Rechtssatz für 8Ob141/78 4Ob325/97s 3O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0034636

Geschäftszahl

8Ob141/78; 4Ob325/97s; 3Ob222/12m; 4Ob124/14k

Entscheidungsdatum

21.10.2014

Rechtssatz

Die Dauer der Vergleichsverhandlungen ist nicht, wie bei der Hemmung der Verjährung, in die Verjährungsfrist eingerechnet.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 141/78
    Entscheidungstext OGH 25.10.1978 8 Ob 141/78
    Veröff: ZVR 1979/287 S 344
  • 4 Ob 325/97s
    Entscheidungstext OGH 25.11.1997 4 Ob 325/97s
    Vgl auch
  • 3 Ob 222/12m
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 3 Ob 222/12m
    Auch; Beisatz: Vergleichsverhandlungen haben keineswegs die Unterbrechung der Verjährung zur Folge, ja nicht einmal eine Fortlaufshemmung der Verjährungsfrist während ihrer Dauer. (T1)
  • 4 Ob 124/14k
    Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 124/14k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0034636

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2014

Dokumentnummer

JJR_19781025_OGH0002_0080OB00141_7800000_002

Rechtssatz für 3Ob576/81 8Ob50/82 8Ob5...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0034664

Geschäftszahl

3Ob576/81; 8Ob50/82; 8Ob55/82; 9ObA170/95; 9Ob10/09z; 4Ob124/14k

Entscheidungsdatum

21.10.2014

Rechtssatz

Erst wenn der Kläger nach dem endgültigen Scheitern von Vergleichsverhandlungen nicht innerhalb angemessener Frist den Fortsetzungsantrag stellt, kann es zur Beseitigung der Unterbrechungswirkung der an sich rechtzeitig eingebrachten, aber dann nicht gehörig fortgesetzten Klage kommen (so schon SZ 43/29; SZ 43/176, ZVR 1978/185, ZVR 1979/287 ua).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 576/81
    Entscheidungstext OGH 18.11.1981 3 Ob 576/81
  • 8 Ob 50/82
    Entscheidungstext OGH 25.03.1982 8 Ob 50/82
    Vgl auch
  • 8 Ob 55/82
    Entscheidungstext OGH 29.04.1982 8 Ob 55/82
    Beisatz: Gehörige Fortsetzung. (T1)
  • 9 ObA 170/95
    Entscheidungstext OGH 20.12.1995 9 ObA 170/95
    Auch
  • 9 Ob 10/09z
    Entscheidungstext OGH 01.04.2009 9 Ob 10/09z
    Auch
  • 4 Ob 124/14k
    Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 124/14k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0034664

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2014

Dokumentnummer

JJR_19811118_OGH0002_0030OB00576_8100000_002

Rechtssatz für 4Ob113/89 4Ob330/97a 4O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078957

Geschäftszahl

4Ob113/89; 4Ob330/97a; 4Ob138/03b; 4Ob124/14k

Entscheidungsdatum

21.10.2014

Norm

UWG §9 B3
  1. UWG § 9 heute
  2. UWG § 9 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 9 gültig von 23.07.1999 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1999
  4. UWG § 9 gültig von 23.11.1984 bis 22.07.1999

Rechtssatz

Paragraph 9, Absatz eins, UWG muß dahin verstanden werden, daß jede besondere Bezeichnung eines Druckwerks - ihre Unterscheidungskraft vorausgesetzt - den Schutz des Paragraph 9, UWG so weit genießt, als sie nicht schon durch Paragraph 80, Absatz eins, UrhG geschützt ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 113/89
    Entscheidungstext OGH 26.09.1989 4 Ob 113/89
    Veröff: SZ 62/154 = EvBl 1990/24 S 122 = MR 1989,223 = ecolex 1990,39 = ÖBl 1990,138
  • 4 Ob 330/97a
    Entscheidungstext OGH 25.11.1997 4 Ob 330/97a
    Vgl auch
  • 4 Ob 138/03b
    Entscheidungstext OGH 23.09.2003 4 Ob 138/03b
  • 4 Ob 124/14k
    Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 124/14k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0078957

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2014

Dokumentnummer

JJR_19890926_OGH0002_0040OB00113_8900000_006

Rechtssatz für 6Ob202/67 4Ob363/71 7Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0034809

Geschäftszahl

6Ob202/67; 4Ob363/71; 7Ob643/78; 4Ob124/80; 8Ob517/82; 8Ob255/99d; 6Ob206/02s; 6Ob17/02x; 4Ob12/11k; 3Ob106/12b; 4Ob133/13g; 4Ob124/14k; 1Ob181/16y; 2Ob98/17a

Entscheidungsdatum

22.03.2018

Rechtssatz

Durch die Manifestationsklage wird die Verjährung hinsichtlich der auf Grund der eidlichen Angabe begehrten Leistungen unterbrochen (hier: Hervorkommen von bei der Pflichtteilsausmessung zu berücksichtigenden Schenkungen).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 202/67
    Entscheidungstext OGH 13.09.1967 6 Ob 202/67
    Veröff: SZ 40/117 = EvBl 1968/157 S 269 = EFSlg 8464
  • 4 Ob 363/71
    Entscheidungstext OGH 08.02.1972 4 Ob 363/71
    Veröff: ÖBl 1972,86, hiezu Torggler, Zum Rechnungslegungsanspruch nach Patentverletzung ÖBl 1972,81
  • 7 Ob 643/78
    Entscheidungstext OGH 07.09.1978 7 Ob 643/78
    Veröff: SZ 51/122
  • 4 Ob 124/80
    Entscheidungstext OGH 14.10.1980 4 Ob 124/80
    Vgl; Veröff: ZAS 1981,143 (mit Anmerkung von Ballon) = DRdA 1982,47
  • 8 Ob 517/82
    Entscheidungstext OGH 07.07.1983 8 Ob 517/82
  • 8 Ob 255/99d
    Entscheidungstext OGH 09.03.2000 8 Ob 255/99d
    Veröff: SZ 73/45
  • 6 Ob 206/02s
    Entscheidungstext OGH 07.11.2002 6 Ob 206/02s
    Veröff: SZ 2002/150
  • 6 Ob 17/02x
    Entscheidungstext OGH 12.12.2002 6 Ob 17/02x
  • 4 Ob 12/11k
    Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 12/11k
    Auch
  • 3 Ob 106/12b
    Entscheidungstext OGH 19.09.2012 3 Ob 106/12b
    Auch; Beisatz: Hier: Stufenklage. (T1)
  • 4 Ob 133/13g
    Entscheidungstext OGH 20.01.2014 4 Ob 133/13g
    Auch; Beis wie T1
  • 4 Ob 124/14k
    Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 124/14k
    Beisatz: Und zwar auch dann, wenn dieses Rechnungslegungsbegehren nicht in einer Stufenklage (gemäß Art XLII EGZPO) mit einem (unbestimmten) Leistungsbegehren verbunden, sondern gesondert eingebracht wird. (T2)
    Beisatz: Hier: Klagsausdehnung auf Rechnungslegung gemäß § 55 MSchG iVm § 154 PatG. (T3)
  • 1 Ob 181/16y
    Entscheidungstext OGH 18.10.2016 1 Ob 181/16y
    Auch; Beisatz: Hier: Nacheheliches Aufteilungsverfahren. Durch einen fristgerecht gestellten Antrag auf Erteilung eines Offenlegungsauftrags wird die Frist des § 95 EheG unterbrochen, weil damit der Gegner im Sinn des § 1497 ABGB vom „Berechtigten“ belangt wird. (T4)
  • 2 Ob 98/17a
    Entscheidungstext OGH 22.03.2018 2 Ob 98/17a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0034809

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2018

Dokumentnummer

JJR_19670913_OGH0002_0060OB00202_6700000_001

Rechtssatz für 4Ob585/83 7Ob596/87 10O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0034573

Geschäftszahl

4Ob585/83; 7Ob596/87; 10Ob79/05y; 8Ob16/11b; 3Ob106/12b; 4Ob124/14k; 10Ob13/15g; 5Ob8/19s

Entscheidungsdatum

25.04.2019

Rechtssatz

Die Unterlassung der gehörigen Fortsetzung der Klage ist kein eigener, selbständiger Verjährungsgrund; die gehörige Fortsetzung der Klage ist gemäß dem Paragraph 1497, ABGB vielmehr eine Voraussetzung für die durch die Einbringung der Klage grundsätzlich bewirkte Unterbrechung der Verjährung.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 585/83
    Entscheidungstext OGH 18.10.1983 4 Ob 585/83
  • 7 Ob 596/87
    Entscheidungstext OGH 04.06.1987 7 Ob 596/87
  • 10 Ob 79/05y
    Entscheidungstext OGH 19.12.2006 10 Ob 79/05y
  • 8 Ob 16/11b
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 8 Ob 16/11b
  • 3 Ob 106/12b
    Entscheidungstext OGH 19.09.2012 3 Ob 106/12b
  • 4 Ob 124/14k
    Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 124/14k
  • 10 Ob 13/15g
    Entscheidungstext OGH 30.06.2015 10 Ob 13/15g
  • 5 Ob 8/19s
    Entscheidungstext OGH 25.04.2019 5 Ob 8/19s
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0034573

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019

Dokumentnummer

JJR_19831018_OGH0002_0040OB00585_8300000_001

Rechtssatz für 7Ob643/78 4Ob509/79 8Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0034655

Geschäftszahl

7Ob643/78; 4Ob509/79; 8Ob517/82; 7Ob689/87; 6Ob353/04m; 8Ob67/11b; 3Ob106/12b; 8Ob127/12b; 6Ob53/13g; 4Ob135/13a; 6Ob49/14w; 4Ob124/14k; 10Ob13/15g; 4Ob174/21y

Entscheidungsdatum

25.01.2022

Rechtssatz

Den eigentlichen Unterbrechungsgrund stellt nicht die Klage sondern das dem Kläger günstige Urteil dar. Eine Unterbrechung tritt daher nicht ein, wenn das Klagebegehren abgewiesen wird.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 643/78
    Entscheidungstext OGH 07.09.1978 7 Ob 643/78
    Veröff: SZ 51/122
  • 4 Ob 509/79
    Entscheidungstext OGH 16.10.1979 4 Ob 509/79
  • 8 Ob 517/82
    Entscheidungstext OGH 07.07.1983 8 Ob 517/82
  • 7 Ob 689/87
    Entscheidungstext OGH 15.10.1987 7 Ob 689/87
    Veröff: SZ 60/209 = JBl 1988,179
  • 6 Ob 353/04m
    Entscheidungstext OGH 21.04.2005 6 Ob 353/04m
  • 8 Ob 67/11b
    Entscheidungstext OGH 24.10.2011 8 Ob 67/11b
    Vgl auch
  • 3 Ob 106/12b
    Entscheidungstext OGH 19.09.2012 3 Ob 106/12b
  • 8 Ob 127/12b
    Entscheidungstext OGH 30.07.2013 8 Ob 127/12b
    Ähnlich
  • 6 Ob 53/13g
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 53/13g
    Beisatz: Dass hier der aus einer fehlerhaften Anlageberatung entstandene Schaden - nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung - von Anfang an nicht mit Feststellungs-, sondern mit Leistungsbegehren geltend zu machen gewesen wäre, kann nicht zur Abweisung auch des Leistungsbegehrens wegen Verjährung (letztlich somit beider Begehren) führen, wenn jedenfalls eines dieser Begehren innerhalb der Verjährungsfrist erhoben wurde und ein Begehren inhaltlich berechtigt ist. (T1)
  • 4 Ob 135/13a
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 4 Ob 135/13a
    Beis wie T1
  • 6 Ob 49/14w
    Entscheidungstext OGH 10.04.2014 6 Ob 49/14w
    Vgl; Beis ähnlich wie T1
  • 4 Ob 124/14k
    Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 124/14k
  • 10 Ob 13/15g
    Entscheidungstext OGH 30.06.2015 10 Ob 13/15g
  • 4 Ob 174/21y
    Entscheidungstext OGH 25.01.2022 4 Ob 174/21y
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0034655

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2022

Dokumentnummer

JJR_19780907_OGH0002_0070OB00643_7800000_004

Rechtssatz für 7Ob518/76 7Ob4/76 7Ob54...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0034765

Geschäftszahl

7Ob518/76; 7Ob4/76; 7Ob544/76; 4Ob95/76; 1Ob555/77; 5Ob647/77; 8Ob140/77; 2Ob70/78; 8Ob53/78; 8Ob169/78; 2Ob241/78; 8Ob124/79; 1Ob645/79; 8Ob81/79 (8Ob82/79); 2Ob165/79; 2Ob115/79; 4Ob122/79; 8Ob11/80; 7Ob34/80; 4Ob335/80; 8Ob156/80; 4Ob144/80; 7Ob512/81; 2Ob3/81; 2Ob25/81 (2Ob26/81); 4Ob550/81; 7Ob762/81; 5Ob563/81; 2Ob530/81; 7Ob821/81; 2Ob506/82; 3Ob508/82; 1Ob514/82; 4Ob44/82; 1Ob805/82; 8Ob282/82; 8Ob515/83; 7Ob723/83; 4Ob32/84; 8Ob36/84; 2Ob39/84; 4Ob111/83; 6Ob569/85; 1Ob606/85; 4Ob78/85; 8Ob77/85 (8Ob78/85); 8Ob508/87; 1Ob705/87; 6Ob683/87; 7Ob17/88; 4Ob83/88; 2Ob575/88; 5Ob562/88; 7Ob725/88; 8Ob33/89; 4Ob558/89; 2Ob77/89; 2Ob570/90; 8Ob722/89; 2Ob38/91; 3Ob560/91; 1Ob568/91 (1Ob567/92); 3Ob555/92; 5Ob557/93; 1Ob534/95; 3Ob531/94; 2Ob2059/96z; 4Ob290/97v; 1Ob291/97v; 1Ob418/97w; 10Ob288/98w; 10Ob63/00p; 1Ob115/00v; 7Ob15/01h; 7Ob140/01s (7Ob141/01p); 8Ob106/00x; 3Ob194/02d; 9ObA116/03d; 7Ob291/03z; 8Ob81/05b; 6Ob85/07d; 8ObA57/07a; 10Ob10/08f; 6Ob73/08s; 5Ob215/08s; 9ObA102/09d; 1Ob165/09k; 3Ob206/10f; 8Ob58/10b; 2Ob190/10w; 4Ob191/10g; 17Ob9/11i; 3Ob110/11i; 8Ob16/11b; 5Ob25/12f; 7Ob23/12a; 2Ob7/12m; 4Ob124/14k; 9ObA129/14g; 1Ob211/14g; 1Ob13/15s; 7Ob31/15g; 10Ob13/15g; 1Ob5/16s; 6Ob62/16k; 4Ob240/17y; 7Ob206/17w; 2Ob32/20z; 1Ob116/20w; 6Ob213/20x; 2Ob71/21m; 9ObA5/22h; 1Ob215/22g; 2Ob12/23p

Entscheidungsdatum

21.02.2023

Rechtssatz

Keine gehörige Fortsetzung liegt nur dann vor, wenn der Kläger eine ungewöhnliche Untätigkeit an den Tag legt, die darauf schließen lässt, dass ihm an der Erreichung des Prozesszieles nicht mehr gelegen ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 518/76
    Entscheidungstext OGH 12.02.1976 7 Ob 518/76
  • 7 Ob 4/76
    Entscheidungstext OGH 12.02.1976 7 Ob 4/76
  • 7 Ob 544/76
    Entscheidungstext OGH 18.03.1976 7 Ob 544/76
  • 4 Ob 95/76
    Entscheidungstext OGH 07.09.1976 4 Ob 95/76
    Veröff: SZ 49/106 = EvBl 1977/70 S 159 = Arb 9514
  • 1 Ob 555/77
    Entscheidungstext OGH 27.04.1977 1 Ob 555/77
    Veröff: JBl 1978,210
  • 5 Ob 647/77
    Entscheidungstext OGH 04.10.1977 5 Ob 647/77
  • 8 Ob 140/77
    Entscheidungstext OGH 19.10.1977 8 Ob 140/77
  • 2 Ob 70/78
    Entscheidungstext OGH 27.04.1978 2 Ob 70/78
  • 8 Ob 53/78
    Entscheidungstext OGH 17.05.1978 8 Ob 53/78
    Beisatz: Ob eine ungewöhnliche Untätigkeit vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. (T1)
  • 8 Ob 169/78
    Entscheidungstext OGH 25.10.1978 8 Ob 169/78
  • 2 Ob 241/78
    Entscheidungstext OGH 30.01.1979 2 Ob 241/78
  • 8 Ob 124/79
    Entscheidungstext OGH 02.07.1979 8 Ob 124/79
  • 1 Ob 645/79
    Entscheidungstext OGH 27.06.1979 1 Ob 645/79
    Veröff: JBl 1980,98
  • 8 Ob 81/79
    Entscheidungstext OGH 13.09.1979 8 Ob 81/79
  • 2 Ob 165/79
    Entscheidungstext OGH 04.12.1979 2 Ob 165/79
  • 2 Ob 115/79
    Entscheidungstext OGH 20.11.1979 2 Ob 115/79
    Beis wie T1; Beisatz: Die Unterbrechungswirkung der Klagserhebung wird dann beseitigt. (T2)
  • 4 Ob 122/79
    Entscheidungstext OGH 27.11.1979 4 Ob 122/79
  • 8 Ob 11/80
    Entscheidungstext OGH 20.03.1980 8 Ob 11/80
    Beis wie T1
  • 7 Ob 34/80
    Entscheidungstext OGH 12.06.1980 7 Ob 34/80
    Auch; Beis wie T1
  • 4 Ob 335/80
    Entscheidungstext OGH 17.06.1980 4 Ob 335/80
  • 8 Ob 156/80
    Entscheidungstext OGH 30.10.1980 8 Ob 156/80
  • 4 Ob 144/80
    Entscheidungstext OGH 04.11.1980 4 Ob 144/80
    Beis wie T1
  • 7 Ob 512/81
    Entscheidungstext OGH 19.02.1981 7 Ob 512/81
  • 2 Ob 3/81
    Entscheidungstext OGH 10.03.1981 2 Ob 3/81
    Beis wie T1
  • 2 Ob 25/81
    Entscheidungstext OGH 12.05.1981 2 Ob 25/81
    Beis wie T1
  • 4 Ob 550/81
    Entscheidungstext OGH 15.09.1981 4 Ob 550/81
  • 7 Ob 762/81
    Entscheidungstext OGH 26.11.1981 7 Ob 762/81
    Beis wie T1; Veröff: SZ 54/177 = JBl 1983,148 = MietSlg 33242
  • 5 Ob 563/81
    Entscheidungstext OGH 15.12.1981 5 Ob 563/81
    nur: Keine gehörige Fortsetzung liegt vor, wenn der Kläger eine ungewöhnliche Untätigkeit an den Tag legt, die darauf schließen lässt, dass ihm an der Erreichung des Prozesszieles nicht mehr gelegen ist. (T3)
    Beis wie T1
  • 2 Ob 530/81
    Entscheidungstext OGH 26.01.1982 2 Ob 530/81
    Beis wie T1
  • 7 Ob 821/81
    Entscheidungstext OGH 14.01.1982 7 Ob 821/81
    Beisatz: Erlag eines aufgetragenen Sachverständigen - Kostenvorschusses erst nach sechs Monaten. (T4)
  • 2 Ob 506/82
    Entscheidungstext OGH 09.02.1982 2 Ob 506/82
  • 3 Ob 508/82
    Entscheidungstext OGH 10.03.1982 3 Ob 508/82
    nur T3; Beis wie T1
  • 1 Ob 514/82
    Entscheidungstext OGH 31.03.1982 1 Ob 514/82
    Beis wie T1
  • 4 Ob 44/82
    Entscheidungstext OGH 04.05.1982 4 Ob 44/82
    Beis wie T1
  • 1 Ob 805/82
    Entscheidungstext OGH 01.12.1982 1 Ob 805/82
    Beis wie T1
  • 8 Ob 282/82
    Entscheidungstext OGH 27.01.1983 8 Ob 282/82
    nur T3
  • 8 Ob 515/83
    Entscheidungstext OGH 08.09.1983 8 Ob 515/83
    Auch; nur T3; Beisatz: Nicht gehörige Fortsetzung der Klage, wenn beharrliche Nichtbetätigung des Klägers vorliegt. (T5)
  • 7 Ob 723/83
    Entscheidungstext OGH 17.11.1983 7 Ob 723/83
  • 4 Ob 32/84
    Entscheidungstext OGH 03.04.1984 4 Ob 32/84
  • 8 Ob 36/84
    Entscheidungstext OGH 04.07.1984 8 Ob 36/84
    nur T3
  • 2 Ob 39/84
    Entscheidungstext OGH 28.08.1984 2 Ob 39/84
    Beis wie T1; Beisatz: Die Unterlassung der, wenn auch objektiv voraussichtlich erfolgreichen Anfechtung eines Unterbrechungsbeschlusses nach § 191 ZPO stellt daher keine beharrliche Untätigkeit des Klägers dar, die den Schluss zulässt, dem Kläger sei an der Erreichung des Prozesszieles nichts gelegen. (T6)
  • 4 Ob 111/83
    Entscheidungstext OGH 09.10.1984 4 Ob 111/83
    Beis wie T1
  • 6 Ob 569/85
    Entscheidungstext OGH 09.05.1985 6 Ob 569/85
    Beisatz: Es ist nicht so sehr auf die Dauer der Untätigkeit, sondern vor allem auf deren Gründe Bedacht zu nehmen. (Hier: Gehörige Fortsetzung im Hinblick auf die wiederholte Klagserweiterung, die Dauer des Verfahrens und die langen Intervalle zwischen den einzelnen Verhandlungstagsatzungen bei einer Verspätung von fünf Monaten). (T7)
  • 1 Ob 606/85
    Entscheidungstext OGH 26.06.1985 1 Ob 606/85
    nur T3; Beis wie T1; Beis wie T7 nur: Es ist nicht so sehr auf die Dauer der Untätigkeit, sondern vor allem auf deren Gründe Bedacht zu nehmen. (T8)
    Veröff: SZ 58/112 = EvBl 1985/149 S 689 = JBl 1986,651
  • 4 Ob 78/85
    Entscheidungstext OGH 09.07.1985 4 Ob 78/85
    Beis wie T1; Veröff: RdW 1985,380
  • 8 Ob 77/85
    Entscheidungstext OGH 11.12.1985 8 Ob 77/85
  • 8 Ob 508/87
    Entscheidungstext OGH 08.07.1987 8 Ob 508/87
    Auch; Veröff: SZ 60/137
  • 1 Ob 705/87
    Entscheidungstext OGH 21.12.1987 1 Ob 705/87
    Beis wie T8
  • 6 Ob 683/87
    Entscheidungstext OGH 12.11.1987 6 Ob 683/87
    Beisatz: Hier: Neunmonatige Untätigkeit des Masseverwalters ab Konkurseröffnung. (T9)
  • 7 Ob 17/88
    Entscheidungstext OGH 19.05.1988 7 Ob 17/88
    Veröff: VersRdSch 1989,61
  • 4 Ob 83/88
    Entscheidungstext OGH 27.09.1988 4 Ob 83/88
    nur T3
  • 2 Ob 575/88
    Entscheidungstext OGH 20.12.1988 2 Ob 575/88
  • 5 Ob 562/88
    Entscheidungstext OGH 13.12.1988 5 Ob 562/88
    Beisatz: Dabei kommt es auf die konkreten Umstände des konkreten Einzelfalls an. (T10)
  • 7 Ob 725/88
    Entscheidungstext OGH 19.01.1989 7 Ob 725/88
  • 8 Ob 33/89
    Entscheidungstext OGH 13.07.1989 8 Ob 33/89
    Auch; nur T3; Veröff: RZ 1992/85 S 262
  • 4 Ob 558/89
    Entscheidungstext OGH 26.09.1989 4 Ob 558/89
    nur T3
  • 2 Ob 77/89
    Entscheidungstext OGH 31.10.1989 2 Ob 77/89
  • 2 Ob 570/90
    Entscheidungstext OGH 20.06.1990 2 Ob 570/90
    Beis wie T10
  • 8 Ob 722/89
    Entscheidungstext OGH 15.11.1990 8 Ob 722/89
  • 2 Ob 38/91
    Entscheidungstext OGH 04.07.1991 2 Ob 38/91
  • 3 Ob 560/91
    Entscheidungstext OGH 13.11.1991 3 Ob 560/91
    Auch; Veröff: SZ 64/156 = EvBl 1992/34 S 164 = RZ 1993/67 S 177
  • 1 Ob 568/91
    Entscheidungstext OGH 24.04.1992 1 Ob 568/91
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T8; Beis wie T10
  • 3 Ob 555/92
    Entscheidungstext OGH 15.10.1992 3 Ob 555/92
  • 5 Ob 557/93
    Entscheidungstext OGH 21.12.1993 5 Ob 557/93
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Kläger ließ den Ehelichkeitsbestreitungsprozess vom 20.12.1978 bis zum 27.01.1987 ruhen. (T11)
  • 1 Ob 534/95
    Entscheidungstext OGH 27.02.1995 1 Ob 534/95
    Vgl; Beis wie T5
  • 3 Ob 531/94
    Entscheidungstext OGH 29.05.1995 3 Ob 531/94
    Beis wie T6
  • 2 Ob 2059/96z
    Entscheidungstext OGH 25.04.1996 2 Ob 2059/96z
    Vgl auch; Beisatz: Das gilt jedoch nicht, wenn der Kläger vom Tod seines Vertreters keine Kenntnis hatte, kann ihm eine ungebührliche Untätigkeit nicht angelastet werden; es kann von ihm nicht verlangt werden, dass er innerhalb von acht Monaten Schritte zur Fortsetzung des Verfahrens unternimmt. Auf das Verhalten des mittlerweiligen Stellvertreters ist nicht abzustellen, da dieser nicht Vertreter des Klägers ist. (T12)
  • 4 Ob 290/97v
    Entscheidungstext OGH 09.12.1997 4 Ob 290/97v
    Beis wie T1
  • 1 Ob 291/97v
    Entscheidungstext OGH 15.12.1997 1 Ob 291/97v
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Klagsführung aufgrund unerledigt gebliebener Gegenforderung im Vorverfahren. (T13)
  • 1 Ob 418/97w
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 418/97w
    Vgl; Beisatz: Hier: Fortsetzungsantrag nach acht Monaten, wobei ein zwar gestellter Fortsetzungsantrag vom Kläger wieder zurückgezogen worden war. (T14)
  • 10 Ob 288/98w
    Entscheidungstext OGH 01.12.1998 10 Ob 288/98w
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T8; Beis wie T10
  • 10 Ob 63/00p
    Entscheidungstext OGH 04.04.2000 10 Ob 63/00p
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 1 Ob 115/00v
    Entscheidungstext OGH 29.08.2000 1 Ob 115/00v
    Beis wie T8; Beisatz: Hier: Kein Verjährungseintritt im Fall eines erst sieben Wochen nach Ablauf der gemäß § 110 Abs 4 KO gesetzten Frist eingebrachten Fortsetzungsantrages. (T15)
  • 7 Ob 15/01h
    Entscheidungstext OGH 14.02.2001 7 Ob 15/01h
    Beis wie T1; Beis wie T8; Beis wie T10
  • 7 Ob 140/01s
    Entscheidungstext OGH 27.06.2001 7 Ob 140/01s
    Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T8
  • 8 Ob 106/00x
    Entscheidungstext OGH 11.07.2001 8 Ob 106/00x
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Keine gehörige Fortsetzung, wenn nach Unterbrechung des Verfahrens durch Konkurseröffnung der Kläger erst 5 1/2 Monate nach Ablauf der Anmeldungsfrist die Forderung im Konkurs anmeldet. (T16)
  • 3 Ob 194/02d
    Entscheidungstext OGH 18.12.2002 3 Ob 194/02d
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Kein Verjährungseintritt trotz viereinhalbjähriger Untätigkeit, da zwischen den Parteien weitere (teilweise auch unterbrochene beziehungsweise präjudizielle) Verfahren mit identischem Vorbringen noch anhängig sind. (T17)
    Beisatz: Ob eine gehörige Fortsetzung des Verfahrens anzunehmen ist, ist unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Falls zu beantworten (6 Ob 43/00t ua). (T18)
  • 9 ObA 116/03d
    Entscheidungstext OGH 05.11.2003 9 ObA 116/03d
    Beis wie T1
  • 7 Ob 291/03z
    Entscheidungstext OGH 03.12.2003 7 Ob 291/03z
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T10; Beis wie T18
  • 8 Ob 81/05b
    Entscheidungstext OGH 26.01.2006 8 Ob 81/05b
    Auch
  • 6 Ob 85/07d
    Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 85/07d
    Auch; Beisatz: Hier: Keine Verjährung, da zwei Monate nach rechtskräftiger Beendigung des Feststellungsprozesses die Fortsetzung des Verfahrens beantragt wurde. (T19)
  • 8 ObA 57/07a
    Entscheidungstext OGH 17.12.2007 8 ObA 57/07a
    Vgl auch; Beisatz: Wurde im Unterbrechungsbeschluss des Erstgerichtes ausdrücklich ausgesprochen, dass eine Verfahrensfortsetzung nur über Antrag erfolge, war die Klägerin zur Vornahme einer zur Fortsetzung des Verfahrens geeigneten Handlung verhalten. (T20)
    Beisatz: Schon ein verhältnismäßig kurzer zeitlicher Abstand zwischen Wegfall des Unterbrechungsgrundes und Fortsetzungsantrag rechtfertigt nach der Rechtsprechung den Schluss, dass der Kläger das Verfahren nicht gehörig fortgesetzt habe. (T21)
    Beisatz: Bei einem Zeitraum von - wie hier - fast sechs Jahren ist dieser Schluss geradezu zwingend. (T22)
  • 10 Ob 10/08f
    Entscheidungstext OGH 06.05.2008 10 Ob 10/08f
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T10; Beis wie T18
  • 6 Ob 73/08s
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 6 Ob 73/08s
    Beis wie T1
  • 5 Ob 215/08s
    Entscheidungstext OGH 13.01.2009 5 Ob 215/08s
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T10; Beis wie T18; Beisatz: Hier: Außergerichtliche Erhebungen zur Ermittlung des tatsächlichen Aufenthalts, die mehr als drei Jahre ab Benachrichtigung vom Zustellanstand in Anspruch nehmen, sind weder notwendig noch bei gleichzeitiger prozessualer Untätigkeit geeignet, eine gehörige Fortsetzung des Verfahrens im Sinn des § 1497 ABGB zu bewirken. (T23)
    Beisatz: Hier: Zumindest hätte die Klägerin die Bestellung eines Kurators beantragen müssen. (T24)
    Veröff: SZ 2009/2
  • 9 ObA 102/09d
    Entscheidungstext OGH 26.08.2009 9 ObA 102/09d
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 1 Ob 165/09k
    Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 165/09k
  • 3 Ob 206/10f
    Entscheidungstext OGH 14.12.2010 3 Ob 206/10f
    Beis wie T7 nur: Es ist nicht so sehr auf die Dauer der Untätigkeit, sondern vor allem auf deren Gründe Bedacht zu nehmen. (T25)
  • 8 Ob 58/10b
    Entscheidungstext OGH 22.02.2011 8 Ob 58/10b
  • 2 Ob 190/10w
    Entscheidungstext OGH 03.03.2011 2 Ob 190/10w
  • 4 Ob 191/10g
    Entscheidungstext OGH 23.03.2011 4 Ob 191/10g
    Beis wie T20; Beis wie T21; Beisatz: Die Untätigkeit ist nur insoweit relevant, als sie in die Zeit nach Ablauf der (ursprünglichen) Verjährungsfrist fällt. (T26)
    Veröff: SZ 2011/35
  • 17 Ob 9/11i
    Entscheidungstext OGH 10.05.2011 17 Ob 9/11i
    Vgl; Beis wie T26; Beisatz: Hier: Forum-non-conveniens-Entscheidung eines ausländischen Gerichts. (T27)
  • 3 Ob 110/11i
    Entscheidungstext OGH 06.07.2011 3 Ob 110/11i
    Beis ähnlich wie T8
  • 8 Ob 16/11b
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 8 Ob 16/11b
    Beis wie T8; Beis wie T26; Beisatz: Die Erstattung zahlreicher (‑ hier 19 ‑) überwiegend begründungsloser Fristerstreckungsanträge in einem längeren Zeitraum (‑ hier mehr als ein Jahr ‑ ) vermeidet den Wegfall der Unterbrechungswirkung nicht. (T28)
  • 5 Ob 25/12f
    Entscheidungstext OGH 20.03.2012 5 Ob 25/12f
    Auch; Beis wie T1
  • 7 Ob 23/12a
    Entscheidungstext OGH 28.03.2012 7 Ob 23/12a
    Vgl auch; Beisatz: Ob das Verfahren im Sinn des § 1497 ABGB „gehörig fortgesetzt“ wurde, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T29)
    Beisatz: Hier: Zurückweisung einer Klage durch ein deutsches Gericht wegen Fehlens der internationalen Zuständigkeit und Klagserhebung im Inland nach vier Monaten. (T30)
  • 2 Ob 7/12m
    Entscheidungstext OGH 28.03.2012 2 Ob 7/12m
    Auch; Beis wie T1
  • 4 Ob 124/14k
    Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 124/14k
  • 9 ObA 129/14g
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 9 ObA 129/14g
    Auch
  • 1 Ob 211/14g
    Entscheidungstext OGH 22.01.2015 1 Ob 211/14g
    Auch
  • 1 Ob 13/15s
    Entscheidungstext OGH 03.03.2015 1 Ob 13/15s
    Vgl auch
  • 7 Ob 31/15g
    Entscheidungstext OGH 30.04.2015 7 Ob 31/15g
  • 10 Ob 13/15g
    Entscheidungstext OGH 30.06.2015 10 Ob 13/15g
  • 1 Ob 5/16s
    Entscheidungstext OGH 28.01.2016 1 Ob 5/16s
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T10; Beis wie T18; Beis wie T24; Beisatz: Hier: Verfahrenshilfeantrag wegen Aufteilung nach den §§ 81 ff EheG; kein Aufteilungsantrag im Zeitraum von siebeneinhalb Monaten nach Bestellung ihres Verfahrenshelfers. (T31)
  • 6 Ob 62/16k
    Entscheidungstext OGH 26.04.2016 6 Ob 62/16k
    Vgl; Beisatz: Hier: Keine gehörige Fortsetzung eines Unterhaltsverfahrens mit Auslandsbezug aufgrund etwa zehnmonatiger Untätigkeit des Unterhaltsberechtigten. (T32)
  • 4 Ob 240/17y
    Entscheidungstext OGH 23.01.2018 4 Ob 240/17y
    Beis wie T1
  • 7 Ob 206/17w
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 7 Ob 206/17w
  • 2 Ob 32/20z
    Entscheidungstext OGH 24.04.2020 2 Ob 32/20z
    Beis wie T1; Beisatz: Hier: Klagserhebung elfeinhalb Monate nach der Verständigung von der Einstellung des Strafverfahrens ohne Darlegung nachvollziehbarer Gründe, die nach Einstellung des Strafverfahrens eine rasche Klagsführung verhindert haben könnten. (T33)
  • 1 Ob 116/20w
    Entscheidungstext OGH 24.11.2020 1 Ob 116/20w
  • 6 Ob 213/20x
    Entscheidungstext OGH 25.11.2020 6 Ob 213/20x
    Vgl; Beis wie T24; Beisatz: Der Umstand, dass der bekannte Schädiger unbekannten Aufenthalts ist, steht dem Lauf der Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB nicht entgegen, weil die Bestellung eines Kurators nach § 116 ZPO beantragt werden kann. (T34)
  • 2 Ob 71/21m
    Entscheidungstext OGH 05.08.2021 2 Ob 71/21m
    Beisatz: Hier: Untätigkeit des Gerichts hinsichtlich angekündigter Verfahrenshandlung; darauffolgende Untätigkeit der Klägerin unter drei Jahren. (T35)
  • 9 ObA 5/22h
    Entscheidungstext OGH 14.07.2022 9 ObA 5/22h
    Beis wie T1; Beis wie T18; Beis wie T29
  • 1 Ob 215/22g
    Entscheidungstext OGH 20.12.2022 1 Ob 215/22g
    Beisatz: Hier: Einbringung des Aufteilungsantrags zwei Monate nach Zustellung des Bestellungsbescheids an den Verfahrenshelfer. In der Zwischenzeit fanden zwei Besprechungen statt und erfolgte laufend E-Mail-Korrespondenz zwischen der Frau und dem Verfahrenshelfer. (T36)
  • 2 Ob 12/23p
    Entscheidungstext OGH 21.02.2023 2 Ob 12/23p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0034765

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Dokumentnummer

JJR_19760212_OGH0002_0070OB00518_7600000_003

Rechtssatz für 6Ob30/60; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0034366

Geschäftszahl

6Ob30/60; 1Ob25/78; 1Ob540/86; 1Ob648/86; 1Ob653/86; 8Ob27/87; 2Ob552/87 (2Ob553/87; 2Ob554/87); 7Ob506/88; 2Ob657/87; 6Ob523/89; 7Ob663/90; 1Ob9/90; 5Ob546/94; 1Ob621/95; 2Ob93/95; 2Ob2019/96t; 6Ob273/98k; 2Ob178/98k; 7Ob242/99k; 1Ob57/00i; 7Ob145/00z; 1Ob64/00v; 5Ob16/01s; 9Ob129/01p; 7Ob249/01w; 6Ob213/02w; 10Ob189/02w; 1Ob146/02f; 7Ob93/02f; 2Ob78/03i; 2Ob88/04m; 10Ob84/04g; 6Ob83/05g; 5Ob92/05y; 8Ob5/06b; 9Ob35/06x; 7Ob255/07m; 2Ob58/07d; 4Ob192/08a; 7Ob8/10t; 7Ob96/10h; 3Ob55/11a; 8Ob35/11x; 5Ob62/11w; 6Ob9/11h; 6Ob217/10w; 4Ob144/11x; 3Ob200/11z; 6Ob182/12a; 5Ob123/12t; 2Ob43/12f; 1Ob12/13s; 9Ob16/13p; 2Ob41/13p; 7Ob114/13k; 7Ob18/13t; 4Ob102/13y; 1Ob184/13k; 7Ob198/13p; 4Ob170/13y; 1Ob221/13a; 2Ob65/14v; 3Ob9/14s; 4Ob124/14k; 5Ob22/15v; 7Ob56/15h; 1Ob51/15d; 3Ob66/15z; 7Ob211/15b; 6Ob85/16t; 3Ob206/16i; 10Ob70/15i; 2Ob99/16x; 7Ob12/17s; 6Ob118/16w; 9Ob39/17a; 8Ob54/17z; 3Ob65/17f; 7Ob95/17x; 4Ob159/17m; 8Ob150/17t; 4Ob94/17b; 7Ob199/17s; 3Ob22/18h; 5Ob91/18w; 4Ob8/18g; 9Ob65/18a; 9Ob88/18h; 10Ob99/18h; 1Ob169/20i; 1Ob105/20b; 6Ob102/20y; 3Ob195/20b; 6Ob92/21d; 9Ob52/21v; 7Ob5/22v; 7Ob68/23k

Entscheidungsdatum

30.08.2023

Norm

ABGB §1489 IID
  1. ABGB § 1489 heute
  2. ABGB § 1489 gültig ab 01.01.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 496/1974

Rechtssatz

Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung beginnt die Verjährung bei der kürzeren Verjährungszeit des Paragraph 1489, ABGB jedenfalls schon dann, wenn dem Berechtigten der Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden erkennbar war oder sein musste (JBl 1956,505; EvBl 1957/314 uva); wenn also die objektive Möglichkeit zur Klagseinbringung gegeben war. Die Kenntnis der Höhe des Schadens ist hiezu nicht erforderlich, sondern es genügt die Möglichkeit der Ermittlung desselben.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 30/60
    Entscheidungstext OGH 03.02.1960 6 Ob 30/60
  • 1 Ob 25/78
    Entscheidungstext OGH 15.12.1978 1 Ob 25/78
    Auch; Beisatz: Hinreichende Gewissheit über den Kausalzusammenhang. (T1)
  • 1 Ob 540/86
    Entscheidungstext OGH 28.05.1986 1 Ob 540/86
    nur: Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung beginnt die Verjährung bei der kürzeren Verjährungszeit des § 1489 ABGB jedenfalls schon dann, wenn dem Berechtigten der Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden erkennbar war oder sein musste. (T2)
  • 1 Ob 648/86
    Entscheidungstext OGH 03.12.1986 1 Ob 648/86
    Auch; nur T2; Veröff: WBl 1987,66
  • 1 Ob 653/86
    Entscheidungstext OGH 28.01.1987 1 Ob 653/86
    Vgl aber; nur T2; Beisatz: Das Kennenmüssen oder die bloße Möglichkeit der Kenntnis dieser Umstände reicht nicht aus. (T3)
  • 8 Ob 27/87
    Entscheidungstext OGH 04.06.1987 8 Ob 27/87
    nur: Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung beginnt die Verjährung bei der kürzeren Verjährungszeit des § 1489 ABGB jedenfalls schon dann, wenn also die objektive Möglichkeit zur Klagseinbringung gegeben war. (T4)
    Beisatz: Die Klagserhebung muss Aussicht auf Erfolg haben. (T5)
    Veröff: ZVR 1988/83 S 185
  • 2 Ob 552/87
    Entscheidungstext OGH 01.09.1987 2 Ob 552/87
    Vgl auch; nur T2
  • 7 Ob 506/88
    Entscheidungstext OGH 21.01.1988 7 Ob 506/88
    Vgl aber; Beis wie T3; Beisatz: Die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen vermag ihr Bekanntsein nicht zu ersetzen. Kennenmüssen reicht nicht aus. (T6)
    Veröff: JBl 1988,321
  • 2 Ob 657/87
    Entscheidungstext OGH 15.03.1988 2 Ob 657/87
    Vgl aber; Beisatz: Dem Geschädigten kann nicht zugemutet werden, die Klage in einem früheren Zeitpunkt anzustrengen, als sie Aussicht auf Erfolg hat (so schon SZ 30/40). (T7)
  • 6 Ob 523/89
    Entscheidungstext OGH 27.04.1989 6 Ob 523/89
    Vgl aber; Beis wie T6
  • 7 Ob 663/90
    Entscheidungstext OGH 27.09.1990 7 Ob 663/90
    Auch; Veröff: JBl 1991,730
  • 1 Ob 9/90
    Entscheidungstext OGH 24.10.1990 1 Ob 9/90
    nur: Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung beginnt die Verjährung bei der kürzeren Verjährungszeit des § 1489 ABGB jedenfalls schon dann, wenn dem Berechtigten der Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden erkennbar war. (T8)
    Beis wie T5; Veröff: ecolex 1991,454
  • 5 Ob 546/94
    Entscheidungstext OGH 10.10.1995 5 Ob 546/94
    Beis wie T5; Veröff: SZ 68/179
  • 1 Ob 621/95
    Entscheidungstext OGH Verstärkter Senat 19.12.1995 1 Ob 621/95
    Verstärkter Senat; Auch; nur T4
    Veröff: SZ 68/238
  • 2 Ob 93/95
    Entscheidungstext OGH 23.11.1995 2 Ob 93/95
    Auch; Beis wie T5
  • 2 Ob 2019/96t
    Entscheidungstext OGH 29.02.1996 2 Ob 2019/96t
    Vgl auch; Beisatz: Der der Prozessökonomie dienende Zweck des Verjährungsrechts verbietet es jedoch, die Verjährung jedes folgenden Teilschadens erst mit dessen Entstehen beginnen zu lassen; ist ein wenn auch der Höhe nach noch nicht bezifferbarer Schaden einmal eingetreten, so sind damit alle Voraussetzungen für den Ersatzanspruch gegeben und ist dieser dem Grunde nach entstanden. Der drohenden Verjährung seines Anspruchs auf Ersatz der künftigen, aber schon vorhersehbaren Schäden hat der Geschädigte daher dann, wenn ihm schon ein Primärschaden entstanden ist, mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen. (T9)
    Veröff: SZ 69/55
  • 6 Ob 273/98k
    Entscheidungstext OGH 29.10.1998 6 Ob 273/98k
    Auch; nur T2
  • 2 Ob 178/98k
    Entscheidungstext OGH 23.09.1999 2 Ob 178/98k
    nur T8
  • 7 Ob 242/99k
    Entscheidungstext OGH 26.01.2000 7 Ob 242/99k
    Auch
  • 1 Ob 57/00i
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 57/00i
    Auch; Beisatz: Die Erkennbarkeit des Schadens ist Voraussetzung für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist. (T10)
  • 7 Ob 145/00z
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 7 Ob 145/00z
    Auch; nur T4
  • 1 Ob 64/00v
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 1 Ob 64/00v
    nur T2; Beisatz: Das Wissen des schädigenden Vertreters um die Schädigung ist dem geschädigten Vertretenen bei Feststellung des Beginns der Verjährungsfrist nicht zuzurechnen, ob nun bei Anspruchsdurchsetzung gegenüber einem Dritten oder dem Schädiger selbst. (T11)
    Veröff: SZ 74/14
  • 5 Ob 16/01s
    Entscheidungstext OGH 04.09.2001 5 Ob 16/01s
    Vgl auch; nur: Die Kenntnis der Höhe des Schadens ist hiezu nicht erforderlich, sondern es genügt die Möglichkeit der Ermittlung desselben. (T12)
    Beisatz: Nach völlig einhelliger Auffassung unterbricht die Einbringung der Feststellungsklage die Verjährung aller zu diesem Zeitpunkt schon entstandener, aber noch nicht bezifferbarer Schadenersatzansprüche. (T13)
  • 9 Ob 129/01p
    Entscheidungstext OGH 24.10.2001 9 Ob 129/01p
    nur T8; Beisatz: Auf die Schadenshöhe kommt es nicht an, weil nur die Erkennbarkeit des Schadens ausschlaggebend war. (T14)
  • 7 Ob 249/01w
    Entscheidungstext OGH 29.10.2001 7 Ob 249/01w
    Vgl auch
  • 6 Ob 213/02w
    Entscheidungstext OGH 29.08.2002 6 Ob 213/02w
    Vgl auch
  • 10 Ob 189/02w
    Entscheidungstext OGH 22.10.2002 10 Ob 189/02w
    Vgl aber; nur T4; Beis wie T5; Beisatz: Wenn das Ausmaß des Schadens für den Geschädigten als Laien ohne Beiziehung eines Sachverständigen nicht erkennbar gewesen ist. (T15)
  • 1 Ob 146/02f
    Entscheidungstext OGH 25.10.2002 1 Ob 146/02f
    Auch; Beis wie T13
  • 7 Ob 93/02f
    Entscheidungstext OGH 09.10.2002 7 Ob 93/02f
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 2 Ob 78/03i
    Entscheidungstext OGH 08.05.2003 2 Ob 78/03i
    Vgl; Beis wie T15
  • 2 Ob 88/04m
    Entscheidungstext OGH 29.04.2004 2 Ob 88/04m
    Auch; nur T12; Beis wie T5; Beisatz: Die Leistung einer Teilzahlung unterbricht die Verjährung nur dann, wenn dabei erkennbar ist, dass sie der Schuldner als Abschlag auf eine unter Umständen erst im Prozessweg festzustellende weitergehende Verpflichtung leistet und damit nicht den Gläubiger als gänzlich befriedigt erachten will, wobei Zweifel über die Tragweite der Teilzahlung zu Lasten des Gläubigers gelten. (T16)
  • 10 Ob 84/04g
    Entscheidungstext OGH 25.01.2005 10 Ob 84/04g
    Auch
  • 6 Ob 83/05g
    Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 83/05g
    Auch; Beisatz: Es kommt nicht darauf an, wann die Klägerin von der rechtlichen Relevanz der unterlassenen Aufklärung erfahren hat. Hier: Schadenersatzforderung aufgrund der Verletzung ärztlicher Aufklärungspflichten. (T17)
  • 5 Ob 92/05y
    Entscheidungstext OGH 20.12.2005 5 Ob 92/05y
    Beis wie T14; Beisatz: Sobald sich dem Geschädigten die Möglichkeit bietet, ist ihm schon vor Kenntnis der genauen Höhe seines Schadens die Erhebung einer Feststellungsklage abzuverlangen, um die Unterbrechung der Verjährung zu bewirken. (T18)
  • 8 Ob 5/06b
    Entscheidungstext OGH 19.06.2006 8 Ob 5/06b
    Auch; Veröff: SZ 2005/6
  • 9 Ob 35/06x
    Entscheidungstext OGH 28.03.2007 9 Ob 35/06x
    nur T2
  • 7 Ob 255/07m
    Entscheidungstext OGH 12.12.2007 7 Ob 255/07m
    nur T2
  • 2 Ob 58/07d
    Entscheidungstext OGH 24.01.2008 2 Ob 58/07d
    Auch; nur T8
  • 4 Ob 192/08a
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 4 Ob 192/08a
    Vgl auch; Beisatz: Die Verjährungsfrist wird erst dann in Gang gesetzt, wenn die Kenntnis des Geschädigten über den Schadenseintritt, die Person des Schädigers und den Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden und dem schadensstiftenden Verhalten einen solchen Grad erreichte, dass mit Aussicht auf Erfolg geklagt werden kann. (T19)
    Beisatz: Die bloße Möglichkeit zur Ermittlung maßgebender Tatsachen ersetzt deren Bekannntsein an sich nicht; allerdings genügt die Kenntnis von Umständen, aufgrund derer der Geschädigte die einem bestimmten Ersatzpflichtigen zurechenbare Schadensursache ohne nennenswerte Mühe - und demnach zumutbarerweise - hätte in Erfahrung bringen können. Nur unter dieser Voraussetzung gilt die erörterte Kenntnis in dem Zeitpunkt als erlangt, in dem sie dem Geschädigten bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre. (T20)
  • 7 Ob 8/10t
    Entscheidungstext OGH 03.03.2010 7 Ob 8/10t
    Auch
  • 7 Ob 96/10h
    Entscheidungstext OGH 14.07.2010 7 Ob 96/10h
    Auch
  • 3 Ob 55/11a
    Entscheidungstext OGH 11.05.2011 3 Ob 55/11a
    Auch
  • 8 Ob 35/11x
    Entscheidungstext OGH 26.04.2011 8 Ob 35/11x
    Auch
  • 5 Ob 62/11w
    Entscheidungstext OGH 27.04.2011 5 Ob 62/11w
    Auch; Beis wie T19; Bem: Siehe auch RS0034524. (T21)
  • 6 Ob 9/11h
    Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 9/11h
    Vgl aber, Beis wie T3
  • 6 Ob 217/10w
    Entscheidungstext OGH 13.10.2011 6 Ob 217/10w
    Vgl; Beis wie T19; Beis wie T20
  • 4 Ob 144/11x
    Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 144/11x
    Auch; Beis wie T15; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Mehrere ärztliche Kunstfehler anlässlich einer Operation und Einschaltung der Patientenvertretung. (T22)
  • 3 Ob 200/11z
    Entscheidungstext OGH 18.04.2012 3 Ob 200/11z
    Vgl auch; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T19
  • 6 Ob 182/12a
    Entscheidungstext OGH 16.11.2012 6 Ob 182/12a
    Vgl; Beisatz: Hier: Die Klägerin hätte eine Feststellungsklage mit Aussicht auf Erfolg erheben können, obwohl der Kausalzusammenhang von Sachverständigen als „unwahrscheinlich“ beurteilt wurde. Ein Feststellungsinteresse besteht nämlich nur dann nicht, wenn auszuschließen ist, dass mit weiteren kausalen Schäden zu rechnen ist. (T23)
  • 5 Ob 123/12t
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 5 Ob 123/12t
    Vgl
  • 2 Ob 43/12f
    Entscheidungstext OGH 29.11.2012 2 Ob 43/12f
    Auch; nur T2
  • 1 Ob 12/13s
    Entscheidungstext OGH 14.03.2013 1 Ob 12/13s
    Auch; Beis wie T19
  • 9 Ob 16/13p
    Entscheidungstext OGH 29.05.2013 9 Ob 16/13p
    Vgl aber; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T20
  • 2 Ob 41/13p
    Entscheidungstext OGH 07.05.2013 2 Ob 41/13p
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T20; Beisatz: Hier: Medienberichterstattung über den Kursverfall von MEL-“Aktien“. (T24)
  • 7 Ob 114/13k
    Entscheidungstext OGH 03.07.2013 7 Ob 114/13k
    nur: Die Kenntnis der Höhe des Schadens ist hiezu nicht erforderlich, sondern es genügt die Möglichkeit der Ermittlung desselben. (T25)
  • 7 Ob 18/13t
    Entscheidungstext OGH 19.06.2013 7 Ob 18/13t
  • 4 Ob 102/13y
    Entscheidungstext OGH 27.08.2013 4 Ob 102/13y
    Auch; Beis wie T19
  • 1 Ob 184/13k
    Entscheidungstext OGH 17.10.2013 1 Ob 184/13k
    Auch
  • 7 Ob 198/13p
    Entscheidungstext OGH 10.11.2013 7 Ob 198/13p
    Vgl auch; Beisatz: Vom Eintritt des Schadens ist für die Frage der Verjährung die Kenntnis des Geschädigten vom Schaden zu unterscheiden. Für den Beginn der Verjährungsfrist des § 1489 ABGB ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem dem Geschädigten der Schaden, die Person des Schädigers und die Schadensursache bekanntgeworden ist. Es kommt entscheidend darauf an, wann der Geschädigte die für eine erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann. (T26)
  • 4 Ob 170/13y
    Entscheidungstext OGH 19.11.2013 4 Ob 170/13y
    Vgl auch
  • 1 Ob 221/13a
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 1 Ob 221/13a
    Auch
  • 2 Ob 65/14v
    Entscheidungstext OGH 12.06.2014 2 Ob 65/14v
    Vgl; Beisatz: Hier: Vertretbar, dass der Kausalzusammenhang (zwischen Schäden an Flachdächern und mangelhafter Überwachung im Rahmen der Bauaufsicht) erst durch das Beweissicherungsverfahren klargestellt wurde. (T27)
  • 3 Ob 9/14s
    Entscheidungstext OGH 21.05.2014 3 Ob 9/14s
    Auch
  • 4 Ob 124/14k
    Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 124/14k
    Auch; nur T25
  • 5 Ob 22/15v
    Entscheidungstext OGH 24.02.2015 5 Ob 22/15v
    Vgl auch
  • 7 Ob 56/15h
    Entscheidungstext OGH 10.06.2015 7 Ob 56/15h
    Auch; Beis wie T5
  • 1 Ob 51/15d
    Entscheidungstext OGH 27.08.2015 1 Ob 51/15d
    nur T9
  • 3 Ob 66/15z
    Entscheidungstext OGH 17.09.2015 3 Ob 66/15z
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T6
  • 7 Ob 211/15b
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 7 Ob 211/15b
    Auch
  • 6 Ob 85/16t
    Entscheidungstext OGH 30.05.2016 6 Ob 85/16t
    Auch; Beis wie T10
  • 3 Ob 206/16i
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 3 Ob 206/16i
  • 10 Ob 70/15i
    Entscheidungstext OGH 21.03.2017 10 Ob 70/15i
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T20
  • 2 Ob 99/16x
    Entscheidungstext OGH 27.04.2017 2 Ob 99/16x
    Auch; Veröff: SZ 2017/53
  • 7 Ob 12/17s
    Entscheidungstext OGH 17.05.2017 7 Ob 12/17s
    Auch
  • 6 Ob 118/16w
    Entscheidungstext OGH 07.07.2017 6 Ob 118/16w
    Auch; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T20
  • 9 Ob 39/17a
    Entscheidungstext OGH 25.07.2017 9 Ob 39/17a
    Beis wie T18
  • 8 Ob 54/17z
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 54/17z
    Vgl auch; Beisatz: Aus den bekannten Umständen muss schlüssig ein Zusammenhang zwischen einem Fehlverhalten bzw einer Pflichtverletzung des Schädigers und dem Schaden hergestellt werden können. (T28)
  • 3 Ob 65/17f
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 3 Ob 65/17f
    Auch; Beis wie T20
  • 7 Ob 95/17x
    Entscheidungstext OGH 29.11.2017 7 Ob 95/17x
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T20
  • 4 Ob 159/17m
    Entscheidungstext OGH 09.11.2017 4 Ob 159/17m
    Beis wie T20; Beis wie T3; Beis wie T6
  • 8 Ob 150/17t
    Entscheidungstext OGH 26.01.2018 8 Ob 150/17t
  • 4 Ob 94/17b
    Entscheidungstext OGH 22.03.2018 4 Ob 94/17b
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T20; Veröff: SZ 2018/23
  • 7 Ob 199/17s
    Entscheidungstext OGH 20.04.2018 7 Ob 199/17s
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T20
  • 3 Ob 22/18h
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 3 Ob 22/18h
    Beisatz: Behauptete Haftung des beklagten Rechtsanwaltes als Vertragserrichter. (T29)
  • 5 Ob 91/18w
    Entscheidungstext OGH 18.07.2018 5 Ob 91/18w
    Beis wie T20
  • 4 Ob 8/18g
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 4 Ob 8/18g
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T20
  • 9 Ob 65/18a
    Entscheidungstext OGH 30.10.2018 9 Ob 65/18a
    Auch; Beis wie T19
  • 9 Ob 88/18h
    Entscheidungstext OGH 28.11.2018 9 Ob 88/18h
    Beis wie T19; Beis wie T20
  • 10 Ob 99/18h
    Entscheidungstext OGH 19.12.2018 10 Ob 99/18h
    Auch; Beis wie T20;
  • 1 Ob 169/20i
    Entscheidungstext OGH 24.09.2020 1 Ob 169/20i
    Beis wie T14; Beis wie T18
  • 1 Ob 105/20b
    Entscheidungstext OGH 23.09.2020 1 Ob 105/20b
    Auch; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T6
  • 6 Ob 102/20y
    Entscheidungstext OGH 22.10.2020 6 Ob 102/20y
    Vgl; Beis wie T6; Beis wie T19; Beis wie T20
  • 3 Ob 195/20b
    Entscheidungstext OGH 10.12.2020 3 Ob 195/20b
    Beis wie T19
  • 6 Ob 92/21d
    Entscheidungstext OGH 06.08.2021 6 Ob 92/21d
    Vgl; Beis wie T6; Beis wie T19; Beis wie T20
  • 9 Ob 52/21v
    Entscheidungstext OGH 25.11.2021 9 Ob 52/21v
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T20; Beis wie T26
  • 7 Ob 5/22v
    Entscheidungstext OGH 16.02.2022 7 Ob 5/22v
    Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T20
  • 7 Ob 68/23k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.08.2023 7 Ob 68/23k
    Beisatz wie T28
    Beisatz: Hier: Erkennbarkeit der Fehlerhaftigkeit eines Verkehrswertgutachtens. (T30)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0034366

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19600203_OGH0002_0060OB00030_6000000_001

Rechtssatz für 2Ob72/71; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0034867

Geschäftszahl

2Ob72/71; 1Ob104/72; 3Ob10/73; 1Ob64/73; 5Ob209/74; 1Ob47/75; 7Ob544/76; 4Ob95/76; 8Ob20/77; 1Ob555/77; 8Ob140/77; 6Ob532/78; 8Ob141/78; 2Ob241/78; 7Ob34/80; 2Ob25/81 (2Ob26/81); 6Ob822/81; 5Ob616/81; 7Ob821/81; 1Ob813/82; 2Ob51/83; 8Ob87/83; 8Ob36/84; 1Ob606/85; 6Ob700/85; 8Ob56/86; 4Ob350/86; 3Ob640/86; 7Ob17/88; 4Ob592/88; 5Ob562/88; 4Ob558/89; 3Ob531/89; 2Ob570/90; 3Ob560/91; 8Ob1008/93; 5Ob519/93; 1Ob561/95; 2Ob2059/96z; 4Ob2197/96h; 9ObA270/97i; 1Ob418/97w; 9Ob171/99h; 1Ob59/00h; 9ObA36/01m; 7Ob291/03z; 9ObA22/04g; 1Ob245/05v; 5Ob215/08s; 1Ob165/09k; 6Ob47/10w; 6Ob183/10w; 3Ob106/12b; 3Ob95/14p; 4Ob124/14k; 1Ob111/14a; 10Ob13/15g; 1Ob5/16s; 8ObA27/16b; 1Ob200/18w; 1Ob91/20v; 1Ob161/23t

Entscheidungsdatum

23.10.2023

Rechtssatz

Der Kläger kann sich zur Rechtfertigung seiner Untätigkeit nur auf solche Gründe berufen, die im Verhältnis zwischen den Prozessparteien liegen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 72/71
    Entscheidungstext OGH 04.11.1971 2 Ob 72/71
    Veröff: EvBl 1972/201 S 397
  • 1 Ob 104/72
    Entscheidungstext OGH 24.05.1972 1 Ob 104/72
  • 3 Ob 10/73
    Entscheidungstext OGH 06.02.1973 3 Ob 10/73
    Veröff: EvBl 1973/248 S 520
  • 1 Ob 64/73
    Entscheidungstext OGH 04.04.1973 1 Ob 64/73
  • 5 Ob 209/74
    Entscheidungstext OGH 02.10.1974 5 Ob 209/74
  • 1 Ob 47/75
    Entscheidungstext OGH 09.04.1975 1 Ob 47/75
    Veröff: EvBl 1976/6 S 16
  • 7 Ob 544/76
    Entscheidungstext OGH 18.03.1976 7 Ob 544/76
  • 4 Ob 95/76
    Entscheidungstext OGH 07.09.1976 4 Ob 95/76
    Beisatz: Entmündigung wegen paranoia querulans. (T1)
    Veröff: SZ 49/106 = EvBl 1977/70 S 159 = Arb 9514
  • 8 Ob 20/77
    Entscheidungstext OGH 23.03.1977 8 Ob 20/77
    Beisatz: Unterlassungen des eigenen Rechtsanwaltes können als allein im Bereich einer Prozesspartei liegend nicht berücksichtigt werden. (T2)
  • 1 Ob 555/77
    Entscheidungstext OGH 27.04.1977 1 Ob 555/77
  • 8 Ob 140/77
    Entscheidungstext OGH 19.10.1977 8 Ob 140/77
  • 6 Ob 532/78
    Entscheidungstext OGH 16.03.1978 6 Ob 532/78
  • 8 Ob 141/78
    Entscheidungstext OGH 25.10.1978 8 Ob 141/78
    Beis wie T2; Veröff: ZVR 1979/287 S 344
  • 2 Ob 241/78
    Entscheidungstext OGH 30.01.1979 2 Ob 241/78
  • 7 Ob 34/80
    Entscheidungstext OGH 12.06.1980 7 Ob 34/80
    Beis wie T2
  • 2 Ob 25/81
    Entscheidungstext OGH 12.05.1981 2 Ob 25/81
    Beis wie T2
  • 6 Ob 822/81
    Entscheidungstext OGH 02.12.1981 6 Ob 822/81
    Vgl auch; Beisatz: Im Bereich des Klägers gelegene Umstände dürfen nach ständiger Rechtsprechung nicht als Rechtfertigungsgründe für die prozessuale Untätigkeit herangezogen werden. (T3)
  • 5 Ob 616/81
    Entscheidungstext OGH 01.12.1981 5 Ob 616/81
  • 7 Ob 821/81
    Entscheidungstext OGH 14.01.1982 7 Ob 821/81
    Beis wie T2
  • 1 Ob 813/82
    Entscheidungstext OGH 12.01.1983 1 Ob 813/82
    Beis wie T3
  • 2 Ob 51/83
    Entscheidungstext OGH 08.03.1983 2 Ob 51/83
    Auch; Beis wie T3
  • 8 Ob 87/83
    Entscheidungstext OGH 22.09.1983 8 Ob 87/83
  • 8 Ob 36/84
    Entscheidungstext OGH 04.07.1984 8 Ob 36/84
    Auch; Beis wie T3
  • 1 Ob 606/85
    Entscheidungstext OGH 26.06.1985 1 Ob 606/85
    Beis wie T2; Veröff: SZ 58/112 = EvBl 1985/149 S 689 = JBl 1986,651
  • 6 Ob 700/85
    Entscheidungstext OGH 14.11.1985 6 Ob 700/85
    Veröff: SZ 58/180 = EvBl 1986/177 S 760
  • 8 Ob 56/86
    Entscheidungstext OGH 20.11.1986 8 Ob 56/86
    Beis wie T3
  • 4 Ob 350/86
    Entscheidungstext OGH 16.06.1987 4 Ob 350/86
    Auch; Beisatz: Das allfällige Unterbleiben einer entsprechenden Belehrung durch den früheren Klagevertreter anlässlich der Auflösung des Vollmachtsverhältnisses. (T4)
  • 3 Ob 640/86
    Entscheidungstext OGH 01.07.1987 3 Ob 640/86
    Beis wie T3
  • 7 Ob 17/88
    Entscheidungstext OGH 19.05.1988 7 Ob 17/88
    Veröff: VersRdSch 1989,61
  • 4 Ob 592/88
    Entscheidungstext OGH 25.10.1988 4 Ob 592/88
  • 5 Ob 562/88
    Entscheidungstext OGH 13.12.1988 5 Ob 562/88
  • 4 Ob 558/89
    Entscheidungstext OGH 26.09.1989 4 Ob 558/89
  • 3 Ob 531/89
    Entscheidungstext OGH 18.10.1989 3 Ob 531/89
    Beis wie T3
  • 2 Ob 570/90
    Entscheidungstext OGH 20.06.1990 2 Ob 570/90
  • 3 Ob 560/91
    Entscheidungstext OGH 13.11.1991 3 Ob 560/91
    Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 64/156 = EvBl 1992/34 S 164 = RZ 1993/67 S 177
  • 8 Ob 1008/93
    Entscheidungstext OGH 08.07.1993 8 Ob 1008/93
    Auch
  • 5 Ob 519/93
    Entscheidungstext OGH 12.10.1993 5 Ob 519/93
    Beis wie T3; Beisatz: Hier: Beweisschwierigkeiten. (T5)
    Beisatz: Für die Unterlassung der zur Fortsetzung des Verfahrens notwendigen Schritte müssen insbesondere bei mehr als dreimonatigem Ruhen beachtliche und stichhältige Gründe gegeben sein. Vermag der Kläger solche Gründe nicht darzutun, so genügt, besonders wenn die Verjährungsfrist bereits verstrichen wäre, der Ablauf einer verhältnismäßig kurzen Zeit, so das Verstreichen von sieben oder gar bloß viereinhalb Monaten. (T6)
  • 1 Ob 561/95
    Entscheidungstext OGH 23.06.1995 1 Ob 561/95
    Beis wie T2; Beisatz: Gründe, die das Verhältnis eines Klägers zu seinem Rechtsanwalt bzw des Rechtsanwalts zum Gericht betreffen, liegen in der Sphäre des Klägers und fallen daher ihm selbst zur Last. (T7)
  • 2 Ob 2059/96z
    Entscheidungstext OGH 25.04.1996 2 Ob 2059/96z
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: keine beharrliche Untätigkeit, wenn der Kläger vom Tod seines Vertreters keine Kenntnis hatte; es kann von ihm nicht verlangt werden, dass er innerhalb von acht Monaten Schritte zur Fortsetzung des Verfahrens unternimmt. Auf das Verhalten des mittlerweiligen Stellvertreters ist nicht abzustellen, da dieser nicht Vertreter des Klägers ist. (T8)
  • 4 Ob 2197/96h
    Entscheidungstext OGH 12.08.1996 4 Ob 2197/96h
    Auch
  • 9 ObA 270/97i
    Entscheidungstext OGH 05.11.1997 9 ObA 270/97i
  • 1 Ob 418/97w
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 418/97w
    Beisatz: Bloß in der Sphäre des Klägers gelegene Umstände kommen als Rechtfertigungsgründe für die Säumnis nicht in Betracht. (T9)
    Beisatz: Hier: Irrtümliche Zurückziehung eines Fortsetzungsantrags durch den Rechtsvertreter. (T10)
  • 9 Ob 171/99h
    Entscheidungstext OGH 15.09.1999 9 Ob 171/99h
    Vgl auch; Beis wie T7
  • 1 Ob 59/00h
    Entscheidungstext OGH 25.05.2000 1 Ob 59/00h
    Beisatz: Etwa außergerichtliche Vergleichsverhandlungen. (T11)
  • 9 ObA 36/01m
    Entscheidungstext OGH 07.06.2001 9 ObA 36/01m
    Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T11
  • 7 Ob 291/03z
    Entscheidungstext OGH 03.12.2003 7 Ob 291/03z
    Beis wie T11
  • 9 ObA 22/04g
    Entscheidungstext OGH 26.05.2004 9 ObA 22/04g
    Beis wie T3; Beisatz: Hier: In der Annahme, dass die Umstände, dass sich der Kläger längere Zeit im Ausland aufhielt und seinen Prozessbevollmächtigten nicht zur Fortsetzung des Verfahrens bewegen konnte, nicht im Verhältnis zwischen den Parteien begründet seien, sondern in der Sphäre des Klägers liegen, ist keine unvertretbare Beurteilung zu erblicken. (T12)
  • 1 Ob 245/05v
    Entscheidungstext OGH 31.01.2006 1 Ob 245/05v
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T7; Beisatz: Etwaige Säumnisse des Rechtsvertreters sind dem Kläger jedenfalls zuzurechnen. Auch einem Verfahrenshelfer ist kein „großzügigerer Zeithorizont" zuzubilligen als einem frei gewählten Rechtsvertreter. (T13)
  • 5 Ob 215/08s
    Entscheidungstext OGH 13.01.2009 5 Ob 215/08s
    Beisatz: Beweisschwierigkeiten, die nur im Bereich des Klägers liegen, rechtfertigen Untätigkeit nicht. (T14)
    Veröff: SZ 2009/2
  • 1 Ob 165/09k
    Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 165/09k
    Beis wie T2
  • 6 Ob 47/10w
    Entscheidungstext OGH 19.03.2010 6 Ob 47/10w
    Beis wie T9; Bem: Hier: Irrtum über jene Bedingungen, welche die Fortsetzung des ruhenden Verfahrens angezeigt erscheinen hätten lassen. (T15)
  • 6 Ob 183/10w
    Entscheidungstext OGH 11.10.2010 6 Ob 183/10w
  • 3 Ob 106/12b
    Entscheidungstext OGH 19.09.2012 3 Ob 106/12b
    Beisatz: Hier: Exekutionsführung und Verteidigung eines Rechnungslegungsanspruchs im Oppositionsprozess. (T16)
  • 3 Ob 95/14p
    Entscheidungstext OGH 23.07.2014 3 Ob 95/14p
    Auch; Beis wie T7
  • 4 Ob 124/14k
    Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 124/14k
  • 1 Ob 111/14a
    Entscheidungstext OGH 18.09.2014 1 Ob 111/14a
    Auch; Beisatz: Hier: Frist des § 95 EheG. (T17)
  • 10 Ob 13/15g
    Entscheidungstext OGH 30.06.2015 10 Ob 13/15g
  • 1 Ob 5/16s
    Entscheidungstext OGH 28.01.2016 1 Ob 5/16s
    Beisatz: Hier: Verfahrenshilfeantrag wegen Aufteilung nach den §§ 81 ff EheG; kein Aufteilungsantrag im Zeitraum von siebeneinhalb Monaten nach Bestellung ihres Verfahrenshelfers. (T18)
  • 8 ObA 27/16b
    Entscheidungstext OGH 27.04.2016 8 ObA 27/16b
    Auch
  • 1 Ob 200/18w
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 1 Ob 200/18w
    Auch; Beis wie T17
  • 1 Ob 91/20v
    Entscheidungstext OGH 24.06.2020 1 Ob 91/20v
    Beis wie T9
  • 1 Ob 161/23t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.10.2023 1 Ob 161/23t
    Beisatz: Hier: Kläger ließ - aufgrund eines Irrtums über das Erfordernis einer Einbringung der Klage beim ordinierten Gericht -zwischen Zustellung der Entscheidung über seinen Ordinationsantrag und Einbringung der Klage beim als zuständig bestimmten Gericht rund fünfeinhalb Monate verstreichen. (T19)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0034867

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19711104_OGH0002_0020OB00072_7100000_003

Rechtssatz für 6Ob13/84; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0034849

Geschäftszahl

6Ob13/84; 6Ob683/87; 7Ob17/88; 2Ob155/88; 2Ob102/88 (2Ob103/88); 1Ob643/89; 2Ob77/89; 3Ob560/91; 9ObA187/92; 4Ob290/97v; 1Ob291/97v; 4Ob278/99g; 1Ob115/00v; 7Ob15/01h; 7Ob140/01s (7Ob141/01p); 9ObA342/00k; 3Ob194/02d; 1Ob198/05g; 6Ob73/08s; 1Ob240/08p; 1Ob165/09k; 2Ob140/09s; 6Ob183/10w; 3Ob206/10f; 8Ob58/10b; 2Ob190/10w; 4Ob191/10g; 17Ob9/11i; 3Ob110/11i; 8Ob16/11b; 2Ob7/12m; 2Ob122/12y; 9ObA12/13z; 4Ob124/14k; 1Ob111/14a; 8ObA55/14t; 1Ob211/14g; 1Ob13/15s; 7Ob31/15g; 10Ob13/15g; 6Ob223/16m; 6Ob2/19s; 2Ob32/20z; 1Ob91/20v; 1Ob116/20w; 9ObA5/22h; 1Ob215/22g; 2Ob12/23p; 1Ob161/23t

Entscheidungsdatum

23.10.2023

Rechtssatz

Eine gehörige Fortsetzung ist nicht anzunehmen, wenn der Kläger eine ungewöhnliche Untätigkeit an den Tag legt und damit zum Ausdruck bringt, dass ihm an der Erreichung seines Prozesszieles nichts gelegen ist. Dabei ist nicht nur auf die Dauer der Untätigkeit, sondern vor allem auf die Gründe Bedacht zu nehmen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 13/84
    Entscheidungstext OGH 12.07.1984 6 Ob 13/84
  • 6 Ob 683/87
    Entscheidungstext OGH 12.11.1987 6 Ob 683/87
  • 7 Ob 17/88
    Entscheidungstext OGH 19.05.1988 7 Ob 17/88
    Beisatz: Die Gründe für die Untätigkeit müssen im Verhältnis zwischen den Parteien gelegen sein. (T1)
  • 2 Ob 155/88
    Entscheidungstext OGH 24.01.1989 2 Ob 155/88
  • 2 Ob 102/88
    Entscheidungstext OGH 07.02.1989 2 Ob 102/88
  • 1 Ob 643/89
    Entscheidungstext OGH 06.09.1989 1 Ob 643/89
  • 2 Ob 77/89
    Entscheidungstext OGH 31.10.1989 2 Ob 77/89
    Beis wie T1
  • 3 Ob 560/91
    Entscheidungstext OGH 13.11.1991 3 Ob 560/91
    Auch; Veröff: SZ 64/156 = EvBl 1992/34 S 164 = RZ 1993/67 S 177
  • 9 ObA 187/92
    Entscheidungstext OGH 02.09.1992 9 ObA 187/92
    Beisatz: Der Kläger hat diese Gründe zu behaupten und zu beweisen. Hier: Gerechtfertigtes Abwarten des Ergebnisses einer Löschungsklage, wenn Verfahren nur bis zur rechtskräftigen Erledigung des Grundbuchsverfahrens unterbrochen worden war. (T2)
  • 4 Ob 290/97v
    Entscheidungstext OGH 09.12.1997 4 Ob 290/97v
    Beis wie T1
  • 1 Ob 291/97v
    Entscheidungstext OGH 15.12.1997 1 Ob 291/97v
    Auch
  • 4 Ob 278/99g
    Entscheidungstext OGH 09.11.1999 4 Ob 278/99g
    Auch; nur: Dabei ist nicht nur auf die Dauer der Untätigkeit, sondern vor allem auf die Gründe Bedacht zu nehmen. (T3);
    Beis wie T2 nur: Der Kläger hat diese Gründe zu behaupten und zu beweisen. (T4)
  • 1 Ob 115/00v
    Entscheidungstext OGH 29.08.2000 1 Ob 115/00v
    Beis wie T1
  • 7 Ob 15/01h
    Entscheidungstext OGH 14.02.2001 7 Ob 15/01h
    Beis wie T4
  • 7 Ob 140/01s
    Entscheidungstext OGH 27.06.2001 7 Ob 140/01s
    Beis wie T1; Beis wie T4
  • 9 ObA 342/00k
    Entscheidungstext OGH 27.06.2001 9 ObA 342/00k
    Auch; nur T3; Beis wie T4
  • 3 Ob 194/02d
    Entscheidungstext OGH 18.12.2002 3 Ob 194/02d
    Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Ob eine gehörige Fortsetzung des Verfahrens anzunehmen ist, ist unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Falls zu beantworten (6 Ob 43/00t ua). (T5)
  • 1 Ob 198/05g
    Entscheidungstext OGH 13.12.2005 1 Ob 198/05g
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Dabei ist nicht nur auf die Dauer der Untätigkeit, sondern vor allem auf die Gründe Bedacht zu nehmen, die im Verhältnis zwischen den Parteien gelegen sein müssen. (T6)
  • 6 Ob 73/08s
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 6 Ob 73/08s
    Beis wie T5
  • 1 Ob 240/08p
    Entscheidungstext OGH 26.05.2009 1 Ob 240/08p
  • 1 Ob 165/09k
    Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 165/09k
    nur: Eine gehörige Fortsetzung ist nicht anzunehmen, wenn der Kläger eine ungewöhnliche Untätigkeit an den Tag legt und damit zum Ausdruck bringt, dass ihm an der Erreichung seines Prozesszieles nichts gelegen ist. (T7)
  • 2 Ob 140/09s
    Entscheidungstext OGH 04.03.2010 2 Ob 140/09s
    Auch; Beis wie T5
  • 6 Ob 183/10w
    Entscheidungstext OGH 11.10.2010 6 Ob 183/10w
    Beis wie T1
  • 3 Ob 206/10f
    Entscheidungstext OGH 14.12.2010 3 Ob 206/10f
    Beis wie T1
  • 8 Ob 58/10b
    Entscheidungstext OGH 22.02.2011 8 Ob 58/10b
    nur T7
  • 2 Ob 190/10w
    Entscheidungstext OGH 03.03.2011 2 Ob 190/10w
  • 4 Ob 191/10g
    Entscheidungstext OGH 23.03.2011 4 Ob 191/10g
    Vgl auch; nur T7; Beisatz: Die Untätigkeit ist nur insoweit relevant, als sie in die Zeit nach Ablauf der (ursprünglichen) Verjährungsfrist fällt. (T8)
    Veröff: SZ 2011/35
  • 17 Ob 9/11i
    Entscheidungstext OGH 10.05.2011 17 Ob 9/11i
    Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Forum-non-conveniens-Entscheidung eines ausländischen Gerichts. (T9)
  • 3 Ob 110/11i
    Entscheidungstext OGH 06.07.2011 3 Ob 110/11i
    Beis wie T1
  • 8 Ob 16/11b
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 8 Ob 16/11b
    Auch; Beis wie T8; Beisatz: Die Erstattung zahlreicher (‑ hier 19 ‑) überwiegend begründungsloser Fristerstreckungsanträge in einem längeren Zeitraum (‑ hier mehr als ein Jahr ‑ ) vermeidet den Wegfall der Unterbrechungswirkung nicht. (T10)
  • 2 Ob 7/12m
    Entscheidungstext OGH 28.03.2012 2 Ob 7/12m
    Auch
  • 2 Ob 122/12y
    Entscheidungstext OGH 07.08.2012 2 Ob 122/12y
    Vgl auch; nur T7; Beis wie T8
  • 9 ObA 12/13z
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 9 ObA 12/13z
    Vgl auch
  • 4 Ob 124/14k
    Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 124/14k
    Beis wie T6
  • 1 Ob 111/14a
    Entscheidungstext OGH 18.09.2014 1 Ob 111/14a
    Vgl; Beisatz: Werden Vergleichsgespräche noch mehrere Wochen vor Ablauf der Frist abgebrochen, ist darzulegen, warum die Einbringung binnen der noch verbliebenen offenen Frist unmöglich oder unzumutbar wäre, und somit der Eintritt der Ablaufhemmung darzustellen. (T11)
  • 8 ObA 55/14t
    Entscheidungstext OGH 19.12.2014 8 ObA 55/14t
    Auch; nur T3; Beis wie T4
  • 1 Ob 211/14g
    Entscheidungstext OGH 22.01.2015 1 Ob 211/14g
    Vgl auch
  • 1 Ob 13/15s
    Entscheidungstext OGH 03.03.2015 1 Ob 13/15s
    Auch
  • 7 Ob 31/15g
    Entscheidungstext OGH 30.04.2015 7 Ob 31/15g
    nur T3
  • 10 Ob 13/15g
    Entscheidungstext OGH 30.06.2015 10 Ob 13/15g
  • 6 Ob 223/16m
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 223/16m
    Auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 2/19s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 6 Ob 2/19s
    Auch; Beis wie T8
  • 2 Ob 32/20z
    Entscheidungstext OGH 24.04.2020 2 Ob 32/20z
    Beisatz: Hier: Klagserhebung elfeinhalb Monate nach der Verständigung von der Einstellung des Strafverfahrens ohne Darlegung nachvollziehbarer Gründe, die nach Einstellung des Strafverfahrens eine rasche Klagsführung verhindert haben könnten. (T12)
  • 1 Ob 91/20v
    Entscheidungstext OGH 24.06.2020 1 Ob 91/20v
    nur T3; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Fortsetzungsantrag nach rund eineinhalb Jahren nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes. (T13)
  • 1 Ob 116/20w
    Entscheidungstext OGH 24.11.2020 1 Ob 116/20w
    Vgl
  • 9 ObA 5/22h
    Entscheidungstext OGH 14.07.2022 9 ObA 5/22h
    Beis wie T1
  • 1 Ob 215/22g
    Entscheidungstext OGH 20.12.2022 1 Ob 215/22g
    Vgl; Beisatz: Hier: Einbringung des Aufteilungsantrags zwei Monate nach Zustellung des Bestellungsbescheids an den Verfahrenshelfer. In der Zwischenzeit fanden zwei Besprechungen statt und erfolgte laufend E-Mail-Korrespondenz zwischen der Frau und dem Verfahrenshelfer. (T14)
  • 2 Ob 12/23p
    Entscheidungstext OGH 21.02.2023 2 Ob 12/23p
    Vgl; Beis wie T1
  • 1 Ob 161/23t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.10.2023 1 Ob 161/23t
    Beisatz: Hier: Kläger ließ - aufgrund eines Irrtums über das Erfordernis einer Einbringung der Klage beim ordinierten Gericht -zwischen Zustellung der Entscheidung über seinen Ordinationsantrag und Einbringung der Klage beim als zuständig bestimmten Gericht rund fünfeinhalb Monate verstreichen. (T15)

Schlagworte

Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0034849

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19840712_OGH0002_0060OB00013_8400000_003

Rechtssatz für 1Ob41/94 (1Ob42/94); ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0087615

Geschäftszahl

1Ob41/94 (1Ob42/94); 1Ob1004/96; 4Ob2197/96h; 7Ob253/97z; 6Ob187/98p; 8Ob74/98k; 9Ob244/00y; 1Ob281/03k; 2Ob192/05g; 8Ob96/07m; 2Ob32/09h; 5Ob120/10y; 1Ob191/10k; 8Ob26/10x; 10Ob18/13i; 7Ob18/13t; 1Ob221/13a; 4Ob124/14k; 7Ob56/15h; 6Ob90/15a; 6Ob153/15s; 5Ob177/15p; 1Ob212/15f; 10Ob51/16x; 1Ob88/16x; 5Ob186/16p; 3Ob240/16i; 1Ob190/16x; 1Ob28/17z; 6Ob118/17x; 1Ob67/18m; 3Ob82/18g; 2Ob160/18w; 7Ob196/17z; 1Ob10/21h; 6Ob92/21d; 7Ob139/21y; 2Ob122/21m; 6Ob235/23m

Entscheidungsdatum

20.12.2023

Norm

ABGB §1489 IIA
ABGB §1489 IIB
  1. ABGB § 1489 heute
  2. ABGB § 1489 gültig ab 01.01.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 496/1974
  1. ABGB § 1489 heute
  2. ABGB § 1489 gültig ab 01.01.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 496/1974

Rechtssatz

Die kurze Verjährungszeit beginnt zwar nicht vor dem tatsächlichen Eintritt der Rechtsgutverletzung (also des "Primärschadens oder Erstschadens") zu laufen, mit dessen positiver Kenntnis wird sie aber nach ständiger Rechtsprechung aber auch schon dann in Gang gesetzt, wenn der Geschädigte die Höhe seines Schadens noch nicht beziffern kann, ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt bzw diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind. Der drohenden Verjährung muss der Geschädigte mit einer Feststellungsklage begegnen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 41/94
    Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 41/94
  • 1 Ob 1004/96
    Entscheidungstext OGH 11.03.1996 1 Ob 1004/96
    Auch
  • 4 Ob 2197/96h
    Entscheidungstext OGH 12.08.1996 4 Ob 2197/96h
    Vgl; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn der Geschädigte zu einer Leistungsklage genötigt ist, sind gleichzeitig auch alle voraussehbaren künftigen Schäden (mit Feststellungsklage) geltend zu machen. (T1)
  • 7 Ob 253/97z
    Entscheidungstext OGH 03.12.1997 7 Ob 253/97z
    Vgl auch
  • 6 Ob 187/98p
    Entscheidungstext OGH 16.07.1998 6 Ob 187/98p
    Auch
  • 8 Ob 74/98k
    Entscheidungstext OGH 25.11.1999 8 Ob 74/98k
    Auch
  • 9 Ob 244/00y
    Entscheidungstext OGH 08.11.2000 9 Ob 244/00y
  • 1 Ob 281/03k
    Entscheidungstext OGH 16.12.2003 1 Ob 281/03k
    Auch
  • 2 Ob 192/05g
    Entscheidungstext OGH 01.09.2005 2 Ob 192/05g
  • 8 Ob 96/07m
    Entscheidungstext OGH 11.10.2007 8 Ob 96/07m
    Auch
  • 2 Ob 32/09h
    Entscheidungstext OGH 26.11.2009 2 Ob 32/09h
    Vgl; Beisatz: Hier: Erkennbarkeit eines Erstschadens bei Wertpapiergeschäften durch Erkennbarkeit von Kursverlusten und der Risikoträchtigkeit von Wertpapieren. (T2)
  • 5 Ob 120/10y
    Entscheidungstext OGH 15.07.2010 5 Ob 120/10y
  • 1 Ob 191/10k
    Entscheidungstext OGH 23.11.2010 1 Ob 191/10k
    Vgl auch; nur: Die kurze Verjährungszeit beginnt zwar nicht vor dem tatsächlichen Eintritt der Rechtsgutverletzung (also des "Primärschadens oder Erstschadens") zu laufen, mit dessen positiver Kenntnis wird sie aber nach ständiger Rechtsprechung aber auch schon dann in Gang gesetzt, wenn der Geschädigte die Höhe seines Schadens noch nicht beziffern kann, ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt bzw diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind. (T3)
    Beisatz: Hier: Beendigung des Fruchtgenussrechts. (T4)
  • 8 Ob 26/10x
    Entscheidungstext OGH 22.03.2011 8 Ob 26/10x
    Auch
  • 10 Ob 18/13i
    Entscheidungstext OGH 16.04.2013 10 Ob 18/13i
    Beis wie T2; Beisatz: Ein nach Erkennen der Risikoträchtigkeit der gewählten Anlageform eingetretener weiterer Schaden ist als bloßer Folgeschaden zu qualifizieren, dessen Verjährung gleichfalls mit der Kenntnis vom Eintritt des Erstschadens beginnt. (T5)
  • 7 Ob 18/13t
    Entscheidungstext OGH 19.06.2013 7 Ob 18/13t
  • 1 Ob 221/13a
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 1 Ob 221/13a
    Auch; Beis wie T5
  • 4 Ob 124/14k
    Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 124/14k
    Auch
  • 7 Ob 56/15h
    Entscheidungstext OGH 10.06.2015 7 Ob 56/15h
  • 6 Ob 90/15a
    Entscheidungstext OGH 31.08.2015 6 Ob 90/15a
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T5
  • 6 Ob 153/15s
    Entscheidungstext OGH 25.09.2015 6 Ob 153/15s
    Beis wie T2; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Selbst eine im Zeitpunkt des Erkennens vorliegende Zukunftsprognose, die auf eine positivere Kursentwicklung hoffen lässt, ändert nichts am Verjährungsbeginn. (T6)
    Beisatz: Diese Rechtsprechung will ein „Spekulieren auf dem Rücken des Beraters“ verhindern. Stört den Anleger das ungewollte ‑ und nunmehr erkannte ‑ Risiko, so soll er seine Ansprüche umgehend geltend machen. (T7)
    Beisatz: Auch bei Fremdwährungskrediten ist daher auf den „Vertragsabschlussschaden“ abzustellen; für eine gesonderte Verjährung des „Mehraufwendungsschadens“ besteht in der Regel keine Grundlage, da damit entgegen der Einheitstheorie der an sich einheitliche Schaden in einen Primär‑ und Folgeschaden zerlegt würde. Bereits der Abschluss eines ‑ in dieser Form nicht gewollten ‑ Vertrags stellt daher den Schaden dar. (T8)
  • 5 Ob 177/15p
    Entscheidungstext OGH 30.10.2015 5 Ob 177/15p
    Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Finanzierungskonzept mit Fremdwährungskredit und Tilgungsträger. (T9)
  • 1 Ob 212/15f
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 212/15f
    Beis wie T5; Beis wie T8
  • 10 Ob 51/16x
    Entscheidungstext OGH 19.07.2016 10 Ob 51/16x
    Auch; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T8
  • 1 Ob 88/16x
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 88/16x
    Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Entscheidend für den Beginn des Fristenlaufs ist bei derartigen Modellen, zu welchem Zeitpunkt der Geschädigte erkennt, dass das Veranlagungs- und/oder Finanzierungskonzept – entgegen den Zusagen – nicht oder nicht im zugesagten Ausmaß risikolos ist. (T10)
  • 5 Ob 186/16p
    Entscheidungstext OGH 25.10.2016 5 Ob 186/16p
    Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T8
  • 3 Ob 240/16i
    Entscheidungstext OGH 22.02.2017 3 Ob 240/16i
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Veranlagungskonzept mit Fremdwährungskredit und Tilgungsträger. (T11)
  • 1 Ob 190/16x
    Entscheidungstext OGH 16.03.2017 1 Ob 190/16x
    Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T10; Veröff: SZ 2017/34
  • 1 Ob 28/17z
    Entscheidungstext OGH 16.03.2017 1 Ob 28/17z
    Beis wie T6; Beis wie T10; Beis wie T11; Beisatz: Versuchen von Anlageberatern, nach Kursverlusten nervös gewordene Anleger zu beschwichtigen, kann nach der Judikatur in zweifacher Hinsicht Bedeutung zukommen. Sie können die Erkennbarkeit des Schadenseintritts und damit den Beginn der Verjährungsfrist hinausschieben oder dazu führen, dass dem Verjährungseinwand des Schädigers die Replik der Arglist entgegengehalten werden kann (so schon 9 Ob 17/07a; 6 Ob 103/08b; 1 Ob 12/13s). (T12)
  • 6 Ob 118/17x
    Entscheidungstext OGH 07.07.2017 6 Ob 118/17x
    Vgl; Beis wie T10
  • 1 Ob 67/18m
    Entscheidungstext OGH 30.04.2018 1 Ob 67/18m
  • 3 Ob 82/18g
    Entscheidungstext OGH 23.05.2018 3 Ob 82/18g
    Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T10
  • 2 Ob 160/18w
    Entscheidungstext OGH 17.12.2018 2 Ob 160/18w
    Beis wie T6
  • 7 Ob 196/17z
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 7 Ob 196/17z
    Vgl; Beis wie T12
  • 1 Ob 10/21h
    Entscheidungstext OGH 05.03.2021 1 Ob 10/21h
    Vgl; Beis wie T12
  • 6 Ob 92/21d
    Entscheidungstext OGH 06.08.2021 6 Ob 92/21d
    Vgl; Beis wie T10; Beis wie T11
  • 7 Ob 139/21y
    Entscheidungstext OGH 18.10.2021 7 Ob 139/21y
    Beisatz: Hier: Vermittlung eines Versicherungsvertags, der nicht den Vorgaben des Auftragsgebers entsprach. (T13)
  • 2 Ob 122/21m
    Entscheidungstext OGH 16.09.2021 2 Ob 122/21m
    Vgl; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Veranlagung aufgrund von Börsenbriefen. (T14)
  • 6 Ob 235/23m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.12.2023 6 Ob 235/23m
    vgl; Beisatz wie T9; Beisatz wie T10; Beisatz wie T11

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087615

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2024

Dokumentnummer

JJR_19951122_OGH0002_0010OB00041_9400000_003

Entscheidungstext 4Ob124/14k

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

MR 2014,349 (Walter) = ZIR‑Slg 2015/22 = ÖBl‑LS 2015/5 = NZ 2015/43 S 119 - NZ 2015,119 = RdW 2015/108 S 103 - RdW 2015,103 = EvBl 2015/89 S 621 (Schneider) - EvBl 2015,621 (Schneider) = MietSlg 66.294 ‑ Format Money III

Geschäftszahl

4Ob124/14k

Entscheidungsdatum

21.10.2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch die Stolitzka & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei ***** N***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Hubert Simon, Rechtsanwalt in Wien, wegen 200.000 EUR sA, über die Revision und den Rekurs der klagenden Partei gegen das Teilurteil und den Aufhebungsbeschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. März 2014, GZ 1 R 246/13y-56, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 30. September 2013, GZ 39 Cg 44/08a-48, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.390,04 EUR (darin enthalten 398,34 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin verlegt Zeitschriften in Deutschland. Zu diesen Zeitschriften zählt neben dem wöchentlichen Nachrichtenmagazin FOCUS das wöchentlich erscheinende Wirtschafts- und Anlegermagazin FOCUS MONEY. In dessen Layout wird der Haupttitel MONEY schlagwortartig besonders hervorgehoben. Die Klägerin ist Inhaberin der internationalen Wortmarke FOCUS MONEY, der internationalen Wort-Bildmarke FOCUS MONEY und der internationalen Wort-Bildmarke MONEY, jeweils mit Priorität (für Österreich) vom 7. 1. 2000. Sämtliche Marken sind ua in der Klasse 16 und 41 für Zeitschriften und Magazine geschützt.

Die Beklagte betreibt einen bedeutenden inländischen Zeitschriftenverlag. Sie verlegt ua das wöchentlich erscheinende Nachrichtenmagazin FORMAT. Als Bestandteil dieses Nachrichtenmagazins verlegte die Beklagte das - gleichfalls wöchentlich erscheinende - Wirtschafts- und Anlegermagazin FORMAT MONEY, wobei auch sie den Haupttitel MONEY betonte. Die Beklagte verwendete den Titel FORMAT MONEY seit Mai 2001. Die Beklagte hat die Bezeichnung FORMAT MONEY am 15. 2. 2000 ua für die Waren- und Dienstleistungsklassen 16 (Zeitungen und Zeitschriften) beim Österreichischen Patentamt als Wortmarke angemeldet; die Registrierung erfolgte am 17. 5. 2000.

Das Wirtschaftsmagazin der Klägerin enthält ausführliche Kurstabellen über Aktien und Fonds. Auch im Magazin der Beklagten fanden sich derartige Tabellen.

Die Beklagte wurde mit der Entscheidung 4 Ob 216/04z gegenüber der Klägerin verpflichtet, über den Verkauf (gegenüber Lesern und Anzeigenkunden) und Vertrieb von Ausgaben der Zeitschrift FORMAT, die dem Unterlassungsbegehren der Vorinstanz widersprechen, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, sowie diese Rechnungslegung auf Wunsch der Klägerin durch einen Buchsachverständigen überprüfen zu lassen - und zwar hinsichtlich der Druckauflagen, der verbreiteten Auflagen, der beim Verkauf an Leser erzielten Verkaufserlöse und der (hinsichtlich verkaufter Anzeigen) beim Kunden erzielten Gewinne. Die Beklagte hat gegen Paragraph 80, Absatz eins, UrhG und - mit den Aktienkurstabellen - gegen Paragraph eins, UWG verstoßen. Das genannte Urteil wurde den Parteien jeweils am 1. 3. 2005 zugestellt. Die Beklagte kam ihrer Verpflichtung zur Rechnungslegung mittels Schreibens vom 18. 4. 2005 nach. Demnach erwirtschaftete sie von Mai 2001 bis April 2002 Gesamterlöse von 12.789.182 EUR, wobei sich dieser Betrag aus den Erlösen aus den Anzeigen, aus dem Vertrieb und aus „sonstigen Erlösen“ zusammensetze. Der damalige Klagevertreter verfasste daraufhin am 7. 6. 2005 ein Schreiben an den Beklagtenvertreter, wonach die Beklagte aufgefordert werde, sowohl für die Marken- und Titelrechtsverletzung als auch für die Nachahmung des Tabellendesigns eine Entschädigung zu leisten, wobei die Klägerin an einen Betrag von 1.300.000 EUR denke, der sich aus den Gesamterlösen der Beklagten von 12.800.000 EUR ergebe und auf der Annahme beruhe, dass für die Nutzung der Marke einer Zeitschrift ein übliches Lizenzentgelt mit etwa 5 % der erzielten Umsatzerlöse zu bemessen sei. Als pauschaler Schadenersatz könne der doppelte Betrag geltend gemacht werden. Die Beklagte gab in einem Antwortschreiben vom 16. 6. 2005 bekannt, dass sie die Ansprüche auf Schadenersatz und „angemessenes Entgelt“ nicht anerkenne. Der damalige Klagevertreter urgierte mit einem Schreiben vom 24. 6. 2005 bei der Beklagten, dass sein Schreiben nicht beantwortet worden sei. Das Kennzeichen MONEY gebrauchte die Beklagte in vier Ausgaben ihrer Zeitschrift FORMAT auf der Titelseite, aber nicht als Zeitschriftentitel, sondern als verkleinerten Hinweis auf die entsprechende Rubrik im Innenteil der Zeitschrift. In diesen Ausgaben war das Kennzeichen - stark verkleinert - auch im Blattinneren als Innenseiten-Titel für den Finanzteil der Zeitschrift und in der Inhaltsübersicht enthalten. Die beanstandeten Aktienkurstabellen waren in den Ausgaben der Zeitschrift FORMAT 23/01 bis 25/01 und 28/01 ebenfalls abgedruckt. In weiteren Ausgaben der Zeitschrift FORMAT, nämlich 26/01, 27/01, 29/01 bis 37/01, 39/01, 41/01 bis 50/01 und 3/02 bis 11/02, verwendete die Beklagte das Kennzeichen MONEY nur im Inhaltsverzeichnis und als Innentitel im Blattinneren. Auch die Aktienkurstabellen waren in diesen Ausgaben enthalten. Der Innentitel befindet sich jeweils im hinteren Teil der Zeitschrift. In abgewandelter Form benutzte die Beklagte das Kennzeichen MONEY überdies in den fünf Ausgaben 12/02, 13/02 und 15/02 bis 17/02 der Zeitschrift FORMAT jeweils beim Innentitel.

Die Klägerin begehrt mit der am 18. 4. 2008 beim Erstgericht eingebrachten Klage die Zahlung von 200.000 EUR samt 5 % Zinsen ab 21. 6. 2001 zuzüglich 4 % Zinseszinsen aus den Zinsen bis zum Tag der Klagsbehändigung. Ihre Marken seien für Zeitschriften und Magazine geschützt. Der Titel FOCUS MONEY sei in Österreich gemäß Paragraph 9, Absatz eins, UWG und Paragraph 80, UrhG geschützt. Die Beklagte habe das Kennzeichen MONEY ab Mai 2001 verwendet, wobei ihr die Kennzeichenrechte der Klägerin und deren Magazin FOCUS MONEY von Anfang an bekannt gewesen seien und sie diese für ihre Magazinbeilage unmittelbar „abgekupfert“ habe. Von Mai 2001 bis April 2002 - und darüber hinaus bis zumindest zur Ausgabe 38/02 des Magazins FORMAT - habe die Beklagte auch Aktienkurstabellen mit abgegrenzten Farbfeldern für Analystenempfehlungen in ihrer Rubrik MONEY abgedruckt. Die einschlägigen Darstellungen von Aktienkurstabellen habe die Klägerin für ihr Magazin FOCUS MONEY entwickelt und seit dem Jahr 2000 verwendet, wobei dieser Form der Darstellung wettbewerbliche und urheberrechtliche Eigenart zukomme. Die Schöpfer hätten der Klägerin alle einschlägigen Verwertungsrechte übertragen. Wegen der Verletzung ihrer Kennzeichenrechte und ihrer Rechte an den Aktienkurstabellen stehe der Klägerin ein pauschalierter Schadenersatz in der Höhe des doppelten angemessenen Entgelts für die Benutzung der Kennzeichen und des Aktienkurstabellendesigns gemäß Paragraph 53, Absatz 3, MSchG und Paragraph 87, Absatz 3, UrhG zu. Weil der Beklagten die Kennzeichenrechte der Klägerin bekannt gewesen seien und sie die Kennzeichen und Aktienkurstabellen unmittelbar aus dem Magazin FOCUS MONEY als Vorlage für ihr Magazin FORMAT übernommen habe, liege Vorsatz oder zumindest grobe Fahrlässigkeit der Beklagten vor. Ein angemessenes Lizenzentgelt für die Kennzeichen und Aktienkurstabellendesigns hätte mindestens 5 % der von der Beklagten erzielten Erlöse ausgemacht. Die Klägerin habe daher Ansprüche von mindestens 1.278.918,20 EUR gegen die Beklagte. Sie stütze diese Ansprüche nicht bloß auf einen pauschalen, sondern auch auf einen konkret berechneten Schadenersatz, auf entgangenen Gewinn, Herausgabe des Gewinns und ungerechtfertigte Bereicherung. Sie mache aber nur einen Teilbetrag von 200.000 EUR ihrer Gesamtforderung geltend. Diese Forderung werde primär auf die Verletzung der Kennzeichenrechte, nämlich des Markenschutzes, des Paragraph 9, Absatz eins, UWG und der nach Paragraph 80, UrhG geschützten Titelrechte gestützt. Nur in jenem Umfang, in dem das Gericht die Auffassung vertreten sollte, dass eine Forderung in der vollen Höhe von 200.000 EUR nicht berechtigt sei, stütze sie sich auch auf die Verletzung ihrer Rechte an den Tabellendesigns.

Die Beklagte wendete Verjährung ein. Die Klägerin habe nicht erst aus der Rechnungslegung erfahren, dass und gegen wen ihr Ansprüche zustünden, weshalb die Verjährung ihrer nun geltend gemachten Ansprüche bereits mit der ersten Kenntnisnahme der inkriminierten Veröffentlichungen zu laufen begonnen habe. Ansprüche aus einer Verletzung des Paragraph 80, UrhG verjährten gemäß Paragraph 1489, ABGB binnen drei Jahren. Spätestens am 21. 6. 2001 - dem Tag der Klage im Vorprozess - habe die Klägerin jedoch bereits den Schaden und die Person der Beklagten als Schädigerin gekannt. Die Klage auf Rechnungslegung habe die Verjährung von Ansprüchen aus einer Verletzung des Paragraph 80, UrhG nicht unterbrochen. Eine Markenrechtsverletzung werde bestritten, aber auch Ansprüche aus einer Markenrechtsverletzung wären gemäß Paragraph 55, MSchG in Verbindung mit Paragraph 154, PatG und Paragraph 1489, ABGB sowie Paragraph 1497, ABGB verjährt. Die Klägerin habe im Vorprozess zwar während der offenen Verjährungsfrist einen Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunftserteilung geltend gemacht, nach der Rechnungslegung durch die Beklagte habe seit dem 16. 6. 2005 jedoch kein Kontakt mehr zwischen den Streitteilen wegen der Ansprüche der Klägerin stattgefunden, sondern die Klägerin habe die Angelegenheit nach der ablehnenden Erklärung der Beklagten vom 16. 6. 2005 bis zur vorliegenden Klage bloß auf sich beruhen lassen. Selbst wenn daher die Bestimmungen des Paragraph 154, PatG und des Paragraph 9, Absatz 4, UWG anwendbar seien, hätte die Klage des Vorprozesses auf Rechnungslegung die Verjährung letztlich trotzdem nicht unterbrochen, weil bei einer Untätigkeit von mehr als zweieinhalb Jahren keine gehörige Fortsetzung der Anspruchsverfolgung erfolgt sei. Schadenersatzansprüche nach Paragraph eins, UWG unterlägen ebenfalls einer dreijährigen Verjährung, die spätestens ab April 2002 zu laufen begonnen habe. Auch dazu werde die nicht gehörige Fortsetzung des Anspruchs eingewandt. Für einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG gebühre außerdem kein pauschalierter Schadenersatz. Auch für eine Verletzung des Titelschutzes nach Paragraph 80, UrhG gebühre kein Anspruch auf einen gemäß Paragraph 87, Absatz 3, UrhG pauschalierten Schadenersatz, weil Paragraph 87, Absatz 3, UrhG auf das Doppelte des nach Paragraph 86, UrhG gebührenden Entgelts abstelle, Paragraph 86, UrhG für den Fall der Verletzung des Titelschutzes nach Paragraph 80, UrhG aber gar keinen Anspruch auf ein angemessenes Entgelt vorsehe. Ein Lizenzentgelt von 5 % der Gesamterlöse sei willkürlich und überhöht. Auch Ansprüche an den Tabellendesigns nach dem Urheberrechtsgesetz seien verjährt. Auf aus dem UWG abgeleitete Verwendungsansprüche sei die Verjährungsbestimmung des Paragraph 9, Absatz 4, UWG analog anzuwenden.

Das Erstgericht gab der Klage mit 158.500 EUR samt 5 % Zinsen ab 21. 6. 2001 zuzüglich 4 % Zinseszinsen aus den Zinsen seit dem Tag der Klagsbehändigung statt und wies das Mehrbegehren von 41.500 EUR sA ab. Die dreijährige Verjährungsfrist nach Paragraph 55, MSchG in Verbindung mit Paragraph 154, PatG und Paragraph 9, Absatz 4, UWG sowie Paragraph 90, Absatz eins, UrhG habe erst am Tag der Rechnungslegung (18. 4. 2005) zu laufen begonnen; die Klägerin habe die vorliegende Klage innerhalb dieser Verjährungsfrist geltend gemacht, weshalb keine Verjährung von in drei Jahren verjährenden Ansprüchen eingetreten sei. Hinsichtlich der Tabellendesigns bestehe aber ein Verwendungsanspruch der Klägerin nach Paragraph 1041, ABGB, der gemäß Paragraph 1478, ABGB in dreißig Jahren verjähre, sodass eine Verjährung auch diesbezüglich zu verneinen sei. Im Vorprozess sei festgestellt worden, dass die Beklagte in die Rechte der Klägerin einerseits nach Paragraph 80, Absatz eins, UrhG und - hinsichtlich der Analystenbewertungen in Aktientabellen - andererseits nach Paragraph eins, UWG eingegriffen habe. Ob die Beklagte auch Markenrechte der Klägerin verletzt habe, sei hingegen im Vorprozess nicht abschließend geklärt worden. Rechtskräftig sei im Vorprozess aber darüber abgesprochen worden, dass die Beklagte die Titelschutz- und Ausstattungsrechte der Klägerin nach Paragraph 80, UrhG und Paragraph 9, UWG verletzt habe. Paragraph 86, UrhG zähle die Urheber- und Leistungsschutzrechte, deren Verletzung einen Anspruch auf „angemessenes Entgelt“ eröffne, erschöpfend auf und nenne dabei die Titelschutzrechte nicht, weshalb nach dieser Bestimmung der Klägerin kein Anspruch auf ein angemessenes Entgelt zustehe. Trotzdem sei eine Titelschutzverletzung aber eine Zuwiderhandlung gegen das Urheberrechtsgesetz iSd Paragraph 87, Absatz eins, UrhG, weshalb Schadenersatzansprüche nach Paragraph 87, UrhG denkbar seien. Es könne auf sich beruhen, ob die Anwendung des Paragraph 87, Absatz 3, UrhG - wonach das Doppelte des angemessenen Entgelts als pauschalierter Schadenersatz begehrt werden dürfe - wegen seines Verweises auf Paragraph 86, UrhG ausscheide. Die Klägerin habe nämlich nach Paragraph 9, UWG, dessen Absatz 4, auf Paragraph 50, Absatz eins und Absatz 2 b, PatG verweise, Anspruch auf ein „angemessenes Entgelt“ und eine Gewinnherausgabe: Demnach habe die Klägerin Anspruch auf das (einfache) angemessene Entgelt in der Höhe von 153.500 EUR. Einen Anspruch auf Schadenspauschalierung kenne Paragraph 9, Absatz 4, UWG nicht. Schadenersatzansprüche stünden der Klägerin weder hinsichtlich der Kennzeichenverletzungen noch der Aktienkurstabellen nach irgendeiner Rechtsgrundlage zu, weil sie Schadenersatzansprüche nicht schlüssig behauptet habe: Sie habe nämlich nicht behauptet, welchen konkreten Schaden sie erlitten habe, sondern argumentiere bloß mit der Verdoppelung des „angemessenen Entgelts“. Außerdem habe sie zu dem von ihr behaupteten Verschulden der Beklagten kein Beweisanbot erstattet. Für die Aktienkurstabellen habe die Klägerin aber einen Verwendungsanspruch nach Paragraph 1041, ABGB, weil fremde Arbeitsergebnisse durch Paragraph eins, UWG gegen die Nachahmung unter sittenwidrigen Begleitumständen geschützt seien, und dieser Schutz zum Anspruch auf Herausgabe des durch den Eingriff erzielten Nutzens führe. Eine Erörterung des Paragraph 16, UWG könne daher unterbleiben und der Klägerin ein angemessener Betrag von 5.000 EUR zuerkannt werden.

Das Berufungsgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 5.000 EUR und wies das Mehrbegehren von 195.000 EUR mittels Teilurteils ab. Hinsichtlich des Zinsenzuspruchs von 5 % seit 21. 6. 2001 aus 5.000 EUR zuzüglich 4 % Zinseszinsen aus den Zinsen bis zum Tag der Klagsbehändigung hob das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichts auf und verwies die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Die ordentliche Revision erklärte das Berufungsgericht für zulässig, weil zur Rechtsfrage, ob die Voraussetzung der gehörigen Anspruchsverfolgung auch nach Paragraph 55, MSchG in Verbindung mit Paragraph 154, PatG, nach dem UrhG und nach Paragraph 9, Absatz 4, UWG für den Eintritt der Unterbrechungswirkung einer ohne Stufenklage gesondert erhobenen Rechnungslegungsklage bestehe, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung bestehe. Sowohl der in Paragraph 53, Absatz eins, MSchG vorgesehene (Bereicherungs-)Anspruch auf Zahlung eines „angemessenen Entgelts“ als auch der in Paragraph 53, Absatz 2 und Absatz 3, MSchG geregelte einfache bzw auf das Doppelte des „angemessenen Entgelts“ pauschalierte Schadenersatzanspruch wegen unbefugter Benutzung einer Marke verjährten binnen drei Jahren ab Kenntnis von Schaden (Verletzung) und Schädiger (Verletzer). Dasselbe gelte für auf das UrhG gestützte Schadenersatzansprüche. Der Zeitschriftentitel der Klägerin stehe unter dem Schutz des Paragraph 80, UrhG. Deshalb komme der Kennzeichenschutz des Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 4, UWG hier nicht zur Anwendung. Die von der Klägerin für die Verwendung von MONEY bzw FOCUS MONEY geltend gemachten Schadenersatzansprüche und (bereicherungsrechtlichen) Ansprüche auf Zahlung eines „angemessenen Entgelts“ als Vergütungsanspruch für die ungerechtfertigte Verwendung unterlägen sowohl nach den Regeln des UrhG als auch nach dem MSchG einer dreijährigen Verjährungsfrist nach Paragraph 1489, ABGB. Die Verjährungsfrist beginne ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Geschädigten vom Schaden und vom Schädiger zu laufen, somit hier ab dem Zeitpunkt, zu dem der Berechtigte wisse, dass und von wem er eine Vergütung zu fordern habe; die bloße Möglichkeit, einen Vergütungsanspruch zu haben, reiche nicht aus. Hier habe die Klägerin bereits vor ihrer im Vorprozess erhobenen - am 21. 6. 2001 eingelangten - Klage Kenntnis davon gehabt, dass und inwiefern die Beklagte die Bezeichnung MONEY und FOCUS MONEY in ihrem Magazin FORMAT konkret verwendete und dass ihr daher Ausgleichs- bzw Ersatzansprüche zustehen. Die Entscheidung 4 Ob 2159/96w sei nicht einschlägig, zumal es sich dort um den Anspruch einer urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaft auf eine Leerkassettenvergütung handelte, dessen tatsächliche Existenz der Verwertungsgesellschaft dem Grunde nach erst durch deren Kenntnis der Importfakturen im Zuge der Rechnungslegung durch die dortige Beklagte überhaupt erst als sicher bekannt geworden sei. Die Verjährungsfrist für die Schadenersatz- und Entgeltansprüche der Klägerin nach dem Urheberrechtsgesetz und dem Markenschutzgesetz für die Benützung der Kennzeichen MONEY und FOCUS MONEY habe daher bereits im Mai bzw Juni 2001 zu laufen begonnen. Die im Vorprozess am 17. 10. 2002 erfolgte Klagsausdehnung auf Rechnungslegung habe gemäß Paragraph 55, MSchG in Verbindung mit Paragraph 154, PatG - für das Urheberrechtsgesetz auch nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen - diesen im Mai bzw Juni 2001 begonnenen Lauf der Verjährungsfrist unterbrochen, zumal die Manifestationsklage bzw die Klage auf Rechnungslegung die Verjährung hinsichtlich der aufgrund der Angabe begehrten Leistungen unterbreche, und zwar auch dann, wenn dieses Rechnungslegungsbegehren nicht in einer Stufenklage (gemäß Art XLII EGZPO) mit einem (unbestimmten) Leistungsbegehren verbunden, sondern gesondert eingebracht werde. Allerdings sei diese Klage gehörig fortzusetzen bzw zu betreiben. Nach Ansicht des Berufungsgerichts sei die in Paragraph 154, PatG, aber auch die in Paragraph 9, Absatz 4, UWG enthaltene Regelung, wonach die Verjährung „all dieser Ansprüche“ auch durch die Klage auf Rechnungslegung unterbrochen werde, als Verweis auf die grundsätzliche zivilrechtliche Regelung des Paragraph 1497, ABGB zu verstehen, wonach ein Anspruch als Voraussetzung einer Unterbrechung auch gehörig betrieben bzw das Verfahren fortgesetzt werden müsse, um die Unterbrechung der Verjährungsfrist durch die Klage überhaupt erst bewirken zu können. Es sei kein Grund ersichtlich, die Rechtsbereiche des Wettbewerbsschutzes und der Immaterialgüterrechte von den allgemeinen Verjährungsgrundsätzen des Zivilrechts auszunehmen. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 7. 6. 2005 zwar noch die Zahlung von 1.300.000 EUR gefordert und sodann noch mit einem weiteren Schreiben vom 24. 6. 2005 eine Beantwortung ihres Forderungsschreibens gefordert, sei jedoch in weiterer Folge vom 24. 6. 2005 bis zur Einbringung der vorliegenden Zahlungsklage am 18. 4. 2008 während eines Zeitraums von 33 Monaten - also von über zweieinhalb Jahren - ohne ersichtlichen Grund völlig passiv geblieben und habe in dieser Zeit überhaupt keine Schritte zur (fortgesetzten) Anspruchsverfolgung gesetzt. Unter diesen Umständen sei aber von der nicht gehörigen Fortsetzung der Verfolgung ihrer einer dreijährigen Verjährungsfrist unterliegenden Schadenersatz- und Bereicherungsansprüche auszugehen. Die Rechnungslegungsklage habe daher im Ergebnis (doch) keine Unterbrechungswirkung hinsichtlich der Verjährung dieser Ansprüche entfaltet, sodass diese bei richtiger Beurteilung beginnend mit Mai/Juni 2001 bereits im Juni 2004 verjährt gewesen seien. Dasselbe gelte auch in Ansehung des von der Beklagten übernommenen Tabellendesigns für die Analystenempfehlungen, aber nur insoweit, als es einer dreijährigen Verjährungsfrist unterliegende einfache - oder pauschalierte doppelte - Schadenersatz- und/oder Bereicherungsansprüche (auf „angemessenes Entgelt“) nach Paragraph 80, Absatz eins, UrhG in Verbindung mit Paragraphen 86,, 87 Absatz eins und Absatz 3, UrhG bzw Paragraph 9, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 4, UWG beträfe. Diesbezüglich sei aber ein auf Paragraph eins, UWG in Verbindung mit Paragraph 1041, ABGB gegründeter Verwendungsanspruch der Klägerin zu bejahen, und für diesen gelte die allgemeine zivilrechtliche Verjährungsfrist für Bereicherungsansprüche von dreißig Jahren. Nach den im Vorprozess ergangenen Entscheidungen 4 Ob 124/02t und 4 Ob 216/04z habe die Beklagte die Nachahmung der charakteristischen Tabellenangabe der Analystenempfehlungen wettbewerbswidrig iSd Paragraph eins, UWG gehandelt und sei daher verpflichtet, den aus dem fremden Arbeitsergebnis unter sittenwidrigen Begleitumständen ungerechtfertigt gezogenen Nutzen als Bereicherung herauszugeben. Ein derartiger - im UWG nicht geregelter - Verwendungsanspruch unterstehe aber der langen dreißigjährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1478, ABGB. Eine analoge Anwendung der Verjährungsregelung des Paragraph 9, Absatz 4, UWG auf diesen Verwendungsanspruch komme nicht in Betracht, weil diese Bestimmung im speziellen Bereich des Missbrauchs von Unternehmenskennzeichen den Zweck habe, einen Gleichklang mit den vom ABGB abweichenden Regelungssystemen des Urheberrechtsgesetzes und des Markenschutzgesetzes herzustellen, und daher nicht analogiefähig sei. Der auf Paragraph eins, UWG in Verbindung mit Paragraph 1041, ABGB gegründete Verwendungsanspruch sei infolge der dreißigjährigen Verjährungsfrist noch nicht verjährt. Der Zuspruch eines dem ungerechtfertigt gezogenen Nutzen entsprechenden angemessenen Lizenzentgelts für die konkret erfolgte Verwendung der Analystenempfehlungen im (einfachen) Umfang von 5.000 EUR sei daher zutreffend erfolgt. Hingegen seien die in Ansehung des Eingriffs in die Kennzeichenrechte an den Bezeichnungen MONEY bzw FOCUS MONEY erhobenen Klagsansprüche verjährt. Der Zuspruch des Zinsenbegehrens sei aufzuheben, weil die Klägerin dazu bisher kein Tatsachenvorbringen erstattet habe.

Die Revision der Klägerin richtet sich gegen das Teilurteil des Berufungsgerichts „einschließlich der … Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung hinsichtlich eines Teils des Zinsenbegehrens“. Implizit erhebt die Klägerin somit auch einen Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts.

Die Klägerin macht unter Hinweis auf 4 Ob 363/71 geltend, dass die Klage auf Rechnungslegung die Verjährung für sich daraus ergebende Entgeltsansprüche unterbreche. Damit beginne die Verjährungsfrist für diese ab der Rechnungslegung neu zu laufen. Die hier gegenständliche Klage sei innerhalb dieser dreijährigen Frist bei Gericht eingebracht worden. Der Entscheidung 4 Ob 2159/96w sei zu entnehmen, dass bei den im Urheberrechtsgesetz geregelten Ansprüchen auf Leerkassettenvergütung die Verjährung der Entgeltansprüche erst ab der erfolgten Rechnungslegung zu laufen beginne. Die bloße Möglichkeit, einen Vergütungsanspruch zu besitzen, reiche für die Ingangsetzung des Laufs der Verjährung nicht aus. Auch im vorliegenden Fall hätten die Entgeltansprüche vor der Rechnungslegung nicht einmal annäherungsweise bestimmt werden können. Es sei zwar zutreffend, dass die Klage auf Rechnungslegung die Verjährung der Entgeltansprüche der Klägerin unterbrochen habe. Allerdings treffe es nicht zu, dass die Klage unverzüglich nach erfolgter Rechnungslegung einzubringen sei. Denn die Unterbrechung der Verjährung vernichte die Wirkung des bisherigen Zeitablaufs zur Gänze und die Verjährung beginne neu zu laufen. Die Ansicht des Berufungsgerichts laufe auf eine Verwirkung immaterialgüterrechtlicher Ansprüche hinaus, wenn diese nach Rechnungslegung nicht unverzüglich geltend gemacht werden. Es würde keine Zeit für außergerichtliche Einigungen bleiben, denn bei finanziellen Ansprüchen, die der Höhe nach nur sehr schwer bestimmt werden könnten, sei es kaum möglich, solche Vergleichsgespräche in der von der Rechtsprechung verlangten Zügigkeit zu führen. Dass Stufenklagen gehörig fortzusetzen seien, habe mit dem gegenständlichen Fall einer gesonderten Klage nichts zu tun. Auch sei es unrichtig, dass ein Schutz gemäß Paragraph 9, Absatz eins, UWG für Magazine und Zeitschriften ausscheide. Vielmehr genössen Titel von Druckwerken mit urheberrechtlich geschützten Werken und anderen Elementen sowohl den Schutz des Paragraph 9, Absatz eins, UWG als auch jenen des Paragraph 80, UrhG. Damit stünde der Klägerin ein Anspruch auf angemessenes Entgelt gemäß Paragraph 9, Absatz 4, UWG bzw ein Anspruch gemäß Paragraph 1041, ABGB gegen die Beklagte zu, welche als Bereicherungsansprüche innerhalb von 30 Jahren verjährten und somit nicht verjährt seien. Auch die auf Paragraph 53, MSchG und Paragraphen 80,, 87 UrhG gestützten Ansprüche seien nicht verjährt. Dass das UrhG keinen ausdrücklichen Verweis auf Paragraph 154, PatG bzw Paragraph 9, Absatz 4, UWG enthalte, sei eine Gesetzeslücke, die durch analoge Heranziehung des Paragraph 154, PatG bzw Paragraph 9, Absatz 4, UWG zu schließen sei. Bei Anwendung des Paragraph 87, Absatz 3, UrhG - unmittelbar oder als Orientierungsgröße - wäre der Klage zur Gänze Folge zu geben gewesen. Zur Aufhebung des Zinsenzuspruchs bringt die Klägerin vor, die Beklagte habe die Zinsenforderung nie substantiiert bestritten. Damit habe sie diese Forderung schlüssig anerkannt. Im Übrigen sei das Berufungsverfahren mangelhaft geblieben, weil das Berufungsgericht nicht auf die Argumente der Berufung der Klägerin zur Höhe der Ansprüche eingegangen sei.

Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen bzw ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

römisch eins. Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.

1.1. Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 4 Ob 124/02t vom 16. 7. 2002 (im Sicherungsverfahren über den Unterlassungsanspruch der Klägerin) zu den Titeln MONEY und FORMAT MONEY ausgesprochen, dass sich die Klägerin auf den Titelschutz gemäß Paragraph 80, UrhG berufen könne; ein allgemeines Recht, der Beklagten die Verwendung der Bezeichnungen MONEY oder FORMAT MONEY im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs nicht nur als Titel für eine Rubrik oder ein Geldmagazin, sondern ganz allgemein „in sonstiger Form“ zu verbieten, lässt sich aus dieser Bestimmung nicht ableiten; dies gilt auch für Ansprüche nach Paragraph 9, UWG oder Paragraph 10, MSchG.

1.2. Von einem Schutz nach Paragraph 9, Absatz eins, UWG hinsichtlich der Titel MONEY und FORMAT MONEY ist auch im gegenständlichen Verfahren über den Zahlungsanspruch der Klägerin nicht auszugehen. Jede besondere Bezeichnung eines Druckwerks - ihre Unterscheidungskraft vorausgesetzt - genießt den Schutz des Paragraph 9, UWG nur so weit, als sie nicht schon durch Paragraph 80, Absatz eins, UrhG geschützt ist (RIS-Justiz RS0078957). Das Berufungsgericht hat daher zutreffend ausgeführt, dass diesbezüglich der Kennzeichenschutz des Paragraph 9, Absatz eins und 4 UWG nicht zur Anwendung kommt.

2. Zutreffend ist auch, dass sowohl der in Paragraph 53, Absatz eins, MSchG vorgesehene (Bereicherungs-)Anspruch auf Zahlung eines „angemessenen Entgelts“ als auch der in Paragraph 53, Absatz 2 und Absatz 3, MSchG geregelte einfache bzw auf das Doppelte des „angemessenen Entgelts“ pauschalierte Schadenersatzanspruch wegen unbefugter Benutzung einer Marke binnen drei Jahren ab Kenntnis von Schaden (Verletzung) und Schädiger (Verletzer) verjähren und dass dasselbe auch für Schadenersatzansprüche nach dem UrhG gilt vergleiche Paragraph 55, MSchG in Verbindung mit Paragraph 154, PatG, Paragraph 90, Absatz eins, UrhG und Paragraph 1489, ABGB).

3.1. Die kurze Verjährungszeit beginnt mit der positiven Kenntnis der Rechtsverletzung zu laufen, wenn auch der Geschädigte die Höhe des Schadens noch nicht beziffern kann (RIS-Justiz RS0087615). Es genügt die Möglichkeit der Ermittlung der Schadenshöhe (RIS-Justiz RS0034366).

3.2.1. In der Entscheidung 4 Ob 2159/96w - welche Ansprüche einer Verwertungsgesellschaft auf Leerkassettenvergütung zum Gegenstand hatte - hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen:

Bei Anwendung der Bestimmung des Paragraph 1489, ABGB auf Vergütungsansprüche nach dem UrhG muss die Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, in dem dem Berechtigten bekannt ist, dass und von wem er eine Vergütung zu fordern hat. Die bloße Möglichkeit, einen Vergütungsanspruch zu besitzen, reicht nicht aus. Die Klägerin hat im Jänner 1990 durch Testkäufe und Markterhebungen erfahren, dass die Erstbeklagte mit vergütungspflichtigem Trägermaterial handelt, für welches noch keine Leerkassettenvergütung entrichtet wurde. Im März 1990 brachte sie eine Klage auf Rechnungslegung und Auskunft ein. Erst am 10. 9. 1990 erhielt die Klägerin von der Erstbeklagten die Importfakturen, so dass der Klägerin der Vergütungsanspruch frühestens in diesem Zeitpunkt bekannt war. In der Zeit bis zur Einbringung der Klage bemühte sich die Klägerin vergeblich, mit der Erstbeklagten einen Prüftermin zu vereinbaren.

3.2.2. Gemäß Paragraph 42 b, Absatz 3, UrhG ist die Leerkassettenvergütung von jenen Personen zu leisten, die das Trägermaterial als erste gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr bringen; von der Haftung ist ausgenommen, wer im Halbjahr Schallträger mit nicht mehr als 5.000 Stunden Spieldauer und Bildträger mit nicht mehr als 10.000 Stunden Spieldauer bezieht.

3.2.3. Aufgrund der in der genannten Bestimmung enthaltenen Voraussetzungen der Zahlungspflicht ist aus dem bloßen Umstand des Handels mit vergütungspflichtigem Trägermaterial noch nicht die Kenntnis für den Berechtigten abzuleiten, dass und von wem er eine Vergütung zu fordern hat. Folgerichtig hat die Entscheidung 4 Ob 2159/96w den Beginn der Verjährungsfrist erst mit dem Zeitpunkt der Rechnungslegung statuiert.

3.3. Der vorliegende Fall ist anders gelagert. Hier hatte die Klägerin bereits vor der im Jahr 2001 erhobenen Klage ua auf Unterlassung gegen die Beklagte Kenntnis davon, dass und inwiefern diese die Bezeichnungen MONEY und FOCUS MONEY in ihrem Magazin verwendete. Damit hatte die Klägerin Kenntnis von der Rechtsverletzung, was den Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB in Gang setzte.

4.1. Die Klägerin macht - unter Hinweis auf 4 Ob 363/71 - geltend, dass die Klage auf Rechnungslegung die Verjährung für sich daraus ergebende Entgeltansprüche unterbreche. Das Berufungsgericht führte dazu auch aus, dass die im Vorprozess am 17. 10. 2002 erfolgte Klagsausdehnung auf Rechnungslegung gemäß Paragraph 55, MSchG in Verbindung mit Paragraph 154, PatG - für das UrhG auch nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen - den (richtig) im Jahr 2001 begonnenen Lauf der Verjährungsfrist unterbrochen habe.

4.2. Dies steht im Einklang mit der überwiegenden Rechtsprechung, wonach die Manifestationsklage bzw die Klage auf Rechnungslegung die Verjährung hinsichtlich der aufgrund der Angabe begehrten Leistungen unterbricht, und zwar auch dann, wenn dieses Rechnungslegungsbegehren nicht in einer Stufenklage (gemäß Art XLII EGZPO) mit einem (unbestimmten) Leistungsbegehren verbunden, sondern gesondert eingebracht wird vergleiche RIS-Justiz RS0034809, zuletzt 4 Ob 133/13g). Die ältere Rechtsprechung vergleiche 4 Ob 124/80), wonach einer Klage auf Rechnungslegung (Auskunftserteilung) und/oder Bucheinsicht nicht die Wirkung zuerkannt werden könne, die Verjährung auch für den Anspruch auf Zahlung des sich aus dieser Abrechnung allenfalls ergebenden Guthabens zu unterbrechen - der sich auch ein Teil der Lehre angeschlossen hat vergleiche Madl in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.01 Paragraph 1497, Rz 21; Herzig in Wiebe/Kodek, UWG2 Paragraph 20, Rz 18 ff; Konecny in Fasching/Konecny2 Art XLII EGZPO Rz 119; Schachter in Kucsko/Schumacher [Hrsg], marken.schutz2 Paragraph 55, Rz 64) - ist abzulehnen, zumal es unangebracht ist, den Rechtsinhaber bloß deshalb verjährungsrechtlich schlechter zu stellen, weil er statt einer Stufenklage zunächst nur eine Manifestationsklage und sodann eine Leistungsklage erhebt, welche Wahlmöglichkeit ihm ja das Prozessrecht gewährt vergleiche Vollmaier in Klang3 Paragraph 1497, Rz 42 mwN; Mayr in Fasching/Konecny2, Vor Paragraph 230, ZPO Rz 31; Burgstaller, RdA 1982/3). Für den vorliegenden Fall ergibt sich die Verjährungsunterbrechung auch aus der Bestimmung des Paragraph 154, PatG.

5.1. Gemäß Paragraph 1497, ABGB wird die Verjährung durch Klageführung (nur dann) unterbrochen, sofern das Verfahren vom Kläger gehörig fortgesetzt wird. Den eigentlichen Unterbrechungsgrund bildet nicht die Klage, sondern das dem Kläger günstige Urteil, weshalb keine Unterbrechung eintritt, wenn das Klagebegehren abgewiesen wird (RIS-Justiz RS0034655). Die Unterlassung der gehörigen Fortsetzung der Klage ist kein eigener selbstständiger Verjährungsgrund; die gehörige Fortsetzung der Klage ist vielmehr eine Voraussetzung für die durch die Einbringung der Klage grundsätzlich bewirkte Unterbrechung der Verjährung (RIS-Justiz RS0034573). Keine gehörige Fortsetzung liegt nur dann vor, wenn der Kläger eine ungewöhnliche Untätigkeit an den Tag legt, die darauf schließen lässt, dass ihm an der Erreichung des Prozessziels nicht mehr gelegen ist (RIS-Justiz RS0034765). Dabei ist nicht nur auf die Dauer der Untätigkeit, sondern vor allem auf die Gründe Bedacht zu nehmen (RIS-Justiz RS0034849). Der Kläger kann sich zur Rechtfertigung seiner Untätigkeit nur auf solche Gründe berufen, die im Verhältnis zwischen den Prozessparteien liegen (RIS-Justiz RS0034867, RS0034863). Es ist Aufgabe des Klägers, beachtliche Gründe für die Untätigkeit und für die Nichtaufnahme oder Nichtfortsetzung des Verfahrens vorzubringen und erforderlichenfalls zu beweisen (RIS-Justiz RS0034805).

5.2. Im vorliegenden Fall haben die Tatsacheninstanzen festgestellt, dass der letzte Schriftverkehr zwischen den Streitteilen über die von der Klägerin geforderte Zahlung mit 24. 6. 2005 datierte und die Klägerin bis zur Einbringung der gegenständlichen Zahlungsklage am 18. 4. 2008 über zweieinhalb Jahre ohne ersichtlichen Grund völlig passiv geblieben ist und keine Schritte zur (fortgesetzten) Anspruchsverfolgung gesetzt hat. Die Klägerin bleibt auch in der Revision stichhaltige Argumente schuldig, weshalb sie im konkreten Fall so lange untätig blieb. Ihrem Vorbringen, es stünde aufgrund des „drohenden Damoklesschwerts der Verjährung“ keine Zeit für außergerichtliche Einigungsversuche zur Verfügung, ist zu entgegnen, dass die Dauer der Vergleichsverhandlungen nicht, wie bei der Hemmung der Verjährung, in die Verjährungsfrist eingerechnet wird (RIS-Justiz RS0034636). Erst wenn der Kläger nach dem endgültigen Scheitern von Vergleichsverhandlungen nicht innerhalb angemessener Frist den Fortsetzungsantrag stellt, kann es zur Beseitigung der Unterbrechungswirkung der an sich rechtzeitig eingebrachten, aber dann nicht gehörig fortgesetzten Klage kommen (RIS-Justiz RS0034664). Das Argument der Klägerin, es sei bei finanziellen Ansprüchen, die der Höhe nach nur schwer bestimmbar seien, praktisch kaum möglich, solche Vergleichsgespräche in der verlangten Zügigkeit zu führen, ist nicht nachvollziehbar. Dem festgestellten Sachverhalt - und auch nicht dem Klagsvorbringen - ist auch gar nicht zu entnehmen, dass nach erfolgter Rechnungslegung Vergleichsgespräche geführt worden wären.

5.3. Den Ausführungen der Klägerin, das Berufungsgericht verkenne den Unterschied zwischen Unterbrechung und Ablaufshemmung, ist entgegen zu halten, dass die gehörige Fortsetzung der Klage eine Voraussetzung für die durch die Einbringung der Klage grundsätzlich bewirkte Unterbrechung der Verjährung ist (RIS-Justiz RS0034573). Tritt diese Voraussetzung nicht ein, fällt die Unterbrechungswirkung der Klagseinbringung bzw im gegenständlichen Fall der Klagsänderung im Nachhinein weg vergleiche RIS-Justiz RS0034765 [T2]).

6. Soweit die Klägerin in Bezug auf die genannten Kennzeichen auch Bereicherungsansprüche nach Paragraph 1041, ABGB - welche der dreißigjährigen Verjährungsfrist unterliegen - geltend macht, ist sie darauf zu verweisen, dass Paragraph 86, UrhG die bereicherungsrechtlichen Entgeltansprüche für alle durch das UrhG geschützten Immaterialgüter abschließend regelt und weitergehende bereicherungsrechtliche Ansprüche - insbesondere nach Paragraph 1041, ABGB - ausgeschlossen sind vergleiche Guggenbichler in Kucsko, urheber.recht, 1236 mwN).

7. Die im Hinblick auf die Eingriffe in die Rechte an den Kennzeichen MONEY und FOCUS MONEY erhobenen Zahlungsansprüche sind somit verjährt. Die insoweit unterbliebene Erörterung der Höhe dieser Ansprüche durch das Berufungsgericht begründet daher keinen Verfahrensmangel.

8. Der Revision ist daher nicht Folge zu geben. Das Teilurteil des Berufungsgerichts ist zu bestätigen.

9. Die Kostenentscheidung gründet auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.

römisch II. Aufhebungsbeschlüsse ohne Rechtskraftvorbehalt sind unanfechtbar (RIS-Justiz RS0043986). Der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Format Money III,Gewerblicher Rechtsschutz,Urheberrecht

Textnummer

E108946

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0040OB00124.14K.1021.000

Im RIS seit

11.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016

Dokumentnummer

JJT_20141021_OGH0002_0040OB00124_14K0000_000