Rechtssatz für 4Ob557/77 7Ob19/89 2Ob2...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0032385

Geschäftszahl

4Ob557/77; 7Ob19/89; 2Ob210/13s

Entscheidungsdatum

02.10.2014

Rechtssatz

Die bloße Abänderung des in einem früher geschlossenen Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreises stellt keine Änderung des Hauptgegenstandes im Sinne des Paragraph 1376, ABGB dar.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 557/77
    Entscheidungstext OGH 06.12.1977 4 Ob 557/77
  • 7 Ob 19/89
    Entscheidungstext OGH 15.06.1989 7 Ob 19/89
    Vgl auch
  • 2 Ob 210/13s
    Entscheidungstext OGH 02.10.2014 2 Ob 210/13s
    Auch; Beisatz: Hier aber: Hauptgegenstand des Vertrages (durch Veräußerung von Miteigentumsanteilen und die Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum – im Verhältnis zum schlichten Miteigentum -) verändert. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0032385

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2014

Dokumentnummer

JJR_19771206_OGH0002_0040OB00557_7700000_002

Rechtssatz für 4Ob34/80 1Ob672/87 7Ob5...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0019095

Geschäftszahl

4Ob34/80; 1Ob672/87; 7Ob514/94; 7Ob56/00m; 2Ob210/13s

Entscheidungsdatum

02.10.2014

Norm

ABGB §956
  1. ABGB § 956 gültig von 01.01.1812 bis 31.12.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2015

Rechtssatz

Entgeltliche Verfügungen über Vermögensbestandteile, die erst mit dem Tod eines Vertragspartners wirksam werden sollen, unterliegen nicht den für unentgeltliche Verfügung auf den Todesfall geltenden besonderen Beschränkungen (so schon SZ 23/8; HS 1218; SZ 23/182 = EvBl 1950/465 = HS 1218; SZ 23/227; SZ 27/105 = EvBl 1954/225).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 34/80
    Entscheidungstext OGH 16.12.1980 4 Ob 34/80
    Veröff: Arb 9925
  • 1 Ob 672/87
    Entscheidungstext OGH 09.12.1987 1 Ob 672/87
    Veröff: NZ 1989,218
  • 7 Ob 514/94
    Entscheidungstext OGH 25.05.1994 7 Ob 514/94
  • 7 Ob 56/00m
    Entscheidungstext OGH 07.04.2000 7 Ob 56/00m
  • 2 Ob 210/13s
    Entscheidungstext OGH 02.10.2014 2 Ob 210/13s
    Auch; Beisatz: Anwartschaftsrecht auf den Erwerb der Miteigentumsanteile und die Begründung von Wohnungseigentum, das mit dem Tod des Klägers zum Vollrecht werden soll. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0019095

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2014

Dokumentnummer

JJR_19801216_OGH0002_0040OB00034_8000000_001

Rechtssatz für 8Ob636/91 1Ob2342/96k 9...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0032445

Geschäftszahl

8Ob636/91; 1Ob2342/96k; 9ObA44/03s; 2Ob210/13s

Entscheidungsdatum

02.10.2014

Rechtssatz

Die Nichtigkeit oder Anfechtung des Neuerungsvertrages läßt die alte Verbindlichkeit grundsätzlich wieder aufleben, doch erlischt eine Widmungserklärung, die sich auf eine aus dem nichtigen Rechtsgeschäft abgeleitete Forderung bezieht.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 636/91
    Entscheidungstext OGH 19.12.1991 8 Ob 636/91
    Veröff: ecolex 1992,231
  • 1 Ob 2342/96k
    Entscheidungstext OGH 15.12.1997 1 Ob 2342/96k
    Auch
  • 9 ObA 44/03s
    Entscheidungstext OGH 27.08.2003 9 ObA 44/03s
    nur: Die Nichtigkeit oder Anfechtung des Neuerungsvertrages läßt die alte Verbindlichkeit grundsätzlich wieder aufleben. (T1)
  • 2 Ob 210/13s
    Entscheidungstext OGH 02.10.2014 2 Ob 210/13s
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0032445

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2014

Dokumentnummer

JJR_19911219_OGH0002_0080OB00636_9100000_002

Rechtssatz für 1Ob2322/96v 5Ob96/99z 7...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108821

Geschäftszahl

1Ob2322/96v; 5Ob96/99z; 7Ob256/02a; 6Ob241/02p; 1Ob106/11m; 2Ob210/13s

Entscheidungsdatum

02.10.2014

Norm

ABGB §885
  1. ABGB § 885 heute
  2. ABGB § 885 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die Punktation ist eine unmittelbar verbindliche "Rumpfvereinbarung", die auch durch den Vorbehalt der endgültigen Vertragsurkunde in einverleibungsfähiger Form nicht zu einem Vorvertrag reduziert wird. Auch die von den Parteien gewählte Bezeichnung als "Vorvertrag" hindert die im Einklang mit dem Vertragsinhalt nach der Absicht der Parteien vorzunehmende Beurteilung als Punktation nicht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 2322/96v
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 2322/96v
    Veröff: SZ 70/197
  • 5 Ob 96/99z
    Entscheidungstext OGH 29.06.1999 5 Ob 96/99z
    nur: Die Punktation ist eine unmittelbar verbindliche "Rumpfvereinbarung", die auch durch den Vorbehalt der endgültigen Vertragsurkunde in einverleibungsfähiger Form nicht zu einem Vorvertrag reduziert wird. (T1)
  • 7 Ob 256/02a
    Entscheidungstext OGH 11.12.2002 7 Ob 256/02a
  • 6 Ob 241/02p
    Entscheidungstext OGH 26.06.2003 6 Ob 241/02p
    nur T1
  • 1 Ob 106/11m
    Entscheidungstext OGH 21.06.2011 1 Ob 106/11m
    Auch; nur T1
  • 2 Ob 210/13s
    Entscheidungstext OGH 02.10.2014 2 Ob 210/13s
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108821

Im RIS seit

13.11.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2014

Dokumentnummer

JJR_19971014_OGH0002_0010OB02322_96V0000_001

Rechtssatz für 5Ob233/09i 2Ob210/13s

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0126086

Geschäftszahl

5Ob233/09i; 2Ob210/13s

Entscheidungsdatum

02.10.2014

Rechtssatz

Mangels Verletzung eines dinglichen Rechts des Liegenschaftseigentümers kann die Beseitigung einer Anmerkung nach Paragraph 40, Absatz 2, WEG nicht mit Löschungsklage geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126086

Im RIS seit

01.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2014

Dokumentnummer

JJR_20100622_OGH0002_0050OB00233_09I0000_001

Rechtssatz für 1Ob318/71 6Ob669/80 1Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0032332

Geschäftszahl

1Ob318/71; 6Ob669/80; 1Ob538/93; 8Ob337/99p; 8Ob31/05z; 6Ob31/06m; 5Ob70/10w; 5Ob9/13d; 2Ob210/13s; 5Ob221/17m

Entscheidungsdatum

10.04.2018

Rechtssatz

Wird vereinbart, dass außer dem bisher Geschuldeten noch etwas zu leisten sei, liegt grundsätzlich keine Neuerung vor, wie überhaupt eine bloße Vermehrung oder Verminderung, die Beisetzung einer Bedingung oder Befristung, die Änderung der Verzinsungshöhe usw keine Änderung des Hauptgegenstandes darstellt, das gilt auch für eine Veränderung der Verzinsung oder der Zahlungsfrist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 318/71
    Entscheidungstext OGH 25.11.1971 1 Ob 318/71
    Veröff: SZ 44/179 = EvBl 1972/186 S 349 = JBl 1972,370 = QuHGZ 1972 H3/104
  • 6 Ob 669/80
    Entscheidungstext OGH 10.09.1980 6 Ob 669/80
  • 1 Ob 538/93
    Entscheidungstext OGH 11.05.1993 1 Ob 538/93
    Vgl; Beisatz: Keine Neuerung liegt bei einer bloßen Änderung der Rückzahlungsmodalitäten vor. (T1)
    Veröff: ÖBA 1994,236
  • 8 Ob 337/99p
    Entscheidungstext OGH 27.04.2000 8 Ob 337/99p
    Vgl auch; Beisatz: In der Vereinbarung einer Ratenzahlung liegt keine Novation. (T2)
  • 8 Ob 31/05z
    Entscheidungstext OGH 04.05.2005 8 Ob 31/05z
    Vgl auch
  • 6 Ob 31/06m
    Entscheidungstext OGH 06.04.2006 6 Ob 31/06m
    Vgl auch; Beisatz: Der Novationswille wird nicht vermutet. Er muss dahin gehen, dass auf das alte Schuldverhältnis nicht mehr zurückgegriffen werden soll. (T3)
    Veröff: SZ 2005/66
  • 5 Ob 70/10w
    Entscheidungstext OGH 20.04.2010 5 Ob 70/10w
    Auch; Beisatz: Hier: Die Ausstellung einer neuen Mietvertragsurkunde rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass das ursprüngliche Mietverhältnis nach der maßgeblichen Parteienabsicht durch ein neues ersetzt werden sollte. (T4)
  • 5 Ob 9/13d
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 5 Ob 9/13d
    Vgl auch; Beisatz: Mit einer vereinbarten Konvertierung eines Fremdwährungskredits in eine andere Währung übt der Kreditgeber ein ihm vertraglich eingeräumtes Gestaltungsrecht aus, das zu einer Änderung des Vertragsgegenstands führt, nicht aber zu einer Novation. (T5)
  • 2 Ob 210/13s
    Entscheidungstext OGH 02.10.2014 2 Ob 210/13s
    Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier aber: Hauptgegenstand des Vertrages (durch Veräußerung von Miteigentumsanteilen und die Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum – im Verhältnis zum schlichten Miteigentum -) verändert. (T6)
  • 5 Ob 221/17m
    Entscheidungstext OGH 10.04.2018 5 Ob 221/17m
    Vgl auch; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0032332

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2018

Dokumentnummer

JJR_19711125_OGH0002_0010OB00318_7100000_002

Rechtssatz für 3Ob11/60 14Ob176/86 (14O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018825

Geschäftszahl

3Ob11/60; 14Ob176/86 (14Ob177/86); 8Ob604/86; 7Ob620/87; 7Ob581/89; 8Ob684/89; 7Ob729/89; 10Ob501/93; 8Ob562/93; 1Ob515/94; 2Ob584/94; 5Ob521/95; 6Ob2217/96i; 8Ob2177/96x; 1Ob2342/96k; 3Ob8/98t; 2Ob45/99b; 9Ob134/00x; 4Ob147/01y; 2Ob210/13s; 7Ob114/18t

Entscheidungsdatum

04.07.2018

Rechtssatz

Leibrentenverträge sind Glücksverträge. Bei ihnen findet die Einrede der Verletzung über die Hälfte gemäß Paragraph 1268, ABGB nicht statt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 11/60
    Entscheidungstext OGH 09.11.1960 3 Ob 11/60
    Veröff: EvBl 1961/20 S 43
  • 14 Ob 176/86
    Entscheidungstext OGH 04.11.1986 14 Ob 176/86
    Vgl
  • 8 Ob 604/86
    Entscheidungstext OGH 22.01.1987 8 Ob 604/86
  • 7 Ob 620/87
    Entscheidungstext OGH 09.07.1987 7 Ob 620/87
    Auch; Veröff: SZ 60/140
  • 7 Ob 581/89
    Entscheidungstext OGH 18.05.1989 7 Ob 581/89
  • 8 Ob 684/89
    Entscheidungstext OGH 27.10.1989 8 Ob 684/89
    Vgl; nur: Leibrentenverträge sind Glücksverträge. (T1) Beisatz: Nur die Dauer der Rentenleistung ist ein Glücksgeschäft. Die Frage der Höhe der Leibrente unterliegt nicht den Grundsätzen eines Glücksgeschäftes. (T2) Veröff: RdW 1990,249 = ecolex 1991,386 (Reich - Rohrwig)
  • 7 Ob 729/89
    Entscheidungstext OGH 22.02.1990 7 Ob 729/89
    Beisatz: Die Anfechtbarkeit aleatorischer Verträge wegen Wuchers und wegen Sittenwidrigkeit ist jedoch anerkannt (so schon SZ 24/306). (T3)
  • 10 Ob 501/93
    Entscheidungstext OGH 13.07.1993 10 Ob 501/93
    Beis wie T3; Beisatz: Wurde durch das KSchG nicht geändert. (T4)
  • 8 Ob 562/93
    Entscheidungstext OGH 24.06.1993 8 Ob 562/93
    Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte findet im allgemeinen auch in jenen Fällen nicht statt, in denen sich nach der Wahrscheinlichkeitsrechnung bei einer ex - ante - Betrachtung ein entsprechendes Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung ergibt. Ist aber schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gewiß, daß der Leibrentenberechtigte bis zu jenem Zeitpunkt, der nach heutiger Sicht der Wissenschaft als absolute Obergrenze für die Dauer eines Menschenlebens anzusehen ist, bei Berücksichtigung aller ihm in diesem Zeitraum zukommenden Leistungen weniger als die Hälfte des Wertes seiner eigenen Leistung erhalten haben wird, liegt allerdings überhaupt kein Glücksvertrag vor. In einem solchen Fall fehlt das typische Element der Ungewißheit. Beide Seiten des Vertrages sind in diesem Sinne objektiv bewertbar. (T5) Veröff: NZ 1994,206
  • 1 Ob 515/94
    Entscheidungstext OGH 30.05.1994 1 Ob 515/94
    Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Zeitliche Obergrenze: die mögliche Lebenserwartung der österreichischen Bevölkerung, wobei singuläre Ausnahmen unberücksichtigt zu bleiben haben. (T6) Veröff: SZ 67/99
  • 2 Ob 584/94
    Entscheidungstext OGH 24.11.1994 2 Ob 584/94
  • 5 Ob 521/95
    Entscheidungstext OGH 04.07.1995 5 Ob 521/95
    nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Dem Institut der laesio enormis ist insofern auch ein subjektives Tatbestandsmerkmal eigen ist, als es um die Unkenntnis des wahren Wertes der Sache (hier der Übergabsliegenschaft) geht; dies spricht für die Möglichkeit, den Irrtum über den wahren Wert der Übergabsliegenschaft im Rahmen der laesio enormis aufzugreifen. Liegt ein Irrtum der Vertragspartner des Leibrentenvertrages in der Bewertung der Übergabsliegenschaft vor, dann kann folglich unter Zugrundelegung des maximal erreichbaren Lebensalters der Übergeberin laesio enormis geltend gemacht werden, wenn es sich um einen krassen Wertirrtum im Sinne des § 934 ABGB handelt (zugleich Auseinandersetzung mit Krejcis Ausführungen in Rummel 2.Auflage II, §§ 1267 - 1274 Rdz 85). (T7)
  • 6 Ob 2217/96i
    Entscheidungstext OGH 26.09.1996 6 Ob 2217/96i
    Auch; Beisatz: Hier: Entgeltlicher Erb- oder Pflichtteilsverzichtsvertrag. (T8)
  • 8 Ob 2177/96x
    Entscheidungstext OGH 17.04.1997 8 Ob 2177/96x
    Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6
  • 1 Ob 2342/96k
    Entscheidungstext OGH 15.12.1997 1 Ob 2342/96k
    Vgl; Beisatz: Ist schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gewiß, daß der Leibrentenberechtigte zu jenem Zeitpunkt, der als mögliche Lebenserwartung der österreichischen Bevölkerung - wobei singuläre Ausnahmen unberücksichtig zu bleiben hätten - anzusehen ist, bei Bedachtnahme auf alle ihm in diesem Zeitraum zukommenden Leistungen weniger als die Hälfte des Wertes seiner eigenen Leistungen erhalten haben wird, dann kann er laesio enormis geltend machen. (T9)
  • 3 Ob 8/98t
    Entscheidungstext OGH 25.03.1998 3 Ob 8/98t
    Vgl aber; Beis wie T5 nur: Ist aber schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gewiß, daß der Leibrentenberechtigte bis zu jenem Zeitpunkt, der nach heutiger Sicht der Wissenschaft als absolute Obergrenze für die Dauer eines Menschenlebens anzusehen ist, bei Berücksichtigung aller ihm in diesem Zeitraum zukommenden Leistungen weniger als die Hälfte des Wertes seiner eigenen Leistung erhalten haben wird, liegt allerdings überhaupt kein Glücksvertrag vor. In einem solchen Fall fehlt das typische Element der Ungewißheit. Beide Seiten des Vertrages sind in diesem Sinne objektiv bewertbar. (T10); Beisatz: Bei Beurteilung, ob ein Leibrentenvertrag gegen § 934 ABGB verstößt, ist bei eingeschränktem Gesundheitszustand der Übergeberin (hier: nach Schlaganfall) auf ihre konkrete Lebenserwartung abzustellen. (T11) Veröff: SZ 71/59
  • 2 Ob 45/99b
    Entscheidungstext OGH 25.02.1999 2 Ob 45/99b
    Vgl aber; Beisatz: Als aktueller Stand betreffend die Geltendmachung der laesio enormis bei Leibrentenverträgen im allgemeinen die Definition der Lebenserwartung in 1 Ob 515/94 = SZ 67/99 anzusehen, der sich auch der 8. Senat nach seiner grundlegenden Entscheidung 8 Ob 562/93 in 8 Ob 2177/96x angeschlossen hat, mag dies auch in der Veröffentlichung ecolex 1997, 924 nur in der Überschrift zum Ausdruck kommen. Unmaßgeblich ist hingegen die "durchschnittliche Lebenserwartung". (T12)
  • 9 Ob 134/00x
    Entscheidungstext OGH 28.03.2001 9 Ob 134/00x
    Beis wie T5; Beisatz: Hiezu ist es erforderlich, die mögliche Lebenserwartung der österreichischen Bevölkerung etwa durch Anfrage an das österreichische Statistische Zentralamt unter Ausschaltung vereinzelt gebliebener Höchstlebensalter zu ermitteln. (T13) Beisatz: Je älter ein Mensch zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist, desto mehr wird sich das aleatorische Moment grundsätzlich zugunsten desjenigen verschieben, der die Rente zu zahlen oder das Ausgedinge zu leisten hat. (T14) Beisatz: Diese Überlegungen sind auch beim Übergabsvertrag anzuwenden. (T15)
  • 4 Ob 147/01y
    Entscheidungstext OGH 10.07.2001 4 Ob 147/01y
    Auch; Veröff: SZ 74/123
  • 2 Ob 210/13s
    Entscheidungstext OGH 02.10.2014 2 Ob 210/13s
    Vgl aber; Beisatz: Mit diesem vorwiegend Versorgungszwecken dienenden Vertragstyp ist der hier zu beurteilende Kauf‑ und Wohnungseigentumsvertrag nicht vergleichbar, der von beiden Seiten erst nach dem Tod des Klägers erfüllt werden soll. (T16)
  • 7 Ob 114/18t
    Entscheidungstext OGH 04.07.2018 7 Ob 114/18t
    Vgl; nur T10; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Rentenversicherung gegen Einmalzahlung. (T17)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0018825

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2018

Dokumentnummer

JJR_19601109_OGH0002_0030OB00011_6000000_001

Rechtssatz für 1Ob538/94 1Ob2322/96v 3...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0017974

Geschäftszahl

1Ob538/94; 1Ob2322/96v; 3Ob315/97p; 10Ob147/02v; 2Ob33/05z; 7Ob18/08k; 3Ob58/10s; 4Ob178/12y; 2Ob210/13s; 3Ob17/19z

Entscheidungsdatum

26.04.2019

Rechtssatz

Liegt eine Einigung über Ware und Preis vor, so ist für die Annahme, die Parteien hätten lediglich einen Vorvertrag im Sinne des Paragraph 936, ABGB geschlossen, bei Konsensualverträgen, somit auch beim Liegenschaftskauf, im Zweifel kein Raum, sodass ohne besonderen Grund nicht anzunehmen ist, die Parteien hätten den umständlicheren Weg der Notwendigkeit des neuerlichen Vertragsabschlusses gewählt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 538/94
    Entscheidungstext OGH 29.03.1994 1 Ob 538/94
  • 1 Ob 2322/96v
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 2322/96v
    Auch; Veröff: SZ 70/197
  • 3 Ob 315/97p
    Entscheidungstext OGH 23.02.1998 3 Ob 315/97p
  • 10 Ob 147/02v
    Entscheidungstext OGH 27.08.2002 10 Ob 147/02v
  • 2 Ob 33/05z
    Entscheidungstext OGH 14.06.2005 2 Ob 33/05z
    Vgl aber; Beisatz: Diese Zweifelsregel gilt aber nicht, wenn sich - wie hier - aus den Umständen ergibt, dass die Parteien doch einen Vorvertrag wollen und das Zustandekommen des Hauptvertrages von der Unterfertigung eines schriftlichen Kaufvertrages abhängig sein soll. (T1)
  • 7 Ob 18/08k
    Entscheidungstext OGH 07.02.2008 7 Ob 18/08k
  • 3 Ob 58/10s
    Entscheidungstext OGH 28.04.2010 3 Ob 58/10s
  • 4 Ob 178/12y
    Entscheidungstext OGH 18.10.2012 4 Ob 178/12y
    Beis wie T1; Beisatz: Ob sich im konkreten Fall aus den Umständen ergibt, dass der Abschluss des Vorvertrags dem Parteiwillen entsprach, kann nur für den Einzelfall und nicht allgemein beantwortet werden, weshalb ‑ von Fällen einer im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifenden Fehlbeurteilung der Vorinstanz abgesehen ‑ regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zu beantworten ist. (T2)
  • 2 Ob 210/13s
    Entscheidungstext OGH 02.10.2014 2 Ob 210/13s
    Auch
  • 3 Ob 17/19z
    Entscheidungstext OGH 26.04.2019 3 Ob 17/19z
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0017974

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2019

Dokumentnummer

JJR_19940329_OGH0002_0010OB00538_9400000_002

Rechtssatz für 1Ob318/71 5Ob743/82 5Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0032303

Geschäftszahl

1Ob318/71; 5Ob743/82; 5Ob53/87; 4Ob572/88; 7Ob19/89; 1Ob2342/96k; 7Ob214/03a; 2Ob210/13s; 5Ob221/17m; 4Ob17/20h

Entscheidungsdatum

30.03.2020

Rechtssatz

Bestehen Zweifel, ob durch einen neuen Vertrag der Hauptgegenstand oder nur Nebenbestimmungen geändert wurden, spricht die Vermutung für den Fortbestand des alten Vertrages, der neue Vertrag wird zum Zusatzvertrag, so lange er mit dem alten noch wohl bestehen kann.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 318/71
    Entscheidungstext OGH 25.11.1971 1 Ob 318/71
    Veröff: JBl 1972,370 = EvBl 1972/186 S 349 = QuHGZ 1972 H3/104 = SZ 44/179
  • 5 Ob 743/82
    Entscheidungstext OGH 30.11.1982 5 Ob 743/82
    Auch
  • 5 Ob 53/87
    Entscheidungstext OGH 23.06.1987 5 Ob 53/87
    Ähnlich; Veröff: SZ 60/115 = MietSlg 39/27
  • 4 Ob 572/88
    Entscheidungstext OGH 27.09.1988 4 Ob 572/88
    Auch; Beisatz: Hier: Konstitutives Anerkenntnis. (T1)
  • 7 Ob 19/89
    Entscheidungstext OGH 15.06.1989 7 Ob 19/89
    Veröff: VersR 1990,549
  • 1 Ob 2342/96k
    Entscheidungstext OGH 15.12.1997 1 Ob 2342/96k
    Beisatz: Der animus novandi muss neben der Änderungsvereinbarung nicht noch besonders zum Ausdruck gebracht werden. (T2)
  • 7 Ob 214/03a
    Entscheidungstext OGH 03.12.2003 7 Ob 214/03a
  • 2 Ob 210/13s
    Entscheidungstext OGH 02.10.2014 2 Ob 210/13s
    Auch; Beis wie T2
  • 5 Ob 221/17m
    Entscheidungstext OGH 10.04.2018 5 Ob 221/17m
    Vgl auch
  • 4 Ob 17/20h
    Entscheidungstext OGH 30.03.2020 4 Ob 17/20h
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0032303

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2020

Dokumentnummer

JJR_19711125_OGH0002_0010OB00318_7100000_001

Rechtssatz für 1Ob318/71 1Ob556/78 1Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0032417

Geschäftszahl

1Ob318/71; 1Ob556/78; 1Ob13/79; 4Ob559/81; 7Ob655/82; 5Ob743/82; 7Ob712/82; 2Ob587/82; 4Ob22/83; 8Ob562/86; 1Ob625/86; 5Ob53/87; 4Ob572/88; 7Ob690/89; 5Ob110/89; 5Ob94/92 (5Ob95/92); 2Ob581/94; 1Ob511/95; 1Ob2342/96k; 5Ob340/98f; 7Ob265/00x; 9ObA44/03s; 6Ob31/06m; 3Ob17/08h; 6Ob131/08w; 2Ob210/13s; 5Ob221/17m; 3Ob24/18b; 4Ob17/20h; 6Ob124/20h

Entscheidungsdatum

15.09.2020

Rechtssatz

Zur Novation gehört die Absicht der Parteien, durch die Konstituierung einer neuen Verbindlichkeit die alte zu tilgen (der animus novandi). Sonst bestehen beide nebeneinander. Doch braucht diese Absicht nicht ausdrücklich erklärt zu werden, sie kann auch, da das Gesetz keine Beschränkung enthält, aus den Umständen hervorleuchten (Paragraph 863, ABGB); keinesfalls wird sie aber im Zweifel vermutet, sondern die alte Verbindlichkeit nicht für aufgelöst gehalten, so lange sie mit der neuen noch wohl bestehen kann (Stubenrauch 8.Auflage römisch II 777).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 318/71
    Entscheidungstext OGH 25.11.1971 1 Ob 318/71
    Veröff: SZ 44/179 = EvBl 1972/186 S 349 = JBl 1972,370 = QuHGZ 1972 H3/104
  • 1 Ob 556/78
    Entscheidungstext OGH 17.03.1978 1 Ob 556/78
    Ähnlich; Veröff: RZ 1978/88 S 193
  • 1 Ob 13/79
    Entscheidungstext OGH 16.05.1979 1 Ob 13/79
  • 4 Ob 559/81
    Entscheidungstext OGH 21.09.1982 4 Ob 559/81
    Auch; Veröff: SZ 55/132
  • 7 Ob 655/82
    Entscheidungstext OGH 14.10.1982 7 Ob 655/82
    nur: Zur Novation gehört die Absicht der Parteien, durch die Konstituierung einer neuen Verbindlichkeit die alte zu tilgen (der animus novandi). Sonst bestehen beide nebeneinander, keinesfalls wird sie aber im Zweifel vermutet. (T1) Veröff: SZ 55/152
  • 5 Ob 743/82
    Entscheidungstext OGH 30.11.1982 5 Ob 743/82
    Auch; nur T1
  • 7 Ob 712/82
    Entscheidungstext OGH 17.02.1983 7 Ob 712/82
    nur T1
  • 2 Ob 587/82
    Entscheidungstext OGH 08.03.1983 2 Ob 587/82
    nur T1
  • 4 Ob 22/83
    Entscheidungstext OGH 13.03.1984 4 Ob 22/83
    Auch; Veröff: EvBl 1984/75 S 297
  • 8 Ob 562/86
    Entscheidungstext OGH 10.07.1986 8 Ob 562/86
    nur T1
  • 1 Ob 625/86
    Entscheidungstext OGH 03.09.1986 1 Ob 625/86
    nur T1
  • 5 Ob 53/87
    Entscheidungstext OGH 23.06.1987 5 Ob 53/87
    Ähnlich; Veröff: SZ 60/115
  • 4 Ob 572/88
    Entscheidungstext OGH 27.09.1988 4 Ob 572/88
    Auch; Beisatz: Hier: Konstitutives Anerkenntnis. (T2) Veröff: ÖBA 1989,537
  • 7 Ob 690/89
    Entscheidungstext OGH 09.11.1989 7 Ob 690/89
    nur: Zur Novation gehört die Absicht der Parteien, durch die Konstituierung einer neuen Verbindlichkeit die alte zu tilgen (der animus novandi). (T3)
  • 5 Ob 110/89
    Entscheidungstext OGH 19.12.1989 5 Ob 110/89
    Beisatz: Hier: Neuer Mietvertrag über Bestandobjekt, das aus mehreren (alten) zusammengelegt wurde. (T4) Veröff: WoBl 1990,100
  • 5 Ob 94/92
    Entscheidungstext OGH 30.06.1992 5 Ob 94/92
    nur T3; nur: Keinesfalls wird sie aber im Zweifel vermutet. (T5); Beisatz: Der Wille der Parteien muss vielmehr erweislich dahin gehen, dass auf das alte Schuldverhältnis nicht mehr zurückgegriffen werden soll. (T6)
  • 2 Ob 581/94
    Entscheidungstext OGH 24.11.1994 2 Ob 581/94
    nur T1; Veröff: SZ 67/217
  • 1 Ob 511/95
    Entscheidungstext OGH 27.01.1995 1 Ob 511/95
    Vgl
  • 1 Ob 2342/96k
    Entscheidungstext OGH 15.12.1997 1 Ob 2342/96k
    Beis wie T6
  • 5 Ob 340/98f
    Entscheidungstext OGH 26.01.1999 5 Ob 340/98f
    Vgl; Beis wie T3
  • 7 Ob 265/00x
    Entscheidungstext OGH 23.01.2001 7 Ob 265/00x
    nur T3; nur T5
  • 9 ObA 44/03s
    Entscheidungstext OGH 27.08.2003 9 ObA 44/03s
    nur T3
  • 6 Ob 31/06m
    Entscheidungstext OGH 06.04.2006 6 Ob 31/06m
    Vgl auch; Beisatz: Der Novationswille wird nicht vermutet. Er muss dahin gehen, dass auf das alte Schuldverhältnis nicht mehr zurückgegriffen werden soll. (T7)
  • 3 Ob 17/08h
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 3 Ob 17/08h
    Auch; nur T5; Beisatz: Hier: Ein solcher Wille wurde weder behauptet noch festgestellt. (T8)
  • 6 Ob 131/08w
    Entscheidungstext OGH 01.10.2008 6 Ob 131/08w
    Vgl; nur T1; Beis wie T7
  • 2 Ob 210/13s
    Entscheidungstext OGH 02.10.2014 2 Ob 210/13s
    Auch; nur T6; Beis wie T7
  • 5 Ob 221/17m
    Entscheidungstext OGH 10.04.2018 5 Ob 221/17m
    Auch
  • 3 Ob 24/18b
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 3 Ob 24/18b
    Auch; Veröff: SZ 2018/32
  • 4 Ob 17/20h
    Entscheidungstext OGH 30.03.2020 4 Ob 17/20h
  • 6 Ob 124/20h
    Entscheidungstext OGH 15.09.2020 6 Ob 124/20h
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0032417

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2020

Dokumentnummer

JJR_19711125_OGH0002_0010OB00318_7100000_003

Rechtssatz für 3Ob487/25 1Ob741/77 4Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0032325

Geschäftszahl

3Ob487/25; 1Ob741/77; 4Ob559/81; 1Ob2342/96k; 2Ob210/13s; 3Ob148/20s; 5Ob176/21z

Entscheidungsdatum

13.01.2022

Rechtssatz

Bei begründetem Rücktritt vom Neuerungsvertrage lebt das ursprüngliche Vertragsverhältnis wieder auf.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 487/25
    Entscheidungstext OGH 17.06.1925 3 Ob 487/25
    Veröff: SZ 7/215
  • 1 Ob 741/77
    Entscheidungstext OGH 22.12.1977 1 Ob 741/77
    Gegenteilig
  • 4 Ob 559/81
    Entscheidungstext OGH 21.09.1982 4 Ob 559/81
    Beisatz: Hier: Rücktritt nach § 3 KSchG (T1); Veröff: SZ 55/132
  • 1 Ob 2342/96k
    Entscheidungstext OGH 15.12.1997 1 Ob 2342/96k
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Nur Anfechtung: (T2)
  • 2 Ob 210/13s
    Entscheidungstext OGH 02.10.2014 2 Ob 210/13s
    Auch; Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T3 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T2 wurde gelöscht. - März 2022 (T3)
  • 3 Ob 148/20s
    Entscheidungstext OGH 24.03.2021 3 Ob 148/20s
    Vgl; Beisatz: Ein Rücktritt nach § 918 ABGB von einem noch nicht in das Erfüllungsstadium getretenen Vergleich mit Novationswirkung lässt die ursprüngliche Verpflichtung wieder aufleben, sofern die konkrete Absicht der Vertragsparteien nicht das Gegenteil ergibt. (T4)
  • 5 Ob 176/21z
    Entscheidungstext OGH 13.01.2022 5 Ob 176/21z
    Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0032325

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2022

Dokumentnummer

JJR_19250617_OGH0002_0030OB00487_2500000_001

Rechtssatz für 4Ob159/01p 1Ob67/03i 8O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115632

Geschäftszahl

4Ob159/01p; 1Ob67/03i; 8Ob148/09m; 2Ob210/13s; 7Ob14/22t

Entscheidungsdatum

28.04.2022

Rechtssatz

Bei der Beurteilung des Missverhältnisses des Werts (Paragraph 934, Satz 3 ABGB) ist es (entgegen der in SZ 70/28 vertretenen Ansicht) sachgerechter, die objektiven Werte der gegenseitigen Leistungen erst für den Zeitpunkt der Ausübung des Optionsrechts festzustellen; erst dann erlangt nämlich das (von den Parteien im Optionsvertrag zunächst bloß in Aussicht genommene) Rechtsgeschäft volle Wirksamkeit, löst wechselseitige Leistungspflichten aus und kann damit als "abgeschlossen" iSd Paragraph 934, Satz 3 ABGB angesehen werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 159/01p
    Entscheidungstext OGH 12.09.2001 4 Ob 159/01p
    Veröff: SZ 74/152
  • 1 Ob 67/03i
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 67/03i
    Beisatz: Von einem "geschlossenen Geschäft" im Sinne des §934 ABGB kann erst im Zeitpunkt des Zugangs der Annahmeerklärung gesprochen werden; nur auf diesen Zeitpunkt ist die Bewertung von Leistung und Gegenleistung zu beziehen. (T1)
  • 8 Ob 148/09m
    Entscheidungstext OGH 19.05.2010 8 Ob 148/09m
    Vgl; Beisatz: Hier: Nicht Option, sondern Vorvertrag. (T2); Beisatz: Für den Vorvertrag nach § 936 ABGB hat es bei dem allgemeinen im Gesetz auch festgelegten Grundsatz zu bleiben, dass für die Beurteilung des Missverhältnisses nach § 934 ABGB auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vorvertrags abzustellen ist. (T3)
  • 2 Ob 210/13s
    Entscheidungstext OGH 02.10.2014 2 Ob 210/13s
    Vgl aber; Beisatz: Hier aber ist die vertragliche Willenseinigung über Leistung und Gegenleistung abgeschlossen, auch wenn zwischen Vertragsabschluss und Eintritt der Wirksamkeit (mit dem Tod des Klägers) ein langer Zeitraum verstreichen könnte. (T4)
  • 7 Ob 14/22t
    Entscheidungstext OGH 28.04.2022 7 Ob 14/22t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115632

Im RIS seit

12.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2022

Dokumentnummer

JJR_20010912_OGH0002_0040OB00159_01P0000_001

Rechtssatz für 6Ob582/78 6Ob162/98m 5O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0041056

Geschäftszahl

6Ob582/78; 6Ob162/98m; 5Ob112/08v; 5Ob15/10g; 2Ob210/13s; 7Ob88/14p; 5Ob217/17y; 5Ob122/22k

Entscheidungsdatum

29.08.2022

Rechtssatz

Das Begehren auf Einverleibung von Miteigentum gegenüber einem solchen auf Begründung von Wohnungseigentum stellt ein aliud dar.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 582/78
    Entscheidungstext OGH 11.05.1978 6 Ob 582/78
  • 6 Ob 162/98m
    Entscheidungstext OGH 25.06.1998 6 Ob 162/98m
    Ähnlich
  • 5 Ob 112/08v
    Entscheidungstext OGH 03.06.2008 5 Ob 112/08v
    Vgl auch; Beisatz: Das mit den Miteigentumsanteilen untrennbar verbundene Wohnungseigentum stellt im Verhältnis zum schlichten Miteigentum kein quantitatives „Mehr", sondern ein aliud dar. (T1)
  • 5 Ob 15/10g
    Entscheidungstext OGH 22.06.2010 5 Ob 15/10g
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 2 Ob 210/13s
    Entscheidungstext OGH 02.10.2014 2 Ob 210/13s
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Daher Novation und nicht bloß Schuldänderung. (T2)
  • 7 Ob 88/14p
    Entscheidungstext OGH 05.11.2014 7 Ob 88/14p
    Beis wie T1; Veröff: SZ 2014/103
  • 5 Ob 217/17y
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 5 Ob 217/17y
    Beis wie T1
  • 5 Ob 122/22k
    Entscheidungstext OGH 29.08.2022 5 Ob 122/22k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0041056

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2022

Dokumentnummer

JJR_19780511_OGH0002_0060OB00582_7800000_001

Rechtssatz für 6Ob162/98m 5Ob112/08v 5...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110336

Geschäftszahl

6Ob162/98m; 5Ob112/08v; 5Ob11/10v; 5Ob15/10g; 2Ob210/13s; 7Ob88/14p; 5Ob217/17y; 5Ob122/22k

Entscheidungsdatum

29.08.2022

Rechtssatz

Miteigentum verbunden mit dem ausschließlichen Nutzungsrecht an einer bestimmten Wohnung stellt gegenüber schlichtem Miteigentum, selbst wenn eine Benützungsregelung bestanden haben sollte, nicht nur eine qualitative, auszugleichende Verbesserung, sondern ein rechtliches aliud dar. Eine Naturalrestitution kommt daher nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 162/98m
    Entscheidungstext OGH 25.06.1998 6 Ob 162/98m
  • 5 Ob 112/08v
    Entscheidungstext OGH 03.06.2008 5 Ob 112/08v
    Vgl auch; Beisatz: Das mit den Miteigentumsanteilen untrennbar verbundene Wohnungseigentum stellt im Verhältnis zum schlichten Miteigentum kein quantitatives „Mehr", sondern ein aliud dar. (T1)
  • 5 Ob 11/10v
    Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 11/10v
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 5 Ob 15/10g
    Entscheidungstext OGH 22.06.2010 5 Ob 15/10g
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 2 Ob 210/13s
    Entscheidungstext OGH 02.10.2014 2 Ob 210/13s
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Daher Novation und nicht bloß Schuldänderung. (T2)
  • 7 Ob 88/14p
    Entscheidungstext OGH 05.11.2014 7 Ob 88/14p
    Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2014/103
  • 5 Ob 217/17y
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 5 Ob 217/17y
    Auch; Beis wie T1
  • 5 Ob 122/22k
    Entscheidungstext OGH 29.08.2022 5 Ob 122/22k
    Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110336

Im RIS seit

25.07.1998

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2022

Dokumentnummer

JJR_19980625_OGH0002_0060OB00162_98M0000_002

Rechtssatz für 8Ob562/86 4Ob572/88 5Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0032330

Geschäftszahl

8Ob562/86; 4Ob572/88; 5Ob340/98f; 6Ob131/08w; 2Ob210/13s; 5Ob221/17m; 3Ob24/18b; 6Ob124/20h; 5Ob161/22w

Entscheidungsdatum

27.09.2022

Rechtssatz

Um eine Novation annehmen zu können, muss der Wille der Parteien erweislich dahin gehen, dass auf das alte Schuldverhältnis nicht mehr zurückgegriffen werden soll.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 562/86
    Entscheidungstext OGH 10.07.1986 8 Ob 562/86
  • 4 Ob 572/88
    Entscheidungstext OGH 27.09.1988 4 Ob 572/88
    Beisatz: Hier: Konstitutives Anerkenntnis. (T1)
    Veröff: ÖBA 1989,537
  • 5 Ob 340/98f
    Entscheidungstext OGH 26.01.1999 5 Ob 340/98f
  • 6 Ob 131/08w
    Entscheidungstext OGH 01.10.2008 6 Ob 131/08w
  • 2 Ob 210/13s
    Entscheidungstext OGH 02.10.2014 2 Ob 210/13s
  • 5 Ob 221/17m
    Entscheidungstext OGH 10.04.2018 5 Ob 221/17m
  • 3 Ob 24/18b
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 3 Ob 24/18b
    Veröff: SZ 2018/32
  • 6 Ob 124/20h
    Entscheidungstext OGH 15.09.2020 6 Ob 124/20h
    Vgl
  • 5 Ob 161/22w
    Entscheidungstext OGH 27.09.2022 5 Ob 161/22w
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0032330

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2022

Dokumentnummer

JJR_19860710_OGH0002_0080OB00562_8600000_001

Rechtssatz für 6Ob222/61; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0019052

Geschäftszahl

6Ob222/61; 1Ob37/66; 6Ob331/66; 1Ob708/76; 4Ob516/78; 5Ob702/81; 1Ob686/81; 6Ob674/84; 3Ob45/88; 6Ob1579/90; 7Ob27/00x; 3Ob3/10b; 9Ob29/13z; 9Ob4/13y; 2Ob210/13s; 1Ob190/16x; 10Ob51/22f; 4Ob217/21x

Entscheidungsdatum

28.03.2023

Rechtssatz

Beginn der Verjährung bei der Einrede der Verletzung über die Hälfte.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 222/61
    Entscheidungstext OGH 07.06.1961 6 Ob 222/61
    Veröff: EvBl 1961/357 S 463
  • 1 Ob 37/66
    Entscheidungstext OGH 03.03.1966 1 Ob 37/66
  • 6 Ob 331/66
    Entscheidungstext OGH 25.01.1967 6 Ob 331/66
  • 1 Ob 708/76
    Entscheidungstext OGH 21.09.1976 1 Ob 708/76
    Beisatz: Ab Vertragsabschluss. (T1)
    Veröff: GesRZ 1977,23
  • 4 Ob 516/78
    Entscheidungstext OGH 14.03.1978 4 Ob 516/78
  • 5 Ob 702/81
    Entscheidungstext OGH 27.10.1981 5 Ob 702/81
    Beis wie T1; Beisatz: Selbst wenn der Verkäufer sich weiterhin im Besitz der Sache befindet. (T2)
  • 1 Ob 686/81
    Entscheidungstext OGH 16.12.1981 1 Ob 686/81
    Beis wie T2; Beis wie T1; Beisatz: Und ungeachtet des Erfordernisses einer verwaltungsbehördlichen Genehmigung des Vertrages. (T3)
  • 6 Ob 674/84
    Entscheidungstext OGH 27.02.1986 6 Ob 674/84
    Beisatz wie T1
  • 3 Ob 45/88
    Entscheidungstext OGH 18.05.1988 3 Ob 45/88
    Veröff: SZ 61/126
  • 6 Ob 1579/90
    Entscheidungstext OGH 07.09.1990 6 Ob 1579/90
  • 7 Ob 27/00x
    Entscheidungstext OGH 15.09.2000 7 Ob 27/00x
    Beis wie T1
  • 3 Ob 3/10b
    Entscheidungstext OGH 24.03.2010 3 Ob 3/10b
    Beis wie T1
  • 9 Ob 29/13z
    Entscheidungstext OGH 24.04.2013 9 Ob 29/13z
    Beisatz: Ist die Verjährung eingetreten, so kann auch keine Einrede mehr erhoben werden. (T4)
  • 9 Ob 4/13y
    Entscheidungstext OGH 24.04.2013 9 Ob 4/13y
    Auch; Beis wie T1
  • 2 Ob 210/13s
    Entscheidungstext OGH 02.10.2014 2 Ob 210/13s
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T3
  • 1 Ob 190/16x
    Entscheidungstext OGH 16.03.2017 1 Ob 190/16x
    Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2017/34
  • 10 Ob 51/22f
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 10 Ob 51/22f
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Auch ungeachtet der Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung (Verkauf nach vom Verkäufer zugesagter Liegenschaftsteilung). (T5)
  • 4 Ob 217/21x
    Entscheidungstext OGH Verstärkter Senat 28.03.2023 4 Ob 217/21x
    vgl; Beisatz wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0019052

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19610607_OGH0002_0060OB00222_6100000_001

Rechtssatz für 6Ob715/83; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018871

Geschäftszahl

6Ob715/83; 1Ob518/87; 1Ob644/87; 8Ob370/97p; 4Ob208/98m; 3Ob79/97g; 7Ob251/02s; 10Ob21/07x; 8Ob148/09m; 4Ob44/11s; 7Ob54/13m; 9Ob4/13y; 7Ob59/14y; 2Ob210/13s; 8Ob126/17p; 4Ob123/18v; 6Ob86/18t; 5Ob29/19d; 10Ob48/20m; 7Ob14/22t; 5Ob193/21z; 4Ob217/21x

Entscheidungsdatum

28.03.2023

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 934, ABGB wird das Missverhältnis des Wertes nach dem Zeitpunkt des geschlossenen Geschäftes bestimmt. Der Wert der gekauften Sache ist daher abgestellt auf diesen Zeitpunkt festzustellen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 715/83
    Entscheidungstext OGH 01.09.1983 6 Ob 715/83
  • 1 Ob 518/87
    Entscheidungstext OGH 04.03.1987 1 Ob 518/87
    Veröff: SZ 60/37 = JBl 1987,718 = NZ 1988,16
  • 1 Ob 644/87
    Entscheidungstext OGH 15.07.1987 1 Ob 644/87
    nur: Gemäß § 934 ABGB wird das Missverhältnis des Wertes nach dem Zeitpunkt des geschlossenen Geschäftes bestimmt. (T1) Veröff: MietSlg 39/34
  • 8 Ob 370/97p
    Entscheidungstext OGH 13.01.1998 8 Ob 370/97p
  • 4 Ob 208/98m
    Entscheidungstext OGH 12.08.1998 4 Ob 208/98m
    Auch
  • 3 Ob 79/97g
    Entscheidungstext OGH 16.09.1998 3 Ob 79/97g
  • 7 Ob 251/02s
    Entscheidungstext OGH 13.11.2002 7 Ob 251/02s
    Auch
  • 10 Ob 21/07x
    Entscheidungstext OGH 17.04.2007 10 Ob 21/07x
    Beisatz: Nachträgliche Erfüllungsmängel müssen bei Prüfung der Voraussetzungen der laesio enormis unbeachtet bleiben. (T2)
  • 8 Ob 148/09m
    Entscheidungstext OGH 19.05.2010 8 Ob 148/09m
    Auch; nur T1; Beisatz: Für den Vorvertrag nach § 936 ABGB hat es bei dem allgemeinen im Gesetz auch festgelegten Grundsatz zu bleiben, dass für die Beurteilung des Missverhältnisses nach § 934 ABGB auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vorvertrags abzustellen ist. (T3)
  • 4 Ob 44/11s
    Entscheidungstext OGH 05.07.2011 4 Ob 44/11s
    Beisatz: Bei einem Aktienkauf als Spekulationsgeschäft ist auf den Marktwert zum Anschaffungszeitpunkt abzustellen. (T4)
    Beisatz: Hier: Preis im außerbörslichen Handel. (T5)
    Veröff: SZ 2011/83
  • 7 Ob 54/13m
    Entscheidungstext OGH 17.04.2013 7 Ob 54/13m
    nur T1; Vgl Beis wie T2
  • 9 Ob 4/13y
    Entscheidungstext OGH 24.04.2013 9 Ob 4/13y
    Vgl
  • 7 Ob 59/14y
    Entscheidungstext OGH 07.05.2014 7 Ob 59/14y
  • 2 Ob 210/13s
    Entscheidungstext OGH 02.10.2014 2 Ob 210/13s
    Auch; Beisatz: Das Missverhältnis muss sich allein aus dem Vertragsinhalt, genauer aus dem Vergleich der vertraglich vereinbarten Leistungen ergeben. (T6)

  • 8 Ob 126/17p
    Entscheidungstext OGH 20.12.2017 8 Ob 126/17p
    nur T1
  • 4 Ob 123/18v
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 4 Ob 123/18v
  • 6 Ob 86/18t
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 6 Ob 86/18t
  • 5 Ob 29/19d
    Entscheidungstext OGH 25.04.2019 5 Ob 29/19d
  • 10 Ob 48/20m
    Entscheidungstext OGH 15.12.2020 10 Ob 48/20m
    Beis wie T2; Beisatz: Nichterfüllung einer Teilleistung („Responsive Webdesign“) bei „Internet‑System‑Vertrag“ unerheblich. (T7)
  • 7 Ob 14/22t
    Entscheidungstext OGH 28.04.2022 7 Ob 14/22t
    Vgl; Beis wie T6
  • 5 Ob 193/21z
    Entscheidungstext OGH 01.06.2022 5 Ob 193/21z
    Beis wie T2
  • 4 Ob 217/21x
    Entscheidungstext OGH Verstärkter Senat 28.03.2023 4 Ob 217/21x
    vgl; Beisatz wie T6
    Beisatz: Hier: Optionsvertrag (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0018871

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2023

Dokumentnummer

JJR_19830901_OGH0002_0060OB00715_8300000_001

Rechtssatz für 5Ob192/03a; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118477

Geschäftszahl

5Ob192/03a; 5Ob74/08f; 5Ob233/09i; 2Ob210/13s; 10Ob59/22g

Entscheidungsdatum

25.04.2023

Rechtssatz

Für eine Anmerkung der Übertragung des Rechts auf Wohnungseigentumseinräumung im Sinn des Paragraph 40, Absatz 2, vierter Satz WEG 2002 ist keine Aufsandungserklärung erforderlich. Es handelt sich nicht um den grundbücherlichen Erwerb oder die Umänderung eines dinglichen Rechts im Sinn des Paragraph 26, Absatz 2, GBG.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 192/03a
    Entscheidungstext OGH 21.10.2003 5 Ob 192/03a
    Veröff: SZ 2003/128
  • 5 Ob 74/08f
    Entscheidungstext OGH 03.06.2008 5 Ob 74/08f
    Vgl aber; Beisatz: Die Anmerkung der Übertragung des Rechts auf Wohnungseigentumseinräumung iSd § 40 Abs 2 Satz 4 WEG 2002 erfordert den zweifelsfreien Nachweis der Übertragung auch der betreffenden Anwartschaftsrechte als materielle Voraussetzung. (T1)
  • 5 Ob 233/09i
    Entscheidungstext OGH 22.06.2010 5 Ob 233/09i
    Vgl; Beisatz: Die Anmerkung der Zusage der Wohnungseigentumsbegründung nach § 40 Abs 2 WEG bekundet nur die Tatsache, dass diese Zusage einer bestimmten Person hinsichtlich eines bestimmten Wohnungseigentumsobjekts erteilt wurde. Rechtsfolgen ergeben sich daraus erst und nur dann, wenn der angemerkte Berechtigte auch tatsächlich in der Folge den erforderlichen Mindestanteil erwirbt und Wohnungseigentum begründet wird. (T2); Beisatz: Die Anmerkung allein bewirkt nicht den grundbücherlichen Erwerb oder die Umänderung eines dinglichen Rechts iSd § 26 Abs 2 GBG. (T3)
  • 2 Ob 210/13s
    Entscheidungstext OGH 02.10.2014 2 Ob 210/13s
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 10 Ob 59/22g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.04.2023 10 Ob 59/22g
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118477

Im RIS seit

20.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2023

Dokumentnummer

JJR_20031021_OGH0002_0050OB00192_03A0000_004

Rechtssatz für 5Ob108/75; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0032502

Geschäftszahl

5Ob108/75; 1Ob556/78; 4Ob559/81; 7Ob655/82; 4Ob22/83; 4Ob572/88; 8Ob553/89; 7Ob19/89; 1Ob1644/93; 2Ob581/94; 1Ob2342/96k; 7Ob265/00x; 7Ob214/03a; 4Ob8/04m; 7Ob62/04z; 8Ob31/05z; 6Ob31/06m; 9ObA54/06s; 5Ob7/08b; 5Ob70/10w; 1Ob254/12b; 5Ob9/13d; 5Ob235/13i; 2Ob210/13s; 4Ob102/15a; 8Ob95/17d; 5Ob221/17m; 5Ob73/19z; 4Ob17/20h; 6Ob124/20h; 10Ob3/21w; 10Ob35/20z; 6Ob49/23h

Entscheidungsdatum

17.05.2023

Rechtssatz

Ein Neuerungsvertrag im Sinne des Paragraph 1376, ff ABGB kommt zustande, wenn nach dem Willen der vertragschließenden Parteien das ursprüngliche Schuldverhältnis durch Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstandes durch ein neues ersetzt wird, in dem sie mit der Begründung des neuen die Aufhebung des alten verknüpfen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 108/75
    Entscheidungstext OGH 28.10.1975 5 Ob 108/75
    Veröff: NZ 1977,44
  • 1 Ob 556/78
    Entscheidungstext OGH 17.03.1978 1 Ob 556/78
    Veröff: RZ 1978/88 S 193
  • 4 Ob 559/81
    Entscheidungstext OGH 21.09.1982 4 Ob 559/81
    Veröff: SZ 55/132
  • 7 Ob 655/82
    Entscheidungstext OGH 14.10.1982 7 Ob 655/82
    Veröff: SZ 55/152
  • 4 Ob 22/83
    Entscheidungstext OGH 13.03.1984 4 Ob 22/83
    Veröff: EvBl 1984/75 S 297
  • 4 Ob 572/88
    Entscheidungstext OGH 27.09.1988 4 Ob 572/88
    Beisatz: Hier: Konstitutives Anerkenntnis. (T1)
    Veröff: ÖBA 1989,537
  • 8 Ob 553/89
    Entscheidungstext OGH 29.06.1989 8 Ob 553/89
    Auch; Beisatz: Hier: Umwandlung eines partiarischen Darlehens in ein Darlehen mit Zinsenvereinbarung und bestimmter Fälligkeit. (T2)
    Veröff: WBl 1989,351
  • 7 Ob 19/89
    Entscheidungstext OGH 15.06.1989 7 Ob 19/89
  • 1 Ob 1644/93
    Entscheidungstext OGH 17.11.1993 1 Ob 1644/93
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Infolge Identität des Mietengegenstandes keine Auswechslung des Hauptgegenstandes. (T3)
  • 2 Ob 581/94
    Entscheidungstext OGH 24.11.1994 2 Ob 581/94
    Auch; Veröff: SZ 67/217
  • 1 Ob 2342/96k
    Entscheidungstext OGH 15.12.1997 1 Ob 2342/96k
    Auch; Beisatz: Die Novation setzt voraus, dass das ursprüngliche Rechtsverhältnis wirksam war. Andererseits erlischt die alte Schuld nur, wenn die neue Verbindlichkeit gültig zustande gekommen ist. (T4)
  • 7 Ob 265/00x
    Entscheidungstext OGH 23.01.2001 7 Ob 265/00x
    Vgl auch
  • 7 Ob 214/03a
    Entscheidungstext OGH 03.12.2003 7 Ob 214/03a
    Auch; Beisatz: Eine Änderung des Rechtsgrundes liegt vor, wenn der Entstehungsgrund des Anspruchs geändert wird; Hauptgegenstand ist der primäre Leistungsinhalt. Die bloße Vereinbarung einer Nebenbestimmung ohne Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstandes hat keine Novationswirkung, es liegt vielmehr eine bloße Schuldänderung im Sinne des § 1379 ABGB vor, welche das ursprüngliche Schuldverhältnis mit ganz bestimmten Änderungen hinsichtlich des Inhalts der Verpflichtung fortbestehen lässt und nicht wie bei der Novation das ursprüngliche Schuldverhältnis durch ein neues ersetzt. (T5)
  • 4 Ob 8/04m
    Entscheidungstext OGH 16.03.2004 4 Ob 8/04m
    Vgl; Beis wie T4 nur: Die Novation setzt voraus, dass das ursprüngliche Rechtsverhältnis wirksam war. (T6)
    Beisatz: Hier: Die Novation des als Scheingeschäft ursprünglich nichtigen Mietvertrags kommt daher nicht in Betracht, weil die Novation voraussetzt, dass das ursprüngliche Rechtsverhältnis wirksam war. (T7)
  • 7 Ob 62/04z
    Entscheidungstext OGH 31.03.2004 7 Ob 62/04z
    Beisatz: Ob eine Novation vorliegt oder nicht, ist eine Frage des Einzelfalles. (T8)
  • 8 Ob 31/05z
    Entscheidungstext OGH 04.05.2005 8 Ob 31/05z
    Auch; Beisatz: Im Zweifel ist nicht zu vermuten, dass durch die Konstituierung der neuen Verbindlichkeit die alte getilgt werden soll, solange sie mit der neuen „noch wohl bestehen kann". (T9)
    Veröff: SZ 2005/66
  • 6 Ob 31/06m
    Entscheidungstext OGH 06.04.2006 6 Ob 31/06m
    Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz: Der Novationswille wird nicht vermutet. Er muss dahin gehen, dass auf das alte Schuldverhältnis nicht mehr zurückgegriffen werden soll. (T10)
  • 9 ObA 54/06s
    Entscheidungstext OGH 12.07.2006 9 ObA 54/06s
    Beis wie T8
  • 5 Ob 7/08b
    Entscheidungstext OGH 22.01.2008 5 Ob 7/08b
    Auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Es entspricht ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass die im Anlassfall vorgenommene bloße Änderung einer Nebenbestimmung, nämlich der Vertragsdauer, eine Schuldänderung im Sinn des § 1379 ABGB darstellt, nicht aber als Novation und damit Abschluss eines Neuvertrags zu qualifizieren ist. (T11)
  • 5 Ob 70/10w
    Entscheidungstext OGH 20.04.2010 5 Ob 70/10w
    Auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Die Ausstellung einer neuen Mietvertragsurkunde rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass das ursprüngliche Mietverhältnis nach der maßgeblichen Parteienabsicht durch ein neues ersetzt werden sollte. (T12)
  • 1 Ob 254/12b
    Entscheidungstext OGH 31.01.2013 1 Ob 254/12b
    Vgl auch
  • 5 Ob 9/13d
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 5 Ob 9/13d
    Vgl aber; Beisatz: Mit einer vereinbarten Konvertierung eines Fremdwährungskredits in eine andere Währung übt der Kreditgeber ein ihm vertraglich eingeräumtes Gestaltungsrecht aus, das zu einer Änderung des Vertragsgegenstands führt, nicht aber zu einer Novation. (T13)
  • 5 Ob 235/13i
    Entscheidungstext OGH 21.01.2014 5 Ob 235/13i
    Vgl
  • 2 Ob 210/13s
    Entscheidungstext OGH 02.10.2014 2 Ob 210/13s
    Auch; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T10
  • 4 Ob 102/15a
    Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 102/15a
    Auch; Beis wie T8
  • 8 Ob 95/17d
    Entscheidungstext OGH 28.09.2017 8 Ob 95/17d
    Auch; Beis wie T8
  • 5 Ob 221/17m
    Entscheidungstext OGH 10.04.2018 5 Ob 221/17m
    Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T10
  • 5 Ob 73/19z
    Entscheidungstext OGH 24.09.2019 5 Ob 73/19z
    Vgl; Beis wie T8
  • 4 Ob 17/20h
    Entscheidungstext OGH 30.03.2020 4 Ob 17/20h
    Beis wie T5
  • 6 Ob 124/20h
    Entscheidungstext OGH 15.09.2020 6 Ob 124/20h
    Beis wie T5; Beis wie T9
  • 10 Ob 3/21w
    Entscheidungstext OGH 30.03.2021 10 Ob 3/21w
    Beis wie T5
  • 10 Ob 35/20z
    Entscheidungstext OGH 26.02.2021 10 Ob 35/20z
    Beis wie T5; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Allein aus der Formulierung in den Schreiben der Beklagten, es sei aufgrund der Fälligstellung des Kredites „eine neue Regelung zu treffen“, kann der Abschluss eines Neuerungsvertrags nicht abgeleitet werden. Die Formulierung konnte nur dahin aufgefasst werden, dass die Beklagte grundsätzlich zu einer Vereinbarung über die Rückzahlungsmodalitäten im Sinn einer reinen Stundung bereit war. (T14)
  • 6 Ob 49/23h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.05.2023 6 Ob 49/23h
    vgl; Beisatz wie T8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0032502

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Dokumentnummer

JJR_19751028_OGH0002_0050OB00108_7500000_005

Rechtssatz für 1Ob129/71; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0017166

Geschäftszahl

1Ob129/71; 1Ob264/71; 1Ob42/74; 3Ob586/76; 6Ob639/76; 7Ob582/82; 7Ob256/02a; 1Ob140/13i; 2Ob126/13p; 2Ob131/13y; 2Ob210/13s; 2Ob200/18b; 6Ob194/19a; 1Ob130/21f; 6Ob231/22x; 4Ob168/23v

Entscheidungsdatum

21.11.2023

Norm

ABGB §885
  1. ABGB § 885 heute
  2. ABGB § 885 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Wenn die endgültige Errichtung der Vertragsurkunde in einverleibungsfähiger Form einem späteren Zeitpunkt vorbehalten wurde, hat dies nicht zur Folge, daß die Wirksamkeit des Vertrages erst mit der Einhaltung dieser Form eintritt. Der Vertrag gilt vielmehr als Punktation (Paragraph 885, ABGB, SZ 34/169; EvBl 1966/493 und andere, Gschnitzer, Lehrbuch Allgemeiner Teil 186).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 129/71
    Entscheidungstext OGH 13.05.1971 1 Ob 129/71
    Veröff: SZ 44/73
  • 1 Ob 264/71
    Entscheidungstext OGH 28.10.1971 1 Ob 264/71
    Veröff: ImmZ 1973,9
  • 1 Ob 42/74
    Entscheidungstext OGH 03.04.1974 1 Ob 42/74
    Vgl; Veröff: EvBl 1974/247 S 545
  • 3 Ob 586/76
    Entscheidungstext OGH 28.09.1976 3 Ob 586/76
  • 6 Ob 639/76
    Entscheidungstext OGH 16.12.1976 6 Ob 639/76
  • 7 Ob 582/82
    Entscheidungstext OGH 13.05.1982 7 Ob 582/82
  • 7 Ob 256/02a
    Entscheidungstext OGH 11.12.2002 7 Ob 256/02a
    Auch
  • 1 Ob 140/13i
    Entscheidungstext OGH 19.09.2013 1 Ob 140/13i
    Auch
  • 2 Ob 126/13p
    Entscheidungstext OGH 14.11.2013 2 Ob 126/13p
    Auch; nur: Wenn die endgültige Errichtung der Vertragsurkunde in einverleibungsfähiger Form einem späteren Zeitpunkt vorbehalten wurde, hat dies nicht zur Folge, dass die Wirksamkeit des Vertrages erst mit der Einhaltung dieser Form eintritt. Der Vertrag gilt vielmehr als Punktation. (T1)
  • 2 Ob 131/13y
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 2 Ob 131/13y
    nur T1; Veröff: SZ 2014/60
  • 2 Ob 210/13s
    Entscheidungstext OGH 02.10.2014 2 Ob 210/13s
  • 2 Ob 200/18b
    Entscheidungstext OGH 29.04.2019 2 Ob 200/18b
    nur: Wenn die endgültige Errichtung der Vertragsurkunde in einverleibungsfähiger Form einem späteren Zeitpunkt vorbehalten wurde, hat dies nicht zur Folge, daß die Wirksamkeit des Vertrages erst mit der Einhaltung dieser Form eintritt. (T2); Beisatz: Hier: Mündlich geschlossener Liegenschaftskaufvertrag. (T3)
  • 6 Ob 194/19a
    Entscheidungstext OGH 19.12.2019 6 Ob 194/19a
  • 1 Ob 130/21f
    Entscheidungstext OGH 18.05.2022 1 Ob 130/21f
  • 6 Ob 231/22x
    Entscheidungstext OGH 25.01.2023 6 Ob 231/22x
    Vgl
  • 4 Ob 168/23v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.11.2023 4 Ob 168/23v
    vgl; nur T2; Beisatz nur wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0017166

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024

Dokumentnummer

JJR_19710513_OGH0002_0010OB00129_7100000_002

Rechtssatz für 1Ob13/50; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018798

Geschäftszahl

1Ob13/50; 6Ob331/66; 6Ob674/84; 3Ob539/89; 2Ob17/97g; 7Ob27/00x; 3Ob3/10b; 9Ob4/13y; 2Ob210/13s; 1Ob190/16x; 4Ob123/18v; 5Ob29/19d; 1Ob170/22i; 6Ob175/23p

Entscheidungsdatum

21.02.2024

Rechtssatz

Die Einwendung der laesio enormis muss innerhalb von drei Jahren nach Vertragsabschluss erhoben werden, auch wenn die Verletzung über die Hälfte sich nur auf eine Vertragsklausel bezieht, die erst nach Ablauf von drei Jahren geltend gemacht worden ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 13/50
    Entscheidungstext OGH 15.02.1950 1 Ob 13/50
    Veröff: SZ 23/31
  • 6 Ob 331/66
    Entscheidungstext OGH 25.01.1967 6 Ob 331/66
  • 6 Ob 674/84
    Entscheidungstext OGH 27.02.1986 6 Ob 674/84
    nur: Die Einwendung der laesio enormis muss innerhalb von drei Jahren nach Vertragsabschluss erhoben werden. (T1)
  • 3 Ob 539/89
    Entscheidungstext OGH 24.01.1990 3 Ob 539/89
    nur T1
  • 2 Ob 17/97g
    Entscheidungstext OGH 13.02.1997 2 Ob 17/97g
    nur T1; Veröff: SZ 70/28
  • 7 Ob 27/00x
    Entscheidungstext OGH 15.09.2000 7 Ob 27/00x
    nur T1; Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn ein Dritter in die Vertragsstellung eintritt. (T2)
  • 3 Ob 3/10b
    Entscheidungstext OGH 24.03.2010 3 Ob 3/10b
    Auch
  • 9 Ob 4/13y
    Entscheidungstext OGH 24.04.2013 9 Ob 4/13y
    Auch
  • 2 Ob 210/13s
    Entscheidungstext OGH 02.10.2014 2 Ob 210/13s
    Auch
  • 1 Ob 190/16x
    Entscheidungstext OGH 16.03.2017 1 Ob 190/16x
    nur T1; Veröff: SZ 2017/34
  • 4 Ob 123/18v
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 4 Ob 123/18v
  • 5 Ob 29/19d
    Entscheidungstext OGH 25.04.2019 5 Ob 29/19d
    nur T1
  • 1 Ob 170/22i
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 1 Ob 170/22i
  • 6 Ob 175/23p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.02.2024 6 Ob 175/23p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0018798

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2024

Dokumentnummer

JJR_19500215_OGH0002_0010OB00013_5000000_001

Entscheidungstext 2Ob210/13s

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

immolex‑LS 2014/85 = immolex‑LS 2014/86 = Jus-Extra OGH-Z 5703 = wobl 2015,111/46 - wobl 2015/46 = MietSlg 66.149 =MietSlg 66.527

Geschäftszahl

2Ob210/13s

Entscheidungsdatum

02.10.2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Hofrätin Dr. E. Solé als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Nowotny und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** Z*****, vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei J***** F*****, vertreten durch Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Aufhebung eines Kaufvertrags (Streitinteresse: 500.000 EUR) und Löschung (Streitinteresse: 5.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 21. August 2013, GZ 6 R 98/13v-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 4. März 2013, GZ 7 Cg 74/10h-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

1. Das angefochtene Urteil wird im nachstehenden Umfang als Teilurteil bestätigt:

„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, in die Löschung der Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß Paragraph 40, Absatz 2, WEG 2002 an der Liegenschaft EZ *****, Grundbuch *****, einzuwilligen, wird abgewiesen.“

Die Entscheidung über die auf dieses Teilbegehren entfallenden Verfahrenskosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

2. Im Übrigen, soweit die klagende Partei die Aufhebung des zwischen ihr und der beklagten Partei abgeschlossenen „Kaufvertrags“ vom 22. 8./12. 9. 2007 über die genannte Liegenschaft zum Kaufpreis von 500.000 EUR begehrt, wird das angefochtene Urteil aufgehoben.

Die Rechtssache wird in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die hierauf entfallenden Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist Eigentümer der aus dem Grundstück Nr 568/1 bestehenden Liegenschaft EZ ***** des Grundbuchs ***** samt dem darauf errichteten Gebäude, in dem sich fünf Wohnungen und ein Geschäftslokal befinden. Eine dieser Wohnungen wird vom Kläger, eine weitere von dessen Sohn bewohnt. In dem Geschäftslokal wurde eine Gaststätte betrieben.

In den Jahren 1999/2000 drohte die gerichtliche Zwangsversteigerung der Liegenschaft. In diesem Exekutionsverfahren wurde der Schätzwert ohne Zubehör mit 18,1 Mio S (1.315.378 EUR) ermittelt. Die Versteigerung war für den 18. 9. 2000 anberaumt. Der Beklagte, der von dem Versteigerungstermin erfahren hatte, suchte wenige Tage vor diesem Termin den Kläger auf und bot ihm an, die Liegenschaft zu kaufen. Nachdem er zunächst abgelehnt hatte, erschien der Kläger gemeinsam mit seinem Sohn bereits ein oder zwei Tage später, am 13. 9. 2000, beim Beklagten, wo die Situation besprochen wurde. Dabei schilderte der Kläger, dass er bei der S***** Sparkasse etwa 12 Mio S (872.074 EUR) Schulden habe. 2,5 Mio S (181.682 EUR) müssten sofort gezahlt werden, um die drohende Versteigerung abzuwenden. Der Beklagte bot an, diesen Betrag sofort zu zahlen, die Liegenschaft gegen Übernahme der Schulden von maximal 12 Mio S (872.074 EUR) zu erwerben und dem Kläger und seiner Familie ein lebenslängliches Wohn- und Nutzungsrecht an der Liegenschaft einzuräumen. Im Sinne dieses Angebots kamen die Streitteile überein, dass der Beklagte die Liegenschaft durch Übernahme der Verbindlichkeiten bei der S***** Sparkasse in der Gesamthöhe von 12 Mio S (872.074 EUR) vom Kläger kauft. Diesem wurde die Nutzung des Objekts auf Lebenszeit eingeräumt.

Der Beklagte verfasste noch am selben Tag ein als „Vorverkaufsvertrag - 13. 9. 2000“ bezeichnetes Schriftstück mit folgendem Inhalt:

Kaufobjekt:

Grundstück Nr. 568/1 mit der gesamten Baufläche von 2535 qm mitsamt bestehenden Gebäuden inklusive Inventar

Hiermit tritt Hr. J***** Z***** das beschriebene Kaufobjekt an Hrn. F***** ab. Hr. F***** übernimmt die Schulden von Hrn. Z***** bei der S***** Sparkasse ***** in der Gesamthöhe von ATS 12 Millionen. Hr. F***** verpflichtet sich am 14. 9. 00 den Betrag von ATS 2,5 Millionen an die S***** Sparkasse zu überweisen, um die Zwangsversteigerung des Objekts einzustellen. Dieser Betrag von ATS 2,5 Millionen wird von den o.g. ATS 12 Millionen abgezogen.

Hr. J***** Z***** erklärt sich mit diesem Vertrag einverstanden:

1. Abtretung des gesamten Grundstücks und Gebäuden samt Inventar an Hrn. J***** F*****.

2. Hr. F***** übernimmt die Schulden von Hrn. Z***** in der Gesamthöhe von maximal ATS 12 Millionen.

Hr. Z***** erklärt sich weiters damit einverstanden, den folgenden notarischen Kaufvertrag über das Objekt unter gleichen Bedingungen zu unterzeichnen. Weiters bestätigt Hr. J***** Z*****, dass keine weiteren Schulden das Objekt belasten bzw dass keine sonstigen Forderungen an Hrn. J***** F***** gestellt werden können.

Ein Verkauf des Objekts an andere Personen oder Firmen außer an Hrn. J***** F***** ist hiermit nicht mehr möglich. Hr. Z***** bestätigt, dass die S***** Sparkasse allein mit der Belastung im Grundbuch eingetragen ist.

Hiermit verpflichtet sich Hr. J***** F*****, dem Hrn. J***** Z***** ein Wohnrecht [an] der bisher benützten Wohnung von Hrn. J***** Z***** auf Lebzeiten unentgeltlich einzuräumen. Die Betriebs- und Erhaltungskosten der benützten Räume gehen jedoch zu Lasten Hrn. J***** Z*****.

Der Kläger unterfertigte am 14. 9. 2000 diesen „Vorvertrag“ und übersandte ihn per Telefax an die Volksbank S*****, die über Anweisung des Beklagten noch am selben Tag 2,5 Mio S (181.682 EUR) an die S***** Sparkasse überwies. Dadurch konnte die Versteigerung verhindert werden.

In der Folge sagte der Beklagte über Ersuchen des Klägers und seines Sohnes weitere finanzielle Unterstützungen zu. Im Zeitraum zwischen Dezember 2000 und August 2001 zahlte er dem Kläger in mehreren Teilbeträgen 1 Mio S (72.673 EUR).

Im Jahr 2001 veranlasste der Kläger eine Umschuldung von der S***** Sparkasse auf die B*****. Zum Stichtag im August 2001 beliefen sich die Kreditverbindlichkeiten des Klägers bei der S***** Sparkasse auf 8,7 Mio S (632.254 EUR). Er nahm bei der B***** einen Fremdwährungskredit über 9,5 Mio S (690.392 EUR) auf, für den sein Sohn die solidarische Mithaftung übernahm. Dieser Kredit wurde durch zwei Pfandrechte in den Höchstbeträgen von 690.000 EUR und 210.000 EUR besichert, die unter C-LNR 16 und 17 im Grundbuch einverleibt sind. Außerdem wurden verschiedene „Ansparformen“ verpfändet. Der Beklagte war von dieser Umschuldung zwar informiert aber „nicht näher“ daran beteiligt.

Im September 2006 wandte sich der Beklagte an einen Rechtsanwalt, dem er erklärte, dass er die Liegenschaft des Klägers kaufen wolle. Er habe dafür bereits erhebliche Beträge bezahlt. Die Liegenschaft sei mit Hypotheken belastet, die der Kläger nicht abdecken könne. Dieser solle aber berechtigt sein, das Gebäude bis zu seinem Ableben zu benützen. Der Kläger solle auch als grundbücherlicher Eigentümer aufscheinen, jedoch solle die rechtliche Position des Beklagten sichergestellt sein. Der Kläger solle die Liegenschaft nicht mehr weiter belasten können. Konkrete Zahlen (Beträge) wurden dem Rechtsanwalt nicht genannt.

Im Zuge der weiteren Verhandlungen verweigerte der Kläger die Übermittlung seiner Bankunterlagen, sodass der Rechtsanwalt die Höhe der Kreditverbindlichkeiten nicht kannte. Um dennoch den Vorstellungen des Beklagten zu entsprechen, sah er nur die Möglichkeit, die längerfristige Sicherstellung des Beklagten mittels einer Anmerkung nach Paragraph 40, Absatz 2, WEG zu erreichen. Der Rechtsanwalt schlug daher vor, einen Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag zu errichten und dafür die Liegenschaft parifizieren zu lassen. Er beauftragte einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Nutzwertgutachtens, auf dessen Grundlage der Rechtsanwalt den Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag errichtete. Der Vertrag wurde vom Kläger am 22. 8. 2007 und vom Beklagten am 12. 9. 2007 bei einem Notar unterschrieben. Der Vertragstext lautete in seinen wesentlichen Bestimmungen wie folgt:

römisch eins.

J***** Z***** ist grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft EZ *****, GB *****, bestehend aus dem Grundstück 568/1 samt der darauf errichteten Baulichkeit *****.

Dieser Vertrag basiert auf einem Nutzwertgutachten des gerichtlich zertifizierten Sachverständigen L***** E***** vom 22. 8. 2007.

Die Vertragsteile sind übereingekommen, an der Liegenschaft Wohnungseigentum zu begründen, sodass dem Miteigentümer J***** Z***** letztlich 8/1888-stel Anteile zukommen. Zur Herstellung dieses Grundbuchsstandes verkauft und übergibt J***** Z***** an J***** F***** 1880/1888-stel Anteile und kauft und übernimmt J***** F***** die genannten Anteile, sodass er nunmehr über 1880/1888-stel Anteile verfügt. J***** F***** verpflichtet sich, bei Rechtskraft dieses Vertrages den Kaufpreis von EUR 500.000 an J***** Z***** wie folgt zu bezahlen:

a) durch Übernahme der den Pfandrechten C-LNr 16 und C-LNR 17 für B***** AG zugrunde liegenden Darlehen zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft dieses Vertrages, wobei der Verkäufer sich verpflichtet, die eingeräumten Kredite im vertraglichen Umfang zurückzubezahlen und nicht, auch nicht teilweise wieder auszunutzen;

b) Zahlung des Restbetrages durch Verrechnung von Forderungen des Käufers gegen den Verkäufer aus einem bestehenden Verrechnungsverhältnis.

J***** Z***** fällt der Stellplatz im Freien Nr 32 zu, während J***** F***** die Wohnungseigentumseinheiten Top 33 (Wohnung und Geschäftslokal), Pkw-Garage Top 34 sowie die Stellplätze im Freien Top 1 bis 31 zufallen.

Die Übergabe bzw Übernahme der kaufgegenständlichen Liegenschaftsanteile erfolgt binnen Wochenfrist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Vertrages.

Mit dem Tag der tatsächlich erfolgten Übergabe bzw Übernahme der Anteile gehen einerseits die mit dem Besitz der kaufgegenständlichen Liegenschaftsanteile verbundenen Nutzen und Vorteile wie andererseits Last, Gefahr und Zufall vom Verkäufer auf den Käufer über.

Dieser Tag gilt auch als Verrechnungsstichtag für alle mit dem Besitz und Eigentum dieser Liegenschaftsanteile verbundenen öffentlichen Abgaben und Steuern.

[…]

römisch III.

Im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 räumen sich die Vertragsparteien Wohnungseigentumsrecht, das ist das Recht, eine selbständige Wohnung oder sonstige Räumlichkeiten ausschließlich zu nutzen und hierüber allein zu verfügen, ausdrücklich ein.

römisch IV.

J***** Z***** […] erteilt hiermit seine ausdrückliche Einwilligung, dass aufgrund dieses Vertrages ob seines Alleineigentums an der Liegenschaft […] hinsichtlich von 1880/1888-stel Anteilen das Eigentumsrecht für J***** F***** […] einverleibt werde.

römisch fünf.

Die Vertragsparteien sind sohin Eigentümer nachstehender Anteile:

a) J***** Z***** […] 8/1888-stel Anteile

b) J***** F***** […] 1880/1888-stel Anteile

römisch VI.

Die Vertragsparteien geben hiermit ihre ausdrückliche Einwilligung, dass ob der Liegenschaft […] bei den nachstehenden Anteilen das Wohnungseigentum an den Wohnungen wie folgt einverleibt werde:

[…]

römisch VII.

Der Verkäufer verpflichtet sich, die kaufgegenständliche Liegenschaft frei von allen bücherlichen und außerbücherlichen Lasten und frei von Bestandrechten zu übergeben und den Käufer diesbezüglich schad- und klaglos zu halten, […]

römisch XI.

Die Vertragsteile vereinbaren und räumen einander Wohnungseigentum […] dergestalt ein, dass [...]

Die Vertragspartner als Miteigentümer der Liegenschaft erklären, die Bestellung des Wohnungseigentumsrechtes hiermit ausdrücklich und wechselseitig bindend anzunehmen.

[…]

römisch XIII.

Sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag gehen beiderseits auf Erben und Rechtsnachfolger über. Für den Fall der Weiterveräußerung bzw Weitergabe verpflichten sich die Vertragsteile, alle in diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen an ihre Rechtsnachfolger zu überbinden.

[…]

römisch XIX.

Der Vertrag ist aufschiebend bedingt durch das Ableben des Verkäufers.

Das in Punkt römisch eins b des Vertrags erwähnte „bestehende Verrechnungsverhältnis“ bezog sich auf jene Beträge, die der Beklagte dem Kläger in der Vergangenheit bereits hatte zukommen lassen, ohne dass allerdings dem Vertragsverfasser diese Beträge zur Kenntnis gebracht wurden. Aufgewertet auf den Zeitpunkt des nunmehrigen Vertragsabschlusses hätten die an den Kläger gezahlten 3,5 Mio S (254.355 EUR) 289.106 EUR betragen.

Der Kläger unterfertigte auch eine schriftliche „Einräumungserklärung“, womit er die ausdrückliche Zustimmung zur Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß Paragraph 40, Absatz 2, WEG 2002 erteilte. Mit gerichtlichem Beschluss vom 18. 9. 2007 wurde die Eintragung der Anmerkung im Grundbuch zugunsten des Beklagten bewilligt.

Im Jänner 2009 beauftragte der Kläger den schon mit dem Nutzwertgutachten befassten Sachverständigen mit der Ermittlung des Verkehrswerts der Liegenschaft. Der Sachverständige errechnete in seinem Gutachten vom 20. 1. 2009 den Verkehrswert einschließlich Inventar mit 1.519.000 EUR.

Mit der am 8. 4. 2010 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte der Kläger, 1. den zwischen ihm und dem Beklagten über die EZ ***** des Grundbuchs ***** zum Kaufpreis von 500.000 EUR abgeschlossenen Kaufvertrag vom 22. 8./12. 9. 2007 aufzuheben und 2. den Beklagten zur Einwilligung in die Löschung der Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß Paragraph 40, Absatz 2, WEG 2002 an der besagten Liegenschaft zu verpflichten.

Er brachte vor, der im Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vereinbarte Kaufpreis von 500.000 EUR liege ca bei einem Drittel des mit rund 1.519.000 EUR ermittelten Verkehrswerts der Liegenschaft, jedenfalls aber weit unter der Hälfte des wahren Werts. Nach der getroffenen Vereinbarung müsse der Kläger die Kredite bis zu seinem Lebensende selbst zurückzahlen, wobei die Zahlungen auf den dann fiktiven Kaufpreis von 500.000 EUR angerechnet werden würden. Welcher Restbetrag vom Beklagten dann noch bezahlt werden müsse, sei völlig unbestimmt. Mittlerweile habe der Kläger die seinerzeitige Kreditschuld von 12 Mio S (872.074 EUR) auf 7,8 Mio S (566.848 EUR) reduziert. Davon seien noch die Werte der Tilgungsträger abzuziehen. Der Kläger hätte, wären ihm die vom Beklagten durchdachten Folgen bewusst gewesen, das Geschäft nicht abgeschlossen. Der Kläger stütze sein Begehren auf laesio enormis und Irrtum, hilfsweise auch auf Wucher und Sittenwidrigkeit. Sollte eine Auslegung der Kaufpreisklausel keine Willensübereinstimmung ergeben, werde auch Dissens geltend gemacht.

Der Beklagte bestritt und wandte ein, mit dem Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag sei lediglich die schon im Jahr 2000 getroffene Vereinbarung umgesetzt worden, deren Grundlage das im Zwangsversteigerungsverfahren eingeholte Schätzgutachten gewesen sei. Der Beklagte habe nach der Möglichkeit einer Sicherstellung seiner Rechtsposition gesucht. Der vereinbarte Kaufpreis unterschreite keineswegs den Wert der Liegenschaft, ob dieser nun auf das Jahr 2000 oder das Jahr 2007 zu beziehen sei. Es sei zu berücksichtigen, dass der Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag aufschiebend bedingt sei und der Kläger die Liegenschaft weiterhin nutze. Zwischen den Streitteilen sei vereinbart worden, dass der Kläger mit den Einnahmen aus der Vermietung der restlichen Wohnungen die bestehenden Kreditverbindlichkeiten abtrage. Zum Zeitpunkt des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrags hätten nach den Angaben des Klägers noch 500.000 EUR unberichtigt ausgehaftet. Aus diesem Grund sei dieser Betrag in den Vertrag aufgenommen worden. Eine Anfechtung wegen laesio enormis sei auch deshalb ausgeschlossen, weil der Vertrag Elemente des Glücksvertrags und des Hoffnungskaufs in sich berge. Zur Irrtumsanfechtung liege kein substantiiertes Vorbringen des Klägers vor, die Anspruchsgrundlage Dissens sei verjährt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf über den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt hinaus noch folgende Feststellungen, von denen die in Kursivschrift hervorgehobenen in der Berufung des Klägers bekämpft worden sind:

Im Zusammenhang mit der Vereinbarung des Jahres 2000:

Nach der ersten Vereinbarung zwischen den Streitteilen war vorgesehen, dass der Kläger nur seine Wohnung in diesem Gebäude samt einem Abstellplatz auf Lebenszeit benützen dürfe, der Rest des Gebäudes sollte dem Beklagten zustehen. Nachdem der „Vorvertrag“ vom 13. 9. 2000 abgeschlossen worden war, äußerte der Sohn des Klägers den Wunsch, das Gasthaus in diesem Gebäude weiterzuführen. Ursprünglicher Gedanke des Beklagten war es, das Geschäftslokal selbst zu vermieten. Der Beklagte war nun damit einverstanden, dass die Familie des Klägers das gesamte Gebäude mietet. Der Mietzins sollte direkt auf das Bankkonto des Klägers bei der S***** Sparkasse gehen zur Verringerung der Verbindlichkeiten. Mit dieser Vorgangsweise waren sowohl der Kläger als auch sein Sohn einverstanden. Aufgrund dieser Vereinbarung ging der Beklagte davon aus, dass der Kläger den vereinbarten Mietzins statt an ihn als Vermieter direkt an seine Bank bezahle, um die Gesamtverbindlichkeit zu verringern, was schlussendlich dem Beklagten zugute gekommen wäre, weil sich beim Ableben des Klägers die Schulden bei der Bank entsprechend verringert hätten.

Im Zusammenhang mit der Vereinbarung des Jahres 2007:

Unabhängig vom Wortlaut des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrags war es übereinstimmender Wille der vertragsschließenden Parteien, dass der Kaufpreis für die Liegenschaft, die erst nach dem Ableben des Klägers auf den Beklagten übergehen sollte, sich zusammensetzen sollte aus den bereits geleisteten Zahlungen und dem weiteren Betrag von 500.000 EUR, den der Beklagte nach dem Ableben des Klägers bezahlen sollte und mit dem die dann noch offenen Verbindlichkeiten bei der B***** abgedeckt werden sollten. Ein zu verwertender Überschuss sollte an die Erben des Klägers gehen.

Der Sohn des Klägers, der den elterlichen Gastbetrieb bereits übernommen hatte, erlitt am 12. 7. 2008 einen schweren Verkehrsunfall. Ab September 2009 wurde das Geschäftslokal deshalb verpachtet. So lange der Sohn das Lokal geführt hatte, bezahlte er den mit dem Beklagten vereinbarten Mietzins auf ein Verrechnungskonto der B*****, wovon mit einem Teil die Kreditzinsen abgedeckt wurden, während ein Teil „auf Tilgungsträger ging“. Genaue Zahlen können nicht festgestellt werden. Darüber hinaus vermieteten der Kläger bzw sein Sohn auch einige Wohnungen in dem Haus. Durch die Bezahlung der Zinsen änderte sich am Kredit bei der B***** im Wesentlichen nichts, angespart wurde auf Tilgungsträger. Am 22. 11. 2010 betrug die Verbindlichkeit des Klägers bei der B***** 646.613 EUR.

In rechtlicher Hinsicht meinte das Erstgericht, dass zwischen den Streitteilen bereits im September 2000 durch Einigung über Kaufpreis und Kaufgegenstand ein Kaufvertrag zustande gekommen sei. Im Hinblick auf das Schätzgutachten (Verkehrswert 18,1 Mio S) und den vereinbarten Kaufpreis (12 Mio S) sowie ein nicht näher bewertetes Wohnrecht des Klägers könne für diesen Vertrag von einer laesio enormis keine Rede sein. Der streitgegenständliche Vertrag aus dem Jahr 2007 könne nicht gänzlich losgelöst von dem Vertrag aus dem Jahr 2000 beurteilt werden, da die vom Beklagten bis zum Jahr 2007 erbrachten Leistungen bewertet werden müssten. Diese beliefen sich im September 2007 - aufgewertet nach dem geltenden Index - auf 289.106,26 EUR. Dazu sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte dem Kläger seit dem Jahr 2000 über sieben Jahre lang die Nutzung der Gesamtliegenschaft überlassen habe. Ohne dass eine konkrete Bewertung des Wohn- und Nutzungsrechts erforderlich sei, könne gesagt werden, dass dieser Geldwert gemeinsam mit den aufgewerteten Zahlungen und dem bei Ableben des Klägers noch zu zahlenden Betrag deutlich die Hälfte des vom Kläger nunmehr behaupteten Verkehrswerts von 1.519.000 EUR übersteige. Der angefochtene Vertrag weise überdies, vergleichbar einem Leibrentenvertrag, Elemente eines Glücksvertrags auf, weshalb die Anfechtung wegen laesio enormis gemäß Paragraph 1268, ABGB ausgeschlossen sei.

Die Rückzahlung des Kredits sei zwar über den Kläger erfolgt, wirtschaftlich gesehen aber mit Mitteln des Beklagten. Nach der ursprünglichen Vereinbarung habe der Beklagte ja Anspruch auf Zahlung eines Mietzinses für das überlassene Objekt gehabt, wobei dieser Mietzins zur Abdeckung des Kredits verwendet worden sei. Unabhängig vom Wortlaut des Kauf- und Wohnungseigentums-vertrags 2007 habe sich der vereinbarte Kaufpreis einerseits aus den bereits erbrachten Leistungen des Klägers, andererseits aus dem bei Ableben des Klägers zu zahlenden Betrag von 500.000 EUR zusammengesetzt. Sollte der Kredit bis dahin abbezahlt sein, wäre der Beklagte unabhängig davon zur Zahlung der 500.000 EUR verpflichtet. Unter den gegebenen Umständen könne auch von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Klägers keine Rede sein.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es sprach ferner aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei.

Das Berufungsgericht ließ die Beweisrüge des Klägers unerledigt und erörterte rechtlich, zur Qualifizierung des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrags als Glücksvertrag müsse nicht abschließend Stellung genommen werden, weil die Geltendmachung der laesio enormis aus anderen Gründen unzulässig sei:

Grundsätzlich seien die Werte der Leistungen für den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses festzustellen. Davon abweichend habe der Oberste Gerichtshof in den Fällen einer Option aber nicht auf den Optionsvertrag, sondern auf den Zeitpunkt der Ausübung der Option abgestellt (4 Ob 159/01p; 1 Ob 67/03i). Dieser Rechtsprechung liege die Erwägung zugrunde, dass zwischen Optionsvertrag und Optionsausübung ein langer Zeitraum liegen könne. Der Gesetzeszweck, die objektive Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung in einem gewissen Rahmen zu gewährleisten, verlange, dass man für die Bewertung nicht auf den Abschluss des Optionsvertrags abstelle, in welchem noch völlig ungewiss sei, ob und wann ein Leistungsaustausch erfolgen werde, sondern auf den Zeitpunkt der Optionsausübung, mit welcher Erklärung die in ihrem Wert zu beurteilenden wechselseitigen Vertragspflichten des angestrebten Hauptvertrags ja überhaupt erst entstünden. Erst dann sei eine sichere Beurteilung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Geschäfts möglich, also die Prüfung, ob die Parteien für ihre eigene Leistung eine annähernd gleichwertige Gegenleistung erhalten hätten.

Das Berufungsgericht halte es für sachgerecht, auch im gegenständlichen Fall die objektiven Werte der gegenseitigen Leistungen erst für den Zeitpunkt festzustellen, in dem das Recht des Beklagten beginne. Der Vertrag enthalte entgegen dem Wortlaut seines Punkts römisch XIX zwar keine aufschiebende Bedingung sondern eine Befristung. Wie in den Optionsfällen sei aber auch hier völlig ungewiss, wann das Vertragsverhältnis beginnen werde. Aufgrund des Lebensalters des 1935 geborenen Klägers sei es durchaus möglich, dass zwischen Vertragsabschluss und Leistungsaustausch ein langer Zeitraum liegen könne. Die Vertragsparteien hätten zudem (abweichend von den zitierten Entscheidungen) keine Werterhaltung vereinbart; weder habe sich der Beklagte zur Wertsicherung des Kaufpreises, noch der Kläger zur Erhaltung der Liegenschaft in einem bestimmten Zustand verpflichtet. Da erst mit dem Ableben des Klägers die Werte der gegenseitigen Leistungen sicher feststellbar sein werden, erachte das Berufungsgericht für die Beurteilung des Vorliegens einer Verkürzung über die Hälfte das Verhältnis zwischen Sachwert und Entgelt im Zeitpunkt des Ablebens des Klägers für maßgeblich. Die Anfechtung des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrags wegen laesio enormis sei daher verfrüht erfolgt.

Zur Irrtumsanfechtung habe der Kläger trotz des Einwands des Beklagten kein Tatsachenvorbringen erstattet.

Dissens liege nicht vor. Die Streitteile hätten äußerlich übereinstimmende, ausreichend bestimmte und verständliche Vertragserklärungen abgegeben, sodass die Annahme dem Antrag entspreche. Soweit keine die Vertragsanfechtung rechtfertigenden Umstände vorlägen, sei dem Kläger die Berufung darauf, dass sein Wille in Wahrheit anders gewesen sei, nicht gestattet.

Schließlich verneinte das Berufungsgericht auch die hilfsweise geltend gemachten Anspruchsgrundlagen der Sittenwidrigkeit und des Wuchers:

Die Streitteile hätten im September 2000 Einigung über Kaufobjekt und Kaufpreis erzielt. Dass sie sich vor Einigung über Nebenpunkte nicht binden hätten wollen, sei nicht hervorgekommen. Vielmehr habe der Beklagte im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit diesem Vertrag einen Teil des Kaufpreises geleistet, um die Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens zu erreichen. Diese Teilzahlung indiziere, dass sich die Streitteile vor der Einigung über alle Einzelheiten aus dem Vertrag binden hätten wollen. Die Bezeichnung als „Vorverkaufsvertrag“ entspreche nicht dem von den Streitteilen gewollten Vertragsinhalt. Der Kläger wäre daher nur verpflichtet gewesen, einen dem Inhalt des Vereinbarten entsprechenden schriftlichen Vertrag in verbücherungsfähiger Form zu unterfertigen, habe er sich doch bereit erklärt, den „folgenden notarischen Kaufvertrag“ über das Objekt unter den gleichen Bedingungen zu unterzeichnen. Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrags 2007 sei das Zwangsversteigerungsverfahren bereits lange eingestellt gewesen. Welche Zwangslage den Kläger dazu veranlasst haben sollte, diesen den Vertrag vom 13. 9. 2000 abändernden Vertrag zu unterzeichnen, sei nicht zu erkennen. Unerfahrenheit iSd Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB habe der Kläger nicht behauptet und sei auch nicht hervorgekommen.

Schließlich lägen auch keine sonstigen, eine Sittenwidrigkeit des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrags begründenden Umstände vor. Der Kaufvertrag vom 13. 9. 2000 sei dahin abgeändert worden, dass der Kläger nunmehr bis an sein Lebensende Eigentümer der Liegenschaft bleibe. Der Kläger sei dadurch in der Lage, die Liegenschaft samt Wohnungen und Geschäftslokal als Eigentümer zu nutzen. Überlasse aber der Beklagte dem Kläger das Eigentum an der Liegenschaft auf Lebenszeit und verzichte er damit auch auf die Erträgnisse, so lasse sich der Umstand, dass sich der Kläger gegenüber dem Beklagten zur Kreditrückzahlung verpflichtet habe, nicht als die Nichtigkeit des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrags begründendes sittenwidriges Element qualifizieren. Zu berücksichtigen sei insbesondere, dass auch bei Aufrechterhaltung des Kaufvertrags vom 13. 9. 2000 der gesamte Kaufpreis von 12 Mio S zur Tilgung der damals aushaftenden Schulden des Klägers hätte verwendet werden müssen. Dass die Kreditrückzahlungsraten aus den Liegenschaftserträgnissen nicht finanzierbar wären, habe der Kläger nicht behauptet. Selbst wenn auch auf die Situation der Erben des Klägers Bedacht genommen werden müsste, wäre der Vertrag nicht sittenwidrig. Den Erben stehe es frei, sich der Erbschaft zu entschlagen oder ihre Haftung durch Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung bis zum Wert der Verlassenschaft einzuschränken. Sollten nach dem Ableben des Klägers noch pfandrechtlich sichergestellte Verbindlichkeiten aushaften, hafte der Beklagte den Pfandgläubigern gegenüber als Liegenschaftseigentümer.

Seinen Zulassungsausspruch begründete das Berufungsgericht damit, dass es einer Verbreiterung der höchstgerichtlichen Judikatur zu der Frage bedürfe, ob die in den Entscheidungen 4 Ob 159/01p und 1 Ob 67/03i für die Optionsausübung dargestellten Erwägungen auch auf andere Fälle übertragbar seien, in denen erst in Zukunft eine sichere Beurteilung der Werte von Leistung und Gegenleistung möglich sei.

Gegen dieses Berufungsurteil richtet sich die Revision des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.

Der Beklagte beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.

Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur laesio enormis abgewichen ist. Sie ist auch teilweise im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt.

Der Kläger macht geltend, dass die Rechtsprechung zur laesio enormis bei Optionsverträgen auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden sei. Während dem zur Option Berechtigten ein Gestaltungsrecht zustehe, dessen Ausübung die vertraglichen Rechte und Pflichten erst begründe, liege hier bereits eine abschließende Willenseinigung der Parteien vor. Das Berufungsgericht sei von der ständigen Rechtsprechung abgewichen, wonach auf den Zeitpunkt der Erfüllung nicht abzustellen sei. Maßgeblich sei vielmehr das Verhältnis der beiderseitigen Leistungen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Um dieses beurteilen zu können, hätte es der Erledigung der Beweisrüge bedurft. Davor sei auch eine abschließende Beurteilung der Irrtumsanfechtung und des geltend gemachten Dissenses nicht möglich.

Rechtliche Beurteilung

Hiezu wurde erwogen:

römisch eins. Zur Vertragslage:

1. Auch beim Liegenschaftskauf ist der Kaufvertrag grundsätzlich schon dann perfekt, also für beide Vertragsteile voll verbindlich, wenn über den Kaufgegenstand und den Kaufpreis Einigung besteht (2 Ob 131/13y mwN; RIS-Justiz RS0019951). Von den Parteien wird zu Recht nicht mehr in Zweifel gezogen, dass mit der Vereinbarung vom 13. 9. 2000 bereits ein gültiger Kaufvertrag über den Erwerb der Liegenschaft durch den Beklagten zustande gekommen ist. Ist doch nach ständiger Rechtsprechung bei Konsensualverträgen, so auch beim Liegenschaftskauf, im Zweifel nicht anzunehmen, die Parteien hätten lediglich einen Vorvertrag iSd Paragraph 936, ABGB geschlossen und damit den umständlicheren Weg des neuerlichen Vertragsabschlusses gewählt (2 Ob 33/05z; 3 Ob 58/10s; RIS-Justiz RS0017974). Dem steht die Bezeichnung der schriftlichen Zusammenfassung des mündlich Vereinbarten als „Vorverkaufsvertrag“ ebenso wenig entgegen, wie der Umstand, dass ein - für die Verbücherung notwendiger - „notarischer Kaufvertrag“ in Aussicht genommen wurde vergleiche 3 Ob 58/10s mwN). Wurde nämlich die endgültige Errichtung einer Vertragsurkunde in einverleibungsfähiger Form einem späteren Zeitpunkt vorbehalten, tritt die Wirksamkeit des Vertrags nicht erst mit der Einhaltung dieser Form ein. Der Vertrag gilt vielmehr als Punktation (Paragraph 885, ABGB), die bereits einen unmittelbaren Anspruch auf Vertragserfüllung gewährt (2 Ob 131/13y mwN; RIS-Justiz RS0017166, RS0108821). Dass die Streitteile den Vertragsschluss von der Einigung über weitere Vertragspunkte abhängig machen wollten vergleiche RIS-Justiz RS0013973), geht aus den Feststellungen nicht hervor.

Demnach hat der Beklagte am 13. 9. 2000 vom Kläger dessen Liegenschaft gekauft. Als Gegenleistung wurde vereinbart, dass der Beklagte die Kreditschulden des Klägers in Höhe von 12 Mio S (872.074 EUR) übernimmt (Erfüllungsübernahme iSd Paragraph 1404, ABGB; vergleiche 1 Ob 2342/96k; auch 5 Ob 178/08z; Neumayr in KBB4 Paragraph 1404, Rz 2). In der Folge wurde dieser Liegenschaftskaufvertrag allerdings nicht verbüchert, vom Beklagten durch Erbringung von Vorleistungen aber dennoch teilweise erfüllt. Darauf wird noch zurückzukommen sein.

2. Zum Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 22. 8./12. 9. 2007 ist vorweg festzuhalten, dass der Vertragstext als zwischen den Parteien unstrittig anzusehen ist. Es ist prozessual unbedenklich, unstrittiges Parteivorbringen - und dazu gehört auch der Inhalt einer in ihrer Richtigkeit nicht bestrittenen Urkunde - ohne weiteres der Entscheidung zugrunde zu legen (Paragraphen 266, f ZPO). Dies gilt auch für das Verfahren vor dem Revisionsgericht, weshalb zum besseren Verständnis dieser Entscheidung der wesentliche Inhalt der erwähnten Vertragsurkunde ausführlicher wiedergegeben werden konnte, als dies im Urteil des Erstgerichts geschehen ist vergleiche 2 Ob 173/12y mwN).

Mit diesem Vertrag vereinbarten die Streitteile die Begründung von Wohnungseigentum, wobei dem Kläger 8/1888 Miteigentumsanteile verbleiben und dem Beklagten 1880/1888 Miteigentumsanteile übertragen werden sollen. Die Wirksamkeit („Rechtskraft“) des Vertrags ist mit dem Tod des Klägers terminisiert. Dem Beklagten, der die Rechtsstellung eines Wohnungseigentumsbewerbers erlangte (Paragraph 2, Absatz 6, WEG 2002), wurde somit vertraglich ein Anwartschaftsrecht auf den Erwerb der Miteigentumsanteile und die Begründung von Wohnungseigentum eingeräumt, das mit dem Tod des Klägers zum Vollrecht werden soll vergleiche 1 Ob 2342/96k [Übergabsvertrag auf den Todesfall]). Im Grundbuch wurde die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums angemerkt (Paragraph 40, Absatz 2, WEG). Als Gegenleistung des Beklagten wurde laut Vertragsurkunde ein Kaufpreis von 500.000 EUR vereinbart. Es liegt ein entgeltliches Geschäft auf den Todesfall vor, gegen dessen Zulässigkeit aufgrund der herrschenden Vertragsfreiheit keine Bedenken bestehen vergleiche SZ 22/2; 7 Ob 514/94; RIS-Justiz RS0019095; Bollenberger in KBB4 Paragraph 956, Rz 7).

Die Gegenleistung soll nach dem Inhalt der Vertragsurkunde abermals im Wege der Erfüllungsübernahme erbracht werden, wobei ein verbleibender „Restbetrag“ durch Verrechnung von Forderungen des Käufers gegen den Verkäufer aus einem „bestehenden Verrechnungsverhältnis“ gezahlt werden soll. Nach einer weiteren - unbekämpft gebliebenen - Feststellung soll sich das erwähnte Verrechnungsverhältnis auf die vom Beklagten an den Kläger bereits in der Vergangenheit erbrachten Leistungen beziehen. Die „Forderungen des Käufers“ sind demnach offenbar als bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche aus dem ersten Vertragsverhältnis zu verstehen. Das würde bedeuten, dass diese Ansprüche mit einem allfälligen „Restbetrag“ zu verrechnen wären, der offene „Restbetrag“ sich also entsprechend vermindern soll.

Dieses Verständnis von der in die Vertragsurkunde aufgenommenen Zahlungsvereinbarung ist jedoch mit der - bekämpften - Feststellung über einen abweichenden gemeinsamen Parteiwillen nicht zu vereinbaren, wonach der Kaufpreis sich aus den bereits geleisteten Zahlungen und dem weiteren Betrag von 500.000 EUR „zusammensetzen“, sich also um die früher geleisteten Beträge erhöhen soll. Wie noch zu zeigen ist, wird die Erledigung der gegen diese Feststellung gerichteten, bisher nicht behandelten Beweisrüge des Klägers durch das Berufungsgericht unerlässlich sein.

3. Die Vorinstanzen haben zwar einen gewissen Zusammenhang der beiden Verträge gesehen, sich aber mit deren Verhältnis zueinander nicht näher befasst. Insbesondere blieb ungeprüft, ob der Fall einer Novation (Paragraph 1376, ABGB) oder einer bloßen Schuldänderung (Paragraph 1379, ABGB) gegeben ist.

3.1 Novation ist die Umänderung des Schuldverhältnisses, die in der Änderung des Rechtsgrunds oder des Hauptgegenstands einer Forderung besteht (RIS-Justiz RS0032502). Eine Änderung des Rechtsgrundes liegt vor, wenn der Entstehungsgrund des Anspruchs geändert wird (7 Ob 19/89; 1 Ob 2342/96k mwN; RIS-Justiz RS0032440). Hauptgegenstand ist der primäre Leistungsinhalt. Eine Änderung des Hauptgegenstandes tritt ein, wenn ein wesentlich anderer an seine Stelle tritt. Es muss eine „artliche“ Verschiedenheit sein, eine bloß „maßliche“ genügt nicht. Eine bloße Vermehrung oder Verminderung ist nicht „Verwechslung“ iSd Paragraph 1376, ABGB (7 Ob 19/89 mwN).

Zur Novation gehört die Absicht der Parteien, durch die Konstituierung einer neuen Verbindlichkeit die alte zu tilgen (der animus novandi). Sonst bestehen beide Verträge nebeneinander. Diese Absicht muss zwar nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann auch aus den Umständen hervorleuchten. Doch wird sie im Zweifel nicht vermutet, sondern die alte Verbindlichkeit nicht für aufgelöst gehalten, solange sie mit der neuen noch wohl bestehen kann (1 Ob 2342/96k; RIS-Justiz RS0032303, RS0032417). Der Wille der Parteien muss erweislich dahin gehen, dass auf das alte Vertragsverhältnis nicht mehr zurückgegriffen werden soll (1 Ob 2342/96k; 6 Ob 31/06m; RIS-Justiz RS0032330).

Obwohl durch die Novation eine neue Verbindlichkeit entsteht, sind das alte und das neue Schuldverhältnis voneinander nicht völlig unabhängig. Die Novation setzt voraus, dass das ursprüngliche Schuldverhältnis wirksam war. Andererseits erlischt die alte Schuld nur, wenn die neue Verbindlichkeit gültig zustande gekommen ist. Fällt diese etwa durch Anfechtung weg, lebt das alte Rechtsverhältnis wieder auf und ist so zu behandeln, als ob es niemals untergegangen wäre (1 Ob 2342/96k mwN; RIS-Justiz RS0032325, RS0032445; Neumayr aaO Paragraphen 1376,-1377 Rz 2).

3.2 Schuldänderung liegt hingegen vor, wenn die näheren Bestimmungen, wo, wann und wie eine schon vorhandene Verbindlichkeit erfüllt werden soll, und andere Nebenbestimmungen, wodurch mit Rücksicht auf den Hauptgegenstand oder den Rechtsgrund keine Umänderung geschieht, geändert werden (6 Ob 31/06m mwN; vergleiche RIS-Justiz RS0032332). Schuldänderungen lassen also das ursprüngliche Schuldverhältnis fortbestehen, auch wenn es, eben weil es geändert ist, in manchen Beziehungen als neues zu behandeln ist. Es gilt die gesetzliche Fiktion der Nichtveränderung der Schuld mit den gleichen Folgen, als wäre die alte Verbindlichkeit nicht untergegangen (7 Ob 19/89 mwN). Entscheidendes Abgrenzungskriterium ist, ob das ursprüngliche Rechtsverhältnis trotz der Änderungen noch als das alte angesehen werden kann (Neumayr aaO Paragraphen 1378 -, 1379, Rz 3).

3.3 Im vorliegenden Fall liegt Novation und nicht bloß Schuldänderung vor. Zwar könnten weder die Änderung des Kaufpreises (RIS-Justiz RS0032385), noch die Verminderung des Kaufgegenstands oder die Beifügung einer Befristung (RIS-Justiz RS0032332; zur zeitlichen Verlegung der Übergabe vergleiche 5 Ob 235/13i; ggt 1 Ob 2342/96k) für sich allein eine Novation bewirken. Durch die - wenngleich mit dem Tod des Klägers terminisierte - Veräußerung von Miteigentumsanteilen und die Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum wurde aber der Hauptgegenstand des Kaufvertrags entscheidend verändert. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass das mit Miteigentumsanteilen untrennbar verbundene Wohnungseigentum im Verhältnis zum schlichten Miteigentum ein rechtliches Aliud darstellt (6 Ob 162/98m; 5 Ob 15/10g mwN; RIS-Justiz RS0041056, auch RS0110336). Im Sinne der zur Novation ergangenen Rechtsprechung liegt im Vergleich zum ursprünglichen Kaufgegenstand daher nicht bloß eine „maßliche“, sondern eine „artliche“ Änderung vor.

Die Änderung des Hauptgegenstands wurde bereits mit dem Abschluss des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrags - und nicht erst mit dessen Wirksamkeit - vorgenommen; an sie wurden neue, mit dem ersten Vertrag unvereinbare Rechtsfolgen geknüpft. Das bedeutet, dass die wechselseitigen Verbindlichkeiten aus dem Vertrag vom 13. 9. 2000 mit Abschluss des Neuerungsvertrags erloschen sind. Nur wenn der Kläger mit seinem auf die Aufhebung des (gemeint wohl:) Kauf- und Wohnungseigentumsvertrags vom 22. 8./12. 9. 2007 gerichteten Klagebegehren durchdringen sollte, würde der ursprüngliche Vertrag wieder aufleben.

römisch II. Zur Anfechtung wegen laesio enormis:

1. Der Beklagte steht in seiner Revisionsbeantwortung weiterhin auf dem Standpunkt, es liege ein - die Anfechtung wegen laesio enormis ausschließender - Vertrag mit Elementen eines Glücksvertrags vor. Trage er doch als Käufer das Risiko minderer oder gar nicht vorhandener Quantität oder Qualität. Das aleatorische Element sieht der Beklagte darin, dass der Vertrag unter der „Bedingung“ des Ablebens des Klägers stehe und ihm ein bestimmter Zustand der Liegenschaft nicht zugesagt oder zugesichert worden sei.

Diesen Ausführungen ist zu erwidern:

1.1 Glücksgeschäfte können gemäß Paragraph 1268, ABGB nicht wegen laesio enormis angefochten werden, weil Risiken für den Glücksvertrag charakteristisch sind und von den Parteien bewusst übernommen werden. Die Geltendmachung einer laesio enormis unterliegt jedoch dann nicht der im Paragraph 1268, ABGB normierten Beschränkung, wenn das aleatorische Element beim betreffenden Vertrag eine untergeordnete Rolle spielt oder sogar gänzlich in den Hintergrund tritt (4 Ob 135/07t mwN; vergleiche RIS-Justiz RS0018925). Ob dies zutrifft, ist nach der Gesamtleistung zu beurteilen (1 Ob 2342/96k mwN; 9 Ob 134/00x). Gemeinsames Tatbestandsmerkmal aller Glücksverträge ist die Hoffnung auf einen noch ungewissen Vorteil, wobei nicht die Höhe und das Ausmaß des Vorteils, sondern sein Eintritt ungewiss sein muss (4 Ob 135/07t mwN). Das Wesen eines aleatorischen synallagmatischen Vertrags besteht darin, dass von vornherein nicht gesagt werden kann, ob sich der Vertrag im Endergebnis - betrachtet man ihn für sich alleine - für den einen oder für den anderen Teil vorteilhaft auswirken wird (4 Ob 135/07t mwN).

1.2 In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs werden etwa Leibrenten-, Ausgedinge- und auf die Lebenszeit des Bezugsberechtigten abstellende Unterhaltsverträge, aber auch sonstige Übergabsverträge mit der Verpflichtung des Übernehmers zur Erbringung von Geld- oder Naturalleistungen auf Lebenszeit des Übergebers oder eines Dritten als Glücksverträge qualifiziert vergleiche 9 Ob 134/00x; RIS-Justiz RS0018825).

Mit diesen vorwiegend Versorgungszwecken dienenden Vertragstypen ist entgegen der Meinung des Erstgerichts, das eine Parallele zur Leibrente sah, der hier zu beurteilende Vertrag nicht vergleichbar, der von beiden Seiten erst nach dem Tod des Klägers erfüllt werden soll. Bis dahin bleibt der Kläger Eigentümer der Liegenschaft, Vorleistungen des Beklagten zur Versorgung des Klägers sind nicht vorgesehen. Weder der Kaufgegenstand noch der in der Vertragsurkunde genannte Kaufpreis von 500.000 EUR sind davon abhängig, ob der Kläger früher oder später stirbt. Aus der mit dem Tod des Klägers terminisierten Wirksamkeit des Vertrags allein kann aber das Vorliegen eines Glücksgeschäfts (iwS) nicht abgeleitet werden. Auch der vom Beklagten hervorgehobene Umstand eines dann ungewissen Zustands der Liegenschaft birgt kein aleatorisches Element in sich, das die Qualifikation als Glücksgeschäft rechtfertigen könnte. Es geht dabei vielmehr nur um die nach Gewährleistungsrecht zu lösende Frage, ob der Zustand im Zeitpunkt der Erfüllung dem vertraglich geschuldeten Zustand entsprícht. Fehlt es an einer besonderen Abrede, sind die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften Vertragsinhalt vergleiche P. Bydlinski in KBB4 Paragraph 922, Rz 8 f). Die Voraussetzungen eines Hoffnungskaufs (Paragraph 1276, ABGB), auf den der Beklagte mit dem Hinweis auf das von ihm zu tragende Quantitäts- und Qualitätsrisiko offenbar abzielt, liegen nicht vor vergleiche Karner in KBB4 Paragraphen 1275,-1276 Rz 3; eingehend Stefula in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ Paragraphen 1275,, 1276 Rz 10 ff).

1.3 Sonstige Gesichtspunkte zum Vorliegen eines Glücksgeschäfts werden vom Beklagten nicht mehr ins Treffen geführt. Der für Glücksverträge normierte Anfechtungsausschluss (Paragraph 1268, ABGB) kommt daher hier nicht zum Tragen.

2. Bei der Anfechtung eines zweiseitig verbindlichen Vertrags wegen laesio enormis ist nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 934, dritter Satz ABGB das Missverhältnis des Werts nach dem Zeitpunkt des geschlossenen Geschäfts zu bestimmen (8 Ob 148/09m; 4 Ob 44/11s; 7 Ob 59/14y; RIS-Justiz RS0018871; P. Bydlinski aaO Paragraph 934, Rz 1). Das Missverhältnis muss sich allein aus dem Vertragsinhalt, genauer aus dem Vergleich der vertraglich vereinbarten Leistungen ergeben vergleiche 4 Ob 147/01y; P. Bydlinski, Die Stellung der laesio enormis im Vertragsrecht, JBl 1983, 410 [416 f]). Die Anfechtung kann auch dann schon vorgenommen werden, wenn noch keine Leistungen erbracht worden sind (P. Bydlinski in KBB4 Paragraph 934, Rz 3, ders in JBl 1983, 417). Auf künftige Wertentwicklungen ist hingegen nicht Bedacht zu nehmen. Es geht vielmehr um die Möglichkeit, eine vorweg vereinbarte Inäquivalenz der Leistungswerte zu bekämpfen und nicht darum, dass sich angesichts eines späteren Leistungsaustausches in Zukunft Inäquivalenzen der Leistungswerte entwickeln (Krejci in FS Koziol [2010], Optionsausübung und laesio enormis insbesondere bei gesellschaftsvertraglichen Aufgriffsrechten, 215 [227]).

Auch die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1487, ABGB für die Geltendmachung der Anfechtung beginnt mit dem Vertragsabschluss zu laufen (RIS-Justiz RS0018798, RS0019052 [T1]) und zwar - wie der Oberste Gerichtshof jüngst klarstellte - selbst dann, wenn das Rechtsgeschäft unter der aufschiebenden Bedingung einer noch fehlenden behördlichen Bewilligung abgeschlossen wurde, sodass es erst mit dem Bedingungseintritt wirksam wird (9 Ob 4/13y).

3. Bei Optionsrechten stellte der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 4 Ob 159/01p - in Abkehr von der Vorjudikatur (2 Ob 17/97g) - allerdings auf den Ausübungs- und nicht auf den Einräumungszeitpunkt ab. Die objektiven Werte der beiderseitigen Leistungen wurden einander erst für den Zeitpunkt der Ausübung des Optionsrechts gegenübergestellt. Tragende Begründung für diese Sichtweise war die Erwägung, dass es sich beim Vertragsschluss aufgrund einer Option in Wahrheit um einen zweiaktigen Vorgang handle, der mit einem Offert und der nachfolgenden Annahmeerklärung vergleichbar sei. Der Optionsgeber sei aus dem Optionsvertrag noch zu keiner Leistung verpflichtet. Erst mit der Ausübung des Optionsrechts (eines Gestaltungsrechts) erlange das von den Parteien im Optionsvertrag zunächst bloß in Aussicht genommene Rechtsgeschäft volle Wirksamkeit, löse wechselseitige Leistungspflichten aus und könne damit als „abgeschlossen“ iSd Paragraph 934, dritter Satz ABGB gelten. Diesem Ansatz folgte auch die Entscheidung 1 Ob 67/03i vergleiche auch RIS-Justiz RS0107619 [T2, T3, T4], RS0115632, RS0115633; ferner die kritischen Analysen dieser Rechtsprechung von Winner, Wert und Preis im Zivilrecht [2008], 183 ff und von Krejci aaO 222 ff).

4. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der vorliegende Sachverhalt mit den „Optionsfällen“ jedoch nichts gemein. Die vertragliche Willenseinigung über Leistung und Gegenleistung ist abgeschlossen, die Parteien sind an ihre Vertragserklärungen gebunden. Es ist nicht einmal - wie bei einer aufschiebenden Bedingung - ungewiss, ob der Vertrag jemals Wirksamkeit erlangen wird. Dass zwischen Vertragsabschluss und Eintritt der Wirksamkeit (mit dem Tod des Klägers) ein langer Zeitraum verstreichen könnte, ändert nichts an der Maßgeblichkeit des Vertragsabschlusses. Andernfalls wäre bei der Anfechtung wegen laesio enormis stets auf einen vereinbarten späteren Erfüllungszeitpunkt abzustellen, was aber der Regelung des Paragraph 934, dritter Satz ABGB klar widerspräche (idS auch Krejci aaO 227 f).

Der Anfechtungsgrund der laesio enormis wurde somit keineswegs verfrüht geltend gemacht, wie das Berufungsgericht annahm. Maßgeblich für die Beurteilung des Wertverhältnisses der vereinbarten Leistungen ist auch hier der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, das ist, weil es auf den Neuerungsvertrag ankommt, der 12. 9. 2007.

5. Eine Feststellung über den gemeinen Wert der dem Beklagten vertraglich zugesicherten Leistung liegt bisher nicht vor. Die Feststellungen über den im Zwangsversteigerungsverfahren der Jahre 1999/2000 (ohne Zubehör) mit 1.315.378 EUR und den im Gutachten vom 20. 1. 2009 (einschließlich Inventar) mit 1.519.000 EUR ermittelten Verkehrswert der Liegenschaft, von dem auch der Kläger ausging, geben darüber keinen Aufschluss. Insoweit sind die Urteile der Vorinstanzen mit einem Feststellungsmangel behaftet.

Was den vereinbarten Kaufpreis anlangt, so wurde dieser in der Vertragsurkunde mit 500.000 EUR festgelegt. Wenn es aber - wie das Erstgericht feststellte - unabhängig vom Wortlaut der Vertragsurkunde tatsächlich übereinstimmender Wille der Streitteile war, dass sich der Kaufpreis aus den 500.000 EUR und den „bereits geleisteten Zahlungen“ zusammensetzen soll, würde dies einen höheren (bestimmbaren) Kaufpreis ergeben. Unter den „geleisteten Zahlungen“ sind offenkundig jene zu verstehen, die der Beklagte in Erfüllung des ersten Vertrags erbrachte. Dabei wäre zu bedenken, dass diese „Zahlungen“ nicht nur die in den Jahren 2000 und 2001 insgesamt geleisteten 3,5 Mio S (254.355 EUR) umfassen könnten. Nach den erstinstanzlichen Feststellungen hatte nämlich „die Familie des Klägers“ das „gesamte Gebäude“ gemietet und es sollte der Mietzins „direkt auf das Bankkonto des Klägers bei der S***** Sparkasse gehen zur Verringerung der Verbindlichkeiten“. Eine solche Vereinbarung kann dahin gedeutet werden, dass der dem Beklagten geschuldete Mietzins in Höhe der Kreditraten direkt an den Kreditgeber floss. Ihrer Zulässigkeit stünde im Übrigen nicht entgegen, dass der Kläger als Alleineigentümer der Liegenschaft Mieter der eigenen Sache geworden wäre (Paragraph 1093, zweiter Halbsatz ABGB; vergleiche 9 Ob 95/09z; RIS-Justiz RS0020419). Im Ergebnis würde es sich um „Zahlungen“ des Beklagten handeln, die demnach bei der Bestimmung des Kaufpreises ebenfalls zu berücksichtigen wären.

6. Allerdings blieb die gegen die soeben erwähnten Feststellungen gerichtete Beweisrüge des Klägers aufgrund der vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht zur „verfrühten“ Geltendmachung der laesio enormis im Berufungsverfahren unerledigt. Dies muss zur Aufhebung (zunächst nur) des angefochtenen Berufungsurteils zum Zweck der Klärung des Werts der vom Beklagten vertraglich geschuldeten Leistung führen. Im fortgesetzten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht die Beweisrüge des Klägers zu behandeln und unter Berücksichtigung der vorstehenden rechtlichen Erwägungen auch zu beurteilen haben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang es nach der dann maßgeblichen Tatsachengrundlage noch weiterer Verfahrensergänzungen bedarf.

römisch III. Zu den weiteren Anfechtungsgründen:

1. Die Revisionsausführungen zur Irrtumsanfechtung und zum behaupteten Dissens haben jeweils den ungeklärten Inhalt der Kaufpreisabrede zum Gegenstand und bemängeln, dass die diesbezügliche Beweisrüge unerledigt blieb. Eine abschließende Beurteilung dieser Anfechtungsgründe sei daher nicht möglich.

Insoweit genügt daher vorerst der Hinweis, dass dem Berufungsgericht schon aus den zum Anfechtungsgrund der laesio enormis erörterten Gründen ein entsprechender Ergänzungsauftrag zu erteilen ist.

2. Auf den Anfechtungsgrund der Sittenwidrigkeit ist derzeit nicht einzugehen, weil sich der Kläger darauf nur hilfsweise berufen hat. Dasselbe gilt für den Tatbestand des Wuchers, auf den er in der Revision aber ohnedies nicht mehr zurückkommt.

römisch IV. Zum Begehren auf Einwilligung in eine Löschung:

1. Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, WEG 2002 ist auf Antrag des Wohnungseigentumsbewerbers oder des Wohnungseigentumsorganisators die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums im Grundbuch anzumerken (Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum). Die Anmerkung bekundet nur die Tatsache, dass diese Zusage einer bestimmten Person hinsichtlich eines bestimmten Wohnungseigentumsobjekts erteilt wurde. Rechtsfolgen ergeben sich daraus erst und nur dann, wenn der angemerkte Berechtigte auch tatsächlich in der Folge den erforderlichen Mindestanteil erwirbt und Wohnungseigentum begründet wird. Die Anmerkung allein bewirkt nicht den grundbücherlichen Erwerb oder die Umänderung eines dinglichen Rechts iSd Paragraph 26, Absatz 2, GBG (5 Ob 233/09i mwN; RIS-Justiz RS0118477). Kommt - wie dies auch mit der vorliegenden Klage angestrebt wird - ein Erwerb des Mindestanteils durch den Begünstigten nicht zustande, wird die Anmerkung gegenstandslos, sodass sie nach den Bestimmungen der Paragraphen 131, ff GBG bei entsprechendem Nachweis auf Antrag oder amtswegig gelöscht werden kann. (5 Ob 233/09i mwN).

2. Von diesen Prämissen ausgehend hat der Oberste Gerichtshof in der nun schon mehrfach zitierten Entscheidung 5 Ob 233/09i = wobl 2011/8, 18 [Bittner] ausgeführt, dass die Beseitigung der Anmerkung nach Paragraph 40, Absatz 2, WEG 2002 mangels Verletzung eines dinglichen Rechts des Liegenschaftseigentümers nicht mit Löschungsklage (Paragraphen 61, ff GBG) geltend gemacht werden kann. Mit eben dieser Begründung wurde auch das - wie hier - auf Zustimmung in die Löschung der Anmerkung gerichtete Eventualbegehren abgewiesen, zumal eine Einwilligung des Beklagten iSd Paragraph 40, Absatz 5, WEG nicht vorgelegen ist. Der 5. Senat betonte, dass der Liegenschaftseigentümer durch eine eingetragene, aber (zB infolge Vertragsrücktritts) gegenstandslos gewordene Anmerkung nicht an einem neuerlichen Verkauf gehindert werde. Es erübrigte sich daher im Anlassfall, auf die Umstände des dort behaupteten Vertragsrücktritts näher einzugehen.

3. Ausgehend von dieser Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat anschließt, ist im hier zu beurteilenden Fall das „Löschungsbegehren“ im Sinne einer Abweisung spruchreif, weil es auf die Berechtigung des Begehrens auf Vertragsaufhebung nicht ankommt. Wäre dieses erfolgreich, läge dennoch keine Verletzung eines dinglichen Rechts des Klägers vor.

römisch fünf. Ergebnis:

Im Umfang der Entscheidung über das „Löschungsbegehren“ kann das angefochtene Urteil als Teilurteil bestätigt werden. Im Übrigen ist es aus den in Punkt römisch II. dargelegten Erwägungen aufzuheben und dem Berufungsgericht ist die neuerliche Entscheidung über die Berufung des Klägers aufzutragen.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins und 4 ZPO.

Schlagworte

Grundbuchsrecht

Textnummer

E109010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0020OB00210.13S.1002.000

Im RIS seit

17.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2015

Dokumentnummer

JJT_20141002_OGH0002_0020OB00210_13S0000_000