Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
1. Die Frage der Kostenersatzpflicht im Zivilprozess ist durch die Bestimmungen der Zivilprozessordnung geregelt. Über den möglichen Ersatz von Kosten, die durch ein vor einem österreichischen Gericht eingeleitetes Verfahren entstanden sind, ist daher grundsätzlich in dem im Verfahrensrecht vorgesehenen Weg zu entscheiden. Durch die Kostenentscheidung wird über die Kostenersatzpflicht zwischen den Parteien des konkreten Verfahrens endgültig entschieden. Die Kostenfrage kann zwischen ihnen auch nicht in einem Folgeprozess, etwa - wie hier - gestützt auf Schadenersatz, neuerlich aufgerollt werden (stRsp seit 1 Ob 12/56; 10 Ob 6/05p; RIS-Justiz RS0023616; Obermaier, Kostenhandbuch² Rz 4).
Die Präklusionswirkung der rechtskräftigen Kostenentscheidung des Vorprozesses erfasst jedoch die in einem Folgeprozess neu geltend gemachten Sachverhalte nicht, wenn diese im Zeitpunkt der Vorentscheidung zwar bereits entstanden waren, aber wegen der Eigenart des Kostenrechts im Vorprozess nicht geltend gemacht werden konnten (2 Ob 535/95; 4 Ob 111/07p; RIS-Justiz RS0106965; Obermaier aaO Rz 4).
2. Vergleichbar zu dem in 2 Ob 535/95 entschiedenen Sachverhalt beruft sich die Klägerin auch hier auf ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der Beklagten vor Einleitung des Vorverfahrens. Angesichts der von ihr als unklar empfundenen Schwangerschaftsbestätigung habe sie Zweifel gehabt, ob die Beklagte tatsächlich am 13. 12. 2012, dem Zeitpunkt der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses, schwanger war. Sie habe daher vor Einleitung des Vorprozesses versucht, nähere Auskünfte zu erlangen, und von der Beklagten verlangt, ihren behandelnden Arzt von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden. Die Beklagte habe dies rechtswidrig und schuldhaft verweigert, weshalb die Klägerin den von der Beklagten geltend gemachten Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bestreiten habe müssen.
3. Im Sinne der oben dargestellten Rechtslage ist daher zu prüfen, ob dieser Sachverhalt - wie die Klägerin meint - in kostenrechtlicher Hinsicht im Vorverfahren nicht geltend gemacht werden konnte. Dieser Standpunkt der Klägerin erweist sich im Ergebnis als berechtigt.
3.1 § 10 MuttSchG normiert einen besonderen Bestandschutz für schwangere Mütter. Bedingung für den Eintritt des besonderen Kündigungsschutzes nach dieser Bestimmung ist neben der Schwangerschaft deren Bekanntgabe an den Arbeitgeber, wobei d Paragraph 10, MuttSchG normiert einen besonderen Bestandschutz für schwangere Mütter. Bedingung für den Eintritt des besonderen Kündigungsschutzes nach dieser Bestimmung ist neben der Schwangerschaft deren Bekanntgabe an den Arbeitgeber, wobei diese Bekanntgabe auch die Verpflichtung umfasst, die Schwangerschaft oder die Vermutung der Schwangerschaft durch eine Bestätigung des Arztes nachzuweisen (Wolfsgruber in ZellKomm² § 10 MuttSchG Rz 11; RIS in ZellKomm² Paragraph 10, MuttSchG Rz 11; RIS-Justiz RS0111397).
3.2 Zur im MuttSchG nicht geregelten Frage, ob eine schriftliche einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses in Unkenntnis der Schwangerschaft der Arbeitnehmerin wirksam ist, hat der Oberste Gerichtshof in seinen Entscheidungen 8 ObA 76/06v und 9 ObA 10/06w ausgeführt, dass im Falle der einvernehmlichen Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt, in dem die Arbeitnehmerin zwar schon schwanger ist, aber davon noch keine Kenntnis hat, eine ungewollte Regelungslücke vorliegt. Diese ist durch Analogie zu §§ 10a, 10 Abs 2 MuttSchG dahin zu schließen, dass unter den „formalen“ Voraussetzungen des § 10 Abs 2 MuttSchG (unmittelbare Bekanntgabe nach Kenntnis, Übermittlung der ärztlichen Bestätigung) die Unwirksamkeit der Auflösung zum vereinbarten Termin geltend gemacht werden kann, somit dieser Termin wegfällt und von einem entsprechend § 10a MuttSchG verlängerten Arbeitsverhältnis auszugehen ist., dass im Falle der einvernehmlichen Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt, in dem die Arbeitnehmerin zwar schon schwanger ist, aber davon noch keine Kenntnis hat, eine ungewollte Regelungslücke vorliegt. Diese ist durch Analogie zu Paragraphen 10 a,, 10 Absatz 2, MuttSchG dahin zu schließen, dass unter den „formalen“ Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 2, MuttSchG (unmittelbare Bekanntgabe nach Kenntnis, Übermittlung der ärztlichen Bestätigung) die Unwirksamkeit der Auflösung zum vereinbarten Termin geltend gemacht werden kann, somit dieser Termin wegfällt und von einem entsprechend Paragraph 10 a, MuttSchG verlängerten Arbeitsverhältnis auszugehen ist.
3.3 Dass die nunmehrige Beklagte zum Zeitpunkt der Vereinbarung der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses bereits schwanger war, wurde im Vorprozess rechtskräftig festgestellt. Da sie dem Arbeitgeber rechtzeitig von der Schwangerschaft unter Vorlage einer ärztlichen Bestätigung über die Schwangerschaft bzw „die Vermutung der Schwangerschaft“ (§ 10 Abs 2 MuttSchG) Mitteilung gemacht hat, hat sie im Vorprozess obsiegt, weshalb ihr rechtskräftig die Kosten dieses Verfahrens zugesprochen wurden. Ob die nunmehrige Beklagte Dass die nunmehrige Beklagte zum Zeitpunkt der Vereinbarung der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses bereits schwanger war, wurde im Vorprozess rechtskräftig festgestellt. Da sie dem Arbeitgeber rechtzeitig von der Schwangerschaft unter Vorlage einer ärztlichen Bestätigung über die Schwangerschaft bzw „die Vermutung der Schwangerschaft“ (Paragraph 10, Absatz 2, MuttSchG) Mitteilung gemacht hat, hat sie im Vorprozess obsiegt, weshalb ihr rechtskräftig die Kosten dieses Verfahrens zugesprochen wurden. Ob die nunmehrige Beklagte - wie die Klägerin nun geltend macht - verpflichtet gewesen wäre, der Klägerin vor Einbringung ihrer Klage über ihre Aufforderung weitere Informationen zu geben und insbesondere ihren Arzt von seiner Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, war für diese Entscheidung im Vorprozess nicht entscheidend.
3.4 § 45 ZPO Paragraph 45, ZPO - andere Bestimmungen des Kostenrechts der ZPO kommen hier unstrittig von vornherein nicht in Betracht - stand der damaligen Beklagten und nunmehrigen Klägerin im Vorprozess zur Geltendmachung des nunmehr ins Treffen geführten Sachverhalts nicht zur Verfügung:
Nach dieser Bestimmung fallen - entgegen dem Prozessausgang - die Prozesskosten dem Kläger zur Last, wenn er „durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage nicht Veranlassung gegeben und den in der Klage erhobenen Anspruch sofort bei erster Gelegenheit anerkannt“ hat.
§ 45 ZPO setzt somit voraus, dass der Klagsanspruch als solcher berechtigt ist, dass der Beklagte zur Klagsführung keinen Anlass gegeben, und dass er den eingeklagten Anspruch sofort Paragraph 45, ZPO setzt somit voraus, dass der Klagsanspruch als solcher berechtigt ist, dass der Beklagte zur Klagsführung keinen Anlass gegeben, und dass er den eingeklagten Anspruch sofort - das ist bei erster Gelegenheit - anerkannt hat.
Veranlassung zur Klage wird durch ein Verhalten gegeben, das vernünftigerweise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt (näher zu alledem Obermaier aaO Rz 253 ff).
3.5 Hier hat die nunmehrige Klägerin vor Einleitung des Vorprozesses den schon damals bestandenen Anspruch der Beklagten auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bestritten und damit die Klageführung veranlasst. Das von ihr geltend gemachte und als rechtswidrig und schuldhaft gewertete Verhalten der nunmehrigen Beklagten vermag daran nichts zu ändern. Es betrifft (nur) die Frage, warum die Klägerin die Einleitung des Verfahrens veranlasst hat, ändert aber an der Tatsache der Veranlassung nichts.
Damit stand aber § 45 ZPO der nunmehrigen Klägerin im Vorprozess nicht zur Verfügung, was aber zur Folge hat, dass Damit stand aber Paragraph 45, ZPO der nunmehrigen Klägerin im Vorprozess nicht zur Verfügung, was aber zur Folge hat, dass - weil sie das von ihr nunmehr behauptete Verhalten im Vorprozess aufgrund der Eigenart des Kostenrechts nicht geltend machen konnte - die Präklusionswirkung der rechtskräftigen Kostenentscheidung des Vorprozesses den nunmehr von ihr geltend gemachten Sachverhalt nicht umfasst.
Ausgehend davon war dem Revisionsrekurs Folge zu geben und die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung im Zwischenstreit über die erhobene Prozesseinrede beruht auf den §§ 41, 50 ZPO (Die Kostenentscheidung im Zwischenstreit über die erhobene Prozesseinrede beruht auf den Paragraphen 41,, 50 ZPO (Obermaier, Kostenhandbuch² Rz 291).
Infolge der Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung ist auf den Kostenrekurs der Beklagten einzugehen, den das Gericht zweiter Instanz wegen der Abänderung in der Hauptsache nicht zu behandeln hatte (RIS-Justiz RS0036069 [T1] ua; 2 Ob 141/10i). Auf den von der Klägerin in der Rekursbeantwortung geltend gemachten Umstand, dass die Beklagte keine Einwendungen gegen die Kostennote iSd § 54 Abs 1a ZPO erhoben hat, kommt es hier nicht an, weil diese Bestimmung ausschließlich das gemäß § 193 ZPO am Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz zu übergebende Kostenverzeichnis betrifft (4 Ob 66/10z).Justiz RS0036069 [T1] ua; 2 Ob 141/10i). Auf den von der Klägerin in der Rekursbeantwortung geltend gemachten Umstand, dass die Beklagte keine Einwendungen gegen die Kostennote iSd Paragraph 54, Absatz eins a, ZPO erhoben hat, kommt es hier nicht an, weil diese Bestimmung ausschließlich das gemäß Paragraph 193, ZPO am Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz zu übergebende Kostenverzeichnis betrifft (4 Ob 66/10z).
Der Kostenrekurs, der den Zuspruch der Kosten für die Tagsatzung vom 15. 10. 2013 bekämpft, ist auch berechtigt. Zurecht weist die Beklagte darauf hin, dass in dieser insgesamt 9 Minuten dauernden Tagsatzung vor Beschlussfassung über die abgesonderte Verhandlung von den Parteien die Klage und drei weitere Schriftsätze vorgetragen wurden und damit - im weiteren Verfahren verwertbar - (auch) zur Sache vorgetragen wurde. Damit ist aber der in der Tagsatzung auf den Zwischenstreit entfallende Aufwand nicht mehr klar abgrenzbar (3 Ob 139/08z; 4 Ob 73/09b; Obermaier aaO Rz 294), sodass insoweit auch kein Zuspruch erfolgen kann. Kosten für den Zwischenstreit erster Instanz waren daher nicht zuzusprechen.
Für die Rekursbeantwortung der Klägerin gebührt lediglich ein Einheitssatz von 50 %, weil kein Anwendungsfall des § 23 Abs 9 RATG vorliegt (Für die Rekursbeantwortung der Klägerin gebührt lediglich ein Einheitssatz von 50 %, weil kein Anwendungsfall des Paragraph 23, Absatz 9, RATG vorliegt (Obermaier aaO Rz 638). Von dem der Klägerin daher zustehenden Kostenbetrag waren die Kosten der Beklagten für ihren erfolgreichen Kostenrekurs (198,52 EUR) in Abzug zu bringen.
Der Revisionsrekurs unterliegt nicht der Gebührenpflicht gemäß TP 3 GGG (Anm 1 zu TP 3 GGG; Der Revisionsrekurs unterliegt nicht der Gebührenpflicht gemäß TP 3 GGG Anmerkung 1 zu TP 3 GGG; Wais/Dokalik, GGG11 TP 3 GGG Bemerkung 3a).