Rechtssatz für 9ObA303/98v 8ObA106/02z...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111397

Geschäftszahl

9ObA303/98v; 8ObA106/02z; 8ObA45/05h; 8ObA52/14a

Entscheidungsdatum

29.09.2014

Norm

MuttSchG §10 Abs2

Rechtssatz

Die Bekanntgabe der Schwangerschaft als eine von der Arbeitnehmerin zu beweisende Tatsache umfaßt auch die Verpflichtung, diese durch eine Bestätigung des Arztes nachzuweisen. Die Bekanntgabe der Schwangerschaft besteht daher aus zwei Schritten, deren kumulative Erfüllung ein Erfordernis für den Eintritt des Kündigungsschutzes nach Paragraph 10, Absatz 2, MSchG ist, wobei beide Schritte nicht gleichzeitig gesetzt werden müssen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 303/98v
    Entscheidungstext OGH 23.12.1998 9 ObA 303/98v
  • 8 ObA 106/02z
    Entscheidungstext OGH 16.05.2002 8 ObA 106/02z
    Beisatz: Da die Verpflichtung zur gleichzeitigen Vorlage einer ärztlichen Bestätigung an den Arbeitgeber dessen Interesse an einer möglichst raschen Klarstellung der Wirksamkeit der von ihm ausgesprochenen Kündigung dienen soll, kann er allerdings auch auf die Vorlage einer solchen Verständigung verzichten. (T1); Veröff: SZ 2002/68
  • 8 ObA 45/05h
    Entscheidungstext OGH 08.09.2005 8 ObA 45/05h
    Auch; nur: Die Bekanntgabe der Schwangerschaft als eine von der Arbeitnehmerin zu beweisende Tatsache umfaßt auch die Verpflichtung, diese durch eine Bestätigung des Arztes nachzuweisen. Die Bekanntgabe der Schwangerschaft besteht daher aus zwei Schritten, deren kumulative Erfüllung ein Erfordernis für den Eintritt des Kündigungsschutzes nach § 10 Abs 2 MSchG ist. (T2)
  • 8 ObA 52/14a
    Entscheidungstext OGH 29.09.2014 8 ObA 52/14a
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111397

Im RIS seit

22.01.1999

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2014

Dokumentnummer

JJR_19981223_OGH0002_009OBA00303_98V0000_001

Rechtssatz für 2Ob535/95 4Ob111/07p 8O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106965

Geschäftszahl

2Ob535/95; 4Ob111/07p; 8ObA52/14a; 6Ob64/16d

Entscheidungsdatum

26.04.2016

Norm

ABGB §1295 IIf2
ZPO §41 A1
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ZPO § 41 heute
  2. ZPO § 41 gültig ab 01.03.1919 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919

Rechtssatz

War es dem Kläger im Vorprozeß aufgrund der Eigenart des Kostenrechtes unmöglich, den im Folgeprozeß geltend gemachten Sachverhalt erfolgreich in kostenrechtlicher Hinsicht geltend zu machen, kann seiner nunmehr geltend gemachten Schadenersatzforderung die Rechtskraft der Kostenentscheidung des Vorprozesses nicht entgegengehalten werden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 535/95
    Entscheidungstext OGH 27.02.1997 2 Ob 535/95
  • 4 Ob 111/07p
    Entscheidungstext OGH 07.08.2007 4 Ob 111/07p
    Beisatz: Die Präklusionswirkung der rechtskräftigen Kostenentscheidung des Vorprozesses erfasst die mit einer neuen Klage geltend gemachte Sachverhalte nicht, wenn diese im Zeitpunkt der Vorentscheidung zwar bereits entstanden waren, aber wegen der Eigenart des Kostenrechts im Vorprozess nicht geltend gemacht werden konnten. (T1)
  • 8 ObA 52/14a
    Entscheidungstext OGH 29.09.2014 8 ObA 52/14a
  • 6 Ob 64/16d
    Entscheidungstext OGH 26.04.2016 6 Ob 64/16d
    Beisatz: Ein Schadenersatzanspruch hat ganz andere Voraussetzungen, indem er ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Beklagten an der Entstehung der Kosten voraussetzt, das bei den §§ 41 ff ZPO grundsätzlich keine Rolle spielt. (T2)
    Beisatz: Hier: Klage auf Ersatz von Detektivkosten, die bereits zuvor im Scheidungsverfahren als vorprozessuale Kosten verzeichnet worden waren, jedoch dort aufgrund Kostenaufhebung infolge insgesamt gleichteiligen Verschuldens der Streitteile an der Zerrüttung der Ehe nicht zugesprochen wurden. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106965

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2016

Dokumentnummer

JJR_19970227_OGH0002_0020OB00535_9500000_003

Rechtssatz für 3Ob504/51 1Ob362/48 2Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0036069

Geschäftszahl

3Ob504/51; 1Ob362/48; 2Ob313/58; 2Ob330/58; 6Ob355/61; 7Ob711/77; 5Ob643/78; 3Ob586/78; 1Ob516/79; 4Ob338/79; 8Ob184/79; 5Ob726/81; 1Ob844/82; 1Ob661/84; 6Ob698/83; 7Ob657/84; 6Ob644/89; 1Ob701/89; 3Ob120/90; 1Ob561/91; 1Ob25/92; 6Ob635/95; 9ObA78/97d; 2Ob159/98s; 9Ob261/00y; 8ObA11/01b; 9ObA43/01s; 8ObA288/01p; 6Ob257/03t; 5Ob261/03y; 8ObA117/04w; 4Ob171/06k; 8ObA80/06g; 9ObA14/08m; 8Ob45/09i; 4Ob132/09d; 2Ob141/10i; 2Ob162/10b; 1Ob158/10g; 2Ob210/10m; 3Ob43/11m; 2Ob30/11t; 7Ob111/12t; 7Ob178/11v; 7Ob47/13g; 2Ob164/12z; 2Ob197/13d; 8ObA52/14a; 7Ob88/14p; 2Ob220/14p; 7Ob61/15v; 7Ob165/15p; 3Ob227/15a; 3Ob258/15k; 3Ob263/15w; 6Ob45/16k; 6Ob37/18m; 3Ob118/18a; 7Ob113/19x; 6Ob61/21w; 6Ob59/21a; 2Ob186/21y; 6Ob209/21k

Entscheidungsdatum

02.02.2022

Norm

ZPO §41 D2
ZPO §50
  1. ZPO § 41 heute
  2. ZPO § 41 gültig ab 01.03.1919 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919
  1. ZPO § 50 heute
  2. ZPO § 50 gültig ab 01.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  3. ZPO § 50 gültig von 01.03.1992 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Hat das Berufungsgericht einer Berufung stattgegeben und das erstgerichtliche Urteil abgeändert, wodurch ein gegen dieses Urteil erhobener Kostenrekurs gegenstandslos wurde, und stellt der OGH das erstinstanzliche Urteil wieder her, so hat hierauf das Berufungsgericht über den Kostenrekurs zu entscheiden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 504/51
    Entscheidungstext OGH 26.09.1951 3 Ob 504/51
    Veröff: SZ 24/247
  • 1 Ob 362/48
    Entscheidungstext OGH 27.10.1948 1 Ob 362/48
    Vgl aber
  • 2 Ob 313/58
    Entscheidungstext OGH 24.09.1958 2 Ob 313/58
  • 2 Ob 330/58
    Entscheidungstext OGH 02.10.1958 2 Ob 330/58
  • 6 Ob 355/61
    Entscheidungstext OGH 18.10.1961 6 Ob 355/61
    Gegenteilig; Beisatz: OGH entscheidet über den Kostenrekurs. (T1)
  • 7 Ob 711/77
    Entscheidungstext OGH 24.11.1977 7 Ob 711/77
    Vgl; Beisatz: Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses auch im Kostenpunkt. (T2)
    Veröff: JBl 1978,433
  • 5 Ob 643/78
    Entscheidungstext OGH 26.09.1978 5 Ob 643/78
    Vgl; Beis wie T2
  • 3 Ob 586/78
    Entscheidungstext OGH 28.03.1979 3 Ob 586/78
    Gegenteilig; Beis wie T1
  • 1 Ob 516/79
    Entscheidungstext OGH 18.04.1979 1 Ob 516/79
    Vgl aber; Beis wie T2
  • 4 Ob 338/79
    Entscheidungstext OGH 15.05.1979 4 Ob 338/79
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Verwertung der Ergebnisse des Hauptverfahrens im Sicherungsverfahren. (T3)
  • 8 Ob 184/79
    Entscheidungstext OGH 14.09.1979 8 Ob 184/79
    Vgl aber; Beis wie T1
  • 5 Ob 726/81
    Entscheidungstext OGH 20.04.1982 5 Ob 726/81
    Gegenteilig; Beis wie T1
  • 1 Ob 844/82
    Entscheidungstext OGH 23.02.1983 1 Ob 844/82
    Gegenteilig; Beisatz: Berufung im Kostenpunkt unter Zitat JBl 1978,433. (T4)
  • 1 Ob 661/84
    Entscheidungstext OGH 31.08.1984 1 Ob 661/84
    Gegenteilig; Beis wie T4
  • 6 Ob 698/83
    Entscheidungstext OGH 24.10.1984 6 Ob 698/83
    Gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: Auf der Basis des ersiegten Kostenbetrages. (T5)
  • 7 Ob 657/84
    Entscheidungstext OGH 29.11.1984 7 Ob 657/84
    Gegenteilig; Veröff: ImmZ 1985,70
  • 6 Ob 644/89
    Entscheidungstext OGH 16.11.1989 6 Ob 644/89
    Vgl aber; Beis wie T1
  • 1 Ob 701/89
    Entscheidungstext OGH 21.02.1990 1 Ob 701/89
    Gegenteilig
  • 3 Ob 120/90
    Entscheidungstext OGH 14.11.1990 3 Ob 120/90
    Gegenteilig; Beis wie T1
  • 1 Ob 561/91
    Entscheidungstext OGH 24.04.1991 1 Ob 561/91
    Gegenteilig; Beis wie T1
    Veröff: JBl 1991,791
  • 1 Ob 25/92
    Entscheidungstext OGH 25.08.1992 1 Ob 25/92
    Gegenteilig; Beisatz: Wegen Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteiles in der Hauptsache ist eine damit wieder aktuell gewordene Bekämpfung der Kostenentscheidung durch den Beklagten und die Nebenintervenienten Bedacht zu nehmen. (T6)
  • 6 Ob 635/95
    Entscheidungstext OGH 12.10.1995 6 Ob 635/95
  • 9 ObA 78/97d
    Entscheidungstext OGH 30.04.1997 9 ObA 78/97d
    Veröff: SZ 70/89
    Gegenteilig; Beis wie T1
  • 2 Ob 159/98s
    Entscheidungstext OGH 25.06.1998 2 Ob 159/98s
    Vgl aber; Beisatz: OGH entscheidet über die in der Berufung enthaltene Kostenrüge. (T7)
  • 9 Ob 261/00y
    Entscheidungstext OGH 08.11.2000 9 Ob 261/00y
    Gegenteilig; Beis wie T7
  • 8 ObA 11/01b
    Entscheidungstext OGH 25.01.2001 8 ObA 11/01b
    Gegenteilig; Beis wie T1; Beis wie T5
  • 9 ObA 43/01s
    Entscheidungstext OGH 24.10.2001 9 ObA 43/01s
    Gegenteilig; Beis wie T6
  • 8 ObA 288/01p
    Entscheidungstext OGH 13.06.2002 8 ObA 288/01p
    Gegenteilig; Beis wie T7
    Veröff: SZ 2002/83
  • 6 Ob 257/03t
    Entscheidungstext OGH 11.12.2003 6 Ob 257/03t
    Gegenteilig; Beis wie T7
    Veröff: SZ 2003/161
  • 5 Ob 261/03y
    Entscheidungstext OGH 24.02.2004 5 Ob 261/03y
    Gegenteilig; Beis wie T7
  • 8 ObA 117/04w
    Entscheidungstext OGH 17.03.2005 8 ObA 117/04w
    Veröff: SZ 2005/45
  • 4 Ob 171/06k
    Entscheidungstext OGH 19.12.2006 4 Ob 171/06k
    Gegenteilig; Beis wie T1, der hier als nunmehr ständige Rechtsprechung bezeichnet wird.
    Veröff: SZ 2006/188
  • 8 ObA 80/06g
    Entscheidungstext OGH 22.02.2007 8 ObA 80/06g
    Gegenteilig; Beis wie T1
  • 9 ObA 14/08m
    Entscheidungstext OGH 03.03.2008 9 ObA 14/08m
    Vgl auch; Beis wie T6
  • 8 Ob 45/09i
    Entscheidungstext OGH 19.11.2009 8 Ob 45/09i
    Gegenteilig; Beis ähnlich wie T6
    Veröff: SZ 2009/153
  • 4 Ob 132/09d
    Entscheidungstext OGH 20.10.2009 4 Ob 132/09d
    Auch; Beis wie T1
  • 2 Ob 141/10i
    Entscheidungstext OGH 24.08.2010 2 Ob 141/10i
    Gegenteilig; Beis wie T1
  • 2 Ob 162/10b
    Entscheidungstext OGH 02.12.2010 2 Ob 162/10b
    Gegenteilig; Beis wie T1; Beis wie T4
  • 1 Ob 158/10g
    Entscheidungstext OGH 15.12.2010 1 Ob 158/10g
    Gegenteilig; Beis wie T1
  • 2 Ob 210/10m
    Entscheidungstext OGH 07.04.2011 2 Ob 210/10m
    Gegenteilig; Beis wie T1
  • 3 Ob 43/11m
    Entscheidungstext OGH 06.07.2011 3 Ob 43/11m
    Gegenteilig; Beis wie T1
  • 2 Ob 30/11t
    Entscheidungstext OGH 19.01.2012 2 Ob 30/11t
    Gegenteilig; Beis wie T1; Beis wie T4
  • 7 Ob 111/12t
    Entscheidungstext OGH 26.09.2012 7 Ob 111/12t
    Gegenteilig; Beis wie T1
    Veröff: SZ 2012/96
  • 7 Ob 178/11v
    Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 178/11v
    Gegenteilig; Beis wie T1
  • 7 Ob 47/13g
    Entscheidungstext OGH 23.05.2013 7 Ob 47/13g
    Gegenteilig; Beis wie T1
  • 2 Ob 164/12z
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 2 Ob 164/12z
    Gegenteilig; Beis wie T1; Beis wie T4
  • 2 Ob 197/13d
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 2 Ob 197/13d
    Gegenteilig; Beis wie T1
  • 8 ObA 52/14a
    Entscheidungstext OGH 29.09.2014 8 ObA 52/14a
    Beis wie T1
  • 7 Ob 88/14p
    Entscheidungstext OGH 05.11.2014 7 Ob 88/14p
    Veröff: SZ 2014/103
  • 2 Ob 220/14p
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 2 Ob 220/14p
    Gegenteilig; Beis wie T1
  • 7 Ob 61/15v
    Entscheidungstext OGH 10.06.2015 7 Ob 61/15v
  • 7 Ob 165/15p
    Entscheidungstext OGH 16.10.2015 7 Ob 165/15p
  • 3 Ob 227/15a
    Entscheidungstext OGH 17.02.2016 3 Ob 227/15a
    Auch; Beis wie T1
  • 3 Ob 258/15k
    Entscheidungstext OGH 16.03.2016 3 Ob 258/15k
    Auch; Beis wie T1
  • 3 Ob 263/15w
    Entscheidungstext OGH 16.03.2016 3 Ob 263/15w
    Auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 45/16k
    Entscheidungstext OGH 30.05.2016 6 Ob 45/16k
  • 6 Ob 37/18m
    Entscheidungstext OGH 24.05.2018 6 Ob 37/18m
    Gegenteilig; Beis wie T1
  • 3 Ob 118/18a
    Entscheidungstext OGH 14.08.2018 3 Ob 118/18a
    Gegenteilig; Beis wie T1
  • 7 Ob 113/19x
    Entscheidungstext OGH 23.10.2019 7 Ob 113/19x
    Veröff: SZ 2019/98
  • 6 Ob 61/21w
    Entscheidungstext OGH 23.06.2021 6 Ob 61/21w
    Vgl; Beisatz: Wurde das Urteil des Erstgerichts im Berufungsverfahren mit umfangreicher Kostenrüge im Kostenpunkt bekämpft, erscheint eine Aufhebung in die erste Instanz nicht zweckmäßig. Vielmehr ist diesfalls in Einklang mit dem Gesetzeswortlaut des § 510 Abs 1 letzter Satz ZPO die diesbezügliche Entscheidung dem Berufungsgericht aufzutragen. (T8)
  • 6 Ob 59/21a
    Entscheidungstext OGH 14.09.2021 6 Ob 59/21a
    Beis wie T1
  • 2 Ob 186/21y
    Entscheidungstext OGH 27.01.2022 2 Ob 186/21y
    Gegenteilig; Beis wie T1
  • 6 Ob 209/21k
    Entscheidungstext OGH 02.02.2022 6 Ob 209/21k
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0036069

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2022

Dokumentnummer

JJR_19510926_OGH0002_0030OB00504_5100000_002

Rechtssatz für 1Ob12/56; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0023616

Geschäftszahl

1Ob12/56; 1Ob93/61 (1Ob94/61); 8Ob24/70; 1Ob8/77; 8Ob520/84; 4Ob44/90 (4Ob45/90); 2Ob535/95; 8ObS12/05f; 8ObA52/14a; 6Ob41/18z; 2Ob153/19t; 1Ob93/23t

Entscheidungsdatum

20.09.2023

Rechtssatz

Die Frage der Kostenersatzpflicht ist ausschließlich durch die Bestimmungen der ZPO geregelt. Sie wird durch den Kostenausspruch zwischen den Parteien endgültig entschieden und kann im Wege des Schadenersatzes nicht neuerlich aufgerollt werden. Die Partei kann Kostenfolgen nur dann vermeiden, wenn sie den Hauptanspruch erfolgreich bekämpft oder durchsetzt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 12/56
    Entscheidungstext OGH 11.01.1956 1 Ob 12/56
  • 1 Ob 93/61
    Entscheidungstext OGH 08.03.1961 1 Ob 93/61
    Vgl; Beisatz: Anders, wenn es nicht zwischen den Parteien des Vorprozesses ist: so im Amtshaftungsstreit. (T1) Veröff: SZ 34/34
  • 8 Ob 24/70
    Entscheidungstext OGH 10.02.1970 8 Ob 24/70
    Vgl auch; Beisatz: Der gemäß § 163 ABGB Belangte begehrt Kostenersatz von außerehelicher Mutter wegen unrichtiger Zeugenaussage. (T2)
  • 1 Ob 8/77
    Entscheidungstext OGH 30.03.1977 1 Ob 8/77
    Veröff: JBl 1977,539
  • 8 Ob 520/84
    Entscheidungstext OGH 23.05.1984 8 Ob 520/84
    Beisatz: Die Prozeßparteien haben ihre Kostenersatzansprüche im Vorprozeß im Rahmen der im Gesetz eingeräumten Möglichkeiten (§§ 41 ff ZPO) geltend zu machen. (T3)
  • 4 Ob 44/90
    Entscheidungstext OGH 03.04.1990 4 Ob 44/90
    Auch; Beisatz: Diese (Rechtskraft -) Wirkung - deren auch Beschlüsse, mit denen über Rechtsschutzanträge entschieden wurde, wie Urteile (§ 411 Abs 1 ZPO) teilhaftig werden -, kann nur auf den in der Rechtsordnung dafür vorgesehenen Wegen (wie etwa Wiedereinsetzung, Nichtigkeitsklage oder Wiederaufnahmsklage) beseitigt werden. (T4)
  • 2 Ob 535/95
    Entscheidungstext OGH 27.02.1997 2 Ob 535/95
    Beis wie T4
  • 8 ObS 12/05f
    Entscheidungstext OGH 30.05.2005 8 ObS 12/05f
    nur: Die Frage der Kostenersatzpflicht ist ausschließlich durch die Bestimmungen der ZPO geregelt. Sie wird durch den Kostenausspruch zwischen den Parteien endgültig entschieden und kann im Wege des Schadenersatzes nicht neuerlich aufgerollt werden. (T5); Beisatz: Da der Anspruch der Klägerin gegen den Arbeitgeber - Kosten zur Durchsetzung des nicht nach dem IESG gesicherten Anspruches auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses - auf der Kostenentscheidung beruht, ist dieser damit nach der „spezielleren" Regelung des § 1 Abs 2 Z 4 IESG und nicht nach § 2 Abs 2 IESG zu beurteilen. (T6)
  • 8 ObA 52/14a
    Entscheidungstext OGH 29.09.2014 8 ObA 52/14a
    Auch
  • 6 Ob 41/18z
    Entscheidungstext OGH 28.03.2018 6 Ob 41/18z
    Auch; nur T5
  • 2 Ob 153/19t
    Entscheidungstext OGH 26.05.2020 2 Ob 153/19t
    nur T5
  • 1 Ob 93/23t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.09.2023 1 Ob 93/23t
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0023616

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2023

Dokumentnummer

JJR_19560111_OGH0002_0010OB00012_5600000_001

Entscheidungstext 8ObA52/14a

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

ARD 6428/12/2014 = EvBl 2015/54 S 366 (Trenker) - EvBl 2015,366 (Trenker) = DRdA‑infas 2015/22 S 20 - DRdA‑infas 2015,20 = DRdA 2015,528/50 (Klein) - DRdA 2015/50 (Klein) = Vonkilch, wbl 2020,8

Geschäftszahl

8ObA52/14a

Entscheidungsdatum

29.09.2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Prof. Dr.

 Spenling als Vorsitzenden und die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer (Senat gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, Ziffer 2, ASGG) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei U***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. B***** E*****, vertreten durch Dr. Thomas Stampfer, Dr. Christoph Orgler, Rechtsanwälte in Graz, wegen 13.133,36 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Juni 2014, GZ 6 Ra 16/14s-13, womit über Rekurs der beklagten Partei der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 15. Oktober 2013, GZ 31 Cga 93/13g-9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichts in der Hauptsache wiederhergestellt wird.

Kosten für den Zwischenstreit erster Instanz werden nicht zugesprochen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 559,28 EUR (darin enthalten 93,21 EUR USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens und die mit 908,64 EUR (darin enthalten 151,44 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Beklagte war Arbeitnehmerin der Klägerin. Sie vereinbarte mit dieser am 13. 12. 2012 die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 31. 12. 2012. Zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestanden zwischen den Streitteilen bereits Unstimmigkeiten. Als die Beklagte am 7. 1. 2013 von ihrer Schwangerschaft Kenntnis erlangte, verständigte sie die Klägerin davon noch mit Schreiben vom selben Tag. Diesem Schreiben lag eine Schwangerschaftsbestätigung des behandelnden Arztes der Beklagten bei, in der bestätigt wurde, dass aufgrund der Größe der Fruchtblase die Befruchtung „ca. um den 12. 12. 12 stattgefunden“ habe. Die Klägerin empfand dies als unzureichend und verlangte in weiterer Folge die Vorlage exakter Bestätigungen, insbesondere die Entbindung des Gynäkologen der Beklagten von seiner Verschwiegenheitspflicht. Dem kam die Beklagte nicht nach.

In einem Vorverfahren beim Erstgericht als Arbeits- und Sozialgericht begehrte die nunmehrige Beklagte und damalige Klägerin ua die Feststellung, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ungeachtet der einvernehmlichen Lösung vom 13. 12. 2012 zum 31. 12. 2012 über den 31. 12. 2012 hinaus und bis zum Beginn des Beschäftigungsverbots der Klägerin aufgrund der bestehenden Schwangerschaft aufrecht fortbestehe. Im Zuge dieses Vorverfahrens entband die damalige Klägerin ihren Arzt von der Verschwiegenheitspflicht. Auf Grundlage dieser Aussage wurde ein Sachverständigengutachten erstellt, in welchem der Zeitpunkt des Eintritts der Schwangerschaft dargelegt wurde. Rechtlich hatte dies zur Folge, dass dem Klagebegehren im Vorverfahren mit Urteil vom 17. 5. 2013 zur Gänze stattgegeben wurde. Die damalige Beklagte und nunmehrige Klägerin wurde gemäß Paragraph 41, ZPO zum Ersatz der Verfahrenskosten der damaligen Klägerin verpflichtet und hatte ihre eigenen Anwaltskosten zu tragen. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Die Klägerin begehrt den Ersatz der durch diesen Rechtsstreit entstandenen Kosten. Die Beklagte habe ihren Anspruch im Vorverfahren aufgrund der Aussage ihres behandelnden Gynäkologen erfolgreich durchgesetzt. Die Klägerin habe den Zeitpunkt der Schwangerschaft schon vor Beginn des Vorverfahrens durch Kontaktaufnahme mit diesem Arzt klären wollen, was die Beklagte jedoch untersagt habe. Bei alternativ rechtmäßigem Verhalten hätte die Beklagte der Klägerin als Arbeitgeberin jedoch diese Information verschaffen müssen. Dadurch hätte die Klägerin den Anspruch der Beklagten schon vor dem Beginn des Vorverfahrens anerkannt, sodass dieser Rechtsstreit vermieden hätte werden können. Die Weigerung der Beklagten, ihren Arzt von seiner Verschwiegenheitsverpflichtung zu befreien sei rechtswidrig und schuldhaft gewesen, sodass der Klägerin ein Schaden in Höhe des selbständigen und nicht akzessorischen Kostenersatzanspruchs entstanden sei. Die Voraussetzungen des Paragraph 45, ZPO seien im Vorverfahren nicht gegeben gewesen.

Die Beklagte erhob die Einreden der Unzulässigkeit des Rechtswegs und der entschiedenen Rechtssache. Die Beklagte habe ihre Informationspflichten betreffend ihre Schwangerschaft gegenüber der Klägerin zur Gänze erfüllt. Selbst wenn diese Informationen ungenügend wären, so hätte die Klägerin im Vorverfahren den Anspruch der Beklagten nach Erstattung des Sachverständigengutachtens anerkennen und unter Berufung auf Paragraph 45, ZPO den Zuspruch von Kosten begehren können. Die Klägerin mache nunmehr Kosten geltend, die mit dem Vorverfahren zusammenhängen und die nicht gesondert geltend gemacht werden könnten. Das Gericht habe im Vorverfahren über die hier geltend gemachte Forderung bereits rechtskräftig entschieden bzw hätte darüber entscheiden können.

Das Erstgericht verwarf die erhobenen Prozesseinreden. Die Kostenersatzpflicht werde ausschließlich durch die Bestimmungen der Zivilprozessordnung geregelt, der Kostenersatzanspruch sei akzessorisch. Nur wenn es an der Akzessorietät fehle, könne ein Kostenersatzanspruch als Hauptanspruch geltend gemacht werden. Mache allerdings der Kläger einen Sachverhalt geltend, dessen Berücksichtigung bei der Kostenentscheidung des Vorprozesses aufgrund der Eigenart des Kostenrechts nicht in Betracht kam, sei dieser von der Präklusionswirkung der Kostenentscheidung nicht umfasst. Die Klägerin berufe sich im konkreten Fall nicht auf eine Unrichtigkeit der getroffenen Kostenentscheidung, sondern auf ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der Beklagten vor Einleitung des Vorverfahrens. Für die Berücksichtigung eines solchen Verhaltens eröffneten die Kostenersatzbestimmungen der ZPO - auch nicht Paragraph 45, ZPO - keine Möglichkeit. Bei der Kostenentscheidung im Vorverfahren sei nicht zu berücksichtigen gewesen, ob die von der Beklagten als Arbeitnehmerin der Klägerin als Arbeitgeberin erteilte Information über den Eintritt der Schwangerschaft ausreichend und vollständig gewesen sei. Der mit der nunmehrigen Klage geltend gemachte Sachverhalt sei daher zwar schon in dem für die Vorentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt entstanden gewesen, habe aber kostenrechtlich im Vorverfahren nicht berücksichtigt werden können. Er sei daher nicht von der Präklusionswirkung der Kostenentscheidung im Vorprozess mitumfasst, sodass der Anspruch aus dem Titel des Schadenersatzes geltend gemacht werden könne. Die Voraussetzungen des Paragraph 45, ZPO seien nicht erfüllt gewesen.

Das Rekursgericht gab dem von der Beklagten gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs Folge und änderte sie dahin ab, dass es die Klage zurückwies. Die Kostenersatzpflicht werde durch den Kostenausspruch abschließend entschieden und könne nicht neuerlich aufgerollt werden. Ein Ausnahmefall liege nicht vor. Im vorliegenden Fall gehe es um Prozesskosten, die der Beklagten im Vorprozess entstanden seien, weil sie dort unterlag. Paragraph 45, ZPO wäre durchaus im Vorverfahren zur Anwendung gelangt. Die „Eigenart des Kostenrechts“ habe es im Vorverfahren nicht unmöglich gemacht, den von der Klägerin geltend gemachten und ihr bekannten Sachverhalt bereits dort geltend zu machen. Die von der Rechtsprechung entwickelte Ausnahme von der Präklusionswirkung einer rechtskräftigen Kostenentscheidung könne nicht den Zweck haben, ein ursprünglich bestehendes Kostenrisiko im Nachhinein rückgängig zu machen. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob Paragraph 45, ZPO der Klägerin im Vorverfahren hätte helfen können. Die Informationspflichten im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses seien in den Paragraphen 3, Absatz 4 und 10 MuttSchG geregelt und wirkten sich im Vorverfahren unmittelbar auf die Entscheidung der Hauptsache aus. Die „Eigenarten des Kostenrechts“ im Vorverfahren könnten daher im vorliegenden Fall keinen Grund bilden, vom Grundsatz, dass die Frage der Kostenersatzpflicht abschließend geregelt sei, abzuweichen. Über den geltend gemachten Anspruch sei daher rechtskräftig entschieden, sodass die Klage wegen entschiedener Rechtssache zurückzuweisen war.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Frage, inwieweit ein Schadenersatzanspruch für die Kosten eines verlorenen Prozesses durch Paragraph 45, ZPO grundsätzlich ausgeschlossen sei, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehle.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der von der Beklagten beantwortete Revisionsrekurs der Klägerin.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.

1. Die Frage der Kostenersatzpflicht im Zivilprozess ist durch die Bestimmungen der Zivilprozessordnung geregelt. Über den möglichen Ersatz von Kosten, die durch ein vor einem österreichischen Gericht eingeleitetes Verfahren entstanden sind, ist daher grundsätzlich in dem im Verfahrensrecht vorgesehenen Weg zu entscheiden. Durch die Kostenentscheidung wird über die Kostenersatzpflicht zwischen den Parteien des konkreten Verfahrens endgültig entschieden. Die Kostenfrage kann zwischen ihnen auch nicht in einem Folgeprozess, etwa - wie hier - gestützt auf Schadenersatz, neuerlich aufgerollt werden (stRsp seit 1 Ob 12/56; 10 Ob 6/05p; RIS-Justiz RS0023616; Obermaier, Kostenhandbuch² Rz 4).

Die Präklusionswirkung der rechtskräftigen Kostenentscheidung des Vorprozesses erfasst jedoch die in einem Folgeprozess neu geltend gemachten Sachverhalte nicht, wenn diese im Zeitpunkt der Vorentscheidung zwar bereits entstanden waren, aber wegen der Eigenart des Kostenrechts im Vorprozess nicht geltend gemacht werden konnten (2 Ob 535/95; 4 Ob 111/07p; RIS-Justiz RS0106965; Obermaier aaO Rz 4).

2. Vergleichbar zu dem in 2 Ob 535/95 entschiedenen Sachverhalt beruft sich die Klägerin auch hier auf ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der Beklagten vor Einleitung des Vorverfahrens. Angesichts der von ihr als unklar empfundenen Schwangerschaftsbestätigung habe sie Zweifel gehabt, ob die Beklagte tatsächlich am 13. 12. 2012, dem Zeitpunkt der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses, schwanger war. Sie habe daher vor Einleitung des Vorprozesses versucht, nähere Auskünfte zu erlangen, und von der Beklagten verlangt, ihren behandelnden Arzt von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden. Die Beklagte habe dies rechtswidrig und schuldhaft verweigert, weshalb die Klägerin den von der Beklagten geltend gemachten Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bestreiten habe müssen.

3. Im Sinne der oben dargestellten Rechtslage ist daher zu prüfen, ob dieser Sachverhalt - wie die Klägerin meint - in kostenrechtlicher Hinsicht im Vorverfahren nicht geltend gemacht werden konnte. Dieser Standpunkt der Klägerin erweist sich im Ergebnis als berechtigt.

3.1 Paragraph 10, MuttSchG normiert einen besonderen Bestandschutz für schwangere Mütter. Bedingung für den Eintritt des besonderen Kündigungsschutzes nach dieser Bestimmung ist neben der Schwangerschaft deren Bekanntgabe an den Arbeitgeber, wobei diese Bekanntgabe auch die Verpflichtung umfasst, die Schwangerschaft oder die Vermutung der Schwangerschaft durch eine Bestätigung des Arztes nachzuweisen (Wolfsgruber in ZellKomm² Paragraph 10, MuttSchG Rz 11; RIS-Justiz RS0111397).

3.2 Zur im MuttSchG nicht geregelten Frage, ob eine schriftliche einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses in Unkenntnis der Schwangerschaft der Arbeitnehmerin wirksam ist, hat der Oberste Gerichtshof in seinen Entscheidungen 8 ObA 76/06v und 9 ObA 10/06w ausgeführt, dass im Falle der einvernehmlichen Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt, in dem die Arbeitnehmerin zwar schon schwanger ist, aber davon noch keine Kenntnis hat, eine ungewollte Regelungslücke vorliegt. Diese ist durch Analogie zu Paragraphen 10 a,, 10 Absatz 2, MuttSchG dahin zu schließen, dass unter den „formalen“ Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 2, MuttSchG (unmittelbare Bekanntgabe nach Kenntnis, Übermittlung der ärztlichen Bestätigung) die Unwirksamkeit der Auflösung zum vereinbarten Termin geltend gemacht werden kann, somit dieser Termin wegfällt und von einem entsprechend Paragraph 10 a, MuttSchG verlängerten Arbeitsverhältnis auszugehen ist.

3.3 Dass die nunmehrige Beklagte zum Zeitpunkt der Vereinbarung der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses bereits schwanger war, wurde im Vorprozess rechtskräftig festgestellt. Da sie dem Arbeitgeber rechtzeitig von der Schwangerschaft unter Vorlage einer ärztlichen Bestätigung über die Schwangerschaft bzw „die Vermutung der Schwangerschaft“ (Paragraph 10, Absatz 2, MuttSchG) Mitteilung gemacht hat, hat sie im Vorprozess obsiegt, weshalb ihr rechtskräftig die Kosten dieses Verfahrens zugesprochen wurden. Ob die nunmehrige Beklagte - wie die Klägerin nun geltend macht - verpflichtet gewesen wäre, der Klägerin vor Einbringung ihrer Klage über ihre Aufforderung weitere Informationen zu geben und insbesondere ihren Arzt von seiner Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, war für diese Entscheidung im Vorprozess nicht entscheidend.

3.4 Paragraph 45, ZPO - andere Bestimmungen des Kostenrechts der ZPO kommen hier unstrittig von vornherein nicht in Betracht - stand der damaligen Beklagten und nunmehrigen Klägerin im Vorprozess zur Geltendmachung des nunmehr ins Treffen geführten Sachverhalts nicht zur Verfügung:

Nach dieser Bestimmung fallen - entgegen dem Prozessausgang - die Prozesskosten dem Kläger zur Last, wenn er „durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage nicht Veranlassung gegeben und den in der Klage erhobenen Anspruch sofort bei erster Gelegenheit anerkannt“ hat.

Paragraph 45, ZPO setzt somit voraus, dass der Klagsanspruch als solcher berechtigt ist, dass der Beklagte zur Klagsführung keinen Anlass gegeben, und dass er den eingeklagten Anspruch sofort - das ist bei erster Gelegenheit - anerkannt hat.

Veranlassung zur Klage wird durch ein Verhalten gegeben, das vernünftigerweise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt (näher zu alledem Obermaier aaO Rz 253 ff).

3.5 Hier hat die nunmehrige Klägerin vor Einleitung des Vorprozesses den schon damals bestandenen Anspruch der Beklagten auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bestritten und damit die Klageführung veranlasst. Das von ihr geltend gemachte und als rechtswidrig und schuldhaft gewertete Verhalten der nunmehrigen Beklagten vermag daran nichts zu ändern. Es betrifft (nur) die Frage, warum die Klägerin die Einleitung des Verfahrens veranlasst hat, ändert aber an der Tatsache der Veranlassung nichts.

Damit stand aber Paragraph 45, ZPO der nunmehrigen Klägerin im Vorprozess nicht zur Verfügung, was aber zur Folge hat, dass - weil sie das von ihr nunmehr behauptete Verhalten im Vorprozess aufgrund der Eigenart des Kostenrechts nicht geltend machen konnte - die Präklusionswirkung der rechtskräftigen Kostenentscheidung des Vorprozesses den nunmehr von ihr geltend gemachten Sachverhalt nicht umfasst.

Ausgehend davon war dem Revisionsrekurs Folge zu geben und die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung im Zwischenstreit über die erhobene Prozesseinrede beruht auf den Paragraphen 41,, 50 ZPO (Obermaier, Kostenhandbuch² Rz 291).

Infolge der Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung ist auf den Kostenrekurs der Beklagten einzugehen, den das Gericht zweiter Instanz wegen der Abänderung in der Hauptsache nicht zu behandeln hatte (RIS-Justiz RS0036069 [T1] ua; 2 Ob 141/10i). Auf den von der Klägerin in der Rekursbeantwortung geltend gemachten Umstand, dass die Beklagte keine Einwendungen gegen die Kostennote iSd Paragraph 54, Absatz eins a, ZPO erhoben hat, kommt es hier nicht an, weil diese Bestimmung ausschließlich das gemäß Paragraph 193, ZPO am Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz zu übergebende Kostenverzeichnis betrifft (4 Ob 66/10z).

Der Kostenrekurs, der den Zuspruch der Kosten für die Tagsatzung vom 15. 10. 2013 bekämpft, ist auch berechtigt. Zurecht weist die Beklagte darauf hin, dass in dieser insgesamt 9 Minuten dauernden Tagsatzung vor Beschlussfassung über die abgesonderte Verhandlung von den Parteien die Klage und drei weitere Schriftsätze vorgetragen wurden und damit - im weiteren Verfahren verwertbar - (auch) zur Sache vorgetragen wurde. Damit ist aber der in der Tagsatzung auf den Zwischenstreit entfallende Aufwand nicht mehr klar abgrenzbar (3 Ob 139/08z; 4 Ob 73/09b; Obermaier aaO Rz 294), sodass insoweit auch kein Zuspruch erfolgen kann. Kosten für den Zwischenstreit erster Instanz waren daher nicht zuzusprechen.

Für die Rekursbeantwortung der Klägerin gebührt lediglich ein Einheitssatz von 50 %, weil kein Anwendungsfall des Paragraph 23, Absatz 9, RATG vorliegt (Obermaier aaO Rz 638). Von dem der Klägerin daher zustehenden Kostenbetrag waren die Kosten der Beklagten für ihren erfolgreichen Kostenrekurs (198,52 EUR) in Abzug zu bringen.

Der Revisionsrekurs unterliegt nicht der Gebührenpflicht gemäß TP 3 GGG Anmerkung 1 zu TP 3 GGG; Wais/Dokalik, GGG11 TP 3 GGG Bemerkung 3a).

Textnummer

E108963

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:008OBA00052.14A.0929.000

Im RIS seit

13.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020

Dokumentnummer

JJT_20140929_OGH0002_008OBA00052_14A0000_000