Rechtssatz für 3Ob183/03p 5Ob1/04i 1Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118155

Geschäftszahl

3Ob183/03p; 5Ob1/04i; 1Ob134/04v; 7Ob175/04t; 2Ob37/05p; 7Ob66/06s; 1Ob122/08k; 1Ob145/12y; 8Ob11/14x; 4Ob182/19x; 4Ob74/21t

Entscheidungsdatum

22.06.2021

Norm

NWG §2 Abs1

Rechtssatz

Allein der Erwerb einer Liegenschaft ohne ausreichende Anbindung an das öffentliche Wegenetz schließt die Einräumung oder Erweiterung eines Notwegs nur dann aus, wenn besondere Umstände auf eine auffallende Sorglosigkeit des Erwerbers schließen lassen, ein Grundsatz, der insbesondere auch dann gilt, wenn die Liegenschaft bereits nach dem beim Erwerbsvorgang gültigen Flächenwidmungsplan Bauland war. Ein Anspruch auf Einräumung eines Notwegs für eine bestimmte Liegenschaft kann daher an sich nicht schon durch Erwerbsvorgänge allein untergehen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 183/03p
    Entscheidungstext OGH 26.09.2003 3 Ob 183/03p
    Veröff: SZ 2003/113
  • 5 Ob 1/04i
    Entscheidungstext OGH 24.02.2004 5 Ob 1/04i
    Vgl aber; Beisatz: Der in der früheren Rechtsprechung mehrfach ausgesprochene Rechtssatz, dass der Ankauf eines Grundstücks ohne Verbindung zum öffentlichen Wegenetz noch keine auffallende Sorglosigkeit iSd § 2 NWG begründe, entspricht in dieser Allgemeinheit nicht mehr dem Stand der Judikatur. Die Frage, ob der Mangel der Wegverbindung auf eine auffallende Sorglosigkeit zurückgeht, ist stets nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. (T1)
    Beisatz: Nach den konkreten Umständen kann bereits der Ankauf eines Grundstückes ohne notwendige Wegverbindung mit dem öffentlichen Wegenetz eine auffallende Sorglosigkeit begründen. (T2)
  • 1 Ob 134/04v
    Entscheidungstext OGH 01.07.2004 1 Ob 134/04v
  • 7 Ob 175/04t
    Entscheidungstext OGH 28.07.2004 7 Ob 175/04t
    Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T2
  • 2 Ob 37/05p
    Entscheidungstext OGH 17.02.2005 2 Ob 37/05p
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2
  • 7 Ob 66/06s
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 7 Ob 66/06s
    Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T2
  • 1 Ob 122/08k
    Entscheidungstext OGH 26.02.2009 1 Ob 122/08k
    nur: Allein der Erwerb einer Liegenschaft ohne ausreichende Anbindung an das öffentliche Wegenetz schließt die Einräumung oder Erweiterung eines Notwegs nur dann aus, wenn besondere Umstände auf eine auffallende Sorglosigkeit des Erwerbers schließen lassen. (T3)
  • 1 Ob 145/12y
    Entscheidungstext OGH 06.09.2012 1 Ob 145/12y
    Auch
  • 8 Ob 11/14x
    Entscheidungstext OGH 29.09.2014 8 Ob 11/14x
    Auch; nur T3; Beis wie T2
  • 4 Ob 182/19x
    Entscheidungstext OGH 30.03.2020 4 Ob 182/19x
    Beis wie T1
  • 4 Ob 74/21t
    Entscheidungstext OGH 22.06.2021 4 Ob 74/21t
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118155

Im RIS seit

26.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2021

Dokumentnummer

JJR_20030926_OGH0002_0030OB00183_03P0000_002

Rechtssatz für 7Ob73/56; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0070966

Geschäftszahl

7Ob73/56; 2Ob647/56; 1Ob121/70; 5Ob179/74; 6Ob804/77; 8Ob584/88; 2Ob514/89 (2Ob515/89); 7Ob552/94; 3Ob115/98b; 8Ob195/99f; 1Ob31/01t; 7Ob208/02t; 3Ob183/03p; 5Ob1/04i; 7Ob175/04t; 6Ob96/06w; 3Ob235/05p; 3Ob278/06p; 8Ob15/08a; 1Ob122/08k; 8Ob23/10f; 7Ob228/10w; 1Ob211/11b; 1Ob145/12y; 6Ob163/13h; 9Ob12/14a; 8Ob11/14x; 3Ob201/16d; 1Ob216/17x; 5Ob93/18i; 10Ob58/19f; 4Ob182/19x; 3Ob112/23a

Entscheidungsdatum

21.06.2023

Norm

NWG §1
NWG §4

Rechtssatz

Die Bestimmungen des NWG müssen einschränkend ausgelegt werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 73/56
    Entscheidungstext OGH 22.02.1956 7 Ob 73/56
  • 2 Ob 647/56
    Entscheidungstext OGH 20.02.1957 2 Ob 647/56
  • 1 Ob 121/70
    Entscheidungstext OGH 02.07.1970 1 Ob 121/70
    LwBetr 1972,120
  • 5 Ob 179/74
    Entscheidungstext OGH 23.10.1974 5 Ob 179/74
    Beisatz: Die Fälle der Bewilligung einer neuen Wegeanlage sollen möglichst eingeschränkt werden. (T1)
  • 6 Ob 804/77
    Entscheidungstext OGH 02.03.1978 6 Ob 804/77
  • 8 Ob 584/88
    Entscheidungstext OGH 23.02.1989 8 Ob 584/88
    Veröff: RZ 1989/45 S 120
  • 2 Ob 514/89
    Entscheidungstext OGH 28.02.1989 2 Ob 514/89
  • 7 Ob 552/94
    Entscheidungstext OGH 29.06.1994 7 Ob 552/94
    Veröff: SZ 67/119
  • 3 Ob 115/98b
    Entscheidungstext OGH 27.05.1998 3 Ob 115/98b
  • 8 Ob 195/99f
    Entscheidungstext OGH 22.12.1999 8 Ob 195/99f
    Beisatz: Grundsätzlich hat der Erwerber eines Grundstückes für dessen hinreichende Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz selbst Vorsorge zu treffen. (T2)
  • 1 Ob 31/01t
    Entscheidungstext OGH 24.04.2001 1 Ob 31/01t
  • 7 Ob 208/02t
    Entscheidungstext OGH 11.12.2002 7 Ob 208/02t
    Beis wie T2
  • 3 Ob 183/03p
    Entscheidungstext OGH 26.09.2003 3 Ob 183/03p
    Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2003/113
  • 5 Ob 1/04i
    Entscheidungstext OGH 24.02.2004 5 Ob 1/04i
  • 7 Ob 175/04t
    Entscheidungstext OGH 28.07.2004 7 Ob 175/04t
  • 6 Ob 96/06w
    Entscheidungstext OGH 24.05.2006 6 Ob 96/06w
  • 3 Ob 235/05p
    Entscheidungstext OGH 27.06.2006 3 Ob 235/05p
  • 3 Ob 278/06p
    Entscheidungstext OGH 29.03.2007 3 Ob 278/06p
    Beisatz: Aus § 4 NWG ist insgesamt abzuleiten, dass der durch den Notweg betroffene Liegenschaftseigentümer möglichst wenig belastet werden soll. (T3); Veröff: SZ 2007/52
  • 8 Ob 15/08a
    Entscheidungstext OGH 03.04.2008 8 Ob 15/08a
    Beisatz: Die Verpflichtung zur Duldung eines Notwegs ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn sie die einzige Möglichkeit darstellt, wichtige Interessen des Antragstellers zu wahren. (T4)
  • 1 Ob 122/08k
    Entscheidungstext OGH 26.02.2009 1 Ob 122/08k
    Beis wie T2
  • 8 Ob 23/10f
    Entscheidungstext OGH 23.03.2010 8 Ob 23/10f
    Auch; Beisatz: Im Sinn des Grundsatzes der einschränkenden Auslegung der Bestimmungen zur Einräumung eines Notwegs ist zu Gunsten der geschützten Grundflächen (hier Haus‑ bzw Vorgärten) kein kleinlicher Maßstab anzulegen. (T5)
    Beisatz: Die Bewilligung einer neuen Weganlage ist restriktiv zu handhaben. Eine sich auf einen schon bestehenden Weg beziehende Notwegvariante schließt eine neue Weganlage daher in der Regel aus, außer sie erweist sich als unzumutbar. Der Notwegebedürftige muss demnach auf eine schon bestehende Wegvariante zurückgreifen, auch wenn die Distanz zur Anbindung an das öffentliche Wegenetz größer wird und die Kosten für die Herstellung und Erhaltung dieser Verbindung höher sind. (T6)
  • 7 Ob 228/10w
    Entscheidungstext OGH 11.05.2011 7 Ob 228/10w
  • 1 Ob 211/11b
    Entscheidungstext OGH 22.12.2011 1 Ob 211/11b
    Beis wie T5
  • 1 Ob 145/12y
    Entscheidungstext OGH 06.09.2012 1 Ob 145/12y
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T4
  • 6 Ob 163/13h
    Entscheidungstext OGH 28.11.2013 6 Ob 163/13h
    Beisatz: Hier: Die bisherige Benützbarkeit des Hauses als Sommerhaus rechtfertigt keinen Notweg, zumal ein benützbarer Fußweg zum Haus vorhanden ist. (T7)
  • 9 Ob 12/14a
    Entscheidungstext OGH 29.04.2014 9 Ob 12/14a
  • 8 Ob 11/14x
    Entscheidungstext OGH 29.09.2014 8 Ob 11/14x
    Beisatz: Das NWG bildet keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf bloße Verbindung zweier durch ein fremdes Grundstück getrennter Liegenschaften, selbst wenn deren sinnvolle Nutzung von einer solchen Verbindung abhängig wäre. (T8)
  • 3 Ob 201/16d
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 3 Ob 201/16d
    Beis wie T5
  • 1 Ob 216/17x
    Entscheidungstext OGH 15.12.2017 1 Ob 216/17x
  • 5 Ob 93/18i
    Entscheidungstext OGH 12.06.2018 5 Ob 93/18i
    Auch; Beis wie T2
  • 10 Ob 58/19f
    Entscheidungstext OGH 15.10.2019 10 Ob 58/19f
    Beis wie T3; Beis wie T5
  • 4 Ob 182/19x
    Entscheidungstext OGH 30.03.2020 4 Ob 182/19x
  • 3 Ob 112/23a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.06.2023 3 Ob 112/23a
    vgl; Beisatz wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0070966

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2023

Dokumentnummer

JJR_19560222_OGH0002_0070OB00073_5600000_002

Entscheidungstext 8Ob11/14x

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

Zak 2014/822 S 434 - Zak 2014,434 = bbl 2015,40/36 - bbl 2015/36 = MietSlg 66.462

Geschäftszahl

8Ob11/14x

Entscheidungsdatum

29.09.2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers V***** E*****, vertreten durch Mag. Johann Kaltenegger, Rechtsanwalt in Frohnleiten, gegen die Antragsgegnerin Ö*****, vertreten durch Dr. Uwe Niernberger, Dr. Angelika Kleewein, Rechtsanwälte in Graz, wegen Einräumung eines Notwegs, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 19. Dezember 2013, GZ 1 R 282/13g-11, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Leoben vom 15. Oktober 2013, GZ 5 Nc 19/13a-7, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Der Antragsteller ist schuldig, der Antragsgegnerin binnen 14 Tagen die mit 742,27 EUR (darin 123,71 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 71, Absatz 3, Satz 4 AußStrG).

Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Frage bestehe, ob ein Notweg zugunsten des Betreibers einer privaten Eisenbahnanlage (Nostalgiebahn) durch Servitut im Sinne des Antragsbegehrens eingeräumt werden könne. Entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch kommt es für das Entscheidungsergebnis darauf nicht an.

Die Bestimmungen des NWG müssen nach ständiger Rechtsprechung einschränkend ausgelegt werden (RIS-Justiz RS0070966). Nach Paragraph eins, NWG kann der Eigentümer für eine Liegenschaft zum Zweck ihrer ordentlichen Bewirtschaftung oder Benützung die gerichtliche Einräumung eines Notwegs über fremde Liegenschaften zur Herstellung der nötigen Wegeverbindung mit dem öffentlichen Wegenetz begehren. Das NWG bildet aber keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf bloße Verbindung zweier durch ein fremdes Grundstück getrennter Liegenschaften des Antragstellers, selbst wenn deren sinnvolle Nutzung von einer solchen Verbindung abhängig wäre.

Die Rechtsansicht der Vorinstanzen erweist sich bereits aus diesem Grund als nicht korrekturbedürftig, weshalb sich die vom Rekursgericht für erheblich gehaltene Rechtsfrage, ob ein Notweg nach Paragraph 3, NWG durch Einräumung der Servitut des Befahrens einer Gleisanlage mit einer Nostalgiebahn eingeräumt werden könnte, nicht stellt.

Soweit der Revisionsrekurs darauf abstellt, dass die Antragsgegnerin als seinerzeitige Verkäuferin der notleidenden Liegenschaften deren Nutzung zum Betrieb einer Nostalgiebahn gekannt und gebilligt hätte, betrifft dies die obligatorische Beziehung der Streitteile, deren allfällige Störung aber nicht die Anwendung des NWG begründen kann.

Nach Paragraph 2, Absatz eins, letzter Halbsatz NWG ist die Einräumung eines Notwegs überdies ausgeschlossen, wenn der Mangel der Wegeverbindung auf eine auffallende Sorglosigkeit des Grundeigentümers zurückzuführen ist. Nach den konkreten Umständen kann bereits der Ankauf eines Grundstücks ohne - hier: nur durch jederzeit kurzfristig kündbaren Bestandvertrag gesicherte - notwendige Wegverbindung eine auffallende Sorglosigkeit iSd Paragraph 2, Absatz eins, NWG begründen (RIS-Justiz RS0118155 [T2, T3]).

Ob die individuelle Unerschwinglichkeit einer konkret angebotenen Alternative für den Antragsteller die Einräumung eines Notwegs rechtfertigen könnte, kann bei diesem Ergebnis ebenso dahingestellt bleiben wie die Frage des Spannungsverhältnisses zum öffentlichen Recht, insbesondere auf welcher Rechtsgrundlage die Antragsgegnerin nach der Einstellung des betroffenen Eisenbahnstreckenteils gemäß Paragraph 28, EisbG über eine Servitutseinräumung zur Aufrechterhaltung ihrer Gleisanlage verpflichtet werden könnte.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 25, Absatz eins, NWG. Die Antragsgegnerin hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen.

Textnummer

E109069

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0080OB00011.14X.0929.000

Im RIS seit

25.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2016

Dokumentnummer

JJT_20140929_OGH0002_0080OB00011_14X0000_000