Die Revision ist zwar nicht aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund, wohl aber deswegen zulässig, weil der Anwendungsbereich des § 28a KSchG einer Klarstellung bedarf. Sie ist aber , weil der Anwendungsbereich des Paragraph 28 a, KSchG einer Klarstellung bedarf. Sie ist aber nicht berechtigt.
1. Der Kläger stützt sich auf § 28a Abs 1 KSchG. Diese Bestimmung lautete bis 12. Juni 2014 auszugsweise wie folgt:1. Der Kläger stützt sich auf Paragraph 28 a, Absatz eins, KSchG. Diese Bestimmung lautete bis 12. Juni 2014 auszugsweise wie folgt:
„§ 28a. (1) Wer im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Zusammenhang mit […] der Vereinbarung von missbräuchlichen Vertragsklauseln […] gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot verstößt [...], kann unbeschadet des § 28 Abs 1 auf Unterlassung geklagt werden.“„§ 28a. (1) Wer im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Zusammenhang mit […] der Vereinbarung von missbräuchlichen Vertragsklauseln […] gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot verstößt [...], kann unbeschadet des Paragraph 28, Absatz eins, auf Unterlassung geklagt werden.“
Die mit 13. Juni 2014 aufgrund des Verbraucher-rechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes (BGBl I 2014/33) in Kraft getretene Neufassung der Bestimmung führte in diesem Punkt zu keiner Änderung.Die mit 13. Juni 2014 aufgrund des Verbraucher-rechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes (BGBl römisch eins 2014/33) in Kraft getretene Neufassung der Bestimmung führte in diesem Punkt zu keiner Änderung.
1.2. § 28a Abs 1 KSchG dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/22/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen; diese RL hat die ursprünglich maßgebende, mehrfach geänderte RL 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen ersetzt. Der Anwendungsbereich der Richtlinie wird durch eine Bezugnahme auf weitere Rechtsakte des Unionsrechts festgelegt (Art 1 Abs 1 iVm Anh I RL 2009/22/EG); auch der Anwendungsbereich von § 28a Abs 1 KSchG ist entsprechend beschränkt. Insbesondere erfasst er 1.2. Paragraph 28 a, Absatz eins, KSchG dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/22/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen; diese RL hat die ursprünglich maßgebende, mehrfach geänderte RL 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen ersetzt. Der Anwendungsbereich der Richtlinie wird durch eine Bezugnahme auf weitere Rechtsakte des Unionsrechts festgelegt (Artikel eins, Absatz eins, in Verbindung mit Anh römisch eins RL 2009/22/EG); auch der Anwendungsbereich von Paragraph 28 a, Absatz eins, KSchG ist entsprechend beschränkt. Insbesondere erfasst er - für den vorliegenden Fall relevant - den Verstoß gegen gesetzliche Gebote oder Verbote „im Zusammenhang mit der Vereinbarung von missbräuchlichen Vertragsklauseln“. Insofern überschneidet sich der Anwendungsbereich von § 28a Abs 1 KSchG mit jenem des nach dem letzten Halbsatz dieser Bestimmung unberührt bleibenden § 28 Abs 1 KSchG. den Verstoß gegen gesetzliche Gebote oder Verbote „im Zusammenhang mit der Vereinbarung von missbräuchlichen Vertragsklauseln“. Insofern überschneidet sich der Anwendungsbereich von Paragraph 28 a, Absatz eins, KSchG mit jenem des nach dem letzten Halbsatz dieser Bestimmung unberührt bleibenden Paragraph 28, Absatz eins, KSchG.
1.3. In der Lehre wird - im Anschluss an die EB zur RV der Stammfassung von § 28a KSchG (1998 BlgNR 21. GP 32) im Anschluss an die EB zur RV der Stammfassung von Paragraph 28 a, KSchG (1998 BlgNR 21. GP 32) - die Auffassung vertreten, dass der Unterlassungsanspruch nach § 28a Abs 1 KSchG im Zusammenhang mit missbräuchlichen Vertragsklauseln insofern über § 28 Abs 1 KSchG hinausgehe, als er auch Klauseln außerhalb von AGB oder Vertragsformblättern erfasse; allerdings sei zusätzlich eine Beeinträchtigung der „allgemeinen Interessen der Verbraucher“ erforderlich ( die Auffassung vertreten, dass der Unterlassungsanspruch nach Paragraph 28 a, Absatz eins, KSchG im Zusammenhang mit missbräuchlichen Vertragsklauseln insofern über Paragraph 28, Absatz eins, KSchG hinausgehe, als er auch Klauseln außerhalb von AGB oder Vertragsformblättern erfasse; allerdings sei zusätzlich eine Beeinträchtigung der „allgemeinen Interessen der Verbraucher“ erforderlich (Langer in Kosesnik-Wehrle, Konsumentenschutzgesetz [2010] §§ 28 , Konsumentenschutzgesetz [2010] Paragraphen 28, - 30 KSchG Rz 32b; Eccher in Klang3 § 28a KSchG Rz 4). Ein solcher Fall liegt hier zwar nicht vor. Der Kläger behauptet aber, dass die Beklagte unter Berufung auf eine seiner Meinung nach missbräuchliche Vertragsklausel gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot (hier § 100 TKG) verstößt. Trifft das zu, besteht jedenfalls dann ein „Zusammenhang“ zwischen dem beanstandeten Verhalten und der Vereinbarung einer missbräuchlichen Vertragsklausel, wenn sich die Missbräuchlichkeit der Klausel gerade aus der Unvereinbarkeit mit dieser Norm oder einer insofern bestehenden Unklarheit (Intransparenz) ergibt. Zumindest eine solche Unklarheit wird regelmäßig anzunehmen sein, wenn sich der Unternehmer einer Klausel zur Rechtfertigung einer rechtswidrigen Vorgangsweise bedient.Paragraph 28 a, KSchG Rz 4). Ein solcher Fall liegt hier zwar nicht vor. Der Kläger behauptet aber, dass die Beklagte unter Berufung auf eine seiner Meinung nach missbräuchliche Vertragsklausel gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot (hier Paragraph 100, TKG) verstößt. Trifft das zu, besteht jedenfalls dann ein „Zusammenhang“ zwischen dem beanstandeten Verhalten und der Vereinbarung einer missbräuchlichen Vertragsklausel, wenn sich die Missbräuchlichkeit der Klausel gerade aus der Unvereinbarkeit mit dieser Norm oder einer insofern bestehenden Unklarheit (Intransparenz) ergibt. Zumindest eine solche Unklarheit wird regelmäßig anzunehmen sein, wenn sich der Unternehmer einer Klausel zur Rechtfertigung einer rechtswidrigen Vorgangsweise bedient.
1.3. Der Unterlassungsanspruch setzt weiters voraus, dass das beanstandete Verhalten die „allgemeinen Interessen der Verbraucher“ beeinträchtigt. Die beanstandete Verhaltensweise muss daher für eine Vielzahl von Verträgen oder außervertraglichen Rechtsverhältnissen von Bedeutung sein (4 Ob 221/06p = ÖBA 2007, 981 [Rummel]; RIS-Justiz RS0121961; zuletzt etwa 7 Ob 201/12b = ÖBA 2013, 759). Nach den Materialien ist dies vor allem bei gesetzwidrigen Verhaltensweisen im Massengeschäft der Fall (1998 BlgNR 20. GP 33). Etwas großzügiger ist die in der Lehre vertretene Auffassung, wonach es nicht so sehr auf die Zahl der betroffenen Verbraucher ankomme, sondern darauf, ob eine bestimmte Praxis „System“ habe und dadurch eine nicht ganz unerhebliche Störung des Rechtsfriedens entstehe (Langer in Kosesnik-Wehrle, §§ 28 , Paragraphen 28, - 30 KSchG Rz 32c; ähnlich auch Eccher in Klang3 § 28a KSchG Rz 6 [Praxis des jeweiligen Unternehmens“]). Auch nach dieser Auffassung können aber bloß einmalige Verstöße noch keinen Unterlassungsanspruch begründen.Paragraph 28 a, KSchG Rz 6 [Praxis des jeweiligen Unternehmens“]). Auch nach dieser Auffassung können aber bloß einmalige Verstöße noch keinen Unterlassungsanspruch begründen.
2. Im konkreten Fall bekämpft der Kläger die (behauptete) Praxis der Beklagten, von Kunden, die „gemäß § 100 TKG eine Papierrechnung anfordern“, unter Berufung auf die eingangs genannte Klausel ein Entgelt für Rechnungsdoppel zu verlangen. Gegenstand des Rechtsstreits ist daher ausschließlich diese Geschäftspraktik. Die weitere Formulierung des Unterlassungsbegehrens, wonach die Klausel „missbräuchlich“ sei, hat für dessen vollstreckbaren Inhalt keine Bedeutung; sie soll (offenbar) darlegen, weshalb der Kläger § 28a Abs 1 KSchG für anwendbar hält. Die Missbräuchlichkeit der Klausel ist daher nicht Haupt-, sondern nur Vorfrage des Verfahrens: § 28a Abs 1 KSchG ist von vornherein nur anwendbar, wenn diese Frage bejaht wird. Erfolg kann die Klage aber zusätzlich nur dann haben, wenn das beanstandete Verhalten auch für sich genommen rechtswidrig ist und nicht nur Einzelfälle betrifft, sondern (zumindest) als ständige Praxis des belangten Unternehmens qualifiziert werden kann. Dafür ist nach allgemeinen Grundsätzen der Kläger behauptungs- und beweispflichtig.2. Im konkreten Fall bekämpft der Kläger die (behauptete) Praxis der Beklagten, von Kunden, die „gemäß Paragraph 100, TKG eine Papierrechnung anfordern“, unter Berufung auf die eingangs genannte Klausel ein Entgelt für Rechnungsdoppel zu verlangen. Gegenstand des Rechtsstreits ist daher ausschließlich diese Geschäftspraktik. Die weitere Formulierung des Unterlassungsbegehrens, wonach die Klausel „missbräuchlich“ sei, hat für dessen vollstreckbaren Inhalt keine Bedeutung; sie soll (offenbar) darlegen, weshalb der Kläger Paragraph 28 a, Absatz eins, KSchG für anwendbar hält. Die Missbräuchlichkeit der Klausel ist daher nicht Haupt-, sondern nur Vorfrage des Verfahrens: Paragraph 28 a, Absatz eins, KSchG ist von vornherein nur anwendbar, wenn diese Frage bejaht wird. Erfolg kann die Klage aber zusätzlich nur dann haben, wenn das beanstandete Verhalten auch für sich genommen rechtswidrig ist und nicht nur Einzelfälle betrifft, sondern (zumindest) als ständige Praxis des belangten Unternehmens qualifiziert werden kann. Dafür ist nach allgemeinen Grundsätzen der Kläger behauptungs- und beweispflichtig.
3. Eine solche Praxis ist für das konkret beanstandete Verhalten nicht nachgewiesen.
3.1. Der Kläger wendet sich ausschließlich gegen die Verrechnung eines Entgelts gegenüber Kunden, „die gemäß § 100 TKG eine Papierrechnung anfordern.“ Das erfasst nicht die vom Erstgericht festgestellte 3.1. Der Kläger wendet sich ausschließlich gegen die Verrechnung eines Entgelts gegenüber Kunden, „die gemäß Paragraph 100, TKG eine Papierrechnung anfordern.“ Das erfasst nicht die vom Erstgericht festgestellte - und durchaus bedenkliche - Praxis der Beklagten, bei Unterbleiben einer Wahl anzunehmen, dass der Kunde sowohl eine elektronische als auch eine Papierrechnung wünsche, und die Papierrechnung in diesem Fall als entgeltliches „Doppel“ zu qualifizieren. Zu dieser Geschäftspraktik ist daher nicht weiter Stellung zu nehmen.
3.2. Die Anforderung einer Papierrechnung „gemäß § 100 TKG“ war der Natur der Sache nach erst seit dem Inkrafttreten der Neufassung dieser Bestimmung mit 21. Februar 2012 (BGBl I 2011/102) möglich. Denn davor war in § 100 TKG nur die Form des Einzelentgeltnachweises, nicht aber die Rechnungslegung geregelt gewesen. Das Begehren des Klägers könnte daher nur Erfolg haben, wenn die Beklagte systematisch von Kunden, die ab dem 21. Februar 2012 eine Papierrechnung verlangten, ein Entgelt verrechnet hätte.3.2. Die Anforderung einer Papierrechnung „gemäß Paragraph 100, TKG“ war der Natur der Sache nach erst seit dem Inkrafttreten der Neufassung dieser Bestimmung mit 21. Februar 2012 (BGBl römisch eins 2011/102) möglich. Denn davor war in Paragraph 100, TKG nur die Form des Einzelentgeltnachweises, nicht aber die Rechnungslegung geregelt gewesen. Das Begehren des Klägers könnte daher nur Erfolg haben, wenn die Beklagte systematisch von Kunden, die ab dem 21. Februar 2012 eine Papierrechnung verlangten, ein Entgelt verrechnet hätte.
3.3. Nach dem Wortlaut des § 100 Abs 1 TKG besteht ein Wahlrecht des Kunden nur bei Vertragsabschluss. Ein konkretes Vorbringen, dass die Beklagte von Kunden, die bei einem Vertragsabschluss nach Inkrafttreten dieser Bestimmung eine Papierrechnung gewählt hatten, ein Entgelt verlangt hätte, hat die Klägerin nicht erstattet. Zwar könnte man die Auffassung vertreten, dem § 100 Abs 1 TKG 3.3. Nach dem Wortlaut des Paragraph 100, Absatz eins, TKG besteht ein Wahlrecht des Kunden nur bei Vertragsabschluss. Ein konkretes Vorbringen, dass die Beklagte von Kunden, die bei einem Vertragsabschluss nach Inkrafttreten dieser Bestimmung eine Papierrechnung gewählt hatten, ein Entgelt verlangt hätte, hat die Klägerin nicht erstattet. Zwar könnte man die Auffassung vertreten, dem Paragraph 100, Absatz eins, TKG - der ohne besondere Übergangsbestimmung in Kraft gesetzt wurde - sei auch ein Wahlrecht für zu diesem Zeitpunkt bestehende Altverträge zu entnehmen. Richtigerweise ist das zwar nicht erforderlich, weil bei Altverträgen ohnehin ein Anspruch auf Papierrechnung bestand (4 Ob 141/11f = RdW 2012, 273; 3 Ob 168/12w = RdW 2013, 24). Im Zweifel könnte man die Formulierung des Begehrens (Anforderung „gemäß § 100 TKG“) aber dahin verstehen, dass davon auch solche Fallgestaltungen erfasst sein sollten. Auch insofern hat der Kläger aber nur einen einzigen Fall genannt. Dabei blieb die Feststellung des Erstgerichts im entscheidenden Punkt unklar, weil es ein (neuerliches) Papierrechungsverlangen der Altkundin „im Februar 2012“ annahm. Diese Unklarheit ist aber unerheblich, weil auch aus einem einzigen Fall unmittelbar nach Inkrafttreten der Bestimmung noch nicht auf die für die Anwendung von § 28a KSchG erforderliche ständige Praxis des Unternehmens geschlossen werden könnte. der ohne besondere Übergangsbestimmung in Kraft gesetzt wurde - sei auch ein Wahlrecht für zu diesem Zeitpunkt bestehende Altverträge zu entnehmen. Richtigerweise ist das zwar nicht erforderlich, weil bei Altverträgen ohnehin ein Anspruch auf Papierrechnung bestand (4 Ob 141/11f = RdW 2012, 273; 3 Ob 168/12w = RdW 2013, 24). Im Zweifel könnte man die Formulierung des Begehrens (Anforderung „gemäß Paragraph 100, TKG“) aber dahin verstehen, dass davon auch solche Fallgestaltungen erfasst sein sollten. Auch insofern hat der Kläger aber nur einen einzigen Fall genannt. Dabei blieb die Feststellung des Erstgerichts im entscheidenden Punkt unklar, weil es ein (neuerliches) Papierrechungsverlangen der Altkundin „im Februar 2012“ annahm. Diese Unklarheit ist aber unerheblich, weil auch aus einem einzigen Fall unmittelbar nach Inkrafttreten der Bestimmung noch nicht auf die für die Anwendung von Paragraph 28 a, KSchG erforderliche ständige Praxis des Unternehmens geschlossen werden könnte.
3.4. Der Kläger hat keinen konkreten Fall genannt, in dem die Beklagte eine für die Zukunft wirkende Änderung einer nach § 100 Abs 1 TKG bei Abschluss des Vertrags getroffenen Wahl nicht zugelassen oder von einem weiteren Entgelt abhängig gemacht hätte. Daher kann offen bleiben, ob aus § 100 Abs 1 TKG abzuleiten ist, dass das Unternehmen auch eine solche nachträgliche Wahl gestatten müsste (dagegen 3.4. Der Kläger hat keinen konkreten Fall genannt, in dem die Beklagte eine für die Zukunft wirkende Änderung einer nach Paragraph 100, Absatz eins, TKG bei Abschluss des Vertrags getroffenen Wahl nicht zugelassen oder von einem weiteren Entgelt abhängig gemacht hätte. Daher kann offen bleiben, ob aus Paragraph 100, Absatz eins, TKG abzuleiten ist, dass das Unternehmen auch eine solche nachträgliche Wahl gestatten müsste (dagegen Steinmauer in Stratil, TKG 20034 [2013] § 100 Anm 1). Jedenfalls nicht ergibt sich aus dieser Bestimmung nicht, dass ein Kunde, dem aufgrund seiner bei Vertragsabschluss getroffenen Wahl eine elektronische Rechnung gelegt wurde, für denselben Zeitraum auch eine unentgeltliche Papierrechnung verlangen kann. Denn damit verlöre die nach dieser Bestimmung zu treffende Wahl jede Relevanz; das Unternehmen wäre auf Wunsch des Kunden immer zu einer doppelten Rechnungslegung verpflichtet. Hätte der Gesetzgeber das gewollt, so hätte er es ohne Schwierigkeiten durch eine Übernahme der für den Einzelentgeltnachweis geltenden Regelung anordnen können. Das (insofern) unstrittige Verhalten der Beklagten verstößt daher nicht gegen § 100 TKG. [2013] Paragraph 100, Anmerkung 1). Jedenfalls nicht ergibt sich aus dieser Bestimmung nicht, dass ein Kunde, dem aufgrund seiner bei Vertragsabschluss getroffenen Wahl eine elektronische Rechnung gelegt wurde, für denselben Zeitraum auch eine unentgeltliche Papierrechnung verlangen kann. Denn damit verlöre die nach dieser Bestimmung zu treffende Wahl jede Relevanz; das Unternehmen wäre auf Wunsch des Kunden immer zu einer doppelten Rechnungslegung verpflichtet. Hätte der Gesetzgeber das gewollt, so hätte er es ohne Schwierigkeiten durch eine Übernahme der für den Einzelentgeltnachweis geltenden Regelung anordnen können. Das (insofern) unstrittige Verhalten der Beklagten verstößt daher nicht gegen Paragraph 100, TKG.
4. Auf dieser Grundlage muss die Klage zur Gänze scheitern. Das Anfordern einer zusätzlichen Papierrechnung nach vereinbarungsgemäßem Legen einer elektronischen Rechnung ist nicht von § 100 Abs 1 TKG erfasst; die unstrittige Praxis der Beklagten, dafür ein Entgelt zu verlangen, ist daher nicht rechtswidrig. Im Übrigen hat der Kläger keine „zum System gewordene Praxis“ (4. Auf dieser Grundlage muss die Klage zur Gänze scheitern. Das Anfordern einer zusätzlichen Papierrechnung nach vereinbarungsgemäßem Legen einer elektronischen Rechnung ist nicht von Paragraph 100, Absatz eins, TKG erfasst; die unstrittige Praxis der Beklagten, dafür ein Entgelt zu verlangen, ist daher nicht rechtswidrig. Im Übrigen hat der Kläger keine „zum System gewordene Praxis“ (Langer aaO) nachgewiesen. Da die Beklagte das ihr insofern zur Last gelegte Verhalten von Anfang an bestritten hat, kann diese Entscheidung den Kläger auch nicht überraschen. Seine in der Revision vertretene Auffassung, es sei unstrittig, dass die Beklagte die „inkriminierten Praktiken“ planmäßig gegenüber einer großen Zahl von Verbrauchern gesetzt habe, ist mit deren entgegenstehendem Vorbringen, etwa in Punkt 3.1. der Klagebeantwortung, nicht vereinbar. Das Urteil des Berufungsgerichts ist daher zu bestätigen, ohne dass es auf die weiteren in der Revision genannten Fragen ankäme.
5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50,, 41 ZPO.