Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Herbert R*****:
Das nominell im Rahmen der Subsumtionsrüge erstattete Vorbringen zielt - wie vorweg klargestellt sei - durchwegs auf einen Freispruch ab; es handelt sich demnach der Sache nach um eine Rechtsrüge (Z 9 lit a). durchwegs auf einen Freispruch ab; es handelt sich demnach der Sache nach um eine Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,).
Das Argument, der Beschwerdeführer habe sich im Tatzeitraum „um eine Fortbildung nicht mehr gekümmert“, daher mangels Kenntnis der „Bestimmungen des Datenschutzgesetzes“ seine Befugnis zur Abfrage des VJ-Registers nicht wissentlich missbraucht, bekämpft die gegenteiligen Feststellungen (US 26 f) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
Gleiches gilt für die Bestreitung der Konstatierungen zum Vorsatz auf Schädigung anderer an ihren Rechten und - mit Bezug auf den Schuldspruch D/2 - auf Pflichtwidrigkeit der vorgenommenen Amtsgeschäfte sowie die (im Übrigen keine entscheidende Tatsache betreffende) Behauptung angeblicher Geringfügigkeit des angenommenen Vorteils (US 27).
Der Einwand, die Weitergabe von Vermögensbekenntnissen und sonstigen Daten sei keine hoheitliche Tätigkeit, der Beschwerdeführer habe dabei nicht „in Vollziehung der Gesetze“ gehandelt, geht nicht vom gesamten Urteilssachverhalt aus, demzufolge er sich diese Daten durch gezielte - seine dahingehende Befugnis missbrauchende - Abfrage beschafft habe (US 18 iVm US 80; vgl RIS-Justiz RS0095301). Abfrage beschafft habe (US 18 in Verbindung mit US 80; vergleiche RIS-Justiz RS0095301).
Die unter dem (ersichtlich angesprochenen) Aspekt des Rechtsschädigungsvorsatzes aufgestellte Behauptung, nur das missbräuchliche Abfragen sensibler Daten (§ 4 Z 2 DSG) könne den Tatbestand des § 302 Abs 1 StGB erfüllen, ist nicht methodengerecht aus dem Gesetz abgeleitet (vgl § 1 Abs 1 DSG, wonach jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten [§ 4 Z 1 DSG] hat; zur Schutzwürdigkeit von Daten aus dem Exekutionsregister 17 Os 20/12p, EvBl 2013/42, 274).Die unter dem (ersichtlich angesprochenen) Aspekt des Rechtsschädigungsvorsatzes aufgestellte Behauptung, nur das missbräuchliche Abfragen sensibler Daten (Paragraph 4, Ziffer 2, DSG) könne den Tatbestand des Paragraph 302, Absatz eins, StGB erfüllen, ist nicht methodengerecht aus dem Gesetz abgeleitet vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, DSG, wonach jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten [§ 4 Ziffer eins, DSG] hat; zur Schutzwürdigkeit von Daten aus dem Exekutionsregister 17 Os 20/12p, EvBl 2013/42, 274).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Eduard V*****:
Der Einwand (Z 9 lit b), die dem Beschwerdeführer angelasteten Taten seien zufolge Anwendbarkeit der Verjährungsvorschriften in den im Tatzeitraum geltenden Fassungen (BGBl I 1998/153 und BGBl I 2004/15) verjährt, wird nicht methodengerecht aus dem Gesetz abgeleitet. Art XIV Abs 2 des 2. GewaltschutzG (BGBl I 2009/40) ordnet nämlich an, dass die mit diesem Gesetz novellierte Der Einwand (Ziffer 9, Litera b,), die dem Beschwerdeführer angelasteten Taten seien zufolge Anwendbarkeit der Verjährungsvorschriften in den im Tatzeitraum geltenden Fassungen (BGBl römisch eins 1998/153 und BGBl römisch eins 2004/15) verjährt, wird nicht methodengerecht aus dem Gesetz abgeleitet. Art römisch XIV Absatz 2, des 2. GewaltschutzG (BGBl römisch eins 2009/40) ordnet nämlich an, dass die mit diesem Gesetz novellierte - im Urteilszeitpunkt unverändert in Geltung stehende - Fassung des § 58 Abs 3 Z 2 StGB auch auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (mit 1. Juni 2009) begangene Taten anzuwenden ist, sofern deren Strafbarkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht erloschen ist (zur mit Blick auf Art 7 MRK verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit Fassung des Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StGB auch auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (mit 1. Juni 2009) begangene Taten anzuwenden ist, sofern deren Strafbarkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht erloschen ist (zur mit Blick auf Artikel 7, MRK verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit Grabenwarter/Pabel, EMRK5 § 24 Rz 138; vgl allgemein zum Günstigkeitsvergleich bei Verjährungsvorschriften RIS-Justiz RS0116876). Letzteres war hier nicht der Fall, weil der Tatzeitraum nach den Feststellungen bis zum 17. November 2005 dauerte (US 20) und demnach sämtliche Taten (vgl § 58 Abs 2 StGB) nicht vor dem 17. November 2010 verjähren konnten. Paragraph 24, Rz 138; vergleiche allgemein zum Günstigkeitsvergleich bei Verjährungsvorschriften RIS-Justiz RS0116876). Letzteres war hier nicht der Fall, weil der Tatzeitraum nach den Feststellungen bis zum 17. November 2005 dauerte (US 20) und demnach sämtliche Taten vergleiche Paragraph 58, Absatz 2, StGB) nicht vor dem 17. November 2010 verjähren konnten.
Innerhalb der fünfjährigen (§ 57 Abs 3 dritter Fall StGB) Verjährungsfrist, nämlich am 6. Oktober 2010, ordnete die Staatsanwaltschaft in dem auch gegen den Beschwerdeführer als (namentlich genannten) Beschuldigten gerichteten Verfahren die Durchsuchung von einem Mitbeschuldigten zugeordneten Räumlichkeiten an (vgl US 82 iVm ON 12 S 3 und 7). Dieser Ermittlungsschritt bewirkte gemäß § 58 Abs 3 Z 2 StGB (in der hier maßgeblichen, im Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung) Verjährungshemmung. Aus einer Innerhalb der fünfjährigen (Paragraph 57, Absatz 3, dritter Fall StGB) Verjährungsfrist, nämlich am 6. Oktober 2010, ordnete die Staatsanwaltschaft in dem auch gegen den Beschwerdeführer als (namentlich genannten) Beschuldigten gerichteten Verfahren die Durchsuchung von einem Mitbeschuldigten zugeordneten Räumlichkeiten an vergleiche US 82 in Verbindung mit ON 12 S 3 und 7). Dieser Ermittlungsschritt bewirkte gemäß Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StGB (in der hier maßgeblichen, im Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung) Verjährungshemmung. Aus einer - vom Beschwerdeführer reklamierten - Anwendung der im Tatzeitraum geltenden Fassungen des § 58 Abs 3 Z 2 StGB ergäbe sich im Hinblick auf die am 7. Oktober 2010 erfolgte gerichtliche Bewilligung der Durchsuchungsanordnung übrigens nichts anderes (vgl RIS-Justiz RS0086750; Anwendung der im Tatzeitraum geltenden Fassungen des Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StGB ergäbe sich im Hinblick auf die am 7. Oktober 2010 erfolgte gerichtliche Bewilligung der Durchsuchungsanordnung übrigens nichts anderes vergleiche RIS-Justiz RS0086750; Marek in WK2 StGB § 58 Rz 14 ff). StGB Paragraph 58, Rz 14 ff).
Die argumentativ auf die Gesetzesmaterialien (EBRV 231 BlgNR 23. GP 25 f) zu BGBl I 2007/93 gestützte Behauptung, Hemmung der Verjährung trete nur ein, wenn der Ermittlungsschritt den Beschuldigten „selbst in seiner Rechtssphäre beeinträchtige“, ist im Hinblick auf das sonstige Beschwerdevorbringen unschlüssig, weil es sich bei der damit angesprochenen Fassung des § 58 Abs 3 Z 2 StGB um ein hier nicht anzuwendendes Zwischengesetz, dessen Regelungsinhalt zudem ohne Einfluss auf die hier in Rede stehende Verjährungsfrist blieb (vgl Die argumentativ auf die Gesetzesmaterialien (EBRV 231 BlgNR 23. GP 25 f) zu BGBl römisch eins 2007/93 gestützte Behauptung, Hemmung der Verjährung trete nur ein, wenn der Ermittlungsschritt den Beschuldigten „selbst in seiner Rechtssphäre beeinträchtige“, ist im Hinblick auf das sonstige Beschwerdevorbringen unschlüssig, weil es sich bei der damit angesprochenen Fassung des Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StGB um ein hier nicht anzuwendendes Zwischengesetz, dessen Regelungsinhalt zudem ohne Einfluss auf die hier in Rede stehende Verjährungsfrist blieb vergleiche Höpfel/U. Kathrein in WK2 StGB § 61 Rz 7), handelt (zum hier relevanten anderen Regelungsinhalt der Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt StGB Paragraph 61, Rz 7), handelt (zum hier relevanten anderen Regelungsinhalt der Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt Marek in WK2 StGB § 58 Rz 21h). StGB Paragraph 58, Rz 21h).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Petra W*****:
Die Kritik der Mängelrüge, das Schöffengericht „habe nicht alle, für die Angeklagte wesentlichen, im Tatzeitraum geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere jene nicht der §§ 73 und 73a EO“ erörtert, übersieht, dass Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) bloß aus dem Unterbleiben einer beweiswürdigenden Auseinandersetzung mit erheblichen Ergebnissen des Beweisverfahrens (vgl § 258 Abs 1 StPO), nicht aber mit Rechtsvorschriften (vgl im Übrigen die rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts zu den genannten Bestimmungen auf US 79 f) resultieren kann. Inwieweit in der Rüge zitierte Erlässe des Bundesministeriums für Justiz und des Oberlandesgerichts Innsbruck (vgl Die Kritik der Mängelrüge, das Schöffengericht „habe nicht alle, für die Angeklagte wesentlichen, im Tatzeitraum geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere jene nicht der Paragraphen 73 und 73a EO“ erörtert, übersieht, dass Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) bloß aus dem Unterbleiben einer beweiswürdigenden Auseinandersetzung mit erheblichen Ergebnissen des Beweisverfahrens vergleiche Paragraph 258, Absatz eins, StPO), nicht aber mit Rechtsvorschriften vergleiche im Übrigen die rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts zu den genannten Bestimmungen auf US 79 f) resultieren kann. Inwieweit in der Rüge zitierte Erlässe des Bundesministeriums für Justiz und des Oberlandesgerichts Innsbruck vergleiche Ratz, WK-StPO § 281 Rz 343) in der Hauptverhandlung vorgekommen und solcherart vom Erstgericht zu erörtern gewesen wären, wird nicht dargelegt (vgl RIS-Justiz RS0118316 [insbesondere T5])., WK-StPO Paragraph 281, Rz 343) in der Hauptverhandlung vorgekommen und solcherart vom Erstgericht zu erörtern gewesen wären, wird nicht dargelegt vergleiche RIS-Justiz RS0118316 [insbesondere T5]).
Der Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zur Wissentlichkeit des Befugnismissbrauchs nimmt nicht Maß an der Gesamtheit der tatrichterlichen Erwägungen (RIS-Justiz RS0119370). Die Der Einwand offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellungen zur Wissentlichkeit des Befugnismissbrauchs nimmt nicht Maß an der Gesamtheit der tatrichterlichen Erwägungen (RIS-Justiz RS0119370). Die - von der Rüge übergangene - Ableitung aus dem äußeren Tatgeschehen, insbesondere der (schon zu Beginn des Tatzeitraums) langjährigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin in Exekutionsverfahren und verschiedenen von ihr gesetzten Verschleierungshandlungen (US 55 f) ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (vgl RIS-Justiz RS0098671, RS0118317). Bei der Annahme der Tatrichter, die Beschwerdeführerin habe einen Teil des für ihr missbräuchliches Handeln geleisteten Entgelts auf das Konto ihres Mannes überweisen lassen (US 56), handelt es sich bloß um die sachverhaltsmäßige Bejahung eines von mehreren erheblichen Umständen, der für sich keine notwendige Bedingung für die Feststellung einer entscheidenden Tatsache darstellt; diese Annahme ist daher mit Mängelrüge (hier: Z 5 zweiter Fall) nicht bekämpfbar (RIS-Justiz RS0116737). Ableitung aus dem äußeren Tatgeschehen, insbesondere der (schon zu Beginn des Tatzeitraums) langjährigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin in Exekutionsverfahren und verschiedenen von ihr gesetzten Verschleierungshandlungen (US 55 f) ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden vergleiche RIS-Justiz RS0098671, RS0118317). Bei der Annahme der Tatrichter, die Beschwerdeführerin habe einen Teil des für ihr missbräuchliches Handeln geleisteten Entgelts auf das Konto ihres Mannes überweisen lassen (US 56), handelt es sich bloß um die sachverhaltsmäßige Bejahung eines von mehreren erheblichen Umständen, der für sich keine notwendige Bedingung für die Feststellung einer entscheidenden Tatsache darstellt; diese Annahme ist daher mit Mängelrüge (hier: Ziffer 5, zweiter Fall) nicht bekämpfbar (RIS-Justiz RS0116737).
Dem weiteren Vorbringen (Z 5 erster Fall) zuwider ist Dem weiteren Vorbringen (Ziffer 5, erster Fall) zuwider ist - aus Sicht des Obersten Gerichtshofs - für sämtliche unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeitsgründe relevanten Urteilsadressaten unzweifelhaft erkennbar, dass Wissentlichkeit des Befugnismissbrauchs festgestellt wurde (vgl für sämtliche unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeitsgründe relevanten Urteilsadressaten unzweifelhaft erkennbar, dass Wissentlichkeit des Befugnismissbrauchs festgestellt wurde vergleiche Ratz, WK-StPO § 281 Rz 419). Mit der Formulierung, „sie wussten darüber hinaus, dass die von ihnen eingesehenen und weitergegebenen Daten der Geheimhaltung unterlagen und sie durch die gegenständlichen Abfragen ohne dienstliche Veranlassung und Notwendigkeit ihre Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, missbrauchten, und fanden sich damit ab“ (US 27), brachten die Tatrichter lediglich auch das , WK-StPO Paragraph 281, Rz 419). Mit der Formulierung, „sie wussten darüber hinaus, dass die von ihnen eingesehenen und weitergegebenen Daten der Geheimhaltung unterlagen und sie durch die gegenständlichen Abfragen ohne dienstliche Veranlassung und Notwendigkeit ihre Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, missbrauchten, und fanden sich damit ab“ (US 27), brachten die Tatrichter lediglich auch das - bei allen Vorsatzformen neben dem intellektuellen enthaltene - voluntative Element zum Ausdruck (vgl voluntative Element zum Ausdruck vergleiche Fuchs, AT I8 14/1 ff; Reindl-Krauskopf in WK2 StGB § 5 Rz 2 f). StGB Paragraph 5, Rz 2 f).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) leitet ihre Kritik an den Feststellungen zur subjektiven Tatseite bloß aus den Erwägungen der Tatrichter, insbesondere dem Hinweis auf die geständige Verantwortung von Mitangeklagten (US 57), ab und unterlässt die gebotene Bezugnahme auf aktenkundiges Beweismaterial (RIS-Justiz RS0119424).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) leitet ihre Kritik an den Feststellungen zur subjektiven Tatseite bloß aus den Erwägungen der Tatrichter, insbesondere dem Hinweis auf die geständige Verantwortung von Mitangeklagten (US 57), ab und unterlässt die gebotene Bezugnahme auf aktenkundiges Beweismaterial (RIS-Justiz RS0119424).
Soweit die Beschwerdeführerin nach Art einer Aufklärungsrüge die Verlesung von Aussagen weiterer Personen (zudem verfehlt gestützt auf § 252 Abs 2 StPO) fordert, legt sie nicht dar, wodurch sie an einer darauf abzielenden Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen sein soll (RIS-Justiz RS0115823).Soweit die Beschwerdeführerin nach Art einer Aufklärungsrüge die Verlesung von Aussagen weiterer Personen (zudem verfehlt gestützt auf Paragraph 252, Absatz 2, StPO) fordert, legt sie nicht dar, wodurch sie an einer darauf abzielenden Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen sein soll (RIS-Justiz RS0115823).
Der Einwand der Rechtsrüge (Z 9 lit a), das Erstgericht habe „keine Feststellungen“ zu den „Bestimmungen der §§ 73, 73a EO“ getroffen, übersieht zum einen, dass der Inhalt (ehemaliger) gesetzlicher Vorschriften nicht Gegenstand (der Beweisaufnahme und damit) von Tatsachenfeststellungen ist (Der Einwand der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), das Erstgericht habe „keine Feststellungen“ zu den „Bestimmungen der Paragraphen 73,, 73a EO“ getroffen, übersieht zum einen, dass der Inhalt (ehemaliger) gesetzlicher Vorschriften nicht Gegenstand (der Beweisaufnahme und damit) von Tatsachenfeststellungen ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 343 sowie § 288 Rz 19) und übergeht zudem die (zutreffende, im Rahmen der rechtlichen Beurteilung erfolgte) Auseinandersetzung des Erstgerichts mit den genannten Bestimmungen (US 79 f)., WK-StPO Paragraph 281, Rz 343 sowie Paragraph 288, Rz 19) und übergeht zudem die (zutreffende, im Rahmen der rechtlichen Beurteilung erfolgte) Auseinandersetzung des Erstgerichts mit den genannten Bestimmungen (US 79 f).
Soweit die Beschwerde mit der Zulässigkeit der Weitergabe von personenbezogenen Daten aus Exekutionsakten durch Gerichtsbedienstete an Dritte, „wenn diese ein rechtliches Interesse glaubhaft machen konnten“ (vgl § 73 EO), argumentiert, übergeht sie Soweit die Beschwerde mit der Zulässigkeit der Weitergabe von personenbezogenen Daten aus Exekutionsakten durch Gerichtsbedienstete an Dritte, „wenn diese ein rechtliches Interesse glaubhaft machen konnten“ vergleiche Paragraph 73, EO), argumentiert, übergeht sie - abgesehen davon, dass schon das missbräuchliche Ermitteln der Daten tatbildlich ist - prozessordnungswidrig, dass ein derartiges rechtliches Interesse nach dem Urteilssachverhalt gerade nicht bestand (US 23).
Der Einwand, bei den ermittelten und weitergegebenen Daten (vgl US 22: unter anderem Name, Adresse und Geburtsdatum der verpflichteten Parteien, Status von Exekutionsverfahren, insbesondere von solchen, in denen Vermögensverzeichnisse [§ 47 EO] abgegeben worden waren, somit Informationen über die Bonität von Personen) handle es sich nicht um „schutzwürdige Daten im Sinne des DSG“, erschöpft sich in einer Der Einwand, bei den ermittelten und weitergegebenen Daten vergleiche US 22: unter anderem Name, Adresse und Geburtsdatum der verpflichteten Parteien, Status von Exekutionsverfahren, insbesondere von solchen, in denen Vermögensverzeichnisse [§ 47 EO] abgegeben worden waren, somit Informationen über die Bonität von Personen) handle es sich nicht um „schutzwürdige Daten im Sinne des DSG“, erschöpft sich in einer - nicht methodengerecht aus dem Gesetz abgeleiteten - Rechtsbehauptung (vgl § 1 Abs 1 und § 4 Z 1 DSG; 17 Os 20/12p, EvBl 2013/42, 274; Rechtsbehauptung vergleiche Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 4, Ziffer eins, DSG; 17 Os 20/12p, EvBl 2013/42, 274; Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim, DSG2 § 4 Anm 2). Paragraph 4, Anmerkung 2).
Weshalb weitere Feststellungen dazu, „in welchem Ausmaß von den erhaltenen Geldern Steuern und Versicherungsbeiträge abgeführt wurden“, im Zusammenhang mit der Schuld- oder der Subsumtionsfrage zu treffen gewesen wären, lässt die weitere Rechtsrüge offen.
Zu den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Herbert M*****, Wilhelm Sc***** und Juliane Sc*****:
Entgegen der Tatsachenrüge (Z 5a) stellen die in der Hauptverhandlung vorgelegten (ON 416 S 5) Entgegen der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) stellen die in der Hauptverhandlung vorgelegten (ON 416 S 5) - nicht die hier gegenständlichen Exekutionsverfahren betreffenden - Ausdrucke aus der Ediktsdatei keine Beweismittel dar, aus denen erhebliche Bedenken gegen die Feststellung zum Fehlen allgemeiner Zugänglichkeit der von den Beschwerdeführern weitergegebenen Daten (US 29 ff) abgeleitet werden könnten (vgl RIS-Justiz RS0119583). Welche Daten in die Ediktsdatei aufzunehmen sind, ergibt sich nämlich Ausdrucke aus der Ediktsdatei keine Beweismittel dar, aus denen erhebliche Bedenken gegen die Feststellung zum Fehlen allgemeiner Zugänglichkeit der von den Beschwerdeführern weitergegebenen Daten (US 29 ff) abgeleitet werden könnten vergleiche RIS-Justiz RS0119583). Welche Daten in die Ediktsdatei aufzunehmen sind, ergibt sich nämlich - wie das Erstgericht zutreffend erkannte (US 35, 67 und 80) - aus den einschlägigen Rechtsvorschriften (vgl §§ 170 und 272a EO). Abgesehen davon, dass keineswegs alle bei einem Gericht anhängigen Exekutionsverfahren in die Ediktsdatei Eingang finden, sind dieser manche der von den Beschwerdeführern übermittelten Daten (etwa die Höhe der betriebenen Forderung sowie aus den einschlägigen Rechtsvorschriften vergleiche Paragraphen 170 und 272a EO). Abgesehen davon, dass keineswegs alle bei einem Gericht anhängigen Exekutionsverfahren in die Ediktsdatei Eingang finden, sind dieser manche der von den Beschwerdeführern übermittelten Daten (etwa die Höhe der betriebenen Forderung sowie - bei den hier insbesondere relevanten Fahrnisexekutionen - Geburtsdatum und Adresse der verpflichteten Partei) gerade nicht zu entnehmen.
Aus diesem Grund verfehlt die Rechtsrüge (Z 9 lit a), soweit sie (unter Missachtung der dazu getroffenen Feststellungen) die Geheimniseigenschaft der weitergegebenen Daten infrage stellt, die gesetzmäßige Darstellung.Aus diesem Grund verfehlt die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), soweit sie (unter Missachtung der dazu getroffenen Feststellungen) die Geheimniseigenschaft der weitergegebenen Daten infrage stellt, die gesetzmäßige Darstellung.
Das weitere Vorbringen der Rechtsrüge, die Offenbarung und Verwertung der hier in Rede stehenden Daten aus Exekutionsverfahren seien nicht geeignet, ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen, erschöpft sich in einer nicht methodengerecht aus dem Gesetz abgeleiteten Rechtsbehauptung. Die Beschwerdeführer legen nämlich nicht dar, weshalb das grundsätzlich bestehende (§ 1 Abs 1 DSG) schutzwürdige Interesse an der Geheimhaltung der (nicht allgemein zugänglichen) personenbezogenen Daten (Name, Geburtsdatum, Adresse und vorliegend insbesondere Informationen über die Bonität) hier Das weitere Vorbringen der Rechtsrüge, die Offenbarung und Verwertung der hier in Rede stehenden Daten aus Exekutionsverfahren seien nicht geeignet, ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen, erschöpft sich in einer nicht methodengerecht aus dem Gesetz abgeleiteten Rechtsbehauptung. Die Beschwerdeführer legen nämlich nicht dar, weshalb das grundsätzlich bestehende (Paragraph eins, Absatz eins, DSG) schutzwürdige Interesse an der Geheimhaltung der (nicht allgemein zugänglichen) personenbezogenen Daten (Name, Geburtsdatum, Adresse und vorliegend insbesondere Informationen über die Bonität) hier - ausnahmsweise (vgl § 1 Abs 2 iVm § 8 DSG) ausnahmsweise vergleiche Paragraph eins, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 8, DSG) - nicht gegeben sein soll (vgl RIS-Justiz RS0054100; nicht gegeben sein soll vergleiche RIS-Justiz RS0054100; Zagler, SbgK § 310 Rz 18 und 22 f), zumal ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Empfängers der Daten gerade nicht festgestellt wurde (vgl etwa US 14, 27 und 79). Welche weiteren Feststellungen zur , SbgK Paragraph 310, Rz 18 und 22 f), zumal ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Empfängers der Daten gerade nicht festgestellt wurde vergleiche etwa US 14, 27 und 79). Welche weiteren Feststellungen zur - rechtlichen (13 Os 88/11g) - Beurteilung der vom Tatbestand allein geforderten abstrakten Eignung einer Interessenverletzung (RIS-Justiz RS0096258; 14 Os 155/98; 14 Os 138/11t; Zagler, SbgK § 310 Rz 13; , SbgK Paragraph 310, Rz 13; Marek/Jerabek, Korruption und Amtsmissbrauch6 § 310 Rz 15; für potenzielles Gefährdungsdelikt hingegen Paragraph 310, Rz 15; für potenzielles Gefährdungsdelikt hingegen Bertel in WK2 StGB § 310 Rz 11 und 19) erforderlich gewesen wären, erklärt der Beschwerdeführer nicht (RIS-Justiz RS0099620). Dass die Weitergabe von Daten über die Bonität einer Person (vgl 17 Os 20/12p, EvBl 2013/42, 274; StGB Paragraph 310, Rz 11 und 19) erforderlich gewesen wären, erklärt der Beschwerdeführer nicht (RIS-Justiz RS0099620). Dass die Weitergabe von Daten über die Bonität einer Person vergleiche 17 Os 20/12p, EvBl 2013/42, 274; Dohr/Pollirer/Weiss/ Knyrim, DSG2 § 4 Anm 2; zur besonderen Schutzwürdigkeit von Daten über die Kreditwürdigkeit vgl §§ 18 Abs 2 Z 3 und 33 Abs 1 DSG) typischerweise geeignet ist, deren Interessen (im Wirtschaftsleben) zu beeinträchtigen, hat das Erstgericht im Übrigen zutreffend ausgeführt (US 84). Paragraph 4, Anmerkung 2; zur besonderen Schutzwürdigkeit von Daten über die Kreditwürdigkeit vergleiche Paragraphen 18, Absatz 2, Ziffer 3 und 33 Absatz eins, DSG) typischerweise geeignet ist, deren Interessen (im Wirtschaftsleben) zu beeinträchtigen, hat das Erstgericht im Übrigen zutreffend ausgeführt (US 84).
Der nominell unter der Z 5 (der Sache nach Z 9 lit a) geltend gemachte Einwand eines Rechtsfehlers mangels Feststellungen zur „Weitergabe einer Personenliste(,) die ein Vermögensverzeichnis nach § 47 EO abgelegt hätten“, erklärt nicht, weshalb dies angesichts der Der nominell unter der Ziffer 5, (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) geltend gemachte Einwand eines Rechtsfehlers mangels Feststellungen zur „Weitergabe einer Personenliste(,) die ein Vermögensverzeichnis nach Paragraph 47, EO abgelegt hätten“, erklärt nicht, weshalb dies angesichts der - vom Beschwerdeführer übergangenen (RIS-Justiz RS0099810) - Konstatierung der Übermittlung anderer geheimer (personenbezogener) Daten (etwa auch zur Höhe der jeweils betriebenen Forderung US 29 f) als Grundlage eines Schuldspruchs erforderlich gewesen wäre.
Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge (Z 10a) erfordert eine methodisch korrekte Argumentation auf Basis der Tatsachenfeststellungen unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS-Justiz RS0124801, RS0116823). Diesen Anforderungen wird das zu diesem Nichtigkeitsgrund erstattete Vorbringen nicht gerecht, indem es Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge (Ziffer 10 a,) erfordert eine methodisch korrekte Argumentation auf Basis der Tatsachenfeststellungen unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS-Justiz RS0124801, RS0116823). Diesen Anforderungen wird das zu diesem Nichtigkeitsgrund erstattete Vorbringen nicht gerecht, indem es - unter dem Aspekt nicht schwerer Schuld (§ 198 Abs 2 Z 2 StPO) unter dem Aspekt nicht schwerer Schuld (Paragraph 198, Absatz 2, Ziffer 2, StPO) - zwar die vom Erstgericht angenommenen Erschwerungs- und Milderungsgründe wiedergibt, sich jedoch argumentativ nicht mit den gegen das Vorliegen dieser Diversionsvoraussetzung sprechenden Urteilsannahmen auseinandersetzt. Nach diesen haben alle drei Beschwerdeführer zahlreiche Taten über einen langen Zeitraum verübt (vgl RIS-Justiz RS0125689) und sich zwar die vom Erstgericht angenommenen Erschwerungs- und Milderungsgründe wiedergibt, sich jedoch argumentativ nicht mit den gegen das Vorliegen dieser Diversionsvoraussetzung sprechenden Urteilsannahmen auseinandersetzt. Nach diesen haben alle drei Beschwerdeführer zahlreiche Taten über einen langen Zeitraum verübt vergleiche RIS-Justiz RS0125689) und sich - vom Tatbestand nicht vorausgesetzt, daher den deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt signifikant übersteigend - durch ihre kriminellen Handlungen persönlich bereichert (US 29 f). Mit Blick auf spezialpräventive Erfordernisse (vgl § 198 Abs 1 letzter Halbsatz StPO) leitet die Diversionsrüge durch ihre kriminellen Handlungen persönlich bereichert (US 29 f). Mit Blick auf spezialpräventive Erfordernisse vergleiche Paragraph 198, Absatz eins, letzter Halbsatz StPO) leitet die Diversionsrüge - ohne einen Feststellungsmangel geltend zu machen (RIS-Justiz RS0119091) - spekulativ ein Unrechtsbewusstsein (vgl zu diesem als Diversionsvoraussetzung RIS-Justiz RS0126734; spekulativ ein Unrechtsbewusstsein vergleiche zu diesem als Diversionsvoraussetzung RIS-Justiz RS0126734; Schroll, WK-StPO § 198 Rz 36 f) der drei Beschwerdeführer aus deren Nachtatverhalten ab, übergeht dabei jedoch die beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts in Auseinandersetzung mit ihren , WK-StPO Paragraph 198, Rz 36 f) der drei Beschwerdeführer aus deren Nachtatverhalten ab, übergeht dabei jedoch die beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts in Auseinandersetzung mit ihren - Unrecht jeweils konsequent negierenden - Verantwortungen (US 69 f und 74 ff).
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.