Rechtssatz für 4Ob117/14f

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129544

Geschäftszahl

4Ob117/14f

Entscheidungsdatum

17.07.2014

Norm

TKG §100 Abs1
  1. TKG Art. 1 § 100 gültig von 01.08.1997 bis 19.08.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003

Rechtssatz

Das Wahlrecht der Kunden nach Paragraph 100, Absatz eins, TKG steht einer vom Unternehmer einseitig mit Vertragsformblatt vorgenommenen Umstellung der Abrechnung von Papier- auf elektronische Rechnung auch dann entgegen, wenn Kunden diese Umstellung durch einen Widerspruch abwenden können.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 117/14f
    Entscheidungstext OGH 17.07.2014 4 Ob 117/14f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129544

Im RIS seit

16.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014

Dokumentnummer

JJR_20140717_OGH0002_0040OB00117_14F0000_001

Rechtssatz für 4Ob221/06p; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121963

Geschäftszahl

4Ob221/06p; 4Ob18/08p; 4Ob142/08y; 3Ob12/09z; 2Ob153/08a; 4Ob59/09v; 5Ob138/09v; 6Ob81/09v; 2Ob1/09z; 1Ob164/10i; 7Ob173/10g; 2Ob198/10x; 2Ob215/10x; 4Ob141/11f; 8Ob49/12g; 9Ob69/11d; 7Ob22/12d; 10Ob92/11v; 7Ob84/12x; 4Ob164/12i; 1Ob210/12g; 7Ob44/13s; 1Ob105/14v; 4Ob117/14f; 5Ob118/13h; 9Ob26/15m; 7Ob180/15v; 6Ob169/15v; 6Ob234/15b; 5Ob87/15b; 3Ob73/16f; 6Ob17/16t; 4Ob223/16x; 10Ob31/16f; 6Ob242/15d; 2Ob29/16b; 1Ob96/17z; 4Ob80/17v; 4Ob110/17f; 6Ob228/16x; 2Ob155/16g; 8Ob24/17p; 4Ob58/18k; 1Ob57/18s; 9Ob76/18v; 9Ob16/18w; 8Ob24/18i; 1Ob124/18v; 3Ob179/20z; 1Ob201/20w; 5Ob117/21y; 9Ob46/21m; 3Ob155/22y; 9Ob88/22i; 9Ob106/22m; 7Ob206/22b; 2Ob36/23t; 5Ob169/22x; 3Ob32/23m; 4Ob232/22d; 4Ob207/22b; 8Ob37/23h; 5Ob64/23g; 9Ob18/23x; 8Ob171/22p; 2Ob238/23y; 4Ob80/23b; 4Ob222/22h

Entscheidungsdatum

23.01.2024

Norm

KSchG §30
UWG §25
  1. KSchG § 30 heute
  2. KSchG § 30 gültig ab 01.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  3. KSchG § 30 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. UWG § 25 heute
  2. UWG § 25 gültig ab 29.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2018
  3. UWG § 25 gültig von 14.11.2007 bis 28.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 25 gültig von 23.11.1984 bis 13.11.2007

Rechtssatz

Zweck der Urteilsveröffentlichung ist es, über die Rechtsverletzung aufzuklären und den beteiligten Verkehrskreisen Gelegenheit zu geben, sich entsprechend zu informieren, um vor Nachteilen geschützt zu sein. An diesen Zwecken gemessen ist die begehrte Veröffentlichung der zu unterlassenden Klauseln zweckmäßig und angemessen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 221/06p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
    Beisatz: Hier alle 41 unzulässigen Klauseln aus AGB für Ankauf- und Barkredite. (T1)
  • 4 Ob 18/08p
    Entscheidungstext OGH 20.05.2008 4 Ob 18/08p
    nur: Zweck der Urteilsveröffentlichung ist es, über die Rechtsverletzung aufzuklären und den beteiligten Verkehrskreisen Gelegenheit zu geben, sich entsprechend zu informieren, um vor Nachteilen geschützt zu sein. (T2)
    Veröff: SZ 2008/66
  • 4 Ob 142/08y
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 4 Ob 142/08y
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Urteilsveröffentlichung nach § 25 UWG. (T3)
  • 3 Ob 12/09z
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 12/09z
    Beisatz: Dies gilt auch im Verbandsprozess über die Zulässigkeit von Klauseln in Leasingverträgen. (T4)
  • 2 Ob 153/08a
    Entscheidungstext OGH 03.09.2009 2 Ob 153/08a
    Auch; nur T2; Beisatz: Durch die Aufklärung wird die Aufmerksamkeit der Verbraucher für die Unzulässigkeit von Vertragsbestandteilen geschärft und es wird ihnen damit erleichtert, ihre Rechte gegenüber dem Unternehmer wahrzunehmen. (T5) Veröff: SZ 2009/114
  • 4 Ob 59/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 59/09v
  • 5 Ob 138/09v
    Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 13.10.2009 5 Ob 138/09v
    Auch; Beis wie T5; Beisatz: Dies gilt insbesondere, aber nicht nur für jene Verbraucher, deren Verträgen noch die inkriminierten Klauseln zugrunde gelegt worden sind. (T6)
    Veröff: SZ 2009/139
  • 6 Ob 81/09v
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 81/09v
    Vgl; Beis wie T5
  • 2 Ob 1/09z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
    Vgl; nur T2; Auch Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Das berechtigte Interesse an der Urteilsveröffentlichung liegt bei der Verbandsklage nach dem KSchG darin, dass der Rechtsverkehr bzw die Verbraucher als Gesamtheit das Recht haben, darüber aufgeklärt zu werden, dass bestimmte Geschäftsbedingungen gesetz- bzw sittenwidrig sind. (T7)
    Veröff: SZ 2010/41
  • 1 Ob 164/10i
    Entscheidungstext OGH 23.11.2010 1 Ob 164/10i
    nur T2
  • 7 Ob 173/10g
    Entscheidungstext OGH 11.05.2011 7 Ob 173/10g
    Auch
  • 2 Ob 198/10x
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 198/10x
    Auch; Vgl Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T7
  • 2 Ob 215/10x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
    nur T2; Beis wie T5; Vgl Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Anspruchsvoraussetzung ist das „berechtigte Interesse“ an der Urteilsveröffentlichung. (T8)
    Veröff: SZ 2012/20
  • 4 Ob 141/11f
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 141/11f
    Auch; nur T2
  • 8 Ob 49/12g
    Entscheidungstext OGH 30.05.2012 8 Ob 49/12g
    Auch; Beisatz: In der Regel ist die Urteilsveröffentlichung in einem solchen Umfang zuzusprechen, dass die Verkehrskreise, denen gegenüber die Rechtsverletzung wirksam geworden ist, über den wahren Sachverhalt bzw den Gesetzesverstoß aufgeklärt werden. (T9)
    Beisatz: Die mediale Berichterstattung wird dem Bedürfnis der Öffentlichkeit nach Aufklärung über die Verwendung bestimmter gesetzwidriger Vertragsbestandteile nicht gerecht (so bereits 2 Ob 1/09z). Das Gleiche gilt für die Bereitstellung einschlägiger Informationen über die Website des Klägers. (T10)
  • 9 Ob 69/11d
    Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 69/11d
    Auch; nur T2; Beis wie T5; Beis wie T8
  • 7 Ob 22/12d
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 7 Ob 22/12d
    Auch
  • 10 Ob 92/11v
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 10 Ob 92/11v
    Auch; nur T2
  • 7 Ob 84/12x
    Entscheidungstext OGH 14.11.2012 7 Ob 84/12x
    nur T2; Beisatz: Hier: AGB eines Anbieters von Leistungen im Bereich Internet/Telekommunikation/Kabelfernsehen - Verbandsprozess. (T11)
    Veröff: SZ 2012/115
  • 4 Ob 164/12i
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 4 Ob 164/12i
    Auch; Beis wie T5
  • 1 Ob 210/12g
    Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 210/12g
    Auch; Beis wie T9
  • 7 Ob 44/13s
    Entscheidungstext OGH 18.09.2013 7 Ob 44/13s
    Auch; Auch Beis wie T10; Veröff: SZ 2013/85
  • 1 Ob 105/14v
    Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 105/14v
    Auch; Beis wie T9; Veröff: SZ 2014/71
  • 4 Ob 117/14f
    Entscheidungstext OGH 17.07.2014 4 Ob 117/14f
    Auch; nur T2; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T7; Beis ähnlich wie T10
  • 5 Ob 118/13h
    Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 118/13h
    Auch; Beis wie T10
  • 9 Ob 26/15m
    Entscheidungstext OGH 24.09.2015 9 Ob 26/15m
    Auch; Beis wie T7; Beisatz: Im Einzelfall kann auch dem Unternehmer ein Anspruch auf Veröffentlichung (des klagsabweisenden Teils der Entscheidung) zustehen, sofern er daran ein „berechtigtes Interesse“ im Sinne des § 25 Abs 3 UWG hat. (T12)
  • 7 Ob 180/15v
    Entscheidungstext OGH 19.11.2015 7 Ob 180/15v
    Beis wie T7; Beis wie T10
  • 6 Ob 169/15v
    Entscheidungstext OGH 21.12.2015 6 Ob 169/15v
    Auch; Beis wie T8; Beisatz: Eine Aufklärung des Publikums kann wohl gerade auf der Internet-Homepage des Unternehmers am besten erreicht werden. Dass dieser „nur in der Online-Welt aktiv ist“, schließt allerdings nicht zwingend ein zusätzliches Bedürfnis nach einer allgemeinen Aufklärung des Publikums mithilfe einer Tageszeitung aus. (T13)
  • 6 Ob 234/15b
    Entscheidungstext OGH 14.01.2016 6 Ob 234/15b
    Auch; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T7; Beis ähnlich wie T10
  • 5 Ob 87/15b
    Entscheidungstext OGH 22.03.2016 5 Ob 87/15b
    Auch; Beis wie T9
  • 3 Ob 73/16f
    Entscheidungstext OGH 18.05.2016 3 Ob 73/16f
    Auch
  • 6 Ob 17/16t
    Entscheidungstext OGH 27.06.2016 6 Ob 17/16t
    Auch; Beis wie T10
  • 4 Ob 223/16x
    Entscheidungstext OGH 22.11.2016 4 Ob 223/16x
    Vgl auch; Beisatz: Die Urteilsveröffentlichung hat in Normallettern zu erfolgen. (T14)
  • 10 Ob 31/16f
    Entscheidungstext OGH 11.10.2016 10 Ob 31/16f
    Auch; Beis wie T9
  • 6 Ob 242/15d
    Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 242/15d
    Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Die Bereitstellung einschlägiger Informationen auf der Website der Beklagten wird dem Bedürfnis der Öffentlichkeit nach Aufklärung über die Verwendung bestimmter gesetzwidriger Vertragsbestandteile nicht gerecht. (T15)
    Beisatz: Die elektronische Veröffentlichung im Rechtsinformationssystem des Bundes ist schon aufgrund der Anonymisierung der Prozessparteien nicht zur Aufklärung des Publikums geeignet. (T16)
  • 2 Ob 29/16b
    Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 29/16b
    Auch; nur T2
  • 1 Ob 96/17z
    Entscheidungstext OGH 28.06.2017 1 Ob 96/17z
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T15
  • 4 Ob 80/17v
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 80/17v
    Auch; nur T2; Beis wie T9
  • 4 Ob 110/17f
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 110/17f
    Auch
  • 6 Ob 228/16x
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 228/16x
  • 2 Ob 155/16g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2017 2 Ob 155/16g
    nur T2; Veröff: SZ 2017/143
  • 8 Ob 24/17p
    Entscheidungstext OGH 20.12.2017 8 Ob 24/17p
    nur T2; Beis wie T9
  • 4 Ob 58/18k
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 4 Ob 58/18k
    Beis wie T13; Veröff: SZ 2018/47
  • 1 Ob 57/18s
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 1 Ob 57/18s
  • 9 Ob 76/18v
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 9 Ob 76/18v
    Auch; Veröff: SZ 2019/7
  • 9 Ob 16/18w
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 9 Ob 16/18w
    Beis wie T7
  • 8 Ob 24/18i
    Entscheidungstext OGH 25.01.2019 8 Ob 24/18i
    nur T2; Beis wie T7
  • 1 Ob 124/18v
    Entscheidungstext OGH 03.04.2019 1 Ob 124/18v
    Beis wie T10; Beis wie T13; Beis wie T15
  • 3 Ob 179/20z
    Entscheidungstext OGH 25.02.2021 3 Ob 179/20z
    Vgl; Beis wie T9; Beis wie T13; Beis wie T15
  • 1 Ob 201/20w
    Entscheidungstext OGH 18.05.2021 1 Ob 201/20w
    Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T13; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Verbandsprozess über unzulässige Klauseln in AGB eines Edelmetallhandelsunternehmens. (T17)
  • 5 Ob 117/21y
    Entscheidungstext OGH 24.03.2022 5 Ob 117/21y
    Beis wie T9; Beis wie T10
  • 9 Ob 46/21m
    Entscheidungstext OGH 27.01.2022 9 Ob 46/21m
    Vgl; Beisatz: Hier: Klauseln in AGB eines Energieversorgungsunternehmens. (T18)
  • 3 Ob 155/22y
    Entscheidungstext OGH 17.11.2022 3 Ob 155/22y
    Vgl; nur T2; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T15
  • 9 Ob 88/22i
    Entscheidungstext OGH 24.01.2023 9 Ob 88/22i
    Vgl; Beis wie T7
  • 9 Ob 106/22m
    Entscheidungstext OGH 24.01.2023 9 Ob 106/22m
    Vgl; Beis wie T13; Beis wie T15
  • 7 Ob 206/22b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.02.2023 7 Ob 206/22b
    Beisatz wie T5; Beisatz wie T9; Beisatz wie T10; Beisatz wie T13; Beisatz wie T15
  • 2 Ob 36/23t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.03.2023 2 Ob 36/23t
    nur T2; Beisatz wie T7
    Beisatz: Hier: Veröffentlichung im redaktionellen Teil der Regionalausgabe für Wien und Niederösterreich in einer Samstagsausgabe der „Neuen Kronen Zeitung“ unter Hinweis auf die 25 Häuser umfassende Vermietertätigkeit des Beklagten in Wien und Niederösterreich. (T19)
  • 5 Ob 169/22x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.04.2023 5 Ob 169/22x
    Beisatz wie T7; Beisatz wie T9; Beisatz wie T10; Beisatz wie T15
  • 3 Ob 32/23m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.04.2023 3 Ob 32/23m
    vgl; Beisatz wie T10; Beisatz wie T13; Beisatz wie T15
    Beisatz: Hier: Veröffentlichung in der bundesweit erscheinenden Samstagsausgabe der Kronen Zeitung. (T20)
  • 4 Ob 232/22d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2023 4 Ob 232/22d
    Beisatz: Hier: Veröffentlichung in Samstags-Ausgabe der "Kronen Zeitung", da die mit den AGB geregelte Gutscheinkarte in Einkaufszentren in vier Bundesländern eingelöst werden können, die AGB-Verwenderin österreichweit tätig ist und auch Personen, die nicht ihren Wohnsitz in einem dieser vier Bundesländer haben, die Möglichkeit der Nutzung der Wertkarte haben. (T21)
  • 4 Ob 207/22b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2023 4 Ob 207/22b
    Beisatz wie T21
  • 8 Ob 37/23h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.05.2023 8 Ob 37/23h
    Beisatz wie T9
    Beisatz: Hier: Das Erstgericht hat sich auf die Feststellung beschränkt, dass die Beklagte eine der größten privaten Hausverwaltungen Österreichs betreibt, den schon im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwand der Beklagten, wonach sie die beanstandeten Vertragsklauseln nicht österreichweit beworben habe, aber unberücksichtigt gelassen, obwohl dieser Umstand einer österreichweiten Urteilsveröffentlichung entgegenstehen würde. Die Berechtigung des Veröffentlichungsbegehrens kann damit nicht beurteilt werden. (T22)
  • 5 Ob 64/23g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 31.05.2023 5 Ob 64/23g
    Beisatz wie T10; Beisatz wie T15
    Beisatz: Hier: Veröffentlichung in der Samstags-Regionalausgabe der auflagenstärksten Tageszeitung für die Bundesländer, in der die Bekl tätig ist (T23)
  • 9 Ob 18/23x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.09.2023 9 Ob 18/23x
    Beisatz wie T7
    Beisatz: Die zu informierenden beteiligten Verkehrskreise sind demnach bei der Verbandsklage nach dem KSchG nicht nur die aktuellen und potenziellen Kunden der Beklagten. (T24)
    Anm: So bereits 8 Ob 24/18i [Rz 28].
  • 8 Ob 171/22p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.11.2023 8 Ob 171/22p
    Beisatz wie T9; Beisatz wie T10; Beisatz wie T15
    Beisatz: Hier: Veröffentlichung in der auf den jeweiligen örtlichen Tätigkeitsbereich der einzelnen, in unterschiedlichen Verfahren Beklagten eingegrenzten Regionalausgabe der Samstags-Ausgabe der auflagenstärksten österreichweit vertriebenen Zeitung. (T25)
  • 2 Ob 238/23y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.01.2024 2 Ob 238/23y
    Beisatz wie T9: Hier: Veröffentlichung in bundesweiter Zeitungsausgabe bei schwerpunktmäßiger (aber nicht ausschließlicher) Geschäftstätigkeit in Wien und Niederösterreich (T26)
  • 4 Ob 80/23b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.12.2023 4 Ob 80/23b
    nur T2; Beisatz wie T9
  • 4 Ob 222/22h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 4 Ob 222/22h
    Beisatz wie T9
    Beisatz: Eine Veröffentlichung in einer auflagenstarken Tageszeitung ist auch dann sinnvoll, wenn der Fokus der Geschäftstätigkeit des beklagten Unternehmens im Internet liegt. (T27); Beisatz wie T7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121963

Im RIS seit

19.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2024

Dokumentnummer

JJR_20070320_OGH0002_0040OB00221_06P0000_022

Rechtssatz für 7Ob89/08a; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123499

Geschäftszahl

7Ob89/08a; 9Ob69/11d; 2Ob59/12h; 7Ob93/12w; 6Ob206/12f; 2Ob84/13m; 4Ob117/14f; 2Ob20/14a; 5Ob160/15p; 1Ob192/16s; 9Ob14/17z; 1Ob113/17z; 6Ob220/16w; 10Ob60/17x; 7Ob168/17g; 6Ob210/17a; 1Ob57/18s; 3Ob189/19v; 5Ob15/20x; 8Ob125/21x; 7Ob20/22z; 2Ob76/22y; 7Ob136/22h; 2Ob11/23s; 2Ob180/23v; 7Ob172/23d

Entscheidungsdatum

24.01.2024

Norm

ABGB §864a
ABGB §879 Abs3 E
KSchG §28
  1. ABGB § 864a heute
  2. ABGB § 864a gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992

Rechtssatz

Was unter den (auch noch in den Paragraphen 879, Absatz 3, ABGB und 28 KSchG verwendeten) Begriffen „Allgemeine Geschäftsbedingungen" und „Vertragsformblätter" zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber nicht definiert. Im Hinblick auf eine teleologische Verwandtschaft zwischen dem Anliegen des deutschen AGBG einerseits und dem KSchG andererseits wird nach herrschender Meinung eine Orientierung an Paragraph 305, BGB (ehemals Paragraph eins, AGBG) für angezeigt erachtet (so schon 7 Ob 207/04y). Diese Definition deckt auch den Begriff der „Vertragsformblätter" ab; eine Differenzierung zwischen diesen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist auch entbehrlich, da die rechtlichen Konsequenzen der Verwendung gesetzwidriger Klauseln völlig gleich sind.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 89/08a
    Entscheidungstext OGH 23.04.2008 7 Ob 89/08a
    Veröff: SZ 2008/54
  • 9 Ob 69/11d
    Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 69/11d
    Vgl; nur: Was unter den (auch noch in den §§ 879 Abs 3 ABGB und 28 KSchG verwendeten) Begriffen „Allgemeine Geschäftsbedingungen" und „Vertragsformblätter" zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber nicht definiert. (T1)
    Beisatz: Nach der Rechtsprechung sind unter Allgemeinen Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen zu verstehen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat (7 Ob 15/10x; 7 Ob 89/08a ua). Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nur dann nicht vor, wenn Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind (7 Ob 89/08a). (T2)
  • 2 Ob 59/12h
    Entscheidungstext OGH 30.08.2012 2 Ob 59/12h
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2012/83
  • 7 Ob 93/12w
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 7 Ob 93/12w
    Auch; Auch Beis wie T2; Beisatz: Nicht verhandelte und aus der Sicht des Verwenders eines Vertragsformulars jedenfalls beizubehaltende Klauseln in Vertragsformularen stellen Vertragsformblätter im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB dar, auch wenn andere Vertragspunkte erörtert und über Wunsch des Vertragspartners abgeändert wurden. (T3)
    Beisatz: Hier: Erhaltungspflicht des Bestandnehmers in einem Einkaufszentrum. (T4)
    Veröff: SZ 2012/132
  • 6 Ob 206/12f
    Entscheidungstext OGH 27.02.2013 6 Ob 206/12f
    Vgl; Beisatz: Hier: Unter Verwendung von Textbausteinen im Wege automatischer Textverarbeitung erstellte Verträge, die bloß für den Einzelfall angepasst werden. (T5)
  • 2 Ob 84/13m
    Entscheidungstext OGH 29.04.2014 2 Ob 84/13m
    Vgl; Beisatz: Hier: Bedingungen für Partizipationsscheine (T6)
    Veröff: SZ 2014/47
  • 4 Ob 117/14f
    Entscheidungstext OGH 17.07.2014 4 Ob 117/14f
    Vgl; Beis wie T2 nur: Nach der Rechtsprechung sind unter Allgemeinen Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen zu verstehen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat (7 Ob 15/10x; 7 Ob 89/08a ua). (T7)
    Beisatz: Hier: „Mitteilungen“ über die Umstellung auf elektronische Rechnungen sind „allgemeine Geschäftsbedingungen“ bzw. „Vertragsformblätter iSv § 28 KschG. (T8)
  • 2 Ob 20/14a
    Entscheidungstext OGH 18.12.2014 2 Ob 20/14a
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 5 Ob 160/15p
    Entscheidungstext OGH 23.02.2016 5 Ob 160/15p
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T8
  • 1 Ob 192/16s
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 192/16s
    Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Hier: AGB‑Klauseln im Reisevermittlungsvertrag; Verbandsklage. (T9)
  • 9 Ob 14/17z
    Entscheidungstext OGH 24.05.2017 9 Ob 14/17z
    Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Auch eine durch ein Schreiben oder eine Mitteilung erklärte Änderung eines bestimmten Vertragspunkts unterliegt der Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 28 KschG. (T10); Veröff: SZ 2017/62
  • 1 Ob 113/17z
    Entscheidungstext OGH 30.08.2017 1 Ob 113/17z
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T7
  • 6 Ob 220/16w
    Entscheidungstext OGH 26.09.2017 6 Ob 220/16w
    Vgl; Beisatz: Anleihebedingungen unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB. Dass der benachteiligte Vertragspartner ein qualifizierter Anleger im Sinn des § 5 Abs 1 Z 5a KMG ist, steht der Anwendung nicht entgegen. (T11)
    Veröff: SZ 2017/104
  • 10 Ob 60/17x
    Entscheidungstext OGHOGH 20.02.2018 10 Ob 60/17x
    Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Festlegung von Mahngebühren einer Bank in einer – „Unsere Konditionen“ – übertitelten Preisauflistung. (T12); Veröff: SZ 2018/10
  • 7 Ob 168/17g
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 7 Ob 168/17g
    Vgl; Beis wie T2
  • 6 Ob 210/17a
    Entscheidungstext OGH 24.05.2018 6 Ob 210/17a
    Vgl; Beis wie T7
  • 1 Ob 57/18s
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 1 Ob 57/18s
    Beis wie T2
  • 3 Ob 189/19v
    Entscheidungstext OGH 22.01.2020 3 Ob 189/19v
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 5 Ob 15/20x
    Entscheidungstext OGH 22.10.2020 5 Ob 15/20x
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Entgeltangaben im Preisblatt. (T13)
  • 8 Ob 125/21x
    Entscheidungstext OGH 25.01.2022 8 Ob 125/21x
    Beis wie T7; Beisatz: Hier: Ein als „Hinweis“ titulierter Vertragsbestandteil (Klausel 2); Eine Tatsachenbestätigung, die in einem Vertragsformular zum Abschluss eines Schuldverhältnisses enthalten ist (Klausel 1). (T14)
  • 7 Ob 20/22z
    Entscheidungstext OGH 25.05.2022 7 Ob 20/22z
    Beis wie T2; Beisatz: Hier: Bestimmungen der AHVB-KWT 2013. (T15)
  • 2 Ob 76/22y
    Entscheidungstext OGH 30.05.2022 2 Ob 76/22y
    Vgl; Beis wie T2 nur: Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen dann nicht vor, wenn Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind. (T16)
    Beisatz: Von einer individuellen Vereinbarung kann in Abgrenzung von einem Formularvertrag nur gesprochen werden, wenn der Geschäftspartner auch hinsichtlich des Vertragsinhalts eine Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener berechtigter Interessen hat; wenn und soweit es ihm also möglich war, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Sein Vertragspartner muss daher zu einer Abänderung des von ihm verwendeten Textes erkennbar bereit gewesen sein. (T17)
  • 7 Ob 136/22h
    Entscheidungstext OGH 25.01.2023 7 Ob 136/22h
    Beis wie T2; Beis wie T7; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Ausarbeitung des Vertragswerks durch die Maklerin des Versicherungsnehmers mit Gestaltungsmöglichkeit durch den Versicherer. (T18)
  • 2 Ob 11/23s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.02.2023 2 Ob 11/23s
    nur T7: Hier: Mitteilung zur „Aktualisierung der Nutzungsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie“ samt „Zustimmen“-Button bei Messenger-Dienst. (T19)
    Anm: Zur Abgrenzung zur bloßen Aufklärung vgl RS0131601
  • 2 Ob 180/23v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.10.2023 2 Ob 180/23v
    Beisatz wie T2
  • 7 Ob 172/23d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.01.2024 7 Ob 172/23d
    vgl; Beisatz nur wie T2; Beisatz nur wie T7; Beisatz nur wie T17
    Beisatz: Hier: Rahmenvereinbarungen H950 und H970 als Teil der AGB. (T20)

Schlagworte

EKZ

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123499

Im RIS seit

23.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2024

Dokumentnummer

JJR_20080423_OGH0002_0070OB00089_08A0000_001

Rechtssatz für 5Ob538/81; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0014676

Geschäftszahl

5Ob538/81; 5Ob696/81; 1Ob581/83; 1Ob546/84; 6Ob563/85; 5Ob541/85; 1Ob626/85; 2Ob535/86; 1Ob666/88; 3Ob512/89; 7Ob12/90; 1Ob638/94; 9Ob2065/96h; 6Ob320/98x; 1Ob1/00d; 7Ob267/02v; 7Ob179/03d; 3Ob54/03t; 6Ob56/04k; 7Ob272/04g; 7Ob179/05g; 9Ob15/05d; 7Ob78/06f; 7Ob201/05t; 4Ob221/06p; 4Ob5/08a; 6Ob261/07m; 6Ob253/07k; 10Ob70/07b; 3Ob12/09z; 7Ob230/08m; 9Ob81/08i; 4Ob59/09v; 1Ob131/09k; 6Ob81/09v; 4Ob99/09a; 3Ob268/09x; 7Ob15/10x; 7Ob13/10b; 6Ob220/09k; 7Ob22/10a; 6Ob100/10i; 1Ob105/10p; 6Ob134/10i; 7Ob173/10g; 5Ob42/11d; 7Ob216/11g; 2Ob215/10x; 4Ob141/11f; 9Ob69/11d; 7Ob22/12d; 3Ob168/12w; 1Ob244/11f; 7Ob93/12w; 7Ob84/12x; 7Ob201/12b; 4Ob164/12i; 1Ob210/12g; 7Ob90/13f; 7Ob154/13t; 9Ob56/13w; 5Ob205/13b; 10Ob54/13h; 10Ob28/14m; 1Ob105/14v; 4Ob117/14f; 7Ob190/14p; 7Ob168/14b; 7Ob53/14s; 7Ob62/15s; 7Ob73/15h; 7Ob132/15k; 9Ob26/15m; 1Ob146/15z; 7Ob206/15t; 6Ob45/16k; 10Ob74/15b; 8Ob132/15t; 7Ob217/16m; 9Ob14/17z; 7Ob86/17y; 4Ob110/17f; 4Ob143/17h; 6Ob220/16w; 6Ob181/17m; 2Ob155/16g; 10Ob60/17x; 9Ob73/17a; 7Ob155/18x; 6Ob124/20h; 3Ob202/20g; 1Ob47/21z; 9ObA47/20g; 1Ob201/20w; 7Ob219/20m; 5Ob103/21i; 7Ob148/21x; 7Ob97/22y; 7Ob160/22p; 8Ob157/22d; 7Ob62/23b; 8Ob37/23h; 9Ob18/23x; 7Ob112/23f; 7Ob165/23z; 7Ob125/23t; 2Ob182/23p; 6Ob205/23z; 4Ob222/22h; 8Ob158/22a

Entscheidungsdatum

15.02.2024

Norm

ABGB §864a
ABGB §879 Abs1
ABGB §879 Abs3
HGB §346
Allgem Betriebsunterbrechungsversicherung Art Teil B.11.1.1.
Rechtsschutzversicherung Art 7.1.11 ARB 2000
Rechtsschutzversicherung Art 9.2 ARB 2000
  1. ABGB § 864a heute
  2. ABGB § 864a gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992

Rechtssatz

Bei der Inhaltskontrolle von "AGB" und "Vertragsformblättern" oder "Formularverträgen", soferne diese im Einzelfall einer Gleichbehandlung mit "AGB" zugänglich sind, war schon vor dem Inkrafttreten des KSchG nach dem Maßstab der Anordnung des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB am dispositiven Recht als dem Leitbild eines abgewogenen und gerechten Interessenausgleiches Orientierung zu nehmen (Bydlinski, FS-Kastner 45, insb 63): Eine weitgehende einseitige Abweichung vom dispositiven Recht, das für den "Durchschnittsfall" eine ausgewogene, gerechte Rechtslage anstrebt, kann unter den besonderen Verhältnissen der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" nämlich im Bereich der "verdünnten Vertragsfreiheit" des Kunden, rechtlich nicht toleriert werden; die auffallenden Inäquivalenz der beiderseitigen Regelung (Bydlinski aaO 63). Dabei ist die Restgültigkeit der nur teilweise von Nichtigkeit betroffenen Vertragsbestimmung anzuerkennen (Krejci, JBl 1981,170, insb 255), sofern diese Bestimmung nicht sachlich eng mit einer begünstigenden Klausel verknüpft ist, weil sich dann die Rechtspositionen der Parteien zueinander in einer vom Parteiwillen nicht mehr gedeckten Weise verschöben.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 538/81
    Entscheidungstext OGH 23.06.1981 5 Ob 538/81
    Veröff: JBl 1982,652
  • 5 Ob 696/81
    Entscheidungstext OGH 02.03.1982 5 Ob 696/81
    nur: Bei der Inhaltskontrolle von "AGB" und "Vertragsformblättern" oder "Formularverträgen", soferne diese im Einzelfall einer Gleichbehandlung mit "AGB" zugänglich sind, war schon vor dem Inkrafttreten des KSchG nach dem Maßstab der Anordnung des § 879 Abs 1 ABGB am dispositiven Recht als dem Leitbild eines abgewogenen und gerechten Interessenausgleiches Orientierung zu nehmen (Bydlinski, FS - Kastner 45, insb 63): Eine weitgehende einseitige Abweichung vom dispositiven Recht, das für den "Durchschnittsfall" eine ausgewogene, gerechte Rechtslage anstrebt, kann unter den besonderen Verhältnissen der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" nämlich im Bereich der "verdünnten Vertragsfreiheit" des Kunden, rechtlich nicht toleriert werden; die auffallenden Inäquivalenz der beiderseitigen Regelung (Bydlinski aaO 63). (T1) Veröff: SZ 55/27 = JBl 1984,147
  • 1 Ob 581/83
    Entscheidungstext OGH 13.04.1983 1 Ob 581/83
    Auch; nur: Eine weitgehende einseitige Abweichung vom dispositiven Recht, das für den "Durchschnittsfall" eine ausgewogene, gerechte Rechtslage anstrebt, kann unter den besonderen Verhältnissen der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" nämlich im Bereich der "verdünnten Vertragsfreiheit" des Kunden, rechtlich nicht toleriert werden; die auffallenden Inäquivalenz der beiderseitigen Regelung. (T2)
    Beisatz: Bei dieser Interessenabwägung ist das Gewicht der vom Verwender der Formblätter verfolgten Interessen dem Gewicht der Belastungen gegenüberzustellen, die eine solche Klausel für seinen Vertragspartner mit sich bringen könnte. (T3)
    Veröff: SZ 56/62 = EvBl 1983/129 S 468 = JBl 1983,534 (zust F Bydlinski) = MietSlg 35084 = MietSlg 35093 = MietSlg 35261(12)
  • 1 Ob 546/84
    Entscheidungstext OGH 22.02.1984 1 Ob 546/84
    Auch; nur T2; Veröff: SZ 57/41 = EvBl 1984/110 S 434 = JBl 1985,233
  • 6 Ob 563/85
    Entscheidungstext OGH 09.05.1985 6 Ob 563/85
    nur T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 58/76 = RdW 1985,271
  • 5 Ob 541/85
    Entscheidungstext OGH 04.06.1985 5 Ob 541/85
    Auch; Beis wie T3; Veröff: RdW 1986,10 = JBl 1986,373
  • 1 Ob 626/85
    Entscheidungstext OGH 16.09.1985 1 Ob 626/85
    Auch; nur T2; Veröff: SZ 58/144 = EvBl 1986/54 S 210 = RdW 1986,75
  • 2 Ob 535/86
    Entscheidungstext OGH 17.06.1986 2 Ob 535/86
    Auch; nur T2; Veröff: EvBl 1987/41 S 175 = RdW 1987,10
  • 1 Ob 666/88
    Entscheidungstext OGH 09.11.1988 1 Ob 666/88
    nur T2; Veröff: SZ 61/235
  • 3 Ob 512/89
    Entscheidungstext OGH 26.04.1989 3 Ob 512/89
    nur: Dabei ist die Restgültigkeit der nur teilweise von Nichtigkeit betroffenen Vertragsbestimmung anzuerkennen. (T4)
    Beisatz: Der gesamte Vertrag ist nur dann nichtig, wenn das Geschäft ohne diese Nebenabreden nicht fortbestehen könnte. (T5) Veröff: ZVR 1989/186 S 343
  • 7 Ob 12/90
    Entscheidungstext OGH 07.06.1990 7 Ob 12/90
    nur T2; Beis wie T3; Veröff: VersRdSch 1991,77 = VersR 1992,83 = ÖBA 1991,376 (Jabornegg)
  • 1 Ob 638/94
    Entscheidungstext OGH 23.11.1994 1 Ob 638/94
    Auch; nur T2; Beis wie T3
  • 9 Ob 2065/96h
    Entscheidungstext OGH 17.12.1997 9 Ob 2065/96h
    nur: Bei der Inhaltskontrolle von "AGB" und "Vertragsformblättern" oder "Formularverträgen", soferne diese im Einzelfall einer Gleichbehandlung mit "AGB" zugänglich sind, war schon vor dem Inkrafttreten des KSchG nach dem Maßstab der Anordnung des § 879 Abs 1 ABGB am dispositiven Recht als dem Leitbild eines abgewogenen und gerechten Interessenausgleiches Orientierung zu nehmen. (T6)
  • 6 Ob 320/98x
    Entscheidungstext OGH 25.02.1999 6 Ob 320/98x
    Auch; nur T2; Veröff: SZ 72/38
  • 1 Ob 1/00d
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 1 Ob 1/00d
    Auch; Beisatz: Bei der in einem beweglichen System vorzunehmenden Beurteilung, ob eine in AGB oder in einem Vertragsformblatt enthaltene Bestimmung eine "gröbliche" Benachteiligung des Vertragspartners bewirkt, hat sich der Rechtsanwender am dispositiven Recht als dem Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs zu orientieren. (T7); Veröff: SZ 73/158
  • 7 Ob 267/02v
    Entscheidungstext OGH 29.01.2003 7 Ob 267/02v
    nur: Bei der Inhaltskontrolle von "AGB" und "Vertragsformblättern" war schon vor dem Inkrafttreten des KSchG nach dem Maßstab der Anordnung des § 879 Abs 1 ABGB am dispositiven Recht als dem Leitbild eines abgewogenen und gerechten Interessenausgleiches Orientierung zu nehmen. (T8)
  • 7 Ob 179/03d
    Entscheidungstext OGH 05.08.2003 7 Ob 179/03d
    Auch; nur T6; Beisatz: Hier: Klausel des Art 12 Pkt 2.2. AHVB 1995/EHVB 1995. (T9); Veröff: SZ 2003/91
  • 3 Ob 54/03t
    Entscheidungstext OGH 26.11.2003 3 Ob 54/03t
    Vgl auch; Beis wie T7
  • 6 Ob 56/04k
    Entscheidungstext OGH 25.03.2004 6 Ob 56/04k
    Vgl
  • 7 Ob 272/04g
    Entscheidungstext OGH 02.03.2005 7 Ob 272/04g
    auch; Beisatz wie T3; Beisatz wie T5
    Beisatz: Art 14 AVB Betriebsunterbrechungsversicherung Ärzte 1996; ist mangels Abweichens vom dispositiven Recht nicht sittenwidrig. (T9) nunmehr (T9a)
    Anm: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen T-Nummer "T9" auf T9a
  • 7 Ob 179/05g
    Entscheidungstext OGH 31.08.2005 7 Ob 179/05g
    Vgl auch
  • 9 Ob 15/05d
    Entscheidungstext OGH 04.05.2006 9 Ob 15/05d
    Auch; nur T6
  • 7 Ob 78/06f
    Entscheidungstext OGH 11.10.2006 7 Ob 78/06f
    Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Zulässigkeit von Mietvertragsklauseln. (T10)
  • 7 Ob 201/05t
    Entscheidungstext OGH 11.12.2006 7 Ob 201/05t
    Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: AGB-Klauseln eines Elektrounternehmens. (T11)
  • 4 Ob 221/06p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
    Auch; nur T8; Beis wie T7; Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (T12)
  • 4 Ob 5/08a
    Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 5/08a
    auch
  • 6 Ob 261/07m
    Entscheidungstext OGH 21.02.2008 6 Ob 261/07m
    Auch; Beisatz: Die Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner gröblich benachteiligt, orientiert sich am dispositiven Recht, das als Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs für den Durchschnittsfall dient. (T13)
    Beisatz: Hier: Zulässige Klausel in Heimvertrag, mit der die Vorgangsweise nach Tod des Heimbewohners geregelt wird. (T14)
    Veröff: SZ 2008/27
  • 6 Ob 253/07k
    Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 253/07k
    Vgl; Beisatz: AGB für Wertpapierkontos eines Kreditunternehmens. Die Klausel, wonach ein Entgelt für die Ausfolgung oder Übertragung der verwahrten Wertpapiere anfällt, ist nicht gröblich benachteiligend. (T15)
    Beisatz: Eine benachteiligende Bestimmung in einzelnen Punkten kann bei einer hier vorzunehmenden Gesamtbetrachtung auch gerechtfertigt erscheinen. Insbesondere können Nachteile durch andere vorteilhafte Vertragsbestimmungen ausgeglichen werden. In diesem Sinne kann ein Ausgleich durch zweckkongruente günstige Nebenbestimmungen, allenfalls auch durch sonstige günstige Nebenbestimmungen erfolgen. (T16)
    Beisatz: Gerade darin, dass der Kunde nur die Wahl hat, zwischen den von der Bank angebotenen Bedingungen oder überhaupt nicht zu kontrahieren, liegt ja die verdünnte Willensfreiheit. (T17)
  • 10 Ob 70/07b
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 10 Ob 70/07b
    Auch; Beis wie T13; Beisatz: Hier: AGB-Klauseln eines Kreditkartenunternehmens. (T18)
  • 3 Ob 12/09z
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 12/09z
    Beis wie T13; Beisatz: Hier: AGB-Klauseln in Finanzierungsleasingverträgen. (T19)
  • 7 Ob 230/08m
    Entscheidungstext OGH 13.05.2009 7 Ob 230/08m
    Auch; Beis wie T13; Beisatz: Hier: In Teilamortisationsleasingverträgen verwendete AGB. (T20)
  • 9 Ob 81/08i
    Entscheidungstext OGH 30.09.2009 9 Ob 81/08i
    Auch; Beisatz: Weicht eine Klausel vom dispositiven Recht ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB schon dann vor, wenn es für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung gibt. Das ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht. Die Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner gröblich benachteiligt, orientiert sich am dispositiven Recht, das als Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs für den Durchschnittsfall dient. (T21)
    Beisatz: Hier: AGB-Klauseln einer Emittentin von Teilschuldverschreibungen („Bedingungen der Teilschuldverschreibungen RQ REOP 2007-2013"). (T22)
  • 4 Ob 59/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 59/09v
    Vgl; Beis wie T13; Beisatz: Hier: AGB für Finanzierungsleasing. (T23)
  • 1 Ob 131/09k
    Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 131/09k
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T21; Beis wie T23; Veröff: SZ 2009/151
  • 6 Ob 81/09v
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 81/09v
    Vgl; nur: Eine weitgehende einseitige Abweichung vom dispositiven Recht, das für den "Durchschnittsfall" eine ausgewogene, gerechte Rechtslage anstrebt, kann unter den besonderen Verhältnissen der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" nämlich im Bereich der "verdünnten Vertragsfreiheit" des Kunden, rechtlich nicht toleriert werden. (T24)
    Bem: Hier: Unzulässigkeit einer Mietvertragsklausel, welche dem Mieter eine jährliche „Wartung" der Therme samt Nachweispflicht auferlegt. (T25)
  • 4 Ob 99/09a
    Entscheidungstext OGH 23.02.2010 4 Ob 99/09a
    Vgl; Beis wie T21; Beisatz: Hier: Deinstallationsentgelt in AGB eines Mobilfunkunternehmens. (T26); Veröff: SZ 2010/14
  • 3 Ob 268/09x
    Entscheidungstext OGH 24.02.2010 3 Ob 268/09x
    Auch
  • 7 Ob 15/10x
    Entscheidungstext OGH 17.03.2010 7 Ob 15/10x
    Vgl; Beisatz: Hier: Verzinsungsklausel bei Bankschuldverschreibungen. (T27)
    Beisatz: Für die Chance, höhere Zinsen zu bekommen, muss der Anleger das Risiko auf sich nehmen, unter Umständen sogar gar keine Zinsen zu erhalten. Tritt letzteres ein, so kann darin, dass sich das Spekulationsrisiko realisiert hat, keine unfaire Benachteiligung im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB gesehen werden. (T28)
  • 7 Ob 13/10b
    Entscheidungstext OGH 17.03.2010 7 Ob 13/10b
    Vgl; Beisatz: Hier: Gröbliche Benachteiligung bejaht bei einer Klausel, die den Anspruch auf die Vermittlungsgebühr bei Änderung oder vorzeitiger Beendigung des Vertrags „aus anderen Gründen“ unberührt lässt. (T29)
    Beisatz: Hier: Gröbliche Benachteiligung bzw Nachteiligkeit im Einzelfall verneint bei Klauseln, die die Höhe der Vermittlungsgebühr regeln. (T30)
    Beisatz: Hier: Gröbliche Benachteiligung verneint bei einer Klausel, der das Nettopolizzensystem zugrunde liegt und die nicht auf die Nachteile im Vergleich zum Bruttopolizzensystem hinweist (vgl idZ RS0125837 zur Nettopolizze). (T31)
  • 6 Ob 220/09k
    Entscheidungstext OGH 19.05.2010 6 Ob 220/09k
    Vgl auch; Beis wie T16; Beisatz: Das Preisargument ist nur eingeschränkt heranzuziehen. (T32); Beis wie T27; Beis wie T28
  • 7 Ob 22/10a
    Entscheidungstext OGH 21.04.2010 7 Ob 22/10a
    Auch; Beisatz: Hier: Geltungserhaltende Reduktion in Bezug auf die Ausschlussklausel des Art 7.2.5 ARB 1988. (T33)
  • 6 Ob 100/10i
    Entscheidungstext OGH 24.06.2010 6 Ob 100/10i
    Vgl; Beis wie T7
  • 1 Ob 105/10p
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 105/10p
    Auch; nur T1; Beis wie T13; Beis wie T21
  • 6 Ob 134/10i
    Entscheidungstext OGH 01.09.2010 6 Ob 134/10i
    Auch; Beisatz: § 879 Abs 3 ABGB kann nur zwischen Vertragspartnern zur Anwendung kommen. (T34)
  • 7 Ob 173/10g
    Entscheidungstext OGH 11.05.2011 7 Ob 173/10g
    Auch; Beis wie T19
  • 5 Ob 42/11d
    Entscheidungstext OGH 07.06.2011 5 Ob 42/11d
    Auch; Beis wie T13
  • 7 Ob 216/11g
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 7 Ob 216/11g
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Bloßer Verweis auf § 6 Abs 3 VersVG. (T34a)
  • 2 Ob 215/10x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
    Vgl; nur T2
    Veröff: SZ 2012/20
  • 4 Ob 141/11f
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 141/11f
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Die Bestimmung des § 879 Abs 3 ABGB will vor allem den Missbrauch der Privatautonomie durch Aufdrängen benachteiligender vertraglicher Nebenbestimmungen seitens eines typischerweise überlegenen Vertragspartners, vor allem bei Verwendung von AGB, bekämpfen. (T35)
    Beisatz: Die Benachteiligung eines Vertragsteils gegenüber dem anderen nicht durch „höhere, der gesamten Gesellschaft dienende Ziele“ ausgeglichen werden. (T36)
    Beisatz: Hier: Entgelt für Rechnung in Papierform. (T37)
  • 9 Ob 69/11d
    Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 69/11d
    Vgl; nur T2; Auch Beis wie T16
  • 7 Ob 22/12d
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 7 Ob 22/12d
    Auch; Beis wie T13
  • 3 Ob 168/12w
    Entscheidungstext OGH 17.10.2012 3 Ob 168/12w
    Auch; Beis wie T37
  • 1 Ob 244/11f
    Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 244/11f
    Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T13
  • 7 Ob 93/12w
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 7 Ob 93/12w
    Auch; Auch Beis wie T7; Veröff: SZ 2012/132
  • 7 Ob 84/12x
    Entscheidungstext OGH 14.11.2012 7 Ob 84/12x
    nur T13; Auch Beis wie T37; Beisatz: Hier: Mitteilung über die Änderung der AGB gemäß § 25 TKG. (T38)
    Beisatz: Hier: Einwendungsfrist gegen Rechnungen von 1 Monat und Verpflichtung zur Klagsführung. (T39)
    Beisatz: Hier: AGB eines Anbieters von Leistungen im Bereich Internet/Telekommunikation/Kabelfernsehen - Verbandsprozess. (T40); Veröff: SZ 2012/115
  • 7 Ob 201/12b
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 7 Ob 201/12b
    Beis wie T13; Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen ARB 2010. (T41); Veröff: SZ 2013/5
  • 4 Ob 164/12i
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 4 Ob 164/12i
    Auch; Ähnlich Beis wie T21; Beisatz: Hier: Frage der gröblichen Benachteiligung einer Klausel betreffend ungenutzte Flüge im Rahmen eines Kombinationsangebots. (T42)
  • 1 Ob 210/12g
    Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 210/12g
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T13
  • 7 Ob 90/13f
    Entscheidungstext OGH 19.06.2013 7 Ob 90/13f
    Beisatz: Bei der Beurteilung, ob eine gröbliche Benachteiligung des Vertragspartners bewirkt wird, hat sich der Rechtsanwender daher am dispositiven Recht als dem Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessensausgleichs zu orientieren. (T43)
  • 7 Ob 154/13t
    Entscheidungstext OGH 16.10.2013 7 Ob 154/13t
    Auch; Auch Beis wie T35; Beisatz: Hier: Eine Vertragsbestimmung, die dem Kreditgeber die Möglichkeit einer ‑ wenn auch an die Einhaltung einer an sich angemessenen Kündigungsfrist gebundenen ‑ Kündigung eines befristeten Kreditverhältnisses ohne Grund einräumt, ist gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB. (T44); Veröff: SZ 2013/93
  • 9 Ob 56/13w
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 9 Ob 56/13w
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T43
  • 5 Ob 205/13b
    Entscheidungstext OGH 13.03.2014 5 Ob 205/13b
    Vgl auch; Beis wie T35; Beisatz: Hier: Fitnessstudiovertrag. (T45)
    Veröff: SZ 2014/23
  • 10 Ob 54/13h
    Entscheidungstext OGH 17.06.2014 10 Ob 54/13h
    Auch; Beis wie T43
  • 10 Ob 28/14m
    Entscheidungstext OGH 15.07.2014 10 Ob 28/14m
    Auch; Beis wie T13
  • 1 Ob 105/14v
    Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 105/14v
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T13; Veröff: SZ 2014/71
  • 4 Ob 117/14f
    Entscheidungstext OGH 17.07.2014 4 Ob 117/14f
    Vgl auch; Beis wie T37; Beisatz: Hier: AGB eines Telekommunikationsunternehmen. Die einseitige Umstellung auf eine elektronische Rechnung durch das Telekommunikationsunternehmen mit einer bloßen Widerspruchsmöglichkeit des Kunden widerspricht auch für Altverträge der § 100 Abs 1 TKG zugrunde liegenden Wertung. (T46)
  • 7 Ob 190/14p
    Entscheidungstext OGH 26.11.2014 7 Ob 190/14p
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T21; Beis wie T43; Beisatz: Hier: Art 9.6.6. ARB 2010. (T47)
  • 7 Ob 168/14b
    Entscheidungstext OGH 10.12.2014 7 Ob 168/14b
    Auch
  • 7 Ob 53/14s
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 53/14s
    Beis wie T7; Beis wie T13
  • 7 Ob 62/15s
    Entscheidungstext OGH 09.04.2015 7 Ob 62/15s
    Auch
  • 7 Ob 73/15h
    Entscheidungstext OGH 02.07.2015 7 Ob 73/15h
    Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T43
  • 7 Ob 132/15k
    Entscheidungstext OGH 02.09.2015 7 Ob 132/15k
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T21; Beis wie T43
  • 9 Ob 26/15m
    Entscheidungstext OGH 24.09.2015 9 Ob 26/15m
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T21; Beis wie T43
  • 1 Ob 146/15z
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 146/15z
    Auch; Beis wie T16; Beis wie T21
  • 7 Ob 206/15t
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 7 Ob 206/15t
    Auch; Beis wie T35
  • 6 Ob 45/16k
    Entscheidungstext OGH 30.05.2016 6 Ob 45/16k
    Auch; Beis wie T21; Beisatz: Hier: lausel eines Wettanbieters gröblich benachteiligend, die diesem ein nachträgliches einseitiges und willkürliches Recht zur Stornierung bereits angenommener Wetten einräumt. Dass derartige Klauseln oder Gebräuche in der Sportwettenbranche durchaus üblich sein mögen, vermag nichts an deren Nachteiligkeit zu ändern. (T48)
  • 10 Ob 74/15b
    Entscheidungstext OGH 07.06.2016 10 Ob 74/15b
    Auch; Beisatz: Hier: Gröbliche Benachteiligung bei einer Haftungsbegrenzung durch ein Fahrzeugvermietungsunternehmen verneint. (T49)
  • 8 Ob 132/15t
    Entscheidungstext OGH 27.01.2017 8 Ob 132/15t
    Auch; Beis wie T21
  • 7 Ob 217/16m
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 7 Ob 217/16m
    Auch; Beis wie T13
  • 9 Ob 14/17z
    Entscheidungstext OGH 24.05.2017 9 Ob 14/17z
    Vgl auch; Beis wie T13; Beis wie T43; Veröff: SZ 2017/62
  • 7 Ob 86/17y
    Entscheidungstext OGH 05.07.2017 7 Ob 86/17y
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T21; Beis wie T43; Beisatz: Art C.2.5. UVB 2009 ist nicht gröblich benachteiligend (Bandscheibenvorfälle). (T50)
  • 4 Ob 110/17f
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 110/17f
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T43
  • 4 Ob 143/17h
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 143/17h
    Auch; Beisatz: Härtefälle in Ausnahmefällen führen nicht zur Unwirksamkeit. (T51)
  • 6 Ob 220/16w
    Entscheidungstext OGH 26.09.2017 6 Ob 220/16w
    Auch; Beis ähnlich wie T21; Beisatz: Im Sinn eines beweglichen Systems wird auf Ausmaß, Grund und sachliche Rechtfertigungen der zu Lasten des Kunden vorgenommenen Abweichungen vom dispositiven Recht ebenso Rücksicht genommen, wie auf das Ausmaß der verdünnten Willensfreiheit des Vertragspartners, der den für ihn nachteiligen Vertragsbestandteil nicht verhindern kann. (T52)
    Veröff: SZ 2017/104
  • 6 Ob 181/17m
    Entscheidungstext OGH 21.11.2017 6 Ob 181/17m
    nur T24
  • 2 Ob 155/16g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2017 2 Ob 155/16g
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T21; Beis wie T43; Veröff: SZ 2017/143
  • 10 Ob 60/17x
    Entscheidungstext OGHOGH 20.02.2018 10 Ob 60/17x
    Auch; Beis wie T13; Veröff: SZ 2018/10
  • 9 Ob 73/17a
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 73/17a
    Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T21; Beis wie T43
  • 7 Ob 155/18x
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 7 Ob 155/18x
    Auch
  • 6 Ob 124/20h
    Entscheidungstext OGH 15.09.2020 6 Ob 124/20h
    Beis wie T21
  • 3 Ob 202/20g
    Entscheidungstext OGH 20.01.2021 3 Ob 202/20g
    Vgl; Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T21; Beis wie T43
  • 1 Ob 47/21z
    Entscheidungstext OGH 21.04.2021 1 Ob 47/21z
    Auch; Beis wie T5
  • 9 ObA 47/20g
    Entscheidungstext OGH 29.04.2021 9 ObA 47/20g
    Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T21; Beis wie T35; Beis wie T43; Beisatz: Hier: Eine Vertragsbestimmung, die ausschließlich und einseitig nur den Arbeitnehmer und nicht auch den Arbeitgeber verpflichtet, vor Inanspruchnahme der Gerichte sämtliche Streitigkeiten an eine Schlichtungsstelle heranzutragen und keine Kostenregelung vorsieht, ist gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB und daher nichtig. (T53)
  • 1 Ob 201/20w
    Entscheidungstext OGH 18.05.2021 1 Ob 201/20w
    Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T43; Beisatz: Hier: Verbandsprozess über unzulässige Klauseln in AGB eines Edelmetallhandelsunternehmens. (T54)
  • 7 Ob 219/20m
    Entscheidungstext OGH 30.06.2021 7 Ob 219/20m
    Auch; Beis wie T21
  • 5 Ob 103/21i
    Entscheidungstext OGH 28.09.2021 5 Ob 103/21i
    Beis wie T21
  • 7 Ob 148/21x
    Entscheidungstext OGH 24.11.2021 7 Ob 148/21x
    Auch Beis wie T21; Beisatz: Hier: Verbandsklage. (T55)
  • 7 Ob 97/22y
    Entscheidungstext OGH 09.11.2022 7 Ob 97/22y
    Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T43
  • 7 Ob 160/22p
    Entscheidungstext OGH 13.12.2022 7 Ob 160/22p
    Beisatz: Hier: Hier: Verbandsverfahren; AGB einer Rechtsschutz-Versicherung. (T56)
  • 8 Ob 157/22d
    Entscheidungstext OGH 25.01.2023 8 Ob 157/22d
    Vgl; Beisatz: Hier: Unbedenklich und sachlich gerechtfertigt ist eine Klausel, wonach eine vom Leasinggeber abgegebene Restwertgarantie bei deutlicher Über- oder Unterschreitung der vereinbarten Laufleistung (mehr als 25% oder mindestens 10.000 km bei PKW) nicht gilt, diesfalls die Abrechnung auf Basis eines Sachverständigengutachtens (bzw eine tatsächlich erzielten höheren Verkaufserlöses) vorgenommen werden soll. (T57)
  • 7 Ob 62/23b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.05.2023 7 Ob 62/23b
    Beisatz: Hier: Keine gröbliche Benachteiligung durch Klausel in Betriebsunterbrechungsversicherung, wonach dem Versicherungsnehmer der durch die konkrete versicherte Betriebsunterbrechung entstandene Unterbrechungsschaden ersetzt wird. (T58)
  • 8 Ob 37/23h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.05.2023 8 Ob 37/23h
    vgl; Beisatz: Die in einer Klausel eines Bestandvertrags vorgesehene Auslagerung der Verpflichtung zur Abrechnung von Wärme- und Kaltwasserkosten auf einen Dritten hätte zur Folge, dass der Mieter seine Ansprüche nicht mehr gegenüber dem Vermieter durchsetzen könnte, sondern eine Klage gegen ein „Abrechnungsunternehmen“ anstreben müsste, sodass die Klausel gegen zwingende gesetzliche Vorschriften des MRG und HeizKG verstößt. (T59)
  • 9 Ob 18/23x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.09.2023 9 Ob 18/23x
    Beisatz: Hier: Die Klausel kann so ausgelegt werden, dass der Gesamtpreis der Pauschalreise erst nach Vertragsabschluss bestimmt werden kann. Verstoß gegen § 4 Abs 1 Z 3 PRG (Bezugnahme auch auf § 4 Abs 1 Z 4 FAGG). (T60)
  • 7 Ob 112/23f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.10.2023 7 Ob 112/23f
    Beisatz: Hier: Art 7.1.11 ARB 2000 ("Bauherren-Klausel") und Art 9.2 ARB 2000 sind weder ungewöhnlich nach § 864a ABGB, noch gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB oder intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG. (T61)
  • 7 Ob 165/23z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.10.2023 7 Ob 165/23z
    Beisatz wie T61
  • 7 Ob 125/23t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.10.2023 7 Ob 125/23t
    vgl; Beisatz nur wie T61
  • 2 Ob 182/23p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.11.2023 2 Ob 182/23p
    vgl; Beisatz: Bei der Beurteilung einer gröblichen Benachteiligung nach § 879 Abs 3 ABGB ist zunächst zu prüfen, ob eine Abweichung vom dispositiven Recht vorliegt (T62)
    Beisatz: Klausel 11: Auflösungsmöglichkeit der Marketervereinbarung wegen wiederholter, bei überdurchschnittlicher Anfechtung, Widerruf oder Kündigung der vermittelten Verträge zum nächstmöglichen Termin indizierter Falschberatung. Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB durch Vorinstanz bejaht, weil auch Umstände zu einer außerordentlichen Vertragsauflösung berechtigen würden, auf die der Vertragspartner der Beklagten keinen Einfluss habe und die nicht seiner Sphäre zuzurechnen seien. Mangels gesetzmäßiger Rechtsrüge offenlassend. (T63)
    Beisatz: Klauseln 8 und 9: sachliche Rechtfertigung für ein allgemeines, über die Vertragsdauer hinausgehendes Weitergabeverbot betreffend Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse konkret verneint, weil bei kundenfeindlichster Auslegung etwa auch deren unentgeltliche Weitergabe an Familienmitglieder oder die Weitergabe an Rechtsvertreter zur Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen des Kunden erfasst ist. (T64)
    Anm: Vgl bereits 4 Ob 184/18i [Klausel e1].
  • 6 Ob 205/23z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.12.2023 6 Ob 205/23z
    vgl; Beisatz: Hier: Verbandsverfahren. Klauseln in einem Pauschalreisevertrag. (T65)
    Beisatz: Klausel, nach der es zu einer "längeren Anreise aufgrund notwendiger Zwischenstopps" kommen kann. Bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung müsste der Reisende auch mehrstündige Verspätungen aufgrund von Zwischenstopps akzeptieren. Dies kann jedenfalls nicht mehr als „unerhebliche Änderung“ im Sinn des § 9 Abs 1 Z 2 PRG gewertet werden, weil dem Reisenden dadurch beträchtliche Unannehmlichkeiten entstehen. (T66)
    Beisatz: Klausel, die bei kundenfeindlichsten Auslegung vorbehält, alle geplanten Eventleistungen ersatzlos zu streichen, falls keine zeitlichen und räumlichen Alternativen vorhanden sind, ohne dass dafür eine sachliche Rechtfertigung gegeben werden müsste. (T67)
  • 4 Ob 222/22h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 4 Ob 222/22h
    nur T35: Hier: Rechtswidrige Haftungsbeschränkungen in AGB mit Verbrauchern. (T68)
  • 8 Ob 158/22a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.02.2024 8 Ob 158/22a
    Beisatz: Klausel, wonach der Mietgegenstand nur zu Wohnzwecken verwendet werden darf, nicht gröblich benachteiligend. (T69)
    Beisatz: Klausel, wonach sich der Hauptmietzins um 25% erhöht, wenn die Wohnung "auch nur teilweise vertragswidrig verwendet" wird, gröblich benachteiligend. (T70)
    Beisatz: Klausel, wonach dem Vermieter im Fall von Mietzinsrückständen die Widmung von Zahlungseingängen obliegt, als sachlich nicht gerechtfertigtes Abweichen von der gesetzlichen Tilgungsregel. (T71)
    Beisatz: Klausel, wonach Zusätze oder Erklärungen auf Zahlscheinen zufolge maschineller Bearbeitung nicht zur Kenntnis des Vermieters gelangen, gröblich benachteiligend. (T72)
    Beisatz: Klausel zur Wartungs- und Instandhaltungspflicht des Mieters für Kücheneinrichtung als gröblich benachteiligend beurteilt. (T73)
    Beisatz: Klausel zu Recht auf jederzeitige Ersatzvornahme des Vermieters hinsichtlich der Erhaltungspflicht des Mieters, gröblich benachteiligend. (T74)
    Beisatz: Klausel, wonach der Mieter "jegliche Art von entgeltlicher und unentgeltlicher Weitergabe bzw. Untervermietung an den Vermieter unverzüglich anzuzeigen" hat, gröblich benachteiligend. (T75)
    Beisatz: Klausel, die die gesetzliche Haftpflicht des Mieters für Dritte erweitert, als gröblich benachteiligend beurteilt. (T76)

Schlagworte

Geschäftsgeheimnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0014676

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2024

Dokumentnummer

JJR_19810623_OGH0002_0050OB00538_8100000_004

Entscheidungstext 4Ob117/14f

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

AnwBl 2014,660 = Zak 2014/594 S 314 - Zak 2014,314 = VbR 2014/120 S 198 - VbR 2014,198 = wbl 2014,658/225 - wbl 2014/225 = RdW 2014/696 S 640 - RdW 2014,640 = EvBl 2014/154 S 1085 - EvBl 2014,1085 = Lindinger, ZVR 2016/108 S 300 - Lindinger, ZVR 2016,300

Geschäftszahl

4Ob117/14f

Entscheidungsdatum

17.07.2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, *****, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch die Lansky, Ganzger + Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 30.500 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 5.500 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 25. März 2014, GZ 1 R 21/14m-13, mit welchem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 27. Mai 2013, GZ 19 Cg 23/13y-9, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens obliegt dem Erstgericht.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist ein klagebefugter Verein iSd Paragraph 29, Absatz eins, KSchG. Die Beklagte ist ein österreichisches Telekommunikationsunternehmen, das unter zwei Marken Telefondienstleistungen anbietet. Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen sahen jedenfalls bis 2012 Folgendes vor:

„Sie können im Rahmen Ihrer Anmeldung wählen, ob wir Ihnen ihre Rechnung umweltfreundlich und kostenlos per e-mail zusenden sollen oder ob Sie eine Papierrechnung wünschen. Die Übermittlung und Ausstellung einer Papierrechnung erfolgt ebenfalls kostenlos. Auch während aufrechten Vertragsverhältnisses können Sie zwischen der Zustellung Ihrer Rechnung per e-mail und einer kostenlosen Papierrechnung wählen.“ (unstrittige Beilagen ./G, ./H, ./I).

Die Beklagte beabsichtigte Anfang 2013, ihre Abrechnung auf elektronische Rechnungen umzustellen, und übermittelte daher 172.200 Kunden Papierrechnungen mit einer entsprechenden Mitteilung. Ausgenommen waren davon unter anderem Kunden, die sich bereits aktiv für eine Papierrechnung entschieden hatten. Die Mitteilung lautete für die Kunden der einen Marke wie folgt:

„Ihre Rechnung wird elektronisch! Das bedeutet, ab sofort erhalten Sie ausschließlich die […] Online Rechnung. Ihre monatlichen Abrechnungen stehen jederzeit online auf [...].at zur Verfügung. Das ist praktisch, einfach und schont die Umwelt. Auf Wunsch können Sie Ihre Papierrechnung trotzdem behalten. Weitere Informationen sind im beiliegenden Infoblatt nachzulesen.“

Die Formulierung auf den Rechnungen für die Kunden der anderen Marke war ähnlich. In den beigelegten Infoblättern waren Informationen über die elektronische Rechnung enthalten. Die Beklagte informierte ihre Kunden auch auf den den beiden Marken zugeordneten Webseiten über die Umstellung. Dabei wies sie in kleiner Schrift darauf hin, dass Kunden online oder telefonisch die Beibehaltung der Papierrechnung verlangen könnten. Mehr Information, insbesondere zur Frist für ein solches Verlangen und zu allenfalls anfallenden Kosten, gab es nicht.

Alle Kunden, die nicht ausdrücklich den Wunsch äußerten, weiterhin eine Papierrechnung zu bekommen, wurden nach einem Monat auf die elektronische Rechnung umgestellt. Ein besonderes Entgelt für eine Papierrechnung verlangt die Beklagte nicht.

Im Revisionsverfahren strittig sind die Begehren des Klägers,

a.  der Beklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern auf ihren Webseiten und auf Papierrechnungen Klauseln zu verwenden, wonach Kunden die Rechnung in Zukunft ausschließlich elektronisch erhielten;

b.  der Beklagten zu verbieten, nach diesen Klauseln zu verfahren und derartige Umstellungen vorzunehmen;

c.  den Kläger insofern zur Urteilsveröffentlichung in einer Samstagausgabe der Kronen Zeitung zu ermächtigen.

Die auf den Papierrechnungen und den Webseiten enthaltenen Mitteilungen seien Vertragsformblätter. Sie verstießen gegen Paragraph 879, Absatz 3 und Paragraph 864 a, ABGB, gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, sowie Ziffer 3 und Paragraph 6, Absatz 3, KSchG sowie gegen Paragraph 25 und Paragraph 100, TKG. Die Beklagte habe ihren Kunden bisher Papierrechnungen übermittelt und greife nun einseitig in diese Vertragslage ein. Den Kunden werde kein Wahlrecht iSv Paragraph 100, TKG eingeräumt, sondern nur ein Widerspruchsrecht; sie müssten die ihnen aufgedrängte elektronische Rechnung aktiv abwählen. Es handle sich dabei um eine die Kunden nicht ausschließlich begünstigende Änderung der AGB, die - wenn überhaupt - nur im Verfahren des Paragraph 25, TKG erfolgen dürfte. Die Veröffentlichung in der Kronen Zeitung sei erforderlich, um ein Umsichgreifen des beanstandeten Verhaltens zu verhindern.

Die Beklagte wendet ein, dass die beanstandeten Mitteilungen - die an alle Kunden gerichtet worden seien, die mit Bankeinzug oder Kreditkarte zahlten, zum Zeitpunkt der Umstellung höchsten 65 Jahr alt gewesen seien und nicht im Jahr 2012 aktiv eine Papierrechnung verlangt hätten - nicht als Änderung der Geschäftsbedingungen zu qualifizieren seien. Paragraph 25, TKG sei daher von vornherein nicht anwendbar; jedenfalls habe es sich aber um keine Änderung zum Nachteil der Kunden gehandelt. Diese hätten vielmehr weiterhin die Wahl zwischen elektronischen und - ebenfalls kostenlosen - Papierrechnungen gehabt. Daher habe die Beklage auch nicht gegen Paragraph 100, TKG verstoßen. Die Veröffentlichung in der Kronen Zeitung sei überzogen, weil die Beklagte bei einem Erfolg des Unterlassungsbegehrens ohnehin alle Kunden wieder auf Papierrechnung umstellen und aus diesem Anlass über den Grund dieser Maßnahme informieren müsse.

Weitere Begehren des Klägers bezogen sich auf Klauseln in einem Formblatt der Beklagten zur Änderung von Vertragsdaten, auf die Irreführung der Kunden durch die Mitteilung auf den Rechnungen (Paragraph 2, UWG) und die Urteilsveröffentlichung auf den Webseiten der Beklagten. Das lauterkeitsrechtliche Begehren wurde rechtskräftig abgewiesen, zu den Klauseln im Änderungsformblatt und zur Urteilsveröffentlichung auf den Webseiten nimmt die Revision nicht Stellung. Von der Wiedergabe dieser Begehren und der diesbezüglichen Verfahrensergebnisse wird daher abgesehen.

Das Erstgericht gab dem Begehren in den drei strittigen Punkten statt. Die Mitteilungen auf den Papierrechnungen und auf den Internetseiten seien als Änderung der Geschäftsbedingungen der Beklagten zu qualifizieren, die sie allen bestehenden Verträgen einseitig zugrunde lege. Sie verstießen gegen Paragraph 100, TKG: Nach dessen Absatz eins, müsse der Teilnehmer bei Vertragsabschluss zwischen einer Rechnung in elektronischer Form oder Papierform wählen können. Ein Recht des Telekommunikationsanbieters, nachträglich einseitig die Art der Rechnungsübermittlung zu ändern und dem Kunden lediglich ein Widerspruchsrecht einzuräumen, sehe das Gesetz nicht vor. Darüber hinaus verstoße das Vorgehen der Beklagten auch gegen Paragraph 25, Absatz 3, TKG, da sie nicht auf das wegen der nicht ausschließlich begünstigenden Änderung der AGB bestehende Kündigungsrecht hinweise. Die Veröffentlichung in der Kronen Zeitung sei wegen der hohen Zahl der betroffenen Kunden angemessen.

Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung in diesen Punkten, sprach aus, dass der Wert seines Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und ließ die ordentliche Revision zu. Die Kostenentscheidung behielt es nach Paragraph 52, Absatz eins, ZPO bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vor.

Dem Berufungssenat erschließe sich nicht, weshalb die an 172.000 Kunden gerichtete Ankündigung, sie würden vorbehaltlich eines Widerspruchs nur mehr elektronische Rechnungen erhalten, nicht eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Verwendung eines Formblatts sein solle. Die diesbezüglichen Bestimmungen erfassten auch Situationen, in denen sich ein Vertragsteil der vorformulierten Erklärung des anderen unterwerfe. Dass dies auch für Formblätter gelte, die neben ausdrücklich als AGB bezeichneten Vertragsbedingungen gelten sollten, liege auf der Hand. Die Beklagte biete den Verbrauchern nicht die in Paragraph 100, TKG vorgesehene Wahlmöglichkeit, sondern ein Widerspruchsrecht zur einseitig aufgedrängten Änderung der Abrechnungsmodalität. Da eine elektronische Rechnung nicht vorteilhafter als eine Papierrechnung sei, wäre auch das Verfahren nach Paragraph 25, Absatz 3, TKG anzuwenden gewesen. Die Urteilsveröffentlichung in einer österreichweit erscheinenden Tageszeitung sei angemessen, weil einerseits eine hohe Zahl von Kunden zu informieren sei, andererseits aber auch das Weiterverbreiten der Ansicht verhindert werden müsse, Telekommunikationsanbieter könnten ihre Abrechnung einseitig auf elektronische Rechnungen umstellen. Die Revision sei zulässig, weil die beanstandeten Klauseln eine Vielzahl von Kunden betroffen hätten.

In ihrer gegen diese Entscheidung gerichteten Revision macht die Beklagte geltend, dass es sich bei den beanstandeten Mitteilungen um keine Änderungen der AGB gehandelt habe. Die Kunden hätten weiterhin eine Wahlmöglichkeit gehabt, weswegen Paragraph 100, TKG nicht verletzt worden sei. Die „optionale“ Umstellung sei auch keine benachteiligende Änderung von AGB iSv Paragraph 25, Absatz 3, TKG gewesen. Die Urteilsveröffentlichung auf den Webseiten der Beklagten hätte zusammen mit einem persönlichen Anschreiben (auf der nächsten Papierrechnung) ausgereicht; die Veröffentlichung in der Kronen Zeitung sei überzogen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus dem Berufungsgericht genannten Grund zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.

1. Zu klären ist zunächst der Umfang der Anfechtung. Die Beklagte erklärt, das Berufungsurteil „insofern [anzufechten], als die Berufung abgewiesen und dem Klagebegehren stattgegeben wurde“. Daraus scheint zu folgen, dass sie auch das Verbot jener Klauseln bekämpft, die im ebenfalls beanstandeten Formblatt zur Änderung von Vertragsdaten enthalten waren. Unmittelbar im Anschluss zählt die Revision aber jene Punkte auf, die sie „sohin“ konkret bekämpft. Dabei nennt sie nur jene Teile des Berufungsurteils, die sich auf die Änderung der Abrechnungsmodalitäten beziehen, nicht hingegen das Verbot der im Formblatt für Vertragsänderungen enthaltenen Klauseln. Auch sonst erstattet sie dazu in der Revision kein Vorbringen. Daher ist anzunehmen, dass sich das Rechtsmittel in Wahrheit nicht gegen die Entscheidung in diesem gesonderten Streitpunkt richtet. Insofern ist daher - ebenso wie bei der Abweisung des lauterkeitsrechtlichen Begehrens - Teilrechtskraft eingetreten.

2. In den noch strittigen Punkten trifft die Beurteilung durch das Berufungsgericht zu (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO). Ergänzend ist der Revision Folgendes entgegenzuhalten:

2.1. Die beanstandeten „Mitteilungen“ über die Umstellung auf elektronische Rechnungen sind „allgemeine Geschäftsbedingungen“ bzw „Vertragsformblätter“ iSv Paragraph 28, KSchG.

(a) Nach der Rechtsprechung sind unter Allgemeinen Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen zu verstehen, die eine Vertragspartei der anderen bei Abschluss eines Vertrags stellt; gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in der Vertragsurkunde selbst aufgenommen sind, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat (9 Ob 69/11d und 7 Ob 93/12w, je mwN; RIS-Justiz RS0123499 [T2]). Ein Vertragsformblatt - das Allgemeinen Geschäftsbedingungen gleichzuhalten ist (7 Ob 207/04y, 7 Ob 89/08a) - liegt auch dann vor, wenn es sich nur auf Teile des Vertrags oder auf bestimmte Vertragspunkte bezieht (7 Ob 93/12w).

(b) Im konkreten Fall sahen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vor, dass ihre Kunden sowohl bei Abschluss des Vertrags als auch danach zwischen einer Papier- und einer elektronischen Rechnung wählen könnten. Daraus ergab sich zunächst eine Gleichrangigkeit von Papier- und elektronischer Rechnung; weiters war daraus selbstverständlich abzuleiten, dass die Beklagte an eine vom Kunden getroffene Wahl gebunden war. Die hier beanstandete Mitteilung an 172.000 Kunden, die bisher Papierrechnungen erhalten hatten, änderte diese Bedingungen ab. Denn nun sollte vorrangig elektronisch abgerechnet werden, und ein Kunde, der bisher Papierrechnungen erhielt, musste (erstmals oder neuerlich) aktiv tätig werden, um weiterhin Papierrechnungen zu erhalten. Diese für eine Vielzahl von Fällen geltende Änderung wurde nicht ausgehandelt, sondern einseitig von der Beklagten auferlegt. Daher handelt es sich dabei (ebenfalls) um eine Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die neben die ursprünglich vereinbarten traten und sie in einem Punkt abändern sollten.

2.2. Diese Änderung der Bedingungen verstößt im Ergebnis gegen Paragraph 100, Absatz eins, TKG in der Fassung BGBl römisch eins 2011/102.

(a) Nach dieser Bestimmung muss der Kunde eines Telekommunikationsunternehmens

„[...] bei Vertragsschluss […] zwischen einer Rechnung in elektronischer oder Papierform wählen können. Die Möglichkeit des Teilnehmers, eine unentgeltliche Rechnung in Papierform zu erhalten, darf vertraglich nicht ausgeschlossen werden.“

Diese Regelung soll nach den EB zur RV (1389 BlgNR 24. GP, 25; abgedruckt auch bei Stratil, TKG 20034 [2013] 430) sicherstellen, dass der Teilnehmer „nicht gegen seinen Willen mit einer bestimmten Rechnungsform konfrontiert wird“. Diese Zielsetzung würde unterlaufen, wenn der Unternehmer trotz einer ausdrücklich getroffenen Wahl oder einer bestehenden Praxis einseitig eine Änderung der Rechnungsmodalitäten vorsehen könnte, der der Kunde ausdrücklich widersprechen müsste.

(b) Zwar hat das Erstgericht festgestellt, dass die Umstellung im konkreten Fall nicht bei solchen Kunden erfolgte, die sich - nach dem Vorbringen der Beklagten im Jahr 2012, also nach Inkrafttreten des Paragraph 100, Absatz eins, TKG idgF - ausdrücklich für eine Papierrechnung entschieden hatten. Daraus ist zwar abzuleiten, dass die Umstellung im konkreten Fall nicht griff, soweit Kunden der Beklagten nach Inkrafttreten von Paragraph 100, Absatz eins, TKG eine ausdrückliche Wahl im Sinn dieser Bestimmung getroffen hatten. Die dieser Regelung zugrunde liegende Wertung erfasst aber auch Altverträge, bei denen bisher im Einvernehmen zwischen den Parteien auf Papier abgerechnet wurde. Denn wenn schon bei einem Neuabschluss der Kunde zu wählen hat und nicht auf einen Widerspruch gegen eine vom Anbieter vorgegebene Rechnungsmodalität verwiesen ist, muss dies umso mehr gelten, wenn bei einem schon laufenden Vertrag auf eine bestimmte Art abgerechnet wurde. Es ist kein Grund erkennbar, weshalb hier - anders als bei Neuabschlüssen - eine einseitige Festlegung durch den Anbieter mit einer bloßen Widerspruchsmöglichkeit des Kunden zulässig sein sollte.

(c) Diese Auslegung von Paragraph 100, Absatz eins, TKG hat einen sachlichen Hintergrund. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach festgehalten, dass eine elektronische Rechnung gegenüber einer Papierrechnung - trotz zweifellos bestehender Vorteile - auch Nachteile aufweist (4 Ob 141/11f; 3 Ob 168/12w). Nach der Wertung des Paragraph 100, Absatz eins, TKG liegt es am Kunden, diese Vor- und Nachteile gegeneinander abzuwägen und danach eine Entscheidung zu treffen. Der Versuch der Beklagten, diese Entscheidung vorwegzunehmen und einen allenfalls widerstrebenden Kunden zu einer aktiven Ablehnung zu verpflichten, steht dem diametral entgegen.

2.3. Da die Vorgangsweise der Beklagten gegen Paragraph 100, Absatz eins, TKG verstieß, kommt es auf die - vom Berufungsgericht bejahte - Verletzung von Paragraph 25, Absatz 3, TKG nicht an. Dazu ist daher nicht weiter Stellung zu nehmen.

2.4. Auch die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung in der Kronen Zeitung ist nicht zu beanstanden.

(a) Zweck der Urteilsveröffentlichung nach Paragraph 30, KSchG ist es, über die Rechtsverletzung aufzuklären und den beteiligten Verkehrskreisen Gelegenheit zu geben, sich entsprechend zu informieren, um vor Nachteilen geschützt zu sein (4 Ob 221/06p; RIS-Justiz RS0121963 [insb T2, T5]; zuletzt etwa 4 Ob 164/12i). Dieser Zweck ist nicht auf die unmittelbar betroffenen Vertragspartner beschränkt (7 Ob 44/13s). Das berechtigte Interesse an der Urteilsveröffentlichung liegt bei der Verbandsklage auch darin, dass die Verbraucher als Gesamtheit das Recht haben, darüber aufgeklärt zu werden, dass bestimmte Geschäftsbedingungen gesetz- oder sittenwidrig sind (2 Ob 1/09z; RIS-Justiz RS0121963 [T7]). Die Bereitstellung einschlägiger Informationen auf der Website des Unternehmers wird dem Aufklärungsbedürfnis der Allgemeinheit für sich allein im Regelfall nicht gerecht (8 Ob 49/12g; RIS-Justiz RS0121963 [T10], zuletzt etwa 7 Ob 44/13s).

(b) Im vorliegenden Fall hat das beanstandete Verhalten der Beklagten eine große Zahl von Kunden betroffen. Darüber hinaus stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit einer einseitigen „Umstellung“ auf elektronische Rechnung ohne Zweifel auch für andere Telekommunikationsanbieter und deren Kunden. Durch eine Veröffentlichung des Urteils wird auch für diese klargestellt, dass eine Widerspruchslösung unzulässig ist, sodass bei Übermittlung einer elektronischen Rechnung von vornherein keine Handlungspflicht des Kunden entstehen kann. Die Veröffentlichung nur auf den Webseiten der Beklagten und eine allfällige Information der unmittelbar betroffenen Kunden reichten dafür nicht aus. Unter diesen Umständen haben die Vorinstanzen den Kläger zutreffend zu einer Veröffentlichung in einer österreichweit erscheinenden Tageszeitung ermächtigt. Dies entspricht im Übrigen der Praxis des Obersten Gerichtshofs in Verbandsprozessen über Klauseln, die in einer großen Zahl von Verträgen verwendet werden vergleiche etwa 4 Ob 27/13v; 7 Ob 84/12x; 4 Ob 164/12i; 10 Ob 92/11v).

3. Aus diesen Gründen muss die Revision der Beklagten scheitern. Die dies tragenden Erwägungen können wie folgt zusammengefasst werden:

Das Wahlrecht der Kunden nach Paragraph 100, Absatz eins, TKG steht einer vom Unternehmer einseitig mit Vertragsformblatt vorgenommenen Umstellung der Abrechnung von Papier- auf elektronische Rechnung auch dann entgegen, wenn Kunden diese Umstellung durch einen Widerspruch abwenden können.

4. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz 3, ZPO.

Schlagworte

Gewerblicher Rechtsschutz,Gruppe: Konsumentenschutz,Produkthaftungsrecht

Textnummer

E108207

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0040OB00117.14F.0717.000

Im RIS seit

25.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2016

Dokumentnummer

JJT_20140717_OGH0002_0040OB00117_14F0000_000