Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nach § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nach Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
1. Die Beklagte bezieht sich in der Revision auf eine mehrfache vermeintliche Nichtigkeit des Ersturteils nach § 477 Abs 1 Z 4, 5 und 9 ZPO und verweist aber selbst darauf, dass sie diese bereits mit ihrer Berufung erfolglos geltend gemacht hat. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten wegen Nichtigkeit mit einem in sein Urteil aufgenommenen Beschluss verworfen. Dieser Beschluss ist wegen der Rechtsmittelbeschränkung des § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar (RIS-Justiz RS0043405 [T47 bis T49]; RS0042981), sodass die Revisionswerberin mit diesen Ausführungen keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigen kann.1. Die Beklagte bezieht sich in der Revision auf eine mehrfache vermeintliche Nichtigkeit des Ersturteils nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4,, 5 und 9 ZPO und verweist aber selbst darauf, dass sie diese bereits mit ihrer Berufung erfolglos geltend gemacht hat. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten wegen Nichtigkeit mit einem in sein Urteil aufgenommenen Beschluss verworfen. Dieser Beschluss ist wegen der Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 519, Absatz eins, ZPO unanfechtbar (RIS-Justiz RS0043405 [T47 bis T49]; RS0042981), sodass die Revisionswerberin mit diesen Ausführungen keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigen kann.
2. Behauptete Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat, können im Revisionsverfahren ebenfalls nicht mehr geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0106371). Dazu gehört auch die Frage, ob weitere Beweisaufnahmen notwendig gewesen wären (8 Ob 39/13p). Die Behauptung, das Erstgericht habe gegen die Erörterungspflicht gemäß § 182a ZPO im Zusammenhang mit dem Vorbringen der Beklagten zu den Rahmenbedingungen der Arbeit im Wiener Werk und im burgenländischen Werk verstoßen, wurde von der Beklagten in der Berufung nicht als Verfahrensmangel geltend gemacht, sodass dies in der Revision nicht nachgeholt werden kann (RIS-Justiz RS0074223). Die Beklagte übergeht im Übrigen, dass beide Vorinstanzen ohnedies die Richtigkeit ihres Vorbringens zu den Arbeitsbedingungen für die Klägerin im burgenländischen Werk ihrer Entscheidung zugrunde gelegt haben.2. Behauptete Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat, können im Revisionsverfahren ebenfalls nicht mehr geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0106371). Dazu gehört auch die Frage, ob weitere Beweisaufnahmen notwendig gewesen wären (8 Ob 39/13p). Die Behauptung, das Erstgericht habe gegen die Erörterungspflicht gemäß Paragraph 182 a, ZPO im Zusammenhang mit dem Vorbringen der Beklagten zu den Rahmenbedingungen der Arbeit im Wiener Werk und im burgenländischen Werk verstoßen, wurde von der Beklagten in der Berufung nicht als Verfahrensmangel geltend gemacht, sodass dies in der Revision nicht nachgeholt werden kann (RIS-Justiz RS0074223). Die Beklagte übergeht im Übrigen, dass beide Vorinstanzen ohnedies die Richtigkeit ihres Vorbringens zu den Arbeitsbedingungen für die Klägerin im burgenländischen Werk ihrer Entscheidung zugrunde gelegt haben.
3.1 Die Qualifizierung der Versetzung der Klägerin als „verschlechternd“ iSd § 101 ArbVG bewegt sich im Rahmen der bisherigen Judikatur (s insb RIS-Justiz RS0051209; Reissner in ZellKomm² § 101 ArbVG Rz 33 mwN). Die Vorinstanzen haben dabei unter Beachtung des anzulegenden objektiven Maßstabs im Rahmen eines Gesamtvergleichs (RIS-Justiz RS0021232) ohnehin auch die von der Beklagten behauptete teilweise Besserstellung der Klägerin durch die nach dem Vorbringen der Beklagten behaupteten besseren Arbeitsbedingungen im burgenländischen Werk selbst berücksichtigt. Eine Unvertretbarkeit ihrer Rechtsansicht, dass auch diese besseren Arbeitsbedingungen im Werk selbst nicht durch die mit den verlängerten Arbeitswegen verbundenen Nachteile aufgewogen werden, die die Klägerin infolge der Versetzung erleidet, zeigt die Beklagte, die auch in der Revision lediglich eine andere Beurteilung im Einzelfall wünscht, nicht auf. Den im Einzelnen dargelegten Gründen, aus denen das Berufungsgericht die Bildung von Fahrgemeinschaften für die Klägerin - schon infolge ihrer individuellen Arbeitszeitlage - hier als nicht zumutbar erachtet hat, hält die Revisionswerberin, die sich lediglich gegen eine in diesem Punkt ihrer Meinung nach unrichtige rechtliche Beurteilung des Erstgerichts wendet, auf die sich das Berufungsgericht gar nicht gestützt hat, nichts Überzeugendes entgegen, sodass sie auch insoweit keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigt.3.1 Die Qualifizierung der Versetzung der Klägerin als „verschlechternd“ iSd Paragraph 101, ArbVG bewegt sich im Rahmen der bisherigen Judikatur (s insb RIS-Justiz RS0051209; Reissner in ZellKomm² Paragraph 101, ArbVG Rz 33 mwN). Die Vorinstanzen haben dabei unter Beachtung des anzulegenden objektiven Maßstabs im Rahmen eines Gesamtvergleichs (RIS-Justiz RS0021232) ohnehin auch die von der Beklagten behauptete teilweise Besserstellung der Klägerin durch die nach dem Vorbringen der Beklagten behaupteten besseren Arbeitsbedingungen im burgenländischen Werk selbst berücksichtigt. Eine Unvertretbarkeit ihrer Rechtsansicht, dass auch diese besseren Arbeitsbedingungen im Werk selbst nicht durch die mit den verlängerten Arbeitswegen verbundenen Nachteile aufgewogen werden, die die Klägerin infolge der Versetzung erleidet, zeigt die Beklagte, die auch in der Revision lediglich eine andere Beurteilung im Einzelfall wünscht, nicht auf. Den im Einzelnen dargelegten Gründen, aus denen das Berufungsgericht die Bildung von Fahrgemeinschaften für die Klägerin - schon infolge ihrer individuellen Arbeitszeitlage - hier als nicht zumutbar erachtet hat, hält die Revisionswerberin, die sich lediglich gegen eine in diesem Punkt ihrer Meinung nach unrichtige rechtliche Beurteilung des Erstgerichts wendet, auf die sich das Berufungsgericht gar nicht gestützt hat, nichts Überzeugendes entgegen, sodass sie auch insoweit keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigt.
3.2 Unstrittig hat die zuständige Belegschaftsvertretung keine Zustimmung zur dauernden Versetzung der Klägerin - eine bloß vorübergehende Versetzung hat die Beklagte nicht behauptet - erteilt. Ebenso unstrittig hat die Beklagte vor der Versetzung auch nicht die Ersetzung der Zustimmung durch das Gericht (§ 101 ArbVG) geltend gemacht. Eine verschlechternde dauernde Versetzung bedarf aber ausnahmslos der vorherigen Zustimmung des Betriebsrats (RIS-Justiz RS0051304), ohne dass es auf die hiefür maßgebenden Gründe ankäme (9 ObA 88/04p mwH). Der Wortlaut des § 101 ArbVG ist unmissverständlich. Auch wenn die Versetzung also im Einzelfall durch noch so wichtige Gründe auf Beklagtenseite gerechtfertigt, ja vielleicht sogar - wie die Beklagte meint - unumgänglich geworden sein sollte, muss die zwingende Bestimmung des § 101 ArbVG eingehalten werden (9 ObA 35/05w mwH; RIS-Justiz RS0021211). Fehlt die Zustimmung des Betriebsrats zur verschlechternden Versetzung, dann ist sie rechtsunwirksam (RIS-Justiz RS0018095). Auf die auch in der Revision von der Beklagten zur Begründung der Versetzung der Klägerin vorgetragenen sachlichen Gründe ist daher nicht weiter einzugehen. Sie begründen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.3.2 Unstrittig hat die zuständige Belegschaftsvertretung keine Zustimmung zur dauernden Versetzung der Klägerin - eine bloß vorübergehende Versetzung hat die Beklagte nicht behauptet - erteilt. Ebenso unstrittig hat die Beklagte vor der Versetzung auch nicht die Ersetzung der Zustimmung durch das Gericht (Paragraph 101, ArbVG) geltend gemacht. Eine verschlechternde dauernde Versetzung bedarf aber ausnahmslos der vorherigen Zustimmung des Betriebsrats (RIS-Justiz RS0051304), ohne dass es auf die hiefür maßgebenden Gründe ankäme (9 ObA 88/04p mwH). Der Wortlaut des Paragraph 101, ArbVG ist unmissverständlich. Auch wenn die Versetzung also im Einzelfall durch noch so wichtige Gründe auf Beklagtenseite gerechtfertigt, ja vielleicht sogar - wie die Beklagte meint - unumgänglich geworden sein sollte, muss die zwingende Bestimmung des Paragraph 101, ArbVG eingehalten werden (9 ObA 35/05w mwH; RIS-Justiz RS0021211). Fehlt die Zustimmung des Betriebsrats zur verschlechternden Versetzung, dann ist sie rechtsunwirksam (RIS-Justiz RS0018095). Auf die auch in der Revision von der Beklagten zur Begründung der Versetzung der Klägerin vorgetragenen sachlichen Gründe ist daher nicht weiter einzugehen. Sie begründen keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.
4.1 Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass eine Versetzung eine Diskriminierung bei den sonstigen Arbeitsbedingungen nach § 3 Z 6 GlBG darstellen kann (Hopf/Mayr/Eichinger, GlBG § 3 Rz 133), wird von der Revisionswerberin zutreffend nicht in Zweifel gezogen. Ob eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts nach § 5 Abs 2 GlBG durch eine Versetzung bewirkt wird, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (RIS-Justiz RS0115587) und wirft daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. Die Revisionswerberin hält der Beurteilung, dass sie eine besonders Frauen mittelbar diskriminierende Arbeitsorganisation habe, entgegen, dass sie nicht gezwungen sein könne, ihr Schichtarbeitssystem völlig umzustrukturieren bzw aufzugeben. Sie übersieht zunächst, dass ihre Behauptung, in dem mit der Klägerin über die Lage der Arbeitszeit getroffenen Vergleich wäre offen gelassen worden, wo die weitere Beschäftigung der Klägerin erfolgen sollte, weil der Arbeitsplatz der Klägerin in Wien nicht mehr vorhanden gewesen sei, keine Grundlage in den Feststellungen findet. Zum Einwand der Beklagten, dass betriebliche Erfordernisse der Erfüllung des Vergleichs am bisherigen Arbeitsplatz der Klägerin im Wiener Werk entgegenstünden, verwies schon das Berufungsgericht zutreffend darauf, dass die Beklagte das ihr offenstehende Verfahren gemäß §§ 15k Abs 3 iVm 15p MSchG nicht angestrengt hat (vgl 9 ObA 91/12s).4.1 Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass eine Versetzung eine Diskriminierung bei den sonstigen Arbeitsbedingungen nach Paragraph 3, Ziffer 6, GlBG darstellen kann (Hopf/Mayr/Eichinger, GlBG Paragraph 3, Rz 133), wird von der Revisionswerberin zutreffend nicht in Zweifel gezogen. Ob eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts nach Paragraph 5, Absatz 2, GlBG durch eine Versetzung bewirkt wird, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (RIS-Justiz RS0115587) und wirft daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf. Die Revisionswerberin hält der Beurteilung, dass sie eine besonders Frauen mittelbar diskriminierende Arbeitsorganisation habe, entgegen, dass sie nicht gezwungen sein könne, ihr Schichtarbeitssystem völlig umzustrukturieren bzw aufzugeben. Sie übersieht zunächst, dass ihre Behauptung, in dem mit der Klägerin über die Lage der Arbeitszeit getroffenen Vergleich wäre offen gelassen worden, wo die weitere Beschäftigung der Klägerin erfolgen sollte, weil der Arbeitsplatz der Klägerin in Wien nicht mehr vorhanden gewesen sei, keine Grundlage in den Feststellungen findet. Zum Einwand der Beklagten, dass betriebliche Erfordernisse der Erfüllung des Vergleichs am bisherigen Arbeitsplatz der Klägerin im Wiener Werk entgegenstünden, verwies schon das Berufungsgericht zutreffend darauf, dass die Beklagte das ihr offenstehende Verfahren gemäß Paragraphen 15 k, Absatz 3, in Verbindung mit 15p MSchG nicht angestrengt hat vergleiche 9 ObA 91/12s).
4.2 Der ausführlichen Begründung des Berufungsgerichts, dass für die mittelbar Diskriminierende Versetzung der Klägerin keine Rechtfertigung im Sinn des § 5 Abs 2 GlBG vorliege, hält die Revisionswerberin noch entgegen, dass diese für sie „nicht nachvollziehbar“ sei. Damit wird aber keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt. Ebenso begründungslos hält die Revisionswerberin den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe des der Klägerin zuerkannten Schadenersatzes gemäß § 12 Abs 6 GlBG entgegen, dass dieser „unangemessen hoch“ sei. Auch insofern liegt keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge vor (RIS-Justiz RS0043605).4.2 Der ausführlichen Begründung des Berufungsgerichts, dass für die mittelbar Diskriminierende Versetzung der Klägerin keine Rechtfertigung im Sinn des Paragraph 5, Absatz 2, GlBG vorliege, hält die Revisionswerberin noch entgegen, dass diese für sie „nicht nachvollziehbar“ sei. Damit wird aber keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt. Ebenso begründungslos hält die Revisionswerberin den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe des der Klägerin zuerkannten Schadenersatzes gemäß Paragraph 12, Absatz 6, GlBG entgegen, dass dieser „unangemessen hoch“ sei. Auch insofern liegt keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge vor (RIS-Justiz RS0043605).
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO war die Revision der Beklagten als unzulässig zurückzuweisen.Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO war die Revision der Beklagten als unzulässig zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.