Rechtssatz für 1Ob337/99m 1Ob56/14p

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113069

Geschäftszahl

1Ob337/99m; 1Ob56/14p

Entscheidungsdatum

24.04.2014

Norm

ABGB §141
  1. ABGB § 141 heute
  2. ABGB § 141 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 141 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 141 gültig von 01.01.1978 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977

Rechtssatz

Der Vater kann bei der Unterhaltsfestsetzung auf den Grundlage eines eigenen reinen Unterhaltseinkommens - noch vor dem Eintritt der subsidiären Unterhaltspflicht von Großeltern - bis zur Grenze seiner Leistungsfähigkeit nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung in Anspruch genommen werden, um wenigstens den Durchschnittsbedarf seines Kindes durch Geldunterhalt zu decken.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 337/99m
    Entscheidungstext OGH 14.01.2000 1 Ob 337/99m
    Veröff: SZ 73/9
  • 1 Ob 56/14p
    Entscheidungstext OGH 24.04.2014 1 Ob 56/14p
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113069

Im RIS seit

13.02.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2014

Dokumentnummer

JJR_20000114_OGH0002_0010OB00337_99M0000_002

Rechtssatz für 1Ob56/14p 6Ob13/19h 3Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129443

Geschäftszahl

1Ob56/14p; 6Ob13/19h; 3Ob7/20f

Entscheidungsdatum

20.04.2020

Norm

ABGB §94 Abs2
EheG §75
  1. ABGB § 94 heute
  2. ABGB § 94 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 94 gültig von 01.01.2000 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. ABGB § 94 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975

Rechtssatz

Paragraph 75, EheG ist nicht sinngemäß auf den Fall anzuwenden, in dem der unterhaltsberechtigte Ehegatte bei aufrechter Ehe und Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft durch den unterhaltspflichtigen Ehegatten eine Lebensgemeinschaft eingeht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 56/14p
    Entscheidungstext OGH 24.04.2014 1 Ob 56/14p
  • 6 Ob 13/19h
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 6 Ob 13/19h
    Beisatz: Es kann aber ein Verwirkungstatbestand nach § 94 Abs 2 ABGB vorliegen. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn der neue Lebenspartner tatsächlich zur Deckung des Unterhalts beitragen würde oder der Zuspruch eines Unterhalts trotz Lebensgemeinschaft aus anderen Gründen grob unbillig im Sinne des § 94 Abs 2 ABGB erschiene, weil etwa gerade diese Lebensgemeinschaft zur Ehezerrüttung führte. (T1)
  • 3 Ob 7/20f
    Entscheidungstext OGH 20.04.2020 3 Ob 7/20f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129443

Im RIS seit

21.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Dokumentnummer

JJR_20140424_OGH0002_0010OB00056_14P0000_001

Rechtssatz für 2Ob530/85; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009705

Geschäftszahl

2Ob530/85; 8Ob563/90; 6Ob1694/93; 1Ob56/14p; 3Ob7/20f; 3Ob104/22y

Entscheidungsdatum

20.07.2022

Norm

ABGB §94 Abs2
  1. ABGB § 94 heute
  2. ABGB § 94 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 94 gültig von 01.01.2000 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. ABGB § 94 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975

Rechtssatz

Beweispflichtig für eine Unterhaltsverwirkung ist der unterhaltspflichtige Ehegatte.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 530/85
    Entscheidungstext OGH 26.02.1985 2 Ob 530/85
  • 8 Ob 563/90
    Entscheidungstext OGH 21.02.1991 8 Ob 563/90
    Vgl auch; Beisatz: Der Unterhaltsprozess ist nicht von Untersuchungs-, sondern vom Beibringungsgrundsatz beherrscht. (T1)
  • 6 Ob 1694/93
    Entscheidungstext OGH 22.12.1993 6 Ob 1694/93
  • 1 Ob 56/14p
    Entscheidungstext OGH 24.04.2014 1 Ob 56/14p
    Auch
  • 3 Ob 7/20f
    Entscheidungstext OGH 20.04.2020 3 Ob 7/20f
  • 3 Ob 104/22y
    Entscheidungstext OGH 20.07.2022 3 Ob 104/22y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0009705

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19850216_OGH0002_0020OB00530_8500000_001

Rechtssatz für 4Ob118/90 7Ob613/95 10O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0005667

Geschäftszahl

4Ob118/90; 7Ob613/95; 10Ob508/96; 1Ob2223/96k; 1Ob147/97t; 1Ob219/98g; 1Ob86/99z; 1Ob237/99f; 1Ob14/04x; 4Ob73/07z; 9Ob11/08w; 6Ob15/08m; 4Ob101/09w; 1Ob134/09a; 2Ob141/10i; 6Ob84/11p; 7Ob216/13k; 1Ob56/14p; 6Ob200/14a; 6Ob8/17w; 1Ob231/17b; 1Ob113/19b; 10Ob39/21i; 6Ob163/22x

Entscheidungsdatum

17.10.2022

Norm

EO §393 Abs1
  1. EO § 393 heute
  2. EO § 393 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 393 gültig von 12.08.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 393 gültig von 01.06.2009 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  5. EO § 393 gültig von 01.07.2006 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006
  6. EO § 393 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  7. EO § 393 gültig von 01.05.1997 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  8. EO § 393 gültig von 01.03.1990 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1990

Rechtssatz

Kann der Gegner der gefährdeten Partei nur einen Teil des Sicherungsantrages abwehren, dann hat er Anspruch auf Ersatz der Kosten in jenem Ausmaß, in dem er im Provisorialverfahren erfolgreich war.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 118/90
    Entscheidungstext OGH 11.09.1990 4 Ob 118/90
    ÖBl 1991,64
  • 7 Ob 613/95
    Entscheidungstext OGH 18.10.1995 7 Ob 613/95
    Beisatz: Kann der Gegner der gefährdeten Partei nur einen Teil des Sicherungsantrages abwehren, dann sind zufolge § 393 Abs 1 EO, welcher einen Zuspruch von Kosten an die gefährdete Partei im Provisorialverfahren nicht ermöglicht, die Vorschriften der ZPO über die Kostenteilung nicht anzuwenden. Der Gegner der gefährdeten Partei hat daher Anspruch auf Kosten auf der Basis der Differenz zwischen dem Begehren der gefährdeten Partei und den durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zuerkannten vorläufigen Unterhaltsbeiträgen. (T1)
  • 10 Ob 508/96
    Entscheidungstext OGH 27.02.1996 10 Ob 508/96
  • 1 Ob 2223/96k
    Entscheidungstext OGH 22.08.1996 1 Ob 2223/96k
  • 1 Ob 147/97t
    Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ob 147/97t
    Vgl; Beisatz: Keinen Kostenersatzanspruch bei Erfolglosigkeit. (T2)
    Veröff: SZ 70/146
  • 1 Ob 219/98g
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 1 Ob 219/98g
    Vgl
  • 1 Ob 86/99z
    Entscheidungstext OGH 08.06.1999 1 Ob 86/99z
    Vgl; Beis wie T2
  • 1 Ob 237/99f
    Entscheidungstext OGH 14.10.1999 1 Ob 237/99f
  • 1 Ob 14/04x
    Entscheidungstext OGH 16.04.2004 1 Ob 14/04x
    Beis wie T1 nur: Kann der Gegner der gefährdeten Partei nur einen Teil des Sicherungsantrages abwehren, dann sind zufolge § 393 Abs 1 EO, welcher einen Zuspruch von Kosten an die gefährdete Partei im Provisorialverfahren nicht ermöglicht, die Vorschriften der ZPO über die Kostenteilung nicht anzuwenden. (T3)
  • 4 Ob 73/07z
    Entscheidungstext OGH 22.05.2007 4 Ob 73/07z
    Auch
  • 9 Ob 11/08w
    Entscheidungstext OGH 20.08.2008 9 Ob 11/08w
    Auch; Veröff: SZ 2008/108
  • 6 Ob 15/08m
    Entscheidungstext OGH 01.10.2008 6 Ob 15/08m
    Vgl; Beisatz: Gelingt dem Beklagten die Abwehr des Sicherungsantrags, dann ist die Entscheidung über seine Kosten des Provisorialverfahrens nicht vorzubehalten. Er hat vielmehr Anspruch auf Ersatz dieser Kosten gemäß §§ 78, 402 EO, §§ 41, 52 Abs 1 ZPO. Da der Beklagte im Rechtsmittelverfahren zur Gänze obsiegte, hat er Anspruch auf Ersatz der Kosten der Rekursbeantwortung und des Revisionsrekurses. (T4)
  • 4 Ob 101/09w
    Entscheidungstext OGH 14.07.2009 4 Ob 101/09w
    Auch; Beis ähnlich wie T3
  • 1 Ob 134/09a
    Entscheidungstext OGH 13.10.2009 1 Ob 134/09a
    Auch; Beis wie T3
  • 2 Ob 141/10i
    Entscheidungstext OGH 24.08.2010 2 Ob 141/10i
  • 6 Ob 84/11p
    Entscheidungstext OGH 24.11.2011 6 Ob 84/11p
  • 7 Ob 216/13k
    Entscheidungstext OGH 11.12.2013 7 Ob 216/13k
    Auch; Beisatz: Ein im Rechtsmittelverfahren vollständig unterlegener Beklagter (Gegner der gefährdeten Partei) hat keinen Kostenersatzanspruch. Er hat seine Kosten des Rechtsmittelverfahrens endgültig selbst zu tragen. (T5)
  • 1 Ob 56/14p
    Entscheidungstext OGH 24.04.2014 1 Ob 56/14p
    Auch; Beis wie T5
  • 6 Ob 200/14a
    Entscheidungstext OGH 19.03.2015 6 Ob 200/14a
    Auch
  • 6 Ob 8/17w
    Entscheidungstext OGH 27.02.2017 6 Ob 8/17w
    Beis wie T3; Veröff: SZ 2017/26
  • 1 Ob 231/17b
    Entscheidungstext OGH 30.01.2018 1 Ob 231/17b
    Vgl auch
  • 1 Ob 113/19b
    Entscheidungstext OGH 29.08.2019 1 Ob 113/19b
    Vgl; Beis wie T4
  • 10 Ob 39/21i
    Entscheidungstext OGH 25.01.2022 10 Ob 39/21i
    Beis wie T4
  • 6 Ob 163/22x
    Entscheidungstext OGH 17.10.2022 6 Ob 163/22x
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0005667

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Dokumentnummer

JJR_19900911_OGH0002_0040OB00118_9000000_001

Rechtssatz für 5Ob3/97w; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107262

Geschäftszahl

5Ob3/97w; 1Ob260/97k; 7Ob302/99h; 1Ob337/99m; 2Ob318/99z; 6Ob97/00h; 1Ob218/00s; 6Ob89/01h; 9Ob80/01g; 8Ob18/02h; 7Ob174/02t; 6Ob102/02x; 6Ob5/04k; 1Ob288/04s; 10Ob96/05y; 7Ob164/06b; 3Ob280/06g; 10Ob8/07k; 9Ob100/06f; 10Ob30/08x; 3Ob160/08p; 6Ob200/08t; 6Ob219/08m; 7Ob223/08g; 10Ob112/08f; 10Ob8/09p; 7Ob99/09y; 10Ob7/09s; 2Ob224/08t; 3Ob105/09a; 6Ob148/09x; 10Ob40/09v; 4Ob133/09a; 2Ob15/09h; 10Ob76/09p; 1Ob22/09f; 8Ob75/10b; 7Ob140/11f; 2Ob115/11t; 7Ob179/11s; 7Ob30/12f; 8Ob121/12w; 1Ob159/13h; 3Ob237/13v; 7Ob16/14z; 1Ob56/14p; 8Ob35/14a; 3Ob96/15m; 3Ob235/15b; 8Ob88/15x; 9Ob27/16k; 3Ob41/17a; 6Ob72/19k; 8Ob16/19i; 9Ob74/19a; 10Ob10/20y; 4Ob67/21p; 9Ob23/21d; 9Ob59/22z; 3Ob192/22i; 8Ob7/23x; 2Ob20/23i

Entscheidungsdatum

20.04.2023

Norm

ABGB §94
ABGB §140 Aa
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Bb
KBGG §42
  1. ABGB § 94 heute
  2. ABGB § 94 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 94 gültig von 01.01.2000 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. ABGB § 94 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. KBGG § 42 heute
  2. KBGG § 42 gültig ab 01.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  3. KBGG § 42 gültig von 01.01.2012 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2011
  4. KBGG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2007
  5. KBGG § 42 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Zum als Unterhaltsbemessungsgrundlage dienenden Einkommen zählen alle tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er verfügen kann; ausgenommen sind solche Einnahmen, die der Abgeltung von effektiven Auslagen dienen; es besteht kein zwingender Grund, Unterhaltsempfänge eines Ehegatten aus seinem Einkommen auszuscheiden, wenn es um die gegen ihn gerichteten Unterhaltsansprüche seiner Kinder geht. Um die Abgeltung bestimmter effektiver Auslagen handelt es sich bei diesen Einnahmen nicht. Vielmehr erhöhen auch solche Zuflüsse seine allgemeine Leistungsfähigkeit, weshalb eine "Immunisierung" dieser Einnahmen gegen Unterhaltsansprüche seiner Kinder nicht sachgerecht wäre.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 3/97w
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 5 Ob 3/97w
  • 1 Ob 260/97k
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 260/97k
    nur: Zum als Unterhaltsbemessungsgrundlage dienenden Einkommen zählen alle tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er verfügen kann; ausgenommen sind solche Einnahmen, die der Abgeltung von effektiven Auslagen dienen. (T1)
  • 7 Ob 302/99h
    Entscheidungstext OGH 22.12.1999 7 Ob 302/99h
    nur T1; Beisatz: Auslandszulagen, Entfernungszulagen, Montagezulagen oder Taggelder werden regelmäßig zur Hälfte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen, sofern der Unterhaltspflichtige nicht nachweist, dass er mehr als die Hälfte zur Abdeckung seines berufsbedingten Mehraufwandes bedarf. (T2)
    Beisatz: Soweit ein Unterhaltsverpflichteter durch seine unselbständige Tätigkeit gezwungen ist, einen "zusätzlichen" Wohnsitz im Ausland zu begründen, kann er dessen Kosten auch von den dafür gewährten Taggeldern für die Berechnung der Unterhaltsbemessungsgrundlage abziehen. (T3)
  • 1 Ob 337/99m
    Entscheidungstext OGH 14.01.2000 1 Ob 337/99m
    nur T1; Beisatz: Danach sind in die Unterhaltsbemessungsgrundlage selbst Geldunterhaltsleistungen an den Unterhaltsschuldner, ferner aber auch unpfändbare Leistungen einzubeziehen. (T4)
    Veröff: SZ 73/9
  • 2 Ob 318/99z
    Entscheidungstext OGH 16.03.2000 2 Ob 318/99z
    nur T1
  • 6 Ob 97/00h
    Entscheidungstext OGH 17.05.2000 6 Ob 97/00h
    Vgl auch; Beis ähnlich T4; Beisatz: In die Bemessungsgrundlage kann nur der tatsächlich hereingebrachte eigene Unterhalt herangezogen werden, es sei denn, der unterhaltsberechtigte Elternteil hätte die Hereinbringung des eigenen Unterhalts schuldhaft unterlassen. In einem solchen Fall wäre im Sinne der herrschenden Anspannungstheorie vorzugehen. (T5)
    Beisatz: Die verspätete Zahlung des Ehegattenunterhalts an den selbst Unterhaltspflichtigen soll sich nicht zu Lasten des Unterhaltspflichtigen und zu Gunsten des Kindes auswirken. Wenn dem Kind aber in der Zeit, in der der Unterhaltspflichtige keinen eigenen Unterhalt erhielt, kein Geldunterhaltsanspruch zustand, wäre es nicht sachgerecht, für die Zeit danach die Bezahlung des Unterhaltsrückstandes an den Unterhaltspflichtigen nicht als dessen Einkommen zu behandeln und nur von dem tatsächlich geleisteten Unterhalt in Titelhöhe auszugehen. Anders läge der Fall, wenn der Unterhaltspflichtige in der Zeit vor dem Erhalt der Unterhaltszahlungen seinen Lebensaufwand nur durch Aufnahme von Schulden bestritten hätte, sodass den einlangenden Rückstandsleistungen Verbindlichkeiten gegenüberstünden, die als Abzugspost von der Bemessungsgrundlage gewertet werden müssten. (T6)
  • 1 Ob 218/00s
    Entscheidungstext OGH 06.10.2000 1 Ob 218/00s
    nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Wo genau die Teilungslinie genau verläuft, kann nur nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. (T7)
  • 6 Ob 89/01h
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 89/01h
    nur T1
  • 9 Ob 80/01g
    Entscheidungstext OGH 23.01.2002 9 Ob 80/01g
    Auch; nur: Es besteht kein zwingender Grund, Unterhaltsempfänge eines Ehegatten aus seinem Einkommen auszuscheiden, wenn es um die gegen ihn gerichteten Unterhaltsansprüche seiner Kinder geht. (T8)
  • 8 Ob 18/02h
    Entscheidungstext OGH 19.12.2002 8 Ob 18/02h
    Auch; nur: Ausgenommen von der Unterhaltsbemessungsgrundlage sind solche Einnahmen, die der Abgeltung von effektiven Auslagen dienen. (T9)
  • 7 Ob 174/02t
    Entscheidungstext OGH 11.12.2002 7 Ob 174/02t
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 102/02x
    Entscheidungstext OGH 19.12.2002 6 Ob 102/02x
    Auch
  • 6 Ob 5/04k
    Entscheidungstext OGH 04.03.2004 6 Ob 5/04k
    Auch; Beisatz: Bloß freiwillig geleistete, jederzeit widerrufliche Zuwendungen von Familienangehörigen, die ohne rechtliche Verpflichtung aus familiären Gründen erbracht werden, fallen nicht darunter. Die in der kostenlosen Wohnmöglichkeit liegende Ersparnis ist kein regelmäßiges Einkommen. Diese Erwägungen gelten ferner auch für einen ausschließlich aus familiären Gründen für Privatfahrten zur Verfügung gestellten PKW. (T10)
  • 1 Ob 288/04s
    Entscheidungstext OGH 22.02.2005 1 Ob 288/04s
    Auch; nur T1; nur T8; Beisatz: Dies gilt uneingeschränkt für den Geldunterhalt, den der Unterhaltsschuldner etwa vom geschiedenen beziehungsweise nicht mehr in Hausgemeinschaft lebenden Ehegatten erhält. Solche Zuflüsse erhöhen die allgemeine Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners, weshalb eine „Immunisierung" dieser Einnahmen gegen Unterhaltsansprüche seiner Kinder nicht sachgerecht wäre. Die unterhaltsrechtliche Beziehung zwischen den Ehegatten ist somit von derjenigen zwischen einem der Ehegatten und seinen Kindern zu unterscheiden. (T11)
  • 10 Ob 96/05y
    Entscheidungstext OGH 18.10.2005 10 Ob 96/05y
    Auch; Beis wie T10 nur: Bloß freiwillig geleistete, jederzeit widerrufliche Zuwendungen von Familienangehörigen, die ohne rechtliche Verpflichtung aus familiären Gründen erbracht werden, fallen nicht darunter. Die in der kostenlosen Wohnmöglichkeit liegende Ersparnis ist kein regelmäßiges Einkommen. (T12)
  • 7 Ob 164/06b
    Entscheidungstext OGH 30.08.2006 7 Ob 164/06b
    Auch; Beisatz: Der Geldunterhaltsanspruch des vom geldunterhaltspflichtigen Elternteil getrennt lebenden Kindes ist grundsätzlich nach jenem Unterhaltsanspruch zu bemessen, „der dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil seinerseits im Sinne des § 94 Abs 3 ABGB in Geld (und Taschengeld) zusteht", wobei der geldunterhaltspflichtige Elternteil auf die Geltendmachung dieses Geldunterhaltsanspruches auch nicht verzichten könne. Der Geldunterhaltsanspruch des Vaters gegenüber seiner wesentlich besser verdienenden Gattin ist in die Unterhaltsbemessungsgrundlage für dessen minderjähriges Kind einzubeziehen. (T13)
  • 3 Ob 280/06g
    Entscheidungstext OGH 31.01.2007 3 Ob 280/06g
    Auch; Beis wie T10 nur: Bloß freiwillig geleistete, jederzeit widerrufliche Zuwendungen von Familienangehörigen, die ohne rechtliche Verpflichtung aus familiären Gründen erbracht werden, fallen nicht darunter. (T14)
  • 10 Ob 8/07k
    Entscheidungstext OGH 27.02.2007 10 Ob 8/07k
    Auch; Beisatz: Grundsätzlich erhöhen nur solche Zuwendungen an den Unterhaltspflichtigen die Bemessungsgrundlage, auf die er einen Rechtsanspruch hat. Ohne Rechtsanspruch erbrachte (dh freiwillige) Leistungen kommen ihm allein zugute. (T15)
    Beis ähnlich wie T10
    Veröff: SZ 2007/30
  • 9 Ob 100/06f
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 9 Ob 100/06f
    nur T1; Beis wie T4
  • 10 Ob 30/08x
    Entscheidungstext OGH 22.04.2008 10 Ob 30/08x
    nur T1
  • 3 Ob 160/08p
    Entscheidungstext OGH 03.10.2008 3 Ob 160/08p
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 2008/143
  • 6 Ob 200/08t
    Entscheidungstext OGH 06.11.2008 6 Ob 200/08t
    Vgl; Beisatz: Mit der Neuregelung des § 42 KBGG (BGBl I 2007/76) brachte der Gesetzgeber in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit zum Ausdruck, dass er im Bereich des Unterhaltsrechts das Kinderbetreuungsgeld nicht als Einkommen des Kindes oder eines Elternteils behandelt haben will. (T16)
  • 6 Ob 219/08m
    Entscheidungstext OGH 06.11.2008 6 Ob 219/08m
    Vgl; Beis wie T16
  • 7 Ob 223/08g
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 7 Ob 223/08g
    Vgl; Beis wie T16; Beisatz: Gegen die Wortfolge „noch des beziehenden Elternteils" in § 42 KBGG idF BGBl I 2007/76 sowie gegen § 43 Abs 1 KBGG idF BGBl I 2007/76 bestehen verfassungsrechtliche Bedenken - Gesetzesprüfungsantrag an den VfGH (siehe RS0124409). (T17)
  • 10 Ob 112/08f
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 10 Ob 112/08f
    Vgl; Beis teilweise abweichend von T16: Beisatz: Neben der klaren Bezugnahme auf Unterhaltsansprüche, nicht auf Unterhaltspflichten, wird in § 42 KBGG das „eigene Einkommen" des Kindes und des beziehenden Elternteils angesprochen. „Eigeneinkommen" steht in Zusammenhang mit einer Unterhaltsberechtigung, nicht einer Unterhaltspflicht. (T18)
    Beis abweichend von T17: Beisatz: Bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 42 KBGG ergibt sich die Möglichkeit einer verfassungskonformen Differenzierung zwischen unterhaltsberechtigten und unterhaltspflichtigen Kinderbetreuungsgeldbeziehern. (T19)
    Veröff: SZ 2009/24
  • 10 Ob 8/09p
    Entscheidungstext OGH 17.03.2009 10 Ob 8/09p
    Vgl; Beis wie T18; Beis wie T19
  • 7 Ob 99/09y
    Entscheidungstext OGH 03.06.2009 7 Ob 99/09y
    Auch; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Es sind nur solche Zuwendungen als die Bemessungsgrundlage erhöhend anzusehen, auf die der Unterhaltsschuldner einen Rechtsanspruch hat. Davon zu unterscheiden sind bloß freiwillig geleistete, jederzeit widerrufliche Zuwendungen, die ohne rechtliche Verpflichtung aus familiären Gründen oder von Lebensgefährten erbracht werden und die nicht dazu gedacht sind, andere Unterhaltsberechtigte mitzuversorgen. (T20)
  • 10 Ob 7/09s
    Entscheidungstext OGH 21.04.2009 10 Ob 7/09s
    Vgl; Beis ähnlich wie T18; Beis ähnlich wie T19
  • 2 Ob 224/08t
    Entscheidungstext OGH 16.07.2009 2 Ob 224/08t
    nur: Zum als Unterhaltsbemessungsgrundlage dienenden Einkommen zählen alle tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er verfügen kann. (T21)
  • 3 Ob 105/09a
    Entscheidungstext OGH 26.08.2009 3 Ob 105/09a
    Auch; Beis wie T10
  • 6 Ob 148/09x
    Entscheidungstext OGH 05.08.2009 6 Ob 148/09x
    nur T8; Beisatz: Dies gilt auch für Sachleistungen (1 Ob 337/99m; 4 Ob 42/01g; 9 Ob 100/06f). (T22)
    Beisatz: Hier: Wert der Wohnmöglichkeit, die die Ehegattin dem Antragsteller zur Verfügung stellt. (T23)
  • 10 Ob 40/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 10 Ob 40/09v
    Vgl; Beis ähnlich wie T18; Beis ähnlich wie T19
  • 4 Ob 133/09a
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 133/09a
    Vgl auch; Beisatz: Das Kinderbetreuungsgeld ist nach den allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu behandeln. (T24)
  • 2 Ob 15/09h
    Entscheidungstext OGH 28.09.2009 2 Ob 15/09h
    nur T1; Beisatz: Bei unselbständig Erwerbstätigen fällt darunter das Arbeitsentgelt, also das, was der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft leistet, soweit damit nicht tatsächliche Aufwendungen abgegolten werden. Hiebei wird an den arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff angeknüpft. (T25)
  • 10 Ob 76/09p
    Entscheidungstext OGH 24.11.2009 10 Ob 76/09p
    Vgl auch; Beisatz: Das vom Unterhaltspflichtigen bezogene Kinderbetreuungsgeld ist nach allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsätzen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T26)
    Beisatz: Zwischen den mit der KBGG-Novelle BGBl I 2007/76 eingeführten verschiedenen Bezugsmodellen wird dabei nicht differenziert, weshalb eine unterschiedliche Behandlung von „Kurzleistungen" (§ 5a KBGG) nicht angebracht ist. (T27)
  • 1 Ob 22/09f
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 1 Ob 22/09f
    Vgl auch; Beis teilweise abweichend von T16; Beis wie T18; Beis wie T24; Beis wie T26
  • 8 Ob 75/10b
    Entscheidungstext OGH 18.08.2010 8 Ob 75/10b
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 2010/98
  • 7 Ob 140/11f
    Entscheidungstext OGH 28.09.2011 7 Ob 140/11f
    Auch; Beis ähnlich wie T14
  • 2 Ob 115/11t
    Entscheidungstext OGH 29.09.2011 2 Ob 115/11t
    nur T21
  • 7 Ob 179/11s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 7 Ob 179/11s
    nur T1 ; Beisatz: Hier: Prämien für eine Lebensversicherung des Unterhaltspflichtigen, die der Dienstgeber für ihn einzahlt. (T28)
  • 7 Ob 30/12f
    Entscheidungstext OGH 28.03.2012 7 Ob 30/12f
    nur T21
  • 8 Ob 121/12w
    Entscheidungstext OGH 27.11.2012 8 Ob 121/12w
    Auch; nur T21; Beis wie T14; Beis wie T15
  • 1 Ob 159/13h
    Entscheidungstext OGH 19.09.2013 1 Ob 159/13h
    Auch
  • 3 Ob 237/13v
    Entscheidungstext OGH 19.02.2014 3 Ob 237/13v
    Auch; nur T21; Beis wie T14; Beis wie T15
  • 7 Ob 16/14z
    Entscheidungstext OGH 26.02.2014 7 Ob 16/14z
    Auch; Beisatz: Zur Unterhaltsbemessungsgrundlage zählen alle tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er verfügen kann. (T29)
    Beisatz: Auch Einkommen eines Unterhaltspflichtigen aus der Prostitution einer Frau ist bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen, sofern ihn diesbezüglich nicht eine tatsächliche Rückersatzpflicht trifft. (T30)
    Veröff: SZ 2014/19
  • 1 Ob 56/14p
    Entscheidungstext OGH 24.04.2014 1 Ob 56/14p
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Regelmäßige Ausschüttungen aus der vom Patenonkel des Unterhaltspflichtigen gegründeten Privatstiftung. (T31)
    Beis wie T10; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T20
  • 8 Ob 35/14a
    Entscheidungstext OGH 28.04.2014 8 Ob 35/14a
    nur T1; Veröff: SZ 2014/45
  • 3 Ob 96/15m
    Entscheidungstext OGH 15.07.2015 3 Ob 96/15m
    Auch; nur T1
  • 3 Ob 235/15b
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 3 Ob 235/15b
    Auch; nur T1
  • 8 Ob 88/15x
    Entscheidungstext OGH 25.11.2015 8 Ob 88/15x
    Auch; nur T21; Beis wie T29; Beisatz: Die (erhöhte) bedarfsorientierte Mindestsicherung nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz ist als Einkommen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. (T32)
  • 9 Ob 27/16k
    Entscheidungstext OGH 24.06.2016 9 Ob 27/16k
    Auch; Beis wie T21; Beis wie T29; Beis wie T32; Beisatz: Hier: Mindestsicherung nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz. (T33)
  • 3 Ob 41/17a
    Entscheidungstext OGH 10.05.2017 3 Ob 41/17a
    Auch; nur T9
  • 6 Ob 72/19k
    Entscheidungstext OGH 24.07.2019 6 Ob 72/19k
    Auch; nur T9; nur T21; Beisatz: Hier: Vom Dienstgeber des Unterhaltsschuldner bezahltes Schulgeld und Fahrtkosten für seine Tochter stehen dem Unterhaltsschuldner nicht zur Verfügung und sind somit nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T34)
  • 8 Ob 16/19i
    Entscheidungstext OGH 29.08.2019 8 Ob 16/19i
    nur T21
  • 9 Ob 74/19a
    Entscheidungstext OGH 26.02.2020 9 Ob 74/19a
    nur T1; Beisatz: Hier: Schichtzulage ist zur Gänze in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T35)
  • 10 Ob 10/20y
    Entscheidungstext OGH 27.03.2020 10 Ob 10/20y
    Vgl; Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T20
  • 4 Ob 67/21p
    Entscheidungstext OGH 22.09.2021 4 Ob 67/21p
    Vgl; Beis wie T5; nur T8; Beis wie T11; Beis wie T15; Beis wie T20
  • 9 Ob 23/21d
    Entscheidungstext OGH 25.11.2021 9 Ob 23/21d
    nur T21; Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T20
  • 9 Ob 59/22z
    Entscheidungstext OGH 24.11.2022 9 Ob 59/22z
    nur T1; Beisatz: Die Heimopferrente ist als tatsächliches Einkommen des Unterhaltsschuldners in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T36)
  • 3 Ob 192/22i
    Entscheidungstext OGH 15.12.2022 3 Ob 192/22i
    nur T1; Beis wie T14; Beis wie T15
  • 8 Ob 7/23x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.02.2023 8 Ob 7/23x
    vgl; Beisatz: Hier: Zur Abzugsfähigkeit von Pflichtbeiträgen zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer gemäß § 109 ÄrzteG 1998. (T37)
    Anm: Vgl auch 7 Ob 197/07g; 2 Ob 22/08m; RS0126234
  • 2 Ob 20/23i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.04.2023 2 Ob 20/23i
    Beisatz wie T5; nur T8; Beisatz wie T11; Beisatz wie T15; Beisatz wie T20
    Beisatz: Hier: Kindesunterhalt (erforderliche Verfahrensergänzung). (T38)

Schlagworte

Netto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107262

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2023

Dokumentnummer

JJR_19970128_OGH0002_0050OB00003_97W0000_001

Rechtssatz für 1Ob337/99m; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113068

Geschäftszahl

1Ob337/99m; 9Ob100/06f; 6Ob148/09x; 1Ob56/14p; 4Ob67/21p; 2Ob20/23i

Entscheidungsdatum

20.04.2023

Norm

ABGB §140 Abs1 Bb
ABGB §231 idF KindNamRÄG 2013
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. ABGB § 231 heute
  2. ABGB § 231 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 231 gültig von 01.01.2002 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. ABGB § 231 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 231 gültig von 01.01.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977

Rechtssatz

Unterhaltszahlungen an einen unterhaltspflichtigen Elternteil sind in die Unterhaltsbemessungsgrundlage für dessen Unterhaltsgläubiger einzubeziehen. In Verbindung damit vermehren auch Sachleistungen die Unterhaltsbemessungsgrundlage.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 337/99m
    Entscheidungstext OGH 14.01.2000 1 Ob 337/99m
    Veröff: SZ 73/9
  • 9 Ob 100/06f
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 9 Ob 100/06f
    Auch; Beisatz: Die neuere Rechtsprechung hat auch eigene gesetzliche Unterhaltsansprüche des Unterhaltsschuldners in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Jedenfalls für Geldunterhaltsansprüche entspricht dies der mittlerweile ständigen Rechtsprechung. (T1)
  • 6 Ob 148/09x
    Entscheidungstext OGH 05.08.2009 6 Ob 148/09x
    Auch; Beisatz: Es besteht kein zwingender Grund, Unterhaltsempfänge eines Ehegatten aus seinem Einkommen auszuscheiden, wenn es um die gegen ihn gerichteten Unterhaltsansprüche seiner Kinder geht. Dies gilt auch für Sachleistungen (1 Ob 337/99m; 4 Ob 42/01g; 9 Ob 100/06f). (T2)
  • 1 Ob 56/14p
    Entscheidungstext OGH 24.04.2014 1 Ob 56/14p
    Vgl
  • 4 Ob 67/21p
    Entscheidungstext OGH 22.09.2021 4 Ob 67/21p
    Vgl; Beis wie T2
  • 2 Ob 20/23i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.04.2023 2 Ob 20/23i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113068

Im RIS seit

13.02.2000

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2023

Dokumentnummer

JJR_20000114_OGH0002_0010OB00337_99M0000_001

Rechtssatz für 10Ob93/07k; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0122837

Geschäftszahl

10Ob93/07k; 1Ob56/14p; 3Ob30/15f; 3Ob96/15m; 7Ob186/16b; 1Ob48/19v; 5Ob85/21t; 7Ob84/22m; 8Ob86/23i

Entscheidungsdatum

19.10.2023

Norm

ABGB §94 Abs2
  1. ABGB § 94 heute
  2. ABGB § 94 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 94 gültig von 01.01.2000 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. ABGB § 94 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975

Rechtssatz

Als „eigene Einkünfte" ist alles zu werten, was der Unterhaltsberechtigte an Geld- oder Naturalleistungen tatsächlich erhält, sofern die gesetzliche Zweckwidmung der Leistung die Einbeziehung in die Unterhaltsberechnung nicht ausschließt, der Bezieher die Einkünfte also nach seinem Gutdünken verwenden darf. Als Einkommen zu veranschlagen sind daher insbesondere auch Erträgnisse von Vermögen, wie Zinsen, Dividenden, Gewinnausschüttungen, Ausschüttungen aus einer Privatstiftung, Miet- und Pachterlöse sowie Leibrentenzahlungen.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 93/07k
    Entscheidungstext OGH 06.11.2007 10 Ob 93/07k
    Veröff: SZ 2007/169
  • 1 Ob 56/14p
    Entscheidungstext OGH 24.04.2014 1 Ob 56/14p
    Vgl auch
  • 3 Ob 30/15f
    Entscheidungstext OGH 18.03.2015 3 Ob 30/15f
    Auch; Beisatz: Nicht einzubeziehen ist der Verkaufserlös einer Liegenschaft, auch wenn der gem § 30b EStG seit 1.4.2012 der Immobilienertragssteuer unterliegt. (T1)
  • 3 Ob 96/15m
    Entscheidungstext OGH 15.07.2015 3 Ob 96/15m
    Auch
  • 7 Ob 186/16b
    Entscheidungstext OGH 30.11.2016 7 Ob 186/16b
    Auch
  • 1 Ob 48/19v
    Entscheidungstext OGH 27.05.2019 1 Ob 48/19v
  • 5 Ob 85/21t
    Entscheidungstext OGH 14.06.2021 5 Ob 85/21t
    nur: Als Einkommen zu veranschlagen sind daher auch Erträgnisse von Vermögen. (T2)
  • 7 Ob 84/22m
    Entscheidungstext OGH 23.11.2022 7 Ob 84/22m
    Beisatz: Die dem Beklagten als Gegenleistung für die Überlassung seiner Liegenschaften zugekommenen, von ihm jedoch unangetasteten Leibrentenzahlungen sind im vorliegenden Einzelfall in unterhaltsrechtlicher Hinsicht nicht als für die Bemessung des Ehegattenunterhalts nach § 94 Abs 2 ABGB relevantes Einkommen heranzuziehen, weil er damit lediglich eine Vermögensumschichtung vorgenommen hat, wovon er nichts verbraucht. (T3)
  • 8 Ob 86/23i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.10.2023 8 Ob 86/23i
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122837

Im RIS seit

06.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2024

Dokumentnummer

JJR_20071106_OGH0002_0100OB00093_07K0000_002

Rechtssatz für 1Ob17/54; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047108

Geschäftszahl

1Ob17/54; 3Ob639/56; 6Ob277/59; 5Ob375/61; 6Ob49/65; 3Ob32/67; 2Ob345/67; 3Ob138/68; 1Ob60/73; 3Ob8/77; 3Ob26/77 (3Ob27/77); 6Ob630/81; 3Ob57/81; 3Ob84/81; 7Ob728/87; 3Ob61/88; 10ObS53/90; 3Ob115/90 (3Ob116/90); 3Ob31/91; 10ObS313/91; 6Ob504/93; 4Ob305/97z; 10ObS244/98z; 10ObS301/98g; 10ObS285/99f; 3Ob204/99t; 4Ob204/02g; 6Ob28/07x; 3Ob132/07v; 3Ob154/07d; 1Ob56/14p; 3Ob31/14a; 3Ob35/20y; 4Ob17/23p; 6Ob34/23b

Entscheidungsdatum

21.02.2024

Norm

ABGB §91 C6
EheG §66
EheG §74
MRK Art8 IV3o
MRK Art14
  1. ABGB § 91 heute
  2. ABGB § 91 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  3. ABGB § 91 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975
  1. EheG § 66 heute
  2. EheG § 66 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Durch das Eingehen einer Lebensgemeinschaft der geschiedenen Gattin mit einem anderen Mann tritt das Ruhen ihres Unterhaltsanspruches gegenüber dem geschiedenen Gatten ein, gleichgültig, ob diese Frau aus dieser Lebensgemeinschaft ihren Unterhalt ganz oder teilweise bezieht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 17/54
    Entscheidungstext OGH 19.05.1954 1 Ob 17/54
    Spruchrepertorium Nr 38; Veröff: SZ 27/134 = EvBl 1954/228 S 350; hiezu Lüdtke, Verwirkung des Unterhaltsanspruches der geschiedenen Ehefrau durch "wilde Ehe". MDR 1954,587
  • 3 Ob 639/56
    Entscheidungstext OGH 16.01.1957 3 Ob 639/56
  • 6 Ob 277/59
    Entscheidungstext OGH 16.09.1959 6 Ob 277/59
  • 5 Ob 375/61
    Entscheidungstext OGH 18.01.1962 5 Ob 375/61
    Veröff: EvBl 1962/185 S 213
  • 6 Ob 49/65
    Entscheidungstext OGH 10.02.1965 6 Ob 49/65
    Veröff: RZ 1965,148
  • 3 Ob 32/67
    Entscheidungstext OGH 05.04.1967 3 Ob 32/67
    Beisatz: Auch eine dauernde Geschlechtsgemeinschaft mit einem anderen Mann vermag den Unterhaltsanspruch der Frau gegen den geschiedenen Gatten nicht zu beeinträchtigen. (T1) Veröff: SZ 40/45 = EvBl 1967/401 S 572 = EFSlg 8682
  • 2 Ob 345/67
    Entscheidungstext OGH 14.02.1968 2 Ob 345/67
    Veröff: EvBl 1968/300 S 491
  • 3 Ob 138/68
    Entscheidungstext OGH 20.11.1968 3 Ob 138/68
    Veröff: EFSlg 10379
  • 1 Ob 60/73
    Entscheidungstext OGH 23.05.1973 1 Ob 60/73
  • 3 Ob 8/77
    Entscheidungstext OGH 01.03.1977 3 Ob 8/77
    Vgl; Beisatz: Frage des Verstoßes gegen ordre public. (T2) Veröff: EvBl 1977/257 S 638
  • 3 Ob 26/77
    Entscheidungstext OGH 29.03.1977 3 Ob 26/77
  • 6 Ob 630/81
    Entscheidungstext OGH 21.05.1981 6 Ob 630/81
    Veröff: RZ 1982/3 S 11
  • 3 Ob 57/81
    Entscheidungstext OGH 08.07.1981 3 Ob 57/81
  • 3 Ob 84/81
    Entscheidungstext OGH 20.01.1982 3 Ob 84/81
    nur: Durch das Eingehen einer Lebensgemeinschaft der geschiedenen Gattin mit einem anderen Mann tritt das Ruhen ihres Unterhaltsanspruches gegenüber dem geschiedenen Gatten ein. (T3)
  • 7 Ob 728/87
    Entscheidungstext OGH 04.02.1988 7 Ob 728/87
  • 3 Ob 61/88
    Entscheidungstext OGH 27.05.1988 3 Ob 61/88
  • 10 ObS 53/90
    Entscheidungstext OGH 27.02.1990 10 ObS 53/90
    nur T3; Beisatz: Eine Lebensgemeinschaft führt aber nicht zum endgültigen Verlust des Unterhaltsanspruches. (T4) Veröff: SSV - NF 4/28
  • 3 Ob 115/90
    Entscheidungstext OGH 30.01.1991 3 Ob 115/90
    Beis wie T4; Veröff: JBl 1991,589
  • 3 Ob 31/91
    Entscheidungstext OGH 10.04.1991 3 Ob 31/91
    Beisatz: Mangels einer gegenteiligen Vereinbarung auch bei verglichenem Scheidungsunterhalt. (T5)
  • 10 ObS 313/91
    Entscheidungstext OGH 12.11.1991 10 ObS 313/91
    Vgl auch; Beisatz: Ein solches Ruhen im Zeitpunkt des Todes des Unterhaltspflichtigen verhindert einen Anspruch auf Witwenpension gemäß § 258 Abs 4 ASVG. (T6) Veröff: SSV - NF 5/127
  • 6 Ob 504/93
    Entscheidungstext OGH 25.02.1993 6 Ob 504/93
    Auch
  • 4 Ob 305/97z
    Entscheidungstext OGH 28.10.1997 4 Ob 305/97z
    Auch; Veröff: SZ 70/225
  • 10 ObS 244/98z
    Entscheidungstext OGH 16.07.1998 10 ObS 244/98z
    Beis wie T4; Beisatz: Ablehnung der Kritiken von Verschraegen in ZfVR 1983, 85, 131 ff sowie von Gimpel-Hinteregger in Harrer/Zitta, Familie und Recht, 633, 645. Es kommt nicht so sehr darauf an, ob die Durchsetzung eines Unterhaltsanspruches gegen den geschiedenen Mann während der Zeit der Lebensgemeinschaft sittenwidrig wäre (so SpR 38 neu), sondern darauf, dass ein in Lebensgemeinschaft lebender Geschiedener nicht besser gestellt sein darf als ein Wiederverheirateter, dessen Unterhaltsanspruch nach § 75 EheG erlischt. (T7)
  • 10 ObS 301/98g
    Entscheidungstext OGH 15.09.1998 10 ObS 301/98g
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T7
  • 10 ObS 285/99f
    Entscheidungstext OGH 09.11.1999 10 ObS 285/99f
    Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Vertragliche Unterhaltsvereinbarung. (T8)
  • 3 Ob 204/99t
    Entscheidungstext OGH 22.03.2000 3 Ob 204/99t
    Beisatz: Kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz oder Art 8 MRK. (T9)
    Beis wie T7 nur: Es kommt nicht so sehr darauf an, ob die Durchsetzung eines Unterhaltsanspruches gegen den geschiedenen Mann während der Zeit der Lebensgemeinschaft sittenwidrig wäre (so SpR 38 neu), sondern darauf, dass ein in Lebensgemeinschaft lebender Geschiedener nicht besser gestellt sein darf als ein Wiederverheirateter, dessen Unterhaltsanspruch nach § 75 EheG erlischt. (T10)
  • 4 Ob 204/02g
    Entscheidungstext OGH 24.09.2002 4 Ob 204/02g
    nur T3; Beisatz: Wer trotz bestehender Lebensgemeinschaft Unterhaltszahlungen entgegennimmt, nimmt die hiedurch bewirkte Schädigung des Unterhaltspflichtigen zumindest in Kauf; wird die Lebensgemeinschaft in der Folge beendet, kann der Unterhaltspflichtige seine darauf gegründete Schadenersatzforderung gegen den laufenden Unterhalt aufrechnen. (T11)
  • 6 Ob 28/07x
    Entscheidungstext OGH 16.03.2007 6 Ob 28/07x
    Vgl; Beisatz: Im Hinblick auf das Eingehen einer Lebensgemeinschaft ist das Beharren auf dem Unterhaltsanspruch gegenüber dem geschiedenen Gatten als sittenwidrig einzustufen. (T12)
    Beisatz: Eine unterhaltsrechtliche Privilegierung einer homosexuellen Lebensgemeinschaft im Vergleich zur nach gefestigter Rechtsprechung zu einem Ruhen des Unterhaltsanspruchs führenden heterosexuellen Lebensgemeinschaft würde einen eklatanten Wertungswiderspruch bedeuten. (T13)
    Veröff: SZ 2007/35
  • 3 Ob 132/07v
    Entscheidungstext OGH 28.06.2007 3 Ob 132/07v
    Auch
  • 3 Ob 154/07d
    Entscheidungstext OGH 23.10.2007 3 Ob 154/07d
    Auch; nur T3
  • 1 Ob 56/14p
    Entscheidungstext OGH 24.04.2014 1 Ob 56/14p
    Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T10; Beisatz: § 75 EheG ist nicht sinngemäß auf den Fall anzuwenden, in dem der unterhaltsberechtigte Ehegatte bei aufrechter Ehe und Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft durch den unterhaltspflichtigen Ehegatten eine Lebensgemeinschaft eingeht. (T14)
    Beisatz: Hier: Regelmäßige Ausschüttungen aus der vom Patenonkel des Unterhaltspflichtigen gegründeten Privatstiftung. (T15)
  • 3 Ob 31/14a
    Entscheidungstext OGH 21.05.2014 3 Ob 31/14a
  • 3 Ob 35/20y
    Entscheidungstext OGH 20.04.2020 3 Ob 35/20y
  • 4 Ob 17/23p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.06.2023 4 Ob 17/23p
    vgl; Beisatz: Hier: Nichtvorliegen einer Lebensgemeinschaft, in Ermangelung einer Geschlechts- und Wohngemeinschaft sowie hinreichend gemeinsamen Wirtschaftens. (T16)
  • 6 Ob 34/23b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.02.2024 6 Ob 34/23b
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0047108

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2024

Dokumentnummer

JJR_19540519_OGH0002_0010OB00017_5400000_001

Entscheidungstext 1Ob56/14p

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

ZfS 2014,122 (Zobl) = AnwBl 2014,508 = Zak 2014/429 S 236 - Zak 2014,236 = EF‑Z 2014/133 S 216 (Wagner‑Reitinger) - EF‑Z 2014,216 (Wagner‑Reitinger) = JBl 2014,713 = PSR 2014/28 S 137 (Burger‑Scheidlin) - PSR 2014,137 (Burger‑Scheidlin) = PSR 2015/2 S 4 (Wrann, Judikaturübersicht) - PSR 2015,4 (Wrann, Judikaturübersicht) = EFSlg 141.095 = EFSlg 141.096 = EFSlg 141.543 = EFSlg 141.549 = EFSlg 141.552 = EFSlg 141.555 = EFSlg 142.579 = EFSlg 142.580

Geschäftszahl

1Ob56/14p

Entscheidungsdatum

24.04.2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Mag. M***** B*****, vertreten durch Gabler Gibel & Ortner Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte und gefährdende Partei C***** B*****, vertreten durch Mag. Dietmar Heck und Dr. Kristina Venturini-Köck, Rechtsanwälte in Wien, wegen einstweiligen Unterhalts, über den Revisionsrekurs der beklagten und gefährdenden Partei (Revisionsrekursinteresse 20.309,52 EUR) gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. Jänner 2014, GZ 48 R 310/13p-74, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom 27. August 2013, GZ 1 C 1/12h-60, in seinem Punkt 1. teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte und gefährdende Partei hat die Kosten des Revisionsrekurses endgültig selbst zu tragen.

Die klagende und gefährdete Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen (Paragraph 393, Absatz eins, EO).

Text

Begründung:

Die Ehe der Streitteile, der drei Kinder entstammen, ist aufrecht. Die beklagte und gefährdende Partei (im Folgenden: Mann) verließ im September 2011 die Ehewohnung und brachte im November 2011 eine Ehescheidungsklage ein, die er in der Folge unter Anspruchsverzicht zurückzog. Die klagende und gefährdete Partei (im Folgenden: Frau) lebt mit den gemeinsamen Kindern in der bisherigen Ehewohnung. Sie bezieht seit Juni 2012 keine Einkünfte. Der Mann bezieht ein Erwerbseinkommen (einschließlich Zinseinkünften) von (zumindest) 6.439,37 EUR im Monatsdurchschnitt. Darüber hinaus bezieht er Zuwendungen aus einer von seinem Patenonkel gegründeten Privatstiftung mit etwa 60 Begünstigten, nämlich Freunden und Verwandten des Stifters. Dieser fühlt sich zur Unterstützung des Mannes moralisch verpflichtet, zumal er der Ansicht ist, dieser sei von seinem Vater immer „sehr kurz gehalten“ worden, obwohl er sehr tüchtig sei. Die (widerruflichen) Ausschüttungen an den Mann sind vom Stifter dafür gedacht, dass sich der Begünstigte „leichter tut“. Bei Einräumung der Stellung als Begünstigter der Stiftung hatte der Mann noch keine Sorgepflichten. Die jährliche Zuwendung ist wertgesichert und betrug zuletzt (2013) rund 19.440 EUR jährlich.

Während des anhängigen Unterhaltsprozesses beantragte die Frau im Juli 2013 die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der dem Mann die Zahlung einstweiligen Unterhalts gemäß Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO in Höhe von 1.692,46 EUR monatlich aufgetragen werden solle. (Das weitere Begehren nach einem Prozesskostenvorschuss in Höhe von rund 34.000 EUR ist nicht Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens, weil das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichts in diesem Punkt aufgehoben und den Revisionsrekurs insoweit nicht zugelassen hat.) Der Mann habe seine bisherigen Unterhaltszahlungen von zuletzt 1.377,31 EUR monatlich ab Mai 2013 auf 688,65 EUR gekürzt, wobei er sich unverständlicherweise auf eine „Unterhaltsverwirkung“ berufen habe, und in der Folge (ab Juli 2013) gar keinen Unterhalt mehr geleistet. Sie habe gemäß Paragraph 94, Absatz eins, EheG weiterhin einen ungekürzten Unterhaltsanspruch, wobei in die Bemessungsgrundlage auch die vom Mann aus der Stiftung bezogenen Zuwendungen einzurechnen seien.

Der Mann wandte dagegen im Wesentlichen ein, dass die Frau seit Mai 2012 eine Lebensgemeinschaft unterhalte, wobei der Lebensgefährte in die frühere Ehewohnung gezogen sei. Es liege eine „zumindest geringfügige“ Wirtschaftsgemeinschaft bzw ein „Mindestmaß an wirtschaftlicher Verflechtung“ vor, da der Lebensgefährte zumindest auch einen Teil der Kosten des Haushalts trage. So kaufe er regelmäßig Lebensmittel in diversen Supermärkten für den gemeinsamen Haushalt ein. Damit sei es nicht nur zu einem Ruhen, sondern zu einer Verwirkung der Unterhaltsansprüche der Frau gekommen. Sollte ein Unterhaltsanspruch bestehen, wären die Zuwendungen aus der Privatstiftung nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. Es handle sich um eine jederzeit widerrufbare Begünstigung, die ausschließlich aus privaten Motiven seines Firmpaten eingeräumt worden sei. Darüber hinaus leiste er für die drei gemeinsamen Kinder seit Mai 2013 Unterhalt in einer Gesamthöhe von 1.325 EUR monatlich. Schließlich liege eine wirtschaftliche Gefährdung der Frau nicht vor, die völlig kostenlos in einem im Eigentum ihrer Eltern stehenden Wohnhaus wohne und auch über Ersparnisse von zumindest 20.000 EUR verfüge. Sie sei auch ohne Ehegattenunterhalt (laufend) in der Lage, sich eine Haushaltshilfe, mehrwöchige Luxusurlaube und eine Schönheitsoperation zu leisten.

Das Erstgericht erkannte den Mann schuldig, der Frau einen einstweiligen monatlichen Unterhalt von 1.380 EUR zu leisten, und wies das Mehrbegehren von weiteren 312.46 EUR ab. Wie der Mann selbst ausgeführt habe, sei ein Ruhen des Unterhaltsanspruchs wegen einer Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten während aufrechter Ehe gesetzlich nicht vorgesehen. Die behauptete Anspruchsverwirkung könnte nur als Konsequenz eines schwerwiegenden Fehlverhaltens des Unterhaltsberechtigten eintreten. Dabei wäre von Bedeutung, ob das Verhalten des Unterhaltsberechtigten zur Zerrüttung der Ehe beigetragen hat, wofür den Unterhaltspflichtigen die Behauptungs- und Beweislast treffe. Hier sei die Zerrüttung der Ehe bereits im November 2011 eingetreten und die häusliche Gemeinschaft aufgehoben worden, weshalb ein Zusammenhang zwischen der Zerrüttung und einer allfälligen Lebensgemeinschaft nicht auf der Hand liege und damit von einer Verwirkung nicht auszugehen sei. Die Zuwendungen aus der Privatstiftung stellten keinen Einkommensbestandteil, der der Bemessungsgrundlage hinzuzuzählen wäre, dar. Bloß freiwillig geleistete, jederzeit widerrufliche Zuwendungen, die ohne rechtliche Verpflichtung aus familiären Gründen erbracht werden, seien nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzurechnen. Der Mann habe auch keinen Rechtsanspruch auf die Ausschüttungen, die ihm vom Stifter jederzeit entzogen werden könnten. Entscheidend sei der Zweck der Zuwendungen. Davon, dass der Mann diese Zuwendungen auch deshalb bekommen hätte, um seine Unterhaltspflichtigen zu versorgen, könne nicht ausgegangen werden, weil er im Jahr 1995 noch keine Sorgepflichten gehabt habe. Dass er die Zuwendungen deshalb erhält, damit „er sich leichter tut“, begründe noch keinen Rechtsanspruch für dritte Personen.

Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, dass es - unter Einbeziehung der Stiftungsausschüttungen in die Bemessungsgrundlage - den einstweiligen Unterhalt (antragsgemäß) mit 1.692,46 EUR monatlich festsetzte; weiters erklärte es den Revisionsrekurs für zulässig. Bei aufrechter Ehe finde auf den Unterhaltsanspruch Paragraph 94, ABGB Anwendung, nach dessen Absatz 2, der Unterhaltsanspruch nur dann nicht bestehe, wenn dessen Geltendmachung ein Missbrauch des Rechts wäre. Der Mann leite die Rechtsmissbräuchlichkeit aus einer Lebensgemeinschaft ab, die die Frau nach Zerrüttung der Ehe eingegangen sei. Nach der Rechtsprechung rechtfertigten aber nur besonders krasse Fälle die Annahme einer Unterhaltsverwirkung. Habe der unterhaltspflichtige Eheteil schuldhaft die Ehe zerrüttet, so sei eine erst danach vom Unterhaltsberechtigten aufgenommene sexuelle Beziehung keine derart krasse Eheverfehlung. Die nach den Behauptungen des Mannes von der Frau eingegangene Lebensgemeinschaft könne daher nicht zur Verwirkung des Anspruchs auf Ehegattenunterhalt führen, weshalb zu diesem Thema auch keine Feststellungen erforderlich seien. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts seien jedoch Ausschüttungen aus einer Privatstiftung unbeschadet eines allfälligen Widerrufsvorbehalts des Stifters nicht als freiwillige Zuwendungen, sondern als Einkünfte aufgrund eines Rechtstitels anzusehen und damit in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Da zur Frage, ob solche Ausschüttungen die Bemessungsgrundlage erhöhen, keine oberstgerichtliche Judikatur bestehe, sei der Revisionsrekurs zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Mannes ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.

Der Revisionsrekurswerber vertritt zwar die Auffassung, durch Aufnahme einer Lebensgemeinschaft durch den unterhaltsberechtigten Ehegatten komme es zu einem Ruhen oder gar zu einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs, vermag dazu aber keine geeignete Rechtsgrundlage anzuführen. Ohne Bezugnahme auf seine Rechtsansicht stützende Gesetzesbestimmungen oder Gerichts-
entscheidungen vertritt er im Wesentlichen die Argumentation, es wäre „systemwidrig“, unterhaltsrechtliche Auswirkungen der Aufnahme einer Lebensgemeinschaft in einem Fall wie dem vorliegenden zu verneinen, wenn doch die Aufnahme einer Lebensgemeinschaft erst nach erfolgter Ehescheidung zum Ruhen von Unterhaltsansprüchen führe. Es sei daher „systemimmanent“, dass das Eingehen einer Lebensgemeinschaft während aufrechter Ehe die noch schwerwiegendere Konsequenz der Verwirkung des Unterhaltsanspruchs oder zumindest dieselbe Konsequenz, also das Ruhen, nach sich ziehen müsse. Eine Ehefrau, die noch bei bestehender Ehe bereits eine Lebensgemeinschaft mit einem anderen Mann eingegangen sei, habe bei Beachtung der „Intention des Gesetzgebers“ wesentlich weniger Anspruch auf Ehegattenunterhalt als eine Frau, die die Lebensgemeinschaft nach der Scheidung führe.

Mit diesen Ausführungen bezieht sich der Revisionsrekurswerber offenbar auf jene Judikatur, die von der - aus dem Gesetz nicht ohne weiters ableitbaren -
Annahme ausgeht, ein unterhaltsberechtigter Geschiedener könne den ihm an sich gegen den früheren Ehepartner zustehenden Unterhaltsanspruch so lange nicht geltend machen, als er in einer Lebensgemeinschaft lebt. Nachdem diese Rechtsprechung insbesondere deshalb in der Literatur kritisiert worden war, weil nicht darauf abgestellt werde, inwieweit der neue Lebensgefährte des Unterhaltsberechtigten tatsächlich zu dessen Unterhalt beiträgt vergleiche nur die Literaturnachweise bei Koch in KBB4 Paragraph 75, EheG Rz 2), wird das von der Rechtsprechung postulierte Ruhen des Unterhaltsanspruchs während einer Lebensgemeinschaft nun im Wesentlichen mit dem Argument begründet, dass ein in Lebensgemeinschaft lebender Geschiedener nicht besser gestellt sein dürfe als ein Wiederverheirateter, dessen Unterhaltsanspruch nach Paragraph 75, EheG - ohne weitere sonstige Voraussetzungen - erlischt (RIS-Justiz RS0047108 [T7, T10]).

Entgegen der Auffassung des Revisionsrekurswerbers kommt eine Übertragung der dargelegten Rechtsgedanken auf die Aufnahme einer Lebensgemeinschaft während (formell) aufrechter Ehe schon deshalb nicht in Betracht, weil in diesem Fall dem Unterhaltsberechtigten gar nicht die Möglichkeit einer (von Paragraph 75, EheG erfassten) Wiederverheiratung offen steht.

Zutreffend haben die Vorinstanzen somit geprüft, ob die Frau den ihr nach Paragraph 94, Absatz 2, Satz 1 ABGB an sich zustehenden Unterhaltsanspruch allenfalls deshalb nicht fordern kann, weil dessen Geltendmachung ein Rechtsmissbrauch wäre (Paragraph 94, Absatz 2, Satz 2 ABGB). Der Revisionsrekurswerber stellt die Anwendbarkeit dieser Bestimmung zwar - ohne nähere Begründung - in Abrede, vermag aber keine überzeugenden Argumente anzuführen, warum die Rechtsauffassung des Rekursgerichts, das einen Rechtsmissbrauch verneint hat, unrichtig sein könnte. Ein solcher Rechtsmissbrauch könnte neben dem demonstrativ im Gesetz angeführten Fall (Verschulden des Unterhaltsberechtigten an der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts) allenfalls insoweit vorliegen, als ein Unterhaltsberechtigter Unterhalt fordert, obwohl der Unterhaltsbedarf durch Zuwendungen eines Lebensgefährten/einer Lebensgefährtin ohnehin gedeckt wird. Derartiges behauptet der Revisionsrekurswerber hier gar nicht, sondern verweist lediglich auf das Bestehen einer (nicht näher konkretisierten) Lebensgemeinschaft. Auch im Verfahren erster Instanz hatte er keine ausreichenden Tatsachenbehauptungen in der aufgezeigten Richtung aufgestellt (zur Behauptungs- und Beweislast s nur RIS-Justiz RS0009705). Er hat lediglich vorgebracht, der Lebensgefährte kaufe regelmäßig Lebensmittel in Supermärkten für den gemeinsamen Haushalt ein. Damit vermag er allerdings eine ins Gewicht fallende finanzielle Entlastung der Frau nicht aufzuzeigen. Somit ist die Auffassung der Vorinstanzen unbedenklich, dass der Frau weiterhin ein Unterhaltsanspruch gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Satz 1 ABGB zusteht.

Berechtigung kommt dem Revisionsrekurs auch in der zweiten Streitfrage, nämlich der (vom Rekursgericht bejahten) Einbeziehung der aus der Privatstiftung seines Patenonkels bezogenen Zahlungen, nicht zu. Nach herrschender Rechtsprechung zählen zu den als Unterhaltsbemessungsgrundlage dienenden Einkünften alle tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er verfügen kann, wovon grundsätzlich nur solche Einnahmen ausgenommen sind, die der Abgeltung von effektiven Auslagen dienen (RIS-Justiz RS0107262) oder die von Familienangehörigen ohne rechtliche Verpflichtung aus familiären Gründen erbracht werden und jederzeit widerruflich sind (T10, T14, T15). Zuwendungen, auf die der Unterhaltsschuldner einen Rechtsanspruch hat, sind in der Regel bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen; davon zu unterscheiden sind bloß freiwillig geleistete, jederzeit widerrufliche Zuwendungen, die ohne rechtliche Verpflichtung aus familiären Gründen erbracht werden und die nicht dazu gedacht sind, andere Unterhaltsberechtigte mitzuversorgen (T 20).

Einer der hier genannten Ausnahmefälle liegt nicht vor, steht doch fest, dass der Mann Begünstigter der Privatstiftung seines Patenonkels ist und seit 1995 aufgrund seines Rechtsanspruchs aus der Begünstigtenstellung regelmäßig Ausschüttungen ohne besondere Zweckwidmung erhält, mit denen er tun kann, was er will. Erhöhen diese Zuwendungen somit seine Einkünfte aus anderen Quellen und stehen sie ihm ohne besondere Einschränkung zur freien Verfügung vergleiche auch RIS-Justiz RS0122837), ist nicht zu erkennen, warum seine Unterhaltsberechtigten daran nicht partizipieren sollten, fallen doch etwa auch vom Unterhaltsverpflichteten bezogene Unterhaltsleistungen in die Bemessungsgrundlage vergleiche nur 1 Ob 337/99m = SZ 73/9).

In diesem Sinne vertritt etwa auch Jud (Nachehelicher Unterhalt und Privatstiftung, in Eiselsberg [Hrsg], Stiftungsrecht JB 2008, 164) die Auffassung, Zuwendungen aus einer Privatstiftung stellten ein tatsächliches Einkommen dar, das unmittelbar in die Unterhaltsbemessung einfließe, wobei es keinen Unterschied mache, ob die Privatstiftung vom Unterhaltspflichtigen selbst errichtet wurde oder ob er die Zuwendungen als Begünstigter einer „fremden“ Privatstiftung erhält.

Wenn sich der Revisionsrekurswerber auf jene Judikatur beruft, nach der freiwillig geleistete, jederzeit widerrufbare Zuwendungen, die ohne rechtliche Verpflichtung aus familiären Gründen erbracht werden, in die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht einzurechnen sind, übersieht er, dass er nach dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt aufgrund der Berufung zu einem der Begünstigten aus der Privatstiftung einen Rechtsanspruch auf die (wertgesicherten) regelmäßigen Zuwendungen hat, sodass insoweit keine „freiwillig und ohne rechtliche Verpflichtung“ erbrachten Leistungen vorliegen. Die zitierte Rechtsprechung hat ersichtlich Fälle im Auge, in denen dem Unterhaltspflichtigen nahestehende Personen - allenfalls auch wiederholt oder über längere Zeit - geldwerte Vorteile zuwenden, ohne dass diesem aber ein schon früher bestehender Rechtstitel zu Grunde läge. Derartige Zuwendungen sind damit auch deshalb jederzeit „widerruflich“, weil sie der Angehörige einfach wieder einstellen kann, auch wenn er bisher - vielleicht auch über einen längeren Zeitraum - immer wieder einzelne Schenkungsverträge abgeschlossen hat. Entgegen der Auffassung des Revisionsrekurswerbers liegt der vorliegende Fall aber anders, steht ihm doch ein (klagbarer) Rechtsanspruch aufgrund seiner Begünstigtenstellung gegen die Privatstiftung zu. Warum es dem Patenonkel als Stifter möglich sein sollte, die Begünstigung des Revisionsrekurswerbers von einem Tag auf den anderen einfach zu „streichen“, wird im Revisionsrekurs lediglich behauptet, aber nicht erklärt. Da der Revisionsrekurswerber selbst betont, er erhalte diese Zuwendungen bereits seit seinem 16. Lebensjahr, gibt es nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass der Stifter - selbst wenn er sich einen Widerruf vorbehalten haben sollte - einen derartigen Eingriff in den Stiftungszweck beabsichtigen könnte. Solange also der Anspruch des Mannes gegen die Privatstiftung auf die jährlichen Ausschüttungen besteht, handelt es sich um regelmäßige Einkünfte im Sinne des Paragraph 94, ABGB, die somit bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau zu berücksichtigen sind.

Die Kostenentscheidung in Ansehung des Antragsgegners gründet sich auf Paragraph 393, Absatz eins, Satz 3 EO (analog) in Verbindung mit Paragraphen 50,, 40 ZPO (7 Ob 216/13k mwN).

Schlagworte

Unterhaltsrecht

Textnummer

E107587

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0010OB00056.14P.0424.000

Im RIS seit

12.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2017

Dokumentnummer

JJT_20140424_OGH0002_0010OB00056_14P0000_000