Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Mannes ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Revisionsrekurswerber vertritt zwar die Auffassung, durch Aufnahme einer Lebensgemeinschaft durch den unterhaltsberechtigten Ehegatten komme es zu einem Ruhen oder gar zu einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs, vermag dazu aber keine geeignete Rechtsgrundlage anzuführen. Ohne Bezugnahme auf seine Rechtsansicht stützende Gesetzesbestimmungen oder Gerichts-
entscheidungen vertritt er im Wesentlichen die Argumentation, es wäre „systemwidrig“, unterhaltsrechtliche Auswirkungen der Aufnahme einer Lebensgemeinschaft in einem Fall wie dem vorliegenden zu verneinen, wenn doch die Aufnahme einer Lebensgemeinschaft erst nach erfolgter Ehescheidung zum Ruhen von Unterhaltsansprüchen führe. Es sei daher „systemimmanent“, dass das Eingehen einer Lebensgemeinschaft während aufrechter Ehe die noch schwerwiegendere Konsequenz der Verwirkung des Unterhaltsanspruchs oder zumindest dieselbe Konsequenz, also das Ruhen, nach sich ziehen müsse. Eine Ehefrau, die noch bei bestehender Ehe bereits eine Lebensgemeinschaft mit einem anderen Mann eingegangen sei, habe bei Beachtung der „Intention des Gesetzgebers“ wesentlich weniger Anspruch auf Ehegattenunterhalt als eine Frau, die die Lebensgemeinschaft nach der Scheidung führe.
Mit diesen Ausführungen bezieht sich der Revisionsrekurswerber offenbar auf jene Judikatur, die von der - aus dem Gesetz nicht ohne weiters ableitbaren -
Annahme ausgeht, ein unterhaltsberechtigter Geschiedener könne den ihm an sich gegen den früheren Ehepartner zustehenden Unterhaltsanspruch so lange nicht geltend machen, als er in einer Lebensgemeinschaft lebt. Nachdem diese Rechtsprechung insbesondere deshalb in der Literatur kritisiert worden war, weil nicht darauf abgestellt werde, inwieweit der neue Lebensgefährte des Unterhaltsberechtigten tatsächlich zu dessen Unterhalt beiträgt (vgl nur die Literaturnachweise bei Annahme ausgeht, ein unterhaltsberechtigter Geschiedener könne den ihm an sich gegen den früheren Ehepartner zustehenden Unterhaltsanspruch so lange nicht geltend machen, als er in einer Lebensgemeinschaft lebt. Nachdem diese Rechtsprechung insbesondere deshalb in der Literatur kritisiert worden war, weil nicht darauf abgestellt werde, inwieweit der neue Lebensgefährte des Unterhaltsberechtigten tatsächlich zu dessen Unterhalt beiträgt vergleiche nur die Literaturnachweise bei Koch in KBB4 § 75 EheG Rz 2), wird das von der Rechtsprechung postulierte Ruhen des Unterhaltsanspruchs während einer Lebensgemeinschaft nun im Wesentlichen mit dem Argument begründet, dass ein in Lebensgemeinschaft lebender Geschiedener nicht besser gestellt sein dürfe als ein Wiederverheirateter, dessen Unterhaltsanspruch nach § 75 EheG Paragraph 75, EheG Rz 2), wird das von der Rechtsprechung postulierte Ruhen des Unterhaltsanspruchs während einer Lebensgemeinschaft nun im Wesentlichen mit dem Argument begründet, dass ein in Lebensgemeinschaft lebender Geschiedener nicht besser gestellt sein dürfe als ein Wiederverheirateter, dessen Unterhaltsanspruch nach Paragraph 75, EheG - ohne weitere sonstige Voraussetzungen - erlischt (RIS-Justiz RS0047108 [T7, T10]).
Entgegen der Auffassung des Revisionsrekurswerbers kommt eine Übertragung der dargelegten Rechtsgedanken auf die Aufnahme einer Lebensgemeinschaft während (formell) aufrechter Ehe schon deshalb nicht in Betracht, weil in diesem Fall dem Unterhaltsberechtigten gar nicht die Möglichkeit einer (von § 75 EheG erfassten) Wiederverheiratung offen steht.Entgegen der Auffassung des Revisionsrekurswerbers kommt eine Übertragung der dargelegten Rechtsgedanken auf die Aufnahme einer Lebensgemeinschaft während (formell) aufrechter Ehe schon deshalb nicht in Betracht, weil in diesem Fall dem Unterhaltsberechtigten gar nicht die Möglichkeit einer (von Paragraph 75, EheG erfassten) Wiederverheiratung offen steht.
Zutreffend haben die Vorinstanzen somit geprüft, ob die Frau den ihr nach § 94 Abs 2 Satz 1 ABGB an sich zustehenden Unterhaltsanspruch allenfalls deshalb nicht fordern kann, weil dessen Geltendmachung ein Rechtsmissbrauch wäre (§ 94 Abs 2 Satz 2 ABGB). Der Revisionsrekurswerber stellt die Anwendbarkeit dieser Bestimmung zwar Zutreffend haben die Vorinstanzen somit geprüft, ob die Frau den ihr nach Paragraph 94, Absatz 2, Satz 1 ABGB an sich zustehenden Unterhaltsanspruch allenfalls deshalb nicht fordern kann, weil dessen Geltendmachung ein Rechtsmissbrauch wäre (Paragraph 94, Absatz 2, Satz 2 ABGB). Der Revisionsrekurswerber stellt die Anwendbarkeit dieser Bestimmung zwar - ohne nähere Begründung - in Abrede, vermag aber keine überzeugenden Argumente anzuführen, warum die Rechtsauffassung des Rekursgerichts, das einen Rechtsmissbrauch verneint hat, unrichtig sein könnte. Ein solcher Rechtsmissbrauch könnte neben dem demonstrativ im Gesetz angeführten Fall (Verschulden des Unterhaltsberechtigten an der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts) allenfalls insoweit vorliegen, als ein Unterhaltsberechtigter Unterhalt fordert, obwohl der Unterhaltsbedarf durch Zuwendungen eines Lebensgefährten/einer Lebensgefährtin ohnehin gedeckt wird. Derartiges behauptet der Revisionsrekurswerber hier gar nicht, sondern verweist lediglich auf das Bestehen einer (nicht näher konkretisierten) Lebensgemeinschaft. Auch im Verfahren erster Instanz hatte er keine ausreichenden Tatsachenbehauptungen in der aufgezeigten Richtung aufgestellt (zur Behauptungs- und Beweislast s nur RIS-Justiz RS0009705). Er hat lediglich vorgebracht, der Lebensgefährte kaufe regelmäßig Lebensmittel in Supermärkten für den gemeinsamen Haushalt ein. Damit vermag er allerdings eine ins Gewicht fallende finanzielle Entlastung der Frau nicht aufzuzeigen. Somit ist die Auffassung der Vorinstanzen unbedenklich, dass der Frau weiterhin ein Unterhaltsanspruch gemäß § 94 Abs 2 Satz 1 ABGB zusteht.Justiz RS0009705). Er hat lediglich vorgebracht, der Lebensgefährte kaufe regelmäßig Lebensmittel in Supermärkten für den gemeinsamen Haushalt ein. Damit vermag er allerdings eine ins Gewicht fallende finanzielle Entlastung der Frau nicht aufzuzeigen. Somit ist die Auffassung der Vorinstanzen unbedenklich, dass der Frau weiterhin ein Unterhaltsanspruch gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Satz 1 ABGB zusteht.
Berechtigung kommt dem Revisionsrekurs auch in der zweiten Streitfrage, nämlich der (vom Rekursgericht bejahten) Einbeziehung der aus der Privatstiftung seines Patenonkels bezogenen Zahlungen, nicht zu. Nach herrschender Rechtsprechung zählen zu den als Unterhaltsbemessungsgrundlage dienenden Einkünften alle tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er verfügen kann, wovon grundsätzlich nur solche Einnahmen ausgenommen sind, die der Abgeltung von effektiven Auslagen dienen (RIS-Justiz RS0107262) oder die von Familienangehörigen ohne rechtliche Verpflichtung aus familiären Gründen erbracht werden und jederzeit widerruflich sind (T10, T14, T15). Zuwendungen, auf die der Unterhaltsschuldner einen Rechtsanspruch hat, sind in der Regel bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen; davon zu unterscheiden sind bloß freiwillig geleistete, jederzeit widerrufliche Zuwendungen, die ohne rechtliche Verpflichtung aus familiären Gründen erbracht werden und die nicht dazu gedacht sind, andere Unterhaltsberechtigte mitzuversorgen (T 20).
Einer der hier genannten Ausnahmefälle liegt nicht vor, steht doch fest, dass der Mann Begünstigter der Privatstiftung seines Patenonkels ist und seit 1995 aufgrund seines Rechtsanspruchs aus der Begünstigtenstellung regelmäßig Ausschüttungen ohne besondere Zweckwidmung erhält, mit denen er tun kann, was er will. Erhöhen diese Zuwendungen somit seine Einkünfte aus anderen Quellen und stehen sie ihm ohne besondere Einschränkung zur freien Verfügung (vgl auch RISEiner der hier genannten Ausnahmefälle liegt nicht vor, steht doch fest, dass der Mann Begünstigter der Privatstiftung seines Patenonkels ist und seit 1995 aufgrund seines Rechtsanspruchs aus der Begünstigtenstellung regelmäßig Ausschüttungen ohne besondere Zweckwidmung erhält, mit denen er tun kann, was er will. Erhöhen diese Zuwendungen somit seine Einkünfte aus anderen Quellen und stehen sie ihm ohne besondere Einschränkung zur freien Verfügung vergleiche auch RIS-Justiz RS0122837), ist nicht zu erkennen, warum seine Unterhaltsberechtigten daran nicht partizipieren sollten, fallen doch etwa auch vom Unterhaltsverpflichteten bezogene Unterhaltsleistungen in die Bemessungsgrundlage (vgl nur 1 Ob 337/99m = SZ 73/9).Justiz RS0122837), ist nicht zu erkennen, warum seine Unterhaltsberechtigten daran nicht partizipieren sollten, fallen doch etwa auch vom Unterhaltsverpflichteten bezogene Unterhaltsleistungen in die Bemessungsgrundlage vergleiche nur 1 Ob 337/99m = SZ 73/9).
In diesem Sinne vertritt etwa auch Jud (Nachehelicher Unterhalt und Privatstiftung, in Eiselsberg [Hrsg], Stiftungsrecht JB 2008, 164) die Auffassung, Zuwendungen aus einer Privatstiftung stellten ein tatsächliches Einkommen dar, das unmittelbar in die Unterhaltsbemessung einfließe, wobei es keinen Unterschied mache, ob die Privatstiftung vom Unterhaltspflichtigen selbst errichtet wurde oder ob er die Zuwendungen als Begünstigter einer „fremden“ Privatstiftung erhält.
Wenn sich der Revisionsrekurswerber auf jene Judikatur beruft, nach der freiwillig geleistete, jederzeit widerrufbare Zuwendungen, die ohne rechtliche Verpflichtung aus familiären Gründen erbracht werden, in die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht einzurechnen sind, übersieht er, dass er nach dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt aufgrund der Berufung zu einem der Begünstigten aus der Privatstiftung einen Rechtsanspruch auf die (wertgesicherten) regelmäßigen Zuwendungen hat, sodass insoweit keine „freiwillig und ohne rechtliche Verpflichtung“ erbrachten Leistungen vorliegen. Die zitierte Rechtsprechung hat ersichtlich Fälle im Auge, in denen dem Unterhaltspflichtigen nahestehende Personen - allenfalls auch wiederholt oder über längere Zeit - geldwerte Vorteile zuwenden, ohne dass diesem aber ein schon früher bestehender Rechtstitel zu Grunde läge. Derartige Zuwendungen sind damit auch deshalb jederzeit „widerruflich“, weil sie der Angehörige einfach wieder einstellen kann, auch wenn er bisher - vielleicht auch über einen längeren Zeitraum - immer wieder einzelne Schenkungsverträge abgeschlossen hat. Entgegen der Auffassung des Revisionsrekurswerbers liegt der vorliegende Fall aber anders, steht ihm doch ein (klagbarer) Rechtsanspruch aufgrund seiner Begünstigtenstellung gegen die Privatstiftung zu. Warum es dem Patenonkel als Stifter möglich sein sollte, die Begünstigung des Revisionsrekurswerbers von einem Tag auf den anderen einfach zu „streichen“, wird im Revisionsrekurs lediglich behauptet, aber nicht erklärt. Da der Revisionsrekurswerber selbst betont, er erhalte diese Zuwendungen bereits seit seinem 16. Lebensjahr, gibt es nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass der Stifter - selbst wenn er sich einen Widerruf vorbehalten haben sollte - einen derartigen Eingriff in den Stiftungszweck beabsichtigen könnte. Solange also der Anspruch des Mannes gegen die Privatstiftung auf die jährlichen Ausschüttungen besteht, handelt es sich um regelmäßige Einkünfte im Sinne des § 94 ABGB, die somit bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau zu berücksichtigen sind. einen derartigen Eingriff in den Stiftungszweck beabsichtigen könnte. Solange also der Anspruch des Mannes gegen die Privatstiftung auf die jährlichen Ausschüttungen besteht, handelt es sich um regelmäßige Einkünfte im Sinne des Paragraph 94, ABGB, die somit bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau zu berücksichtigen sind.
Die Kostenentscheidung in Ansehung des Antragsgegners gründet sich auf § 393 Abs 1 Satz 3 EO (analog) iVm §§ 50, 40 ZPO (7 Ob 216/13k mwN).Die Kostenentscheidung in Ansehung des Antragsgegners gründet sich auf Paragraph 393, Absatz eins, Satz 3 EO (analog) in Verbindung mit Paragraphen 50,, 40 ZPO (7 Ob 216/13k mwN).