1. Die außerordentliche Revision beruft sich darauf, dass der Versicherungsschutz aufrecht bleibe, wenn eine zwischenzeitige private Besorgung nach Art und Dauer in die geschützte Tätigkeit „eingeschoben“ sei und diese nur „geringfügig“ unterbreche; sodass die private Verrichtung unbedeutend sei und „quasi im Vorübergehen“ und „ganz nebenher“ erfolge.
2. Diese Rechtsmittelausführungen entfernen sich von den nicht mehr angreifbaren Feststellungen. Danach war der (die Heimfahrt mit dem PKW unterbrechende) fünf Minuten dauernde, ausschließlich im persönlichen Interesse des Klägers gelegene Einkauf von Lebensmitteln nämlich gar keine bloß unerhebliche Erledigung „im Vorbeigehen“:
2.1. Der Kläger musste vielmehr (seinen direkten Heimweg verlassend) nach rechts in einen Schrägparkplatz einbiegen, aus dem Fahrzeug aussteigen und eine - wenn auch kurze - Strecke zu Fuß gehen, um in das Lebensmittelgeschäft zu gelangen; wobei sich der Unfall erst auf dem Rückweg ereignete, als der Kläger nach etwa fünf Minuten aus dem Geschäft kam, über den Parkplatz ging und unmittelbar vor dem PKW auf einer Eisplatte ausrutschte.
3. Nach § 175 Abs 2 Z 1 ASVG ist [nur] der mit der Beschäftigung zusammenhängende direkte Weg zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte versichert (RIS-Justiz RS0084380), der in der Absicht zurückgelegt wird, die versicherte Tätigkeit aufzunehmen bzw nach ihrer Beendigung wieder in den privaten Wohnbereich zurückzukehren. Ausgangs- und Endpunkt des Wegs ist somit der ständige Aufenthaltsort (10 ObS 10/14i mwN).3. Nach Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG ist [nur] der mit der Beschäftigung zusammenhängende direkte Weg zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte versichert (RIS-Justiz RS0084380), der in der Absicht zurückgelegt wird, die versicherte Tätigkeit aufzunehmen bzw nach ihrer Beendigung wieder in den privaten Wohnbereich zurückzukehren. Ausgangs- und Endpunkt des Wegs ist somit der ständige Aufenthaltsort (10 ObS 10/14i mwN).
3.1. Demgemäß sind allein oder überwiegend im privatwirtschaftlichen Interesse gewählte Abweichungen vom kürzesten Weg (Umwege, Abwege) in der Regel, also mangels besonderer gegenteiliger Umstände, nicht versichert. Diesem Gedanken liegen Gesichtspunkte der Gefahrtragung für die örtlich verschobene Risikosphäre insofern zu Grunde, als durch einen Um- oder Abweg im Allgemeinen und durch eine erhebliche Verlängerung der Wegstrecke im Besonderen in den meisten Fällen eine vermeidbare Gefahrenerhöhung eintritt; wobei diese Rechtsprechung etwa auch auf den Weg während der Arbeitszeit (einschließlich der Pausen) zwecks Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse von der Arbeitsstätte zur Wohnung des Versicherten und zurück anzuwenden ist, weil kein Grund für eine unterschiedliche Behandlung ersichtlich ist (RIS-Justiz RS0084380 [T2, T3, T7, T9 und T10]).
4. Ereignet sich ein Unfall nicht auf dem direkten Weg, ohne dass objektive Gründe einen sachlichen Zusammenhang des Abwegs mit der versicherten Tätigkeit herstellen, besteht kein Unfallversicherungsschutz, weil der Versicherungsschutz nur eingreift, wenn der Weg angetreten wird, um die versicherte Tätigkeit auszuüben oder eine Wohnfunktion in Anspruch zu nehmen (10 ObS 10/14i mwN).
4.1. Der Unfallversicherungsschutz ist daher zu verneinen, wenn sich der Unfall - wie hier - auf einer Phase des Wegs ereignete, der ausschließlich eigenwirtschaftlichen (persönlichen) Interessen diente, also grundsätzlich keine Weggefahr verwirklicht wird (10 ObS 39/96, SSV-NF 10/18; 10 ObS 274/98m, SSV-NF 12/107; 10 ObS 30/08x, SSV-NF 22/22; RIS-Justiz RS0084822 [T1 und T2]; jüngst: 10 ObS 10/14i).
4.2. Das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Versicherungsschutz auf Umwegen (Abwegen) hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0084380 [T8]; 10 ObS 10/14i).
5. Aus der Entscheidung 10 ObS 98/09y (SSV-NF 23/48 = DRdA 2011/19, 248 [R. Müller]), die vom Kläger weiterhin ins Treffen geführt wird, ergibt sich - wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten - nichts Gegenteiliges: Das Aufrechtbleiben des Unfallversicherungsschutzes wurde (auch) dort nämlich nur für den Fall einer „geringfügigen Unterbrechung der geschützten Tätigkeit“ bejaht (RIS-Justiz RS0124749 [T1]; vgl auch: RS0084686 [ganz allgemein zur mangelnden Beseitigung des Versicherungsschutzes, wenn die eigenwirtschaftliche Tätigkeit nach ihrer Art und Dauer „bei natürlicher Betrachtungsweise nur zu einer geringfügigen Unterbrechung der versicherten Tätigkeit führt und noch ein innerer Zusammenhang zwischen dem Unfallgeschehen und der betrieblichen Tätigkeit besteht“]); in dieser Entscheidung war also ein mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbarer Sachverhalt zu beurteilen.5. Aus der Entscheidung 10 ObS 98/09y (SSVNF 23/48 = DRdA 2011/19, 248 [R. Müller]), die vom Kläger weiterhin ins Treffen geführt wird, ergibt sich wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten nichts Gegenteiliges: Das Aufrechtbleiben des Unfallversicherungsschutzes wurde (auch) dort nämlich nur für den Fall einer „geringfügigen Unterbrechung der geschützten Tätigkeit“ bejaht (RIS-Justiz RS0124749 [T1]; vergleiche auch: RS0084686 [ganz allgemein zur mangelnden Beseitigung des Versicherungsschutzes, wenn die eigenwirtschaftliche Tätigkeit nach ihrer Art und Dauer „bei natürlicher Betrachtungsweise nur zu einer geringfügigen Unterbrechung der versicherten Tätigkeit führt und noch ein innerer Zusammenhang zwischen dem Unfallgeschehen und der betrieblichen Tätigkeit besteht“]); in dieser Entscheidung war also ein mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbarer Sachverhalt zu beurteilen.
5.1 Die im Rechtsmittel zuletzt erörterte Frage, ob auch ein „übliches Anhalten“ eines Kraftfahrzeugs (anlässlich eines beruflichen Telefonats, das [vielleicht] auch ein Aussteigen erfordert und ein Ausrutschen des Klägers auf der Eisplatte neben dem PKW zur Folge gehabt hätte) vom Versicherungsschutz umfasst gewesen wäre, stellt sich im vorliegenden Fall nicht und ist daher nicht zu beantworten.
5.2. Da es dem Rechtsmittelwerber nicht gelingt, eine vom Obersten Gerichtshof im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung aufzuzeigen, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen, was gemäß § 510 Abs 3 ZPO keiner weiteren Begründung bedarf.5.2. Da es dem Rechtsmittelwerber nicht gelingt, eine vom Obersten Gerichtshof im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung aufzuzeigen, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen, was gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO keiner weiteren Begründung bedarf.