Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
1. Die Klägerin macht ihr Hausrecht am Gastlokal geltend. Dabei handelt es sich um einen auf § 354 ABGB gegründeten Abwehranspruch des Eigentümers (4 Ob 139/03z = EvBl 2004/19 mwN; zuletzt etwa 5 Ob 21/13v = JBl 2013, 432), der nach ständiger Rechtsprechung in Analogie zu § 372 ABGB (actio publiciana) auch dem Mieter einer unbeweglichen Sache zusteht (7 Ob 251/03t = SZ 2003/143 mwN; RIS-Justiz RS0106815).1. Die Klägerin macht ihr Hausrecht am Gastlokal geltend. Dabei handelt es sich um einen auf Paragraph 354, ABGB gegründeten Abwehranspruch des Eigentümers (4 Ob 139/03z = EvBl 2004/19 mwN; zuletzt etwa 5 Ob 21/13v = JBl 2013, 432), der nach ständiger Rechtsprechung in Analogie zu Paragraph 372, ABGB (actio publiciana) auch dem Mieter einer unbeweglichen Sache zusteht (7 Ob 251/03t = SZ 2003/143 mwN; RIS-Justiz RS0106815).
2. Das Hausrecht unterliegt wie jedes andere Ausschlussrecht des Eigentümers oder Bestandnehmers privat- und öffentlich-rechtlichen Beschränkungen (4 Ob 140/07b = ÖJZ-LS 2008/3; 5 Ob 21/13v mwN). Eine solche Beschränkung könnte sich insbesondere aus einem Kontrahierungszwang des Klägers ergeben. Dieser setzte aber eine faktische Monopolstellung des Anbieters mit fehlenden zumutbaren Ausweichmöglichkeiten der Nachfrager voraus (1 Ob 227/71 = SZ 44/138; RIS-Justiz RS0016745, RS0113652, RS0016744; zuletzt etwa 4 Ob 134/12b = iFamZ 2014, 29 [Riegler]). Das kann zwar im Einzelfall auch bei Gastgewerbebetrieben zutreffen (1 Ob 554/86 = SZ 59/130; 1 Ob 560/88). Hier liegt eine solche Situation aber unstrittig nicht vor.
3. Eine weitere Beschränkung des Hausrechts von Unternehmern besteht bei Testkäufen im Bereich des Lauterkeitsrechts.
3.1. Testkäufe können vom Geschäftsinhaber nicht durch Berufung auf das Hausrecht unterbunden werden, wenn sie dem Aufdecken unlauteren Verhaltens dienen und sich die Testkäufer wie andere Kunden verhalten (4 Ob 28/93 = SZ 66/65 - Alibikauf mwN; Handig in Wiebe/Kodek, UWG2 § 1 Rz 394). Dieser „massive Eingriff in das Hausrecht“ ( Paragraph eins, Rz 394). Dieser „massive Eingriff in das Hausrecht“ (Handig aaO) ist nach Ansicht des auch hier erkennenden Senats gerechtfertigt, weil die Einhaltung des Lauterkeitsrechts einerseits im Interesse der Mitbewerber und der Verbraucher liegt, andererseits aber auch die Nichteinhaltung nur von diesen Gruppen - auf Verbraucherseite zudem nur kollektiv (§ 14 UWG) auf Verbraucherseite zudem nur kollektiv (Paragraph 14, UWG) - durch zivilrechtliche Klage wahrgenommen werden kann. Der Staat überlässt daher die Rechtsdurchsetzung von vornherein Privaten (Mitbewerbern) und bestimmten Verbänden, die kollektive Interessen (auch) von Verbrauchern wahrzunehmen haben. Auf dieser Grundlage ist folgerichtig, dass die zur Klage befugten Mitbewerber und Verbände auch die Möglichkeit haben, durch Testkäufe die Voraussetzungen für ihre Rechtsverfolgung zu schaffen.
3.2. Da die Verletzung von Nichtraucherschutzbestimmungen bei Vorliegen einer unvertretbaren Rechtsansicht unlauter iSv § 1 Abs 1 Z 1 UWG ist (4 Ob 152/09w = ÖBl-LS 2010/35 3.2. Da die Verletzung von Nichtraucherschutzbestimmungen bei Vorliegen einer unvertretbaren Rechtsansicht unlauter iSv Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UWG ist (4 Ob 152/09w = ÖBl-LS 2010/35 - Nichtraucherschutz; 4 Ob 164/10m = MR 2011, 97 - Rauchverbot), sind diese Grundsätze an sich auch im vorliegenden Zusammenhang anwendbar. Mitbewerber oder Vertreter von klagebefugten Verbänden könnten daher den Betrieb der Klägerin aufsuchen, um dort die Einhaltung der einschlägigen Regelungen zu kontrollieren. Solange sie sich wie andere Gäste verhalten, also jedenfalls Getränke, in einem Restaurant auch Speisen konsumieren, wird der Inhaber dem nicht aufgrund seines Hausrechts entgegentreten können. Dem Beklagten hilft das aber nicht weiter, weil er weder Mitbewerber der Klägerin ist noch im Auftrag eines nach § 14 UWG klagebefugten Verbandes handelt. Er kann sich daher nicht auf die Testkauf-Rechtsprechung des Senats berufen. Rauchverbot), sind diese Grundsätze an sich auch im vorliegenden Zusammenhang anwendbar. Mitbewerber oder Vertreter von klagebefugten Verbänden könnten daher den Betrieb der Klägerin aufsuchen, um dort die Einhaltung der einschlägigen Regelungen zu kontrollieren. Solange sie sich wie andere Gäste verhalten, also jedenfalls Getränke, in einem Restaurant auch Speisen konsumieren, wird der Inhaber dem nicht aufgrund seines Hausrechts entgegentreten können. Dem Beklagten hilft das aber nicht weiter, weil er weder Mitbewerber der Klägerin ist noch im Auftrag eines nach Paragraph 14, UWG klagebefugten Verbandes handelt. Er kann sich daher nicht auf die Testkauf-Rechtsprechung des Senats berufen.
4. Eine andere Beschränkung des Hausrechts erwog der 3. Senat des Obersten Gerichtshof in 3 Ob 603/90 (= SZ 63/190).
4.1. Nach dieser Entscheidung folgt aus dem „Grundrecht auf Persönlichkeitsschutz“, dass auch außerhalb eines Kontrahierungszwangs ein „diffamierender“ Ausschluss von der Inanspruchnahme von Leistungen unzulässig ist, die ein Unternehmer sonst allgemein anbietet, wenn nicht eine hinreichende sachliche Rechtfertigung besteht. Bei der Abwägung zwischen dem Interesse des Unternehmers, nach seiner Disposition Verträge schließen zu können, und jenem des anderen, nicht „diskriminierend ungleich behandelt zu werden“, sei maßgebend, dass die „durch die guten Sitten gezogenen Grenzen“ nicht überschritten würden.
4.2. Im Anlassfall dieser Entscheidung hatte der als „Pornojäger“ bekannte Beklagte die Videothek des Klägers nur betreten, um dort Vergehen nach dem PornoG auszuforschen; er hatte nicht beabsichtigt, Videokassetten zu kaufen oder auszuleihen. Damit konnte er sich von vornherein nicht auf einen diskriminierenden Ausschluss von den sonst der Allgemeinheit angebotenen Leistungen - die er ja gar nicht in Anspruch nehmen wollte - berufen. Ein subjektives Recht, strafbare Handlungen nach dem PornoG auszuforschen und (ausschließlich) zu diesem Zweck Geschäftslokale zu betreten, bestand nach Auffassung des 3. Senats nicht. Das Hausverbot war damit jedenfalls zulässig. Obiter merkte der 3. Senat allerdings an, dass es sittenwidrig sein könnte, „Interessenten“ allein deshalb auszuschließen, um einer Strafverfolgung zu entgehen; der Kläger habe keinen Anspruch, vor „berechtigten Anzeigen“ strafbarer Handlungen geschützt zu werden.
5. Der Entscheidung 3 Ob 603/90 ist jedenfalls insofern zu folgen, als die beabsichtigte Ausforschung rechtswidrigen Verhaltens für sich allein keine Durchbrechung des Hausrechts rechtfertigen kann; sonst wäre die Unterlassungsklage ja abzuweisen gewesen. Umgekehrt wird eine einmalige, nicht wider besseres Wissen erstattete Anzeige eines Kunden, der einen Betrieb zur Inanspruchnahme von dort der Allgemeinheit angebotenen Leistungen aufgesucht hatte, den Unternehmer noch nicht zu einem Betretungsverbot berechtigen. Zu prüfen bleibt allerdings, ob ein Unternehmer eine systematische Überwachung durch einen Privaten hinnehmen muss, wenn dieser seine Leistungen allein deswegen in Anspruch nimmt, um dadurch die Möglichkeit zur Ausforschung möglicher Rechtsverstöße zu erlangen. Dass dies hier zutrifft, hat das Erstgericht - wenngleich im Rahmen der rechtlichen Beurteilung - unbekämpft festgestellt. Diese Frage ist aufgrund einer Interessenabwägung zu klären, bei der das - grundrechtlich geschützte - Hausrecht des Unternehmers mit dem Interesse der Allgemeinheit und des Handelnden an der „Kontrolltätigkeit“ abzuwägen ist.
6. Diese Interessenabwägung fällt im konkreten Fall gegen den Beklagten aus.
6.1. Für eine Durchbrechung des Hausrechts spricht zwar das in der Revision ausführlich dargelegte öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Bestimmungen über den Nichtraucherschutz. Es wird zutreffen, dass die Effektivität dieser Regelungen zumindest faktisch davon abhängt, dass Private Anzeige erstatten und dadurch ein Einschreiten der Behörde veranlassen. Solche Anzeigen setzen aber keine systematisch ausforschende Tätigkeit voraus; sie können auch von „normalen“ Gästen erstattet werden, die sich - zu Recht - über verrauchte Gasträume ärgern. Zudem steht mit dem Lauterkeitsrecht und der damit verbundenen Möglichkeit von „Testkonsumationen“ (oben 3.) ohnehin ein weiteres Mittel der Rechtsdurchsetzung zur Verfügung. Ein zwingender Bedarf an selbsternannten „Rauchersheriffs“ besteht daher nicht.
6.2. Damit gewinnen jene Gründe Gewicht, die gegen das Verhalten des Beklagten sprechen.
(a) Es ist grundsätzlich nicht wünschenswert, dass Einzelne systematisch Aufgaben übernehmen, die an sich solche des Staates sind. Dazu gehört insbesondere die Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften. In diesem Zusammenhang irrt der Beklagte, wenn er meint, die Überwachung der Einhaltung von Rechtsnormen sei „außer in Polizeistaaten“ kein Privileg des Staates, sondern liege vielfach in privater Hand. Denn tatsächlich nutzen gerade totalitäre Staaten die Tätigkeit von Privatpersonen, die ihnen als informelle Mitarbeiter Rechtsverstöße - etwa im jeweiligen Wohnblock - mitteilen und so eine engmaschige Überwachung ermöglichen. Eine solche Vorgangsweise ist in einem freiheitlichen Rechtsstaat nicht angebracht. Vielmehr hat dieser die Einhaltung seiner Normen selbst zu gewährleisten, und zwar entweder aufgrund amtswegiger Erhebungen, wenn er solche aufgrund des Gewichts möglicher Verstöße für notwendig hält, oder aufgrund von Anzeigen tatsächlich betroffener Bürger. Welchen dieser Wege er wählt, ist eine rechtspolitische Entscheidung, die im Einzelfall kritisiert werden kann, aber grundsätzlich hinzunehmen ist. Eine zusätzliche „Privatpolizei“ mag zwar im öffentlichen Raum nicht zu verhindern sein, ein öffentliches Interesse besteht daran aber nicht.
(b) Auch aus dem Persönlichkeitsrecht des Beklagten kann kein Betretungsrecht abgeleitet werden. Denn er wird nicht aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe diskriminiert (vgl etwa § 30 GlBG), sondern das von der Klägerin ausgesprochene Verbot gründet sich ausschließlich auf sein von ihm bewusst gesetztes Verhalten. Dieses Verhalten sieht er subjektiv als erforderlich an, die Klägerin ebenso subjektiv als lästig. Unter diesen Umständen wiegt das Interesse an der Verwirklichung seiner Überzeugung, im Interesse der Allgemeinheit für die Einhaltung des öffentlichen Rechts sorgen zu müssen, nicht schwer genug, um eine Durchbrechung des grundrechtlich abgesicherten Hausrechts und des damit parallel laufenden Grundsatzes der Privatautonomie zu rechtfertigen.(b) Auch aus dem Persönlichkeitsrecht des Beklagten kann kein Betretungsrecht abgeleitet werden. Denn er wird nicht aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe diskriminiert vergleiche etwa Paragraph 30, GlBG), sondern das von der Klägerin ausgesprochene Verbot gründet sich ausschließlich auf sein von ihm bewusst gesetztes Verhalten. Dieses Verhalten sieht er subjektiv als erforderlich an, die Klägerin ebenso subjektiv als lästig. Unter diesen Umständen wiegt das Interesse an der Verwirklichung seiner Überzeugung, im Interesse der Allgemeinheit für die Einhaltung des öffentlichen Rechts sorgen zu müssen, nicht schwer genug, um eine Durchbrechung des grundrechtlich abgesicherten Hausrechts und des damit parallel laufenden Grundsatzes der Privatautonomie zu rechtfertigen.
(c) Zuletzt darf nicht übersehen werden, dass eiferndes Vorgehen bei der privaten Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften ein hohes Konfliktpotential in sich birgt. Durch eine Trennung der Kontrahenten - hier also durch ein Lokalverbot - kann dieses Konfliktpotential weitestgehend entschärft werden.
7. Die Klägerin kann sich daher gegenüber dem Beklagten auf ihr Hausrecht berufen. Auch andere Abweisungsgründe liegen nicht vor. Aus der Entgegennahme von Reservierungen konnte der Beklagte nicht zweifelsfrei (§ 863 ABGB) ableiten, die Klägerin würde auch für die Zukunft auf das bereits ausgesprochene Betretungsverbot verzichten; vielmehr musste er hier mit einem Irrtum der die Reservierung entgegennehmenden Mitarbeiter rechnen. An der Wiederholungsgefahr ist nach dem Prozessstandpunkt des Beklagten, zu Kontrollen berechtigt zu sein, nicht zu zweifeln. Denn auch nach einem (vom Beklagten zudem nicht näher dargestellten) Umbau des Lokals sind Verstöße gegen Nichtraucherschutzbestimmungen denkbar, die aufzudecken sich der Beklagte berufen fühlen könnte.7. Die Klägerin kann sich daher gegenüber dem Beklagten auf ihr Hausrecht berufen. Auch andere Abweisungsgründe liegen nicht vor. Aus der Entgegennahme von Reservierungen konnte der Beklagte nicht zweifelsfrei (Paragraph 863, ABGB) ableiten, die Klägerin würde auch für die Zukunft auf das bereits ausgesprochene Betretungsverbot verzichten; vielmehr musste er hier mit einem Irrtum der die Reservierung entgegennehmenden Mitarbeiter rechnen. An der Wiederholungsgefahr ist nach dem Prozessstandpunkt des Beklagten, zu Kontrollen berechtigt zu sein, nicht zu zweifeln. Denn auch nach einem (vom Beklagten zudem nicht näher dargestellten) Umbau des Lokals sind Verstöße gegen Nichtraucherschutzbestimmungen denkbar, die aufzudecken sich der Beklagte berufen fühlen könnte.
8. Aus diesen Gründen muss die Revision des Beklagten scheitern. Die dieser Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen können wie folgt zusammengefasst werden:
Der Inhaber eines Gastgewerbebetriebs kann einer Privatperson unter Berufung auf das Hausrecht das Betreten seines Lokals untersagen, wenn diese Person das Lokal als „Rauchersheriff“ aufgesucht hat, um die Einhaltung der Nichtraucherschutzvorschriften zu kontrollieren und gegebenenfalls Anzeige zu erstatten. Das gilt auch dann, wenn die Person Speisen und Getränke konsumiert hat, um für ihre Kontrollen eine gewisse Zeit im Lokal bleiben zu können.
9. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.9. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO.