-
4 Ob 100/94
Entscheidungstext
OGH, AUSL EGMR
19.09.1994
4 Ob 100/94
-
4 Ob 1156/94
Entscheidungstext
OGH
17.01.1995
4 Ob 1156/94
-
4 Ob 1009/96
Entscheidungstext
OGH
26.02.1996
4 Ob 1009/96
nur: Auch Politiker oder sonst allgemein bekannte Personen haben Anspruch darauf, dass die Allgemeinheit Rücksicht auf ihre Persönlichkeit nimmt. Daher ist auch die Intimsphäre dieser Personen geschützt und die Verbreitung von Bildern, die entstellend wirken oder im Zusammenhang mit der Bildunterschrift oder dem Begleittext der Neugierde und Sensationslust der Öffentlichkeit preisgeben, oder ihn mit Vorgängen in Verbindung bringen, mit denen er nichts zu tun hat, unzulässig. (T1)
-
4 Ob 2249/96f
Entscheidungstext
OGH
17.09.1996
4 Ob 2249/96f
Auch; nur T1; Beisatz: Die Veröffentlichung eines Nacktfotos gegen den Willen des Abgebildeten ist geradezu ein klassischer Fall der Benützung des Bildes in einer Art "die zu Missdeutungen Anlass geben kann ... und entwürdigend wirkt." Das gilt in ganz besonderem Maße für die Veröffentlichung eines Nacktfotos von einer Person, die eine führende Stellung im Staat einnimmt und in dieser Funktion Würde und Ansehen zu wahren hat. (T2)
-
4 Ob 2247/96m
Entscheidungstext
OGH
17.09.1996
4 Ob 2247/96m
-
6 Ob 386/97a
Entscheidungstext
OGH
15.01.1998
6 Ob 386/97a
nur: Auch Politiker oder sonst allgemein bekannte Personen haben Anspruch darauf, dass die Allgemeinheit Rücksicht auf ihre Persönlichkeit nimmt. Daher ist auch die Intimsphäre dieser Personen geschützt und die Verbreitung von Bildern, die entstellend wirken, unzulässig. (T3)
-
4 Ob 132/03w
Entscheidungstext
OGH
08.07.2003
4 Ob 132/03w
Auch; Beisatz: Interessen des Klägers im Sinn des § 78 Abs 1 UrhG sind im vorliegenden Fall dadurch verletzt, dass die Beklagte wiederholt Fotomontagen veröffentlicht hat, die den Kläger zusammen mit - ihrer spärlichen Bekleidung und ihren Posen nach - als Prostituierte erkennbaren Personen zeigen, und im Begleittext die Behauptung aufgestellt wird, das geheime Hobby des Klägers seien regelmäßige Ausflüge in Nobelbordelle. (T4)
-
4 Ob 165/03y
Entscheidungstext
OGH
23.09.2003
4 Ob 165/03y
Auch; nur T1
-
4 Ob 20/08g
Entscheidungstext
OGH
11.03.2008
4 Ob 20/08g
Auch; Beisatz: Bei Personen des öffentlichen Lebens, die der Öffentlichkeit bereits vor der Bildnisveröffentlichung bekannt waren, kann das schutzwürdige Interesse darin liegen, dass sie nicht mit Werbung in Verbindung gebracht werden wollen. (T5)
-
4 Ob 121/08k
Entscheidungstext
OGH, AUSL EGMR
26.08.2008
4 Ob 121/08k
nur T1
-
4 Ob 150/08z
Entscheidungstext
OGH, AUSL EGMR
23.09.2008
4 Ob 150/08z
Auch; nur T1
-
4 Ob 165/08f
Entscheidungstext
OGH
18.11.2008
4 Ob 165/08f
Auch; nur T1; Beisatz: Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte anerkennt, dass die Veröffentlichung des Fotos einer Person, selbst wenn diese in der Öffentlichkeit steht, in den Schutzbereich des Privatlebens fallen kann, und dass das Recht einer Person auf Schutz ihres Ansehens von Art 8 EMRK als Teil des Rechts auf Achtung des Privatlebens mitumfasst ist. (T6)
-
4 Ob 233/08f
Entscheidungstext
OGH
24.02.2009
4 Ob 233/08f
Auch; nur T1; Beisatz: Auch eine Person, für deren Leben sich breite Bevölkerungskreise interessieren und die immer wieder Gegenstand von Medienberichten ist, hat Anspruch darauf, dass ihre Privatsphäre respektiert wird. (T7)
-
6 Ob 71/10z
Entscheidungstext
OGH
24.06.2010
6 Ob 71/10z
Vgl; Beisatz: Im Kernbereich der geschützten Privatsphäre kann - auch bei Politikern - die Interessenabwägung nur dann zugunsten des Äußernden ausfallen, wenn ein allgemeines Informationsinteresse besteht oder der Verletzte seine privaten Lebensumstände öffentlich gemacht hat. (T8)
Beisatz: Ob schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt wurden und zu wessen Gunsten die Interessenabwägung ausschlägt, hängt im Allgemeinen von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab und berührt in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage. (T9)
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4 Ob 112/10i
Entscheidungstext
OGH
13.07.2010
4 Ob 112/10i
Vgl; Beis wie T7
-
6 Ob 73/10v
Entscheidungstext
OGH
01.09.2010
6 Ob 73/10v
Vgl; Beis wie T7
-
4 Ob 120/11t
Entscheidungstext
OGH
09.08.2011
4 Ob 120/11t
Vgl; Beisatz: Hier wurden Aussagen über die sexuelle Orientierung und ein angeblich ehewidriges Verhältnis eines Politikers untersagt, nicht jedoch Berichte über den Ablauf des Abends vor seinem tödlichen Unfall. (T10)
-
4 Ob 117/11a
Entscheidungstext
OGH
20.09.2011
4 Ob 117/11a
Vgl auch; Beis wie T10; Beisatz: Eine Veröffentlichung über eine schwere Erkrankung eines Staatsoberhauptes, die zu einer öffentlichen Debatte beiträgt, inwieweit die Staatsbürger von einer solchen zu informieren sind (vgl EGMR 58148/00 Plon gegen Frankreich), ist nicht mit einem primär die Sensationslust befriedigenden Bericht über die sexuelle Orientierung eines Politikers vergleichbar. (T11)
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Bsw 21277/05
Entscheidungstext
AUSL EGMR
04.06.2009
Bsw 21277/05
Ähnlich; Veröff: NL 2009,151
-
4 Ob 51/12x
Entscheidungstext
OGH
11.05.2012
4 Ob 51/12x
Vgl auch; Beisatz: Hier: Unrichtige Namensnennung im Zusammenhang mit einem kompromittierenden Foto von einem Faschingsumzug. (T12)
Veröff: SZ 2012/55
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4 Ob 224/13i
Entscheidungstext
OGH
25.03.2014
4 Ob 224/13i
nur T1, Beis wie T7; Beisatz: Hier: Trauer am Grab verstorbener naher Angehöriger gehört zum geschützten (innerfamiliären) Lebensbereich. (T13)
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4 Ob 223/14v
Entscheidungstext
OGH
17.02.2015
4 Ob 223/14v
Vgl auch
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4 Ob 261/14g
Entscheidungstext
OGH
17.02.2015
4 Ob 261/14g
Vgl; Beisatz: Die Veröffentlichung des Lichtbilds einer erkennbar schwer kranken Person berührt deren höchstpersönlichen Lebensbereich. Dieser auch als Intimsphäre bezeichnete Bereich ist sogar bei Politikern und anderen allgemein bekannten Personen zu respektieren. (T14)
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6 Ob 132/15b
Entscheidungstext
OGH
31.07.2015
6 Ob 132/15b
Vgl auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Bezugnahme auf das „älteste Gewerbe der Welt“ und Unterstellung der Mitwirkung an Sterbehilfe. (T15)
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Bsw 8772/10
Entscheidungstext
AUSL EGMR
19.09.2013
Bsw 8772/10
Vgl aber; nur: Auch Politiker oder sonst allgemein bekannte Personen haben Anspruch darauf, dass die Allgemeinheit Rücksicht auf ihre Persönlichkeit nimmt. (T16)
Beisatz: Personen des öffentlichen Lebens können nicht auf die gleiche Weise Anspruch auf einen Schutz ihres Privatlebens erheben wie der Öffentlichkeit unbekannte Privatpersonen. (Von Hannover gg. Deutschland [Nr 3]) (T17)
Veröff: NL 2013,322
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Bsw 73579/10
Entscheidungstext
AUSL EGMR
14.01.2014
Bsw 73579/10
Vgl auch; nur: Auch Politiker oder sonst allgemein bekannte Personen haben Anspruch darauf, dass die Allgemeinheit Rücksicht auf ihre Persönlichkeit nimmt. Daher ist auch die Intimsphäre dieser Personen geschützt. (T18)
Veröff: NL 2014,48
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4 Ob 209/16p
Entscheidungstext
OGH
25.10.2016
4 Ob 209/16p
Auch; Beis wie T17, Beisatz: Bei Anspruch nach § 43 ABGB. (T19)
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Bsw 53495/09
Entscheidungstext
AUSL_EGMR
19.02.2015
Bsw 53495/09
Auch; Beis wie T16; Beisatz: Die nicht genehmigte Verwendung des Namens einer der Öffentlichkeit bekannten Person im Zusammenhang mit einem Werbeprodukt kann Fragen unter Art 8 MRK insbesondere dann aufwerfen, wenn dieses vom sozialen Umfeld nicht allgemein akzeptiert wird oder ernste ethische und moralische Fragestellungen aufwirft. (Bohlen gg. Deutschland und von Hannover gg. Deutschland) (T20)
Veröff: NL 2015,53
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Bsw 40454/07
Entscheidungstext
AUSL EGMR
10.11.2015
Bsw 40454/07
Auch; nur T3; Beisatz: Die Liebesbeziehungen einer Person des öffentlichen Lebens sind grundsätzlich eine höchst private Angelegenheit. (Couderc und Hachette Filipacchi Associés gg. Frankreich [GK]) (T21)
Beisatz: Eine Geburt fällt, obwohl sie ein intimes Ereignis ist, nicht nur in die Privatsphäre der betroffenen Personen, sondern auch in die öffentliche Sphäre, weil sie grundsätzlich mit einer öffentlichen Feststellung (dem Personenstandsdokument) und der Begründung eines rechtlichen Eltern-Kind-Verhältnisses einhergeht. Das rein familiäre und private Interesse, das durch die Abstammung einer Person dargestellt wird, wird daher von einem öffentlichen Aspekt ergänzt, der sich auf die gesellschaftliche und rechtliche Struktur der Verwandtschaft bezieht. Ein Bericht über eine Geburt kann daher als solcher nicht als eine Enthüllung angesehen werden, die ausschließlich Details des Privatlebens anderer betrifft und nur der Befriedigung der Neugier der Öffentlichkeit dient. (Couderc und Hachette Filipacchi Associés gg. Frankreich [GK]) (T22)
Veröff: NL 2015,537
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6 Ob 238/19x
Entscheidungstext
OGH
19.12.2019
6 Ob 238/19x
nur T16; Beis wie T9
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6 Ob 236/19b
Entscheidungstext
OGH
23.01.2020
6 Ob 236/19b
nur T1; Beis wie T8
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4 Ob 31/20t
Entscheidungstext
OGH
02.07.2020
4 Ob 31/20t
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Bsw 55537/10
Entscheidungstext
AUSL EGMR
02.05.2017
Bsw 55537/10
Vgl auch; nur T3; Beis wie T6; Veröff: NL 2017,235
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4 Ob 37/22b
Entscheidungstext
OGH
24.05.2022
4 Ob 37/22b
vgl; Beisatz wie T17
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15 Os 109/21z
Entscheidungstext
OGH
22.06.2022
15 Os 109/21z
Vgl
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15 Os 41/22a
Entscheidungstext
OGH
18.10.2022
15 Os 41/22a
Vgl
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15 Os 18/23w
Entscheidungstext
OGH
19.04.2023
15 Os 18/23w
vgl; nur: Auch Politiker oder sonst allgemein bekannte Personen haben Anspruch darauf, dass ihre Privatsphäre geschützt wird. (T23)
Beisatz: Dabei ist zugunsten der Pressefreiheit auch zu berücksichtigen, ob die betreffende Person selbst bestimmte Inhalte öffentlich gemacht hat. (T24)