Rechtssatz für 9ObA2217/96m; 9ObA292/99b; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0105952

Geschäftszahl

9ObA2217/96m; 9ObA292/99b; 9ObA143/03z; 9ObA64/04h; 9ObA112/05v; 9ObA18/08z; 9ObA13/10t; 9ObA172/13d; 9ObA132/15z; 8ObA70/23m

Entscheidungsdatum

22.03.2024

Norm

VBG §34 Abs2
  1. VBG § 34 heute
  2. VBG § 34 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. VBG § 34 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  4. VBG § 34 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. VBG § 34 gültig von 29.12.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  6. VBG § 34 gültig von 01.08.1999 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  7. VBG § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  8. VBG § 34 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 389/1994
  9. VBG § 34 gültig von 20.06.1987 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1987
  10. VBG § 34 gültig von 01.01.1978 bis 19.06.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 663/1977

Rechtssatz

Die sexuelle Belästigung einer Schwesternschülerin durch einen Stationsgehilfen ist ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigt. (Paragraph 48, ASGG).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 2217/96m
    Entscheidungstext OGH 16.10.1996 9 ObA 2217/96m
  • 9 ObA 292/99b
    Entscheidungstext OGH 05.04.2000 9 ObA 292/99b
    Vgl; Beisatz: Beim Tatbestand der sexuellen Belästigung geht es nicht nur um den Schutz der körperlichen Integrität vor unerwünschten sexuellen Handlungen, sondern auch um die psychische Verletzbarkeit, letztlich um Beeinträchtigungen der menschlichen Würde, also um Persönlichkeitsverletzungen. Körperliche Kontakte gegen den Willen der betroffenen Person ("Begrapschen") überschreiten im Allgemeinen die Toleranzgrenze. (T1)
    Beisatz: Hier: Sexuelle Belästigung einer 15-jährigen Arbeitskollegin. (T2)
    Beisatz: Hier: § 82 lit g GewO 1859. (T3)
  • 9 ObA 143/03z
    Entscheidungstext OGH 17.03.2004 9 ObA 143/03z
    Vgl; Beis wie T1 nur: Beim Tatbestand der sexuellen Belästigung geht es nicht nur um den Schutz der körperlichen Integrität vor unerwünschten sexuellen Handlungen, sondern auch um die psychische Verletzbarkeit, letztlich um Beeinträchtigungen der menschlichen Würde, also um Persönlichkeitsverletzungen. (T4)
    Beisatz: Die Verletzung kann auch durch Äußerungen erfolgen, die geeignet sind, das Ansehen und die soziale Wertschätzung einer Person etwa durch Geringschätzung oder Verspottung herabzusetzen und auf diese Weise das Ehrgefühl zu verletzen. (T5)
  • 9 ObA 64/04h
    Entscheidungstext OGH 26.05.2004 9 ObA 64/04h
    nur: Die sexuelle Belästigung ist ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigt. (T6)
    Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Es handelt sich um Gewaltakte in dem Sinn, dass es von den Betroffenen nicht erwünschte Handlungen sind, die ihre Persönlichkeitsgrenzen und ihre Selbstbestimmung nicht achten. Unter sexuelle Belästigungen fallen Handlungen, die geeignet sind, die soziale Wertschätzung der betroffenen Frauen durch Verletzung ihrer Intimsphäre und der sexuellen Integrität im Betrieb herabzusetzen und deren Ehrgefühl grob zu verletzen. (T7)
    Beisatz: Letztlich hängt es von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab, ob eine sexuelle Belästigung als entlassungswürdig zu qualifizieren ist. (T8)
  • 9 ObA 112/05v
    Entscheidungstext OGH 03.08.2005 9 ObA 112/05v
    Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T1 nur: Körperliche Kontakte gegen den Willen der betroffenen Person ("Begrapschen") überschreiten im Allgemeinen die Toleranzgrenze. (T9)
  • 9 ObA 18/08z
    Entscheidungstext OGH 05.06.2008 9 ObA 18/08z
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T9; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat bereits in 9 ObA 292/99b klargestellt, dass es sich nicht nur bei einem Berühren der „Geschlechtsteile" um ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten handeln kann. (T10)
    Veröff: SZ 2008/77
  • 9 ObA 13/10t
    Entscheidungstext OGH 29.09.2010 9 ObA 13/10t
    Vgl; Beisatz: Sexuelle Belästigung ist ein wichtiger Grund, der den Arbeitgeber im Einzelfall zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses berechtigen kann. Als ultima ratio kann auch eine sofortige Entlassung des Belästigers gerechtfertigt sein. (T11)
  • 9 ObA 172/13d
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 9 ObA 172/13d
    Beis wie T8
  • 9 ObA 132/15z
    Entscheidungstext OGH 26.11.2015 9 ObA 132/15z
    Vgl; Beisatz: Eine sexuelle Belästigung anderer Mitarbeiter kann nach ständiger Rechtsprechung einen wichtigen Grund darstellen, der den Arbeitgeber im Einzelfall auch zur Entlassung des belästigenden Arbeitnehmers berechtigen kann. (T12)
  • 8 ObA 70/23m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.03.2024 8 ObA 70/23m
    Beisatz wie T6; Beisatz wie T7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105952

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2024

Dokumentnummer

JJR_19961016_OGH0002_009OBA02217_96M0000_001

Entscheidungstext 9ObA172/13d

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

ARD 6393/14/2014

Geschäftszahl

9ObA172/13d

Entscheidungsdatum

29.01.2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Mag. Johann Schneller als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H***** R*****, vertreten durch Dr. Franz Zimmermann, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Robert Mogy, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Entlassungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. Oktober 2013, GZ 6 Ra 67/13i-20, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Weitgehend bekämpft der Kläger in seiner Revision in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Erstgerichts (RIS-Justiz RS0007236).

Eine sexuelle Belästigung anderer Mitarbeiter kann nach ständiger Rechtsprechung einen wichtigen Grund darstellen, der den Arbeitgeber im Einzelfall auch zur Entlassung berechtigen kann (RIS-Justiz RS0105952 mwN). Ob nun eine sexuelle Belästigung bereits als entlassungswürdig zu qualifizieren ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (zuletzt etwa OGH 9 ObA 13/10t).

Hier wurde vom Kläger wiederholt gegen das Recht der geschlechtlichen Selbstbestimmung, sexuellen Integrität und Intimsphäre von Mitarbeiterinnen verstoßen (RIS-Justiz RS0113529 mwN). Bei einem dieser Vorfälle wurde der Kläger auch bereits früher von seinem Vorgesetzten auf die Unzulässigkeit seines Verhaltens hingewiesen. In der übereinstimmenden Beurteilung der Vorinstanzen, dass der Kläger mit seinen neuerlichen massiven, auch beleidigenden Äußerungen und Verhaltensweisen einen Entlassungsgrund gesetzt hat, ist jedenfalls keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung zu sehen. Gleiches gilt auch, soweit die Vorinstanzen die Rechtzeitigkeit der Entlassung angenommen haben. Es wurde der die Entlassung aussprechende Leiter des Direktvertriebs von den konkreten Vorfällen erst am Tag der Entlassung informiert.

Insgesamt vermag es die Revision jedenfalls nicht einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen.

Schlagworte

Arbeitsrecht

Textnummer

E106833

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:009OBA00172.13D.0129.000

Im RIS seit

19.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2014

Dokumentnummer

JJT_20140129_OGH0002_009OBA00172_13D0000_000