Auf Fußgängerzonen ist unabhängig davon, ob sie über als solche abgegrenzte Gehsteige (§ 2 Abs 1 Z 10 StVO) verfügen, § 88 Abs 2 StVO anzuwenden. Daher sind dort Spiele und das Befahren mit fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug und ähnlichen Bewegungsmitteln (wie etwa Laufrädern für Kleinkinder) zwar nicht generell, aber dann verboten, wenn hiedurch der Verkehr auf der Fahrbahn oder Fußgänger gefährdet oder behindert werden. Dabei ist unter dem „Verkehr auf der Fahrbahn“ in einer Fußgängerzone deren erlaubte Benützung durch Fahrzeuge (§ 2 Abs 1 Z 19 StVO) iSd § 76a Abs 5 bis 7 StVO zu verstehen.Auf Fußgängerzonen ist unabhängig davon, ob sie über als solche abgegrenzte Gehsteige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, StVO) verfügen, Paragraph 88, Absatz 2, StVO anzuwenden. Daher sind dort Spiele und das Befahren mit fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug und ähnlichen Bewegungsmitteln (wie etwa Laufrädern für Kleinkinder) zwar nicht generell, aber dann verboten, wenn hiedurch der Verkehr auf der Fahrbahn oder Fußgänger gefährdet oder behindert werden. Dabei ist unter dem „Verkehr auf der Fahrbahn“ in einer Fußgängerzone deren erlaubte Benützung durch Fahrzeuge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19, StVO) iSd Paragraph 76 a, Absatz 5 bis 7 StVO zu verstehen.