Der Antrag ist unbegründet:
I./ Zur behaupteten Verletzung im Grundrecht auf ein faires Verfahren (Art 6 MRK):römisch eins./ Zur behaupteten Verletzung im Grundrecht auf ein faires Verfahren (Artikel 6, MRK):
1./ Bei ihrem auf Art 6 Abs 1 MRK gestützten Einwand eines Verstoßes gegen das (von der Rechtsprechung aus Art 6 Abs 3 lit a und b MRK abgeleitete) Überraschungsverbot übersieht die Antragsstellerin, dass sich das Erstgericht (ON 30 US 30 und 48) zur Widerlegung ihrer Ansicht, die „Kinderehe“ sei ein „Phänomen des Islams“ gewesen, zwar im Zuge der Lösung der Rechtsfrage argumentativ auf deren weite Verbreitung innerhalb der europäischen Herrschaftshäuser gestützt, solcherart aber keine für die Schuld- und Subsumtionsfrage entscheidende Tatsache angesprochen hat, weil diese Äußerung gar nicht Gegenstand des Schuldvorwurfs war. Die (historische) Frage nach der gesellschaftlichen Anerkennung von Kinderehen in europäischen Ländern ist daher - vom Berufungsgericht zutreffend erkannt (ON 41 US 9) - unerheblich (Bei ihrem auf Artikel 6, Absatz eins, MRK gestützten Einwand eines Verstoßes gegen das (von der Rechtsprechung aus Artikel 6, Absatz 3, Litera a, und b MRK abgeleitete) Überraschungsverbot übersieht die Antragsstellerin, dass sich das Erstgericht (ON 30 US 30 und 48) zur Widerlegung ihrer Ansicht, die „Kinderehe“ sei ein „Phänomen des Islams“ gewesen, zwar im Zuge der Lösung der Rechtsfrage argumentativ auf deren weite Verbreitung innerhalb der europäischen Herrschaftshäuser gestützt, solcherart aber keine für die Schuld- und Subsumtionsfrage entscheidende Tatsache angesprochen hat, weil diese Äußerung gar nicht Gegenstand des Schuldvorwurfs war. Die (historische) Frage nach der gesellschaftlichen Anerkennung von Kinderehen in europäischen Ländern ist daher - vom Berufungsgericht zutreffend erkannt (ON 41 US 9) - unerheblich (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 492 und 545), eine Verletzung im angesprochenen Grundrecht somit nicht erfolgt.StPO Paragraph 281, Rz 492 und 545), eine Verletzung im angesprochenen Grundrecht somit nicht erfolgt.
Des Weiteren beruft sich die Antragstellerin auch hinsichtlich des - mit nachfolgender Billigung des Berufungsgerichts (ON 41 US 9) - ohne Erörterung in der Hauptverhandlung angenommenen Verständnisses des Begriffes „pädophil“ (ON 30 US 29 f) im Sinn der - in allgemein zugänglichen Publikationen und Lexika wiedergegebenen - (sexual-)wissenschaftlichen Definition von Pädophilie (entsprechend dem ICD-Code der Weltgesundheitsorganisation WHO; vgl ON 41 US 9) als (nicht beweisbedürftige [RIS-Justiz RS0124169, RS0098570; )wissenschaftlichen Definition von Pädophilie (entsprechend dem ICD-Code der Weltgesundheitsorganisation WHO; vergleiche ON 41 US 9) als (nicht beweisbedürftige [RIS-Justiz RS0124169, RS0098570; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 348, 456]) notorische Tatsache, deren Kenntnis bei jedermann mit durchschnittlichem Interesse am menschlichen Wissensschatz vorausgesetzt werden kann (RIS, WK-StPO Paragraph 281, Rz 348, 456]) notorische Tatsache, deren Kenntnis bei jedermann mit durchschnittlichem Interesse am menschlichen Wissensschatz vorausgesetzt werden kann (RIS-Justiz RS0098570 [T14]), zu Unrecht auf das Überraschungsverbot, zumal dieses nur gerichtskundige Tatsachen betrifft, die bloß Richtern aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit bekannt sind (vgl RIS-Justiz RS0098570 [T14]; Justiz RS0098570 [T14]), zu Unrecht auf das Überraschungsverbot, zumal dieses nur gerichtskundige Tatsachen betrifft, die bloß Richtern aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit bekannt sind vergleiche RIS-Justiz RS0098570 [T14]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 463 mwN). Auf die Ansicht der Erstrichterin, dass der aus der Ehe des Propheten Mohammed mit , WK-StPO Paragraph 281, Rz 463 mwN). Auf die Ansicht der Erstrichterin, dass der aus der Ehe des Propheten Mohammed mit einem Kind abgeleitete Vorwurf der Pädophilie (ON 30 S 29 f 47 f; vgl auch ON 29 S 13 im Zusammenhang mit der Abweisung von Beweisanträgen) - entgegen der vom öffentlichen Ankläger vorgenommenen Subsumtion unter § 283 Abs 2 StGB (ON 6) - rechtlich auch unter dem Gesichtspunkt der Herabwürdigung religiöser Lehren nach § 188 StGB zu prüfen sei (§ 262 StPO), wurde die Angeklagte überdies hingewiesen (ON 26 S 11 iVm Blg ./A zu ON 17, Punkte 7 und 8). Zur Ermöglichung einer Neuausrichtung der Verteidigung wurde die Hauptverhandlung sodann vertagt (ON 26 S 11; ON 29 S 5 ff, S 11 iVm ON 28). (ON 30 S 29 f 47 f; vergleiche auch ON 29 S 13 im Zusammenhang mit der Abweisung von Beweisanträgen) - entgegen der vom öffentlichen Ankläger vorgenommenen Subsumtion unter Paragraph 283, Absatz 2, StGB (ON 6) - rechtlich auch unter dem Gesichtspunkt der Herabwürdigung religiöser Lehren nach Paragraph 188, StGB zu prüfen sei (Paragraph 262, StPO), wurde die Angeklagte überdies hingewiesen (ON 26 S 11 in Verbindung mit Blg ./A zu ON 17, Punkte 7 und 8). Zur Ermöglichung einer Neuausrichtung der Verteidigung wurde die Hauptverhandlung sodann vertagt (ON 26 S 11; ON 29 S 5 ff, S 11 in Verbindung mit ON 28).
2./ Mit der Behauptung einer Verletzung von Erörterungs- und Begründungspflichten im Zusammenhang mit vom Berufungsgericht zur Nichtanwendung der §§ 198 ff StPO und §§ 43 Abs 1, 43a Abs 1 StGB angestellten Erwägungen (ON 41 US 19), übersieht die Antragstellerin, dass das Oberlandesgericht keine neue Strafzumessungstatsache festgestellt, sondern im Rahmen der Entscheidung über die (für unbegründet erachtete) Strafberufung bloß das (festgestellte) Verhalten der Verurteilten, nämlich deren ausdrückliche Bezugnahme auf die von Susanne W***** getätigten Äußerungen und die dadurch ausgelöste öffentliche Debatte, an deren Ende die strafgerichtliche Verurteilung der Genannten gestanden ist („… als Susanne W***** in Graz ihren Mit der Behauptung einer Verletzung von Erörterungs- und Begründungspflichten im Zusammenhang mit vom Berufungsgericht zur Nichtanwendung der Paragraphen 198, ff StPO und Paragraphen 43, Absatz eins,, 43a Absatz eins, StGB angestellten Erwägungen (ON 41 US 19), übersieht die Antragstellerin, dass das Oberlandesgericht keine neue Strafzumessungstatsache festgestellt, sondern im Rahmen der Entscheidung über die (für unbegründet erachtete) Strafberufung bloß das (festgestellte) Verhalten der Verurteilten, nämlich deren ausdrückliche Bezugnahme auf die von Susanne W***** getätigten Äußerungen und die dadurch ausgelöste öffentliche Debatte, an deren Ende die strafgerichtliche Verurteilung der Genannten gestanden ist („… als Susanne W***** in Graz ihren berühmten Sager gemacht hat …“; ON 30 US 13 f), eigenständig gewichtet hat (vgl Schuldspruch II./; ON 30 US 2 f). gemacht hat …“; ON 30 US 13 f), eigenständig gewichtet hat vergleiche Schuldspruch römisch II./; ON 30 US 2 f).
3./ Entgegen dem - eine Grundrechtsverletzung iSd § 363a Abs 1 StPO nicht deutlich und bestimmt bezeichnenden (vgl RIS-Justiz RS0124359) eine Grundrechtsverletzung iSd Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO nicht deutlich und bestimmt bezeichnenden vergleiche RIS-Justiz RS0124359) - Vorbringen ging das Erstgericht bei seiner Entscheidungsfindung deutlich genug (vgl Vorbringen ging das Erstgericht bei seiner Entscheidungsfindung deutlich genug vergleiche Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19) von der Annahme aus, dass der Prophet Mohammed nach der historischen Überlieferung die sechsjährige Aisha geheiratet und mit ihr im Rahmen dieser „Kinderehe“ auch den Geschlechtsverkehr vollzogen „haben soll“, als das Mädchen neun Jahre alt war (ON 30 US 29 f, 45 f), weshalb das Oberlandesgericht in der Abweisung darauf abzielender Beweisanträge auch zu Recht keine Verletzung von Verteidigungsrechten ansah (ON 41 US 7 f). Bloß die Behauptung, Mohammed sei „pädophil“ (im Sinn einer primären sexuellen Ansprechbarkeit durch vorpubertäre Kinderkörper; vgl ON 30 US 47 f, 52) veranlagt gewesen, erachtete die Erstrichterin als unwahr (ON 30 US 30), was im Übrigen jedoch ohne Belang ist, weil die inkriminierten Äußerungen der Antragstellerin nach den Urteilsfeststellungen dem Wahrheitsbeweis nicht zugängliche Werturteile (RIS-Justiz RS0075706) darstellen (vgl ON 31 US 48)., WK-StPO Paragraph 281, Rz 19) von der Annahme aus, dass der Prophet Mohammed nach der historischen Überlieferung die sechsjährige Aisha geheiratet und mit ihr im Rahmen dieser „Kinderehe“ auch den Geschlechtsverkehr vollzogen „haben soll“, als das Mädchen neun Jahre alt war (ON 30 US 29 f, 45 f), weshalb das Oberlandesgericht in der Abweisung darauf abzielender Beweisanträge auch zu Recht keine Verletzung von Verteidigungsrechten ansah (ON 41 US 7 f). Bloß die Behauptung, Mohammed sei „pädophil“ (im Sinn einer primären sexuellen Ansprechbarkeit durch vorpubertäre Kinderkörper; vergleiche ON 30 US 47 f, 52) veranlagt gewesen, erachtete die Erstrichterin als unwahr (ON 30 US 30), was im Übrigen jedoch ohne Belang ist, weil die inkriminierten Äußerungen der Antragstellerin nach den Urteilsfeststellungen dem Wahrheitsbeweis nicht zugängliche Werturteile (RIS-Justiz RS0075706) darstellen vergleiche ON 31 US 48).
4./ Ebenso wenig dringt die Beschwerdeführerin mit der Reklamation unangemessener Verfahrensdauer von der Zustellung der Ladung durch die Kriminalpolizei am 27. Jänner 2010 bis zur Fällung des Urteils zweiter Instanz am 20. Dezember 2011 durch. Denn zur Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art 35 Abs 1 MRK bedarf es zur Geltendmachung einer darin gelegenen Verletzung von Art 6 Abs 1 MRK mit Erneuerungsantrag (anders als zur Einforderung des Milderungsgrundes nach § 34 Abs 2 StGB; vgl RIS-Justiz RS0124902) auch der vorherigen Einbringung jener Anträge, die wirksam Abhilfe gegen eine Verzögerung versprechen (vgl 12 Os 125/08m, 13 Os 36/09g, 14 Os 187/10x uvm). Als solche sind im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren ein auf Verletzung des Beschleunigungsgebots (§ 9 Abs 1 StPO) gestützter Einspruch gemäß § 106 Abs 1 Z 1 StPO (11 Os 53/11w) oder im gerichtlichen Verfahren auch ein Fristsetzungsantrag gemäß § 91 GOG anzusehen (statt vieler: 15 Os 22/08m). Da die Verurteilte die Ergreifung derartiger innerstaatlicher Rechtsbehelfe unterlassen hat, steht dem Erneuerungsantrag in diesem Punkt das Fehlen der Rechtswegausschöpfung (Art 35 Abs 1 MRK) entgegen.Ebenso wenig dringt die Beschwerdeführerin mit der Reklamation unangemessener Verfahrensdauer von der Zustellung der Ladung durch die Kriminalpolizei am 27. Jänner 2010 bis zur Fällung des Urteils zweiter Instanz am 20. Dezember 2011 durch. Denn zur Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Artikel 35, Absatz eins, MRK bedarf es zur Geltendmachung einer darin gelegenen Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK mit Erneuerungsantrag (anders als zur Einforderung des Milderungsgrundes nach Paragraph 34, Absatz 2, StGB; vergleiche RIS-Justiz RS0124902) auch der vorherigen Einbringung jener Anträge, die wirksam Abhilfe gegen eine Verzögerung versprechen vergleiche 12 Os 125/08m, 13 Os 36/09g, 14 Os 187/10x uvm). Als solche sind im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren ein auf Verletzung des Beschleunigungsgebots (Paragraph 9, Absatz eins, StPO) gestützter Einspruch gemäß Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StPO (11 Os 53/11w) oder im gerichtlichen Verfahren auch ein Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 91, GOG anzusehen (statt vieler: 15 Os 22/08m). Da die Verurteilte die Ergreifung derartiger innerstaatlicher Rechtsbehelfe unterlassen hat, steht dem Erneuerungsantrag in diesem Punkt das Fehlen der Rechtswegausschöpfung (Artikel 35, Absatz eins, MRK) entgegen.
Im Übrigen ist im konkreten Fall, der keine Haftsache (§ 9 Abs 2 StPO) betrifft, die Verfahrensdauer - wie vom Berufungsgericht dargetan (ON 41 US 18) - auch nicht als unangemessen lang anzusehen. Denn vom Zeitpunkt der In-Kenntnis-Setzung der Beschuldigten vom gegen sie vorliegenden Verdacht (vgl RIS-Justiz RS0124901) mit Zustellung der Ladung Ende Jänner 2010, gefolgt von der Beschuldigtenvernehmung am 11. Februar 2010 (ON 5 S 109 ff), dem Einlangen eines umfangreichen Abschlussberichts bei der Staatsanwaltschaft am 21. Mai 2010 (ON 5 S 1), der Einbringung des Strafantrags am 24. August 2010 (ON 1 S 2), dessen Zustellung an die Verteidigung am 20. September 2010 (ON 1 S 3), der am 18. Oktober 2010 erfolgten Ausschreibung einer Hauptverhandlung für den 23. November 2010 (ON 9), deren Vertagung auf den 18. Jänner 2011 nach Beantragung des Vortrags von 89 von der Verteidigung erst am Vortag bei Gericht überreichten (ON 16), zu diesem Zeitpunkt noch nicht bei der zuständigen Richterin eingelangten Urkunden (ON 17 AS 87) und zur neuerlichen Vorführung von Beweismaterial nach erst zu behebenden technischen Schwierigkeiten (ON 17 S 27 und 111 f; ON 19, 20; ON 1 S 11 ff), der weiteren Vertagung auf den 15. Februar 2011 zur Ermöglichung einer Neuausrichtung der Verteidigung (ON 26 S 11), der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des erstinstanzlichen Urteils am 4. April 2011, dem Eingang der Akten beim Rechtsmittelgericht am 13. Mai 2011 nach Einlangen der Berufung der Erneuerungswerberin am 2. Mai 2011 (ON 36) bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens mit der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts am 20. Dezember 2011 (ON 40 f) ist kein die Angeklagte in ihrem Recht auf Durchführung ihrer Strafsache in angemessener Zeit beeinträchtigendes Fehlverhalten einer Behörde auszumachen. Bei Ausführung ihrer Berufung ging die Angeklagte sogar selbst von einem weit überdurchschnittlich umfangreichen Verfahren und Ersturteil aus (ON 34).Im Übrigen ist im konkreten Fall, der keine Haftsache (Paragraph 9, Absatz 2, StPO) betrifft, die Verfahrensdauer - wie vom Berufungsgericht dargetan (ON 41 US 18) - auch nicht als unangemessen lang anzusehen. Denn vom Zeitpunkt der In-Kenntnis-Setzung der Beschuldigten vom gegen sie vorliegenden Verdacht vergleiche RIS-Justiz RS0124901) mit Zustellung der Ladung Ende Jänner 2010, gefolgt von der Beschuldigtenvernehmung am 11. Februar 2010 (ON 5 S 109 ff), dem Einlangen eines umfangreichen Abschlussberichts bei der Staatsanwaltschaft am 21. Mai 2010 (ON 5 S 1), der Einbringung des Strafantrags am 24. August 2010 (ON 1 S 2), dessen Zustellung an die Verteidigung am 20. September 2010 (ON 1 S 3), der am 18. Oktober 2010 erfolgten Ausschreibung einer Hauptverhandlung für den 23. November 2010 (ON 9), deren Vertagung auf den 18. Jänner 2011 nach Beantragung des Vortrags von 89 von der Verteidigung erst am Vortag bei Gericht überreichten (ON 16), zu diesem Zeitpunkt noch nicht bei der zuständigen Richterin eingelangten Urkunden (ON 17 AS 87) und zur neuerlichen Vorführung von Beweismaterial nach erst zu behebenden technischen Schwierigkeiten (ON 17 S 27 und 111 f; ON 19, 20; ON 1 S 11 ff), der weiteren Vertagung auf den 15. Februar 2011 zur Ermöglichung einer Neuausrichtung der Verteidigung (ON 26 S 11), der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des erstinstanzlichen Urteils am 4. April 2011, dem Eingang der Akten beim Rechtsmittelgericht am 13. Mai 2011 nach Einlangen der Berufung der Erneuerungswerberin am 2. Mai 2011 (ON 36) bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens mit der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts am 20. Dezember 2011 (ON 40 f) ist kein die Angeklagte in ihrem Recht auf Durchführung ihrer Strafsache in angemessener Zeit beeinträchtigendes Fehlverhalten einer Behörde auszumachen. Bei Ausführung ihrer Berufung ging die Angeklagte sogar selbst von einem weit überdurchschnittlich umfangreichen Verfahren und Ersturteil aus (ON 34).
II./ Zur behaupteten Verletzung im Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nach Art 10 MRK:römisch II./ Zur behaupteten Verletzung im Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nach Artikel 10, MRK:
Die Verurteilung der Erneuerungswerberin nach § 188 StGB stellt einen Eingriff in ihr Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit dar, dient aber einem an sich legitimen Ziel, nämlich dem Schutz des religiösen Friedens und der religiösen Gefühle anderer (vgl Die Verurteilung der Erneuerungswerberin nach Paragraph 188, StGB stellt einen Eingriff in ihr Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit dar, dient aber einem an sich legitimen Ziel, nämlich dem Schutz des religiösen Friedens und der religiösen Gefühle anderer vergleiche Bachner-Foregger, WK2 § 188 Rz 2 ff und 18; Paragraph 188, Rz 2 ff und 18; E. Mayer/Tipold SbgK § 188 Rz 6; EGMR 20. 9. 1994, SbgK Paragraph 188, Rz 6; EGMR 20. 9. 1994, Otto-Preminger-Institut gegen Österreich = JBl 1995, 304).
Selbst die an sich weitreichende Privilegierung von kritischen Werturteilen gewährt nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art 10 MRK keine schrankenlose Meinungs- und Kritikfreiheit. Auch gegenüber Politikern und in Debatten zu Fragen von öffentlichem Interesse sind (Un-)Werturteile ohne (einzelfallbezogen) hinreichendes Tatsachensubstrat oder Wertungsexzesse vom Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit nicht gedeckt (vgl Selbst die an sich weitreichende Privilegierung von kritischen Werturteilen gewährt nach der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 10, MRK keine schrankenlose Meinungs- und Kritikfreiheit. Auch gegenüber Politikern und in Debatten zu Fragen von öffentlichem Interesse sind (Un-)Werturteile ohne (einzelfallbezogen) hinreichendes Tatsachensubstrat oder Wertungsexzesse vom Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit nicht gedeckt vergleiche Grabenwarter/Pabel, EMRK5 § 23 Rz 28 ff; 15 Os 171/08y mwN; RIS-Justiz RS0107915, RS0075601, RS0032201). Paragraph 23, Rz 28 ff; 15 Os 171/08y mwN; RIS-Justiz RS0107915, RS0075601, RS0032201).
Der EGMR hat auch wiederholt betont, dass in Fragen des religiösen Glaubens den Staat eine Verpflichtung zur Unterbindung von kritischen Äußerungen trifft, die von Gläubigen als extrem beleidigend und provokativ erlebt werden. In Fragen des Schutzes der religiösen Gefühle anderer steht dem Staat demnach ein weiterer, jedoch nicht unbeschränkter Ermessensspielraum zu. Es ist im Einzelfall festzustellen, ob die getroffenen Einschränkungen einem dringenden sozialen Bedürfnis entsprachen und ob sie verhältnismäßig zum gesetzlich verfolgten Ziel waren (EGMR 20. September 1994, Otto-Preminger-Institut gegen Österreich; EGMR 19. 3. 2005, I. A. römisch eins. A. gegen die Türkei = NL 2005, 229). Jene, welche von ihrer Religionsfreiheit Gebrauch machen, egal ob als Mitglied einer religiösen Mehrheit oder Minderheit können zwar nicht darauf vertrauen, in diesem Bereich von jeglicher Kritik ausgenommen zu sein. Sie haben die Zurückweisung ihrer religiösen Ansichten durch andere zu akzeptieren und zu tolerieren, selbst angesichts der Verbreitung religiöser Doktrinen, die ihrem eigenen Glaubensverständnis widersprechen (I. A. römisch eins. A. gegen die Türkei). Wenn strafrechtliche Vorschriften über Blasphemie verletzende Äußerungen über eine Religion nicht im Allgemeinen verbieten, sondern die Art und Weise regeln, wie diese zur Sprache gebracht werden dürfen, und das Ausmaß der Verletzung religiöser Gefühle beachtlich ist, kann ein auf solche Gesetzesbestimmungen gestützter Eingriff in die Meinungsfreiheit gerechtfertigt sein (EGMR 25. 11. 1996, Wingrove gegen das Vereinigte Königreich = NL 1997, 13; vgl RIS-Justiz RS0124985). Handelt es sich nicht bloß um Äußerungen oder Ansichten, die als verstörend, schockierend oder provokant aufgefasst werden müssen, sondern um einen ungerechtfertigten und beleidigenden Angriff auf die Glaubensgemeinschaft - etwa durch Beleidigung des Propheten Mohammed -, ist eine strafrechtliche Verurteilung als in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahme zum Schutz gegen beleidigende Angriffe auf Angelegenheiten anzusehen, die von einem Gläubigen als heilig eingestuft werden (gegen das Vereinigte Königreich = NL 1997, 13; vergleiche RIS-Justiz RS0124985). Handelt es sich nicht bloß um Äußerungen oder Ansichten, die als verstörend, schockierend oder provokant aufgefasst werden müssen, sondern um einen ungerechtfertigten und beleidigenden Angriff auf die Glaubensgemeinschaft - etwa durch Beleidigung des Propheten Mohammed -, ist eine strafrechtliche Verurteilung als in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahme zum Schutz gegen beleidigende Angriffe auf Angelegenheiten anzusehen, die von einem Gläubigen als heilig eingestuft werden (I. A. römisch eins. A. gegen die Türkei).
Aufgrund der zwischen Art 9 MRK und Art 10 MRK bestehenden Wechselwirkung und der fallbezogen durchzuführenden Interessenabwägung zwischen dem Recht der Angeklagten, ihre Ansichten an die Öffentlichkeit weiterzugeben, und dem Recht anderer auf Achtung ihrer Religionsfreiheit sind die Grenzen kritischer Werturteile enger zu ziehen als in Fallkonstellationen, in denen der Schutzbereich des Art 9 MRK nicht betroffen ist.Aufgrund der zwischen Artikel 9, MRK und Artikel 10, MRK bestehenden Wechselwirkung und der fallbezogen durchzuführenden Interessenabwägung zwischen dem Recht der Angeklagten, ihre Ansichten an die Öffentlichkeit weiterzugeben, und dem Recht anderer auf Achtung ihrer Religionsfreiheit sind die Grenzen kritischer Werturteile enger zu ziehen als in Fallkonstellationen, in denen der Schutzbereich des Artikel 9, MRK nicht betroffen ist.
Bei Anwendung der Strafbestimmung des § 188 StGB (als Eingriffstatbestand iSd Art 10 Abs 2 MRK) sind die sich aus den Art 9 und 10 MRK ergebenden Grundsätze insbesondere bei Prüfung der Eignung, berechtigtes Ärgernis zu erregen, zu berücksichtigen (vgl Bei Anwendung der Strafbestimmung des Paragraph 188, StGB (als Eingriffstatbestand iSd Artikel 10, Absatz 2, MRK) sind die sich aus den Artikel 9 und 10 MRK ergebenden Grundsätze insbesondere bei Prüfung der Eignung, berechtigtes Ärgernis zu erregen, zu berücksichtigen vergleiche Bachner-Foregger in WK² § 188 Rz 16 und 18 letzter Absatz; siehe auch in WK² Paragraph 188, Rz 16 und 18 letzter Absatz; siehe auch E. Mayer/Tipold, SbgK § 188 Rz 70; , SbgK Paragraph 188, Rz 70; Lewisch in WK² Nachbem § 3 Rz 269 und 271). So folgt aus dem Merkmal „berechtigt“, dass die Ärgerniseignung und dadurch die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes immer dann zu verneinen ist, wenn die Meinungsäußerung im Einklang mit den Art 9 und 10 MRK steht. In tatsächlicher Hinsicht sind daher zunächst der Bedeutungsinhalt der Äußerung, die Frage nach dem Vorliegen einer Tatsachenmitteilung oder eines Werturteils sowie (allenfalls) die zur Beurteilung der Grenzen kritischer Werturteile notwendigen Umstände zu klären (vgl in WK² Nachbem Paragraph 3, Rz 269 und 271). So folgt aus dem Merkmal „berechtigt“, dass die Ärgerniseignung und dadurch die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes immer dann zu verneinen ist, wenn die Meinungsäußerung im Einklang mit den Artikel 9, und 10 MRK steht. In tatsächlicher Hinsicht sind daher zunächst der Bedeutungsinhalt der Äußerung, die Frage nach dem Vorliegen einer Tatsachenmitteilung oder eines Werturteils sowie (allenfalls) die zur Beurteilung der Grenzen kritischer Werturteile notwendigen Umstände zu klären vergleiche Bachner-Foregger in WK² § 188 Rz 1) und ist daran anknüpfend die (Rechts-)Frage der Eignung, berechtigtes Ärgernis zu erregen, zu beantworten. in WK² Paragraph 188, Rz 1) und ist daran anknüpfend die (Rechts-)Frage der Eignung, berechtigtes Ärgernis zu erregen, zu beantworten.
Nach den Urteilsannahmen stand bei den inkriminierten Äußerungen der Angeklagten nicht die sachliche Auseinandersetzung mit dem Islam oder dem Phänomen Kinderehe im Vordergrund, sondern die Diffamierung des Propheten Mohammed in Bezug auf eine diesem unterstellte, bloß aus dem Vollzug der Ehe mit einem vorpubertären Kind abgeleitete (gesellschaftlich verpönte) Sexualpräferenz, um ihn als der Achtung der Menschen unwürdig darzustellen (ON 30 US 14, 29 f, 47 f, 50, 52). Nicht verkennend, dass die Frage sexueller Kontakte von Erwachsenen zu Unmündigen ein Thema von besonderem öffentlichen Interesse ist, leisteten die Äußerungen der Antragstellerin keinen Beitrag zu einer solchen Debatte, weil sie mit dem Vorwurf der Pädophilie primär - bar jeder Sachlichkeit - auf eine Diffamierung des Propheten Mohammed abzielten (vgl 15 Os 171/08y)., um ihn als der Achtung der Menschen unwürdig darzustellen (ON 30 US 14, 29 f, 47 f, 50, 52). Nicht verkennend, dass die Frage sexueller Kontakte von Erwachsenen zu Unmündigen ein Thema von besonderem öffentlichen Interesse ist, leisteten die Äußerungen der Antragstellerin keinen Beitrag zu einer solchen Debatte, weil sie mit dem Vorwurf der Pädophilie primär - bar jeder Sachlichkeit - auf eine Diffamierung des Propheten Mohammed abzielten vergleiche 15 Os 171/08y).
Mit der Wiederholung ihrer Rechtsmittelbehauptung, sie habe im Rahmen politisch konnotierter Veranstaltungen nur „hinterfragt“, ob der Prophet Mohammed „pädophil“ sei, vermag die Antragstellerin auch beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5a StPO (vgl dazu RIS-Justiz RS0119583; RS0118780) gegen den vom Erstgericht angenommenen und auch vom Berufungsgericht für mängelfrei begründet und unbedenklich erachteten (ON 41 US 9, 12, 15 ff) Bedeutungsinhalt ihrer Äußerungen (ON 30 US 14) zu erwecken. Dieser wurde aus deren Wortlaut, der gängigen Definition von Pädophilie (als primäre sexuelle Ansprechbarkeit durch vorpubertäre Kinderkörper) und dem Umstand abgeleitet, dass der Begriff verwendet wurde, obwohl im Leben des Propheten Mohammed bloß Mit der Wiederholung ihrer Rechtsmittelbehauptung, sie habe im Rahmen politisch konnotierter Veranstaltungen nur „hinterfragt“, ob der Prophet Mohammed „pädophil“ sei, vermag die Antragstellerin auch beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO vergleiche dazu RIS-Justiz RS0119583; RS0118780) gegen den vom Erstgericht angenommenen und auch vom Berufungsgericht für mängelfrei begründet und unbedenklich erachteten (ON 41 US 9, 12, 15 ff) Bedeutungsinhalt ihrer Äußerungen (ON 30 US 14) zu erwecken. Dieser wurde aus deren Wortlaut, der gängigen Definition von Pädophilie (als primäre sexuelle Ansprechbarkeit durch vorpubertäre Kinderkörper) und dem Umstand abgeleitet, dass der Begriff verwendet wurde, obwohl im Leben des Propheten Mohammed bloß eine sexuelle Beziehung mit einer Frau im Kindesalter (Aisha) belegt ist, die im Rahmen der mit dieser geschlossenen Ehe viele Jahre bis zu seinem Tod aufrecht blieb, obwohl die Frau zum letzteren Zeitpunkt der Pubertät schon entwachsen war (vgl ON 30 US 29 f, 47 f; ON 41 US 12). war vergleiche ON 30 US 29 f, 47 f; ON 41 US 12).
Ausgehend von den mängelfreien (vgl RIS-Justiz RS0110146 zu § 10 GRBG; 15 Os 171/08y) Urteilsfeststellungen zum Bedeutungsinhalt, zum Vorliegen eines Werturteils einer Vortragenden im Zuge eines mehrtägigen, jedermann zugänglichen Seminars zum Thema „Grundlagen des Islam“ und insbesondere zur Intention der Verurteilten (ON 30 US 12, 14, 47 und 48) stellen die inkriminierten Äußerungen eine außerhalb des Rahmens einer sachlichen Auseinandersetzung liegende Diffamierung des Propheten Mohammed dar. Unter diesen Umständen ist die strafrechtliche Verurteilung der Antragstellerin als eine in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahme zum Schutz gegen beleidigende Angriffe auf Angelegenheiten anzusehen, die von einem Moslem als heilig eingestuft werden, sodass sich die Antragstellerin Ausgehend von den mängelfreien vergleiche RIS-Justiz RS0110146 zu Paragraph 10, GRBG; 15 Os 171/08y) Urteilsfeststellungen zum Bedeutungsinhalt, zum Vorliegen eines Werturteils einer Vortragenden im Zuge eines mehrtägigen, jedermann zugänglichen Seminars zum Thema „Grundlagen des Islam“ und insbesondere zur Intention der Verurteilten (ON 30 US 12, 14, 47 und 48) stellen die inkriminierten Äußerungen eine außerhalb des Rahmens einer sachlichen Auseinandersetzung liegende Diffamierung des Propheten Mohammed dar. Unter diesen Umständen ist die strafrechtliche Verurteilung der Antragstellerin als eine in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahme zum Schutz gegen beleidigende Angriffe auf Angelegenheiten anzusehen, die von einem Moslem als heilig eingestuft werden, sodass sich die Antragstellerin - zufolge rechtsrichtiger Bejahung der Eignung, berechtigtes Ärgernis zu erregen - nicht mit Erfolg auf die Meinungsäußerungsfreiheit nach Art 10 MRK berufen kann. nicht mit Erfolg auf die Meinungsäußerungsfreiheit nach Artikel 10, MRK berufen kann.
Ihre auf Art 10 MRK fokussierende Argumentation gibt dessen besonderem Spannungsverhältnis zu Art 9 MRK zu wenig Gewicht und vernachlässigt den Umstand, dass es sich bei ihren Äußerungen nach den getroffenen Urteilsfeststellungen um keine sachliche Religionskritik handelte, sondern um Ihre auf Artikel 10, MRK fokussierende Argumentation gibt dessen besonderem Spannungsverhältnis zu Artikel 9, MRK zu wenig Gewicht und vernachlässigt den Umstand, dass es sich bei ihren Äußerungen nach den getroffenen Urteilsfeststellungen um keine sachliche Religionskritik handelte, sondern um gezielt herabwürdigende Bemerkungen über den Propheten Mohammed (im Sinn von Werturteilen) in Bezug auf eine diesem ohne ausreichendes Tatsachensubstrat unterstellte (gesellschaftlich verpönte) Sexualpräferenz (ON 30 US 29 f, 47 f, 50; ON 41 US 4 f, 11 ff). Im von der Beschwerdeführerin angesprochenen Fall Aydin Tatlav gegen die Türkei (EGMR 2. 5. 2006, NJW 2007, 1799) hingegen war das betreffende wissenschaftliche islamkritische Buch bereits in der fünften Auflage bis dahin unbeanstandet veröffentlicht worden, enthielt in bestimmten Passagen scharfe Religionskritik in gesellschaftspolitischem Kontext, die nicht beleidigend formuliert war, und auch keine unzulässigen Angriffe auf Muslime oder heilige Symbole des Islam. Auch im Fall Giniewski gegen Frankreich (EGMR 31. 1. 2006, Nr. 64016/00) handelte es sich nicht um herabwürdigende Äußerungen über eine Person, die den Gegenstand der Verehrung einer religiösen Glaubensgemeinschaft bildet.
Die gegenständliche strafrechtliche Verurteilung war im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs in die Religionsfreiheit nach Art 9 MRK auch verhältnismäßig. Denn die Antragstellerin wurde nicht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, obwohl das Vergehen nach § 188 StGB alternativ auch ein Strafmaß von bis zu sechs Monaten Haft vorsieht. Über die Beschwerdeführerin wurde demgegenüber lediglich eine im ersten Drittel des (alternativ) zur Verfügung stehenden Rahmens von 360 Tagessätzen liegende Geldstrafe unter Zugrundelegung des gesetzlichen Mindesttagessatzes von vier Euro (§ 19 Abs 2 StGB) verhängt (vgl EGMR 13. 9. 2005, Die gegenständliche strafrechtliche Verurteilung war im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs in die Religionsfreiheit nach Artikel 9, MRK auch verhältnismäßig. Denn die Antragstellerin wurde nicht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, obwohl das Vergehen nach Paragraph 188, StGB alternativ auch ein Strafmaß von bis zu sechs Monaten Haft vorsieht. Über die Beschwerdeführerin wurde demgegenüber lediglich eine im ersten Drittel des (alternativ) zur Verfügung stehenden Rahmens von 360 Tagessätzen liegende Geldstrafe unter Zugrundelegung des gesetzlichen Mindesttagessatzes von vier Euro (Paragraph 19, Absatz 2, StGB) verhängt vergleiche EGMR 13. 9. 2005, I. A.römisch eins. A. gegen die Türkei).
Bleibt anzumerken, dass der religiöse Frieden, der einen Teil des öffentlichen Friedens ausmacht und im friedlichen Nebeneinander der verschiedenen Kirchen und Religionsgesellschaften untereinander und mit denjenigen, die keiner solchen Institution angehören, besteht, das von § 188 StGB geschützte Rechtsgut darstellt (Bleibt anzumerken, dass der religiöse Frieden, der einen Teil des öffentlichen Friedens ausmacht und im friedlichen Nebeneinander der verschiedenen Kirchen und Religionsgesellschaften untereinander und mit denjenigen, die keiner solchen Institution angehören, besteht, das von Paragraph 188, StGB geschützte Rechtsgut darstellt (E. Mayer/Tipold SbgK § 188 Rz 6; SbgK Paragraph 188, Rz 6; Bachner-Foregger in WK² Vor §§ 188 in WK² Vor Paragraphen 188,-191 Rz 2). Die Eignung der Verletzung des religiösen Friedens bildet kein eigenes Tatbestandsmerkmal (E. Mayer/Tipold SbgK § 188 Rz 9). Die Verurteilte moniert daher zu Unrecht das Fehlen von Tatsachenfeststellungen in diese Richtung. Ganz allgemein ist die (konkrete) Eignung, den religiösen Frieden zu stören, im Fall unsachlicher und diffamierender Äußerungen bereits aufgrund der dadurch bewirkten Förderung von Intoleranz gegenüber Anhängern des beschimpften Bekenntnisses zu bejahen (vgl zur deutschen Rechtslage SbgK Paragraph 188, Rz 9). Die Verurteilte moniert daher zu Unrecht das Fehlen von Tatsachenfeststellungen in diese Richtung. Ganz allgemein ist die (konkrete) Eignung, den religiösen Frieden zu stören, im Fall unsachlicher und diffamierender Äußerungen bereits aufgrund der dadurch bewirkten Förderung von Intoleranz gegenüber Anhängern des beschimpften Bekenntnisses zu bejahen vergleiche zur deutschen Rechtslage Hörnle in MüKo StGB § 166 Rz 22; in MüKo StGB Paragraph 166, Rz 22; Dippel in Leipziger Kommentar4 § 166 Rz 57). Insoweit hat die von § 188 StGB geforderte Eignung, berechtigtes Ärgernis zu erregen, eine strafbarkeitsbeschränkende Funktion. Paragraph 166, Rz 57). Insoweit hat die von Paragraph 188, StGB geforderte Eignung, berechtigtes Ärgernis zu erregen, eine strafbarkeitsbeschränkende Funktion.
III./ römisch III./ Zur behaupteten Verletzung des Bestimmtheits- und Klarheitsgebotes nach Art 7 Abs 1 MRK sowie zur behaupteten pflichtwidrigen Unterlassung der Normanfechtung:Zur behaupteten Verletzung des Bestimmtheits- und Klarheitsgebotes nach Artikel 7, Absatz eins, MRK sowie zur behaupteten pflichtwidrigen Unterlassung der Normanfechtung:
Um als Gesetz iSd Art 7 Abs 1 MRK zu gelten, muss eine Norm die Erfordernisse der Zugänglichkeit und Vorhersehbarkeit erfüllen. Sie hat so klar formuliert zu sein, dass jedermann Um als Gesetz iSd Artikel 7, Absatz eins, MRK zu gelten, muss eine Norm die Erfordernisse der Zugänglichkeit und Vorhersehbarkeit erfüllen. Sie hat so klar formuliert zu sein, dass jedermann - allenfalls nach sachkundiger Beratung - in der Lage ist, sein Verhalten darauf abzustellen (RIS-Justiz RS0122531; Grabenwarter/Pabel, EMRK5 § 24 Rz 141). Bedienen sich Gesetze vager Formulierungen, um allzu große Starrheit zu vermeiden und eine Anpassung an neue Entwicklungen zu gestatten, so obliegt es den Gerichten, diese auszulegen (EGMR 12. 4. 1995, Paragraph 24, Rz 141). Bedienen sich Gesetze vager Formulierungen, um allzu große Starrheit zu vermeiden und eine Anpassung an neue Entwicklungen zu gestatten, so obliegt es den Gerichten, diese auszulegen (EGMR 12. 4. 1995, M. C. gegen Frankreich, NL 1995, 112; RIS-Justiz RS0122524).
Fallbezogen sind die von § 188 StGB verwendeten Fallbezogen sind die von Paragraph 188, StGB verwendeten - einer Ausfüllung durch die Rechtsprechung bedürfenden - Begriffe des Herabwürdigens und der Eignung, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die auch in anderen Tatbeständen in gleicher Weise verwendet werden (vgl §§ 248, 317 StGB einerseits und §§ 189, 191, 218, 219 StGB andererseits), zur Abgrenzung von Recht und Unrecht bei Beurteilung einer konkreten Tat ausreichend und machen das Risiko strafrechtlicher Verfolgung ohne weiteres vorhersehbar, wenn der Prophet Mohammed im Rahmen eines öffentlichen Vortrages vor einem Publikum, das keine Gesinnungsgemeinschaft darstellt (ON 30 US 49 f; ON 41 US 13 f), ohne sachliche Auseinandersetzung einer krankheitswerten sexuellen Präferenz geziehen wird. Eine Verletzung des Art 7 Abs 1 MRK liegt daher nicht vor. Begriffe des Herabwürdigens und der Eignung, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die auch in anderen Tatbeständen in gleicher Weise verwendet werden vergleiche Paragraphen 248,, 317 StGB einerseits und Paragraphen 189,, 191, 218, 219 StGB andererseits), zur Abgrenzung von Recht und Unrecht bei Beurteilung einer konkreten Tat ausreichend und machen das Risiko strafrechtlicher Verfolgung ohne weiteres vorhersehbar, wenn der Prophet Mohammed im Rahmen eines öffentlichen Vortrages vor einem Publikum, das keine Gesinnungsgemeinschaft darstellt (ON 30 US 49 f; ON 41 US 13 f), ohne sachliche Auseinandersetzung einer krankheitswerten sexuellen Präferenz geziehen wird. Eine Verletzung des Artikel 7, Absatz eins, MRK liegt daher nicht vor.
Im Übrigen entsprechen die Argumente des Berufungsgerichts, von Art 10 MRK gedeckte („geordnete“) Kritik würde den Tatbestand des § 188 StGB hinreichend eingrenzen (ON 41 US 14 f), einer nachvollziehbar schlüssigen Ermessensausübung, folgt doch aus dem Gebot verfassungskonformer Interpretation Im Übrigen entsprechen die Argumente des Berufungsgerichts, von Artikel 10, MRK gedeckte („geordnete“) Kritik würde den Tatbestand des Paragraph 188, StGB hinreichend eingrenzen (ON 41 US 14 f), einer nachvollziehbar schlüssigen Ermessensausübung, folgt doch aus dem Gebot verfassungskonformer Interpretation - wie bereits ausgeführt -
eine Berücksichtigung von Art 10 MRK bei der Beurteilung des eine Berücksichtigung von Artikel 10, MRK bei der Beurteilung des berechtigten Ärgernisses iSd § 188 StGB. Ärgernisses iSd Paragraph 188, StGB.
Dem unbegründeten Erneuerungsantrag war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - nicht Folge zu geben.