Rechtssatz für 8ObA323/94 9ObA83/07g 9...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0048240

Geschäftszahl

8ObA323/94; 9ObA83/07g; 9ObA58/13i

Entscheidungsdatum

27.09.2013

Norm

AngG §8
DO.A §59
DO.A §59c
DO.A §60
DO.A §74
UrlG §6
  1. AngG Art. 1 § 8 heute
  2. AngG Art. 1 § 8 gültig ab 01.09.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2019
  3. AngG Art. 1 § 8 gültig von 01.07.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2017
  4. AngG Art. 1 § 8 gültig von 01.01.2016 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  5. AngG Art. 1 § 8 gültig von 01.08.1975 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975

Rechtssatz

Die Außendienstzulage ist eine Zulage eigener Art, der vornehmlich Entgeltcharakter, nämlich Abgeltung für die mit dem Außendienst verbundene Unbequemlichkeit zukommt. Sie ist - entgegen der Bestimmungen der Paragraphen 59 a und 60 DO.A bei Berechnung des Entgelts im Urlaubsfall und Krankheitsfall zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 323/94
    Entscheidungstext OGH 24.05.1995 8 ObA 323/94
  • 9 ObA 83/07g
    Entscheidungstext OGH 20.08.2008 9 ObA 83/07g
    nur: Die Außendienstzulage ist eine Zulage eigener Art, der vornehmlich Entgeltcharakter zukommt. (T1); Beisatz: Hier: Berücksichtigung für Abfertigung. (T2)
  • 9 ObA 58/13i
    Entscheidungstext OGH 27.09.2013 9 ObA 58/13i
    Auch; nur: Die Außendienstzulage ist eine Zulage eigener Art, der vornehmlich Entgeltcharakter, nämlich Abgeltung für die mit dem Außendienst verbundene Unbequemlichkeit zukommt. (T3)
    Beisatz: Hier: Verstoß gegen § 19d Abs 6 AZG. (T4)

Schlagworte

Aufwandsentschädigung, Ausfallsprinzip, Arbeitsverhinderung, Urlaub, Krankheit, Angestellte, Dienstordnung, Entgelt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0048240

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2013

Dokumentnummer

JJR_19950524_OGH0002_008OBA00323_9400000_001

Rechtssatz für 8ObA89/11p 9ObA58/13i

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127988

Geschäftszahl

8ObA89/11p; 9ObA58/13i

Entscheidungsdatum

27.09.2013

Norm

AZG §19d Abs6
EG-RL 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit 31997L0081 §4
KollV für Arbeitnehmerinnen, die bei Mitgliedern der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe beschäftigt sind - KV-BAGS §5
  1. AZG § 19d heute
  2. AZG § 19d gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 189/2023
  3. AZG § 19d gültig von 23.12.2018 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. AZG § 19d gültig von 01.07.2017 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  5. AZG § 19d gültig von 01.01.2016 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  6. AZG § 19d gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007
  7. AZG § 19d gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004
  8. AZG § 19d gültig von 10.08.2002 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2002
  9. AZG § 19d gültig von 01.05.1997 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  10. AZG § 19d gültig von 01.01.1993 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992

Rechtssatz

Teilzeitbeschäftigte werden dann benachteiligt, wenn bei gleicher Arbeit und gleicher Stundenanzahl die den Vollzeitbeschäftigten gezahlte Vergütung höher ist, als die den Teilzeitbeschäftigten gezahlte. Dies bedeutet, dass Teilzeitbeschäftigte für die idente Anzahl von Stunden kein geringeres Entgelt bekommen dürfen als Vollzeitbeschäftigte.

Eine kollektivvertragliche Regelung, nach der alle Arbeitnehmer für die Überschreitung der kollektivvertraglichen wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden einen Mehrarbeitszuschlag von 50 % erhalten und Teilzeitbeschäftigte für die ersten beiden über ihre einzelvertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit hinaus geleisteten Mehrstunden keinen Zuschlag, ab der dritten Mehrstunde bis zur Grenze von 38 Stunden einen Zuschlag von 25 % erhalten, ist daher nicht benachteiligend.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 89/11p
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 8 ObA 89/11p
  • 9 ObA 58/13i
    Entscheidungstext OGH 27.09.2013 9 ObA 58/13i
    Vgl auch; Bem: Siehe RS0129111 und RS0129112. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127988

Im RIS seit

29.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2014

Dokumentnummer

JJR_20120628_OGH0002_008OBA00089_11P0000_001

Rechtssatz für 9ObA58/13i

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129111

Geschäftszahl

9ObA58/13i

Entscheidungsdatum

27.09.2013

Norm

AZG §19d Abs6
  1. AZG § 19d heute
  2. AZG § 19d gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 189/2023
  3. AZG § 19d gültig von 23.12.2018 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. AZG § 19d gültig von 01.07.2017 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  5. AZG § 19d gültig von 01.01.2016 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  6. AZG § 19d gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007
  7. AZG § 19d gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004
  8. AZG § 19d gültig von 10.08.2002 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2002
  9. AZG § 19d gültig von 01.05.1997 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  10. AZG § 19d gültig von 01.01.1993 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992

Rechtssatz

Von Paragraph 19 d, Absatz 6, AZG sind grundsätzlich die gesamten Entgelt‑ und Arbeitsbedingungen erfasst. Bei der Entlohnung von Teilzeitbeschäftigten sind dieselben Grundsätze anzuwenden, wie sie auch für Vollzeitbeschäftigte gelten. Insbesondere ist bei unternehmensinternen Zulagen, umgerechnet auf die Arbeitszeit, keine Schlechterstellung erlaubt.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 58/13i
    Entscheidungstext OGH 27.09.2013 9 ObA 58/13i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129111

Im RIS seit

09.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2014

Dokumentnummer

JJR_20130927_OGH0002_009OBA00058_13I0000_001

Rechtssatz für 9ObA58/13i 9ObA121/19p...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129112

Geschäftszahl

9ObA58/13i; 9ObA121/19p; 8ObA103/21m; 8ObA33/22v

Entscheidungsdatum

30.08.2022

Norm

AZG §19d Abs6
EG-RL 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit 31997L0081 §3
EG-RL 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit 31997L0081 §4
  1. AZG § 19d heute
  2. AZG § 19d gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 189/2023
  3. AZG § 19d gültig von 23.12.2018 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. AZG § 19d gültig von 01.07.2017 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  5. AZG § 19d gültig von 01.01.2016 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  6. AZG § 19d gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007
  7. AZG § 19d gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004
  8. AZG § 19d gültig von 10.08.2002 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2002
  9. AZG § 19d gültig von 01.05.1997 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  10. AZG § 19d gültig von 01.01.1993 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992

Rechtssatz

Das Arbeitszeitgesetz verbietet die unterschiedliche Behandlung „wegen der Teilzeitarbeit“. Differenzierungen aus anderen Gründen sind erlaubt.

Auch wegen der Teilzeitarbeit ist eine unterschiedliche Behandlung gestattet, wenn sachliche Gründe sie rechtfertigen. Die Sachlichkeit ist stets danach zu beurteilen, ob es der ‑ nicht diskriminierende ‑ Zweck einer Regelung rechtfertigt, Teilzeitbeschäftigte anders zu behandeln als Vollzeitbeschäftigte. Dabei sind nur solche Regelungsziele anzuerkennen, die die Gleichwertigkeit von Teilzeitbeschäftigung und Vollzeitbeschäftigung respektieren. Die Maßnahme muss durch objektive Faktoren gerechtfertigt sein.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 58/13i
    Entscheidungstext OGH 27.09.2013 9 ObA 58/13i
  • 9 ObA 121/19p
    Entscheidungstext OGH 25.05.2020 9 ObA 121/19p
    Vgl; Beisatz: Hier: Anhang für das Bundesland Kärnten des Kollektivvertrags des Österreichischen Kreuzes: Für ArbeitnehmerInnen, die diesem Geltungsbereich unterliegen und die keine geteilten Dienste im mobilen Bereich der Gesundheits- und Sozialen Dienste leisten und deren Arbeitszeit aufgrund von Teilzeitbeschäftigung kürzer als acht Stunden ist, aber mehr als sechs Stunden beträgt, verstößt die Regelung gegen § 19d Abs 6 AZG und stellt zugleich auch eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und damit einen Verstoß gegen §§ 3, 5 Abs 2 GlBG dar. (T1)
  • 8 ObA 103/21m
    Entscheidungstext OGH 22.02.2022 8 ObA 103/21m
    Vgl; Beisatz: Hier: Eine unterschiedliche Behandlung ist zulässig, wenn sachliche Gründe sie rechtfertigen. Die Sachlichkeit ist stets danach zu beurteilen, ob es der – nicht diskriminierende – Zweck einer Regelung rechtfertigt, Teilzeitbeschäftigte anders zu behandeln als Vollzeitbeschäftigte. Dabei sind nur solche Regelungsziele anzuerkennen, die Gleichwertigkeit von Teilzeitbeschäftigung und Vollzeitbeschäftigung respektieren. (T2)
    Beisatz: Die Maßnahme muss durch objektive Faktoren gerechtfertigt sein. (T3)
    Beisatz: Keine sachliche Begründung wird im Regelfall für den völligen Ausschluss Teilzeitbeschäftigter von bestimmten Anspruchsarten vorliegen, wenn der Sachverhalt der Arbeitserbringung gleich oder zumindest vergleichbar ist. (T4)
    Beisatz: Selbst in Ermangelung vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter im Betrieb wäre nach Art 3 der Vergleich anhand des anwendbaren Tarifvertrags oder, in Ermangelung eines solchen, gemäß den gesetzlichen oder tarifvertraglichen Bestimmungen oder den nationalen Gepflogenheiten zu ziehen. (T5)
    Beisatz: § 1 Abs 2 lit a Grazer G-VBG. (T6)
  • 8 ObA 33/22v
    Entscheidungstext OGH 30.08.2022 8 ObA 33/22v
    nur: Das Arbeitszeitgesetz verbietet die unterschiedliche Behandlung „wegen der Teilzeitarbeit“. (T7)
    Beisatz: Hier: Berücksichtigung von geleisteter Mehrarbeit iSd § 19 Abs 4 AZG. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129112

Im RIS seit

09.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2022

Dokumentnummer

JJR_20130927_OGH0002_009OBA00058_13I0000_002

Entscheidungstext 9ObA58/13i

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

ZAS‑Judikatur 2014/2 = RdW 2014/51 S 36 - RdW 2014,36 = ecolex 2014/35 S 71 - ecolex 2014,71 = infas 2014,60/A19 - infas 2014 A19 = DRdA 2014,255 = Arb 13.120 = Körber‑Risak, ZAS 2016/21 S 107 - Körber‑Risak, ZAS 2016,107

Geschäftszahl

9ObA58/13i

Entscheidungsdatum

27.09.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Werner Rodlauer und Mag. Thomas Kallab als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Parteien 1. M***** T*****, 2. R***** S*****, und 3. H***** S*****, alle vertreten durch Dr. Helga Hofbauer, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei A***** U*****, vertreten durch Dr. Josef Milchram, Dr. Anton Ehm und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen 1. 1.990,80 EUR brutto sA, 2. 1.193,30 EUR brutto sA und 3. 569,60 EUR brutto sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Jänner 2013, GZ 9 Ra 6/13p-28, mit dem der Berufung der klagenden Parteien gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 2. Oktober 2012, GZ 19 Cga 169/11b-23, überwiegend Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 514,86 EUR (darin 85,81 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die bei der Beklagten angestellten Klägerinnen sind sowohl im Innen- als auch im Außendienst tätig. Auf ihre Dienstverhältnisse finden die Bestimmungen der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreich (DO.A) Anwendung. Die Klägerinnen sind im Ausmaß von 20 Wochenstunden, verteilt auf drei Arbeitstage, teilzeitbeschäftigt.

Gemäß Paragraph 74, Absatz eins, DO.A kann den regelmäßig im Außendienst verwendeten Angestellten - auch neben den Reisegebühren (Paragraph 71, DO.A) - eine Außendienstzulage, abgestuft nach der Dauer der Verwendung im Außendienst und nach der Verwendung am Dienstort oder außerhalb desselben, gewährt werden.

Die Beklagte gewährt ihren Angestellten eine Außendienstzulage. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Außendienstzulage hat die Beklagte in ihrer Dienstanweisung vom 17. 9. 2007 geregelt. Danach liegt eine regelmäßige Verwendung im Außendienst vor, wenn der Mitarbeiter über einen Beobachtungszeitraum von sechs Kalendermonaten im Durchschnitt das für die jeweilige Außendienstzulage der Höhe nach geforderte Ausmaß an Außendiensttätigkeit pro Monat verrichtet hat. Der Höhe nach ist die Außendienstzulage in drei Typen untergliedert: Die Gewährung der großen Außendienstzulage setzt eine Außendiensttätigkeit im Ausmaß von durchschnittlich mindestens acht Arbeitstagen mit einer berufsbedingten ununterbrochenen Abwesenheit von mehr als vier Stunden von der Dienststelle voraus, die mittlere Außendienstzulage eine Außendiensttätigkeit im Ausmaß von durchschnittlich mindestens vier Arbeitstagen mit einer berufsbedingten ununterbrochenen Abwesenheit von mehr als vier Stunden von der Dienststelle und die kleine Außendienstzulage eine Außendiensttätigkeit von durchschnittlich mindestens acht Arbeitstagen mit einer berufsbedingten ununterbrochenen Abwesenheit von mehr als zwei Stunden von der Dienststelle, jeweils pro Kalendermonat voraus. Durchrechnungszeitraum ist das Kalenderquartal.

Bei der Beklagten sind mehr Frauen teilzeitbeschäftigt als Männer.

Die Klägerinnen begehren von der Beklagten die der Höhe nach unstrittigen Beträge von 1.990,80 EUR brutto (Erstklägerin zu 19 Cga 169/11b), 1.193,30 EUR brutto (Zweitklägerin zu 16 Cga 158/11p) und 569,60 EUR brutto (Drittklägerin zu 26 Cga 149/11p). Bei diesen Klagsbeträgen handelt es sich um die mittlere Außendienstzulage in halber Höhe für in näher bezeichneten Quartalen der Jahre 2009 bis 2011 geleistete Außendienste von jeweils mehr als vier, nicht aber mehr als acht Stunden am Tag. Die Klägerinnen stützen sich zusammengefasst darauf, dass es den teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen wegen dem mit der Organisation ihrer Arbeit notwendigerweise verbundenen ausgewogenen Verhältnis zwischen Außen- und Innendienst nicht oder nur in Ausnahmefällen möglich sei, die hohen zeitlichen, auf VollzeitmitarbeiterInnen zugeschnittenen Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug der Außendienstzulage zu erbringen. Diese Benachteiligung der teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen sei sachlich nicht gerechtfertigt und verstoße daher gegen Paragraph 19 d, Absatz 6, AZG. Würden die Anspruchsvoraussetzungen in dem Verhältnis aliquotiert, in dem die Teilarbeitszeit zur Vollarbeitszeit stehe, könnte diese Benachteiligung hintangehalten werden. Da die Einkommensbenachteiligung aufgrund der Teilzeittätigkeit faktisch ausschließlich Frauen betreffe, liege auch eine mittelbare Diskriminierung nach Paragraph 5, Absatz 2, GlBG vor.

Die Beklagte bestritt dem Grunde nach, beantragte Klagsabweisung und wandte ein, dass Teilzeitbeschäftigte nicht diskriminiert würden, weil sie unter denselben Voraussetzungen wie Vollzeitbeschäftigte die Außendienstzulage erhielten. Eine allfällige Schlechterstellung der Teilzeitbeschäftigten sei jedenfalls sachlich gerechtfertigt, weil die Außendienstzulage der Abgeltung der mit dem Außendienst verbundenen Unannehmlichkeiten, und zwar erst dann, wenn diese eine gewisse Mindestintensität erreiche, diene. Für die Mehrbelastung durch die mit einem Außendienst verbundenen Unannehmlichkeiten komme es nicht auf die Proportionalität der Außendiensttätigkeit zum Beschäftigungsausmaß an, sondern auf die absoluten Tages- und Stundenzahlen, die im Außendienst verbracht würden. Diese Zusatzbelastung treffe Vollzeitbeschäftigte mehr als Teilzeitbeschäftigte.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Teilzeitbeschäftigte würden nicht ungleich behandelt werden, weil sie für die idente Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden kein geringeres Entgelt bekämen als Vollzeitbeschäftigte. Eine allfällige Ungleichbehandlung sei jedenfalls sachlich gerechtfertigt, weil die Beklagte, wie aus der Konstruktion der Dienstanweisung ersichtlich, im Außendienst offenkundig eine Erschwernis erblicke.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerinnen Folge und gab den Klagebegehren bis auf eine teilweise Abweisung der Zinsenbegehren statt. Eine Ungleichbehandlung teilzeitbeschäftigter gegenüber vollzeitbeschäftigter Mitarbeiter liege darin, dass Teilzeitbeschäftigte im Verhältnis zu ihrem Beschäftigungsausmaß mehr Außendienststunden leisten müssten als Vollzeitbeschäftigte, um in den Genuss der Zulage zu kommen. Diese Ungleichbehandlung sei aber auch sachlich nicht gerechtfertigt.

In ihrer gegen den klagestattgebenden Teil des Berufungsurteils gerichteten Revision beantragte die Beklagte die Abänderung des Berufungsurteils im Sinne einer Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerinnen beantragen, der Revision keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.

1. Gemäß Paragraph 19 d, Absatz 6, AZG dürfen teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung. Freiwillige Sozialleistungen sind zumindest in jenem Verhältnis zu gewähren, das dem Verhältnis der regelmäßig geleisteten Arbeitszeit zur gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit entspricht. Im Streitfall hat der Arbeitgeber zu beweisen, dass eine Benachteiligung nicht wegen der Teilzeitarbeit erfolgt.

Diese - nach Paragraph 19 g, AZG unabdingbare -, Bestimmung bindet jedenfalls die Vertragspartner des Arbeitsvertrags (Mosler in ZellKomm² Paragraph 19 d, AZG Rz 43; Schrank, AZG² Paragraph 19 d, Rz 113; Heilegger/Schwarz, AZG³ Paragraph 19 d, Erl 14).

Von Paragraph 19 d, Absatz 6, AZG sind grundsätzlich die gesamten Entgelt- und Arbeitsbedingungen erfasst (Mosler in ZellKomm² Paragraph 19 d, AZG Rz 45). Bei der Entlohnung von Teilzeitbeschäftigten sind dieselben Grundsätze anzuwenden, wie sie auch für Vollzeitbeschäftigte gelten (Mosler in ZellKomm² Paragraph 19 d, AZG Rz 46). Insbesondere ist bei unternehmensinternen Zulagen, umgerechnet auf die Arbeitszeit, keine Schlechterstellung erlaubt (Schrank, AZG² Paragraph 19 d, Rz 116).

Das Arbeitszeitgesetz verbietet die unterschiedliche Behandlung „wegen der Teilzeitarbeit“. Differenzierungen aus anderen Gründen vergleiche Mosler in ZellKomm² Paragraph 19 d, AZG Rz 50) sind erlaubt.

Auch wegen der Teilzeitarbeit ist eine unterschiedliche Behandlung gestattet, wenn sachliche Gründe sie rechtfertigen. Die Sachlichkeit ist stets danach zu beurteilen, ob es der - nicht diskriminierende - Zweck einer Regelung rechtfertigt, Teilzeitbeschäftigte anders zu behandeln als Vollzeitbeschäftigte. Dabei sind nur solche Regelungsziele anzuerkennen, die die Gleichwertigkeit von Teilzeitbeschäftigung und Vollzeitbeschäftigung respektieren (Heilegger/Schwarz, AZG³ Paragraph 19 d, Erl 14). Die Maßnahme muss durch objektive Faktoren gerechtfertigt sein (Resch, Rechtsfragen der Teilzeitbeschäftigung unter besonderer Berücksichtigung des ArbBG und des EWR, DRdA 1993, 97 [106]; siehe auch Laux/Schlachter, Teilzeit- und Befristungsgesetz², Paragraph 4, Rz 64 zur insoweit vergleichbaren deutschen Rechtslage).

2. Die Außendienstzulage der DO.A ist eine Zulage eigener Art, der vornehmlich Entgeltcharakter, nämlich Abgeltung für die mit dem Außendienst verbundene Unbequemlichkeit zukommt (RIS-Justiz RS0048240). Ausgehend von diesem Leistungszweck der Außendienstzulage indiziert zwar noch nicht Paragraph 74, DO.A, wohl aber die gegenständliche Dienstanweisung über die Gewährung einer Außendienstzulage vom 17. 9. 2007 einen Verstoß gegen Paragraph 19 d, Absatz 6, AZG, weil teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter im Verhältnis zu ihrem Beschäftigungsausmaß an mehr Tagen Außendienststunden - von den Klägerinnen ohnedies im Ausmaß von jeweils mehr als vier Stunden erbracht - leisten müssen als Vollzeitbeschäftigte, um die Außendienstzulage zu erhalten.

3. Zur sachlichen Rechtfertigung der Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten hat die Beklagte darauf verwiesen, dass es für die Mehrbelastung, bedingt durch die mit einem Außendienst verbundenen Unannehmlichkeiten nicht auf die Proportionalität der Außendiensttätigkeit zum Beschäftigungsausmaß ankomme, sondern auf die absoluten Tages- und Stundenzahlen, die im Außendienst verbracht würden, ohne dies aber mit weiteren Sachargumenten zu untermauern. Sie hat auch nicht konkret dargetan, dass erst bestimmte für die Gewährung der einzelnen Außendienstzulagen festgelegte Kombinationen von Tages- und Stundenbelastungen eine Intensität erreichten, die durch Gewährung der Außendienstzulage abgeltenswert sei, nicht aber bereits Außendiensttätigkeiten an jeweils der Hälfte dieser Arbeitstage. Die Beklagte ist daher ihrer Beweispflicht hinsichtlich einer sachlichen Rechtfertigung der vorliegenden Differenzierung nach Paragraph 19 d, Absatz 6, Satz 3 AZG nicht nachgekommen.

Schon die Anwendung des Paragraph 19 d, Absatz 6, AZG führt daher zu einem Zuspruch an die Klägerinnen, sodass auf weitere Überlegungen zu einer mittelbaren geschlechtlichen Diskriminierung bei der Festsetzung des Entgelts nach Paragraph 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, GlBG nicht eingegangen werden muss.

Insgesamt ist der Revision damit ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.

Schlagworte

Arbeitsrecht

Textnummer

E105656

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:009OBA00058.13I.0927.000

Im RIS seit

08.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2016

Dokumentnummer

JJT_20130927_OGH0002_009OBA00058_13I0000_000