Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Ab 15. 11. 2001 war sie mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet und hielt sich von März 2002 an aufgrund von befristeten Niederlassungsbewilligungen in Österreich auf.
Ende 2004 beantragte sie einen Niederlassungsnachweis als begünstigte Drittstaatsangehörige. Da ihr wiederum nur eine befristete Niederlassungsbewilligung bis 14. 3. 2006 gemäß § 49 Abs 1 Fremdengesetz 1997 (FrG) erteilt wurde, erhob sie gegen den Bescheid Berufung. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 8. 6. 2005 wurde der erstinstanzliche Bescheid gemäß § 66 Abs 2 AVG aufgehoben und die Angelegenheit an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen. Die Berufungsbehörde trug der ersten Instanz auf, ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung gemäß § 34 Abs 1 Z 3 FrG einzuleiten, weil Hinweise gegeben seien, dass die Klägerin sich in der Vergangenheit auf eine Ehe berufen habe, obwohl sie ein gemeinsames Familienleben iSd Art 8 MRK nicht geführt habe. Eine gegen diesen Berufungsbescheid erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 8. 9. 2005 zurück.Ende 2004 beantragte sie einen Niederlassungsnachweis als begünstigte Drittstaatsangehörige. Da ihr wiederum nur eine befristete Niederlassungsbewilligung bis 14. 3. 2006 gemäß Paragraph 49, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 (FrG) erteilt wurde, erhob sie gegen den Bescheid Berufung. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 8. 6. 2005 wurde der erstinstanzliche Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben und die Angelegenheit an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen. Die Berufungsbehörde trug der ersten Instanz auf, ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, FrG einzuleiten, weil Hinweise gegeben seien, dass die Klägerin sich in der Vergangenheit auf eine Ehe berufen habe, obwohl sie ein gemeinsames Familienleben iSd Artikel 8, MRK nicht geführt habe. Eine gegen diesen Berufungsbescheid erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 8. 9. 2005 zurück.
Am 7. 7. 2005 erließ die Bundespolizeidirektion Wien einen weiteren Bescheid, mit dem die Klägerin gemäß § 34 Abs 1 iVm § 48 Abs 1 und § 48 Abs 2 iVm § 10 Abs 2 Z 3 iVm § 8 Abs 4 FrG ausgewiesen wurde. Sie wurde aufgefordert, das Bundesgebiet nach Rechtskraft des Bescheids zu verlassen. Die Behörde ging unter anderem aufgrund von Aussagen des Ehemannes der Klägerin davon aus, dass sich diese in der Vergangenheit auf eine Ehe berufen habe, obwohl ein gemeinsames Eheleben iSd Art 8 EMRK nicht vorgelegen sei.Am 7. 7. 2005 erließ die Bundespolizeidirektion Wien einen weiteren Bescheid, mit dem die Klägerin gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz eins und Paragraph 48, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 4, FrG ausgewiesen wurde. Sie wurde aufgefordert, das Bundesgebiet nach Rechtskraft des Bescheids zu verlassen. Die Behörde ging unter anderem aufgrund von Aussagen des Ehemannes der Klägerin davon aus, dass sich diese in der Vergangenheit auf eine Ehe berufen habe, obwohl ein gemeinsames Eheleben iSd Artikel 8, EMRK nicht vorgelegen sei.
Nach Erhalt dieses Bescheids beauftragte die Klägerin den Klagevertreter. Dieser erhob am 28. 7. 2005 für die Klägerin eine Berufung, in der er vorbrachte, es liege keine Scheinehe vor. Die Behörde habe einseitig ermittelt und das Verfahren sei mangelhaft gewesen. Der Klägerin komme als türkische Staatsangehörige die Rechtsstellung als begünstigte Drittstaatsangehörige zu. Damit widerspreche das Verfahren den Rechtsschutzgarantien der Art 8 und 9 der Richtlinie 64/221 EWG.Nach Erhalt dieses Bescheids beauftragte die Klägerin den Klagevertreter. Dieser erhob am 28. 7. 2005 für die Klägerin eine Berufung, in der er vorbrachte, es liege keine Scheinehe vor. Die Behörde habe einseitig ermittelt und das Verfahren sei mangelhaft gewesen. Der Klägerin komme als türkische Staatsangehörige die Rechtsstellung als begünstigte Drittstaatsangehörige zu. Damit widerspreche das Verfahren den Rechtsschutzgarantien der Artikel 8 und 9 der Richtlinie 64/221 EWG.
Mit Bescheid vom 23. 11. 2006 gab die Sicherheitsdirektion Wien der Berufung Folge, hob den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs 2 AVG auf und verwies die Angelegenheit an die Behörde erster Instanz zurück. Das mit 1. 1. 2006 in Kraft getretene FPG finde auch auf bereits anhängige Verfahren Anwendung. Dieses Gesetz enthalte keine Bestimmung, wonach Fremde ausgewiesen werden könnten, wenn der Aufenthaltstitel deshalb erteilt worden sei, weil sich der Fremde auf eine Ehe berufen habe, obwohl ein gemeinsames Familienleben iSd Art 8 EMRK nicht geführt worden sei. Es könne gegen den Fremden aber ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt sei, dass ein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe. Als eine solche bestimmte Tatsache gelte gemäß § 60 Abs 2 Z 9 FPG insbesondere, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen und sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheins auf die Ehe berufen habe, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben iSd Art 8 EMRK nie geführt habe. Die Erstbehörde werde daher zu prüfen haben, ob der Aufenthaltsverbotstatbestand des § 60 Abs 2 Z 9 FPG verwirklicht sei.Mit Bescheid vom 23. 11. 2006 gab die Sicherheitsdirektion Wien der Berufung Folge, hob den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG auf und verwies die Angelegenheit an die Behörde erster Instanz zurück. Das mit 1. 1. 2006 in Kraft getretene FPG finde auch auf bereits anhängige Verfahren Anwendung. Dieses Gesetz enthalte keine Bestimmung, wonach Fremde ausgewiesen werden könnten, wenn der Aufenthaltstitel deshalb erteilt worden sei, weil sich der Fremde auf eine Ehe berufen habe, obwohl ein gemeinsames Familienleben iSd Artikel 8, EMRK nicht geführt worden sei. Es könne gegen den Fremden aber ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt sei, dass ein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe. Als eine solche bestimmte Tatsache gelte gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 9, FPG insbesondere, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen und sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheins auf die Ehe berufen habe, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben iSd Artikel 8, EMRK nie geführt habe. Die Erstbehörde werde daher zu prüfen haben, ob der Aufenthaltsverbotstatbestand des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 9, FPG verwirklicht sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof unter anderem mit der Begründung, sie sei durch den Bescheid in ihrem Recht auf eine Sachentscheidung im Sinne einer Nichterlassung einer Ausweisung, auf Nichterlassung eines Aufenthaltsverbots und in weiteren, sich aus dem Zusammenhang dieser Beschwerde ergebenden Rechten verletzt. Die belangte Behörde sei zur Entscheidung unzuständig gewesen, weil ein unabhängiges Tribunal über die Ausweisung zu entscheiden habe. Auch die Voraussetzungen für eine Vorgangsweise nach § 66 Abs 2 AVG lägen nicht vor.Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof unter anderem mit der Begründung, sie sei durch den Bescheid in ihrem Recht auf eine Sachentscheidung im Sinne einer Nichterlassung einer Ausweisung, auf Nichterlassung eines Aufenthaltsverbots und in weiteren, sich aus dem Zusammenhang dieser Beschwerde ergebenden Rechten verletzt. Die belangte Behörde sei zur Entscheidung unzuständig gewesen, weil ein unabhängiges Tribunal über die Ausweisung zu entscheiden habe. Auch die Voraussetzungen für eine Vorgangsweise nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG lägen nicht vor.
Mit Beschluss vom 26. 3. 2007 gab der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag der Klägerin, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht statt, weil eine Abschiebung als Folge des angefochtenen Aufhebungsbescheids nicht drohe.
In der Sache erkannte der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19. 6. 2008. Er gab der Beschwerde der Klägerin Folge und hob den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. Entgegen der Ansicht der Berufungsbehörde könne das rechtsmissbräuchliche Eingehen einer Ehe einen Grund für die Ausweisung nach § 54 FPG darstellen. Obwohl die Behörde durch ihre Formalentscheidung konkludent die Zuständigkeit bejaht habe, enthalte der angefochtene Bescheid keine Ausführungen zu der für die Zuständigkeit wesentlichen Frage, ob die Eheschließung rechtsmissbräuchlich erfolgt sei. Damit sei der Bescheid mit einem Verfahrensmangel belastet. Nach Art 6 Abs 1 des Beschlusses Nr 1/80 ARB habe ein türkischer Arbeitnehmer das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl zu bewerben. Diese Begünstigung komme einer Fremden, die den Zugang zum Arbeitsmarkt rechtsmissbräuchlich im Wege einer Scheinehe erlangt habe, nicht zu Gute. Habe die Beschwerdeführerin ihren Zugang zum Arbeitsmarkt in diesem Sinn rechtsmissbräuchlich erlangt, sei nach § 9 Abs 1 Z 2 FPG die belangte Behörde zur Entscheidung berufen. Liege dem gegenüber keine Scheinehe vor, sei für türkische Staatsangehörige, denen eine Rechtsposition nach Art 6 oder 7 ARB zukomme, geboten, den Instanzenzug zu einem Tribunal einzurichten und § 9 Abs 2 Z 1 FPG, wonach über Berufungen die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern entschieden, anzuwenden. Die Ansicht der Berufungsbehörde, dass die Behörde erster Instanz eine andere als die fremdenpolizeiliche Maßnahme ergreifen hätte sollen, biete für sich allein auch keine Grundlage für ein Vorgehen nach § 66 Abs 2 AVG.In der Sache erkannte der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19. 6. 2008. Er gab der Beschwerde der Klägerin Folge und hob den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. Entgegen der Ansicht der Berufungsbehörde könne das rechtsmissbräuchliche Eingehen einer Ehe einen Grund für die Ausweisung nach Paragraph 54, FPG darstellen. Obwohl die Behörde durch ihre Formalentscheidung konkludent die Zuständigkeit bejaht habe, enthalte der angefochtene Bescheid keine Ausführungen zu der für die Zuständigkeit wesentlichen Frage, ob die Eheschließung rechtsmissbräuchlich erfolgt sei. Damit sei der Bescheid mit einem Verfahrensmangel belastet. Nach Artikel 6, Absatz eins, des Beschlusses Nr 1/80 ARB habe ein türkischer Arbeitnehmer das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl zu bewerben. Diese Begünstigung komme einer Fremden, die den Zugang zum Arbeitsmarkt rechtsmissbräuchlich im Wege einer Scheinehe erlangt habe, nicht zu Gute. Habe die Beschwerdeführerin ihren Zugang zum Arbeitsmarkt in diesem Sinn rechtsmissbräuchlich erlangt, sei nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, FPG die belangte Behörde zur Entscheidung berufen. Liege dem gegenüber keine Scheinehe vor, sei für türkische Staatsangehörige, denen eine Rechtsposition nach Artikel 6, oder 7 ARB zukomme, geboten, den Instanzenzug zu einem Tribunal einzurichten und Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, FPG, wonach über Berufungen die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern entschieden, anzuwenden. Die Ansicht der Berufungsbehörde, dass die Behörde erster Instanz eine andere als die fremdenpolizeiliche Maßnahme ergreifen hätte sollen, biete für sich allein auch keine Grundlage für ein Vorgehen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG.
Dieses Erkenntnis wurde der Klägerin am 28. 7. 2008 zugestellt. In der Folge leitete die Sicherheitsdirektion die Angelegenheit an den Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) Wien weiter. Dieser gab mit Bescheid vom 20. 12. 2008 der Berufung der Klägerin Folge und hob den angefochtenen Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 7. 7. 2005 ersatzlos auf. In seiner Begründung ging der UVS davon aus, dass eine Scheinehe nicht vorliege. Der Aufenthalt der Klägerin sei daher ab Beginn rechtmäßig gewesen.
Die Klägerin begehrt mit ihrer am 28. 6. 2011 eingebrachten Klage den Ersatz der Kosten für ihre Vertretung von 6.171,76 EUR und die Feststellung, dass die Beklagte ihr für sämtliche auch künftig entstehenden Folgen „aus dem Verkehrsunfall vom 15. 9. 2009 zur ungeteilten Hand“ hafte. Das Verfahren vor der Sicherheitsdirektion, das zum Bescheid vom 8. 6. 2005 geführt habe, sei schwer mangelhaft gewesen, weil nur ihr Ehegatte und dessen Schwester als Zeugen einvernommen worden seien. Sie sei vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht verständigt worden. Insoweit liege eine Verletzung ihres Parteiengehörs vor. Dessen ungeachtet habe die Fremdenpolizei am 7. 7. 2005 unter Berufung auf dieses schwer mangelhafte Verfahren europarechtswidrig einen Ausweisungsbescheid erlassen. Der dagegen erhobenen Berufung habe die Sicherheitsdirektion mit Bescheid vom 23. 11. 2006 Folge gegeben und das Verfahren an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen. Obwohl der Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion europarechtswidrig gewesen sei, und sie eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben habe, habe die Fremdenpolizei das Aufenthaltsverbotsverfahren in rechtswidriger Weise weitergeführt. Dadurch seien ihr insgesamt Kosten in der Höhe von 7.162,96 EUR entstanden, wobei ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ein Kostenersatz in der Höhe von 991,20 EUR zuerkannt worden sei. Der Eintritt von Schäden sei auch in Zukunft nicht ausgeschlossen.
Der Ersatz von Rettungsaufwand könne nicht verjähren, ehe der Erfolg oder Misserfolg einer zweckmäßig ergriffenen Rettungsmaßnahme feststehe. Erst mit der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenats sei festgestanden, dass die einzelnen nachteiligen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden rechtswidrig gewesen seien. Die Verjährung habe nicht vor Zustellung der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenats zu laufen beginnen können, weil erst durch diese Entscheidung die aufenthaltsbeendende Maßnahme abgewendet gewesen sei. Davor sei noch kein Schaden eingetreten, sodass die Verjährungsfrist auch nicht in Gang gesetzt werden habe können. Eine Verrechnung der einzelnen Leistungen ihres Vertreters sei erst mit Honorarnote vom 6. 2. 2009 erfolgt.
Die Beklagte wendete ein, dass die von der Klägerin erhobenen Forderungen verjährt seien. Soweit die Ansprüche aus der Ausweisungsentscheidung vom 7. 7. 2005 und der dazu ergangenen Rechtsmittelentscheidung abgeleitet würden, sei die dreijährige Verjährungsfrist mit November 2009 abgelaufen. Die letzte Vertretungshandlung datiere mit März 2007, weswegen auch hier die dreijährige Verjährungsfrist lange vor Klageeinbringung abgelaufen sei. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs sei der Klägerin am 28. 7. 2008 zugegangen, sodass auch die Einjahresfrist des § 6 AHG nicht gewahrt sei. Das Aufforderungsschreiben sei der Vertreterin der Beklagten erst am 2. 2. 2011 zugegangen. Die lange Verjährungsfrist des § 6 Abs 1 AHG setze eine qualifizierte Vorsatztat voraus, die nicht vorliege.Die Beklagte wendete ein, dass die von der Klägerin erhobenen Forderungen verjährt seien. Soweit die Ansprüche aus der Ausweisungsentscheidung vom 7. 7. 2005 und der dazu ergangenen Rechtsmittelentscheidung abgeleitet würden, sei die dreijährige Verjährungsfrist mit November 2009 abgelaufen. Die letzte Vertretungshandlung datiere mit März 2007, weswegen auch hier die dreijährige Verjährungsfrist lange vor Klageeinbringung abgelaufen sei. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs sei der Klägerin am 28. 7. 2008 zugegangen, sodass auch die Einjahresfrist des Paragraph 6, AHG nicht gewahrt sei. Das Aufforderungsschreiben sei der Vertreterin der Beklagten erst am 2. 2. 2011 zugegangen. Die lange Verjährungsfrist des Paragraph 6, Absatz eins, AHG setze eine qualifizierte Vorsatztat voraus, die nicht vorliege.
Im Übrigen seien die Entscheidungen rechtmäßig und vertretbar. Die Aufhebung des Ausweisungsbescheids mit Bescheid vom 23. 11. 2006 sei die Folge einer Gesetzesänderung. Vertretungshandlungen aus Juli und Oktober 2005 könnten nicht aus einer Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 23. 11. 2006 resultieren. Die Stellungnahme vom 23. 3. 2007 stehe in keinem Kausalzusammenhang zur Rechtsmittelentscheidung.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Auffassung, dass die Ansprüche der Klägerin verjährt seien. Der Klägerin sei ein Schaden in Form von Vertretungskosten entstanden, wobei die letzte Vertretungshandlung am 15. 3. 2007 gesetzt worden sei. Ab diesem Zeitpunkt sei ein Schaden - überwiegend - unabwendbar gewesen, zumal ein Kostenersatzanspruch im Aufenthaltsverfahren nicht bestehe. Auch ein Erfolg der Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde hätte die bereits zuvor aufgelaufenen Verfahrenskosten nicht beseitigen können. Die Dreijahresfrist des § 6 Abs 1 AHG sei daher mit der letzten Vertretungshandlung ausgelöst worden. Für die Anwendbarkeit der Zehnjahresfrist fehle es an den gesetzlich geforderten Voraussetzungen. Bei Einleitung des Aufforderungsverfahrens seien daher die behaupteten Ansprüche der Klägerin verjährt gewesen.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Auffassung, dass die Ansprüche der Klägerin verjährt seien. Der Klägerin sei ein Schaden in Form von Vertretungskosten entstanden, wobei die letzte Vertretungshandlung am 15. 3. 2007 gesetzt worden sei. Ab diesem Zeitpunkt sei ein Schaden - überwiegend - unabwendbar gewesen, zumal ein Kostenersatzanspruch im Aufenthaltsverfahren nicht bestehe. Auch ein Erfolg der Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde hätte die bereits zuvor aufgelaufenen Verfahrenskosten nicht beseitigen können. Die Dreijahresfrist des Paragraph 6, Absatz eins, AHG sei daher mit der letzten Vertretungshandlung ausgelöst worden. Für die Anwendbarkeit der Zehnjahresfrist fehle es an den gesetzlich geforderten Voraussetzungen. Bei Einleitung des Aufforderungsverfahrens seien daher die behaupteten Ansprüche der Klägerin verjährt gewesen.
Das Berufungsgericht gab dem Rechtsmittel der Klägerin nicht Folge. Es verneinte die behauptete Mangelhaftigkeit und führte in rechtlicher Hinsicht aus, Voraussetzung für einen Amtshaftungsanspruch sei die Zufügung eines Schadens durch rechtswidriges und schuldhaftes Organverhalten. Dazu bedürfe es eines konkreten Vorbringens. Allgemeine Behauptungen, wonach ein Handeln „rechtswidrig“ „schwer mangelhaft“ oder „EU-widrig“ sei, reichten dazu nicht aus. Soweit die Klägerin ihre Ansprüche auf die Erlassung des Ausweisungsbescheids vom 7. 7. 2005 durch die Fremdenpolizei zurückführe, fehle es daher an einem ausreichend konkreten Vorbringen.
Zum Bescheid der Sicherheitsdirektion vom 23. 11. 2006 habe die Klägerin zwar ein ausreichend konkretes Vorbringen zur Rechtswidrigkeit erstattet. Soweit Kosten zur Beseitigung dieses Bescheids begehrt würden, sei der Ersatzanspruch jedoch verjährt.
Der Beginn der kurzen Verjährungsfrist des § 6 Abs 1 AHG setze voraus, dass der Geschädigte von dem durch einen fehlerhaften Hoheitsakt verursachten Schaden Kenntnis erlange. Darüber hinaus beginne die dreijährige Verjährung zwar nicht vor dem tatsächlichen Schadenseintritt, werde aber auch dann in Lauf gesetzt, wenn der Geschädigte die Höhe des ihm schon bekannten Schadens noch nicht beziffern könne oder ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt seien. Bereits eingetretene und aufgrund desselben Schadensereignisses vorhersehbare künftige Schäden bildeten verjährungsrechtlich eine Einheit. § 2 Abs 2 AHG verpflichte einen Amtshaftungswerber zur Wahrung seines Ersatzanspruchs alle ihm zur Verfügung stehenden Rettungsmaßnahmen zu ergreifen. Offenbar aussichtslose Abhilfemaßnahmen könnten den Beginn der Verjährung nicht hinausschieben, wenn durch einen fehlerhaften Hoheitsakt schon eingetretene und dem Geschädigten schon bekannt gewordene Schäden unveränderlich feststünden. Die Ergreifung von Rechtsmitteln und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof als außerordentliches Rechtsmittel bewirke aber dessen ungeachtet, dass die Verjährungsfrist jedenfalls nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft bzw Unabänderlichkeit der schadensverursachenden Entscheidung oder Verfügung ende.Der Beginn der kurzen Verjährungsfrist des Paragraph 6, Absatz eins, AHG setze voraus, dass der Geschädigte von dem durch einen fehlerhaften Hoheitsakt verursachten Schaden Kenntnis erlange. Darüber hinaus beginne die dreijährige Verjährung zwar nicht vor dem tatsächlichen Schadenseintritt, werde aber auch dann in Lauf gesetzt, wenn der Geschädigte die Höhe des ihm schon bekannten Schadens noch nicht beziffern könne oder ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt seien. Bereits eingetretene und aufgrund desselben Schadensereignisses vorhersehbare künftige Schäden bildeten verjährungsrechtlich eine Einheit. Paragraph 2, Absatz 2, AHG verpflichte einen Amtshaftungswerber zur Wahrung seines Ersatzanspruchs alle ihm zur Verfügung stehenden Rettungsmaßnahmen zu ergreifen. Offenbar aussichtslose Abhilfemaßnahmen könnten den Beginn der Verjährung nicht hinausschieben, wenn durch einen fehlerhaften Hoheitsakt schon eingetretene und dem Geschädigten schon bekannt gewordene Schäden unveränderlich feststünden. Die Ergreifung von Rechtsmitteln und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof als außerordentliches Rechtsmittel bewirke aber dessen ungeachtet, dass die Verjährungsfrist jedenfalls nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft bzw Unabänderlichkeit der schadensverursachenden Entscheidung oder Verfügung ende.
Die Klägerin mache einerseits Kosten eines Rettungsaufwandes geltend, nämlich die des Rechtsmittelverfahrens, begehre darüber hinaus aber auch Kosten, die nicht als Rettungsaufwand zu qualifizieren seien, weil sie nicht zur Beseitigung der behaupteten rechtsverletzenden Entscheidung (des Bescheids der Sicherheitsdirektion vom 23. 11. 2006) gedient hätten. Dabei handle es sich um die Kosten der Kommission bei der Einvernahme der Klägerin bei der Fremdenpolizei vom 17. 1. 2007 bzw die Kosten für die Stellungnahme vom 2. 3. 2007. Diese Kosten hätten auch durch den Erfolg gleichzeitig ergriffener Rettungsmaßnahmen nicht mehr abgewendet werden können. Der bereits Anfang 2007 angefallene Aufwand begründe einen unabwendbaren Schaden, der die dreijährige Verjährungsfrist in Gang gesetzt habe. Insoweit sei Verjährung bereits lange vor Einleitung des Aufforderungsverfahrens eingetreten. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Verjährung bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung gehemmt sei. Auch wenn man auf die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenats abstelle, sei die Jahresfrist vor Einleitung des Aufforderungsverfahrens abgelaufen gewesen. Soweit die Klägerin ihre Ansprüche aus einer unvertretbaren rechtswidrigen Entscheidung der Sicherheitsdirektion vom 23. 11. 2006 ableite, seien diese daher, wie das Erstgericht richtig ausgeführt habe, verjährt.
Darüber hinaus bleibe unklar, warum ein Weiterführen des Verfahrens hinsichtlich des Aufenthaltsverbots durch die Fremdenpolizei rechtswidrig gewesen sein solle. Zwar habe die Klägerin eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, dieser habe ihren Antrag auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung jedoch abgewiesen. Für das irrtümlich völlig verfehlt formulierte Feststellungsbegehren sei darüber hinaus ein rechtliches Interesse nicht ersichtlich.
Das Berufungsgericht ließ die Revision zu, weil, soweit überblickbar, zur Frage des Beginns der Verjährungsfrist für Rettungsmaßnahmen neben unabwendbaren sonstigen Schäden aus einer behauptetermaßen rechtswidrig schuldhaften Verwaltungshandlung keine Judikatur des Obersten Gerichtshofs bestehe. Dabei sei davon auszugehen, dass einer harmonisierenden Klarstellung der dargestellten Judikaturlinien zum Verjährungsbeginn über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.
Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, in eventu, ihr nicht Folge zu geben.