Rechtssatz für 2Ob236/04a 7Ob64/04v 3O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0119753

Geschäftszahl

2Ob236/04a; 7Ob64/04v; 3Ob289/05d; 6Ob110/07f; 10Ob11/07a; 9Ob32/08h; 1Ob46/10m; 1Ob48/12h; 7Ob5/12d; 6Ob179/12k

Entscheidungsdatum

28.08.2013

Rechtssatz

Mit Paragraph 15, WAG wurde eine ausdrückliche Haftungsnorm geschaffen, die auch im Gesetz den zivilrechtlichen Charakter der Verhaltenspflichten eindeutig klarstellt. Sie bezweckt die grundsätzliche Sicherstellung der Haftung des Rechtsträgers bei Verletzung der Bestimmungen der Paragraphen 13 und 14 WAG auch bei bereits leichter Fahrlässigkeit. Fällt der Bank eine Verletzung von Aufklärungspflichten zur Last, dann ist zu prüfen, wie der Kunde stünde, wenn er ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 236/04a
    Entscheidungstext OGH 20.01.2005 2 Ob 236/04a
  • 7 Ob 64/04v
    Entscheidungstext OGH 20.04.2005 7 Ob 64/04v
    nur: Mit § 15 WAG wurde eine ausdrückliche Haftungsnorm geschaffen, die auch im Gesetz den zivilrechtlichen Charakter der Verhaltenspflichten eindeutig klarstellt. Sie bezweckt die grundsätzliche Sicherstellung der Haftung des Rechtsträgers bei Verletzung der Bestimmungen der §§ 13 und 14 WAG auch bei bereits leichter Fahrlässigkeit. (T1); Beisatz: Bei Vermittlung von Warenterminoptionen ist die Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zulässig. (T2)
  • 3 Ob 289/05d
    Entscheidungstext OGH 30.05.2006 3 Ob 289/05d
    Beisatz: Grundsätzlich ist dem Anleger das negative Vertragsinteresse zu ersetzen, er ist so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Aufklärung stünde. (T3)
  • 6 Ob 110/07f
    Entscheidungstext OGH 07.11.2007 6 Ob 110/07f
  • 10 Ob 11/07a
    Entscheidungstext OGH 10.03.2008 10 Ob 11/07a
    nur T1; Beisatz: § 15 Abs 1 WAG schafft so eine auf den allgemeinen Schadenersatzregelungen aufbauende, abgeschlossene Haftungsnorm, die eine gesetzliche Konkretisierung vor- und nebenvertraglicher Verpflichtungen enthält. (T4)
  • 9 Ob 32/08h
    Entscheidungstext OGH 08.10.2008 9 Ob 32/08h
    Auch; Beis wie T4
  • 1 Ob 46/10m
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 46/10m
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Klausel, die die Haftung der Beklagten als Wertpapierdienstleister für leichte Fahrlässigkeit unter bestimmten Umständen ausschließt. (T5)
  • 1 Ob 48/12h
    Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 48/12h
    nur T1; Veröff: SZ 2012/136
  • 7 Ob 5/12d
    Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 5/12d
    nur T1
  • 6 Ob 179/12k
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 179/12k
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119753

Im RIS seit

19.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2015

Dokumentnummer

JJR_20050120_OGH0002_0020OB00236_04A0000_002

Rechtssatz für 6Ob179/12k

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129017

Geschäftszahl

6Ob179/12k

Entscheidungsdatum

28.08.2013

Norm

WAG 2007 §46
  1. WAG 2007 § 46 gültig von 01.11.2007 bis 02.01.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017

Rechtssatz

Das Modell des auch als Execution‑only‑Business neuer Prägung bezeichneten „reinen Ausführungsgeschäfts“ (im Sinn des Paragraph 46, WAG 2007) kommt nur bei Dienstleistungen in Betracht, die sich auf nicht komplexe Finanzinstrumente nach Paragraph eins, Ziffer 7, WAG 2007 beziehen (Paragraph 46, Ziffer eins,). Bei Immobilienaktien handelt es sich nicht um ein derartiges komplexes Finanzinstrument.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 179/12k
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 179/12k
    Beisatz: Weitere Voraussetzung ist gemäß § 46 Z 3 WAG 2007 der Umstand, dass der Kunde eindeutig darüber informiert wurde, dass der Rechtsträger bei der Erbringung dieser Dienstleistung die Angemessenheit der Instrumente oder Dienstleistungen, die erbracht oder angeboten werden, nicht gemäß § 45 WAG 2007 prüfen muss und der Kunde daher nicht in den Genuss des Schutzes der einschlägigen Wohlverhaltensregeln kommt. (T1)
    Beisatz: Hier: Die ausdrückliche (mündliche und schriftliche) Erklärung, dass bei einer Telefonorder der Mitarbeiter der Beklagten lediglich die Order aufnimmt und dass diese ohne weitere Beratung ausgeführt wird, müssen bei einem Anleger, der im Laufe der Jahre immer informierter und erfahrener wurde, ausreichen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129017

Im RIS seit

14.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2013

Dokumentnummer

JJR_20130828_OGH0002_0060OB00179_12K0000_001

Rechtssatz für 2Ob236/04a 7Ob64/04v 5O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0119752

Geschäftszahl

2Ob236/04a; 7Ob64/04v; 5Ob106/05g; 3Ob289/05d; 3Ob40/07i; 8Ob104/07p; 6Ob110/07f; 4Ob2/08k; 10Ob11/07a; 9Ob32/08h; 2Ob189/08w; 7Ob106/10d; 8Ob9/10x; 4Ob20/11m; 7Ob29/11g; 8Ob148/10p; 8Ob47/11m; 10Ob30/11a; 5Ob56/11p; 1Ob115/11k; 4Ob50/11y; 8Ob11/11t; 4Ob70/11i; 8ObA81/11m; 3Ob241/11d; 8ObA6/12h; 2Ob86/11b; 4Ob129/12t; 9ObA3/13a; 1Ob48/12h; 7Ob5/12d; 7Ob178/11v; 6Ob50/13s; 9Ob16/13p; 9Ob50/12m; 9ObA10/13f; 6Ob179/12k; 6Ob86/14m; 4Ob126/14d; 1Ob37/14v; 5Ob141/14t; 6Ob229/14s; 10Ob28/15p; 6Ob193/15y; 3Ob187/15v; 4Ob65/16m; 1Ob21/16v; 3Ob190/16m; 6Ob246/15t; 6Ob118/16w; 6Ob118/17x; 3Ob191/17k

Entscheidungsdatum

23.05.2018

Norm

ABGB §1299 E
ZPO §502 Abs1 HIII9
WAG §13
  1. ZPO § 502 heute
  2. ZPO § 502 gültig von 01.01.2031 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. ZPO § 502 gültig ab 01.01.2031 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. ZPO § 502 gültig von 01.05.2022 bis 31.12.2030 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  5. ZPO § 502 gültig von 01.01.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  6. ZPO § 502 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  7. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  8. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  9. ZPO § 502 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  10. ZPO § 502 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  11. ZPO § 502 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  12. ZPO § 502 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. WAG Art. 1 § 13 gültig von 01.07.1997 bis 31.10.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2007

Rechtssatz

Paragraph 13, Ziffer 3 und 4 WAG schreibt damit die schon bisher von der Rechtsprechung (RS0026135; RS0027769) und Lehre zu Effektengeschäften insbesondere aus culpa in contrahendo, positiver Forderungsverletzung und dem Beratungsvertrag abgeleiteten Aufklärungspflichten und Beratungspflichten fest. Die konkrete Ausgestaltung und der Umfang der Beratung ergibt sich dabei jeweils im Einzelfall in Abhängigkeit vom Kunden, insbesondere von dessen Professionalität, sowie vom ins Auge gefassten Anlageobjekt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 236/04a
    Entscheidungstext OGH 20.01.2005 2 Ob 236/04a
  • 7 Ob 64/04v
    Entscheidungstext OGH 20.04.2005 7 Ob 64/04v
  • 5 Ob 106/05g
    Entscheidungstext OGH 04.11.2005 5 Ob 106/05g
  • 3 Ob 289/05d
    Entscheidungstext OGH 30.05.2006 3 Ob 289/05d
    nur: § 13 Z 3 und 4 WAG schreibt damit die schon bisher von der Rechtsprechung (RS0026135; RS0027769) und Lehre zu Effektengeschäften insbesondere aus culpa in contrahendo, positiver Forderungsverletzung und dem Beratungsvertrag abgeleiteten Aufklärungspflichten und Beratungspflichten fest. (T1)
    Beisatz: Wiewohl die Bank nach § 13 Z 4 WAG ihren Kunden alle zweckdienlichen Informationen mitzuteilen hat, soweit dies zur Wahrung der Interessen der Kunden und im Hinblick auf Art und Umfang der beabsichtigten Geschäfte erforderlich ist, treten neben diese Pflicht zur anlegergerechten und anlagegerechten Information des Kunden vor Abschluss des Vermögensverwaltungsvertrags - anders als bei reinen Depotverwahrungsverträgen und Depotverwaltungsverträgen - echte Nachberatungspflichten und Zusatzinformationspflichten während der Vertragslaufzeit. (T2)
  • 3 Ob 40/07i
    Entscheidungstext OGH 29.03.2007 3 Ob 40/07i
    Auch; Beis ähnlich wie T2
  • 8 Ob 104/07p
    Entscheidungstext OGH 22.11.2007 8 Ob 104/07p
    Vgl auch; Beisatz: Der Umfang der Aufklärungspflicht hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. (T3)
    Beisatz: Der Sinn der in den Wohlverhaltensregeln des § 13 WAG geregelten Informationspflichten liegt in der Risikoüberwälzung auf die Bank. Diese Risikolage darf aber nicht dazu führen, dass das Spekulationsrisiko auch bei Erfüllung dieser Pflichten auf die Bank übertragen wird. Der Inhalt und der Umfang der nach dem WAG gebotenen Information wird von einer dosierten Interessensabwägung zwischen den Zielen des Kunden und einer maßvollen Risikoabschätzung bestimmt. Einem versierten und schon aufgeklärten Bankkunden kann es zugemutet werden, seine wirtschaftlichen Interessen selbst ausreichend zu wahren. Die Bank ist jedenfalls nicht verpflichtet, einen spekulierenden Kunden zu bevormunden. Insbesondere bei risikoträchtigen Anlagen kann einem in Bankangelegenheiten erfahrenen Kunden selbst zugemutet werden, seine wirtschaftlichen Interessen als Anleger ausreichend zu wahren. (T4)
  • 6 Ob 110/07f
    Entscheidungstext OGH 07.11.2007 6 Ob 110/07f
    Auch; Beisatz: Unter „Retrozession" oder „Kick-Back" werden insbesondere bei der Vermögensverwaltung Vereinbarungen des Vermögensverwalters mit der Depotbank verstanden, durch die der. Vermögensverwalter für die Veranlassung von Wertpapiergeschäften (überwiegend) umsatzabhängige Provisionen erhält. Diese Vergütungen werden wiederum in der Regel aus Mitteln gezahlt, welche die Bank vom Kunden für die Durchführung der veranlassten Wertpapiergeschäfte und die Depotverwaltung erhält. (T5)
  • 4 Ob 2/08k
    Entscheidungstext OGH 14.02.2008 4 Ob 2/08k
    nur: Die konkrete Ausgestaltung und der Umfang der Beratung ergibt sich dabei jeweils im Einzelfall in Abhängigkeit vom Kunden, insbesondere von dessen Professionalität, sowie vom ins Auge gefassten Anlageobjekt. (T6)
  • 10 Ob 11/07a
    Entscheidungstext OGH 10.03.2007 10 Ob 11/07a
    Beisatz: Hier: Argentinische Staatsanleihen. (T7)
  • 9 Ob 32/08h
    Entscheidungstext OGH 08.10.2008 9 Ob 32/08h
    Auch; Beisatz: Hier: Erwerb von Miteigentumsanteilen an britischen Er- und Ablebensversicherungspolizzen. (T8)
  • 2 Ob 189/08w
    Entscheidungstext OGH 29.01.2009 2 Ob 189/08w
    Vgl; nur T6; Beisatz: Auch eine Vielzahl von Geschädigten ändert nichts daran, dass die Frage, wie weit jeweils die Aufklärungspflichten gehen, dennoch auch dabei stets von den ganz konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt (zB Risikobereitschaft des Anlegers, Höhe der zu veranlagenden Geldsumme, Renditeerwartung des Anlegers uvm). (T9)
  • 7 Ob 106/10d
    Entscheidungstext OGH 29.09.2010 7 Ob 106/10d
  • 8 Ob 9/10x
    Entscheidungstext OGH 04.11.2010 8 Ob 9/10x
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 4 Ob 20/11m
    Entscheidungstext OGH 23.03.2011 4 Ob 20/11m
    Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Es besteht keine generelle gesetzliche Pflicht, in Informationsmaterialien oder Werbefoldern auf das allgemeine Insolvenzrisiko eines Emittenten hinzuweisen; eine dahingehende Beratungspflicht kann sich im Einzelfall in Ansehung des konkreten Kunden und des in Aussicht genommenen Produkts ergeben. (T10)
    Beisatz: Hier: Dragon FX Garant ‑ Aufklärungspflicht verneint. (T11)
    Bem: Vgl nunmehr § 40 WAG 2007; BGBl I 2007/60. (T12)
  • 7 Ob 29/11g
    Entscheidungstext OGH 27.04.2011 7 Ob 29/11g
    Auch; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T12
  • 8 Ob 148/10p
    Entscheidungstext OGH 26.04.2011 8 Ob 148/10p
    Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T11
  • 8 Ob 47/11m
    Entscheidungstext OGH 25.05.2011 8 Ob 47/11m
    Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T11
  • 10 Ob 30/11a
    Entscheidungstext OGH 31.05.2011 10 Ob 30/11a
    Vgl auch; nur T6; Veröff: SZ 2011/68
  • 5 Ob 56/11p
    Entscheidungstext OGH 07.06.2011 5 Ob 56/11p
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T10; Beis wie T11
  • 1 Ob 115/11k
    Entscheidungstext OGH 21.07.2011 1 Ob 115/11k
    Vgl auch; Beis vgl auch wie T10; Beisatz: Hier: Secondhand-Polizze. (T13)
  • 4 Ob 50/11y
    Entscheidungstext OGH 09.08.2011 4 Ob 50/11y
    Vgl; Beisatz: Nach den Wohlverhaltensregeln des WAG 1997 sind Beratung und Aufklärung nicht vom Kunden nachzufragen, sondern von den in § 11 WAG 1997 genannten Rechtsträgern anzubieten. (T14)
  • 8 Ob 11/11t
    Entscheidungstext OGH 24.10.2011 8 Ob 11/11t
    nur T6
  • 4 Ob 70/11i
    Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 70/11i
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Bejahung einer Aufklärungspflicht über das Bonitätsrisiko bei einer Unternehmensanleihe. (T15)
  • 8 ObA 81/11m
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 8 ObA 81/11m
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 3 Ob 241/11d
    Entscheidungstext OGH 18.01.2012 3 Ob 241/11d
    Auch; nur T1; nur T6
  • 8 ObA 6/12h
    Entscheidungstext OGH 13.09.2012 8 ObA 6/12h
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Pensionsabfindung. (T16)
  • 2 Ob 86/11b
    Entscheidungstext OGH 30.08.2012 2 Ob 86/11b
    Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T11
  • 4 Ob 129/12t
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 4 Ob 129/12t
    Vgl; Beis ähnlich wie T10; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Hier: Zur Frage der Zurechnung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens zur ausführenden Bank. (T17); Veröff: SZ 2012/139
  • 9 ObA 3/13a
    Entscheidungstext OGH 29.01.2013 9 ObA 3/13a
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T16
  • 1 Ob 48/12h
    Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 48/12h
    nur T1; Veröff: SZ 2012/136
  • 7 Ob 5/12d
    Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 5/12d
    Beis wie T14
  • 7 Ob 178/11v
    Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 178/11v
    Vgl auch; Auch Beis wie T15
  • 6 Ob 50/13s
    Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 50/13s
    nur T6; Beisatz: Ebenso wie der Umfang der Aufklärungspflichten allgemein ist aber auch die Frage, ob im Zuge der Beratung ein Emissionsprospekt zu übergeben ist, eine solche des Einzelfalls. (T18)
  • 9 Ob 16/13p
    Entscheidungstext OGH 29.05.2013 9 Ob 16/13p
    Auch
  • 9 Ob 50/12m
    Entscheidungstext OGH 24.04.2013 9 Ob 50/12m
    Auch; nur T6
  • 9 ObA 10/13f
    Entscheidungstext OGH 24.07.2013 9 ObA 10/13f
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T16
  • 6 Ob 179/12k
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 179/12k
    nur T1
  • 6 Ob 86/14m
    Entscheidungstext OGH 26.06.2014 6 Ob 86/14m
    Auch; Beis ähnlich wie T4, nur: Jedenfalls sind die Bank oder andere Berater nicht verpflichtet, einen spekulierenden Kunden zu bevormunden. (T19)
  • 4 Ob 126/14d
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 4 Ob 126/14d
    Auch; nur T6; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 1 Ob 37/14v
    Entscheidungstext OGH 18.09.2014 1 Ob 37/14v
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Vertrieb durch externe Vermögensberater (vgl § 28 Abs 1 WAG 2007). (T20); Veröff: SZ 2014/84
  • 5 Ob 141/14t
    Entscheidungstext OGH 23.10.2014 5 Ob 141/14t
    Vgl auch
  • 6 Ob 229/14s
    Entscheidungstext OGH 19.02.2015 6 Ob 229/14s
    Beis wie T19
  • 10 Ob 28/15p
    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 10 Ob 28/15p
    Auch; nur T6
  • 6 Ob 193/15y
    Entscheidungstext OGH 26.11.2015 6 Ob 193/15y
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Gesonderte Aufklärungspflicht darüber, dass entgegen den Bestimmungen des deutschen Handelsgesetzbuchs „aus der Substanz“ erfolgte Ausschüttungen zurückgefördert werden können verneint, wenn ohnehin über das Totalverlustrisiko bei einer Unternehmensbeteiligung aufgeklärt wurde und der Anleger nicht die Vorstellung hatte, dass es sich bei den Ausschüttungen um eine „Verzinsung des Kapitals“ handeln würde („Schiffsbeteiligungen“). (T21)
    Beisatz: Hier: Gesonderte Aufklärungspflicht über ein mit dem wiederholten Investment in ein und dieselbe Art von Beteiligungen verbundenes „Klumpenrisiko“ verneint, wenn kein umfassender Vermögensverwaltungsvertrag vereinbart und dem Anleger das Totalverlustrisiko der Unternehmensbeteiligungen jeweils bewusst war. (T22)
  • 3 Ob 187/15v
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 3 Ob 187/15v
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Kein Beratungsfehler. (T23)
  • 4 Ob 65/16m
    Entscheidungstext OGH 24.05.2016 4 Ob 65/16m
    Auch; Beis wie T21
  • 1 Ob 21/16v
    Entscheidungstext OGH 27.09.2016 1 Ob 21/16v
    Auch
  • 3 Ob 190/16m
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 3 Ob 190/16m
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T14; Beisatz: Hier: „Weichkosten“ geschlossener Fonds. (T24)
  • 6 Ob 246/15t
    Entscheidungstext OGH 29.05.2017 6 Ob 246/15t
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T21; Beisatz: Es ist der Anlagen vermittelnden Bank überlassen, in welcher Art und Weise sie in der Anlageberatung ihre Kunden informiert. Eine Aufklärung des Kunden über das Anlageobjekt kann auch durch die so rechtzeitige Übergabe entsprechenden Unterlagen erfolgen, in denen die Risiken dargestellt sind, die mit einer Beteiligung verbunden sind, dass der Kunde diese noch vor der Anlageentscheidung intensiv zur Kenntnis nehmen kann. Vom Kunden darf erwartet werden, dass er diese eingehend und sorgfältig liest. (T25)
  • 6 Ob 118/16w
    Entscheidungstext OGH 07.07.2017 6 Ob 118/16w
    Auch; Beis wie T14; Beis ähnlich wie T21; Beis wie T24; Beis wie T25; Beisatz: Hier: Die Bejahung einer gesonderten Pflicht zur Aufklärung über das Risiko, Ausschüttungen unter Umständen zurückzahlen zu müssen, ist vertretbar, weil dem Kläger in den Beratungsgesprächen der Eindruck vermittelt wurde, es würden Erträgnisse aus der Vermietung des Schiffes bzw der Immobilie ausgeschüttet werden, und der Kläger nicht einmal wusste, dass er sich an Kommanditgesellschaften beteiligen würde. (T26)
  • 6 Ob 118/17x
    Entscheidungstext OGH 07.07.2017 6 Ob 118/17x
    Auch, nur T6
  • 3 Ob 191/17k
    Entscheidungstext OGH 23.05.2018 3 Ob 191/17k
    Auch; Beisatz: § 35 WAG 2007. (T27); Veröff: SZ 2018/39

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119752

Im RIS seit

19.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020

Dokumentnummer

JJR_20050120_OGH0002_0020OB00236_04A0000_001

Rechtssatz für 7Ob540/84; 10ObS322/89; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0008715

Geschäftszahl

7Ob540/84; 10ObS322/89; 1Ob9/96; 1Ob2333/96m; 4Ob2309/96d; 1Ob90/98m; 4Ob235/00p; 9ObA186/01w; 10ObS119/01z; 9ObA218/01a; 10ObS10/02x; 6Ob35/02v; 10ObS23/02h; 10ObS125/02h; 8ObA23/02v; 8Ob63/02a; 8ObA190/02b; 6Ob94/03x; 1Ob135/02p; 8Ob139/03d; 6Ob310/04p; 10Ob57/06i; 4Ob192/06y; 4Ob188/06k; 9ObA63/07s; 4Ob177/07v; 4Ob225/07b; 4Ob20/08g; 5Ob49/09f; 10ObS6/10w; 4Ob57/10a; 2Ob73/10i; 6Ob262/10p; 5Ob235/10k; 4Ob98/11g; 10ObS103/11m; 4Ob141/11f; 4Ob174/11h; 1Ob48/12h; 7Ob84/12x; 3Ob234/12a; 4Ob32/13d; 4Ob58/13b; 6Ob179/12k; 5Ob30/14v; 3Ob127/14v; 9Ob50/14i; 5Ob33/15m; 2Ob216/14z; 9ObA8/16s; 2Ob20/15b; 4Ob101/16f; 8Ob32/18s; 8Ob31/18v; 8Ob40/18t; 8Ob27/18f; 6Ob43/18v; 8Ob49/18s; 3Ob191/17k; 9Ob48/18a; 5Ob236/18v; 10ObS119/19a; 4Ob4/22z; 1Ob104/22h; 17Ob3/23z; 17Ob15/22p; 9ObA18/23x; 4Ob229/23i; 6Ob81/24s; 4Ob191/23a; 7Ob164/24d; 7Ob165/24a; 6Ob50/24g; 8Ob144/24w; 8Ob130/24m; 9ObA102/24a; 10ObS92/25i

Entscheidungsdatum

23.10.2025

Rechtssatz

Nach Paragraph 5, ABGB sind nur die nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes verwirklichten Sachverhalte nach dem neuen Gesetz zu beurteilen, vorher geschehene Handlungen und analog sonstige Sachverhalte aber wie vorher entstandene Rechte weiterhin dem alten Gesetz zu unterwerfen (Bydlinski in Rummel aaO 11). Dieser zeitliche Geltungsbereich ist aber nur für einmalige oder jene mehrgliedrigen oder dauernden Sachverhalte abgrenzbar, die zur Gänze in die Geltungszeit des neuen Gesetzes fallen. Andernfalls gelten für den Dauersachverhalt die Rechtsfolgen des neuen Gesetzes ab seinem Inkrafttreten, wenngleich spätere Rechtsänderungen, die den Erwartungen der Beteiligten widersprechen, ebenso bedenklich sein können, wie die echte Rückwirkung.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 540/84
    Entscheidungstext OGH 12.07.1984 7 Ob 540/84
    Veröff: EvBl 1985/34 S 153 = JBl 1985,236
  • 10 ObS 322/89
    Entscheidungstext OGH 07.11.1989 10 ObS 322/89
    Auch
  • 1 Ob 9/96
    Entscheidungstext OGH 22.08.1996 1 Ob 9/96
    nur: Nach § 5 ABGB sind nur die nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes verwirklichten Sachverhalte nach dem neuen Gesetz zu beurteilen, vorher geschehene Handlungen und analog sonstige Sachverhalte aber wie vorher entstandene Rechte weiterhin dem alten Gesetz zu unterwerfen (Bydlinski in Rummel aaO 11). Dieser zeitliche Geltungsbereich ist aber nur für einmalige oder jene mehrgliedrigen oder dauernden Sachverhalte abgrenzbar, die zur Gänze in die Geltungszeit des neuen Gesetzes fallen. Andernfalls gelten für den Dauersachverhalt die Rechtsfolgen des neuen Gesetzes ab seinem Inkrafttreten. (T1)
    Veröff: SZ 69/186
  • 1 Ob 2333/96m
    Entscheidungstext OGH 16.12.1996 1 Ob 2333/96m
    nur T1
  • 4 Ob 2309/96d
    Entscheidungstext OGH 29.10.1996 4 Ob 2309/96d
    nur T1; Veröff: SZ 69/241
  • 1 Ob 90/98m
    Entscheidungstext OGH 30.06.1998 1 Ob 90/98m
    nur: Nach § 5 ABGB sind nur die nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes verwirklichten Sachverhalte nach dem neuen Gesetz zu beurteilen, vorher geschehene Handlungen und analog sonstige Sachverhalte aber wie vorher entstandene Rechte weiterhin dem alten Gesetz zu unterwerfen. (T2)
    Veröff: SZ 71/118
  • 4 Ob 235/00p
    Entscheidungstext OGH 03.10.2000 4 Ob 235/00p
    Auch; nur: Nach § 5 ABGB sind nur die nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes verwirklichten Sachverhalte nach dem neuen Gesetz zu beurteilen, vorher geschehene Handlungen und analog sonstige Sachverhalte aber wie vorher entstandene Rechte weiterhin dem alten Gesetz zu unterwerfen. Dieser zeitliche Geltungsbereich ist aber nur für einmalige oder jene mehrgliedrigen oder dauernden Sachverhalte abgrenzbar, die zur Gänze in die Geltungszeit des neuen Gesetzes fallen. (T3)
  • 9 ObA 186/01w
    Entscheidungstext OGH 05.09.2001 9 ObA 186/01w
    nur T1
  • 10 ObS 119/01z
    Entscheidungstext OGH 28.06.2001 10 ObS 119/01z
    Auch; nur T1
  • 9 ObA 218/01a
    Entscheidungstext OGH 05.09.2001 9 ObA 218/01a
    nur T1; Veröff: SZ 74/146
  • 10 ObS 10/02x
    Entscheidungstext OGH 12.02.2002 10 ObS 10/02x
    nur: Nach § 5 ABGB sind nur die nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes verwirklichten Sachverhalte nach dem neuen Gesetz zu beurteilen. Dieser zeitliche Geltungsbereich ist aber nur für einmalige oder jene mehrgliedrigen oder dauernden Sachverhalte abgrenzbar, die zur Gänze in die Geltungszeit des neuen Gesetzes fallen. Andernfalls gelten für den Dauersachverhalt die Rechtsfolgen des neuen Gesetzes ab seinem Inkrafttreten, wenngleich spätere Rechtsänderungen, die den Erwartungen der Beteiligten widersprechen, ebenso bedenklich sein können, wie die echte Rückwirkung. (T4)
    Beisatz: Die Wirkungen einer Gesetzesänderung ergreifen daher nicht Tatbestände, die vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes abschließend und endgültig verwirklicht wurden. (T5)
  • 6 Ob 35/02v
    Entscheidungstext OGH 14.03.2002 6 Ob 35/02v
    nur T2
  • 10 ObS 23/02h
    Entscheidungstext OGH 19.03.2002 10 ObS 23/02h
    nur T1; Veröff: SZ 2002/37
  • 10 ObS 125/02h
    Entscheidungstext OGH 16.04.2002 10 ObS 125/02h
    nur T1
  • 8 ObA 23/02v
    Entscheidungstext OGH 18.04.2002 8 ObA 23/02v
    nur T1
  • 8 Ob 63/02a
    Entscheidungstext OGH 18.04.2002 8 Ob 63/02a
    Auch; nur T3; Beisatz: In Anbetracht der Übergangsbestimmungen zu den §§ 68a und 69b EheG ist die Rechtsprechung, dass bei Dauerrechtsverhältnissen, wie der wechselseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten, die nach Inkrafttreten des Gesetzes verwirklichten Tatbestände nach der neuen Gesetzeslage zu beurteilen wären, hinsichtlich dieser beiden Gesetzesbestimmungen nicht anzuwenden. (T6)
  • 8 ObA 190/02b
    Entscheidungstext OGH 24.04.2003 8 ObA 190/02b
    nur T1
  • 6 Ob 94/03x
    Entscheidungstext OGH 26.06.2003 6 Ob 94/03x
    Auch
  • 1 Ob 135/02p
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 1 Ob 135/02p
    Auch; Beisatz: Bei Dauerrechtsverhältnissen ist im Fall einer Gesetzesänderung mangels abweichender Übergangsregelung der in den zeitlichen Geltungsbereich des neuen Rechtes reichende Teil des Dauertatbestands danach zu beurteilen. Eine Rückwirkung auf Sachverhalte, die sich bereits vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung abschließend verwirklicht haben, ist im Zweifel nicht anzunehmen. (T7)
  • 8 Ob 139/03d
    Entscheidungstext OGH 23.01.2004 8 Ob 139/03d
    nur T1; Beisatz: Bei Dauerrechtsverhältnissen ist neues materielles Recht, soferne der Gesetzgeber nicht ausdrücklich anderes verfügte oder der besondere Charakter einer zwingenden Norm deren rückwirkende Anordnung verlangt, nicht anzuwenden, wenn der zu beurteilende Sachverhalt vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen endgültig abgeschlossen worden ist. (T8)
    Beisatz: Diese Zweifelsregel kann jedoch durch jede Rückwirkungsanordnung als lex specialis durchbrochen werden. (T9)
    Beisatz: § 12a FamLAG. (T10)
    Beisatz: Da die Herabsetzung der Geldunterhaltspflicht wegen Berücksichtigung der Familienbeihilfe aufgrund einer Gesetzesänderung und nicht aufgrund einer Rechtsprechungsänderung zu erfolgen hat, ist das Erkenntnis des VfGH B-1285/00 nicht rückwirkend auf nachträgliche Geltendmachung der Unterhaltsherabsetzung für den Zeitraum vor der Kundmachung des Erkenntnisses anzuwenden. (T11)
  • 6 Ob 310/04p
    Entscheidungstext OGH 17.03.2005 6 Ob 310/04p
    Vgl; Veröff: SZ 2005/42
  • 10 Ob 57/06i
    Entscheidungstext OGH 24.10.2006 10 Ob 57/06i
    Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier zur Frage der Hemmung gemäß § 58a ÄrzteG. (T12)
  • 4 Ob 192/06y
    Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 192/06y
    Auch; Beis wie T7; Veröff: SZ 2006/172
  • 4 Ob 188/06k
    Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 188/06k
    Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Aufschlüsselungspflicht nach § 27 Abs 1 Z 6 KSchG auch für bereits bestehende Heimverträge. (T13); Veröff: SZ 2006/171
  • 9 ObA 63/07s
    Entscheidungstext OGH 08.08.2007 9 ObA 63/07s
    Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: § 37 Abs 1 BB-PG. (T14)
  • 4 Ob 177/07v
    Entscheidungstext OGH 22.01.2008 4 Ob 177/07v
    Auch; Beis wie T7; Veröff: SZ 2008/7
  • 4 Ob 225/07b
    Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 225/07b
    Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Unterlassungsanspruch nach § 1 Abs 1 Z 1 UWG nach Inkrafttreten UWG-Novelle 2007. (T15) Veröff: SZ 2008/32
  • 4 Ob 20/08g
    Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 20/08g
    Auch; Beis wie T7
  • 5 Ob 49/09f
    Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 49/09f
    Auch; Bem: Hier: Wirksamkeit einer Vereinbarung über einen vom Gesetz abweichenden Verteilungsschlüssel im Lichte des § 19 Abs 1 Z 1 WEG 1975 StF. (T16)
  • 10 ObS 6/10w
    Entscheidungstext OGH 09.02.2010 10 ObS 6/10w
    Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: § 6 Abs 3 KBGG. (T17)
  • 4 Ob 57/10a
    Entscheidungstext OGH 05.10.2010 4 Ob 57/10a
    Auch; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Hier: Änderung von § 25 Abs 1 stmk NaturschutzG. (T18)
  • 2 Ob 73/10i
    Entscheidungstext OGH 22.12.2010 2 Ob 73/10i
    Auch; nur T1; Beis wie T7 nur: Bei Dauerrechtsverhältnissen ist im Fall einer Gesetzesänderung mangels abweichender Übergangsregelung der in den zeitlichen Geltungsbereich des neuen Rechtes reichende Teil des Dauertatbestands danach zu beurteilen. (T19)
  • 6 Ob 262/10p
    Entscheidungstext OGH 28.01.2011 6 Ob 262/10p
    Auch; Beis wie T8 nur: Neues materielles Recht ist, soferne der Gesetzgeber nicht ausdrücklich anderes verfügte oder der besondere Charakter einer zwingenden Norm deren rückwirkende Anordnung verlangt, nicht anzuwenden, wenn der zu beurteilende Sachverhalt vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen endgültig abgeschlossen worden ist. (T20)
    Beisatz: Hier: § 4 Abs 1 lit h TirGVG 1996. (T21)
  • 5 Ob 235/10k
    Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 235/10k
    Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Beurteilung einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer über die Aufteilung der Betriebs‑ und Erhaltungskosten anhand der Rechtslage zum Abschlusszeitpunkt. (T22)
  • 4 Ob 98/11g
    Entscheidungstext OGH 09.08.2011 4 Ob 98/11g
    Auch; nur: Für Dauersachverhalte gelten die Rechtsfolgen eines neuen Gesetzes ab seinem Inkrafttreten. (T23)
    Beis wie T19; Beisatz: Hier: § 773 Abs 3 ABGB. (T24)
    Veröff: SZ 2011/101
  • 10 ObS 103/11m
    Entscheidungstext OGH 13.03.2012 10 ObS 103/11m
    Vgl auch
  • 4 Ob 141/11f
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 141/11f
    Vgl auch; Beisatz: Wurde aufgrund eines nach alter Rechtslage verwirklichten Gesetzesverstoßes ein Unterlassungstitel geschaffen, und hat während des Rechtsmittelverfahrens eine Rechtsänderung stattgefunden, ist die Berechtigung eines solchen Gebots auch am neuen Recht zu messen, weil dieses Gebot seinem Wesen nach ein in der Zukunft liegendes Verhalten erfassen soll und nur dann aufrecht bleiben kann, wenn das darin umschriebene Verhalten schon im Zeitpunkt des Verstoßes verboten war und nach neuer Rechtslage weiterhin verboten ist. (T25)
    Beisatz: Hier verstieß eine AGB‑Klausel gegen den später in Kraft getretenen § 100 TKG. (T26)
  • 4 Ob 174/11h
    Entscheidungstext OGH 17.04.2012 4 Ob 174/11h
    Vgl; Beisatz: Hier: Haftung des Prospektkontrollors nach dem InvFG 2011. (T27)
  • 1 Ob 48/12h
    Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 48/12h
    Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Haftung der Bank nach WAG 1997 und 2007 für Verletzung von Aufklärungs- und Informationspflichten. (T28); Veröff: SZ 2012/136
  • 7 Ob 84/12x
    Entscheidungstext OGH 14.11.2012 7 Ob 84/12x
    Auch; Auch Beis wie T25; Veröff: SZ 2012/115
  • 3 Ob 234/12a
    Entscheidungstext OGH 13.03.2013 3 Ob 234/12a
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T20
    Veröff: SZ 2013/28
  • 4 Ob 32/13d
    Entscheidungstext OGH 23.05.2013 4 Ob 32/13d
    Auch; Beis wie T7
  • 4 Ob 58/13b
    Entscheidungstext OGH 18.06.2013 4 Ob 58/13b
    Auch; Beis wie T7
  • 6 Ob 179/12k
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 179/12k
    Vgl; Beis wie T28
  • 5 Ob 30/14v
    Entscheidungstext OGH 04.09.2014 5 Ob 30/14v
    Auch; nur T1
  • 3 Ob 127/14v
    Entscheidungstext OGH 18.09.2014 3 Ob 127/14v
    Vgl auch; nur T2; Beis wie T5; Beisatz: Kein Wegfall der sukzessiven Kompetenz in vor dem 1.1.2014 anhängigen Verfahren. (T29)
    Veröff: SZ 2014/85
  • 9 Ob 50/14i
    Entscheidungstext OGH 29.10.2014 9 Ob 50/14i
    Auch; nur T2; Beis wie T5; Beis wie T29; Beisatz: § 59 Abs 8 Wr BauO hat in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung eine sukzessive Kompetenz der ordentlichen Gerichte festgelegt. Mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz (LGBl 2013/35) ist diese Bestimmung entfallen. Nach dem neuen § 136 Wr BauO kann eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden. Eine explizite Übergangsbestimmung ist nicht vorhanden. Die vor dem 1.1.2014 begründete Kompetenz des ordentlichen Gerichts ist mit Geltungsbeginn der Novellierung der Wr BauO (mit 1.1.2014) nicht weggefallen. (T30)
    Bem: So bereits 3 Ob 127/14v; gegenteilig zu 4 Ob 103/14x. (T31)
  • 5 Ob 33/15m
    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 5 Ob 33/15m
    Vgl auch; Beisatz: Die Bestimmungen des § 107 Abs 2 und 3 AußStrG idF KindNamRÄG 2013 eignen sich nicht zur Beurteilung eines auf der Grundlage einer anderen Gesetzesbestimmung (§ 215 Abs 1 Satz 2 ABGB aF) gestellten Antrags sowie des daraus resultierenden, zur Gänze vor dem Inkrafttreten des KindNamRÄG 2013 verwirklichten und abgeschlossenen Sachverhalts. (T32)
  • 2 Ob 216/14z
    Entscheidungstext OGH 13.05.2015 2 Ob 216/14z
    Auch; Beis wie T29; Beis wie T30; Bem wie T31
  • 9 ObA 8/16s
    Entscheidungstext OGH 18.03.2016 9 ObA 8/16s
    Auch
  • 2 Ob 20/15b
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 2 Ob 20/15b
    Vgl; Beis wie T25; Beis wie T26; Veröff: SZ 2016/22
  • 4 Ob 101/16f
    Entscheidungstext OGH 24.05.2016 4 Ob 101/16f
    Auch; Beisatz: Hat der Mieter bereits vor Inkrafttreten des § 3 Abs 2 Z 2a MRG idF der WRN 2015 den Aufwand zur Erhaltung von mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten getragen, kann ein Aufwandersatzanspruch nach §§ 1097, 1036 ABGB nicht auf die damals noch nicht in Geltung stehende, den Vermieter treffende Erhaltungspflicht gestützt werden. (T33)
  • 8 Ob 32/18s
    Entscheidungstext OGH 23.03.2018 8 Ob 32/18s
    Auch
  • 8 Ob 31/18v
    Entscheidungstext OGH 23.03.2018 8 Ob 31/18v
    Auch
  • 8 Ob 40/18t
    Entscheidungstext OGH 23.03.2018 8 Ob 40/18t
    Auch
  • 8 Ob 27/18f
    Entscheidungstext OGH 27.04.2018 8 Ob 27/18f
    Auch; nur T2
  • 6 Ob 43/18v
    Entscheidungstext OGH 28.03.2018 6 Ob 43/18v
    Auch; nur T2
  • 8 Ob 49/18s
    Entscheidungstext OGH 27.04.2018 8 Ob 49/18s
    Auch; nur T2
  • 3 Ob 191/17k
    Entscheidungstext OGH 23.05.2018 3 Ob 191/17k
    Auch; nur T2; Beis wie T5; Beis wie T20; Veröff: SZ 2018/39
  • 9 Ob 48/18a
    Entscheidungstext OGH 24.07.2018 9 Ob 48/18a
    Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T20; Beisatz: Hier: Anwendung des ZaDiG (BGBl I 2009/66). (T34)
  • 5 Ob 236/18v
    Entscheidungstext OGH 21.05.2019 5 Ob 236/18v
    Auch
  • 10 ObS 119/19a
    Entscheidungstext OGH 16.04.2020 10 ObS 119/19a
  • 4 Ob 4/22z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2022 4 Ob 4/22z
    Vgl; Beis insb wie T7; Beisatz: Hier: Sicherung eines Unterlassungsanspruch nach UWG
    Fall, in dem das künftige Erlöschen des Anspruchs bereits aufgrund des bis zum Schluss der Tatsacheninstanz verwirklichten und festgestellten Sachverhalts feststeht, allerdings erst nach Erlassung des Titels wirksam wird. (T35)
  • 1 Ob 104/22h
    Entscheidungstext OGH 12.10.2022 1 Ob 104/22h
    nur T1; nur T3; nur T4; Beis wie T5
  • 17 Ob 3/23z
    Entscheidungstext OGH 14.02.2023 17 Ob 3/23z
    Vgl; Beis wie T5
  • 17 Ob 15/22p
    Entscheidungstext OGH 14.02.2023 17 Ob 15/22p
    Vgl; Beis wie T5
  • 9 ObA 18/23x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.06.2023 9 ObA 18/23x
    vgl; nur T2
  • 4 Ob 229/23i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.03.2024 4 Ob 229/23i
    Beisatz wie T5: Hier zu § 123 Abs 1 NO in der Fassung Art I Z 24 BRÄG 2008 (T36)
  • 6 Ob 81/24s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.06.2024 6 Ob 81/24s
    nur T2; Beisatz wie T9
  • 4 Ob 191/23a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2024 4 Ob 191/23a
    vgl; Beisatz nur wie T25
  • 7 Ob 164/24d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.11.2024 7 Ob 164/24d
  • 7 Ob 165/24a
    Entscheidungstext OGH 20.11.2024 7 Ob 165/24a
    vgl; Beisatz: Hier: Haftung nach KMG. (T37)
  • 6 Ob 50/24g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.03.2025 6 Ob 50/24g
    vgl; Beisatz nur wie T25
  • 8 Ob 144/24w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.02.2025 8 Ob 144/24w
    Beisatz: Hier: Haftung nach KMG. (T38)
  • 8 Ob 130/24m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 05.12.2024 8 Ob 130/24m
    vgl; Beisatz wie T37
  • 9 ObA 102/24a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.10.2025 9 ObA 102/24a
    Beisatz wie T3; Beisatz wie T5
  • 10 ObS 92/25i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.10.2025 10 ObS 92/25i
    vgl; Beisatz wie T20

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0008715

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2026

Dokumentnummer

JJR_19840712_OGH0002_0070OB00540_8400000_001

Entscheidungstext 6Ob179/12k

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

ÖBA 2014,203/2002 (Klausberger) - ÖBA 2014/2002 (Klausberger) = RdW 2014/40 S 25 - RdW 2014,25 = ecolex 2014/1 S 17 - ecolex 2014,17

Geschäftszahl

6Ob179/12k

Entscheidungsdatum

28.08.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** S*****, vertreten durch B & S Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei E***** AG, *****, vertreten durch Brandl & Talos Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 159.855,29 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Mai 2012, GZ 4 R 617/11a-29, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 25. August 2011, GZ 31 Cg 60/09x-24, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und in der Sache selbst dahin zu Recht erkannt, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit 10.938,64 EUR (darin 850,44 EUR Umsatzsteuer und 5.836 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger erlangte 2001 aus 2002, durch den Verkauf eines Reitstalls Barvermögen in Höhe von rund 3 Mio EUR. Da er dieses Vermögen zu einem großen Teil in Wertpapieren veranlagen wollte, wurde er bei der beklagten Bank, deren Kunde er schon länger war, in den Bereich „Private Banking“ (vermögende Privatkunden) übernommen. Bis dahin hatte der Kläger lediglich Konten und Sparbücher und einen Kredit bei der Beklagten gehabt, jedoch kein Wertpapierdepot. Er hatte bis dahin auch keine Aktien besessen und keine Erfahrungen mit dieser Veranlagungsform gemacht.

Im Jahr 2002 kam es diesbezüglich zu ersten Gesprächen mit dem Gruppenleiter Private Banking der Beklagten, R***** B*****, und dessen Mitarbeiter J***** M*****, der in weiterer Folge auch die Betreuung des Klägers übernahm. Es ging dabei darum, die allgemeine Risikoveranlagung des Klägers, welche Risikoklassen es gibt und ob der Kläger sein Geld der allgemeinen Vermögensverwaltung der Beklagten übertragen wolle, festzulegen. Dem Kläger wurden die allgemeinen Risikoklassen von Veranlagungen vorgestellt und ihm dabei drei Möglichkeiten präsentiert, nämlich ein Vermögensverwaltungsvertrag, bei dem der Beklagten das Geld zur Veranlagung zur Verfügung gestellt wird, die Möglichkeit, mit dem Berater Rücksprache vor Veranlagungen zu halten, und die Variante, dass der Kläger allein über die Veranlagungen entscheidet. Der Kläger wählte die Möglichkeit, gemeinsam mit dem Berater Strategien für die Veranlagung auszuarbeiten. Daraufhin wurden am 2. 12. 2002 ein Depoteröffnungsvertrag abgeschlossen und ein Kundenprofil (Risikoprofil) mit dem Kläger erstellt.

Im Herbst 2002 erwarb der Kläger Immo-Aktien, wobei diese Aktien durch ein Absicherungsgeschäft mit einem garantierten Zinsertrag ausgestattet waren. Außerdem investierte der Kläger in andere, nicht abgesicherte Immobilienaktien und auch in andere Aktien, wobei ihm bewusst war, dass man mit Aktien auch Verluste machen kann. Seine „Informationsentscheidungen“ traf der Kläger dabei so, dass er einerseits selbstständig mit Vorstellungen bezüglich Neukäufen zu seinem Berater bei der Beklagten kam und von diesem die Käufe umgesetzt haben wollte, andererseits aber auch wissen wollte, was ihm der Berater hinsichtlich Neuerwerbungen empfehlen könne. Im Laufe der Jahre entwickelte sich der Kläger dabei zu einem informierten und erfahrenen Anleger.

Im Jahr 2005 wurde dem Kläger eine Präsentationsmappe über Immobilienwertpapiere übergeben, worin die Vorteile der Investitionen in Immobilienaktien gegenüber anderen Aktien genannt und hervorgestrichen werden. Dem Kläger wurde auch gesagt, dass Immobilienaktien gegenüber anderen Aktien sehr sicher seien, weil im Hintergrund Immobilien stünden. Zu Immofinanz- und Immoeast-Aktien wurde dem Kläger mitgeteilt, dass diese hauptsächlich in Österreich und Deutschland in Immobilien veranlagten, die Immoeast AG hauptsächlich im Osten. Es wurde ihm dabei jedoch nicht zugesagt, dass man mit solchen Immobilien-Aktien keinen Verlust machen könne; ebenso wenig wurde ihm gesagt, dass diese Immobilienaktien sicherer seien als andere Aktien. Der Kläger schloss dies jedoch daraus, dass die Immobilienaktien in seinem vierteljährlichen Anlegerreport nicht unter normalen Aktien ausgewiesen waren, sondern unter Immobilienveranlagungen und auch daraus, dass er im Jahr 2002 fixverzinsliche Sparkassen-Immobilienaktien mit Kapital- und Zinsgarantie gehabt hatte. Schließlich wurde dem Kläger zu den Immofinanz-Aktien auch nicht gesagt, dass die Beklagte für die Kursverluste oder sonstige Abschläge hafte. Dem Kläger war der Unterschied zwischen Immobilien und Immobilienaktien bewusst.

Im Jahr 2005 erwarb der Kläger unter Beratung durch J***** M***** Aktien der Immofinanz AG und der Immoeast AG.

Am 24. 10. 2005 füllte J***** M***** mit dem Kläger ein Kundenprofil aus, wobei ein frei verfügbares Nettovermögen von 3,53 Mio EUR, Geldeinlagen von 230.000 EUR, Renten sowie Rentenfonds von 2 Mio EUR und Aktien sowie Aktienfonds von 1,3 Mio EUR ausgewiesen waren. Als Anlageziel wurden Vermögensaufbau und Vorsorge angekreuzt, als Anlagedauer langfristig (über 5 Jahre). Hinsichtlich Kenntnisse und Erfahrungen wurde angekreuzt: Fremdwährungs-Veranlagungen, Renten, Rentenfonds, Aktien und Aktienfonds. Hinsichtlich der Risikobereitschaft (Risikotyp) wurde angekreuzt: dynamisch - risikobewusst, Erhöhung des Anteils risikoreicher Wertpapiere im Finanzvermögen um höhere Ertragschancen zu nutzen (bis zu 60 % risikoreiche Wertpapiere).

Um dem Kläger auch die Möglichkeit telefonischer Wertpapierorders einzuräumen, unterfertigte dieser am 3. 8. 2005 eine so genannte Telefonvereinbarung, wobei er sich diese Vereinbarung vor der Unterschrift nicht durchlas. Er führte allerdings in weiterer Folge immer wieder telefonische Orders von Wertpapieren durch, wobei nicht feststeht, dass der Kläger bei all diesen Orders über Aktien und andere Wertpapiere vorher auch beraten worden wäre.

Mit Februar 2006 wurde die Betreuung des Klägers beim Private Banking von J***** M***** an M***** N***** abgegeben. Aus diesem Anlass wurde die Telefonvereinbarung, die der Kläger bereits mit 3. 8. 2005 unterfertigt hatte, diesem von M***** N***** am 9. 3. 2006 neuerlich vorgelegt und mit ihm durchgegangen. M***** N***** erklärte dem Kläger, dass, wenn dieser bei einer Telefonorder einen Mitarbeiter der Beklagten anruft, die Order aufgenommen und ohne weitere Beratung ausgeführt wird.

Die beiden unterfertigten Telefonorderformulare lauteten auszugsweise wie folgt:

Telefonvereinbarung

Ich/Wir erkläre(n), über das erforderliche Wissen, über die Geld- und Kapitalmärkte, deren Risiken, die Börsenusancen sowie eine umfangreiche Erfahrung mit Geld- und Kapitalmärkten zu verfügen. Die einzelnen Kundenaufträge nehmen Sie nur zur Abwicklung entgegen und erbringen daher im Rahmen dieser Vereinbarung keine Anlageberatung („Execution Only“). Informationen, Marktkurse und Einschätzungen sind nicht als Empfehlung ihres Instituts zu verstehen, bestimmte Geschäfte zu tätigen oder zu unterlassen. Ich/wir schließe(n) meine/unsere Geschäfte aufgrund eigener Einschätzung ab und trage(n) daher alle mit dem Wertpapiergeschäft verbundenen Risiken und daraus eventuell resultierenden Nachteile.

Bei der Übernahme der Beratung des Klägers im Februar 2006 empfahl M***** N***** dem Kläger, Immofinanz-Aktien gegen Immoeast-Aktien auszutauschen, sprich Immofinanz-Aktien zu verkaufen und Immoeast-Aktien dafür anzukaufen. M***** N***** erklärte dem Kläger jedoch nicht, dass die Immofinanz-Aktie nicht mehr als 20 % unter den Net Asset Value (NAV) fallen könne.

Der Kläger kaufte im Februar 2006 und im November 2007 Immoeast-Aktien und verkaufte im Februar 2006 und August 2007 Immofinanz-Aktien. Außerdem verkaufte er im August 2007 Immoeast-Aktien. Zu den Verkäufen im Jahr 2007 war es aufgrund massiver Kurseinbrüche der Aktien gekommen, aufgrund welcher der Kläger etwas in Panik geraten und sein gesamter Depotstand wertmäßig gesunken war. Durch den Verkauf der Immofinanz-Aktien im August 2007 hatte der Kläger jedoch einen Gewinn von zumindest 31.375,99 EUR gemacht.

Am 11. 12. 2007 wurde mit dem Kläger ein neues Kundenprofil ausgefüllt, bei dem die Risikobereitschaft von dynamisch risikobewusst auf sicherheitsbetont weitestgehend risikoarme Wertpapiere (bis zu 10 % risikoreiche Wertpapiere) angekreuzt wurde. Als Anlagedauer wurde langfristig (über fünf Jahre) angekreuzt, an Kundenvermögen waren freies und verfügbares Nettovermögen von 173.000 EUR, Rentenfonds von 2.682.000 EUR, Aktien- sowie Aktienfonds von 182.000 EUR (gesamt 3,037 Mio EUR) angegeben.

Die Immofinanzaktien waren im Zuge der Börsenkrise im Laufe des Jahres 2007 vom Höchststand 12,54 auf bis zu 6,22 EUR gesunken. Der Kläger hatte diese Entwicklung auch mitverfolgt. Es steht nicht fest, dass M***** N***** dem Kläger auch nach dieser Entwicklung geraten hätte, Immofinanz-Aktien zu erwerben.

Ende des Jahres 2007 (der Kläger hielt zu diesem Zeitpunkt nur Immoeast-Aktien, jedoch keine Immofinanz-Aktien) wurde im Zuge eines Beratungsgesprächs bei der Immoeast-Aktie ein Stopp-Loss-Limit eingefügt.

Am 11. 12. 2007 wurde dem Kläger nochmals ein Konvolut mit Risikohinweisen zu Wertpapierkäufen ausgefolgt und von ihm der Empfang dieses Konvoluts auch durch Unterschrift bestätigt. In diesen Risikohinweisen ist unter anderem wie folgt angeführt:

Grundsätzlich ist bei der Veranlagung in Wertpapieren zu beachten:

Bei jeder Veranlagung hängt der mögliche Ertrag direkt vom Risiko ab. Je höher der mögliche Ertrag ist, desto höher wird das Risiko sein. Auch irrationale Faktoren (Stimmungen, Meinungen, Erwartungen, Gerüchte) können die Kursentwicklung und damit den Ertrag Ihrer Investition beeinflussen.

Aktien - Kursrisiko:

Die Aktie ist ein Wertpapier, das in den meisten Fällen an einer Börse gehandelt wird. In der Regel wird täglich nach Angebot und Nachfrage ein Kurs feststellt. Aktienveranlagungen können zu deutlichen Verlusten führen. Im Allgemeinen orientiert sich der Kurs einer Aktie an der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens sowie an den allgemeinen wirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen. Auch irrationale Faktoren (Stimmungen, Meinungen) können die Kursentwicklung und damit den Ertrag der Investition beeinflussen.

Bonitätsrisiko:

Als Aktionär sind Sie an einem Unternehmen beteiligt. Insbesondere durch dessen Insolvenz kann Ihre Beteiligung wertlos werden.

Es steht nicht fest, dass die Berater der Beklagten bei ihren Beratungen Immobilienaktien mit Immobilien gleichsetzten.

Im September 2007 war der Net Asset Value (NAV) der Immofinanz-Aktie mit 9,17 EUR bewertet.

Der Kläger erkundigte sich bei seinem Berater M***** N***** manchmal auch nach Produkten, die dieser selbst gar nicht kannte, so etwa betreffend spekulative Hedgefonds, und erwarb auch diese spekulativen Produkte wie etwa Superfund, weil es sich dabei um einen Sponsor seines Reitstalls gehandelt hatte, oder Zertifikate der Royal Bank of Scotland, ohne dabei von einem Berater der Beklagten beraten worden zu sein.

Ende des Jahres 2007 kam es zu Beschwerden des Klägers über die Depotabrechnung, weshalb Gruppenleiter R***** B***** im Jahr 2008 wieder die Betreuung des Klägers übernahm und ihn in den ersten Monaten des Jahres 2008 um ein persönliches Gespräch bat; ein Termin kam vorerst jedoch nicht zustande.

Ohne Beratung durch einen Betreuer der Beklagten fasste der Kläger am 11. 6. 2008 den Entschluss, wieder Immofinanz-Aktien zu kaufen, und rief deswegen bei der Assistentin Private Banking (Junior) U***** R***** an. Er orderte Immofinanz-Aktien zu einem Kaufpreis von 7 EUR je Aktie bis zu einer Gesamtsumme von 250.000 EUR. Er stellte bei dieser Kauforder keinerlei Fragen zur Veranlagung; er wurde von U***** R***** auch nicht beraten; U***** R***** wäre dazu auch gar nicht ermächtigt gewesen. U***** R***** hatte bei einer solchen Telefonorder (Execution Only) nicht die Anweisung zu überprüfen, ob die Order noch im Prozentsatz des Risikobereichs des Klägers gelegen war. Sie führte den Kauf, wie vom Kläger beauftragt, durch und bestätigte die Entgegennahme der Kauforder mit E-Mail vom 10. 6. 2008. Hinsichtlich der Durchführung mailte sie dem Kläger am 11. 6. 2008: Ihre Kauforder der Immofinanz in Höhe von 250.000 EUR (35.330 Stück) mit Limit 7 EUR wurde soeben vollständig ausgeführt. Bei Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.

Die 35.330 Stück Aktien hatten zum Kaufzeitpunkt einen Preis von 247.310 EUR zuzüglich Wertpapierspesen von 2.720,96 EUR, insgesamt somit 250.030,96 EUR.

Laut Depotaufstellung vom 2. 6. 2008 hatte der Kläger Wertpapiere im Wert von 2,795 Mio EUR in seinem Depot, darunter mit Bonuszertifikaten, der Veranlagung Superfund Q-AG sowie den Anteilen am Blackrock Global Funds World Energy riskante Wertpapiere im Wert von rund 230.000 EUR. Durch den Kauf der Immofinanz-Aktien im Juni 2008 ergab sich mit 1. 7. 2008 ein Gesamtkurswert von 3.023.273,80 EUR und unter Zuzählung der Immofinanz-Investition zum Kurswert 1. 7. 2008 ein Kurswert der angeführten (risikoreichen) Positionen von rund 462.000 EUR.

Ende des Jahres 2008 wurde die C***** AG von den vier größten Banken Österreichs, unter anderem auch der Beklagten übernommen, wobei mittlerweile gegen Ex-Vorstände der Immofinanz AG und der Immoeast AG wegen des Vorwurfs der widmungswidrigen Verwendung von Mitteln im Rahmen von Kapitalerhöhungen Strafverfahren geführt werden. Es steht nicht fest, dass der Beklagten allfällige Malversationen in diese Richtung bekannt gewesen wären.

Aufgrund des weiteren Kursverfalls der Aktie der Immofinanz AG verkaufte der Kläger seine Anteile wiederum, wobei er dafür am 30. 10. 2009 90.175,67 EUR erlöste. Unter Zugrundelegung der einzelnen Käufe und Verkäufe von Immofinanz-Aktien erwirtschaftete der Kläger somit insgesamt einen Verlust von 128.479,30 EUR.

Der Kläger begehrt von der Beklagten den Ersatz des von ihm aus dem Ankauf von Immofinanz-Aktien am 11. 6. 2008 erlittenen Verlusts in Höhe von 159.855,29 EUR, in eventu die Aufhebung dieses Kommissionsvertrags, aus dem Titel des Schadenersatzes und der Irrtumsanfechtung. Soweit für das Rekursverfahren noch von Bedeutung, ist der Kläger der Auffassung, bei dem von ihm erteilten Auftrag habe es sich nicht um ein reines Ausführungsgeschäft nach Paragraph 46, WAG 2007, sondern um ein Geschäft nach Paragraph 45, WAG 2007 gehandelt; damit hätte die Beklagte aber zu berücksichtigen gehabt, dass der Kläger aufgrund des neu erstellten Kundenprofils eine sicherheitsbetonte Veranlagung und eine Investition in risikoreiche Wertpapiere nur bis zu 10 % seines Finanzvermögens gewünscht habe. Dieses Limit sei durch die Telefonorder nicht eingehalten worden; im Übrigen sei er durch die Nichtaufklärung der Überschreitung des Limits in Irrtum geführt worden. Die ursprüngliche Vereinbarung betreffend Telefonorders sei außerdem im Juni 2008 nicht mehr gültig gewesen. Zwischen den Streitteilen habe schließlich ein langjähriges Beratungsverhältnis bestanden, weshalb die Beklagte auch Beratungsverpflichtungen außerhalb des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 getroffen hätten.

Die Beklagte wendet demgegenüber ein, in der ursprünglichen Telefonvereinbarung, die auch nicht durch die Neuerstellung des Kundenprofils obsolet geworden sei, sei der Kläger im Sinn des Paragraph 46, WAG 2007 eindeutig darauf hingewiesen worden, dass bei Telefonorders Aufklärungs- und Beratungspflichten der Beklagten nicht bestünden. Aber auch nach Paragraph 45, WAG 2007 sei keine umfassende, anlageobjektbezogene Eignungsprüfung durchzuführen, sondern lediglich zu prüfen, ob der betreffende Kunde über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um die Risken im Zusammenhang mit den gewünschten Produkten zu verstehen; gerade dies sei aber beim Kläger der Fall gewesen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Kläger habe ein beratungsfreies Ausführungsgeschäft nach Paragraph 46, WAG 2007 getätigt. Bei den erworbenen Wertpapieren habe es sich nicht um komplexe Finanzinstrumente gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, WAG 2007 gehandelt; die Telefonvereinbarung habe nicht gegen Paragraphen 864 a, 879, Absatz 3, ABGB verstoßen; der Kläger sei über die Risikogeneigtheit seiner Investitionen informiert gewesen. Die Telefonvereinbarung sei durch die Erstellung des neuen Kundenprofils nicht obsolet geworden.

Das Berufungsgericht trug dem Erstgericht Verfahrensergänzung und neuerliche Entscheidung auf und erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig; es fehle jegliche Rechtsprechung zu Paragraphen 45, f WAG 2007.

In der Sache selbst vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, die Telefonvereinbarung sei zwar nicht hinreichend eindeutig gewesen, um den Erfordernissen des Paragraph 46, WAG 2007 zu entsprechen; die Telefonorder vom 11. 6. 2008 habe jedoch die Voraussetzungen eines Geschäfts nach Paragraph 45, WAG 2007 erfüllt, habe der Kläger doch über Erfahrungen mit Aktien und Immobilienwerten verfügt. Allerdings könnten auch im Bereich des Paragraph 45, WAG 2007 das aktualisierte Kundenprofil des Klägers und das darin enthaltene 10%-Limit nicht außer Acht gelassen werden; die Beklagte hätte den Kläger vor dem Überschreiten des Limits durch seine Telefonorder warnen müssen. Damit treffe die Beklagte eine Haftung für den vom Kläger erlittenen Schaden, wobei allerdings Feststellungen zur hypothetischen Veranlagung des vom Kläger investierten Betrags bei entsprechender Aufklärung durch die Beklagte fehlten.

Der Rekurs der Beklagten ist zulässig; er ist auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1. Paragraph 13, Ziffer 3 und 4 WAG 1997 schrieben die schon bisher von der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0026135, RS0027769) und Lehre zu Effektengeschäften insbesondere aus culpa in contrahendo, positiver Forderungsverletzung und dem Beratungsvertrag abgeleiteten Aufklärungs- und Beratungspflichten fest (RIS-Justiz RS0119752 [T1]). Mit Paragraph 15, WAG 1997 wurde eine ausdrückliche Haftungsnorm geschaffen, die auch im Gesetz einen zivilrechtlichen Charakter der Verhaltenspflichten eindeutig klarstellte. Sie bezweckte die grundsätzliche Sicherstellung der Haftung des Rechtsträgers bei Verletzung der Bestimmungen der Paragraphen 13 und 14 WAG 1997 auch bei bereits leichter Fahrlässigkeit (RIS-Justiz RS0119753 [T1]).

Am 1. 11. 2007 trat das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, BGBl I 2007/60, in Kraft (Paragraph 108,), das in seinen Paragraphen 38, ff Wohlverhaltenspflichten enthält. Die in Paragraph 103, WAG 2007 enthaltenen Übergangsbestimmungen sind hier nicht relevant. Fehlt eine Rückwirkungsanordnung, sind nach der ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0008715) nur nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes verwirklichte Sachverhalte nach der neuen Rechtslage zu beurteilen. Die Parteien standen in einer dauernden, noch vor Inkrafttreten des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 begründeten Geschäftsbe-ziehung, die durch mehrere, teils noch vor dem 1. 11. 2007 geschlossene Verträge geregelt wurde. Der Kläger macht Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Aufklärungs-, Beratungs- und Informationspflichten geltend. Für die Beurteilung dieser Ansprüche ist auf den Zeitpunkt der Handlung oder Unterlassung, aus der sie eine Verletzung der Wohlverhaltensregeln der Beklagten ableiten, abzustellen (6 Ob 221/10h [Beratungstätigkeit]; 10 Ob 69/11m [Kauf von Wertpapieren] - jeweils zum Wertpapieraufsichts-gesetz 1997). Soweit der Kläger der beklagten Bank Pflichtverletzungen auch nach dem Inkrafttreten des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 vorwirft, ist die durch dieses Gesetz geschaffene Rechtslage maßgeblich (1 Ob 48/12h ZfRV-LS 2013/23 [Ofner] = ecolex 2013/121 [Graf] = ÖBA 2013 aus 1927, [Thiede]).

2. Die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage zielt auf die Einordnung des von den Streitteilen am 11. 6. 2008 abgeschlossenen Vertrags ab.

2.1. In Umsetzung des Artikel 19, Absatz 4 bis 5 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. 4. 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (MiFID, Amtsblatt , L 145/1 vom 30. 4. 2004) unterscheidet das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 zwischen drei Arten der Wertpapierdienstleistung, nämlich

a) dem Anlageberatungs- und Portfolioverwaltungsgeschäft (Paragraph 44,), bei dem der Kunde einen sogenannten „Eignungstest“ (Suitability-Test) zu absolvieren hat, im Sinne einer anleger- und anlagegerechten Kundeninformation bzw -beratung;

b) dem „beratungsfreien Geschäft“ (im Sinn des Paragraph 45,), bei dem die Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden in einem sogenannten „Angemessenheitstest“ (Appropriateness-Test) erhoben werden müssen, um sich zu versichern, dass der Kunde weiß, worauf er sich einlässt;

c) dem auch als Execution-only-Business neuer Prägung bezeichneten „reinen Ausführungsgeschäft“ (im Sinn des Paragraph 46,), bei dem der Rechtsträger nicht verpflichtet ist, sich über Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden zu versichern und von der Durchführung eines Eignungs- und Angemessenheitstests befreit ist (1 Ob 48/12h; vergleiche auch Oppitz, Das „Execution-only-Geschäft neu“, Zur Befugnis für die Geschäftstätigkeit nach Paragraph 46, WAG 2007, ÖBA 2007, 953 f; Baum, Pflichten und Haftung im arbeitsteiligen Vertrieb von Finanzprodukten. Zur Verantwortlichkeit im Verhältnis zwischen selbstständigem Vertriebspartner und depotführendem Kreditinstitut, ÖBA 2010, 278 [283]).

2.2. Das zuletzt genannte Modell, auf das sich die Beklagte primär beruft, kommt nur bei Dienstleistungen in Betracht, die sich auf nicht komplexe Finanzinstrumente nach Paragraph eins, Ziffer 7, WAG 2007 beziehen (Paragraph 46, Ziffer eins,). Dass es sich bei Immobilienaktien nicht um ein derartiges Finanzinstrument handelt (so auch Brandl/Klausberger in Brandl/Saria, WAG² [2010] Paragraph 46, Rz 3), erscheint im Rekursverfahren nicht weiter erörterungsbedürftig; der Kläger bestreitet dies zwar in seiner Rekursbeantwortung, verweist diesbezüglich aber - unzulässigerweise - lediglich auf seine Berufung (die im Übrigen dazu an der angegebenen Stelle nichts Substanzielles ausführt).

2.3. Weitere Voraussetzung ist gemäß Paragraph 46, Ziffer 3, WAG 2007 der - vom Berufungsgericht verneinte - Umstand, dass der Kunde eindeutig darüber informiert wurde, dass der Rechtsträger bei der Erbringung dieser Dienstleistung die Angemessenheit der Instrumente oder Dienstleistungen, die erbracht oder angeboten werden, nicht gemäß Paragraph 45, WAG 2007 prüfen muss und der Kunde daher nicht in den Genuss des Schutzes der einschlägigen Wohlverhaltensregeln kommt.

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen nahm der Kläger durch Unterfertigung der Telefonvereinbarung am 3. 8. 2005 zur Kenntnis, dass bei Telefonorders die Beklagte die einzelnen Kundenaufträge nur zur Abwicklung entgegen nimmt und daher im Rahmen dieser Vereinbarung keine Anlageberatung erbringt („Execution Only“); am 9. 3. 2006 ging M***** N***** mit dem Kläger die Telefonvereinbarung neuerlich durch und erklärte ihm ausdrücklich, dass bei einer Telefonorder der Mitarbeiter der Beklagten lediglich die Order aufnimmt und dass diese ohne weitere Beratung ausgeführt wird. Gerade bei einem Anleger wie dem Kläger, der nach den Feststellungen der Vorinstanzen im Laufe der Jahre immer informierter und erfahrener wurde, müssen aber derartige Hinweise ausreichen, um ihm vor Augen zu führen, dass er bei Telefonorders völlig auf sich gestellt ist und sich auf keinerlei Aufklärungs- und Beratungstätigkeiten der beklagten Bank verlassen kann. Der Kläger lässt auch in seiner Rekursbeantwortung offen, aufgrund welcher konkreten Umstände er nicht ausreichend informiert gewesen sein soll; dort wird nämlich lediglich ausgeführt, eine derartige Belehrung könne „niemals als eine eindeutige Information auf den Entfall dieser - neu festgesetzten - Pflichten gedeutet werden“. Was einem erfahrenen Anleger noch alles vor Augen gehalten werden sollte, um ihm eine „eindeutige Information“ zu verschaffen, stellt der Kläger hingegen nicht dar. Dass die Beklagte - wie der Kläger in der Rekursbeantwortung meint - „vor dem Kursverfall zu warnen“ gehabt hätte, weshalb kein Geschäft im Sinn des Paragraph 46, WAG 2007 vorgelegen habe könne, erscheint schon gar nicht verständlich; der Kläger muss in diesem Zusammenhang daran erinnert werden, dass er zuvor bereits erhebliche Gewinne und Verluste mit Immobilienaktien erzielt beziehungsweise erlitten hatte.

2.4. Eine Erklärung dafür, warum durch die Abänderung des Kundenprofils die ursprüngliche Telefonvereinbarung obsolet gewesen sein sollte, lässt der Kläger auch im Rekursverfahren vermissen; im Übrigen ist er ja selbst von der weiteren Geltung dieser Vereinbarung ausgegangen, hat doch er selbst durch telefonischen Auftrag die Dienstleistung der Beklagten veranlasst.

3. Ob den Wohlverhaltenspflichten nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 ein abschließender Regelungscharakter im Hinblick auf vorvertragliche oder vertragliche Pflichten aus Schuldverhältnissen zukommt, kann hier letztlich dahin gestellt bleiben. Der Kläger beruft sich hinsichtlich des „langjährige[n] Beratungsverhältnis[ses] darauf, dass er „sich bei seinen Wertpapiergeschäften ausschließlich auf die Ratschläge der Berater der Beklagten verlassen“ habe. Damit weicht er aber von den Feststellungen der Vorinstanzen ab. Tatsächlich steht gerade nicht fest, dass der Kläger zu allen Orders über Aktien und andere Wertpapiere vorher von der Beklagten beraten wurde; er wandte sich zum Teil auch mit Produkten an die Beklagte, von denen manchmal selbst deren Mitarbeiter nichts wussten. Zwischen den Streitteilen kam es somit „immer wieder“ zu Beratungen, dies galt aber nicht für jede einzelne Telefonorder, insbesondere auch nicht für jene vom 11. 6. 2008.

4. Worin die vom Kläger behauptete Irreführung durch die Beklagte gelegen sein soll, lässt sich seinen Ausführungen in der Rekursbeantwortung nicht entnehmen. Dass er selbst ein 10%-Limit vereinbart hatte, musste ihm ja bekannt sein. Ebenso war ihm bekannt, dass bei Telefonorders keinerlei Beratung oder Aufklärung stattfindet.

5. Mangels eines erkennbaren Fehlverhaltens der Beklagten war somit die abweisliche Entscheidung des Erstgerichts wieder herzustellen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.

Textnummer

E105323

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0060OB00179.12K.0828.000

Im RIS seit

09.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2014

Dokumentnummer

JJT_20130828_OGH0002_0060OB00179_12K0000_000