Rechtssatz für 8Ob570/84 8Ob635/85 2Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0037467

Geschäftszahl

8Ob570/84; 8Ob635/85; 2Ob29/99z; 2Ob311/01a; 4Ob93/09v; 9ObA100/13s

Entscheidungsdatum

27.08.2013

Norm

ZPO §226 IIA3
  1. ZPO § 226 heute
  2. ZPO § 226 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Mit einer Rechtsgestaltungsklage begehrt der Kläger vom Gericht die Begründung, Änderung oder Aufhebung eines zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses. Das der Rechtsgestaltungsklage stattgebende Urteil ändert das zwischen den Streitparteien bestehende Rechtsverhältnis; es äußert eine unmittelbar in die Rechtsbeziehungen der Parteien eingreifende Wirkung.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 570/84
    Entscheidungstext OGH 08.11.1984 8 Ob 570/84
  • 8 Ob 635/85
    Entscheidungstext OGH 03.04.1986 8 Ob 635/85
    Auch
  • 2 Ob 29/99z
    Entscheidungstext OGH 25.02.1999 2 Ob 29/99z
    Auch
  • 2 Ob 311/01a
    Entscheidungstext OGH 06.12.2001 2 Ob 311/01a
    Vgl auch
  • 4 Ob 93/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 93/09v
    Beisatz: Mit der Rechtsgestaltungsklage wird ein privatrechtlicher Anspruch auf Rechtsgestaltung geltend gemacht. Ein solcher ist als Folge der Privatautonomie naturgemäß untrennbar mit der Stellung als Vertragspartei verbunden, weshalb eine Klage auf Vertragsaufhebung nur von einer Vertragspartei erhoben werden kann. (T1)
  • 9 ObA 100/13s
    Entscheidungstext OGH 27.08.2013 9 ObA 100/13s
    Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0037467

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2013

Dokumentnummer

JJR_19841108_OGH0002_0080OB00570_8400000_002

Rechtssatz für 4Ob517/73 3Ob73/73 1Ob6...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0014803

Geschäftszahl

4Ob517/73; 3Ob73/73; 1Ob68/74; 6Ob677/83; 8Ob570/84; 6Ob526/86; 4Ob519/91; 2Ob522/95; 3Ob66/06m; 9ObA100/13s; 2Ob52/16k; 10Ob57/17f

Entscheidungsdatum

23.01.2018

Rechtssatz

Maßgebend dafür, ob ein Feststellungsbegehren oder ein Rechtsgestaltungsbegehren vorliegt, ist, welchen Ausspruch des Gerichtes der Kläger im Zusammenhalt mit seinem Sachvorbringen nach dessen Sinngehalt verlangt. Demgemäß hat die neuere Rechtsprechung des OGH bei Geltendmachung von Willensmängeln (Paragraphen 870, ff ABGB) zwar überwiegend die rechtsgestaltende Natur dieser Ansprüche betont (so etwa in SZ 42/25; 5 Ob 299/70; 3 Ob 57/72; 6 Ob 85/72; 8 Ob 15/72), dennoch aber auch Klagebegehren, die auf "Feststellung der Nichtigkeit" oder "Feststellung der Unwirksamkeit" des jeweiligen Vertrages gerichtet waren, entweder überhaupt nicht beanstandet (so 5 Ob 299/70; 1 Ob 270/71; 3 Ob 57/72) oder aber sie von Amts wegen modifiziert (so SZ 42/25; 8 Ob 15/72). Die gleichen Grundsätze müssen aber auch für die Vertragsaufhebung wegen laesio enormis gelten. Auch wenn dieser Klagegrund richtigerweise mit einem Begehren auf rechtsgestaltende Aufhebung des Vertrages durch das Gericht geltend zu machen ist, bestehen doch keine Bedenken, ein unter Berufung auf Paragraph 934, ABGB erhobenes Feststellungsbegehren nicht seinem Wortlaut, sondern seinem Inhalt nach als Rechtsgestaltungsbegehren aufzufassen und es gegebenenfalls von Amts wegen - auch noch in höherer Instanz vergleiche dazu ÖBl 1972,152 ua) - entsprechen neu zu formulieren. Dass der Kläger - zum Unterschied von den genannten Beispielen - nicht die Feststellung der Nichtigkeit, der Unwirksamkeit oder der Ungültigkeit des Vertrages begehrt, sondern auf Feststellung des Nichtzustandekommens einer solchen Vereinbarung geklagt hat, kann ihm nicht schaden, wenn aus seinem Klagevorbringen deutlich hervorgeht, dass es ihm für den Fall der Annahme des Zustandekommens der Kaufvereinbarung durch das Gericht auch hier allein auf den Ausspruch der Unverbindlichkeit dieser Abmachung und damit auf die rückwirkende Beseitigung ihrer schon eingetreten Rechtsfolgen ankommt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 517/73
    Entscheidungstext OGH 13.03.1973 4 Ob 517/73
    Veröff: RZ 1973/119 S 86
  • 3 Ob 73/73
    Entscheidungstext OGH 25.09.1973 3 Ob 73/73
    nur: Maßgebend dafür, ob ein Feststellungsbegehren oder ein Rechtsgestaltungsbegehren vorliegt, ist, welchen Ausspruch des
    Gerichtes der Kläger im Zusammenhalt mit seinem Sachvorbringen nach dessen Sinngehalt verlangt. (T1)
  • 1 Ob 68/74
    Entscheidungstext OGH 08.05.1974 1 Ob 68/74
    Vgl auch; Beisatz: Auch bei Ungültigkeit nach § 878 ABGB. (T2)
    Veröff: SZ 47/59 = JBl 1974,619 (mit Anm d Schriftleitung)
  • 6 Ob 677/83
    Entscheidungstext OGH 09.06.1983 6 Ob 677/83
    Vgl auch
  • 8 Ob 570/84
    Entscheidungstext OGH 08.11.1984 8 Ob 570/84
    Auch; nur T1; Beisatz: Die Nichtigkeit eines Scheingeschäftes gemäß § 916 Abs 1 ABGB ist mit Feststellungsklage geltend zu machen. (T3)
  • 6 Ob 526/86
    Entscheidungstext OGH 27.02.1986 6 Ob 526/86
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 519/91
    Entscheidungstext OGH 28.05.1991 4 Ob 519/91
    Auch; nur T1
  • 2 Ob 522/95
    Entscheidungstext OGH 26.05.1997 2 Ob 522/95
    Auch
  • 3 Ob 66/06m
    Entscheidungstext OGH 27.06.2006 3 Ob 66/06m
    Vgl auch; nur T1
  • 9 ObA 100/13s
    Entscheidungstext OGH 27.08.2013 9 ObA 100/13s
    Vgl auch; Beisatz: Hier keine Umdeutung des Hauptbegehrens. (T4)
  • 2 Ob 52/16k
    Entscheidungstext OGH 27.04.2017 2 Ob 52/16k
    nur T1; Veröff: SZ 2017/52
  • 10 Ob 57/17f
    Entscheidungstext OGH 23.01.2018 10 Ob 57/17f
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0014803

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2019

Dokumentnummer

JJR_19730313_OGH0002_0040OB00517_7300000_001

Rechtssatz für 9ObA200/93; 9ObA76/94; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0016680

Geschäftszahl

9ObA200/93; 9ObA76/94; 8ObA262/97f; 9Ob13/01d; 8ObA123/01y; 8ObA25/02p; 9ObA262/02y; 9ObA100/06f; 9ObA112/10a; 9ObA45/12a; 8ObA37/12t; 9ObA100/13s; 9ObA54/13a; 9ObA83/14t; 9ObA55/17d; 9ObA2/19p; 8ObA58/20t; 9ObA17/23z; 9ObA24/23d

Entscheidungsdatum

27.04.2023

Norm

ABGB §879 BIIh
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992

Rechtssatz

Ob eine Kündigung sittenwidrig ist, richtet sich nach ihrem Beweggrund. Ob dieser sittenwidrig ist, ist nach den zu Paragraph 879, ABGB herausgebildeten Grundsätzen zu beurteilen. Eine sittenwidrige Kündigung kann nur dann angenommen werden, wenn der AG von seinem Kündigungsrecht aus gänzlich unsachlichen und insbesondere aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes zu missbilligenden Motiven, etwa wegen des Religionsbekenntnisses oder der politischen Einstellung des AN, Gebrauch gemacht hätte.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 200/93
    Entscheidungstext OGH 11.08.1993 9 ObA 200/93
    Veröff: SZ 66/95 = DRdA 1994,134 (Floretta) = ecolex 1993,844 = WBl 1994,55 = RdW 1994,86
  • 9 ObA 76/94
    Entscheidungstext OGH 25.05.1994 9 ObA 76/94
  • 8 ObA 262/97f
    Entscheidungstext OGH 22.12.1997 8 ObA 262/97f
    Beisatz: Hier: Mangelnde Integrationsfähigkeit des Arbeitnehmers - verneint. (T1)
  • 9 Ob 13/01d
    Entscheidungstext OGH 24.01.2001 9 Ob 13/01d
    Vgl auch; Beisatz: Sittenwidrig kann eine Entlassung nur sein, wenn sie aus einem iS § 879 ABGB als sittenwidrig zu qualifizierenden Beweggrund erfolgt. (T2)
  • 8 ObA 123/01y
    Entscheidungstext OGH 15.11.2001 8 ObA 123/01y
    Auch
  • 8 ObA 25/02p
    Entscheidungstext OGH 19.09.2002 8 ObA 25/02p
    Auch; Beisatz: Hier: Sittenwidrigkeit verneint: Der Kläger war nach einem Arbeitsunfall rund 8 Monate - unterbrochen lediglich durch insgesamt 10 Tage, an denen er "Arbeitsversuche" unternahm, - in Krankenstand. Derartige Krankenstände werden aber üblicherweise auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr in Kauf genommen. Selbst wenn die Beklagte ein (Mitverschulden) Verschulden am Zustandekommen des Arbeitsunfalles treffen sollte, würde die Kündigung dadurch allein nicht sittenwidrig. (T3)
  • 9 ObA 262/02y
    Entscheidungstext OGH 21.05.2003 9 ObA 262/02y
    nur: Eine sittenwidrige Kündigung kann nur dann angenommen werden, wenn der AG von seinem Kündigungsrecht aus gänzlich unsachlichen und insbesondere aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes zu missbilligenden Motiven, Gebrauch gemacht hätte. (T4); Beisatz: Dass eine Kündigung für den betroffenen Arbeitnehmer eine soziale Härte darstellt, macht an sich die Kündigung noch nicht sittenwidrig. (T5)
  • 9 ObA 100/06f
    Entscheidungstext OGH 18.10.2006 9 ObA 100/06f
    nur T4; Beis wie T5
  • 9 ObA 112/10a
    Entscheidungstext OGH 22.12.2010 9 ObA 112/10a
    nur T4
  • 9 ObA 45/12a
    Entscheidungstext OGH 30.04.2012 9 ObA 45/12a
    Vgl auch
  • 8 ObA 37/12t
    Entscheidungstext OGH 27.11.2012 8 ObA 37/12t
    Auch; Beisatz: Die maßgeblichen Beweggründe, aus denen eine Entlassung ausgesprochen wurde, gehören zum Tatsachenbereich. (T6)
  • 9 ObA 100/13s
    Entscheidungstext OGH 27.08.2013 9 ObA 100/13s
    Vgl
  • 9 ObA 54/13a
    Entscheidungstext OGH 27.09.2013 9 ObA 54/13a
    Auch
  • 9 ObA 83/14t
    Entscheidungstext OGH 26.08.2014 9 ObA 83/14t
  • 9 ObA 55/17d
    Entscheidungstext OGH 28.06.2017 9 ObA 55/17d
    nur T4; Beisatz: Ob eine Kündigung sittenwidrig ist, kann nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. (T7)
  • 9 ObA 2/19p
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 9 ObA 2/19p
  • 8 ObA 58/20t
    Entscheidungstext OGH 29.06.2020 8 ObA 58/20t
  • 9 ObA 17/23z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.03.2023 9 ObA 17/23z
    vgl; nur T4; Beisatz wie T7
  • 9 ObA 24/23d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.04.2023 9 ObA 24/23d
    vgl; nur T4; Beisatz wie T7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0016680

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2023

Dokumentnummer

JJR_19930811_OGH0002_009OBA00200_9300000_001

Entscheidungstext 9ObA100/13s

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA100/13s

Entscheidungsdatum

27.08.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Mag. Ernst Bassler als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** O*****, vertreten durch Dr. Tassilo Wallentin LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei O***** GmbH, *****, vertreten durch Proksch & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Anfechtung der Auflösung eines Probedienstverhältnisses, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Juni 2013, GZ 8 Ra 44/13v-23, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der Kläger, der auch Gesellschafter der Beklagten ist, begehrt, die von ihr während der Probezeit ausgesprochene Auflösung seines Dienstverhältnisses für rechtsunwirksam zu erklären, in eventu, den aufrechten Bestand des Dienstverhältnisses festzustellen. Die Auflösung hätte nach der Vereinbarung nur aus einem erheblichen Grund erfolgen dürfen, der nicht vorgelegen sei. Überdies sei sie schikanös gewesen und daher nichtig.

2. Seine Revision richtet er ausschließlich dagegen, dass die Vorinstanzen das Hauptbegehren, das vom Erstgericht mit Teilurteil abgewiesen worden war, in Ermangelung einer Grundlage für eine Rechtsgestaltungsklage als unschlüssig erachteten und abwiesen.

3. Das Vorbringen des Klägers zielt nicht auf eine Kündigungsanfechtung iSd Paragraph 105, ArbVG, sondern auf die Geltendmachung der Unwirksamkeit der Kündigung ab (zur Sittenwidrigkeit einer Kündigung s RIS-Justiz RS0016680). Da er mit dem Haupt- und dem Eventualbegehren explizit zwischen einem Anspruch auf Rechtsgestaltung und auf Feststellung unterscheidet, scheiden Erwägungen zu einer Umdeutung des Hauptbegehrens im Sinn der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0014803) aus.

4. Die Voraussetzungen einer Rechts-gestaltungsklage wurden vom Berufungsgericht unter Betonung ihres Ausnahmecharakters und unter Bedachtnahme auf die Literatur in zutreffender Weise dargelegt. Hervorzuheben ist, dass mit der Rechtsgestaltungsklage die Begründung, Änderung oder Aufhebung eines zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses begehrt werden kann. Das der Rechtsgestaltungsklage stattgebende Urteil ändert das zwischen den Streitparteien bestehende Rechtsverhältnis; es äußert eine unmittelbar in die Rechtsbeziehungen der Parteien eingreifende Wirkung (RIS-Justiz RS0037467). Mit der Rechtsgestaltungsklage wird ein privatrechtlicher Anspruch geltend gemacht (RIS-Justiz RS0037467 [T1]; Fasching in Fasching/Konecny, ZPG, III2 Paragraph 226, Rz 27).

5. Dem Kläger kommt im vorliegenden Fall ein solcher Rechtsgestaltungsanspruch jedoch nicht zu, weil sowohl der Nichteintritt einer Bedingung (hier: erheblicher Grund) als auch die Sittenwidrigkeit einer Auflösungserklärung zu ihrer Unwirksamkeit führen, die Geltendmachung einer Ungültigkeit nach Paragraph 879, ABGB aber kein privatrechtlicher Akt der Rechtsgestaltung ist vergleiche Fasching in Fasching/Konecny, ZPG, III2 Paragraph 226, Rz 31). Da das Begehren folglich auf die Feststellung des aufrechten Bestands des Dienstverhältnisses zu richten ist, kann das Klagsvorbringen - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte - insoweit nur das als Eventualbegehren gestellte Feststellungsbegehren stützen.

Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision daher zurückzuweisen.

Schlagworte

Arbeitsrecht

Textnummer

E105315

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:009OBA00100.13S.0827.000

Im RIS seit

08.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2013

Dokumentnummer

JJT_20130827_OGH0002_009OBA00100_13S0000_000