Rechtssatz für 15Os72/01 14Os126/04 15...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0115232

Geschäftszahl

15Os72/01; 14Os126/04; 15Os100/09h; 12Os128/10f; 11Os131/10i; 11Os91/11h; 12Os63/13a; 11Os134/13k; 12Os18/16p; 14Os29/21b

Entscheidungsdatum

29.06.2021

Norm

StGB §201 Abs1
StGB §201 Abs2
StPO §281 Abs1 Z10
StGB §206 Abs1
StGB §206 Abs3
  1. StGB § 201 heute
  2. StGB § 201 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 201 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  4. StGB § 201 gültig von 01.05.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  5. StGB § 201 gültig von 01.01.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 201 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 242/1989
  1. StGB § 201 heute
  2. StGB § 201 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 201 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  4. StGB § 201 gültig von 01.05.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  5. StGB § 201 gültig von 01.01.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 201 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 242/1989
  1. StPO § 281 heute
  2. StPO § 281 gültig ab 01.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  3. StPO § 281 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  4. StPO § 281 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  5. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  6. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  7. StPO § 281 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  8. StPO § 281 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  9. StPO § 281 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  10. StPO § 281 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 206 heute
  2. StGB § 206 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  3. StGB § 206 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  4. StGB § 206 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  5. StGB § 206 gültig von 01.01.1975 bis 30.09.1998
  1. StGB § 206 heute
  2. StGB § 206 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  3. StGB § 206 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  4. StGB § 206 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  5. StGB § 206 gültig von 01.01.1975 bis 30.09.1998

Rechtssatz

Auch die digitale Analpenetration ist grundsätzlich als eine dem Geschlechtsverkehr gleichzusetzende Handlung anzusehen. Bei jeder (vaginalen, oralen oder analen) Penetration kommt es nämlich darauf an, ob sie in Summe der Auswirkungen dem Beischlaf vergleichbar ist, wobei die Intensität und Schwere des Eingriffs und das Ausmaß der Demütigung und der Erniedrigung ausschlaggebend sind. Die Analpenetration stellt einen besonders massiven Eingriff in die Intimspähre dar, und zwar weitgehend unabhängig davon, mit welchem Mittel die Penetration erfolgt.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 72/01
    Entscheidungstext OGH 21.06.2001 15 Os 72/01
  • 14 Os 126/04
    Entscheidungstext OGH 16.11.2004 14 Os 126/04
    nur: Bei jeder vaginalen oder analen Penetration kommt es darauf an, ob sie in Summe der Auswirkungen dem Beischlaf vergleichbar ist, wobei die Intensität und Schwere des Eingriffs und das Ausmaß der Demütigung und der Erniedrigung ausschlaggebend sind. Die Analpenetration stellt einen besonders massiven Eingriff in die Intimspähre dar. (T1)
    Beisatz: Das mehrfache und mit schweren Verletzungen der betroffenen Körperregionen einhergehende Einführen eines Kochlöffels in Vagina und After des unmündigen Tatopfers stellt einen besonders massiven Eingriff in dessen sexuelle Integrität dar, der im Vergleich zum Beischlaf als eine diesem gleichzusetzende und gleich sozial schädliche Form des sexuellen Missbrauchs anzusehen ist. (T2)
  • 15 Os 100/09h
    Entscheidungstext OGH 09.09.2009 15 Os 100/09h
    Auch
  • 12 Os 128/10f
    Entscheidungstext OGH 11.11.2010 12 Os 128/10f
    Vgl
  • 11 Os 131/10i
    Entscheidungstext OGH 17.02.2011 11 Os 131/10i
    Auch
  • 11 Os 91/11h
    Entscheidungstext OGH 25.08.2011 11 Os 91/11h
    Vgl; Beisatz: Weder der Beischlaf noch eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung iSd §§ 201 und 206 StGB setzen ein Eindringen des Penis in das Opfer voraus. (T3)
    Beisatz: Hier: In‑den‑Mund‑Nehmen des Gliedes des (unmündigen) Opfers. (T4)
  • 12 Os 63/13a
    Entscheidungstext OGH 04.07.2013 12 Os 63/13a
    Auch; Beisatz: Hier: Oralverkehr. (T5)
  • 11 Os 134/13k
    Entscheidungstext OGH 12.11.2013 11 Os 134/13k
    Auch; Beisatz: Die Aufforderung an das Tatopfer im Rahmen eines Internetkontakts via Skype, sich vor der Internetkamera einen Finger in die Scheide bzw in den After einzuführen, stellt eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung dar. (T5)
  • 12 Os 18/16p
    Entscheidungstext OGH 12.05.2016 12 Os 18/16p
    Auch; Beis wie T5
  • 14 Os 29/21b
    Entscheidungstext OGH 29.06.2021 14 Os 29/21b
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115232

Im RIS seit

21.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2021

Dokumentnummer

JJR_20010621_OGH0002_0150OS00072_0100000_001

Rechtssatz für 14Os127/89; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0094905

Geschäftszahl

14Os127/89; 13Os10/90; 12Os166/89; 12Os80/90; 15Os11/92; 14Os169/93; 14Os188/93; 15Os149/95; 11Os48/00; 13Os162/00; 15Os72/01; 15Os88/01; 11Os70/02; 14Os42/03; 14Os2/04; 13Os7/04; 14Os126/04; 11Os88/05h; 11Os4/05f; 14Os15/06x; 13Os141/06v; 13Os64/07x; 13Os185/08t; 15Os100/09h; 11Os131/10i; 14Os57/11f (14Os58/11b; 14Os69/11w); 11Os91/11h; 12Os183/11w; 11Os105/12v; 11Os11/13x; 13Os18/13s; 12Os63/13a; 11Os102/13d; 15Os109/13p; 13Os54/13k; 11Os134/13k; 15Os31/14v; 13Os43/14v; 13Os45/15i; 14Os91/15m; 12Os74/16y; 12Os61/17p; 12Os58/20a; 14Os86/20h; 11Os117/22y; 13Os121/22a; 14Os117/23x; 12Os129/23x

Entscheidungsdatum

29.02.2024

Norm

StGB idF StGNov 1989 §201 Abs1
StGB §201 Abs2
StGB §202
StGB §206
  1. StGB § 201 heute
  2. StGB § 201 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 201 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  4. StGB § 201 gültig von 01.05.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  5. StGB § 201 gültig von 01.01.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 201 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 242/1989
  1. StGB § 202 heute
  2. StGB § 202 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  3. StGB § 202 gültig von 01.06.2009 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  4. StGB § 202 gültig von 01.05.2004 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  5. StGB § 202 gültig von 01.07.1989 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 242/1989
  1. StGB § 206 heute
  2. StGB § 206 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  3. StGB § 206 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  4. StGB § 206 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  5. StGB § 206 gültig von 01.01.1975 bis 30.09.1998

Rechtssatz

Unter geschlechtlichen Handlungen, die dem Beischlaf gleichzusetzen, das heißt nach dem allgemeinen Verständnis in der Summe ihrer Auswirkungen und Begleiterscheinungen einem solchen vergleichbar sind, ist "jede auf Befriedigung des Geschlechtstriebes gerichtete Form einer oralen, vaginalen oder analen Penetration" zu verstehen (JAB zur Vergewaltigung, Punkt 7). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Tathandlung der geschlechtlichen Befriedigung beider Partner dient; durch die Gleichstellung von Beischlaf und beischlafsähnlichen Sexualakten sollte vielmehr der vergleichbaren Intensität und sexuellen Inanspruchnahme des Opfers und der Schwere des Eingriffes in die sexuelle Selbstbestimmung sowie dem Ausmaß der Demütigung und Erniedrigung Rechnung getragen werden. Ein Mundverkehr ist demnach strafrechtlich wie ein Beischlaf zu behandeln und diese Form der geschlechtlichen Betätigung als eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung zu werten.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 127/89
    Entscheidungstext OGH 18.10.1989 14 Os 127/89
    Veröff: EvBl 1990/32 S 149 = SSt 60/70 = RZ 1990/95 S 209
  • 13 Os 10/90
    Entscheidungstext OGH 21.03.1990 13 Os 10/90
    Vgl auch; Beisatz: Die geschlechtliche Betätigung in Form eines Analverkehrs bzw Oralverkehrs ist als eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung zu werten. (T1)
  • 12 Os 166/89
    Entscheidungstext OGH 08.03.1990 12 Os 166/89
    Vgl auch; Beisatz: Oralverkehr und Analverkehr sind einem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen. (T2); Veröff: EvBl 1990/119 S 534
  • 12 Os 80/90
    Entscheidungstext OGH 30.08.1990 12 Os 80/90
    nur: Unter geschlechtlichen Handlungen, die dem Beischlaf gleichzusetzen, das heißt nach dem allgemeinen Verständnis in der Summe ihrer Auswirkungen und Begleiterscheinungen einem solchen vergleichbar sind, ist "jede auf Befriedigung des Geschlechtstriebes gerichtete Form einer oralen, vaginalen oder analen Penetration" zu verstehen (JAB zur Vergewaltigung, Punkt 7). (T3); Veröff: EvBl 1991/13 S 67 = JBl 1991,255
  • 15 Os 11/92
    Entscheidungstext OGH 23.04.1992 15 Os 11/92
    nur T3; nur: Durch die Gleichstellung von Beischlaf und beischlafsähnlichen Sexualakten sollte vielmehr der vergleichbaren Intensität und sexuellen Inanspruchnahme des Opfers und der Schwere des Eingriffes in die sexuelle Selbstbestimmung sowie dem Ausmaß der Demütigung und Erniedrigung Rechnung getragen werden. (T4); Veröff: EvBl 1992/180 S 766 = JBl 1992/729 (Schwaighofer)
  • 14 Os 169/93
    Entscheidungstext OGH 30.11.1993 14 Os 169/93
    nur T3; Beisatz: Davon kann bei einem Reiben des (erigierten) Gliedes an den Oberschenkeln des Opfers und beim Samenerguss auf dessen Gesicht und Brust nach allgemeinem Verständnis noch nicht gesprochen werden. (T5)
  • 14 Os 188/93
    Entscheidungstext OGH 01.03.1994 14 Os 188/93
    nur T3; nur T4
  • 15 Os 149/95
    Entscheidungstext OGH 09.11.1995 15 Os 149/95
    Vgl auch; nur T3; Beisatz: Oralverkehr ist eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung. (T6)
  • 11 Os 48/00
    Entscheidungstext OGH 27.06.2000 11 Os 48/00
    Auch; Beisatz: Eine durch den Angeklagten erwirkte orale Berührung seines Gliedes seitens des kindlichen Opfers ist objektiv als erhebliche, sozial störende Rechtsgutsbeeinträchtigung im Intimbereich zu werten und als beischlafswertige geschlechtliche Handlung im Sinn des § 206 Abs 1 StGB anzusehen. (T7)
  • 13 Os 162/00
    Entscheidungstext OGH 07.03.2001 13 Os 162/00
    Vgl auch; Beisatz: Die digitale Analpenetration steht einer vaginalen Penetration weder in der Intensität der sexuellen Inanspruchnahme noch der Schwere des Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers nach und ist demnach im Vergleich zum Beischlaf als diesem gleichzusetzende und gleich sozial schädliche Form sexualen Missbrauchs anzusehen. (T8)
  • 15 Os 72/01
    Entscheidungstext OGH 21.06.2001 15 Os 72/01
    Auch; nur T4; Beis wie T8; Beisatz: Auch die digitale Analpenetration ist grundsätzlich als eine dem Geschlechtsverkehr gleichzusetzende Handlung anzusehen. (T9)
  • 15 Os 88/01
    Entscheidungstext OGH 23.08.2001 15 Os 88/01
    Vgl auch; Beisatz: Nach der durch die Strafgesetznovelle 1989, BGBl 1989/242, grundlegend geänderten neuen Rechtslage ist auch für die Tatvollendung des § 201 Abs 1 und 2 StGB der "Vollzug" des Beischlafs und einer diesem gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nicht mehr Voraussetzung. Vielmehr genügt für deren Vollendung das "Unternehmen" dieser verpönten geschlechtlichen Handlung. Die Tat ist demnach bereits dann "unternommen" und das Delikt vollendet, wenn der Täter die dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vorzunehmen und das Tatopfer diese zu erdulden beginnt. (T10)
  • 11 Os 70/02
    Entscheidungstext OGH 03.09.2002 11 Os 70/02
    nur T3; nur T4
  • 14 Os 42/03
    Entscheidungstext OGH 24.06.2003 14 Os 42/03
    Vgl; nur T3; Beis wie T10; Beisatz: Die digitale Penetration ist eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung im Sinne des § 201 StGB. (T11)
  • 14 Os 2/04
    Entscheidungstext OGH 16.03.2004 14 Os 2/04
    Auch; nur: Unter geschlechtlichen Handlungen, die dem Beischlaf gleichzusetzen sind, ist "jede auf Befriedigung des Geschlechtstriebes gerichtete Form einer oralen, vaginalen oder analen Penetration" zu verstehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Tathandlung der geschlechtlichen Befriedigung beider Partner dient; durch die Gleichstellung von Beischlaf und beischlafsähnlichen Sexualakten sollte vielmehr der vergleichbaren Intensität und sexuellen Inanspruchnahme des Opfers und der Schwere des Eingriffes in die sexuelle Selbstbestimmung sowie dem Ausmaß der Demütigung und Erniedrigung Rechnung getragen werden. (T12); Beisatz: Dem Gesetz ist eine Einschränkung des Inhalts, es müsse dem Täter auf seine sexuelle Befriedigung ankommen, fremd, wenn nur das Opfer die Tat als entsprechend schweren Eingriff in seine sexuelle Selbstbestimmung erleben muss, dies nach einem objektiv individualisierenden Maßstab. (T13)
  • 13 Os 7/04
    Entscheidungstext OGH 07.04.2004 13 Os 7/04
    nur T3; Beisatz: Hier: Das Reiben des Penis des Angeklagten am Penis des Kindes - mag es auch in Form intensiver Kopulationsbewegungen geschehen sein - ist nach Lage des Falles auch unter Berücksichtigung des Alters des Tatopfers dem Beischlaf nicht gleichzusetzen, fehlt doch der inkriminierten Handlung das für eine Gleichstellung mit einem Geschlechtsverkehr wesentliche Penetrationselement. (T14)
  • 14 Os 126/04
    Entscheidungstext OGH 16.11.2004 14 Os 126/04
    Vgl; Beis wie T13; Beisatz: Eine auf geschlechtliche Erregung oder Befriedigung gerichtete Tendenz verlangt das Gesetz nur in den auf die Verleitung des Opfers zur Selbstvornahme von (qualifizierten) geschlechtlichen Handlungen abstellenden Fällen der §§ 206 Abs 2 zweiter Fall, 207 Abs 2 zweiter Fall sowie 212 Abs 1 und Abs 2 jeweils letzter Fall StGB. Hingegen erfordert der Tatbestand des § 206 Abs 1 StGB (ebenso wie jener des § 207 Abs 1 StGB sowie die erste und zweite Alternative des § 212 Abs 1 und Abs 2 StGB) keine solche sexuelle Tätermotivation. Vielmehr ist für die rechtliche Beurteilung einer Tathandlung als dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung der objektive Sexualbezug der Manipulation entscheidend. (T15); Beisatz: Auch nicht unmittelbar der Befriedigung des Geschlechtstriebes des Täters dienende, etwa auf Demütigung oder Züchtigung des Opfers, Machtausübung und Zufügung seelischer Qualen ausgerichtete (nach dem äußeren Erscheinungsbild sexualbezogene) Angriffe gegen die sexuelle Integrität einer unmündigen Person unterfallen dem § 206 Abs 1 StGB. (T16)
  • 11 Os 88/05h
    Entscheidungstext OGH 27.09.2005 11 Os 88/05h
    Auch; nur T3; nur: Durch die Gleichstellung von Beischlaf und beischlafsähnlichen Sexualakten sollte der vergleichbaren Intensität und sexuellen Inanspruchnahme des Opfers und der Schwere des Eingriffes in die sexuelle Selbstbestimmung Rechnung getragen werden. (T17)
  • 11 Os 4/05f
    Entscheidungstext OGH 13.12.2005 11 Os 4/05f
    Vgl; Beis wie T15 nur: Eine auf geschlechtliche Erregung oder Befriedigung gerichtete Tendenz verlangt das Gesetz nur in den auf die Verleitung des Opfers zur Selbstvornahme von (qualifizierten) geschlechtlichen Handlungen abstellenden Fällen der §§ 206 Abs 2 zweiter Fall, 207 Abs 2 zweiter Fall sowie 212 Abs 1 und Abs 2 jeweils letzter Fall StGB. Hingegen erfordert der Tatbestand des § 207 Abs 1 StGB keine solche sexuelle Tätermotivation. (T18); Beisatz: Die Analpenetration mit einem Gegenstand ist eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung. Das Vorliegen weiterer Tatmodalitäten, die eine Sexualbezogenheit ausdrücken, ist nicht erforderlich. Auf die subjektive Vorstellung des Täters kommt es nicht an: eine Vaginalpenetration bleibt eine geschlechtliche Handlung, auch wenn der Täter ausschließlich aus sexualfremden Gründen gehandelt hat; nichts anderes kann daher für die Analpenetration gelten. Medizinisch indizierte und lege artis durchgeführte Heileingriffe iwS sowie diagnostische und prophylaktische Eingriffe - so etwa das Einführen eines Fieberthermometers - verwirklichen kein tatbestandsmäßiges Unrecht im Sinn der in Betracht kommenden Delikte des 10. Abschnittes des Besonderen Teiles des Strafgesetzbuches, weil sie sozialadäquate, sohin rechtlich nicht missbilligte Verhaltensweisen darstellen. (T19)
  • 14 Os 15/06x
    Entscheidungstext OGH 04.04.2006 14 Os 15/06x
    Vgl; Beis wie T15 nur: Eine auf geschlechtliche Erregung oder Befriedigung gerichtete Tendenz verlangt das Gesetz nur in den auf die Verleitung des Opfers zur Selbstvornahme von (qualifizierten) geschlechtlichen Handlungen abstellenden Fällen der §§ 206 Abs 2 zweiter Fall, 207 Abs 2 zweiter Fall sowie 212 Abs 1 und Abs 2 jeweils letzter Fall StGB. Hingegen erfordert der Tatbestand des § 206 Abs 1 StGB keine solche sexuelle Tätermotivation. (T20)
  • 13 Os 141/06v
    Entscheidungstext OGH 11.04.2007 13 Os 141/06v
    Auch; Beis wie T15 nur: Eine auf geschlechtliche Erregung oder Befriedigung gerichtete Tendenz verlangt das Gesetz nur in den auf die Verleitung des Opfers zur Selbstvornahme von (qualifizierten) geschlechtlichen Handlungen abstellenden Fällen der §§ 206 Abs 2 zweiter Fall. Hingegen erfordert der Tatbestand des § 206 Abs 1 StGB keine solche sexuelle Tätermotivation. (T21)
    Beis wie T19 nur: Das Vorliegen weiterer Tatmodalitäten, die eine Sexualbezogenheit ausdrücken, ist nicht erforderlich. Auf die subjektive Vorstellung des Täters kommt es nicht an: eine Vaginalpenetration bleibt eine geschlechtliche Handlung, auch wenn der Täter ausschließlich aus sexualfremden Gründen gehandelt hat; nichts anderes kann daher für die Analpenetration gelten. Medizinisch indizierte und lege artis durchgeführte Heileingriffe iwS sowie diagnostische und prophylaktische Eingriffe - so etwa das Einführen eines Fieberthermometers - verwirklichen kein tatbestandsmäßiges Unrecht im Sinn der in Betracht kommenden Delikte des 10. Abschnittes des Besonderen Teiles des Strafgesetzbuches, weil sie sozialadäquate, sohin rechtlich nicht missbilligte Verhaltensweisen darstellen. (T22)
    Beisatz: Ausschließlich kosmetische Eingriffe an sexualbezogenen Körperpartien einer Unmündigen - wie etwa im vorliegenden Fall ein Piercing - sind hingegen per se geschlechtliche Handlungen iSd §§ 206 f StGB. (T23)
  • 13 Os 64/07x
    Entscheidungstext OGH 01.08.2007 13 Os 64/07x
    Vgl auch; nur T18
  • 13 Os 185/08t
    Entscheidungstext OGH 19.02.2009 13 Os 185/08t
    Auch; Beisatz: Eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung liegt vor, wenn ein objektiver Sexualbezug der Manipulation zu bejahen ist und die Tathandlung bei fallspezifischer Gesamtbetrachtung nach der Intensität der sexuellen Inanspruchnahme und der Schwere des Eingriffs in die Sexualsphäre dem Beischlaf entspricht. (T24)
  • 15 Os 100/09h
    Entscheidungstext OGH 09.09.2009 15 Os 100/09h
    Vgl; nur T3; Beisatz: Entscheidend ist, dass die geschlechtlichen Handlungen nach der Summe ihrer Auswirkungen und Begleiterscheinungen mit einem Beischlaf vergleichbar sind. (T25)
    Beisatz: Für eine Abgrenzung dieser „qualifizierten geschlechtlichen Handlungen" von den „einfachen geschlechtlichen Handlungen" des § 202 Abs 1 StGB sind primär äußere Kriterien wie Ähnlichkeit mit einem Geschlechtsverkehr in der Vornahme der Handlung (Involvierung eines primären Geschlechtsteils, geschlechtsverkehrsähnliche Bewegungen) und in der Intensität der Inanspruchnahme der Sexualsphäre des Opfers heranzuziehen (Schick in WK-StGB - 2 § 201 Rz 23 ff). Die Intensität dieser Involvierung, die einem Beischlaf ähnlich sein muss, ergibt sich aus der Gesamtbetrachtung der geschlechtlichen Handlung von Täter- und Opferseite her. Die äußere Tatseite muss dem sozialen Bedeutungsgehalt eines Beischlafs entsprechen (WK-StGB - 2 § 201 Rz 28 f). (T26)
  • 11 Os 131/10i
    Entscheidungstext OGH 17.02.2011 11 Os 131/10i
    Auch; Beis ähnlich wie T16
  • 14 Os 57/11f
    Entscheidungstext OGH 28.06.2011 14 Os 57/11f
    Vgl auch
  • 11 Os 91/11h
    Entscheidungstext OGH 25.08.2011 11 Os 91/11h
    Vgl; Beisatz: Weder der Beischlaf noch eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung iSd §§ 201 und 206 StGB setzen ein Eindringen des Penis in das Opfer voraus. (T27)
    Beisatz: Hier: In‑den‑Mund‑Nehmen des Gliedes des (unmündigen) Opfers. (T28)
  • 12 Os 183/11w
    Entscheidungstext OGH 26.06.2012 12 Os 183/11w
    Vgl auch; Beisatz: Das Ansetzen der Zunge entspricht nur dann einem tatbestandsmäßigen Unternehmen einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, wenn das Berühren des äußeren Geschlechtsteils mit dem geforderten Penetrationsvorsatz verbunden ist. (T29)
  • 11 Os 105/12v
    Entscheidungstext OGH 09.10.2012 11 Os 105/12v
    Auch
  • 11 Os 11/13x
    Entscheidungstext OGH 12.02.2013 11 Os 11/13x
    Vgl; Beisatz: Die nicht bloß flüchtige Berührung der weiblichen Brust ist eine geschlechtliche Handlung, auch wenn sie über der Kleidung erfolgt (hier: § 218 Abs 1 StGB). (T30)
  • 13 Os 18/13s
    Entscheidungstext OGH 04.04.2013 13 Os 18/13s
    Auch; Vgl Beis wie T29
  • 12 Os 63/13a
    Entscheidungstext OGH 04.07.2013 12 Os 63/13a
    nur: Ein Mundverkehr ist demnach strafrechtlich wie ein Beischlaf zu behandeln und diese Form der geschlechtlichen Betätigung als eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung zu werten. (T31)
  • 11 Os 102/13d
    Entscheidungstext OGH 17.09.2013 11 Os 102/13d
    Vgl; Beis wie T11
  • 15 Os 109/13p
    Entscheidungstext OGH 02.10.2013 15 Os 109/13p
    Auch; Beis wie T29; Beisatz: Das festgestellte Lecken an der nackten Scheide lässt das für eine Gleichstellung mit einem Geschlechtsverkehr wesentliche Element der Penetration nicht erkennen. (T32)
  • 13 Os 54/13k
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 13 Os 54/13k
    Vgl auch; Beisatz: Die (von einem unmündigen Mädchen über Verleitung des Täters an sich selbst vorgenommene) digitale Vagnialpenetration entspricht auch beim Tatbild des § 206 Abs 2 zweiter Fall StGB dem Merkmal der "dem Beischlaf gleichzusetzenden" geschlechtlichen Handlung. (T33)
  • 11 Os 134/13k
    Entscheidungstext OGH 12.11.2013 11 Os 134/13k
    Auch; Beisatz: Die Aufforderung an das Tatopfer im Rahmen eines Internetkontakts via Skype, sich vor der Internetkamera einen Finger in die Scheide bzw in den After einzuführen, stellt eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung dar. (T34)
  • 15 Os 31/14v
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 15 Os 31/14v
    Auch; Beis wie T11
  • 13 Os 43/14v
    Entscheidungstext OGH 15.04.2015 13 Os 43/14v
    Vgl; Beis wie T19
  • 13 Os 45/15i
    Entscheidungstext OGH 10.06.2015 13 Os 45/15i
    Vgl; Beis wie T30; Beisatz: Ein fester Griff an die Scheide des bekleideten Opfers erfüllt das Tatbestandsmerkmal der geschlechtlichen Handlung unabhängig davon, ob das Opfer dünne oder feste Bekleidung trägt. (T35)
  • 14 Os 91/15m
    Entscheidungstext OGH 15.09.2015 14 Os 91/15m
    Auch; Beis wie T13
  • 12 Os 74/16y
    Entscheidungstext OGH 14.07.2016 12 Os 74/16y
    Auch; Beis wie T30; Beis wie T35
  • 12 Os 61/17p
    Entscheidungstext OGH 18.01.2018 12 Os 61/17p
    Vgl
  • 12 Os 58/20a
    Entscheidungstext OGH 22.07.2020 12 Os 58/20a
    Vgl; Beis wie T35
  • 14 Os 86/20h
    Entscheidungstext OGH 03.11.2020 14 Os 86/20h
    Vgl; Beis wie T13; Beis wie T16; Beis wie T19
  • 11 Os 117/22y
    Entscheidungstext OGH 20.12.2022 11 Os 117/22y
    Vgl; Beis wie T15
  • 13 Os 121/22a
    Entscheidungstext OGH 18.01.2023 13 Os 121/22a
    Vgl
  • 14 Os 117/23x
    Entscheidungstext OGH 28.11.2023 14 Os 117/23x
    vgl; Beisatz wie T10
  • 12 Os 129/23x
    Entscheidungstext OGH 29.02.2024 12 Os 129/23x
    vgl; Beisatz wie T20; Beisatz wie T21

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0094905

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2024

Dokumentnummer

JJR_19891018_OGH0002_0140OS00127_8900000_003