Die von den Klägern beantwortete ordentliche Revision der Beklagten ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, jedoch nicht berechtigt.
1. Die positive Deckungsbeschreibung des Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutzes in Art 23.2.1 ARB 2008 („Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers über bewegliche Sachen ...“) umfasst die Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen auf Erfüllung und Erfüllungssurrogate aus schuldrechtlichen Verträgen. Diesem Basistatbestand werden im weiteren Absatz zwei Ergänzungstatbestände angefügt, die gegenüber dem Basistatbestand konstitutive Bedeutung haben, also Deckung gewähren, die sich aus dem Grundtatbestand nicht ergeben würde (7 Ob 17/08p = SZ 2008/93 [ARB 2002]; 7 Ob 140/12g [ARB 2005]; 7 Ob 17/13w [ARB 2006], jeweils mwN). Zum einen wird ausdrücklich auch die Geltendmachung und Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen „reiner“ Vermögensschäden gedeckt, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern entstehen. Zum anderen wird auch die Geltendmachung und Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen „reiner“ Vermögensschäden, die aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen, zum Gegenstand der Deckung im Allgemeinen VertragsRechtsschutzes in Artikel 23 Punkt 2 Punkt eins, ARB 2008 („Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers über bewegliche Sachen ...“) umfasst die Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen auf Erfüllung und Erfüllungssurrogate aus schuldrechtlichen Verträgen. Diesem Basistatbestand werden im weiteren Absatz zwei Ergänzungstatbestände angefügt, die gegenüber dem Basistatbestand konstitutive Bedeutung haben, also Deckung gewähren, die sich aus dem Grundtatbestand nicht ergeben würde (7 Ob 17/08p = SZ 2008/93 [ARB 2002]; 7 Ob 140/12g [ARB 2005]; 7 Ob 17/13w [ARB 2006], jeweils mwN). Zum einen wird ausdrücklich auch die Geltendmachung und Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen „reiner“ Vermögensschäden gedeckt, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern entstehen. Zum anderen wird auch die Geltendmachung und Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen „reiner“ Vermögensschäden, die aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen, zum Gegenstand der Deckung im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz erklärt. Obwohl der Text der Ergänzungstatbestände von dem der Musterbedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 1994) abweicht, soll nach Dunst (in Kronsteiner/Lafenthaler/Soriat, Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung [ARB 2007], 286 [Anh 2, zu Art 17.2.4 ARB 2007]) damit keine inhaltliche Veränderung des Versicherungsschutzes verbunden sein.Versicherung [ARB 2007], 286 [Anh 2, zu Artikel 17 Punkt 2 Punkt 4, ARB 2007]) damit keine inhaltliche Veränderung des Versicherungsschutzes verbunden sein.
2. Der Insolvenzverwalter ist der gesetzliche Vertreter der Schuldnerin hinsichtlich der Insolvenzmasse (vgl RIS2. Der Insolvenzverwalter ist der gesetzliche Vertreter der Schuldnerin hinsichtlich der Insolvenzmasse vergleiche RIS-Justiz RS0106041). Er ist zwar im Interesse aller Gläubiger, aber „immer nur als Vertreter und Organ (Amtsorgan) der Insolvenzmasse“ tätig, sodass er nur Ansprüche der Masse geltend machen kann (7 Ob 172/11m mwN). Das Anfechtungsrecht wird gemäß § 37 Abs 1 IO grundsätzlich vom Insolvenzverwalter ausgeübt (vgl dazu RISJustiz RS0106041). Er ist zwar im Interesse aller Gläubiger, aber „immer nur als Vertreter und Organ (Amtsorgan) der Insolvenzmasse“ tätig, sodass er nur Ansprüche der Masse geltend machen kann (7 Ob 172/11m mwN). Das Anfechtungsrecht wird gemäß Paragraph 37, Absatz eins, IO grundsätzlich vom Insolvenzverwalter ausgeübt vergleiche dazu RIS-Justiz RS0112593).
Der (hier auf § 30 Abs 1 Z 1 und § 31 Abs 1 Z 2 IO gestützte) Anfechtungsanspruch ist ein Forderungsanspruch eigener Natur, dessen Ziel nicht bloß die Wiederherstellung des Zustands der Insolvenzmasse vor der Rechtshandlung, sondern die Herstellung des Zustands ist, in dem sich die Masse befände, wenn die anfechtbare Rechtshandlung nicht vorgenommen worden wäre (RISDer (hier auf Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, IO gestützte) Anfechtungsanspruch ist ein Forderungsanspruch eigener Natur, dessen Ziel nicht bloß die Wiederherstellung des Zustands der Insolvenzmasse vor der Rechtshandlung, sondern die Herstellung des Zustands ist, in dem sich die Masse befände, wenn die anfechtbare Rechtshandlung nicht vorgenommen worden wäre (RIS-Justiz RS0050372; 7 Ob 153/04g mwN = SZ 2004/134). Hierbei sind auch Erfüllungshandlungen von Rechtsgeschäften - wie hier die Zahlung auf Grund des außergerichtlichen Vergleichs - als Rechtshandlungen anfechtbar (RIS-Justiz RS0050635). Die Anfechtungstatbestände der §§ 30 und 31 IO dienen dem Schutz des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Gläubiger (par conditio creditorum). Der Anfechtungserfolg soll die Insolvenzmasse so stellen, als ob die Insolvenz schon bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (der relevanten Überschuldung) eröffnet worden wäre. Dementsprechend soll ein Gläubiger jene Zahlung (oder Sicherstellung), die er von seinem Schuldner nach Eintritt der Insolvenzvoraussetzungen (aber noch vor Einleitung des gesetzlichen Verfahrens, das die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger sicherstellen soll) erlangt hat, wieder in den der Befriedigung aller Gläubiger dienenden Fonds (die Insolvenzmasse) der Schuldnerin zurückstellen (vgl 3 Ob 99/10w = SZ 2011/2; RISJustiz RS0050635). Die Anfechtungstatbestände der Paragraphen 30 und 31 IO dienen dem Schutz des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Gläubiger (par conditio creditorum). Der Anfechtungserfolg soll die Insolvenzmasse so stellen, als ob die Insolvenz schon bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (der relevanten Überschuldung) eröffnet worden wäre. Dementsprechend soll ein Gläubiger jene Zahlung (oder Sicherstellung), die er von seinem Schuldner nach Eintritt der Insolvenzvoraussetzungen (aber noch vor Einleitung des gesetzlichen Verfahrens, das die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger sicherstellen soll) erlangt hat, wieder in den der Befriedigung aller Gläubiger dienenden Fonds (die Insolvenzmasse) der Schuldnerin zurückstellen vergleiche 3 Ob 99/10w = SZ 2011/2; RIS-Justiz RS0064417 [T2]).
3. Die erste Zusatzdeckung im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz betrifft die Geltendmachung und Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen „reiner“ Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern entstehen. Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts ist der vom Insolvenzverwalter gegen die Kläger geltend gemachte Anfechtungsanspruch (nach den zu Punkt 2. dargelegten Grundsätzen) kein Schadenersatzanspruch (vgl 7 Ob 2336/96x). Der erste Ergänzungstatbestand des Art 23.2.1 ARB 2008 kann auch im Hinblick auf die Unklarheitenregelung des § 915 ABGB vom durchschnittlich versierten Versicherungsnehmer nicht so verstanden werden.Rechtsschutz betrifft die Geltendmachung und Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen „reiner“ Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern entstehen. Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts ist der vom Insolvenzverwalter gegen die Kläger geltend gemachte Anfechtungsanspruch (nach den zu Punkt 2. dargelegten Grundsätzen) kein Schadenersatzanspruch vergleiche 7 Ob 2336/96x). Der erste Ergänzungstatbestand des Artikel 23 Punkt 2 Punkt eins, ARB 2008 kann auch im Hinblick auf die Unklarheitenregelung des Paragraph 915, ABGB vom durchschnittlich versierten Versicherungsnehmer nicht so verstanden werden.
4. Im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz sind - soweit hier von Interesse - Ansprüche aus schuldrechtlichen Verträgen über bewegliche Sachen gedeckt. Voraussetzung ist, dass der Vertrag im weitesten Sinn eine bewegliche Sache „betrifft“ (7 Ob 17/13w mwN).
Gegenstand des zwischen den Klägern und der späteren Schuldnerin am 27. 1. 2011 geschlossenen Vergleichs war, dass sich diese zur Zahlung von gesamt 8.743 EUR für die gelieferten landwirtschaftlichen Bioprodukte verpflichtete. In der Folge leistete die spätere Schuldnerin diese Zahlung und erfüllte damit den Vergleich. Der über die Forderungen der Kläger aus dem Verkauf ihrer landwirtschaftlichen Produkte an die spätere Schuldnerin geschlossene außergerichtliche Vergleich ist ein schuldrechtlicher Vertrag „über bewegliche Sachen“ im Sinn des Art 23.2.1 ARB 2008.Gegenstand des zwischen den Klägern und der späteren Schuldnerin am 27. 1. 2011 geschlossenen Vergleichs war, dass sich diese zur Zahlung von gesamt 8.743 EUR für die gelieferten landwirtschaftlichen Bioprodukte verpflichtete. In der Folge leistete die spätere Schuldnerin diese Zahlung und erfüllte damit den Vergleich. Der über die Forderungen der Kläger aus dem Verkauf ihrer landwirtschaftlichen Produkte an die spätere Schuldnerin geschlossene außergerichtliche Vergleich ist ein schuldrechtlicher Vertrag „über bewegliche Sachen“ im Sinn des Artikel 23 Punkt 2 Punkt eins, ARB 2008.
Die Wendung „Wahrnehmung rechtlicher Interessen“ aus schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers umfasst nicht nur die Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen auf Erfüllung und Erfüllungssurrogate, sondern auch die Ausübung von Gestaltungsrechten wie zum Beispiel Kündigung, Rücktritt oder Anfechtung. Für die Rückabwicklung eines solchen Vertrags nach Bereicherungsrecht oder sonstigen Rechten besteht nach dem Sinn und Zweck des Vertragsrechtsschutzes bereits nach dem Basistatbestand Versicherungsschutz (vgl Die Wendung „Wahrnehmung rechtlicher Interessen“ aus schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers umfasst nicht nur die Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen auf Erfüllung und Erfüllungssurrogate, sondern auch die Ausübung von Gestaltungsrechten wie zum Beispiel Kündigung, Rücktritt oder Anfechtung. Für die Rückabwicklung eines solchen Vertrags nach Bereicherungsrecht oder sonstigen Rechten besteht nach dem Sinn und Zweck des Vertragsrechtsschutzes bereits nach dem Basistatbestand Versicherungsschutz vergleiche Hartmann, Rechtsschutzversicherung [2012], 550; Dunst aaO 161 [zu Art 17.2.4 ARB 2007]; aaO 161 [zu Artikel 17 Punkt 2 Punkt 4, ARB 2007]; Stahl in Harbauer, Rechtsschutzversicherung7 [2004], Vor § 21 ARB 75 Rn 113; [2004], Vor Paragraph 21, ARB 75 Rn 113; Stahl in Harbauer, Rechtsschutzversicherung8 [2010], Vor § 21 ARB 75 Rn 34, § 2 ARB 2000 Rn 178; [2010], Vor Paragraph 21, ARB 75 Rn 34, Paragraph 2, ARB 2000 Rn 178; Bultmann in Terbille, Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht² [2008], § 27 Rechtsschutzversicherung Rn 131, 135; , Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht² [2008], Paragraph 27, Rechtsschutzversicherung Rn 131, 135; Cornelius-Winkler in Veith/Gräfe, Versicherungsprozess² [2010], § 20. Rechtsschutzversicherung Rn 56)., Versicherungsprozess² [2010], Paragraph 20, Rechtsschutzversicherung Rn 56).
Die klagenden Versicherungsnehmer wollen als Anfechtungsgegner mit der Abwehr des Anfechtungsanspruchs erreichen, dass die nach den Behauptungen des Insolvenzverwalters anfechtbare Zahlung in ihrem Vermögen verbleibt. Die Zahlung wurde von der späteren Schuldnerin in Erfüllung des außergerichtlichen Vergleichs geleistet. Die Kläger haben für die Abwehr des Anfechtungsanspruchs des Insolvenzverwalters Versicherungsschutz, ist doch die Abwehr von Ansprüchen auf Rückerstattung oder Rückzahlung dessen, das sie in Erfüllung des schuldrechtlichen Vertrags über eine bewegliche Sache erhielten, ebenfalls vom Basistatbestand des Art 23.2.1 ARB 2008 erfasst. Die Beklagte ist daher im Allgemeinen VertragsDie klagenden Versicherungsnehmer wollen als Anfechtungsgegner mit der Abwehr des Anfechtungsanspruchs erreichen, dass die nach den Behauptungen des Insolvenzverwalters anfechtbare Zahlung in ihrem Vermögen verbleibt. Die Zahlung wurde von der späteren Schuldnerin in Erfüllung des außergerichtlichen Vergleichs geleistet. Die Kläger haben für die Abwehr des Anfechtungsanspruchs des Insolvenzverwalters Versicherungsschutz, ist doch die Abwehr von Ansprüchen auf Rückerstattung oder Rückzahlung dessen, das sie in Erfüllung des schuldrechtlichen Vertrags über eine bewegliche Sache erhielten, ebenfalls vom Basistatbestand des Artikel 23 Punkt 2 Punkt eins, ARB 2008 erfasst. Die Beklagte ist daher im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz verpflichtet, den Klägern für die Abwehr der Anfechtungsklage des Insolvenzverwalters Deckung zu gewähren.
5. Sollten die erstmals in der Revision erstatteten Ausführungen der Beklagten dahin zu verstehen sein, dass sie den Eintritt des Versicherungsfalls bestreitet, so ist dieser Einwand als Neuerung unzulässig (§ 504 Abs 2 ZPO) und unbeachtlich.5. Sollten die erstmals in der Revision erstatteten Ausführungen der Beklagten dahin zu verstehen sein, dass sie den Eintritt des Versicherungsfalls bestreitet, so ist dieser Einwand als Neuerung unzulässig (Paragraph 504, Absatz 2, ZPO) und unbeachtlich.
6. Der Revision ist somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1, § 46 und § 50 Abs 1 ZPO. Da die Kläger nicht solidarisch berechtigt sind, steht ihnen nach dem Grundgedanken des § 46 ZPO der Kostenanspruch nur anteilig zu (6 Ob 142/10s mwN).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 46 und Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Da die Kläger nicht solidarisch berechtigt sind, steht ihnen nach dem Grundgedanken des Paragraph 46, ZPO der Kostenanspruch nur anteilig zu (6 Ob 142/10s mwN).