Rechtssatz für 3Ob191/28 5Ob296/70 7Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0050635

Geschäftszahl

3Ob191/28; 5Ob296/70; 7Ob602/79; 5Ob312/81; 7Ob503/96 (7Ob504/96, 7Ob1505/96); 4Ob103/97v; 5Ob278/98p; 10Ob99/02k; 7Ob96/13p

Entscheidungsdatum

19.06.2013

Norm

AnfO §1
KO §27
  1. AnfO Art. 18 § 1 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021

Rechtssatz

Auch Erfüllungshandlungen von Rechtsgeschäften sind Rechtshandlungen und anfechtbar.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 191/28
    Entscheidungstext OGH 28.02.1928 3 Ob 191/28
    Veröff: SZ 10/35
  • 5 Ob 296/70
    Entscheidungstext OGH 24.02.1971 5 Ob 296/70
    Veröff: SZ 44/19 = JBl 1971,624
  • 7 Ob 602/79
    Entscheidungstext OGH 13.09.1979 7 Ob 602/79
    Beisatz: Keine unmittelbare Einheit von Verpflichtungsgeschäft und Erfüllungsgeschäft. (T1)
  • 5 Ob 312/81
    Entscheidungstext OGH 10.11.1981 5 Ob 312/81
    Vgl; Beisatz: Hier: Abdeckung des Debetsaldos auf einem Girokonto und Belastungen dieses Kontos. (T2)
    Veröff: EvBl 1982/143 S 465 = JBl 1982,380 (kritisch Koziol)
  • 7 Ob 503/96
    Entscheidungstext OGH 15.05.1996 7 Ob 503/96
    Auch; Beisatz: Hier: Grundbuchseingaben. (T3)
  • 4 Ob 103/97v
    Entscheidungstext OGH 08.04.1997 4 Ob 103/97v
    Auch
  • 5 Ob 278/98p
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 5 Ob 278/98p
  • 10 Ob 99/02k
    Entscheidungstext OGH 22.10.2002 10 Ob 99/02k
    Auch; Beisatz: Hier: Ausstellung einer Urkunde über einen mündlich geschlossenen Vertrag. (T4)
  • 7 Ob 96/13p
    Entscheidungstext OGH 19.06.2013 7 Ob 96/13p
    Beisatz: Hier: Zahlung auf Grund eines außergerichtlichen Vergleichs. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0050635

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2013

Dokumentnummer

JJR_19280228_OGH0002_0030OB00191_2800000_001

Rechtssatz für 4Ob561/77 5Ob687/77 7Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0064417

Geschäftszahl

4Ob561/77; 5Ob687/77; 7Ob698/78; 6Ob37/01m; 6Ob339/00x; 7Ob84/02g; 2Ob177/06a; 3Ob99/10w; 7Ob96/13p; 3Ob181/14k; 3Ob92/16z; 3Ob155/16i; 3Ob92/17a; 3Ob5/18h; 3Ob117/18d

Entscheidungsdatum

14.08.2018

Norm

KO §30
KO §31

Rechtssatz

Paragraphen 30,, 31 KO wollen die objektive Begünstigung eines Gläubigers durch Befriedigung oder Sicherstellung verhindern; sie sollen dazu dienen, die Gleichbehandlung der Gläubiger zumindest unter bestimmten Voraussetzungen - zu sichern. Das bedeutet, dass der Gläubiger nicht etwas erhalten soll, was er nicht genau so, wie es gegeben wurde, zu fordern hat. Es kommt also selbst bei einer Novation auf die umgewandelte Schuld an, darauf also, ob der Gläubiger für die frühere Verbindlichkeit jene Sicherstellung zu fordern berechtigt war, die er durch die Umwandlung der Hauptschuld erhalten sollte.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 561/77
    Entscheidungstext OGH 06.12.1977 4 Ob 561/77
  • 5 Ob 687/77
    Entscheidungstext OGH 30.05.1978 5 Ob 687/77
    nur: §§ 30, 31 KO wollen die objektive Begünstigung eines Gläubigers durch Befriedigung oder Sicherstellung verhindern; sie sollen dazu dienen, die Gleichbehandlung der Gläubiger zumindest unter bestimmten Voraussetzungen - zu sichern. Das bedeutet, dass der Gläubiger nicht etwas erhalten soll, was er nicht genau so, wie es gegeben wurde, zu fordern hat. (T1)
  • 7 Ob 698/78
    Entscheidungstext OGH 19.10.1978 7 Ob 698/78
    nur T1
  • 6 Ob 37/01m
    Entscheidungstext OGH 26.04.2001 6 Ob 37/01m
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Anfechtungstatbestände der §§ 30 und 31 KO dienen dem Schutz des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Gläubiger (par conditio creditorum): Der Anfechtungserfolg soll die Konkursmasse so stellen, als ob der Konkurs schon bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (der relevanten Überschuldung) eröffnet worden wäre. Dementsprechend soll ein Gläubiger jene Zahlung (oder Sicherstellung), die er von seinem Schuldner nach Eintritt der Insolvenzvoraussetzungen (aber noch vor Einleitung des gesetzlichen Verfahrens, das die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger sicherstellen soll) erlangt hat, wieder in den der Befriedigung aller Gläubiger dienenden Fonds (die Konkursmasse) der Schuldnerin zurückstellen. (T2)
  • 6 Ob 339/00x
    Entscheidungstext OGH 06.06.2001 6 Ob 339/00x
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Bei der Anfechtung von Abgabenzahlungen kommt der Grundsatz der par conditio creditorum nur unter der Voraussetzung zum Tragen, dass der spätere Gemeinschuldner selbst Steuerschuldner ist. (T3)
    Veröff: SZ 74/101
  • 7 Ob 84/02g
    Entscheidungstext OGH 09.09.2002 7 Ob 84/02g
    Vgl auch; Beisatz: Unter den von der Anfechtung erfassten Begünstigungen einzelner Gläubiger werden Sicherstellungen oder Befriedigungen verstanden, die zu einer Störung der Gleichbehandlung der Gläubiger führen. (T4)
  • 2 Ob 177/06a
    Entscheidungstext OGH 12.04.2007 2 Ob 177/06a
    Vgl; nur: §§ 30, 31 KO wollen die objektive Begünstigung eines Gläubigers durch Befriedigung oder Sicherstellung verhindern; sie sollen dazu dienen, die Gleichbehandlung der Gläubiger zumindest unter bestimmten Voraussetzungen - zu sichern. (T5)
    Beis wie T2; Veröff: SZ 2007/55
  • 3 Ob 99/10w
    Entscheidungstext OGH 19.01.2011 3 Ob 99/10w
    Vgl; Beis wie T2; Veröff: SZ 2011/2
  • 7 Ob 96/13p
    Entscheidungstext OGH 19.06.2013 7 Ob 96/13p
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 3 Ob 181/14k
    Entscheidungstext OGH 18.03.2015 3 Ob 181/14k
    Auch; Beis wie T2
  • 3 Ob 92/16z
    Entscheidungstext OGH 13.07.2016 3 Ob 92/16z
    Auch; Beis wie T2
  • 3 Ob 155/16i
    Entscheidungstext OGH 18.10.2016 3 Ob 155/16i
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 3 Ob 92/17a
    Entscheidungstext OGH 30.08.2017 3 Ob 92/17a
    Auch; Beis wie T2
  • 3 Ob 5/18h
    Entscheidungstext OGH 24.01.2018 3 Ob 5/18h
    Beis wie T2
  • 3 Ob 117/18d
    Entscheidungstext OGH 14.08.2018 3 Ob 117/18d
    Vgl auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0064417

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2018

Dokumentnummer

JJR_19771206_OGH0002_0040OB00561_7700000_001

Rechtssatz für 5Ob270/66 6Ob200/69 3Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht, Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0106041

Geschäftszahl

5Ob270/66; 6Ob200/69; 3Ob97/73; 3Ob29/79; 3Ob522/88; 7Ob7/89; 6Ob15/89; 15Os42/92; 9ObS1/93 (9ObS2/93, 9ObS3/93, 9ObS4/93, 9ObS5/93, 9ObS6/93, 9ObS7/93, 9ObS8/93, 9ObS9/93, 9ObS10/93, 9ObS11/93, 9ObS12/93); 8Ob10/93; 3Ob8/96; 5Ob169/98h; 8Ob277/00v; 7Ob137/02a; 5Ob65/04a; 8Ob8/07w; 7Ob72/08a; 13Bkd8/08; 3Ob84/09p; 7Ob172/11m; 4Ob99/11d; 2Ob105/11x; 7Ob96/13p; 4Ob138/16x; 10ObS95/17v; 3Ob51/20a

Entscheidungsdatum

07.05.2020

Norm

KO §81

Rechtssatz

Der Masseverwalter ist gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners hinsichtlich des Massevermögens.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 270/66
    Entscheidungstext OGH 29.09.1966 5 Ob 270/66
    Veröff: SZ 39/157 = EvBl 1967/259 S 332 = MietSlg 18.819 (25)
  • 6 Ob 200/69
    Entscheidungstext OGH 17.09.1969 6 Ob 200/69
    Veröff: SZ 42/130 = EvBl 1970/99 S 156
  • 3 Ob 97/73
    Entscheidungstext OGH 22.05.1973 3 Ob 97/73
    Veröff: SZ 46/52
  • 3 Ob 29/79
    Entscheidungstext OGH 21.03.1979 3 Ob 29/79
    Beisatz: Er ist zur Ergreifung von Rechtsmitteln berufen. (T1)
    Veröff: JBl 1980,159
  • 3 Ob 522/88
    Entscheidungstext OGH 18.05.1988 3 Ob 522/88
    Veröff: SZ 61/128 = RZ 1988/53 S 223 = RdW 1988,394
  • 7 Ob 7/89
    Entscheidungstext OGH 09.03.1989 7 Ob 7/89
    Veröff: VersRdSch 1990,28
  • 6 Ob 15/89
    Entscheidungstext OGH 12.10.1989 6 Ob 15/89
    Veröff: WBl 1990,54
  • 15 Os 42/92
    Entscheidungstext OGH 26.11.1992 15 Os 42/92
  • 9 ObS 1/93
    Entscheidungstext OGH 10.02.1993 9 ObS 1/93
    Auch; Beisatz: Hier: Bei der Fortführung des Unternehmens des Schuldners, der Erfüllung der von diesem abgeschlossenen Geschäfte, dem Abschluss neuer Rechtsgeschäfte und ähnlichem. (T2)
    Veröff: WBl 1993,192
  • 8 Ob 10/93
    Entscheidungstext OGH 11.10.1995 8 Ob 10/93
    Auch
  • 3 Ob 8/96
    Entscheidungstext OGH 24.01.1996 3 Ob 8/96
  • 5 Ob 169/98h
    Entscheidungstext OGH 07.07.1998 5 Ob 169/98h
    Vgl auch
  • 8 Ob 277/00v
    Entscheidungstext OGH 21.12.2000 8 Ob 277/00v
    Veröff: SZ 73/210
  • 7 Ob 137/02a
    Entscheidungstext OGH 25.09.2002 7 Ob 137/02a
    Auch
  • 5 Ob 65/04a
    Entscheidungstext OGH 25.05.2004 5 Ob 65/04a
    Beisatz: Hier: Ein endgültiges Ausscheiden einer Liegenschaft aus der Konkursmasse setzt nicht nur das rechtzeitige Ansuchen, sondern auch die Rechtskraft der Bewilligung der Eigentumseinverleibung für den Erwerber voraus. Mangels Rechtskraft der Eintragungsbewilligung im Zeitpunkt der Konkurseröffnung war daher die Liegenschaft noch nicht (endgültig) aus der Konkursmasse gefallen. Ab Konkurseröffnung ist der Masseverwalter im Hinblick auf seine in § 81 KO normierten Pflichten zur Erhebung des Rekurses (und nicht nur zur Erhebung einer Löschungsklage) gegen eine grundbücherliche Eintragung auf einer noch zur Konkursmasse gehörenden Liegenschaft legitimiert. (T3)
  • 8 Ob 8/07w
    Entscheidungstext OGH 22.02.2007 8 Ob 8/07w
    Beis wie T1; Beisatz: Hier: Zum Umlageverfahren nach der GenKonkV. (T4)
  • 7 Ob 72/08a
    Entscheidungstext OGH 27.08.2008 7 Ob 72/08a
    Beisatz: Im Fall des Konkurses des Teilhabers einer Eigentumsgemeinschaft ist der Teilungsanspruch daher vom Masseverwalter geltend zu machen. (T5)
  • 13 Bkd 8/08
    Entscheidungstext OGH 20.04.2009 13 Bkd 8/08
    Auch; Beisatz: Der Masseverwalter ist im Konkursverfahren nicht selbst Träger von Rechten und Pflichten, sondern das zur Vertretung der Konkursmasse berufene Organ und hinsichtlich des Konkursvermögens gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners, dem die Wahrung der Interessen des Gemeinschuldners obliegt. (T6)
  • 3 Ob 84/09p
    Entscheidungstext OGH 22.07.2009 3 Ob 84/09p
    Auch; Beisatz: Ungeachtet der Konkurseröffnung bleibt die Masse ein Vermögen des Gemeinschuldners. (T7)
    Beisatz: Gibt es aber einen solchen nicht, kann es logischerweise auch keine Konkursmasse geben. Der bestellte Masseverwalter ist zwar Vertreter des Gemeinschuldners, kann aber naturgemäß nur einen existierenden vertreten. Es gibt keine Rechtsgrundlage für die Schaffung eines Rechtssubjekts durch Konkurseröffnung. (T8)
  • 7 Ob 172/11m
    Entscheidungstext OGH 09.11.2011 7 Ob 172/11m
    Veröff: SZ 2011/134
  • 4 Ob 99/11d
    Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 99/11d
    Auch
  • 2 Ob 105/11x
    Entscheidungstext OGH 10.11.2011 2 Ob 105/11x
    Auch
  • 7 Ob 96/13p
    Entscheidungstext OGH 19.06.2013 7 Ob 96/13p
    Beisatz: Er ist zwar im Interesse aller Gläubiger, aber immer nur als Vertreter und Organ (Amtsorgan) der Insolvenzmasse tätig, sodass er nur Ansprüche der Masse geltend machen kann. (T9)
  • 4 Ob 138/16x
    Entscheidungstext OGH 12.07.2016 4 Ob 138/16x
    Beisatz: Abtretung. (T10)
  • 10 ObS 95/17v
    Entscheidungstext OGH 20.12.2017 10 ObS 95/17v
    Beisatz: Nur hinsichtlich des Massevermögens. (T11)
  • 3 Ob 51/20a
    Entscheidungstext OGH 07.05.2020 3 Ob 51/20a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0106041

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020

Dokumentnummer

JJR_19660929_OGH0002_0050OB00270_6600000_003

Rechtssatz für 7Ob17/13w 7Ob96/13p 7Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128752

Geschäftszahl

7Ob17/13w; 7Ob96/13p; 7Ob193/14d; 7Ob164/19x; 7Ob176/20p; 7Ob131/22y

Entscheidungsdatum

13.12.2022

Rechtssatz

Im Allgemeinen Vertrags‑Rechtsschutz sind Ansprüche aus schuldrechtlichen Verträgen „über bewegliche Sachen“ gedeckt. Voraussetzung ist, dass der Vertrag im weitesten Sinn eine bewegliche Sache „betrifft“, wozu in der Regel auch Rechte (Paragraph 298, ABGB) zählen. In diesem Sinn liegt zB bei Bürgschaftsverträgen zwischen Gläubiger und Bürgen eine ‑ im Allgemeinen Vertrags‑Rechtsschutz ‑ grundsätzlich deckungspflichtige Rechtsbeziehung vor.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 17/13w
    Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 17/13w
  • 7 Ob 96/13p
    Entscheidungstext OGH 19.06.2013 7 Ob 96/13p
    nur: Im Allgemeinen Vertrags‑Rechtsschutz sind Ansprüche aus schuldrechtlichen Verträgen über bewegliche Sachen gedeckt. Voraussetzung ist, dass der Vertrag im weitesten Sinn eine bewegliche Sache „betrifft“. (T1)
    Beisatz: Die Wendung „Wahrnehmung rechtlicher Interessen“ aus schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers umfasst nicht nur die Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen auf Erfüllung und Erfüllungssurrogate, sondern auch die Ausübung von Gestaltungsrechten wie zum Beispiel Kündigung, Rücktritt oder Anfechtung. Für die Rückabwicklung eines solchen Vertrags nach Bereicherungsrecht oder sonstigen Rechten besteht nach dem Sinn und Zweck des Vertragsrechtsschutzes bereits nach dem Basistatbestand Versicherungsschutz. (T2)
    Beisatz: Hier: Kostendeckung für einen Anfechtungsprozess nach §§ 30 Abs 1 Z 1 und 31 Abs 1 Z 2 IO auf Grund des Vertragsrechtsschutzes nach Art 23.2.1 ARB 2008. (T3)
  • 7 Ob 193/14d
    Entscheidungstext OGH 26.11.2014 7 Ob 193/14d
    Beis wie T2; Beisatz: Von der Zusatzdeckung im Allgemeinen Vertrags‑Rechtsschutz werden die Mangelfolge‑ oder Begleitschäden im Zuge einer Vertragserfüllung erfasst, die nicht die Folge der Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts sind. (T4)
  • 7 Ob 164/19x
    Entscheidungstext OGH 19.02.2020 7 Ob 164/19x
    Vgl; Beis wie T2
  • 7 Ob 176/20p
    Entscheidungstext OGH 21.10.2020 7 Ob 176/20p
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Risikoausschluss für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen nach Art 7.1.12 ARB 2003. (T5)
  • 7 Ob 131/22y
    Entscheidungstext OGH 13.12.2022 7 Ob 131/22y
    Vgl; Beisatz: Hier: Anmietung eines Ferienhauses ohne Zusatzleistungen betrifft eine unbewegliche Sache. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128752

Im RIS seit

04.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2023

Dokumentnummer

JJR_20130218_OGH0002_0070OB00017_13W0000_001

Rechtssatz für 8Ob140/99t; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112593

Geschäftszahl

8Ob140/99t; 3Ob25/08k; 3Ob124/09w; 7Ob96/13p; 17Ob6/19k; 17Ob5/23v

Entscheidungsdatum

11.07.2023

Norm

KO §37

Rechtssatz

Paragraph 37, KO normiert das Anfechtungsmonopol des Masseverwalters, das ihm allein die Anfechtung im Konkurs vorbehält und alle Konkursgläubiger an jede Art der Ausübung oder Nichtausübung des Anfechtungsanspruchs bindet (SZ 50/39).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 140/99t
    Entscheidungstext OGH 11.11.1999 8 Ob 140/99t
    Veröff: SZ 72/177
  • 3 Ob 25/08k
    Entscheidungstext OGH 11.06.2008 3 Ob 25/08k
    Beisatz: Eine Rechtsverfolgung von Anfechtungsansprüchen durch Einzelgläubiger nach Konkurseröffnung ist mit Ausnahme jener von Absonderungsgläubigern oder in Ansehung schon vor Konkurseröffnung entstandener Prozesskosten jedenfalls ausgeschlossen. (T1) Beisatz: Hier: Anfechtung nach AnfO. (T2)
  • 3 Ob 124/09w
    Entscheidungstext OGH 26.08.2009 3 Ob 124/09w
  • 7 Ob 96/13p
    Entscheidungstext OGH 19.06.2013 7 Ob 96/13p
    Auch
  • 17 Ob 6/19k
    Entscheidungstext OGH 17.06.2019 17 Ob 6/19k
    Auch; Beisatz: Das Anfechtungsmonopol des Insolvenzverwalters hindert die Abtretung von Anfechtungsansprüchen nicht. (T3)
    Beisatz: Die Abtretung von Anfechtungsansprüchen ist zulässig. (T4); Veröff: SZ 2019/52
  • 17 Ob 5/23v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.07.2023 17 Ob 5/23v
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112593

Im RIS seit

11.12.1999

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2023

Dokumentnummer

JJR_19991111_OGH0002_0080OB00140_99T0000_003

Rechtssatz für 7Ob795/81; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0050372

Geschäftszahl

7Ob795/81; 8Ob593/86; 1Ob590/89; 1Ob684/89; 8Ob558/91; 3Ob59/92; 8Ob140/99t; 2Ob198/98a; 8Ob279/00p; 7Ob153/04g; 3Ob188/12m; 7Ob96/13p; 3Ob37/14h; 3Ob150/15b; 3Ob233/15h; 3Ob251/16g; 3Ob204/16w; 3Ob24/18b; 17Ob2/22a; 17Ob7/22m; 17Ob17/23h

Entscheidungsdatum

25.09.2023

Norm

AnfO §13
KO §30
KO §31
KO §39
  1. AnfO § 13 gültig von 01.01.1915 bis 30.06.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021

Rechtssatz

Der Anfechtungsanspruch ist ein Forderungsanspruch eigener Natur, sein Ziel ist daher nicht bloß Wiederherstellung des Zustandes der Masse vor der Rechtshandlung, sondern Herstellung des Zustandes in dem sich die Masse befände, wenn die anfechtbare Rechtshandlung nicht vorgenommen worden wäre.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 795/81
    Entscheidungstext OGH 10.12.1981 7 Ob 795/81
  • 8 Ob 593/86
    Entscheidungstext OGH 18.12.1986 8 Ob 593/86
    Veröff: SZ 59/228
  • 1 Ob 590/89
    Entscheidungstext OGH 11.10.1989 1 Ob 590/89
    Veröff: SZ 62/163 = JBl 1990,454
  • 1 Ob 684/89
    Entscheidungstext OGH 21.02.1990 1 Ob 684/89
    Veröff: SZ 63/26 = ÖBA 1990,564
  • 8 Ob 558/91
    Entscheidungstext OGH 30.04.1992 8 Ob 558/91
    Veröff: SZ 65/71 = JBl 1992,798 = ÖBA 1992,1113 (Koziol)
  • 3 Ob 59/92
    Entscheidungstext OGH 26.08.1992 3 Ob 59/92
  • 8 Ob 140/99t
    Entscheidungstext OGH 11.11.1999 8 Ob 140/99t
    Auch; Veröff: SZ 72/177
  • 2 Ob 198/98a
    Entscheidungstext OGH 13.01.2000 2 Ob 198/98a
    Auch; Veröff: SZ 73/3
  • 8 Ob 279/00p
    Entscheidungstext OGH 11.06.2001 8 Ob 279/00p
  • 7 Ob 153/04g
    Entscheidungstext OGH 08.09.2004 7 Ob 153/04g
    Veröff: SZ 2004/134
  • 3 Ob 188/12m
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 3 Ob 188/12m
    Auch; Beisatz: Das Anfechtungsrecht dient aber nicht dazu, den Konkursgläubigern Vorteile zu verschaffen, die sie ohne Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung nicht erzielt hätten. Durch eine Anfechtung soll der Masse nur dasjenige wieder zugeführt werden, was ihr ohne die anfechtbare Rechtshandlung verblieben wäre (so schon 3 Ob 181/11f). (T1)
  • 7 Ob 96/13p
    Entscheidungstext OGH 19.06.2013 7 Ob 96/13p
  • 3 Ob 37/14h
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 37/14h
    Vgl auch; Veröff: SZ 2014/62
  • 3 Ob 150/15b
    Entscheidungstext OGH 20.01.2016 3 Ob 150/15b
    Auch; Veröff: SZ 2016/3
  • 3 Ob 233/15h
    Entscheidungstext OGH 27.04.2016 3 Ob 233/15h
    Auch; Beisatz: Ziel des Anfechtungsanspruchs ist es, den Zustand wiederherzustellen, in dem sich das Schuldnervermögen befände, wenn die anfechtbare Rechtshandlung nicht vorgenommen worden wäre. (T2)
  • 3 Ob 251/16g
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 3 Ob 251/16g
    Beis wie T1; Beis wie T2
  • 3 Ob 204/16w
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 3 Ob 204/16w
    Auch
  • 3 Ob 24/18b
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 3 Ob 24/18b
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Anfechtungsanspruch wegen einer dem Anfechtungsgegner vom Schuldner unentgeltlich eingeräumten, widerruflichen Bezugsberechtigung aus einer Lebensversicherung richtet sich der Höhe nach auf die gesamte (allenfalls bereits ausbezahlte) Versicherungssumme. (T3)
    Veröff: SZ 2018/32
  • 17 Ob 2/22a
    Entscheidungstext OGH 14.03.2022 17 Ob 2/22a
    Beis wie T1; Beisatz: Hier: Veräußerung einer mit einem anfechtungsfesten Belastungs- und Veräußerungsverbot belasteten Liegenschaft. (T4)
  • 17 Ob 7/22m
    Entscheidungstext OGH 14.02.2023 17 Ob 7/22m
    Vgl; Beis wie T1
  • 17 Ob 17/23h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.09.2023 17 Ob 17/23h
    Beisatz wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0050372

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2023

Dokumentnummer

JJR_19811210_OGH0002_0070OB00795_8100000_001

Entscheidungstext 7Ob96/13p

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

ZIK 2014/37 S 26 - ZIK 2014,26 = Ertl, ecolex 2014,841 (Rechtsprechungsübersicht) = VR 2015,35/964 - VR 2015/964

Geschäftszahl

7Ob96/13p

Entscheidungsdatum

19.06.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. S***** KG, *****, und 2. V***** M*****, beide vertreten durch Reiffenstuhl & Reiffenstuhl Rechtsanwaltspartnerschaft OG in Wien, gegen die beklagte Partei A***** Versicherungs-AG, *****, vertreten durch Dr. Andreas A. Lintl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 15. Jänner 2013, GZ 1 R 267/12d-16, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 28. September 2012, GZ 4 C 325/12s-12, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien jeweils die mit 409,33 EUR (darin enthalten 68,22 EUR USt) bestimmten anteiligen Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Deckungspflicht für die Abwehr der Anfechtungsklage des Insolvenzverwalters nach dem Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz nach Artikel 23, ARB 2008.

Beide Kläger schlossen mit der Beklagten jeweils Rechtsschutzversicherungsverträge ab. Den beiden Rechtsschutzversicherungsverträgen liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2008) zu Grunde. Artikel 23, ARB 2008 lautet auszugsweise:

Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz

...

2. Was ist versichert?

2.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers über bewegliche Sachen sowie aus Werkverträgen des Versicherungsnehmers über unbewegliche Sachen.

Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung und Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen.

...

Die beiden Kläger machten jeweils Ansprüche aus dem Verkauf landwirtschaftlicher Bioprodukte gegen die spätere (Gemein-)Schuldnerin gerichtlich geltend. Am 27. 1. 2011 schlossen die Kläger und die spätere (Gemein-)Schuldnerin einen außergerichtlichen Vergleich ab, auf Grund dessen die Schuldnerin Zahlung von insgesamt 8.743 EUR leistete. Damit wurde der Vergleich erfüllt. Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 9. 3. 2011 das Sanierungsverfahren und anschließend das Insolvenzverfahren eröffnet.

Der Insolvenzverwalter brachte gegen beide Kläger wegen der Zahlung auf Grund dieses Vergleichs gestützt auf Paragraph 27, in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, IO eine Anfechtungsklage ein. Er stellte das Begehren, dass die Rechtshandlung, nämlich die Zahlung von 8.743 EUR und die dadurch bewirkte Befriedigung und Sicherstellung der Kläger gegenüber den Gläubigern im Insolvenzverfahren der Schuldnerin für unwirksam erklärt wird. Weiters begehrte er von den Klägern zur ungeteilten Hand die Zahlung dieses Betrags.

Die Beklagte lehnte gegenüber den Klägern die Deckung für die Abwehr dieser Anfechtungsklage ab.

Die Kläger begehrten von der Beklagten auf Grund der jeweils abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsverträge Rechtsschutzdeckung für die Anfechtungsklage. Die Deckungspflicht der Beklagten bestehe gemäß Artikel 23, ARB 2008. Die Kläger hätten zunächst mit der späteren (Gemein-)Schuldnerin einen Kaufvertrag geschlossen, in weiterer Folge dann einen außergerichtlichen Vergleich, der die Zahlung eines Geldbetrags an sie zum Inhalt gehabt habe. Dass diese Zahlung (Erfüllungshandlung) vom Insolvenzverwalter angefochten werde, ändere nichts daran, dass sie ihre Grundlage im Kaufvertrag oder im außergerichtlichen Vergleich habe.

Die Beklagte wendete - soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz - im Wesentlichen ein, die Anfechtungsklage falle nicht unter den Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz. Der Insolvenzverwalter mache einen Anspruch geltend, der aus dem Gesetz (IO) direkt entstehe. Die Anfechtungsklage bezwecke nur die relative Unwirksamkeit und stelle keine generelle Anfechtung eines Rechtsgeschäfts dar.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Mit der Anfechtungsklage werde zwar ein aus dem Gesetz entstehender Anspruch verfolgt, jedoch sei dieser nicht losgelöst zu betrachten, sondern resultiere aus der zuvor zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung. Es entspreche dem Zweck des Artikel 23 Punkt 2 Punkt eins, ARB 2008, dass Rechtsschutz auch für die aus dem ursprünglichen schuldrechtlichen Vertrag „erfließenden“ Ansprüche bestehe. Auf die Ursache der nachfolgenden Streitigkeit komme es dabei nicht an. Für die Rückabwicklung von gescheiterten Vertragsverhältnissen bestehe nach dem Zweck des Vertragsrechtsschutzes Deckung. Daher sei Versicherungsschutz für die Abwehr der Anfechtungsklage gegen die Kläger gegeben.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Rechtlich führte es aus, die Anfechtung nach Paragraph 31, IO erfordere ein schuldhaftes (Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis von der Insolvenz) und rechtswidriges Verhalten (Gläubigerbenachteiligung) der Kläger. Die Anfechtungsklage sei damit Schadenersatzansprüchen ähnlich, die ebenfalls ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten erforderten. Die Anfechtungsklage sei unter Berücksichtigung des Regelungszwecks des zweiten Absatzes des Artikel 23 Punkt 2 Punkt eins, ARB 2008 von der Rechtsschutzversicherung der Kläger mitumfasst. Bei der im Insolvenzfall geltenden Gläubigergleichbehandlung im Zusammenhalt mit der Kenntnis oder fahrlässigen Unkenntnis davon durch den begünstigten Gläubiger handle es sich um eine gesetzliche Pflicht, die zwischen der Gemeinschuldnerin und den Klägern als deren Vertragspartner bestehe. „Den Vertragsparteien“ sei in diesem Fall die Tilgung vertraglicher Geldansprüche durch vergleichsweise Zahlung verwehrt. Den Gläubigern entstünden dadurch reine Vermögensschäden. Dabei komme es nicht darauf an, ob diese Vermögensschäden im Wege des Schadenersatzes von den benachteiligten übrigen Gläubigern direkt oder nur vom Insolvenzverwalter im Rahmen des Insolvenzverfahrens im Wege der Anfechtung nach Paragraph 31, IO geltend gemacht werden könnten.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands (erkennbar gemeint: jeweils) 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR übersteige und erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil zur Rechtsschutzdeckung für eine Anfechtungsklage gemäß Artikel 23 Punkt 2 Punkt eins, ARB 2008 keine oberstgerichtliche Rechtsprechung bestehe.

Rechtliche Beurteilung

Die von den Klägern beantwortete ordentliche Revision der Beklagten ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, jedoch nicht berechtigt.

1. Die positive Deckungsbeschreibung des Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutzes in Artikel 23 Punkt 2 Punkt eins, ARB 2008 („Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers über bewegliche Sachen ...“) umfasst die Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen auf Erfüllung und Erfüllungssurrogate aus schuldrechtlichen Verträgen. Diesem Basistatbestand werden im weiteren Absatz zwei Ergänzungstatbestände angefügt, die gegenüber dem Basistatbestand konstitutive Bedeutung haben, also Deckung gewähren, die sich aus dem Grundtatbestand nicht ergeben würde (7 Ob 17/08p = SZ 2008/93 [ARB 2002]; 7 Ob 140/12g [ARB 2005]; 7 Ob 17/13w [ARB 2006], jeweils mwN). Zum einen wird ausdrücklich auch die Geltendmachung und Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen „reiner“ Vermögensschäden gedeckt, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern entstehen. Zum anderen wird auch die Geltendmachung und Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen „reiner“ Vermögensschäden, die aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen, zum Gegenstand der Deckung im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz erklärt. Obwohl der Text der Ergänzungstatbestände von dem der Musterbedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 1994) abweicht, soll nach Dunst (in Kronsteiner/Lafenthaler/Soriat, Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung [ARB 2007], 286 [Anh 2, zu Artikel 17 Punkt 2 Punkt 4, ARB 2007]) damit keine inhaltliche Veränderung des Versicherungsschutzes verbunden sein.

2. Der Insolvenzverwalter ist der gesetzliche Vertreter der Schuldnerin hinsichtlich der Insolvenzmasse vergleiche RIS-Justiz RS0106041). Er ist zwar im Interesse aller Gläubiger, aber „immer nur als Vertreter und Organ (Amtsorgan) der Insolvenzmasse“ tätig, sodass er nur Ansprüche der Masse geltend machen kann (7 Ob 172/11m mwN). Das Anfechtungsrecht wird gemäß Paragraph 37, Absatz eins, IO grundsätzlich vom Insolvenzverwalter ausgeübt vergleiche dazu RIS-Justiz RS0112593).

Der (hier auf Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, IO gestützte) Anfechtungsanspruch ist ein Forderungsanspruch eigener Natur, dessen Ziel nicht bloß die Wiederherstellung des Zustands der Insolvenzmasse vor der Rechtshandlung, sondern die Herstellung des Zustands ist, in dem sich die Masse befände, wenn die anfechtbare Rechtshandlung nicht vorgenommen worden wäre (RIS-Justiz RS0050372; 7 Ob 153/04g mwN = SZ 2004/134). Hierbei sind auch Erfüllungshandlungen von Rechtsgeschäften - wie hier die Zahlung auf Grund des außergerichtlichen Vergleichs - als Rechtshandlungen anfechtbar (RIS-Justiz RS0050635). Die Anfechtungstatbestände der Paragraphen 30 und 31 IO dienen dem Schutz des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Gläubiger (par conditio creditorum). Der Anfechtungserfolg soll die Insolvenzmasse so stellen, als ob die Insolvenz schon bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (der relevanten Überschuldung) eröffnet worden wäre. Dementsprechend soll ein Gläubiger jene Zahlung (oder Sicherstellung), die er von seinem Schuldner nach Eintritt der Insolvenzvoraussetzungen (aber noch vor Einleitung des gesetzlichen Verfahrens, das die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger sicherstellen soll) erlangt hat, wieder in den der Befriedigung aller Gläubiger dienenden Fonds (die Insolvenzmasse) der Schuldnerin zurückstellen vergleiche 3 Ob 99/10w = SZ 2011/2; RIS-Justiz RS0064417 [T2]).

3. Die erste Zusatzdeckung im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz betrifft die Geltendmachung und Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen „reiner“ Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern entstehen. Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts ist der vom Insolvenzverwalter gegen die Kläger geltend gemachte Anfechtungsanspruch (nach den zu Punkt 2. dargelegten Grundsätzen) kein Schadenersatzanspruch vergleiche 7 Ob 2336/96x). Der erste Ergänzungstatbestand des Artikel 23 Punkt 2 Punkt eins, ARB 2008 kann auch im Hinblick auf die Unklarheitenregelung des Paragraph 915, ABGB vom durchschnittlich versierten Versicherungsnehmer nicht so verstanden werden.

4. Im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz sind - soweit hier von Interesse - Ansprüche aus schuldrechtlichen Verträgen über bewegliche Sachen gedeckt. Voraussetzung ist, dass der Vertrag im weitesten Sinn eine bewegliche Sache „betrifft“ (7 Ob 17/13w mwN).

Gegenstand des zwischen den Klägern und der späteren Schuldnerin am 27. 1. 2011 geschlossenen Vergleichs war, dass sich diese zur Zahlung von gesamt 8.743 EUR für die gelieferten landwirtschaftlichen Bioprodukte verpflichtete. In der Folge leistete die spätere Schuldnerin diese Zahlung und erfüllte damit den Vergleich. Der über die Forderungen der Kläger aus dem Verkauf ihrer landwirtschaftlichen Produkte an die spätere Schuldnerin geschlossene außergerichtliche Vergleich ist ein schuldrechtlicher Vertrag „über bewegliche Sachen“ im Sinn des Artikel 23 Punkt 2 Punkt eins, ARB 2008.

Die Wendung „Wahrnehmung rechtlicher Interessen“ aus schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers umfasst nicht nur die Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen auf Erfüllung und Erfüllungssurrogate, sondern auch die Ausübung von Gestaltungsrechten wie zum Beispiel Kündigung, Rücktritt oder Anfechtung. Für die Rückabwicklung eines solchen Vertrags nach Bereicherungsrecht oder sonstigen Rechten besteht nach dem Sinn und Zweck des Vertragsrechtsschutzes bereits nach dem Basistatbestand Versicherungsschutz vergleiche Hartmann, Rechtsschutzversicherung [2012], 550; Dunst aaO 161 [zu Artikel 17 Punkt 2 Punkt 4, ARB 2007]; Stahl in Harbauer, Rechtsschutzversicherung7 [2004], Vor Paragraph 21, ARB 75 Rn 113; Stahl in Harbauer, Rechtsschutzversicherung8 [2010], Vor Paragraph 21, ARB 75 Rn 34, Paragraph 2, ARB 2000 Rn 178; Bultmann in Terbille, Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht² [2008], Paragraph 27, Rechtsschutzversicherung Rn 131, 135; Cornelius-Winkler in Veith/Gräfe, Versicherungsprozess² [2010], Paragraph 20, Rechtsschutzversicherung Rn 56).

Die klagenden Versicherungsnehmer wollen als Anfechtungsgegner mit der Abwehr des Anfechtungsanspruchs erreichen, dass die nach den Behauptungen des Insolvenzverwalters anfechtbare Zahlung in ihrem Vermögen verbleibt. Die Zahlung wurde von der späteren Schuldnerin in Erfüllung des außergerichtlichen Vergleichs geleistet. Die Kläger haben für die Abwehr des Anfechtungsanspruchs des Insolvenzverwalters Versicherungsschutz, ist doch die Abwehr von Ansprüchen auf Rückerstattung oder Rückzahlung dessen, das sie in Erfüllung des schuldrechtlichen Vertrags über eine bewegliche Sache erhielten, ebenfalls vom Basistatbestand des Artikel 23 Punkt 2 Punkt eins, ARB 2008 erfasst. Die Beklagte ist daher im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz verpflichtet, den Klägern für die Abwehr der Anfechtungsklage des Insolvenzverwalters Deckung zu gewähren.

5. Sollten die erstmals in der Revision erstatteten Ausführungen der Beklagten dahin zu verstehen sein, dass sie den Eintritt des Versicherungsfalls bestreitet, so ist dieser Einwand als Neuerung unzulässig (Paragraph 504, Absatz 2, ZPO) und unbeachtlich.

6. Der Revision ist somit ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 46 und Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Da die Kläger nicht solidarisch berechtigt sind, steht ihnen nach dem Grundgedanken des Paragraph 46, ZPO der Kostenanspruch nur anteilig zu (6 Ob 142/10s mwN).

Schlagworte

Vertragsversicherungsrecht,Gruppe: Konkursrecht,Ausgleichsrecht,Anfechtungsrecht

Textnummer

E106147

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0070OB00096.13P.0619.000

Im RIS seit

07.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2015

Dokumentnummer

JJT_20130619_OGH0002_0070OB00096_13P0000_000