Beide Revisionen sind unzulässig.
I. Vorerst ist zu beiden Rechtsmitteln gemeinsam auszuführen:römisch eins. Vorerst ist zu beiden Rechtsmitteln gemeinsam auszuführen:
1. Die Entscheidung hängt von der Lösung der Rechtsfrage ab, ob der Arbeitsunfall durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutz-vorschriften verursacht wurde (§ 213a Abs 1 ASVG). Strittig ist nur noch, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt.1. Die Entscheidung hängt von der Lösung der Rechtsfrage ab, ob der Arbeitsunfall durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutz-vorschriften verursacht wurde (Paragraph 213 a, Absatz eins, ASVG). Strittig ist nur noch, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
2. Nach ständiger Rechtsprechung ist grobe Fahrlässigkeit iSd §§ 213a und 334 Abs 1 ASVG dem Begriff der auffallenden Sorglosigkeit iSd § 1324 ABGB gleichzusetzen (RIS-Justiz RS0030510). Grobe Fahrlässigkeit ist immer dann anzunehmen, wenn eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht (Pflicht zur Unfallverhütung) vorliegt und der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich voraussehbar war (RIS-Justiz RS0030644). Nicht jede Übertretung von Unfallverhütungsvorschriften bedeutet für sich allein aber bereits das Vorliegen grober Fahrlässigkeit (RIS-Justiz RS0052197). Bei der Beurteilung des Fahrlässigkeitsgrads ist auch nicht der Zahl der übertretenen Vorschriften, sondern der Schwere des Sorgfaltsverstoßes und der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts besondere Bedeutung zuzumessen (RIS-Justiz RS0085332; RS0031127; RS0030644). Zu prüfen ist, ob nach objektiver Betrachtungsweise ganz einfache und naheliegende Überlegungen in Bezug auf den Arbeitnehmerschutz nicht angestellt wurden (RIS-Justiz RS0052197 [T7], RS0085228). Der objektiv besonders schwere Sorgfaltsverstoß muss auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen sein (RIS-Justiz RS0030272; Fellinger in SV-Komm § 213a Rz 10). Bei der Beurteilung des Verschuldensgrads sind jeweils die Umstände des Einzelfalls zu prüfen (RIS-Justiz RS0085228; RS0089215; RS0105331).2. Nach ständiger Rechtsprechung ist grobe Fahrlässigkeit iSd Paragraphen 213 a und 334 Absatz eins, ASVG dem Begriff der auffallenden Sorglosigkeit iSd Paragraph 1324, ABGB gleichzusetzen (RIS-Justiz RS0030510). Grobe Fahrlässigkeit ist immer dann anzunehmen, wenn eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht (Pflicht zur Unfallverhütung) vorliegt und der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich voraussehbar war (RIS-Justiz RS0030644). Nicht jede Übertretung von Unfallverhütungsvorschriften bedeutet für sich allein aber bereits das Vorliegen grober Fahrlässigkeit (RIS-Justiz RS0052197). Bei der Beurteilung des Fahrlässigkeitsgrads ist auch nicht der Zahl der übertretenen Vorschriften, sondern der Schwere des Sorgfaltsverstoßes und der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts besondere Bedeutung zuzumessen (RIS-Justiz RS0085332; RS0031127; RS0030644). Zu prüfen ist, ob nach objektiver Betrachtungsweise ganz einfache und naheliegende Überlegungen in Bezug auf den Arbeitnehmerschutz nicht angestellt wurden (RIS-Justiz RS0052197 [T7], RS0085228). Der objektiv besonders schwere Sorgfaltsverstoß muss auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen sein (RIS-Justiz RS0030272; Fellinger in SV-Komm Paragraph 213 a, Rz 10). Bei der Beurteilung des Verschuldensgrads sind jeweils die Umstände des Einzelfalls zu prüfen (RIS-Justiz RS0085228; RS0089215; RS0105331).
Von diesen Grundsätzen der Rechtsprechung weichen die Entscheidungen der Vorinstanzen nicht ab.
II. Zur außerordentlichen Revision der beklagten Partei:römisch II. Zur außerordentlichen Revision der beklagten Partei:
1. Nach den Feststellungen war dem Polier bewusst, dass er bei Verwendung des nur 5 cm langen Schlagankers (statt des 18 cm langen Durchsteckankers) die Montageanleitung des Gerüstherstellers nicht befolgt hat. Die Vorinstanzen erachteten diesen objektiv groben Sorgfaltsverstoß auch als subjektiv schwer vorwerfbar. Dem steht nicht entgegen, dass der Polier - wie die Revisionswerberin vorbringt - aufgrund seiner Ausbildung und Kenntnisse subjektiv gar nicht in der Lage gewesen wäre, die Folgen seines Handelns abzuschätzen, was insbesondere daraus deutlich werde, dass er die Konsolenbühne bis zum Unfall auch selbst benützt habe. Dabei übersieht die Revisionswerberin, dass die Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten die hier erkennbare, anzunehmende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts bei einem Verstoß gegen die Montageanleitung nicht beseitigt. Es geht um die Abgrenzung des Verschuldens, bei dessen Beurteilung kein subjektiver, sondern ein objektiver, nach Betriebshierarchie typisierender Maßstab anzulegen ist (10 ObS 217/94, SSV-NF 9/3). Die Ansicht der Vorinstanzen, der Polier habe bei objektiver Betrachtungsweise als Adressat der Arbeitnehmerschutzvorschriften bei der fehlerhaften Montage der Konsolenbühne ganz einfache und naheliegende Überlegungen und Handlungen in Bezug auf den Arbeitnehmerschutz unterlassen, stellt jedenfalls keine Fehlbeurteilung dar, die ein korrigierendes Einschreiten des Obersten Gerichtshofs erforderlich macht.
2. Die von der beklagten Partei zitierte Entscheidung 8 ObA 8/08x betraf einen anders gelagerten Sachverhalt. Der Beklagte war kein „professioneller Gerüsterrichter“ im Rahmen eines Vertragsverhältnisses, sondern baute ein Gerüst, um selbst an seiner eigenen Garage unter Mitwirkung seines Sohnes sowie im Rahmen der Nachbarschaftshilfe tätiger Personen den Außenputz aufzubringen. Wenngleich das Gerüst nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprach, wurde die Wertung des Berufungsgerichts, es liege keine grobe Fahrlässigkeit vor, im Hinblick darauf nicht als Fehlbeurteilung erachtet, dass es sich um ein für Verputzarbeiten übliches Gerüst handelte, das im Rahmen der Nachbarschaftshilfe verwendet wird und an den Beklagten nicht derselbe strenge Maßstab anzulegen sei, wie an einen professionellen, erwerbsmäßig Tätigen. Diese Aussagen sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.
III. Zur außerordentlichen Revision der ersten Nebenintervenientin:römisch III. Zur außerordentlichen Revision der ersten Nebenintervenientin:
1. Zum Revisionsvorbringen, es liege deshalb keine grobe Fahrlässigkeit vor, weil nur ein „lebensmüder“ Mensch ein für ihn subjektiv erkennbar falsch und gefährlich aufgehängtes Gerüst selbst benützen würde, ist auf die Ausführungen oben zu Pkt II.1 zu verweisen.1. Zum Revisionsvorbringen, es liege deshalb keine grobe Fahrlässigkeit vor, weil nur ein „lebensmüder“ Mensch ein für ihn subjektiv erkennbar falsch und gefährlich aufgehängtes Gerüst selbst benützen würde, ist auf die Ausführungen oben zu Pkt römisch II.1 zu verweisen.
2. Mit dem Vorbringen, die Konsolenbühne habe sich für den Polier „absturzsicher präsentiert“, die trotzdem bestehende Gefährlichkeit „in Form des falschen Dübels“ sei „keine offenkundige, sondern eine versteckte, geheime Mangelhaftigkeit und Schadensursache“, es sei am Bau nicht untypisch, dass „verschiedene Kombinationen von Dübeln und Schrauben“ verwendet werden und „mehrere (auch unnotwendige) Bohrlöcher nebeneinander vorhanden seien“, wird keine außerhalb der Bandbreite gerichtlicher Entscheidungen liegende und daher vom Obersten Gerichtshof zu korrigierende grobe Fehlbeurteilung aufgezeigt. Auch die weiteren Ausführungen, es habe sich um eine Verkettung unglücklicher Umstände gehandelt, der Polier habe über 15 Jahre Erfahrung im Baugewerbe verfügt und die Konsolenbühne vor dem Unfall bereits mehrfach verwendet, sind nicht geeignet, die Wertung der Vorinstanzen, es liege eine grob fahrlässige Übertretung der Arbeitnehmerschutzvorschriften vor, als unvertretbar in Frage zu stellen.
3. Zu den angeblichen rechtlichen Feststellungsmängeln kann auf die Ausführungen im Berufungsurteil (dessen Seiten 36 f) verwiesen werden.
Da der Unterschied zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit nur aus den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ableitbar ist, stellt die Beurteilung des Verschuldensgrads unter Anwendung der richtig dargestellten Grundsätze, ohne dass ein wesentlicher Verstoß gegen maßgebliche Abgrenzungskriterien vorläge, keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0105331). Da der zu lösenden Rechtsfrage somit keine über diesen Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, sind beide Revisionen zurückzuweisen.Da der Unterschied zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit nur aus den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ableitbar ist, stellt die Beurteilung des Verschuldensgrads unter Anwendung der richtig dargestellten Grundsätze, ohne dass ein wesentlicher Verstoß gegen maßgebliche Abgrenzungskriterien vorläge, keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (RISJustiz RS0105331). Da der zu lösenden Rechtsfrage somit keine über diesen Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, sind beide Revisionen zurückzuweisen.