Rechtssatz für 7Ob631/92 6Ob518/93 7Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0042977

Geschäftszahl

7Ob631/92; 6Ob518/93; 7Ob585/93; 1Ob535/94 (1Ob1551/94); 1Ob505/96 (1Ob506/96); 7Ob229/99y; 10Ob325/99p; 7Ob171/00y; 7Ob46/01t; 6Ob164/01p; 6Ob160/01z; 8Ob176/01t; 6Ob152/03a; 3Ob306/04b; 1Ob177/05v; 6Ob24/06g; 8Ob90/07d; 5Ob231/08v; 5Ob250/09i; 1Ob55/11m; 1Ob183/12m; 10Ob14/13a; 4Ob99/15k; 9Ob23/15w; 8Ob34/17h

Entscheidungsdatum

28.09.2017

Norm

ZPO idF WGN 1989 §502 Abs3 Z2 K
ZPO idF WGN 1997 §502 Abs5 Z2 I
MRG §33 Abs2
MRG §33 Abs3
  1. MRG § 33 heute
  2. MRG § 33 gültig ab 01.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  3. MRG § 33 gültig von 01.10.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 33 gültig von 01.01.1982 bis 30.09.2006
  1. MRG § 33 heute
  2. MRG § 33 gültig ab 01.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  3. MRG § 33 gültig von 01.10.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 33 gültig von 01.01.1982 bis 30.09.2006

Rechtssatz

Auch der Zwischenstreit über die Höhe des Mietzinsrückstands ist für den Räumungsstreit präjudiziell, Gegenstand des Zwischenstreites ist daher nicht nur der geschuldete Mietzinsrückstand, sondern auch das Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses. Gegen Entscheidungen nach Paragraph 33, Absatz 2, letzter Satz (und Absatz 3,) MRG ist daher der Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig, wenn der Mietzinsrückstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, fünfzigtausend Schilling nicht übersteigt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 631/92
    Entscheidungstext OGH 12.11.1992 7 Ob 631/92
    Veröff: WoBl 1993,104
  • 6 Ob 518/93
    Entscheidungstext OGH 25.03.1993 6 Ob 518/93
  • 7 Ob 585/93
    Entscheidungstext OGH 10.11.1993 7 Ob 585/93
  • 1 Ob 535/94
    Entscheidungstext OGH 29.08.1994 1 Ob 535/94
    Vgl; Beisatz: Nicht nur der Ausspruch über die Kündigung, die Räumung oder das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages fällt unter die Ausnahme der wertmäßigen Beschränkung, sondern auch die gleichzeitige Entscheidung über andere Ansprüche, die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallen wie etwa der Anspruch auf Zahlung rückständigen Mietzinses. Solche und andere bestandrechtliche Fragen hängen mit der Frage der Auflösung des Bestandverhältnisses meist so eng zusammen, dass ein getrenntes Schicksal in der Anfechtbarkeit unvertretbar wäre. (T1)
  • 1 Ob 505/96
    Entscheidungstext OGH 27.02.1996 1 Ob 505/96
    Auch
  • 7 Ob 229/99y
    Entscheidungstext OGH 01.09.1999 7 Ob 229/99y
    Vgl
  • 10 Ob 325/99p
    Entscheidungstext OGH 14.12.1999 10 Ob 325/99p
    Vgl aber; Beisatz: Die Entscheidung nach § 33 Abs 2 und 3 MRG ist zwar präjudiziell für den verbundenen Räumungsstreit, erfolgt aber in Beschlussform, sodass die Anfechtung nicht wie die eines Teilurteils oder Zwischenurteils nach § 502 Abs 2, Abs 5 Z 2 ZPO zu beurteilen ist. Der gesetzlich vorgesehene Feststellungsbeschluss nach § 33 MRG hängt engstens mit dem Kündigungsbegehren beziehungsweise Räumungsbegehren zusammen und ist daher zusammen mit diesem zu bewerten. Es ist daher in diesen Fällen gegen bestätigende Entscheidungen nach § 33 Abs 2 und 3 MRG der Revisionsrekurs, unabhängig ob die Mietzinsschuld S 52.000,-- übersteigt oder nicht, jedenfalls unzulässig. (T2)
  • 7 Ob 171/00y
    Entscheidungstext OGH 26.07.2000 7 Ob 171/00y
    Auch; nur: Der Zwischenstreit über die Höhe des Mietzinsrückstands ist für den Räumungsstreit präjudiziell. (T3)
  • 7 Ob 46/01t
    Entscheidungstext OGH 14.03.2001 7 Ob 46/01t
    Auch; nur T3
  • 6 Ob 164/01p
    Entscheidungstext OGH 05.07.2001 6 Ob 164/01p
    Vgl aber; Beisatz: Eine Entscheidung nach § 33 Abs 2 und 3 MRG, die vom Gericht zweiter Instanz bestätigt wird oder die die Streitwertgrenzen des § 528 Abs 2 nicht überschreitet, ist unabhängig von der Regel des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO unanfechtbar. (T4)
  • 6 Ob 160/01z
    Entscheidungstext OGH 27.09.2001 6 Ob 160/01z
    Auch
  • 8 Ob 176/01t
    Entscheidungstext OGH 25.10.2001 8 Ob 176/01t
    Auch; nur T3
  • 6 Ob 152/03a
    Entscheidungstext OGH 23.10.2003 6 Ob 152/03a
    Auch
  • 3 Ob 306/04b
    Entscheidungstext OGH 23.05.2005 3 Ob 306/04b
    nur: Gegen Entscheidungen nach § 33 Abs 2 letzter Satz (und Abs 3) MRG ist daher der Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig, wenn der Mietzinsrückstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, fünfzigtausend Schilling nicht übersteigt. (T5)
  • 1 Ob 177/05v
    Entscheidungstext OGH 22.11.2005 1 Ob 177/05v
    Vgl auch; Beisatz: Die Entscheidung über ein mit dem Räumungsbegehren verbundenes Mietzinszahlungsbegehren, bei dem der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz EUR 4.000,-- nicht übersteigt, kann durch die Erlassung eines Teilurteils nicht einer Anfechtung in dritter Instanz entzogen werden, wenn im gleichen Verfahren noch über die Rechtswirksamkeit einer gerichtlichen Kündigung oder die Räumung zu erkennen ist. (T6)
  • 6 Ob 24/06g
    Entscheidungstext OGH 09.03.2006 6 Ob 24/06g
  • 8 Ob 90/07d
    Entscheidungstext OGH 11.10.2007 8 Ob 90/07d
    Vgl aber; Beisatz: Die Entscheidung nach § 33 Abs 2 und 3 MRG ist zwar präjudiziell für das Räumungsverfahren, erfolgt aber in Beschlussform, weshalb die Anfechtbarkeit nicht nach § 502 Abs 5 Z 2 ZPO zu beurteilen ist. Für bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichts ist für Streitigkeiten nach § 502 Abs 4 oder 5 ZPO eine Ausnahme vom Anfechtungsausschluss des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht vorgesehen. Es ist daher gegen bestätigende Entscheidungen nach § 33 Abs 2 und 3 MRG der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig. (T7)
  • 5 Ob 231/08v
    Entscheidungstext OGH 21.10.2008 5 Ob 231/08v
    Vgl auch; Beisatz: Bei einer Klage wegen Mietzins und Räumung und einer Widerklage wegen Mietzinsrückzahlung handelt es sich um zwei von einander verschiedene Verfahren und selbständige Rechtssachen. Mit der Entscheidung über die Widerklage wird nicht auch gleichzeitig über das Räumungsbegehren entschieden. (T8)
    Beisatz: Für die Entscheidung über die Widerklage kommt die Ausnahmebestimmung des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO trotz allfälliger Präjudizialität für die Entscheidung über die Mietzins- und Räumungsklage nicht zum Tragen. (T9)
  • 5 Ob 250/09i
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 5 Ob 250/09i
    Auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Hier: Teilurteil über Betriebskostenrückstände. (T10)
  • 1 Ob 55/11m
    Entscheidungstext OGH 24.05.2011 1 Ob 55/11m
    Vgl auch; Beis wie T6
  • 1 Ob 183/12m
    Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 183/12m
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T6
  • 10 Ob 14/13a
    Entscheidungstext OGH 28.05.2013 10 Ob 14/13a
    Vgl; Beisatz: Räumungsbegehren verbunden mit einem Anspruch auf Zahlung von Betriebskostenrückständen. (T11)
  • 4 Ob 99/15k
    Entscheidungstext OGH 16.06.2015 4 Ob 99/15k
    Auch
  • 9 Ob 23/15w
    Entscheidungstext OGH 29.07.2015 9 Ob 23/15w
    Auch; Beis wie T6
  • 8 Ob 34/17h
    Entscheidungstext OGH 28.09.2017 8 Ob 34/17h
    Auch; Beis wie T6; Beisatz: Der für die Zulässigkeit der Revision wesentliche Entscheidungsgegenstand ist immer der, über den das Berufungsgericht erkannte. War zu diesem Zeitpunkt das noch anhängige Räumungsbegehren von der Berechtigung des Zahlungsbegehrens abhängig, ist nach § 502 Abs 5 Z 2 ZPO die Wertbeschränkung des § 502 Abs 3 ZPO nicht anwendbar. Der nachfolgende Wegfall des Räumungsbegehrens ist für die Revisionszulässigkeit nicht relevant. (T12)
    Beisatz: Hier: Nach Zustellung der Berufungsentscheidung über den Mietzinsrückstand erfolgte die Rückstellung des Objekts und die Einschränkung um das Räumungsbegehren. (T13)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0042977

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2017

Dokumentnummer

JJR_19921112_OGH0002_0070OB00631_9200000_002

Rechtssatz für 6Ob575/83; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0017915

Geschäftszahl

6Ob575/83; 6Ob504/83; 4Ob137/83; 5Ob693/83; 6Ob675/83; 8Ob565/83; 8Ob653/84; 8Ob609/85; 7Ob653/85; 8Ob584/85; 2Ob64/86; 6Ob573/85; 6Ob579/87; 7Ob41/87; 9ObA115/87; 7Ob657/87; 7Ob509/88; 2Ob672/87; 8Ob606/87 (8Ob607/87); 6Ob739/87; 8Ob611/87; 2Ob519/88; 2Ob94/88; 2Ob510/89; 7Ob617/89; 2Ob45/89 (2Ob46/89); 2Ob557/89; 8Ob513/89; 4Ob511/90; 9ObA8/91 (90bA9/91); 9ObA142/91; 8Ob598/90; 2Ob568/91; 7Ob508/92; 7Ob542/92; 8Ob1659/92; 7Ob625/92; 9ObA107/93; 9ObA51/93; 1Ob628/93; 9ObA303/93 (9ObA304/93); 9ObA185/94; 9ObA803/94; 1Ob543/95; 1Ob533/95; 1Ob582/95 (1Ob583/95); 3Ob567/95; 2Ob89/95; 1Ob517/95; 1Ob2385/96h; 4Ob59/97y; 2Ob585/95; 2Ob223/97a; 4Ob296/97a; 5Ob365/97f; 9ObA55/99z; 8Ob232/99x; 8ObA293/99t; 5Ob86/00h; 8Ob27/00d; 1Ob157/01x; 1Ob99/02v; 8Ob101/02i; 8Ob29/03b; 3Ob240/02v; 4Ob1/04g; 7Ob113/05a; 3Ob125/05m; 9ObA142/05f; 2Ob237/06a; 8Ob15/07z; 8Ob87/06m; 8Ob163/06p; 9ObA151/07g; 16Ok5/07; 1Ob204/07t; 9Ob73/07m; 17Ob5/08x; 2Ob31/07h; 9Ob45/07v; 8ObS7/08z; 3Ob103/08f; 2Ob212/08b; 10Bkd3/08; 9Ob45/09x; 8ObA62/09i; 3Ob28/10d; 2Ob222/09z; 1Ob79/10i; 2Ob199/09t; 2Ob11/10x; 1Ob158/10g; 6Ob142/10s; 8Ob4/11p; 4Ob2/11i; 9ObA97/11x; 8Ob93/11a; 17Ob29/11f; 3Ob192/12z; 7Ob93/12w; 3Ob7/13w; 10Ob14/13a; 9Ob49/13s; 7Ob200/14h; 1Ob9/15b; 1Ob77/15b; 7Ob49/15d; 10Ob70/14p; 7Ob218/14f; 7Ob76/15z; 3Ob90/15d; 7Ob186/15a; 9ObA28/16g; 3Ob26/17w; 6Ob154/17s; 7Ob38/17i; 1Ob214/17b; 7Ob68/18b; 8Ob28/18b; 1Ob103/18f; 2Ob114/18f; 7Ob50/19g; 5Ob30/19a; 4Ob52/20f; 1Ob46/20a; 10ObS66/20h; 9ObA89/20h; 9ObA87/20i; 1Ob96/21f; 8ObA5/21z; 2Ob58/21z; 7Ob146/21b; 7Ob140/21w; 7Ob24/22p; 9Ob29/22p; 10Ob13/22t; 2Ob62/22i; 7Ob104/22b; 9ObA77/22x; 8ObA65/22z; 7Ob136/22h; 1Ob14/23z; 6Ob218/22k; 8Ob6/23z; 4Ob95/23h

Entscheidungsdatum

31.05.2023

Rechtssatz

Bei Auslegung einer Willenserklärung nach den Paragraphen 914, ff ABGB ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, dabei aber nicht stehen zu bleiben, sondern der Wille der Parteien, das ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden zu erforschen. Letztlich ist die Willenserklärung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht, wobei die Umstände der Erklärung und die im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche heranzuziehen sind. (Hier: Kein Kündigungsverzicht für die Zukunft, wenn der Erklärende deutlich nur zum Ausdruck bringt, dass der Erklärende im Zeitpunkt der Äußerung "nichts gegen die Beklagte gehabt" hat, keine Absicht zu kündigen hatte und sich nicht auf einen Prozess einlassen wollte.)

Anmerkung

Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 575/83
    Entscheidungstext OGH 09.03.1983 6 Ob 575/83
  • 6 Ob 504/83
    Entscheidungstext OGH 19.05.1983 6 Ob 504/83
    Auch
  • 4 Ob 137/83
    Entscheidungstext OGH 08.11.1983 4 Ob 137/83
    nur: Bei Auslegung einer Willenserklärung nach den §§ 914 ff ABGB ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, dabei aber nicht stehen zu bleiben, sondern der Wille der Parteien, das ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden zu erforschen. Letztlich ist die Willenserklärung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. (T1)
  • 5 Ob 693/83
    Entscheidungstext OGH 15.11.1983 5 Ob 693/83
    nur T1
  • 6 Ob 675/83
    Entscheidungstext OGH 12.07.1984 6 Ob 675/83
    nur T1
  • 8 Ob 565/83
    Entscheidungstext OGH 08.11.1984 8 Ob 565/83
    nur T1
  • 8 Ob 653/84
    Entscheidungstext OGH 19.06.1985 8 Ob 653/84
    nur: Bei Auslegung einer Willenserklärung nach den §§ 914 ff ABGB ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, dabei aber nicht stehen zu bleiben, sondern der Wille der Parteien, das ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden zu erforschen. (T2)
  • 8 Ob 609/85
    Entscheidungstext OGH 24.10.1985 8 Ob 609/85
    nur: Letztlich ist die Willenserklärung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. (T3)
    Beisatz: Hier: Gerichtlicher Vergleich (T4)
  • 7 Ob 653/85
    Entscheidungstext OGH 21.11.1985 7 Ob 653/85
    nur T1
  • 8 Ob 584/85
    Entscheidungstext OGH 23.01.1986 8 Ob 584/85
    nur T1
  • 2 Ob 64/86
    Entscheidungstext OGH 10.03.1987 2 Ob 64/86
    nur T2
  • 6 Ob 573/85
    Entscheidungstext OGH 04.06.1987 6 Ob 573/85
  • 6 Ob 579/87
    Entscheidungstext OGH 23.07.1987 6 Ob 579/87
    nur T2; Veröff: JBl 1988,38
  • 7 Ob 41/87
    Entscheidungstext OGH 15.10.1987 7 Ob 41/87
    nur T2; Veröff: VersRdSch 1988,133 = ZVR 1988/124 S 273
  • 9 ObA 115/87
    Entscheidungstext OGH 04.11.1987 9 ObA 115/87
    Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T5)
  • 7 Ob 657/87
    Entscheidungstext OGH 29.10.1987 7 Ob 657/87
    Ähnlich; nur T2; Beisatz: Es darf jedoch die Buchstabeninterpretation bei Ermittlung der Absicht der Parteien nicht im Wege stehen. Die Absicht der Parteien ist im buchstäblichen Sinn des Ausdrucks keineswegs nachrangig. (T6)
  • 7 Ob 509/88
    Entscheidungstext OGH 04.02.1988 7 Ob 509/88
    nur T2; Beis wie T6; Beisatz: Falls jemand dann, wenn der Wortsinn dem Zweck der Vereinbarung entspricht, einen abweichenden Parteiwillen oder eine andere Verkehrssitte geltend machen will, so muss er dies in einem Prozess behaupten und beweisen. (T7)
  • 2 Ob 672/87
    Entscheidungstext OGH 15.03.1988 2 Ob 672/87
    Auch; nur T1; nur: Bei Auslegung einer Willenserklärung nach den §§ 914 ff ABGB ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, dabei aber nicht stehen zu bleiben, sondern der Wille der Parteien, das ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden zu erforschen. Letztlich ist die Willenserklärung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht, wobei die Umstände der Erklärung und die im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche heranzuziehen sind. (T8)
  • 8 Ob 606/87
    Entscheidungstext OGH 27.04.1988 8 Ob 606/87
    nur T8
  • 6 Ob 739/87
    Entscheidungstext OGH 24.03.1988 6 Ob 739/87
    Beisatz: Hier: Zum Begriff der "engeren Familie" bei vertraglicher Vorkaufsrechte. (T9)
  • 8 Ob 611/87
    Entscheidungstext OGH 16.06.1988 8 Ob 611/87
    nur T2
    Veröff: ÖBA 1989,183
  • 2 Ob 519/88
    Entscheidungstext OGH 28.06.1988 2 Ob 519/88
    nur T2
  • 2 Ob 94/88
    Entscheidungstext OGH 30.08.1988 2 Ob 94/88
    nur T1
  • 2 Ob 510/89
    Entscheidungstext OGH 30.08.1989 2 Ob 510/89
    nur T8
  • 7 Ob 617/89
    Entscheidungstext OGH 06.07.1989 7 Ob 617/89
    nur T8
  • 2 Ob 45/89
    Entscheidungstext OGH 26.09.1989 2 Ob 45/89
    nur T1
  • 2 Ob 557/89
    Entscheidungstext OGH 17.10.1989 2 Ob 557/89
  • 8 Ob 513/89
    Entscheidungstext OGH 29.03.1990 8 Ob 513/89
    nur T1
  • 4 Ob 511/90
    Entscheidungstext OGH 24.04.1990 4 Ob 511/90
  • 9 ObA 8/91
    Entscheidungstext OGH 10.04.1991 9 ObA 8/91
    nur T2
    Veröff: WBl 1991,332
  • 9 ObA 142/91
    Entscheidungstext OGH 06.11.1991 9 ObA 142/91
    Auch; nur T3
  • 8 Ob 598/90
    Entscheidungstext OGH 12.12.1991 8 Ob 598/90
    nur T8
  • 2 Ob 568/91
    Entscheidungstext OGH 11.11.1991 2 Ob 568/91
    nur: Bei Auslegung einer Willenserklärung nach den §§ 914 ff ABGB ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen. (T10)
  • 7 Ob 508/92
    Entscheidungstext OGH 20.02.1992 7 Ob 508/92
    nur T2; Veröff: ÖBA 1992,745
  • 7 Ob 542/92
    Entscheidungstext OGH 19.03.1992 7 Ob 542/92
    Auch; nur T2
  • 8 Ob 1659/92
    Entscheidungstext OGH 12.11.1992 8 Ob 1659/92
    nur T2
  • 7 Ob 625/92
    Entscheidungstext OGH 26.11.1992 7 Ob 625/92
    nur T3
  • 9 ObA 107/93
    Entscheidungstext OGH 28.04.1993 9 ObA 107/93
    nur T2
  • 9 ObA 51/93
    Entscheidungstext OGH 31.03.1993 9 ObA 51/93
    nur T1
  • 1 Ob 628/93
    Entscheidungstext OGH 21.12.1993 1 Ob 628/93
    nur T2; Veröff: ÖBA 1994,804 (Iro)
  • 9 ObA 303/93
    Entscheidungstext OGH 23.02.1994 9 ObA 303/93
    Auch; nur T2
    Veröff: SZ 67/31
  • 9 ObA 185/94
    Entscheidungstext OGH 11.01.1995 9 ObA 185/94
    Auch; nur T2
  • 9 ObA 803/94
    Entscheidungstext OGH 11.01.1995 9 ObA 803/94
    nur T1
  • 1 Ob 543/95
    Entscheidungstext OGH 27.03.1995 1 Ob 543/95
    nur T2
  • 1 Ob 533/95
    Entscheidungstext OGH 27.02.1995 1 Ob 533/95
    Beisatz: Einfache Vertragsauslegung, wenn der ermittelte Sinn im Wortlaut der Erklärung noch eine Stütze findet. (T11)
  • 1 Ob 582/95
    Entscheidungstext OGH 02.06.1995 1 Ob 582/95
    auch; nur T2
    Beisatz: Der objektiv erkennbare Zweck der Erklärung ist zu erforschen. (T12)
    Anm: Veröff: SZ 68/119
  • 3 Ob 567/95
    Entscheidungstext OGH 11.10.1995 3 Ob 567/95
    nur T2
  • 2 Ob 89/95
    Entscheidungstext OGH 07.12.1995 2 Ob 89/95
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 517/95
    Entscheidungstext OGH 23.04.1996 1 Ob 517/95
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 2385/96h
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Ob 2385/96h
    Auch; nur T10
  • 4 Ob 59/97y
    Entscheidungstext OGH 25.02.1997 4 Ob 59/97y
    Auch; nur T1
  • 2 Ob 585/95
    Entscheidungstext OGH 24.04.1997 2 Ob 585/95
    nur T2
  • 2 Ob 223/97a
    Entscheidungstext OGH 26.05.1997 2 Ob 223/97a
    Auch; nur T10; Beis wie T7; Beisatz: Der Wortsinn muss auch nach § 914 ABGB Ausgangspunkt jeder Auslegung sein. (T13)
  • 4 Ob 296/97a
    Entscheidungstext OGH 28.10.1997 4 Ob 296/97a
    nur: Bei Auslegung einer Willenserklärung nach den §§ 914 ff ABGB ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, dabei aber nicht stehen zu bleiben. (T14)
  • 5 Ob 365/97f
    Entscheidungstext OGH 25.11.1997 5 Ob 365/97f
    nur T2
  • 9 ObA 55/99z
    Entscheidungstext OGH 16.06.1999 9 ObA 55/99z
    Vgl auch; nur T2; Beis wie T7
  • 8 Ob 232/99x
    Entscheidungstext OGH 09.03.2000 8 Ob 232/99x
    Beisatz: Allerdings braucht nicht der subjektive unerkennbare Parteiwille ergründet zu werden, sondern ist herauszufinden, wie der andere Teil der Erklärung verstehen musste. Unter der gemäß § 914 ABGB zu erforschenden "Absicht der Parteien" ist die dem Erklärungsgegner erkennbare und von ihm widerspruchslos zur Kenntnis genommene Absicht des Erklärenden zu verstehen. Es ist dabei das gesamte Verhalten der Vertragsteile, das sich aus Äußerungen in Wort und Schrift sowie aus sonstigen Tun oder Nichttun zusammensetzen kann, zu berücksichtigen. (T15)
  • 8 ObA 293/99t
    Entscheidungstext OGH 09.03.2000 8 ObA 293/99t
    nur T2; Beisatz: Hier: Aufrechnungserklärung. (T16)
  • 5 Ob 86/00h
    Entscheidungstext OGH 07.04.2000 5 Ob 86/00h
    Vgl auch; nur T2
  • 8 Ob 27/00d
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 8 Ob 27/00d
    Beis wie T12
  • 1 Ob 157/01x
    Entscheidungstext OGH 07.08.2001 1 Ob 157/01x
    nur T1; Beisatz: Hier: Auslegung eines gerichtlichen Vergleiches. (T17)
  • 1 Ob 99/02v
    Entscheidungstext OGH 30.04.2002 1 Ob 99/02v
    Auch; Beisatz: Auch ein gerichtlicher Vergleich ist so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. (T18)
  • 8 Ob 101/02i
    Entscheidungstext OGH 08.08.2002 8 Ob 101/02i
    nur T8
  • 8 Ob 29/03b
    Entscheidungstext OGH 20.03.2003 8 Ob 29/03b
    auch
  • 3 Ob 240/02v
    Entscheidungstext OGH 22.10.2003 3 Ob 240/02v
    Auch; Beisatz: Auszugehen ist vom Wortlaut der Vereinbarung und der vom Erstrichter erforschten Parteienabsicht unter Berücksichtigung der redlichen Verkehrsübung unter Heranziehung des Parteienverhaltens und ihrer Erklärungen, gemessen am Empfängerhorizont. (T19)
    Beisatz: Auch bei einem Unterhaltsvergleich für die Zukunft kommt es auf die allgemeinen Vertragsauslegungsgrundsätze an. (T20)
  • 4 Ob 1/04g
    Entscheidungstext OGH 20.01.2004 4 Ob 1/04g
    Vgl; nur T10; Beisatz: Nach dem klaren Wortsinn sind mit "Kosten für die Beheizung" die durch das Beheizen der Räume erwachsenden Selbstkosten und nicht auch kalkulatorische Kosten gemeint. (T21)
  • 7 Ob 113/05a
    Entscheidungstext OGH 09.11.2005 7 Ob 113/05a
    Vgl auch
  • 3 Ob 125/05m
    Entscheidungstext OGH 21.12.2005 3 Ob 125/05m
    Auch; nur: Bei Auslegung einer Willenserklärung nach den §§ 914 ff ABGB ist zunächst vom Wortsinn auszugehen, dabei aber nicht stehen zu bleiben, sondern der Wille der Parteien zu erforschen. (T22)
    Beis wie T13; Beisatz: Für die Beurteilung der „Absicht" der Parteien im Sinne des § 914 ABGB kommt es maßgebend auf den Zweck der Regelung an, den beide Teile redlicherweise unterstellen mussten. (T23)
    Veröff: SZ 2005/190
  • 9 ObA 142/05f
    Entscheidungstext OGH 22.02.2006 9 ObA 142/05f
    nur T8
  • 2 Ob 237/06a
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 2 Ob 237/06a
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T20
  • 8 Ob 15/07z
    Entscheidungstext OGH 18.04.2007 8 Ob 15/07z
    nur T8; Beis wie T17
  • 8 Ob 87/06m
    Entscheidungstext OGH 18.04.2007 8 Ob 87/06m
    nur T1; Beisatz: Hier: Treuhandverhältnis. (T24)
  • 8 Ob 163/06p
    Entscheidungstext OGH 18.04.2007 8 Ob 163/06p
    Beisatz: Hier: Auslegung der Klausel, wonach die Parteien die aufschiebende Bedingung der „Errichtung der zur verkehrsmäßigen Erschließung des Kaufobjektes erforderlichen Aufschließungs- und Zufahrtsstraße... auf Kosten der Verkäuferin" vereinbaren. Zwar wurde dies im Vertrag nicht als ausdrückliche Verpflichtung der Beklagten festgelegt; im Sinne der allgemeinen Rechtsprechung zur Verpflichtung der Vertragsparteien, auf den Eintritt derartiger aufschiebender Bedingungen einzuwirken und die ausdrückliche Kostenübernahmeregelung, wird insoweit eine Verpflichtung der Beklagten abzuleiten sein. (T25)
    Beisatz: Unter „Zufahrtsstraße" zu einem Kaufobjekt im Sinne eines Baugrundstückes wird mangels besonderer Umstände (etwa Unmöglichkeit der Errichtung der Häuser) oder anderer konkreter Vereinbarungen regelmäßig eine Zufahrtsstraße zu verstehen sein, die an das bestehende Niveau des Grundstückes anschließt. (T26)
  • 9 ObA 151/07g
    Entscheidungstext OGH 22.10.2007 9 ObA 151/07g
    Beis wie T15; Beisatz: Unter der Absicht im Sinne der „Vertrauenstheorie" ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare und von ihm nicht widersprochene Absicht des Erklärenden zu verstehen. (T27)
  • 16 Ok 5/07
    Entscheidungstext OGH 05.12.2007 16 Ok 5/07
    Veröff: SZ 2007/191
  • 1 Ob 204/07t
    Entscheidungstext OGH 29.11.2007 1 Ob 204/07t
    Vgl auch; nur T2; Beisatz: Ein Vertrag ist dann primär nach seinem Wortlaut auszulegen, wenn ein vom übrigen Verständnis einer Vertragsbestimmung abweichender gemeinsamer Parteiwille nicht behauptet wird. (T28)
  • 9 Ob 73/07m
    Entscheidungstext OGH 19.12.2007 9 Ob 73/07m
    Auch; Beis wie T23
  • 17 Ob 5/08x
    Entscheidungstext OGH 08.04.2008 17 Ob 5/08x
    Auch; nur T10; Beis wie T7; Beis wie T27; Beis wie T28
  • 2 Ob 31/07h
    Entscheidungstext OGH 27.03.2008 2 Ob 31/07h
    Vgl; Beis wie T15 nur: Unter der gemäß § 914 ABGB zu erforschenden "Absicht der Parteien" ist die dem Erklärungsgegner erkennbare und von ihm widerspruchslos zur Kenntnis genommene Absicht des Erklärenden zu verstehen. Es ist dabei das gesamte Verhalten der Vertragsteile, das sich aus Äußerungen in Wort und Schrift sowie aus sonstigem Tun oder Nichttun zusammensetzen kann, zu berücksichtigen. (T29)
    Beis wie T23
  • 9 Ob 45/07v
    Entscheidungstext OGH 20.08.2008 9 Ob 45/07v
    Auch; Beis wie T20; Beis wie T23
  • 8 ObS 7/08z
    Entscheidungstext OGH 02.09.2008 8 ObS 7/08z
    Vgl; Beisatz: Hier: Vereinbarung einer freiwilligen Abfertigung. (T30)
  • 3 Ob 103/08f
    Entscheidungstext OGH 03.09.2008 3 Ob 103/08f
    Vgl; Beis ähnlich wie T23
  • 2 Ob 212/08b
    Entscheidungstext OGH, AUSL_EGMR 22.01.2009 2 Ob 212/08b
    Auch; nur T2; Beis wie T29 nur: Unter der gemäß § 914 ABGB zu erforschenden "Absicht der Parteien" ist die dem Erklärungsgegner erkennbare und von ihm widerspruchslos zur Kenntnis genommene Absicht des Erklärenden zu verstehen. (T31)
  • 10 Bkd 3/08
    Entscheidungstext OGH 18.05.2009 10 Bkd 3/08
    Auch; Beis ähnlich wie T15; Beis ähnlich wie T27; Beis ähnlich wie T29
  • 9 Ob 45/09x
    Entscheidungstext OGH 29.10.2009 9 Ob 45/09x
    Auch; nur T2; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Es ist auf die konkreten Umstände, wie den Geschäftszweck und die Interessenlage hierbei Bedacht zu nehmen sowie das Gesamtverhalten der Parteien zu berücksichtigen. (T32)
  • 8 ObA 62/09i
    Entscheidungstext OGH 28.01.2010 8 ObA 62/09i
    Auch; Beis ähnlich wie T22; Beis wie T27; Beisatz: Hier: Auslegung von Pensions- und Auflösungsvereinbarungen. (T33)
  • 3 Ob 28/10d
    Entscheidungstext OGH 24.02.2010 3 Ob 28/10d
    Auch; nur T23
  • 2 Ob 222/09z
    Entscheidungstext OGH 17.02.2010 2 Ob 222/09z
    Vgl; nur T2; Beisatz: Maßgebliche Auslegungskriterien des § 914 ABGB sind der Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung und die Absicht der Parteien. (T34)
    Beis wie T31; Beisatz: Der Wortlaut der Vereinbarung ist allein maßgeblich, wenn keine abweichende Absicht festgestellt werden kann. (T35)
  • 1 Ob 79/10i
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 79/10i
    nur T2; Beis wie T7; Beis wie T34
  • 2 Ob 199/09t
    Entscheidungstext OGH 27.05.2010 2 Ob 199/09t
    Vgl; nur T1; Beis wie T35
  • 2 Ob 11/10x
    Entscheidungstext OGH 11.11.2010 2 Ob 11/10x
    Auch; nur T2; Beis wie T31; Beis wie T34
    Veröff: SZ 2010/142
  • 1 Ob 158/10g
    Entscheidungstext OGH 15.12.2010 1 Ob 158/10g
    nur T8
  • 6 Ob 142/10s
    Entscheidungstext OGH 17.12.2010 6 Ob 142/10s
    nur T2
  • 8 Ob 4/11p
    Entscheidungstext OGH 22.02.2011 8 Ob 4/11p
    nur T3; Veröff: SZ 2011/20
  • 4 Ob 2/11i
    Entscheidungstext OGH 12.04.2011 4 Ob 2/11i
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Vertragsstrafe zur Verstärkung einer vertraglichen Unterlassungspflicht und Vereinfachung des Schadenersatzes. (T36)
  • 9 ObA 97/11x
    Entscheidungstext OGH 29.08.2011 9 ObA 97/11x
  • 8 Ob 93/11a
    Entscheidungstext OGH 24.10.2011 8 Ob 93/11a
    Auch; Beis wie T20
  • 17 Ob 29/11f
    Entscheidungstext OGH 22.11.2011 17 Ob 29/11f
    Auch; Beis ähnlich wie T8; Beis wie T18; Beis wie T27; Beis wie T29; Beisatz: Dem Vertragsschluss nachfolgende Erklärungen oder Handlungen der Beteiligten können als Indiz zur Feststellung des seinerzeitigen Verständnisses beitragen. (T37)
  • 3 Ob 192/12z
    Entscheidungstext OGH 14.11.2012 3 Ob 192/12z
    Auch; Beis wie T23; Beis wie T27
  • 7 Ob 93/12w
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 7 Ob 93/12w
    Vgl auch; Beisatz: Soweit ein übereinstimmender Wille vorliegt, legt er den Inhalt des Vertrags fest und geht dem objektiven Erklärungswert vor. (T38)
    Veröff: SZ 2012/132
  • 3 Ob 7/13w
    Entscheidungstext OGH 20.02.2013 3 Ob 7/13w
    Auch; Beis wie T15; Beis wie T29; Beisatz: Hier: Begriff „Titelseite“. (T39)
  • 10 Ob 14/13a
    Entscheidungstext OGH 28.05.2013 10 Ob 14/13a
    Auch; nur T8
  • 9 Ob 49/13s
    Entscheidungstext OGH 26.11.2013 9 Ob 49/13s
    Vgl auch; Beis wie T20
  • 7 Ob 200/14h
    Entscheidungstext OGH 26.11.2014 7 Ob 200/14h
    Auch; nur T2
  • 1 Ob 9/15b
    Entscheidungstext OGH 17.03.2015 1 Ob 9/15b
    Auch; nur T2; Beis wie T31; Beis wie T34
  • 1 Ob 77/15b
    Entscheidungstext OGH 21.05.2015 1 Ob 77/15b
    Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T27; Beisatz: Hier: Beurteilung einer Erklärung, den Vertragspartner nicht auf Zuhaltung des Vertrags zu klagen, als pactum de non petendo, womit nicht auf die Forderung selbst, aber auf die gerichtliche Geltendmachung, etwa zur Vermeidung eines Rechtsstreits, verzichtet wird. (T40)
  • 7 Ob 49/15d
    Entscheidungstext OGH 20.05.2015 7 Ob 49/15d
    nur T8
  • 10 Ob 70/14p
    Entscheidungstext OGH 30.07.2015 10 Ob 70/14p
    Auch
  • 7 Ob 218/14f
    Entscheidungstext OGH 10.06.2015 7 Ob 218/14f
    Auch
  • 7 Ob 76/15z
    Entscheidungstext OGH 20.05.2015 7 Ob 76/15z
    Auch; Beis wie T27; Beis wie T29
  • 3 Ob 90/15d
    Entscheidungstext OGH 17.09.2015 3 Ob 90/15d
    Auch; Beis wie T29
  • 7 Ob 186/15a
    Entscheidungstext OGH 19.11.2015 7 Ob 186/15a
    Auch; Beis wie T27; Beis wie T29
  • 9 ObA 28/16g
    Entscheidungstext OGH 24.06.2016 9 ObA 28/16g
  • 3 Ob 26/17w
    Entscheidungstext OGH 07.06.2017 3 Ob 26/17w
    Auch; Beis wie T29
  • 6 Ob 154/17s
    Entscheidungstext OGH 21.11.2017 6 Ob 154/17s
    Auch; nur T2; Beis wie T35; Beisatz: Oberstes Ziel der Auslegung ist die Erforschung der Absicht der Parteien. (T41)
  • 7 Ob 38/17i
    Entscheidungstext OGH 20.12.2017 7 Ob 38/17i
    Auch
  • 1 Ob 214/17b
    Entscheidungstext OGH 15.12.2017 1 Ob 214/17b
    Auch; nur T8; Beisatz: Hat ein Vertragspartner Kenntnis über einen konkreten Regelungswunsch des anderen und stimmt der entsprechenden Formulierung zu, klärt aber nicht darüber auf, dass er diesem Wunsch bei der Vertragserfüllung unter Berufung auf eine andere Vertragsbestimmung nicht voll nachkommen will, kann ein redlicher Erklärungsempfänger dies als uneingeschränkte Zustimmung zur gewünschten Regelung verstehen. (T42)
  • 7 Ob 68/18b
    Entscheidungstext OGH 24.05.2018 7 Ob 68/18b
    Auch; Beis wie T27; Beis wie T29
  • 8 Ob 28/18b
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 8 Ob 28/18b
    nur T2
  • 1 Ob 103/18f
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 1 Ob 103/18f
    nur T1; Beis wie T15; Beis wie T23; Beis wie T29; Beis wie T32
  • 2 Ob 114/18f
    Entscheidungstext OGH 30.10.2018 2 Ob 114/18f
    nur T2; Beis wie T27; Beis ähnlich wie T29
  • 7 Ob 50/19g
    Entscheidungstext OGH 29.05.2019 7 Ob 50/19g
    Auch; Beis wie T23
  • 5 Ob 30/19a
    Entscheidungstext OGH 21.05.2019 5 Ob 30/19a
    nur T8
  • 4 Ob 52/20f
    Entscheidungstext OGH 22.04.2020 4 Ob 52/20f
    Vgl; Beis wie T22; Beis wie T23; Beisatz: Hier: Besserungsklausel in einem Liegenschaftskaufvertrag. (T43)
  • 1 Ob 46/20a
    Entscheidungstext OGH 25.05.2020 1 Ob 46/20a
    Vgl; Beis wie T29 nur: Es ist dabei das gesamte Verhalten der Vertragsteile, das sich aus Äußerungen in Wort und Schrift sowie aus sonstigem Tun oder Nichttun zusammensetzen kann, zu berücksichtigen. (T44)
  • 10 ObS 66/20h
    Entscheidungstext OGH 24.11.2020 10 ObS 66/20h
    Beisatz: Hier: Wissenserklärung; ärztliches Zeugnis nach § 3 Abs 3 MSchG. (T45)
  • 9 ObA 89/20h
    Entscheidungstext OGH 21.10.2020 9 ObA 89/20h
    Beisatz: Hier: Hier: Gehaltsrechtliche Einstufung unter Verweis auf eine Dienstordnung. (T46)
  • 9 ObA 87/20i
    Entscheidungstext OGH 24.02.2021 9 ObA 87/20i
    Beisatz: Hier: Auslegung eines Vergleichs über Abfertigungsansprüche „alt“. (T47)
  • 1 Ob 96/21f
    Entscheidungstext OGH 22.06.2021 1 Ob 96/21f
    Vgl; Beisatz: gegenteilig zu Beisatz T28. (T48)
  • 8 ObA 5/21z
    Entscheidungstext OGH 03.05.2021 8 ObA 5/21z
    Vgl; Beis wie T27; Beis wie T31
  • 2 Ob 58/21z
    Entscheidungstext OGH 05.08.2021 2 Ob 58/21z
    Beis wie T29; Beis wie T42; Beisatz: Hier: Vereinbarter Leistungsumfang im Lichte der Vertragsverhandlungen. (T49)
  • 7 Ob 146/21b
    Entscheidungstext OGH 18.10.2021 7 Ob 146/21b
    Vgl; Beis insb. wie T5; Beis wie T44
  • 7 Ob 140/21w
    Entscheidungstext OGH 24.11.2021 7 Ob 140/21w
  • 7 Ob 24/22p
    Entscheidungstext OGH 28.04.2022 7 Ob 24/22p
    Beis wie T15; Beis wie T29; Beis wie T44; Beisatz: Hier: Zur Frage, ob es sich bei der im Versicherungsantrag und Versicherungsschein genannten Summe um einen zugesicherten Mindestbetrag oder um einen prognostizierten Betrag handelt. (T50)
  • 9 Ob 29/22p
    Entscheidungstext OGH 27.04.2022 9 Ob 29/22p
  • 10 Ob 13/22t
    Entscheidungstext OGH 24.05.2022 10 Ob 13/22t
    Vgl; Beis wie T42
  • 2 Ob 62/22i
    Entscheidungstext OGH 06.09.2022 2 Ob 62/22i
    Vgl; Beis wie T20
  • 7 Ob 104/22b
    Entscheidungstext OGH 28.09.2022 7 Ob 104/22b
    Beis wie T23; Beisatz: Hier: Die Vertragsklausel, wonach die Klägerin das Übergabsobjekt mit allen Rechten und Verpflichtungen übernehme, konnte sie nur dahin verstehen, dass nach der Parteienabsicht der vertragsschließenden Parteien die – ausdrücklich ausgeschlossene – Übernahme des Wohnrechts des Beklagten gerade nicht vereinbart wurde. Dies vor dem Hintergrund, dass die Klägerin hinsichtlich des ersten Vertragsentwurfs die Aufnahme eines Wohnrechts des Beklagten bemängelte und festhielt, ein solches nicht zu übernehmen und ihr von ihrem Vater, zugleich Vater des Beklagten, signalisiert worden war, dass der Beklagte eine andere Liegenschaft erhalten werde, sodass das beanstandete Wohnrecht des Beklagten in weiterer Folge aus dem Vertragsentwurf entfernt und von der Mutter der Streitteile ausdrücklich die lastenfreie Übergabe zugesichert wurde. (T51)
  • 9 ObA 77/22x
    Entscheidungstext OGH 24.11.2022 9 ObA 77/22x
    Vgl; Beisatz: Hier: Pkt 4.2 und 4.3 des Gast- Bühnenvertrags iZm der COVID-19-Pandemie, die zu dem über das Theater verhängten Betretungsverbot und zum Entfall der Vorstellungen geführt hat. (T52)
  • 8 ObA 65/22z
    Entscheidungstext OGH 21.11.2022 8 ObA 65/22z
    nur T2; Beisatz: Hier: „Sonstige Zulagen“ iSd § 13 Abs 3 der 2. Dienst- und Besoldungsordnung (DBO) der Diözese Feldkirch. (T53)
  • 7 Ob 136/22h
    Entscheidungstext OGH 25.01.2023 7 Ob 136/22h
    Beis wie T15; Beis wie T29; Beis wie T44
  • 1 Ob 14/23z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.02.2023 1 Ob 14/23z
    vgl; Beisatz wie T27; Beisatz wie T23; Beisatz wie T35
  • 6 Ob 218/22k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.03.2023 6 Ob 218/22k
    Beisatz: Hier: vor Gericht getroffene Kontaktrechtsvereinbarung. (T54)
  • 8 Ob 6/23z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.05.2023 8 Ob 6/23z
    nur T2; nur T3; Beisatz wie T19
  • 4 Ob 95/23h
    Entscheidungstext OGH 31.05.2023 4 Ob 95/23h
    Beisatz: Die Verkehrssitte ist dem Tatsachenbereich zuzuordnen und kann daher nicht durch Entscheidung des Obersten Gerichtshofs festgelegt werden. (T55)

Schlagworte

Besserungsklausel, Liegenschaftskaufvertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0017915

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19830309_OGH0002_0060OB00575_8300000_001

Rechtssatz für 7Ob631/92; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0042922

Geschäftszahl

7Ob631/92; 6Ob518/93; 1Ob562/93; 8Ob535/93; 1Ob574/94 (1Ob575/94); 7Ob573/95; 1Ob505/96 (1Ob506/96); 5Ob74/97m; 6Ob164/01p; 8Ob176/01t; 7Ob235/04s; 6Ob137/05y; 1Ob177/05v; 3Ob261/05m; 6Ob24/06g; 7Ob9/06h; 1Ob161/07v (1Ob188/07i); 4Ob52/08p; 3Ob170/08h; 5Ob219/08d; 2Ob17/09b; 8Ob73/09g; 5Ob250/09i; 7Ob238/10s; 6Ob107/11w; 1Ob55/11m; 1Ob159/12g; 10Ob14/13a; 2Ob46/13y; 3Ob47/13b; 2Ob164/12z; 1Ob176/13h; 2Ob54/14a; 3Ob228/14x; 3Ob85/15v; 9Ob36/16h; 2Ob135/16s; 6Ob5/18f; 1Ob223/17a; 9Ob43/18s; 9Ob28/20p; 4Ob201/23x

Entscheidungsdatum

21.11.2023

Norm

ZPO idF WGN 1989 §502 Abs3 Z2 K
ZPO idF WGN 1997 §502 Abs5 Z2 I
MRG §33 Abs2
MRG §33 Abs3
  1. MRG § 33 heute
  2. MRG § 33 gültig ab 01.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  3. MRG § 33 gültig von 01.10.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 33 gültig von 01.01.1982 bis 30.09.2006
  1. MRG § 33 heute
  2. MRG § 33 gültig ab 01.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  3. MRG § 33 gültig von 01.10.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 33 gültig von 01.01.1982 bis 30.09.2006

Rechtssatz

Durch die Formulierung "wenn dabei" im Paragraph 502, Absatz 3, (nunmehr: Absatz 5,) Ziffer 2, ZPO sollte ausgedrückt werden, dass unter die Ausnahme von der wertmäßigen Revisionsbeschränkung nicht nur der Ausspruch über die Kündigung, die Räumung oder das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags fällt, sondern auch die gleichzeitige Entscheidung über andere Ansprüche, soweit sie unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallen, also etwa über einen Anspruch auf Zahlung (rückständigen) Mietzinses. Solche anderen bestandrechtlichen Fragen hängen mit der Frage der Auflösung des Bestandvertrages meist so eng zusammen - oft ist der eine Anspruch für den anderen präjudiziell - dass ein getrenntes Schicksal in der Anfechtbarkeit unbefriedigend wäre.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 631/92
    Entscheidungstext OGH 12.11.1992 7 Ob 631/92
    Veröff: WoBl 1993,104
  • 6 Ob 518/93
    Entscheidungstext OGH 25.03.1993 6 Ob 518/93
  • 1 Ob 562/93
    Entscheidungstext OGH 21.09.1993 1 Ob 562/93
    nur: Durch die Formulierung "wenn dabei" im § 502 Abs 3 Z 2 ZPO sollte ausgedrückt werden, dass unter die Ausnahme von der wertmäßigen Revisionsbeschränkung nicht nur der Ausspruch über die Kündigung, die Räumung oder das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags fällt, sondern auch die gleichzeitige Entscheidung über andere Ansprüche, soweit sie unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallen, also etwa über einen Anspruch auf Zahlung (rückständigen) Mietzinses. (T1)
  • 8 Ob 535/93
    Entscheidungstext OGH 13.10.1994 8 Ob 535/93
    Vgl; nur T1; Beisatz: Dies ist somit dann nicht der Fall, wenn das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandvertrages nicht Entscheidungsgegenstand ist, sondern das Begehren ausschließlich auf Zahlung eines Mietzinserhöhungsbetrags gerichtet ist. (T2)
  • 1 Ob 574/94
    Entscheidungstext OGH 22.06.1994 1 Ob 574/94
    nur T1
  • 7 Ob 573/95
    Entscheidungstext OGH 06.09.1995 7 Ob 573/95
    nur T1
  • 1 Ob 505/96
    Entscheidungstext OGH 27.02.1996 1 Ob 505/96
    Beis wie T2
  • 5 Ob 74/97m
    Entscheidungstext OGH 11.03.1997 5 Ob 74/97m
  • 6 Ob 164/01p
    Entscheidungstext OGH 05.07.2001 6 Ob 164/01p
    Auch; nur T1; Beisatz: Wurde mit dem angefochtenen Urteil nur über das Begehren auf Zahlung von rückständigem Mietzins und Betriebskosten entschieden, kommt die Ausnahmeregelung des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO nicht zum Tragen. Die Präjudizialität der Entscheidung über den Mietzinsrückstand für den verbundenen Räumungsstreit steht dem nicht entgegen. (T3)
  • 8 Ob 176/01t
    Entscheidungstext OGH 25.10.2001 8 Ob 176/01t
    Beisatz: Das im Räumungsverfahren über den Zwischenstreit über die Höhe des Mietzinsrückstands ergangene Teilurteil ist, wenn der Streitwert zwar nicht S 260.000,- aber S 52.000,- übersteigt, mit außerordentlicher Revision anfechtbar. (T4)
  • 7 Ob 235/04s
    Entscheidungstext OGH 15.12.2004 7 Ob 235/04s
    Vgl; nur T1; Beisatz: Dies ist bei einer ausschließlich auf Zahlung gerichteten Klage ohne gleichzeitige Entscheidung über die Kündigung, Räumung oder des Bestehens oder Nichtbestehens des Bestandvertrages nicht der Fall. (T5)
  • 6 Ob 137/05y
    Entscheidungstext OGH 23.06.2005 6 Ob 137/05y
    Vgl auch; Beisatz: Die Revisionsbeschränkung nach § 502 Abs 3 ZPO gilt auch für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, außer es wird dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden (§ 502 Abs 5 Z 2 ZPO); Hier: Kosten der Vertragserrichtung. (T6)
  • 1 Ob 177/05v
    Entscheidungstext OGH 22.11.2005 1 Ob 177/05v
    Vgl auch; Beisatz: Die Entscheidung über ein mit dem Räumungsbegehren verbundenes Mietzinszahlungsbegehren, bei dem der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz EUR 4.000,-- nicht übersteigt, kann durch die Erlassung eines Teilurteils nicht einer Anfechtung in dritter Instanz entzogen werden, wenn im gleichen Verfahren noch über die Rechtswirksamkeit einer gerichtlichen Kündigung oder die Räumung zu erkennen ist. (T7)
  • 3 Ob 261/05m
    Entscheidungstext OGH 24.11.2005 3 Ob 261/05m
    Vgl auch; Beisatz: Der gemäß § 502 Abs 5 Z 2 ZPO privilegierte Zugang zum Obersten Gerichtshof ist nur dann anzuwenden, wenn etwa ein Anspruch auf Zahlung rückständigen Mietzinses gemeinsam mit einem Räumungsanspruch im gleichen Verfahren geltend gemacht wurde, nicht jedoch, wenn die Verfahren über zwei getrennte Klagen auf Räumung und Zahlung des Mietzinses zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden. (T8)
  • 6 Ob 24/06g
    Entscheidungstext OGH 09.03.2006 6 Ob 24/06g
  • 7 Ob 9/06h
    Entscheidungstext OGH 26.04.2006 7 Ob 9/06h
    Vgl; Beis wie T5
  • 1 Ob 161/07v
    Entscheidungstext OGH 29.11.2007 1 Ob 161/07v
    Beis wie T7
  • 4 Ob 52/08p
    Entscheidungstext OGH 20.05.2008 4 Ob 52/08p
    Auch; Beisatz: Nach herrschender Ansicht besteht gemäß § 502 Abs 5 Z 2 ZPO unter anderem dann ein privilegierter - weil streitwertunabhängiger - Zugang zum Obersten Gerichtshof, wenn - wie hier - ein Anspruch auf Zahlung rückständigen Mietzinses zusammen mit einem Räumungsanspruch im gleichen Verfahren geltend gemacht wurde. (T9)
  • 3 Ob 170/08h
    Entscheidungstext OGH 19.11.2008 3 Ob 170/08h
    Vgl; Beis wie T8
  • 5 Ob 219/08d
    Entscheidungstext OGH 21.10.2008 5 Ob 219/08d
    Auch; Beis wie T8; Beis wie T9
  • 2 Ob 17/09b
    Entscheidungstext OGH 19.02.2009 2 Ob 17/09b
    Auch; Beis wie T8
  • 8 Ob 73/09g
    Entscheidungstext OGH 18.06.2009 8 Ob 73/09g
    Vgl auch; Beis wie T6 nur: Die Revisionsbeschränkung nach § 502 Abs 3 ZPO gilt auch für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, außer es wird dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden (§ 502 Abs 5 Z 2 ZPO). (T10)
    Beisatz: Hier: Revision als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen. (T11)
  • 5 Ob 250/09i
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 5 Ob 250/09i
    Auch; Beis ähnlich wie T7, Beisatz: Hier: Teilurteil über Betriebskostenrückstände. (T12)
  • 7 Ob 238/10s
    Entscheidungstext OGH 19.01.2011 7 Ob 238/10s
    Auch
  • 6 Ob 107/11w
    Entscheidungstext OGH 16.06.2011 6 Ob 107/11w
    Vgl; Beis wie T2
  • 1 Ob 55/11m
    Entscheidungstext OGH 24.05.2011 1 Ob 55/11m
    Auch; nur T1; Beis wie T7
  • 1 Ob 159/12g
    Entscheidungstext OGH 06.09.2012 1 Ob 159/12g
    Auch; Beis wie T9
  • 10 Ob 14/13a
    Entscheidungstext OGH 28.05.2013 10 Ob 14/13a
    Beisatz: Hier: Räumungsbegehren verbunden mit einem Anspruch auf Zahlung von Betriebskostenrückständen. (T13)
  • 2 Ob 46/13y
    Entscheidungstext OGH 04.04.2013 2 Ob 46/13y
    Beis wie T5
  • 3 Ob 47/13b
    Entscheidungstext OGH 19.06.2013 3 Ob 47/13b
    Auch; Beis wie T7
  • 2 Ob 164/12z
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 2 Ob 164/12z
    Auch; Beis wie T9
  • 1 Ob 176/13h
    Entscheidungstext OGH 17.10.2013 1 Ob 176/13h
    Vgl auch
  • 2 Ob 54/14a
    Entscheidungstext OGH 28.03.2014 2 Ob 54/14a
    Vgl; Beisatz: Voraussetzung für das Vorliegen einer Rechtssache nach § 49 Abs 2 Z 5 JN ist grundsätzlich, dass es sich um einen Streit unmittelbar zwischen den Parteien des Bestandverhältnisses handelt. Ein Rechtsstreit zwischen Mietern (so auch zwischen dem gegenwärtigen und dem künftigen Mieter) fällt dagegen nicht unter den Zuständigkeitstatbestand. (T14)
  • 3 Ob 228/14x
    Entscheidungstext OGH 21.01.2015 3 Ob 228/14x
    Auch; Beis wie T8
  • 3 Ob 85/15v
    Entscheidungstext OGH 16.03.2016 3 Ob 85/15v
    Auch; Beis wie T7; Veröff: SZ 2016/30
  • 9 Ob 36/16h
    Entscheidungstext OGH 24.06.2016 9 Ob 36/16h
    Auch; Beis wie T5
  • 2 Ob 135/16s
    Entscheidungstext OGH 05.08.2016 2 Ob 135/16s
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 6 Ob 5/18f
    Entscheidungstext OGH 17.01.2018 6 Ob 5/18f
    Vgl; Beis ähnlich wie T8
  • 1 Ob 223/17a
    Entscheidungstext OGH 30.01.2018 1 Ob 223/17a
    Auch; Beisatz: Da es auch im Übergabsverfahren materiell um die Frage einer allfälligen Räumungsverpflichtung geht, fallen auch Entscheidungen über einen Übergabsauftrag unter die Ausnahmebestimmung des § 502 Abs 5 ZPO. (T15)
  • 9 Ob 43/18s
    Entscheidungstext OGH 28.06.2018 9 Ob 43/18s
    Auch; Beis wie T5
  • 9 Ob 28/20p
    Entscheidungstext OGH 29.07.2020 9 Ob 28/20p
    Beis wie T5
  • 4 Ob 201/23x
    Entscheidungstext OGH 21.11.2023 4 Ob 201/23x
    vgl; Beisatz wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0042922

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2024

Dokumentnummer

JJR_19921112_OGH0002_0070OB00631_9200000_001

Rechtssatz für 2Ob568/85; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0069848

Geschäftszahl

2Ob568/85; 4Ob542/87; 4Ob549/90; 5Ob285/98t; 2Ob63/08s; 5Ob121/11x; 7Ob75/12y; 10Ob14/13a; 5Ob218/14s; 5Ob216/23k

Entscheidungsdatum

30.01.2024

Norm

MRG §15 Abs1

Rechtssatz

Bei einer echten Pauschalmietzinsvereinbarung, bei der unabhängig von der tatsächlichen Höhe der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben ein Globalbetrag zu entrichten ist, lässt die Vereinbarung eine gesonderte Einhebung der Betriebskosten aber nicht zu.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 568/85
    Entscheidungstext OGH 10.09.1985 2 Ob 568/85
    Veröff: RdW 1986,143
  • 4 Ob 542/87
    Entscheidungstext OGH 15.09.1987 4 Ob 542/87
    Auch; Veröff: WoBl 1988,23 = MietSlg XXXIX/38
  • 4 Ob 549/90
    Entscheidungstext OGH 18.09.1990 4 Ob 549/90
    Beisatz: Dem Wesen einer solchen Pauschalmietzinsvereinbarung entspricht es vielmehr, dass der Vermieter das Risiko vorhersehbarer Erhöhungen der ihn treffenden Lasten (Betriebskosten und öffentlichen Abgaben) voll zu tragen hat; die vereinbarte Wertsicherung des auch Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben enthaltenden Pauschalmietzinses ist aber so weit gültig, als die sich daraus ergebenden Steigerungsbeträge in den jeweiligen tatsächlichen Erhöhungen der Betriebskosten Deckung finden. Aufteilung in Betriebskosten und Hauptmietzins daher unumgänglich. (T1) Veröff: WoBl 1991,170 = MietSlg XLII/29
  • 5 Ob 285/98t
    Entscheidungstext OGH 22.12.1998 5 Ob 285/98t
    Auch
  • 2 Ob 63/08s
    Entscheidungstext OGH 13.11.2008 2 Ob 63/08s
    Vgl auch; Vgl Beis wie T1
  • 5 Ob 121/11x
    Entscheidungstext OGH 09.11.2011 5 Ob 121/11x
    Beisatz: Ein echter pauschaler Mietzins besteht in der Zusammenfassung sämtlicher Mietzinsbestandteile in einem einzigen Betrag. (T2)
    Beisatz: Eine Pauschalmietzinsvereinbarung ist also eine solche, die eine gesonderte Einhebung von Betriebskosten und öffentlichen Abgaben nicht zulässt, weil in ihr sämtliche Mietzinsbestandteile zu einem einheitlichen Betrag zusammengefasst sind oder auch nur einzelne von ihnen global bemessen werden, ohne bestimmte Bezugsgrößen zu nennen. (T3)
    Beisatz: Es entspricht dem Wesen einer Pauschalmietzinsvereinbarung, dass der Vermieter das Risiko vorhersehbarer Erhöhungen der ihn treffenden Lasten (Betriebskosten und öffentliche Abgaben) voll zu tragen hat. (T4)
  • 7 Ob 75/12y
    Entscheidungstext OGH 30.05.2012 7 Ob 75/12y
  • 10 Ob 14/13a
    Entscheidungstext OGH 28.05.2013 10 Ob 14/13a
  • 5 Ob 218/14s
    Entscheidungstext OGH 16.12.2014 5 Ob 218/14s
    Auch
  • 5 Ob 216/23k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.01.2024 5 Ob 216/23k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0069848

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2024

Dokumentnummer

JJR_19850910_OGH0002_0020OB00568_8500000_001

Entscheidungstext 10Ob14/13a

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

immolex 2013/107 S 335 (Prader) - immolex 2013,335 (Prader) = MietSlg 65.147 = MietSlg 65.581

Geschäftszahl

10Ob14/13a

Entscheidungsdatum

28.05.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadt Wien - Wiener Wohnen, 1082 Wien, Doblhoffgasse 6, vertreten durch Dr. Peter Rudeck, Dr. Gerhard Schlager, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei DI J*****, vertreten durch Brandstetter, Pritz & Partner Rechtsanwälte KG in Wien, wegen 4.466,31 EUR sA und Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 4.466,31 EUR sA) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 28. November 2012, GZ 39 R 129/12b-16, mit dem das Teilurteil des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 23. Jänner 2012, GZ 5 C 551/11x-11, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die Klägerin ist Eigentümerin der Wohnhausanlage M***** in 1150 Wien. Der Beklagte mietete mit Vertrag vom 19. 3. 2010 das Geschäftslokal R01 auf Stiege 14 dieser Anlage.

Die Klägerin begehrt die Zahlung der auf das Bestandobjekt entfallenden Betriebskosten ab Beginn des Mietverhältnisses in Höhe von zuletzt 4.466,31 EUR sA sowie die Räumung des Bestandobjekts. Der Beklagte vertrete den unhaltbaren rechtlichen Standpunkt, nur Hauptmietzins zu schulden.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, im Mietvertrag sei ein Pauschalmietzins in Höhe von 330,08 EUR inklusive Umsatzsteuer monatlich vereinbart worden. Die Klägerin habe diesen Pauschalmietzins auch monatelang vorgeschrieben. Erst Ende Dezember 2010 bzw Anfang Jänner 2011 seien dem Beklagten erstmals auch Betriebskosten vorgeschrieben worden. Der Text des Mietvertrags stamme allein von der Klägerin. Sollte sich die Klägerin im Mietvertrag undeutlich ausgedrückt haben, gereiche dies ausschließlich ihr zum Nachteil. Es treffe den Beklagten jedenfalls kein grobes Verschulden am Entstehen eines Mietzinsrückstands.

Das Erstgericht gab mit Teilurteil dem Zahlungsbegehren der Klägerin statt. Nach seinen weiteren Feststellungen wurde dem Beklagten auf dessen Anfrage wegen einer Anmietung des erwähnten Geschäftslokals von einer Mitarbeiterin der Klägerin telefonisch mitgeteilt, dass dem Vormieter Investitionen in Höhe von 2.500 EUR abzulösen sein werden und das Geschäftslokal „so um die 500 EUR kosten werde“, wobei nicht näher besprochen wurde, was die 500 EUR sein hätten sollen. Im Jänner 2010 erhielt der Beklagte von der Klägerin einen Besichtigungsschein für das Bestandobjekt, auf welchem unter anderem ein „monatlicher Mietzins von ca 535,80 EUR“ angeführt war. In weiterer Folge bezahlte der Beklagte nach Besichtigung des Objekts über Aufforderung der Klägerin ca 2.500 EUR Ablöse an den Vormieter, um den Mietvertrag zu erhalten. Etwa zwei Wochen später erhielt der Beklagte von einer Mitarbeiterin der Klägerin einen Anruf, wonach er am 10. 3. 2010 bei der Klägerin den Mietvertrag unterzeichnen könne. Bis zur Unterzeichnung des Mietvertrags am 10. 3. 2010 wurden zwischen den Parteien keine weiteren Gespräche über die Bedingungen des Mietvertrags geführt.

Am 10. 3. 2010 legte die Mitarbeiterin der Klägerin dem Beklagten den von der Klägerin verfassten Mietvertrag (Beilage A) vor. Danach überlässt die Vermieterin den im Pkt 1.(3) bezeichneten Mietgegenstand dem Mieter ab 20. 3. 2010 auf unbestimmte Zeit [Pkt 1.(1)]. Nach Pkt 3.(1) des Mietvertrags wird als Hauptmietzins der im Rechenblock unter Pkt 1.(3) ausgewiesene Betrag vereinbart. Nach Pkt 4. des Mietvertrags werden die auf den Mietgegenstand entfallenden Betriebskosten und besonderen Aufwendungen im Wege von Jahrespauschalen gemäß Paragraph 21, (3) MRG verrechnet. In der „ziffernmäßigen Darstellung der vereinbarten Leistungen“ [Pkt 1.(3) des Mietvertrags] ist unter der Rubrik „Hauptmietzins bei Vermietung“ ein Betrag von „275,06“ EUR und unter der Rubrik „Umsatzsteuer“ der Betrag von „55,01“ EUR angeführt. In der Rubrik „Betriebskosten u. besondere Aufwendungen - a conto Zahlung“ ist irrtümlich der Betrag „0,00“ EUR eingetragen. Dieser Umstand beruhte auf einem Versehen seitens der Klägerin bei der EDV-mäßigen Erfassung bei der Erstellung der Mietvertragsurkunde. Der Beklagte las sich den Mietvertrag (Beilage A) durch und unterzeichnete ihn in der Folge gemeinsam mit der Mitarbeiterin der Klägerin. Mit der Unterzeichnung des Mietvertrags erhielt der Beklagte von der Mitarbeiterin der Klägerin als Information einen EDV-Ausdruck, in dem als „Übersicht - 1. Vorschreibung“ der „Mietzins inkl USt für März 2010“ mit „121,03“ EUR und der „Mietzins inkl USt für April 2010“ mit „330,07“ EUR angeführt war. Über den Inhalt der schriftlichen Mietvertragsurkunde hinausgehende Gespräche zwischen der Mitarbeiterin der Klägerin und dem Beklagten fanden nicht statt. Der Mitarbeiterin der Klägerin war die Höhe des Mietzinses von der MA 25 vorgegeben worden und sie hatte mit dem Beklagten nur noch die Unterzeichnung des von ihr vorbereiteten Mietvertrags durchzuführen.

In rechtlicher Würdigung dieses Sachverhalts gelangte das Erstgericht zu dem Ergebnis, die Mietvertragsurkunde sei mangels eines abweichenden übereinstimmenden Parteiwillens so auszulegen, wie die darin enthaltenen Erklärungen über das geschuldete Entgelt bei objektiver Betrachtung der Sachlage zu verstehen seien. Schon die einfache Auslegung des Pkt 4. des Mietvertrags ergebe, dass die Bezahlung von Betriebskosten vereinbart worden sei. Im Übrigen sei der Argumentation der Klägerin zu folgen, wonach es sich bei der Auflistung unter Pkt 1.(3) des Mietvertrags nur um einen sogenannten „Rechenblock“ handle, welcher offenbar nur informativen Charakter habe. Die tatsächliche Vereinbarung über die Zahlung von Betriebskosten ergebe sich aus Pkt 4. des Mietvertrags. Nur bei eindeutiger Vereinbarung eines Pauschalmietzinses oder bei einem zweifelsfreien Verzicht auf Betriebskosten entfalle die Verpflichtung zur Bezahlung von Betriebskosten. Im Übrigen entspreche es auch der Übung des Verkehrs, dass Betriebskosten zu bezahlen seien.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Erstgerichts Folge und wies das Zahlungsbegehren ab. Nach seinen Rechtsausführungen sei entscheidend, wie ein redlicher Erklärungsempfänger die Erklärung des Vertragspartners verstehen konnte. Bei der von der Klägerin vorbereiteten Vertragsurkunde handle es sich um einen üblicherweise verwendeten Formularmietvertrag, der durch Einsetzen von Namen, Vertragszweck und anderer individueller Vertragsmerkmale entsprechend adaptiert werden könne. In Pkt 1.(3) des Vertrags werde auf die „ziffernmäßige Darstellung der vereinbarten Leistungen“ verwiesen. Es folgten nach der Beschreibung des gegenständlichen Bestandobjekts die ziffernmäßige Angabe des Hauptmietzinses und der Umsatzsteuer sowie die Höhe der Rechtsgebühr für den Mietvertrag und die Fernwärme. Unter „Betriebskosten u. besondere Aufwendungen“ sei als Betrag „0,00“ EUR ausgewiesen. Nach dem Wortsinn dieser Vertragserklärung habe ein objektiver Erklärungsempfänger davon ausgehen dürfen, dass an (Gesamt-)Mietzins 330,07 EUR geschuldet werden. Im Hinblick darauf, dass es sich um einen von der Klägerin verwendeten Formularmietvertrag gehandelt habe, ändere auch die Tatsache daran nichts, dass Pkt 4. des Mietvertrags darauf hinweise, dass „die auf den Mietgegenstand entfallenden Betriebskosten und besonderen Aufwendungen im Wege von Jahrespauschalen gemäß Paragraph 21, Absatz 3, MRG verrechnet werden“, weil grundsätzlich von der Vollständigkeit der Angaben der geschuldeten Leistungen auszugehen sei. Der Eindruck, den der Beklagte aus der Vertragserklärung gewinnen konnte, sei noch dadurch bestärkt worden, dass er anlässlich der Mietvertragsunterfertigung als Information einen EDV-Ausdruck erhalten habe, in dem der Mietzins inklusive USt für März 2010 (entsprechend dem Mietvertragsbeginn am 19. 3. 2010) mit 121,03 EUR und für April mit 330,07 EUR ausgewiesen worden sei. Dieser Betrag sei dem Beklagten auch tatsächlich zehn Monate lang vorgeschrieben worden. Der Beklagte habe daher unter Berücksichtigung dieser Umstände auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des in der Vertragsurkunde angegebenen Mietzinses vertrauen dürfen. Die Berufung erweise sich somit bereits aus rechtlichen Erwägungen als berechtigt, weshalb auf die vom Beklagten ebenfalls erhobene Beweisrüge nicht mehr einzugehen sei.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision im Hinblick auf die im Einzelfall vorzunehmende Vertragsauslegung nicht zulässig sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Beklagte beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen bzw ihr keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil die Beurteilung des Berufungsgerichts zu einem nach Ansicht des erkennenden Senats unvertretbaren Auslegungsergebnis führt, und im Sinne der beschlossenen Aufhebung auch berechtigt.

Die Klägerin macht zusammengefasst geltend, der gesamte Vertragstext des Mietvertrags könne von einem objektiven Erklärungsempfänger keinesfalls dahin verstanden werden, dass daraus der Verzicht der Klägerin auf die Einhebung der Betriebskosten abgeleitet werden könne, zumal in dem Vertrag von einem „Hauptmietzins“ und nicht von einem „Pauschalmietzins“ die Rede sei und die Zahlung von Betriebskosten auch der Übung des Verkehrs entspreche.

Der erkennende Senat hat dazu Folgendes erwogen:

1. Die Anfechtung des über einen Betrag von 4.466,31 EUR ergangenen Urteils über Betriebskostenrückstände, welches Begehren mit einem Räumungsbegehren verbunden ist, ist gemäß Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO nicht jedenfalls unzulässig, weil es sich um eine unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallende Streitigkeit handelt, bei der über eine Räumung zu entscheiden ist (1 Ob 55/11m; 5 Ob 250/09i uva; RIS-Justiz RS0042922, RS0042977 ua).

2. Bei der Auslegung von Willenserklärungen nach den Paragraphen 914, ff ABGB ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, dabei aber nicht stehenzubleiben, sondern der Wille der Parteien, das ist die dem Erklärungsempfänger - nach den Umständen objektiv - erkennbare Absicht des Erklärenden zu erforschen. Letztlich ist die Willenserklärung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht, wobei die Umstände der Erklärung und die im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche heranzuziehen sind vergleiche allgemein RIS-Justiz RS0017915, RS0014160 ua).

3. Werden diese Grundsätze auf den im vorliegenden Fall vom Beklagten unbekämpft gebliebenen Sachverhalt angewendet, spricht zunächst schon die Auslegung nach dem Wortsinn der Punkte 3.(1) „Als Hauptmietzins wird der im Rechenblock unter Pkt 1.(3) ausgewiesene Betrag vereinbart.“ und 4. „Die auf den Mietgegenstand entfallenden Betriebskosten und besonderen Aufwendungen werden im Wege von Jahrespauschalen gemäß Paragraph 21, (3) MRG verrechnet.“ dafür, dass neben dem Hauptmietzins auch Betriebskosten geschuldet werden. Die erwähnten Formulierungen können von einem redlichen Erklärungsempfänger nur dahin verstanden werden, dass neben dem Hauptmietzins auch Betriebskosten zu bezahlen sind, wie dies auch der Bestimmung des Paragraph 15, MRG und der Verkehrsübung entspricht. Zutreffend verweist die Klägerin darauf, dass - auch wenn es sich bei dem vom Beklagten unterfertigten Mietvertrag um ein Vertragsformular gehandelt hat - der gesamte Vertragsinhalt zur Vertragsauslegung heranzuziehen ist und daher auch die erwähnten Punkte 3.(1) und 4. des Mietvertrags zu berücksichtigen sind. Die Parteien haben damit entgegen der Rechtsansicht des Beklagten keinen Pauschalmietzins vereinbart, da eine echte Pauschal-mietzinsvereinbarung in der Zusammenfassung sämtlicher Mietzinsbestandteile in einem einzigen Betrag liegt. Sie liegt vor, wenn unabhängig von der tatsächlichen Höhe der Betriebskosten und der öffentlichen Abgaben ein Globalbetrag zu entrichten ist. Eine gesonderte Einhebung von Betriebskosten und öffentlichen Abgaben ist in diesem Zusammenhang daher nicht zulässig vergleiche 7 Ob 75/12y, immolex 2012/76, 246 [Hagen]; 5 Ob 121/11x jeweils mwN ua; RIS-Justiz RS0069848). Die in Pkt 3.(1) und 4. des Mietvertrags vorgesehene gesonderte Einhebung des Hauptmietzinses und der auf den Mietgegenstand entfallenden Betriebskosten und besonderen Aufwendungen steht daher der vom Beklagten behaupteten Vereinbarung eines Pauschalmietzinses entgegen.

4. Soweit das Berufungsgericht die Ansicht vertritt, der Beklagte habe aufgrund der im Mietvertrag unter Pkt 1.(3) vorgenommenen „ziffernmäßigen Darstellung der vereinbarten Leistungen“ anhand des Eintrags „Betriebskosten u. besondere Aufwendungen - a conto Zahlung 0,00“ davon ausgehen können, dass von ihm lediglich ein (Gesamt-)Mietzins von 330,07 EUR monatlich, aber darüber hinaus keine Betriebskosten geschuldet werden, ist darauf hinzuweisen, dass sich dieser Eintrag nur auf den Hauptmietzins für März 2010 und nur auf die Höhe einer Betriebskostenacontozahlung, nicht aber auch auf die - im Vorhinein nicht bekannte - Höhe der Betriebskosten bezieht und daher aufgrund der Systematik des Vertrags dadurch nicht die in Pkt 4. des Mietvertrags festgelegte Verpflichtung zur Zahlung von Betriebskosten und besonderen Aufwendungen im Wege von Jahrespauschalen generell aufgehoben wird. Im Übrigen muss nach Paragraph 914, ABGB auch nach der Übung des redlichen Verkehrs angenommen werden, dass zwar die Überlassung des Nutzungsrechts für die in Pkt 1.(3) des Mietvertrags näher bezeichneten Räumlichkeiten durch den vereinbarten Hauptmietzins abgegolten sein sollten, dass aber die nach dem individuellen Verbrauch zu bestimmenden, zu dieser Zeit des Vertragsabschlusses eine unbekannte und nicht bestimmbare Größe darstellenden Betriebskosten vom Mieter entsprechend seinem Verbrauch gesondert zu tragen sind. Dies entspricht dem allgemein üblichen Inhalt von Mietverträgen redlicher und vernünftiger Mietvertragsparteien vergleiche auch LGZ Wien MietSlg 37.077).

5. Ausgehend von dem vom Berufungsgericht seiner Entscheidung allein zugrundegelegten Inhalt der Vertragsurkunde kann daher der Mietvertrag von einem redlichen Erklärungsempfänger nicht dahin verstanden werden, dass daraus der Verzicht auf die Einhebung der Betriebskosten abgeleitet werden könnte, zumal in dem Vertrag von „Hauptmietzins“ und nicht von einem „Pauschalmietzins“ die Rede ist und die Zahlung von Betriebskosten durch den Mieter auch der Übung des Verkehrs entspricht.

6. Um den Rechtsfall aber auch unter Berücksichtigung der vom Beklagten in seiner Berufung bekämpften Feststellungen und dafür begehrten Ersatzfeststellungen abschließend beurteilen zu können, bedarf es der Erledigung der Beweisrüge durch das Berufungsgericht. Es war daher das angefochtene Urteil zur neuerlichen Entscheidung durch das Berufungsgericht aufzuheben.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.

Schlagworte

Streitiges Wohnrecht

Textnummer

E104234

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0100OB00014.13A.0528.000

Im RIS seit

11.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2015

Dokumentnummer

JJT_20130528_OGH0002_0100OB00014_13A0000_000