-
1 Ob 535/92
Entscheidungstext
OGH
18.03.1992
1 Ob 535/92
Veröff: JBl 1992,702
-
8 Ob 1614/92
Entscheidungstext
OGH
31.08.1992
8 Ob 1614/92
Auch
-
8 Ob 1676/92
Entscheidungstext
OGH
26.11.1992
8 Ob 1676/92
Auch; Beisatz: Grundsätzlich bilden sämtliche tatsächlich erzielten Einkünfte des Unterhaltsverpflichteten die Unterhaltsbemessungsgrundlage. (T1)
-
5 Ob 501/93
Entscheidungstext
OGH
19.01.1993
5 Ob 501/93
-
1 Ob 570/93
Entscheidungstext
OGH
22.06.1993
1 Ob 570/93
nur: Maßgeblich für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist in erster Linie die sich aus dem Gesamteinkommen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug von Steuern und öffentlichen Abgaben vom Einkommen ergebende tatsächliche wirtschaftliche Lage, somit die Summe der dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zufließenden verfügbaren Mittel. (T2)
-
1 Ob 622/93
Entscheidungstext
OGH
17.11.1993
1 Ob 622/93
nur T2; Beisatz: Zu den tatsächlich zufließenden Mitteln zählen grundsätzlich auch die Früchte des Vermögens. (T3)
-
3 Ob 28/94
Entscheidungstext
OGH
23.02.1994
3 Ob 28/94
Beis wie T1
-
1 Ob 550/94
Entscheidungstext
OGH
03.05.1994
1 Ob 550/94
Auch; nur T2
-
1 Ob 2040/96y
Entscheidungstext
OGH
23.04.1996
1 Ob 2040/96y
-
1 Ob 2082/96z
Entscheidungstext
OGH
23.04.1996
1 Ob 2082/96z
-
3 Ob 503/96
Entscheidungstext
OGH
21.02.1996
3 Ob 503/96
Veröff: SZ 69/33
-
4 Ob 2025/96i
Entscheidungstext
OGH
14.05.1996
4 Ob 2025/96i
Beisatz: Einkommen sind alle Einkünfte aus Erwerbstätigkeit und Erträgnisse aus Vermögen. (T4)
-
3 Ob 56/95
Entscheidungstext
OGH
10.09.1996
3 Ob 56/95
Beisatz: Demnach berühren Steuerbegünstigungen, denen keine effektiven Ausgaben gegenüberstehen, nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners (so schon 3 Ob 503/96). (T5)
Veröff: SZ 69/203
-
8 Ob 2156/96h
Entscheidungstext
OGH
28.11.1996
8 Ob 2156/96h
nur T2
-
10 Ob 2416/96h
Entscheidungstext
OGH
13.12.1996
10 Ob 2416/96h
Auch; Beisatz: Steuerliche Vorschriften, die einem (insbesondere selbstständig) Steuerpflichtigen die Möglichkeit geben, Aufwendungen als Abzugsposten geltend zu machen, können nicht ohne weiteres auch bei der Unterhaltsbemessung geltend gemacht werden. (T6)
-
1 Ob 4/97p
Entscheidungstext
OGH
29.04.1997
1 Ob 4/97p
nur T2
-
3 Ob 89/97b
Entscheidungstext
OGH
21.05.1997
3 Ob 89/97b
nur T2
-
3 Ob 194/97v
Entscheidungstext
OGH
09.07.1997
3 Ob 194/97v
-
9 Ob 302/97w
Entscheidungstext
OGH
01.10.1997
9 Ob 302/97w
Auch
-
7 Ob 52/98t
Entscheidungstext
OGH
24.02.1998
7 Ob 52/98t
Auch; nur T2; Beisatz: Es entscheidet die tatsächliche Verfügbarkeit; daher treten anstelle des Betriebsergebnisses die Privatentnahmen, wenn diese den Reingewinn übersteigen oder die Betriebsbilanz einen Verlust aufweist. Privatentnahmen sind alle nicht betriebliche Bar- und Naturalentnahmen, auch Prämienzahlungen für Privatversicherungen oder die Verwendung des Unternehmens-PKWs für private Zwecke. Schuldhaft versäumte Einnahmen sind der Bemessungsgrundlage hinzuzuzählen. Bilanzmäßige Abzüge (zum Beispiel Abschreibungen oder Investitionsrücklagen) mindern den Betriebsgewinn nur insoweit, als ihnen effektive Ausgaben entsprechen. Aufwendungen beziehungsweise Schuldtilgung von Krediten sind nur dann Abzugsposten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage, wenn die Kreditaufnahme der Erhaltung der Arbeitskraft oder der wirtschaftlichen Existenz des Verpflichteten diente, ferner sind alle Investitionen Abzugsposten, die Zwecken des Unterhaltsberechtigten dienen beziehungsweise ihm zugutekommen und nicht von vornherein unangepasst hoch sind. (T7)
-
1 Ob 130/98v
Entscheidungstext
OGH
19.05.1998
1 Ob 130/98v
Vgl auch; Beisatz: Abzüge aufgrund einer Pfändung sind nicht anders zu behandeln als die einen Unterhaltspflichtigen treffenden Schulden. Der Umstand der Pfändung ist daher grundsätzlich bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht zu berücksichtigen. (T8)
-
5 Ob 140/98v
Entscheidungstext
OGH
26.05.1998
5 Ob 140/98v
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Zum Einkommen, das der Unterhaltspflichtige zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten zu verwenden hat, zählen alle tatsächlich in Geld oder geldwerten Leistungen erzielten Einkünfte, über die er frei verfügen kann. (T9)
-
2 Ob 223/98b
Entscheidungstext
OGH
10.09.1998
2 Ob 223/98b
nur T2; Beisatz: Da es auf das tatsächliche Nettoeinkommen ankommt, reduzieren Steuerzahlungspflichten im angemessenen Umfang die Bemessungsgrundlage, Steuerrückzahlungen erhöhen sie. (T10)
-
6 Ob 119/98p
Entscheidungstext
OGH
11.03.1999
6 Ob 119/98p
Auch; Beisatz: Für das Einkommen selbständig Erwerbstätiger ist nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung nicht der steuerliche Reingewinn maßgebend, sondern der tatsächlich verbleibende Reingewinn, wie er sich aus den realen Einnahmen unter Abzug realer Betriebsausgaben sowie der Zahlungspflicht für einkommens- und betriebsgebundene Steuern und öffentliche Abgaben ergibt. (T11)
Beis wie T7 nur: Es entscheidet die tatsächliche Verfügbarkeit; daher treten anstelle des Betriebsergebnisses die Privatentnahmen, wenn diese den Reingewinn übersteigen oder die Betriebsbilanz einen Verlust aufweist. Privatentnahmen sind alle nicht betrieblichen Bar- und Naturalentnahmen, auch Prämienzahlungen für Privatversicherungen oder die Verwendung des Unternehmens-PKWs für private Zwecke. (T12)
-
3 Ob 144/99v
Entscheidungstext
OGH
31.01.2000
3 Ob 144/99v
Beisatz: Da für das zivilrechtliche Unterhaltsbemessungsverfahren die Steuerbemessungsgrundlage, wenn erforderlich, nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu korrigieren ist, kann die Beurteilung nicht allein auf § 21 Abs 12 GehG gestützt werden, wonach auch die Auslandsverwendungszulage (steuerlich) als Aufwandsentschädigung gilt. (T13)
-
3 Ob 308/98k
Entscheidungstext
OGH
26.04.2000
3 Ob 308/98k
Auch; Beisatz: Unter dem für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Einkommen ist die Summe aller dem Schuldner tatsächlich zufließenden Mittel unter Berücksichtigung unterhaltsrechtlich beachtlicher Abzüge und Aufwendungen zu verstehen. Auch die Abfertigung stellt einen für die Unterhaltsbemessung heranzuziehenden Einkommensteil dar. (T14)
-
1 Ob 171/00d
Entscheidungstext
OGH
25.07.2000
1 Ob 171/00d
Auch; Beis wie T14 nur: Auch die Abfertigung stellt einen für die Unterhaltsbemessung heranzuziehenden Einkommensteil dar. (T15)
Beisatz: Die Rückzahlung von Krediten für "Wohnungszwecke" kann den Vater nicht von der Verpflichtung befreien, einen Teil des ihm mit der Abfertigung zugekommenen Vermögens, das er in den nächsten zwei bis drei Jahren nicht unmittelbar benötigte, gewinnbringend anzulegen und damit auch den Umständen und Lebensverhältnissen entsprechend Vermögen zu bilden. Dies bedeutet keinesfalls eine "automatische Verfügungssperre über die Abfertigung", sondern bloß eine angemessene Berücksichtigung des väterlichen Vermögens bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage. (T16)
-
2 Ob 295/00x
Entscheidungstext
OGH
23.11.2000
2 Ob 295/00x
Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Dies gilt auch für Erträgnisse eines Vermögens, das der Unterhaltspflichtige vor der Ehe erworben hat. Ob ein Vermögen, aus dem der Unterhaltspflichtige Erträge erzielt, der nachehelichen Aufteilung unterliegt, ist für die Beurteilung der Bemessungsgrundlage ohne Bedeutung. (T17)
Veröff: SZ 73/179
-
4 Ob 42/01g
Entscheidungstext
OGH
22.03.2001
4 Ob 42/01g
Auch; Beisatz: Die Neufassung des § 94 Abs 3 ABGB durch das EheRÄG 1999 hat den Unterhaltsanspruch des Ehegatten nur qualitativ, nicht aber quantitativ verändert. (T18)
-
6 Ob 278/01b
Entscheidungstext
OGH
29.11.2001
6 Ob 278/01b
Vgl; Beis wie T9
-
7 Ob 321/01h
Entscheidungstext
OGH
07.05.2002
7 Ob 321/01h
Vgl auch; Beis wie T10
-
7 Ob 178/02f
Entscheidungstext
OGH
09.09.2002
7 Ob 178/02f
Vgl auch
-
1 Ob 143/02i
Entscheidungstext
OGH
30.09.2002
1 Ob 143/02i
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Verwendung eines vom Dienstgeber überlassenen PKWs für private Zwecke als Sachbezug. (T19)
-
10 ObS 429/02i
Entscheidungstext
OGH
27.05.2003
10 ObS 429/02i
nur T2; Beisatz: Darunter auch Sachbezüge. Über deren Wert sind keine weitwendigen Ermittlungen anzustellen, weshalb solange von der lohnsteuerrechtlichen Bewertung ausgegangen werden kann, als es keine Hinweise gibt, dass diese nicht den realen Gegebenheiten entsprechen. (T20)
-
3 Ob 296/02d
Entscheidungstext
OGH
22.10.2003
3 Ob 296/02d
Auch; nur: Maßgeblich für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist in erster Linie die Summe der dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zufließenden verfügbaren Mittel. (T21)
Beisatz: Optionsrechte sind nicht als Gehaltsbestandteil einzubeziehen, wenn der Unterhaltspflichtige diese Optionsrechte nicht ausgeübt hat und ihm daher aus diesem Titel kein Einkommen zugeflossen ist. (T22)
-
6 Ob 5/04k
Entscheidungstext
OGH
04.03.2004
6 Ob 5/04k
Beis wie T3; Beis wie T19
-
6 Ob 221/05a
Entscheidungstext
OGH
03.11.2005
6 Ob 221/05a
Auch; Beisatz: Hier: Die durch die Privatentnahmen der Klägerin finanzierten Auslagen (Hauskredit, Betriebskosten der Ehewohnung, Pkw-Kosten, Gehalt der Köchin, Wirtschaftsgeld, Unterhalt der Kinder, private Lebensführung) stehen - mit Ausnahme der (betrieblich bedingten) Pkw-Kosten - in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem nunmehr die wirtschaftliche Existenz der Klägerin bildenden Unternehmen. (T23)
-
9 Ob 8/05z
Entscheidungstext
OGH
23.11.2005
9 Ob 8/05z
nur T2
-
7 Ob 13/06x
Entscheidungstext
OGH
26.04.2006
7 Ob 13/06x
Auch; nur T2
-
8 Ob 49/06y
Entscheidungstext
OGH
11.05.2006
8 Ob 49/06y
Auch; Beis wie T7
-
5 Ob 254/05x
Entscheidungstext
OGH
21.03.2006
5 Ob 254/05x
Beis wie T5; Beisatz: Sanierungsgewinne im Sinn § 36 EStG 1988 also solche sind nicht als vom Unterhaltspflichtigen tatsächlich erzielte Einnahmen und diesem effektiv zur Verfügung stehende Mittel in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T24)
-
7 Ob 164/06b
Entscheidungstext
OGH
30.08.2006
7 Ob 164/06b
Auch; nur T2; Beisatz: Der Geldunterhaltsanspruch des vom geldunterhaltspflichtigen Elternteil getrennt lebenden Kindes ist grundsätzlich nach jenem Unterhaltsanspruch zu bemessen, „der dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil seinerseits im Sinne des § 94 Abs 3 ABGB in Geld (und Taschengeld) zusteht", wobei der geldunterhaltspflichtige Elternteil auf die Geltendmachung dieses Geldunterhaltsanspruches auch nicht verzichten könne. Der Geldunterhaltsanspruch des Vaters gegenüber seiner wesentlich besser verdienenden Gattin ist in die Unterhaltsbemessungsgrundlage für dessen minderjähriges Kind einzubeziehen. (T25)
-
7 Ob 180/07g
Entscheidungstext
OGH
26.09.2007
7 Ob 180/07g
nur T2
-
6 Ob 49/08m
Entscheidungstext
OGH
10.04.2008
6 Ob 49/08m
Vgl; Beisatz: Der Unterhaltspflichtige erhält auf einen bestimmten Zeitraum befristete monatliche Zahlungen als Gegenleistung für die durch die den anderen Gesellschaftern erteilte Vollmacht bewirkte Übertragung der Stimmrechte in Bezug auf seinen GmbH-Anteil. (T26)
Beisatz: Ratenzahlungen, die der Unterhaltspflichtige für die Veräußerung von Vermögen bezieht, sind unterhaltsrechtlich wie der Vermögensstamm und nicht wie Vermögenserträgnisse zu behandeln (1 Ob 98/03y). Es handelt sich um eine Vermögensumschichtung, die für sich eine unterhaltsrechtliche Verpflichtung nicht begründen kann (1 Ob 14/04x). Der Vermögensstamm ist bei der Unterhaltsbemessung regelmäßig nicht zu berücksichtigen (stRsp, s 2 Ob 84/97k). Greift der Unterhaltspflichtige hingegen selbst sein Vermögen an, um damit die Kosten der von ihm gewählten Lebensführung zu decken, dient dieses Maß der Inanspruchnahme (auch) als Grundlage für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs. (T27)
-
1 Ob 56/08d
Entscheidungstext
OGH
16.09.2008
1 Ob 56/08d
Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Zur Frage der Berücksichtigung der „Luxustangente" im Sinn des § 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG eines Unternehmens-PKWs, der vom selbständigen Unterhaltspflichtigen auch für private Zwecke verwendet wird. (T28)
Bem: Siehe dazu näher RS0124248. (T29)
-
3 Ob 122/08z
Entscheidungstext
OGH
17.12.2008
3 Ob 122/08z
Auch; Beis wie T10
-
4 Ob 218/08z
Entscheidungstext
OGH
24.02.2009
4 Ob 218/08z
Auch; nur: Die Steuerbemessungsgrundlage ist daher, wenn erforderlich, nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu korrigieren. (T30)
Beis wie T11; Beisatz: Gewinne aus der Konvertierung eines Fremdwährungskredits erhöhten für sich allein nicht jene Mittel, die dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zur Verfügung standen, sie verringerten nur seine Schuldenlast. Daher sind sie - ebenso wie im umgekehrten Fall Konvertierungsverluste - unterhaltsrechtlich neutral. Sie wirkten sich nur dann auf die Bemessungsgrundlage aus, wenn sie tatsächlich zu einer Verringerung der jährlichen Zinsenlast führten. (T31)
Veröff: SZ 2009/22
-
6 Ob 87/09a
Entscheidungstext
OGH
02.07.2009
6 Ob 87/09a
-
2 Ob 224/08t
Entscheidungstext
OGH
16.07.2009
2 Ob 224/08t
Vgl; nur T2; Beisatz: Bemessungsgrundlage für die Bestimmung des Unterhalts nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist bei unselbständig Erwerbstätigen das Nettoeinkommen, also das Bruttogehalt einschließlich Überstundenentlohnung und Sonderzahlungen vermindert um Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge. (T32)
-
2 Ob 15/09h
Entscheidungstext
OGH
28.09.2009
2 Ob 15/09h
Auch; nur T30; Auch Beis wie T13
-
1 Ob 257/09i
Entscheidungstext
OGH
29.01.2010
1 Ob 257/09i
nur T21; Beis wie T4; Beis wie T7 nur: Anstelle des Betriebsergebnisses treten die Privatentnahmen, wenn diese den Reingewinn übersteigen oder die Betriebsbilanz einen Verlust aufweist. Privatentnahmen sind alle nicht betrieblichen Bar- und Naturalentnahmen. (T33)
-
7 Ob 80/10f
Entscheidungstext
OGH
30.06.2010
7 Ob 80/10f
Auch; nur T2
-
4 Ob 86/11t
Entscheidungstext
OGH
20.09.2011
4 Ob 86/11t
Auch; nur T2
-
6 Ob 112/11f
Entscheidungstext
OGH
24.11.2011
6 Ob 112/11f
nur T2; Beisatz: Entnahmen eines Gesellschafter‑Geschäftsführers einer GmbH mit nicht beherrschendem Einfluss, von Verrechnungskonten, die tatsächlich jahrelang nicht zurückgezahlt werden und für deren Rückzahlung ein Termin in naher Zukunft nicht feststeht sind für die Bemessung künftigen Unterhalts zu berücksichtigen. (T34)
-
2 Ob 115/11t
Entscheidungstext
OGH
29.09.2011
2 Ob 115/11t
nur T2; Beis wie T32; Beis wie T11 nur: Für das Einkommen selbständig Erwerbstätiger ist nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung nicht der steuerliche Reingewinn maßgebend, sondern der tatsächlich verbleibende Reingewinn. (T35)
Beis wie T27 nur: Greift der Unterhaltspflichtige hingegen selbst sein Vermögen an, um damit die Kosten der von ihm gewählten Lebensführung zu decken, dient dieses Maß der Inanspruchnahme (auch) als Grundlage für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs. (T36)
-
7 Ob 30/12f
Entscheidungstext
OGH
28.03.2012
7 Ob 30/12f
Auch; Beis wie T2; Beis wie T9; Beis wie T35
-
7 Ob 226/11b
Entscheidungstext
OGH
25.01.2012
7 Ob 226/11b
nur: Die Steuerbemessungsgrundlage ist daher, wenn erforderlich, nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu korrigieren. (T37) Beisatz: Grundsätzlich sind in die Unterhaltsbemessungsgrundlage steuerlich absetzbare Beträge, denen keine Einkommensminderung gegenüberstehen, einzubeziehen. (T38)
Beisatz: Hier: Gewinnfreibetrag/Absetzbetrag nach § 10 EStG. (T39)
-
1 Ob 131/12i
Entscheidungstext
OGH
11.10.2012
1 Ob 131/12i
Vgl auch
-
3 Ob 63/13f
Entscheidungstext
OGH
15.05.2013
3 Ob 63/13f
Auch; Beis wie T11
-
2 Ob 261/12i
Entscheidungstext
OGH
07.05.2013
2 Ob 261/12i
Vgl auch; Beisatz: Die Unterhaltsbemessungsgrundlage ist keineswegs ident mit der Steuerbemessungsgrundlage des Unterhaltspflichtigen, weshalb Steuerbescheide und Bezugs‑
bzw Lohnzettel oder gar Kontoauszüge in der Regel keine geeignete Unterhaltsbemessungsgrundlage ausweisen. (T40)
-
1 Ob 115/13p
Entscheidungstext
OGH
18.07.2013
1 Ob 115/13p
Auch; Beis wie T19
-
3 Ob 118/13v
Entscheidungstext
OGH
21.08.2013
3 Ob 118/13v
Auch; Beis wie T11; Beis wie T36
-
2 Ob 1/13f
Entscheidungstext
OGH
19.12.2013
2 Ob 1/13f
Auch; Beis wie T7 nur: Privatentnahmen sind alle nicht betriebliche Bar- und Naturalentnahmen. (T41)
Beisatz: Anlässlich einer Ehescheidung im Rahmen der Vermögensaufteilung übernommene Verpflichtungen begründen keine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage. (T42)
-
2 Ob 193/14t
Entscheidungstext
OGH
27.11.2014
2 Ob 193/14t
nur T30
-
3 Ob 96/15m
Entscheidungstext
OGH
15.07.2015
3 Ob 96/15m
Auch; Beis wie T14; Beis wie T15
-
1 Ob 206/16z
Entscheidungstext
OGH
23.11.2016
1 Ob 206/16z
Vgl; Beis wie T10
-
6 Ob 153/16t
Entscheidungstext
OGH
29.11.2016
6 Ob 153/16t
Beis wie T5; Beis wie T10
-
7 Ob 186/16b
Entscheidungstext
OGH
30.11.2016
7 Ob 186/16b
Auch; Beis wie T4; Beis wie T12
-
1 Ob 231/17b
Entscheidungstext
OGH
30.01.2018
1 Ob 231/17b
Vgl auch
-
6 Ob 7/18z
Entscheidungstext
OGH
28.02.2018
6 Ob 7/18z
Auch
-
6 Ob 72/19k
Entscheidungstext
OGH
24.07.2019
6 Ob 72/19k
Vgl auch; Beis wie T20 nur: Darunter auch Sachbezüge. (T43)
-
4 Ob 150/19s
Entscheidungstext
OGH
11.12.2019
4 Ob 150/19s
Vgl; Beisatz: Der Familienbonus Plus ist als echter Steuerabsetzbetrag nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T44); Veröff: SZ 2019/118
-
7 Ob 139/19w
Entscheidungstext
OGH
16.12.2019
7 Ob 139/19w
Vgl; Beis wie T44
-
8 Ob 89/19z
Entscheidungstext
OGH
16.12.2019
8 Ob 89/19z
Vgl; Beis wie T44
-
8 Ob 80/19a
Entscheidungstext
OGH
16.12.2019
8 Ob 80/19a
Vgl aber; nur T2; Beis wie T44; Beisatz: Dieser Grundsatz gelangt jedenfalls dann nicht zur Anwendung, wenn es sich bei einem Steuerabsetzbetrag um eine zweckbestimmte steuerliche Entlastung und nicht um einen allgemeinen Einkommensbestandteil handelt. (T45)
-
10 Ob 75/19f
Entscheidungstext
OGH
17.12.2019
10 Ob 75/19f
Vgl; Beis wie T44
-
1 Ob 171/19g
Entscheidungstext
OGH
16.12.2019
1 Ob 171/19g
Vgl; Beis wie T44
-
6 Ob 208/19k
Entscheidungstext
OGH
19.12.2019
6 Ob 208/19k
Vgl; Beis wie T44
-
10 Ob 65/19k
Entscheidungstext
OGH
17.12.2019
10 Ob 65/19k
Vgl; Beis wie T44
-
9 Ob 46/19h
Entscheidungstext
OGH
17.12.2019
9 Ob 46/19h
Vgl; Beis wie T44
-
9 Ob 83/19z
Entscheidungstext
OGH
17.12.2019
9 Ob 83/19z
Vgl; Beis wie T44
-
4 Ob 161/19h
Entscheidungstext
OGH
19.12.2019
4 Ob 161/19h
Vgl; Beis wie T44
-
10 Ob 68/19a
Entscheidungstext
OGH
17.12.2019
10 Ob 68/19a
Vgl; Beis wie T44
-
1 Ob 194/19i
Entscheidungstext
OGH
16.12.2019
1 Ob 194/19i
Vgl; Beis wie T44
-
3 Ob 160/19d
Entscheidungstext
OGH
17.12.2019
3 Ob 160/19d
Vgl; Beis wie T44
-
10 Ob 71/19t
Entscheidungstext
OGH
17.12.2019
10 Ob 71/19t
Vgl; Beis wie T44
-
9 Ob 54/19k
Entscheidungstext
OGH
17.12.2019
9 Ob 54/19k
Vgl; Beis wie T44
-
9 Ob 51/19v
Entscheidungstext
OGH
17.12.2019
9 Ob 51/19v
Vgl; Beis wie T44
-
9 Ob 82/19b
Entscheidungstext
OGH
17.12.2019
9 Ob 82/19b
Vgl; Beis wie T44
-
3 Ob 154/19x
Entscheidungstext
OGH
17.12.2019
3 Ob 154/19x
Vgl; Beis wie T44
-
5 Ob 187/19i
Entscheidungstext
OGH
16.01.2020
5 Ob 187/19i
Vgl; Beis wie T44
-
6 Ob 1/20w
Entscheidungstext
OGH
23.01.2020
6 Ob 1/20w
Vgl; Beis wie T44
-
3 Ob 149/19m
Entscheidungstext
OGH
17.12.2019
3 Ob 149/19m
Vgl; Beis wie T44
-
8 Ob 141/19x
Entscheidungstext
OGH
24.01.2020
8 Ob 141/19x
Vgl; Beis wie T44
-
8 Ob 90/19x
Entscheidungstext
OGH
24.01.2020
8 Ob 90/19x
Vgl; Beis wie T44
-
1 Ob 3/20b
Entscheidungstext
OGH
21.01.2020
1 Ob 3/20b
Vgl; Beis wie T44
-
4 Ob 240/19a
Entscheidungstext
OGH
28.01.2020
4 Ob 240/19a
Vgl; Beis wie T44
-
5 Ob 127/19s
Entscheidungstext
OGH
16.01.2020
5 Ob 127/19s
Vgl; Beis wie T44
-
8 Ob 131/19a
Entscheidungstext
OGH
24.01.2020
8 Ob 131/19a
Vgl; Beis wie T44
-
8 Ob 136/19m
Entscheidungstext
OGH
24.01.2020
8 Ob 136/19m
Vgl; Beis wie T44
-
8 Ob 130/19d
Entscheidungstext
OGH
24.01.2020
8 Ob 130/19d
Vgl; Beis wie T44
-
10 Ob 8/20d
Entscheidungstext
OGH
18.02.2020
10 Ob 8/20d
Vgl; Beis wie T44
-
1 Ob 155/20f
Entscheidungstext
OGH
02.03.2021
1 Ob 155/20f
Anm: Veröff: SZ 2021/24
-
5 Ob 85/21t
Entscheidungstext
OGH
14.06.2021
5 Ob 85/21t
nur T2
-
1 Ob 168/21v
Entscheidungstext
OGH
16.11.2021
1 Ob 168/21v
Vgl
-
9 Ob 71/22i
Entscheidungstext
OGH
17.11.2022
9 Ob 71/22i
-
9 Ob 59/22z
Entscheidungstext
OGH
24.11.2022
9 Ob 59/22z
Vgl; Beis wie T14 nur: Grundlage für die Bemessung des Unterhalts ist in erster Linie das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen, also die Summe aller dem Schuldner tatsächlich zufließenden Mittel unter Berücksichtigung unterhaltsrechtlich beachtlicher Abzüge und Aufwendungen. (T46)
Beisatz: Auch die Heimopferrente ist als tatsächliches Einkommen des Unterhaltsschuldners in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T47)
-
2 Ob 20/23i
Entscheidungstext
OGH
Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
20.04.2023
2 Ob 20/23i
Beisatz wie T27 nur: Greift der Unterhaltspflichtige hingegen selbst sein Vermögen an, um damit die Kosten der von ihm gewählten Lebensführung zu decken, dient dieses Maß der Inanspruchnahme (auch) als Grundlage für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs. (TXX); Beisatz wie T46
Beisatz: Hier: Kindesunterhalt (erforderliche Verfahrensergänzung). (T48)
-
3 Ob 110/23g
Entscheidungstext
OGH
Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
21.06.2023
3 Ob 110/23g
Beisatz: Auch Privatentnahmen sind zu berücksichtigen, wenn sie entweder den Reingewinn aus dem Unternehmen übersteigen oder die Betriebsbilanz einen Verlust aufweist. (T49)
-
8 Ob 86/23i
Entscheidungstext
OGH
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
19.10.2023
8 Ob 86/23i
vgl
-
4 Ob 22/24z
Entscheidungstext
OGH
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
20.02.2024
4 Ob 22/24z
Beisatz: Hier: Nachzahlung des Dienstgebers des Unterhaltsschuldners. (T50)