Rechtssatz für 2Ob180/08x 3Ob39/11y 6O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124313

Geschäftszahl

2Ob180/08x; 3Ob39/11y; 6Ob51/13p

Entscheidungsdatum

08.05.2013

Rechtssatz

Aufgabe des gerichtlich bestellten Sachverständigen ist es, selbst den Gutachtensauftrag kritisch zu hinterfragen, seine Terminologie klarzustellen und den Beurteilungsgegenstand eindeutig abzugrenzen. Es ist auch seine Aufgabe, allenfalls notwendige weitere Unterlagen beizuschaffen und die allfällige Durchführung eines Ortsaugenscheins oder von Beweisaufnahmen anzuregen, die zur Durchführung des Gutachtensauftrags notwendig sind. Tut er dies nicht, begründet dies ein Verschulden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 180/08x
    Entscheidungstext OGH 30.10.2008 2 Ob 180/08x
    Veröff: SZ 2008/160
  • 3 Ob 39/11y
    Entscheidungstext OGH 22.03.2011 3 Ob 39/11y
    Vgl auch
  • 6 Ob 51/13p
    Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 51/13p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124313

Im RIS seit

29.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2013

Dokumentnummer

JJR_20081030_OGH0002_0020OB00180_08X0000_002

Rechtssatz für 3Ob907/29; 2Ob226/65; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0026319

Geschäftszahl

3Ob907/29; 2Ob226/65; 6Ob634/77; 6Ob601/82; 1Ob7/85; 8Ob505/86; 1Ob679/86; 7Ob104/99s; 5Ob18/00h; 3Ob284/01p; 9Ob67/03y; 7Ob247/04f; 3Ob93/05f; 4Ob228/05s; 8Ob30/07f; 6Ob85/07d; 8Ob69/08t; 2Ob180/08x; 9Ob38/11w; 1Ob67/12b; 6Ob51/13p; 6Ob83/14w; 2Ob106/14y; 8Ob36/14y; 7Ob40/15f; 7Ob83/15d; 10Ob50/15y; 1Ob17/16f; 3Ob258/15k; 8Ob120/16d; 3Ob209/16f; 10Ob4/18p; 9Ob65/18a; 9Ob59/20x; 9Ob40/21d; 5Ob28/22m; 7Ob151/22i; 8Ob35/23i; 10Ob29/23x

Entscheidungsdatum

13.02.2024

Rechtssatz

Der Sachverständige haftet den Prozessparteien für die Folgen eines im Rechtsstreit schuldhaft abgegebenen unrichtigen Gutachtens.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 907/29
    Entscheidungstext OGH 05.11.1929 3 Ob 907/29
    Veröff: SZ 11/225
  • 2 Ob 226/65
    Entscheidungstext OGH 07.10.1965 2 Ob 226/65
  • 6 Ob 634/77
    Entscheidungstext OGH 30.06.1977 6 Ob 634/77
    Beisatz: Hier: Autoschaden nach Auftanken mit Benzin statt Dieselöl. (T1)
    Veröff: SZ 50/98 = EvBl 1978/189 S 602
  • 6 Ob 601/82
    Entscheidungstext OGH 07.06.1984 6 Ob 601/82
    Auch; Veröff: SZ 57/105; hiezu Nowotny JBl 1987,282
  • 1 Ob 7/85
    Entscheidungstext OGH 20.03.1985 1 Ob 7/85
    Veröff: SZ 58/42 = EvBl 1985/125 S 624 = JBl 1985,628; hiezu ablehnend Zechner JBl 1986,415
  • 8 Ob 505/86
    Entscheidungstext OGH 10.04.1986 8 Ob 505/86
    Beisatz: Der Ersatzanspruch einer Prozesspartei gegen den Sachverständigen wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass auf Grund eines unrichtigen Gutachtens ein rechtskräftiges Urteil erging. (T2)
  • 1 Ob 679/86
    Entscheidungstext OGH 14.01.1987 1 Ob 679/86
    Veröff: SZ 60/2 = EvBl 1987/117 S 441 = JBl 1987,308
  • 7 Ob 104/99s
    Entscheidungstext OGH 28.04.1999 7 Ob 104/99s
    Vgl auch
  • 5 Ob 18/00h
    Entscheidungstext OGH 05.09.2000 5 Ob 18/00h
    Beisatz: Haftung des in einem Strafverfahren gerichtlich bestellten Sachverständigen gegenüber einem Zeugen des Strafverfahrens. (T3)
  • 3 Ob 284/01p
    Entscheidungstext OGH 18.07.2002 3 Ob 284/01p
  • 9 Ob 67/03y
    Entscheidungstext OGH 05.05.2004 9 Ob 67/03y
    Beisatz: Dies hat auch für Strafverfahren zugunsten der Angeklagten beziehungsweise Beschuldigten zu gelten. Die Einholung eines Gutachtens im Strafverfahren dient nämlich der Erforschung der materiellen Wahrheit, soll also die Grundlage dafür schaffen, die Schuld oder Unschuld eines Angeklagten festzustellen. (T4)
  • 7 Ob 247/04f
    Entscheidungstext OGH 20.10.2004 7 Ob 247/04f
  • 3 Ob 93/05f
    Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 93/05f
  • 4 Ob 228/05s
    Entscheidungstext OGH 14.02.2006 4 Ob 228/05s
    Beisatz: Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger, der im Zivilprozess ein unrichtiges Gutachten abgibt, haftet den Parteien gegenüber persönlich und unmittelbar nach §§ 1295, 1299 ABGB für den dadurch verursachten Schaden. (T5)
  • 8 Ob 30/07f
    Entscheidungstext OGH 18.04.2007 8 Ob 30/07f
  • 6 Ob 85/07d
    Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 85/07d
    Beis wie T5
  • 8 Ob 69/08t
    Entscheidungstext OGH 10.07.2008 8 Ob 69/08t
    Auch; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T4 nur: Dies hat auch für Strafverfahren zugunsten der Angeklagten beziehungsweise Beschuldigten zu gelten. (T6)
  • 2 Ob 180/08x
    Entscheidungstext OGH 30.10.2008 2 Ob 180/08x
    Beis wie T5; Veröff: SZ 2008/160
  • 9 Ob 38/11w
    Entscheidungstext OGH 27.07.2011 9 Ob 38/11w
    Beis wie T5
  • 1 Ob 67/12b
    Entscheidungstext OGH 22.06.2012 1 Ob 67/12b
    Beis wie T5 nur: Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger, der im Zivilprozess ein unrichtiges Gutachten abgibt, haftet den Parteien gegenüber persönlich. (T7)
  • 6 Ob 51/13p
    Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 51/13p
    Auch; Beis wie T5
  • 6 Ob 83/14w
    Entscheidungstext OGH 26.06.2014 6 Ob 83/14w
    Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7
  • 2 Ob 106/14y
    Entscheidungstext OGH 09.07.2014 2 Ob 106/14y
    Beis wie T4
  • 8 Ob 36/14y
    Entscheidungstext OGH 30.10.2014 8 Ob 36/14y
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Allerdings kann in Strafsachen der Verurteilte, solange das Verfahren noch anhängig oder ein verurteilendes Strafurteil aufrecht ist, vom Sachverständigen, auf dessen Gutachten sich das Urteil stützt, nicht Schadenersatz wegen unrichtiger Begutachtung begehren. (T8)
  • 7 Ob 40/15f
    Entscheidungstext OGH 09.04.2015 7 Ob 40/15f
  • 7 Ob 83/15d
    Entscheidungstext OGH 10.06.2015 7 Ob 83/15d
    Beis wie T5
  • 10 Ob 50/15y
    Entscheidungstext OGH 30.07.2015 10 Ob 50/15y
    Beis wie T5
  • 1 Ob 17/16f
    Entscheidungstext OGH 28.04.2016 1 Ob 17/16f
    Beisatz: Hier: Der geschädigten Prozesspartei ist kein sorgloses Vorgehen in eigenen Angelegenheiten (§ 1304 ABGB) vorzuwerfen, wenn sie erst nach dem erfolglosen Gutachtenserörterungsversuch ein Privatgutachten einholt und dem Prozessgericht vorlegt. (T9)
  • 3 Ob 258/15k
    Entscheidungstext OGH 16.03.2016 3 Ob 258/15k
    Auch
  • 8 Ob 120/16d
    Entscheidungstext OGH 27.01.2017 8 Ob 120/16d
    Beis wie T5; Beis wie T6
  • 3 Ob 209/16f
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 3 Ob 209/16f
  • 10 Ob 4/18p
    Entscheidungstext OGH 23.05.2018 10 Ob 4/18p
    Beisatz: Hier: Zur Haftung eines im staatsanwaltschaftlichem Ermittlungsverfahren bestellten Sachverständigen für infolge Unrichtigkeit ermittelter Schmerzperioden entstandene Prozesskosten. (T10)
    Veröff: SZ 2018/41
  • 9 Ob 65/18a
    Entscheidungstext OGH 30.10.2018 9 Ob 65/18a
    Beis wie T5
  • 9 Ob 59/20x
    Entscheidungstext OGH 17.12.2020 9 Ob 59/20x
    Vgl
  • 9 Ob 40/21d
    Entscheidungstext OGH 28.07.2021 9 Ob 40/21d
  • 5 Ob 28/22m
    Entscheidungstext OGH 21.04.2022 5 Ob 28/22m
  • 7 Ob 151/22i
    Entscheidungstext OGH 23.11.2022 7 Ob 151/22i
    Beis wie T5; Beisatz: Hier: Unrichtiges Gutachten, wonach mangels früherer, engmaschiger postoperative Kontrollen ein Unterschreiten des medizinischen Standards feststehe. (T11)
  • 8 Ob 35/23i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.05.2023 8 Ob 35/23i
    Beisatz: Das Gericht ist im Haftungsprozess gegen den Sachverständigen – solange keine Streitverkündung erfolgt – nicht an die Verfahrensergebnisse des Vorprozesses gebunden. (T12)
  • 10 Ob 29/23x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.02.2024 10 Ob 29/23x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1929:RS0026319

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2024

Dokumentnummer

JJR_19291105_OGH0002_0030OB00907_2900000_001

Rechtssatz für 1Ob141/04y; 1Ob123/05b; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0119439

Geschäftszahl

1Ob141/04y; 1Ob123/05b; 5Ob137/08w; 5Ob206/10w; 4Ob93/12y; 10Ob43/12i; 6Ob153/12m; 6Ob25/12p; 6Ob51/13p; 1Ob135/14f; 9Ob11/15f; 10Ob50/15y; 16Ok9/15g; 8Ob113/15y; 8ObA59/15g; 4Ob102/17d; 2Ob151/16v; 5Ob171/18k; 5Ob170/18p; 3Ob246/18z; 7Ob17/22h; 10Ob44/22a; 4Ob126/23t

Entscheidungsdatum

19.03.2024

Rechtssatz

Bei der Beweisaufnahme durch Sachverständige ist es deren Aufgabe, aufgrund ihrer einschlägigen Fachkenntnisse jene Methode auszuwählen, die sich zur Klärung der nach dem Gerichtsauftrag jeweils maßgebenden strittigen Tatfrage(n) am besten eignet; andernfalls verhinderte das Gericht, dem es an der notwendigen Fachkunde zur Lösung der durch Sachverständige zu beurteilenden Tatfragen mangelt, die Fruchtbarmachung spezifischen Expertenwissens. Das Gericht hat daher Sachverständigen die im Zuge der Auftragserledigung anzuwendende(n) Methode(n) im Allgemeinen nicht vorzuschreiben, gehört doch die Methodenwahl zum Kern der Sachverständigentätigkeit. Hier: Zum Bewertungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz eins, LBG.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 141/04y
    Entscheidungstext OGH 12.10.2004 1 Ob 141/04y
    Veröff: SZ 2004/146
  • 1 Ob 123/05b
    Entscheidungstext OGH 24.06.2005 1 Ob 123/05b
    Beisatz: An diesen Grundsätzen ist festzuhalten. (T1)
  • 5 Ob 137/08w
    Entscheidungstext OGH 14.07.2008 5 Ob 137/08w
    Auch; Beisatz: Es ist Aufgabe des Sachverständigen, aufgrund der einschlägigen Fachkenntnisse jene Methode auszuwählen, die sich zur Klärung der nach dem Gerichtsauftrag jeweils maßgebenden strittigen Tatfragen am besten eignet. (T2)
    Beisatz: Hier: Ermittlung der Angemessenheit des Hauptmietzinses im Sinne des § 12a Abs 2 MRG in Verbindung mit § 16 Abs 1 MRG. (T3)
  • 5 Ob 206/10w
    Entscheidungstext OGH 08.03.2011 5 Ob 206/10w
    Auch; Beis ähnlich wie T2
  • 4 Ob 93/12y
    Entscheidungstext OGH 18.09.2012 4 Ob 93/12y
    Auch
  • 10 Ob 43/12i
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 10 Ob 43/12i
    Auch
  • 6 Ob 153/12m
    Entscheidungstext OGH 16.11.2012 6 Ob 153/12m
    Beisatz: Hier: Prüfung verbotener Einlagenrückgewähr durch Abschluss unangemessener Rechtsgeschäfte. Die vom Sachverständigen angewandte betriebswirtschaftliche Methode der Heranziehung eines Preisvergleichs kann nicht als inadäquat angesehen werden. (T4)
  • 6 Ob 25/12p
    Entscheidungstext OGH 27.02.2013 6 Ob 25/12p
    Beisatz: Hier: Unternehmensbewertung. (T5)
  • 6 Ob 51/13p
    Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 51/13p
    Beis wie T2
  • 1 Ob 135/14f
    Entscheidungstext OGH 22.10.2014 1 Ob 135/14f
    Auch
  • 9 Ob 11/15f
    Entscheidungstext OGH 20.03.2015 9 Ob 11/15f
    Auch; Beisatz: Die Methodenwahl der Beweisaufnahme, wozu auch die Auswahl des geeignetsten Orts der Befundaufnahme gehört, zählt grundsätzlich zum Kern der Sachverständigentätigkeit. (T6)
  • 10 Ob 50/15y
    Entscheidungstext OGH 30.07.2015 10 Ob 50/15y
    Auch; Beis wie T2
  • 16 Ok 9/15g
    Entscheidungstext OGH 08.10.2015 16 Ok 9/15g
    Beis wie T2; Beisatz: Hier: Anzuwendende Methode zur Feststellung einer missbräuchlichen Preisunterbietung („predatory pricing“). (T7)
  • 8 Ob 113/15y
    Entscheidungstext OGH 25.11.2015 8 Ob 113/15y
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Besteht für die Wertermittlung durch einen Sachverständigen keine gesetzlich vorgeschriebene Methode, so kann das Gericht dem Sachverständigen die im Zuge der Auftragserteilung anzuwendende Methode nicht vorschreiben. (T8)
  • 8 ObA 59/15g
    Entscheidungstext OGH 24.05.2016 8 ObA 59/15g
    Auch; nur: Das Gericht hat daher Sachverständigen die im Zuge der Auftragserledigung anzuwendende(n) Methode(n) im Allgemeinen nicht vorzuschreiben, gehört doch die Methodenwahl zum Kern der Sachverständigentätigkeit. (T9)
  • 4 Ob 102/17d
    Entscheidungstext OGH 27.07.2017 4 Ob 102/17d
    Auch
  • 2 Ob 151/16v
    Entscheidungstext OGH 28.09.2017 2 Ob 151/16v
    Beis wie T2; Beisatz: Hier: Übernahmspreis gemäß § 11 AnerbenG. (T10)
  • 5 Ob 171/18k
    Entscheidungstext OGH 06.11.2018 5 Ob 171/18k
    Auch
  • 5 Ob 170/18p
    Entscheidungstext OGH 06.11.2018 5 Ob 170/18p
    Beis wie T2
  • 3 Ob 246/18z
    Entscheidungstext OGH 23.01.2019 3 Ob 246/18z
    Auch; nur T9
  • 7 Ob 17/22h
    Entscheidungstext OGH 16.02.2022 7 Ob 17/22h
    Beis wie T2
  • 10 Ob 44/22a
    Entscheidungstext OGH 13.12.2022 10 Ob 44/22a
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Berechnungsmethode des Verdienstentgangs eines selbständig Erwerbstätigen. (T11)
  • 4 Ob 126/23t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.03.2024 4 Ob 126/23t
    Beisatz wie T2; Beisatz wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119439

Im RIS seit

11.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Dokumentnummer

JJR_20041012_OGH0002_0010OB00141_04Y0000_003

Rechtssatz für 6Ob634/77; 6Ob601/82; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0026360

Geschäftszahl

6Ob634/77; 6Ob601/82; 8Ob505/86; 3Ob561/86; 5Ob18/00h; 3Ob284/01p; 1Ob263/02m; 9Ob67/03y; 3Ob93/05f; 4Ob228/05s; 8Ob30/07f; 6Ob85/07d; 2Ob180/08x; 8Ob6/09d; 7Ob69/10p; 9Ob38/11w; 1Ob203/11a; 1Ob67/12b; 6Ob51/13p; 8Ob36/14y; 8Ob27/15a; 7Ob40/15f; 7Ob83/15d; 3Ob99/15b; 10Ob50/15y; 10Ob8/15x; 3Ob258/15k; 7Ob224/16s; 8Ob120/16d; 3Ob209/16f; 10Ob4/18p; 1Ob181/18a; 10Ob35/19y; 7Ob96/19x; 9Ob59/20x; 6Ob184/20g; 9Ob40/21d; 5Ob28/22m; 8Ob76/22t; 2Ob7/23b; 8Ob35/23i; 1Ob132/23b; 10Ob29/23x; 3Ob49/24p

Entscheidungsdatum

03.07.2024

Rechtssatz

1. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger, der in einem Zivilprozess schuldhaft ein unrichtiges Gutachten abgibt, haftet den Prozessparteien gegenüber für die Folgen dieses Versehens.

2. Ob einer Prozesspartei durch ein solches schuldhaftes Fehlverhalten des Sachverständigen ein Schaden entstanden ist, ist danach zu beurteilen, ob die Entscheidung im Vorprozess für sie günstiger ausgefallen wäre, wenn der Sachverständige dort ein in allen von ihm begutachteten Fragen richtiges Gutachten abgegeben hätte.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 634/77
    Entscheidungstext OGH 30.06.1977 6 Ob 634/77
    Veröff: SZ 50/98 = EvBl 1978/189 S 602
  • 6 Ob 601/82
    Entscheidungstext OGH 07.06.1984 6 Ob 601/82
    Auch; nur: Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger, der in einem Zivilprozess schuldhaft ein unrichtiges Gutachten abgibt, haftet den Prozessparteien gegenüber für die Folgen dieses Versehens. (T1)
    Veröff: SZ 57/105; hiezu Nowotny JBl 1987,282
  • 8 Ob 505/86
    Entscheidungstext OGH 10.04.1986 8 Ob 505/86
    Beisatz: Die Frage, ob das Gericht eine andere oder die gleiche Sachentscheidung getroffen hätte, betrifft die (irrevisible) Beurteilung der natürlichen Kausalität des Fehlverhaltens des Sachverständigen für den der Prozesspartei entstandenen Schaden. (T2)
  • 3 Ob 561/86
    Entscheidungstext OGH 28.10.1987 3 Ob 561/86
    nur T1
  • 5 Ob 18/00h
    Entscheidungstext OGH 05.09.2000 5 Ob 18/00h
    Auch; nur T1
  • 3 Ob 284/01p
    Entscheidungstext OGH 18.07.2002 3 Ob 284/01p
    Beis wie T2; Beisatz: Es ist im zu beurteilenden Vorprozess zu keiner gerichtlichen Entscheidung gekommen, die Frage, ob ein allfälliges schuldhaftes Verhalten des Sachverständigen kausal für den behaupteten Vermögensschaden Zahlung der vom Sachverständigen verzeichneten und ihm rechtskräftig zugesprochenen Gebühren war, nach der juristischen Kausalität als Rechtsfrage zu beurteilen. (T3)
    Beisatz: Hier: Zahlung der vom Sachverständigen verzeichneten und ihm rechtskräftig zugesprochenen Gebühren. (T4)
  • 1 Ob 263/02m
    Entscheidungstext OGH 02.09.2003 1 Ob 263/02m
    Vgl; Beis wie T2
  • 9 Ob 67/03y
    Entscheidungstext OGH 05.05.2004 9 Ob 67/03y
    nur T1
  • 3 Ob 93/05f
    Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 93/05f
    Auch; nur T1; Beisatz: Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger, der im Zivilprozess ein unrichtiges Gutachten abgibt, haftet den Parteien gegenüber persönlich und unmittelbar nach §§ 1295, 1299 ABGB für den durch ein unrichtiges Gutachten verursachten Schaden. (T5)
  • 4 Ob 228/05s
    Entscheidungstext OGH 14.02.2006 4 Ob 228/05s
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Schadenersatzanspruch setzt unter anderem voraus, dass die Unrichtigkeit des Gutachtens ausschlaggebend für die die Prozesspartei beschwerende Entscheidung war. Entscheidend ist allein, welchen Einfluss ein sachlich richtiges Gutachten des Sachverständigen auf die Entscheidung gehabt hätte. Diese Frage betrifft die Kausalität. (T6)
  • 8 Ob 30/07f
    Entscheidungstext OGH 18.04.2007 8 Ob 30/07f
  • 6 Ob 85/07d
    Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 85/07d
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T6; Beisatz: Es ist nur zu beurteilen, ob das Fehlverhalten des Sachverständigen einen bestimmten Schaden herbeiführte oder ob der gleiche Erfolg auch eingetreten wäre, wenn der Sachverständige ein sachlich richtiges Gutachten erstattet hätte; weitere für den Kausalzusammenhang im juristischen Sinn bedeutsame Wertungsfragen, etwa im Sinne der Beurteilung der Adäquanz, sind hier nicht zu lösen. (T7)
  • 2 Ob 180/08x
    Entscheidungstext OGH 30.10.2008 2 Ob 180/08x
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T6 nur: Der Schadenersatzanspruch setzt unter anderem voraus, dass die Unrichtigkeit des Gutachtens ausschlaggebend für die die Prozesspartei beschwerende Entscheidung war. (T8)
    Beisatz: Schadenersatzansprüche und eine Haftung für Schäden resultierend aus unrichtigen Sachverständigengutachten können auch bestehen, wenn diese nicht Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung wurden. Hier: Schadenersatzanspruch hinsichtlich Sachverständigengebühren. (T9)
    Veröff: SZ 2008/160
  • 8 Ob 6/09d
    Entscheidungstext OGH 30.07.2009 8 Ob 6/09d
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T6
  • 7 Ob 69/10p
    Entscheidungstext OGH 05.05.2010 7 Ob 69/10p
    Auch; nur: Ob einer Prozesspartei durch ein solches schuldhaftes Fehlverhalten des Sachverständigen ein Schaden entstanden ist, ist danach zu beurteilen, ob die Entscheidung im Vorprozess für die günstiger ausgefallen wäre, wenn der Sachverständige dort ein in allen von ihm begutachteten Fragen richtiges Gutachten abgegeben hätte. (T10)
  • 9 Ob 38/11w
    Entscheidungstext OGH 27.07.2011 9 Ob 38/11w
    Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T9 nur: Schadenersatzansprüche und eine Haftung für Schäden resultierend aus unrichtigen Sachverständigengutachten können auch bestehen, wenn diese nicht Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung wurden. (T11)
  • 1 Ob 203/11a
    Entscheidungstext OGH 24.11.2011 1 Ob 203/11a
    Beis wie T8
  • 1 Ob 67/12b
    Entscheidungstext OGH 22.06.2012 1 Ob 67/12b
    nur T1; Beis wie T5 nur: Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger, der im Zivilprozess ein unrichtiges Gutachten abgibt, haftet den Parteien gegenüber persönlich. (T12)
  • 6 Ob 51/13p
    Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 51/13p
    Auch; nur T10
  • 8 Ob 36/14y
    Entscheidungstext OGH 30.10.2014 8 Ob 36/14y
    Auch; nur T1; Beis wie T12; Beisatz: Dies hat auch für den im Strafverfahren bestellten Sachverständigen zugunsten des Angeklagten beziehungsweise Beschuldigten zu gelten. (T13)
    Beisatz: Allerdings kann in Strafsachen der Verurteilte, solange das Verfahren noch anhängig oder ein verurteilendes Strafurteil aufrecht ist, vom Sachverständigen, auf dessen Gutachten sich das Urteil stützt, nicht Schadenersatz wegen unrichtiger Begutachtung begehren. (T14)
  • 8 Ob 27/15a
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 8 Ob 27/15a
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Ob der natürliche Kausalzusammenhang gegeben ist, ist eine reine Tatsachenfrage. (T15)
  • 7 Ob 40/15f
    Entscheidungstext OGH 09.04.2015 7 Ob 40/15f
    Auch; nur T1; Beis wie T6; Beis wie T8
  • 7 Ob 83/15d
    Entscheidungstext OGH 10.06.2015 7 Ob 83/15d
    Auch; Beis wie T2
  • 3 Ob 99/15b
    Entscheidungstext OGH 17.06.2015 3 Ob 99/15b
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T6; Beis wie T15
  • 10 Ob 50/15y
    Entscheidungstext OGH 30.07.2015 10 Ob 50/15y
    Auch; Beis wie T5
  • 10 Ob 8/15x
    Entscheidungstext OGH 15.12.2015 10 Ob 8/15x
    Auch; nur T10
  • 3 Ob 258/15k
    Entscheidungstext OGH 16.03.2016 3 Ob 258/15k
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T15
  • 7 Ob 224/16s
    Entscheidungstext OGH 25.01.2017 7 Ob 224/16s
    Auch
  • 8 Ob 120/16d
    Entscheidungstext OGH 27.01.2017 8 Ob 120/16d
    Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T13; Beis wie T15
  • 3 Ob 209/16f
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 3 Ob 209/16f
    Beis wie T2; Beis wie T15
  • 10 Ob 4/18p
    Entscheidungstext OGH 23.05.2018 10 Ob 4/18p
    Auch; Beisatz: Hier: Zur Haftung eines im staatsanwaltschaftlichem Ermittlungsverfahren bestellten Sachverständigen für infolge Unrichtigkeit ermittelter Schmerzperioden entstandene Prozesskosten. (T16)
    Veröff: SZ 2018/41
  • 1 Ob 181/18a
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 1 Ob 181/18a
    Beis wie T6
  • 10 Ob 35/19y
    Entscheidungstext OGH 28.05.2019 10 Ob 35/19y
    Auch; nur T10; Beis wie T2; Beis wie T6; Beis wie T15
  • 7 Ob 96/19x
    Entscheidungstext OGH 23.10.2019 7 Ob 96/19x
    Beisatz: Hier: Klagsrückziehung nach Erstattung eines unrichtigen Gutachtens. (T17)
    Veröff: SZ 2019/97
  • 9 Ob 59/20x
    Entscheidungstext OGH 17.12.2020 9 Ob 59/20x
    Vgl; Beis wie T6
  • 6 Ob 184/20g
    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 184/20g
    Beis wie T11
  • 9 Ob 40/21d
    Entscheidungstext OGH 28.07.2021 9 Ob 40/21d
  • 5 Ob 28/22m
    Entscheidungstext OGH 21.04.2022 5 Ob 28/22m
  • 8 Ob 76/22t
    Entscheidungstext OGH 21.11.2022 8 Ob 76/22t
    Vgl; Beis wie T14; Beisatz: Hier: (verfrühter) Haftungsprozess gegen Sachverständigen wegen eines in einem nach wie vor anhängigen Mietzins- und Räumungsverfahren erstatteten, angeblich unrichtigen Gutachtens über die Ursache von Schimmelbildung im Mietobjekt. (T18)
  • 2 Ob 7/23b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.03.2023 2 Ob 7/23b
    vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T15
  • 8 Ob 35/23i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.05.2023 8 Ob 35/23i
    Beisatz: Das Gericht hat bei der Beurteilung des hypothetischen Verfahrensausgangs des Vorprozesses nicht darauf abzustellen, wie das Gericht des Vorprozesses seinerzeit entschieden hätte, sondern darauf, wie der Vorprozess richtigerweise hätte entschieden werden müssen. (T19)
    Beisatz: Das Gericht ist im Haftungsprozess gegen den Sachverständigen – solange keine Streitverkündung erfolgt – nicht an die Verfahrensergebnisse des Vorprozesses gebunden. (T20)
  • 1 Ob 132/23b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.09.2023 1 Ob 132/23b
    Beisatz wie T6
    Beisatz: Dabei ist nicht zu prüfen, wie die in Frage stehende unter Mitwirkung des Sachverständigen zustande gekommene gerichtliche Entscheidung richtig zu lauten gehabt hätte. Entscheidend ist allein, welchen Einfluss ein sachlich richtiges Gutachten des Sachverständigen auf die Entscheidung gehabt hätte. (T21)
    Beisatz: So schon 6 Ob 634/77; 8 Ob 505/86; 1 Ob 263/02m; 4 Ob 228/05s; 3 Ob 258/15k; 2 Ob 7/23b ua. (T22)
    Beisatz: Dass die (vereinzelte) Entscheidung 8 Ob 35/23i – möglicherweise mit anderem Ergebnis – auf die Rechtsprechung zur Anwaltshaftung Bezug nimmt, ohne sich mit der dargestellten ständigen Rechtsprechung zur Haftung von Sachverständigen auseinanderzusetzen, kann keine erhebliche Rechtsfrage begründen. (T23)
  • 10 Ob 29/23x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.02.2024 10 Ob 29/23x
    vgl; Beisatz nur wie T6; Beisatz nur wie T8
  • 3 Ob 49/24p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 03.07.2024 3 Ob 49/24p
    vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0026360

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2024

Dokumentnummer

JJR_19770630_OGH0002_0060OB00634_7700000_001

Entscheidungstext 6Ob51/13p

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

Zak 2013/404 S 220 - Zak 2013,220 = bau aktuell 2013/9 S 146 - bau aktuell 2013,146 = bbl 2013,212/185 - bbl 2013/185 = SV 2013,161 = Kerschner, SV 2014,129 (Rechtsprechungsübersicht) = ZVR 2014/58 S 75 (Danzl, tabellarische Übersicht) - ZVR 2014,75 (Danzl, tabellarische Übersicht)

Geschäftszahl

6Ob51/13p

Entscheidungsdatum

08.05.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. P***** H*****, gegen die beklagte Partei Ing. G***** P*****, vertreten durch Mag. Bernhard Scharmüller, Rechtsanwalt in Linz, wegen 110.178,99 EUR sA, über den Rekurs und die Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 3. Jänner 2013, GZ 3 R 180/12d-46, womit das Urteil des Landesgerichts Linz vom 2. August 2012, GZ 5 Cg 26/10h-41, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Rekurs und der Revision wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts, die in ihrem Punkt 1 als nicht in Beschwerde gezogen unberührt bleibt, wird im Übrigen, also mit Ausnahme des unbekämpft vom Berufungsgericht zurückgewiesenen Betrags von 4.716,47 EUR, dahingehend abgeändert, dass die Entscheidung des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 3.000,96 EUR (darin 500,16 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungs-verfahrens sowie die mit 8.404,60 EUR (darin 428,10 EUR USt und 5.836 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisions- und Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrte im Verfahren 5 Cg 51/99v des Landesgerichts Korneuburg vom dortigen Beklagten als Verkäufer und Errichter eines Wintergartens die Bezahlung von 400.000 ATS aus dem Titel des Schadenersatzes und der Gewährleistung. Der Wintergarten weise mangelhafte Wärmedämmwerte auf; der Kläger sei auch nicht über die zu geringen k-Werte des Wintergartens aufgeklärt worden. Der geltend gemachte Betrag von 400.000 ATS würde den Mindestaufwand für den Austausch des Glases zum Erreichen eines höheren Dämmwerts darstellen.

Der nunmehrige Beklagte wurde in diesem Verfahren im zweiten Rechtsgang als zweiter Sachverständiger bestellt. Er erstattete ein schriftliches Gutachten, eine schriftliche Gutachtensergänzung und eine mündliche Gutachtenserörterung. Mit Urteil vom 31. 10. 2006 wies das Landesgericht Korneuburg das Klagebegehren ab. Diese Entscheidung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 21. 12. 2007 bestätigt. Der Kläger wurde zum Kostenersatz von 22.269,82 EUR verpflichtet.

Der Kläger bringt vor, das vom Beklagten erstattete Gutachten sei unrichtig. Aufgrund dieses unrichtigen Gutachtens habe er den Vorprozess verloren und Prozesskosten von 22.269,82 EUR zu ersetzen gehabt; seine eigenen Prozesskosten hätten 46.734,73 EUR ausgemacht.

Der Beklagte bestritt das Klagebegehren. Sein Gutachten sei richtig. Er habe sein Gutachten entsprechend dem richterlichen Auftrag ausgehend von der Bestandsaufnahme des Sachverständigen DI R***** R***** erstattet. Darauf habe er in seinem Gutachten auch mehrfach hingewiesen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Dabei ging es im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:

Der Beklagte wurde im Vorprozess zum Sachverständigen bestellt und mit der Erstattung eines Gutachtens zu folgenden Fragen beauftragt:

„1. Welche Leistung erbringt die Heizung in dem Wintergarten?

2. Ist mit der vorhandenen Heizung und Verglasung Frostfreiheit zu erzielen?

3. Wenn dies nicht der Fall ist, welche Verglasung wäre zur Erzielung der Frostfreiheit erforderlich und was würde die Änderung der Verglasung kosten?“

Am 25. 8. 2005 meldete sich der Beklagte beim Verhandlungsrichter und erörterte mit ihm die Frage der Heizleistung. Der Beklagte erkundigte sich beim Verhandlungsrichter, ob er das Gutachten auf Basis einer Befundaufnahme, die DI R***** R***** am 18. Jänner 2002 gemacht hatte, erstellen solle und ob die jeweilige Ö-NORM auch ohne Vereinbarung anzuwenden sei, wenn sie den Stand der Technik darstelle. Beide Fragen wurden vom Richter bejaht.

Ausgehend von dem Vorbefund des DI R***** R***** errechnete der Beklagte, dass die Fußbodenheizung eine Heizleistung von 3.145 Watt erbringe. Mit dieser Heizung und der vorhandenen Verglasung ließe sich im Wintergarten Frostfreiheit erzielen. In der mündlichen Verhandlung präzisierte der Beklagte, die Frostfreiheit sei knapp gegeben, und zwar bei Betrieb der Heizung ohne Nachtabsenkung.

Die gutachterlichen Schlüsse des Beklagten sind ausgehend von den dabei zugrunde gelegten Befunddaten richtig. Für den Beklagten bestanden keine Umstände, die Kompetenz des Vorgutachters anzuzweifeln.

Tatsächlich erforderte der Wintergarten jedoch eine Wärmeleistung von 4.100 Watt. Diese wird von der Fußbodenheizung im Wintergarten nicht erreicht. Um die erforderliche höhere Vorlauftemperatur der Fußbodenheizung zu erreichen, müssten ca 3.500 EUR exkl USt investiert werden. Eine andere Möglichkeit wäre, zusätzliche, von der Fußbodenheizung unabhängige Heizquellen zu schaffen.

Rechtlich würdigte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahingehend, der Beklagte habe ausgehend von den Daten des Vorbefundes seine gutachterlichen Schlüsse richtig gezogen. Fraglich sei nur, ob der Beklagte diese Daten übernehmen hätte dürfen. Dass hinsichtlich der Raumtemperatur an einer Stelle von 17° C und an einer anderen Stelle von 10,3° C die Rede sei, habe der Beklagte richtig als Schreibfehler qualifizieren können. Dieser offensichtliche Schreibfehler habe nicht dazu geführt, dass der Beklagte die erhobenen Daten hätte anzweifeln müssen.

Das Berufungsgericht hob aus Anlass der Berufung das Urteil des Erstgerichts hinsichtlich der Nebenforderung von 4.716,47 EUR auf und wies die Klage insoweit wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück. Hinsichtlich eines Betrags von 4.328,50 EUR änderte das Berufungsgericht die Entscheidung des Erstgerichts im klagsstattgebenden Sinn ab. Hinsichtlich des Mehrbegehrens trug es dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.

Nach Verwerfung einer Beweis- und Mängelrüge erwog es in rechtlicher Sicht, die Kernaussage des Beklagten, die vorhandene Heizung sei geeignet, im Wintergarten des Klägers Frostfreiheit zu gewähren, sei objektiv unrichtig. Der Beklagte hätte nicht die Ergebnisse des Vorbefundes zugrunde legen dürfen. Auch der Gerichtsauftrag, der auf Erstattung von „Befund und Gutachten durch eine Besichtigung an Ort und Stelle“ gelautet habe, entbinde den Beklagten nicht von seiner Verantwortung für den Befund. Der Beklagte hätte die unklare Angabe hinsichtlich der Raumlufttemperatur mit den Parteien und dem Verhandlungsrichter erörtern müssen.

Als bestellter Sachverständiger hafte der Beklagte dem Kläger persönlich und unmittelbar für den durch sein im Vorprozess abgegebenes unrichtiges Gutachten verursachten Schaden. Die frustrierte Sachverständigengebühr könne der Kläger vom Beklagten nach den Regeln des Schadenersatzes zurückverlangen.

Für die Folgeschäden des unrichtigen Gutachtens sei entscheidend, welchen Einfluss ein sachlich richtiges Gutachten auf die Entscheidung des Vorprozesses gehabt hätte. Entscheidend sei der hypothetische Prozessausgang des Vorprozesses bei Vorliegen eines richtigen Gutachtens. Dazu habe das Erstgericht aber noch keine ausreichenden Feststellungen getroffen.

Die ordentliche Revision und der Rekurs seien zulässig, weil der Oberste Gerichtshof noch nicht abschließend beurteilt habe, ob der gerichtlich bestellte Sachverständige deliktisch nach Paragraph 1295, Absatz eins, oder Absatz 2, ABGB oder nach Paragraph 1311, Satz 2 ABGB oder nach Vertragsgrundsätzen hafte. Dies sei für die Beweislastumkehr des Paragraph 1298, ABGB bedeutsam. Bei bloß deliktischer Haftung stelle sich ferner die vom Obersten Gerichtshof noch nicht geklärte Frage, ob der Sachverständige unabhängig vom hypothetischen Prozessausgang die für sein unrichtiges Gutachten bestimmte Gebühr zu ersetzen habe.

Rechtliche Beurteilung

Hiezu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:

Der Rekurs und die Revision sind aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig; sie sind auch berechtigt.

1. Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger, der im Zivilprozess ein unrichtiges Gutachten erstattet, haftet den Parteien gegenüber persönlich und unmittelbar nach Paragraphen 1295,, 1299 ABGB für den dadurch verursachten Schaden (RISJustiz RS0026319 [T5]). Ob einer Prozesspartei durch ein solches schuldhaftes Fehlverhalten des Sachverständigen ein Schaden entstanden ist, ist danach zu beurteilen, ob die Entscheidung im Vorprozess für die Partei günstiger ausgefallen wäre, wenn der Sachverständige dort ein in allen von ihm begutachteten Fragen richtiges Gutachten abgegeben hätte (RISJustiz RS0026360 [T10]).

2. Aufgabe des gerichtlich bestellten Sachverständigen ist es, selbst den Gutachtensauftrag kritisch zu hinterfragen, seine Terminologie klarzustellen und den Beurteilungsgegenstand eindeutig abzugrenzen. Es ist auch seine Aufgabe, allenfalls notwendige weitere Unterlagen beizuschaffen und die allfällige Durchführung eines Ortsaugenscheins oder von Beweisaufnahmen anzuregen, die zur Durchführung des Gutachtensauftrags notwendig sind. Tut er dies nicht, begründet dies ein Verschulden (RIS-Justiz RS0124313). Es ist Aufgabe des Sachverständigen, aufgrund der einschlägigen Fachkenntnisse jene Methode auszuwählen, die sich zur Klärung der nach dem Gerichtsauftrag jeweils maßgebenden strittigen Tatfragen am besten eignet (RIS-Justiz RS0119439 [T2]).

3. Nach den Feststellungen des Erstgerichts liegt aber gerade kein Fehler des Beklagten vor. Dieser hielt mit dem Erstgericht Rücksprache und klärte, dass er bei seinem Gutachten von den von DI R***** R***** erhobenen Daten ausgehen dürfe. Dass die vom Beklagten gewählte Methode unrichtig oder ungeeignet war hat das Erstgericht nicht festgestellt. Aus dem bloßen Umstand, dass im Vorbefund ein Schreibfehler enthalten war, den der Beklagte nach den Feststellungen des Erstgerichts zutreffend korrigierte, kann entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts nicht abgeleitet werden, dass der Vorbefund „widersprüchliche Daten“ enthalten hätte. Damit liegt aber in Wahrheit kein Sorgfaltsverstoß des Beklagten vor.

Aus diesem Grund erübrigen sich die vom Berufungsgericht aufgetragenen weiteren Feststellungen zum hypothetischen Prozessausgang. Vielmehr war die Angelegenheit bereits im Sinne des Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO spruchreif, sodass die klagsabweisende Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen war. Lediglich hinsichtlich der wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückgewiesenen Nebengebühren hatte es bei der unbekämpft gebliebenen Zurückweisung durch das Berufungsgericht sein Bewenden.

4. Aufgrund der Abänderung der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz war auch die Kostenentscheidung hinsichtlich des Berufungs und Revisions sowie Rekursverfahrens neu zu fassen. Diese gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Textnummer

E104106

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0060OB00051.13P.0508.000

Im RIS seit

29.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2015

Dokumentnummer

JJT_20130508_OGH0002_0060OB00051_13P0000_000