Rechtssatz für 8Ob189/64 1Ob319/66 8Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0033316

Geschäftszahl

8Ob189/64; 1Ob319/66; 8Ob130/75; 7Ob539/78; 3Ob611/78; 3Ob622/80; 2Ob542/83; 3Ob58/06k; 10Ob53/12k; 8Ob36/13x

Entscheidungsdatum

29.04.2013

Rechtssatz

Zur Rechtmäßigkeit des Erlages ist der Erlag des vollen geschuldeten Betrages erforderlich.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 189/64
    Entscheidungstext OGH 09.06.1964 8 Ob 189/64
  • 1 Ob 319/66
    Entscheidungstext OGH 26.01.1967 1 Ob 319/66
  • 8 Ob 130/75
    Entscheidungstext OGH 02.07.1975 8 Ob 130/75
  • 7 Ob 539/78
    Entscheidungstext OGH 06.04.1978 7 Ob 539/78
    Veröff: SZ 51/42 = JBl 1978,598
  • 3 Ob 611/78
    Entscheidungstext OGH 14.03.1979 3 Ob 611/78
    Veröff: SZ 52/40
  • 3 Ob 622/80
    Entscheidungstext OGH 25.02.1981 3 Ob 622/80
  • 2 Ob 542/83
    Entscheidungstext OGH 22.11.1983 2 Ob 542/83
    Beisatz: Inklusive Zinsen. (T1)
  • 3 Ob 58/06k
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 58/06k
    Abweichend; Beisatz: Der Gläubiger einer Geldforderung ist gemäß § 1415 erster Satz ABGB nicht berechtigt, der Tilgung dienende Teilzahlungen des Schuldners im Zahlungsverkehr durch Überweisungen auf Bankkonten zurückzuweisen, wenn mit deren Annahme - wie im Fall der Überweisung weniger größerer Beträge im Verhältnis zur Gesamtschuld - weder nennenswerte Mühen noch besondere Aufwendungen verbunden sind. Solche Zahlungen wirken teilweise schuldbefreiend. (T2); Veröff: SZ 2006/48
  • 10 Ob 53/12k
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 10 Ob 53/12k
    Abweichend; Beis wie T2
  • 8 Ob 36/13x
    Entscheidungstext OGH 29.04.2013 8 Ob 36/13x
    Vgl auch; Beisatz: Ob ein gerichtlicher Erlag nur zulässig ist, wenn der volle geschuldete Betrag erlegt wird, bleibt dahingestellt. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0033316

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2013

Dokumentnummer

JJR_19640609_OGH0002_0080OB00189_6400000_001

Rechtssatz für 8Ob133/03x 1Ob78/09s 6O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118340

Geschäftszahl

8Ob133/03x; 1Ob78/09s; 6Ob57/12v; 8Ob36/13x; 4Ob165/14i; 8Ob57/15p; 7Ob160/15b; 1Ob213/15b; 1Ob255/15d; 8Ob60/16f; 7Ob101/16b; 2Ob46/16b; 6Ob35/20w; 4Ob208/22z

Entscheidungsdatum

20.12.2022

Rechtssatz

Prätendent kann nur derjenige sein, der die "gleiche" Forderung für sich geltend macht. Von mehreren Forderungsprätendenten darf nur dann gesprochen werden, wenn fraglich ist, wem von mehreren Personen, die die Gläubigerstellung beanspruchen, eine bestimmte existierende Forderung zusteht. Wird ein Erlagsgesuch damit begründet, es liege ein Prätendentenstreit vor, so muss dies zumindest schlüssig dargelegt werden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 133/03x
    Entscheidungstext OGH 18.12.2003 8 Ob 133/03x
  • 1 Ob 78/09s
    Entscheidungstext OGH 05.05.2009 1 Ob 78/09s
    nur: Wird ein Erlagsgesuch damit begründet, es liege ein Prätendentenstreit vor, so muss dies zumindest schlüssig dargelegt werden. (T1)
  • 6 Ob 57/12v
    Entscheidungstext OGH 19.04.2012 6 Ob 57/12v
    Beisatz: Der bloße Hinweis auf die abstrakte Möglichkeit weiterer Anspruchsberechtigter reicht zur Rechtfertigung eines Gerichtserlags jedenfalls nicht aus. (T2)
    Beisatz: Hier: Erlagsgegner sind möglicherweise Erben eines von der Republik Österreich aufgrund des Heimfallrechts vereinnahmten Vermögens. (T3)
  • 8 Ob 36/13x
    Entscheidungstext OGH 29.04.2013 8 Ob 36/13x
    Auch
  • 4 Ob 165/14i
    Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 165/14i
    Auch; Beisatz: Auch wenn aufgrund verschiedener, auch einander ausschließender Ansprüche die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme des Schuldners durch unterschiedliche Prätendenten besteht, kann eine Hinterlegung unter Umständen gerechtfertigt sein. (T4)
  • 8 Ob 57/15p
    Entscheidungstext OGH 25.06.2015 8 Ob 57/15p
    Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Forderungsprätendent ist derjenige, der Anspruch auf die Leistung, die der Schuldner zu erbringen hat, erhebt. (T5)
  • 7 Ob 160/15b
    Entscheidungstext OGH 16.10.2015 7 Ob 160/15b
    Auch
  • 1 Ob 213/15b
    Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 213/15b
    Beis wie T5
  • 1 Ob 255/15d
    Entscheidungstext OGH 28.01.2016 1 Ob 255/15d
    nur: Prätendent kann nur derjenige sein, der die "gleiche" Forderung für sich geltend macht. (T6)
    Beisatz: Der Gläubiger kann eine (teilweise) Schuldbefreiung nicht dadurch erzwingen, dass er für sich beschließt, zwei Schuldnern, von denen er nicht darlegt, dass diese einander ausschließende Forderungen gegen ihn erheben, insgesamt einen bestimmten Betrag zahlen zu wollen, weil er meint, die Aufteilung (und Anrechnung auf welche) Forderungsteile sei allein Aufgabe der Schuldner. (T7)
  • 8 Ob 60/16f
    Entscheidungstext OGH 28.06.2016 8 Ob 60/16f
    Auch; Beisatz: Die Angaben des Erlegers über die auf den Erlagsgegenstand geltend gemachten Ansprüche müssen rechtlich schlüssig sein. Der Erlagsantrag ist abzuweisen, wenn nach der Schlüssigkeitsprüfung aus den Angaben des Erlegers hervorgeht, dass der von ihm benannte Erlagsgegner nicht Gläubiger sein kann. (T8)
    Beisatz: Die Schlüssigkeit ist grundsätzlich aufgrund der Behauptungen des Erlegers zu prüfen. Die Schlüssigkeitsprüfung bezieht sich vor allem auf die Prüfung der rechtlichen Plausibilität der Anspruchsgrundlagen der Prätendenten. Der Erleger muss plausibel machen, welcher Anspruch den Erlagsgegnern auf den Erlagsbetrag zusteht und warum die Sach- oder Rechtslage für ihn unklar ist. (T9)
  • 7 Ob 101/16b
    Entscheidungstext OGH 28.09.2016 7 Ob 101/16b
    Vgl
  • 2 Ob 46/16b
    Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 46/16b
    Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2017/22
  • 6 Ob 35/20w
    Entscheidungstext OGH 25.03.2020 6 Ob 35/20w
    nur T6; Beis wie T7
  • 4 Ob 208/22z
    Entscheidungstext OGH 20.12.2022 4 Ob 208/22z
    nur T6; Beisatz: Hier: Die Erlegerin behauptet zur begehrten Hinterlegung von Kryptowährungen gar nicht, dass ihre Vertragspartner „gleiche“ oder konkurrierende Forderungen geltend machen. (T10)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118340

Im RIS seit

17.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2023

Dokumentnummer

JJR_20031218_OGH0002_0080OB00133_03X0000_001

Entscheidungstext 8Ob36/13x

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob36/13x

Entscheidungsdatum

29.04.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Erlagssache des Antragstellers J***** E*****, vertreten durch Felfernig & Graschitz Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Antragsgegner 1. H***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Bernhard Hundegger Rechtsanwalt GmbH in Villach, 2. C***** C*****, vertreten durch den Kurator Mag. Axel Seebacher, Rechtsanwalt in Klagenfurt, und 3. D***** P*****, vertreten durch Dr. Bernhard Hundegger, Rechtsanwalt GmbH in Villach, wegen Erlag von 5.624,15 EUR, über den Revisionsrekurs der Erst- und Drittantragsgegner gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 3. Mai 2012, GZ 4 R 137/12g-13, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 17. Februar 2012, GZ 1 Nc 14/12g-2, über Rekurs der Erst- und Drittantragsgegner bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung zu lauten hat:

„Der Antrag, den Betrag von 5.624,15 EUR samt Zinsen gemäß Paragraph 1425, ABGB als Gerichtserlag anzunehmen und bis zu einem einvernehmlichen Antrag der Antragsgegner oder einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Ausfolgung zu verwahren, wird abgewiesen.“

Der Antragsteller ist schuldig, den Erst- und Drittantragsgegnern die mit 1.537,47 EUR (darin enthalten 370 EUR Pauschalgebühren und 194,58 EUR USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Antragsteller beantragte, den von ihm zu erlegenden Betrag von 5.624,15 EUR gemäß Paragraph 1425, ABGB zu Gericht anzunehmen. Er brachte vor, dass Zweit- und Drittantragsgegner jeweils selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführer und jeweils zur Hälfte Gesellschafter der Erstantragsgegnerin seien. Die Zweit- und Drittantragsgegner hätten den Beschluss gefasst, die restlich aushaftende Stammeinlage je zur Hälfte auf das Geschäftskonto der Erstantragsgegnerin einzuzahlen. Der Antragsteller sei vom Zweitantragsgegner aufgefordert worden, den von diesem eingezahlten Teil der Stammeinlage vom Geschäftskonto der Erstantragsgegnerin zu beheben und auf ein Sparbuch zu legen. Diesem Auftrag sei der Antragsteller nachgekommen. Abzüglich der bisher einvernehmlich verbrauchten Beträge befinde sich ein Restbetrag von 5.624,15 EUR auf diesem Sparbuch. Nunmehr gebe es widerstreitende Erklärungen der Zweit- und Drittantragsteller, wie mit diesem auf dem Sparbuch erliegenden Betrag zu verfahren sei. Der Antragsteller sehe sich daher außerstande, diesen Betrag länger zu verwahren, weil nicht auszuschließen sei, dass er sowohl von der Erst- als auch von der Drittantragsgegnerin in Anspruch genommen werde, obwohl der Zweitantragsgegner ihm gegenüber erklärt habe, dass er deren Aufforderungen nicht Folge zu leisten hätte. Es lägen daher neben den widerstreitenden Erklärungen der Antragsgegner wichtige Gründe iSd Paragraph 1425, ABGB vor, die ihn zur Hinterlegung berechtigten.

Das Erstgericht nahm den Erlag mit der Begründung, dass die Voraussetzungen des Paragraph 1425, ABGB vorlägen, an.

Das Rekursgericht bestätigte über Rekurs der Erst- und Drittantragsgegner - der Zweitantragsgegner beteiligte sich nicht am Verfahren - diese Entscheidung. Zwar befreie nur der tatsächlich bewirkte Erlag den Schuldner von seiner Verbindlichkeit, weshalb die Annahme eines erst in Zukunft vorzunehmenden Erlags nicht möglich sei. Hier habe jedoch der Antragsteller bereits im Antrag angekündigt, er werde unverzüglich nach Annahme des Erlags den Geldbetrag auf das bekanntgegebene Konto einzahlen. Dies sei auch nach Zustellung des Beschlusses des Erstgerichts und vor Erhebung des Rekurses geschehen, sodass eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht vorliege. Für den Antragsteller liege eine unklare Rechtslage vor, weil die beiden Geschäftsführer der Erstantragsgegnerin unterschiedlicher Auffassung über die Verwendung des hier in Rede stehenden Geldbetrags seien. Damit seien die Erlagsvoraussetzungen gegeben, zu weitergehenden inhaltlichen Prüfungen sei das Erstgericht nicht verpflichtet.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil es von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen sei, wonach bei Geldschulden der Erlagsantrag den tatsächlich bewirkten Erlag des Geldbetrags voraussetze.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der vom Antragsteller beantwortete Revisionsrekurs der Erst- und Drittantragsgegner.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.

Ein zur Hinterlegung gemäß Paragraph 1425, ABGB berechtigender Prätendentenstreit ist gegeben, wenn mehrere Personen eine bestehende Forderung beanspruchen und trotz zumutbarer Prüfung (8 Ob 31/11h mwH) nicht feststellbar ist, wem das Recht zusteht (8 Ob 133/03x mwH; RIS-Justiz RS0118340; Koziol in KBB³ Paragraph 1425, Rz 8). Diese Voraussetzungen sind hier schon nach dem Vorbringen des Antragstellers nicht gegeben, worauf die Revisionsrekurswerber auch zutreffend hinweisen:

Danach handelt es sich bei dem zu erlegenden Geldbetrag um einen Teil der vom Zweitantragsgegner als Gesellschafter infolge eines Gesellschafterbeschlusses eingezahlten Stammeinlage der Erstbeklagten. Die Stammeinlage ist gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, GmbHG jener Betrag, der von jedem Gesellschafter auf das Stammkapital der Gesellschaft zu leisten ist. Das Stammkapital setzt sich aus den Stammeinlagen zusammen (Paragraph 6, Absatz eins, GmbHG), deren Summe nicht hinter der Kapitalziffer zurückbleiben kann, wodurch sichergestellt wird, dass die Gesellschaft tatsächlich Vermögenswerte erwirbt, die dem mit dem Stammkapital angegebenen Betrag entsprechen (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG³ Paragraph 6, Rz 5). Bei der Stammeinlage handelt es sich daher um Vermögen der Gesellschaft. Die Gesellschafter können ihre Stammeinlage nicht zurückfordern (Paragraph 82, Absatz eins, GmbHG).

Die noch teilweise vorhandene Stammeinlage stellt daher grundsätzlich Vermögen der Erstantragsgegnerin dar. Dass einer der weiteren Antragsgegner oder eine dritte Person aus welchen Gründen immer Gläubiger der Stammeinlage oder eines Teils derselben geworden wären, hat der Antragsteller gar nicht behauptet, sodass schon nach seinem Vorbringen kein zur Hinterlegung berechtigender Prätendentenstreit vorliegt. Einen nicht in seiner Sphäre befindlichen Grund, der ihn hindert, den von ihm verwahrten Betrag an die Erstantragsgegnerin (etwa durch Überweisung auf deren Geschäftskonto) zurückzuleiten, gibt der Antragsteller nicht an. Auch andere wichtige Gründe iSd Paragraph 1425, ABGB müssen solche auf Seiten des Gläubigers - hier daher der Erstantragsgegnerin - sein (Reischauer aaO Paragraph 1425, Rz 1c mwH). Solche zeigt der Antragsteller nicht auf, wenn er sich bloß auf widerstreitende Erklärungen der Zweit- und Drittantragsgegner über die weitere Verwendung des von ihm verwahrten Betrags beruft.

Im Hinblick darauf kann dahingestellt bleiben, ob ein gerichtlicher Erlag nur zulässig ist, wenn der volle geschuldete Betrag erlegt wird (in diesem Sinn RIS-Justiz RS0033316).

Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für einen gerichtlichen Erlag nach Paragraph 1425, ABGB war dem Revisionsrekurs daher Folge zu geben und der Antrag abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 78, Absatz 2, Satz 1 AußStrG. Für die Vollmachtsbekanntgabe und den damit verbundenen Antrag auf Akteneinsicht waren jedoch lediglich Kosten auf Basis von TP 1 RATG zuzuerkennen. Pauschalgebühren waren für den Rekurs lediglich in Höhe von 148 EUR (TP 12 F Litera c, Ziffer 7, in Verbindung mit TP 12a Litera a, GGG), für den Revisionsrekurs lediglich in Höhe von 222 EUR zuzuerkennen (TP 12 F Litera c, Ziffer 7, in Verbindung mit TP 12a Litera b, GGG).

Textnummer

E104120

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0080OB00036.13X.0429.000

Im RIS seit

31.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2013

Dokumentnummer

JJT_20130429_OGH0002_0080OB00036_13X0000_000