Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Ein zur Hinterlegung gemäß § 1425 ABGB berechtigender Prätendentenstreit ist gegeben, wenn mehrere Personen eine bestehende Forderung beanspruchen und trotz zumutbarer Prüfung (8 Ob 31/11h mwH) nicht feststellbar ist, wem das Recht zusteht (8 Ob 133/03x mwH; RISEin zur Hinterlegung gemäß Paragraph 1425, ABGB berechtigender Prätendentenstreit ist gegeben, wenn mehrere Personen eine bestehende Forderung beanspruchen und trotz zumutbarer Prüfung (8 Ob 31/11h mwH) nicht feststellbar ist, wem das Recht zusteht (8 Ob 133/03x mwH; RIS-Justiz RS0118340; Koziol in KBB³ § 1425 Rz 8). Diese Voraussetzungen sind hier schon nach dem Vorbringen des Antragstellers nicht gegeben, worauf die Revisionsrekurswerber auch zutreffend hinweisen: in KBB³ Paragraph 1425, Rz 8). Diese Voraussetzungen sind hier schon nach dem Vorbringen des Antragstellers nicht gegeben, worauf die Revisionsrekurswerber auch zutreffend hinweisen:
Danach handelt es sich bei dem zu erlegenden Geldbetrag um einen Teil der vom Zweitantragsgegner als Gesellschafter infolge eines Gesellschafterbeschlusses eingezahlten Stammeinlage der Erstbeklagten. Die Stammeinlage ist gemäß § 4 Abs 1 Z 4 GmbHG jener Betrag, der von jedem Gesellschafter auf das Stammkapital der Gesellschaft zu leisten ist. Das Stammkapital setzt sich aus den Stammeinlagen zusammen (§ 6 Abs 1 GmbHG), deren Summe nicht hinter der Kapitalziffer zurückbleiben kann, wodurch sichergestellt wird, dass die Gesellschaft tatsächlich Vermögenswerte erwirbt, die dem mit dem Stammkapital angegebenen Betrag entsprechen (Danach handelt es sich bei dem zu erlegenden Geldbetrag um einen Teil der vom Zweitantragsgegner als Gesellschafter infolge eines Gesellschafterbeschlusses eingezahlten Stammeinlage der Erstbeklagten. Die Stammeinlage ist gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, GmbHG jener Betrag, der von jedem Gesellschafter auf das Stammkapital der Gesellschaft zu leisten ist. Das Stammkapital setzt sich aus den Stammeinlagen zusammen (Paragraph 6, Absatz eins, GmbHG), deren Summe nicht hinter der Kapitalziffer zurückbleiben kann, wodurch sichergestellt wird, dass die Gesellschaft tatsächlich Vermögenswerte erwirbt, die dem mit dem Stammkapital angegebenen Betrag entsprechen (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG³ § 6 Rz 5). Bei der Stammeinlage handelt es sich daher um Vermögen der Gesellschaft. Die Gesellschafter können ihre Stammeinlage nicht zurückfordern (§ 82 Abs 1 GmbHG)., GmbHG³ Paragraph 6, Rz 5). Bei der Stammeinlage handelt es sich daher um Vermögen der Gesellschaft. Die Gesellschafter können ihre Stammeinlage nicht zurückfordern (Paragraph 82, Absatz eins, GmbHG).
Die noch teilweise vorhandene Stammeinlage stellt daher grundsätzlich Vermögen der Erstantragsgegnerin dar. Dass einer der weiteren Antragsgegner oder eine dritte Person aus welchen Gründen immer Gläubiger der Stammeinlage oder eines Teils derselben geworden wären, hat der Antragsteller gar nicht behauptet, sodass schon nach seinem Vorbringen kein zur Hinterlegung berechtigender Prätendentenstreit vorliegt. Einen nicht in seiner Sphäre befindlichen Grund, der ihn hindert, den von ihm verwahrten Betrag an die Erstantragsgegnerin (etwa durch Überweisung auf deren Geschäftskonto) zurückzuleiten, gibt der Antragsteller nicht an. Auch andere wichtige Gründe iSd § 1425 ABGB müssen solche auf Seiten des Gläubigers Die noch teilweise vorhandene Stammeinlage stellt daher grundsätzlich Vermögen der Erstantragsgegnerin dar. Dass einer der weiteren Antragsgegner oder eine dritte Person aus welchen Gründen immer Gläubiger der Stammeinlage oder eines Teils derselben geworden wären, hat der Antragsteller gar nicht behauptet, sodass schon nach seinem Vorbringen kein zur Hinterlegung berechtigender Prätendentenstreit vorliegt. Einen nicht in seiner Sphäre befindlichen Grund, der ihn hindert, den von ihm verwahrten Betrag an die Erstantragsgegnerin (etwa durch Überweisung auf deren Geschäftskonto) zurückzuleiten, gibt der Antragsteller nicht an. Auch andere wichtige Gründe iSd Paragraph 1425, ABGB müssen solche auf Seiten des Gläubigers - hier daher der Erstantragsgegnerin - sein (Reischauer aaO § 1425 Rz 1c mwH). Solche zeigt der Antragsteller nicht auf, wenn er sich bloß auf widerstreitende Erklärungen der Zweit aaO Paragraph 1425, Rz 1c mwH). Solche zeigt der Antragsteller nicht auf, wenn er sich bloß auf widerstreitende Erklärungen der Zweit- und Drittantragsgegner über die weitere Verwendung des von ihm verwahrten Betrags beruft.
Im Hinblick darauf kann dahingestellt bleiben, ob ein gerichtlicher Erlag nur zulässig ist, wenn der volle geschuldete Betrag erlegt wird (in diesem Sinn RIS-Justiz RS0033316).
Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für einen gerichtlichen Erlag nach § 1425 ABGB war dem Revisionsrekurs daher Folge zu geben und der Antrag abzuweisen.Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für einen gerichtlichen Erlag nach Paragraph 1425, ABGB war dem Revisionsrekurs daher Folge zu geben und der Antrag abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Abs 2 Satz 1 AußStrG. Für die Vollmachtsbekanntgabe und den damit verbundenen Antrag auf Akteneinsicht waren jedoch lediglich Kosten auf Basis von TP 1 RATG zuzuerkennen. Pauschalgebühren waren für den Rekurs lediglich in Höhe von 148 EUR (TP 12 F lit c Z 7 iVm TP 12a lit a GGG), für den Revisionsrekurs lediglich in Höhe von 222 EUR zuzuerkennen (TP 12 F lit c Z 7 iVm TP 12a lit b GGG).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 78, Absatz 2, Satz 1 AußStrG. Für die Vollmachtsbekanntgabe und den damit verbundenen Antrag auf Akteneinsicht waren jedoch lediglich Kosten auf Basis von TP 1 RATG zuzuerkennen. Pauschalgebühren waren für den Rekurs lediglich in Höhe von 148 EUR (TP 12 F Litera c, Ziffer 7, in Verbindung mit TP 12a Litera a, GGG), für den Revisionsrekurs lediglich in Höhe von 222 EUR zuzuerkennen (TP 12 F Litera c, Ziffer 7, in Verbindung mit TP 12a Litera b, GGG).