Die Revision ist zulässig, weil zur Bestimmung des anzuwendenden Rechts eine Klarstellung durch den Obersten Gerichtshof geboten erscheint. Die Revision ist aber nicht berechtigt.
1. Die behaupteten Verfahrensmängel liegen - wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat - nicht vor. Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, können nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (RIS-Justiz RS0042963).
2.1 Bei Sachverhalten, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen, bestimmt sich das anzuwendende Recht in Bezug auf vertragliche Schuldverhältnisse seit 1. 12. 1998 nach dem EVÜ (Römer Schuldrechtsübereinkommen) und seit 17. 12. 2009 nach der Verordnung 593/2008/EG über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO). Für den Anlassfall ist noch das EVÜ maßgebend.
2.2 Art 12 Abs 1 EVÜ betrifft die Kausalbeziehung zwischen Zedent und Zessionar, also das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft (Freitag in Rauscher, EuZPR/EuIPR, Art 14 Rom I-VO Rz 2). Art 14 Abs 1 Rom I-VO wurde im Vergleich zur Vorgängerbestimmung erweitert. Nach Erwägungsgrund 38 bezieht sich diese Bestimmung nunmehr auch auf die Voraussetzungen und die Wirkung der Abtretung (als dingliches Rechtsgeschäft), aber nur im Verhältnis der Parteien des Zessionsvertrags, also inter partes (Freitag Rz 10 und 37; Martiny in MünchKomm zum BGB5 Art 14 Rom I-VO Rz 20).2.2 Artikel 12, Absatz eins, EVÜ betrifft die Kausalbeziehung zwischen Zedent und Zessionar, also das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft (Freitag in Rauscher, EuZPR/EuIPR, Artikel 14, Rom I-VO Rz 2). Artikel 14, Absatz eins, Rom I-VO wurde im Vergleich zur Vorgängerbestimmung erweitert. Nach Erwägungsgrund 38 bezieht sich diese Bestimmung nunmehr auch auf die Voraussetzungen und die Wirkung der Abtretung (als dingliches Rechtsgeschäft), aber nur im Verhältnis der Parteien des Zessionsvertrags, also inter partes (Freitag Rz 10 und 37; Martiny in MünchKomm zum BGB5 Artikel 14, Rom I-VO Rz 20).
Nach Art 12 Abs 1 EVÜ ist das Zessionsstatut maßgebend. Wenn keine Rechtswahl vorliegt, gilt die allgemeine Anknüpfung nach Art 4 EVÜ. So erbringt beispielsweise beim Forderungskauf der Zedent die charakteristische Leistung, weshalb an seiner Niederlassung anzuknüpfen ist.Nach Artikel 12, Absatz eins, EVÜ ist das Zessionsstatut maßgebend. Wenn keine Rechtswahl vorliegt, gilt die allgemeine Anknüpfung nach Artikel 4, EVÜ. So erbringt beispielsweise beim Forderungskauf der Zedent die charakteristische Leistung, weshalb an seiner Niederlassung anzuknüpfen ist.
2.3 Gemäß Art 12 Abs 2 EVÜ (Art 14 Abs 2 Rom I-VO) ist das Forderungsstatut (Statut der abgetretenen Forderung) für die Übertragbarkeit der Forderung (Zessionsverbote), das Verhältnis zwischen Zessionar und Schuldner (Einwendungen und Aufrechnungsmöglichkeiten), die Voraussetzungen, unter denen die Übertragung dem Schuldner entgegengehalten werden kann, und die befreiende Wirkung einer Leistung durch den Schuldner maßgebend. Nach einhelliger Meinung bezieht sich diese Regelung jedenfalls auf die Aspekte des Schuldnerschutzes im Verhältnis zum Zessionar. Für das Regime des EVÜ knüpft die herrschende österreichische und deutsche Lehre alle sachenrechtlichen Aspekte der Zession, also das gesamte Verfügungsgeschäft, an das Statut der abgetretenen Forderung an. Danach sind die Voraussetzungen und Wirkungen der Zession als Verfügungsgeschäft einheitlich an das Forderungsstatut anzuknüpfen (Freitag Rz 4; Verschraegen in Rummel³ Art 12 EVÜ Rz 4 ff; Lorenz in Czernich/Heiss/Lorenz, Art 12 EVÜ Rz 10 f). Für jene Rechtsordnungen, die den Übergang der Forderung an das Verfügungsgeschäft knüpfen, gilt dies auch für den Übergang der Forderung, also die Wirksamkeit (den dinglichen Modus) bzw die dingliche Wirkung der Zession und die Frage, ob die Abtretung ein abstraktes Verfügungsgeschäft ist oder einer Causa bedarf (Abstraktions- oder Kausalitätsgrundsatz; Martiny Rz 21; Verschraegen Rz 8 und Rz 20). Auch nach der Rom I-VO fällt die Beurteilung der Wirksamkeit und der dinglichen Wirkung der Zession gegenüber dem Schuldner weiterhin unter das Forderungsstatut nach Art 14 Abs 2 (Freitag Rz 2, 10, 33 f und 38). Der Schuldner soll sich bei der Forderungsabtretung nur auf die für seine Schuld geltende Rechtsordnung einrichten müssen. Unsicherheiten, die durch die Anwendbarkeit oder Mitberücksichtigung der für die Rechtsbeziehung zwischen Zedent und Zessionar maßgebenden Rechtsordnungen geschaffen werden, sollen von ihm ferngehalten werden (Verschraegen Rz 14, 21 und 23). Die Frage der Drittwirkung, also der Wirksamkeit und Wirkung der Abtretung gegenüber dritten Gläubigern, ist hier nicht zu beurteilen.2.3 Gemäß Artikel 12, Absatz 2, EVÜ (Artikel 14, Absatz 2, Rom I-VO) ist das Forderungsstatut (Statut der abgetretenen Forderung) für die Übertragbarkeit der Forderung (Zessionsverbote), das Verhältnis zwischen Zessionar und Schuldner (Einwendungen und Aufrechnungsmöglichkeiten), die Voraussetzungen, unter denen die Übertragung dem Schuldner entgegengehalten werden kann, und die befreiende Wirkung einer Leistung durch den Schuldner maßgebend. Nach einhelliger Meinung bezieht sich diese Regelung jedenfalls auf die Aspekte des Schuldnerschutzes im Verhältnis zum Zessionar. Für das Regime des EVÜ knüpft die herrschende österreichische und deutsche Lehre alle sachenrechtlichen Aspekte der Zession, also das gesamte Verfügungsgeschäft, an das Statut der abgetretenen Forderung an. Danach sind die Voraussetzungen und Wirkungen der Zession als Verfügungsgeschäft einheitlich an das Forderungsstatut anzuknüpfen (Freitag Rz 4; Verschraegen in Rummel³ Artikel 12, EVÜ Rz 4 ff; Lorenz in Czernich/Heiss/Lorenz, Artikel 12, EVÜ Rz 10 f). Für jene Rechtsordnungen, die den Übergang der Forderung an das Verfügungsgeschäft knüpfen, gilt dies auch für den Übergang der Forderung, also die Wirksamkeit (den dinglichen Modus) bzw die dingliche Wirkung der Zession und die Frage, ob die Abtretung ein abstraktes Verfügungsgeschäft ist oder einer Causa bedarf (Abstraktions- oder Kausalitätsgrundsatz; Martiny Rz 21; Verschraegen Rz 8 und Rz 20). Auch nach der Rom I-VO fällt die Beurteilung der Wirksamkeit und der dinglichen Wirkung der Zession gegenüber dem Schuldner weiterhin unter das Forderungsstatut nach Artikel 14, Absatz 2, (Freitag Rz 2, 10, 33 f und 38). Der Schuldner soll sich bei der Forderungsabtretung nur auf die für seine Schuld geltende Rechtsordnung einrichten müssen. Unsicherheiten, die durch die Anwendbarkeit oder Mitberücksichtigung der für die Rechtsbeziehung zwischen Zedent und Zessionar maßgebenden Rechtsordnungen geschaffen werden, sollen von ihm ferngehalten werden (Verschraegen Rz 14, 21 und 23). Die Frage der Drittwirkung, also der Wirksamkeit und Wirkung der Abtretung gegenüber dritten Gläubigern, ist hier nicht zu beurteilen.
2.4 Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass der zugrunde liegende Handelsvertretervertrag österreichischem Recht unterliegt (Forderungsstatut) und sich das Zessionsstatut nach dem Sitz der Zedentin in Thailand bestimmt.
Im Anlassfall ist die Wirksamkeit der Zession im Verhältnis zur beklagten Schuldnerin zu klären. Diese Frage richtet sich nach dem Forderungsstatut und daher nach österreichischem Recht. Der Hinweis der Klägerin in ihrer Revision auf das niederländische Recht ist nicht zielführend, weil nach diesem Recht bereits dem schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft die translative Wirkung in Bezug auf die Forderung zukommt. Das niederländische Recht folgt sachenrechtlich also dem bloßen Kausalprinzip (Freitag Rz 4), das nicht mit dem Kausalitätsgrundsatz zu verwechseln ist.
Soweit die Klägerin in der Revision die Wirksamkeit der Zession gegenüber der Beklagten nach thailändischem Recht beurteilt, geht sie nicht vom anzuwendenden Recht aus.
3.1 Da es sich bei der Forderungsabtretung iSd § 1392 ABGB um ein kausales Verfügungsgeschäft handelt, muss die Zession auf einem gültigen Titel beruhen. Die Zession ist daher nur dann wirksam, wenn ihr ein gültiges Grundgeschäft (Verpflichtungsgeschäft) zugrunde liegt. Als Verpflichtungsgeschäft kommen etwa Kauf, Schenkung oder Sicherungsabtretung in Frage. Für die Vollzession ist charakteristisch, dass Titel (Willenseinigung) und Modus zeitlich zusammenfallen und die Rechtszuständigkeit bereits im Zeitpunkt der Zessionsvereinbarung übergeht (RIS-Justiz RS0032510).3.1 Da es sich bei der Forderungsabtretung iSd Paragraph 1392, ABGB um ein kausales Verfügungsgeschäft handelt, muss die Zession auf einem gültigen Titel beruhen. Die Zession ist daher nur dann wirksam, wenn ihr ein gültiges Grundgeschäft (Verpflichtungsgeschäft) zugrunde liegt. Als Verpflichtungsgeschäft kommen etwa Kauf, Schenkung oder Sicherungsabtretung in Frage. Für die Vollzession ist charakteristisch, dass Titel (Willenseinigung) und Modus zeitlich zusammenfallen und die Rechtszuständigkeit bereits im Zeitpunkt der Zessionsvereinbarung übergeht (RIS-Justiz RS0032510).
Bei der Inkassozession handelt es sich ebenfalls um eine kausales Verfügungsgeschäft. Sie ist eine Zession, bei der der Zessionar Gläubiger wird, aber im Innenverhältnis verpflichtet ist, die eingehobene Leistung an den Zedenten abzuführen. Im Regelfall liegt die Übertragung eines Vollrechts mit einer obligatorischen Beschränkung, also eine uneigennützige Treuhand vor. Der Rechtsgrund bei einer Inkassozession kann vor allem im Auftrag zur Einziehung oder zur Geschäftsbesorgung liegen (RIS-Justiz RS0025320; 8 Ob 48/12k). Auch eine Inkassozession muss spätestens zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz wirksam zustande gekommen sein.
3.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist der Zessionar nicht schon von vornherein verpflichtet, den Rechtsgrund der Zession zu nennen. Bestreitet der Schuldner aber die Wirksamkeit der Abtretung wegen Fehlens eines tauglichen Titels für die Zession, so hat der Zessionar den Rechtsgrund der Zession zu nennen und die erforderlichen Beweise für dessen Gültigkeit zu erbringen (RIS-Justiz RS0032652; 2 Ob 5/12t; 8 Ob 48/12k).
Der Ansicht der Klägerin, dass auf den Nachweis eines gültigen Rechtsgrundes verzichtet werden könne, ist nicht beizupflichten.
3.3 Das Erstgericht hat zwischen der Abtretungsvereinbarung, die die Klägerin trotz gegenteiliger Prozesserklärungen nicht vorgelegt habe, und der Bestätigung der Vereinbarung vom 10. 9. 2009 unterschieden. Die Negativfeststellungen zur Unterfertigung und zum Rechtsgrund beziehen sich ausschließlich auf die (nicht vorgelegte) Abtretungsvereinbarung.
Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es - entgegen der Ansicht des Erstgerichts - nicht auf „die Übertragung einer Befugnis zur Geltendmachung von Forderungen“, sondern auf die Übertragung der Forderung selbst ankommt. In der Folge akzeptiert das Berufungsgericht die Bestätigung vom 10. 9. 2009 (Beilage ./O) als Zessionsvereinbarung, bemängelt aber das Fehlen eines Hinweises auf den Rechtsgrund. Die Klägerin habe im erstinstanzlichen Verfahren auch kein Vorbringen dazu erstattet, aus welchem Rechtsgrund die behauptete Abtretung der Forderung erfolgt sei.
3.4 Die Beklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren unter anderem vorgebracht, dass es sich bei der behaupteten Abtretung der Klagsansprüche an die Klägerin ganz offensichtlich um eine bloß abstrakte Übertragung des Prozessführungsrechts ohne Grundgeschäft handle. Auch im weiteren Verfahren wurde die Wirksamkeit der behaupteten Abtretung von der Beklagten bestritten und eingewendet, dass die Klägerin die schuldrechtliche Beziehung zwischen der Zedentin und der Klägerin nicht offengelegt habe.
Aufgrund dieser Einwendungen hätte die Klägerin den Rechtsgrund der Zession nennen und dessen Gültigkeit nachweisen müssen. Sie hätte also jedenfalls das der Zession zugrunde liegende Rechtsgeschäft bekannt geben oder das Vorliegen einer Inkassozession behaupten müssen. Demgegenüber hat die Klägerin nur vorgebracht, dass die Vornahme der Abtretung sowohl nach thailändischem Recht als auch nach österreichischem Recht wirksam sei (ON 22). Zudem hat sie auf das thailändische Recht und das danach (angeblich) ausreichende Erfordernis einer schriftlichen Mitteilung der Abtretung an den Schuldner hingewiesen (ON 34). In der Verhandlung vom 16. 3. 2011 (ON 43) hat sie die Beilage ./O vorgelegt und diese Urkunde (so wie auch in der Revision) als „Abtretungsvereinbarung“ bezeichnet. In der Folge hat sie wiederum nur vorgebracht, dass der Klägerin von der Zedentin deren Ansprüche gegen die Beklagte abgetreten worden seien (ON 55). In der Verhandlung vom 13. 7. 2011 (ON 56) hat sie schließlich behauptet, dass es neben der vorgelegten Abtretungsbestätigung Beilage ./O gesondert eine Abtretungsvereinbarung gebe.
Damit hat die Klägerin den Mindestanforderungen zur Darlegung des der behaupteten Zession zugrunde liegenden Rechtsgrundes und zum Nachweis dessen Gültigkeit nicht entsprochen.
4.1 Zusammenfassend ergibt sich:
Die Wirksamkeit bzw die dingliche Wirkung der Zession und die Frage, ob die Abtretung ein abstraktes oder kausales Verfügungsgeschäft ist, bestimmt sich nach Art 12 Abs 2 EVÜ nach dem Forderungsstatut. Dies gilt auch nach der Rom I-VO im Verhältnis zwischen Zessionar und Schuldner. Bei der Forderungsabtretung iSd § 1392 ABGB handelt es sich um ein kausales Verfügungsgeschäft, weshalb die Zession auf einem gültigen Titel beruhen muss. Bestreitet der Schuldner die Wirksamkeit der Abtretung wegen Fehlens eines tauglichen Titels für die Zession, so hat der Zessionar den Rechtsgrund der Zession zu nennen und die erforderlichen Beweise für dessen Gültigkeit zu erbringen.Die Wirksamkeit bzw die dingliche Wirkung der Zession und die Frage, ob die Abtretung ein abstraktes oder kausales Verfügungsgeschäft ist, bestimmt sich nach Artikel 12, Absatz 2, EVÜ nach dem Forderungsstatut. Dies gilt auch nach der Rom I-VO im Verhältnis zwischen Zessionar und Schuldner. Bei der Forderungsabtretung iSd Paragraph 1392, ABGB handelt es sich um ein kausales Verfügungsgeschäft, weshalb die Zession auf einem gültigen Titel beruhen muss. Bestreitet der Schuldner die Wirksamkeit der Abtretung wegen Fehlens eines tauglichen Titels für die Zession, so hat der Zessionar den Rechtsgrund der Zession zu nennen und die erforderlichen Beweise für dessen Gültigkeit zu erbringen.
4.2 Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht mit diesen Grundsätzen im Einklang. Der Revision der Klägerin war daher der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.