Rechtssatz für 4Ob129/76 4Ob573/78 7Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0017835

Geschäftszahl

4Ob129/76; 4Ob573/78; 7Ob662/87; 8Ob657/92; 3Ob47/97a; 2Ob182/98y; 3Ob120/04z; 1Ob8/13b

Entscheidungsdatum

07.03.2013

Norm

ABGB §914 II
ZPO §226 B
ZPO §503 E4c2
  1. ABGB § 914 heute
  2. ABGB § 914 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ZPO § 226 heute
  2. ZPO § 226 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Mangels Behauptung und entsprechender Beweisanbote, dass ein Ausdruck in einem schriftlichen Vertrag die Absicht der Parteien nicht richtig wiedergebe, ist der Vertrag gemäß Paragraph 914, ABGB so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 129/76
    Entscheidungstext OGH 11.01.1977 4 Ob 129/76
  • 4 Ob 573/78
    Entscheidungstext OGH 05.12.1978 4 Ob 573/78
    Ähnlich; Beisatz: Fehlen einer übereinstimmenden Auffassung, wie eine Vereinbarung zu verstehen war. (T1) Veröff: SZ 51/172
  • 7 Ob 662/87
    Entscheidungstext OGH 29.10.1987 7 Ob 662/87
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch der objektive Aussagewert einer Willenserklärung nicht zweifelhaft, muß derjenige, der sich auf eine vom Wortlaut abweichende Parteienvereinbarung beruft, die Umstände behaupten und beweisen, aus denen sich diese ergibt. (T2)
  • 8 Ob 657/92
    Entscheidungstext OGH 24.06.1993 8 Ob 657/92
    Auch
  • 3 Ob 47/97a
    Entscheidungstext OGH 09.07.1997 3 Ob 47/97a
    Beis wie T2
  • 2 Ob 182/98y
    Entscheidungstext OGH 23.12.1999 2 Ob 182/98y
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 3 Ob 120/04z
    Entscheidungstext OGH 20.10.2004 3 Ob 120/04z
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 1 Ob 8/13b
    Entscheidungstext OGH 07.03.2013 1 Ob 8/13b
    Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0017835

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2013

Dokumentnummer

JJR_19770111_OGH0002_0040OB00129_7600000_001

Rechtssatz für 2Ob773/51 5Ob223/66 1Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020298

Geschäftszahl

2Ob773/51; 5Ob223/66; 1Ob132/73; 1Ob565/84; 5Ob607/84; 8Ob640/88; 3Ob608/89; 8Ob550/91; 7Ob567/95; 6Ob230/05z; 10Ob52/08g; 5Ob144/08z; 1Ob8/13b; 4Ob83/15g; 5Ob213/15g; 5Ob34/16k; 8Ob28/18b; 4Ob178/22p

Entscheidungsdatum

18.10.2022

Norm

ABGB §1090 Ib
ABGB §1116 A
MG §1 Abs1 A2
MRG §1
  1. MRG § 1 heute
  2. MRG § 1 gültig ab 01.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2009
  3. MRG § 1 gültig von 01.10.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 1 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  5. MRG § 1 gültig von 01.03.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  6. MRG § 1 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Wenn Räume, auf die das Mietengesetz anzuwenden ist, zusammen mit mieterschutzfreien Räumen in einem einheitlichen Mietvertrag vermietet werden, kann der Vermieter den einheitlichen Mietvertrag hinsichtlich aller Räume nur aus wichtigen Gründen kündigen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 773/51
    Entscheidungstext OGH 05.12.1951 2 Ob 773/51
    Veröff: JBl 1952,347
  • 5 Ob 223/66
    Entscheidungstext OGH 20.10.1966 5 Ob 223/66
    Veröff: MietSlg 18253
  • 1 Ob 132/73
    Entscheidungstext OGH 03.10.1973 1 Ob 132/73
    Veröff: RZ 1974/72 S 137 = JBl 1974,316
  • 1 Ob 565/84
    Entscheidungstext OGH 31.08.1984 1 Ob 565/84
    Auch; Veröff: EvBl 1984/161 S 664 = MietSlg XXXVI/28 = JBl 1985,105
  • 5 Ob 607/84
    Entscheidungstext OGH 11.12.1984 5 Ob 607/84
    Auch; Veröff: SZ 57/194 = RdW 1985,367
  • 8 Ob 640/88
    Entscheidungstext OGH 31.05.1989 8 Ob 640/88
    Auch; Beisatz: Der kündigungsgeschützte Teil (hier: gemauertes Betriebsgebäude) bewirkt auch für die sonstigen Anlagen (hier: Schleppliftanlage und übrige Gebäude) den Kündigungsschutz. (T1)
  • 3 Ob 608/89
    Entscheidungstext OGH 24.01.1990 3 Ob 608/89
    Veröff: WoBl 1990,159 (Würth)
  • 8 Ob 550/91
    Entscheidungstext OGH 20.06.1991 8 Ob 550/91
  • 7 Ob 567/95
    Entscheidungstext OGH 14.06.1995 7 Ob 567/95
    Auch; Beisatz: Dabei kommt es auf den Parteiwillen an, ob die "Nebensache" ein einheitliches Schicksal mit der Hauptsache haben oder der Bestand des einen Mietvertrages von dem des anderen unabhängig sein soll. Hier: Ein weiterer Raum auf dem Dachboden, der früher als Rollkammer und Bügelkammer verwendet wurde, wird als Hobbyraum und Abstellraum verwendet. (T2)
  • 6 Ob 230/05z
    Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 230/05z
  • 10 Ob 52/08g
    Entscheidungstext OGH 27.05.2008 10 Ob 52/08g
    Vgl; Beisatz: Hier: Angesichts des Mietvertragsinhalts und der festgestellten räumlichen Verhältnisse besteht kein Zweifel an der Einheitlichkeit des Bestandobjekts. In einem solchen Fall sind - neben den Kündigungsschutzbestimmungen - auch die Mietzinsbildungsvorschriften auf das gesamte Bestandobjekt einheitlich anzuwenden oder nicht anzuwenden. (T3)
  • 5 Ob 144/08z
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 144/08z
    Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Es kann daher wegen des unteilbaren Schicksals des einheitlichen Mietvertrags auch dort, wo lediglich Teile des Mietgegenstands unter Mieterschutz stehen, der ganze Mietgegenstand nur aus wichtigen Gründen aufgekündigt werden. (T4)
    Beisatz: Hier: Anmietung einer Fläche zur Errichtung einer Tankstellenanlage als Superädifikat in Geschäftsraummiete und einer weiteren Fläche zur Errichtung einer Werbetafel für die Tankstelle hierauf. (T5)
  • 1 Ob 8/13b
    Entscheidungstext OGH 07.03.2013 1 Ob 8/13b
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 4 Ob 83/15g
    Entscheidungstext OGH 19.05.2015 4 Ob 83/15g
    Auch; Beis wie T2
  • 5 Ob 213/15g
    Entscheidungstext OGH 20.04.2016 5 Ob 213/15g
    Auch
  • 5 Ob 34/16k
    Entscheidungstext OGH 29.09.2016 5 Ob 34/16k
    Auch
  • 8 Ob 28/18b
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 8 Ob 28/18b
    Auch; Beis wie T2
  • 4 Ob 178/22p
    Entscheidungstext OGH 18.10.2022 4 Ob 178/22p
    Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0020298

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2022

Dokumentnummer

JJR_19511205_OGH0002_0020OB00773_5100000_001

Rechtssatz für 7Ob513/86; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020405

Geschäftszahl

7Ob513/86; 7Ob511/91; 1Ob505/93; 10Ob504/96 (10Ob505/96); 2Ob5/97t; 5Ob153/98f; 7Ob298/98v; 1Ob315/98z; 1Ob104/99x; 8Ob58/99h; 5Ob102/01p; 2Ob136/01s; 5Ob211/01t; 2Ob230/02s; 6Ob182/04i; 6Ob214/05x; 5Ob189/06i; 5Ob144/08z; 7Ob6/09x; 3Ob135/11s; 9ObA49/12i; 6Ob202/12t; 1Ob8/13b; 1Ob198/13v; 5Ob209/13s; 7Ob30/14h; 2Ob98/14x; 4Ob83/15g; 5Ob213/15g; 5Ob34/16k; 5Ob227/16t; 8Ob28/18b; 8Ob114/21d; 4Ob178/22p; 6Ob192/23p

Entscheidungsdatum

20.11.2023

Norm

ABGB §914 IIId
ABGB §1092
MRG §30 Abs2 Z6 E
MRG §30 Abs2 Z7 E
MRG §31
  1. ABGB § 914 heute
  2. ABGB § 914 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. MRG § 30 heute
  2. MRG § 30 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  3. MRG § 30 gültig von 01.03.1991 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991
  1. MRG § 30 heute
  2. MRG § 30 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  3. MRG § 30 gültig von 01.03.1991 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Ob ein Bestandobjekt eine wirtschaftliche Einheit bildet (bilden soll) und daher als einheitlich anzusehen ist, beziehungsweise, ob mehrere in einem Vertrag in Bestand gegebene Sachen eine einheitliche Bestandsache bilden, hängt in erster Linie vom Parteiwillen bei Vertragsabschluss ab. Objektive Gemeinsamkeit (im Sinne gegenseitigen Erforderlichseins oder Nützlichseins) mehrerer in Bestand gegebener Sachen lässt (nur) einen Schluss auf die Parteienabsicht zu.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 513/86
    Entscheidungstext OGH 20.02.1986 7 Ob 513/86
    Veröff: MietSlg 38/10
  • 7 Ob 511/91
    Entscheidungstext OGH 28.02.1991 7 Ob 511/91
    Beisatz: Es kommt bei dieser Beurteilung auch nicht auf die für die Zubehörseigenschaft maßgebende Eigentümeridentität an. (T1) Veröff: WoBl 1992,30 = RZ 1993,99
  • 1 Ob 505/93
    Entscheidungstext OGH 11.05.1993 1 Ob 505/93
    Veröff: WoBl 1993,186 (Würth)
  • 10 Ob 504/96
    Entscheidungstext OGH 06.02.1996 10 Ob 504/96
    Auch; Beisatz: Ob mehrere in Bestand gegebene Objekte eine einheitliche Bestandsache bilden, ist teilweise eine Tat - und teilweise eine Rechtsfrage, deren Beantwortung in erster Linie vom Parteiwillen bei Vertragsabschluss abhängt. (T2)
  • 2 Ob 5/97t
    Entscheidungstext OGH 13.02.1997 2 Ob 5/97t
  • 5 Ob 153/98f
    Entscheidungstext OGH 15.09.1998 5 Ob 153/98f
    Vgl; Beisatz: Bei mehreren Mietverträgen über verschiedene Objekte ist nur dann von einem einheitlichen Mietverhältnis auszugehen, wenn der beiderseitige Parteiwille darauf gerichtet war (vgl MietSlg 38/10; WoBl 1992, 30/22). (T3)
  • 7 Ob 298/98v
    Entscheidungstext OGH 23.12.1998 7 Ob 298/98v
    Beisatz: Dies muss auch dann gelten, wenn mehrere Sachen in mehreren Verträgen in Bestand gegeben werden. (T4)
  • 1 Ob 315/98z
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 1 Ob 315/98z
    Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn mehrere Sachen in mehreren Verträgen in Bestand gegeben werden. Der gemeinsame Verwendungszweck der Bestandobjekte, die sukzessive Abschließung von Verträgen zu verschiedenen Zeitpunkten, die gesonderte Mietzinsvereinbarung stellen ebenso wie die Nichtberücksichtigung eines Objekts in einem schriftlichen Vertrag bloße Indizien für das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer einheitlichen Bestandsache dar. (T5)
  • 1 Ob 104/99x
    Entscheidungstext OGH 05.08.1999 1 Ob 104/99x
    Vgl; Beisatz: Nur im Zusammenhang mit Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 9 oder Z 12 MRG ist eine Änderung des bisher gehandhabten Betriebskostenschlüssels, die schriftliche Zustimmung der Mieter nach § 17 Abs 1 MRG und die Frage relevant, ob bei der Verteilung der "Gesamtkosten" im Sinn des § 17 MRG eine (wirtschaftliche) Trennung mehrerer auf einer Liegenschaft befindlichen Objekte gerechtfertigt ist. (T6)
  • 8 Ob 58/99h
    Entscheidungstext OGH 26.08.1999 8 Ob 58/99h
    Vgl; Beisatz: Die Lösung der Frage, ob mehrere in Bestand gegebene Objekte eine einheitliche Bestandsache bilden hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. (T7)
  • 5 Ob 102/01p
    Entscheidungstext OGH 15.05.2001 5 Ob 102/01p
    nur: Ob mehrere in einem Vertrag in Bestand gegebene Sachen eine einheitliche Bestandsache bilden, hängt vom Parteiwillen bei Vertragsabschluss ab. Objektive Gemeinsamkeit (im Sinne gegenseitigen Erforderlichseins oder Nützlichseins) mehrerer in Bestand gegebener Sachen lässt (nur) einen Schluss auf die Parteienabsicht zu. (T8)
    Beisatz: Das gegenseitige Erforderlichsein oder Nützlichsein mehrerer Objekte, etwa die Verbindung einer Gastwirtschaft mit einer Wohnung im selben Haus, stellt eine objektive Gemeinsamkeit dar, die den (allerdings widerleglichen) Schluss auf die Parteienabsicht zulässt. (T9)
    Beisatz: Hier: Es wurden in einem Bestandvertrag miteinander in Verbindung stehende Verkaufsräume, Lagerräume und Nebenräume zu einem einheitlichen Mietzins in Bestand gegeben, wobei auch die gegenseitige Nützlichkeit, nämlich von Verkaufsräumen und Lagerräumen sowie Büroräumen und Sozialräumen außer Frage steht. (T10)
  • 2 Ob 136/01s
    Entscheidungstext OGH 07.06.2001 2 Ob 136/01s
    Beisatz: Auch Eigentümer verschiedener Bestandobjekte können aus Anlass der Vermietung dieser Objekte an ein und denselben Bestandnehmer zum Ausdruck bringen, dass sie einen einheitlichen Mietvertrag mit der Wirkung abschließen wollen, dass sich der besondere Kündigungsschutz für den Hauptgegenstand des Bestandvertrages auch auf dessen Nebengegenstand erstreckt. (T11)
  • 5 Ob 211/01t
    Entscheidungstext OGH 09.10.2001 5 Ob 211/01t
    Auch; nur T8; Beisatz: Der gemeinsame Verwendungszweck der Bestandobjekte indiziert das Vorliegen einer einheitlichen Bestandsache; wenn jedoch die Mietverträge zu verschiedenen Zeitpunkten sukzessive abgeschlossen wurden, für die einzelnen Bestandobjekte ein gesonderter Mietzins vereinbart und vorgeschrieben wurde und in den Verträgen nicht festgehalten wurde, dass die neu hinzugemieteten Bestandobjekte eine Einheit mit den bereits angemieteten Teilen bilden sollen, kann mangels Feststellung eines diesbezüglich übereinstimmenden subjektiven Parteiwillens nicht von einem einheitlichen Bestandobjekt ausgegangen werden. (T12)
  • 2 Ob 230/02s
    Entscheidungstext OGH 07.11.2002 2 Ob 230/02s
    Auch; Beis wie T2
  • 6 Ob 182/04i
    Entscheidungstext OGH 15.12.2004 6 Ob 182/04i
    Beis wie T9
  • 6 Ob 214/05x
    Entscheidungstext OGH 15.12.2005 6 Ob 214/05x
    Beis wie T12
  • 5 Ob 189/06i
    Entscheidungstext OGH 29.08.2006 5 Ob 189/06i
    Beis wie T2; Beis wie T7
  • 5 Ob 144/08z
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 144/08z
    nur T8; Beis wie T4; Beis wie T7; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T9; Beis ähnlich wie T12
  • 7 Ob 6/09x
    Entscheidungstext OGH 11.02.2009 7 Ob 6/09x
  • 3 Ob 135/11s
    Entscheidungstext OGH 24.08.2011 3 Ob 135/11s
    Beis wie T12 nur: Wenn jedoch die Mietverträge zu verschiedenen Zeitpunkten sukzessive abgeschlossen wurden, für die einzelnen Bestandobjekte ein gesonderter Mietzins vereinbart und vorgeschrieben wurde und in den Verträgen nicht festgehalten wurde, dass die neu hinzugemieteten Bestandobjekte eine Einheit mit den bereits angemieteten Teilen bilden sollen, kann mangels Feststellung eines diesbezüglich übereinstimmenden subjektiven Parteiwillens nicht von einem einheitlichen Bestandobjekt ausgegangen werden. (T13)
    Beis wie T7
  • 9 ObA 49/12i
    Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 ObA 49/12i
    Auch; Beis wie T12
  • 6 Ob 202/12t
    Entscheidungstext OGH 16.11.2012 6 Ob 202/12t
    Beis wie T12; Beis wie T7
  • 1 Ob 8/13b
    Entscheidungstext OGH 07.03.2013 1 Ob 8/13b
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T12
  • 1 Ob 198/13v
    Entscheidungstext OGH 21.11.2013 1 Ob 198/13v
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T12
  • 5 Ob 209/13s
    Entscheidungstext OGH 21.01.2014 5 Ob 209/13s
    Auch
  • 7 Ob 30/14h
    Entscheidungstext OGH 21.05.2014 7 Ob 30/14h
    Auch
  • 2 Ob 98/14x
    Entscheidungstext OGH 23.10.2014 2 Ob 98/14x
    Vgl
  • 4 Ob 83/15g
    Entscheidungstext OGH 19.05.2015 4 Ob 83/15g
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T12
  • 5 Ob 213/15g
    Entscheidungstext OGH 20.04.2016 5 Ob 213/15g
    Auch
  • 5 Ob 34/16k
    Entscheidungstext OGH 29.09.2016 5 Ob 34/16k
    Auch
  • 5 Ob 227/16t
    Entscheidungstext OGH 23.01.2017 5 Ob 227/16t
    Beis wie T2; Beis wie T12
  • 8 Ob 28/18b
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 8 Ob 28/18b
    Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T12
  • 8 Ob 114/21d
    Entscheidungstext OGH 22.10.2021 8 Ob 114/21d
    Beis wie T7
  • 4 Ob 178/22p
    Entscheidungstext OGH 18.10.2022 4 Ob 178/22p
    Beis wie T7; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Wohnung und Garage. (T14)
  • 6 Ob 192/23p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.11.2023 6 Ob 192/23p
    vgl; Beisatz wie T7; Beisatz wie T9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0020405

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2024

Dokumentnummer

JJR_19860220_OGH0002_0070OB00513_8600000_001

Rechtssatz für 8Ob629/91; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0014368

Geschäftszahl

8Ob629/91; 5Ob189/06i; 5Ob144/08z; 3Ob135/11s; 1Ob8/13b; 1Ob198/13v; 7Ob30/14h; 9Ob66/14t; 4Ob83/15g; 5Ob34/16k; 8Ob28/18b; 4Ob178/22p; 6Ob192/23p

Entscheidungsdatum

20.11.2023

Norm

ABGB §863 FI
ABGB §914 IIId
  1. ABGB § 863 heute
  2. ABGB § 863 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 914 heute
  2. ABGB § 914 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Ob ein Bestandobjekt eine wirtschaftliche Einheit bilden soll und daher als einheitlich anzusehen ist, bzw. ob mehrere in einem Vertrag in Bestand gegebene Sachen eine einheitliche Bestandsache bilden, hängt in erster Linie vom Parteiwillen ab. Objektive Gemeinsamkeit = Zusammenlegung aller Bestandobjekte zu einer Ehewohnung lässt einen Schluss auf die Parteiabsicht zu.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 629/91
    Entscheidungstext OGH 31.10.1991 8 Ob 629/91
  • 5 Ob 189/06i
    Entscheidungstext OGH 29.08.2006 5 Ob 189/06i
  • 5 Ob 144/08z
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 144/08z
    Vgl; Beisatz: Auch wenn mehrere Bestandobjekte in mehreren Verträgen in Bestand gegeben wurden, ist diese Frage in erster Linie nach dem Parteiwillen beim Vertragsabschluss zu beurteilen. (T1)
    Beisatz: Objektive Gemeinsamkeit (im Sinn gegenseitigen Erforderlichseins oder Nützlichseins), die sukzessive Abschließung von Verträgen zu verschiedenen Zeitpunkten, die gesonderte Mietzinsvereinbarung, aber auch der Umstand, dass in den Verträgen nicht festgehalten wurde, das neu hinzugemietete Bestandobjekt solle eine Einheit mit den bereits angemieteten Teilen bilden, stellen bloße Indizien für das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer einheitlichen Bestandsache dar. (T2)
    Beisatz: Überhaupt stellt die Lösung der Frage, ob mehrere in Bestand gegebene Objekte eine einheitliche Bestandsache bilden, wegen der Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T3)
  • 3 Ob 135/11s
    Entscheidungstext OGH 24.08.2011 3 Ob 135/11s
    Auch; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T3
  • 1 Ob 8/13b
    Entscheidungstext OGH 07.03.2013 1 Ob 8/13b
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2
  • 1 Ob 198/13v
    Entscheidungstext OGH 21.11.2013 1 Ob 198/13v
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 7 Ob 30/14h
    Entscheidungstext OGH 21.05.2014 7 Ob 30/14h
    Auch
  • 9 Ob 66/14t
    Entscheidungstext OGH 29.10.2014 9 Ob 66/14t
    Auch; nur: Ob mehrere in einem Vertrag in Bestand gegebene Sachen eine einheitliche Bestandsache bilden, hängt vom Parteiwillen ab. (T4)
    Beisatz: Nichts anderes kann gelten, wenn von vornherein nur eine einzige Sache in Bestand gegeben wurde, die nachträglich real geteilt wird. (T5)
  • 4 Ob 83/15g
    Entscheidungstext OGH 19.05.2015 4 Ob 83/15g
    Auch
  • 5 Ob 34/16k
    Entscheidungstext OGH 29.09.2016 5 Ob 34/16k
    Auch
  • 8 Ob 28/18b
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 8 Ob 28/18b
  • 4 Ob 178/22p
    Entscheidungstext OGH 18.10.2022 4 Ob 178/22p
    nur T4; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 6 Ob 192/23p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.11.2023 6 Ob 192/23p
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0014368

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2024

Dokumentnummer

JJR_19911031_OGH0002_0080OB00629_9100000_001

Rechtssatz für 6Ob70/00p; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113932

Geschäftszahl

6Ob70/00p; 6Ob39/01f; 9Ob156/01h; 9ObA264/01s; 6Ob287/01a; 8Ob21/03a; 2Bkd5/02; 7Ob155/04a; 8ObA34/05s; 7Ob3/05z; 6Ob305/05d; 9ObA142/05f; 3Ob268/06t; 4Ob184/06x; 6Ob212/05b; 7Ob255/06k; 8Ob9/07t; 4Ob67/07t; 16Ok5/07; 4Ob248/07k; 9Ob45/07v; 4Ob111/08i; 2Ob40/09k; 9Ob45/09x; 1Ob233/09k; 8ObA28/10s; 5Ob16/10d; 9ObA80/10w; 3Ob135/11s; 9ObA97/11x; 8Ob93/11a; 4Ob93/11x; 8ObA93/11a; 9ObA135/11k; 9ObA122/11y; 9ObA25/12k; 7Ob93/12w; 1Ob8/13b; 4Ob98/13k; 7Ob91/13b; 3Ob200/13b; 7Ob11/14i; 4Ob17/14z; 6Ob125/14x; 2Ob236/13i; 9ObA137/14h; 3Ob186/14w; 2Ob236/14s; 9ObA51/15p; 7Ob161/15z; 9ObA20/16f; 6Ob87/16m; 7Ob42/16a; 9ObA28/16g; 7Ob225/14k; 7Ob222/15w; 9ObA128/16p; 3Ob237/16y; 8ObA62/16z; 3Ob26/17w; 9ObA43/17i; 7Ob106/17i; 7Ob139/17t; 9ObA18/17p; 7Ob168/17g; 1Ob63/18y; 4Ob109/19m; 9ObA89/20h; 2Ob196/19s; 6Ob85/21z; 1Ob96/21f; 8Ob57/21x; 10Ob1/22b; 4Ob130/22d; 2Ob62/22i; 3Ob175/22i; 10Ob32/22m; 2Ob193/23f; 4Ob70/23g

Entscheidungsdatum

21.11.2023

Norm

ABGB §914
  1. ABGB § 914 heute
  2. ABGB § 914 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die Auslegung der Erklärung ist am Empfängerhorizont zu messen, wobei die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen nicht danach zu beurteilen sind, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen und verständigen Menschen zu verstehen war. Auf konkrete Umstände, namentlich auf den Geschäftszweck und die Interessenlage ist hiebei Bedacht zu nehmen. Treten nach Abschluss der Vereinbarung Problemfälle auf, die von den Parteien nicht bedacht und daher auch nicht ausdrücklich geregelt wurden, ist unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen und des von den Parteien verfolgten Zweckes sowie unter Heranziehung der Verkehrssitte zu prüfen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien für diesen Fall vereinbart hätten (ergänzende Vertragsauslegung).

Hier: Inhalt eines Schenkungsvertrages ermittelt aus der Vertragsformulierung in Verbindung mit den von den Vertragsparteien verfolgten Zielsetzungen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 70/00p
    Entscheidungstext OGH 17.05.2000 6 Ob 70/00p
  • 6 Ob 39/01f
    Entscheidungstext OGH 15.03.2001 6 Ob 39/01f
    Vgl auch; nur: Die Auslegung der Erklärung ist am Empfängerhorizont zu messen, wobei die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen nicht danach zu beurteilen sind, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen und verständigen Menschen zu verstehen war. (T1)
    Beisatz: Für das Vorliegen ebenso wie für die Bedeutung einer Erklärung kommt es nicht primär auf den Willen des Erklärenden, sondern vielmehr auf das Verständnis an, das ein redlicher Erklärungsempfänger von dieser gewinnen durfte und gewonnen hat. Für die Interpretation eines Verhaltens ist daher maßgeblich, welche Umstände aus der Sicht des Empfängers auf welche Erklärungsbedeutung schließen lassen. (T2)
  • 9 Ob 156/01h
    Entscheidungstext OGH 24.10.2001 9 Ob 156/01h
    Auch; nur: Treten nach Abschluss der Vereinbarung Problemfälle auf, die von den Parteien nicht bedacht und daher auch nicht ausdrücklich geregelt wurden, ist unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen und des von den Parteien verfolgten Zweckes sowie unter Heranziehung der Verkehrssitte zu prüfen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien für diesen Fall vereinbart hätten (ergänzende Vertragsauslegung). (T3)
  • 9 ObA 264/01s
    Entscheidungstext OGH 28.11.2001 9 ObA 264/01s
    nur T3
  • 6 Ob 287/01a
    Entscheidungstext OGH 11.07.2002 6 Ob 287/01a
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Gerichtlicher Vergleich. (T4)
  • 8 Ob 21/03a
    Entscheidungstext OGH 20.03.2003 8 Ob 21/03a
    Vgl auch; Beisatz: Die maßgeblichen Auslegungskriterien müssen immer dem Vertrag selbst oder den ihn begleitenden maßgeblichen Umständen zu entnehmen sein. (T5)
  • 2 Bkd 5/02
    Entscheidungstext OGH 10.03.2003 2 Bkd 5/02
    nur T1; Beisatz: Hier: Treuhandvereinbarung. (T6)
  • 7 Ob 155/04a
    Entscheidungstext OGH 29.09.2004 7 Ob 155/04a
    Auch; nur T1
  • 8 ObA 34/05s
    Entscheidungstext OGH 06.10.2005 8 ObA 34/05s
    Auch; nur T1
  • 7 Ob 3/05z
    Entscheidungstext OGH 19.10.2005 7 Ob 3/05z
    Auch; Veröff: SZ 2005/149
  • 6 Ob 305/05d
    Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 305/05d
    Beisatz: Hier: Akkreditiv, Geschäftszweck, Sicherungsfunktion. (T7)
  • 9 ObA 142/05f
    Entscheidungstext OGH 22.02.2006 9 ObA 142/05f
    nur T3
  • 3 Ob 268/06t
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 3 Ob 268/06t
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 184/06x
    Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 184/06x
    Auch; Beisatz: Die von der Rechtsprechung geforderte objektive Betrachtungsweise bedeutet nur, dass der Kläger nicht das tatsächliche Verständnis der Mitteilung durch den Empfänger nachzuweisen hat, sondern dass insofern ein objektiver Empfängerhorizont maßgebend ist. (T8)
    Beisatz: Hier: Bedeutungsinhalt einer Schutzrechtsverwarnung. (T9)
    Veröff: SZ 2006/170
  • 6 Ob 212/05b
    Entscheidungstext OGH 21.12.2006 6 Ob 212/05b
    Auch; Beis wie T5
  • 7 Ob 255/06k
    Entscheidungstext OGH 14.02.2007 7 Ob 255/06k
    Auch; Beisatz: Auch immerwährende Leistungsversprechen müssen nicht „ewig" dauern (Folgeentscheidung zu 6 Ob 70/00p). (T10)
    Veröff: SZ 2007/25
  • 8 Ob 9/07t
    Entscheidungstext OGH 22.02.2007 8 Ob 9/07t
    nur T1; Beisatz: Dabei ist auf die konkreten Umstände, namentlich auf den Geschäftszweck und die Interessenlage Bedacht zu nehmen. (T11)
  • 4 Ob 67/07t
    Entscheidungstext OGH 22.05.2007 4 Ob 67/07t
    Auch; Beis wie T11
  • 16 Ok 5/07
    Entscheidungstext OGH 05.12.2007 16 Ok 5/07
    Auch; Beis wie T11
    Veröff: SZ 2007/191
  • 4 Ob 248/07k
    Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 248/07k
    Auch
  • 9 Ob 45/07v
    Entscheidungstext OGH 20.08.2008 9 Ob 45/07v
    Auch; Beis wie T4
  • 4 Ob 111/08i
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 4 Ob 111/08i
    Auch; nur T1
  • 2 Ob 40/09k
    Entscheidungstext OGH 03.09.2009 2 Ob 40/09k
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Einlösungsangebot des Vorkaufsverpflichteten. (T12)
  • 9 Ob 45/09x
    Entscheidungstext OGH 29.10.2009 9 Ob 45/09x
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 233/09k
    Entscheidungstext OGH 29.01.2010 1 Ob 233/09k
    Auch; nur T3
  • 8 ObA 28/10s
    Entscheidungstext OGH 22.07.2010 8 ObA 28/10s
    Auch; Beis ähnlich wie T11
  • 5 Ob 16/10d
    Entscheidungstext OGH 15.07.2010 5 Ob 16/10d
    Vgl
  • 9 ObA 80/10w
    Entscheidungstext OGH 26.05.2011 9 ObA 80/10w
    Auch; nur: Die Auslegung der Erklärung ist am Empfängerhorizont zu messen, wobei die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen nicht danach zu beurteilen sind, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen und verständigen Menschen zu verstehen war. Auf konkrete Umstände, namentlich auf den Geschäftszweck und die Interessenlage ist hiebei Bedacht zu nehmen. (T13)
  • 3 Ob 135/11s
    Entscheidungstext OGH 24.08.2011 3 Ob 135/11s
    Auch
  • 9 ObA 97/11x
    Entscheidungstext OGH 29.08.2011 9 ObA 97/11x
    Auch
  • 8 Ob 93/11a
    Entscheidungstext OGH 24.10.2011 8 Ob 93/11a
    Auch
  • 4 Ob 93/11x
    Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 93/11x
    Auch; Beisatz: Für die Auslegung sind auch die von einer Partei in Werbeunterlagen getätigten Äußerungen heranzuziehen. (T14)
    Beisatz: Hier: Vertragsauslegung zur Beurteilung, ob ein aliud geliefert wurde (MEL‑Zertifikat [ADC] statt Aktie). (T15)
  • 8 ObA 93/11a
    Entscheidungstext OGH 20.01.2012 8 ObA 93/11a
    Vgl auch; nur T1
  • 9 ObA 135/11k
    Entscheidungstext OGH 29.03.2012 9 ObA 135/11k
    Vgl auch
  • 9 ObA 122/11y
    Entscheidungstext OGH 29.03.2012 9 ObA 122/11y
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Einstufung von nicht in den AVB genannten Reisebüromitarbeiter der ÖBB. (T16)
  • 9 ObA 25/12k
    Entscheidungstext OGH 29.03.2012 9 ObA 25/12k
    Vgl auch
  • 7 Ob 93/12w
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 7 Ob 93/12w
    Vgl auch; Veröff: SZ 2012/132
  • 1 Ob 8/13b
    Entscheidungstext OGH 07.03.2013 1 Ob 8/13b
    Auch; nur T13
  • 4 Ob 98/13k
    Entscheidungstext OGH 18.06.2013 4 Ob 98/13k
    Vgl auch; nur ähnlich T13
  • 7 Ob 91/13b
    Entscheidungstext OGH 02.10.2013 7 Ob 91/13b
    nur T3; Beisatz: Hier: Die Streitteile besprachen nicht, was mit dem gemeinsam geschaffenen Vermögenswert geschehen solle, wenn der Zweck seiner Anschaffung - der Mutter eine unentgeltliche Wohngelegenheit zur Verfügung zu stellen - wegfällt. (T17)
  • 3 Ob 200/13b
    Entscheidungstext OGH 22.01.2014 3 Ob 200/13b
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T5
  • 7 Ob 11/14i
    Entscheidungstext OGH 19.03.2014 7 Ob 11/14i
    Auch; nur T3
  • 4 Ob 17/14z
    Entscheidungstext OGH 20.05.2014 4 Ob 17/14z
    Vgl auch; nur T13; Beis wie T11
  • 6 Ob 125/14x
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 6 Ob 125/14x
    Auch; nur T1
  • 2 Ob 236/13i
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 2 Ob 236/13i
    Auch
  • 9 ObA 137/14h
    Entscheidungstext OGH 29.01.2015 9 ObA 137/14h
    Auch
  • 3 Ob 186/14w
    Entscheidungstext OGH 21.01.2015 3 Ob 186/14w
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Bestätigung einer nach KSchG nichtigen Klausel? (T18)
  • 2 Ob 236/14s
    Entscheidungstext OGH 08.06.2015 2 Ob 236/14s
    Auch; Beisatz: Es reicht grundsätzlich weder für die Offenlegung der Vollmacht noch für die (objektive) Erkennbarkeit eines Vertretungsverhältnisses aus, wenn der Vertragspartner den Wunsch äußert, dass die Rechnung an einen anderen gesendet werden soll. (T19)
  • 9 ObA 51/15p
    Entscheidungstext OGH 29.07.2015 9 ObA 51/15p
    Beis wie T2
  • 7 Ob 161/15z
    Entscheidungstext OGH 16.10.2015 7 Ob 161/15z
    Auch
  • 9 ObA 20/16f
    Entscheidungstext OGH 18.03.2016 9 ObA 20/16f
    Vgl auch
  • 6 Ob 87/16m
    Entscheidungstext OGH 30.05.2016 6 Ob 87/16m
    Vgl; Beisatz: Bei der Auslegung von Verträgen nach § 914 ABGB sind sämtliche den Vertragsabschluss begleitende Umstände zu berücksichtigen. (T20)
  • 7 Ob 42/16a
    Entscheidungstext OGH 15.06.2016 7 Ob 42/16a
    Auch; Beisatz: Kein Konkurrenzschutz durch bloß ergänzende Vertragsauslegung, wenn der Vermieter im selben Haus ein benachbartes Bestandobjekt an einen Konkurrenten vermietet, wenn sich das Haus in einer belebten Geschäftsstraße befindet. (T21)
  • 9 ObA 28/16g
    Entscheidungstext OGH 24.06.2016 9 ObA 28/16g
  • 7 Ob 225/14k
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 225/14k
    auch; Beisatz: Hier: Geltendmachung der dauernden Invalidität in der Unfallversicherung (T22)
  • 7 Ob 222/15w
    Entscheidungstext OGH 27.01.2016 7 Ob 222/15w
    auch; Beisatz wie T22
  • 9 ObA 128/16p
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 9 ObA 128/16p
    Auch
  • 3 Ob 237/16y
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 3 Ob 237/16y
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T5; Veröff: SZ 2017/7
  • 8 ObA 62/16z
    Entscheidungstext OGH 29.06.2017 8 ObA 62/16z
    Auch
  • 3 Ob 26/17w
    Entscheidungstext OGH 07.06.2017 3 Ob 26/17w
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T5
  • 9 ObA 43/17i
    Entscheidungstext OGH 24.05.2017 9 ObA 43/17i
    Auch
  • 7 Ob 106/17i
    Entscheidungstext OGH 29.11.2017 7 Ob 106/17i
    Vgl
  • 7 Ob 139/17t
    Entscheidungstext OGH 24.01.2018 7 Ob 139/17t
    Auch
  • 9 ObA 18/17p
    Entscheidungstext OGH 24.05.2017 9 ObA 18/17p
    nur T1
  • 7 Ob 168/17g
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 7 Ob 168/17g
    Auch
  • 1 Ob 63/18y
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 1 Ob 63/18y
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Beauftragung eines Rechtsanwalts per E-Mail; keine hinreichend bestimmte Erklärung. (T23)
  • 4 Ob 109/19m
    Entscheidungstext OGH 05.07.2019 4 Ob 109/19m
    Auch
  • 9 ObA 89/20h
    Entscheidungstext OGH 21.10.2020 9 ObA 89/20h
    nur T13; Beisatz: Hier: Gehaltsrechtliche Einstufung unter Verweis auf eine Dienstordnung. (T24)
  • 2 Ob 196/19s
    Entscheidungstext OGH 27.11.2020 2 Ob 196/19s
    nur T13; Beisatz: Hier: Beauftragung eines Rechtsanwalts. (T25)
  • 6 Ob 85/21z
    Entscheidungstext OGH 23.06.2021 6 Ob 85/21z
    Vgl; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T11
  • 1 Ob 96/21f
    Entscheidungstext OGH 22.06.2021 1 Ob 96/21f
    Vgl
  • 8 Ob 57/21x
    Entscheidungstext OGH 25.06.2021 8 Ob 57/21x
    Vgl; nur T13
  • 10 Ob 1/22b
    Entscheidungstext OGH 29.03.2022 10 Ob 1/22b
    Vgl; nur T13; Beisatz: Hier: Auslegung eines möglichen Anerkenntnisses. (T26)
  • 4 Ob 130/22d
    Entscheidungstext OGH 23.09.2022 4 Ob 130/22d
    Vgl; nur T3
  • 2 Ob 62/22i
    Entscheidungstext OGH 06.09.2022 2 Ob 62/22i
    Vgl; Beisatz: Hier: Auslegung eines Unterhaltsvergleiches. (T27)
  • 3 Ob 175/22i
    Entscheidungstext OGH 17.11.2022 3 Ob 175/22i
    Vgl; nur T1
  • 10 Ob 32/22m
    Entscheidungstext OGH 28.03.2023 10 Ob 32/22m
    vgl
  • 2 Ob 193/23f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 2 Ob 193/23f
  • 4 Ob 70/23g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.11.2023 4 Ob 70/23g
    vgl; Beisatz: Hier: Frage der Passivlegitimation. (T28)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113932

Im RIS seit

16.06.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2024

Dokumentnummer

JJR_20000517_OGH0002_0060OB00070_00P0000_001

Rechtssatz für 10Ob525/87; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0017831

Geschäftszahl

10Ob525/87; 9ObA107/93; 8ObA147/97v; 8ObA11/98w; 9ObA154/98g; 9ObA319/98x; 8ObS106/01y; 6Ob124/10v; 3Ob134/11v; 1Ob8/13b; 3Ob200/13b; 6Ob125/14x; 3Ob76/16x; 3Ob237/16y; 6Ob156/18m; 5Ob144/18i; 8ObA57/19v; 5Ob198/21k; 10Ob9/22d; 8ObA65/22z; 4Ob141/23y; 5Ob107/23f

Entscheidungsdatum

23.11.2023

Norm

ABGB §914 I
ABGB §914 IIId
  1. ABGB § 914 heute
  2. ABGB § 914 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 914 heute
  2. ABGB § 914 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Wird eine übereinstimmende abweichende Parteienabsicht nicht festgestellt, so ist bei der Auslegung des Vertrages von dessen Wortlaut auszugehen. Dabei ist die Bedeutung eines Wortes in Zusammenhang zu betrachten (hier: Auslegung eines Mietvertrages bei Verwechslung der Wörter "Mieter" und "Vermieter").

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 525/87
    Entscheidungstext OGH 09.02.1988 10 Ob 525/87
  • 9 ObA 107/93
    Entscheidungstext OGH 28.04.1993 9 ObA 107/93
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Auslegung eines Pensionsvertrages. (T1)
  • 8 ObA 147/97v
    Entscheidungstext OGH 16.10.1997 8 ObA 147/97v
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Maßgebend ist nicht nur der Wortlaut, sondern wie die Erklärung inhaltlich verstanden und gehandhabt wurde. (T2)
    Veröff: SZ 70/213
  • 8 ObA 11/98w
    Entscheidungstext OGH 29.01.1998 8 ObA 11/98w
    Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Vielmehr hat sich die Auslegung einer betrieblichen Pensionsregelung an deren Zweck zu orientieren, zumal wenn der Wortlaut keine Gewißheit verschafft. (T3)
  • 9 ObA 154/98g
    Entscheidungstext OGH 19.08.1998 9 ObA 154/98g
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 9 ObA 319/98x
    Entscheidungstext OGH 14.04.1999 9 ObA 319/98x
  • 8 ObS 106/01y
    Entscheidungstext OGH 28.05.2001 8 ObS 106/01y
    nur: Wird eine übereinstimmende abweichende Parteienabsicht nicht festgestellt, so ist bei der Auslegung des Vertrages von dessen Wortlaut auszugehen. (T4)
  • 6 Ob 124/10v
    Entscheidungstext OGH 01.09.2010 6 Ob 124/10v
    nur T4; Beisatz: Hier: § 8 Abs 4 AAB der Wirtschaftstreuhänder. (T5)
  • 3 Ob 134/11v
    Entscheidungstext OGH 24.08.2011 3 Ob 134/11v
    nur T4; Beisatz: Hier: Auslegung eines Vergleichs. (T6)
  • 1 Ob 8/13b
    Entscheidungstext OGH 07.03.2013 1 Ob 8/13b
    nur T4
  • 3 Ob 200/13b
    Entscheidungstext OGH 22.01.2014 3 Ob 200/13b
    Auch; Beis wie T4
  • 6 Ob 125/14x
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 6 Ob 125/14x
    Auch; nur T4
  • 3 Ob 76/16x
    Entscheidungstext OGH 22.09.2016 3 Ob 76/16x
    Auch
  • 3 Ob 237/16y
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 3 Ob 237/16y
    nur T4; Veröff: SZ 2017/7
  • 6 Ob 156/18m
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 6 Ob 156/18m
    Beis wie T2
  • 5 Ob 144/18i
    Entscheidungstext OGH 03.10.2018 5 Ob 144/18i
    Auch; Beis wie T6
  • 8 ObA 57/19v
    Entscheidungstext OGH 24.09.2019 8 ObA 57/19v
    nur T4
  • 5 Ob 198/21k
    Entscheidungstext OGH 16.12.2021 5 Ob 198/21k
    Vgl; nur T4
  • 10 Ob 9/22d
    Entscheidungstext OGH 18.10.2022 10 Ob 9/22d
  • 8 ObA 65/22z
    Entscheidungstext OGH 21.11.2022 8 ObA 65/22z
    Beisatz: Hier: „Sonstige Zulagen“ iSd § 13 Abs 3 der 2. Dienst- und Besoldungsordnung (DBO) der Diözese Feldkirch. (T7)
  • 4 Ob 141/23y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.10.2023 4 Ob 141/23y
    nur T4
  • 5 Ob 107/23f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.11.2023 5 Ob 107/23f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0017831

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2024

Dokumentnummer

JJR_19880209_OGH0002_0100OB00525_8700000_002

Entscheidungstext 1Ob8/13b

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

ecolex 2014/51 S 137 - ecolex 2014,137 = MietSlg 65.145 = MietSlg 65.291

Geschäftszahl

1Ob8/13b

Entscheidungsdatum

07.03.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Martin Löffler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ing. P***** V*****, vertreten durch Dr. Michael Stögerer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 14. November 2012, GZ 39 R 180/12b-13, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 1. März 2012, GZ 47 C 142/11y-9, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.111,81 EUR (darin 152,97 EUR USt und 194 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungs-
und Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Mietvertrag vom 23. 12. 1998 mietete der Beklagte von der Rechtsvorgängerin der Klägerin das Geschäftslokal top 9 - 10 in einem näher bezeichneten Haus als Büro und Lager im Zusammenhang mit seinem Teppichreinigungsunternehmen. Der Mietvertrag wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Das Geschäftslokal bildet den Mittelpunkt des Geschäftsbetriebs des Beklagten. Zum Betrieb seines Unternehmens benötigte der Beklagte zwei Stellplätze im Hof des Hauses, die er mit den Mietverträgen vom 23. 12. 1998 (dieser ersetzte einen früheren Mietvertrag) und 30. 5. 2003 anmietete. Nach dem Willen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und des Beklagten sollten beide Stellplätze zum Geschäftslokal dazu gemietet werden und - entgegen den jeweils in den Mietverträgen enthaltenen Klauseln „gegen jederzeitigen Widerruf“ - das rechtliche Schicksal des Geschäftslokals teilen.

Im Jahr 2009 kaufte die Klägerin die Liegenschaft und bestellte einen neuen Hausverwalter. Dieser erhielt vom Vorverwalter zwar die Mietverträge vom 23. 12. 1998 über das Geschäftslokal und vom 23. 12. 1998 über einen Stellplatz (sowie weiters den darüber zuvor abgeschlossenen Mietvertrag, von dem er aber nicht wusste, dass dieser nicht mehr aufrecht war), nicht aber den Mietvertrag vom 30. 5. 2003 über den zweiten Stellplatz. Von dessen Existenz wusste er auch nichts. Die Vereinbarung zu den Mietverträgen über die Stellplätze, dass diese entgegen dem Wortlaut der Verträge zum Geschäftslokal dazu gemietet wurden und mit dem Mietvertrag über das Geschäftslokal eine Einheit bilden, war ihm ebenfalls nicht bekannt und wurde ihm vom Vorverwalter auch nicht mitgeteilt.

Der neue Hausverwalter stellte nach Durchsicht der bestehenden Verträge fest, dass sämtliche Stellplätze im Hof sehr billig (zu weit unter dem Marktpreis liegenden Mieten) vermietet worden waren.

Die Klägerin kündigte daraufhin mit Schreiben des Hausverwalters vom 30. 11. 2009 die Mietverträge über beide Stellplätze im Hof zum 31. 12. 2009 außergerichtlich auf und bot dem Beklagten gleichzeitig den Abschluss eines neuen „Einstellvertrags“ ab 1. 1. 2010 zu einem erhöhten Mietzins pro Stellplatz an. Zugleich mit dem Kündigungsschreiben schickte sie dem Beklagten den neuen Mietvertragsentwurf über die zwei Stellplätze. Der Beklagte nahm das Kündigungsschreiben kommentarlos zur Kenntnis. Er unterfertigte den vom Hausverwalter übersandten neuen Mietvertragsentwurf und retournierte diesen. Ein persönliches Gespräch oder den Abschluss irgendwelcher Zusatzvereinbarungen hielt der Beklagte nicht für notwendig, weil seiner Ansicht nach „alles beim Alten“ bleiben und nur der Preis für die beiden Stellplätze angehoben werden sollte, was ihm sachgerecht schien. Der Hausverwalter zeichnete den vom Beklagten unterfertigten Mietvertrag gegen und schrieb dem Beklagten beginnend mit 1. 1. 2010 den Mietzins für die beiden Stellplätze auf Basis des neuen Mietvertrags vor. Die Ansicht des Beklagten, dass der neue Vertrag nach wie vor im Zusammenhang mit dem Mietvertrag über das Geschäftslokal stehe, war ihm nicht bekannt.

Im neuen Mietvertrag über die zwei Autoabstellplätze im Hof des Hauses ist festgehalten, dass dieser nicht dem MRG unterliegt. Das Mietverhältnis beginnt demnach mit 1. 1. 2010 und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines jeden Monats aufgekündigt werden. Ausdrücklich ist festgehalten, dass neben diesem Vertrag keine sonstigen Abreden bestehen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

Nicht festgestellt werden kann, dass die Klägerin oder der Hausverwalter bei Abschluss des Mietvertrags gewollt hätten, dass dieser eine Einheit mit dem Mietvertrag über das Geschäftslokal bilden bzw dessen rechtliches Schicksal teilen sollte. Die Klägerin hatte zu keinem Zeitpunkt einen anderen Wissensstand als der von ihr bestellte Hausverwalter, führte auch mit dem Beklagten keine Gespräche und traf auch keine Vereinbarungen.

Mit Schreiben des Hausverwalters vom 22. 3. 2011 kündigte die Klägerin gegenüber dem Beklagten den (neu geschlossenen) Mietvertrag über die Stellplätze zum 30. 4. 2011 außergerichtlich auf.

Die Klägerin begehrte als Vermieterin die Räumung der im Hof ihrer Liegenschaft gelegenen zwei Kfz-Stellplätze, die der Beklagte mit Mietvertrag vom 1. 12. 2009 angemietet habe. Das MRG finde auf dieses Mietverhältnis keine Anwendung, sodass dieses infolge außergerichtlicher Aufkündigung zum 30. 4. 2011 rechtswirksam geendet habe. Der Beklagte habe eine Kündigung der alten Mietverträge über die zwei Stellplätze akzeptiert und einen neuen „Stellplatzvertrag“ abgeschlossen.

Der Beklagte wendete im Wesentlichen ein, die Mietverträge „vom 1. 1. 1999“ und „vom 1. 6. 2003“ stünden im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Mietvertrag über das von ihm gemietete, auf der Liegenschaft befindliche Geschäftslokal. Die Stellplätze dienten ausschließlich zur Nutzung des Gewerbebetriebs und bildeten daher mit dem Geschäftslokal eine einheitliche Bestandsache, sodass das MRG Anwendung finde. Mit Wechsel der Hausverwaltung sei von ihm bezüglich der beiden Pkw-Abstellplätze als Verlängerung der vorhergehenden zwei Mietverträge ein einziger Mietvertrag vom 1. 12. 2009 unterfertigt worden, der weiterhin im unmittelbaren Zusammenhang mit der Geschäftsraummiete stehe. Grund sei die einvernehmliche Erhöhung des Mietzinses sowie die weitere Verlängerung der vorherigen beiden Mietverträge gewesen. Einer Änderung der „ursprünglichen Vertragsstruktur“ habe er nicht zugestimmt.

Das Erstgericht gab dem Räumungsbegehren über die beiden Kfz-Stellplätze statt. Der Wille der ursprünglich vertragschließenden Parteien sei auf eine Einheit zwischen Geschäftslokal und Stellplätze gerichtet gewesen. Nach dem Wechsel der Liegenschaftseigentümerin und der Hausverwaltung habe der Beklagte die Kündigung eines der beiden Stellplätze kommentarlos akzeptiert und gleichzeitig einen neuen Mietvertrag über zwei Stellplätze abgeschlossen. Wenn der Beklagte subjektiv der Meinung gewesen sei, auch der neue Vertrag bilde eine Einheit mit dem Mietvertrag über das Geschäftslokal, so habe er dies jedoch der Klägerin gegenüber nicht zum Ausdruck gebracht. Mangels eines vom schriftlichen Vertragstext abweichenden übereinstimmenden Parteiwillens habe es bei dem zu bleiben, was die Parteien durch Unterfertigung der Urkunde erklärt hätten. Nach dem Wortlaut des schriftlichen Mietvertrags solle das Mietverhältnis über beide Stellplätze von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Ende jedes Monats aufgekündigt werden können. Ein Hinweis auf die bestehende Geschäftsraummiete finde sich darin nicht. Damit hätten die Parteien erklärt, den Mietvertrag über die beiden Stellplätze als rechtlich selbständig und daher nicht dem MRG unterliegend zu betrachten. Dass die innere Vorstellung (des Beklagten) vom tatsächlich Erklärten abgewichen sei, sei ohne Bedeutung. Mangels Anwendbarkeit des MRG sei die außergerichtliche Aufkündigung rechtswirksam erfolgt und das Räumungsbegehren berechtigt.

Das Berufungsgericht wies über Berufung des Beklagten das Räumungsbegehren ab. Rechtlich führte es aus, der Beklagte habe als Rechtsunkundiger im Hinblick darauf, dass er bis zum Eigentümerwechsel uneingeschränkt und ohne Erhöhung des Entgelts die Stellplätze im Zusammenhang mit dem Geschäftslokal benützt habe, davon ausgehen können, dass ohne weitere Erklärungen und Gespräche die Vereinbarung mit der Rechtsvorgängerin, wonach die Mietverträge eine Einheit bilden sollten, auch weiter aufrecht bleiben sollte. Das gleichzeitige Anbot der Klägerin, einen Mietvertrag über beide Stellplätze zu einem erhöhten Entgelt abzuschließen, habe ausgehend von der Rechtsposition des Beklagten nur so verstanden werden können, dass es der Klägerin vor allem um die Anhebung auf das marktübliche Entgelt gegangen sei. Der Beklagte habe weiters davon ausgehen können, dass auch für die Klägerin aufgrund des ihr vorliegenden Mietvertrags über das Geschäftslokal und der offenkundigen Tatsache, dass die Stellplätze im Hof für den Geschäftsbetrieb unerlässlich seien, die Einheit zwischen dem Geschäftslokal und den Stellplätzen erkennbar sein habe müssen. Der Beklagte habe als redlicher Erklärungsempfänger den zwingenden Eindruck gewinnen können, es bestehe die mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin zum Zweck des Gewerbebetriebs vereinbarte Einheitlichkeit der Bestandobjekte fort. Die Klägerin sei daher nicht berechtigt, den Mietvertrag über die Stellplätze gesondert aufzukündigen.

Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu klären sei.

Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin mit dem Begehren, der Räumungsklage stattzugeben. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Beklagte beantragt in der freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen bzw ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts zulässig. Sie ist auch berechtigt, weil dem Berufungsgericht bei der Beurteilung, dass die gemieteten Stellplätze mit dem Geschäftslokal eine einheitliche Bestandsache bilden, eine im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung unterlief.

1. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, MRG gilt dieses Bundesgesetz (unter anderem) für die Miete von Wohnungen, einzelnen Wohnungsteilen oder Geschäftsräumlichkeiten aller Art samt den etwa mitgemieteten (Paragraph 1091, ABGB) Haus- oder Grundflächen (wie im Besonderen von Hausgärten, Abstell-, Lade- oder Parkflächen). „Mitgemietet“ unterliegen auch für sich allein nicht unter das MRG fallende Objekte (Garagen, Flächen, Einrichtungsgegenstände) den gleichen Regelungen des MRG wie die Hauptsache (Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht I22 Paragraph eins, MRG Rz 39; vergleiche auch 1 Ob 315/98z). Wesentlich ist daher, ob die mit Mietvertrag vom 1. 12. 2009 gemieteten zwei Autoabstellplätze im Hof des Hauses mit dem Mietvertrag vom 23. 12. 1998 über das Geschäftslokal ein einheitliches Bestandobjekt bilden.

Ob mehrere in Bestand gegebene Sachen eine einheitliche Bestandsache bilden, hängt in erster Linie vom Parteiwillen bei Vertragsabschluss ab. Der gemeinsame Verwendungszweck der Bestandobjekte indiziert das Vorliegen einer einheitlichen Bestandsache; wenn jedoch die Mietverträge zu verschiedenen Zeitpunkten sukzessive abgeschlossen wurden, für die einzelnen Bestandobjekte ein gesonderter Mietzins vereinbart und vorgeschrieben wurde und in den Verträgen nicht festgehalten wurde, dass die neu hinzugemieteten Bestandobjekte eine Einheit mit dem bereits angemieteten Teilen bilden sollen, kann mangels Feststellung eines diesbezüglich übereinstimmenden subjektiven Parteiwillens nicht von einem einheitlichen Bestandobjekt ausgegangen werden (RIS-Justiz RS0020405, besonders [T3, T4, T5 und T12]; RS0014368 [T1, T2]; vergleiche RS0020298 [T2]; zu Abstellplätzen und Garagen: 7 Ob 298/98v; 7 Ob 6/09x; 6 Ob 202/12t). Die Lösung der Frage, ob mehrere in Bestand gegebene Objekte eine einheitliche Bestandsache bilden, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0020405 [T7]).

2. Anlässlich des Abschlusses der Mietverträge vom 23. 12. 1998 und vom 30. 5. 2003 über die beiden Abstellplätze im Hof des Hauses bestand zwischen dem Beklagten und der Rechtsvorgängerin der Klägerin der gemeinsame Parteiwille, einen einheitlichen Bestandvertrag (Geschäftslokal und Abstellplätze) zu schließen. Nach dem Willen der damaligen Vertragsparteien wurden die beiden Stellplätze zum Geschäftslokal dazu gemietet und teilten - entgegen der in den Mietverträgen enthaltenen Klausel „gegen jederzeitigen Widerruf“ - das rechtliche Schicksal des Geschäftslokals, sodass sie auch dem Kündigungsschutz des MRG unterlagen.

Der Klägerin waren die Mietverträge über das Geschäftslokal sowie über zwei Stellplätze bekannt, nicht jedoch, dass entgegen dem Wortlaut der Vertragstexte die Stellplätze zum Geschäftslokal dazu gemietet wurden. Mündliche Vertragsverhandlungen oder sonstige Gespräche gingen dem Abschluss des Mietvertrags über die Stellplätze vom 1. 12. 2009 nicht voran.

Für die Auslegung von Willenserklärungen ist nach Paragraph 914, ABGB nicht die (noch dazu nicht übereinstimmende) Vorstellung der Vertragschließenden maßgeblich, sondern ausgehend vom buchstäblichen Sinn des Ausdrucks die Absicht der Parteien zu erforschen. Die Auslegung ist am Empfängerhorizont zu messen; die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen sind nicht danach zu beurteilen, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen, verständigen Menschen zu verstehen war. Auf die konkreten Umstände, namentlich auf den Geschäftszweck und die Interessenlage ist dabei Bedacht zu nehmen. Wenn nach dem allgemeinen Sprachgebrauch der objektive Aussagewert einer Willenserklärung nicht zweifelhaft ist, hat derjenige, der sich auf eine vom Wortlaut abweichende Parteienvereinbarung beruft, jene Umstände zu behaupten und zu beweisen, aus denen sich diese ergibt (3 Ob 120/04z mwN; vergleiche RIS-Justiz RS0113932). Wird eine übereinstimmende abweichende Parteienabsicht nicht festgestellt, so ist bei der Auslegung des Vertrags von dessen Wortlaut auszugehen (RIS-Justiz RS0017831).

Von diesen Rechtsgrundsätzen ist das Berufungsgericht abgewichen, indem es einerseits die erstgerichtlichen Feststellungen zum Parteiwillen der Klägerin überging und andererseits die Vertragsauslegung allein am subjektiven Willen des Beklagten anknüpfte, ohne den maßgeblichen Eindruck zu berücksichtigen, den ein redlicher Erklärungsempfänger unter Berücksichtigung aller Umstände gewinnen durfte vergleiche RIS-Justiz RS0014160 [T23]; RS0113932). Der Beklagte unternahm nichts gegen die Kündigung der Stellplätze durch die Klägerin und nahm mit dieser auch nicht Kontakt auf, sondern unterfertigte kommentarlos den neuen Mietvertrag über die beiden Stellplätze. Der Klägerin war nicht bekannt, dass der Beklagte meinte, der neue Mietvertrag stehe nach wie vor im Zusammenhang mit seinem Mietvertrag über das Geschäftslokal. Sie wollte nicht, dass der nunmehrige Mietvertrag über die beiden Stellplätze eine Einheit mit dem Vertrag über das Geschäftslokal bildet bzw dessen rechtliches Schicksal teilt, während der Beklagte der Ansicht war, dass „alles beim Alten“ bleibt. Damit besteht aber keine übereinstimmende abweichende Parteienabsicht zum Vertragstext des neuen Mietvertrags über die Abstellplätze im Hof. Ein auf die Einheitlichkeit des Bestandobjekts gerichteter gemeinsamer Parteiwille besteht für diesen Mietvertrag gerade nicht.

Nach dem damit maßgeblichen Inhalt des schriftlichen Mietvertrags über die zwei Autoabstellplätze vom 1. 12. 2009 unterliegt dieser nicht dem MRG, kann von beiden Parteien ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines jeden Monats aufgekündigt werden und es bestehen dazu auch keine sonstigen Abreden. Damit haben die Parteien einvernehmlich erklärt, dass die zwei Pkw-Einstellplätze nicht mehr als einheitliche Bestandsache mit dem zuvor abgeschlossenen Mietvertrag über das Geschäftslokal anzusehen sind. Bei dieser Sachlage (getrennte Vertragsabschlüsse; ausdrücklicher Hinweis auf die gesonderte Kündigungsmöglichkeit; separate Mietzinsvereinbarung und kein Hinweis auf eine einheitliche Bestandsache im Mietvertrag vom 1. 12. 2009) konnte der Beklagte nicht mehr darauf vertrauen, dass durch Abschluss des neuen Mietvertrags weiterhin eine Erweiterung seines Bestandobjekts besteht. Dass die Stellplätze im Hof für den Geschäftsbetrieb des Beklagten unerlässlich sind, lässt nur einen Schluss auf die Parteienabsicht zu. Dieser Umstand ist hier jedoch aufgrund der konkreten Umstände des neuen Mietvertragsabschlusses und der fehlenden gemeinsamen Absicht der Parteien, dass beide Bestandverhältnisse und Bestandobjekte dasselbe rechtliche Schicksal haben sollten, nicht maßgeblich.

3. Diese Erwägungen führen zur Beurteilung, dass der Mietvertrag vom 1. 12. 2009 über die beiden Autoabstellplätze als Flächenmiete nicht den Bestimmungen des MRG unterliegt und die Klägerin mit außergerichtlicher Aufkündigung vom 22. 3. 2011 den Bestandvertrag über die zwei Autoabstellplätze rechtswirksam auflöste. In Stattgebung der Revision ist daher das Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen.

Die Entscheidung über die Prozesskosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.

Textnummer

E103618

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0010OB00008.13B.0307.000

Im RIS seit

12.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2015

Dokumentnummer

JJT_20130307_OGH0002_0010OB00008_13B0000_000