Rechtssatz für 9ObA291/89 8ObA309/95 8...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0051032

Geschäftszahl

9ObA291/89; 8ObA309/95; 8ObA170/00h; 8ObA88/04f; 9ObA112/06w; 9ObA118/12m

Entscheidungsdatum

29.01.2013

Rechtssatz

Den Kollektivvertragsparteien steht es frei, Inhaltsnormen lediglich dispositive Wirkung zu verleihen. Der Wortlaut des Arbeitsverfassungsgesetzes, insbesondere Paragraph 3, Absatz eins,, wie auch sein systematischer Aufbau, schließt diese Möglichkeit nicht aus. Wenn es den Kollektivvertragsparteien freisteht, bestimmte Materien ungeregelt zu lassen und auf diese Weise der Betriebsvereinbarung und dem Arbeitsvertrag die Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen völlig frei zu geben, ist nicht einzusehen, warum sie Inhaltsnormen nicht auch nachgiebig gestalten können.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 291/89
    Entscheidungstext OGH 20.12.1989 9 ObA 291/89
    Veröff: SZ 62/214 = RdW 1990,123 = ZAS 1991/10 S 63 (R Resch)
  • 8 ObA 309/95
    Entscheidungstext OGH 14.12.1995 8 ObA 309/95
    Auch
  • 8 ObA 170/00h
    Entscheidungstext OGH 21.12.2000 8 ObA 170/00h
    nur: Den Kollektivvertragsparteien steht es frei, Inhaltsnormen lediglich dispositive Wirkung zu verleihen. (T1); Veröff: SZ 73/212
  • 8 ObA 88/04f
    Entscheidungstext OGH 20.10.2004 8 ObA 88/04f
    nur T1; Beisatz: Im Regelfall hat es nach der gesetzlichen Konzeption bei der einseitig zwingenden Wirkung des KollV zu bleiben. Bei Bestehen eines sachlichen Grundes für eine dispositive Einzelregelung in einem KollV bestehen aber keine Bedenken gegen die Zulässigkeit dieser dispositiven Regelung, soferne sie auch inhaltlich nicht nach allgemeinen Kriterien korrekturbedürftig erscheint. (T2); Veröff: SZ 2004/152
  • 9 ObA 112/06w
    Entscheidungstext OGH 28.11.2007 9 ObA 112/06w
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Dass es zulässig ist, dass eine Betriebsvereinbarung die Anwendung bestimmter konkreter Regelungen auch vom Vorhandensein - oder Fehlen - bestimmter vertraglicher Zusagen abhängig macht, hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen. (T3)
  • 9 ObA 118/12m
    Entscheidungstext OGH 29.01.2013 9 ObA 118/12m
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0051032

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2013

Dokumentnummer

JJR_19891220_OGH0002_009OBA00291_8900000_001

Rechtssatz für 9ObA118/12m

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128628

Geschäftszahl

9ObA118/12m

Entscheidungsdatum

29.01.2013

Norm

PTSG §19
Dienstordnung 2000 der Österreichischen Post AG §52
  1. PTSG § 19 heute
  2. PTSG § 19 gültig ab 01.03.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2001
  3. PTSG § 19 gültig von 18.08.1999 bis 28.02.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/1999
  4. PTSG § 19 gültig von 13.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1999
  5. PTSG § 19 gültig von 01.05.1996 bis 12.01.1999

Rechtssatz

Mit der Anordnung der Geltung des Paragraph 52, DO als Kollektivvertragsbestimmung wird der Vorstand ‑ ungeachtet des Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG ‑ auch zum Abschluss solcher Sonderverträge ermächtigt, die zum Nachteil des Arbeitnehmers von der DO abweichen. Diese Ermächtigung unterliegt allerdings dem allgemeinen Sachlichkeitsgebot, das den Rahmen für die Entscheidung des Vorstandes vorgibt.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 118/12m
    Entscheidungstext OGH 29.01.2013 9 ObA 118/12m
    Beisatz: Im Zweifel hat der Vorstand nachzuweisen, dass eine von der DO zu Lasten des Arbeitnehmers abweichende Sondervereinbarung dem Gebot der Sachlichkeit standhält. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128628

Im RIS seit

24.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2013

Dokumentnummer

JJR_20130129_OGH0002_009OBA00118_12M0000_001

Rechtssatz für 4Ob115/79; 4Ob58/81; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0008975

Geschäftszahl

4Ob115/79; 4Ob58/81; 9ObA49/06f; 9ObA155/07w; 9ObA149/07p; 9ObA125/10p; 9ObA118/12m; 9ObA23/14v; 9ObA99/14w; 9ObA122/14b; 8ObA7/23x

Entscheidungsdatum

23.02.2023

Norm

ABGB §7
VBG §4 Abs2 lite
VBG §36
GdVBG NÖ §41
  1. VBG § 4 heute
  2. VBG § 4 gültig ab 01.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. VBG § 4 gültig von 01.01.2023 bis 31.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. VBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  5. VBG § 4 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  6. VBG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  7. VBG § 4 gültig von 01.07.1961 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 165/1961
  1. VBG § 36 heute
  2. VBG § 36 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. VBG § 36 gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. VBG § 36 gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. VBG § 36 gültig von 01.05.2003 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  6. VBG § 36 gültig von 01.04.2000 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  7. VBG § 36 gültig von 01.01.1999 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  8. VBG § 36 gültig von 15.02.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  9. VBG § 36 gültig von 01.01.1994 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  10. VBG § 36 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 256/1993
  11. VBG § 36 gültig von 13.07.1966 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1966

Rechtssatz

Die Betonung des Ausnahmecharakters im Gesetz sowie der zwingende Charakter der Einstufungs- und Entlohnungsvorschriften sowie die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, Litera e, VBG (Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung) verlangen eine strenge Auslegung, weil sonst zum Nachteil des VB diese Vorschriften sowie der Grundsatz, dass es für die Einstufung nicht auf die vereinbarte, sondern auf die tatsächlich geleisteten Dienste ankommt, auf dem Umweg über "Sonderverträge" außer Wirksamkeit gesetzt werden könnten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 115/79
    Entscheidungstext OGH 27.11.1979 4 Ob 115/79
    Veröff: DRdA 1981,228 (mit Anm. v. Waas)
  • 4 Ob 58/81
    Entscheidungstext OGH 23.06.1981 4 Ob 58/81
    Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 115/79
  • 9 ObA 49/06f
    Entscheidungstext OGH 27.09.2006 9 ObA 49/06f
    Beisatz: Die Betonung des Ausnahmecharakters im Gesetz gebietet eine strenge Auslegung. (T1)
  • 9 ObA 155/07w
    Entscheidungstext OGH 05.06.2008 9 ObA 155/07w
    nur: Die Betonung des Ausnahmecharakters im Gesetz sowie der zwingende Charakter der Einstufungs- und Entlohnungsvorschriften des VBG verlangen eine strenge Auslegung, weil sonst zum Nachteil des Vertragsbediensteten diese Vorschriften sowie der Grundsatz, dass es für die Einstufung nicht auf die vereinbarte, sondern auf die tatsächlich geleisteten Dienste ankommt, auf dem Umweg über "Sonderverträge" außer Wirksamkeit gesetzt werden könnten. (T2)
  • 9 ObA 149/07p
    Entscheidungstext OGH 05.06.2008 9 ObA 149/07p
    nur: Die Betonung des Ausnahmecharakters im Gesetz sowie der zwingende Charakter der Einstufungs- und Entlohnungsvorschriften verlangen eine strenge Auslegung, weil sonst zum Nachteil des VB diese Vorschriften sowie der Grundsatz, dass es für die Einstufung nicht auf die vereinbarte, sondern auf die tatsächlich geleisteten Dienste ankommt, auf dem Umweg über "Sonderverträge" außer Wirksamkeit gesetzt werden könnten. (T3)
  • 9 ObA 125/10p
    Entscheidungstext OGH 26.05.2011 9 ObA 125/10p
    Vgl; Beis wie T1
  • 9 ObA 118/12m
    Entscheidungstext OGH 29.01.2013 9 ObA 118/12m
    Vgl
  • 9 ObA 23/14v
    Entscheidungstext OGH 29.04.2014 9 ObA 23/14v
  • 9 ObA 99/14w
    Entscheidungstext OGH 18.12.2014 9 ObA 99/14w
    Auch
  • 9 ObA 122/14b
    Entscheidungstext OGH 28.05.2015 9 ObA 122/14b
    Auch
  • 8 ObA 7/23x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.02.2023 8 ObA 7/23x
    vgl; Beisatz: Hier: § 41 NÖ GVBG. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0008975

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2023

Dokumentnummer

JJR_19791127_OGH0002_0040OB00115_7900000_001

Rechtssatz für 9ObA602/92; 9ObA133/93; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0038552

Geschäftszahl

9ObA602/92; 9ObA133/93; 9ObA802/94; 9ObA255/97h; 8ObA61/97x; 8ObA20/99w; 9ObA106/00d; 8ObA170/00h; 8ObA236/01s; 8ObA288/01p; 9ObA246/02w; 8ObA52/03k; 9ObA31/05g; 9ObA30/05k; 9ObA68/04x; 9ObA57/05f; 8ObA19/06m; 8ObA53/06m; 8ObA29/06g; 9ObA84/07d; 8ObA47/08g; 9ObA66/07g; 9ObA42/09f; 8ObA32/11f; 9ObA80/11x; 8ObA98/11m; 9ObA118/12m; 9ObA146/12d; 9ObA104/13d; 9ObA88/19k; 8ObA53/19f; 9ObA140/21k; 9ObA113/21i; 8ObA59/22t; 9ObA74/22f; 8ObS6/23z; 9ObA76/23a

Entscheidungsdatum

16.12.2024

Norm

ABGB §879 BI
ABGB §879 BIIo
B-VG Art7
StGG Art5
1.ZPMRK Art1 II2
1.ZPMRK Art1 V2
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Mittelbare Drittwirkung der Grundrechte im Wege der Konkretisierung der Generalklausel des Paragraph 879, ABGB auf den normativen Teil des KollV. Bei einem Eingriff in auf KollV beruhenden Anwartschaften kommt vor allem der Eigentumsschutz und der Gleichheitssatz in Betracht. Das Sachlichkeitsgebot ist bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Interessen des Betriebes und der Arbeitnehmer erfüllt; Wegfall der Anwartschaft auf Administrativpension bei Aufrechterhaltung der Anwartschaft auf Zuschusspension berührt nicht den Wesenskern der betrieblichen Altersversorgung. Verhältnismäßigkeit des Eingriffes ist bei kollektivvertraglicher Regelung grundsätzlich anzunehmen. Der Gleichheitsgrundsatz ist nur gewahrt, wenn bei Einschränkung der Anwartschaften auf die durch die unterschiedliche Dauer der Berufsausübung bedingten unterschiedlichen Vertrauenspositionen Bedacht genommen wird. Dies ist jedenfalls bei der generellen Einstellung des Erwerbs künftiger Anwartschaften der Fall.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 602/92
    Entscheidungstext OGH 16.12.1992 9 ObA 602/92
    Veröff: SZ 65/163 = DRdA 1993,369 (R. Resch)
  • 9 ObA 133/93
    Entscheidungstext OGH 11.08.1993 9 ObA 133/93
    Vgl auch; nur: Mittelbare Drittwirkung der Grundrechte im Wege der Konkretisierung der Generalklausel des § 879 ABGB auf den normativen Teil des KollV. Bei einem Eingriff in auf KollV beruhenden Anwartschaften kommt vor allem der Eigentumsschutz und der Gleichheitssatz in Betracht. (T1); Beisatz: Hier: Betriebsvereinbarung (T2)
  • 9 ObA 802/94
    Entscheidungstext OGH 11.01.1995 9 ObA 802/94
    Auch; nur T1
  • 9 ObA 255/97h
    Entscheidungstext OGH 22.10.1997 9 ObA 255/97h
    Vgl auch; Beisatz: Keine Grundrechtsverletzung durch die in die Befugnisse der Kollektivvertragsparteien fallende Änderung von Pensionsansprüchen bereits ausgeschiedener Arbeitnehmer durch Verschlechterung von kollektivvertraglichen Regelungen. Eigentumsbeschränkungen sind zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind, nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes berühren und nicht unverhältnismäßig sind. Der Schutz gilt nämlich nicht für Eingriffe jeder Art und Intensität. (T3); Beisatz: Hier: Streichung der Haushaltszulage. (T4)
  • 8 ObA 61/97x
    Entscheidungstext OGH 06.07.1998 8 ObA 61/97x
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Eigentumsbeschränkungen sind zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind, nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes berühren und nicht unverhältnismäßig sind. (T5); Beisatz: Bei Eingriff in einzelvertragliche Regelungen wird darüber hinaus zu beachten sein, dass der aus einem im Rahmen der Privatautonomie geschlossenen Vertrag berechtigte noch weniger als der seine Rechte aus einem Kollektivvertrag ableitende Arbeitnehmer mit einer nachträglichen Verschlechterung seiner Rechtsstellung durch die Kollektivvertragsparteien rechnen muss. Ein Eingriff - sofern man ihn bezüglich bereits bestehender einzelvertraglicher Regelungen überhaupt für zulässig erachtet - wird daher nur dann aus dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit sachlich zu rechtfertigen sein, wenn ansonsten der Fortbestand des Betriebes gefährdet wäre. (T6)
  • 8 ObA 20/99w
    Entscheidungstext OGH 24.06.1999 8 ObA 20/99w
    nur: Gleichheitsgrund ist nur gewahrt, wenn bei Einschränkung der Anwartschaften auf die durch die unterschiedliche Dauer der Berufsausübung bedingten unterschiedlichen Vertrauenspositionen Bedacht genommen wird. (T7); Beis wie T2
  • 9 ObA 106/00d
    Entscheidungstext OGH 06.09.2000 9 ObA 106/00d
    Vgl auch; nur: Das Sachlichkeitsgebot ist bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Interessen des Betriebes und der Arbeitnehmer erfüllt. Verhältnismäßigkeit des Eingriffes ist grundsätzlich anzunehmen. Gleichheitsgrund ist nur gewahrt, wenn bei Einschränkung der Anwartschaften auf die durch die unterschiedliche Dauer der Berufsausübung bedingten unterschiedlichen Vertrauenspositionen Bedacht genommen wird. (T8); Beis wie T5; Beisatz: Eine schematische Gleichbehandlung der von der plötzlichen Kürzung der Ruhegeldanwartschaften Betroffenen ohne Rücksicht auf die Dauer der Berufsausübung und die dadurch bedingten unterschiedlichen Vertrauenspositionen widerspricht schon grundsätzlich dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Es ist vielmehr eine Differenzierung nach der Dauer der erworbenen Beitragszeiten geboten. Durch eine einschränkende Regelung wird das Sachlichkeitsgebot erst bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger erheblicher betrieblicher Interessen und solcher der Arbeitnehmer erfüllt. (T9); Beisatz: Es sind Übergangsfristen zu fordern, damit nicht plötzlich und unerwartet in die Rechtspositionen und Vertrauenspositionen eingegriffen wird. (T10)
  • 8 ObA 170/00h
    Entscheidungstext OGH 21.12.2000 8 ObA 170/00h
    Vgl; nur T8; Beisatz: Wurde eine Betriebspension auf Grund einer zulässigen Betriebsvereinbarung zuerkannt, so steht es den Betriebsparteien auch grundsätzlich frei, diese für die Arbeitnehmer des Betriebes wieder zu verändern. Dabei haben aber die Partner der Betriebsvereinbarung genauso wie die Kollektivvertragsparteien zu berücksichtigen, dass bei einmal geschaffenen Rechtspositionen der Gestaltungsspielraum unter der Einschränkung der sachlichen Begründbarkeit und Verhältnismäßigkeit steht, wobei die vom unmittelbar an die Grundrechte gebundenen Bundesgesetzgeber im ASVG und im Pensionsrecht der Beamten vorgenommenen Änderungen für diese Beurteilung beachtliche Wertungen darstellen. (T11); Veröff: SZ 73/212
  • 8 ObA 236/01s
    Entscheidungstext OGH 28.03.2002 8 ObA 236/01s
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T10; Beisatz: Bei Einschnitten in Versorgungsleistungen ist auf die Dauer der Zugehörigkeit zum Alterssicherungssystem Rücksicht zu nehmen. Je länger die Zugehörigkeit besteht, desto maßvoller sollte der Eingriff sein. (T12)
  • 8 ObA 288/01p
    Entscheidungstext OGH 13.06.2002 8 ObA 288/01p
    Vgl auch; Veröff: SZ 2002/83
  • 9 ObA 246/02w
    Entscheidungstext OGH 23.04.2003 9 ObA 246/02w
    nur: Mittelbare Drittwirkung der Grundrechte im Wege der Konkretisierung der Generalklausel des § 879 ABGB auf den normativen Teil des KollV. (T13); Beisatz: Hier: Neufassung der Entlassungsgründe gemäß § 39 Abs 2 "Dienst- und Besoldungsordnung für die Bediensteten österreichischer Privatbahnen DBO". (T14)
  • 8 ObA 52/03k
    Entscheidungstext OGH 24.06.2004 8 ObA 52/03k
    Vgl auch; Beis wie T11 nur: Wurde eine Betriebspension auf Grund einer zulässigen Betriebsvereinbarung zuerkannt, so steht es den Betriebsparteien auch grundsätzlich frei, diese für die Arbeitnehmer des Betriebes wieder zu verändern. (T15)
  • 9 ObA 31/05g
    Entscheidungstext OGH 11.05.2005 9 ObA 31/05g
    Vgl auch; nur T13; Veröff: SZ 2005/74
  • 9 ObA 30/05k
    Entscheidungstext OGH 11.05.2005 9 ObA 30/05k
    Vgl auch; nur T13
  • 9 ObA 68/04x
    Entscheidungstext OGH 06.06.2005 9 ObA 68/04x
    nur: Das Sachlichkeitsgebot ist bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Interessen des Betriebes erfüllt. Gleichheitsgrund ist nur gewahrt, wenn auf die durch die unterschiedliche Dauer der Berufsausübung bedingten unterschiedlichen Vertrauenspositionen Bedacht genommen wird. (T16); Beisatz: Die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs hat auf Grund der Gegenüberstellung der Interessen der Arbeitnehmer mit den betrieblichen Interessen zu erfolgen und kann daher immer nur unter Beachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls erfolgen. Es kann aber nicht zweifelhaft sein, dass dann, wenn das Unternehmen „konkursreif" bzw ein „Sanierungsfall" ist, auch schmerzhafte Eingriffe als verhältnismäßig gewertet werden müssen. (T17)
  • 9 ObA 57/05f
    Entscheidungstext OGH 25.01.2006 9 ObA 57/05f
    Vgl auch; Beisatz: Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass Betriebsvereinbarungen, die Betriebspensionen regeln, auch zu Lasten der Dienstnehmer des Betriebs abgeändert werden können, dass die Partner der Betriebsvereinbarung dabei aber verschiedene Grenzen der Sachlichkeit und der Verhältnismäßigkeit beachten müssen. Dies fußt nach ständiger Rechtsprechung auf der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte (Eigentumsschutz und Gleichheitssatz), die im Weg der Konkretisierung der Generalklausel des § 879 ABGB auch auf den normativen Teil von Betriebsvereinbarungen einwirken. Es ist daher davon auszugehen, dass eine ablösende Betriebsvereinbarung gegenüber aktiven Dienstnehmern im Vergleich zur früher geltenden Betriebsvereinbarung grundsätzlich eine Verschlechterung des Entgelts und der Pensionsanwartschaften wirksam vornehmen kann, sofern diese dem Sachlichkeitsgebot und der Verhältnismäßigkeit genügt. (T18); Veröff: SZ 2006/9
  • 8 ObA 19/06m
    Entscheidungstext OGH 11.05.2006 8 ObA 19/06m
    Auch
  • 8 ObA 53/06m
    Entscheidungstext OGH 19.06.2006 8 ObA 53/06m
    Auch
  • 8 ObA 29/06g
    Entscheidungstext OGH 22.02.2007 8 ObA 29/06g
    Auch; nur T13
  • 9 ObA 84/07d
    Entscheidungstext OGH 07.05.2008 9 ObA 84/07d
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 8 ObA 47/08g
    Entscheidungstext OGH 10.07.2008 8 ObA 47/08g
    Vgl auch; Beisatz: Es entspricht der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofs, dass Betriebsvereinbarungen, die Betriebspensionen regeln, auch zu Lasten der Arbeitnehmer des Betriebs abgeändert werden können, dass die Partner der Betriebsvereinbarung dabei aber verschiedene Grenzen der Verhältnismäßigkeit und der Begründbarkeit beachten müssen. Dies fußt nach ständiger Judikatur auf der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte (Eigentumsschutz und Gleichheitssatz), die im Wege der Konkretisierung der Generalklausel des § 879 ABGB auch auf den normativen Teil von Betriebsvereinbarungen und Kollektivverträgen durchschlagen und einwirken (RIS-Justiz RS0038552). Die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs ist bei kollektivrechtlichen Änderungen grundsätzlich zu vermuten, da sie ja nur unter Mitwirkung der zur Wahrung der Interessen der Arbeitnehmer berufenen Gewerkschaft bzw des Betriebsrats erfolgen können. (T19)
  • 9 ObA 66/07g
    Entscheidungstext OGH 20.08.2008 9 ObA 66/07g
    Auch; nur: Verhältnismäßigkeit des Eingriffes ist bei kollektivvertraglicher Regelung grundsätzlich anzunehmen. (T20)
  • 9 ObA 42/09f
    Entscheidungstext OGH 30.09.2009 9 ObA 42/09f
    Vgl auch; nur T1; nur T20; Beis wie T18 nur: Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass Betriebsvereinbarungen, die Betriebspensionen regeln, auch zu Lasten der Dienstnehmer des Betriebs abgeändert werden können, dass die Partner der Betriebsvereinbarung dabei aber verschiedene Grenzen der Sachlichkeit und der Verhältnismäßigkeit beachten müssen. (T21)
    Beis wie T19 nur: Die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs ist bei kollektivrechtlichen Änderungen grundsätzlich zu vermuten, da sie ja nur unter Mitwirkung der zur Wahrung der Interessen der Arbeitnehmer berufenen Gewerkschaft bzw des Betriebsrats erfolgen können. (T22)
  • 8 ObA 32/11f
    Entscheidungstext OGH 29.06.2011 8 ObA 32/11f
    Auch; nur T13
  • 9 ObA 80/11x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 9 ObA 80/11x
    Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Unterschiedlicher Vorrückungszeitraum nach § 28 KV‑BAGS, KollV für Arbeitnehmerinnen, die bei Mitgliedern der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits‑ und Sozialberufe beschäftigt sind. (T23)
  • 8 ObA 98/11m
    Entscheidungstext OGH 26.07.2012 8 ObA 98/11m
    Vgl auch; nur T1
  • 9 ObA 118/12m
    Entscheidungstext OGH 29.01.2013 9 ObA 118/12m
    Vgl; Beisatz: Hier: Sachlichkeitsgebot für Sonderverträge. (T24)
  • 9 ObA 146/12d
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 9 ObA 146/12d
    Auch
  • 9 ObA 104/13d
    Entscheidungstext OGH 27.09.2013 9 ObA 104/13d
    Auch; nur T20; Beis ähnlich wie T18; Beis wie T19; Beis wie T22
  • 9 ObA 88/19k
    Entscheidungstext OGH 27.08.2019 9 ObA 88/19k
    Auch; nur T20; Beis wie T19; Beisatz: Bei der Prüfung, ob eine Kollektivvertragsbestimmung gegen den Gleichheitssatz verstößt, ist zu berücksichtigen, dass den Kollektivvertragsparteien ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum sowohl hinsichtlich der angestrebten Ziele als auch der zur Zielerreichung eingesetzten Mittel zusteht. (T25)
  • 8 ObA 53/19f
    Entscheidungstext OGH 24.04.2020 8 ObA 53/19f
    Vgl; Beis wie T21; Beis wie T22
  • 9 ObA 140/21k
    Entscheidungstext OGH 15.12.2021 9 ObA 140/21k
    Vgl; Beis nur wie T20; Beisatz: Hier: Zu § 20 DO.B iVm § 12a DO.B und zu § 13 Abs 1 Z 3 DO.B.; Nichtberücksichtigung der Zeiten des Sonderurlaubs für die Einstufung ins Gehaltsschema. (T26)
  • 9 ObA 113/21i
    Entscheidungstext OGH 24.03.2022 9 ObA 113/21i
    Vgl; Beis wie T19
  • 8 ObA 59/22t
    Entscheidungstext OGH 30.08.2022 8 ObA 59/22t
    Vgl; Beis wie T25; Beisatz: Hier: § 238 DO.B. (T27)
  • 9 ObA 74/22f
    Entscheidungstext OGH 16.02.2023 9 ObA 74/22f
    Vgl; Beis wie T25; Beis wie T27; Anm: So bereits 8 ObA 59/22t. (T28)
  • 8 ObS 6/23z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.01.2024 8 ObS 6/23z
    vgl; Beisatz: Hier: Auslegung von Art XIII Punkt 6 des Kollektivvertrags für Arbeiter im Güterbeförderungsgewerbe („Unglücksfall“). (T29)
  • 9 ObA 76/23a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.12.2024 9 ObA 76/23a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0038552

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2025

Dokumentnummer

JJR_19921216_OGH0002_009OBA00602_9200000_002

Entscheidungstext 9ObA118/12m

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

ZAS‑Judikatur 2013/63 = ecolex 2013/224 S 556 - ecolex 2013,556 = infas 2013,146/A51 - infas 2013 A51 = DRdA 2013,425/46 (Grillberger) - DRdA 2013/46 (Grillberger) = DRdA 2013,432 = Arb 13.090

Geschäftszahl

9ObA118/12m

Entscheidungsdatum

29.01.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und AR Angelika Neuhauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G***** S*****, vertreten durch Freimüller/Obereder/Pilz & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Österreichische Post AG, *****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 7.794,42 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Juli 2012, GZ 9 Ra 73/12i-12, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 16. Dezember 2011, GZ 13 Cga 123/11v-8, keine Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der beklagten Partei Folge wird gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Begehren der klagenden Partei, die beklagte Partei sei schuldig, ihr 7.794,42 EUR brutto samt 8,38 % Zinsen aus 5.885,64 EUR brutto von 1. 8. 2011 bis 31. 10. 2011 und aus 7.794,42 EUR seit 1. 11. 2011 zu zahlen, abgewiesen wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 1.131,17 EUR (darin 4 EUR Barauslagen, 188,53 EUR USt) bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, die mit 1.332,27 EUR (darin 518 EUR Barauslagen, 135,71 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit 1.207,15 EUR (darin 648 EUR Barauslagen, 93,19 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist seit 2. 11. 2000 bei der Beklagten als Sachbearbeiter mit einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 4.090,26 EUR beschäftigt. Auf das Dienstverhältnis findet die gemäß Paragraph 19, PTSG als Kollektivvertrag geltende Dienstordnung (DO) Anwendung. Die Streitteile schlossen am 13. 11. 2000 einen Sondervertrag ab, nach dessen Punkt 13 auf das Dienstverhältnis die Bestimmungen des Angestelltengesetzes und der Dienstordnung 2000 der Österreichischen Post AG mit Ausnahme ua des Paragraph 25, zur Anwendung gelangen. Paragraph 25, DO sieht bei einem zehn Jahre dauernden Dienstverhältnis im Krankheitsfall eine ungekürzte Entgeltfortzahlung bis zur Dauer von 182 Kalendertagen vor. Der Kläger befand sich von 15. 6. bis 13. 10. 2011 (121 Kalendertage) und in der Folge im Krankenstand.

Mit seiner am 7. 10. 2011 eingebrachten Klage begehrte der Kläger zuletzt 7.794,42 EUR brutto sA mit dem wesentlichen Vorbringen, gemäß Paragraph 25, DO habe er Anspruch auf volle Entgeltfortzahlung bis zur Dauer von 182 Kalendertagen. Die Beschränkung des Entgeltfortzahlungszeitraums auf jenen nach Paragraph 8, AngG durch den Sondervertrag verstoße gegen Paragraph 3, ArbVG und sei unwirksam. Der Klagsbetrag ergebe sich aus den Gehaltsdifferenzen für August bis Oktober 2011 und für die Sonderzahlungen des dritten und vierten Quartals 2011.

Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und wandte im Wesentlichen ein, dass der Kläger nach Paragraph 8, AngG Anspruch auf acht Wochen volle Entgeltfortzahlung und vier Wochen halbe Entgeltfortzahlung habe. Nach Paragraph 52, DO, deren Inhalt gemäß PTSG gesetzlich angeordnet worden sei, könnten in Sonderverträgen Regelungen getroffen werden, die von der Dienstordnung abwichen. Nach ihrer Entstehungsgeschichte sei diese Bestimmung als Parallelbestimmung zu Paragraph 36, VBG zu sehen, mit der im Zuge der Postausgliederung die Grundlage für eine flexible Anpassung für Arbeitsverhältnisse geschaffen worden sei. Die Möglichkeit der Beschränkung der Entgeltfortzahlung auf das gesetzliche Mindestmaß stehe im Zusammenhang mit der bestehenden Überzahlung des Klägers. Der DO sei als Kollektivvertrag zweiseitig zwingender Charakter zuzubilligen. Werde dies verneint, so wäre von einer dispositiven Wirkung des gesamten Kollektivvertrags auszugehen, sodass auch zu Ungunsten der Arbeitnehmer abweichende Regelungen getroffen werden könnten. Die entsprechende Gehaltskürzung sei daher zulässig.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren nach dem von ihm angestellten Günstigkeitsvergleich iSd Paragraph 3, ArbVG statt. Da die Entgeltfortzahlungsregelung im Kollektivvertrag günstiger sei, sei der Ausschluss des Paragraph 25, DO im Sondervertrag nicht gültig. Daran ändere eine entgeltmäßige Besserstellung des Klägers beim laufenden Gehalt nichts, weil die Entgeltbestimmungen der Sondervereinbarung und die Krankenstandsbestimmungen der DO nicht zum selben Regelungsblock gehörten.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers keine Folge. Zusammengefasst kam es zum Ergebnis, dass Paragraph 52, DO für den Arbeitnehmer ungünstigere Regelungen nicht ausschließe, jedoch die Grenzen des Paragraph 3, ArbVG zu beachten seien, die mangels rechtlichem und sachlichem Zusammenhang zwischen der Entgeltregelung des Sondervertrags und der Regelung der DO über die Dauer der Entgeltfortzahlung bei Krankheit überschritten worden seien. Die Revision sei zulässig, weil Rechtsprechung zum Inhalt des Paragraph 52, DO sowie zur Frage fehle, ob Nachteile bei der Bemessung des Entgeltfortzahlungszeitraums durch ein höheres laufendes Entgelt gemäß Paragraph 3, Absatz 2, ArbVG kompensiert werden dürfen.

In ihrer dagegen gerichteten Revision beantragt die Beklagte, das Berufungsurteil im Sinn einer Klagsabweisung abzuändern.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen, in eventu, ihr keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und auch berechtigt.

1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen lauten:

Paragraph 19, Absatz 4, PoststrukturG (PTSG):

„(4) Die mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten, vereinbarte Dienstordnung gilt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Kollektivvertrag.“

Paragraph 52, DO:

„Der Vorstand kann im Dienstvertrag Regelungen treffen, die von dieser Dienstordnung abweichen. Solche Verträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen.“

Paragraph 3, ArbVG:

„(1) Die Bestimmungen in Kollektivverträgen können, soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern regeln, durch Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen sind, sofern sie der Kollektivvertrag nicht ausschließt, nur gültig, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die im Kollektivvertrag nicht geregelt sind.

(2) Bei der Prüfung, ob eine Sondervereinbarung im Sinne des Absatz eins, günstiger ist als der Kollektivvertrag, sind jene Bestimmungen zusammenzufassen und gegenüberzustellen, die in einem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.“

2. Der Wortlaut von Paragraph 52, DO indiziert, dass der Vorstand ermächtigt ist, mit Arbeitnehmern mittels Sondervertrag auch solche Vereinbarungen zu treffen, die ungeachtet eines Günstigkeitsvergleichs iSd Paragraph 3, ArbVG vom kollektivvertraglichen Standard der DO zum Nachteil des Arbeitnehmers abweichen. Insoweit käme der DO lediglich dispositive Wirkung zu.

Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass die Frage, ob und inwieweit es den Kollektivvertragsparteien freisteht, Inhaltsnormen dispositive Wirkung zu verleihen, bereits Gegenstand der Entscheidung 8 ObA 88/04f war. In dieser wurde unter Bedachtnahme auf die verschiedenen in der Lehre vertretenen Standpunkte dargelegt, dass bei Bestehen eines sachlichen Grundes für eine dispositive Einzelregelung in einem Kollektivvertrag keine Bedenken gegen die Zulässigkeit dieser dispositiven Regelung bestehen, sofern sie auch inhaltlich nicht nach allgemeinen Kriterien korrekturbedürftig erscheint. Im Hinblick auf die Zulässigkeit gänzlich dispositiver Regelungen in einem Kollektivvertrag sprächen gewichtige Argumente, vor allem der Schutzzweck des Paragraph 3, ArbVG, aber dafür, dass es im Regelfall nach der gesetzlichen Konzeption bei der einseitig zwingenden Wirkung des Kollektivvertrags zu bleiben habe. Daran ist grundsätzlich festzuhalten.

3. Dennoch kann in der vorliegenden Konstellation die Entstehungsgeschichte der DO nicht unbeachtet bleiben. Unzweifelhaft ist, dass Paragraph 52, DO den Vorstand vor Inkrafttreten des Poststrukturgesetzes ermächtigte, mittels Sondervertrag von den Standards der DO abzuweichen, ohne dass ein Günstigkeitsvergleich iSd Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG anzustellen gewesen wäre. Der Umstand, dass die DO nicht von Kollektivvertragsparteien abgeschlossen wurde, sondern im Zuge der Ausgliederung des Postwesens aus der Bundesverwaltung aufgrund gesetzlicher Anordnung zum Kollektivvertrag erklärt wurde, wirft die Frage auf, ob der Gesetzgeber trotz der Anordnung, dass die DO als Kollektivvertrag gilt, nicht bewusst die ursprüngliche Reichweite der Vorstandsermächtigung des Paragraph 52, DO beibehalten wollte.

In den Erläuterungen zum Poststrukturgesetz, Regierungsvorlage 72, BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 323, , ist festgehalten:

„Mit Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gilt die Dienstordnung als Kollektivvertrag. Die Normwirkung des Kollektivvertrages beginnt daher bereits ab diesem Zeitpunkt. In die Vertragsautonomie zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer wird durch diese Bestimmung nicht eingegriffen. Spätere Änderungen des Kollektivvertrages bedürfen der Genehmigung des Aufsichtsrates. Die formellen Bestimmungen des römisch eins. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes über Kollektivverträge sind anzuwenden.“

Gerade der Hinweis, mit Paragraph 19, Absatz 4, PTSG nicht in die Vertragsautonomie von Dienstgeber und Dienstnehmer eingreifen zu wollen, zeigt aber, dass der Gesetzgeber im Zuge der Überleitung der Post-Vertragsbediensteten auf die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft um Kontinuität in der Rechtssetzungsbefugnis bemüht war. Dies entspricht auch der Erwägung der Beklagten, dass der Gesetzgeber hier die Regelung des davor ex lege anwendbaren Paragraph 36, Absatz eins, VBG 1948 nachempfunden hat. Nach dieser Bestimmung können in Ausnahmefällen in Dienstverträgen Regelungen getroffen werden, die von diesem Bundesgesetz abweichen; solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen und bedürfen der (ggf generellen, Absatz 2,) Genehmigung des Bundeskanzlers (s RIS-Justiz RS0008975). Nach der Rechtsprechung ist es aber zulässig, dass ein Sondervertrag gemäß Paragraph 36, VBG unter bestimmten Voraussetzungen auch zum Nachteil des Dienstnehmers vom VBG abweichen darf (9 ObA 149/07p ua). Ebenso spricht der Hinweis in den Erläuterungen, dass die formellen Bestimmungen des römisch eins. Teils des ArbVG über Kollektivverträge anzuwenden sind, dafür, dass der Gesetzgeber nicht in jedem Fall auch die materiellen Bestimmungen dieses Teils angewandt wissen wollte. Zu letzteren zählt aber Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG. Aus historisch-teleologischen Erwägungen ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Anordnung der Geltung des Paragraph 52, DO als Kollektivvertragsbestimmung - ungeachtet des Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG - den Vorstand auch zum Abschluss solcher Sonderverträge ermächtigen wollte, die zum Nachteil des Arbeitnehmers von der DO abweichen.

4. Paragraph 52, DO ist dennoch nicht im Sinne einer schrankenlosen Freiheit des Vorstands zu deuten. Schon aus prinzipiellen Gründen kann diese Ermächtigung vielmehr nur so verstanden werden, dass auch sie dem allgemeinen Sachlichkeitsgebot unterliegt vergleiche RIS-Justiz RS0038552 ua). Dieses muss daher den Rahmen für die Entscheidung des Vorstands vorgeben. Im Zweifel hat dabei die Beklagte nachzuweisen, dass eine von der DO zu Lasten des Arbeitnehmers abweichende Sondervereinbarung dem Gebot der Sachlichkeit standhält.

5. Das kann im vorliegenden Fall bejaht werden, weil mit dem Kläger ein weit überkollektivvertragliches Entgelt vereinbart wurde (nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten hätte sein Bruttomonatsgehalt nach der DO 2.173,69 EUR brutto anstelle der vereinbarten 4.090,26 EUR betragen) und lediglich seine Entgeltfortzahlungsansprüche nicht über den gesetzlichen Standard hinausgehen sollten. Erwägungen zu einem Günstigkeitsvergleich iSd Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG sind daneben nicht mehr anzustellen.

6. Da sich die Revision damit insgesamt als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind im Sinne einer Klagsabweisung abzuändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.

Schlagworte

Arbeitsrecht

Textnummer

E103153

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:009OBA00118.12M.0129.000

Im RIS seit

05.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2014

Dokumentnummer

JJT_20130129_OGH0002_009OBA00118_12M0000_000