Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
1. Unter Betreuung sind nach § 1 Abs 1 EinstV alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre. Zu diesen Verrichtungen zählen gemäß § 1 Abs 3 EinstV ua die Entleerung und Reinigung des Leibstuhls, wobei bezogen auf einen Tag von einem Richtwert von 4 x 5 Minuten auszugehen ist. Es handelt sich bei der Entleerung und Reinigung des Leibstuhls um eine persönliche Betreuungsleistung des Betroffenen, die aus hygienischen Gründen zur Hintanhaltung einer Verwahrlosung kurz nach der Verrichtung der Notdurft erfolgen muss (10 ObS 255/02a, SSV-NF 16/93).1. Unter Betreuung sind nach Paragraph eins, Absatz eins, EinstV alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre. Zu diesen Verrichtungen zählen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, EinstV ua die Entleerung und Reinigung des Leibstuhls, wobei bezogen auf einen Tag von einem Richtwert von 4 x 5 Minuten auszugehen ist. Es handelt sich bei der Entleerung und Reinigung des Leibstuhls um eine persönliche Betreuungsleistung des Betroffenen, die aus hygienischen Gründen zur Hintanhaltung einer Verwahrlosung kurz nach der Verrichtung der Notdurft erfolgen muss (10 ObS 255/02a, SSV-NF 16/93).
2. Zu den in § 1 Abs 1 der EinstV genannten Verrichtungen zählen weiters auch solche bei der Verrichtung der Notdurft (Abs 2), für die bei der Feststellung des zeitlichen Betreuungsaufwands von einem Richtwert von 4 x 15 Minuten auszugehen ist (§ 1 Abs 4 der EinstV).2. Zu den in Paragraph eins, Absatz eins, der EinstV genannten Verrichtungen zählen weiters auch solche bei der Verrichtung der Notdurft (Absatz 2,), für die bei der Feststellung des zeitlichen Betreuungsaufwands von einem Richtwert von 4 x 15 Minuten auszugehen ist (Paragraph eins, Absatz 4, der EinstV).
3. Kann ein Pflegebedürftiger einen Leibstuhl noch selbstständig benützen, ist kein Betreuungsbedarf für die Verrichtung der Notdurft anzunehmen. Wenn aber zur Entleerung und Reinigung des Leibstuhls die Hilfe einer anderen Person notwendig ist, hat der vorgesehene Richtwert von 4 x 5 Minuten pro Tag (zehn Stunden pro Monat) nach § 1 Abs 3 EinstVO Berücksichtigung zu finden (Erläuterungen des BMAGS zur Einstufungsverordnung zum BPGG BGBl II 1999/37, 2, abgedruckt in SozSi 1999, 284 [285]).3. Kann ein Pflegebedürftiger einen Leibstuhl noch selbstständig benützen, ist kein Betreuungsbedarf für die Verrichtung der Notdurft anzunehmen. Wenn aber zur Entleerung und Reinigung des Leibstuhls die Hilfe einer anderen Person notwendig ist, hat der vorgesehene Richtwert von 4 x 5 Minuten pro Tag (zehn Stunden pro Monat) nach Paragraph eins, Absatz 3, EinstVO Berücksichtigung zu finden (Erläuterungen des BMAGS zur Einstufungsverordnung zum BPGG BGBl römisch II 1999/37, 2, abgedruckt in SozSi 1999, 284 [285]).
4. Ist die Verrichtung der Notdurft auch am Leibstuhl nur mit fremder Unterstützung (etwa beim An- und Auskleiden sowie bei der anschließenden Körperreinigung) möglich, ist der Mindestwert für die Verrichtung der Notdurft von 4 x 15 Minuten pro Tag heranzuziehen.
5.1. Ist die Verrichtung der Notdurft auch am Leibstuhl nur mit fremder Unterstützung möglich, hat jedoch keine zusätzliche Berücksichtigung des Richtwerts für die Entleerung und Reinigung des Leibstuhls zu erfolgen, weil der festgelegte Zeitwert für die Verrichtung der Notdurft auch die Reinigung der Toilette bzw des Leibstuhls umfasst (Erläuterungen des BMAGS zur Einstufungsverordnung BGBl II 1999/37, 2 aaO; Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld2 Rz 321; siehe auch Fürstl-Grasser/Krispl, Ausgewählte Entscheidungen des OGH zum Pflegeldrecht, SozSi 2003, 216 ff [224]).5.1. Ist die Verrichtung der Notdurft auch am Leibstuhl nur mit fremder Unterstützung möglich, hat jedoch keine zusätzliche Berücksichtigung des Richtwerts für die Entleerung und Reinigung des Leibstuhls zu erfolgen, weil der festgelegte Zeitwert für die Verrichtung der Notdurft auch die Reinigung der Toilette bzw des Leibstuhls umfasst (Erläuterungen des BMAGS zur Einstufungsverordnung BGBl römisch II 1999/37, 2 aaO; Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld2 Rz 321; siehe auch FürstlGrasser/Krispl, Ausgewählte Entscheidungen des OGH zum Pflegeldrecht, SozSi 2003, 216 ff [224]).
5.2. Ob - wie die Revisionswerberin argumentiert, - der Zeitaufwand für das Entleeren und Reinigen des Leibstuhls höher zu veranschlagen sei, als jener, der bei der Unterstützung bei der Verrichtung der Notdurft für den Spülvorgang auf der Toilette anfällt, kann demnach dahingestellt bleiben, weil es dem Willen des Verordnungsgebers entspricht, dass für das Ausleeren und die Reinigung des Leibstuhls kein eigener (zusätzlicher) Zeitaufwand zu veranschlagen ist. Das Fehlen von Feststellungen zum zeitlichen Aufwand für das Entleeren und die Reinigung eines Leibstuhls zum Unterschied von dem für das Veranlassen des Spülvorgangs und der Reinigung der Toilette erforderlichen Zeitaufwands begründet somit keinen rechtlichen Feststellungsmangel.
Der Revision der Klägerin war aus diesen Gründen nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Aktuelle berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die einen ausnahmsweisen Kostenersatz nach Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht bescheinigt und sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Aktuelle berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die einen ausnahmsweisen Kostenersatz nach Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht bescheinigt und sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich.