1. Dass Feuchtigkeitsschäden infolge Wassereintritts ins Mauerwerk einen ernsten Schaden des Hauses darstellen und die Behebung solcher Schäden zur ordnungsgemäßen Erhaltung der Liegenschaft gehört, bedarf angesichts der umfangreichen einschlägigen Rechtsprechung keiner weiteren Erörterung (RIS-Justiz RS0083089; RS0102183; RS0069886 ua; zuletzt 5 Ob 80/12v).
2. Durch die großflächige Wassereinwirkung ins Bestandobjekt der Antragstellerin wird nicht nur ein ernster Schaden an der Bausubstanz des Hauses bewirkt, sondern in Anbetracht der vereinbarten Benützung des Bestandobjekts zu Zwecken des Betriebs eines Kindergartens auch eine erhebliche Gesundheitsgefährdung der Benützer.
Zutreffend haben die Vorinstanzen den zwingenden Charakter der Erhaltungspflicht des Vermieters diesfalls bejaht. Souterrainräumlichkeiten, die zum Zweck des Betriebs eines Kindergartens vermietet werden, sind bezüglich der Erhaltungspflicht im Hinblick auf bestehende Feuchtigkeitsschäden nicht anders zu beurteilen als Wohnräume. Dies geht schon aus dem Wortlaut des § 3 Abs 1 und 2 MRG, worin es um die Erhaltung der „Mietgegenstände“ geht, hervor.Zutreffend haben die Vorinstanzen den zwingenden Charakter der Erhaltungspflicht des Vermieters diesfalls bejaht. Souterrainräumlichkeiten, die zum Zweck des Betriebs eines Kindergartens vermietet werden, sind bezüglich der Erhaltungspflicht im Hinblick auf bestehende Feuchtigkeitsschäden nicht anders zu beurteilen als Wohnräume. Dies geht schon aus dem Wortlaut des Paragraph 3, Absatz eins und 2 MRG, worin es um die Erhaltung der „Mietgegenstände“ geht, hervor.
3. Dass mit der Durchführung notwendiger Erhaltungsarbeiten immer auch die Beseitigung der Schadensursachen, die hier in der Bauweise des Hauses begründet sind, bewirkt werden müsste, ist den gesetzlichen Grundlagen nicht zu entnehmen. Der Vorwurf der Antragsgegnerin, ihr würden nur „kosmetische“ Arbeiten aufgetragen, wozu sie als Vermieterin nicht verpflichtet sei, ist unberechtigt. Nach den Feststellungen ist zwar nicht davon auszugehen, dass die beauftragten Arbeiten auf Dauer, aber immerhin für einige Zeit (im Gutachten wird, wenn auch nicht festgestellt, doch von 10 Jahren ausgegangen) wirksam sind.
4. Dem Bestandgeber steht es frei, allenfalls unter Heranziehung einer Mietzinserhöhung nach § 18 MRG eine Beseitigung der Ursachen der Feuchtigkeitseinwirkung auf die Bestandräume durch Trockenlegungsarbeiten vorzunehmen.4. Dem Bestandgeber steht es frei, allenfalls unter Heranziehung einer Mietzinserhöhung nach Paragraph 18, MRG eine Beseitigung der Ursachen der Feuchtigkeitseinwirkung auf die Bestandräume durch Trockenlegungsarbeiten vorzunehmen.
5. Soweit der Revisionsrekurs erkennbar die Notwendigkeit der Fensterreparaturen in Frage stellt, ist auf die entsprechenden Feststellungen über deren Zustand zu verweisen. Außenfenster sind allgemeine Teile der Liegenschaft (4 Ob 591/89 wobl 1991/2, RIS-Justiz RS0069857; RS0069976 [T1; T6]), die jeweils im ortsüblichen Standard zu erhalten sind. Die Reparaturbedürftigkeit oder zumindest Schadensgeneigtheit der vorhandenen Fenster des Bestandobjekts kann von der Antragsgegnerin nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden.
Damit wirft insgesamt das außerordentliche Rechtsmittel der Antragsgegnerin keine Rechtsfragen von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG auf. Es war daher zurückzuweisen.Damit wirft insgesamt das außerordentliche Rechtsmittel der Antragsgegnerin keine Rechtsfragen von der Qualität des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG auf. Es war daher zurückzuweisen.