Rechtssatz für 2Ob125/12i

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128599

Geschäftszahl

2Ob125/12i

Entscheidungsdatum

29.11.2012

Norm

AktG §26 Abs1

Rechtssatz

Grundsätzlich ist es nicht Aufgabe eines Gründungsprüfers, Grundstücksbewertungen von Immobiliensachverständigen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 125/12i
    Entscheidungstext OGH 29.11.2012 2 Ob 125/12i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128599

Im RIS seit

05.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2013

Dokumentnummer

JJR_20121129_OGH0002_0020OB00125_12I0000_001

Rechtssatz für 2Ob125/12i

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128600

Geschäftszahl

2Ob125/12i

Entscheidungsdatum

29.11.2012

Norm

UGB §269
  1. UGB § 269 heute
  2. UGB § 269 gültig ab 06.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2017
  3. UGB § 269 gültig von 17.06.2016 bis 05.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2016
  4. UGB § 269 gültig von 20.07.2015 bis 16.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
  5. UGB § 269 gültig von 01.06.2008 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2008
  6. UGB § 269 gültig von 01.08.1990 bis 31.05.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990

Rechtssatz

Es ist nicht Aufgabe des Abschlussprüfers, Grundstücksbewertungen von Immobiliensachverständigen zu überprüfen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 125/12i
    Entscheidungstext OGH 29.11.2012 2 Ob 125/12i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128600

Im RIS seit

05.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2013

Dokumentnummer

JJR_20121129_OGH0002_0020OB00125_12I0000_002

Rechtssatz für 2Ob125/12i

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128601

Geschäftszahl

2Ob125/12i

Entscheidungsdatum

29.11.2012

Rechtssatz

Ein Sachverständiger, der sein Gutachten erkennbar auf das Fachwissen eines anderen (spezialisierten) Sachverständigen stützt, den der Vertragspartner beizieht, haftet für diesen regelmäßig nicht.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 125/12i
    Entscheidungstext OGH 29.11.2012 2 Ob 125/12i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128601

Im RIS seit

05.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2013

Dokumentnummer

JJR_20121129_OGH0002_0020OB00125_12I0000_003

Rechtssatz für 3Ob547/84; 8Ob542/85; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0026552

Geschäftszahl

3Ob547/84; 8Ob542/85; 1Ob587/90; 7Ob273/00y; 6Ob81/01g; 3Ob67/05g; 2Ob191/06m; 1Ob78/07p; 8Ob51/08w; 2Ob128/09a; 3Ob79/10d; 10Ob32/11w; 9Ob20/12z; 9Ob56/11t; 1Ob91/12g; 2Ob125/12i; 3Ob230/12p; 10Ob58/12w; 10Ob56/12a; 3Ob231/12k; 4Ob165/12m; 4Ob249/14t; 4Ob105/19y; 8Ob96/19d; 6Ob205/19v; 5Ob194/22y; 5Ob160/23z

Entscheidungsdatum

28.05.2024

Rechtssatz

Eine Haftung ist dann anzunehmen, wenn der Besteller des Gutachtens (der um Auskunft Ersuchende), für den Sachverständigen erkennbar, gerade (auch) die Interessen eines - oder mehrerer bestimmter - Dritten bei der Bestellung des Gutachtens mitverfolgt (so schon SZ 34/39, JBl 1981,319); in diesem Fall liegt ein Vertrag zugunsten Dritter oder mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vor.

Anmerkung

Siehe dazu auch RS0106433

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 547/84
    Entscheidungstext OGH 27.06.1984 3 Ob 547/84
    Veröff: SZ 57/122 = RdW 1985,9
  • 8 Ob 542/85
    Entscheidungstext OGH 11.07.1985 8 Ob 542/85
    Veröff: RdW 1985,306
  • 1 Ob 587/90
    Entscheidungstext OGH 11.07.1990 1 Ob 587/90
    Veröff: SZ 63/129 = JBl 1991,249 (Kerschner) = NZ 1992,110
  • 7 Ob 273/00y
    Entscheidungstext OGH 23.01.2001 7 Ob 273/00y
  • 6 Ob 81/01g
    Entscheidungstext OGH 21.02.2002 6 Ob 81/01g
    Vgl aber; Beisatz: Welche diese in den Schutzbereich des Verpflichtungsverhältnisses einzubeziehenden dritten Personen sind, für die die Auskunft die geeignete Vertrauensgrundlage darstellen und denen sie als Richtschnur dienen soll, richtet sich nach der Verkehrsübung, insbesondere aber danach, für welchen Zweck das Gutachten erstattet wurde. Aus dem Gutachtensauftrag ergibt sich, welche Interessen Dritter geschützt sind. Mögliche Kreditgeber oder Käufer genügen (so schon SZ 69/258). (T1)
  • 3 Ob 67/05g
    Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 67/05g
    Vgl auch; Beisatz: Beim Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter sind Vermögensschäden nur dann zu ersetzen, wenn die Hauptleistung gerade dem Dritten zukommen soll. (T2)
  • 2 Ob 191/06m
    Entscheidungstext OGH 23.03.2007 2 Ob 191/06m
    Beisatz: Der von einem Kaufinteressenten an einen ÖAMTC-Zweigverein erteilte Auftrag zur Durchführung eines „Ankaufstests" berührt keine schutzwürdigen Interessen des außerhalb dieses Vertragsverhältnisses stehenden klagenden Autohändlers. (T3)
  • 1 Ob 78/07p
    Entscheidungstext OGH 14.08.2007 1 Ob 78/07p
    Vgl auch
  • 8 Ob 51/08w
    Entscheidungstext OGH 10.07.2008 8 Ob 51/08w
    Auch; Beisatz: Eine Haftung des Sachverständigen gegenüber Dritten wird dann anerkannt, wenn der Besteller des Gutachtens für den Sachverständigen erkennbar gerade auch die Interessen des Dritten mitverfolgt. (T4);
    Beisatz: In diesem Fall sind die objektiv rechtlichen Sorgfaltspflichten auf den Dritten zu erstrecken. Das ist dann der Fall, wenn der Sachverständige damit rechnen muss, dass sein Gutachten Dritten zur Kenntnis gelangen und diesen als Grundlage für ihre Dispositionen dienen wird. Geschützt ist demnach der Dritte, wenn eine Aussage erkennbar drittgerichtet ist, also ein Vertrauenstatbestand vorliegt, der für den Dritten eine Entscheidungsgrundlage darstellen soll. Wesentlich ist daher vor allem, zu welchem Zweck das Gutachten erstattet wurde. Mangels ausdrücklicher Bestimmung im Vertrag kann sich die Beurteilung nach der Verkehrsübung richten. (T5);
    Beisatz: Hier: Keine Haftung des Sachverständigen gegenüber dem Prozessgegner einer Versicherung bei Einholung eines Privatgutachtens durch die (hier: beklagte) Versicherung, welche durch das Gutachten die Richtigkeit und Angemessenheit der von der gegnerischen Seite vorgelegten KFZ-Reparaturrechnung überprüfen möchte, weil durch dieses Gutachten kein Vertrauenstatbestand geschaffen werden soll, der als Grundlage für die Dispositionen des Gegners der Versicherung (hier: des Klägers) dient, sondern vielmehr die Versicherung bei Einholung eines derartigen Gutachtens erkennbar nur eigene (wirtschaftliche) Interessen verfolgt. Dem Dritten gegenüber soll gerade kein Vertrauenstatbestand geschaffen werden, der als Grundlage für dessen eigene Dispositionen dient. Wollte man den Sachverständigen auch in einer solchen Konstellation dem Dritten gegenüber haftbar machen, würde das letztlich zum Ergebnis führen, dass der Privatsachverständige bei jeder inhaltlichen Unrichtigkeit seines Gutachtens, die zu (bloßen) Vermögensschäden eines Dritten (etwa wegen durch das Gutachten verursachter Zahlungsverzögerungen des Vertragspartners des Dritten) führt, zur (persönlichen) Haftung herangezogen werden könnte. Die Unterscheidung zwischen Vertrags- und Deliktshaftung würde damit weitgehend obsolet (vgl hiezu auch Harrer, Auskunft, Vertrauen und Haftung, Zak 2006, 403 ff). Der bloße Umstand, dass die Sphäre eines Dritten durch ein Privatgutachten berührt wird, ist somit noch nicht haftungsbegründend. Es müssen vielmehr nach dem dem Sachverständigen erkennbaren Zweck des Gutachtensauftrags gerade auch die Interessen eines oder mehrerer bestimmter Dritter mitverfolgt werden. (T6);
    Bem: Siehe dazu auch RS0106433. (T7)
  • 2 Ob 128/09a
    Entscheidungstext OGH 28.01.2010 2 Ob 128/09a
    Auch; Beis wie T4
  • 3 Ob 79/10d
    Entscheidungstext OGH 04.08.2010 3 Ob 79/10d
    Auch; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T5; Veröff: SZ 2010/92
  • 10 Ob 32/11w
    Entscheidungstext OGH 30.08.2011 10 Ob 32/11w
    Auch
  • 9 Ob 20/12z
    Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 20/12z
    Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Hier: Schätzgutachten für die Inventarisierung im Verlassenschaftsverfahren. (T8)
  • 9 Ob 56/11t
    Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 56/11t
    Auch; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Hier: Haftung für Schätzgutachten im Zwangsversteigerungsverfahren. (T9)
    Veröff: SZ 2012/58
  • 1 Ob 91/12g
    Entscheidungstext OGH 19.09.2012 1 Ob 91/12g
    Auch
  • 2 Ob 125/12i
    Entscheidungstext OGH 29.11.2012 2 Ob 125/12i
  • 3 Ob 230/12p
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 3 Ob 230/12p
    Teilweise abweichend; Beisatz: Hier: Die Haftung des Abschlussprüfers ist nicht derjenigen eines Sachverständigen nach § 1300 ABGB vergleichbar. (T10); Veröff: SZ 2013/3
  • 10 Ob 58/12w
    Entscheidungstext OGH 26.02.2013 10 Ob 58/12w
    Auch
  • 10 Ob 56/12a
    Entscheidungstext OGH 26.02.2013 10 Ob 56/12a
    Auch
  • 3 Ob 231/12k
    Entscheidungstext OGH 20.02.2013 3 Ob 231/12k
    Teilweise abweichend; Beis wie T10
  • 4 Ob 165/12m
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 165/12m
    Teilweise abweichend; Beis wie T10
  • 4 Ob 249/14t
    Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 249/14t
    Vgl
  • 4 Ob 105/19y
    Entscheidungstext OGH 05.07.2019 4 Ob 105/19y
    Beisatz: Im Allgemeinen muss der medizinische Sachverständige in einem Kunstfehlerprozess nicht mit Depressionen des Klägers/der Klägerin rechnen, die aus einem Prozessverlust resultieren. (T11)
  • 8 Ob 96/19d
    Entscheidungstext OGH 25.10.2019 8 Ob 96/19d
    Beisatz: Die Sachverständigenhaftung wird allerdings auf objektiv-rechtliche Sorgfaltspflichten gestützt, zumal die Konstruktion des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in jenen Fällen an ihre Grenzen stößt, in denen der Vertragspartner des Sachverständigen und der Dritte gegenläufige Interessen verfolgen. (T12)
  • 6 Ob 205/19v
    Entscheidungstext OGH 27.11.2019 6 Ob 205/19v
    Vgl
  • 5 Ob 194/22y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.06.2023 5 Ob 194/22y
    Beisatz wie T2
  • 5 Ob 160/23z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.05.2024 5 Ob 160/23z
    Beisatz wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0026552

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2024

Dokumentnummer

JJR_19840627_OGH0002_0030OB00547_8400000_003

Rechtssatz für 7Ob513/96; 1Ob79/00z; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106433

Geschäftszahl

7Ob513/96; 1Ob79/00z; 5Ob18/00h; 7Ob273/00y; 6Ob81/01g; 3Ob67/05g; 3Ob93/05f; 6Ob39/06p; 2Ob191/06m; 1Ob78/07p; 8Ob51/08w; 4Ob63/09g; 10Ob32/11w; 7Ob77/11s; 9Ob20/12z; 9Ob56/11t; 1Ob91/12g; 2Ob125/12i; 4Ob249/14t; 6Ob141/16b; 7Ob38/17i; 10Ob4/18p; 6Ob233/18k; 4Ob245/18k; 3Ob16/19b; 4Ob105/19y; 1Ob165/19z; 8Ob7/21v; 6Ob239/20w; 7Ob60/21f; 10Ob34/21d; 10Ob59/22g; 9Ob52/25z

Entscheidungsdatum

29.04.2025

Rechtssatz

Den Sachverständigen trifft eine objektiv-rechtliche Sorgfaltspflicht zu Gunsten eines Dritten, wenn er damit rechnen muss, dass sein Gutachten die Grundlage für dessen Disposition bilden werde.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 513/96
    Entscheidungstext OGH 20.11.1996 7 Ob 513/96
    Veröff: SZ 69/258
  • 1 Ob 79/00z
    Entscheidungstext OGH 13.06.2000 1 Ob 79/00z
    Beisatz: Hier: Schätzgutachten im Versteigerungsverfahren. (T1)
    Veröff: SZ 73/96
  • 5 Ob 18/00h
    Entscheidungstext OGH 05.09.2000 5 Ob 18/00h
    Beisatz: Der Dritte wird in den Schutzbereich einbezogen, wobei sich die Beantwortung der Frage, ob die Interessen eines Dritten mit der Gutachtenserstattung verfolgt werden, nach der Verkehrsübung, im Besonderen aber danach richtet, zu welchem Zweck das Gutachten erstattet wurde. (T2)
    Beisatz: Haftung des in einem Strafverfahren gerichtlich bestellten Sachverständigen gegenüber einem Zeugen des Strafverfahrens. (T3)
  • 7 Ob 273/00y
    Entscheidungstext OGH 23.01.2001 7 Ob 273/00y
    Beis wie T2; Beisatz: Legt ein Sachverständiger in seinem Gutachten dessen Tauglichkeit zu einem bestimmten Zweck offen, so haftet er auch dafür, dass das Gutachten für diesen Zweck geeignet ist und diesen Anforderungen entspricht. Er kann sich später nicht darauf zurückziehen, dass er diese Behauptung nur zum Schein aufgestellt hat. Es kann von einem (nicht immer fachkundigen) Auftraggeber bzw geschützten Dritten nicht verlangt werden, selbst zu prüfen, ob das Gutachten den vom Gutachter selbst genannten Anforderungen formell entspricht oder nicht. Der aus dem Gutachten ersichtliche Gutachtensauftrag ist ausschlaggebend. Er ist der Maßstab an dem die Tauglichkeit und Richtigkeit des Gutachtens zu prüfen ist. Aus ihm ergibt sich auch, welche Interessen Dritter geschützt sind. (T4)
  • 6 Ob 81/01g
    Entscheidungstext OGH 21.02.2002 6 Ob 81/01g
    Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Aus dem Gutachtensauftrag ergibt sich, welche Interessen Dritter geschützt sind. Mögliche Kreditgeber oder Käufer genügen (so schon SZ 69/258). (T5)
  • 3 Ob 67/05g
    Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 67/05g
    Auch
  • 3 Ob 93/05f
    Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 93/05f
    Beisatz: Es kann nicht zweifelhaft sein, dass dieser Grundsatz auch dann zu gelten hat, wenn das unrichtige Gutachten zu einer schadensverursachenden Disposition nicht eines Dritten, sondern einer Prozesspartei Anlass gab. Maßgeblich ist aber auch in diesem Fall zur Frage einer schadensverursachenden Haftung der aus dem Gutachten ersichtliche Gutachtensauftrag an den Sachverständigen als der Maßstab, an dem die Tauglichkeit und Richtigkeit des Gutachtens zu messen ist. (T6)
  • 6 Ob 39/06p
    Entscheidungstext OGH 09.03.2006 6 Ob 39/06p
    Vgl; Beisatz: Im Hinblick darauf, dass die Prüfung durch den Einlageprüfer idR erst nach Abschluss des Sacheinlagevertrages erfolgt, kann auch keine Rede davon sein, dass es der Verkehrsübung entspräche, dass das Gutachten des Sacheinlageprüfers auch dem Einleger als geeignete Vertrauensgrundlage dienen soll. (T7)
    Beisatz: Die Prüfung der Sacheinlage dient nur den Interessen der Gesellschaft, deren Gläubiger und allenfalls Dritter, nicht aber auch derjenigen des Einbringers. Aus diesem Grund kommt auch eine Haftung des Sacheinlageprüfers gegenüber dem Sacheinleger nicht in Betracht. (T8)
    Veröff: SZ 2006/35
  • 2 Ob 191/06m
    Entscheidungstext OGH 23.03.2007 2 Ob 191/06m
    Beis wie T2; Beis wie T5 nur: Aus dem Gutachtensauftrag ergibt sich, welche Interessen Dritter geschützt sind. (T9)
  • 1 Ob 78/07p
    Entscheidungstext OGH 14.08.2007 1 Ob 78/07p
    Auch; Beis wie T5; Beisatz: Nur soweit die Aufgabe des Sachverständigen reicht, kann er dem Dritten verantwortlich werden. (T10)
  • 8 Ob 51/08w
    Entscheidungstext OGH 10.07.2008 8 Ob 51/08w
    Auch; Beisatz: Eine Haftung des Sachverständigen gegenüber Dritten wird dann anerkannt, wenn der Besteller des Gutachtens für den Sachverständigen erkennbar gerade auch die Interessen des Dritten mitverfolgt. (T11)
    Beisatz: In diesem Fall sind die objektiv rechtlichen Sorgfaltspflichten auf den Dritten zu erstrecken. Das ist dann der Fall, wenn der Sachverständige damit rechnen muss, dass sein Gutachten Dritten zur Kenntnis gelangen und diesen als Grundlage für ihre Dispositionen dienen wird. Geschützt ist demnach der Dritte, wenn eine Aussage erkennbar drittgerichtet ist, also ein Vertrauenstatbestand vorliegt, der für den Dritten eine Entscheidungsgrundlage darstellen soll. Wesentlich ist daher vor allem, zu welchem Zweck das Gutachten erstattet wurde. Mangels ausdrücklicher Bestimmung im Vertrag kann sich die Beurteilung nach der Verkehrsübung richten. (T12)
    Beisatz: Hier: Keine Haftung des Sachverständigen gegenüber dem Prozessgegner einer Versicherung bei Einholung eines Privatgutachtens durch die (hier: beklagte) Versicherung, welche durch das Gutachten die Richtigkeit und Angemessenheit der von der gegnerischen Seite vorgelegten KFZ-Reparaturrechnung überprüfen möchte, weil durch dieses Gutachten kein Vertrauenstatbestand geschaffen werden soll, der als Grundlage für die Dispositionen des Gegners der Versicherung (hier: des Klägers) dient, sondern vielmehr die Versicherung bei Einholung eines derartigen Gutachtens erkennbar nur eigene (wirtschaftliche) Interessen verfolgt. Dem Dritten gegenüber soll gerade kein Vertrauenstatbestand geschaffen werden, der als Grundlage für dessen eigene Dispositionen dient. Wollte man den Sachverständigen auch in einer solchen Konstellation dem Dritten gegenüber haftbar machen, würde das letztlich zum Ergebnis führen, dass der Privatsachverständige bei jeder inhaltlichen Unrichtigkeit seines Gutachtens, die zu (bloßen) Vermögensschäden eines Dritten (etwa wegen durch das Gutachten verursachter Zahlungsverzögerungen des Vertragspartners des Dritten) führt, zur (persönlichen) Haftung herangezogen werden könnte. Die Unterscheidung zwischen Vertrags- und Deliktshaftung würde damit weitgehend obsolet (vgl hiezu auch Harrer, Auskunft, Vertrauen und Haftung, Zak 2006, 403 ff). Der bloße Umstand, dass die Sphäre eines Dritten durch ein Privatgutachten berührt wird, ist somit noch nicht haftungsbegründend. Es müssen vielmehr nach dem dem Sachverständigen erkennbaren Zweck des Gutachtensauftrags gerade auch die Interessen eines oder mehrerer bestimmter Dritter mitverfolgt werden. (T13)
    Bem: Siehe dazu auch RS0026552. (T14)
  • 4 Ob 63/09g
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 4 Ob 63/09g
    Auch; Beis wie T12; Beisatz: Darstellung der Lehrmeinungen zur Haftung für inhaltliche Mängel von Druckwerken. (T15)
  • 10 Ob 32/11w
    Entscheidungstext OGH 30.08.2011 10 Ob 32/11w
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Erstellung eines Gutachtens über die Freiheit von Baumängeln, welches – wie dem von den Verkäufern beauftragten Sachverständigen bekannt war – den Kaufentschluss der bereits einmal vom Vertrag zurückgetretenen Hauskäufer fördern sollte. (T16)
  • 7 Ob 77/11s
    Entscheidungstext OGH 07.09.2011 7 Ob 77/11s
    Auch; Beisatz: In Bezug auf die Frage der schadensverursachenden Haftung ist der Gutachtensauftrag jener Maßstab, an dem die Tauglichkeit und Richtigkeit des Gutachtens zu messen ist. (T17)
    Beis wie T10
  • 9 Ob 20/12z
    Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 20/12z
    Auch; Beis ähnlich wie T11; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Hier: Schätzgutachten für die Inventarisierung im Verlassenschaftsverfahren. (T18)
  • 9 Ob 56/11t
    Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 56/11t
    Auch; Beis ähnlich wie T11; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Hier: Haftung für Schätzgutachten im Zwangsversteigerungsverfahren. (T19)
    Veröff: SZ 2012/58
  • 1 Ob 91/12g
    Entscheidungstext OGH 19.09.2012 1 Ob 91/12g
    Auch
  • 2 Ob 125/12i
    Entscheidungstext OGH 29.11.2012 2 Ob 125/12i
  • 4 Ob 249/14t
    Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 249/14t
    Beisatz: Keine Haftung der Wirtschaftsauskunftei für in entgeltlich zur Verfügung gestellten „Business Reports“ enthaltene „Ratings“ eines Unternehmens, wenn sie von deren Verwendung zu Werbezwecken nicht wusste. (T20)
    Beisatz: Es wäre eine Überspannung der Sorgfaltspflicht, wollte man die Erstellerin solcher „Ratings“ trotz des ausdrücklichen Verbots der Weitergabe verpflichten, die Geschäftstätigkeit des bewerteten Unternehmens auf verbotswidrige Verwendung zu überwachen. (T21)
  • 6 Ob 141/16b
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 6 Ob 141/16b
    Beis wie T17
  • 7 Ob 38/17i
    Entscheidungstext OGH 20.12.2017 7 Ob 38/17i
    Beisatz: Sowohl beim Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter als auch bei objektiv‑rechtlichen Schutzpflichtverletzungen besteht Subsidiarität. Der Gläubiger hat kein schutzwürdiges Interesse, wenn er kraft eigener rechtlicher Sonderverbindungen mit seinem Vertragspartner einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat. (T22)
    Beis wie T12; Beis wie T6; Beis wie T10; Beis wie T17; Beis wie T9
  • 10 Ob 4/18p
    Entscheidungstext OGH 23.05.2018 10 Ob 4/18p
    Beis wie T11; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Zur Haftung eines im staatsanwaltschaftlichem Ermittlungsverfahren bestellten Sachverständigen für infolge Unrichtigkeit ermittelter Schmerzperioden entstandene Prozesskosten. (T23)
    Veröff: SZ 2018/41
  • 6 Ob 233/18k
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 6 Ob 233/18k
  • 4 Ob 245/18k
    Entscheidungstext OGH 25.04.2019 4 Ob 245/18k
  • 3 Ob 16/19b
    Entscheidungstext OGH 26.04.2019 3 Ob 16/19b
    Beis wie T12; Beisatz: Ausschlaggebend ist, wie ein verständiger Informationsempfänger die Expertise auffassen durfte. (T24)
  • 4 Ob 105/19y
    Entscheidungstext OGH 05.07.2019 4 Ob 105/19y
    Beis wie T6; Beisatz: Im Allgemeinen muss der medizinische Sachverständige in einem Kunstfehlerprozess nicht mit Depressionen des Klägers/der Klägerin rechnen, die aus einem Prozessverlust resultieren. (T25)
  • 1 Ob 165/19z
    Entscheidungstext OGH 25.09.2019 1 Ob 165/19z
    Vgl; Beis wie T6; Beis wie T17
  • 8 Ob 7/21v
    Entscheidungstext OGH 28.01.2021 8 Ob 7/21v
    Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 6 Ob 239/20w
    Entscheidungstext OGH 15.03.2021 6 Ob 239/20w
    vgl; Beisatz: Hier: Rechtsverteidigungskosten eines getäuschten Investors, der beim Weiterverkauf von Aktien die ihm erteilte Fehlinformation im Vertrauen auf deren Richtigkeit weitergegeben und damit selbst scheinbare Täuschungshandlungen gesetzt hätten. (T26)
    Anm: Veröff: SZ 2021/28
  • 7 Ob 60/21f
    Entscheidungstext OGH 29.09.2021 7 Ob 60/21f
  • 10 Ob 34/21d
    Entscheidungstext OGH 14.12.2021 10 Ob 34/21d
    Beis wie T2
  • 10 Ob 59/22g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.04.2023 10 Ob 59/22g
    vgl
  • 9 Ob 52/25z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.04.2025 9 Ob 52/25z
    Beisatz wie T9; Beisatz wie T10; Beisatz wie T24

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106433

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2025

Dokumentnummer

JJR_19961120_OGH0002_0070OB00513_9600000_001

Entscheidungstext 2Ob125/12i

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

RdW 2013/276 S 276 - RdW 2013,276 = ecolex 2013/178 S 439 - ecolex 2013,439 = Kerschner, SV 2013,139 (Rechtsprechungsübersicht)

Geschäftszahl

2Ob125/12i

Entscheidungsdatum

29.11.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** AG, *****, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer und andere Rechtsanwälte in Wels, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. DI J***** S*****, vertreten durch Dr. Peter Posch und Dr. Ingrid Posch, Rechtsanwälte in Wels, 2. L***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Heinz Stöger, Rechtsanwalt in Wien, und 3. T***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Franz Hitzenberger und andere Rechtsanwälte in Vöcklabruck, wegen Feststellung (Streitwert 70.000 EUR) sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 20. März 2012, GZ 1 R 181/11k-25, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Die Vorinstanzen haben die Schadenersatzklage der klagenden Bank im Zusammenhang mit dem angeblich falschen Gutachten des Erstbeklagten über den Verkehrswert des Liegenschaftsvermögens der (insolventen) Kreditschuldnerin, der von der Zweitbeklagten der Gründungsprüfung (iZm einer Spaltung) und von der Drittbeklagten dem Jahresabschluss zugrundegelegt wurde, abgewiesen.

Die Klägerin lässt in ihrer außerordentlichen Revision eine eingehende Auseinandersetzung mit den relevanten Themen vermissen. Sie thematisiert hauptsächlich - sehr weitwendig - Fragen der Kausalität zwischen den von den Beklagten erstellten Urkunden und den Maßnahmen der Klägerin (Nichtverbücherung von Pfandurkunden sowie weitere Kreditgewährungen).

Rechtliche Beurteilung

Im Einzelnen ist den Ausführungen der Revisionswerberin Folgendes entgegenzuhalten:

1. Den Sachverständigen trifft zwar nach der Rechtsprechung eine objektiv-rechtliche Sorgfaltspflicht zu Gunsten eines Dritten, wenn er damit rechnen muss, dass sein Gutachten die Grundlage für dessen Disposition bilden werde (RIS-Justiz RS0106433). Gleichzeitig wird aber als Haftungsvoraussetzung verlangt, dass der Besteller des Gutachtens - für den Sachverständigen erkennbar - gerade (auch) die Interessen eines - oder mehrerer bestimmter - Dritten bei der Bestellung des Gutachtens mitverfolgt (RIS-Justiz RS0026552).

Im vorliegenden Fall kann nach den vorinstanzlichen Feststellungen von einem erkennbaren Mitverfolgen der Interessen der kreditgewährenden Bank nicht die Rede sein.

Das Berufungsgericht hat daher vertretbar die Haftung des Erstbeklagten verneint.

2. Zur Inanspruchnahme der Zweitbeklagten ist auf den Umfang der Gründungsprüfung gemäß Paragraph 26, AktG zu verweisen. Da schon vor der Aufwertung der Liegenschaften das Eigenkapital ca 15 Mio EUR ausmachte, war das Stammkapital von 75.000 EUR bei weitem gedeckt. Im Übrigen ist auch zutreffend, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe eines Gründungsprüfers ist, Grundstücksbewertungen von Immobiliensachverständigen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Er hat ua zu prüfen, ob der Wert der Sacheinlagen oder Sachübernahmen den Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien oder den Wert der dafür zu gewährenden Leistungen erreicht (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, AktG). Dies stand aber auch ohne das Gutachten des Erstbeklagten fest.

3. Auch für die Drittbeklagte gilt, dass es nicht Aufgabe des Abschlussprüfers vergleiche dazu Paragraph 269, UGB) ist, Grundstücksbewertungen von Immobiliensachverständigen zu überprüfen. Ein Sachverständiger, der sein Gutachten erkennbar auf das Fachwissen eines anderen (spezialisierten) Sachverständigen stützt, den der Vertragspartner beizieht, haftet für diesen regelmäßig nicht vergleiche 3 Ob 541/85).

Mangels erheblicher Rechtsfragen iSv Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Textnummer

E102848

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0020OB00125.12I.1129.000

Im RIS seit

24.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2014

Dokumentnummer

JJT_20121129_OGH0002_0020OB00125_12I0000_000