Die Revision ist zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
1. Die Versicherung gegen Leitungswasser-schäden bietet Schutz gegen jene Schäden, die durch den Austritt von Wasser aus Rohren oder angeschlossenen Anlagen entstehen. Sie ist eine Sachversicherung, die der Erhaltung des Gebäudes, sohin des Eigentums des Versicherungsnehmers dient. In gewissem Rahmen dient sie auch der Erhaltung und Verwertung des Gebäudes durch Vermietung oder Verpachtung (7 Ob 34/99x).
2. Nach der bisherigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung ist Dritter im Sinn des § 67 Abs 1 VersVG jeder, der nicht Versicherungsnehmer oder Versicherter ist. Dritter ist der Mieter in einem vom Hauseigentümer gegen Leitungswasserschäden versicherten Haus, dies trotz Belastung mit den Versicherungsprämien. Dritter ist auch der, der nur über ein abgeleitetes Gebrauchsrecht verfügt (7 Ob 34/99x mwN). In diesem Sinn argumentiert auch die Klägerin. Die Beklagte als Wohnungseigentumsbewerberin, der im Schadenszeitpunkt das Gebrauchsrecht an „ihrem“ Wohnungseigentumsobjekt eingeräumt gewesen sei, habe eine einem Wohnungsmieter vergleichbare Stellung inne. Die Annahme eines schlüssigen Regressverzichts sei schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil die Beklagte ihren Schaden auf ihre Haftpflichtversicherung überwälzen könne. Ein allfälliges Sachinteresse der Beklagten könnte sich aber nur auf „ihr“ Wohnungseigentumsobjekt und allgemeine Teile des Hauses beziehen, nicht aber auf die anderen Wohnungseigentumsobjekte. Die Regressforderung betreffe ausschließlich Schäden an anderen Wohnungseigentumsob-jekten.2. Nach der bisherigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung ist Dritter im Sinn des Paragraph 67, Absatz eins, VersVG jeder, der nicht Versicherungsnehmer oder Versicherter ist. Dritter ist der Mieter in einem vom Hauseigentümer gegen Leitungswasserschäden versicherten Haus, dies trotz Belastung mit den Versicherungsprämien. Dritter ist auch der, der nur über ein abgeleitetes Gebrauchsrecht verfügt (7 Ob 34/99x mwN). In diesem Sinn argumentiert auch die Klägerin. Die Beklagte als Wohnungseigentumsbewerberin, der im Schadenszeitpunkt das Gebrauchsrecht an „ihrem“ Wohnungseigentumsobjekt eingeräumt gewesen sei, habe eine einem Wohnungsmieter vergleichbare Stellung inne. Die Annahme eines schlüssigen Regressverzichts sei schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil die Beklagte ihren Schaden auf ihre Haftpflichtversicherung überwälzen könne. Ein allfälliges Sachinteresse der Beklagten könnte sich aber nur auf „ihr“ Wohnungseigentumsobjekt und allgemeine Teile des Hauses beziehen, nicht aber auf die anderen Wohnungseigentumsobjekte. Die Regressforderung betreffe ausschließlich Schäden an anderen Wohnungseigentumsob-jekten.
3. Nach § 69 Abs 1 VersVG tritt, wenn die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert wird, anstelle des Veräußerers der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Unter Veräußerung ist der rechtsgeschäftliche Eigentumserwerb durch Einzelrechtsnachfolge zu verstehen (Dörner in Berliner Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz § 69 Rz 104). Die Voraussetzung ist nicht das schuldrechtliche Verpflichtungs-, sondern das dingliche Verfügungsgeschäft (Kollhosser in Prölss/Martin Versicherungsvertragsgesetz27 § 69 Rz 4, Heiss in Heiss/Lorenz Versicherungsvertragsgesetz2 § 69 Rz 6, Hammel in Schwintowski/Brömmelmeyer Praxiskommentar zum Versicherungsvertragsgesetz2 § 95 Rz 10, Armbrüster in Prölss/Martin Versicherungsvertragsgesetz28 § 95 Rz 8). Das Eigentum an unbeweglichen Sachen geht gemäß § 431 ABGB mit der Einverleibung im Grundbuch über.3. Nach Paragraph 69, Absatz eins, VersVG tritt, wenn die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert wird, anstelle des Veräußerers der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Unter Veräußerung ist der rechtsgeschäftliche Eigentumserwerb durch Einzelrechtsnachfolge zu verstehen (Dörner in Berliner Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz Paragraph 69, Rz 104). Die Voraussetzung ist nicht das schuldrechtliche Verpflichtungs-, sondern das dingliche Verfügungsgeschäft (Kollhosser in Prölss/Martin Versicherungsvertragsgesetz27 Paragraph 69, Rz 4, Heiss in Heiss/Lorenz Versicherungsvertragsgesetz2 Paragraph 69, Rz 6, Hammel in Schwintowski/Brömmelmeyer Praxiskommentar zum Versicherungsvertragsgesetz2 Paragraph 95, Rz 10, Armbrüster in Prölss/Martin Versicherungsvertragsgesetz28 Paragraph 95, Rz 8). Das Eigentum an unbeweglichen Sachen geht gemäß Paragraph 431, ABGB mit der Einverleibung im Grundbuch über.
4. Mit 1. 1. 1994 trat § 13c WEG 1975 idF des 3. WÄG in Kraft. Durch diese Bestimmung wurde die Wohnungseigentümergemeinschaft, der neben den Wohnungseigentümern auch schlichte Miteigentümer angehörten, mit eingeschränkter Rechtspersönlichkeit in Angelegenheiten der ordentlichen und außerordentlichen Liegenschaftsverwaltung ausgestattet. Als Trägerin aller Rechte und Verbindlichkeiten in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft ist anstelle der Wohnungseigentümergemeinschaft mit 1. 1. 2002 die Eigentümergemeinschaft nach § 18 Abs 1 WEG 2002 getreten.4. Mit 1. 1. 1994 trat Paragraph 13 c, WEG 1975 in der Fassung des 3. WÄG in Kraft. Durch diese Bestimmung wurde die Wohnungseigentümergemeinschaft, der neben den Wohnungseigentümern auch schlichte Miteigentümer angehörten, mit eingeschränkter Rechtspersönlichkeit in Angelegenheiten der ordentlichen und außerordentlichen Liegenschaftsverwaltung ausgestattet. Als Trägerin aller Rechte und Verbindlichkeiten in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft ist anstelle der Wohnungseigentümergemeinschaft mit 1. 1. 2002 die Eigentümergemeinschaft nach Paragraph 18, Absatz eins, WEG 2002 getreten.
Die Eigentümergemeinschaft ist eine zweckorientierte Gemeinschaft. Ihre Rechtspersönlichkeit ist final, und zwar auf die Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft begrenzt. Unter Angelegenheiten der Verwaltung sind Maßnahmen der Geschäftsführung zu verstehen. Dazu gehört alles, was gemeinschaftliche Interessen bei der Nutzung und Erhaltung des Gemeinschaftsguts betreffen könnte. Durch Verwaltungshandlungen werden Geschäfte der Gemeinschaft besorgt (Würth/Zingher/Kovanyi22 § 18 WEG Rz 6 und 7 mwN).Die Eigentümergemeinschaft ist eine zweckorientierte Gemeinschaft. Ihre Rechtspersönlichkeit ist final, und zwar auf die Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft begrenzt. Unter Angelegenheiten der Verwaltung sind Maßnahmen der Geschäftsführung zu verstehen. Dazu gehört alles, was gemeinschaftliche Interessen bei der Nutzung und Erhaltung des Gemeinschaftsguts betreffen könnte. Durch Verwaltungshandlungen werden Geschäfte der Gemeinschaft besorgt (Würth/Zingher/Kovanyi22 Paragraph 18, WEG Rz 6 und 7 mwN).
Der Abschluss von Versicherungsverträgen gehört zu den Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft (7 Ob 318/04x mwN). Die Eigentümergemeinschaft ist Versicherungsnehmerin, die einzelnen Wohnungseigentümer sind Versicherte (7 Ob 38/12g).
4.1 Die Eigentümergemeinschaft tritt mit ihrer Entstehung analog § 69 VersVG in die Rechte und Pflichten des ursprünglichen Versicherungsnehmers (Alleineigen-tümers) ein. Zwar liegt in der Entstehung der Eigentümergemeinschaft keine Veräußerung im Sinne dieser Norm, damit ist aber der Rechtsträger geschaffen, dem das WEG die Zuständigkeit für den Versicherungsschutz des Gemeinschaftsguts zuweist (vgl Armbrüster in Prölss/Martin Versicherungsvertragsgesetz28 § 95 Rz 28, Reusch in Münchener Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz § 95 Rz 103 f zur insoweit vergleichbaren deutschen Rechtslage).4.1 Die Eigentümergemeinschaft tritt mit ihrer Entstehung analog Paragraph 69, VersVG in die Rechte und Pflichten des ursprünglichen Versicherungsnehmers (Alleineigen-tümers) ein. Zwar liegt in der Entstehung der Eigentümergemeinschaft keine Veräußerung im Sinne dieser Norm, damit ist aber der Rechtsträger geschaffen, dem das WEG die Zuständigkeit für den Versicherungsschutz des Gemeinschaftsguts zuweist vergleiche Armbrüster in Prölss/Martin Versicherungsvertragsgesetz28 Paragraph 95, Rz 28, Reusch in Münchener Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz Paragraph 95, Rz 103 f zur insoweit vergleichbaren deutschen Rechtslage).
Zur Entstehung der Eigentümergemeinschaft genügt die Anmerkung der Zusage von Wohnungseigentum im Grundbuch zugunsten eines Miteigentümers (5 Ob 32/03x, Würth/Zingher/Kovanyi22 § 18 WEG Rz 3).Zur Entstehung der Eigentümergemeinschaft genügt die Anmerkung der Zusage von Wohnungseigentum im Grundbuch zugunsten eines Miteigentümers (5 Ob 32/03x, Würth/Zingher/Kovanyi22 Paragraph 18, WEG Rz 3).
Da im vorliegenden Fall die Eigentümergemeinschaft mangels Verbücherung eines Miteigentumsanteils noch nicht entstanden war, konnte diese auch noch nicht in den Versicherungsvertrag eintreten.
4.2 § 69 VersVG sagt nichts darüber aus, ob nicht auch die Interessen des Käufers vor einer Verbücherung mitversichert sind. Dies wurde in der Gebäudeversicherung bezüglich der Zeit zwischen Gefahrübertragung und Eigentümerwechsel durch Grundbuchsumschreibung bereits bejaht (7 Ob 18/82).4.2 Paragraph 69, VersVG sagt nichts darüber aus, ob nicht auch die Interessen des Käufers vor einer Verbücherung mitversichert sind. Dies wurde in der Gebäudeversicherung bezüglich der Zeit zwischen Gefahrübertragung und Eigentümerwechsel durch Grundbuchsumschreibung bereits bejaht (7 Ob 18/82).
Auch von der deutschen Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass dem Käufer eines Grundstücks in der Zeit zwischen Gefahrübergang und dem Eigentumserwerb durch Eintragung im Grundbuch ein versicherbares Sacherhaltungsinteresse zukommt und der mit dem Verkäufer bestehende Versicherungsvertrag auch ohne ausdrückliche Regelung grundsätzlich so auszulegen ist, dass dieses (fremde) Interesse darin vorübergehend mitversichert ist (Hübsch in Berliner Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, § 80 Rz 15, Hammel in Schwintowski/Brömmelmeyer Praxiskommentar zum Versicherungsvertragsrecht, § 95 Rn 6, Armbrüster in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz28 § 95 Rz 29, Reusch in Münchener Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz² § 95 Rz 132, BGH VersR 2001, 53 f, VersR 2009, 1114 f, VersR 2009, 1531 f).Auch von der deutschen Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass dem Käufer eines Grundstücks in der Zeit zwischen Gefahrübergang und dem Eigentumserwerb durch Eintragung im Grundbuch ein versicherbares Sacherhaltungsinteresse zukommt und der mit dem Verkäufer bestehende Versicherungsvertrag auch ohne ausdrückliche Regelung grundsätzlich so auszulegen ist, dass dieses (fremde) Interesse darin vorübergehend mitversichert ist (Hübsch in Berliner Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, Paragraph 80, Rz 15, Hammel in Schwintowski/Brömmelmeyer Praxiskommentar zum Versicherungsvertragsrecht, Paragraph 95, Rn 6, Armbrüster in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz28 Paragraph 95, Rz 29, Reusch in Münchener Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz² Paragraph 95, Rz 132, BGH VersR 2001, 53 f, VersR 2009, 1114 f, VersR 2009, 1531 f).
5. In Punkt 9.6 des Kaufvertrags ist vereinbart, dass mit dem Tag der Übergabe Besitz und Gefahr auf die Beklagte übergehen. Am 24. 11. 2010 ist die Wohnung übergeben worden, seither trägt die Beklagte die mit dem Kaufgegenstand verbundenen Aufwendungen.
Nach § 37 Abs 2 WEG hat der Wohnungseigentumsbewerber den Anspruch, dass ihm das zugesagte wohnungseigentumstaugliche Objekt zur Nutzung übergeben wird, sobald es beziehbar ist und dass nach Vollendung der Bauführung am Haus, in dem sich das zugesagte wohnungseigentumstaugliche Objekt befindet, ohne Verzug die für die Einverleibung seines Eigentumsrechts am Mindestanteil und für die - allenfalls noch durchzuführende - Begründung von Wohnungseigentum an allen dafür gewidmeten wohnungseigentumstauglichen Objekten erforderlichen Urkunden errichtet und Anträge gestellt werden.Nach Paragraph 37, Absatz 2, WEG hat der Wohnungseigentumsbewerber den Anspruch, dass ihm das zugesagte wohnungseigentumstaugliche Objekt zur Nutzung übergeben wird, sobald es beziehbar ist und dass nach Vollendung der Bauführung am Haus, in dem sich das zugesagte wohnungseigentumstaugliche Objekt befindet, ohne Verzug die für die Einverleibung seines Eigentumsrechts am Mindestanteil und für die - allenfalls noch durchzuführende - Begründung von Wohnungseigentum an allen dafür gewidmeten wohnungseigentumstauglichen Objekten erforderlichen Urkunden errichtet und Anträge gestellt werden.
Daraus ergibt sich, dass die Stellung des Erwerbers eines Miteigentumsanteils, dem die Einräumung von Wohnungseigentum zugesagt worden ist, über jene eines Mieters hinausgeht. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass das Sachersatzinteresse eines Mieters in der Gebäudeversicherung des Eigentümers nicht mitversichert ist, ist auf den vorliegenden Fall daher nicht übertragbar. Vielmehr ist dem Erwerber eines Miteigentumsanteils, dem die Einräumung von Wohnungseigentum zugesagt worden ist, ein Sacherhaltungsinteresse, und zwar - entgegen der Ansicht der Klägerin - bezogen auf das Gesamtobjekt, zuzugestehen.
Die Situation des Wohnungseigentumsbewerbers entspricht damit jener des Käufers vor grundbücherlicher Einverleibung. Dabei macht es keinen Unterschied, dass in weiterer Folge der Versicherungsvertrag nicht auf ihn selbst, sondern auf die Eigentümergemeinschaft übergeht, da dessen ungeachtet er dann Versicherter ist.
Dieses Sacherhaltungsinteresse des Wohnungseigentumsbewerbers ist im obigen Sinn ab Übergang der Gefahrtragung bis zur Entstehung der Eigentümergemeinschaft in der Gebäudeversicherung des Veräußerers mitversichert.
6. Daraus folgt, dass ein Regress der Klägerin gegen die Beklagte nur unter den Voraussetzungen des § 61 VersVG möglich ist.6. Daraus folgt, dass ein Regress der Klägerin gegen die Beklagte nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 61, VersVG möglich ist.
Grobe Fahrlässigkeit ist im Bereich des Versicherungsvertragsrechts gegeben, wenn schon einfachste naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht gesetzt werden, die jedermann einleuchten müssen (RIS-Justiz RS0080371). Die grob fahrlässige Herbeiführung eines Versicherungsfalls ist dann zu verantworten, wenn sich das Verhalten aus der Menge der auch für den Sorgsamsten nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens als eine auffallende Sorglosigkeit heraushebt. Grobe Fahrlässigkeit setzt demnach ein Verhalten voraus, von dem der Versicherungsnehmer wusste oder wissen musste, dass es geeignet ist, die Gefahr des Eintritts eines Versicherungsfalls herbeizuführen oder zu vergrößern (RIS-Justiz RS0080414). Auch einzelne, für sich genommen nicht grob fahrlässige Fehlhandlungen können in ihrer Gesamtheit den Vorwurf grober Fahrlässigkeit begründen. Voraussetzung dafür ist aber, dass sie in ihrer Gesamtheit als den Regelfall weit übersteigende Sorglosigkeit anzusehen sind (RIS-Justiz RS0030372).
Die Sanitärinstallationen im Badezimmer der Beklagten waren zwar noch nicht fertiggestellt. Das festgestellte Verhalten der Klägerin, die herauszufinden suchte, ob der Wasserleitungsdefekt auf die WC-Spülung beschränkt ist oder ob davon auch andere Wasseranschlüsse betroffen sind, ist jedoch nachvollziehbar, auch wenn ihre Versuche wegen des Fehlens der Armaturen mit dem Öffnen des Absperrhahns und des Eckventils verbunden waren. Dass die Beklagte das Eckventil nicht vollständig zudrehte, konnte ihr zu diesem Zeitpunkt nicht auffallen, weil die Wasserzuleitung in die Wohnung unterbrochen war. Die Vorinstanzen haben unter diesen Umständen zu Recht das Vorliegen grober Fahrlässigkeit verneint.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.