Entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts ist die von der Klägerin beantwortete Revision nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht aufgezeigt werden. nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht aufgezeigt werden.
Es liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn zwar zu einer konkreten Fragestellung keine ausdrückliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs besteht, aber die relevanten rechtlichen Grundsätze in der Rechtsprechung des Höchstgerichts geklärt sind (RIS-Justiz RS0102181). Der von den Vorinstanzen angewandte Rechtssatz, demzufolge ein Unternehmer auch bei Verletzung vertraglicher Schutzpflichten zugunsten Dritter für das Gehilfenverschulden gemäß § 1313a ABGB haftet, gründet sich auf eine seit Jahrzehnten durchgehende Kette einschlägiger höchstgerichtlicher Entscheidungen (RIS-Justiz RS0017185; gleichgültig ob der Gehilfe selbstständig oder unselbstständig tätig ist: RIS-Justiz RS0028563; RS0118512; RS0021876; 7 Ob 306/04g).Es liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn zwar zu einer konkreten Fragestellung keine ausdrückliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs besteht, aber die relevanten rechtlichen Grundsätze in der Rechtsprechung des Höchstgerichts geklärt sind (RIS-Justiz RS0102181). Der von den Vorinstanzen angewandte Rechtssatz, demzufolge ein Unternehmer auch bei Verletzung vertraglicher Schutzpflichten zugunsten Dritter für das Gehilfenverschulden gemäß Paragraph 1313 a, ABGB haftet, gründet sich auf eine seit Jahrzehnten durchgehende Kette einschlägiger höchstgerichtlicher Entscheidungen (RIS-Justiz RS0017185; gleichgültig ob der Gehilfe selbstständig oder unselbstständig tätig ist: RIS-Justiz RS0028563; RS0118512; RS0021876; 7 Ob 306/04g).
Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits wiederholt ausgesprochen, dass Beschädigungen einer Leitung (Kabel, Kanal etc), die einer vom Partner des Werkvertrags verschiedenen Person gehört, durch ein Bauunternehmen den Bestimmungen des Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter unterliegen. Dem Bauunternehmen obliegt die vertragliche Nebenverpflichtung, Leitungen, die sich im unmittelbaren Gefahrenbereich befinden, nicht zu beschädigen (2 Ob 136/99k). Das schutzwürdige Interesse der Klägerin als geschädigter Dritter wäre nur dann zu verneinen, wenn sie kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit einem Vertragspartner einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hätte. Es wird aber nicht dadurch beseitigt, dass sie allenfalls auch noch aus einem anderen Vertrag zugunsten Dritter (RIS-Justiz RS0020769; 6 Ob 146/04w, 6 Ob 2/04p) oder wegen deliktischer Beschädigung gegen das ausführende Subunternehmen vorgehen könnte. Eine vertragliche Beziehung zwischen der Klägerin und der Auftraggeberin der Grabungsarbeiten oder einem den ausführenden Unternehmen bestand nach dem Sachverhalt nicht. Der Versuch der Revision, die Nebenpflichten zum Schutz der Einbauten nur dem Subunternehmervertrag zwischen der Klägerin und dem ausführenden Unternehmen zuzuordnen und die Existenz des eigentlich maßgeblichen Vertrags zwischen Auftraggeber und Beklagter dafür einfach beiseite zu schieben, ist sachlich nicht begründbar. Das Argument, in anderen vom Obersten Gerichtshof behandelten Fällen der Verletzung vertraglicher Schutzpflichten habe immer der „faktische Schädiger“ eintreten müssen, ist in dem vom Revisionswerber unterstellten Sinn, die Haftung eines Subauftraggebers käme nicht in Frage, unzutreffend (RIS-Justiz RS0017185). Die von der Beklagten für ihre Ansicht herangezogenen Judikaturbeispiele betreffen Fragen der unmittelbaren Vertragshaftung oder des Regressanspruchs zwischen Solidarschuldnern (3 Ob 35/07d; 8 Ob 651/93 ua), die mit dem vorliegenden Rechtsproblem nichts zu tun haben, zum Teil unterliegt sie einem Fehlverständnis der Entscheidungsbegründung (zB 8 Ob 155/09s).
Die Urteile der Vorinstanzen erweisen sich damit nicht als im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO korrekturbedürftig. Ob die Beklagte der Klägerin außerdem ohnedies auch aufgrund eigenen Verschuldens haften würde, weil sie nach den Feststellungen für die unzureichende Bemessung des Abstands der Spundwände verantwortlich war, kann beim vorliegenden Ergebnis dahingestellt bleiben.Die Urteile der Vorinstanzen erweisen sich damit nicht als im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO korrekturbedürftig. Ob die Beklagte der Klägerin außerdem ohnedies auch aufgrund eigenen Verschuldens haften würde, weil sie nach den Feststellungen für die unzureichende Bemessung des Abstands der Spundwände verantwortlich war, kann beim vorliegenden Ergebnis dahingestellt bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO; die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung zutreffend auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen. Bemessungsgrundlage für die Kosten ist jedoch nur das Revisionsinteresse.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO; die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung zutreffend auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen. Bemessungsgrundlage für die Kosten ist jedoch nur das Revisionsinteresse.