Rechtssatz für 4Ob513/72 5Ob136/72 8Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0038135

Geschäftszahl

4Ob513/72; 5Ob136/72; 8Ob144/73; 5Ob252/74; 5Ob652/76; 1Ob628/77; 7Ob595/77; 6Ob644/77; 5Ob691/78; 8Ob190/78; 2Ob224/79; 5Ob307/80; 2Ob570/80; 3Ob628/81; 7Ob635/85; 7Ob574/88; 2Ob505/89; 7Ob627/95; 6Ob48/02f; 6Ob256/02v; 5Ob1/05s; 1Ob168/06x; 4Ob28/07g; 2Ob2/09x; 8Ob28/12v; 1Ob186/14f; 9Ob74/14v; 2Ob34/17i

Entscheidungsdatum

24.10.2017

Rechtssatz

Unmittelbare Schadenersatzpflicht des verantwortlichen Bauführers bei schuldhafter Beschädigung von Fernmeldekabeln der Postverwaltung und Telegraphenverwaltung. Die örtliche Lage einer Baustelle im verbauten Ortsgebiet und noch dazu in unmittelbarer Nähe der Fahrbahn einer ehemaligen Bundesstraße lässt das Vorhandensein von Erdkabeln, Rohrleitungen und dergleichen so naheliegend erscheinen, dass eine Verständigung der Postbehörde und Telegraphenbehörde noch vor dem Beginn der Bauarbeiten unbedingt geboten ist. Das Unterlassen einer solchen Erkundigung begründet eine schuldhafte Unterlassung des verantwortlichen Bauführers im Sinne des Paragraph 1299, ABGB.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 513/72
    Entscheidungstext OGH 22.02.1972 4 Ob 513/72
    Veröff: JBl 1973,35
  • 5 Ob 136/72
    Entscheidungstext OGH 26.09.1972 5 Ob 136/72
    Vgl auch; Beisatz: Haftung des Vermieters eines Baggers wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht. (T1)
  • 8 Ob 144/73
    Entscheidungstext OGH 28.08.1973 8 Ob 144/73
    Beisatz: Dass die sogenannten Kabelschutzanweisung keine verbindliche Norm darstellt, ist nicht entscheidend. (T2) Veröff: SZ 46/78
  • 5 Ob 252/74
    Entscheidungstext OGH 25.03.1975 5 Ob 252/74
    nur: Unmittelbare Schadenersatzpflicht des verantwortlichen Bauführers bei schuldhafter Beschädigung vom Fernmeldekabeln der Postverwaltung und Telegraphenverwaltung. (T3) Beis wie T2; Beisatz: Haftung des Baumeisters, seines Bauleiters und des Deichgräbers. Zur Erkundigungspflicht des mit den Grabarbeiten betrauten Subunternehmers. (T4)
  • 5 Ob 652/76
    Entscheidungstext OGH 09.11.1976 5 Ob 652/76
    Beis wie T2; Beisatz: Schutznorm des § 8 Abs 2 der K des Wr Magistrats vom 02.06.1962, betreffend Aufgrabungen in öffentlichen Verkehrsflächen und Erholungsflächen, verletzt. Bauunternehmer, verantwortlicher Bauleiter und unter Umständen auch verantwortlicher Baupolier haften hier zur ungeteilten Hand wegen Unterlassen der erforderlichen Erkundigungen (jedoch keine Haftung nach §§ 1041, 1042 ABGB). (T5)
  • 1 Ob 628/77
    Entscheidungstext OGH 22.06.1977 1 Ob 628/77
    Beisatz: Die Untergebenen und Bediensteten anderer Unternehmen, die beim Bau eingesetzt werden, können sich diesbezüglich auf Auskünfte des Bauführers verlassen. (T6)
  • 7 Ob 595/77
    Entscheidungstext OGH 30.06.1977 7 Ob 595/77
    Auch; Beisatz: Hier: Vertragliche Schutzpflicht zugunsten Dritter. (T7) Veröff: SZ 50/102
  • 6 Ob 644/77
    Entscheidungstext OGH 10.11.1977 6 Ob 644/77
    nur T3
  • 5 Ob 691/78
    Entscheidungstext OGH 02.01.1979 5 Ob 691/78
    Vgl
  • 8 Ob 190/78
    Entscheidungstext OGH 20.12.1978 8 Ob 190/78
    Vgl auch; nur T3; Beisatz: Diligenzpflicht zugunsten Dritter. (T8)
  • 2 Ob 224/79
    Entscheidungstext OGH 12.02.1980 2 Ob 224/79
    nur T3; Beisatz: Unverbautes Gebiet, jedoch Anhaltspunkte für Kabelverlauf, daher leicht zumutbare Anfrage bei der Postverwaltung und Telegraphenverwaltung. (T9)
  • 5 Ob 307/80
    Entscheidungstext OGH 21.10.1980 5 Ob 307/80
    nur: Die örtliche Lage einer Baustelle im verbauten Ortsgebiet und noch dazu in unmittelbarer Nähe der Fahrbahn einer ehemaligen Bundesstraße lässt das Vorhandensein von Erdkabeln, Rohrleitungen und dergleichen so naheliegend erscheinen, dass eine Verständigung der Postbehörde und Telegraphenbehörde noch vor dem Beginn der Bauarbeiten unbedingt geboten ist. Das Unterlassen einer solchen Erkundigung begründet eine schuldhafte Unterlassung des verantwortlichen Bauführers im Sinne des § 1299 ABGB. (T10) Beisatz: Wenn nach der Sachlage mit dem Vorhandensein von Kabeln zu rechnen ist. Im vorliegenden Fall wurde dies verneint: Schadensstelle am Rande des verbauten Gebietes im Wald. (T11)
  • 2 Ob 570/80
    Entscheidungstext OGH 16.12.1980 2 Ob 570/80
    nur T10
  • 3 Ob 628/81
    Entscheidungstext OGH 10.02.1982 3 Ob 628/81
    Auch; nur T10
  • 7 Ob 635/85
    Entscheidungstext OGH 07.11.1985 7 Ob 635/85
    Beis wie T6
  • 7 Ob 574/88
    Entscheidungstext OGH 19.05.1988 7 Ob 574/88
    Beis wie T11 nur: Wenn nach der Sachlage mit dem Vorhandensein von Kabeln zu rechnen ist. (T12) Beisatz: Vor allem auf dem Gebiet einer Großstadt wird man mit größerer Vorsicht vorzugehen haben, aber auch bei öffentlichen Verkehrsmitteln dienenden Anlagen und auch bei großen technischen Komplexen, wie den einer Großstadt dienenden Gaswerken. (T13) Veröff: JBl 1988,788
  • 2 Ob 505/89
    Entscheidungstext OGH 24.01.1989 2 Ob 505/89
    Auch; Beis wie T6
  • 7 Ob 627/95
    Entscheidungstext OGH 08.11.1995 7 Ob 627/95
    Auch; nur T3; Beis wie T6; Beisatz: Der mit den Grabungsarbeiten beauftragte Unternehmer, der verantwortliche Bauleiter, unter Umständen auch der verantwortliche Polier oder eine diesem gleichzustellende Person hat die Pflicht, vor Grabungsbeginn in verbautem Gebiet sich bei den zuständigen Stellen wie Post- und Telegraphenverwaltung, Strom- und Gasversorgungsunternehmen nach dem Verlauf unterirdischer Einbauten zu erkundigen. Verletzt ein Bauführer beziehungsweise sein Bauleiter die Nachfrage bei den zitierten Stellen, so verstößt er gegen die Schutzpflicht zugunsten des Dritten, dem durch die Beschädigung von Einbauten ein Schaden erwächst. (T14)
  • 6 Ob 48/02f
    Entscheidungstext OGH 10.10.2002 6 Ob 48/02f
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T14; Beisatz: Der Bauführer darf sich nicht damit begnügen, dass die Frage nach dem allfälligen Vorhandensein von Kabeln vom Bauherrn oder vom Grundeigentümer verneint wird. (T15)
  • 6 Ob 256/02v
    Entscheidungstext OGH 25.03.2004 6 Ob 256/02v
    Auch; Beisatz: Es richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, welche Maßnahmen des Grabungsunternehmers genügen, um seiner Pflicht zu entsprechen, sich besonders sorgfältig und gewissenhaft über die Lage von Versorgungsleitungen zu vergewissern. (T16); Beisatz: Grabungsunternehmer sind verpflichtet, sich bei denjenigen zu erkundigen, die verlässlich und verbindlich über die Lage von Versorgungsleitungen Auskunft geben können; das sind die in Frage kommenden Versorgungsunternehmen. (T17);
    Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T18 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T15 wurde gelöscht. - Dezember 2017 (T18); Beis wie T6
  • 5 Ob 1/05s
    Entscheidungstext OGH 25.01.2005 5 Ob 1/05s
    Auch; Beisatz: Ausdrücklich gegenteilig zu 5 Ob 136/72: Den gewerbsmäßigen Vermieter einer Baumaschine samt Fahrer trifft mangels tatsächlicher Sachherrschaft, die allein dem Mieter oder dem von diesem beauftragten Bauführer zukommt, keine Haftung. (T19)
  • 1 Ob 168/06x
    Entscheidungstext OGH 17.10.2006 1 Ob 168/06x
    Auch; Beisatz: Verstößt ein Bauführer gegen diese Erkundungspflicht, verstößt er gegen Schutzpflichten zu Gunsten desjenigen, dem durch die Beschädigung von Einbauten ein Schaden erwächst (so schon 6 Ob 48/02f). (T20); Beisatz: Hier wurden die Erkundungspflichten (als Nebenpflichten) ausdrücklich vertraglich vereinbart. (T21)
  • 4 Ob 28/07g
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 28/07g
    Auch; Beis wie T16; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Der Baggerfahrer erkundigte sich nicht nur nach dem Vorhandensein von Kabeln, sondern ausdrücklich auch danach, ob darüber Erhebungen durchgeführt worden seien. (T22)
  • 2 Ob 2/09x
    Entscheidungstext OGH 10.06.2009 2 Ob 2/09x
    Vgl; Beisatz: Hier: Beschädigung eines Stromkabels durch Einschlagen von Tiefenerder zum Zweck der Errichtung einer Blitzschutzanlage. (T23)
  • 8 Ob 28/12v
    Entscheidungstext OGH 27.11.2012 8 Ob 28/12v
    Vgl auch; Beis wie T7
  • 1 Ob 186/14f
    Entscheidungstext OGH 22.10.2014 1 Ob 186/14f
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T16
  • 9 Ob 74/14v
    Entscheidungstext OGH 18.12.2014 9 Ob 74/14v
    Vgl auch; Beisatz: Bei der Beschädigung von Versorgungsleitungen haftet der Bauführer dem Geschädigten aus dem Rechtsinstitut des Vertrags mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter. (T24)
  • 2 Ob 34/17i
    Entscheidungstext OGH 24.10.2017 2 Ob 34/17i
    Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T11; Beis wie T15; Beis wie T17

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0038135

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2017

Dokumentnummer

JJR_19720222_OGH0002_0040OB00513_7200000_001

Rechtssatz für 5Ob258/75 7Ob16/77 (7Ob1...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0017185

Geschäftszahl

5Ob258/75; 7Ob16/77 (7Ob17/77); 6Ob609/77; 5Ob506/77; 3Ob606/78; 8Ob539/78; 7Ob754/78; 3Ob570/79; 1Ob587/81; 1Ob714/80; 8Ob37/81; 5Ob565/81; 7Ob524/83; 6Ob726/82; 8Ob207/83; 2Ob515/84; 1Ob661/85; 7Ob50/86; 2Ob653/85; 7Ob662/86; 1Ob603/90; 1Ob664/90; 1Ob49/91; 1Ob39/91; 2Ob27/92; 1Ob529/94; 8Ob614/93; 1Ob2317/96h; 2Ob335/97x; 7Ob277/98f; 7Ob271/00d; 6Ob194/01z; 2Ob95/01m; 7Ob165/03w; 3Ob265/02w; 7Ob306/04g; 6Ob21/04p; 6Ob124/06p; 10Ob96/08b; 9ObA52/09a; 8Ob28/12v; 2Ob191/12w; 4Ob33/14b; 8Ob53/14y; 2Ob36/14d; 8Ob132/14s; 8Ob58/16m; 2Ob129/15g; 1Ob202/19s

Entscheidungsdatum

21.01.2020

Norm

ABGB §881 IA
ABGB §1295 Ia2
ABGB §1313a I
  1. ABGB § 881 heute
  2. ABGB § 881 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1313a heute
  2. ABGB § 1313a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Auch bei Verletzung vertraglicher Schutzpflichten zugunsten Dritter haftet der Unternehmer für das Gehilfenverschulden gemäß Paragraph 1313 a, ABGB.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 258/75
    Entscheidungstext OGH 20.01.1976 5 Ob 258/75
  • 7 Ob 16/77
    Entscheidungstext OGH 28.04.1977 7 Ob 16/77
    Veröff: VersR 1978,167
  • 6 Ob 609/77
    Entscheidungstext OGH 02.06.1977 6 Ob 609/77
  • 5 Ob 506/77
    Entscheidungstext OGH 12.07.1977 5 Ob 506/77
  • 3 Ob 606/78
    Entscheidungstext OGH 04.07.1978 3 Ob 606/78
    Vgl; Beisatz: Auch bei konkludentem Bestehen von Nebenpflichten. (T1)
    Veröff: SZ 51/108
  • 8 Ob 539/78
    Entscheidungstext OGH 11.10.1978 8 Ob 539/78
    Vgl
  • 7 Ob 754/78
    Entscheidungstext OGH 14.12.1978 7 Ob 754/78
  • 3 Ob 570/79
    Entscheidungstext OGH 26.11.1980 3 Ob 570/79
    Beisatz: Während seine Gehilfenhaftung außerhalb eines Vertrages auf den im § 1315 ABGB umschriebenen Umfang beschränkt ist. (T2)
  • 1 Ob 587/81
    Entscheidungstext OGH 08.04.1981 1 Ob 587/81
  • 1 Ob 714/80
    Entscheidungstext OGH 29.04.1981 1 Ob 714/80
    Veröff: SZ 54/65 = JBl 1982,601
  • 8 Ob 37/81
    Entscheidungstext OGH 21.05.1981 8 Ob 37/81
  • 5 Ob 565/81
    Entscheidungstext OGH 09.02.1982 5 Ob 565/81
    Vgl auch
  • 7 Ob 524/83
    Entscheidungstext OGH 26.05.1983 7 Ob 524/83
    Auch
  • 6 Ob 726/82
    Entscheidungstext OGH 17.11.1983 6 Ob 726/82
    Vgl auch
  • 8 Ob 207/83
    Entscheidungstext OGH 11.09.1984 8 Ob 207/83
  • 2 Ob 515/84
    Entscheidungstext OGH 18.12.1984 2 Ob 515/84
    Auch; Veröff: SZ 57/205
  • 1 Ob 661/85
    Entscheidungstext OGH 13.11.1985 1 Ob 661/85
    Veröff: SZ 58/4 = EvBl 1986/110 S 400 = JBl 1986,452
  • 7 Ob 50/86
    Entscheidungstext OGH 23.10.1986 7 Ob 50/86
    Veröff: SZ 59/189 = JBl 1987,40 = MietSlg XXXVIII/43
  • 2 Ob 653/85
    Entscheidungstext OGH 02.12.1986 2 Ob 653/85
  • 7 Ob 662/86
    Entscheidungstext OGH 26.11.1986 7 Ob 662/86
    Auch; Veröff: JBl 1987,250 = MietSlg XXXVIII/51
  • 1 Ob 603/90
    Entscheidungstext OGH 28.11.1990 1 Ob 603/90
  • 1 Ob 664/90
    Entscheidungstext OGH 16.01.1991 1 Ob 664/90
    Veröff: JBl 1991,453
  • 1 Ob 49/91
    Entscheidungstext OGH 18.12.1991 1 Ob 49/91
    Auch
  • 1 Ob 39/91
    Entscheidungstext OGH 18.12.1991 1 Ob 39/91
    Auch; Veröff: JBl 1992,323
  • 2 Ob 27/92
    Entscheidungstext OGH 01.07.1992 2 Ob 27/92
  • 1 Ob 529/94
    Entscheidungstext OGH 11.03.1994 1 Ob 529/94
    Auch; Veröff: SZ 67/40 = ImmZ 1994,490
  • 8 Ob 614/93
    Entscheidungstext OGH 03.02.1994 8 Ob 614/93
    Vgl auch
  • 1 Ob 2317/96h
    Entscheidungstext OGH 16.12.1996 1 Ob 2317/96h
    Auch
  • 2 Ob 335/97x
    Entscheidungstext OGH 20.11.1997 2 Ob 335/97x
  • 7 Ob 277/98f
    Entscheidungstext OGH 28.05.1999 7 Ob 277/98f
    Beis wie T2
  • 7 Ob 271/00d
    Entscheidungstext OGH 20.12.2000 7 Ob 271/00d
    Beis wie T2
  • 6 Ob 194/01z
    Entscheidungstext OGH 16.05.2002 6 Ob 194/01z
    Vgl auch
  • 2 Ob 95/01m
    Entscheidungstext OGH 09.07.2002 2 Ob 95/01m
    Auch
  • 7 Ob 165/03w
    Entscheidungstext OGH 05.08.2003 7 Ob 165/03w
    Veröff: SZ 2003/90
  • 3 Ob 265/02w
    Entscheidungstext OGH 22.10.2003 3 Ob 265/02w
  • 7 Ob 306/04g
    Entscheidungstext OGH 12.01.2005 7 Ob 306/04g
    Beisatz: Hier: Regressforderung nach § 67 VersVG. (T3)
  • 6 Ob 21/04p
    Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 21/04p
    Vgl auch; Beisatz: Im Fall der schuldhaften Verletzung der auf den Dritten erstreckten vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten erwirbt dieser einen direkten Schadenersatzanspruch aus dem fremden Vertrag gegen den Schuldner, der dann auch gemäß § 1313a ABGB für das Verschulden der Personen haftet, deren er sich zur Erfüllung bediente. (T4)
    Beisatz: Das schutzwürdige Interesse des Geschädigten wird nicht dadurch beseitigt, dass er auch aus einem anderen Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte vorgehen könnte. Hier: Der Kläger aus dem Vertrag seines Arbeitgebers mit der Drittbeklagten. (T5)
    Beisatz: Entscheidend für die Frage, welche vertragsfremden Dritten in den Schutzbereich eines (Werkvertrags) Vertrags einzubeziehen sind, ist immer die Auslegung des Vertrags nach den Umständen des Einzelfalls. (T6)
  • 6 Ob 124/06p
    Entscheidungstext OGH 29.06.2006 6 Ob 124/06p
    Vgl; Beis wie T6
  • 10 Ob 96/08b
    Entscheidungstext OGH 22.12.2008 10 Ob 96/08b
    Auch; Beisatz: Die Bestimmung des § 1313a ABGB ist nicht nur dann anwendbar, wenn sich der Schuldner zur Erfüllung seiner Hauptleistungspflicht eines Gehilfen bedient, sondern auch dann, wenn der Gehilfe die mit einem Schuldverhältnis verknüpften Schutz- und Sorgfaltspflichten verletzt. Bei positiver Vertragsverletzung haftet der Schuldner für das Verschulden seiner Gehilfen nach den Grundsätzen der Vertragshaftung. (T7)
    Beisatz: Eine Ausweitung des Anwendungsbereichs erfährt § 1313a ABGB durch die Verträge mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Liegt ein solcher Vertrag vor, so haftet der Schuldner nicht nur dem Gläubiger für seinen Gehilfen nach § 1313a ABGB, sondern auch jenen dritten Personen, denen er zwar nicht zur Erbringung der Hauptleistung verpflichtet ist, denen gegenüber ihn jedoch Schutz- und Sorgfaltspflichten treffen. (T8)
  • 9 ObA 52/09a
    Entscheidungstext OGH 24.03.2010 9 ObA 52/09a
    Beis wie T8
  • 8 Ob 28/12v
    Entscheidungstext OGH 27.11.2012 8 Ob 28/12v
  • 2 Ob 191/12w
    Entscheidungstext OGH 30.07.2013 2 Ob 191/12w
    Auch
  • 4 Ob 33/14b
    Entscheidungstext OGH 25.03.2014 4 Ob 33/14b
    Auch
  • 8 Ob 53/14y
    Entscheidungstext OGH 26.06.2014 8 Ob 53/14y
  • 2 Ob 36/14d
    Entscheidungstext OGH 27.08.2014 2 Ob 36/14d
    Auch
  • 8 Ob 132/14s
    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 8 Ob 132/14s
  • 8 Ob 58/16m
    Entscheidungstext OGH 28.06.2016 8 Ob 58/16m
  • 2 Ob 129/15g
    Entscheidungstext OGH 28.06.2016 2 Ob 129/15g
    Auch; Beis wie T4
  • 1 Ob 202/19s
    Entscheidungstext OGH 21.01.2020 1 Ob 202/19s
    Vgl auch; Beis wie T7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0017185

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020

Dokumentnummer

JJR_19760120_OGH0002_0050OB00258_7500000_001

Rechtssatz für 7Ob514/91; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020769

Geschäftszahl

7Ob514/91; 1Ob49/91; 8Ob614/93; 1Ob2317/96h; 1Ob330/98f; 6Ob103/99m; 7Ob271/00d; 7Ob24/02h; 2Ob95/01m; 6Ob21/04p; 6Ob124/06p; 6Ob217/09v; 8Ob155/09s; 8Ob131/09m; 4Ob146/10i; 9Ob76/10g; 4Ob211/11z; 8Ob28/12v; 4Ob33/14b; 6Ob53/15k; 8Ob132/14s; 1Ob97/16w; 8Ob58/16m; 4Ob176/19i; 2Ob152/21y

Entscheidungsdatum

25.10.2022

Rechtssatz

Zu den außerhalb des Vertragsverhältnisses stehenden, begünstigten Personen werden alle jene gerechnet, die der Vertragspartner erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigte oder an denen er sichtbares eigenes Interesse hat oder denen er selbst offensichtlich rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist. Ihnen wird die Geltendmachung des eigenen Schadens aus fremden Vertrag zuerkannt. Dass beim selbständigen Finanzierungsleasing der Leasingnehmer zu dem umschriebenen Personenkreis gehört, kann nicht zweifelhaft sein. Die Einbeziehung von Vermögensschäden in den Schutzbereich ist jedenfalls dort anerkannt, wo, wie im vorliegenden Fall, die Hauptleistung gerade dem Dritten zukommen soll.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 514/91
    Entscheidungstext OGH 14.02.1991 7 Ob 514/91
    Veröff: SZ 64/15 = ecolex 1991,382 = RdW 1991,203 = JBl 1991,522
  • 1 Ob 49/91
    Entscheidungstext OGH 18.12.1991 1 Ob 49/91
    Auch; nur: Zu den außerhalb des Vertragsverhältnisses stehenden, begünstigten Personen werden alle jene gerechnet, die der Vertragspartner erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigte oder an denen er sichtbares eigenes Interesse hat oder denen er selbst offensichtlich rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist. Ihnen wird die Geltendmachung des eigenen Schadens aus fremden Vertrag zuerkannt. (T1)
  • 8 Ob 614/93
    Entscheidungstext OGH 03.02.1994 8 Ob 614/93
    Auch
  • 1 Ob 2317/96h
    Entscheidungstext OGH 16.12.1996 1 Ob 2317/96h
    Vgl; nur T1
  • 1 Ob 330/98f
    Entscheidungstext OGH 25.05.1999 1 Ob 330/98f
    nur: Die Einbeziehung von Vermögensschäden in den Schutzbereich ist jedenfalls dort anerkannt, wo, wie im vorliegenden Fall, die Hauptleistung gerade dem Dritten zukommen soll. (T2)
    Veröff: SZ 72/89
  • 6 Ob 103/99m
    Entscheidungstext OGH 25.11.1999 6 Ob 103/99m
    nur T1
  • 7 Ob 271/00d
    Entscheidungstext OGH 20.12.2000 7 Ob 271/00d
    Auch; nur T1
  • 7 Ob 24/02h
    Entscheidungstext OGH 29.04.2002 7 Ob 24/02h
    Auch; nur T1
  • 2 Ob 95/01m
    Entscheidungstext OGH 09.07.2002 2 Ob 95/01m
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 21/04p
    Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 21/04p
    Vgl auch; Beisatz: Das schutzwürdige Interesse des Geschädigten wird nicht dadurch beseitigt, dass er auch aus einem anderen Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte vorgehen könnte. Hier: Der Kläger aus dem Vertrag seines Arbeitgebers mit der Drittbeklagten. (T3)
    Beisatz: Entscheidend für die Frage, welche vertragsfremden Dritten in den Schutzbereich eines (Werkvertrags) Vertrags einzubeziehen sind, ist immer die Auslegung des Vertrags nach den Umständen des Einzelfalls. (T4)
  • 6 Ob 124/06p
    Entscheidungstext OGH 29.06.2006 6 Ob 124/06p
    Vgl; Beis wie T4
  • 6 Ob 217/09v
    Entscheidungstext OGH 12.11.2009 6 Ob 217/09v
    Auch; Beisatz: Dem Leasingnehmer kommt bei einem Garantievertrag ohne Abtretung der daraus erfließenden Ansprüche durch die Leasinggeberin keine aktive Klagslegitimation zur Geltendmachung von Garantieansprüchen zu. (T5)
  • 8 Ob 155/09s
    Entscheidungstext OGH 23.03.2010 8 Ob 155/09s
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Wanderer vom Schutzbereich des Vertrags, mit welchem der Erhalter des Wanderwegs eine Baufirma mit Felsräumarbeiten oberhalb des Wanderwegs beauftragte, erfasst. (T6)
  • 8 Ob 131/09m
    Entscheidungstext OGH 19.05.2010 8 Ob 131/09m
    Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T4
  • 4 Ob 146/10i
    Entscheidungstext OGH 09.11.2010 4 Ob 146/10i
    Vgl; Beisatz: Ein solcher Vermögensschaden kann insbesondere darin bestehen, dass eine Schlechterfüllung zu einem verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruch eines Vierten gegen den aus dem Vertrag begünstigten Dritten führt. Fällt dieser Schaden in den Schutzbereich des Vertrags, so ist der fahrlässig handelnde Vertragspartner verpflichtet, dem aus dem Vertrag begünstigten Dritten Regress zu leisten. (T7)
  • 9 Ob 76/10g
    Entscheidungstext OGH 24.11.2010 9 Ob 76/10g
    nur: Zu den außerhalb des Vertragsverhältnisses stehenden, begünstigten Personen werden alle jene gerechnet, denen der Vertragspartner ein sichtbares eigenes Interesse hat oder denen er selbst offensichtlich rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist. (T8)
  • 4 Ob 211/11z
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 211/11z
    Auch; nur T1
  • 8 Ob 28/12v
    Entscheidungstext OGH 27.11.2012 8 Ob 28/12v
    Vgl auch; Beis wie T3 nur: Das schutzwürdige Interesse des Geschädigten wird nicht dadurch beseitigt, dass er auch aus einem anderen Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte vorgehen könnte. (T9)
  • 4 Ob 33/14b
    Entscheidungstext OGH 25.03.2014 4 Ob 33/14b
    Auch; nur T8; Beisatz: Hier: Vertrag zwischen einer Gemeinde und dem Betreiber einer Müllsammelstelle ‑ verletzte Gemeindebürgerin. (T10)
  • 6 Ob 53/15k
    Entscheidungstext OGH 27.04.2015 6 Ob 53/15k
    Auch
  • 8 Ob 132/14s
    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 8 Ob 132/14s
    Auch; nur T8
  • 1 Ob 97/16w
    Entscheidungstext OGH 24.05.2016 1 Ob 97/16w
    Auch; Beisatz: Hier: Gastaufnahme‑ oder Beherbergungsvertrag. (T11)
  • 8 Ob 58/16m
    Entscheidungstext OGH 28.06.2016 8 Ob 58/16m
    Auch; nur T8; Beis wie T4
  • 4 Ob 176/19i
    Entscheidungstext OGH 24.10.2019 4 Ob 176/19i
  • 2 Ob 152/21y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.10.2022 2 Ob 152/21y
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0020769

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2023

Dokumentnummer

JJR_19910214_OGH0002_0070OB00514_9100000_002

Entscheidungstext 8Ob28/12v

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

bau aktuell 2013/4 S 64 - bau aktuell 2013,64 = ZRB 2013,37

Geschäftszahl

8Ob28/12v

Entscheidungsdatum

27.11.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Hasberger Seitz & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei A***** GmbH *****, vertreten durch Dr. Amhof & Dr. Damian Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 35.955 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Oktober 2011, GZ 4 R 334/10g-88, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 10. November 2010, GZ 12 Cg 13/08v-84, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 1.400,04 EUR (darin 233,34 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Beklagte betreibt ein Bauunternehmen und führte im Jahr 2005 als Auftragnehmerin eines Energieversorgungsunternehmens Grabungsarbeiten zur Verlegung eines Fernwärmenetzes durch. In den Bereichen der Trassenführung befanden sich diverse Einbauten, darunter auch Kommunikationskabel der Klägerin, die im Zuge der Grabungsarbeiten entweder umzulegen oder zu beseitigen waren. Den zuständigen Mitarbeitern der Beklagten wurden von der Klägerin detaillierte Lagepläne ihres Kabels und eines in diesem Bereich befindlichen betonierten Kabelschachtkanals übergeben. Beim Einschlagen von Spundwänden zum Schutz des Kabelkanals durch eine Subunternehmerin der Beklagten wurde dieser beschädigt, weil über Anweisung der Beklagten nur ein zu geringer, nicht der ÖNORM entsprechender Seitenabstand eingehalten wurde. Die Beschädigung wurde erst im Jahre 2007 entdeckt. Gegenstand der Klage ist der Ersatz der von der Klägerin aufgewendeten Sanierungskosten.

Das Erstgericht sprach der Klägerin 23.900 EUR netto unter Abweisung eines Mehrbegehrens zu. Der Werkvertrag zwischen der Beklagten und dem Energieversorgungsunternehmen entfalte auch Schutzwirkungen zugunsten der Klägerin. Die Beklagte habe diese an ihre Subunternehmerin überbunden und hafte sowohl aus diesem Grund, aber auch deliktisch wegen Nichteinhaltung der erforderlichen Distanz bei der Abteufung.

Das Berufungsgericht gab dem Rechtsmittel der Beklagten lediglich im Zinsenpunkt Folge und bestätigte die Rechtsausführungen des Erstgerichts zur Haftung der Beklagten für ihren Subunternehmer. Über nachträglichen Antrag gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO erklärte es die ordentliche Revision mit der Begründung für zulässig, es bestehe keine gesicherte höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage, ob bei Verträgen mit Schutzwirkung zugunsten Dritter die Glieder einer Werkvertragskette rechtlich getrennt zu betrachten seien und ob nur der faktische Schädiger oder auch der Auftraggeber für Schäden einzustehen habe.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts ist die von der Klägerin beantwortete Revision nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht aufgezeigt werden.

Es liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn zwar zu einer konkreten Fragestellung keine ausdrückliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs besteht, aber die relevanten rechtlichen Grundsätze in der Rechtsprechung des Höchstgerichts geklärt sind (RIS-Justiz RS0102181). Der von den Vorinstanzen angewandte Rechtssatz, demzufolge ein Unternehmer auch bei Verletzung vertraglicher Schutzpflichten zugunsten Dritter für das Gehilfenverschulden gemäß Paragraph 1313 a, ABGB haftet, gründet sich auf eine seit Jahrzehnten durchgehende Kette einschlägiger höchstgerichtlicher Entscheidungen (RIS-Justiz RS0017185; gleichgültig ob der Gehilfe selbstständig oder unselbstständig tätig ist: RIS-Justiz RS0028563; RS0118512; RS0021876; 7 Ob 306/04g).

Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits wiederholt ausgesprochen, dass Beschädigungen einer Leitung (Kabel, Kanal etc), die einer vom Partner des Werkvertrags verschiedenen Person gehört, durch ein Bauunternehmen den Bestimmungen des Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter unterliegen. Dem Bauunternehmen obliegt die vertragliche Nebenverpflichtung, Leitungen, die sich im unmittelbaren Gefahrenbereich befinden, nicht zu beschädigen (2 Ob 136/99k). Das schutzwürdige Interesse der Klägerin als geschädigter Dritter wäre nur dann zu verneinen, wenn sie kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit einem Vertragspartner einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hätte. Es wird aber nicht dadurch beseitigt, dass sie allenfalls auch noch aus einem anderen Vertrag zugunsten Dritter (RIS-Justiz RS0020769; 6 Ob 146/04w, 6 Ob 2/04p) oder wegen deliktischer Beschädigung gegen das ausführende Subunternehmen vorgehen könnte. Eine vertragliche Beziehung zwischen der Klägerin und der Auftraggeberin der Grabungsarbeiten oder einem den ausführenden Unternehmen bestand nach dem Sachverhalt nicht. Der Versuch der Revision, die Nebenpflichten zum Schutz der Einbauten nur dem Subunternehmervertrag zwischen der Klägerin und dem ausführenden Unternehmen zuzuordnen und die Existenz des eigentlich maßgeblichen Vertrags zwischen Auftraggeber und Beklagter dafür einfach beiseite zu schieben, ist sachlich nicht begründbar. Das Argument, in anderen vom Obersten Gerichtshof behandelten Fällen der Verletzung vertraglicher Schutzpflichten habe immer der „faktische Schädiger“ eintreten müssen, ist in dem vom Revisionswerber unterstellten Sinn, die Haftung eines Subauftraggebers käme nicht in Frage, unzutreffend (RIS-Justiz RS0017185). Die von der Beklagten für ihre Ansicht herangezogenen Judikaturbeispiele betreffen Fragen der unmittelbaren Vertragshaftung oder des Regressanspruchs zwischen Solidarschuldnern (3 Ob 35/07d; 8 Ob 651/93 ua), die mit dem vorliegenden Rechtsproblem nichts zu tun haben, zum Teil unterliegt sie einem Fehlverständnis der Entscheidungsbegründung (zB 8 Ob 155/09s).

Die Urteile der Vorinstanzen erweisen sich damit nicht als im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO korrekturbedürftig. Ob die Beklagte der Klägerin außerdem ohnedies auch aufgrund eigenen Verschuldens haften würde, weil sie nach den Feststellungen für die unzureichende Bemessung des Abstands der Spundwände verantwortlich war, kann beim vorliegenden Ergebnis dahingestellt bleiben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO; die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung zutreffend auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen. Bemessungsgrundlage für die Kosten ist jedoch nur das Revisionsinteresse.

Textnummer

E102638

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0080OB00028.12V.1127.000

Im RIS seit

09.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2013

Dokumentnummer

JJT_20121127_OGH0002_0080OB00028_12V0000_000