Begründung:
Der Kläger (geboren am ***** 1962) war ab 2. 7. 2001 bei der Beklagten in einem Rehabilitationszentrum beschäftigt, und zwar zunächst als Küchenhilfskraft, dann als Maschinfahrer und schließlich ab 1. 5. 2005 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 29. 12. 2009 als Hausarbeiter bzw fallweise auch als Portier.
Der Kläger fühlte sich über längere Zeit hindurch an seinem Arbeitsplatz von den Kollegen ausgeschlossen und nicht in die Gemeinschaft eingegliedert. Die Ursache sah er darin, dass er keinen Alkohol konsumierte. In den letzten drei Jahren seines Arbeitsverhältnisses nahm der Kläger an keiner gemeinsamen Feier mit den anderen Kollegen, insbesondere aus dem Kreis der Hausarbeiter, teil. Diese wollten auch nicht, dass der Kläger an den Feiern teilnimmt.
Der Kläger hatte immer wieder Kontakt mit dem Betriebsratsvorsitzenden, den er aus der gemeinsamen Schulzeit kannte. Diesem schilderte er bereits in den Jahren 2004/2005, dass er mit einem bestimmten Kollegen Probleme habe. Der Betriebsratsvorsitzende schlug daraufhin vor, diese Probleme dem Vorgesetzten mitzuteilen, was der Kläger jedoch ablehnte und erklärte, er werde die Probleme schon selbst lösen. In den Jahren 2007/2008 sagte der Kläger zum Betriebsratsvorsitzenden, dass ihm die Arbeit zu viel sei und dass er den Arbeitsplatz verlassen wolle. Der Betriebsratsvorsitzende möge versuchen, ihm einen Arbeitsplatz im *****, einer anderen Einrichtung der Beklagten, zu beschaffen.
Der Kläger berichtete dem Verwaltungsleiter des Rehabilitationszentrums zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt, dass seine Kollegen während der Arbeitszeit teilweise Alkohol konsumieren. Er sehe dies nicht ein, weil er selbst stets arbeite. Daraufhin veranlasste der Verwaltungsleiter, dass sämtliche Mitarbeiter auf das Alkoholverbot im Betrieb hingewiesen wurden. Bei einer Nachschau im Betriebsgebäude wurde Leergut gefunden. Wer Alkohol konsumierte, konnte nicht festgestellt werden.
Der Werkmeister für den technischen Bereich, der auch für die gesamte Haustechnik inklusive Portiere zuständig war, die Dienstpläne führte und die Arbeiten einteilte, führte mit den Hausarbeitern wöchentliche „Mitarbeitergespräche“. Dabei wurden die Arbeitsabläufe besprochen, Wünsche und Beschwerden erörtert. Im Übrigen führte der Werkmeister auch Einzelgespräche. Dabei berichtete ihm der Kläger, dass er mit bestimmten Kollegen Probleme habe. Er werde von diversen Zusammenkünften ausgeschlossen und könne mit einem bestimmten Kollegen nicht zusammenarbeiten. Der Werkmeister versuchte dies im Rahmen der Dienstpläne zu berücksichtigen. Insgesamt erschienen ihm aber die vom Kläger geschilderten Probleme nicht auffällig, weil es immer wieder vorkam, dass es unter Mitarbeitern Probleme gab.
Im Spätsommer 2008 suchte der Kläger gemeinsam mit seiner Ehegattin den Werkmeister zuhause auf, wobei persönliche Probleme angesprochen wurden. Der Kläger erzählte, dass er persönliche Belastungen empfinde und seine Arbeit nicht ausführen könne. Er könne mit einigen Kollegen nicht gemeinsam arbeiten, könne nicht mehr schlafen und wolle nicht mehr zur Arbeit. Er werde schikaniert und beschimpft. In Reaktion auf dieses Gespräch teilte der Werkmeister den Kläger in der Folge für Arbeiten ein, die er entweder allein oder mit einem bestimmten Kollegen, mit dem der Kläger gerne zusammenarbeitete, durchführen konnte.
Am 7. 9. 2008 sandte der Kläger dem Verwaltungsleiter das folgende E-Mail:
„Sehr geehrter Herr Verwaltungsleiter
Bevor sie sich wundern, dass sie von mir ein E-Mail bekommen und ich nicht persönlich bei ihnen vorspreche, möchte ich auf diese Weise mein Anliegen oder wie man es auch nennt, zum Ausdruck bringen. Sonst ist es am nächsten Tag wieder vergessen. Dieses Schreiben ist aber doch zum Nachdenken gedacht, wobei auch eine Kopie an folgende Personen gerichtet bzw weitergeleitet wird.
Kanzleileiter: Herr *****
Werkmeister: Herr *****
Werkmeister-Stellvertreter: Herr *****, und eine noch nicht genannte Person vom Betriebsrat.
Jetzt zu meinem Schreiben!
Im Juli habe ich das 8. Jahr angefangen, aber es sind keine leichten Jahre für mich gewesen, da ich anders als die anderen bin.
Punkt 1: Ich arbeite gewissenhaft.
Punkt 2: Ich trinke nicht.
Punkt 3: Ich bin seit 21 Jahren glücklich verheiratet.
Für meine Arbeit, was ich genau mache, werde ich sinnlos angemault, wie letzte Woche als ich Reiber war von Herrn *****, aber diese Geschichte kennt der Herr Werkmeister genau, was das Fass dann endgültig zum Überlaufen brachte.
Da ich auch nur ein Mensch bin und doch einiges im Leben mitgemacht habe, ist jetzt der Punkt bei mir angelangt, eine Veränderung hervorzurufen, da ich es psychisch nicht mehr schaffe. Auch die Krankheit meines Sohnes und mein ganzes Vorleben, was aus sechs Pflegeplätzen bestand, die Schussvertäubung - trage zwei Hörgeräte, was auch eine schwere Belastung ist - ohne Geräte starke Kopfschmerzen, schlaflose Nächte, usw. Dazu noch die Firma, das ist einfach zu viel. Jahrelang habe ich alles unterdrückt und mich selbst und andere angelogen, dass alles in Ordnung ist. Ich bitte sie diese Woche eine Änderung für mich zu machen wie es weiter geht, da ich um eine Versetzung eventuell ins ***** bitte oder bei uns in einer anderen Funktion, falls das nicht möglich ist, werde ich noch heuer durchhalten und dann mein Dienstverhältnis lösen - mit beiderseitigem Einverständnis - da ich auf meine Abfertigung nicht verzichten möchte und sie auch begründen kann.
In keinem Betrieb habe ich solche Intrigen - hinterhältige Aktionen - erlebt. Wenn es um meine Haut geht, wie man sagt, kämpfe ich darum.
Wenn ich ein schlechter Arbeiter wäre, muss ich meinen Mund halten, aber da es das Gegenteil ist, will ich nur meine Rechte.
Bei dieser Aussprache bitte ich um die Anwesenheit der oben genannten Personen. Überdies möchte ich noch betonen, dass ich mit Herrn ***** und Herrn Werkmeister ***** nie Probleme hatte, aber ich diese Dinge nicht zum Ausdruck brachte, damit meine ich, dass meine Arbeitskollegen mich als Verräter abstempeln würden.
Hochachtungsvoll ihr Mitarbeiter
*****“
Nach dem Absenden des E-Mails begab sich der Kläger auf Urlaub. Am 25. 9. 2008 fand eine Besprechung mit dem Kläger statt, an der der Verwaltungsleiter, dessen Stellvertreter, der Werkmeister und dessen Stellvertreter teilnahmen. Der Kläger beklagte sich darüber, dass er stets arbeite, während die Kollegen Alkohol konsumieren. Er sei beschimpft worden, insbesondere auch am Abend in einem Gasthaus. Er werde beleidigt und man gehe immer auf ihn los. Der Kläger nannte die Namen jener drei Kollegen, die ihn schikanierten. Er wolle nicht mehr für die Beklagte arbeiten, er wünsche eine Versetzung. Der Verwaltungsleiter beteuerte, dass man etwas unternehmen müsse, und bot dem Kläger an, jederzeit mit Problemen zu ihm kommen zu können. Darauf erwiderte der Kläger, dass er nicht immer kommen könne, weil dies die Kollegen mitbekommen würden. Dem Kläger wurde erklärt, dass es für einen Arbeitsplatzwechsel keine Möglichkeit gebe, es würden aber vermehrt Kontrollen durchgeführt und „der Sache“ nachgegangen werden. Der Verwaltungsleiter werde mit den genannten Mitarbeitern sowie mit dem Betriebsrat Gespräche führen.
Nach der Besprechung wurden vermehrt Kontrollen im Hinblick auf Alkohol durchgeführt. Der Kläger wurde mit jenem Kollegen zu Arbeiten eingeteilt, mit dem er gern zusammenarbeitete. Die vom Kläger bezeichneten Mitarbeiter erfuhren im Rahmen eines Betriebsausflugs vom E-Mail des Klägers vom 7. 9. 2008 und der Besprechung vom 25. 9. 2008. Danach war der Kläger immer stärkeren Angriffen seiner Kollegen ausgesetzt. Er wurde als „Arschloch“, „Schwein“ und „Kameradensau“ beschimpft und als „Verräter“ bezeichnet. Der Kläger zog sich in der Folge nicht mehr gleichzeitig mit den Kollegen um und empfand eine große nervliche Belastung. Da der Verwaltungsleiter im Krankenstand war und einen Urlaub konsumierte, fand die nächste Besprechung erst am 7. 11. 2008 statt. An dieser nahmen die gleichen Personen teil wie schon bei der vorhergehenden Besprechung. Dazu kamen noch der Betriebsratsvorsitzende und die drei vom Kläger bezeichneten Kollegen. Im Rahmen dieses Gesprächs wurden wechselseitige Vorwürfe erhoben. Der Verwaltungsleiter erkannte, dass er die Situation zwischen den Hausarbeitern nicht lösen könne, und kündigte an, zur nächsten Besprechung einen Mediator beizuziehen.
Auch nach dieser Besprechung wurde der Kläger weiterhin beschimpft und beleidigt. Kurz vor Weihnachten 2008 nahm der Kläger mit der Betriebsärztin Kontakt auf, mit der er, weil ihr Urlaub bevorstand, einen Termin für die Zeit nach ihrer Rückkehr im neuen Jahr vereinbarte. In den letzten Wochen seiner Arbeitstätigkeit im Jahr 2008 wurde der Kläger als Portier nicht mehr abgelöst, um eine kurze Pause zu machen; dies unter anderem auch nicht zu Silvester, weshalb die Ehegattin des Klägers in den Betrieb kam und ihm die Jause brachte. Der Kläger meldete diesen Vorfall noch am gleichen Tag per E-Mail an den Werkmeister, der diese Information an die Verwaltung weiterleitete. Sowohl der Werkmeister als auch der Verwaltungsleiter sprachen mit dem Kollegen, der den Kläger zu Silvester hätte ablösen sollen.
Der Kläger befand sich ab 5. 1. 2009 im Krankenstand. Am 7. 1. 2009 sandte er dem Verwaltungsleiter eine Nachricht, in der er erklärte, dass er wegen akuter Kreuzschmerzen sowie eines Ausschlags - stressbedingt und durch die Medikamente sowie Spritzen - im Krankenstand sei. Der Kläger beklagte sich darüber, dass die Schikanen kein Ende hätten, er sitze stets alleine, die Kollegen sprächen nicht mit ihm, es sei keine Zusammenarbeit mehr gegeben und er sei auch nicht mehr in der Lage zu kommunizieren. Es liege schweres Mobbing vor, es habe auch Computermanipulationen und perverse Äußerungen gegeben. Falls der Verwaltungsleiter nicht reagiere, sei er gezwungen, nach Wien zu fahren oder einen Rechtsanwalt einzuschalten.
Während des Krankenstands des Klägers wurde mehrmals von Beklagtenseite versucht, mit ihm Kontakt aufzunehmen. Die Verantwortlichen des Rehabilitationszentrums verständigten die Generaldirektion der Beklagten in Wien. Über ihr Ersuchen wurde das bis 31. 3. 2009 befristete Arbeitsverhältnis jenes Kollegen, mit dem der Kläger zusammenarbeiten konnte, verlängert. Davon wurde der Kläger informiert.
Im April 2009 kam es auf Ersuchen des Klägers und seiner Ehegattin zu einem Gespräch der Ehegattin des Klägers mit dem Bereichsleiter der Beklagten für Personal und Recht, dem Verwaltungsleiter und dessen Stellvertreter. Dabei wurden die Vorfälle nochmals besprochen. Die Ehegattin des Klägers deponierte, dass der Kläger eine andere Arbeitsstelle wünsche. Mangels freier Stellen gab es allerdings keine Möglichkeit, den Kläger in das ***** zu versetzen. Es gab auch keine Möglichkeit einer Versetzung innerhalb des Rehabilitationszentrums.
Die angekündigte Mediation fand nicht statt, weil nach Kontaktaufnahme mit dem Mediator ein Termin erst ab Jänner 2009 möglich gewesen wäre. Zum 29. 12. 2009 erfolgte - nach einjährigem Krankenstand - der vorzeitige Austritt des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten. Seit Jänner 2010 befindet sich der Kläger in Pension.
Der Kläger begehrt nach Klageausdehnung den Betrag von 7.183,64 EUR sA aus dem Titel des Schadenersatzes. Davon entfallen 5.520 EUR auf Verdienstentgang durch den zwölfmonatigen Bezug von Krankengeld, 563,64 EUR auf Fahrtkosten zu Ärzten bzw Therapien im Zusammenhang mit seiner psychischen Erkrankung, 1.000 EUR auf Schmerzengeld für die erlittene, bereits Krankheitswert aufweisende psychische Beeinträchtigung und 100 EUR auf pauschale Unkosten für Medikamente und erhöhten Telefonaufwand mit Ärzten und Therapieeinrichtungen. Weiters begehrt der Kläger die Feststellung, dass ihm die Beklagte für alle zukünftigen Schadenersatzansprüche hafte, die im Zusammenhang mit seiner psychischen Beeinträchtigung stehen und durch Mobbinghandlungen der Arbeitskollegen hervorgerufen worden seien. Der Kläger habe den Verwaltungsleiter des Rehabilitationszentrums in einem Gespräch vom 25. 9. 2008 darüber informiert, dass er massiv gemobbt werde, sodass er mittlerweile aufgrund einer depressiven Belastungsreaktion seit 5. 1. 2009 im Krankenstand sei. Das Mobbing habe sich in massiven bzw äußerst vulgären Beschimpfungen, der Verbreitung von Gerüchten und der Behinderung der Arbeitsabläufe geäußert. Eine Zusammenarbeit habe nicht mehr stattgefunden. Ein normales Gespräch mit den betroffenen Arbeitskollegen sei nicht mehr möglich gewesen. Bei seiner Portiertätigkeit sei der Kläger beispielsweise nicht für Pausen abgelöst worden. Von seinem Computer seien nicht vom Kläger stammende E-Mails versandt worden. Das Ziel der Kollegen sei ganz klar darauf gerichtet gewesen, den Kläger auszugrenzen, zu isolieren und letztlich zu vertreiben. Das sich über einen Zeitraum von zumindest sechs Monaten erstreckende Mobbing gegen den Kläger gehe offenbar darauf zurück, dass er gegenüber der Beklagten bereits im Juli 2008 aufgezeigt habe, dass ein gewisser Kollegenkreis teilweise sehr exzessiv während der Arbeitszeit Alkohol konsumiere, wodurch die Arbeitsabläufe und die Sicherheit von Mitarbeitern und Patienten gefährdet werden. Die Beklagte habe keine geeigneten Maßnahmen ergriffen, um den Kläger vor den Übergriffen der Kollegen, die über harmlose Meinungsverschiedenheiten hinausgegangen seien, zu schützen. Die Kollegen, die gegen den Kläger Handlungen gesetzt haben, seien von der Beklagten weder abgemahnt noch auf sonst geeignete Weise zur Ordnung gerufen worden. Auch hinsichtlich des vom Kläger aufgezeigten Alkoholkonsums durch andere Mitarbeiter seien von der Beklagten keine Schritte unternommen worden. Die Beklagte habe als Arbeitgeber schuldhaft gegen ihre Fürsorgepflicht verstoßen. Dem Vorschlag, durch Versetzung des Klägers für Abhilfe zu sorgen, sei die Beklagte nicht nachgekommen. Durch die von der Beklagten nicht unterbundenen Mobbinghandlungen sei es beim Kläger zu einer massiven psychischen Beeinträchtigung mit Krankheitswert gekommen. Diese sei bisher nicht folgenlos ausgeheilt, sodass eine abschließende Bezifferung des Schmerzengelds nicht möglich sei.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und beantragte dessen Abweisung. Nachdem zunächst mehrfach in Gesprächen mit dem Kläger von der guten Arbeitsplatzsituation im Rehabilitationszentrum die Rede gewesen sei, habe sich der Kläger beim Verwaltungsleiter erstmals in einem E-Mail vom 7. 9. 2008 über angebliches Mobbing, Intrigen und hinterhältige Aktionen beschwert. Bei der anschließenden Besprechung vom 25. 9. 2008 habe der Kläger ersucht, ihn zu versetzen. Diesem Ersuchen konnte allerdings nicht entsprochen werden. Wenige Monate danach sei der Kläger ab 5. 1. 2009 in den Krankenstand gegangen, der bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses zum 29. 12. 2009 angedauert habe. Der Verwaltungsleiter habe aufgrund des E-Mails des Klägers verschiedene Gespräche geführt und auch die Beiziehung eines Mediators erörtert. Bei einem weiteren Gespräch vom April 2009 mit der Ehegattin des Klägers seien für die Zeit nach dem Ende des Krankenstands des Klägers Maßnahmen zur weiteren Verwendung des Klägers sowie zur Zusammenarbeit mit der Kollegenschaft in Aussicht genommen worden. Der Kläger selbst sei während seines Krankenstands nicht persönlich zu sprechen gewesen. Er verwechsle das von ihm behauptete Mobbing mit Auseinandersetzungen und Meinungsverschiedenheiten, die täglich am Arbeitsplatz vorkommen. Mangels Vorliegens von Mobbinghandlungen habe für die Beklagte kein Handlungsbedarf bestanden. Der Tatbestand der Verletzung der Fürsorgepflicht liege nicht vor. Das vom Kläger behauptete Fehlverhalten der Beklagten sei nicht gegeben. Dessen ungeachtet, habe die Beklagte den vorzeitigen Austritt des Klägers zur Kenntnis genommen. Sie sei nämlich im Hinblick auf den langen Krankenstand und die erfolglose Aufforderung an den Kläger, mitzuteilen, wann der Krankenstand beendet werde, davon ausgegangen, dass er den Dienst nicht mehr antreten werde. Die Beklagte habe einen Schaden des Klägers weder adäquat verursacht noch sei ihr ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten anzulasten.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren unter Zugrundelegung der vorstehend wiedergegebenen Feststellungen ab. Der Kläger sei von seinen Kollegen gemobbt, insbesondere beschimpft, beleidigt und ausgeschlossen worden. Auf die Information darüber per E-Mail des Klägers vom September 2008 habe die Beklagte umgehend mit einem Gesprächstermin reagiert. Im Anschluss daran seien von der Beklagten Maßnahmen gesetzt worden, um den Kläger durch eine entsprechende Diensteinteilung von den „Mobbern“ fernzuhalten. Nachdem wahrgenommen worden sei, dass eine Lösung im Rahmen einer Besprechung aussichtslos gewesen sei, habe die Beklagte beschlossen, einen Mediator beizuziehen. Die Mediation sei jedoch daran gescheitert, dass der Kläger bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Krankenstand gewesen sei. Dem Wunsch des Klägers nach einer Versetzung habe nicht entsprochen werden können. Weitere Möglichkeiten, wie Kündigungen oder Entlassungen, seien der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt ohne weitere Aufbereitung des Sachverhalts nicht zumutbar gewesen.
Das Berufungsgericht gab der gegen das Ersturteil erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge. Der Beklagten habe vor dem E-Mail des Klägers vom 7. 9. 2008 nicht auffallen müssen, dass er Mobbinghandlungen ausgesetzt gewesen sei. Der Kläger habe vorher von der Beklagten auch nicht Abhilfe verlangt. Das Gespräch vom 7. 11. 2008 habe mit einer Patt-Situation geendet. Die wechselseitigen Vorwürfe haben vom Verwaltungsleiter nicht gelöst werden können, weshalb die Kontaktaufnahme mit einem Mediator und eine weitere Besprechung angekündigt worden seien. Dass die Beklagte nicht aktiv an den Kläger herangetreten sei, um sich zu informieren, ob das Gespräch Erfolg gehabt habe, vermöge eine Verletzung der Fürsorgepflicht nicht zu begründen. Aus Sicht der Beklagten habe sich der Fall noch nicht in einem so fortgeschrittenen Stadium befunden, dass ein Streitschlichtungsmechanismus im Sinn der Beiziehung eines Mediators nicht mehr sinnvoll erschienen sei. Die Durchführung einer Mediation sei am Krankenstand des Klägers gescheitert. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht durch die Beklagte liege insgesamt nicht vor. Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil im vorliegenden Fall eine Einzelfallbetrachtung gegeben sei.
Gegen die Berufungsentscheidung richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, dem Klagebegehren stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.