Die Revision ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
1. Soweit der Kläger auch in der Revision der Ansicht ist, dass kein Betriebsübergang stattgefunden habe, kann iSd § 510 Abs 3 ZPO auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts verwiesen werden (Weiterbeschäftigung eines wesentlichen Teils des Personals, Übertragung wesentlicher Betriebsmittel).1. Soweit der Kläger auch in der Revision der Ansicht ist, dass kein Betriebsübergang stattgefunden habe, kann iSd Paragraph 510, Absatz 3, ZPO auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts verwiesen werden (Weiterbeschäftigung eines wesentlichen Teils des Personals, Übertragung wesentlicher Betriebsmittel).
2.1. Zum Bestehen seines Widerspruchsrechts meint der Kläger zunächst, die ARGE ***** habe schriftlich erklärt, für den Fall des Übergangs des Dienstverhältnisses keinesfalls bereit zu sein, einen bislang bestandenen kollektivvertraglichen Bestandschutz oder eine betriebliche Pensionszusage zu übernehmen. Für diesen Fall sehe § 3 Abs 4 AVRAG ein Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers vor. Eine weitere Prüfung, welche Pensionszusagen bzw ob der Arbeitnehmer konkret davon betroffen seien, sehe der klare Wortlaut der Bestimmung nicht vor und sei dem Arbeitnehmer auch nicht zumutbar.2.1. Zum Bestehen seines Widerspruchsrechts meint der Kläger zunächst, die ARGE ***** habe schriftlich erklärt, für den Fall des Übergangs des Dienstverhältnisses keinesfalls bereit zu sein, einen bislang bestandenen kollektivvertraglichen Bestandschutz oder eine betriebliche Pensionszusage zu übernehmen. Für diesen Fall sehe Paragraph 3, Absatz 4, AVRAG ein Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers vor. Eine weitere Prüfung, welche Pensionszusagen bzw ob der Arbeitnehmer konkret davon betroffen seien, sehe der klare Wortlaut der Bestimmung nicht vor und sei dem Arbeitnehmer auch nicht zumutbar.
§ 3 Abs 4 AVRAG sieht ein Widerspruchsrecht vor, wenn der Erwerber den kollektivvertraglichen Bestandschutz (§ 4 ArbVG) oder die - auf einer Einzelvereinbarung beruhenden - betrieblichen Pensionszusagen (§ 5 ArbVG) nicht übernimmt. Das setzt das Vorliegen eines solchen Bestandschutzes oder einer entsprechenden Pensionszusage voraus. Gibt es sie nicht (und wird vom Erwerber eine solche Erklärung etwa nur vorsichtshalber abgegeben), führt der Betriebsübergang diesbezüglich auch zu keinem Verlust des Arbeitnehmers. Nur dann wäre aber nach dem Sinn der Bestimmung ein Widerspruchsrecht gerechtfertigt.Paragraph 3, Absatz 4, AVRAG sieht ein Widerspruchsrecht vor, wenn der Erwerber den kollektivvertraglichen Bestandschutz (Paragraph 4, ArbVG) oder die - auf einer Einzelvereinbarung beruhenden - betrieblichen Pensionszusagen (Paragraph 5, ArbVG) nicht übernimmt. Das setzt das Vorliegen eines solchen Bestandschutzes oder einer entsprechenden Pensionszusage voraus. Gibt es sie nicht (und wird vom Erwerber eine solche Erklärung etwa nur vorsichtshalber abgegeben), führt der Betriebsübergang diesbezüglich auch zu keinem Verlust des Arbeitnehmers. Nur dann wäre aber nach dem Sinn der Bestimmung ein Widerspruchsrecht gerechtfertigt.
2.2. Der Kläger beruft sich weiters darauf, dass das Widerspruchsrecht nicht auf die in § 3 Abs 4 AVRAG angeführten Fälle beschränkt sei. Es sei ihm aufgrund seiner Eigenschaft als begünstigter Behinderter per se zuzugestehen. Auf den Nachweis einer konkreten Verschlechterung, die im voraus gar nicht beurteilbar sei, könne es nicht ankommen.2.2. Der Kläger beruft sich weiters darauf, dass das Widerspruchsrecht nicht auf die in Paragraph 3, Absatz 4, AVRAG angeführten Fälle beschränkt sei. Es sei ihm aufgrund seiner Eigenschaft als begünstigter Behinderter per se zuzugestehen. Auf den Nachweis einer konkreten Verschlechterung, die im voraus gar nicht beurteilbar sei, könne es nicht ankommen.
Zur Reichweite des Widerspruchsrechts wurde in der Entscheidung 8 ObA 41/10b - auch unter Bedachtnahme auf die europarechtlichen Vorgaben - umfassend dargelegt, dass nach der bestehenden Gesetzeslage nicht von einem allgemeinen Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber ausgegangen werden könne, ein über die gesetzlich vorgesehenen Fälle hinausgehendes Widerspruchsrecht hingegen dort zu bejahen sei, wo ein den Widerspruchsgründen des § 3 Abs 4 AVRAG gleichgewichtiger Grund für den Widerspruch vorhanden sei, auf den der Gesetzgeber offenkundig nicht Bedacht genommen habe.Zur Reichweite des Widerspruchsrechts wurde in der Entscheidung 8 ObA 41/10b - auch unter Bedachtnahme auf die europarechtlichen Vorgaben - umfassend dargelegt, dass nach der bestehenden Gesetzeslage nicht von einem allgemeinen Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber ausgegangen werden könne, ein über die gesetzlich vorgesehenen Fälle hinausgehendes Widerspruchsrecht hingegen dort zu bejahen sei, wo ein den Widerspruchsgründen des Paragraph 3, Absatz 4, AVRAG gleichgewichtiger Grund für den Widerspruch vorhanden sei, auf den der Gesetzgeber offenkundig nicht Bedacht genommen habe.
Einem Betriebsratsmitglied wurde aus Gründen des Mandatsschutzes ein - nicht explizit normiertes - Widerspruchsrecht zugestanden (8 ObA 105/97t).
Zur Frage, ob ein den Widerspruchsgründen des § 3 Abs 4 AVRAG gleichzuhaltender Grund auch durch ein iSd BEinstG bestandgeschütztes Dienstverhältnis verwirklicht ist, werden in der Lit, wie bereits vom Berufungsgericht dargestellt, folgende Ansichten vertreten:Zur Frage, ob ein den Widerspruchsgründen des Paragraph 3, Absatz 4, AVRAG gleichzuhaltender Grund auch durch ein iSd BEinstG bestandgeschütztes Dienstverhältnis verwirklicht ist, werden in der Lit, wie bereits vom Berufungsgericht dargestellt, folgende Ansichten vertreten:
Ernst, Arbeitsvertragsübergang begünstigter Behinderter im Rahmen des AVRAG, DRdA 1994, 475, zeigt auf, dass es aufgrund des Betriebsübergangs für den Arbeitnehmer zu wesentlichen, auch faktische Gegebenheiten umfassenden Änderungen der Arbeitsbedingungen kommen könne, zB eine geringere Bonität des neuen Arbeitgebers oder die Zuweisung einer Tätigkeit, die der begünstigte Behinderte aus Alters- oder Gesundheitsgründen nicht verrichten könne. Sie würden ihn zur Kündigung berechtigen. Der besondere Kündigungsschutz nach dem BEinstG werde von § 3 Abs 4 AVRAG nicht umfasst. Mit Rücksicht darauf, dass § 8 BEinstG Sonderregelungen lediglich für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses infolge Kündigung durch den Arbeitgeber, nicht jedoch für andere Beendigungsarten vorsehe und § 3 Abs 4 AVRAG die Widerspruchsgründe taxativ aufzähle, sei kein Raum für eine extensive Auslegung. Zur Sicherung eines aufrechten Dienstverhältnisses im Betrieb des Veräußerers schlägt Ernst aber - offenbar de lege ferenda - vor, dass eine dem besonderen Bestandschutz behinderter Arbeitnehmer adäquate Regelung durch die Einräumung eines eigenen Widerspruchsrechts gewährleistet werden könnte.Ernst, Arbeitsvertragsübergang begünstigter Behinderter im Rahmen des AVRAG, DRdA 1994, 475, zeigt auf, dass es aufgrund des Betriebsübergangs für den Arbeitnehmer zu wesentlichen, auch faktische Gegebenheiten umfassenden Änderungen der Arbeitsbedingungen kommen könne, zB eine geringere Bonität des neuen Arbeitgebers oder die Zuweisung einer Tätigkeit, die der begünstigte Behinderte aus Alters- oder Gesundheitsgründen nicht verrichten könne. Sie würden ihn zur Kündigung berechtigen. Der besondere Kündigungsschutz nach dem BEinstG werde von Paragraph 3, Absatz 4, AVRAG nicht umfasst. Mit Rücksicht darauf, dass Paragraph 8, BEinstG Sonderregelungen lediglich für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses infolge Kündigung durch den Arbeitgeber, nicht jedoch für andere Beendigungsarten vorsehe und Paragraph 3, Absatz 4, AVRAG die Widerspruchsgründe taxativ aufzähle, sei kein Raum für eine extensive Auslegung. Zur Sicherung eines aufrechten Dienstverhältnisses im Betrieb des Veräußerers schlägt Ernst aber - offenbar de lege ferenda - vor, dass eine dem besonderen Bestandschutz behinderter Arbeitnehmer adäquate Regelung durch die Einräumung eines eigenen Widerspruchsrechts gewährleistet werden könnte.
Gahleitner/Leitsmüller, Umstrukturierung und AVRAG (1996) 132, führen aus, insbesondere bei Ausgliederungen könnten durch den Betriebsübergang der Betriebszweck und die Betriebsgröße entsprechend eingeschränkt werden und damit auch das Verweisungsfeld, also der potenzielle Tätigkeitsbereich des geschützten Arbeitnehmers, verkleinert werden. Die meisten besonderen Kündigungsschutzbestimmungen erlaubten unter bestimmten Voraussetzungen Kündigungen im Zusammenhang mit entsprechenden Betriebseinschränkungen, daher könne das Kündigungsrisiko durch einen Betriebsübergang bzw besonders durch einen Betriebsteilübergang erheblich erhöht werden. Dies könnte vom Arbeitnehmer allerdings nur bekämpft werden, wenn nachgewiesen werde, dass die betriebliche Umstrukturierung zur Umgehung des besonderen Kündigungsschutzes erfolgt sei.
Binder, AVRAG2 § 3 Rz 108, weist darauf hin, dass beim Erwerber uU dessen Tätigkeitsbereich entfalle, weshalb der Behindertenausschuss zur beantragten Kündigung die Zustimmung nach § 8 Abs 4 lit a BEinstG erteilen müsste. Aber selbst wenn im Sinne der sozialen Gestaltungspflicht eine Weiterbeschäftigung ohne erheblichen Schaden für den Erwerber möglich sei, müsse der Behinderte für die Zukunft doch andere Arbeitsbedingungen hinnehmen.Binder, AVRAG2 Paragraph 3, Rz 108, weist darauf hin, dass beim Erwerber uU dessen Tätigkeitsbereich entfalle, weshalb der Behindertenausschuss zur beantragten Kündigung die Zustimmung nach Paragraph 8, Absatz 4, Litera a, BEinstG erteilen müsste. Aber selbst wenn im Sinne der sozialen Gestaltungspflicht eine Weiterbeschäftigung ohne erheblichen Schaden für den Erwerber möglich sei, müsse der Behinderte für die Zukunft doch andere Arbeitsbedingungen hinnehmen.
Reissner, FS Binder 398, sieht für begünstigte Behinderte mögliche Verschlechterungen im Bereich der Beschäftigung, etwa weil der neue Inhaber die vom begünstigten Behinderten erbrachten Leistungen nur in einem geringen Ausmaß benötige oder über keine Möglichkeiten zur Behindertenförderung verfüge. Ein anderer zu würdigender Aspekt könnte in der zu erwartenden Schwächung des Kündigungsschutzes zu sehen sein, der unter anderem bei Betriebseinschränkungen gelockert sei. Dass die beteiligten Arbeitgeber Schutzbestimmungen umgehen wollten, sei nicht erforderlich.
Folgendes ist zu erwägen:
Aufgrund der Übergangsautomatik des § 3 Abs 1 AVRAG tritt der Erwerber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisses ein. Der Rechtsübergang als solcher vermag daher am erhöhten Bestandschutz des Arbeitsverhältnisses eines begünstigten Behinderten nichts zu ändern. Da der Erwerber alleine aus dem Grund des Betriebsübergangs nicht berechtigt ist, das Arbeitsverhältnis zu lösen, ist der Übergang des Arbeitsverhältnisses eines begünstigten Behinderten per se auch nicht geeignet, eine Beeinträchtigung seiner Position zu begründen.Aufgrund der Übergangsautomatik des Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG tritt der Erwerber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisses ein. Der Rechtsübergang als solcher vermag daher am erhöhten Bestandschutz des Arbeitsverhältnisses eines begünstigten Behinderten nichts zu ändern. Da der Erwerber alleine aus dem Grund des Betriebsübergangs nicht berechtigt ist, das Arbeitsverhältnis zu lösen, ist der Übergang des Arbeitsverhältnisses eines begünstigten Behinderten per se auch nicht geeignet, eine Beeinträchtigung seiner Position zu begründen.
Die primäre Befürchtung der genannten Autoren liegt darin, dass sich eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen des begünstigten Behinderten daraus ergeben kann, dass ihm der Erwerber - gleich, ob aufgrund einer Tätigkeitsänderung oder Betriebseinschränkung - keinen seiner Behinderung gerechten Arbeitsplatz anzubieten vermag, wodurch der begünstigte Behinderte beim Erwerber einem erhöhten Kündigungsrisiko (§ 8 Abs 4 BEinstG) ausgesetzt wäre. Auch wenn man diesen Umstand in seinem Gewicht den in § 3 Abs 4 AVRAG genannten Gründen gleichstellen will und ihn nicht nur als (bloß zur Kündigung berechtigende) wesentliche Verschlechterung der Arbeitsbedingungen iSd § 3 Abs 5 leg cit erachtet, so bedürfte es dafür doch eines konkreten Anhaltspunkts im jeweiligen Sachverhalt. Ein solcher ist aber im vorliegenden Fall weder dem Vorbringen des Klägers noch den Feststellungen zu entnehmen.Die primäre Befürchtung der genannten Autoren liegt darin, dass sich eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen des begünstigten Behinderten daraus ergeben kann, dass ihm der Erwerber - gleich, ob aufgrund einer Tätigkeitsänderung oder Betriebseinschränkung - keinen seiner Behinderung gerechten Arbeitsplatz anzubieten vermag, wodurch der begünstigte Behinderte beim Erwerber einem erhöhten Kündigungsrisiko (Paragraph 8, Absatz 4, BEinstG) ausgesetzt wäre. Auch wenn man diesen Umstand in seinem Gewicht den in Paragraph 3, Absatz 4, AVRAG genannten Gründen gleichstellen will und ihn nicht nur als (bloß zur Kündigung berechtigende) wesentliche Verschlechterung der Arbeitsbedingungen iSd Paragraph 3, Absatz 5, leg cit erachtet, so bedürfte es dafür doch eines konkreten Anhaltspunkts im jeweiligen Sachverhalt. Ein solcher ist aber im vorliegenden Fall weder dem Vorbringen des Klägers noch den Feststellungen zu entnehmen.
Mit Ausnahme seines Vorbringens zur Pensionskassen-Betriebsvereinbarung der Beklagten beruft sich der Kläger auch sonst auf keine Umstände, die zu einer Erschwerung seiner Arbeit beim Erwerber führen würden (zB Änderung der Arbeitsvorgänge, beschwerlicherer Arbeitsweg infolge Standortverlegung oä). Solche Umstände könnten im vorliegenden Fall aufgrund der Tatsache, dass die Tätigkeiten des Mail-Office weiterhin von T***** benötigt werden und von Si***** auch am selben Standort fortzuführen sind, auch nicht ohne weiteres angenommen werden.
2.3. Der Kläger stützt eine konkrete Verschlechterung seiner Arbeitsbedingungen letztlich nur darauf, dass Si***** die Übernahme der Pensionskassen-Betriebsvereinbarung der Beklagten verweigert habe und bei Si***** keine Pensionskassen-Betriebsvereinbarung existiere.
§ 3 Abs 4 AVRAG beinhaltet kein Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers für den Fall, dass der neue Inhaber erklärt, eine Pensionskassen-Betriebsvereinbarung nicht zu übernehmen. Das schadet nicht, weil die Geltung von Betriebsvereinbarungen durch den Übergang des Betriebes auf einen anderen Betriebsinhaber grundsätzlich nicht berührt wird (§ 31 Abs 4 ArbVG). Eine Einschränkung ergibt sich aus § 31 Abs 7 S 1 ArbVG, wonach die Geltung von Betriebsvereinbarungen für Arbeitnehmer von Betrieben oder Betriebsteilen, die von einem anderen Betrieb aufgenommen werden, insoweit unberührt bleibt, als sie Angelegenheiten betreffen, die von den Betriebsvereinbarungen des aufnehmenden Betriebs nicht geregelt werden. Aus dieser Einschränkung entsteht dem Kläger aber kein Nachteil, weil Si***** nach dem Revisionsvorbringen über keine eigene Pensionskassen-Betriebsvereinbarung verfügt, die die Weitergeltung jener der Beklagten verdrängen könnte. Dass die Pensionskassen-Betriebsvereinbarung der Beklagten von dieser iSd § 31 Abs 7 S 2 ArbVG gekündigt worden wäre, steht nicht fest und war nach ihrem Vorbringen auch nicht der Fall. Im Übrigen sieht § 97 Abs 4 ArbVG vor, dass die Kündigung einer Betriebsvereinbarung iSd § 97 Abs 1 Z 18a oder 18b ArbVG nur hinsichtlich jener Arbeitsverhältnisse wirksam ist, die nach dem Kündigungstermin begründet wurden.Paragraph 3, Absatz 4, AVRAG beinhaltet kein Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers für den Fall, dass der neue Inhaber erklärt, eine Pensionskassen-Betriebsvereinbarung nicht zu übernehmen. Das schadet nicht, weil die Geltung von Betriebsvereinbarungen durch den Übergang des Betriebes auf einen anderen Betriebsinhaber grundsätzlich nicht berührt wird (Paragraph 31, Absatz 4, ArbVG). Eine Einschränkung ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 7, S 1 ArbVG, wonach die Geltung von Betriebsvereinbarungen für Arbeitnehmer von Betrieben oder Betriebsteilen, die von einem anderen Betrieb aufgenommen werden, insoweit unberührt bleibt, als sie Angelegenheiten betreffen, die von den Betriebsvereinbarungen des aufnehmenden Betriebs nicht geregelt werden. Aus dieser Einschränkung entsteht dem Kläger aber kein Nachteil, weil Si***** nach dem Revisionsvorbringen über keine eigene Pensionskassen-Betriebsvereinbarung verfügt, die die Weitergeltung jener der Beklagten verdrängen könnte. Dass die Pensionskassen-Betriebsvereinbarung der Beklagten von dieser iSd Paragraph 31, Absatz 7, S 2 ArbVG gekündigt worden wäre, steht nicht fest und war nach ihrem Vorbringen auch nicht der Fall. Im Übrigen sieht Paragraph 97, Absatz 4, ArbVG vor, dass die Kündigung einer Betriebsvereinbarung iSd Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 18 a, oder 18b ArbVG nur hinsichtlich jener Arbeitsverhältnisse wirksam ist, die nach dem Kündigungstermin begründet wurden.
Nach dem festgestellten Sachverhalt ist die Weigerung von Si*****, die Pensionskassen-Betriebsvereinbarung der Beklagten zu übernehmen, daher nicht geeignet, ein Widerspruchsrecht des Klägers iSd § 3 Abs 4 ArbVG zu begründen.Nach dem festgestellten Sachverhalt ist die Weigerung von Si*****, die Pensionskassen-Betriebsvereinbarung der Beklagten zu übernehmen, daher nicht geeignet, ein Widerspruchsrecht des Klägers iSd Paragraph 3, Absatz 4, ArbVG zu begründen.
2.4. Schließlich kann auch zu den fehlenden Anhaltspunkten für einen Rechtsmissbrauch auf die Ausführungen des Berufungsgerichts verwiesen werden. Entgegen der Ansicht des Klägers wird Rechtsmissbrauch nicht schon dadurch begründet, dass der frühere Betriebsinhaber einen Arbeitnehmer von der Sozialversicherung abmeldet und der neue Inhaber erklärt, zur Übernahme eines Arbeitsverhältnisses nicht bereit zu sein, weil das Arbeitsverhältnis ungeachtet dessen von Gesetzes wegen auf den neuen Inhaber übergeht. In einer solchen Erklärung kann daher nur eine Verkennung der Rechtslage gesehen werden.
2.5. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der betriebsübergangsbedingte Übergang eines iSd BEinstG bestandgeschützten Dienstverhältnisses als solcher noch keinen den Widerspruchsgründen des § 3 Abs 4 AVRAG gleichzuhaltenden Grund darstellt. Aus dem Betriebsübergang resultierende Verschlechterungen der Arbeitsbedingungen des Klägers stehen nicht fest. Insgesamt ist seiner Revision daher keine Folge zu geben.2.5. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der betriebsübergangsbedingte Übergang eines iSd BEinstG bestandgeschützten Dienstverhältnisses als solcher noch keinen den Widerspruchsgründen des Paragraph 3, Absatz 4, AVRAG gleichzuhaltenden Grund darstellt. Aus dem Betriebsübergang resultierende Verschlechterungen der Arbeitsbedingungen des Klägers stehen nicht fest. Insgesamt ist seiner Revision daher keine Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41,, 50 ZPO.