Rechtssatz für 9Ob2/12b

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128486

Geschäftszahl

9Ob2/12b

Entscheidungsdatum

26.11.2012

Norm

ElWOG 1998 §68a Abs5

Rechtssatz

Das Fehlen einer Gläubigerschutzbestimmung in Paragraph 68 a, Absatz 5, ElWOG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 63 aus 2004, zieht keine analoge Anwendung von Paragraph 15, Absatz eins, SpaltG nach sich.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 2/12b
    Entscheidungstext OGH 26.11.2012 9 Ob 2/12b
    Beisatz: Eine Solidarhaftung der übetragenden Gesellschaft scheidet damit aus. (T1) Beisatz: Mit Ausführungen zur Gesamtrechtsnachfolge nach § 68a ElWOG idF BGBl I Nr 63/2004. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128486

Im RIS seit

25.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2013

Dokumentnummer

JJR_20121126_OGH0002_0090OB00002_12B0000_001

Rechtssatz für 7Ob254/03h 7Ob148/05y 6...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118326

Geschäftszahl

7Ob254/03h; 7Ob148/05y; 6Ob100/05g; 7Ob181/04z; 7Ob269/08x; 7Ob249/08f; 6Ob277/08s; 9Ob2/12b; 10Ob19/15i; 6Ob123/19k

Entscheidungsdatum

10.10.2019

Rechtssatz

Schon aus dieser gesetzlichen Bestimmung (Paragraph 21, ElWOG alte und neue Fassung) kann sowohl nach dem alten als auch nach dem neuen (hier maßgeblichen) Wortlaut an der Zuordnung zum streitigen Verfahren kein ernsthafter Zweifel entstehen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 254/03h
    Entscheidungstext OGH 19.11.2003 7 Ob 254/03h
    Veröff: SZ 2003/149
  • 7 Ob 148/05y
    Entscheidungstext OGH 31.08.2005 7 Ob 148/05y
    Beisatz: Damit ist auch die sukzessive Anrufungszuständigkeit des Gerichtes und damit Zulässigkeit der Klage im Rahmen der sukzessiven Zuständigkeit gegeben. (T1)
  • 6 Ob 100/05g
    Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 100/05g
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Ob die negative Feststellungsklage überhaupt das geeignete Mittel ist, um den Bescheid zu beseitigen, ist nicht zu prüfen, weil die Verneinung dieser Frage nicht zur Zurückweisung der Klage, sondern zur Abweisung mangels Feststellungsinteresses führen müsste. (T2)
  • 7 Ob 181/04z
    Entscheidungstext OGH 28.11.2005 7 Ob 181/04z
    Beis wie T1
  • 7 Ob 269/08x
    Entscheidungstext OGH 30.03.2009 7 Ob 269/08x
    Auch; Veröff: SZ 2009/40
  • 7 Ob 249/08f
    Entscheidungstext OGH 30.03.2009 7 Ob 249/08f
    Auch; Veröff: SZ 2009/39
  • 6 Ob 277/08s
    Entscheidungstext OGH 14.05.2009 6 Ob 277/08s
    Auch
  • 9 Ob 2/12b
    Entscheidungstext OGH 26.11.2012 9 Ob 2/12b
    Vgl; Beis ähnlich wie T1
  • 10 Ob 19/15i
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 10 Ob 19/15i
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 123/19k
    Entscheidungstext OGH 10.10.2019 6 Ob 123/19k
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118326

Im RIS seit

19.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2019

Dokumentnummer

JJR_20031119_OGH0002_0070OB00254_03H0000_002

Rechtssatz für 4Ob216/97m 3Ob202/04h 5...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108828

Geschäftszahl

4Ob216/97m; 3Ob202/04h; 5Ob184/05b; 8Ob81/05b; 9Ob2/12b; 2Ob207/14a; 16Ok7/16i; 8ObA48/18v; 8ObA91/21x

Entscheidungsdatum

25.01.2022

Rechtssatz

Die Rechtskraftwirkung setzt also Identität der Parteien, des geltend gemachten Anspruches und des rechtserzeugenden Sachverhalts voraus.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 216/97m
    Entscheidungstext OGH 12.11.1997 4 Ob 216/97m
  • 3 Ob 202/04h
    Entscheidungstext OGH 24.11.2004 3 Ob 202/04h
  • 5 Ob 184/05b
    Entscheidungstext OGH 24.01.2006 5 Ob 184/05b
  • 8 Ob 81/05b
    Entscheidungstext OGH 26.01.2006 8 Ob 81/05b
    Auch
  • 9 Ob 2/12b
    Entscheidungstext OGH 26.11.2012 9 Ob 2/12b
  • 2 Ob 207/14a
    Entscheidungstext OGH 19.11.2015 2 Ob 207/14a
  • 16 Ok 7/16i
    Entscheidungstext OGH 04.07.2016 16 Ok 7/16i
  • 8 ObA 48/18v
    Entscheidungstext OGH 27.06.2019 8 ObA 48/18v
    Auch
  • 8 ObA 91/21x
    Entscheidungstext OGH 25.01.2022 8 ObA 91/21x
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108828

Im RIS seit

12.12.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2022

Dokumentnummer

JJR_19971112_OGH0002_0040OB00216_97M0000_001

Rechtssatz für 4Ob563/94 9ObA73/95 (9Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0039246

Geschäftszahl

4Ob563/94; 9ObA73/95 (9ObA74/95); 7Ob112/00x; 3Ob92/00a; 3Ob185/08i; 9Ob2/12b; 4Ob52/14x; 10Ob29/15k; 3Ob138/18t; 3Ob181/18s; 3Ob115/19m; 1Ob227/22x

Entscheidungsdatum

22.11.2022

Rechtssatz

Streitanhängigkeit besteht auch dann, wenn die Begehren nicht gleich sind, sondern ein Begehren das begriffliche Gegenteil des anderen Begehrens ist. Die Begehren müssen jedenfalls nach ihrem Inhalt in einem solchen Verhältnis stehen, dass die Sachentscheidung über die weitere Klage die erschöpfende Lösung der Rechtsfrage des bereits anhängigen Rechtsstreites zwingend zur Folge haben müsste.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 563/94
    Entscheidungstext OGH 20.09.1994 4 Ob 563/94
  • 9 ObA 73/95
    Entscheidungstext OGH 12.07.1995 9 ObA 73/95
    nur: Streitanhängigkeit besteht auch dann, wenn die Begehren nicht gleich sind, sondern ein Begehren das begriffliche Gegenteil des anderen Begehrens ist. (T1)
  • 7 Ob 112/00x
    Entscheidungstext OGH 14.06.2000 7 Ob 112/00x
    nur T1
  • 3 Ob 92/00a
    Entscheidungstext OGH 20.06.2000 3 Ob 92/00a
  • 3 Ob 185/08i
    Entscheidungstext OGH 19.11.2008 3 Ob 185/08i
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Leistungsklage über Unterhaltsanspruch und Feststellungsklage, dass kein Unterhaltsanspruch bestehe. (T2)
    Veröff: SZ 2008/170
  • 9 Ob 2/12b
    Entscheidungstext OGH 26.11.2012 9 Ob 2/12b
  • 4 Ob 52/14x
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 4 Ob 52/14x
    nur T1; Bem: Siehe auch RS0129450. (T3)
    Veröff: SZ 2014/40
  • 10 Ob 29/15k
    Entscheidungstext OGH 19.05.2015 10 Ob 29/15k
    Auch
  • 3 Ob 138/18t
    Entscheidungstext OGH 21.09.2018 3 Ob 138/18t
    nur T1; Beisatz: Hier: Keine Streitanhängigkeit bei Klagebegehren auf Einwilligung in die Einverleibung einer Dienstbarkeit und zuvor eingebrachter negativer Feststellungsklage. (T4)
  • 3 Ob 181/18s
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 3 Ob 181/18s
    Auch
  • 3 Ob 115/19m
    Entscheidungstext OGH 26.06.2019 3 Ob 115/19m
    Auch; Beis wie T4
  • 1 Ob 227/22x
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 1 Ob 227/22x
    Beisatz: Hier: Auslegung der Begehren im Zusammenhang mit dem Klagevorbringen ergibt Identität der Ansprüche. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0039246

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2023

Dokumentnummer

JJR_19940920_OGH0002_0040OB00563_9400000_001

Rechtssatz für 6Ob246/06d; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121557

Geschäftszahl

6Ob246/06d; 1Ob68/07t; 4Ob90/07z; 1Ob128/07s; 1Ob95/08i; 9Ob43/08a; 1Ob179/08t; 8ObA90/08f; 2Ob137/08y; 9Ob50/08f; 2Ob119/09b; 3Ob269/09v; 2Ob206/09x; 9ObA35/10b; 8Ob9/10x; 8Ob128/10x; 1Ob12/11p; 6Ob157/11y; 2Ob204/10d; 9Ob58/11m; 3Ob56/12z; 1Ob4/12p; 9ObA101/12m; 2Ob92/11k; 9Ob2/12b; 1Ob209/12k; 1Ob168/12f; 2Ob43/12f; 2Ob22/12t; 4Ob52/13w; 2Ob65/12s; 9Ob37/13a; 9Ob41/13i; 2Ob173/12y; 7Ob154/13t; 7Ob235/12b; 1Ob221/13a; 5Ob118/13h; 5Ob157/14w; 10ObS98/14f; 1Ob212/14d; 8ObA78/14z; 1Ob199/14t; 7Ob153/14x; 9ObA159/14v; 1Ob43/15b; 1Ob79/15x; 4Ob235/14h; 2Ob237/14p; 4Ob107/15m; 6Ob11/16k; 3Ob17/16w; 9ObA43/16p; 3Ob90/16f; 2Ob116/16x; 2Ob202/15t; 1Ob21/16v; 1Ob193/16p; 2Ob124/16y; 3Ob131/16k; 6Ob157/16f; 3Ob141/16f; 9ObA9/17i; 2Ob48/16x; 10Ob70/15i; 3Ob83/17b; 2Ob91/16w; 9Ob14/17z; 2Ob142/16w; 7Ob80/17s; 1Ob116/17s; 9ObA37/17g; 7Ob191/17i; 4Ob231/17z; 1Ob215/17z; 9Ob83/17x; 8Ob131/17y; 4Ob25/18g; 9Ob8/18v; 10Ob14/18h; 9ObA35/18i; 2Ob164/17g; 6Ob133/18d; 4Ob170/18f; 3Ob215/19t; 3Ob104/20w; 9ObA89/20h; 4Ob214/20d; 6Ob148/20p; 6Ob42/21a; 10ObS27/21z; 7Ob131/21x; 1Ob15/21v; 2Ob183/21g; 2Ob7/23b; 10Ob6/23i; 3Ob54/23x; 6Ob67/23f; 8Ob40/23z; 7Ob162/23h

Entscheidungsdatum

11.12.2023

Rechtssatz

Die Berücksichtigung des Inhalts einer in den Feststellungen der Vorinstanzen - wenn auch ohne wörtliche Wiedergabe - enthaltenen Urkunde, deren Echtheit überdies zugestanden wurde, im Rahmen der rechtlichen Beurteilung erfordert nicht die amtswegige Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 246/06d
    Entscheidungstext OGH 09.11.2006 6 Ob 246/06d
  • 1 Ob 68/07t
    Entscheidungstext OGH 03.05.2007 1 Ob 68/07t
    Vgl; Beisatz: Hat das Berufungsgericht aber die Auffassung vertreten, die unpräzisen Feststellungen des Erstgerichts zum Inhalt einer Urkunde (hier: Treuhandauftrag) seien nicht ausreichend, und hat es diese durch die Wiedergabe des unstrittigen Wortlauts der betreffenden Urkunde ersetzt, ist dies prozessual unbedenklich, weil unstrittiges Parteienvorbringen - und dazu gehört auch der Inhalt einer von beiden Seiten für bedeutsam angesehenen Urkunde - ohne weiteres der Entscheidung zu Grunde zu legen ist (§§ 266 f ZPO). (T1)
  • 4 Ob 90/07z
    Entscheidungstext OGH 12.06.2007 4 Ob 90/07z
  • 1 Ob 128/07s
    Entscheidungstext OGH 03.04.2008 1 Ob 128/07s
    Auch; Beisatz: Hier: Berücksichtigung im Revisionsverfahren. (T2)
    Beisatz: Eine im Verfahren vorgelegte Urkunde, die ihrem Inhalt nach unstrittig ist, ist der Entscheidung des Revisionsgerichts ohne weiteres zugrunde zu legen. (T3)
  • 1 Ob 95/08i
    Entscheidungstext OGH 16.09.2008 1 Ob 95/08i
  • 9 Ob 43/08a
    Entscheidungstext OGH 25.11.2008 9 Ob 43/08a
    Auch
  • 1 Ob 179/08t
    Entscheidungstext OGH 25.11.2008 1 Ob 179/08t
    Auch
  • 8 ObA 90/08f
    Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 ObA 90/08f
    Auch; Beis wie T2
  • 2 Ob 137/08y
    Entscheidungstext OGH 16.04.2009 2 Ob 137/08y
    Vgl; Vgl Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 9 Ob 50/08f
    Entscheidungstext OGH 04.08.2009 9 Ob 50/08f
    Auch; Beis wie T2
  • 2 Ob 119/09b
    Entscheidungstext OGH 26.11.2009 2 Ob 119/09b
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 3 Ob 269/09v
    Entscheidungstext OGH 24.02.2010 3 Ob 269/09v
    Auch; Beis wie T3
  • 2 Ob 206/09x
    Entscheidungstext OGH 28.01.2010 2 Ob 206/09x
    Auch; Auch Beis wie T2; Auch Beis wie T3; Beisatz: Hier: Kläger und Beklagter haben sich in ihrem Prozessvorbringen auf den Inhalt der in erster Instanz auf Antrag beider Parteien verlesenen Akten des Vor- und des Hauptprozesses berufen. (T4)
  • 9 ObA 35/10b
    Entscheidungstext OGH 11.05.2010 9 ObA 35/10b
  • 8 Ob 9/10x
    Entscheidungstext OGH 04.11.2010 8 Ob 9/10x
    Auch; Beis wie T2
  • 8 Ob 128/10x
    Entscheidungstext OGH 23.11.2010 8 Ob 128/10x
    Auch; Beis wie T2
  • 1 Ob 12/11p
    Entscheidungstext OGH 23.02.2011 1 Ob 12/11p
    Auch
  • 6 Ob 157/11y
    Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 157/11y
    Auch; Beis wie T3
  • 2 Ob 204/10d
    Entscheidungstext OGH 20.10.2011 2 Ob 204/10d
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3
    Veröff: SZ 2011/127
  • 9 Ob 58/11m
    Entscheidungstext OGH 30.04.2012 9 Ob 58/11m
    Beis ähnlich wie T1
  • 3 Ob 56/12z
    Entscheidungstext OGH 14.06.2012 3 Ob 56/12z
    Auch; Beis wie T3
  • 1 Ob 4/12p
    Entscheidungstext OGH 24.05.2012 1 Ob 4/12p
    Auch; Beisatz: Hier: Berücksichtigung des Inhalts einvernehmlich verlesener Akten. (T5)
  • 9 ObA 101/12m
    Entscheidungstext OGH 26.11.2012 9 ObA 101/12m
    Auch; Beis wie T3
  • 2 Ob 92/11k
    Entscheidungstext OGH 30.08.2012 2 Ob 92/11k
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 2012/81
  • 9 Ob 2/12b
    Entscheidungstext OGH 26.11.2012 9 Ob 2/12b
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 1 Ob 209/12k
    Entscheidungstext OGH 15.11.2012 1 Ob 209/12k
    Auch; Auch Beis wie T1; Beis wie T3
  • 1 Ob 168/12f
    Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 168/12f
    Vgl auch; Beis wie T1; Ähnlich Beis wie T3
  • 2 Ob 43/12f
    Entscheidungstext OGH 29.11.2012 2 Ob 43/12f
    Vgl auch
  • 2 Ob 22/12t
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 2 Ob 22/12t
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 2013/8
  • 4 Ob 52/13w
    Entscheidungstext OGH 17.04.2013 4 Ob 52/13w
  • 2 Ob 65/12s
    Entscheidungstext OGH 14.03.2013 2 Ob 65/12s
    Vgl
  • 9 Ob 37/13a
    Entscheidungstext OGH 25.06.2013 9 Ob 37/13a
  • 9 Ob 41/13i
    Entscheidungstext OGH 25.06.2013 9 Ob 41/13i
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 2 Ob 173/12y
    Entscheidungstext OGH 29.05.2013 2 Ob 173/12y
    Beis wie T3
  • 7 Ob 154/13t
    Entscheidungstext OGH 16.10.2013 7 Ob 154/13t
    Veröff: SZ 2013/93
  • 7 Ob 235/12b
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 7 Ob 235/12b
    Auch; Beis wie T3
  • 1 Ob 221/13a
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 1 Ob 221/13a
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T3
  • 5 Ob 118/13h
    Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 118/13h
    Auch
  • 5 Ob 157/14w
    Entscheidungstext OGH 23.10.2014 5 Ob 157/14w
    Auch; Beis wie T3
  • 10 ObS 98/14f
    Entscheidungstext OGH 25.11.2014 10 ObS 98/14f
    Beis ähnlich wie T1
  • 1 Ob 212/14d
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 212/14d
    Auch; Beis wie T3
  • 8 ObA 78/14z
    Entscheidungstext OGH 19.12.2014 8 ObA 78/14z
    Auch; Beis wie T3
  • 1 Ob 199/14t
    Entscheidungstext OGH 23.12.2014 1 Ob 199/14t
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 7 Ob 153/14x
    Entscheidungstext OGH 10.12.2014 7 Ob 153/14x
    Beis wie T3
  • 9 ObA 159/14v
    Entscheidungstext OGH 20.03.2015 9 ObA 159/14v
    Auch
  • 1 Ob 43/15b
    Entscheidungstext OGH 21.05.2015 1 Ob 43/15b
    Auch
  • 1 Ob 79/15x
    Entscheidungstext OGH 08.07.2015 1 Ob 79/15x
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Lichtbilder. (T6)
  • 4 Ob 235/14h
    Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 235/14h
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 2 Ob 237/14p
    Entscheidungstext OGH 06.08.2015 2 Ob 237/14p
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T3
  • 4 Ob 107/15m
    Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 107/15m
    Vgl; Beis wie T2
  • 6 Ob 11/16k
    Entscheidungstext OGH 23.02.2016 6 Ob 11/16k
  • 3 Ob 17/16w
    Entscheidungstext OGH 18.05.2016 3 Ob 17/16w
    Auch
  • 9 ObA 43/16p
    Entscheidungstext OGH 21.04.2016 9 ObA 43/16p
    Auch
  • 3 Ob 90/16f
    Entscheidungstext OGH 14.06.2016 3 Ob 90/16f
    Auch; Beis wie T3
  • 2 Ob 116/16x
    Entscheidungstext OGH 05.08.2016 2 Ob 116/16x
    Auch; Veröff: SZ 2016/74
  • 2 Ob 202/15t
    Entscheidungstext OGH 31.08.2016 2 Ob 202/15t
    Auch; Beis wie T3
  • 1 Ob 21/16v
    Entscheidungstext OGH 27.09.2016 1 Ob 21/16v
    Auch; Beis wie T3
  • 1 Ob 193/16p
    Entscheidungstext OGH 19.10.2016 1 Ob 193/16p
    Beis wie T1; Beis wie T3
  • 2 Ob 124/16y
    Entscheidungstext OGH 27.10.2016 2 Ob 124/16y
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Ergänzung der Beschreibung des Unfallsortes anhand von aktenkundigen Lichtbildern im Strafakt, auf dessen Inhalt sich die Parteien beriefen. (T7)
  • 3 Ob 131/16k
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 3 Ob 131/16k
    Auch; Beis wie T3
  • 6 Ob 157/16f
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 157/16f
    Vgl; Beis wie T3
  • 3 Ob 141/16f
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 3 Ob 141/16f
    Vgl; Beis wie T3
  • 9 ObA 9/17i
    Entscheidungstext OGH 28.02.2017 9 ObA 9/17i
    Auch
  • 2 Ob 48/16x
    Entscheidungstext OGH 28.03.2017 2 Ob 48/16x
    Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2017/37
  • 10 Ob 70/15i
    Entscheidungstext OGH 21.03.2017 10 Ob 70/15i
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 3 Ob 83/17b
    Entscheidungstext OGH 07.06.2017 3 Ob 83/17b
    Auch; Beis wie T3
  • 2 Ob 91/16w
    Entscheidungstext OGH 20.06.2017 2 Ob 91/16w
    Auch; Beis wie T3
  • 9 Ob 14/17z
    Entscheidungstext OGH 24.05.2017 9 Ob 14/17z
    Auch; Veröff: SZ 2017/62
  • 2 Ob 142/16w
    Entscheidungstext OGH 20.06.2017 2 Ob 142/16w
    Vgl auch; Beis wie T1 nur: Es ist prozessual unbedenklich, unstrittiges Parteivorbringen ohne weiteres der Entscheidung zugrunde zu legen (§§ 266 f ZPO). (T8)
    Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: In erster Instanz auf Antrag beider Parteien verlesener Akt eines Vorprozesses. (T9); Veröff: SZ 2017/70
  • 7 Ob 80/17s
    Entscheidungstext OGH 18.10.2017 7 Ob 80/17s
    Auch; Veröff: SZ 2017/115
  • 1 Ob 116/17s
    Entscheidungstext OGH 15.11.2017 1 Ob 116/17s
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Veröff: SZ 2017/128
  • 9 ObA 37/17g
    Entscheidungstext OGH 30.10.2017 9 ObA 37/17g
    Auch
  • 7 Ob 191/17i
    Entscheidungstext OGH 29.11.2017 7 Ob 191/17i
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T9
  • 4 Ob 231/17z
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 4 Ob 231/17z
    Auch
  • 1 Ob 215/17z
    Entscheidungstext OGH 30.01.2018 1 Ob 215/17z
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T4
  • 9 Ob 83/17x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2018 9 Ob 83/17x
    Auch
  • 8 Ob 131/17y
    Entscheidungstext OGH 26.01.2018 8 Ob 131/17y
    Beis wie T3
  • 4 Ob 25/18g
    Entscheidungstext OGH 22.03.2018 4 Ob 25/18g
    Auch; Beis wie T5
  • 9 Ob 8/18v
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 8/18v
    Auch; Beis wie T3
  • 10 Ob 14/18h
    Entscheidungstext OGH 14.03.2018 10 Ob 14/18h
  • 9 ObA 35/18i
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 ObA 35/18i
  • 2 Ob 164/17g
    Entscheidungstext OGH 22.03.2018 2 Ob 164/17g
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T6; Veröff: SZ 2018/25
  • 6 Ob 133/18d
    Entscheidungstext OGH 25.10.2018 6 Ob 133/18d
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 4 Ob 170/18f
    Entscheidungstext OGH 29.01.2019 4 Ob 170/18f
    Beis wie T3
  • 3 Ob 215/19t
    Entscheidungstext OGH 26.02.2020 3 Ob 215/19t
    Vgl; Beisatz: Da es prozessual unbedenklich ist, unbestrittenes Parteienvorbringen ohne weiteres der Entscheidung zu Grunde zu legen, schadet es nicht, dass die Vorinstanzen dazu keine Feststellungen trafen. (T10)
  • 3 Ob 104/20w
    Entscheidungstext OGH 10.12.2020 3 Ob 104/20w
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T9
  • 9 ObA 89/20h
    Entscheidungstext OGH 21.10.2020 9 ObA 89/20h
    Beis wie T2; Beis wie T3
  • 4 Ob 214/20d
    Entscheidungstext OGH 26.01.2021 4 Ob 214/20d
  • 6 Ob 148/20p
    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 148/20p
    Vgl
  • 6 Ob 42/21a
    Entscheidungstext OGH 15.04.2021 6 Ob 42/21a
  • 10 ObS 27/21z
    Entscheidungstext OGH 22.06.2021 10 ObS 27/21z
    Vgl; Beis wie T3
  • 7 Ob 131/21x
    Entscheidungstext OGH 29.09.2021 7 Ob 131/21x
    Vgl; Beis auch wie T2; Beis wie T3
  • 1 Ob 15/21v
    Entscheidungstext OGH 22.11.2021 1 Ob 15/21v
    Beis wie T4
  • 2 Ob 183/21g
    Entscheidungstext OGH 25.11.2021 2 Ob 183/21g
    Beis wie T5; Beis wie T7
  • 2 Ob 7/23b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.03.2023 2 Ob 7/23b
    vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T9
  • 10 Ob 6/23i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2023 10 Ob 6/23i
    vgl; Beisatz wie T3
  • 3 Ob 54/23x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.05.2023 3 Ob 54/23x
    vgl; Beisatz nur wie T3
    Beisatz: Hier: Von der Klägerin im Verfahren vorgelegte AGB der Beklagten, auf die sie sich beruft und deren Inhalt von der Beklagten nicht bestritten wird. (T11)
  • 6 Ob 67/23f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.09.2023 6 Ob 67/23f
    vgl; Beisatz: Hier: Notariatsakte über Beschlüsse auf Änderung der Stiftungserklärung. (T12)
  • 8 Ob 40/23z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.08.2023 8 Ob 40/23z
    Beisatz wie T3
  • 7 Ob 162/23h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.12.2023 7 Ob 162/23h
    vgl; Beisatz nur wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121557

Im RIS seit

09.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2024

Dokumentnummer

JJR_20061109_OGH0002_0060OB00246_06D0000_001

Entscheidungstext 9Ob2/12b

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

ZTR 2013,68 = ecolex 2013/91 S 233 (Rabl) - ecolex 2013,233 (Rabl) = RZ 2013,140 EÜ121 - RZ 2013 EÜ121

Geschäftszahl

9Ob2/12b

Entscheidungsdatum

26.11.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, Hon.-Prof. Dr. Kuras, Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei V***** AG, *****, vertreten durch Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 1.900.735 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 27. Oktober 2011, GZ 5 R 159/11f-15, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 16. Mai 2011, GZ 18 Cg 193/07g-11, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass festgestellt wird, dass die klagende Partei nicht schuldig ist, der beklagten Partei 1.900.735 EUR

samt 10,20 % Zinsen aus 591.852 EUR von 1. 1. 2003 bis 28. 2. 2003

samt 10,20 % Zinsen aus 600.150 EUR von 1. 3. 2003 bis 31. 5. 2003

samt 9,47 % Zinsen aus 788.153 EUR von 1. 6. 2003 bis 31. 12. 2003

samt 9,47 % Zinsen aus 947.622 EUR von 1. 1. 2004 bis 31. 12. 2004

samt 9,47 % Zinsen aus 1.610.110 EUR von 1. 1. 2005 bis 31. 5. 2005

samt 9,47 % Zinsen aus 1.900.735 EUR von 1. 6. 2005 bis 26. 4. 2006

samt 9,47 % Zinsen aus 1.900.735 EUR seit 27. 4. 2006

sowie Zinseszinsen von 9,97 % ab Behändigung des Schlichtungsantrags der Beklagten an die Energie-Control Kommission vom 14. 11. 2006 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution gemäß Paragraph 19 a, RAO zu Handen der im Verfahren vor der Energie-Control Kommission ausgewiesenen Rechtsvertreter der beklagten Partei zu bezahlen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 38.499,18 EUR (darin 24.469,80 EUR Barauslagen, 2.338,23 EUR USt) bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, die mit 44.046,06 EUR (darin 37.213,20 EUR Barauslagen, 1.138,81 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 55.362,66 EUR (darin 50.444,70 EUR Barauslagen, 819,66 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin betrieb als Energieversorgungsunternehmen bis 31. 12. 2005 ein weite Teile der Steiermark abdeckendes Stromverteilernetz. Dieses hatte sie im April 2002 von einer Schwestergesellschaft der Beklagten übernommen und gleichzeitig einige ihrer Kraftwerke, die den dort produzierten Strom in das Netz einspeisten, an die Beklagte abgetreten. Im Rahmen der Deregulierung des Energiesektors übertrug die Klägerin zum 31. 12. 2005 den Teilbetrieb „Verteilernetzbetrieb-Netzmanagement“ auf eine ihrer Tochtergesellschaften, die S***** S***** GmbH.

Aufgrund verschiedener Vereinbarungen aus den Jahren 1959 bis 1990 wurden vom jeweiligen Kraftwerksbetreiber an den jeweiligen Netzbetreiber sogenannte Péage-Gebühren für die Einspeisung von Strom aus den Kraftwerken gezahlt. Auch die Beklagte zahlte der Klägerin nach der Transaktion im Jahr 2002 diese Gebühren. Nachdem ein von den Streitteilen in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten zum Ergebnis gekommen war, dass die Beklagte für die Einspeisung von Strom weiter diese Gebühren zu zahlen hatte, schlossen die Streitteile im Jahr 2005 hinsichtlich der maßgeblichen Kraftwerke Netzzugangsverträge, die rückwirkend mit 1. 4. 2002 in Kraft treten sollten und ua zum Inhalt hatten, dass „die vom Netzbetreiber gemäß gültigen Stmk ElWOG zu erbringenden Dienst- und Nebenleistungen … durch Bezahlung der in der jeweils gültigen SNT-Verordnung oder dem entsprechenden Verordnung/Bescheid vorgesehenen Entgelte abgegolten“ werden. Die Verträge enthalten keine Regelungen über die bereits bezahlten Gebühren. Darüber wurde im Zuge der Vertragsverhandlungen auch nicht gesprochen. Die Auseinandersetzungen der Streitteile betreffen die Frage, ob die per Verordnung festgelegten Systemnutzungstarife (SNT) die in den Altverträgen festgelegten Péage-Gebühren verdrängen oder nicht.

Die Klägerin und die genannte Tochtergesellschaft brachten am 2. 8. 2006 vor dem Handelsgericht zu 39 Cg 74/06k gegen die Beklagte Klage auf Zahlung offenen Péage-Entgelts ein, die Klägerin (dort Erstklägerin) für den Zeitraum Juli bis Dezember 2005 in Höhe von 563.662 EUR sA, die Tochtergesellschaft (dort Zweitklägerin) für den Zeitraum Jänner 2006 bis Oktober 2007 in Höhe von 1.557.458,80 EUR sA. Letztere begehrte auch die Feststellung der weiteren Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Péage-Entgelt.

Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren zu AZ 4 R 218/08w im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Parteien durch Abschluss der Netzzugangsverträge im Jahr 2005 rückwirkend eine neue Vereinbarung geschlossen hätten, die nach ihrem eindeutigen Wortlaut alle mit der Gewährung des Netzzugangs und der Nutzung des Verteilernetzes zusammenhängenden Fragen abschließend regeln sollte. Hilfsweise führte es aus, dass mit dem ElWOG ein regulierter Netzzugang geschaffen worden sei, wonach alle Entgelte betreffend den Netzzugang ausschließlich nach dem SNT-Regime zu beurteilen und abweichende Entgeltbestimmungen in Altverträgen unwirksam seien.

Der Oberste Gerichtshof wies mit Beschluss vom 22. 9. 2010, AZ 8 Ob 144/09y, die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurück. Die Begründung des Berufungsgerichts zur Vertragsauslegung sei bereits als tragend anzusehen.

Die Beklagte begehrte mit ihrem am 14. 11. 2006 bei der Energie-Control Kommission (ECK) eingebrachten Schlichtungsantrag die Rückzahlung von 1.900.735 EUR sA an von ihr an die Klägerin geleisteten Péagen für den Zeitraum April 2002 bis Juni 2005 sowie die Feststellung, dass zwischen ihr und der Klägerin für die Zeit bis 31. 12. 2005 und zwischen ihr und der Tochtergesellschaft ab 1. 1. 2006 für die Durchleitung von elektrischer Energie aus den genannten Kraftwerken ausschließlich der behördlich festgesetzte Tarif zur Anwendung komme.

Die Klägerin beantragte die Abweisung des Antrags.

Die ECK verpflichtete mit ihrem Bescheid vom 11. 7. 2007 die Klägerin zur Zahlung von 1.900.735 EUR sA und wies den Feststellungsantrag zurück. Durch den Abschluss von Netzzugangsverträgen sei ein klares Regulativ vorgegeben. Paragraph 70, ElWOG erlaube keinesfalls eine parallele Regelung über die Netznutzung, wenn der neue Vertrag mit den geltenden Bestimmungen im Einklang stehe. Mit dem Inkrafttreten der Netzzugangsverträge seien die davor bevorstehenden Vereinbarungen nicht mehr anzuwenden. Hinsichtlich der Feststellungsanträge wäre bereits ein Leistungsbescheid möglich gewesen.

Gegen diesen Bescheid der ECK richtet sich die von der Klägerin gemäß Paragraph 16, Absatz 3 a, E-RBG erhobene vorliegende Klage mit dem Feststellungsbegehren, dass sie nicht schuldig sei, der Beklagten 1.900.735 EUR sA zu zahlen. Die ECK habe weder ein gehöriges Beweisverfahren durchgeführt noch die Argumente der Klägerin zur Bedeutung der Netzzugangsverträge berücksichtigt. Die Streitteile hätten das Rechtsgutachten zur Frage, ob die Péage-Gebühren ab April 2002 von der Beklagten zu bezahlen sind, als bindend erachtet. Die Péage-Vereinbarungen seien Altverträge nach Paragraph 70, ElWOG, die - zusammengefasst - anderes als die Netzzugangsverträge zum Inhalt hätten. Daher habe es in den Netzzugangsverträgen auch keines Vorbehalts zur Péage bedurft. Die Streitteile hätten bei Abschluss der Netzzugangsverträge die übereinstimmende Absicht gehabt, die Péage-Vereinbarungen nicht abzuändern, insbesondere nicht dahingehend, dass der Anspruch auf Zahlung des Péage-Entgelts für die Vergangenheit rückwirkend entfallen sollte. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass die Péage-Entgelte im Zuge der Tarifprüfung 2004/2005 (Ermittlungsverfahren der Energie-Control GmbH nach Paragraph 55, ElWOG) für die Zeit ab 1. 6. 2005 anerkannt und bei Festsetzung der Systemnutzungstarife tarifmindernd berücksichtigt worden seien.

Infolge des Beschlusses des VfGH vom 11. 10. 2007, AZ A 26/06-14, brachte die Klägerin weiter vor, dass sie infolge der Einbringung ihres vormaligen Teilbetriebs „Verteilernetzbetrieb-Netzmanagement“ per 1. 1. 2006 in die Tochtergesellschaft keinesfalls zur Rückzahlung von zuvor an sie geleisteten Peage-Entgelten verpflichtet sei, weil eine allfällige Rückzahlungsverpflichtung aufgrund der im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erfolgten Einbringung gemäß Paragraph 68 a, Absatz 5, ElWOG alleine die Tochtergesellschaft treffen könnte.

Die Beklagte bestritt und wandte - soweit im Revisionsverfahren relevant - zusammengefasst ein, mit den Netznutzungsverträgen seien die vertraglichen Beziehungen auf eine ElWOG-konforme Grundlage gestellt und zwischen den Streitteilen abschließend geregelt worden. Die von der Klägerin erbrachten Leistungen seien somit nach der SNT-Verordnung abzugelten. Die Péage-Vereinbarungen seien überdies gemeinschafts- und kartellrechtswidrig, weil die Beklagte durch die Einhebung der Péage-Gebühren diskriminiert würde und die Klägerin damit gegen das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung gemäß Paragraph 82, EGV bzw Paragraph 5, KartG verstieße. Die Péage-Vereinbarungen seien daher nicht als Altverträge iSd Paragraph 70, ElWOG geschützt.

Die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs zur Gesamtrechtsnachfolge hätten sich auf die öffentlich-rechtlich geprägten Stranded Costs-Beiträge bezogen, während hier ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch der Beklagten aus dem Wegfall des Rechtsgrundes für die Zahlung der Entgelte durch die Beklagte zu beurteilen sei. Nach dem Einbringungsvertrag seien bereicherungsrechtliche Ansprüche nicht von der Klägerin auf die Tochtergesellschaft übertragen worden. Nach den grundlegenden Wertungen des Gesellschaftsrechts habe die Klägerin überdies gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Tochtergesellschaft einzustehen (Paragraph 15, SpaltG analog). Die Klägerin habe sich bisher auch nicht auf diesen Umstand berufen. Der Antrag der Beklagten, die klagende Partei schuldig zu erkennen, ihr 1.900.735 EUR sA zu zahlen, ist nicht mehr verfahrensgegenständlich.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Parteien hätten durch den Abschluss der Netzzugangsverträge im Jahr 2005 rückwirkend neue Vereinbarungen geschlossen. Dadurch seien die Parteien vom Rechtsgutachten abgegangen. Selbst bei abweichender Auslegung der Netzzugangsverträge sei das Klagebegehren unberechtigt, weil - zusammengefasst -
die Netzbetreiber verpflichtet seien, Netzzugangsberechtigten ihre Netze zu behördlich festgelegten Systemnutzungstarifen (SNT) zur Verfügung zu stellen, wodurch der privatautonome Gestaltungsspielraum für Verträge über den Zugang zum Elektrizitätsnetz und dessen Nutzung stark eingeschränkt sei. Es sei der Ansicht von Oberndorfer zu folgen, dass alle Entgelte betreffend den Netzzugang ausschließlich dem SNT-Regime folgen würden, davon abweichende Entgeltbestimmungen in Altverträgen mit dessen Beginn ihre Gültigkeit verloren hätten und nur im übrigen Ausmaß nach Paragraph 70, Absatz eins, ElWOG unberührt blieben. Die Entscheidung der ECK sei daher inhaltlich zu bestätigen.

Das Berufungsgericht gab der dagegen gerichteten Berufung der Klägerin keine Folge. Richtig sei, dass sich das Erstgericht nicht mit der von ihr behaupteten fehlenden Passivlegitimation, das erhaltene Péage-Entgelt aus dem klagsgegenständlichen Zeitraum an die Beklagte zurückzuzahlen, auseinandergesetzt habe und dazu Feststellungen fehlten. Es bedürfe aber keiner näheren Erörterung dieses Einwands, weil das Klagebegehren aus rechtlichen Überlegungen unberechtigt sei. Sowohl nach der Entscheidung des Berufungsgerichts im Vorverfahren als auch nach der Auffassung der ECK im Bescheid vom 11. 7. 2007 obliege es nicht der Privatautonomie, Regelungen zu treffen, die eine Weitergeltung der bestehenden Péage-Verträge parallel zu den neu abgeschlossenen Netzzugangsverträgen vorsähen. Es bestehe kein Anlass, von dieser Rechtsansicht abzugehen. Im erstinstanzlichen Verfahren sei nicht näher begründet worden, dass und aus welchen Gründen sich der Inhalt der Péage-Vereinbarungen nicht mit den von Paragraph 25, ElWOG erfassten Kriterien decke. Auf die behauptete Absicht der Parteien, die Péage-Vereinbarungen nicht abzuändern, komme es nicht an.

Die ordentliche Revision sei zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung über den Umfang des Paragraph 70, Absatz eins, ElWOG fehle.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag, das Berufungsurteil im Sinn einer Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Für den Fall, dass die Ansicht des Berufungsgerichts zur Bedeutung von Paragraph 70, ElWOG geteilt werde, regt die Klägerin an, dass der Oberste Gerichtshof beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Paragraph 70, ElWOG wegen Verletzung des Gleichheitssatzes und des Eigentumsrechts einbringe.

Die Beklagte beantragt, die Klage, in eventu die Revision der Klägerin zurückzuweisen, hilfsweise, ihr keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und berechtigt.

1. Die Beklagte erhebt in der Revisionsbeantwortung den Einwand der entschiedenen Rechtssache und meint, die Auslegung der Netzzugangsverträge aus 2005 und die Bedeutung von Paragraph 70, ElWOG sei bereits Gegenstand des Verfahrens des Erstgerichts 39 Cg 74/06k gewesen und rechtskräftig beendet worden.

Die Rechtskraftwirkung setzt Identität der Parteien, des geltend gemachten Anspruchs und des rechtserzeugenden Sachverhalts voraus (RIS-Justiz RS0108828). Streitanhängigkeit besteht aber auch dann, wenn die Begehren nicht gleich sind, sondern ein Begehren das begriffliche Gegenteil des anderen Begehrens ist. Die Begehren müssen jedenfalls nach ihrem Inhalt in einem solchen Verhältnis stehen, dass die Sachentscheidung über die weitere Klage die erschöpfende Lösung der Rechtsfrage des bereits anhängigen Rechtsstreits zwingend zur Folge haben müsste (RIS-Justiz RS0039246).

Die Klägerin hat im Vorverfahren 563.662 EUR sA an Péage-Entgelten für den Zeitraum Juli bis Dezember 2005 eingeklagt (das weitere Zahlungsbegehren betraf die Zweitklägerin). Im vorliegenden Verfahren begehrt sie die Feststellung, dass sie nicht zur Rückzahlung der von der Beklagten für den Zeitraum April 2002 bis einschließlich Juni 2005 bezahlten Péage-Gebühren in Höhe von 1.900.735 EUR sA verpflichtet ist. Die Ansprüche betreffen damit Péage-Entgelte aus verschiedenen Zeiträumen, sodass die vorliegende Feststellungsklage auf Nichtbestehen der Rückzahlungsverpflichtung schon deshalb nicht als das bloß begriffliche Gegenteil der Leistungsklage des Vorprozesses angesehen werden kann. Ungeachtet dessen steht der Klägerin als Partei des Schlichtungsverfahrens, welche mit der Entscheidung der ECK gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, E-RBG „nicht zufrieden“ ist, das Recht zu, die Sache innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids bei Gericht anhängig zu machen. Der Einwand der entschiedenen Rechtssache ist daher nicht berechtigt.

2. Die Klägerin macht geltend, ihr Vorbringen, aufgrund der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge nach Paragraph 68 a, Absatz 5, ElWOG nicht mehr zur Rückzahlung der Péage-Entgelte passiv legitimiert zu sein, sei vom Berufungsgericht zu Unrecht nicht behandelt worden.

Das trifft zu: Gerade dann, wenn man davon ausgeht, dass die Péage-Engelte zu Unrecht von der Klägerin eingehoben wurden und folglich zurückzuzahlen sind, stellt sich die Frage, ob die Rückzahlungspflicht die Klägerin oder - aufgrund des in Paragraph 68 a, Absatz 5, ElWOG 1998 in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 63 aus 2004, angeordneten Gesamtrechtsnachfolge - (nur) jene Gesellschaft trifft, in die die Klägerin den Teilbetrieb „Verteilernetzbetrieb-Netzmanagement“ eingebracht hat. Trifft letzteres zu, liegt keine Rechtszuständigkeit der Klägerin für die Rückzahlungspflicht vor, sodass das Klagebegehren entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts berechtigt wäre. Darauf ist daher näher einzugehen.

Paragraph 68 a, Absatz 5, ElWOG 1998 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 63 aus 2004, lautet auszugsweise:

(5) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die im Zusammenhang mit der Entflechtung durchzuführenden Umstrukturierungen durch Umgründungen jeder Art erfolgen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge; dies gilt insbesondere für Einbringungen. …

Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass die Klägerin den Teilbetrieb „Verteilernetzbetrieb-Netzmanagement“ im Wege der Einbringung auf ihre Tochtergesellschaft übertragen hat. Da der Inhalt des Einbringungsvertrags (Beil ./W = Beil ./8) unstrittig ist, ist er ohne weiteres der Entscheidung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen (RIS-Justiz RS0121557 [T3]). Er lautet auszugsweise:

2.1. Im Zusammenhang mit der Entflechtung des Verteilernetzbetriebs … überträgt die [Klägerin] als übertragende Gesellschaft im Rahmen dieser Umgründung den Teilbetrieb „Verteilernetzbetrieb - Netzmanagement“ und damit bestimmte zum Verteilernetzbetrieb gehörende Vermögenswerte und Vertragsverhältnisse auf die [Tochtergesellschaft].

5.1. Einbringungsgegenstand ist der „Teilbetrieb Verteilernetzbetrieb-Netzmanagement“, …

5.2. Im Rahmen dieser Einbringung werden folgende zum Teilbetrieb gehörenden Vermögensteile und Vertragsverhältnisse auf die [Tochtergesellschaft] übertragen: …

5.2.5. Netzzugangsverträge mit der V***** AG, insbesondere betreffend die Kraftwerke B*****, F*****, A***** und K***** sowie Vereinbarungen über die und Entgeltansprüche für die entgeltliche Benützung von Verteilernetzanlagen- und -leitungen für die Einspeisung und/oder die Fortleitung bzw den Transport von elektrischer Energie (auch „Peage“ genannt) aus den Kraftwerken B*****, F*****, A***** und K***** vergleiche insb das ADDENDUM vom 26. 3./10. 4. 2003 zum Kaufvertrag zwischen S***** GmbH und V***** AG vom 13./14. 2. 2002) sowie aus dem Kraftwerk V*****.

Die Klägerin bringt vor, der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Beschluss vom 11. 10. 2007, AZ A 26/06-14, zwar Rückforderungsansprüche der Klägerin aus einem öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis behandelt, zur Reichweite der Gesamtrechtsnachfolge nach Paragraph 68 a, Absatz 5, ElWOG aber weitergehend erkannt, dass sie alle, sohin auch vor dem 1. 1. 2006 entstandene Rechte und Pflichten der Netzbetreiber umfasse. Er habe Paragraph 68 a, Absatz 5, ElWOG damit so ausgelegt, dass hinsichtlich des Übergangs der Rechte und Pflichten des Netzbetreibers keine Wahlmöglichkeit der beteiligten Gesellschaften bestehe. Es wäre auch nicht nachvollziehbar, hinsichtlich der Gesamtrechtsnachfolge zwischen öffentlich- und privatrechtlichen Verhältnissen zu unterscheiden.

Dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs lag das auf Artikel 137, B-VG gestützte Begehren der Klägerin zugrunde, den Bund zur Rückzahlung von Stranded Costs-Beiträgen zu verpflichten, weil deren gesonderte Verrechnung gegenüber nicht zugelassenen Kunden (wie der Klägerin) aufgrund der Aufhebung des Paragraph 10, Absatz eins, der Stranded Costs-Verordnung römisch II rechtsgrundlos erfolgt sei. Die Beiträge betrafen den Zeitraum 19. 2. 1999 bis 30. 9. 2001. Der Verfassungsgerichtshof führte aus, Paragraph 69, ElWOG und die darauf gestützten Verordnungen würden stets „die Netzbetreiber“ zur Einhebung und Abführung der sogenannten „Stranded Costs-Beiträge“ berufen. Wenn der Gesetzgeber daneben in Paragraph 68 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 26, ElWOG integrierte Elektrizitätsunternehmen zur Übertragung der Konzession zum Verteilernetzbetrieb auf andere Gesellschaften verpflichte und in Paragraph 68 a, Absatz 5, ElWOG für „Umgründungen“, die im Zusammenhang mit der „Entflechtung“ durchgeführt würden, eine Gesamtrechtsnachfolge anordne, bedeute dies, dass die Rechte und Pflichten „der Netzbetreiber“ ab der „Umgründung“ den nunmehrigen Konzessionsträgern zukämen. Dass die geltend gemachten Ansprüche nicht (ausdrücklich) im vorgelegten „Einbringungsvertrag“ und im „Einbindungsvertrag“ als Teil des übertragenen Vermögens erwähnt würden, könne an der durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht angeordneten Gesamtrechtsnachfolge nichts ändern.

Die Erläuterungen (RV 415 BlgNR 22. GP zu Paragraph 68 a, ElWOG) geben keinen Hinweis darauf, ob der übertragenden und der aufnehmenden Gesellschaft des Teilbetriebs auch im Rahmen der Einbringung ein gewisser Gestaltungsspielraum bezüglich der Festlegung des Einbringungsgegenstands zukommt, solange die Übertragung des Teilbetriebs im Kern nicht in Frage gestellt wird (partielle Gesamtrechtsnachfolge), oder nicht. Die Entscheidung darüber kann aber dahingestellt bleiben, weil sich auch aus der Auslegung des Einbringungsvertrags im Hinblick auf die Rückzahlungspflicht der Péage-Entgelte eine Rechtsnachfolge der aufnehmenden Gesellschaft ergibt. Da die zitierte Bestimmung des Pkt 5.2.5 des Einbringungsvertrags hinsichtlich der zu übertragenden Netzzugangsverträge und Péage-Vereinbarungen weder eine Differenzierung zwischen Alt- und Neuverbindlichkeiten noch zwischen Primär- und Sekundäransprüchen (wie zB Gewährleistungs-, Anfechtungs- oder Rückabwicklungsansprüchen) enthält, kann die Bestimmung aus der Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers (Paragraph 914, ABGB) nämlich nur dahin verstanden werden, dass die Netzzugangsverträge und Péage-Vereinbarungen zur Gänze, somit mit allen bis zum Stichtag entstandenen Rechten und Pflichten auf den Rechtsnachfolger übergehen sollten. Es kann daher auch nicht schaden, dass aus den Netzzugangsverträgen bzw Péage-Vereinbarungen resultierende Rückzahlungsver-pflichtungen nicht gesondert erwähnt wurden. Aus der Sicht der Klägerin bestand dazu aber auch kein Regelungsbedarf, weil sie auf dem Standpunkt steht, zur Einforderung der Péage berechtigt, nicht aber zu ihrer Rückzahlung verpflichtet zu sein. Schon nach dem Einbringungsvertrag wurde daher auch der verfahrensgegenständliche Rückzahlungsanspruch von der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge nach Paragraph 68 a, Absatz 5, ElWOG erfasst. Dass der Rechtsübergang im Vorverfahren 39 Cg 74/06k und im Schlichtungsverfahren nicht berücksichtigt wurde, steht dem nicht entgegen, weil er dort nicht prozessgegenständlich war.

3. Damit ist auf das Vorbringen der Beklagten einzugehen, dass es sich bei dem Einbringungsvorgang funktional um eine Abspaltung zur Aufnahme handle, die aus Gläubigerschutzgründen eine analoge Anwendung von Paragraph 15, SpaltG erfordere.

Richtig ist, dass Gesamtrechtsnachfolgen im Interesse der von ihnen betroffenen Gläubiger nur unter besonderen gesetzlichen Rahmenbedingungen erfolgen können. Das allgemeine Umgründungsrecht enthält allerdings verschiedene gesetzliche Vorkehrungen zum Schutz der Gläubiger, wie etwa das Recht der Gläubiger der an einer Verschmelzung beteiligten Gesellschaften, Sicherheits-leistung zu verlangen (Paragraph 226, AktG), oder das Recht der Gläubiger der an einer Spaltung beteiligten Gesellschaften, für die bis zur Eintragung der Spaltung begründeten Verbindlichkeiten der übertragenden Gesellschaft neben jener Gesellschaft, der die Verbindlichkeit nach dem Spaltungsplan zugeordnet wird, die übrigen an der Spaltung beteiligten Gesellschaften bis zur Höhe des ihnen jeweils zugeordneten Nettoaktivvermögens als Gesamtschuldner in Anspruch zu nehmen, sofern für die Verbindlichkeiten nicht Sicherheit geleistet wurde (Paragraph 15, Absatz eins, SpaltG). Für im Wege der Einzelrechtsnachfolge erfolgende Betriebsübergänge sieht Paragraph 38, Absatz 2, UGB zum Schutz der Gläubiger ein Widerspruchsrecht zum Übergang des sie betreffenden Vertragsverhältnisses und für den Fall des Übergangs eines Rechtsverhältnisses überdies eine - zeitlich begrenzte - Nachhaftung des Veräußerers (Paragraph 38, Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 39, UGB) vor. Für den Fall, dass ein Rechtsverhältnis nicht auf den Erwerber übergeht, haftet der Erwerber solidarisch (Paragraph 38, Absatz 4, UGB). Ungeachtet dessen ordnet Paragraph 1409, Absatz eins, ABGB für den Fall einer Unternehmensübernahme eine mit dem Wert des übernommenen Unternehmens begrenzte Haftung des Erwerbers für Schulden an, die er bei Übergabe kannte oder kennen musste.

Die Beklagte weist darauf hin, dass Paragraph 68 a, Absatz 5, ElWOG keine Gläubigerschutzbestimmung enthält, aber auch die Gläubigerschutzvorschriften für Einzelrechtsnachfolgen wie etwa Paragraph 38, UGB aufgrund der Anordnung der Gesamtrechtsnachfolge nicht anwendbar sind. Damit ist jedoch keine Solidarhaftung der Klägerin zu begründen:

Das Schweigen der Materialien zum Gläubigerschutz (RV 415 BlgNR 22. GP zu Paragraph 68 a, ElWOG) lässt nicht den Schluss zu, dass überhaupt eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt. Der Gesetzgeber hat nämlich in zahlreichen Sonderfällen für bestimmte (Teil-)Betriebe und/oder Vermögensmassen Umstrukturierungen angeordnet, bei denen der Rechtsübergang - gleich, ob die Umstrukturierung schon von Gesetzes wegen oder aufgrund einer vom Rechtsträger erst durchzuführenden Umgründungsmaßnahme - aufgrund gesetzlicher Anordnung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge vollzogen wird (zB Paragraph 34, Absatz eins, AMA-G 1992; Paragraph 4, Absatz eins, Austro-Control GmbH BGBl 898/1993; Paragraph 9, Absatz eins, BFW-G; Paragraph 6, Absatz 2, BundesimmobilienG; Paragraph 3, Absatz eins, Bundesrechenzentrum GmbH; Paragraph 33, Absatz eins, BundesstatistikG 2000; Paragraph 170, Absatz eins, GaswirtschaftsG 2011; Paragraph 10, Absatz eins, ÖIAG-Gesetz 2000; Paragraph 10, Absatz eins, PoststrukturG; Paragraphen 139, Absatz eins,, 140 Absatz eins, UG 2002 uva). Entgegen den skizzierten Gläubigerschutzbestimmungen im allgemeinen Umgründungsrecht wurden dabei in den meisten Fällen keine besonderen Vorkehrungen zum Gläubigerschutz getroffen und insbesondere auch keine Mithaftung des übertragenden Rechtsträgers vorgesehen. Da in diesen Sonderkonstellationen häufig ein (früher) im Eigentum der öffentlichen Hand oder ein ihr nahe stehender Betrieb regelungsgegenständlich ist, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber aufgrund der beteiligten Rechtsträger keine dem allgemeinen Umgründungsrecht vergleichbare Gefährdungssituation für die Gläubiger gesehen hat. Das Unterlassen einer besonderen Gläubigerschutzbestimmung in Paragraph 68 a, Absatz 5, ElWOG kann daher nicht als gesetzgeberisches Versehen aufgefasst werden. Selbst wenn man aber eine planwidrige Lücke annehmen wollte, wäre zu ihrer Schließung eine analoge Anwendung des Paragraph 15, Absatz eins, SpaltG nicht zwingender als eine andere Gläubigerschutzbestimmung vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, Ausgliederung der Wiener Stadtwerke, BGBl römisch eins Nr 68/1999: Anwendung von Paragraph 226, AktG). Eine Solidarhaftung der Klägerin für den verfahrensgegenständlichen Rückzahlungsanspruch der Beklagten scheidet damit aus.

4. Da sich das Begehren der Klägerin auf Feststellung, dass sie gegenüber der Beklagten nicht zur Rückzahlung der Péage-Entgelte (1.900.735 EUR sA) verpflichtet ist, aufgrund des Rechtsübergangs als berechtigt erweist, ist auf die weiteren Ausführungen der Revision zur Geltung der Péage-Vereinbarung nicht mehr einzugehen.

Nach all dem ist der Revision Folge zu geben und dem Klagebegehren in Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Schlagworte

Gruppe: Handelsrecht,Gesellschaftsrecht,Wertpapierrecht

Textnummer

E102561

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0090OB00002.12B.1126.000

Im RIS seit

02.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2013

Dokumentnummer

JJT_20121126_OGH0002_0090OB00002_12B0000_000