Die Revision ist zulässig und berechtigt.
1. Die Beklagte erhebt in der Revisionsbeantwortung den Einwand der entschiedenen Rechtssache und meint, die Auslegung der Netzzugangsverträge aus 2005 und die Bedeutung von § 70 ElWOG sei bereits Gegenstand des Verfahrens des Erstgerichts 39 Cg 74/06k gewesen und rechtskräftig beendet worden. Die Beklagte erhebt in der Revisionsbeantwortung den Einwand der entschiedenen Rechtssache und meint, die Auslegung der Netzzugangsverträge aus 2005 und die Bedeutung von Paragraph 70, ElWOG sei bereits Gegenstand des Verfahrens des Erstgerichts 39 Cg 74/06k gewesen und rechtskräftig beendet worden.
Die Rechtskraftwirkung setzt Identität der Parteien, des geltend gemachten Anspruchs und des rechtserzeugenden Sachverhalts voraus (RIS-Justiz RS0108828). Streitanhängigkeit besteht aber auch dann, wenn die Begehren nicht gleich sind, sondern ein Begehren das begriffliche Gegenteil des anderen Begehrens ist. Die Begehren müssen jedenfalls nach ihrem Inhalt in einem solchen Verhältnis stehen, dass die Sachentscheidung über die weitere Klage die erschöpfende Lösung der Rechtsfrage des bereits anhängigen Rechtsstreits zwingend zur Folge haben müsste (RIS-Justiz RS0039246).
Die Klägerin hat im Vorverfahren 563.662 EUR sA an Péage-Entgelten für den Zeitraum Juli bis Dezember 2005 eingeklagt (das weitere Zahlungsbegehren betraf die Zweitklägerin). Im vorliegenden Verfahren begehrt sie die Feststellung, dass sie nicht zur Rückzahlung der von der Beklagten für den Zeitraum April 2002 bis einschließlich Juni 2005 bezahlten Péage-Gebühren in Höhe von 1.900.735 EUR sA verpflichtet ist. Die Ansprüche betreffen damit Péage-Entgelte aus verschiedenen Zeiträumen, sodass die vorliegende Feststellungsklage auf Nichtbestehen der Rückzahlungsverpflichtung schon deshalb nicht als das bloß begriffliche Gegenteil der Leistungsklage des Vorprozesses angesehen werden kann. Ungeachtet dessen steht der Klägerin als Partei des Schlichtungsverfahrens, welche mit der Entscheidung der ECK gemäß § 16 Abs 1 Z 5 EEntgelte aus verschiedenen Zeiträumen, sodass die vorliegende Feststellungsklage auf Nichtbestehen der Rückzahlungsverpflichtung schon deshalb nicht als das bloß begriffliche Gegenteil der Leistungsklage des Vorprozesses angesehen werden kann. Ungeachtet dessen steht der Klägerin als Partei des Schlichtungsverfahrens, welche mit der Entscheidung der ECK gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, E-RBG „nicht zufrieden“ ist, das Recht zu, die Sache innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids bei Gericht anhängig zu machen. Der Einwand der entschiedenen Rechtssache ist daher nicht berechtigt.
2. Die Klägerin macht geltend, ihr Vorbringen, aufgrund der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge nach § 68a Abs 5 ElWOG nicht mehr zur Rückzahlung der Péage Die Klägerin macht geltend, ihr Vorbringen, aufgrund der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge nach Paragraph 68 a, Absatz 5, ElWOG nicht mehr zur Rückzahlung der Péage-Entgelte passiv legitimiert zu sein, sei vom Berufungsgericht zu Unrecht nicht behandelt worden.
Das trifft zu: Gerade dann, wenn man davon ausgeht, dass die Péage-Engelte zu Unrecht von der Klägerin eingehoben wurden und folglich zurückzuzahlen sind, stellt sich die Frage, ob die Rückzahlungspflicht die Klägerin oder - aufgrund des in § 68a Abs 5 ElWOG 1998 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 63/2004 angeordneten Gesamtrechtsnachfolge aufgrund des in Paragraph 68 a, Absatz 5, ElWOG 1998 in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 63 aus 2004, angeordneten Gesamtrechtsnachfolge - (nur) jene Gesellschaft trifft, in die die Klägerin den Teilbetrieb „Verteilernetzbetrieb-Netzmanagement“ eingebracht hat. Trifft letzteres zu, liegt keine Rechtszuständigkeit der Klägerin für die Rückzahlungspflicht vor, sodass das Klagebegehren entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts berechtigt wäre. Darauf ist daher näher einzugehen.
§ 68a Abs 5 ElWOG 1998 idF BGBl I Nr 63/2004 lautet auszugsweise:Paragraph 68 a, Absatz 5, ElWOG 1998 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 63 aus 2004, lautet auszugsweise:
(5) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die im Zusammenhang mit der Entflechtung durchzuführenden Umstrukturierungen durch Umgründungen jeder Art erfolgen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge; dies gilt insbesondere für Einbringungen. …
Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass die Klägerin den Teilbetrieb „Verteilernetzbetrieb-Netzmanagement“ im Wege der Einbringung auf ihre Tochtergesellschaft übertragen hat. Da der Inhalt des Einbringungsvertrags (Beil ./W = Beil ./8) unstrittig ist, ist er ohne weiteres der Entscheidung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen (RIS-Justiz RS0121557 [T3]). Er lautet auszugsweise:
2.1. Im Zusammenhang mit der Entflechtung des Verteilernetzbetriebs … überträgt die [Klägerin] als übertragende Gesellschaft im Rahmen dieser Umgründung den Teilbetrieb „Verteilernetzbetrieb - Netzmanagement“ und damit bestimmte zum Verteilernetzbetrieb gehörende Vermögenswerte und Vertragsverhältnisse auf die [Tochtergesellschaft].
5.1. Einbringungsgegenstand ist der „Teilbetrieb Verteilernetzbetrieb-Netzmanagement“, …
5.2. Im Rahmen dieser Einbringung werden folgende zum Teilbetrieb gehörenden Vermögensteile und Vertragsverhältnisse auf die [Tochtergesellschaft] übertragen: …
5.2.5. Netzzugangsverträge mit der V***** AG, insbesondere betreffend die Kraftwerke B*****, F*****, A***** und K***** sowie Vereinbarungen über die und Entgeltansprüche für die entgeltliche Benützung von Verteilernetzanlagen- und -leitungen für die Einspeisung und/oder die Fortleitung bzw den Transport von elektrischer Energie (auch „Peage“ genannt) aus den Kraftwerken B*****, F*****, A***** und K***** (vgl insb das ADDENDUM vom 26. 3./10. 4. 2003 zum Kaufvertrag zwischen S***** GmbH und V***** AG vom 13./14. 2. 2002) sowie aus dem Kraftwerk V*****.leitungen für die Einspeisung und/oder die Fortleitung bzw den Transport von elektrischer Energie (auch „Peage“ genannt) aus den Kraftwerken B*****, F*****, A***** und K***** vergleiche insb das ADDENDUM vom 26. 3./10. 4. 2003 zum Kaufvertrag zwischen S***** GmbH und V***** AG vom 13./14. 2. 2002) sowie aus dem Kraftwerk V*****.
Die Klägerin bringt vor, der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Beschluss vom 11. 10. 2007, AZ A 26/06-14, zwar Rückforderungsansprüche der Klägerin aus einem öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis behandelt, zur Reichweite der Gesamtrechtsnachfolge nach § 68a Abs 5 ElWOG aber weitergehend erkannt, dass sie alle, sohin auch vor dem 1. 1. 2006 entstandene Rechte und Pflichten der Netzbetreiber umfasse. Er habe § 68a Abs 5 ElWOG damit so ausgelegt, dass hinsichtlich des Übergangs der Rechte und Pflichten des Netzbetreibers keine Wahlmöglichkeit der beteiligten Gesellschaften bestehe. Es wäre auch nicht nachvollziehbar, hinsichtlich der Gesamtrechtsnachfolge zwischen öffentlichrechtlichen Schuldverhältnis behandelt, zur Reichweite der Gesamtrechtsnachfolge nach Paragraph 68 a, Absatz 5, ElWOG aber weitergehend erkannt, dass sie alle, sohin auch vor dem 1. 1. 2006 entstandene Rechte und Pflichten der Netzbetreiber umfasse. Er habe Paragraph 68 a, Absatz 5, ElWOG damit so ausgelegt, dass hinsichtlich des Übergangs der Rechte und Pflichten des Netzbetreibers keine Wahlmöglichkeit der beteiligten Gesellschaften bestehe. Es wäre auch nicht nachvollziehbar, hinsichtlich der Gesamtrechtsnachfolge zwischen öffentlich- und privatrechtlichen Verhältnissen zu unterscheiden.
Dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs lag das auf Art 137 BDem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs lag das auf Artikel 137, B-VG gestützte Begehren der Klägerin zugrunde, den Bund zur Rückzahlung von Stranded Costs-Beiträgen zu verpflichten, weil deren gesonderte Verrechnung gegenüber nicht zugelassenen Kunden (wie der Klägerin) aufgrund der Aufhebung des § 10 Abs 1 der Stranded CostsBeiträgen zu verpflichten, weil deren gesonderte Verrechnung gegenüber nicht zugelassenen Kunden (wie der Klägerin) aufgrund der Aufhebung des Paragraph 10, Absatz eins, der Stranded Costs-Verordnung II rechtsgrundlos erfolgt sei. Die Beiträge betrafen den Zeitraum 19. 2. 1999 bis 30. 9. 2001. Der Verfassungsgerichtshof führte aus, § 69 ElWOG und die darauf gestützten Verordnungen würden stets „die Netzbetreiber“ zur Einhebung und Abführung der sogenannten „Stranded CostsVerordnung römisch II rechtsgrundlos erfolgt sei. Die Beiträge betrafen den Zeitraum 19. 2. 1999 bis 30. 9. 2001. Der Verfassungsgerichtshof führte aus, Paragraph 69, ElWOG und die darauf gestützten Verordnungen würden stets „die Netzbetreiber“ zur Einhebung und Abführung der sogenannten „Stranded Costs-Beiträge“ berufen. Wenn der Gesetzgeber daneben in § 68a Abs 1 iVm § 26 ElWOG integrierte Elektrizitätsunternehmen zur Übertragung der Konzession zum Verteilernetzbetrieb auf andere Gesellschaften verpflichte und in § 68a Abs 5 ElWOG für „Umgründungen“, die im Zusammenhang mit der „Entflechtung“ durchgeführt würden, eine Gesamtrechtsnachfolge anordne, bedeute dies, dass die Rechte und Pflichten „der Netzbetreiber“ ab der „Umgründung“ den nunmehrigen Konzessionsträgern zukämen. Dass die geltend gemachten Ansprüche nicht (ausdrücklich) im vorgelegten „Einbringungsvertrag“ und im „Einbindungsvertrag“ als Teil des übertragenen Vermögens erwähnt würden, könne an der durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht angeordneten Gesamtrechtsnachfolge nichts ändern.Beiträge“ berufen. Wenn der Gesetzgeber daneben in Paragraph 68 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 26, ElWOG integrierte Elektrizitätsunternehmen zur Übertragung der Konzession zum Verteilernetzbetrieb auf andere Gesellschaften verpflichte und in Paragraph 68 a, Absatz 5, ElWOG für „Umgründungen“, die im Zusammenhang mit der „Entflechtung“ durchgeführt würden, eine Gesamtrechtsnachfolge anordne, bedeute dies, dass die Rechte und Pflichten „der Netzbetreiber“ ab der „Umgründung“ den nunmehrigen Konzessionsträgern zukämen. Dass die geltend gemachten Ansprüche nicht (ausdrücklich) im vorgelegten „Einbringungsvertrag“ und im „Einbindungsvertrag“ als Teil des übertragenen Vermögens erwähnt würden, könne an der durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht angeordneten Gesamtrechtsnachfolge nichts ändern.
Die Erläuterungen (RV 415 BlgNR 22. GP zu § 68a ElWOG) geben keinen Hinweis darauf, ob der übertragenden und der aufnehmenden Gesellschaft des Teilbetriebs auch im Rahmen der Einbringung ein gewisser Gestaltungsspielraum bezüglich der Festlegung des Einbringungsgegenstands zukommt, solange die Übertragung des Teilbetriebs im Kern nicht in Frage gestellt wird (partielle Gesamtrechtsnachfolge), oder nicht. Die Entscheidung darüber kann aber dahingestellt bleiben, weil sich auch aus der Auslegung des Einbringungsvertrags im Hinblick auf die Rückzahlungspflicht der PéageDie Erläuterungen (RV 415 BlgNR 22. GP zu Paragraph 68 a, ElWOG) geben keinen Hinweis darauf, ob der übertragenden und der aufnehmenden Gesellschaft des Teilbetriebs auch im Rahmen der Einbringung ein gewisser Gestaltungsspielraum bezüglich der Festlegung des Einbringungsgegenstands zukommt, solange die Übertragung des Teilbetriebs im Kern nicht in Frage gestellt wird (partielle Gesamtrechtsnachfolge), oder nicht. Die Entscheidung darüber kann aber dahingestellt bleiben, weil sich auch aus der Auslegung des Einbringungsvertrags im Hinblick auf die Rückzahlungspflicht der Péage-Entgelte eine Rechtsnachfolge der aufnehmenden Gesellschaft ergibt. Da die zitierte Bestimmung des Pkt 5.2.5 des Einbringungsvertrags hinsichtlich der zu übertragenden Netzzugangsverträge und Péage-Vereinbarungen weder eine Differenzierung zwischen Alt- und Neuverbindlichkeiten noch zwischen Primär- und Sekundäransprüchen (wie zB Gewährleistungs-, Anfechtungs- oder Rückabwicklungsansprüchen) enthält, kann die Bestimmung aus der Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers (§ 914 ABGB) nämlich nur dahin verstanden werden, dass die Netzzugangsverträge und PéageVereinbarungen weder eine Differenzierung zwischen Alt- und Neuverbindlichkeiten noch zwischen Primär- und Sekundäransprüchen (wie zB Gewährleistungs-, Anfechtungs- oder Rückabwicklungsansprüchen) enthält, kann die Bestimmung aus der Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers (Paragraph 914, ABGB) nämlich nur dahin verstanden werden, dass die Netzzugangsverträge und Péage-Vereinbarungen zur Gänze, somit mit allen bis zum Stichtag entstandenen Rechten und Pflichten auf den Rechtsnachfolger übergehen sollten. Es kann daher auch nicht schaden, dass aus den Netzzugangsverträgen bzw Péage-Vereinbarungen resultierende Rückzahlungsver-pflichtungen nicht gesondert erwähnt wurden. Aus der Sicht der Klägerin bestand dazu aber auch kein Regelungsbedarf, weil sie auf dem Standpunkt steht, zur Einforderung der Péage berechtigt, nicht aber zu ihrer Rückzahlung verpflichtet zu sein. Schon nach dem Einbringungsvertrag wurde daher auch der verfahrensgegenständliche Rückzahlungsanspruch von der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge nach § 68a Abs 5 ElWOG erfasst. Dass der Rechtsübergang im Vorverfahren 39 Cg 74/06k und im Schlichtungsverfahren nicht berücksichtigt wurde, steht dem nicht entgegen, weil er dort nicht prozessgegenständlich war.Vereinbarungen resultierende Rückzahlungsver-pflichtungen nicht gesondert erwähnt wurden. Aus der Sicht der Klägerin bestand dazu aber auch kein Regelungsbedarf, weil sie auf dem Standpunkt steht, zur Einforderung der Péage berechtigt, nicht aber zu ihrer Rückzahlung verpflichtet zu sein. Schon nach dem Einbringungsvertrag wurde daher auch der verfahrensgegenständliche Rückzahlungsanspruch von der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge nach Paragraph 68 a, Absatz 5, ElWOG erfasst. Dass der Rechtsübergang im Vorverfahren 39 Cg 74/06k und im Schlichtungsverfahren nicht berücksichtigt wurde, steht dem nicht entgegen, weil er dort nicht prozessgegenständlich war.
3. Damit ist auf das Vorbringen der Beklagten einzugehen, dass es sich bei dem Einbringungsvorgang funktional um eine Abspaltung zur Aufnahme handle, die aus Gläubigerschutzgründen eine analoge Anwendung von § 15 SpaltG erfordere. Damit ist auf das Vorbringen der Beklagten einzugehen, dass es sich bei dem Einbringungsvorgang funktional um eine Abspaltung zur Aufnahme handle, die aus Gläubigerschutzgründen eine analoge Anwendung von Paragraph 15, SpaltG erfordere.
Richtig ist, dass Gesamtrechtsnachfolgen im Interesse der von ihnen betroffenen Gläubiger nur unter besonderen gesetzlichen Rahmenbedingungen erfolgen können. Das allgemeine Umgründungsrecht enthält allerdings verschiedene gesetzliche Vorkehrungen zum Schutz der Gläubiger, wie etwa das Recht der Gläubiger der an einer Verschmelzung beteiligten Gesellschaften, Sicherheits-leistung zu verlangen (§ 226 AktG), oder das Recht der Gläubiger der an einer Spaltung beteiligten Gesellschaften, für die bis zur Eintragung der Spaltung begründeten Verbindlichkeiten der übertragenden Gesellschaft neben jener Gesellschaft, der die Verbindlichkeit nach dem Spaltungsplan zugeordnet wird, die übrigen an der Spaltung beteiligten Gesellschaften bis zur Höhe des ihnen jeweils zugeordneten Nettoaktivvermögens als Gesamtschuldner in Anspruch zu nehmen, sofern für die Verbindlichkeiten nicht Sicherheit geleistet wurde (§ 15 Abs 1 SpaltG). Für im Wege der Einzelrechtsnachfolge erfolgende Betriebsübergänge sieht § 38 Abs 2 UGB zum Schutz der Gläubiger ein Widerspruchsrecht zum Übergang des sie betreffenden Vertragsverhältnisses und für den Fall des Übergangs eines Rechtsverhältnisses überdies eine Richtig ist, dass Gesamtrechtsnachfolgen im Interesse der von ihnen betroffenen Gläubiger nur unter besonderen gesetzlichen Rahmenbedingungen erfolgen können. Das allgemeine Umgründungsrecht enthält allerdings verschiedene gesetzliche Vorkehrungen zum Schutz der Gläubiger, wie etwa das Recht der Gläubiger der an einer Verschmelzung beteiligten Gesellschaften, Sicherheits-leistung zu verlangen (Paragraph 226, AktG), oder das Recht der Gläubiger der an einer Spaltung beteiligten Gesellschaften, für die bis zur Eintragung der Spaltung begründeten Verbindlichkeiten der übertragenden Gesellschaft neben jener Gesellschaft, der die Verbindlichkeit nach dem Spaltungsplan zugeordnet wird, die übrigen an der Spaltung beteiligten Gesellschaften bis zur Höhe des ihnen jeweils zugeordneten Nettoaktivvermögens als Gesamtschuldner in Anspruch zu nehmen, sofern für die Verbindlichkeiten nicht Sicherheit geleistet wurde (Paragraph 15, Absatz eins, SpaltG). Für im Wege der Einzelrechtsnachfolge erfolgende Betriebsübergänge sieht Paragraph 38, Absatz 2, UGB zum Schutz der Gläubiger ein Widerspruchsrecht zum Übergang des sie betreffenden Vertragsverhältnisses und für den Fall des Übergangs eines Rechtsverhältnisses überdies eine - zeitlich begrenzte - Nachhaftung des Veräußerers (§ 38 Abs 1 letzter Satz iVm § 39 UGB) vor. Für den Fall, dass ein Rechtsverhältnis nicht auf den Erwerber übergeht, haftet der Erwerber solidarisch (§ 38 Abs 4 UGB). Ungeachtet dessen ordnet § 1409 Abs 1 ABGB für den Fall einer Unternehmensübernahme eine mit dem Wert des übernommenen Unternehmens begrenzte Haftung des Erwerbers für Schulden an, die er bei Übergabe kannte oder kennen musste. zeitlich begrenzte - Nachhaftung des Veräußerers (Paragraph 38, Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 39, UGB) vor. Für den Fall, dass ein Rechtsverhältnis nicht auf den Erwerber übergeht, haftet der Erwerber solidarisch (Paragraph 38, Absatz 4, UGB). Ungeachtet dessen ordnet Paragraph 1409, Absatz eins, ABGB für den Fall einer Unternehmensübernahme eine mit dem Wert des übernommenen Unternehmens begrenzte Haftung des Erwerbers für Schulden an, die er bei Übergabe kannte oder kennen musste.
Die Beklagte weist darauf hin, dass § 68a Abs 5 ElWOG keine Gläubigerschutzbestimmung enthält, aber auch die Gläubigerschutzvorschriften für Einzelrechtsnachfolgen wie etwa § 38 UGB aufgrund der Anordnung der Gesamtrechtsnachfolge nicht anwendbar sind. Damit ist jedoch keine Solidarhaftung der Klägerin zu begründen:Die Beklagte weist darauf hin, dass Paragraph 68 a, Absatz 5, ElWOG keine Gläubigerschutzbestimmung enthält, aber auch die Gläubigerschutzvorschriften für Einzelrechtsnachfolgen wie etwa Paragraph 38, UGB aufgrund der Anordnung der Gesamtrechtsnachfolge nicht anwendbar sind. Damit ist jedoch keine Solidarhaftung der Klägerin zu begründen:
Das Schweigen der Materialien zum Gläubigerschutz (RV 415 BlgNR 22. GP zu § 68a ElWOG) lässt nicht den Schluss zu, dass überhaupt eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt. Der Gesetzgeber hat nämlich in zahlreichen Sonderfällen für bestimmte (TeilDas Schweigen der Materialien zum Gläubigerschutz (RV 415 BlgNR 22. GP zu Paragraph 68 a, ElWOG) lässt nicht den Schluss zu, dass überhaupt eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt. Der Gesetzgeber hat nämlich in zahlreichen Sonderfällen für bestimmte (Teil-)Betriebe und/oder Vermögensmassen Umstrukturierungen angeordnet, bei denen der Rechtsübergang - gleich, ob die Umstrukturierung schon von Gesetzes wegen oder aufgrund einer vom Rechtsträger erst durchzuführenden Umgründungsmaßnahme - aufgrund gesetzlicher Anordnung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge vollzogen wird (zB § 34 Abs 1 AMA aufgrund gesetzlicher Anordnung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge vollzogen wird (zB Paragraph 34, Absatz eins, AMA-G 1992; § 4 Abs 1 AustroG 1992; Paragraph 4, Absatz eins, Austro-Control GmbH BGBl 898/1993; § 9 Abs 1 BFWControl GmbH BGBl 898/1993; Paragraph 9, Absatz eins, BFW-G; § 6 Abs 2 BundesimmobilienG; § 3 Abs 1 Bundesrechenzentrum GmbH; § 33 Abs 1 BundesstatistikG 2000; § 170 Abs 1 GaswirtschaftsG 2011; § 10 Abs 1 ÖIAGG; Paragraph 6, Absatz 2, BundesimmobilienG; Paragraph 3, Absatz eins, Bundesrechenzentrum GmbH; Paragraph 33, Absatz eins, BundesstatistikG 2000; Paragraph 170, Absatz eins, GaswirtschaftsG 2011; Paragraph 10, Absatz eins, ÖIAG-Gesetz 2000; § 10 Abs 1 PoststrukturG; §§ 139 Abs 1, 140 Abs 1 UG 2002 uva). Entgegen den skizzierten Gläubigerschutzbestimmungen im allgemeinen Umgründungsrecht wurden dabei in den meisten Fällen keine besonderen Vorkehrungen zum Gläubigerschutz getroffen und insbesondere auch keine Mithaftung des übertragenden Rechtsträgers vorgesehen. Da in diesen Sonderkonstellationen häufig ein (früher) im Eigentum der öffentlichen Hand oder ein ihr nahe stehender Betrieb regelungsgegenständlich ist, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber aufgrund der beteiligten Rechtsträger keine dem allgemeinen Umgründungsrecht vergleichbare Gefährdungssituation für die Gläubiger gesehen hat. Das Unterlassen einer besonderen Gläubigerschutzbestimmung in § 68a Abs 5 ElWOG kann daher nicht als gesetzgeberisches Versehen aufgefasst werden. Selbst wenn man aber eine planwidrige Lücke annehmen wollte, wäre zu ihrer Schließung eine analoge Anwendung des § 15 Abs 1 SpaltG nicht zwingender als eine andere Gläubigerschutzbestimmung (vgl § 3 Abs 1 Ausgliederung der Wiener Stadtwerke, BGBl I Nr 68/1999: Anwendung von § 226 AktG). Eine Solidarhaftung der Klägerin für den verfahrensgegenständlichen Rückzahlungsanspruch der Beklagten scheidet damit aus.Gesetz 2000; Paragraph 10, Absatz eins, PoststrukturG; Paragraphen 139, Absatz eins,, 140 Absatz eins, UG 2002 uva). Entgegen den skizzierten Gläubigerschutzbestimmungen im allgemeinen Umgründungsrecht wurden dabei in den meisten Fällen keine besonderen Vorkehrungen zum Gläubigerschutz getroffen und insbesondere auch keine Mithaftung des übertragenden Rechtsträgers vorgesehen. Da in diesen Sonderkonstellationen häufig ein (früher) im Eigentum der öffentlichen Hand oder ein ihr nahe stehender Betrieb regelungsgegenständlich ist, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber aufgrund der beteiligten Rechtsträger keine dem allgemeinen Umgründungsrecht vergleichbare Gefährdungssituation für die Gläubiger gesehen hat. Das Unterlassen einer besonderen Gläubigerschutzbestimmung in Paragraph 68 a, Absatz 5, ElWOG kann daher nicht als gesetzgeberisches Versehen aufgefasst werden. Selbst wenn man aber eine planwidrige Lücke annehmen wollte, wäre zu ihrer Schließung eine analoge Anwendung des Paragraph 15, Absatz eins, SpaltG nicht zwingender als eine andere Gläubigerschutzbestimmung vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, Ausgliederung der Wiener Stadtwerke, BGBl römisch eins Nr 68/1999: Anwendung von Paragraph 226, AktG). Eine Solidarhaftung der Klägerin für den verfahrensgegenständlichen Rückzahlungsanspruch der Beklagten scheidet damit aus.
4. Da sich das Begehren der Klägerin auf Feststellung, dass sie gegenüber der Beklagten nicht zur Rückzahlung der Péage-Entgelte (1.900.735 EUR sA) verpflichtet ist, aufgrund des Rechtsübergangs als berechtigt erweist, ist auf die weiteren Ausführungen der Revision zur Geltung der Péage-Vereinbarung nicht mehr einzugehen.
Nach all dem ist der Revision Folge zu geben und dem Klagebegehren in Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41,, 50 ZPO.