Rechtssatz für 9ObA172/90 8ObA35/12y

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077258

Geschäftszahl

9ObA172/90; 8ObA35/12y

Entscheidungsdatum

24.10.2012

Norm

UrlG §2
UrlG §4 Abs3

Rechtssatz

Wenn man in Betrieben mit Fünftage-Woche bei tageweisem Urlaubsverbrauch einen Urlaubstag einem Werktag gleichsetzt, würde dies zu dem Ergebnis führen, daß ein Arbeitnehmer, der Urlaub ausschließlich in Form von einzelnen Tagen verbraucht, letztlich sechs Wochen Urlaub konsumieren könnte und seinen Urlaubsanspruch auf diese Weise gegenüber einem vergleichbaren Arbeitnehmer, der sich an die Vorschrift über die Urlaubsteilung hält, um eine Woche verlängern könnte. Dies ist mit den gesetzlichen Bestimmungen über die Urlaubsdauer (Paragraph 2, UrlG) nicht vereinbar.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 172/90
    Entscheidungstext OGH 24.10.1990 9 ObA 172/90
    Veröff: SZ 63/161 = ecolex 1991,115 = WBl 1991,101 = RdW 1991,150
  • 8 ObA 35/12y
    Entscheidungstext OGH 24.10.2012 8 ObA 35/12y
    Vgl; Beisatz: Bei tageweisem Urlaubsverbrauch durch Arbeitnehmer mit einer Verteilung der Arbeitszeit innerhalb der Woche auf eine geringere Anzahl an Arbeitstagen ändert sich im gleichen Verhältnis auch die Anzahl der gebührenden Urlaubstage. (T1); Veröff: SZ 2012/113

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0077258

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2015

Dokumentnummer

JJR_19901024_OGH0002_009OBA00172_9000000_003

Rechtssatz für 9ObA390/97m 8ObA23/09d...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109526

Geschäftszahl

9ObA390/97m; 8ObA23/09d; 8ObA35/12y

Entscheidungsdatum

24.10.2012

Norm

AZG idF BGBl 1997/46 §19d Abs6
EG-RL 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit 31997L0081 §4
UrlG §2 Abs1

Rechtssatz

Der Urlaubsanspruch steht einem Teilzeitarbeiter im Verhältnis zur jährlich zu leistenden Arbeit zu. Das nach dem Urlaubsgesetz für Vollzeitbeschäftigte geregelte Urlaubsausmaß (30 Werktage) ist damit rechnerisch in Beziehung zu setzen und mit der Zahl der Arbeitstage des Teilzeitbeschäftigten zu multiplizieren. Zu diesem Zweck hat eine Umrechnung des gesetzlichen Urlaubsanspruches des Arbeitnehmers von Werktagen auf tatsächlich geleistete betriebliche Arbeitstage zu erfolgen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 390/97m
    Entscheidungstext OGH 28.01.1998 9 ObA 390/97m
  • 8 ObA 23/09d
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 8 ObA 23/09d
    Auch; nur: Der Urlaubsanspruch steht einem Teilzeitarbeiter im Verhältnis zur jährlich zu leistenden Arbeit zu. (T1); nur: Für Teilzeitbeschäftigte hat daher eine Umrechnung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs von Werktagen auf tatsächlich geleistete betriebliche Arbeitstage zu erfolgen. (T2); Veröff: SZ 2009/128
  • 8 ObA 35/12y
    Entscheidungstext OGH 24.10.2012 8 ObA 35/12y
    Auch; Veröff: SZ 2012/113

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109526

Im RIS seit

27.02.1998

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2015

Dokumentnummer

JJR_19980128_OGH0002_009OBA00390_97M0000_003

Rechtssatz für 8ObA35/12y

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128406

Geschäftszahl

8ObA35/12y

Entscheidungsdatum

24.10.2012

Norm

UrlG §2

Rechtssatz

Das für Vollzeitbeschäftigte nach dem UrlG geltende Urlaubsausmaß in Wochen ist zur Ermittlung des Urlaubsanspruchs von Teilzeitbeschäftigten mit der Anzahl der Arbeitstage pro Woche zu multiplizieren. Auf die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden kommt es nicht an.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 35/12y
    Entscheidungstext OGH 24.10.2012 8 ObA 35/12y
    Veröff: SZ 2012/113

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128406

Im RIS seit

29.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2015

Dokumentnummer

JJR_20121024_OGH0002_008OBA00035_12Y0000_001

Rechtssatz für 8ObA35/12y 9ObA20/14b

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128407

Geschäftszahl

8ObA35/12y; 9ObA20/14b

Entscheidungsdatum

22.07.2014

Norm

UrlG §2

Rechtssatz

Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien bei aufrechtem Dienstverhältnis eine Hinaufsetzung der wöchentlichen Zahl von Arbeitstagen, dann ist ein aus der vorangegangenen Teilzeitphase stammendes unverbrauchtes Urlaubsguthaben aliquot aufzuwerten. Zum Änderungsstichtag bereits verbrauchte Urlaubstage sind ebenfalls aufgewertet vom Gesamtanspruch abzuziehen.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 35/12y
    Entscheidungstext OGH 24.10.2012 8 ObA 35/12y
    Veröff: SZ 2012/113
  • 9 ObA 20/14b
    Entscheidungstext OGH 22.07.2014 9 ObA 20/14b
    Auch; Beisatz: Der den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zum Urlaubsgesetz im Ergebnis zugrunde gelegte kalendarische Urlaubsbegriff ist aus dem Wortlaut der Systematik, der Zielrichtung und der historischen Entwicklung des Urlaubsgesetzes eindeutig abzuleiten. Die Herabsetzung der Arbeitszeit berechtigt den Arbeitgeber nicht zu einer Reduktion des Urlaubsanspruchs. Vielmehr können die Arbeitnehmer dessen ungeachtet darauf bestehen, dass der Arbeitgeber von der Umrechnung auf Arbeitstage oder Arbeitsstunden Abstand nimmt und mit ihnen einen Urlaub vereinbart, der zwei Urlaubsperioden im Ausmaß von insgesamt 30 bzw 36 Werktagen zu umfassen hat. (T1); Veröff: SZ 2014/67

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128407

Im RIS seit

29.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2016

Dokumentnummer

JJR_20121024_OGH0002_008OBA00035_12Y0000_002

Rechtssatz für 4Ob68/83; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0028685

Geschäftszahl

4Ob68/83; 9ObA94/94; 9ObA163/00m; 9ObA67/05a; 8ObS4/07g; 8ObA23/09d; 8ObA22/10h; 8ObA35/12y; 8ObS5/13p; 9ObA125/18z; 8ObA62/18b; 9ObA5/23k

Entscheidungsdatum

23.03.2023

Norm

AngG §29 II4
UrlG §9
  1. AngG Art. 1 § 29 heute
  2. AngG Art. 1 § 29 gültig ab 01.08.1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 292/1971

Rechtssatz

Die Kündigungsentschädigung gebührt als Ersatzanspruch im Sinne des Paragraph 28, AngG für die Zeit vom Austritt bis zu einem durch ordnungsgemäße Kündigung herbeigeführten Vertragsende, wogegen der Anspruch auf Urlaubsentschädigung ein Anspruch auf Erfüllung des in der Vergangenheit liegenden, noch offenen, bisher nicht erfüllten Urlaubsanspruches ist. Jeder dieser beiden Ansprüche beruht daher auf einem anderen Rechtsgrund.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 68/83
    Entscheidungstext OGH 28.07.1983 4 Ob 68/83
    Veröff: RdW 1984,116 = Arb 10275 = JBl 1985,251
  • 9 ObA 94/94
    Entscheidungstext OGH 08.06.1994 9 ObA 94/94
    Auch; nur: Die Kündigungsentschädigung gebührt als Ersatzanspruch im Sinne des § 28 AngG für die Zeit vom Austritt bis zu einem durch ordnungsgemäße Kündigung herbeigeführten Vertragsende. (T1)
    Beisatz: Durch diese Entgeltfortzahlung soll der Angestellte unbeschadet der gesetzlich vorgesehenen Anrechnung wirtschaftlich so gestellt werden, wie dies bei regelmäßigem Ablauf des Arbeitsverhältnisses der Fall gewesen wäre. (T2)
  • 9 ObA 163/00m
    Entscheidungstext OGH 20.09.2000 9 ObA 163/00m
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 9 ObA 67/05a
    Entscheidungstext OGH 29.06.2005 9 ObA 67/05a
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2005/95
  • 8 ObS 4/07g
    Entscheidungstext OGH 22.02.2007 8 ObS 4/07g
    Auch; Beisatz: Im Gegensatz zur Kündigungsentschädigung stellt der Anspruch auf Urlaubsentschädigung (jetzt: Urlaubsersatzleistung) einen Anspruch auf Erfüllung des in der Vergangenheit liegenden, noch offenen, bisher nicht erfüllten Urlaubsanspruchs dar. (T3)
  • 8 ObA 23/09d
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 8 ObA 23/09d
    Auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Der Anspruch auf Urlaubsersatzleistung (früher: Urlaubsentschädigung) ist ein vermögensrechtlicher Anspruch auf Erfüllung des in der Vergangenheit liegenden, noch offenen, bisher nicht erfüllten Urlaubsanspruchs. (T4)
    Veröff: SZ 2009/128
  • 8 ObA 22/10h
    Entscheidungstext OGH 21.12.2010 8 ObA 22/10h
    Auch; Beis wie T4
  • 8 ObA 35/12y
    Entscheidungstext OGH 24.10.2012 8 ObA 35/12y
    Vgl; Beis wie T4; Veröff: SZ 2012/113
  • 8 ObS 5/13p
    Entscheidungstext OGH 30.08.2013 8 ObS 5/13p
    Auch; Beisatz: Entsprechend der Rechtsnatur der Urlaubsersatzleistung ist für ihre Höhe die bei Beendigung des Dienstverhältnisses geltende Bemessungsgrundlage heranzuziehen und besteht kein Anlass für eine Bedachtnahme auf zukünftige Ereignisse, wie etwa auf eine während der fiktiven Kündigungsfrist in Kraft getretene kollektivvertragliche Gehaltserhöhung. (T5)
    Beisatz: Ein Schadenersatzanspruch nach § 29 AngG für die während der fiktiven Kündigungsfrist in Kraft getretene kollektivvertragliche Gehaltserhöhung kann bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses entstehen, wenn auch im Fall regulärer Beendigung am Ende der fiktiven Kündigungsfrist noch (eventuell teilweise) ein Anspruch auf eine Ersatzleistung für den bei der Beendigungserklärung offenen Urlaub bestanden hätte, wofür der Arbeitnehmer beweispflichtig ist. (T6)
    Veröff: SZ 2013/80
  • 9 ObA 125/18z
    Entscheidungstext OGH 17.12.2018 9 ObA 125/18z
    Auch; Beisatz: Die (hier von der Beklagten bezahlte) Urlaubsersatzleistung nach § 10 UrlG kann auf das Urlaubsentgelt nach § 6 UrlG nicht angerechnet werden, weil diese ein vermögensrechtlicher Anspruch auf Erfüllung des in der Vergangenheit liegenden, noch offenen, bisher nicht erfüllten Urlaubsanspruchs ist und auf einem anderen Rechtsgrund beruht als die Kündigungsentschädigung. (T7)
    Beisatz: Die Urlaubsersatzleistung ist aber nicht auch Ersatz für das Entgelt, das der Kläger ohne ungerechtfertigte Entlassung bis zum vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte. (T8)
  • 8 ObA 62/18b
    Entscheidungstext OGH 29.08.2019 8 ObA 62/18b
    Vgl; Beis wie T4
  • 9 ObA 5/23k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.03.2023 9 ObA 5/23k
    vgl; Beisatz wie T4
    Beisatz: Die Urlaubsersatzleistung bietet aber keinen Ersatz für eine erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses gelegene "fiktive" Urlaubszeit und erst recht keinen Ersatz für eine in der Entgelthöhe berücksichtigte, aber nicht verbrauchte "Freizeit". (T9)
    Beisatz: Hier: Urlaubsersatzleistung nach dem Tiroler G-VBG 2012 einer Assistenzkraft mit Ferien iSd § 110 Abs 2 Tiroler G-VBG 2012. (T10)

Schlagworte

Entschädigung, Schadenersatz, Ersatzpflicht, Ersatzanspruch, Angestellte, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0028685

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2023

Dokumentnummer

JJR_19830728_OGH0002_0040OB00068_8300000_001

Rechtssatz für 9ObA141/88; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0058728

Geschäftszahl

9ObA141/88; 9ObA109/89; 9ObA513/89; 9ObA166/92; 9ObA137/93; 9ObA365/93; 8ObA2046/96g; 9ObA93/97k; 9ObA169/97m; 9ObA396/97v; 8ObA361/97i; 9ObA27/98f; 8ObA407/97d; 9ObA20/99b; 9ObA295/00y; 8ObA162/01h; 8ObA67/02i; 8ObA10/02g; 9ObA79/04i; 9ObA2/05t; 8ObA28/06k; 8ObS4/07g; 2Ob16/09f; 8ObA23/09d; 9ObA63/09v; 8ObA22/10h; 9ObA121/10z; 8ObA35/12y; 9ObA62/14d; 9ObA20/14b; 9ObA3/16f; 9ObA107/16z; 9ObA151/17x; 9ObA99/21f; 9ObA34/23z

Entscheidungsdatum

18.12.2023

Rechtssatz

Diese Bestimmungen gehen vom sogenannten Ausfallsprinzip aus. Demnach hat der Arbeitnehmer während seines Urlaubs oder eines Krankenstandes grundsätzlich jenes Entgelt zu erhalten, das er verdient hätte, wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 141/88
    Entscheidungstext OGH 29.06.1988 9 ObA 141/88
    Veröff: RdW 1988,459 = ZAS 1989/22 S 174 (Andexlinger)
  • 9 ObA 109/89
    Entscheidungstext OGH 13.09.1989 9 ObA 109/89
    Beisatz: Zufolge des Ausfallsprinzips ist zu prüfen, welcher Entgeltanspruch entstanden wäre, wenn die Arbeitsleistung in zu erwartendem Ausmaß erbracht worden wäre. (T1)
    Beisatz: Hier: § 9 Abs 2 ARG. (T2)
    Veröff: RdW 1990,87
  • 9 ObA 513/89
    Entscheidungstext OGH 20.12.1989 9 ObA 513/89
    Auch; Veröff: SZ 62/217 = ecolex 1990,305
  • 9 ObA 166/92
    Entscheidungstext OGH 11.11.1992 9 ObA 166/92
    Beisatz: § 48 ASGG (T3)
    Veröff: ZAS 1993/15 S 184
  • 9 ObA 137/93
    Entscheidungstext OGH 22.12.1993 9 ObA 137/93
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2
  • 9 ObA 365/93
    Entscheidungstext OGH 26.01.1994 9 ObA 365/93
    Auch
  • 8 ObA 2046/96g
    Entscheidungstext OGH 30.01.1997 8 ObA 2046/96g
    Beis wie T1; Veröff: SZ 70/20
  • 9 ObA 93/97k
    Entscheidungstext OGH 26.03.1997 9 ObA 93/97k
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T3
  • 9 ObA 169/97m
    Entscheidungstext OGH 11.06.1997 9 ObA 169/97m
    Auch
  • 9 ObA 396/97v
    Entscheidungstext OGH 28.01.1998 9 ObA 396/97v
    Auch; Beisatz: Hier: § 5 EFZG (T4)
  • 8 ObA 361/97i
    Entscheidungstext OGH 29.01.1998 8 ObA 361/97i
  • 9 ObA 27/98f
    Entscheidungstext OGH 01.04.1998 9 ObA 27/98f
    Auch; Beisatz: Hier: UrlG (T5)
    Veröff: SZ 71/64
  • 8 ObA 407/97d
    Entscheidungstext OGH 18.05.1998 8 ObA 407/97d
    Beisatz: Der erkrankte Arbeitnehmer soll im Verhältnis zu den arbeitsleistenden Belegschaftsmitgliedern nicht verkürzt aber auch nicht privilegiert werden. (T6)
  • 9 ObA 20/99b
    Entscheidungstext OGH 14.04.1999 9 ObA 20/99b
    Beis wie T6
  • 9 ObA 295/00y
    Entscheidungstext OGH 07.06.2001 9 ObA 295/00y
    Auch; Beis wie T5
  • 8 ObA 162/01h
    Entscheidungstext OGH 18.04.2002 8 ObA 162/01h
  • 8 ObA 67/02i
    Entscheidungstext OGH 17.10.2002 8 ObA 67/02i
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Arbeitnehmer darf durch die Inanspruchnahme des Urlaubes beziehungsweise Krankenstandes keinen Nachteil erleiden. (T7)
  • 8 ObA 10/02g
    Entscheidungstext OGH 19.09.2002 8 ObA 10/02g
    Auch
  • 9 ObA 79/04i
    Entscheidungstext OGH 15.12.2004 9 ObA 79/04i
    Auch; Beisatz: In den Zeiten der Nichtarbeit ist letzten Endes weder eine Entgeltschmälerung noch ein Entgeltausfall eingetreten, sodass das in diesen Zeiträumen bezogene - wenn auch nach dem Ausfallsprinzip bemessene und daher fiktive - Entgelt voll dem Arbeitsentgelt gleichgestellt ist. Für eine „Neutralisierung" dieser Zeiten bei der Berechnung der Abfertigung besteht daher kein Anlass. (T8)
  • 9 ObA 2/05t
    Entscheidungstext OGH 02.02.2005 9 ObA 2/05t
    Vgl auch; Beisatz: Für die Urlaubsersatzleistung nach § 10 UrlG gilt das Ausfallsprinzip, was sich daraus ergibt, dass die Ersatzleistung an die Stelle des ausständigen Urlaubsentgelts tritt (§ 10 Abs 3 UrlG). (T9)
  • 8 ObA 28/06k
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 8 ObA 28/06k
    Vgl auch; Beisatz: Grundlage für die Urlaubsentschädigung bildet das „bezogene Entgelt", unter welchem nach der stRsp der sich aus einer gewissen Regelmäßigkeit wiederkehrender Bezüge ergebene Durchschnitt zu verstehen ist. Dazu gehören auch regelmäßig geleistete Überstunden, soweit durch sie der Normallohn nicht nur in Einzelfällen, sondern mit gewisser Regelmäßigkeit erhöht wurde. (T10)
  • 8 ObS 4/07g
    Entscheidungstext OGH 22.02.2007 8 ObS 4/07g
    Auch; Beis wie T9
  • 2 Ob 16/09f
    Entscheidungstext OGH 25.06.2009 2 Ob 16/09f
    nur: Der Arbeitnehmer hat während seines Urlaubs oder eines Krankenstandes grundsätzlich jenes Entgelt zu erhalten, das er verdient hätte, wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte. (T11)
  • 8 ObA 23/09d
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 8 ObA 23/09d
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T9; Veröff: SZ 2009/128
  • 9 ObA 63/09v
    Entscheidungstext OGH 26.05.2010 9 ObA 63/09v
    Beisatz: Aus § 6 UrlG ergibt sich, dass der Arbeitnehmer durch den Urlaubsverbrauch keinen wirtschaftlichen Nachteil erleiden darf (Ausfallprinzip). Der Arbeitnehmer soll das Entgelt, das er vor dem Urlaubsantritt regelmäßig bezogen hat, in grundsätzlich gleicher Höhe für die Zeit seines im konkreten Fall in Anspruch genommenen Urlaubs weiterbeziehen. (T12)
    Beisatz: Die Bestimmungen des § 6 UrlG über das Urlaubsentgelt sind ‑ abgesehen von hier nicht relevanten kollektivvertraglichen Regelungen iSd § 6 Abs 5 UrlG ‑ unabdingbar. Die Geltung des Ausfallprinzips kann daher nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. (T13)
  • 8 ObA 22/10h
    Entscheidungstext OGH 21.12.2010 8 ObA 22/10h
    Auch; Beisatz: Das Urlaubsentgelt wird nach dem Ausfallsprinzip berechnet. Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich jenes Entgelt zu erhalten, das er aus der Perspektive des Urlaubsbeginns verdient hätte, wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte. (T14)
  • 9 ObA 121/10z
    Entscheidungstext OGH 28.02.2011 9 ObA 121/10z
    Vgl; Beis wie T13
  • 8 ObA 35/12y
    Entscheidungstext OGH 24.10.2012 8 ObA 35/12y
    Auch; Beis wie T14; Veröff: SZ 2012/113
  • 9 ObA 62/14d
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 9 ObA 62/14d
    Auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Bemessung der Urlaubsersatzleistung, wenn eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 15j Abs 9 MSchG vorzeitig mit der Inanspruchnahme von Karenz beendet wurde. (T15)
  • 9 ObA 20/14b
    Entscheidungstext OGH 22.07.2014 9 ObA 20/14b
    Beisatz: Die Bestimmungen des § 6 UrlG (Ausfallprinzip) sind dahin zu interpretieren, dass nicht auf das Entgelt in früheren Zeiträumen der Entstehung des Urlaubsanspruchs abzustellen ist, sondern der Arbeitnehmer während seines Urlaubs grundsätzlich jenes Entgelt zu erhalten hat, das er verdient hätte, wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte. (T16)
    Veröff: SZ 2014/67
  • 9 ObA 3/16f
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 9 ObA 3/16f
  • 9 ObA 107/16z
    Entscheidungstext OGH 17.11.2016 9 ObA 107/16z
  • 9 ObA 151/17x
    Entscheidungstext OGH 30.08.2018 9 ObA 151/17x
    Beis wie T9
  • 9 ObA 99/21f
    Entscheidungstext OGH 25.11.2021 9 ObA 99/21f
    Beisatz: Hier: Erschwernis‑, Infektions‑ und Strahlengefährdungszulage gemäß NÖ LVBG für Verdienstentgangsvergütung nach § 32 EpiG. (T17)
  • 9 ObA 34/23z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.12.2023 9 ObA 34/23z
    Beisatz: Hier: Zeitguthaben nach Art V § 3 NSchG-Nov 1992. (T18)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0058728

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2024

Dokumentnummer

JJR_19880629_OGH0002_009OBA00141_8800000_003