Rechtssatz für 13Os165/77 13Os66/78 (13...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0093326

Geschäftszahl

13Os165/77; 13Os66/78 (13Os67/78); 13Os49/78; 10Os105/78 (10Os106/78); 13Os82/80; 12Os78/84; 13Os87/89; 15Os52/07x; 15Os7/11k; 17Os16/12z

Entscheidungsdatum

02.10.2012

Norm

StGB §108
StGB §302
  1. StGB § 108 heute
  2. StGB § 108 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 108 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 302 heute
  2. StGB § 302 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  3. StGB § 302 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 302 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 302 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Konkretes (durch Paragraph 302, StGB geschütztes) Recht des Staates auf Ahndung strafbarer Rechtsbrüche.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 165/77
    Entscheidungstext OGH 23.01.1978 13 Os 165/77
    Veröff: EvBl 1978/161 S 492
  • 13 Os 66/78
    Entscheidungstext OGH 10.05.1978 13 Os 66/78
    Vgl; Beisatz: Jus puniendi kein durch § 108 StGB geschütztes Recht des Staates. (T1)
  • 13 Os 49/78
    Entscheidungstext OGH 08.06.1978 13 Os 49/78
    Beisatz: Strafbare Verwaltungsübertretung. (T2) Veröff: ZVR 1979/47 S 54
  • 10 Os 105/78
    Entscheidungstext OGH 12.07.1978 10 Os 105/78
    Vgl; Beisatz: Die Strafbarkeit der Verletzung des ius puniendi ist nur im Rahmen der §§ 299, 300 StGB erfasst. (T3)
  • 13 Os 82/80
    Entscheidungstext OGH 04.09.1980 13 Os 82/80
    Auch; Beis wie T2
  • 12 Os 78/84
    Entscheidungstext OGH 24.10.1984 12 Os 78/84
    Vgl auch; Beisatz: Konkretes Recht des Staates auf Strafverfolgung. (T4)
  • 13 Os 87/89
    Entscheidungstext OGH 17.08.1989 13 Os 87/89
    Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Ein "konkretes" Recht des Staats auf Strafverfolgung (ius puniendi) gibt es nicht. (T5)
  • 15 Os 52/07x
    Entscheidungstext OGH 11.10.2007 15 Os 52/07x
    Vgl auch; Beisatz: Der staatliche Anspruch auf Vornahme effizienter und unbeeinflusster Kontrollen insbesondere nach dem FPG und auf Überprüfung von „Rotlichtlokalen" sowie auf Ergreifung entsprechender fremdenrechtlicher oder (verwaltungs- und/oder justiz-)strafrechtlicher Maßnahmen durch die Polizei entspricht - unzweifelhaft - den Kriterien eines durch § 302 StGB geschützten Rechts. (T6)
  • 15 Os 7/11k
    Entscheidungstext OGH 25.05.2011 15 Os 7/11k
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Missbrauch der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB durch Unterlassung der Anzeige sowie Unterdrückung eines Beweismittels unter Ausnutzung der Amtsstellung nach §§ 295, 313 StGB. (T7)
  • 17 Os 16/12z
    Entscheidungstext OGH 02.10.2012 17 Os 16/12z
    Vgl; Beiastz: Das Recht „auf wahrheitsgemäße Anzeigeerstattung“ (nur wegen tatsächlich und in der beschriebenen Weise begangener Verwaltungsübertretungen) kommt dem Staat als Ausfluss seines (konkreten) Rechts auf Verfolgung von Verwaltungsübertretungen zu. Auch dieses kann nämlich durch unrichtige Angaben des Anzeigers, etwa in Bezug auf die Tatzeit, beeinträchtigt werden. Ein nicht näher spezifiziertes Recht des Staats auf „korrekte“ oder „ordnungsgemäße Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren“ ist nach den Kriterien der Rechtsprechung hingegen bloß abstrakt und nicht konkret. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0093326

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2012

Dokumentnummer

JJR_19780123_OGH0002_0130OS00165_7700000_001

Rechtssatz für 17Os16/12z 17Os22/12g 1...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0128192

Geschäftszahl

17Os16/12z; 17Os22/12g; 17Os21/13m

Entscheidungsdatum

30.09.2013

Norm

StGB §302 Abs1
StVO §97 Abs1
VStG §47
VStG §49a
VStG §50
StLSG §5 Z2
  1. StGB § 302 heute
  2. StGB § 302 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  3. StGB § 302 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 302 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 302 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. VStG § 47 heute
  2. VStG § 47 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 47 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 47 gültig von 01.08.2002 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  5. VStG § 47 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. VStG § 47 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001
  1. VStG § 49a heute
  2. VStG § 49a gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 49a gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 49a gültig von 01.08.2002 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  5. VStG § 49a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. VStG § 49a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 49a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 50 heute
  2. VStG § 50 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 50 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 50 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. VStG § 50 gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  6. VStG § 50 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  7. VStG § 50 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. VStG § 50 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 867/1992
  9. VStG § 50 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1992

Rechtssatz

Paragraph 97, Absatz eins, StVO überträgt den Organen der Straßenaufsicht, insbesondere der Bundespolizei, die Handhabung der Verkehrspolizei. Dies umfasst die Pflicht, „Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind“, also etwa Anzeigen wegen wahrgenommener Verwaltungsübertretungen zu erstatten. An eine solche Anzeige eines Organs der öffentlichen Aufsicht auf Grund (eigener) dienstlicher Wahrnehmung knüpft das Verwaltungsstrafverfahrensrecht besondere Rechtsfolgen. Solcherart differenziert die Rechtsordnung zwischen Anzeigen von Polizeibeamten einerseits und Privaten andererseits. Handelt der Polizeibeamte im Rahmen dieser Befugnisse, ist er zur wahrheitsgemäßen Anzeigeerstattung verpflichtet. Gleiches gilt, wenn der Polizeibeamte zunächst außerdienstlich erworbenes Wissen von Verwaltungsübertretungen in der Folge gleichsam dienstlich verwertet.

Entscheidungstexte

  • 17 Os 16/12z
    Entscheidungstext OGH 02.10.2012 17 Os 16/12z
  • 17 Os 22/12g
    Entscheidungstext OGH 25.02.2013 17 Os 22/12g
    Vgl auch; Beisatz: Gemäß § 5 Z 2 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz (kurz: StLSG) haben die Organe der Bundespolizei an der Vollziehung (unter anderem) der §§ 3b und 4 StLSG durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken. Diese Mitwirkung umfasst im gegebenen Zusammenhang insbesondere die Anzeigeerstattung (und dieser vorangehende Ermittlungen) wegen wahrgenommener Verwaltungsübertretungen. Übt ein Polizeibeamter seine Befugnis, in diesem Sinn an der Vollziehung der im StLSG geregelten Verwaltungsmaterie mitzuwirken, aus, nimmt er regelmäßig Amtsgeschäfte im Sinn des § 302 Abs 1 StGB vor. (T1)
  • 17 Os 21/13m
    Entscheidungstext OGH 30.09.2013 17 Os 21/13m
    Vgl; Beisatz: § 97 Abs 1 lit b StVO überträgt den Organen der Straßenaufsicht, insbesondere der Bundespolizei, die Handhabung der Verkehrspolizei, wodurch diese die Pflicht trifft, durch „Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind“, mitzuwirken. Diese Mitwirkung umfasst im gegebenen Zusammenhang insbesondere die Veranlassung von Ermittlungen wegen angezeigter Verwaltungsübertretungen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128192

Im RIS seit

20.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2013

Dokumentnummer

JJR_20121002_OGH0002_0170OS00016_12Z0000_001

Rechtssatz für 13Os5/90 13Os45/91 14Os...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0097040

Geschäftszahl

13Os5/90; 13Os45/91; 14Os27/96; 14Os149/99; 14Os79/99; 13Os29/08a; 12Os170/08d; 13Os1/10m; 17Os16/12z; 17Os7/13b (17Os10/13v); 17Os21/15i

Entscheidungsdatum

14.12.2015

Norm

StGB §302 Abs1
  1. StGB § 302 heute
  2. StGB § 302 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  3. StGB § 302 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 302 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 302 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Werden von einem Beamten (hier: Bürgermeister als Organ der Baubehörde oder Gewerbebehörde erster Instanz) Verfahrensvorschriften, die der Prüfung der materiellen Berechtigung eines Anspruchs dienen, rundweg übergangen, liegt eine Schädigung der für die Verfahrensabwicklung zuständigen Gebietskörperschaft an einem konkreten Recht, nämlich ein diesen Vorschriften unterliegendes Begehren auf seine Genehmigungsvoraussetzungen zu prüfen, unabhängig davon vor, ob auch vorschriftsmäßiges Organhandeln zum gleichen Ergebnis geführt hätte. In allen anderen Fällen aber, in denen sich der Täter, ohne die gesetzliche Verfahrensregelung schlechthin zu negieren, nur zum Teil über die in Frage kommende Norm hinwegsetzt, muss darüber hinaus durch die Rechtsverletzung auch der vom Gesetzgeber an die übergangene Vorschrift geknüpfte materielle Zweck betroffen werden.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 5/90
    Entscheidungstext OGH 13.06.1990 13 Os 5/90
    Veröff: JBl 1990,807 (Bertel) = RZ 1991/27 S 100
  • 13 Os 45/91
    Entscheidungstext OGH 24.07.1991 13 Os 45/91
    Beisatz: Hier: Rechtspflege und Exekutionsbewilligung. (T1)
  • 14 Os 27/96
    Entscheidungstext OGH 23.04.1996 14 Os 27/96
    Vgl
  • 14 Os 149/99
    Entscheidungstext OGH 14.12.1999 14 Os 149/99
    Auch; Beisatz: Darauf, ob bei vorschriftsmäßiger Vorgangsweise ein anderes Resultat erzielt worden wäre oder das Gebäude auf Grund der materiellen Rechtslage allenfalls rechtmäßig besteht, kommt es nicht an. Es genügt, dass die Prüfungs- und Genehmigungsinstanzen durch Übergehen von Verfahrensvorschriften völlig ausgeschaltet wurden. (T2)
  • 14 Os 79/99
    Entscheidungstext OGH 31.08.2001 14 Os 79/99
    nur: In allen anderen Fällen aber, in denen sich der Täter, ohne die gesetzliche Verfahrensregelung schlechthin zu negieren, nur zum Teil über die in Frage kommende Norm hinwegsetzt, muss darüber hinaus durch die Rechtsverletzung auch der vom Gesetzgeber an die übergangene Vorschrift geknüpfte materielle Zweck betroffen werden. (T3)
    Beis wie T2
  • 13 Os 29/08a
    Entscheidungstext OGH 27.08.2008 13 Os 29/08a
    Vgl; Beisatz: Ein Beamter (§ 74 Abs 1 Z 4 StGB) missbraucht seine Befugnis auch dann im Sinn des § 302 Abs 1 StGB, wenn er in unvertretbarer Weise Verfahrensvorschriften missachtet. Die Ausstellung eines Prüfgutachtens (§ 57a Abs 4 KFG) ohne entsprechende Begutachtung stellt eine solche Missachtung von Verfahrensvorschriften (§ 57a Abs 1 KFG) dar. (T4)
  • 12 Os 170/08d
    Entscheidungstext OGH 24.09.2009 12 Os 170/08d
    Vgl; Beisatz: Werden die Verfahrensvorschriften aber nicht in derart unvertretbarer Weise missachtet, müsste durch das normwidrige Verhalten der vom Gesetzgeber an die übergangene Vorschrift geknüpfte materielle Zweck betroffen sein. (T5)
  • 13 Os 1/10m
    Entscheidungstext OGH 04.03.2010 13 Os 1/10m
    Vgl; Beisatz: Hier: Ausgeschlossenheit zufolge behaupteter Prozessabsprache. (T6)
  • 17 Os 16/12z
    Entscheidungstext OGH 02.10.2012 17 Os 16/12z
    Vgl; Beisatz: Das Recht „auf wahrheitsgemäße Anzeigeerstattung“ (nur wegen tatsächlich und in der beschriebenen Weise begangener Verwaltungsübertretungen) kommt dem Staat als Ausfluss seines (konkreten) Rechts auf Verfolgung von Verwaltungsübertretungen zu. Auch dieses kann nämlich durch unrichtige Angaben des Anzeigers, etwa in Bezug auf die Tatzeit, beeinträchtigt werden. Ein nicht näher spezifiziertes Recht des Staats auf „korrekte“ oder „ordnungsgemäße Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren“ ist nach den Kriterien der Rechtsprechung hingegen bloß abstrakt und nicht konkret. (T7)
  • 17 Os 7/13b
    Entscheidungstext OGH 30.09.2013 17 Os 7/13b
    Vgl aber; Beisatz: Missbrauch einer Verfahrensvorschrift begründet (nicht anders als bei materiellrechtlichen Bestimmungen) dann Missbrauch der Amtsgewalt, wenn er wissentlich vorgenommen wird und der begleitende Schädigungsvorsatz nicht nur auf Verletzung eines ‑ bloß abstrakten ‑ Rechts auf dieser Vorschrift entsprechenden Gebrauch der Befugnis (mit anderen Worten: auf ordnungsgemäße Führung des Verfahrens, sondern auf Vereitelung des von dieser Vorschrift verfolgten (Schutz‑)Zwecks gerichtet ist. Demnach kommt es nicht darauf an, ob Verfahrensvorschriften „rundweg“ übergangen werden, oder ob das dem Täter vorgeworfene Verhalten nach dessen Vorstellung zu einem „materiell unrichtigen“ Hoheitsakt führen soll. (T8)
  • 17 Os 21/15i
    Entscheidungstext OGH 14.12.2015 17 Os 21/15i
    Auch; Beisatz: Bei der Erlassung von raumordnungsrechtlichen Verordnungen kommt Missbrauch der Amtsgewalt (vor allem) dann in Betracht, wenn der Schädigungsvorsatz die Vereitelung von (in Gesetz oder Verordnung normierten) Raumordnungsgrundsätzen oder -zielen als Schutzzweck der durch (vorsätzlichen) Fehlgebrauch verletzten Vorschrift erfasst (hier zum Bgld. RaumplanungsG; vgl schon 17 Os 11/15v zum Oö. RaumordnungsG). (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0097040

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2016

Dokumentnummer

JJR_19900613_OGH0002_0130OS00005_9000000_007

Rechtssatz für 9Os16/78; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0096270

Geschäftszahl

9Os16/78; 12Os90/89; 15Os59/92; 13Os140/93; 11Os5/96; 12Os88/00; 15Os52/07x; 11Os135/06x; 13Os99/11z; 17Os16/12z; 17Os22/12g; 17Os19/12s; 17Os6/13f; 17Os23/13f; 17Os7/13b (17Os10/13v); 17Os18/13w; 17Os9/13x; 17Os29/13p; 17Os30/13k; 17Os2/14v; 17Os15/14f; 17Os25/13z; 17Os28/13s; 17Os34/14z; 17Os29/14i; 17Os47/14m; 17Os53/14v (17Os54/14s); 17Os21/15i; 17Os2/16x; 17Os36/15w; 17Os2/18z; 17Os9/18d; 14Os73/18v; 14Os76/18k; 14Os125/18s; 14Os4/19y; 14Os35/19g (14Os46/19z); 14Os78/19f; 14Os34/20m; 14Os141/19w; 14Os17/21p; 14Os39/21y; 14Os49/21v; 14Os149/21z; 14Os20/22f; 14Os104/22h; 14Os7/24x; 14Os49/24y

Entscheidungsdatum

31.07.2024

Norm

StGB §302
  1. StGB § 302 heute
  2. StGB § 302 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  3. StGB § 302 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 302 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 302 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Schädigung allgemeiner staatlicher Kontrollrechte oder Aufsichtsrechte genügt nicht für Paragraph 302, StGB.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 16/78
    Entscheidungstext OGH 02.10.1978 9 Os 16/78
    Veröff: EvBl 1979/82 S 243 = SSt 49/48
  • 12 Os 90/89
    Entscheidungstext OGH 12.10.1989 12 Os 90/89
    Vgl auch; Beisatz: Eine Schädigung des Staates ist nicht schon in der Verletzung eines allgemeinen staatlichen Aufsichtsrechtes oder bloßer interner Dienstvorschriften zu erblicken, wenn hiedurch kein dahinterstehender gesetzlicher Zweck in einem konkreten Fall gefährdet wird. (T1)
  • 15 Os 59/92
    Entscheidungstext OGH 24.09.1992 15 Os 59/92
    Vgl auch; Beisatz: Die Verletzung allgemeiner staatlicher Aufsichtsrechte oder interner Dienstvorschriften vermag zwar allenfalls einen tatbildmäßigen Missbrauch der Amtsbefugnis darzustellen, der aber der zur Tatbestandsverwirklichung überdies erforderlichen Schädigung an konkreten Rechten anderer, auf welche sich der Tätervorsatz beziehen muss, nicht gleichgesetzt werden darf. (T2)
  • 13 Os 140/93
    Entscheidungstext OGH 26.01.1994 13 Os 140/93
    Vgl auch; Beisatz: Der abstrakte staatliche Anspruch auf eine korrekte und saubere Verwaltung ist kein konkretes Recht im Sinn des § 302 StGB. (T3)
    Veröff: JBl 1994,838
  • 11 Os 5/96
    Entscheidungstext OGH 04.06.1996 11 Os 5/96
    Vgl auch
  • 12 Os 88/00
    Entscheidungstext OGH 21.09.2000 12 Os 88/00
    Vgl auch
  • 15 Os 52/07x
    Entscheidungstext OGH 11.10.2007 15 Os 52/07x
    Vgl aber; Beisatz: Der staatliche Anspruch auf Vornahme effizienter und unbeeinflusster Kontrollen insbesondere nach dem FPG und auf Überprüfung von „Rotlichtlokalen" sowie auf Ergreifung entsprechender fremdenrechtlicher oder (verwaltungs- und/oder justiz-)strafrechtlicher Maßnahmen durch die Polizei entspricht - unzweifelhaft - den Kriterien eines durch § 302 StGB geschützten Rechts. (T4)
  • 11 Os 135/06x
    Entscheidungstext OGH 26.02.2008 11 Os 135/06x
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Ein nur auf Verstoß gegen eine amtsinterne Regelung gerichteter Vorsatz betrifft kein Schädigungsobjekt im Sinn des § 302 Abs 1 StGB. (T5)
  • 13 Os 99/11z
    Entscheidungstext OGH 13.10.2011 13 Os 99/11z
    Auch; Beisatz: § 302 Abs 1 StGB verlangt (ua), dass der Täter mit dem Vorsatz handelt, einen anderen an seinen Rechten zu schädigen. Steht dabei ein öffentliches Recht in Rede, ist es nach ständiger Judikatur und dem überwiegenden Teil der Lehre erforderlich, dass sich der Schädigungsvorsatz darauf bezieht, jenen Zweck zu beeinträchtigen, den der Staat mit der Erlassung der jeweiligen Vorschrift erreichen will. Soweit ein Teil der Lehre diesbezüglich einwendet, diese Sicht führe dazu, dass in Bezug auf öffentliche Rechte jeder wissentliche Befugnismissbrauch mit Schädigungsvorsatz erfolge, weil hinter jeder Rechtsvorschrift ein Zweck stehe (Bertel in WK-StGB - 2 § 302 Rz 93; Kienapfel/Schmoller, StudB BT III² § 302 Rz 59), wird übersehen, dass nicht auf das objektive Verhältnis zwischen der verletzten Ordnungsvorschrift und deren Zweck, sondern auf die subjektive Tatseite abzustellen ist. (T6)
  • 17 Os 16/12z
    Entscheidungstext OGH 02.10.2012 17 Os 16/12z
    Vgl; Beisatz: Das Recht „auf wahrheitsgemäße Anzeigeerstattung“ (nur wegen tatsächlich und in der beschriebenen Weise begangener Verwaltungsübertretungen) kommt dem Staat als Ausfluss seines (konkreten) Rechts auf Verfolgung von Verwaltungsübertretungen zu. Auch dieses kann nämlich durch unrichtige Angaben des Anzeigers, etwa in Bezug auf die Tatzeit, beeinträchtigt werden. Ein nicht näher spezifiziertes Recht des Staats auf „korrekte“ oder „ordnungsgemäße Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren“ ist nach den Kriterien der Rechtsprechung hingegen bloß abstrakt und nicht konkret. (T7)
  • 17 Os 22/12g
    Entscheidungstext OGH 25.02.2013 17 Os 22/12g
    Vgl; Beisatz: § 47 BDG sieht (ähnlich wie § 7 AVG) vor, dass ein Beamter - außer bei Gefahr im Verzug - sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen hat, wenn wichtige Gründe seine volle Unbefangenheit zweifelhaft erscheinen lassen. Schädigungsvorsatz würde erfordern, dass der Angeklagte die Vereitelung eines bestimmten von § 47 BDG verfolgten Zwecks - etwa der Sicherstellung der inhaltlichen Richtigkeit der Anzeige als Grundlage des staatlichen Rechts auf (sachgerechte) Verfolgung von Verwaltungsübertretungen - in seinen Vorsatz aufgenommen hätte. (T8)
  • 17 Os 19/12s
    Entscheidungstext OGH 25.02.2013 17 Os 19/12s
    Vgl; Beisatz: Wenn durch die Anweisung, (mit den Akten und den tatsächlichen Verfahrensständen nicht übereinstimmende und die Beendigung der Ermittlungsverfahren nach dem 10. bis 12. Hauptstück der StPO tatsachenwidrig bescheinigende) Verfahrensschritte im Register der Verfahrensautomation Justiz einzutragen, der in § 80 Abs 2 dritter Satz GOG, § 34a Abs 2 dritter Satz StAG normierte Anspruch des Staates auf korrekte Wiedergabe des Akteninhalts zur Dienstaufsicht (vgl §§ 73 ff GOG, § 36 StAG iVm § 4 Abs 1 und 2 BMG) behindert werden sollte, ist ein konkretes Recht im Sinn des § 302 Abs 1 StGB nicht betroffen. Der Anspruch ist vielmehr nur Ausdruck allgemeinen staatlichen Kontroll- und Aufsichtsrechts, mit anderen Worten eines allgemeinen Rechts des Staates gegenüber Beamten, Richtern und Staatsanwälten auf pflichtgemäße Berufs- und Dienstausübung im Sinn der ständigen Rechtsprechung zu § 302 StGB. Subjektive Rechte werden mit den angeführten Vorschriften nicht begründet, das (subjektive) Recht auf Akteneinsicht (vgl §§ 51 ff StPO) übrigens nicht berührt. (T9)
  • 17 Os 6/13f
    Entscheidungstext OGH 27.05.2013 17 Os 6/13f
    Vgl; Beisatz: Die Verletzung allgemeiner staatlicher Kontroll‑ oder Aufsichtsrechte sowie bloß interner Dienstvorschriften kommt als Gegenstand der Rechtsschädigung so lange nicht in Frage, als hierdurch kein dahinter stehender gesetzlicher Zweck in einem konkreten Fall gefährdet wird. Das vom Schädigungsvorsatz umfasste Recht des Staats darf nämlich nicht allein jenes sein, das den Täter verpflichtet, seine Befugnis den Vorschriften entsprechend zu gebrauchen, somit keinen Befugnismissbrauch zu begehen. Es muss weiter als jenes Recht sein, das darin besteht, die Vorschrift einzuhalten, die bereits den Missbrauch der Befugnis bildet. Das allgemeine Recht des Staats gegenüber dem Beamten auf pflichtgemäße Berufs‑ und Dienstausübung, der abstrakte staatliche Anspruch auf eine korrekte und saubere Verwaltung, allgemeine staatliche Kontroll‑ und Aufsichtsrechte und bloß interne Dienstvorschriften sind demnach keine (konkreten) Rechte, die der Schädigungsvorsatz verlangt. Täuschung (bloß) der Dienstaufsicht ist daher nicht gerichtlich strafbar. Das ist Sache des Disziplinarrechts. Für den Bereich des Strafrechts erübrigen sich damit auch Abgrenzungsprobleme zwischen informeller Befragung über Aktenrückstände und schriftlichen Berichtsaufträgen. Werden diese durch Fehleintragungen unterlaufen, liegt Missbrauch der Amtsgewalt (deshalb allein noch) nicht vor. Will der Täter aber konkrete Schritte eines (Verwaltungs-)Strafverfahrens beeinflussen, kommt Missbrauch der Amtsgewalt ins Spiel. (T10)
    Beisatz: Auch subjektive Rechte von Parteien eines Verwaltungsstrafverfahrens als Bezugspunkt von Schädigungsvorsatz bedürfen konkreter (unter Umständen auch bloß verfassungs-)gesetzlicher Verankerung. Diese (unter dem Aspekt von Z 5 erster Fall des § 281 Abs 1 StPO deutlich anzusprechende) Verortung muss vom Täter ‑ zumindest nach Art einer Parallelwertung in der Laiensphäre ‑ erkannt werden, um Gegenstand von Verletzungsvorsatz zu sein. (T11)
  • 17 Os 23/13f
    Entscheidungstext OGH 30.09.2013 17 Os 23/13f
    Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Das vom Schädigungsvorsatz umfasste Recht des Staats darf nicht allein jenes sein, das den Beamten verpflichtet, seine Befugnis den Vorschriften entsprechend zu gebrauchen, somit keinen Befugnismissbrauch zu begehen. (T12)
    Beisatz: Hier: Beim als Bezugspunkt des Schädigungsvorsatzes konstatierten Recht des Staates „auf Zustellung amtlicher Schriftstücke“ und „auf ordnungsgemäße Verrichtung der Amtsgeschäfte“ handelt es sich genau um einen derartigen, bloß abstrakten Anspruch gegenüber dem Beamten auf pflichtgemäße Berufsausübung. (T13)
  • 17 Os 7/13b
    Entscheidungstext OGH 30.09.2013 17 Os 7/13b
    Vgl; Beisatz: Missbrauch einer Verfahrensvorschrift begründet (nicht anders als bei materiellrechtlichen Bestimmungen) dann Missbrauch der Amtsgewalt, wenn er wissentlich vorgenommen wird und der begleitende Schädigungsvorsatz nicht nur auf Verletzung eines ‑ bloß abstrakten ‑ Rechts auf dieser Vorschrift entsprechenden Gebrauch der Befugnis (mit anderen Worten: auf ordnungsgemäße Führung des Verfahrens, sondern auf Vereitelung des von dieser Vorschrift verfolgten (Schutz‑)Zwecks gerichtet ist. (T14)
  • 17 Os 18/13w
    Entscheidungstext OGH 30.09.2013 17 Os 18/13w
    Vgl; Ähnlich Beis wie T14; Beisatz: Hier: Die Feststellungen zum Schädigungsvorsatz, dieser habe sich auf das Recht der „Antragsteller“ auf „eine ordnungsgemäße Entscheidung über ihre Exekutionsanträge und auf Erhalt einer Drittschuldnererklärung“ bezogen, genügen nicht. Dass der Angeklagte jeweils mit dem Vorsatz handelte, den betreibenden Gläubiger in seinem von § 301 EO garantierten Informationsanspruch zu beeinträchtigen, haben die Tatrichter nicht festgestellt. (T15)
  • 17 Os 9/13x
    Entscheidungstext OGH 07.10.2013 17 Os 9/13x
    Vgl; Beisatz: Hier: Ansprüche „auf gesetzeskonforme Abhandlung von Verlassenschaften“ (US 3, 43, 49 ua), „gesetzeskonforme Durchführung von Grundbuchsachen“ oder „auf ordnungsgemäße Führung“ von Verzeichnissen sind in diesem Sinn keine konkreten Rechte und kommen als Objekte tatbestandsmäßigen Schädigungsvorsatzes nicht in Betracht. (T16)
  • 17 Os 29/13p
    Entscheidungstext OGH 06.03.2014 17 Os 29/13p
    Vgl; Ähnlich Beis wie T10; Beisatz: Hier: Im Fall eines vom militärischen Vorgesetzten dem Untergebenen erteilten Befehls, nicht im dienstlichen Interesse Arbeiten zu verrichten, stellt den Vorsatz, den Staat „in seinem Recht auf Einhaltung der Durchführungsbestimmungen für den Kraftfahrbetrieb“ zu schädigen, die Tatbestandsmäßigkeit nicht her. Jedoch reicht die Konstatierung, derzufolge der Täter - mit Blick auf durch das missbräuchliche Amtsgeschäft verursachte „Treibstoff- und Verschleißkosten“ - auch die Beeinträchtigung staatlicher Vermögensinteressen in seinen Vorsatz aufgenommen habe, aus. Als Bezugspunkt kommt in solchen Fällen allerdings primär das Recht des Staates auf ausschließlich dienstliche Verwendung von Soldaten in Betracht. (T17)
  • 17 Os 30/13k
    Entscheidungstext OGH 06.03.2014 17 Os 30/13k
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Beim vom Erstgericht als Bezugspunkt des Schädigungsvorsatzes konstatierten Recht des Staates auf „ordnungsgemäße Führung des Melderegisters“ handelt es sich aber in diesem Sinn um einen bloß abstrakten Anspruch gegenüber dem Beamten auf pflichtgemäße Berufsausübung. Als Bezugspunkt des Schädigungsvorsatzes kommt hier primär das Recht des Staates auf Richtigkeit des Melderegisters in Betracht. (T18)
  • 17 Os 2/14v
    Entscheidungstext OGH 12.05.2014 17 Os 2/14v
    Vgl; Beisatz: Hier: Das Recht des Staates und der Prozessparteien auf „Verfahrensführung nach der Zivilprozessordnung“ reicht als Bezugspunkt des von § 302 Abs 1 StGB geforderten Schädigungsvorsatzes nicht aus. (T19)
  • 17 Os 15/14f
    Entscheidungstext OGH 12.05.2014 17 Os 15/14f
    Vgl; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Die Feststellung zum Schädigungsvorsatz des Angeklagten (der sich auf das Recht des Staates auf ein unvoreingenommen objektiv geführtes Verfahren bezog) spricht bloß das ihm gegenüber bestehende Recht des Bundes (als Dienstgeber) an, sich als befangener Beamter der Amtsausübung in Abgabenverfahren zu enthalten, mithin auf Einhaltung des § 76 Abs 1 BAO, und reicht demnach als Sachverhaltsgrundlage des Schuldspruchs nicht aus. Eine (vom Angeklagten gewollte) gänzliche Ausschaltung des vorgesehenen Verfahrens zur Überprüfung der von den Steuerpflichtigen geltend gemachten Ansprüche wurden nicht festgestellt. (T20)
    Beisatz: Eine Beeinträchtigung des als Bezugspunkt des Schädigungsvorsatzes in Betracht kommenden Rechts von Parteien eines Verwaltungsverfahrens auf dessen Führung und Entscheidung durch einen unbefangenen Organwalter scheidet in Konstellationen aus, in denen parteiliches Handeln des Angeklagten zugunsten, nicht aber zum Nachteil der Parteien in Frage kommt. (T21)
  • 17 Os 25/13z
    Entscheidungstext OGH 06.03.2014 17 Os 25/13z
    Vgl; Beis ähnlich wie T14; Beisatz: Hier: Die hier (wissentlich) verletzten Verfahrens‑ und Organisationsvorschriften (§ 429 Abs 1 ZPO iVm § 78 Abs 1 EO, §§ 62 Abs 1 und 108 Abs 5 Geo) verfolgen den Zweck, die inhaltliche Kontrolle (die „Entscheidungshoheit“) des zuständigen Organs vor Setzung des Willensaktes strukturell abzusichern. Auf die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch das zuständige Organ hat der Staat ein im Sinn des § 302 Abs 1 StGB beachtliches Recht, das also den Bezugspunkt des tatbestandlichen Schädigungsvorsatzes bilden kann. (T22)
  • 17 Os 28/13s
    Entscheidungstext OGH 12.05.2014 17 Os 28/13s
    Auch; Beisatz: Das Recht des Staates, dass Beamte ihre Befugnis den Vorschriften entsprechend gebrauchen, somit keinen Befugnismissbrauch begehen, stellt ebenso wenig wie darauf gerichtete Aufsichts‑ und Kontrollrechte ein im Sinn des § 302 Abs 1 StGB beachtliches (konkretes) Recht dar. (T23)
  • 17 Os 34/14z
    Entscheidungstext OGH 13.10.2014 17 Os 34/14z
    Auch; Beisatz: Das Recht des Staates auf Richtigkeit des Melderegisters ist im Sinn des § 302 Abs 1 StGB beachtlich. (T24)
  • 17 Os 29/14i
    Entscheidungstext OGH 24.11.2014 17 Os 29/14i
    Vgl
  • 17 Os 47/14m
    Entscheidungstext OGH 21.01.2015 17 Os 47/14m
    Auch
  • 17 Os 53/14v
    Entscheidungstext OGH 09.04.2015 17 Os 53/14v
    Vgl; Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T14; Beis wie T20; Beis wie T23; Beisatz: Verletzung von Befangenheitsvorschriften im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde. (T25)
  • 17 Os 21/15i
    Entscheidungstext OGH 14.12.2015 17 Os 21/15i
    Vgl auch; Beisatz: Bei der Erlassung von raumordnungsrechtlichen Verordnungen kommt Missbrauch der Amtsgewalt (vor allem) dann in Betracht, wenn der Schädigungsvorsatz die Vereitelung von (in Gesetz oder Verordnung normierten) Raumordnungsgrundsätzen oder -zielen als Schutzzweck der durch (vorsätzlichen) Fehlgebrauch verletzten Vorschrift erfasst (hier zum Bgld. RaumplanungsG; vgl schon 17 Os 11/15v zum Oö. RaumordnungsG). (T26)
  • 17 Os 2/16x
    Entscheidungstext OGH 06.06.2016 17 Os 2/16x
    Beisatz: Hier: Zum Schutzzweck der §§ 24, 24a KFG (Prüfung von Fahrtschreibern, digitalen Kontrollgeräten und Geschwindigkeitsbegrenzern). (T27)
  • 17 Os 36/15w
    Entscheidungstext OGH 03.10.2016 17 Os 36/15w
    Vgl aber; Beisatz: Das Recht des Gemeinderats, die Gebarung der Gemeinde (die Einhaltung des Voranschlags) zu überprüfen, ist jedoch als Ausfluss demokratischer Kontrolle der (sonstigen) Gemeindeorgane durch den Gemeinderat als gewählten allgemeinen Vertretungskörper im Rahmen der Selbstverwaltung tauglicher Bezugspunkt des vom Tatbestand verlangten Schädigungsvorsatzes (Anm: vgl schon 17 Os 45/14t zum Stmk Gemeinderecht). (T28)
  • 17 Os 2/18z
    Entscheidungstext OGH 25.06.2018 17 Os 2/18z
    Auch; Beisatz: Ein Recht von Mitgliedern des Gemeinderats „auf Einberufung des Gemeinderates und Behandlung von Themen, die der Beschlussfassung durch den Gemeinderat vorbehalten sind“, reicht als Bezugspunkt des Schädigungsvorsatzes nicht aus. (T29)
  • 17 Os 9/18d
    Entscheidungstext OGH 03.08.2018 17 Os 9/18d
    Beis wie T28
  • 14 Os 73/18v
    Entscheidungstext OGH 11.09.2018 14 Os 73/18v
    Auch; Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T14; Beis wie T16; Beis wie T18
  • 14 Os 76/18k
    Entscheidungstext OGH 09.10.2018 14 Os 76/18k
    Auch; Beis wie T10; Beis wie T12
  • 14 Os 125/18s
    Entscheidungstext OGH 11.12.2018 14 Os 125/18s
    Auch; Beis wie T10
  • 14 Os 4/19y
    Entscheidungstext OGH 05.03.2019 14 Os 4/19y
    Beisatz: Die Rechte des Staates auf Steuereinhebung oder auf Gewährung von Notstandshilfe nur bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen sind iSd § 302 Abs 1 StGB beachtlich. (T30)
  • 14 Os 35/19g
    Entscheidungstext OGH 09.04.2019 14 Os 35/19g
    Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T12
  • 14 Os 78/19f
    Entscheidungstext OGH 07.10.2019 14 Os 78/19f
    Vgl; Beis wie T9; Beis wie T12
  • 14 Os 34/20m
    Entscheidungstext OGH 17.04.2020 14 Os 34/20m
    Vgl; Beis wie insb T10; Beis wie T12; Beis wie T14
  • 14 Os 141/19w
    Entscheidungstext OGH 14.04.2020 14 Os 141/19w
    Vgl; Beis insb T10; Beis insb T12
  • 14 Os 17/21p
    Entscheidungstext OGH 27.04.2021 14 Os 17/21p
    Vgl; Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T14; Beis wie T16; Beis wie T18; Beisatz: Hier: „Recht der Wählergruppen auf ordnungsgemäße Durchführung allgemeiner Wahlen zum Gemeinderat“ reicht als Bezugspunkt des Schädigungsvorsatzes nicht aus. (T31)
  • 14 Os 39/21y
    Entscheidungstext OGH 12.10.2021 14 Os 39/21y
    Vgl; Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T14; Beis wie T20; Beis wie T23; Beisatz: Im Zusammenhang mit der Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs 1 KFG stellt das Recht des Staates auf Überprüfung der Verkehrs‑ und Betriebssicherheit (im Sinn der Einhaltung von Verfahrensvorschriften) keinen Bezugspunkt des Schädigungsvorsatzes iSd § 302 Abs 1 StGB dar. In Betracht kommt vielmehr das Recht des Staates auf Ausschluss nicht verkehrs-, betriebssicherer sowie umweltfreundlicher Fahrzeuge von der Teilnahme am Straßenverkehr sowie das Recht auf Sicherheit des Fahrzeuglenkers und anderer Verkehrsteilnehmer in Betracht (so schon 17 Os 6/15h). (T32)
  • 14 Os 49/21v
    Entscheidungstext OGH 18.01.2022 14 Os 49/21v
    Vgl
  • 14 Os 149/21z
    Entscheidungstext OGH 22.02.2022 14 Os 149/21z
    Vgl; Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T14; Beis wie T16
  • 14 Os 20/22f
    Entscheidungstext OGH 28.06.2022 14 Os 20/22f
    Vgl; Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T14
  • 14 Os 104/22h
    Entscheidungstext OGH 24.01.2023 14 Os 104/22h
    Vgl; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T16; Beis wie T19; Beis wie T23; Beis wie T31; Beis wie T32;
  • 14 Os 7/24x
    Entscheidungstext OGH 20.02.2024 14 Os 7/24x
    vgl; Beisatz wie T9; Beisatz wie T10; Beisatz wie T12; Beisatz wie T14
  • 14 Os 49/24y
    Entscheidungstext OGH 31.07.2024 14 Os 49/24y
    vgl; Beisatz wie T9; Beisatz wie T10; Beisatz wie T12; Beisatz wie T14
    Beisatz: hier: Zum Bezugspunkt des Schädigungsvorsatzes bei befugnismissbräuchlicher Unterlassung der Zustellung von RSa- und RSb-Sendungen öffentlicher Rechtsträger durch eine Angestellte der Österreichischen Post AG. (T33)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0096270

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2024

Dokumentnummer

JJR_19781002_OGH0002_0090OS00016_7800000_004

Entscheidungstext 17Os16/12z

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fundstelle

EvBl 2013/21 S 130 - EvBl 2013,130 = Jus-Extra OGH-St 4681 = AnwBl 2013,270 = RZ 2013,92 EÜ83 - RZ 2013 EÜ83 = RZ 2013/17 S 222 - RZ 2013,222 = SSt 2012/52

Geschäftszahl

17Os16/12z

Entscheidungsdatum

02.10.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Oktober 2012 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek und Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Scheickl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Norbert K***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 27. März 2012, GZ 603 Hv 3/12z-13, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen (in den Schuldsprüchen römisch eins, römisch III und römisch IV sowie im Kostenausspruch) unberührt bleibt, im Schuldspruch römisch II, demgemäß auch im Strafausspruch, aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Korneuburg verwiesen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen wird zurückgewiesen.

Mit ihren Berufungen werden die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte auf die Aufhebung des Strafausspruchs verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Norbert K***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB schuldig erkannt (römisch eins bis römisch IV).

Danach hat er von 28. Februar bis 20. Oktober 2011 in S***** als Polizeibeamter der Autobahnpolizeiinspektion S***** in zahlreichen Fällen mit dem Vorsatz, dadurch die von ihm angezeigten Fahrzeuglenker „an ihrem Recht auf wahrheitsgemäße Anzeigeerstattung und die Republik Österreich an ihrem Recht auf korrekte Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren“ zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er bei den im Urteil einzeln angeführten, von ihm verfassten Anzeigen an die Bundespolizeidirektion S***** wegen Verstößen gegen Paragraph 7, Absatz eins, StVO (Rechtsfahrgebot) wissentlich falsche Angaben machte, und zwar

(römisch eins) dadurch, dass er in 88 Fällen vor Dienstantritt wahrgenommene Übertretungen als „dienstlich wahrgenommen“ anführte und falsche - nämlich jeweils in seiner Dienstzeit gelegene - Tatzeitpunkte angab (Punkte 1 bis 88);

(römisch II) dadurch, dass er in sechs Fällen vor Dienstantritt wahrgenommene Übertretungen als „dienstlich wahrgenommen“ anführte (Punkte 1 bis 6);

(römisch III) dadurch, dass er nach seinen Angaben zur selben Zeit an verschiedenen Orten wahrgenommene Übertretungen von Lenkern zweier Kfz anzeigte und als „dienstlich wahrgenommen“ bezeichnete, obwohl er sich am Tag der angeblichen Tatzeitpunkte „auf Abteilungsunterricht in H***** befand“;

(römisch IV) dadurch, dass er in vier Fällen jeweils eine falsche Tatzeit angab und unrichtig anführte, die Übertretungen seien von im Urteil namentlich genannten Polizeibeamten wahrgenommen worden.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist teilweise im Recht.

Vorweg Grundsätzliches:

Außerdienstliche Wahrnehmungen von Verwaltungsübertretungen verpflichten einen Polizeibeamten - abgesehen von den hier nicht in Rede stehenden Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 3, RLV (Indienststellung; vergleiche Pürstl StVO13 Paragraph 97, Anmerkung 4; Hauer/Keplinger, SicherheitspolizeiG4 Paragraph 31, Anmerkung 4.1.) -
grundsätzlich nicht zur Anzeigeerstattung. Entschließt sich der Beamte, den außerdienstlich wahrgenommenen Sachverhalt gleich einem Privaten der Verwaltungsstrafbehörde zur Kenntnis zu bringen vergleiche Paragraph 13, Absatz eins, AVG), handelt er nicht im Rahmen der ihm eingeräumten Befugnis, im Namen des Bundes (oder eines sonstigen Rechtsträgers) Amtsgeschäfte vorzunehmen. Missbrauch der Amtsgewalt kommt unter diesen Umständen selbst bei wissentlicher Falschbezichtigung nicht in Betracht.

Paragraph 97, Absatz eins, StVO überträgt den Organen der Straßenaufsicht, insbesondere der Bundespolizei, die Handhabung der Verkehrspolizei, das ist unter anderem die Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften - und zwar auf der Autobahn für die Landesregierung als zuständiger Behörde (Paragraph 94 b, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 94 a, Absatz 2, Litera a, StVO). Dies umfasst im gegebenen Zusammenhang insbesondere die Pflicht, „Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind“ (Paragraph 97, Absatz eins, Litera b, StVO) zu ergreifen, also etwa Anzeigen wegen wahrgenommener Verwaltungsübertretungen zu erstatten (Pürstl StVO13 Paragraph 97, Anmerkung 4; Hauer/Keplinger Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes8, 17 f; Demmelbauer/Hauer Grundriss des österreichischen Sicherheitsrechts Rz 46 f).

An eine solche Anzeige eines Organs der öffentlichen Aufsicht auf Grund (eigener) dienstlicher Wahrnehmung knüpft das Verwaltungsstrafverfahrensrecht besondere Rechtsfolgen: Derartige Anzeigen (nicht etwa solche Privater) können Grundlage für - im Bereich von Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung geradezu typische - abgekürzte Verfahren (Paragraphen 47,, 49a und 50 VStG) sein. Solcherart differenziert die Rechtsordnung - ungeachtet der im (ordentlichen) Verwaltungsstrafverfahren geltenden Grundsätze der freien Beweiswürdigung und der Gleichwertigkeit von Beweismitteln vergleiche Paragraphen 45, Absatz 2 und 46 AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG; vergleiche aber im Übrigen zur Rsp des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die erhöhte Glaubwürdigkeit von Anzeigen und Aussagen von Organen der öffentlichen Aufsicht Hengstschläger/Leeb AVG Paragraph 45, Rz 15 ff mwN) - zwischen (im Rahmen der Mitwirkung an der Vollziehung von Verwaltungsmaterien erstatteten) Anzeigen von Polizeibeamten einerseits und Privaten andererseits vergleiche N. Raschauer/Wessely Kommentar zum Verwaltungs-strafgesetz Paragraph 47, Rz 4).

Handelt der Polizeibeamte im Rahmen dieser Befugnisse, ist er zur wahrheitsgemäßen Anzeigeerstattung verpflichtet. Dies folgt nicht zuletzt aus dem im Verwaltungsstrafverfahren, dessen (ordnungsgemäße) Einleitung (und Durchführung) er durch geeignete Maßnahmen (nämlich die inhaltlich richtige Anzeige) ermöglichen soll (Paragraph 97, Absatz eins, Litera b, StVO), geltenden Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit vergleiche Paragraph 25, Absatz 2, VStG). Die Wahrheitspflicht umfasst jedenfalls die für das Verwaltungsstrafverfahren erheblichen Umstände, im vorliegenden Zusammenhang also auch die Konkretisierung der Tat in zeitlicher Hinsicht vergleiche Paragraphen 44, Absatz eins, Ziffer 3,, 49a Absatz 3, Ziffer 2 und 50 Absatz 4, VStG; N. Raschauer/Wessely Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz Paragraph 32, Rz 5; Thienel/SchulevSteindl Verwaltungsverfahrensrecht5, 468).

Erstattet der Polizeibeamte unter diesen Umständen wissentlich falsch Anzeige, kommt Strafbarkeit nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB in Betracht, weil er dadurch die ihm gesetzlich übertragene Befugnis, in spezifischer Weise an der Vollziehung einer Verwaltungsmaterie (der Straßenverkehrsordnung) und der Einleitung des damit verbundenen Verwaltungsstrafverfahrens durch Vornahme von Amtsgeschäften (nämlich durch Anzeigeerstattung) mitzuwirken, wissentlich missbraucht vergleiche zu unterlassener Anzeigeerstattung 15 Os 2/11z; 15 Os 1/95).

Gleiches gilt, wenn der Polizeibeamte - wie hier - zunächst außerdienstlich erworbenes Wissen von Verwaltungsübertretungen in der Folge gleichsam dienstlich verwertet und (mit Außenwirkung) unter (missbräuchlicher) Inanspruchnahme seiner zuvor beschriebenen Befugnis (als Organ der öffentlichen Aufsicht) zum Gegenstand einer im Dienst verfassten (wahrheitswidrigen) Anzeige macht (13 Os 159/04; vergleiche Marek/Jerabek Korruption und Amtsmissbrauch4 Paragraph 302, Rz 38).

Strafbarkeit nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB setzt zudem einen auf Schädigung eines konkreten Rechts gerichteten Vorsatz voraus. Das Recht „auf wahrheitsgemäße Anzeigeerstattung“ (nur wegen tatsächlich und in der beschriebenen Weise begangener Verwaltungsübertretungen) kommt dem Staat als Ausfluss seines (konkreten) Rechts auf Verfolgung von Verwaltungsübertretungen zu vergleiche 15 Os 2/11z; 13 Os 159/04). Auch dieses kann nämlich durch unrichtige Angaben des Anzeigers, etwa in Bezug auf die Tatzeit, beeinträchtigt werden. Ein nicht näher spezifiziertes Recht des Staats auf „korrekte“ oder „ordnungsgemäße Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren“ (US 2 und 18 ff) ist nach den Kriterien der Rechtsprechung vergleiche RIS-Justiz RS0096270, RS0097040; Marek/Jerabek Korruption und Amtsmissbrauch4 Paragraph 302, Rz 50 ff) hingegen bloß abstrakt und nicht konkret.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde:

Im Sinn dieser Ausführungen zeigt die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) im Zusammenhang mit dem Schuldspruch römisch II deutlich genug auf, dass der vom Erstgericht auch in diesem Zusammenhang festgestellte Schädigungsvorsatz (US 18) ohne ausreichenden Sachverhaltsbezug bleibt (RIS-Justiz RS0119090; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 8). Im Gegensatz zu den Schuldsprüchen (römisch eins, römisch III und römisch IV), die (auch) wahrheitswidrige Angaben in Bezug auf die jeweilige Tatzeit inkriminieren, ist den Entscheidungsgründen nicht zu entnehmen, wie der Beschwerdeführer die jeweils Angezeigten und den Staat in deren Rechten bloß durch unrichtige Anführung des Umstands dienstlicher Wahrnehmung schädigen wollte. Feststellungen dahingehend, dass nach seiner Zielvorstellung gerade dieser Umstand in den von diesem Schuldspruch erfassten Fällen (Anzeigen infolge dienstlicher Wahrnehmung zwingend voraussetzende) abgekürzte Verfahren (Paragraphen 47, ff VStG) - verbunden mit einem Unterbleiben der Beweisaufnahme - zur Folge haben, oder (im Sinn der zuvor angesprochenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung) seinen Anzeigen zu höherer Beweiskraft (zum Nachteil der Angezeigten) verhelfen würde vergleiche ON 11 S 7 f), haben die Tatrichter nicht getroffen.

Dieser Rechtsfehler mangels Feststellungen erfordert die Aufhebung des davon betroffenen Schuldspruchs bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 e, StPO), demgemäß auch des Strafausspruchs.

Darauf waren der Beschwerdeführer und die Staatsanwaltschaft mit ihren Berufungen zu verweisen.

Im Übrigen kommt der Nichtigkeitsbeschwerde keine Berechtigung zu.

Mit der Kritik an der Art der Befragung des Beschwerdeführers durch den Vorsitzenden des Schöffengerichts zu möglichen Tatmotiven unternimmt es die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) nicht, anhand deutlich und bestimmt bezeichneter, in der Hauptverhandlung vorgekommener Beweismittel erhebliche Bedenken gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen zu wecken vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 471). Auf ein mögliches Tatmotiv, das im Übrigen weder für die Schuld- noch für die Subsumtionsfrage von Bedeutung ist (RIS-Justiz RS0088761), stützen sich die hier kritisierten Feststellungen zur subjektiven Tatseite zudem gar nicht vergleiche US 19).

Dass aus der - von den Tatrichtern erörterten (US 18 f) - Verantwortung des Beschwerdeführers auch andere, für diesen günstigere Schlüsse gezogen werden können als jene des Erstgerichts, stellt diesen Nichtigkeitsgrund ebenso wenig her (RIS-Justiz RS0099674).

Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet, durch die Eingabe unrichtiger Daten (in Bezug auf die jeweilige Tatzeit) in die vom Beschwerdeführer erstatteten Anzeigen seien „weder die Republik Österreich, noch die jeweiligen Lenker“ „in irgendeinem Recht verletzt“ worden, weil „in Verwaltungsstrafsachen noch im Berufungsverfahren der Begehungszeitpunkt berichtigt werden kann“, orientiert sie sich prozessordnungswidrig nicht am Tatbestand des Paragraph 302, Absatz eins, StGB, der nicht den Eintritt eines Schadens, sondern bloß einen darauf gerichteten (überschießenden) Vorsatz verlangt. Dass eine solche „Berichtigungsmöglichkeit“ einen Schaden der Angezeigten unter allen Umständen ausschlösse vergleiche Marek/Jerabek, Korruption und Amtsmissbrauch4 Paragraph 302, Rz 47), vermag der Beschwerdeführer im Übrigen nicht darzutun vergleiche dazu hingegen die zutreffenden Erwägungen der Tatrichter auf US 19).

Der Einwand fehlender Feststellungen dazu, dass die zur Anzeige gebrachten „Delikte tatsächlich, wenn auch zu einem anderen Tatzeitpunkt“ begangen worden seien, übergeht die in diesem Sinn getroffenen Konstatierungen (US 15 f zu den Schuldsprüchen römisch eins und römisch II) und leitet das behauptete Erfordernis zudem nicht aus dem Gesetz ab vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588 f).

Die Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E102065

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0170OS00016.12Z.1002.000

Im RIS seit

24.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2015

Dokumentnummer

JJT_20121002_OGH0002_0170OS00016_12Z0000_000