Rechtssatz für 5Ob18/92 5Ob15/96 5Ob10...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0069443

Geschäftszahl

5Ob18/92; 5Ob15/96; 5Ob107/97i; 5Ob151/02w; 5Ob20/11v; 5Ob73/12i; 5Ob32/18v

Entscheidungsdatum

13.03.2018

Norm

MRG §8 Abs2
  1. MRG § 8 heute
  2. MRG § 8 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2014
  3. MRG § 8 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 8 gültig von 01.03.1994 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  5. MRG § 8 gültig von 01.01.1982 bis 28.02.1994

Rechtssatz

"Verbesserungsarbeit" strebt an, aus dem bestehenden Zustand einen besseren, vorteilhafteren, aus verschiedenen Gründen positiver bewerteten zu machen (Krejci in: Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG, 238). Dies kann nicht abstrakt, sondern nur unter Berücksichtigung aller im Einzelfall die Erreichung dieses Zustandes fördernden oder hindernden Umstände beurteilt werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 18/92
    Entscheidungstext OGH 10.03.1992 5 Ob 18/92
  • 5 Ob 15/96
    Entscheidungstext OGH 27.02.1996 5 Ob 15/96
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Fensteraustausch: Holz- oder Kunststoffenster; keine Duldungspflicht des Mieters, wenn der Einbau von Kunststoffenstern wegen der vorhandenen Einzelofenheizung gravierende, der Gesundheit nachteilige Folgen hätte. (T1)
  • 5 Ob 107/97i
    Entscheidungstext OGH 08.07.1997 5 Ob 107/97i
    Beisatz: Ob die Ersetzung von Holzrahmenfenstern mit Außen- und Innenflügeln durch Verbundfenster (Kunststoffenster) eine Verbesserung darstellt, kann nur durch wertenden Vergleich der mit den einzelnen Fenstergattungen im konkreten Einzelfall verbundenen Wirkungen beurteilt werden. (T2); Beisatz: Hier: Duldungspflicht des Mieters bei Verbesserung der Wärmedämmung, der Kippmöglichkeit und der geringeren Wartung bejaht. (T3)
  • 5 Ob 151/02w
    Entscheidungstext OGH 27.08.2002 5 Ob 151/02w
    Vgl auch
  • 5 Ob 20/11v
    Entscheidungstext OGH 07.10.2011 5 Ob 20/11v
    Auch; nur: "Verbesserungsarbeit" strebt an, aus dem bestehenden Zustand einen besseren, vorteilhafteren, aus verschiedenen Gründen positiver bewerteten zu machen, auch wenn der gegenwärtige Zustand nicht mangelhaft erscheint. (T4)
  • 5 Ob 73/12i
    Entscheidungstext OGH 26.07.2012 5 Ob 73/12i
    Auch; nur T4; Beisatz: Hier: Lifteinbau. (T5)
  • 5 Ob 32/18v
    Entscheidungstext OGH 13.03.2018 5 Ob 32/18v
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0069443

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2018

Dokumentnummer

JJR_19920310_OGH0002_0050OB00018_9200000_001

Rechtssatz für 5Ob26/89 5Ob86/89 5Ob24...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0038223

Geschäftszahl

5Ob26/89; 5Ob86/89; 5Ob2426/96t; 5Ob302/98t; 1Ob23/01s; 5Ob233/06k; 5Ob20/11v; 5Ob73/12i; 5Ob176/15s; 5Ob57/21z

Entscheidungsdatum

27.07.2021

Norm

ABGB §1098
MRG §8
WohnVerbG §15
  1. ABGB § 1098 heute
  2. ABGB § 1098 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. MRG § 8 heute
  2. MRG § 8 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2014
  3. MRG § 8 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 8 gültig von 01.03.1994 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  5. MRG § 8 gültig von 01.01.1982 bis 28.02.1994

Rechtssatz

Im Anwendungsbereich des Paragraph 8, Absatz 2 und 3 MRG geht die Duldungspflicht des Mieters über die aus dem Bestandrecht des ABGB (das grundsätzlich keinen Kündigungsschutz kennt) abgeleiteten Grenzen und Paragraph 15, WohnVerbG hinaus, um die Modernisierung des Häuserbestandes zu erleichtern. Die Auslegung des Paragraph 8, Absatz 2 und 3 MRG hat sich daher nicht an Paragraph 1098, ABGB zu orientieren. Nicht jede Verkleinerung des Mietgegenstandes überschreitet den Inhalt des im Paragraph 8, Absatz 2, MRG verwendeten Begriffes der "Veränderung des Mietgegenstandes". Ob eine solche Überschreitung vorliegt ist vielmehr nach dem Regelungsinhalt und Regelungszweck des MRG zu beurteilen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 26/89
    Entscheidungstext OGH 02.05.1989 5 Ob 26/89
    Veröff: MietSlg XLI/20 = ImmZ 1989,253 = WoBl 1989,91
  • 5 Ob 86/89
    Entscheidungstext OGH 03.10.1989 5 Ob 86/89
    nur: Im Anwendungsbereich des § 8 Abs 2 und 3 MRG geht die Duldungspflicht des Mieters über die aus dem Bestandrecht des ABGB (das grundsätzlich keinen Kündigungsschutz kennt) abgeleiteten Grenzen und § 15 WohnVerbG hinaus. (T1)
    Veröff: WoBl 1991,61
  • 5 Ob 2426/96t
    Entscheidungstext OGH 14.01.1997 5 Ob 2426/96t
    Vgl auch; Beisatz: Hier: § 18c Abs 2 MRG: Der Mieter hat einen Dachbodenausbau durch den Vermieter hinzunehmen, wenn dadurch sein Mietrecht - im Licht einer Abwägung der beiderseitigen Interessen - nicht wesentlich beeinträchtigt wird. (T2)
    Veröff: SZ 70/3
  • 5 Ob 302/98t
    Entscheidungstext OGH 26.05.1999 5 Ob 302/98t
    Auch; nur: Nicht jede Verkleinerung des Mietgegenstandes überschreitet den Inhalt des im § 8 Abs 2 MRG verwendeten Begriffes der "Veränderung des Mietgegenstandes". (T3)
  • 1 Ob 23/01s
    Entscheidungstext OGH 27.03.2001 1 Ob 23/01s
    nur: Im Anwendungsbereich des § 8 Abs 2 und 3 MRG geht die Duldungspflicht des Mieters über die aus dem Bestandrecht des ABGB (das grundsätzlich keinen Kündigungsschutz kennt) abgeleiteten Grenzen und § 15 WohnVerbG hinaus, um die Modernisierung des Häuserbestandes zu erleichtern. (T4)
    Veröff: SZ 74/54
  • 5 Ob 233/06k
    Entscheidungstext OGH 14.11.2006 5 Ob 233/06k
    Beisatz: Hier: Lifteinbau mit Verminderung der Mietfläche im Ausmaß von 1,05 m². (T5)
  • 5 Ob 20/11v
    Entscheidungstext OGH 07.10.2011 5 Ob 20/11v
    Vgl auch; Beisatz: Ist das Vorliegen einer Verbesserungsarbeit zu bejahen, findet, im Gegensatz zu § 8 Abs 2 Z 2 MRG keine Interessenabwägung statt; vielmehr hat der Mieter die betreffenden Arbeiten zu dulden. (T6)
  • 5 Ob 73/12i
    Entscheidungstext OGH 26.07.2012 5 Ob 73/12i
    Vgl auch
  • 5 Ob 176/15s
    Entscheidungstext OGH 30.10.2015 5 Ob 176/15s
    Auch; Beisatz: Auch Lärmbeeinträchtigung ist iSd § 8 Abs 2 MRG als eine mögliche Veränderung des Bestandgegenstands zu sehen und damit im besonderen außerstreitigen Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 5 MRG zu beurteilen. (T7)
  • 5 Ob 57/21z
    Entscheidungstext OGH 27.07.2021 5 Ob 57/21z
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0038223

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2021

Dokumentnummer

JJR_19890502_OGH0002_0050OB00026_8900000_001

Rechtssatz für 5Ob73/12i 5Ob57/21z

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128123

Geschäftszahl

5Ob73/12i; 5Ob57/21z

Entscheidungsdatum

27.07.2021

Norm

MRG §8 Abs2 Z1
MRG §8 Abs2 Z2
  1. MRG § 8 heute
  2. MRG § 8 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2014
  3. MRG § 8 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 8 gültig von 01.03.1994 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  5. MRG § 8 gültig von 01.01.1982 bis 28.02.1994
  1. MRG § 8 heute
  2. MRG § 8 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2014
  3. MRG § 8 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 8 gültig von 01.03.1994 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  5. MRG § 8 gültig von 01.01.1982 bis 28.02.1994

Rechtssatz

Für die Beurteilung, ob es sich noch um eine bloße Änderung des Mietgegenstands oder aber um eine so tiefgreifende Umgestaltung des Mietgegenstands handelt, dass sie nicht mehr unter Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, MRG subsumiert werden kann, kommt es nicht entscheidend und allein auf eine allfällige Nutzflächenverringerung an, sondern darauf, ob durch die Veränderung der Mietgegenstand in einem wesentlichen Punkt seiner bisherigen Funktion nicht mehr entspricht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 73/12i
    Entscheidungstext OGH 26.07.2012 5 Ob 73/12i
    Beisatz: Hier: Verkleinerung eines 24,3 m² großen Wohnraumes einer insgesamt 86 m² großen Wohnung um 4,6 m² zum Zweck des Lifteinbaus. (T1)
  • 5 Ob 57/21z
    Entscheidungstext OGH 27.07.2021 5 Ob 57/21z
    Beisatz: Hier: Rückbau des Vorzimmers (2,5 m²) bei als Kat C-Wohnung vermieteten Bestandobjekt von 58 m². (T2)

Schlagworte

neuer Mietgegenstand, Mietobjekt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128123

Im RIS seit

19.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2021

Dokumentnummer

JJR_20120726_OGH0002_0050OB00073_12I0000_001

Rechtssatz für 5Ob26/89 5Ob1092/91 5Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0069319

Geschäftszahl

5Ob26/89; 5Ob1092/91; 5Ob1037/93; 5Ob202/00t; 5Ob151/02w; 5Ob233/06k; 5Ob160/09d; 5Ob152/11f; 5Ob73/12i; 5Ob57/21z; 5Ob145/22t

Entscheidungsdatum

02.11.2022

Norm

MRG §8
  1. MRG § 8 heute
  2. MRG § 8 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2014
  3. MRG § 8 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 8 gültig von 01.03.1994 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  5. MRG § 8 gültig von 01.01.1982 bis 28.02.1994

Rechtssatz

Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, MRG sieht im Unterschied zu Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, MRG eine Interessenabwägung nicht vor.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 26/89
    Entscheidungstext OGH 02.05.1989 5 Ob 26/89
    Veröff: MietSlg XLI/20 = ImmZ 1989,253 = WoBl 1989,91
  • 5 Ob 1092/91
    Entscheidungstext OGH 17.12.1991 5 Ob 1092/91
    Beisatz: Es kann sich daher der eine Mieter nicht darauf berufen, dass die Durchführung der an sich notwendigen Arbeiten in der Wohnung des anderen Mieters erfolgen solle, weil sie diesem eher zumutbar seien. (T1)
  • 5 Ob 1037/93
    Entscheidungstext OGH 29.06.1993 5 Ob 1037/93
    Auch; Beisatz: Selbst in den Fällen des § 8 Abs 2 Z 1 MRG besteht ein Wertungsspielraum. (T2)
  • 5 Ob 202/00t
    Entscheidungstext OGH 05.09.2000 5 Ob 202/00t
    Auch
  • 5 Ob 151/02w
    Entscheidungstext OGH 27.08.2002 5 Ob 151/02w
  • 5 Ob 233/06k
    Entscheidungstext OGH 14.11.2006 5 Ob 233/06k
    Auch
  • 5 Ob 160/09d
    Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 160/09d
    Beisatz: Auch im Fall einer Maßnahme nach § 8 Abs 2 Z 1 MRG gilt zwar das Schonungsprinzip (§ 8 Abs 3 MRG), sodass deren Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit und zwar in dem Sinn zu prüfen ist, das nicht mehr als unbedingt nötig in die Rechte des Mieters eingegriffen wird; eine weitergehende Interessenabwägung (Zumutbarkeitsabwägung) = findet jedoch nicht statt. (T3)
  • 5 Ob 152/11f
    Entscheidungstext OGH 25.08.2011 5 Ob 152/11f
    Auch; Beis wie T3
  • 5 Ob 73/12i
    Entscheidungstext OGH 26.07.2012 5 Ob 73/12i
    Auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Anders als bei Maßnahmen, die § 8 Abs 2 Z 2 MRG zu unterstellen sind, findet nach § 8 Abs 2 Z 1 MRG eine „weitergehende“ (gemeint: über die im Rahmen der Prüfung der Einhaltung des Schonungsprinzips hinausgehende Interessenabwägung nicht statt. (T4)
  • 5 Ob 57/21z
    Entscheidungstext OGH 27.07.2021 5 Ob 57/21z
  • 5 Ob 145/22t
    Entscheidungstext OGH 02.11.2022 5 Ob 145/22t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0069319

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2022

Dokumentnummer

JJR_19890502_OGH0002_0050OB00026_8900000_002

Rechtssatz für 5Ob18/92 5Ob15/96 5Ob20...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0069474

Geschäftszahl

5Ob18/92; 5Ob15/96; 5Ob202/00t; 5Ob151/02w; 5Ob160/09d; 5Ob152/11f; 5Ob20/11v; 5Ob73/12i; 5Ob57/21z; 5Ob145/22t

Entscheidungsdatum

02.11.2022

Norm

MRG §8 Abs2
MRG §8 Abs2 Z1
MRG §8 Abs3
  1. MRG § 8 heute
  2. MRG § 8 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2014
  3. MRG § 8 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 8 gültig von 01.03.1994 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  5. MRG § 8 gültig von 01.01.1982 bis 28.02.1994
  1. MRG § 8 heute
  2. MRG § 8 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2014
  3. MRG § 8 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 8 gültig von 01.03.1994 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  5. MRG § 8 gültig von 01.01.1982 bis 28.02.1994
  1. MRG § 8 heute
  2. MRG § 8 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2014
  3. MRG § 8 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 8 gültig von 01.03.1994 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  5. MRG § 8 gültig von 01.01.1982 bis 28.02.1994

Rechtssatz

Ergibt die Abwägung der mit einer konkreten Maßnahme verbundenen Vorteile und Nachteile unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ein Überwiegen der Vorteile, so liegt eine Verbesserungsarbeit vor, die der Mieter beziehungsweise Nutzungsberechtigte nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, MRG zu dulden hat, ohne dass eine weitere Interessenabwägung zu erfolgen hätte. Die Duldungspflicht des Mieters ist nicht davon abhängig, dass der Vermieter die bestmögliche Verbesserung durchführt, sondern dass er überhaupt eine Verbesserungsarbeit durchführt. Die Auswahl der Verbesserungsarbeiten bleibt im Rahmen der dargestellten Beurteilungsgesichtspunkte dem Vermieter vorbehalten.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 18/92
    Entscheidungstext OGH 10.03.1992 5 Ob 18/92
    Veröff: WoBl 1992,200
  • 5 Ob 15/96
    Entscheidungstext OGH 27.02.1996 5 Ob 15/96
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Solange der ortsübliche Standard nicht unterschritten wird, muss der Mieter in Kauf nehmen, dass das Material der neuen Fenster dem Material der reparaturbedürftigen alten Fenster nicht gleichwertig ist. Dies gilt umso mehr, als es ein schutzwürdiges Interesse des Vermieters ist, dass für die Außenfenster des Hauses ein einheitliches Material verwendet wird (Fensteraustausch: Holzfenster oder Kunststofffenster). (T1)
  • 5 Ob 202/00t
    Entscheidungstext OGH 05.09.2000 5 Ob 202/00t
    Vgl auch; Beisatz: Der Mieter hat die vorübergehende Benützung und die Veränderung seines Mietgegenstandes gemäß § 8 Abs 2 Z 1 MRG zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses unabhängig davon zu dulden, ob dem Vermieter ein besonderes, die Beeinträchtigungen des Mieters aufwiegendes oder gar übersteigendes Interesse zuzubilligen ist. (T2)
  • 5 Ob 151/02w
    Entscheidungstext OGH 27.08.2002 5 Ob 151/02w
    nur: Ergibt die Abwägung der mit einer konkreten Maßnahme verbundenen Vorteile und Nachteile unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ein Überwiegen der Vorteile, so liegt eine Verbesserungsarbeit vor, die der Mieter beziehungsweise Nutzungsberechtigte nach § 8 Abs 2 Z 1 MRG zu dulden hat, ohne dass eine weitere Interessenabwägung zu erfolgen hätte. (T3)
  • 5 Ob 160/09d
    Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 160/09d
    Vgl; Beisatz: Auch im Fall einer Maßnahme nach § 8 Abs 2 Z 1 MRG gilt zwar das Schonungsprinzip (§ 8 Abs 3 MRG), sodass deren Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit und zwar in dem Sinn zu prüfen ist, das nicht mehr als unbedingt nötig in die Rechte des Mieters eingegriffen wird; eine weitergehende Interessenabwägung (Zumutbarkeitsabwägung) = findet jedoch nicht statt. (T4)
  • 5 Ob 152/11f
    Entscheidungstext OGH 25.08.2011 5 Ob 152/11f
    Vgl; Beis wie T4
  • 5 Ob 20/11v
    Entscheidungstext OGH 07.10.2011 5 Ob 20/11v
    Beisatz: Ist das Vorliegen einer Verbesserungsarbeit zu bejahen, findet, im Gegensatz zu § 8 Abs 2 Z 2 MRG keine Interessenabwägung statt; vielmehr hat der Mieter die betreffenden Arbeiten zu dulden. (T5)
  • 5 Ob 73/12i
    Entscheidungstext OGH 26.07.2012 5 Ob 73/12i
  • 5 Ob 57/21z
    Entscheidungstext OGH 27.07.2021 5 Ob 57/21z
    Beis wie T4
  • 5 Ob 145/22t
    Entscheidungstext OGH 02.11.2022 5 Ob 145/22t
    Vgl; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0069474

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2022

Dokumentnummer

JJR_19920310_OGH0002_0050OB00018_9200000_002

Rechtssatz für 5Ob176/07d; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123011

Geschäftszahl

5Ob176/07d; 5Ob58/08b; 5Ob179/08x; 8Ob153/08w; 5Ob34/09z; 5Ob119/09z; 5Ob155/10w; 5Ob154/10y; 1Ob230/10w; 5Ob189/10w; 5Ob77/11a; 5Ob73/12i; 1Ob160/12d; 1Ob46/13s; 1Ob9/14a; 5Ob88/14y; 5Ob143/14m; 5Ob3/15z; 1Ob244/14k; 5Ob225/14w; 5Ob47/15w; 5Ob205/15f; 1Ob266/15x; 1Ob262/15h; 1Ob11/17z; 1Ob58/17m; 1Ob44/18d; 1Ob89/18x; 5Ob66/18v; 1Ob167/18t; 5Ob38/19b; 1Ob97/19z; 5Ob112/19k; 5Ob172/19h; 6Ob141/20h; 6Ob229/20z; 1Ob189/21g; 10Ob43/22d; 1Ob215/22g

Entscheidungsdatum

20.12.2022

Norm

AußStrG 2005 §78 Abs1
MRG §37 Abs3 Z17
WEG 2002 §52 Abs2
WGG 1979 §22 Abs4
ZPO §52 Abs1
  1. MRG § 37 heute
  2. MRG § 37 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. MRG § 37 gültig von 01.04.2009 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2009
  4. MRG § 37 gültig von 01.10.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  5. MRG § 37 gültig von 01.01.2005 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2003
  6. MRG § 37 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  7. MRG § 37 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  8. MRG § 37 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  9. MRG § 37 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  10. MRG § 37 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  11. MRG § 37 gültig von 21.02.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  12. MRG § 37 gültig von 01.03.1994 bis 20.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  13. MRG § 37 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991
  1. WEG 2002 § 52 heute
  2. WEG 2002 § 52 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 222/2021
  3. WEG 2002 § 52 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  4. WEG 2002 § 52 gültig von 01.05.2011 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. WEG 2002 § 52 gültig von 01.10.2006 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  6. WEG 2002 § 52 gültig von 01.01.2005 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2003
  7. WEG 2002 § 52 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2004

Rechtssatz

Werden in einem Msch-Verfahren in Stattgebung eines Revisionsrekurses die Beschlüsse der Vorinstanzen aufgehoben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über den Sachantrag unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen, dann ist gemäß Paragraph 78, Absatz eins, 2. Satz AußStrG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, WEG 2002 und Paragraph 37, Absatz 3, MRG ein Kostenvorbehalt zu machen. Über die Kosten ist erst in dem die Sache erledigenden Beschluss zu entscheiden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 176/07d
    Entscheidungstext OGH 11.12.2007 5 Ob 176/07d
  • 5 Ob 58/08b
    Entscheidungstext OGH 14.07.2008 5 Ob 58/08b
    Vgl; Beisatz: Die nach § 37 Abs 3 Z 17 MRG maßgeblichen Billigkeitserwägungen können erst in dem die Sache erledigenden Sachbeschluss angestellt werden. (T1)
    Beisatz: Hier: Kostenvorbehalt nach Abänderung der vorinstanzlichen Zwischensachbeschlüsse durch den Obersten Gerichtshof im abweisenden Sinn; Verfahren nach § 22 Abs 1 Z 6, 10 und 11 WGG. (T2)
  • 5 Ob 179/08x
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 179/08x
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 8 Ob 153/08w
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 8 Ob 153/08w
    Auch
  • 5 Ob 34/09z
    Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 34/09z
    Vgl; Beis wie T1
  • 5 Ob 119/09z
    Entscheidungstext OGH 10.11.2009 5 Ob 119/09z
    Vgl; Beisatz: Hier: Teilsachbeschluss; Billigkeitserwägungen erst im Endsachbeschluss. (T3)
  • 5 Ob 155/10w
    Entscheidungstext OGH 21.10.2010 5 Ob 155/10w
    Vgl; Beis wie T1
  • 5 Ob 154/10y
    Entscheidungstext OGH 09.02.2011 5 Ob 154/10y
    Vgl; Beis wie T1; Veröff: SZ 2011/15
  • 1 Ob 230/10w
    Entscheidungstext OGH 23.02.2011 1 Ob 230/10w
    Vgl auch
  • 5 Ob 189/10w
    Entscheidungstext OGH 29.03.2011 5 Ob 189/10w
    Auch; Beis wie T1
  • 5 Ob 77/11a
    Entscheidungstext OGH 27.04.2011 5 Ob 77/11a
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Zurückweisung des Rekurses durch das Rekursgericht; Auftrag zur meritorischen Entscheidung durch das Rekursgericht unter Abstandnahme des gebrauchten Zurückweisungsgrundes. (T4)
  • 5 Ob 73/12i
    Entscheidungstext OGH 26.07.2012 5 Ob 73/12i
    Auch; Beis wie T1
  • 1 Ob 160/12d
    Entscheidungstext OGH 06.09.2012 1 Ob 160/12d
    Vgl
  • 1 Ob 46/13s
    Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 46/13s
    Vgl auch; Bem: Hier: Aufteilungsverfahren. (T5)
  • 1 Ob 9/14a
    Entscheidungstext OGH 27.03.2014 1 Ob 9/14a
    Vgl auch; Bem wie T5
  • 5 Ob 88/14y
    Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 88/14y
    Auch; Beis wie T1
  • 5 Ob 143/14m
    Entscheidungstext OGH 18.11.2014 5 Ob 143/14m
    Auch; Beis wie T1
  • 5 Ob 3/15z
    Entscheidungstext OGH 27.01.2015 5 Ob 3/15z
    Auch
  • 1 Ob 244/14k
    Entscheidungstext OGH 22.01.2015 1 Ob 244/14k
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 5 Ob 225/14w
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 5 Ob 225/14w
    Vgl; Beis wie T1
  • 5 Ob 47/15w
    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 5 Ob 47/15w
    Auch
  • 5 Ob 205/15f
    Entscheidungstext OGH 30.10.2015 5 Ob 205/15f
    Auch; Beis wie T1
  • 1 Ob 266/15x
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 1 Ob 266/15x
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 1 Ob 262/15h
    Entscheidungstext OGH 31.03.2016 1 Ob 262/15h
    Vgl auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 2016/43
  • 1 Ob 11/17z
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 1 Ob 11/17z
    Auch; Beis wie T5
  • 1 Ob 58/17m
    Entscheidungstext OGH 28.06.2017 1 Ob 58/17m
    Vgl; Beis wie T5
  • 1 Ob 44/18d
    Entscheidungstext OGH 30.04.2018 1 Ob 44/18d
    Vgl auch; Bem wie T5
  • 1 Ob 89/18x
    Entscheidungstext OGH 19.06.2018 1 Ob 89/18x
  • 5 Ob 66/18v
    Entscheidungstext OGH 18.07.2018 5 Ob 66/18v
    Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2018/58
  • 1 Ob 167/18t
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 1 Ob 167/18t
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 5 Ob 38/19b
    Entscheidungstext OGH 21.05.2019 5 Ob 38/19b
    Auch; Beis wie T1
  • 1 Ob 97/19z
    Entscheidungstext OGH 25.06.2019 1 Ob 97/19z
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 5 Ob 112/19k
    Entscheidungstext OGH 24.09.2019 5 Ob 112/19k
    Vgl; Beisatz: Hier: Unterhaltsverfahren. (T6)
  • 5 Ob 172/19h
    Entscheidungstext OGH 27.11.2019 5 Ob 172/19h
    Vgl; Beis wie T1
  • 6 Ob 141/20h
    Entscheidungstext OGH 16.09.2020 6 Ob 141/20h
    Vgl
  • 6 Ob 229/20z
    Entscheidungstext OGH 15.04.2021 6 Ob 229/20z
    Vgl; Beisatz: Hier: Verfahren wegen Unterhalt Volljähriger. (T7)
  • 1 Ob 189/21g
    Entscheidungstext OGH 16.11.2021 1 Ob 189/21g
    Vgl; Beis wie T5
  • 10 Ob 43/22d
    Entscheidungstext OGH 13.12.2022 10 Ob 43/22d
    Vgl; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Hier: Sinngemäße Anwendung des § 52 Abs 1 ZPO. (T8)
  • 1 Ob 215/22g
    Entscheidungstext OGH 20.12.2022 1 Ob 215/22g
    Vgl; Bem wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123011

Im RIS seit

10.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2023

Dokumentnummer

JJR_20071211_OGH0002_0050OB00176_07D0000_003

Rechtssatz für 5Ob26/89; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0069346

Geschäftszahl

5Ob26/89; 5Ob86/89; 5Ob233/06k; 5Ob61/09w; 5Ob65/12p; 5Ob73/12i; 5Ob57/15s; 5Ob129/19k; 5Ob145/22t; 5Ob117/23a

Entscheidungsdatum

05.10.2023

Norm

MRG §8
  1. MRG § 8 heute
  2. MRG § 8 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2014
  3. MRG § 8 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 8 gültig von 01.03.1994 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  5. MRG § 8 gültig von 01.01.1982 bis 28.02.1994

Rechtssatz

Die grammatikalische Auslegung der im Paragraph 8, Absatz 2, MRG gebrauchten Wortfolge "die vorübergehende Benützung und die Veränderung seines Mietgegenstandes" ergibt, dass eine vom Hauptmieter nach dieser Gesetzesstelle zuzulassende Veränderung auch dauernd sein darf.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 26/89
    Entscheidungstext OGH 02.05.1989 5 Ob 26/89
    Veröff: MietSlg XLI/20 = ImmZ 1989,253 = WoBl 1989,91
  • 5 Ob 86/89
    Entscheidungstext OGH 03.10.1989 5 Ob 86/89
    Veröff: WoBl 1991,61
  • 5 Ob 233/06k
    Entscheidungstext OGH 14.11.2006 5 Ob 233/06k
    Beisatz: Hier: Lifteinbau mit Verminderung der Mietfläche im Ausmaß von 1,05 m². (T1)
  • 5 Ob 61/09w
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 5 Ob 61/09w
    Beisatz: Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der Begriff „vorübergehend" sich nur auf die Benützung bezieht, Veränderungen eines Mietgegenstands aber unter den in § 8 Abs 2 Z 1 und 2 MRG genannten Voraussetzungen auch dauernd sein können. (T2)
  • 5 Ob 65/12p
    Entscheidungstext OGH 16.05.2012 5 Ob 65/12p
    Auch; Beis ähnlich wie T2
  • 5 Ob 73/12i
    Entscheidungstext OGH 26.07.2012 5 Ob 73/12i
    Vgl
  • 5 Ob 57/15s
    Entscheidungstext OGH 25.08.2015 5 Ob 57/15s
  • 5 Ob 129/19k
    Entscheidungstext OGH 24.09.2019 5 Ob 129/19k
  • 5 Ob 145/22t
    Entscheidungstext OGH 02.11.2022 5 Ob 145/22t
  • 5 Ob 117/23a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 05.10.2023 5 Ob 117/23a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0069346

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19890502_OGH0002_0050OB00026_8900000_003

Entscheidungstext 5Ob73/12i

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

Zak 2012/706 S 376 - Zak 2012,376 = immolex-LS 2012/83 = wobl 2012,417/132 - wobl 2012/132 = immolex 2013/22 S 79 (Cerha) - immolex 2013,79 (Cerha) = MietSlg 64.276

Geschäftszahl

5Ob73/12i

Entscheidungsdatum

26.07.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in den verbundenen wohnrechtlichen Außerstreitsachen des Antragstellers C*****, vertreten durch Dr. Reinhard Lachinger, Rechtsanwalt in Korneuburg, gegen die Antragsgegner 1. Dr. M*****, Top Nr 5, vertreten durch Mag. Christoph Rechberger, Rechtsanwalt in Wien, 2. K*****, Top Nr 7, vertreten durch Mag. Philipp Urbas, Rechtsanwalt in Wien, 3. C*****, Top Nr 9, vertreten durch Dr. Hertha Schwaiger, Mietervereinigung Österreich, 1010 Wien, Reichsratsstraße 15, alle *****, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 5, MRG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2, MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. Februar 2012, GZ 40 R 457/11v-17, womit über Rekurs des Antragstellers der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 15. September 2011, GZ 7 MSch 13/11i-11, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die Parteienbezeichnung des Antragstellers wird auf „C*****“ richtiggestellt.

2. Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Sachbeschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

B e g r ü n d u n g :

Der Antragsteller - dessen Parteibezeichnung entsprechend dem aktuellen Grundbuchstand zu berichtigen war - ist Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** GB ***** mit der Grundstücksadresse *****.

Der Erstantragsgegner ist Mieter der Wohnung Top Nr 5 im ersten Stock des Hauses, die Zweitantragsgegnerin ist Mieterin der Wohnung Top Nr 7 im zweiten Stock des Hauses und die Drittantragsgegnerin ist Mieterin der Wohnung Top Nr 9 im dritten Stock des Hauses jeweils in Stiege römisch II.

Der Antragsteller plant die Errichtung einer Liftanlage in Stiege römisch II. Der Aufzugseinbau und die dadurch erfolgte Umwidmung von Aufenthaltsräumen in den Wohnungen der Antragsgegner wurde mit Bescheid der MA 37 vom 9. 11. 2010 in Verbindung mit der mit Bescheid der Bezirksvertretung vom 21. 10. 2010 erteilten Bewilligung für Abweichungen genehmigt.

Mit seinem verfahrenseinleitenden Antrag an die Schlichtungsstelle, der in der Folge zu Gericht abgezogen wurde, beantragt der Antragsteller, die Antragsgegner zur Duldung des Lifteinbaus und der damit verbundenen Veränderungen ihrer Wohnungen sowie der vorübergehenden Benutzung ihrer Wohnungen für die Dauer des Lifteinbaus zu verpflichten. Die Antragsgegner weigerten sich, die Errichtung eines Personenaufzugs - die eine nützliche Verbesserung iSd Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, MRG bewirke - in Stiege römisch II zu dulden. Die notwendige Verkleinerung der Mietgegenstände der Antragsgegner um rund 4,6 m² erfolge aufgrund der vorliegenden Bewilligung im für den Einbau des Personenlifts notwendigen Ausmaß unter möglichster Schonung des Mietrechts der Antragsgegner. Der Antragsteller habe den Antragsgegnern auch eine 100%ige Mietreduktion für die Zeit der Durchführung der Bauarbeiten angeboten. Er habe sich ferner zur Montage und Demontage der in den betroffenen Räumen befindlichen Möbel verpflichtet und zugesagt, den von den Umbauarbeiten betroffenen Raum neu auszumalen. Der ebenfalls vom Lifteinbau betroffene Mieter der Wohnung Top Nr 1 habe dem Lifteinbau zugestimmt. Die Mieterin der Wohnung Top Nr 6 im zweiten Stock der Stiege römisch II sei krankheitsbedingt in ihrer Mobilität eingeschränkt und werde insbesondere mit zunehmendem Alter nur schwer in der Lage sein, ihre Wohnung ohne Aufzug zu erreichen.

Der Erstantragsgegner wendet ein, dass der geplante Lifteinbau zu einer dauernden und wesentlichen Beeinträchtigung seines Mietrechts führe. Die vom Lifteinbau betroffenen Wohnungen auf Stiege römisch II seien die jeweils „kleineren“; während die größeren Wohnungen in Stiege römisch II, deren Mieter dem Lifteinbau auch ausdrücklich zugestimmt hätten, vom Lifteinbau nicht betroffen seien. Als alternative Baumaßnahme komme daher die Errichtung des Personenlifts an einer anderen Stelle unter Inanspruchnahme von Teilen der Mietgegenstände jener Mieter in Betracht, die größere Wohnungen gemietet hätten und den Lifteinbau auch befürworteten. Im Übrigen handle es sich bei dem vom geplanten Lifteinbau betroffenen Zimmer in der Wohnung des Erstantragsgegners um einen von insgesamt zwei Haupträumen. Bezogen auf die Möglichkeit der Nutzung des Raums, der durch den Lifteinbau verkleinert würde, erweise sich die Verkleinerung als wesentlich größer, weil insgesamt jedenfalls 10 m² des Raums nicht mehr als Wohnfläche genützt werden könnten.

Auch die Zweitantragsgegnerin verweist auf erhebliche und unzumutbare Nachteile, die eine Verkleinerung ihres Mietgegenstands bedingen würde. Das derzeit nahezu quadratische Zimmer ihrer Wohnung würde durch den geplanten Lifteinbau künftig eine „L-Form“ aufweisen, die es nicht mehr ermöglichen würde, ein Doppelbett im Zimmer aufzustellen. Durch den Betrieb des Lifts in direkter Nähe zum Schlafzimmer komme es zu erheblichen Schallimmissionen sowie Vibrationen. Die Zweitantragsgegnerin bringt ebenfalls vor, dass es zweckmäßiger und schonender wäre, den Lift an anderer Stelle - entweder unter Inanspruchnahme von Nutzflächen der fünf größeren Wohnungen in Stiege römisch II oder überhaupt ohne Beeinträchtigung von Mietobjekten im Haus - zu errichten. Technisch und wirtschaftlich günstiger wäre auch die Errichtung eines Behindertenaufzugs für die Mieterin der Wohnung Top Nr 6.

Die Drittantragsgegnerin wendet ein, dass der Antragsteller erst die Notwendigkeit des Einbaus eines Personenlifts nachweisen müsse; der Lift sei nach den Bauplänen nicht an die Dachgeschosswohnung angeschlossen. Die Verkleinerung von 4,6 m² ändere die Raumaufteilung der Wohnung der Drittantragsgegnerin massiv; an zwei Wänden befänden sich Flügeltüren, sodass die vorhandenen Möbel nicht mehr in sinnvoller Weise gestellt werden könnten. Es handle sich um eine gravierende Umgestaltung des Wohnraums, die von einem Mieter nicht geduldet werden müsse.

Das Erstgericht wies den Antrag ab. Neben dem eingangs dargestellten unstrittigen Sachverhalt traf es folgende weitere Sachverhaltsfeststellungen:

Das auf der Liegenschaft errichtete Haus besteht aus drei Stiegen. Auf Stiege römisch eins und Stiege römisch III ist bereits ein Lift errichtet, nicht jedoch auf Stiege römisch II. Stiege römisch II besteht aus Hochparterre, Halbstock, erstem, zweitem und drittem Stock sowie dem Dachgeschoß. In jedem Geschoß (bis zum dritten Stock) befinden sich jeweils zwei Bestandobjekte.

Derzeit werden im Haus Umbauarbeiten durchgeführt und das Dach für für vierzehn Wohnungen ausgebaut. Ferner sollen zwei Garagen mit insgesamt 38 Stellplätzen errichtet werden.

Der Anschluss der zu errichtenden Dachgeschosswohnungen an den geplanten Personenlift der Stiege römisch II ist nicht vorgesehen, weil für die Dachgeschosswohnungen bereits eine andere Zugangsmöglichkeit geplant ist.

Der Personenlift ist daher für die Erreichung der notwendigen (und im Sinne der Bauordnung vorgesehenen) Barrierefreiheit der neu zu errichtenden Objekte nicht notwendig.

Die Wohnung des Erstantragsgegners weist eine Nutzfläche von 85,8 m² auf und besteht aus einem 24,3 m² großen Zimmer, welches vom Erstantragsgegner als Wohnzimmer, Esszimmer, Arbeitszimmer und Bibliothek genutzt wird. Dieses Zimmer ist vom Vorraum aus über eine Doppelflügeltüre betretbar. Eine weitere Doppelflügeltüre führt von diesem Zimmer in das angrenzende Nebenzimmer mit einer Fläche von 23,3 m², das vom Erstantragsgegner und seiner Gattin als Schlafzimmer genutzt wird. Die Wohnung besteht darüber hinaus aus einem weiteren 12 m² großen Zimmer, das der Erstantragsgegner als Arbeitszimmer verwendet. Ferner sind in der Wohnung eine 8 m² große Küche, ein 4,1 m² großes Bad, ein 1 m² großes WC und ein 13,1 m² großer Vorraum vorhanden.

Durch den vom Antragsteller geplanten Personenlift würde das 24,3 m² große Wohn-, Ess- und Arbeitszimmer um 4,6 m² verkleinert. In diesem Raum befinden sich derzeit eine 5 m lange Bücherwand, ein Esstisch mit Stühlen und eine Couch.

Die Wohnung der Zweitantragsgegnerin ist 86 m² groß. Die Anordnung der Räumlichkeiten entspricht jener der Wohnung des Erstantragsgegners. Die Zweitantragsgegnerin bewohnt die Wohnung mit zwei Freundinnen, wobei jede ein Zimmer nutzt. Der 24,3 m² große Raum, der durch den geplanten Personenaufzug ebenfalls um 4,6 m² verkleinert würde, dient der Zweitantragsgegnerin als Schlaf-, Wohn- und Arbeitszimmer. Die Küche und die übrigen Nebenräumlichkeiten werden von allen Mitbewohnerinnen genutzt. Das von der Zweitantragsgegnerin genutzte Zimmer enthält ein Doppelbett und einen großen Kasten. Auf der Fensterfront des Zimmers stehen zwei Schreibtische nebeneinander, angrenzend eine große Eckcouch und schließlich (vor der Doppelflügeltüre zum angrenzenden Wohnraum) ein Bücherregal.

Die im dritten Stock gelegene Wohnung Top Nr 9 der Drittantragsgegnerin ist 85,8 m² groß und entspricht in der Anordnung der Räumlichkeiten ebenfalls den darunterliegenden Wohnungen Top Nr 5 und Top Nr 7. Die Drittantragsgegnerin bewohnt ihre Wohnung allein. Der 24,3 m² große Wohnraum würde durch den geplanten Lifteinbau ebenfalls um 4,6 m² verkleinert werden. Dieser Raum wird derzeit von der Drittantragsgegnerin als Wohn-
und Esszimmer genutzt. In diesem Zimmer steht in jenem Eck, das vom Lifteinbau betroffen wäre, eine maßgefertigte Glasvitrine, daneben ein ca 70 bis 90 cm breiter Hocker und anschließend eine große, ca 2,20 m lange, Bank mit Beistelltischen aus Glas. Im Eck zur Fensterfront hin befindet sich ein Blumentisch, vor der Fensterfront eine kleinere Bank. Im Eck zum angrenzenden Wohnraum stehen ein Fernseher mit Fernsehtischchen und entlang der Wand zur Doppelflügeltüre ein langgezogenes Buffet. Neben der Doppelflügeltüre zum Vorraum steht in den Raum hineinragend ein Tisch mit vier Stühlen.

Hinsichtlich der genaueren Situierung des geplanten Personenaufzugs und der Auswirkungen auf die Grundrisse der Wohnungen der Antragsgegner verwies das Erstgericht auf einen seinem Sachbeschluss angeschlossenen Plan.

Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, dass die Duldungspflicht des Hauptmieters eine Grenze finde, wenn die durch die Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten bedingte Umgestaltung oder Verkleinerung den Begriff der zu tolerierenden „Veränderung des Mietgegenstands“ überschreite. Führe der beabsichtigte Lifteinbau - wie im Anlassfall - in den knapp 86 m² großen Wohnungen der Antragsgegner, die nur aus zwei Zimmern, einem Kabinett und Nebenräumen bestünden, dazu, dass der größte und damit wichtigste Wohnraum rund 19 % an Wohnfläche verliere, wodurch die Raumaufteilung massiv verändert werde, könne von einer auch gegen den Willen des Hauptmieters zu duldenden „Veränderung des Mietgegenstands“ nicht mehr gesprochen werden.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR übersteigt und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.

Das Rekursgericht verwarf die im Rekurs des Antragstellers geltend gemachte Mängelrüge und billigte im Übrigen die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts. Es führte ergänzend aus, dass es, bezogen auf einen Hauptraum der Wohnungen, nicht nur zu einer Reduzierung der Nutzfläche, sondern zu einer Veränderung des Grundrisses von nahezu quadratisch auf L-förmig käme. Dadurch wäre dieser Hauptraum erheblich schlechter nutzbar, weil der Bereich zwischen den Doppelflügeltüren der aneinander grenzenden Wände als Durchgangsbereich wie ein weiteres Vorzimmer frei bleiben müsste und daher für das Aufstellen von Möbel nur mehr die zu den Fenstern orientierte Zimmerhälfte verbliebe. Zu Recht habe daher das Erstgericht eine Duldungspflicht der Antragsgegner verneint.

Gegen den Sachbeschluss des Rekursgerichts wendet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers aus dem inhaltlich allein geltend gemachten Revisionsrekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit einem Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Revisionsrekurs ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, weshalb den Antragsgegnern die Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung freigestellt wurde.

Der Erstantragsgegner beteiligte sich am Revisionsrekursverfahren nicht.

Die Zweit- und Drittantragsgegnerin beantragen in ihren Revisionsrekursbeantwortungen, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, hilfsweise, ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist im Sinne seines Eventualantrags auf Aufhebung berechtigt.

1. Stellt das angestrebte Bauvorhaben eine Verbesserungsarbeit iSd Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, MRG dar, so hat der Mieter eine vorübergehende Benützung und (auch dauernde -
vergleiche RIS-Justiz RS0069346) Veränderung seines Mietgegenstands zuzulassen, wenn und soweit ein solcher Eingriff in das Mietrecht zur Durchführung der Verbesserungsarbeiten notwendig oder zweckmäßig ist (5 Ob 151/02w wobl 2003/101; 5 Ob 160/09d wobl 2010/147 [Vonkilch]).

2. Die Antragsgegner gehen davon aus, dass die Errichtung eines Personenlifts in Stiege römisch II des Hauses nicht „notwendig oder zweckmäßig“ sei.

2.1 Dabei übersehen sie allerdings, dass eine Verbesserungsarbeit anstrebt, aus dem bestehenden Zustand einen besseren, vorteilhafteren, aus verschiedenen Gründen eher positiver bewerteten zu machen, auch wenn der gegenwärtige Zustand nicht mangelhaft erscheint (5 Ob 20/11v wobl 2012/18; RIS-Justiz RS0069443). Dass es sich bei einem geplanten Lifteinbau um eine Verbesserungsarbeit iSd Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, MRG handelt, wurde in der Rechtsprechung bereits mehrfach bejaht (5 Ob 26/89 WoBl 1989/41; 5 Ob 151/02w wobl 2003/101; 5 Ob 160/09d wobl 2010/147 [Vonkilch]).

2.2 Auch das Fehlen einer unmittelbaren gesetzlichen Verpflichtung zur Errichtung eines Lifts steht der Duldungspflicht des Mieters nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, MRG nicht entgegen (5 Ob 160/09d wobl 2010/147 [Vonkilch]).

2.3 Entgegen der Auffassung der Antragsgegner bezieht sich der in Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, MRG verwendete Ausdruck „zweckmäßig“ schon bei grammatikalischer Betrachtung nicht auf die Verbesserungsarbeit als solche, sondern auf den Eingriff in Bezug auf die Durchführung solcher Arbeiten: Es kommt also auf die Prüfung an, ob der Eingriff im Hinblick auf die Zielsetzung der Arbeiten, insbesondere im Vergleich zu anderen Gestaltungsmöglichkeiten, notwendig oder zweckmäßig ist (5 Ob 26/89 WoBl 1989/41; so zutr auch Würth zur missverständlichen Ausdrucksweise in 5 Ob 15/92 WoBl 1992/90; s auch Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht Paragraph 8, MRG Rz 33 f).

2.4 Daraus folgt zunächst, dass unabhängig davon, dass ein Anschluss der Dachgeschosswohnungen an den zu errichtenden Lift in Stiege römisch II nicht vorgesehen ist und somit - was vom Antragsteller gar nicht bezweifelt wird - eine baubehördliche Notwendigkeit der Errichtung des Personenlifts in Stiege römisch II nicht gegeben ist, die angestrebte Errichtung der Liftanlage eine Verbesserung iSd Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, MRG darstellt.

3. Die Zweit- und Drittantragsgegnerin halten in ihren Revisionsrekursbeantwortungen an ihrem Standpunkt fest, die Eingriffe seien ihnen unzumutbar.

Darauf kommt es allerdings nicht an:

3.1 Zwar gilt auch für eine nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, MRG geplante Maßnahme das Schonungsprinzip (Paragraph 8, Absatz 3, MRG), sodass deren Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit in dem Sinn zu prüfen ist, dass nicht mehr als unbedingt nötig in die Rechte des Mieters eingegriffen wird (5 Ob 160/09d wobl 2010/147 [Vonkilch]; 5 Ob 152/11f wobl 2012/18).

3.2 Das in Paragraph 8, Absatz 3, MRG angesprochene Schonungsprinzip sagt aber nichts darüber aus, welche Arbeiten der Mieter zu dulden hat (5 Ob 18/92 WoBl 1992/132). Seine Anwendung bedingt vielmehr umgekehrt, dass überhaupt ein zulässiger Eingriff vorliegt.

3.3 Anders als bei Maßnahmen, die Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, MRG zu unterstellen sind, findet somit nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, MRG eine „weitergehende“ (gemeint: über die im Rahmen der Prüfung der Einhaltung des Schonungsprinzips hinausgehende - vergleiche Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht Paragraph 8, MRG Rz 34) Interessenabwägung nicht statt (RIS-Justiz RS0069319; 5 Ob 20/11v wobl 2012/18).

4. Wesentlich ist zunächst, ob die vorgesehene Verkleinerung der drei Wohnungen und die damit verbundene Grundrissumgestaltung noch eine von den Mietern nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, MRG zu duldende Veränderung darstellt, oder aber ob sie wegen der damit verbundenen tiefgreifenden Umgestaltung den Begriff der „Veränderung des Mietgegenstands“ vergleiche dazu RIS-Justiz RS0038223) überschreitet.

4.1 Bei dieser Beurteilung ist dem Gericht ein Wertungsspielraum eingeräumt (5 Ob 240/99a MietSlg 51.251). Dieser Wertungsspielraum hat sich aber aus den dargelegten Gründen nicht auf die Frage der Zumutbarkeit der Veränderung des Mietgegenstands, sondern ausschließlich darauf zu beziehen, ob nach der Veränderung noch vom „selben“ Mietgegenstand auszugehen ist. Es ist daher ein objektiver, nicht an den Bedürfnissen des konkreten Mieters orientierter Prüfmaßstab anzusetzen.

4.2 Einer der Faktoren, die für die Beurteilung maßgeblich sein können, ob noch von einer „Veränderung“ des Mietgegenstands auszugehen ist, ist zweifellos die Frage, in welchem Ausmaß, gemessen an der Gesamtnutzfläche (5 Ob 240/99a MietSlg 51.251), die Nutzfläche des Mietgegenstands verringert wird. So wurde etwa die Abtretung von 1,725 m² von der Küche einer 125 m² großen Wohnung (5 Ob 26/89 WoBl 1989/41) bzw eine Verkleinerung der Nutzfläche um 1,05 m² (5 Ob 236/06k MietSlg 58.225) als zu duldende Verringerung qualifiziert.

4.3 Für die Beurteilung, ob es sich noch um eine bloße Änderung des Mietgegenstands oder aber um eine so tiefgreifende Umgestaltung des Mietgegenstands handelt, dass sie nicht mehr unter Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, MRG subsumiert werden kann, kommt es allerdings nicht entscheidend und allein auf eine allfällige Nutzflächenverringerung an, sondern darauf, ob durch die Veränderung der Mietgegenstand in einem wesentlichen Punkt seiner bisherigen Funktion nicht mehr entspricht.

4.4 Im Anlassfall kann bei einer der ca 86 m² großen Wohnung, die 4,6 m² Nutzfläche in einem Hauptwohnraum einbüßen würde, von keinem so weitgehenden Funktionsverlust die Rede sein, dass nach dem geplanten Lifteinbau eine gänzlich veränderte Wohnung vorläge. Zweifellos bedingt der Nutzflächenverlust einen durchaus massiven Eingriff in die Grundrissgestaltung des einen Hauptraums. Ein verbleibender Raum von knapp 20 m² ist aber ebenso wie ein Raum mit 24,3 m² als Wohnraum, nunmehr mit einem tatsächlich ungünstigeren Grundriss, anzusehen. Von einem tiefgreifenden Funktionsverlust - der allenfalls zu bejahen wäre, wenn ein Wohnraum nach der Veränderung über kein Fenster mehr verfügt - kann nach der Verkehrsanschauung jedoch nicht ausgegangen werden. Darauf, wie die betroffenen Mieter den Raum bisher nutzten und ob die dort vorhandenen Möbel „sinnvoll“ umgestellt werden können, kommt es nach der maßgeblichen objektiven Betrachtungsweise nicht an. Diese Frage wäre allenfalls bei der - nicht hier vorzunehmenden vergleiche 5 Ob 20/11v wobl 2012/18) - Beurteilung, welche Entschädigung den betroffenen Mietern für die wesentliche Beeinträchtigungen zu leisten sind, von Relevanz.

5. Zu prüfen bleibt daher, ob die Arbeiten, insbesondere im Vergleich zu anderen Gestaltungsmöglichkeiten, notwendig oder zweckmäßig sind vergleiche dazu ebenfalls Würth zu 5 Ob 15/92 WoBl 1992/90).

5.1 Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Duldungspflicht des Mieters nicht davon abhängig ist, dass der Vermieter die bestmögliche Verbesserung durchführt, sondern dass er überhaupt eine Verbesserungsarbeit durchführt. Die Auswahl der Verbesserungsarbeiten bleibt dem Vermieter vorbehalten (RIS-Justiz RS0069474; 5 Ob 20/11v wobl 2012/18).

5.2 Eine Einschränkung erfährt dieser Gedanke nur durch die gebotene Beachtung des bereits angesprochenen (s 3.2 und 3.3) Schonungsprinzips (Paragraph 8, Absatz 3, erster Halbsatz MRG). Maßgeblich ist, ob der Eingriff in das Mietrecht unumgänglich, sachlich geboten oder zumindest für die Erreichung des Arbeitsziels sinnvoll erscheint. Der Gesetzgeber beschränkt sich keineswegs darauf, lediglich die Notwendigkeit des Eingriffs zu fordern; auch wenn die Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten unter Inkaufnahme erhöhter Mühen und Komplikationen ohne Eingriff in das Mietrecht vorgenommen werden könnten, lässt Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, MRG den Eingriff zu, wenn er sich als zweckmäßige, möglicherweise einfachere, wirtschaftlichere und bessere Maßnahme zur Erreichung des Arbeitsziels herausstellt (5 Ob 26/89 WoBl 1989/41). Der Vermieter muss daher die Maßnahme nicht so durchführen, dass ein (oder mehrere) Mieter möglichst wenig beeinträchtigt werden.

5.3 Lediglich dann, wenn eine für den Mieter schonendere und für den Vermieter nicht ungünstigere Alternative zur Erreichung desselben Zwecks zur Verfügung steht, macht es das in Paragraph 8, Absatz 3, MRG normierte Schonungsprinzip erforderlich, dass der Vermieter diese schonendere Alternative ergreift. Das gilt etwa auch dann, wenn die Alternative einen geringeren Eingriff in das Mietrecht eines anderen Mieters im Haus nach sich zieht. Insoweit der Kurzbegründung in der - ein außerordentliches Rechtsmittel zurückweisenden - Entscheidung 5 Ob 1092/91 (WoBl 1992/163) das Gegenteil zu entnehmen ist, kann dieser Standpunkt im Hinblick auf Paragraph 8, Absatz 3, MRG nicht aufrecht erhalten werden.

5.4 Würde hingegen die Alternative für einen anderen Mieter zu einer vergleichbaren (oder gar höheren) Beeinträchtigung führen oder wäre die Alternative technisch aufwendiger und/oder mit höheren Kosten für den Vermieter verbunden, kann sich der Mieter auf das Schonungsprinzip nicht berufen. Bei im Wesentlichen gleicher Eingriffsintensität steht es dem Vermieter frei, von welchem seiner Mieter er die Duldung begehrt.

5.5 In erster Instanz haben die Antragsgegner auf eine günstigere Variante des Lifteinbaus an einer anderen Stelle in der Stiege römisch II verwiesen, die zu einer (geringeren) Beeinträchtigung der Mieter der „Großwohnungen“ in Stiege römisch II führen soll.

Diesen Einwand haben die Vorinstanzen, ausgehend von ihrer Rechtsansicht, dass die Maßnahmen jedenfalls nicht zu dulden sind, sachlich ungeprüft gelassen.

Im fortgesetzten Verfahren wird daher - allenfalls unter Einholung des in erster Instanz vom Erstantragsgegner bereits beantragten Sachverständigengutachtens - zu prüfen sein, ob eine für den Vermieter im dargelegten Sinn gleichwertige Alternative des Lifteinbaus in Stiege römisch II besteht, die insgesamt schonender ist als das hier angestrebte Bauvorhaben.

Aus diesem Grund ist eine Aufhebung zur Verfahrensergänzung in die erste Instanz unumgänglich.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG (RIS-Justiz RS0123011 [T1]).

Schlagworte

Außerstreitiges Wohnrecht

Textnummer

E101791

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0050OB00073.12I.0726.000

Im RIS seit

26.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2014

Dokumentnummer

JJT_20120726_OGH0002_0050OB00073_12I0000_000