Rechtssatz für 4Ob322/59 4Ob330/61 4Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0079391

Geschäftszahl

4Ob322/59; 4Ob330/61; 4Ob339/68; 4Ob366/69 (4Ob367/69); 4Ob327/77; 4Ob373/78; 4Ob367/82; 4Ob306/84; 4Ob336/86; 4Ob344/85; 4Ob147/93; 4Ob74/94; 4Ob115/94; 4Ob2132/96z; 4Ob61/07k; 4Ob110/11x; 4Ob117/12b

Entscheidungsdatum

10.07.2012

Norm

UWG §1 D4b
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007

Rechtssatz

Bewußtes, zu Wettbewerbszwecken vorgenommenes Verleiten eines anderen zum Vertragsbruch verstößt gegen Paragraph eins, UWG.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 322/59
    Entscheidungstext OGH 16.06.1959 4 Ob 322/59
    Veröff: SZ 32/79
  • 4 Ob 330/61
    Entscheidungstext OGH 30.05.1961 4 Ob 330/61
  • 4 Ob 339/68
    Entscheidungstext OGH 22.10.1968 4 Ob 339/68
    Veröff: ÖBl 1969,40
  • 4 Ob 366/69
    Entscheidungstext OGH 20.01.1970 4 Ob 366/69
    Veröff: ÖBl 1970,99
  • 4 Ob 327/77
    Entscheidungstext OGH 19.04.1977 4 Ob 327/77
  • 4 Ob 373/78
    Entscheidungstext OGH 17.10.1978 4 Ob 373/78
    Beisatz: Auch Mitwirken an der Vertragsverletzung. (T1)
  • 4 Ob 367/82
    Entscheidungstext OGH 09.11.1982 4 Ob 367/82
  • 4 Ob 306/84
    Entscheidungstext OGH 17.04.1984 4 Ob 306/84
    Beisatz: Fertighauskonkurrenz (T2) Veröff: ÖBl 1984,120
  • 4 Ob 336/86
    Entscheidungstext OGH 13.05.1986 4 Ob 336/86
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Sittenwidriges Mitwirken an ordnungsgemäßer Vertragsauflösung. (T3) Veröff: ÖBl 1986,153 = MR 1986 H4,26 (Korn)
  • 4 Ob 344/85
    Entscheidungstext OGH 14.10.1986 4 Ob 344/85
    Beisatz: Guerlain-Vertriebsbindung. (T4) Veröff: ÖBl 1987,17 = MR 1986 H6,20 = GRURInt 1987,264
  • 4 Ob 147/93
    Entscheidungstext OGH 02.11.1993 4 Ob 147/93
    Auch; Beisatz: Hier: Bierbezugsvertrag (T5) Veröff: SZ 66/138
  • 4 Ob 74/94
    Entscheidungstext OGH 12.07.1994 4 Ob 74/94
  • 4 Ob 115/94
    Entscheidungstext OGH 18.10.1994 4 Ob 115/94
    Beisatz: Slender You (T6) Veröff: SZ 67/174
  • 4 Ob 2132/96z
    Entscheidungstext OGH 12.08.1996 4 Ob 2132/96z
    Veröff: SZ 69/176
  • 4 Ob 61/07k
    Entscheidungstext OGH 22.05.2007 4 Ob 61/07k
    Auch
  • 4 Ob 110/11x
    Entscheidungstext OGH 17.01.2012 4 Ob 110/11x
    Vgl auch
  • 4 Ob 117/12b
    Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 117/12b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0079391

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2012

Dokumentnummer

JJR_19590616_OGH0002_0040OB00322_5900000_002

Rechtssatz für 4Ob71/94 4Ob117/12b

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0079386

Geschäftszahl

4Ob71/94; 4Ob117/12b

Entscheidungsdatum

10.07.2012

Norm

UWG §1 D4b
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007

Rechtssatz

Unter "Verleiten" wird nicht nur die erfolgreiche Anstiftung im strafrechtlichen Sinn, sondern jedes bewußte Hinwirken darauf verstanden, daß der andere einen Vertragsbruch begeht, mag auch der Widerstand, den er dabei findet, noch so gering sein.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 71/94
    Entscheidungstext OGH 12.07.1994 4 Ob 71/94
  • 4 Ob 117/12b
    Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 117/12b
    Beisatz: Bei der Beurteilung kommt es immer auf die Umstände des einzelnen Falles an. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0079386

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2012

Dokumentnummer

JJR_19940712_OGH0002_0040OB00071_9400000_002

Rechtssatz für 4Ob316/99w 4Ob140/06a 1...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113215

Geschäftszahl

4Ob316/99w; 4Ob140/06a; 17Ob34/08m; 4Ob117/12b

Entscheidungsdatum

10.07.2012

Norm

UWG §14 C1
  1. UWG § 14 heute
  2. UWG § 14 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 14 gültig von 12.01.2013 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013
  4. UWG § 14 gültig von 12.12.2007 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 14 gültig von 28.06.2006 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2006
  6. UWG § 14 gültig von 01.01.2001 bis 27.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  7. UWG § 14 gültig von 01.04.1992 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 147/1992
  8. UWG § 14 gültig von 23.11.1984 bis 31.03.1992

Rechtssatz

Die Prüfungspflicht ist auf grobe und auffällige Wettbewerbsverstöße zu beschränken.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 316/99w
    Entscheidungstext OGH 18.01.2000 4 Ob 316/99w
  • 4 Ob 140/06a
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 140/06a
    Beisatz: Hier: Keine Prüfpflicht des beklagten Optikers, der einer Hörgeräteakustikerin eine Tätigkeit in seinen Geschäftsräumen gestattet, die nur nach vorheriger Anzeige einer Betriebsstätte an diesem Standort zulässig gewesen wäre, ob diese Anzeige (neuerlich) erstattet wurde. (T1)
  • 17 Ob 34/08m
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 17 Ob 34/08m
    Beisatz: Im Regelfall darf ein Unternehmer darauf vertrauen, dass sein Vertragspartner die gelieferte Ware oder die erbrachten Dienstleistungen nicht für rechtswidrige Zwecke verwenden wird. (T2)
  • 4 Ob 117/12b
    Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 117/12b
    Beis wie T2; Beisatz: Daher ist er im Allgemeinen nicht verpflichtet, Nachforschungen darüber anzustellen, ob dies tatsächlich zutrifft oder nicht. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113215

Im RIS seit

17.02.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2012

Dokumentnummer

JJR_20000118_OGH0002_0040OB00316_99W0000_002

Rechtssatz für 4Ob166/00s 4Ob164/01y 4...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114372

Geschäftszahl

4Ob166/00s; 4Ob164/01y; 4Ob140/06a; 4Ob229/06i; 4Ob199/08f; 17Ob34/08m; 4Ob130/10m; 4Ob117/12b

Entscheidungsdatum

10.07.2012

Norm

UWG §14 C
  1. UWG § 14 heute
  2. UWG § 14 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 14 gültig von 12.01.2013 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013
  4. UWG § 14 gültig von 12.12.2007 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 14 gültig von 28.06.2006 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2006
  6. UWG § 14 gültig von 01.01.2001 bis 27.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  7. UWG § 14 gültig von 01.04.1992 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 147/1992
  8. UWG § 14 gültig von 23.11.1984 bis 31.03.1992

Rechtssatz

Das - für die Gehilfeneigenschaft wesentliche - Bewusstsein fehlt, wenn jemand die Störungshandlung, deren Förderung ihm vorgeworfen wird, nicht einmal in tatsächlicher Hinsicht gekannt hat und eine Prüfungspflicht auf allfällige Verstöße nicht in Frage kommt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 166/00s
    Entscheidungstext OGH 13.09.2000 4 Ob 166/00s
    Veröff: SZ 73/140
  • 4 Ob 164/01y
    Entscheidungstext OGH 12.09.2001 4 Ob 164/01y
    Vgl auch
  • 4 Ob 140/06a
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 140/06a
    Auch; Beisatz: Hier: Keine Prüfpflicht des beklagten Optikers, der einer Hörgeräteakustikerin eine Tätigkeit in seinen Geschäftsräumen gestattet, die nur nach vorheriger Anzeige einer Betriebsstätte an diesem Standort zulässig gewesen wäre, ob diese Anzeige (neuerlich) erstattet wurde. (T1)
  • 4 Ob 229/06i
    Entscheidungstext OGH 19.12.2006 4 Ob 229/06i
    Auch; Beisatz: Eine allgemeine Prüfpflicht der Domain-Vergabestelle vor oder im Zusammenhang mit der Registrierung einer Second-level-Domain ist zu verneinen. (T2)
  • 4 Ob 199/08f
    Entscheidungstext OGH 20.01.2009 4 Ob 199/08f
    Vgl auch; Beisatz: Das in Art 3 WerbeRL konkretisierte Verbot von Informationen, die das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigen, dient in erster Linie dem Schutz von Mitbewerbern. Gleiches gilt für die weiteren standesrechtlichen Regelungen in Art 5 lit b - d WerbeRL. (T3); Beisatz: Hier: RL Arzt und Öffentlichkeit idF WerbeRL Art 5. (T4)
  • 17 Ob 34/08m
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 17 Ob 34/08m
    Vgl
  • 4 Ob 130/10m
    Entscheidungstext OGH 15.12.2010 4 Ob 130/10m
    Vgl
  • 4 Ob 117/12b
    Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 117/12b
    Vgl auch; Beisatz: Diese Prüfpflicht ist auf grobe und auffallende Verstöße beschränkt. (T5); Beisatz: Ausreichend, aber auch notwendig, ist eine vorsätzliche Mitwirkung an der Verwirklichung des objektiven Tatbestands der Zuwiderhandlung durch einen anderen. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114372

Im RIS seit

13.10.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2012

Dokumentnummer

JJR_20000913_OGH0002_0040OB00166_00S0000_002

Rechtssatz für 7Ob258/05z 6Ob124/10v 4...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120611

Geschäftszahl

7Ob258/05z; 6Ob124/10v; 4Ob117/12b

Entscheidungsdatum

10.07.2012

Rechtssatz

Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, WTBG (vormals Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, WTBO) ist eine Schutznorm im Sinn des Paragraph 1311, ABGB. Sie dient auch dem Schutz der Parteien davor, dass sie nicht von Personen beraten werden, die im Hinblick auf ihre Ausbildung nicht dazu berufen sind.

Die Verfassung eines gesamten Vertragswerkes (hier: Gesellschaftsvertrag betreffend eine OEG), das auch allgemeine rechtliche Regelungen enthält, gehört nicht zur Beratung im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, WTBG.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 258/05z
    Entscheidungstext OGH 08.03.2006 7 Ob 258/05z
  • 6 Ob 124/10v
    Entscheidungstext OGH 01.09.2010 6 Ob 124/10v
    Vgl; nur: § 3 Abs 2 Z 5 WTBG (vormals § 33 Abs 2 lit c WTBO) ist eine Schutznorm im Sinn des § 1311 ABGB. (T1); Beisatz: Die Beratung über Unternehmensweitergaben und deren mietrechtlichen Folgen gehören zum Kernbereich des Berufsbildes eines Wirtschaftstreuhänders. (T2)
  • 4 Ob 117/12b
    Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 117/12b
    Vgl auch; Beisatz: Ein unmittelbarer Zusammenhang mit der wirtschaftstreuhänderischen Tätigkeit besteht dann, wenn diese Aufgaben ohne die Rechtsberatung nicht sachgemäß erledigt werden können. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120611

Im RIS seit

07.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2012

Dokumentnummer

JJR_20060308_OGH0002_0070OB00258_05Z0000_001

Rechtssatz für 17Ob34/08m 4Ob117/12b

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124573

Geschäftszahl

17Ob34/08m; 4Ob117/12b

Entscheidungsdatum

10.07.2012

Norm

UWG §2 A4
UWG §2 D2
  1. UWG § 2 heute
  2. UWG § 2 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 2 gültig von 23.04.2015 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2015
  4. UWG § 2 gültig von 12.12.2007 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 2 gültig von 01.04.2000 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  6. UWG § 2 gültig von 30.07.1988 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1988
  1. UWG § 2 heute
  2. UWG § 2 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 2 gültig von 23.04.2015 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2015
  4. UWG § 2 gültig von 12.12.2007 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 2 gültig von 01.04.2000 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  6. UWG § 2 gültig von 30.07.1988 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1988

Rechtssatz

Beauftragt ein Produktionsunternehmen einen Verpackungshersteller mit der Erzeugung von Verpackungen, die mit dem Kennzeichen eines Dritten versehen werden sollen, so ist der Verpackungshersteller im Allgemeinen nicht verpflichtet, eine Erklärung des Dritten zur Rechtmäßigkeit der Kennzeichennutzung einzuholen. Eine Prüfpflicht, deren Verletzung eine lauterkeits- oder immaterialgüterrechtliche Gehilfenhaftung begründen könnte, besteht nur in Ausnahmefällen.

Entscheidungstexte

  • 17 Ob 34/08m
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 17 Ob 34/08m
  • 4 Ob 117/12b
    Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 117/12b
    Vgl auch; Beisatz: Hier: „Mustersammlung für Wirtschaftstreuhänder“. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124573

Im RIS seit

26.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2012

Dokumentnummer

JJR_20090224_OGH0002_0170OB00034_08M0000_001

Rechtssatz für 4Ob97/94 4Ob57/95 4Ob67...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0026577

Geschäftszahl

4Ob97/94; 4Ob57/95; 4Ob67/95; 4Ob20/97p; 4Ob173/00w; 4Ob279/01k; 4Ob122/04a; 4Ob150/06x; 4Ob50/07t; 9ObA113/07v; 4Ob194/07v; 17Ob34/08m; 4Ob130/10m; 4Ob117/12b; 4Ob140/14p

Entscheidungsdatum

21.10.2014

Norm

ABGB §1301
UrhG §81
UWG §14 C
  1. UWG § 14 heute
  2. UWG § 14 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 14 gültig von 12.01.2013 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013
  4. UWG § 14 gültig von 12.12.2007 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 14 gültig von 28.06.2006 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2006
  6. UWG § 14 gültig von 01.01.2001 bis 27.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  7. UWG § 14 gültig von 01.04.1992 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 147/1992
  8. UWG § 14 gültig von 23.11.1984 bis 31.03.1992

Rechtssatz

Wollte man jeden, der die Verletzungshandlung (oder einen Schaden) in irgendeiner Weise adäquat verursacht hat, als Täter ansehen, dann wären die Begriffe des Gehilfen oder Anstifters überflüssig; diese Personen müssten vielmehr - unabhängig von einem etwaigen Vorsatz - immer als Täter haften. Das widerspräche aber dem in der österreichischen Rechtsprechung und Lehre entwickelten Begriff des Täters (Störers) als desjenigen, von dem die Beeinträchtigung ausgeht und auf dessen maßgeblichen Willen sie beruht. Die bloße adäquate Verursachung reicht für die Haftung noch nicht hin.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 97/94
    Entscheidungstext OGH 19.09.1994 4 Ob 97/94
    Veröff: SZ 67/151
  • 4 Ob 57/95
    Entscheidungstext OGH 11.07.1995 4 Ob 57/95
    Beisatz: "Gehilfe" ist nur, wer den Täter bewusst fördert. Für einen "mittelbaren Täter", der allein auf Grund adäquater Verursachung einer Urheberrechtsverletzung zu haften hätte, ist kein Platz. (T1)
  • 4 Ob 67/95
    Entscheidungstext OGH 18.09.1995 4 Ob 67/95
    nur: Das widerspräche aber dem in der österreichischen Rechtsprechung und Lehre entwickelten Begriff des Täters (Störers) als desjenigen, von dem die Beeinträchtigung ausgeht und auf dessen maßgeblichen Willen sie beruht. (T2); Beisatz wie T1 nur: "Gehilfe" ist nur, wer den Täter bewusst fördert. (T3); Beisatz: Die Haftung des Gehilfen nach Wettbewerbsrecht setzt weiters voraus, dass in seiner Person - abgesehen von der anderen Art seines Tatbeitrages - alle haftungsbegründenden Tatbestandselemente des betreffenden Wettbewerbsverstoßes verwirklicht werden. (T4)
  • 4 Ob 20/97p
    Entscheidungstext OGH 11.02.1997 4 Ob 20/97p
    nur: Die bloße adäquate Verursachung reicht für die Haftung noch nicht hin. (T5); Beis wie T1 nur: "Gehilfe" ist nur, wer den Täter bewusst fördert. (T6)
  • 4 Ob 173/00w
    Entscheidungstext OGH 04.07.2000 4 Ob 173/00w
    Vgl auch
  • 4 Ob 279/01k
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 4 Ob 279/01k
    nur T5; Beisatz: Wer nicht tatbestandsmäßig handelt, sondern nur einen sonstigen Tatbeitrag leistet, haftet daher nur dann, wenn er den Täter bewusst fördert. Bewusste Förderung setzt voraus, dass dem in Anspruch Genommenen die Tatumstände bekannt sind, die den Gesetzesverstoß begründen. (T7)
  • 4 Ob 122/04a
    Entscheidungstext OGH 18.08.2004 4 Ob 122/04a
  • 4 Ob 150/06x
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 150/06x
    Auch; nur T5
  • 4 Ob 50/07t
    Entscheidungstext OGH 12.06.2007 4 Ob 50/07t
    nur T2; nur T5
  • 9 ObA 113/07v
    Entscheidungstext OGH 28.09.2007 9 ObA 113/07v
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T7
  • 4 Ob 194/07v
    Entscheidungstext OGH 22.01.2008 4 Ob 194/07v
    nur T5; Beis wie T4; Beis wie T6
  • 17 Ob 34/08m
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 17 Ob 34/08m
    Auch; nur T5; Beis wie T6; Beisatz: Er muss daher den Sachverhalt kennen, der den Vorwurf gesetzwidrigen Verhaltens begründet (RIS-Justiz RS0026577, RS0077158, RS0079462) oder zumindest eine diesbezügliche Prüfpflicht verletzen. (T8)
  • 4 Ob 130/10m
    Entscheidungstext OGH 15.12.2010 4 Ob 130/10m
    Vgl; nur T2; nur T5; Beis wie T6; Beis wie T8
  • 4 Ob 117/12b
    Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 117/12b
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T8; Beisatz: Diese Prüfpflicht ist auf grobe und auffallende Verstöße beschränkt. (T9); Beisatz: Ausreichend, aber auch notwendig, ist eine vorsätzliche Mitwirkung an der Verwirklichung des objektiven Tatbestands der Zuwiderhandlung durch einen anderen. (T10)
  • 4 Ob 140/14p
    Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 140/14p
    Auch; nur T5; Beis wie T8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0026577

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2015

Dokumentnummer

JJR_19940919_OGH0002_0040OB00097_9400000_001

Rechtssatz für 4Ob42/93 4Ob97/94 4Ob67...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0031329

Geschäftszahl

4Ob42/93; 4Ob97/94; 4Ob67/95; 4Ob42/97y; 4Ob20/97p; 4Ob338/97b; 4Ob309/98i; 6Ob201/98x; 4Ob232/00x; 4Ob164/01y; 4Ob227/03s; 4Ob140/06a; 4Ob50/07t; 4Ob194/07v; 6Ob274/08z; 17Ob34/08m; 4Ob159/10a; 4Ob130/10m; 4Ob117/12b; 4Ob140/14p; 10Ob86/14s

Entscheidungsdatum

22.10.2015

Norm

ABGB §1301
PatG 1970 §22
PatG 1970 §147
UrhG §81
UWG §1 C5a
UWG §1 C5b
UWG §1 D5a
UWG §14 C
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007
  1. UWG § 14 heute
  2. UWG § 14 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 14 gültig von 12.01.2013 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013
  4. UWG § 14 gültig von 12.12.2007 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 14 gültig von 28.06.2006 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2006
  6. UWG § 14 gültig von 01.01.2001 bis 27.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  7. UWG § 14 gültig von 01.04.1992 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 147/1992
  8. UWG § 14 gültig von 23.11.1984 bis 31.03.1992

Rechtssatz

"Gehilfe" ist nur, wer den Täter bewusst fördert. Da der "Gehilfe" im Sinne des Paragraph 1301, ABGB eine adäquate Ursache für die Störungshandlungen eines anderen setzt, muss er auch die Tatbestände, die sein rechtswidriges Verhalten begründen, kennen, also Kenntnis vom beabsichtigten Rechtsbruch des Dritten haben oder diesen jedenfalls in Kauf nehmen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 42/93
    Entscheidungstext OGH 18.05.1993 4 Ob 42/93
  • 4 Ob 97/94
    Entscheidungstext OGH 19.09.1994 4 Ob 97/94
    Beisatz: Für einen "mittelbaren Täter", der im Gegensatz zum Anstifter oder Gehilfen nicht mit Vorsatz handeln muss, sondern allein auf Grund adäquater Verursachung einer (Urheberrechtsverletzung) Rechtsverletzung zu haften hätte, ist kein Platz. (T1) Veröff: SZ 67/151
  • 4 Ob 67/95
    Entscheidungstext OGH 18.09.1995 4 Ob 67/95
    nur: "Gehilfe" ist nur, wer den Täter bewusst fördert. (T2); Beisatz: Die Haftung des Gehilfen nach Wettbewerbsrecht setzt weiters voraus, dass in seiner Person - abgesehen von der anderen Art seines Tatbeitrages - alle haftungsbegründenden Tatbestandselemente des betreffenden Wettbewerbsverstoßes verwirklicht werden. (T3)
  • 4 Ob 42/97y
    Entscheidungstext OGH 11.02.1997 4 Ob 42/97y
    nur T2; Beisatz: Dem Gehilfen müssen daher auch die die Wettbewerbswidrigkeit des Verhaltens des Haupttäters begründenden Umstände bewusst sein. (T4)
  • 4 Ob 20/97p
    Entscheidungstext OGH 11.02.1997 4 Ob 20/97p
    nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: § 1 UWG (T5)
  • 4 Ob 338/97b
    Entscheidungstext OGH 12.11.1997 4 Ob 338/97b
    Auch; nur T2
  • 4 Ob 309/98i
    Entscheidungstext OGH 26.01.1999 4 Ob 309/98i
    Auch; Beis wie T3
  • 6 Ob 201/98x
    Entscheidungstext OGH 25.03.1999 6 Ob 201/98x
    Ähnlich; nur T2; Beisatz: Hier: Psychische Beihilfe bei Demonstrationsschäden. (T6); Veröff: SZ 72/55
  • 4 Ob 232/00x
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 4 Ob 232/00x
    Ähnlich
  • 4 Ob 164/01y
    Entscheidungstext OGH 12.09.2001 4 Ob 164/01y
    nur T2
  • 4 Ob 227/03s
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 4 Ob 227/03s
    Auch; Beisatz: Er muss - wie es § 12 StGB und § 7 VStG formulieren - zur Ausführung der Tat beitragen oder diese erleichtern. (T7)
  • 4 Ob 140/06a
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 140/06a
    nur T2; Beisatz: Der Gehilfe muss den Sachverhalt kennen, der den Vorwurf gesetzwidrigen Verhaltens begründet oder zumindest eine diesbezügliche Prüfpflicht verletzt haben. (T8); Beisatz: Haftung hier verneint, wo der beklagte Optiker einer Hörgeräteakustikerin eine Tätigkeit in seinen Geschäftsräumen gestattete, die nur nach vorheriger Anzeige einer Betriebsstätte an diesem Standort zulässig gewesen wäre, jedoch nicht wusste, dass dort eine gewerberechtlich nicht erlaubte Tätigkeit ausgeübt wird. (T9)
  • 4 Ob 50/07t
    Entscheidungstext OGH 12.06.2007 4 Ob 50/07t
    Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Die Prüfpflicht ist auf grobe und auffällige Wettbewerbsverstöße beschränkt. (T10)
  • 4 Ob 194/07v
    Entscheidungstext OGH 22.01.2008 4 Ob 194/07v
    nur T2; Beis wie T8; Beis wie T10; Beisatz: Die Rechtsprechung hält der Kenntnis der Tatumstände ein vorwerfbares Nichtkennen gleich. (T11); Beisatz: Hier: Gehilfeneigenschaft für Urheberrechtsverletzung durch filesharing verneint, weil Eltern nicht verpflichtet sind, von vornherein die Internetaktivitäten ihrer Kinder zu überwachen. (T12)
  • 6 Ob 274/08z
    Entscheidungstext OGH 19.02.2009 6 Ob 274/08z
    Beis wie T10; Beisatz: Der „Gehilfe" muss den Sachverhalt kennen, der den Vorwurf gesetzwidrigen Verhaltens begründet oder zumindest eine diesbezügliche Prüfpflicht verletzt haben. (T13); Beisatz: Ohne konkreten Anlass für ein Misstrauen muss ein Unternehmer nicht damit rechnen, dass ein anderer Unternehmer fremde Daten, die ihm zufällig im Zuge einer Vertragsbeziehung (hier: als „Provider") zur Kenntnis gelangen, rechtswidrig für eigene Zwecke verwenden wird. (T14)
  • 17 Ob 34/08m
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 17 Ob 34/08m
    Auch; Beis wie T8; Beis wie T10
  • 4 Ob 159/10a
    Entscheidungstext OGH 05.10.2010 4 Ob 159/10a
    Auch; nur T2; Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T11; Beisatz: Seine Kenntnis, dass das Verhalten gesetzwidrig ist, ist keine Voraussetzung wettbewerbswidrigen Handelns. (T15)
  • 4 Ob 130/10m
    Entscheidungstext OGH 15.12.2010 4 Ob 130/10m
    Auch; Beis wie T10; Beis wie T11
  • 4 Ob 117/12b
    Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 117/12b
    Auch; Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T13; Beisatz: Ausreichend, aber auch notwendig, ist eine vorsätzliche Mitwirkung an der Verwirklichung des objektiven Tatbestands der Zuwiderhandlung durch einen anderen. (T16)
  • 4 Ob 140/14p
    Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 140/14p
    Auch; Beis wie T10; Veröff: SZ 2014/93
  • 10 Ob 86/14s
    Entscheidungstext OGH 22.10.2015 10 Ob 86/14s
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0031329

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2016

Dokumentnummer

JJR_19930518_OGH0002_0040OB00042_9300000_002

Rechtssatz für 4Ob331/83 4Ob342/85 (4Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078656

Geschäftszahl

4Ob331/83; 4Ob342/85 (4Ob343/85); 4Ob81/92; 4Ob1019/94; 4Ob117/12b; 4Ob66/17k

Entscheidungsdatum

24.08.2017

Norm

UWG §1 D3a
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007

Rechtssatz

Bewußtes Verschließen vor der Kenntnis derjenigen Umstände, die das Verhalten objektiv wettbewerbswidrig erscheinen lassen, liegt vor, wenn sich ein Unternehmer, der Erzeugnisse auf den Markt bringt, die in ihrer ästhetischen Gestaltung mit dem Erzeugnissen eines Mitbewerbers nahezu völlig übereinstimmen, bewußt der ihm wettbewerbsrechtlich obliegenden Prüfung entzieht, ob die Ausgestaltung seiner Erzeugnisse eine betriebliche Verwechslungsgefahr begründet.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 331/83
    Entscheidungstext OGH 17.04.1984 4 Ob 331/83
    Veröff: ÖBl 1984,95
  • 4 Ob 342/85
    Entscheidungstext OGH 04.02.1986 4 Ob 342/85
    nur: Bewußtes Verschließen vor der Kenntnis derjenigen Umstände, die das Verhalten objektiv wettbewerbswidrig erscheinen lassen, liegt vor, wenn sich ein Unternehmer, bewußt der ihm wettbewerbsrechtlich obliegenden Prüfung entzieht, ob die Ausgestaltung seiner Erzeugnisse eine betriebliche Verwechslungsgefahr begründet. (T1)
    Beisatz: Who's Who (T2)
    Veröff: ÖBl 1986,97
  • 4 Ob 81/92
    Entscheidungstext OGH 15.12.1992 4 Ob 81/92
    nur T1; Beisatz: Dies gilt auch für den Händler, der sich etwa beim Erwerb und Import einer Ware, der ihm wettbewerbsrechtlich obliegenden Prüfung entzieht, ob deren Ausgestaltung eine betriebliche Verwechslungsgefahr begründet bzw ob damit nicht das geschützte Arbeitsergebnis eines anderen ganz oder in erheblichen Teilen glatt übernommen wurde. (T3)
    Veröff: MR 1993,30
  • 4 Ob 1019/94
    Entscheidungstext OGH 08.03.1994 4 Ob 1019/94
    Beisatz: Dies ist der subjektiven Kenntnis des Verletzers von denjenigen Umständen, die sein Verhalten objektiv rechtswidrig erscheinen lassen, gleichzustellen. (T4)
  • 4 Ob 117/12b
    Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 117/12b
    Vgl; Beisatz: Hier: Gehilfenhaftung. (T5)
  • 4 Ob 66/17k
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 66/17k
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0078656

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2017

Dokumentnummer

JJR_19840417_OGH0002_0040OB00331_8300000_002

Rechtssatz für 4Ob19/91 4Ob97/94 4Ob57...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077158

Geschäftszahl

4Ob19/91; 4Ob97/94; 4Ob57/95; 4Ob276/99p; 4Ob173/00w; 4Ob279/01k; 4Ob182/04z; 4Ob194/07v; 17Ob34/08m; 4Ob117/12b; 4Ob8/15b; 4Ob66/17k

Entscheidungsdatum

24.08.2017

Norm

UrhG §81
UWG §14 C
  1. UWG § 14 heute
  2. UWG § 14 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 14 gültig von 12.01.2013 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013
  4. UWG § 14 gültig von 12.12.2007 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 14 gültig von 28.06.2006 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2006
  6. UWG § 14 gültig von 01.01.2001 bis 27.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  7. UWG § 14 gültig von 01.04.1992 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 147/1992
  8. UWG § 14 gültig von 23.11.1984 bis 31.03.1992

Rechtssatz

Ebenso wie im Wettbewerbsrecht und im Immaterialgüterrecht kann auch im Urheberrecht jeder, der die Rechtsverletzung begeht oder daran teilnimmt, in Anspruch genommen werden, sofern zwischen seinem Verhalten und der Rechtsverletzung ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Täter ist nicht nur der persönlich Handelnde, der die Tat als eigene will, sondern auch, wer eine Handlung als eigene veranlasst oder einen sonstigen Grund für eine adäquate Verursachung setzt. So haftet beispielsweise neben demjenigen, der ungenehmigt ein geschütztes Werk aufführt (also zB der aufführende Künstler), auch der Veranstalter, dh derjenige, der die Aufführung angeordnet hat und für sie in organisatorischer und finanzieller Hinsicht verantwortlich ist. Kennzeichnend dafür ist neben dem wirtschaftlichen Interesse vor allem der Einfluss auf die Programmgestaltung.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 19/91
    Entscheidungstext OGH 28.05.1991 4 Ob 19/91
    Veröff: SZ 64/64 = EvBl 1991/180 S 780 = GRURInt 1991,920 = ZfRV 1993,153 = MR 1991,195 (M Walter) = ÖBl 1991,181
  • 4 Ob 97/94
    Entscheidungstext OGH 19.09.1994 4 Ob 97/94
    Veröff: SZ 67/151 = ÖBl 1995,84 = MR 1985,60 (M Walter)
  • 4 Ob 57/95
    Entscheidungstext OGH 11.07.1995 4 Ob 57/95
    Vgl aber; Beisatz: "Gehilfe" ist nur, wer den Täter bewusst fördert. Für einen "mittelbaren Täter", der allein auf Grund adäquater Verursachung einer Urheberrechtsverletzung zu haften hätte, ist kein Platz. (T1)
  • 4 Ob 276/99p
    Entscheidungstext OGH 09.11.1999 4 Ob 276/99p
    Auch; nur: Ebenso wie im Wettbewerbsrecht und im Immaterialgüterrecht kann auch im Urheberrecht jeder, der die Rechtsverletzung begeht oder daran teilnimmt, in Anspruch genommen werden, sofern zwischen seinem Verhalten und der Rechtsverletzung ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. (T2)
    Beis wie T1 nur: "Gehilfe" ist nur, wer den Täter bewusst fördert. (T3)
  • 4 Ob 173/00w
    Entscheidungstext OGH 04.07.2000 4 Ob 173/00w
    Einschränkend; Beisatz: Dass es ausreiche, dass zwischen dem Verhalten und der Rechtsverletzung ein adäquater Kausalzusammenhang besteht wird von der neueren Rechtsprechung ausdrücklich abgelehnt. (T4)
  • 4 Ob 279/01k
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 4 Ob 279/01k
    Auch; Beisatz: Wer nicht tatbestandsmäßig handelt, sondern nur einen sonstigen Tatbeitrag leistet, haftet daher nur dann, wenn er den Täter bewusst fördert. Bewusste Förderung setzt voraus, dass dem in Anspruch Genommenen die Tatumstände bekannt sind, die den Gesetzesverstoß begründen. (T5)
  • 4 Ob 182/04z
    Entscheidungstext OGH 19.10.2004 4 Ob 182/04z
    Auch; Beis wie T3
  • 4 Ob 194/07v
    Entscheidungstext OGH 22.01.2008 4 Ob 194/07v
    nur T2; Beis wie T3
  • 17 Ob 34/08m
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 17 Ob 34/08m
    Auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: ... oder zumindest eine diesbezügliche Prüfpflicht verletzen. (T6)
  • 4 Ob 117/12b
    Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 117/12b
    Vgl aber; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Diese Prüfpflicht ist auf grobe und auffallende Verstöße beschränkt. (T7)
  • 4 Ob 8/15b
    Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 8/15b
    Auch
  • 4 Ob 66/17k
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 66/17k
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0077158

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2017

Dokumentnummer

JJR_19910528_OGH0002_0040OB00019_9100000_006

Rechtssatz für 4Ob339/74 4Ob307/75 4Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0079462

Geschäftszahl

4Ob339/74; 4Ob307/75; 4Ob321/76 (4Ob322/76); 4Ob352/76; 4Ob356/77; 4Ob341/83; 4Ob322/84; 4Ob390/86; 4Ob336/87 (4Ob337/87); 4Ob1/91; 1Ob28/91; 4Ob88/92; 4Ob1/94; 4Ob54/94; 4Ob123/94; 4Ob67/95; 4Ob2205/96k; 4Ob309/98i; 4Ob158/00i; 4Ob232/00x; 4Ob274/00y; 4Ob225/00t; 4Ob156/03z; 4Ob221/03h; 4Ob227/03s; 4Ob148/05a; 4Ob50/07t; 4Ob83/08x; 17Ob34/08m; 4Ob34/09t; 17Ob26/09m; 4Ob159/10a; 4Ob117/12b; 4Ob66/17k; 4Ob162/18d

Entscheidungsdatum

25.09.2018

Norm

UWG §14 C
  1. UWG § 14 heute
  2. UWG § 14 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 14 gültig von 12.01.2013 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013
  4. UWG § 14 gültig von 12.12.2007 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 14 gültig von 28.06.2006 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2006
  6. UWG § 14 gültig von 01.01.2001 bis 27.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  7. UWG § 14 gültig von 01.04.1992 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 147/1992
  8. UWG § 14 gültig von 23.11.1984 bis 31.03.1992

Rechtssatz

Für ein wettbewerbswidriges Verhalten eines anderen - auch eines selbständig handelnden Dritten - hat jeder einzustehen, der den Wettbewerbsverstoß durch sein eigenes Verhalten fördert oder überhaupt erst ermöglicht hat (Autobussonderfahrten mit Werbeveranstaltungen).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 339/74
    Entscheidungstext OGH 26.11.1974 4 Ob 339/74
    Veröff: ÖBl 1975,81
  • 4 Ob 307/75
    Entscheidungstext OGH 18.02.1975 4 Ob 307/75
  • 4 Ob 321/76
    Entscheidungstext OGH 25.05.1976 4 Ob 321/76
    Beisatz: Masseverwalter Konkursverkauf III (T1)
  • 4 Ob 352/76
    Entscheidungstext OGH 21.09.1976 4 Ob 352/76
    Beisatz: Zusammenarbeit Arzt-Optiker. (T2)
    Veröff: ÖBl 1977,35
  • 4 Ob 356/77
    Entscheidungstext OGH 12.07.1977 4 Ob 356/77
    Beisatz: Kronenöl-Gewinnspiel, angekündigt in der Kronenzeitung. (T3)
  • 4 Ob 341/83
    Entscheidungstext OGH 31.05.1983 4 Ob 341/83
    Beisatz: Gilt auch für Unterlassungsanspruch nach § 5 ZugG - "Autobussonderfahrt und Zugabe". (T4)
    Veröff: ÖBl 1983,144
  • 4 Ob 322/84
    Entscheidungstext OGH 17.04.1984 4 Ob 322/84
    Beisatz: Hier: Werbebüro (T5)
    Veröff: ÖBl 1984,135 = RdW 1984,372 = GRURInt 1985,58 = MR 1984 H4, Archiv 13; hiezu Korn, Archiv 10
  • 4 Ob 390/86
    Entscheidungstext OGH 05.05.1987 4 Ob 390/86
    Veröff: ÖBl 1988,78 = MR 1988,91 (M Walter)
  • 4 Ob 336/87
    Entscheidungstext OGH 30.06.1987 4 Ob 336/87
  • 4 Ob 1/91
    Entscheidungstext OGH 12.02.1991 4 Ob 1/91
    Veröff: MR 1991,162 = ÖBl 1991,101 = WBl 1991,330
  • 1 Ob 28/91
    Entscheidungstext OGH 20.11.1991 1 Ob 28/91
    Vgl auch; Beisatz: Täter ist nicht nur der Persönlich Handelnde, der die Tat als eigene will, sondern auch, wenn eine Handlung als eigene veranlasst oder einen sonstigen Grund für eine adäquate Verursachung setzt. (T6)
    Veröff: JBl 1992,532 = ÖBl 1993,139 = MR 1992,156 (M Walter)
  • 4 Ob 88/92
    Entscheidungstext OGH 12.01.1993 4 Ob 88/92
    Auch; Beis wie T6; Beisatz: Akquisition eines entgegen § 76 UrhG hergestellten Werbespots - Mittäter wer wesentlichen Einfluss auf Gestaltung hat. (T7)
  • 4 Ob 1/94
    Entscheidungstext OGH 15.02.1994 4 Ob 1/94
    Beisatz: Hier: Götz-Zitat für Konkurrenten. (T8)
  • 4 Ob 54/94
    Entscheidungstext OGH 10.05.1994 4 Ob 54/94
  • 4 Ob 123/94
    Entscheidungstext OGH 08.11.1994 4 Ob 123/94
    Auch; Beisatz: Daher auch Unterlassungspflicht. (T9)
  • 4 Ob 67/95
    Entscheidungstext OGH 18.09.1995 4 Ob 67/95
  • 4 Ob 2205/96k
    Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2205/96k
    Auch; Beisatz: Also insbesondere Mittäter, Anstifter und Gehilfen. (T10)
  • 4 Ob 309/98i
    Entscheidungstext OGH 26.01.1999 4 Ob 309/98i
    Auch
  • 4 Ob 158/00i
    Entscheidungstext OGH 17.08.2000 4 Ob 158/00i
    Auch; nur: Für ein wettbewerbswidriges Verhalten eines anderen - auch eines selbständig handelnden Dritten - hat jeder einzustehen, der den Wettbewerbsverstoß durch sein eigenes Verhalten fördert oder überhaupt erst ermöglicht hat. (T11)
  • 4 Ob 232/00x
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 4 Ob 232/00x
    Auch; nur T11
  • 4 Ob 274/00y
    Entscheidungstext OGH 19.12.2000 4 Ob 274/00y
    Auch; nur T11; Beis wie T10
  • 4 Ob 225/00t
    Entscheidungstext OGH 19.12.2000 4 Ob 225/00t
    Auch; nur T11; Beis wie T10
  • 4 Ob 156/03z
    Entscheidungstext OGH 21.10.2003 4 Ob 156/03z
    nur T11; Beis wie T10; Beisatz: Arzt-Sprechstundenhilfe. (T12)
  • 4 Ob 221/03h
    Entscheidungstext OGH 16.12.2003 4 Ob 221/03h
    Vgl auch; Beisatz: Als Mittäter haftet im Wettbewerbs-, Urheber- und Markenrecht, wer tatbestandsmäßig handelt. (T13)
  • 4 Ob 227/03s
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 4 Ob 227/03s
    nur T11; Beisatz: Hier: Zur Verfügung stellen von Restbeständen bereits vorgedruckter Versandhüllen mit an der Innenseite abgedruckten Teilnahmebedingungen für ein sittenwidriges Gewinnspiel. (T14)
  • 4 Ob 148/05a
    Entscheidungstext OGH 04.10.2005 4 Ob 148/05a
    Auch; Beisatz: Der Unterlassungsanspruch richtet sich aber auch gegen denjenigen, der einen anderen zu einem wettbewerbswidrigen Verhalten veranlasst, dieses fördert oder für sich ausnützt. (T15)
    Beisatz: Werbung für eine GmbH, die Schuldnerberatung durchführen soll. (T16)
  • 4 Ob 50/07t
    Entscheidungstext OGH 12.06.2007 4 Ob 50/07t
    Auch; Beis wie T13
  • 4 Ob 83/08x
    Entscheidungstext OGH 20.05.2008 4 Ob 83/08x
    Auch; Beis wie T13
  • 17 Ob 34/08m
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 17 Ob 34/08m
    Auch; Beis wie T13
  • 4 Ob 34/09t
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 4 Ob 34/09t
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Haftung als Mittäterin eines Urheberrechtsverstoßes bei tatbestandsmäßigem Handeln. (T17)
    Veröff: SZ 2009/63
  • 17 Ob 26/09m
    Entscheidungstext OGH 19.11.2009 17 Ob 26/09m
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Haftung der (ausländischen) Fernsehanstalt als Gehilfin für den im Inland erfolgten Markeneingriff, hat sie doch die Ausstrahlung der von ihr produzierten und unter ihrem Logo ausgestrahlten Sendungen im Inland durch die von ihr herbeigeführte Vertragslage erst ermöglicht. (T18)
  • 4 Ob 159/10a
    Entscheidungstext OGH 05.10.2010 4 Ob 159/10a
    Auch
  • 4 Ob 117/12b
    Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 117/12b
    Auch; Beis ähnlich wie T10; Beis wie T15
  • 4 Ob 66/17k
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 66/17k
    Auch; Beis wie T15; Beisatz: Die bloße Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten reicht dafür noch nicht hin. (T19)
  • 4 Ob 162/18d
    Entscheidungstext OGH 25.09.2018 4 Ob 162/18d
    Auch; Beis wie T15

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0079462

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2018

Dokumentnummer

JJR_19741126_OGH0002_0040OB00339_7400000_002

Rechtssatz für 4Ob344/60; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0079765

Geschäftszahl

4Ob344/60; 4Ob312/61; 4Ob307/61; 4Ob314/68; 3Ob308/71 (4Ob309/71); 4Ob315/72; 4Ob340/72; 4Ob339/74; 4Ob307/75; 4Ob324/76; 4Ob321/76 (4Ob322/76); 4Ob341/76 (4Ob342/76); 4Ob352/76; 4Ob391/76; 4Ob356/77; 4Ob411/79; 4Ob341/83; 4Ob322/84; 4Ob390/86; 4Ob336/87 (4Ob337/87); 4Ob103/89; 4Ob1029/90; 4Ob71/90; 4Ob83/90 (4Ob84/90); 4Ob80/90 (4Ob81/90); 4Ob1/91; 4Ob19/91; 4Ob81/91; 1Ob28/91; 4Ob120/93; 4Ob54/94; 4Ob68/94; 4Ob97/94; 4Ob130/94; 4Ob67/95; 4Ob79/95; 4Ob2205/96k; 4Ob42/97y; 4Ob20/97p; 4Ob169/99b; 4Ob243/99k; 4Ob316/99w; 4Ob68/00d; 4Ob173/00w; 4Ob30/01t; 4Ob81/01t; 4Ob156/03z; 4Ob221/03h; 4Ob227/03s; 4Ob67/06s; 4Ob150/06x; 4Ob50/07t; 9ObA113/07v; 17Ob26/07h; 4Ob194/07v; 4Ob83/08x; 4Ob107/08a; 3Ob121/08b; 4Ob106/08d; 17Ob34/08m; 4Ob34/09t; 17Ob15/10w; 17Ob14/10y; 5Ob39/11p; 4Ob117/12b; 4Ob36/13t; 4Ob97/16t; 4Ob66/17k; 4Ob162/18d; 4Ob34/20h; 4Ob89/20x; 4Ob20/23d

Entscheidungsdatum

25.01.2024

Norm

UrhG §81
UWG §14 C1
  1. UWG § 14 heute
  2. UWG § 14 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 14 gültig von 12.01.2013 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013
  4. UWG § 14 gültig von 12.12.2007 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 14 gültig von 28.06.2006 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2006
  6. UWG § 14 gültig von 01.01.2001 bis 27.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  7. UWG § 14 gültig von 01.04.1992 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 147/1992
  8. UWG § 14 gültig von 23.11.1984 bis 31.03.1992

Rechtssatz

Auch Mittäter, Anstifter und Gehilfen haften für Wettbewerbsverstöße.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 344/60
    Entscheidungstext OGH 03.11.1960 4 Ob 344/60
    Veröff: JBl 1961,360
  • 4 Ob 312/61
    Entscheidungstext OGH 21.02.1961 4 Ob 312/61
  • 4 Ob 307/61
    Entscheidungstext OGH 21.02.1961 4 Ob 307/61
    Veröff: ÖBl 1962,8
  • 4 Ob 314/68
    Entscheidungstext OGH 21.05.1968 4 Ob 314/68
    Beisatz: Auch nach § 12 RabG. (T1)
    Veröff: JBl 1969,220 = ÖBl 1968,140
  • 3 Ob 308/71
    Entscheidungstext OGH 30.03.1971 3 Ob 308/71
    Beisatz: Ob der Gehilfe unentgeltlich handelt, ist ohne Bedeutung. (T2)
    Veröff: ÖBl 1971,127
  • 4 Ob 315/72
    Entscheidungstext OGH 11.04.1972 4 Ob 315/72
    Veröff: ÖBl 1972,92
  • 4 Ob 340/72
    Entscheidungstext OGH 03.10.1972 4 Ob 340/72
    Veröff: ÖBl 1973,133
  • 4 Ob 339/74
    Entscheidungstext OGH 26.11.1974 4 Ob 339/74
    Beisatz: Autobussonderfahrten mit Werbeveranstaltungen. (T3)
    Veröff: ÖBl 1975,81
  • 4 Ob 307/75
    Entscheidungstext OGH 18.02.1975 4 Ob 307/75
    Beis wie T3
  • 4 Ob 324/76
    Entscheidungstext OGH 27.04.1976 4 Ob 324/76
    Beisatz: Machtgeber haftet für wettbewerbswidriges Verhalten des Stellvertreters; hier Masseverwalter "Konkursverkauf I". (T4)
    Veröff: ÖBl 1976,97
  • 4 Ob 321/76
    Entscheidungstext OGH 25.05.1976 4 Ob 321/76
    Beisatz: Masseverwalter Konkursverkauf III. (T5)
  • 4 Ob 341/76
    Entscheidungstext OGH 15.06.1976 4 Ob 341/76
    Beisatz: Unternehmerberatung (T6)
  • 4 Ob 352/76
    Entscheidungstext OGH 21.09.1976 4 Ob 352/76
    Beisatz: Zusammenarbeit Arzt-Optiker (T7)
    Veröff: ÖBl 1977,35
  • 4 Ob 391/76
    Entscheidungstext OGH 30.11.1976 4 Ob 391/76
    Beisatz: Fliesenparadies (T8)
  • 4 Ob 356/77
    Entscheidungstext OGH 12.07.1977 4 Ob 356/77
    Beisatz: Kronenöl-Gewinnspiel, angekündigt in der Kronenzeitung. (T9)
  • 4 Ob 411/79
    Entscheidungstext OGH 29.01.1980 4 Ob 411/79
    Veröff: ÖBl 1980,99
  • 4 Ob 341/83
    Entscheidungstext OGH 31.05.1983 4 Ob 341/83
    Beisatz: Gilt auch für Unterlassungsanspruch nach § 5 ZugG - "Autobussonderfahrt und Zugabe". (T10)
    Veröff: ÖBl 1983,144
  • 4 Ob 322/84
    Entscheidungstext OGH 17.04.1984 4 Ob 322/84
    Beisatz: Hier: Werbebüro (T11)
    Veröff: GRURInt 1985,58 = RdW 1984,372 = MR 1984 H4, Archiv 13; hiezu Korn, Archiv 10)
  • 4 Ob 390/86
    Entscheidungstext OGH 05.05.1987 4 Ob 390/86
    Veröff: ÖBl 1988,78 = MR 1988,91 (M Walter)
  • 4 Ob 336/87
    Entscheidungstext OGH 30.06.1987 4 Ob 336/87
  • 4 Ob 103/89
    Entscheidungstext OGH 07.11.1989 4 Ob 103/89
    Beisatz: Juristische Personen (hier: GmbH) können Störer, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe nur auf Grund des Verhaltens ihrer Organe sein, welches ihnen selbst zugerechnet wird. (T12)
    Veröff: Arb 10970
  • 4 Ob 1029/90
    Entscheidungstext OGH 28.09.1990 4 Ob 1029/90
    Beisatz: Dass aber an einem durch eine Veröffentlichung in einer Zeitung begangenen Wettbewerbsverstoß auch derjenige mitwirkt, der die Zeitung erscheinen lässt und verbreitet, kann nicht bezweifelt werden. (T13)
  • 4 Ob 71/90
    Entscheidungstext OGH 18.09.1990 4 Ob 71/90
    Beisatz: Juristische Personen - wie ein Verein nach dem VerG - können Störer, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe auf Grund des Verhaltens ihrer Organe sein, welches ihnen selbst zugerechnet wird. (T14)
    Veröff: JBl 1991,784
  • 4 Ob 83/90
    Entscheidungstext OGH 18.09.1990 4 Ob 83/90
    Beis wie T14
  • 4 Ob 80/90
    Entscheidungstext OGH 18.09.1990 4 Ob 80/90
    Beis wie T14
  • 4 Ob 1/91
    Entscheidungstext OGH 12.02.1991 4 Ob 1/91
    Beisatz: "Gehilfe" ist aber nur, wer den Täter bewusst fördert. (T15)
    Veröff: MR 1991,162 = RdW 1991,233 = ÖBl 1991,101 = WBl 1991,330
  • 4 Ob 19/91
    Entscheidungstext OGH 28.05.1991 4 Ob 19/91
    Beisatz: Die gleichen Grundsätze gelten auch im Immaterialgüterrecht und im Urheberrecht. (T16)
    Veröff: SZ 64/64 = ÖBl 1991,181 = ZfRV 1993,153
  • 4 Ob 81/91
    Entscheidungstext OGH 10.09.1991 4 Ob 81/91
    Auch; Beis wie T12; Veröff: WBl 1992,29
  • 1 Ob 28/91
    Entscheidungstext OGH 20.11.1991 1 Ob 28/91
    Auch; Beis wie T16; Beisatz: Täter ist nicht nur der persönlich Handelnde, der die Tat als eigene will, sondern auch, wenn eine Handlung als eigene veranlasst oder einen sonstigen Grund für eine adäquate Verursachung setzt. (T17)
    Veröff: JBl 1992,532 = MR 1992,156 (M Walter) = GRURInt 1992,930
  • 4 Ob 120/93
    Entscheidungstext OGH 12.10.1993 4 Ob 120/93
    Beis wie T14; Beisatz: Das Organ der juristischen Person haftet für deren Wettbewerbsverstöße nur dann, wenn er sie selbst begangen hat, daran beteiligt war oder trotz Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes nicht dagegen eingeschritten ist. (T18)
  • 4 Ob 54/94
    Entscheidungstext OGH 10.05.1994 4 Ob 54/94
    Beis wie T15
  • 4 Ob 68/94
    Entscheidungstext OGH 14.06.1994 4 Ob 68/94
  • 4 Ob 97/94
    Entscheidungstext OGH 19.09.1994 4 Ob 97/94
    Beis wie T15; Beis wie T16; Beis wie T17; Beisatz: Für einen "mittelbaren Täter", der im Gegensatz zum Anstifter oder Gehilfen nicht mit Vorsatz handeln muss, sondern allein auf Grund adäquater Verursachung einer (Urheberrechtsverletzung) Rechtsverletzung zu haften hätte, ist kein Platz. (T19)
    Veröff: SZ 67/151
  • 4 Ob 130/94
    Entscheidungstext OGH 08.11.1994 4 Ob 130/94
    Beis wie T15
  • 4 Ob 67/95
    Entscheidungstext OGH 18.09.1995 4 Ob 67/95
    Beisatz: Im Wettbewerbsrecht richtet sich der Unterlassungsanspruch zunächst gegen den Rechtsverletzer, also den unmittelbaren Täter ("Störer"); das ist derjenige, von dem die Beeinträchtigung ausgeht und auf dessen maßgeblichen Willen sie beruht. Der Unterlassungsanspruch kann aber auch gegen jeden Dritten gerichtet werden, der den Wettbewerbsverstoß eines anderen durch sein Verhalten gefördert oder überhaupt erst ermöglicht hat, also insbesondere gegen Mittäter, Anstifter und Gehilfen. (T20)
  • 4 Ob 79/95
    Entscheidungstext OGH 05.12.1995 4 Ob 79/95
    Auch; Beis wie T15
  • 4 Ob 2205/96k
    Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2205/96k
    Beis wie T20
  • 4 Ob 42/97y
    Entscheidungstext OGH 11.02.1997 4 Ob 42/97y
    Auch; Beisatz: Als Gehilfe haftet nur, wer den unmittelbaren Täter bewusst fördert. Dem Gehilfen müssen daher auch die die Wettbewerbswidrigkeit des Verhaltens des Haupttäters begründenden Umstände bewusst sein. (T21)
  • 4 Ob 20/97p
    Entscheidungstext OGH 11.02.1997 4 Ob 20/97p
    Beis wie T15, Beis wie T20 nur: Der Unterlassungsanspruch kann aber auch gegen jeden Dritten gerichtet werden, der den Wettbewerbsverstoß eines anderen durch sein Verhalten gefördert oder überhaupt erst ermöglicht hat (T22)
    Beisatz: Der Gehilfe fördert den Täter nur dann bewusst, wenn er den Sachverhalt kennt, der den Vorwurf gesetzwidrigen Verhaltens begründet. Seine Kenntnis, dass das Verhalten gesetzwidrig ist, ist keine Voraussetzung wettbewerbswidrigen Handelns. Der Gehilfe kann sich daher zwar auf die Vertretbarkeit seiner Rechtsansicht berufen, nicht aber darauf, dass er die Rechtslage nicht gekannt hat und sich auch durch zumutbare Anstrengungen die notwendige Kenntnis nicht hätte verschaffen können. (T23)
  • 4 Ob 169/99b
    Entscheidungstext OGH 13.07.1999 4 Ob 169/99b
    Auch; Beis wie T20 nur: Der Unterlassungsanspruch kann aber auch gegen jeden Dritten gerichtet werden, der den Wettbewerbsverstoß eines anderen durch sein Verhalten gefördert oder überhaupt erst ermöglicht hat, also insbesondere gegen Mittäter, Anstifter und Gehilfen. (T24)
  • 4 Ob 243/99k
    Entscheidungstext OGH 23.11.1999 4 Ob 243/99k
    Auch; Beis wie T12 nur: Juristische Personen können Störer, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe nur auf Grund des Verhaltens ihrer Organe sein, welches ihnen selbst zugerechnet wird. (T25)
  • 4 Ob 316/99w
    Entscheidungstext OGH 18.01.2000 4 Ob 316/99w
    Auch; Beis wie T20; Beisatz: Es genügt nicht, dass ein eigenverantwortlich handelnder Dritter willentlich und adäquat kausal in irgendeiner Weise an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. In die Störerhaftung werden neben dem unmittelbaren Täter, der die rechtswidrige Nutzungshandlung selbst begangen hat, vielmehr nur solche Dritte einbezogen, die gegen eine sie treffende Pflicht zur Prüfung auf mögliche Rechtsverletzungen verstoßen haben. (T26)
  • 4 Ob 68/00d
    Entscheidungstext OGH 21.03.2000 4 Ob 68/00d
    Auch; Beis wie T20; Beis wie T26
  • 4 Ob 173/00w
    Entscheidungstext OGH 04.07.2000 4 Ob 173/00w
    Auch; Beis wie T15; Beis wie T16; Beis wie T20
  • 4 Ob 30/01t
    Entscheidungstext OGH 13.02.2001 4 Ob 30/01t
    Auch
  • 4 Ob 81/01t
    Entscheidungstext OGH 24.04.2001 4 Ob 81/01t
    Auch; Beis wie T21
  • 4 Ob 156/03z
    Entscheidungstext OGH 21.10.2003 4 Ob 156/03z
    Beis wie T15; Beisatz: Der Gehilfe muss zur Ausführung der Tat beitragen oder diese erleichtern. (T27)
  • 4 Ob 221/03h
    Entscheidungstext OGH 16.12.2003 4 Ob 221/03h
    Vgl auch; Beis wie T15; Beisatz: Bewusste Förderung setzt voraus, dass der Gehilfe die Tatumstände kennt, die die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens begründen. Dem Kennen dieser Umstände ist das vorwerfbare Nichtkennen gleichzuhalten. In der Person des Gehilfen müssen nicht nur die objektiven Tatbestandsmerkmale, sondern auch allfällige subjektive Tatbestandsmerkmale verwirklicht sein. Gehilfe in diesem Sinn kann auch ein selbstständiger Unternehmer sein, der es übernommen hat, für einen Auftraggeber bestimmte Leistungen zu erbringen. (T28)
  • 4 Ob 227/03s
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 4 Ob 227/03s
  • 4 Ob 67/06s
    Entscheidungstext OGH 20.06.2006 4 Ob 67/06s
    Beis wie T18; Beisatz: Hier: Haftung des „faktischen Geschäftsführers". (T29)
  • 4 Ob 150/06x
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 150/06x
    Auch; Beisatz: Eine Haftung als unmittelbarer Täter oder als Mittäter setzt tatbestandsmäßiges Handeln voraus. (T30)
  • 4 Ob 50/07t
    Entscheidungstext OGH 12.06.2007 4 Ob 50/07t
    Auch; Beis wie T12; Beis wie T15; Beis wie T30
  • 9 ObA 113/07v
    Entscheidungstext OGH 28.09.2007 9 ObA 113/07v
    Auch; Beis wie T21; Beisatz: Vorwerfbares Nichterkennen kann dem Kennen dieser Umstände gleichzuhalten sein. (T31)
  • 17 Ob 26/07h
    Entscheidungstext OGH 13.11.2007 17 Ob 26/07h
    Beis wie T30
  • 4 Ob 194/07v
    Entscheidungstext OGH 22.01.2008 4 Ob 194/07v
    Ähnlich; Beis wie T31; Beisatz: Hier: Urheberrechtsverletzung. (T32)
  • 4 Ob 83/08x
    Entscheidungstext OGH 20.05.2008 4 Ob 83/08x
    Auch; Beis wie T20 nur: Unmittelbarer Täter ("Störer") ist derjenige, von dem die Beeinträchtigung ausgeht und auf dessen maßgeblichen Willen sie beruht. (T33); Beis wie T30
  • 4 Ob 107/08a
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 4 Ob 107/08a
    Auch; Beis wie T25; Beisatz: Die Zurechnung setzt voraus, dass die tatsächlich handelnde natürliche Person in ihrer Eigenschaft als Organ in Ausführung der ihr zustehenden Verrichtungen unlauter gehandelt hat, wobei dieses Handeln im objektiven Zusammenhang mit dem dem Organ zugewiesenen Wirkungsbereich stehen muss (so bereits 4 Ob 243/99k). (T34)
  • 3 Ob 121/08b
    Entscheidungstext OGH 03.09.2008 3 Ob 121/08b
    Auch; Beisatz: Hier: Haftung als Mitveranstalter eines Gewinnspiels. (T35)
  • 4 Ob 106/08d
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 4 Ob 106/08d
    Auch; Beis wie T25; Beisatz: Die Zurechnung setzt voraus, dass die tatsächlich handelnde natürliche Person in ihrer Eigenschaft als Organ in Ausführung der ihr zustehenden Verrichtungen unlauter gehandelt hat, wobei dieses Handeln im objektiven Zusammenhang mit dem den Organ zugewiesenen Wirkungsbereich bestehen muss. (T36)
  • 17 Ob 34/08m
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 17 Ob 34/08m
    Vgl; Beis wie T30
  • 4 Ob 34/09t
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 4 Ob 34/09t
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T30; Beis wie T33; Veröff: SZ 2009/63
  • 17 Ob 15/10w
    Entscheidungstext OGH 17.11.2010 17 Ob 15/10w
    Auch; Beis wie T36; Beisatz: Hier: Durch Vertragsunterfertigung als Geschäftsführer. (T37)
  • 17 Ob 14/10y
    Entscheidungstext OGH 16.02.2011 17 Ob 14/10y
    Vgl auch
  • 5 Ob 39/11p
    Entscheidungstext OGH 14.02.2012 5 Ob 39/11p
    Auch; Beis wie T36; Veröff: SZ 2012/14
  • 4 Ob 117/12b
    Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 117/12b
    Auch; Beis wie T15; Beis ähnlich wie T19; Beis ähnlich wie T20; Beis ähnlich wie T21; Beis ähnlich wie T23; Beis ähnlich wie T26; Beis ähnlich wie T28; Beis ähnlich wie T31
    Beisatz: Anstiftung liegt vor, wen jemand einen anderen zur Begehung eines Lauterkeitsverstoßes bestimmt. (T38)
    Beisatz: Ausreichend, aber auch notwendig, ist eine vorsätzliche Mitwirkung an der Verwirklichung des objektiven Tatbestands der Zuwiderhandlung durch einen anderen. (T39)
  • 4 Ob 36/13t
    Entscheidungstext OGH 18.06.2013 4 Ob 36/13t
    Auch; Beis wie T25; Beis wie T36
  • 4 Ob 97/16t
    Entscheidungstext OGH 15.06.2016 4 Ob 97/16t
    Auch; Beis wie T30
  • 4 Ob 66/17k
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 66/17k
    Beis wie T20; Beis wie T24
  • 4 Ob 162/18d
    Entscheidungstext OGH 25.09.2018 4 Ob 162/18d
    Beis wie T20; Beis wie T24
  • 4 Ob 34/20h
    Entscheidungstext OGH 30.03.2020 4 Ob 34/20h
    Beis wie T14; Beis wie T20; Beis wie T22; Beis wie T24; Beis wie T25; Beis wie T34
  • 4 Ob 89/20x
    Entscheidungstext OGH 02.07.2020 4 Ob 89/20x
    Beis wie T20; Beis wie T22; Beis wie T24
  • 4 Ob 20/23d
    Entscheidungstext OGH 25.01.2024 4 Ob 20/23d
    vgl; Beisatz: Hier: Vorabentscheidungsersuchen betreffend grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung. Österreichische Zahnärztin als Erfüllungsgehilfin einer deutschen Zahnklinik. (T40)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0079765

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2024

Dokumentnummer

JJR_19601103_OGH0002_0040OB00344_6000000_003

Entscheidungstext 4Ob117/12b

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

MR 2012,264 (Streit) = wbl 2012,651/252 ‑ wbl 2012/252 = NZ 2012/135 S 348 - NZ 2012,348 = ÖBl‑LS 2012/52 = ecolex 2012/448 S 1088 (Horak) - ecolex 2012,1088 (Horak) = ÖBl 2013/16 S 63 - ÖBl 2013,63 = RdW 2013/34 S 28 - RdW 2013,28 ‑ Mustersammlung für Wirtschaftstreuhänder

Geschäftszahl

4Ob117/12b

Entscheidungsdatum

10.07.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. W***** M*****, gegen die beklagte Partei W***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Höhne, In der Maur & Partner, Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 48.000 EUR), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei und der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 29. März 2012, GZ 1 R 51/12w-30, womit infolge Rekurses der klagenden und der beklagten Partei der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 8. Februar 2012, GZ 11 Cg 108/11m-24, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.

Dem Revisionsrekurs der beklagten Partei wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird teilweise bestätigt und teilweise dahin abgeändert, dass die Entscheidung nunmehr zu lauten hat:

„Der Antrag, der beklagten Partei mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, es bis zur Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteils im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, die Winkelschreiberei, dh das Ausüben von Vertretungs- und Beratungstätigkeiten, die den hierzu berufsbefugten Rechtsanwälten vorbehalten sind, durch hierzu nicht befugte Wirtschaftstreuhänder zu fördern, insbesondere durch das Angebot und den Vertrieb von Druckwerken und Mustersammlungen, die sich ihrem Inhalt nach ausdrücklich an Wirtschaftstreuhänder für die Zwecke der Erstellung ganzer Verträge und/oder von Gerichts- und Behördeneingaben sowie der allgemeinen Rechtsberatung, jeweils durch Wirtschaftstreuhänder für Kunden dieser Wirtschaftstreuhänder, richten, ausgenommen Eingaben an Abgaben- und Abgabenstrafbehörden und in VwGH-Verfahren in Abgabenangelegenheiten und ebensolche Beratung, wird abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.308,60 EUR (darin 218,10 EUR USt) bestimmten Äußerungskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Die klagende Partei hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens endgültig selbst zu tragen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 10.017,38 EUR (darin 956,73 EUR USt und 4.277 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Kläger ist Rechtsanwalt. Die Beklagte ist ein Verlagsunternehmen, das ua Medieninhaberin, Herausgeberin und Vertreiberin einer „Mustersammlung für Wirtschaftstreuhänder“. Dieses an Wirtschaftstreuhänder als potentielle Kunden gerichtete Werk in Form einer Loseblattsammlung enthält ein (an Wirtschaftstreuhänder gerichtetes) „Vorwort des Verlages“ mit unter anderem folgenden Textpassagen:

„Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, für Ihre Klienten sind Sie stets der erste Ansprechpartner in allen wirtschaftlichen Lebenslagen. Nicht nur in steuerlichen Angelegenheiten. Sie sind Ansprechpartner für Fragen des Arbeitsrechts, regeln Betriebsübergaben und stehen bei Umgründungen beratend zur Seite. Ihr Leistungsportfolio geht dabei mittlerweile weit über das klassische 'Jonglieren mit Zahlen' hinaus.

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Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs beantragte der Kläger, gegen die Beklagte eine umfangreiche einstweilige Verfügung zu erlassen; im zweiten Rechtsgang über diesen Sicherungsantrag ist noch das (mit 36.000 EUR bewertete) Begehren unerledigt, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, es bis zur Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteils im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, die Winkelschreiberei, dh das Ausüben von Vertretungs- und Beratungstätigkeiten, die den hierzu berufsbefugten Rechtsanwälten vorbehalten sind, durch hierzu nicht befugte Wirtschaftstreuhänder zu fördern, insbesondere durch das Angebot und den Vertrieb von Druckwerken und Mustersammlungen, die sich ihrem Inhalt nach ausdrücklich an Wirtschaftstreuhänder für die Zwecke der Erstellung ganzer Verträge und/oder von Gerichts- und Behördeneingaben sowie der allgemeinen Rechtsberatung, jeweils durch Wirtschaftstreuhänder für Kunden dieser Wirtschaftstreuhänder, richten, ausgenommen Eingaben an Abgaben- und Abgabenstrafbehörden und in VwGH-Verfahren in Abgabenangelegenheiten und ebensolche Beratung.

Die Beratungs- und Vertretungsbefugnis von Wirtschaftstreuhändern beschränke sich im Wesentlichen auf das Abgaben- und Abgabenstrafrecht, das Rechnungswesen sowie die wirtschaftliche Unternehmensberatung. Die Beratung in Rechtsangelegenheiten sei den Wirtschaftstreuhändern nur gestattet, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhingen (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, WTBG). Das Verfassen ganzer Verträge, die Rechtsberatung sowie das Verfassen von Eingaben an Gerichte oder Behörden gehöre zu den den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten, soweit die Gesetze hievon nicht Ausnahmen bestimmten. Die Beklagte erwecke in ihrem Druckwerk und der begleitenden Werbeinformation bewusst den irreführenden Eindruck, Wirtschaftstreuhänder dürften, könnten und müssten die enthaltenen Muster und Vorlagen im Interesse einer umfassenden Beratung ihrer Kunden in der täglichen Beratungspraxis für diese verwenden und ganze Verträge und Behördeneingaben für ihre Klienten ohne Beiziehung eines Rechtsanwalts erstellen. Die Beklagte handle unlauter, indem sie verbotene Rechtsberatung durch Wirtschaftstreuhänder fördere und Wirtschaftstreuhänder dazu auffordere. Es handle sich um ein Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UWG zu unterstellendes Verhalten, nämlich die Förderung und Aufforderung zum Bruch von Rechtsvorschriften mit wettbewerbsregelndem und verbraucherschützendem Charakter (und zwar des zugunsten der befugten rechtsberatenden Berufe bestehenden Berufsschutzes); es liege auch eine irreführende unlautere Geschäftspraktik vor, die den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt widerspreche.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Sicherungsantrags. Es sei nicht widerrechtlich, dass ihre Mustersammlung Vertragsmuster zur Gänze enthalte, darin liege insbesondere kein Verstoß gegen Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, WTBG. Ein Steuerberater dürfe nämlich in Rechtsbereichen beraten, die mit seinen wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhingen. Die in der Mustersammlung erwähnte „ganzheitliche Beratung“ beziehe sich nur auf jene Tätigkeitsbereiche, die Wirtschaftstreuhänder erlaubterweise ausüben dürften. Die Beklagte habe keine bestimmte Person zur Begehung eines bestimmten Lauterkeitsverstoßes bestimmt, weshalb sie lauterkeitsrechtlich nicht als Anstifterin haftbar gemacht werden könne; Gleiches gelte für eine allfällige Haftung als Gehilfin. Anstifter- und Gehilfenhaftung setze voraus, dass es einen unmittelbaren (Haupt-)Täter gebe, der angestiftet oder gefördert werde; an einem solchen fehle es hier. Der Kläger habe nicht behauptet, dass die Beklagte Wirtschaftstreuhänder angestiftet hätte, Parteien zu vertreten oder gerichtliche Eingaben für die Parteien zu verfassen; das Unterlassungsgebot müsse sich aber stets am konkreten Wettbewerbsverstoß orientieren. Schließlich habe die Beklagte aufgrund der vertretbaren Rechtsansicht gehandelt, eine Anstiftung zu einer gesamten Vertragserrichtung liege nicht schon dann vor, wenn Wirtschaftstreuhändern zur Bewältigung juristischer Fragestellungen eine Mustersammlung zur Verfügung gestellt werde.

Das Erstgericht erließ folgende einstweilige Verfügung: Der Beklagten wird ab sofort verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs das Ausüben von Beratungstätigkeiten, die den hierzu berufsbefugten Rechtsanwälten vorbehalten sind, durch hierzu nicht befugte Wirtschaftstreuhänder zu fördern, insbesondere durch das Angebot und den Vertrieb von Druckwerken und Mustersammlungen, die sich ihrem Inhalt nach ausdrücklich an Wirtschaftstreuhänder für die Zwecke der Erstellung ganzer Verträge und/oder von Gerichts- und Behördeneingaben sowie der allgemeinen Rechtsberatung, jeweils durch Wirtschaftstreuhänder für Kunden dieser Wirtschaftstreuhänder, richten, ausgenommen Eingaben an Abgaben- und Abgabenstrafbehörden und in VwGH-Verfahren in Abgabenangelegenheiten und ebensolche Beratung.

Im Übrigen, also hinsichtlich der Förderung des Ausübens von Rechtsanwälten vorbehaltenen Vertretungstätigkeiten durch hierzu nicht befugte Wirtschaftstreuhänder, wies das Erstgericht den Sicherungsantrag ab.

Das Werk der Beklagten richte sich an Wirtschaftstreuhänder und enthalte Vertragsmuster für komplette Verträge. Das Errichten ganzer Verträge, die auch Fragen regelten, die wirtschaftstreuhänderisch nicht relevant seien, sei vom Berechtigungsumfang nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, WTBG ebenso wenig umfasst wie die Beratung in solchen Rechtsfragen. Die Beklagte fordere Wirtschaftstreuhänder zum Rechtsbruch auf und fördere deren gesetzwidrige Beratung; sie handle somit als Anstifter unlauter iSd Paragraph eins, UWG. Der Unterlassungsanspruch des Klägers sei somit - was die Anstiftung zu unbefugten Beratungstätigkeiten betreffe - berechtigt. Eine Anstiftung zu unzulässigen Behördeneingaben sei dem Text der Publikation hingegen nicht zu entnehmen; im Umfang unbefugter Vertretungstätigkeit sei der Sicherungsantrag daher abzuweisen.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss in der Hauptsache und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs mangels Rechtsprechung zur Frage zulässig sei, ob die Aufforderung zum Rechtsbruch und dessen Förderung auch dann unter Paragraph eins, UWG falle, wenn noch kein Verstoß gegen die entsprechende Norm durch einen unmittelbaren Täter vorliege. Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, WTBG beschränke die Berufsbefugnis der zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufs eines Steuerberaters Berechtigten. Vom Umfang der Berechtigung sei das Verfassen ganzer Verträge ebenso wenig umfasst wie die Beratung in solchen Rechtsfragen. Ein unmittelbarer Zusammenhang mit der wirtschaftstreuhänderischen Tätigkeit bestehe nur dann, wenn diese Aufgaben ohne die Rechtsberatung nicht sachgemäß erledigt werden könnten. Eine spezifisch wirtschaftstreuhänderische Aufgabe müsse mit einer allgemeinrechtlichen Angelegenheit untrennbar verknüpft sein, sodass der Wirtschaftstreuhänder seine Aufgaben nicht wahrnehmen könne, ohne - etwa bei der Beurteilung als Vorfrage - auch die über seinen spezifischen Bereich hinausgehende Rechtsfrage einzubeziehen. Die von der Beklagten angesprochenen Wirtschaftstreuhänder sollten durch die Mustersammlung angestiftet werden, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, WTBG zu überschreiten. Der Hinweis auf die „ganzheitliche“ Beratung und die „umfassende“ Beratung mithilfe der von „namhaften Juristen“ erstellten Vertragsmuster lasse nur den Schluss zu, dass die angesprochenen Wirtschaftstreuhänder ohne Rücksichtnahme auf die Beschränkung des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, WTBG in Rechtsangelegenheiten vollständig und umfassend beraten sollten. Der lauterkeitsrechtliche Unterlassungsanspruch richte sich auch gegen jeden Dritten, der den Wettbewerbsverstoß überhaupt erst ermöglicht habe; damit würden auch Fälle einbezogen, in denen kein Zusammenhang mit einem gegenwärtigen aktuellen fremden Verstoß bestehe, aber künftige potentielle Wettbewerbsverstöße Dritter gefördert würden. Bereits das bewusste Fördern von Wettbewerbsverstößen Dritter (hier: des Rechtsbruchs durch Wirtschaftstreuhänder) erfülle den Tatbestand des Paragraph eins, UWG; auf einen tatsächlichen Verstoß durch einen Dritten (hier: durch einen Wirtschaftstreuhänder) komme es nicht an. Durch die sich ausdrücklich an Wirtschaftstreuhänder richtende Mustersammlung würden diese angeregt und geradezu aufgefordert, Beratungstätigkeiten über das gesetzlich zulässige Ausmaß hinaus durchzuführen. Die Beklagte könne sich angesichts des klaren Gesetzeswortlauts des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, WTBG nicht auf eine vertretbare Rechtsauffassung berufen. Hingegen sei nicht bescheinigt, dass Wirtschaftstreuhänder mit der Mustersammlung auch zu unbefugten Vertretungstätigkeiten angestiftet werden sollten; ein durchschnittlicher Wirtschaftstreuhänder werde die Mustersammlung nicht als Aufforderung verstehen, rechtswidrige Vertretungstätigkeiten durchzuführen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsrekurse beider Streitteile sind zulässig; jener der Beklagten ist auch berechtigt.

Der Kläger erachtet sein Sicherungsbegehren auch unter dem Aspekt der Anstiftung zu unbefugten Vertretungstätigkeiten für berechtigt, weil die Mustersammlung auch Muster für Eingaben und Schreiben an Behörden enthalte; es seien zumindest die Voraussetzungen einer vorbeugenden Unterlassungsverfügung erfüllt.

Die Beklagte macht geltend, ihre lauterkeitsrechtliche Haftung wegen Anstiftung zu unbefugter Beratungstätigkeit sei schon deshalb ausgeschlossen, weil es an einem konkreten lauterkeitswidrigen Verhalten eines unmittelbaren Haupttäters (des Angestifteten) fehle. Ein unmittelbarer Täter des behaupteten Lauterkeitsverstoßes sei noch nicht einmal ins Versuchsstadium getreten; im Lauterkeitsrecht fehle eine dem Paragraph 15, Absatz 2, zweiter Fall StGB vergleichbare Norm. Es sei nicht bescheinigt, dass die Beklagte Wirtschaftstreuhänder zu gesetzwidrigen Beratungs- oder Vertretungshandlungen angestiftet habe.

1.1. Lehre und Rechtsprechung legen den Begriff des „Störers“ im Lauterkeitsrecht weit aus. Störer ist nicht nur der unmittelbare Täter, sondern jeder, der daran mitwirkt, indem er durch eigenes Verhalten den (Lauterkeits-)Verstoß eines anderen - auch eines selbständig handelnden Dritten - fördert oder überhaupt erst möglich macht. Der Unterlassungsanspruch richtet sich demnach auch gegen denjenigen, der einen anderen zu einem wettbewerbswidrigen Verhalten veranlasst, dieses fördert oder für sich ausnützt (RIS-Justiz RS0079462 [T15]; RS0079765 [T20, T24]). Aus diesen Erwägungen wird die Haftung desjenigen bejaht, der - ohne selbst Täter zu sein - als Anstifter oder Gehilfe vorsätzlich handelt (4 Ob 155/99v mwN).

1.2. Wer Anstifter (Bestimmungstäter) oder Gehilfe (Beitragstäter) ist, wird im UWG nicht definiert, obwohl diese Begriffe in Paragraph 34, Absatz eins, UWG ausdrücklich erwähnt werden (und sich dort auf Paragraph 7, VStG beziehen: „Wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, unterliegt der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.“). Wegen der Verweisung in Paragraph 34, Absatz 3, UWG sind diese Begriffe auch bei der Behandlung des Unterlassungsanspruchs zu verwenden (Gamerith, Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gegen „Gehilfen“, wbl 1991, 305, 306).

2.1. Gehilfe eines Lauterkeitsverstoßes ist, wer den Täter bewusst fördert. Für die Haftung reicht eine bloß adäquate Verursachung nicht aus, auch der Gehilfe muss sich rechtswidrig verhalten. Er muss daher den Sachverhalt kennen, der den Vorwurf gesetzwidrigen Verhaltens begründet (RIS-Justiz RS0026577, RS0077158, RS0079462) oder zumindest eine diesbezügliche Prüfpflicht verletzen. Diese Prüfpflicht ist allerdings auf grobe und auffallende Verstöße beschränkt (17 Ob 34/08m mwN; vergleiche auch 4 Ob 331/83 - Stilmöbeltisch, und RIS-Justiz RS0078656: wer sich der Erkenntnis der die Rechtswidrigkeit begründenden Umstände „bewusst verschließt“).

2.2. Anstiftung liegt vor, wenn jemand einen anderen zur Begehung eines Lauterkeitsverstoßes bestimmt (Gamerith aaO 306 f; vergleiche auch die dort in FN 15 aufgezählten Fallbeispiele, etwa die sittenwidrige Verleitung zum Vertragsbruch, wenn dieser selbst ein Lauterkeitsverstoß ist).

2.3. Der Oberste Gerichtshof hat schon ausgesprochen, dass das bewusste Verleiten eines anderen zum Vertragsbruch auch ohne Hinzutreten weiterer Umstände in der Regel sittenwidrig ist. Unter „Verleiten“ wird nicht nur die erfolgreiche Anstiftung im strafrechtlichen Sinn, sondern jedes bewusste Hinwirken darauf verstanden, dass der andere einen Vertragsbruch begeht, mag auch der Widerstand, den er dabei findet, noch so gering sein (4 Ob 71/94 = RIS-Justiz RS0079386). Bei der Beurteilung kommt es immer auf die Umstände des einzelnen Falles an (4 Ob 71/94).

2.4. Anstiftung oder zumindest psychische Beihilfe ist etwa die Behauptung der Zulässigkeit einer bestimmten Handlung. Beihilfe liegt etwa vor, wenn ein Hersteller Händlern Materialien für deren unerlaubte Werbung zur Verfügung stellt, einen anderen im unzutreffenden Vertrauen auf die Zulässigkeit einer Maßnahme bestärkt oder es pflichtwidrig unterlässt, den Irrtum eines anderen über die Unrechtmäßigkeit einer Maßnahme aufzuklären (Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG5 Paragraph 8, Rn 119 mit Hinweis zur Rsp des BGH).

2.5. Ausreichend, aber auch notwendig, ist eine vorsätzliche Mitwirkung an der Verwirklichung des objektiven Tatbestands der Zuwiderhandlung durch einen anderen (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG30 Paragraph 8, Rn 2.15). Wer als Nachfrager Freiberufler zu Angeboten auffordert, die nur unter Rechtsbruch erfolgen können, kann nur dann als Anstifter haften, wenn der Nachfrager in Kenntnis von der Rechtswidrigkeit handelt (Köhler aaO Rn 2.15a mN zur Rsp des BGH).

2.6. Der BGH hat einen auf Paragraph eins, UWG gestützten Unterlassungsanspruch gegen einen Verleger grundsätzlich bejaht, sofern dieser durch Anbieten eines „Lexikons der Nahrungsmittel“ zwecks Weiterverkaufs in Apotheken die Apotheker zu einem Gesetzesverstoß aufgefordert haben sollte (im konkreten Fall aber einen Rechtsbruch verneint, weil das Lexikon in Apotheken verkauft werden durfte: BGH GRUR 1988, 767 f - Ernährungsbroschüre).

3. Nach diesen Grundsätzen hängt die Frage, ob der Beklagten durch den Vertrieb der beanstandeten Publikation selbst ein Lauterkeitsverstoß vorzuwerfen ist, davon ab, ob sie mit ihrem Verhalten Wirtschaftstreuhänder zu einem Gesetzesverstoß auffordert oder zu einem solchen Verstoß beiträgt. Diese Frage haben die Vorinstanzen zu Unrecht (teilweise) bejaht.

4.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, WirtschaftstreuhandberufsG (WTBG) ist der Wirtschaftstreuhänder unter anderem zur „Beratung in Rechtsangelegenheiten, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen“, berechtigt. Diese Bestimmung gesteht dem Steuerberater unter den genannten Bedingungen die Beratung in rechtlicher Hinsicht zu, nicht jedoch die gesamte Vertragserrichtung. Verlangt wird nicht bloß irgendein Zusammenhang zwischen rechtlichen und wirtschaftstreuhänderischen Aufgaben, sondern ein unmittelbarer Zusammenhang. Ein solcher ist nur hinsichtlich jener Vertragsteile zu bejahen, die sich unmittelbar auf die wirtschaftstreuhänderische Arbeit beziehen. Die Verfassung ganzer Verträge, die auch Fragen regeln, die wirtschaftstreuhänderisch nicht relevant sind, ist daher vom Berechtigungsumfang ebensowenig umfasst wie die Beratung in solchen Rechtsfragen. Ein unmittelbarer Zusammenhang mit der wirtschaftstreuhänderischen Tätigkeit besteht dann, wenn diese Aufgaben ohne die Rechtsberatung nicht sachgemäß erledigt werden können.

4.2. Daraus folgt, dass die Mitbehandlung einer allgemeinrechtlichen Frage zulässig ist, wenn ohne sie der Steuerberater seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen und vollständigen steuerlichen Beratung und Betreuung seines Mandanten nicht nachkommen kann. Der geforderte unmittelbare Zusammenhang ist nur anzunehmen, wenn eine spezifisch wirtschaftstreuhänderische Aufgabe mit einer allgemeinrechtlichen Angelegenheit untrennbar verknüpft ist, sodass der Wirtschaftstreuhänder seine Aufgabe nicht wahrnehmen kann, ohne - etwa typischerweise aufgrund der Notwendigkeit der Beurteilung als Vorfrage - auch die über seinen spezifischen Bereich hinausgehende Rechtsfrage einzubeziehen. Kein unmittelbarer (und untrennbarer) Zusammenhang liegt hingegen vor, wenn ein- und dasselbe rechtliche Phänomen - zB ein abzuschließender Vertrag - zivilrechtlich und abgabenrechtlich zu beurteilen ist (so schon 6 Ob 124/10v mN zum Schrifttum).

5.1. Ist demnach in der Mandantenberatung eines Steuerberaters die Mitbehandlung einer allgemeinrechtlichen Frage zulässig, wenn er seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen und vollständigen steuerlichen Beratung und Betreuung des Mandanten anders nicht nachkommen kann, ist der Beklagten kein lauterkeitsrechtlicher Vorwurf daraus zu machen, dass sie in das von ihr verlegte Druckwerk vollständige Vertragsmuster ua aus den Bereichen Gesellschafts-, Arbeits- und Mietrecht aufgenommen hat. Es kann nämlich im Vorhinein nicht abstrakt beantwortet werden, welche konkreten Fragen an einen Steuerberater im Rahmen seiner (zulässigen) Beratungstätigkeit herangetragen werden, und welche konkreten Textteile von Verträgen zur Beantwortung dieser Fragen hilfreich und nützlich sein können.

5.2. Im Regelfall darf ein Unternehmer darauf vertrauen, dass sein Vertragspartner die gelieferte Ware oder die erbrachten Dienstleistungen nicht für rechtswidrige Zwecke verwenden wird. Daher ist er im Allgemeinen nicht verpflichtet, Nachforschungen darüber anzustellen, ob dies tatsächlich zutrifft oder nicht (17 Ob 34/08m). Die Beklagte musste daher nicht von vornherein annehmen, ihr Verlagswerk werde von Steuerberatern zu berufsfremder Beratungs- oder Vertretungstätigkeit genutzt.

5.3. Auch bei Berücksichtigung der Textierung des Vorworts und der Werbeaussagen über ihr Werk kann der Beklagten nicht vorgeworfen werden, sie habe den damit angesprochenen Personenkreis in einem unzutreffenden Vertrauen auf die Zulässigkeit einer juristischen Beratung ohne die Schranken des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, WTBG bestärkt, bewusst auf ein Überschreiten der Berufsbefugnis von Steuerberatern hingewirkt oder solches auch nur billigend in Kauf genommen. Die Aussagen der Beklagten, ihr Werk ermögliche eine umfassende, ganzheitliche und rechtssichere Beratung der Klienten, ist weder ausdrücklich noch konkludent als Aufforderung an Steuerberater zu verstehen, ganze Verträge und Behördeneingaben für ihre Klienten ohne Beiziehung eines Rechtsanwalts zu erstellen. Ebenso wenig liegt darin eine Irreführung über den Umfang der Steuerberatern gesetzlich erlaubten Tätigkeiten.

6. Das in dritter Instanz noch unerledigte Unterlassungsbegehren zielt darauf ab, der Beklagten zu untersagen, das Ausüben von Vertretungs- und Beratungstätigkeiten, die den hierzu berufsbefugten Rechtsanwälten vorbehalten sind, durch hierzu nicht befugte Wirtschaftstreuhänder [als Beitrags- oder Bestimmungstäter] zu fördern. Ein solches Verhalten ist der Beklagten nicht allein deshalb vorzuwerfen, weil sie eine Mustersammlung für Wirtschaftstreuhänder verlegt, die vollständige Vertragsmuster ua aus den Bereichen Gesellschafts-, Arbeits- und Mietrecht und auch Muster für Eingaben und Schreiben an Behörden enthält und die sie mit dem Argument bewirbt, dieses Werk ermögliche eine umfassende, ganzheitliche und rechtssichere Beratung der Klienten. Nur dem Revisionsrekurs der Beklagten ist daher Folge zu geben und der Sicherungsantrag im noch unerledigten Umfang abzuweisen.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, ZPO, für das Rechtsmittelverfahren in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.

Schlagworte

Mustersammlung für Wirtschaftstreuhänder,Gewerblicher Rechtsschutz

Textnummer

E101436

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0040OB00117.12B.0710.000

Im RIS seit

01.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2013

Dokumentnummer

JJT_20120710_OGH0002_0040OB00117_12B0000_000