Die Revision ist zulässig, weil zur Frage des Prozesskostenregresses keine einheitliche Rechtsprechung besteht; sie ist auch teilweise berechtigt.
Die Klägerin macht geltend, die Judikatur zur Frage der Regressfähigkeit von im Vorprozess entstandenen Prozesskosten sei uneinheitlich, weil der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen 7 Ob 203/98y und 2 Ob 108/00x den Kostenregress gegen den dem Vorprozess beigetretenen Nebenintervenienten (aus dem Rechtsgrund des § 1037 ABGB) im vollen Umfang zugelassen und in anderen Entscheidungen teilweise (6 Ob 324/97h, 7 Ob 277/98f, 1 Ob 232/99w) oder zur Gänze (RISDie Klägerin macht geltend, die Judikatur zur Frage der Regressfähigkeit von im Vorprozess entstandenen Prozesskosten sei uneinheitlich, weil der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen 7 Ob 203/98y und 2 Ob 108/00x den Kostenregress gegen den dem Vorprozess beigetretenen Nebenintervenienten (aus dem Rechtsgrund des Paragraph 1037, ABGB) im vollen Umfang zugelassen und in anderen Entscheidungen teilweise (6 Ob 324/97h, 7 Ob 277/98f, 1 Ob 232/99w) oder zur Gänze (RIS-Justiz RS0109200) abgelehnt habe. Die Revision sei daher zulässig. Der Beitritt als Nebenintervenient im Vorprozess hindere den Regress von Prozesskosten nicht. Die Beklagte hätte es in der Hand gehabt, im Vorprozess den Prozessaufwand zu minimieren, indem sie den Klagsanspruch (im Einvernehmen mit den dort Beklagten) anerkannt hätte; auch hätte sie der Businsassin außergerichtlich gemäß § 1423 ABGB die Einlösung anbieten können. Die Klägerin habe die Beklagte im Zuge des Vorprozesses vor Streitverkündung aufgefordert, in den Schadenfall einzutreten. Ab diesem Zeitpunkt habe der Beklagten klar sein müssen, dass die Klägerin den Vorprozess im ausschließlichen Interesse der hier Beklagten führe, weil den Lenker des bei der Klägerin haftpflichtversicherten Omnibusses kein Verschulden am Verkehrsunfall treffe. Die Prozessführung der Klägerin im Vorprozess sei zum klaren und überwiegenden Vorteil der Beklagten erfolgt. Sollte der Oberste Gerichtshof zur Auffassung gelangen, dass sich die Klägerin nicht auf § 1037 ABGB berufen könne, so seien die Kosten des Vorprozesses zumindest teilweise auf Basis des § 1041 ABGB zuzusprechen.Justiz RS0109200) abgelehnt habe. Die Revision sei daher zulässig. Der Beitritt als Nebenintervenient im Vorprozess hindere den Regress von Prozesskosten nicht. Die Beklagte hätte es in der Hand gehabt, im Vorprozess den Prozessaufwand zu minimieren, indem sie den Klagsanspruch (im Einvernehmen mit den dort Beklagten) anerkannt hätte; auch hätte sie der Businsassin außergerichtlich gemäß Paragraph 1423, ABGB die Einlösung anbieten können. Die Klägerin habe die Beklagte im Zuge des Vorprozesses vor Streitverkündung aufgefordert, in den Schadenfall einzutreten. Ab diesem Zeitpunkt habe der Beklagten klar sein müssen, dass die Klägerin den Vorprozess im ausschließlichen Interesse der hier Beklagten führe, weil den Lenker des bei der Klägerin haftpflichtversicherten Omnibusses kein Verschulden am Verkehrsunfall treffe. Die Prozessführung der Klägerin im Vorprozess sei zum klaren und überwiegenden Vorteil der Beklagten erfolgt. Sollte der Oberste Gerichtshof zur Auffassung gelangen, dass sich die Klägerin nicht auf Paragraph 1037, ABGB berufen könne, so seien die Kosten des Vorprozesses zumindest teilweise auf Basis des Paragraph 1041, ABGB zuzusprechen.
Hierzu wurde erwogen:
1. Es entspricht zahlreichen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, dass der dem (Vor-)Prozess - trotz Streitverkündung - nicht beitretende Gesamtschuldner die Kosten dieses Prozesses (anteilig) zu tragen hat, weil anzunehmen ist, dass er die Prozessführung als auch in seinem Interesse gelegen betrachtete (RIS-Justiz RS0109200, insbesondere 6 Ob 324/97h, 7 Ob 203/98y, 1 Ob 232/99w).
2. In den Fällen des Beitritts des Regresspflichtigen als Nebenintervenient des Vorprozesses - wie hier - bejahte der Oberste Gerichtshof früher vereinzelt ebenfalls den Kostenregress. So etwa in der Entscheidung 7 Ob 277/98f mit der Begründung, dass der Vorprozess auch über wesentliche Haftungsfragen betreffend das Verhältnis des Regresspflichtigen zu den Regressberechtigten mitzuentscheiden gehabt habe. Der 7. Senat ging von einem gleichwertigen Interesse aller im Vorprozess Beklagten einschließlich der dortigen Nebenintervenientin aus und teilte die Entschädigungspflicht in analoger Anwendung des § 1043 ABGB auf alle Personen, zu deren Gunsten der Vorprozess geführt worden sei, gleichmäßig auf. Die Entscheidung 2 Ob 108/00x bejahte den Anspruch auf Kostenregress gemäß § 1037 ABGB, weil der Prozess zum klaren und überwiegenden Vorteil des bejahte der Oberste Gerichtshof früher vereinzelt ebenfalls den Kostenregress. So etwa in der Entscheidung 7 Ob 277/98f mit der Begründung, dass der Vorprozess auch über wesentliche Haftungsfragen betreffend das Verhältnis des Regresspflichtigen zu den Regressberechtigten mitzuentscheiden gehabt habe. Der 7. Senat ging von einem gleichwertigen Interesse aller im Vorprozess Beklagten einschließlich der dortigen Nebenintervenientin aus und teilte die Entschädigungspflicht in analoger Anwendung des Paragraph 1043, ABGB auf alle Personen, zu deren Gunsten der Vorprozess geführt worden sei, gleichmäßig auf. Die Entscheidung 2 Ob 108/00x bejahte den Anspruch auf Kostenregress gemäß Paragraph 1037, ABGB, weil der Prozess zum klaren und überwiegenden Vorteil des - als Nebenintervenient beigetretenen - Regresspflichtigen geführt worden sei, zumal im Vordergrund gestanden sei, dass dieser als Unterfrachtführer das Abhandenkommen des Frachtguts zu verantworten und damit im Innenverhältnis der beteiligten Frachtführer den Schaden hieraus zur Gänze zu tragen habe. In der Entscheidung 8 Ob 2/00b wurde der Prozesskostenregress mit einem Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB begründet. Regresspflichtigen geführt worden sei, zumal im Vordergrund gestanden sei, dass dieser als Unterfrachtführer das Abhandenkommen des Frachtguts zu verantworten und damit im Innenverhältnis der beteiligten Frachtführer den Schaden hieraus zur Gänze zu tragen habe. In der Entscheidung 8 Ob 2/00b wurde der Prozesskostenregress mit einem Verwendungsanspruch nach Paragraph 1041, ABGB begründet.
3. In der jüngeren Rechtsprechung wurden die auf § 1037 ABGB gestützten Regressansprüche häufig mit der Begründung abgewiesen, dass Geschäftsführung ohne Auftrag ausscheide, wenn der für die Verfolgung fremder Interessen getätigte Aufwand von der eigenen Sphäre des Geschäftsführers nicht abtrennbar sei (3 Ob 53/02v; 3 Ob 313/01b; 2 Ob 242/03g; 4 Ob 146/10i; 1 Ob 90/11h).3. In der jüngeren Rechtsprechung wurden die auf Paragraph 1037, ABGB gestützten Regressansprüche häufig mit der Begründung abgewiesen, dass Geschäftsführung ohne Auftrag ausscheide, wenn der für die Verfolgung fremder Interessen getätigte Aufwand von der eigenen Sphäre des Geschäftsführers nicht abtrennbar sei (3 Ob 53/02v; 3 Ob 313/01b; 2 Ob 242/03g; 4 Ob 146/10i; 1 Ob 90/11h).
4. In der Literatur vertritt Koziol (Haftpflichtrecht I3 [1997] Rz 14/30) zur Frage des Prozesskostenersatzes zwischen Solidarschuldnern die Auffassung, dass soweit der belangte Schuldner durch die Führung des Prozesses auch die Interessen des Mitschuldners wahrnehme, er deshalb zugleich dessen Geschäftsführer sei und entsprechend den Regeln der §§ 1035 ff ABGB Aufwandersatz begehren könne (ähnlich [1997] Rz 14/30) zur Frage des Prozesskostenersatzes zwischen Solidarschuldnern die Auffassung, dass soweit der belangte Schuldner durch die Führung des Prozesses auch die Interessen des Mitschuldners wahrnehme, er deshalb zugleich dessen Geschäftsführer sei und entsprechend den Regeln der Paragraphen 1035, ff ABGB Aufwandersatz begehren könne (ähnlich Gamerith in Rummel3 § 896 ABGB Rz 10 sowie Paragraph 896, ABGB Rz 10 sowie Apathy/Riedler in Schwimann3 § 896 ABGB Rz 5). Paragraph 896, ABGB Rz 5).
Fötschl (Zur Ausgleichsfähigkeit von Kosten eines Vorprozesses, ÖJZ 2004/48) lehnt derartige Ersatzansprüche ab, weil dem regresspflichtigen Solidarschuldner nach wie vor die Inanspruchnahme durch den Gläubiger drohe. Das Geschäft des Regresspflichtigen sei durch die Prozessführung im Vorprozess nicht „miterledigt“ worden. Habe der Regresspflichtige rein faktische Vorteile aus der Prozessführung, so handle es sich aus der Sicht der Geschäftsführung ohne Auftrag bloß um Reflexvorteile. Im Übrigen fehle es dem belangten Solidarschuldner am Fremdgeschäftsführungswillen.
Perner (Ersatz der Kosten eines Vorprozesses beim Solidarschuldnerregress, RdW 2008, 49; derselbe in Klang3, § 896 ABGB Rz 51 f) hingegen meint, dass der Fremdgeschäftsführungswille keineswegs eine unüberwindbare Hürde für einen Ersatzanspruch aus auftragsloser Geschäftsführung sei, wie die Bestimmungen über die angewandte Geschäftsführung ohne Auftrag zeigten (§§ 336, 418, 517 und 1097 ABGB). Dass der belangte Solidarschuldner keinen Ersatz bekomme, weil er auch selbst verpflichtet sei und somit kein fremdes Geschäft führe, könne sowohl vom Ergebnis als auch von den Zielsetzungen der Regelungen des ABGB über auftragslose Geschäftsführung nicht überzeugen. Entscheidendes Merkmal sei, dass ein Gemeinschafter nützliche Aufwendungen für einen angestrebten Erfolg tätige, von dem alle etwas haben sollten. Eine taugliche Rechtsgrundlage für den Regress der Kosten eines Vorprozesses beim Solidarschuldner sei im Recht der Gemeinschaft, und zwar konkret in § 837 Satz 3 ABGB zu finden., Paragraph 896, ABGB Rz 51 f) hingegen meint, dass der Fremdgeschäftsführungswille keineswegs eine unüberwindbare Hürde für einen Ersatzanspruch aus auftragsloser Geschäftsführung sei, wie die Bestimmungen über die angewandte Geschäftsführung ohne Auftrag zeigten (Paragraphen 336,, 418, 517 und 1097 ABGB). Dass der belangte Solidarschuldner keinen Ersatz bekomme, weil er auch selbst verpflichtet sei und somit kein fremdes Geschäft führe, könne sowohl vom Ergebnis als auch von den Zielsetzungen der Regelungen des ABGB über auftragslose Geschäftsführung nicht überzeugen. Entscheidendes Merkmal sei, dass ein Gemeinschafter nützliche Aufwendungen für einen angestrebten Erfolg tätige, von dem alle etwas haben sollten. Eine taugliche Rechtsgrundlage für den Regress der Kosten eines Vorprozesses beim Solidarschuldner sei im Recht der Gemeinschaft, und zwar konkret in Paragraph 837, Satz 3 ABGB zu finden.
G. Kodek (in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.00 § 896 Rz 18) spricht sich für einen Regress von nach § 896 ABGB nicht regressierbaren Kosten aus dem Titel der Geschäftsführung ohne Auftrag aus. Die Kosten seien anteilig, im Zweifel zu gleichen Teilen zu tragen.ON 1.00 Paragraph 896, Rz 18) spricht sich für einen Regress von nach Paragraph 896, ABGB nicht regressierbaren Kosten aus dem Titel der Geschäftsführung ohne Auftrag aus. Die Kosten seien anteilig, im Zweifel zu gleichen Teilen zu tragen.
Nach P. Bydlinski (in KBB3 § 896 ABGB Rz 8) ist für den Rückgriff wegen der dem Gläubiger ersetzten Kosten § 896 ABGB heranzuziehen; ansonsten (insbesondere für eigene Kosten) komme § 1037 ABGB als Anspruchsgrundlage in Betracht, sofern den Mitschuldnern der Streit verkündet worden sei. Paragraph 896, ABGB Rz 8) ist für den Rückgriff wegen der dem Gläubiger ersetzten Kosten Paragraph 896, ABGB heranzuziehen; ansonsten (insbesondere für eigene Kosten) komme Paragraph 1037, ABGB als Anspruchsgrundlage in Betracht, sofern den Mitschuldnern der Streit verkündet worden sei.
5. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin die Beklagte vor Einlassung in den Vorprozess aufgefordert, den Anspruch der Businsassin zu erfüllen. Da dies nicht erfolgte, blieb ihr nichts anderes übrig, als sich in den Prozess einzulassen. Die Anerkennung des Anspruchs hätte die Klägerin der Gefahr ausgesetzt, dass die Beklagte im Regressverfahren mangelnde Prozessführung einwendet. Im Vorverfahren wurde unter anderem das mangelnde Eigenverschulden der Businsassin geklärt. Die entsprechenden Tatsachenfeststellungen sind auch für die Beklagte als Nebenintervenientin des Vorprozesses bindend (vgl 1 Ob 2123/96d = SZ 70/60; 1 Ob 242/97p = SZ 70/200) und wären daher einem allfälligen Verfahren zwischen der Businsassin und der Beklagten zugrundezulegen. Insofern erfolgte die Prozesseinlassung und 5. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin die Beklagte vor Einlassung in den Vorprozess aufgefordert, den Anspruch der Businsassin zu erfüllen. Da dies nicht erfolgte, blieb ihr nichts anderes übrig, als sich in den Prozess einzulassen. Die Anerkennung des Anspruchs hätte die Klägerin der Gefahr ausgesetzt, dass die Beklagte im Regressverfahren mangelnde Prozessführung einwendet. Im Vorverfahren wurde unter anderem das mangelnde Eigenverschulden der Businsassin geklärt. Die entsprechenden Tatsachenfeststellungen sind auch für die Beklagte als Nebenintervenientin des Vorprozesses bindend vergleiche 1 Ob 2123/96d = SZ 70/60; 1 Ob 242/97p = SZ 70/200) und wären daher einem allfälligen Verfahren zwischen der Businsassin und der Beklagten zugrundezulegen. Insofern erfolgte die Prozesseinlassung und -führung durch die Klägerin auch im Interesse der Beklagten. Der Klägerin steht daher ein Regressanspruch gemäß § 1037 ABGB gegen die Beklagte zu, und zwar im Interesse der Beklagten. Der Klägerin steht daher ein Regressanspruch gemäß Paragraph 1037, ABGB gegen die Beklagte zu, und zwar - mangels Tätigkeit im ausschließlichen Interesse der Beklagten - (bloß) anteilig im Verhältnis des Interesses an der Abwehr der Forderung der Geschädigten (vgl 7 Ob 277/98f). Da kein Überwiegen des diesbezüglichen Interesses einer der Parteien festgestellt werden kann, ist von einem gleichwertigen Interesse auszugehen. Dies führt zum Regressanspruch der Klägerin im Ausmaß der Hälfte der geltend gemachten Kosten, und zwar sowohl ihrer eigenen als auch jener, zu deren Ersatz die Klägerin im Vorprozess verpflichtet wurde. Der Höhe nach sind diese Kosten unstrittig. (bloß) anteilig im Verhältnis des Interesses an der Abwehr der Forderung der Geschädigten vergleiche 7 Ob 277/98f). Da kein Überwiegen des diesbezüglichen Interesses einer der Parteien festgestellt werden kann, ist von einem gleichwertigen Interesse auszugehen. Dies führt zum Regressanspruch der Klägerin im Ausmaß der Hälfte der geltend gemachten Kosten, und zwar sowohl ihrer eigenen als auch jener, zu deren Ersatz die Klägerin im Vorprozess verpflichtet wurde. Der Höhe nach sind diese Kosten unstrittig.
Der nach Erfüllung eines Teils des Klagebegehrens (Zahlung von 5.400 EUR) verbleibende Anspruch der Klägerin besteht daher mit 4.073,64 EUR zu Recht.
Der Revision war somit teilweise Folge zu geben; die Entscheidungen der Vorinstanzen waren entsprechend abzuändern.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 43 Abs 1, § 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 50, ZPO.