Rechtssatz für 6Ob324/97h 7Ob277/98f 7...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109200

Geschäftszahl

6Ob324/97h; 7Ob277/98f; 7Ob203/98y; 1Ob232/99w; 6Ob68/99i; 2Ob332/99h; 2Ob108/00x; 8Ob2/00b; 4Ob313/00h; 4Ob62/01y; 7Ob30/02s; 7Ob43/02b; 3Ob53/02v; 3Ob313/01b; 4Ob252/03t; 9Ob105/03m; 1Ob296/04t; 4Ob146/10i; 1Ob90/11h; 6Ob4/12z; 2Ob215/11y; 2Ob4/13x; 1Ob134/13g; 1Ob150/13k

Entscheidungsdatum

27.02.2014

Rechtssatz

Aus der Bindungswirkung des Vorprozesses des zahlenden Gesamtschuldners für den trotz Streitverkündung nicht beitretenden anderen Gesamtschuldner ergibt sich, dass der zahlende Gesamtschuldner vom Mitschuldner gemäß Paragraph 1037, ABGB auch Ersatz für die Kosten des Vorprozesses und den dem Geschädigten gezahlten Verzögerungsschaden verlangen kann.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 324/97h
    Entscheidungstext OGH 24.11.1997 6 Ob 324/97h
    Veröff: SZ 70/241
  • 7 Ob 277/98f
    Entscheidungstext OGH 28.05.1999 7 Ob 277/98f
    Vgl auch
  • 7 Ob 203/98y
    Entscheidungstext OGH 14.07.1999 7 Ob 203/98y
    Vgl auch
  • 1 Ob 232/99w
    Entscheidungstext OGH 27.08.1999 1 Ob 232/99w
    Auch; nur: Der zahlende Gesamtschuldner kann vom Mitschuldner gemäß § 1037 ABGB auch Ersatz für die Kosten des Vorprozesses und den dem Geschädigten gezahlten Verzögerungsschaden verlangen. (T1); Beisatz: Eine Prozeßführung (auch) im Interesse des Beklagten kann aber nur für die Zeit ab Zustellung der Streitverkündigung angenommen werden. (T2)
  • 6 Ob 68/99i
    Entscheidungstext OGH 15.12.1999 6 Ob 68/99i
    Vgl auch; Beisatz: Beim Rückgriff des Solidarschuldners auf einen anderen Solidarschuldner kommt ein Prozesskostenersatz gemäß § 1037 ABGB in Betracht. (T3)
  • 2 Ob 332/99h
    Entscheidungstext OGH 23.12.1999 2 Ob 332/99h
    Auch
  • 2 Ob 108/00x
    Entscheidungstext OGH 17.05.2000 2 Ob 108/00x
    Vgl auch; Beisatz: Der Regressanspruch des Hauptfrachtführers gegen den (auch als dessen Erfüllungsgehilfe gegenüber dem Absender fungierenden) Unterfrachtführer umfasst grundsätzlich auch die Kosten (und zwar sowohl die gegnerischen wie auch die eigenen) eines vorangegangenen Schadenersatzprozesses, dem der Unterfrachtführer ebenso wie hier als Nebenintervenient auf Seite des Hauptfrachtführers beigetreten war, - und zwar als Aufwand aus dem Rechtsgrund des § 1037 ABGB. (T4)
  • 8 Ob 2/00b
    Entscheidungstext OGH 07.09.2000 8 Ob 2/00b
    Beis wie T2; Beisatz: Ist aber auch der als Hauptpartei in Anspruch genommene Solidarschuldner, wenngleich nur zu einer geringen Quote haftpflichtig, tritt sein Mitverpflichteter nach Streitverkündung unverzüglich als Nebenintervenient bei und nimmt sodann die Abwehr des Anspruches des Dritten auch tatsächlich selbst in die Hand, dann muss der Rechtsgrund des § 1037 ABGB versagen, weil die Hauptpartei kein fremdes Geschäft mehr führt. (T5)
  • 4 Ob 313/00h
    Entscheidungstext OGH 16.01.2001 4 Ob 313/00h
    Vgl auch; Veröff: SZ 74/6
  • 4 Ob 62/01y
    Entscheidungstext OGH 03.04.2001 4 Ob 62/01y
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 7 Ob 30/02s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2002 7 Ob 30/02s
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Regressklage. (T6)
  • 7 Ob 43/02b
    Entscheidungstext OGH 13.03.2002 7 Ob 43/02b
    Auch; Beis wie T2
  • 3 Ob 53/02v
    Entscheidungstext OGH 18.07.2002 3 Ob 53/02v
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Anspruchsgrundlage "Geschäftsführung ohne Auftrag" scheidet aus, wenn der für die Verfolgung fremder Interessen gemachte Aufwand von der eigenen Sphäre des Geschäftsführers nicht abtrennbar ist. Es geht nicht an, den klaren und überwiegenden Vorteil in der prozessrechtlichen Bindungswirkung der Streitverkündigung zu sehen, wirkt sich doch diese gerade gegen den Regresspflichtigen aus. (T7)
  • 3 Ob 313/01b
    Entscheidungstext OGH 29.01.2003 3 Ob 313/01b
    Vgl auch; Beis wie T7 nur: Die Anspruchsgrundlage "Geschäftsführung ohne Auftrag" scheidet aus, wenn der für die Verfolgung fremder Interessen gemachte Aufwand von der eigenen Sphäre des Geschäftsführers nicht abtrennbar ist. (T8)
  • 4 Ob 252/03t
    Entscheidungstext OGH 20.01.2004 4 Ob 252/03t
    Vgl auch; Beisatz: Der Rückgriff umfasst auch den Prozessaufwand des im Vorprozess verurteilten Mitschuldners. (T9)
  • 9 Ob 105/03m
    Entscheidungstext OGH 17.03.2004 9 Ob 105/03m
    Vgl auch
  • 1 Ob 296/04t
    Entscheidungstext OGH 15.03.2005 1 Ob 296/04t
    Auch; Beisatz: Dieser Grundsatz wurde nicht nur in den Fällen des Rückgriffs eines Solidarschuldners, sondern auch auf den Rückgriff eines im Vorprozess Haftpflichtigen gegen seinen Erfüllungsgehilfen angewendet. (T10); Beis ähnlich wie T7
  • 4 Ob 146/10i
    Entscheidungstext OGH 09.11.2010 4 Ob 146/10i
    Vgl auch; Beis wie T8
  • 1 Ob 90/11h
    Entscheidungstext OGH 26.07.2011 1 Ob 90/11h
    Vgl auch; Beis wie T8
  • 6 Ob 4/12z
    Entscheidungstext OGH 15.03.2012 6 Ob 4/12z
    Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz: Dass die Klägerin bei Obsiegen der Beklagten im Vorverfahren keinen Regressansprüchen der Beklagten ausgesetzt gewesen wäre, machte das Vorverfahren aus der Sicht der Beklagten noch nicht ‑ eindeutig abgrenzbar ‑ fremdnützig; Voraussetzung für die Ersatzpflicht wäre vielmehr, dass der nunmehr geltend gemachte Aufwand bei ausschließlicher Eigengeschäftsführung gar nicht angefallen wäre. (T11)
  • 2 Ob 215/11y
    Entscheidungstext OGH 13.06.2012 2 Ob 215/11y
    Vgl; Beisatz: Erfolgte die Prozesseinlassung und Prozessführung durch die Klägerin auch im Interesse der Beklagten, dann steht der Klägerin ein Regressanspruch gemäß § 1037 ABGB gegen die Beklagte zu, und zwar ‑ mangels Tätigkeit im ausschließlichen Interesse der Beklagten ‑ (bloß) anteilig im Verhältnis des Interesses an der Abwehr der Forderung der Geschädigten. (T12); Beisatz: Kann kein Überwiegen des Interesses einer der Parteien an der Abwehr der Forderung des Geschädigten im Vorprozess festgestellt werden, dann ist von einem gleichwertigen Interesse auszugehen. Dies führt zum Regressanspruch der Klägerin im Ausmaß der Hälfte der geltend gemachten Kosten, und zwar sowohl ihrer eigenen als auch jener, zu deren Ersatz die Klägerin im Vorprozess verpflichtet wurde. (T13)
  • 2 Ob 4/13x
    Entscheidungstext OGH 17.06.2013 2 Ob 4/13x
    Auch
  • 1 Ob 134/13g
    Entscheidungstext OGH 19.09.2013 1 Ob 134/13g
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T8
  • 1 Ob 150/13k
    Entscheidungstext OGH 27.02.2014 1 Ob 150/13k
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109200

Im RIS seit

24.12.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2014

Dokumentnummer

JJR_19971124_OGH0002_0060OB00324_97H0000_002

Rechtssatz für 1Ob2123/96d 1Ob242/97p...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht, Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0107338

Geschäftszahl

1Ob2123/96d; 1Ob242/97p; 6Ob324/97h; 1Ob380/97g; 6Ob336/97y; 1Ob256/98y; 2Ob209/98v; 1Ob257/98w; 4Ob83/99f; 4Ob47/99m; 7Ob277/98f; 7Ob203/98y; 2Ob332/99h; 9Ob76/00t; 2Ob108/00x; 8Ob2/00b; 4Ob313/00h; 4Ob72/01v; 1Ob292/00y; 6Ob195/01x; 5Ob214/01h; 7Ob30/02s; 7Ob43/02b; 1Ob145/02h; 7Ob251/02s; 3Ob313/01b; 2Ob188/03s; 4Ob252/03t; 1Ob298/03k; 8Ob58/04v; 10Ob144/05g; 7Ob148/06z; 10Ob79/05y; 7Ob109/07s; 4Ob111/07p; 4Ob211/07v; 7Ob159/07v; 1Ob50/08x; 6Ob170/08f; 8Ob92/08z; 4Ob192/08a; 9Ob25/08d (9Ob26/08a); 4Ob193/09z; 1Ob115/10h; 7Ob191/10d; 7Ob156/11h; 2Ob75/11k; 4Ob137/11t; 2Ob215/11y; 9ObA19/12b; 6Ob140/12z; 5Ob68/11b; 2Ob255/12g; 6Ob62/13f; 3Ob120/14i; 3Ob234/14d; 5Ob31/15t; 10Ob34/15w; 9Ob12/15b; 7Ob72/15m; 2Ob71/15b; 9ObA8/15i; 7Ob61/16w; 7Ob114/15p; 6Ob50/16w; 2Ob152/16s; 2Ob90/17z; 10Ob4/18p; 8Ob150/18v; 24Ds1/20m; 8ObA82/20x; 8Ob85/21i; 2Ob39/22g

Entscheidungsdatum

30.05.2022

Rechtssatz

Die Wirkungen eines materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils erstrecken sich soweit auf den einfachen Nebenintervenienten und denjenigen, der sich am Verfahren trotz Streitverkündung nicht beteiligte, als diese Personen als Parteien eines als Regressprozess geführten Folgeprozesses keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einreden erheben dürfen, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses in Widerspruch stehen. In diesem Rahmen sind sie daher an die ihre Rechtsposition belastenden Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses gebunden, sofern ihnen in jenem Verfahren soweit unbeschränktes rechtliches Gehör zustand. Das gilt jedoch nicht auch für denjenigen, der sich am Vorprozess nicht beteiligte, dem aber auch gar nicht der Streit verkündet worden war.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 2123/96d
    Entscheidungstext OGH 08.04.1997 1 Ob 2123/96d
    Verstärkter Senat; Veröff: SZ 70/60
  • 1 Ob 242/97p
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 242/97p
    Auch; Beisatz: Diese Interventionswirkung setzt keine Identität der Rechtsgründe, die einer Klagestattgebung im Vorprozess und im Regressprozess als Grundlage dienen können, voraus. Schadenersatz aufgrund einer rechtlichen - hier vertraglichen - Sonderbeziehung zwischen den Streitteilen scheidet als Rechtsgrund des Klageanspruchs im Regressprozess also nicht etwa deshalb aus, weil die Haftung der im Vorprozess beklagten und im Regressprozess klagenden Partei für das Klagebegehren jenes Verfahrens infolge eines verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs bejaht wurde. (T1) Veröff: SZ 70/200
  • 6 Ob 324/97h
    Entscheidungstext OGH 24.11.1997 6 Ob 324/97h
    Veröff: SZ 70/241
  • 1 Ob 380/97g
    Entscheidungstext OGH 28.04.1998 1 Ob 380/97g
    Vgl auch
  • 6 Ob 336/97y
    Entscheidungstext OGH 27.05.1998 6 Ob 336/97y
  • 1 Ob 256/98y
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 1 Ob 256/98y
    Beisatz: Die bloß faktische Kenntnis vom Gegenstand und Fortgang des Vorprozesses ändert daran nichts. (T2) Veröff: SZ 71/197
  • 2 Ob 209/98v
    Entscheidungstext OGH 03.12.1998 2 Ob 209/98v
    nur: Die Wirkungen eines materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils erstrecken sich soweit auf den einfachen Nebenintervenienten und denjenigen, der sich am Verfahren trotz Streitverkündung nicht beteiligte, als diese Personen als Parteien eines als Regressprozess geführten Folgeprozesses keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einreden erheben dürfen, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses in Widerspruch stehen. (T3)
  • 1 Ob 257/98w
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 1 Ob 257/98w
  • 4 Ob 83/99f
    Entscheidungstext OGH 13.04.1999 4 Ob 83/99f
    nur T3
  • 4 Ob 47/99m
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 4 Ob 47/99m
    Auch; nur T3; Veröff: SZ 72/52
  • 7 Ob 277/98f
    Entscheidungstext OGH 28.05.1999 7 Ob 277/98f
  • 7 Ob 203/98y
    Entscheidungstext OGH 14.07.1999 7 Ob 203/98y
    nur: Die Wirkungen eines materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils erstrecken sich soweit auf den einfachen Nebenintervenienten und denjenigen, der sich am Verfahren trotz Streitverkündung nicht beteiligte, als diese Personen als Parteien eines als Regressprozess geführten Folgeprozesses keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einreden erheben dürfen, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses in Widerspruch stehen. In diesem Rahmen sind sie daher an die ihre Rechtsposition belastenden Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses gebunden. (T4)
  • 2 Ob 332/99h
    Entscheidungstext OGH 23.12.1999 2 Ob 332/99h
    Vgl auch; nur T4
  • 9 Ob 76/00t
    Entscheidungstext OGH 26.04.2000 9 Ob 76/00t
    Vgl auch; Beisatz: Die Bindungswirkung des Urteils des Vorprozesses und die Bindung an belastende Tatsachenfeststellungen besteht hinsichtlich von Einwendungen, die schon im Vorprozess hätten erhoben werden können und die dort für die Entscheidung wesentlich gewesen wären. Dies gilt dann, wenn das Klagebegehren im Folgeprozess auf demselben Anspruch beruht. (T5)
  • 2 Ob 108/00x
    Entscheidungstext OGH 17.05.2000 2 Ob 108/00x
    Vgl auch
  • 8 Ob 2/00b
    Entscheidungstext OGH 07.09.2000 8 Ob 2/00b
    nur T3
  • 4 Ob 313/00h
    Entscheidungstext OGH 16.01.2001 4 Ob 313/00h
    Auch; Veröff: SZ 74/6
  • 4 Ob 72/01v
    Entscheidungstext OGH 03.04.2001 4 Ob 72/01v
    nur: Die Wirkungen eines materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils erstrecken sich soweit auf den einfachen Nebenintervenienten und denjenigen, der sich am Verfahren trotz Streitverkündung nicht beteiligte, als diese Personen als Parteien eines als Regressprozess geführten Folgeprozesses keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einreden erheben dürfen, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses in Widerspruch stehen. In diesem Rahmen sind sie daher an die ihre Rechtsposition belastenden Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses gebunden, sofern ihnen in jenem Verfahren soweit unbeschränktes rechtliches Gehör zustand. (T6)
  • 1 Ob 292/00y
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 Ob 292/00y
    Auch; Beisatz: Die beigetretene Nebenintervenientin muss sich die Wirkungen des materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteile des Vorverfahrens einschließlich der diesen zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen gegen sich gelten lassen. (T7)
  • 6 Ob 195/01x
    Entscheidungstext OGH 13.09.2001 6 Ob 195/01x
    nur T6; Beisatz: Ein Zwischenstreit, ob die Streitverkündigung begründet oder aus einem anderen Grund nicht statthaft ist, findet nicht statt. Ob der, dem der Streit verkündet wurde, ein rechtliches Interesse für einen Beitritt als Nebenintervenient hat, ist erst nach erfolgtem Beitritt auf Grund eines Zurückweisungsantrages einer Prozesspartei zu beurteilen, nach der Entscheidung 1 Ob 66/99h unter Ablehnung von Vorjudikatur (SZ 45/141) allerdings auch von Amts wegen. Der von einem Prozess verständigte, aber noch nicht (unbedingt) beigetretene Dritte hat auf eine solche Vorprüfung keinen Rechtsanspruch. (T8)
  • 5 Ob 214/01h
    Entscheidungstext OGH 11.12.2001 5 Ob 214/01h
    Vgl auch; Beisatz: Ein Vergleich entfaltet insoweit keine Bindungswirkung für den Folgeprozess. (T9)
  • 7 Ob 30/02s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2002 7 Ob 30/02s
    nur T4
  • 7 Ob 43/02b
    Entscheidungstext OGH 13.03.2002 7 Ob 43/02b
    nur T4; Beisatz: Die Interventionswirkung erfasst nicht bloß Regressverhältnisse (im engeren Sinne) zwischen Solidarschuldnern, sondern auch sonstige materiellrechtliche Rechtsverhältnisse und Sonderrechtsbeziehungen. (T10)
  • 1 Ob 145/02h
    Entscheidungstext OGH 13.12.2002 1 Ob 145/02h
    Verstärkter Senat; Beisatz: Die Rechtsposition des Nebenintervenienten wird dadurch jener des streitgenössischen Nebenintervenienten - dem allerdings die verfahrensrechtliche Stellung einer Partei und damit ein eigenständiges Rechtsmittelrecht zukommt - ganz erheblich angenähert. (T11); Veröff: SZ 2002/168
  • 7 Ob 251/02s
    Entscheidungstext OGH 13.11.2002 7 Ob 251/02s
    Auch; Beis wie T7
  • 3 Ob 313/01b
    Entscheidungstext OGH 29.01.2003 3 Ob 313/01b
    nur T6; Beis wie T1 nur: Diese Interventionswirkung setzt keine Identität der Rechtsgründe, die einer Klagestattgebung im Vorprozess und im Regressprozess als Grundlage dienen können, voraus. (T12)
  • 2 Ob 188/03s
    Entscheidungstext OGH 16.10.2003 2 Ob 188/03s
    Beisatz: Die Streitverkündung an den Vertreter reicht für eine Bindung des Vertretenen im Folgeprozess nicht aus. (T13)
  • 4 Ob 252/03t
    Entscheidungstext OGH 20.01.2004 4 Ob 252/03t
  • 1 Ob 298/03k
    Entscheidungstext OGH 23.11.2004 1 Ob 298/03k
    Beis wie T12; Beisatz: Es ist nur von Bedeutung, dass die als Klagegrund wesentlichen Tatsachen des Regressprozesses bereits notwendige Elemente des Urteils des Vorprozesses waren. (T14); Veröff: SZ 2004/163
  • 8 Ob 58/04v
    Entscheidungstext OGH 17.03.2005 8 Ob 58/04v
  • 10 Ob 144/05g
    Entscheidungstext OGH 25.04.2006 10 Ob 144/05g
    Beisatz: Diese Bindungswirkung besteht nur gegenüber demjenigen, der im Hauptprozess den Streit verkündet hat, nicht aber auch gegenüber dem am Hauptprozess beteiligten Prozessgegner. (T15)
  • 7 Ob 148/06z
    Entscheidungstext OGH 05.07.2006 7 Ob 148/06z
    Veröff: SZ 2006/100
  • 10 Ob 79/05y
    Entscheidungstext OGH 19.12.2006 10 Ob 79/05y
    Beisatz: Im Fall ihres Obsiegens steht einer Partei (und ihrem Nebenintervenienten) nämlich - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - mangels Beschwer kein Rechtsmittelrecht zu. Ein Rückgriffsanspruch einer Partei gegen den Nebenintervenienten kommt nur in Frage, wenn die Partei im Vorprozess verliert. Demgemäß ist die Bindungswirkung nur in diesem Fall relevant und auf die Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses beschränkt, die die Rechtsposition des Nebenintervenienten belasten. Eine Bindung an Tatsachenfeststellungen, die die Rechtsposition der Partei begünstigen und eine Klageabweisung tragen, besteht daher nicht. (T16)
  • 7 Ob 109/07s
    Entscheidungstext OGH 30.05.2007 7 Ob 109/07s
    Vgl; Beisatz: Hier: Bindung im Deckungsprozess an das im Haftpflichtprozess ergangene Urteil. (T17)
  • 4 Ob 111/07p
    Entscheidungstext OGH 07.08.2007 4 Ob 111/07p
    Vgl aber; nur T6; Beisatz: Es besteht jedoch keine Bindung an Feststellungen, die der Nebenintervenient wegen entsprechenden Vorbringens „seiner" Hauptpartei nicht bekämpfen konnte (vgl RS0122420). (T18)
  • 4 Ob 211/07v
    Entscheidungstext OGH 11.12.2007 4 Ob 211/07v
    Beisatz: Eine im Vorprozess ohne Notwendigkeit geäußerte Rechtsmeinung kann nach der dargestellten Rechtsprechung keinesfalls Bindungswirkung entfalten. (T19)
  • 7 Ob 159/07v
    Entscheidungstext OGH 28.11.2007 7 Ob 159/07v
    nur T6; Beis wie T10; Beis wie T16 nur: Ein Rückgriffsanspruch einer Partei gegen den Nebenintervenienten kommt nur in Frage, wenn die Partei im Vorprozess verliert. Demgemäß ist die Bindungswirkung nur in diesem Fall relevant und auf die Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses beschränkt, die die Rechtsposition des Nebenintervenienten belasten. (T20) Beisatz: Die Bindungswirkung eines Urteils erstreckt sich auch auf den Nebenintervenienten, der im Vorprozess auf Seiten der Partei beitrat, die ihm nicht den Streit verkündet hatte, wenn ihn diese Hauptpartei nun in Anspruch nimmt. (siehe RS0122987). (T21)
    Veröff: SZ 2007/187
  • 1 Ob 50/08x
    Entscheidungstext OGH 16.09.2008 1 Ob 50/08x
    nur T6
  • 6 Ob 170/08f
    Entscheidungstext OGH 01.10.2008 6 Ob 170/08f
    Vgl; Beisatz: Hier: Schiedsverfahren und Nebenintervention. Die §§ 577 ff ZPO enthalten keine Regelungen über die Nebenintervention. Die Streitverkündung im Schiedsverfahren ist grundsätzlich zulässig, eine Bindungswirkung ist zumindest jedoch dann abzulehnen, wenn der Streitverkündungsempfänger nicht auch Partei der Schiedsvereinbarung war. (T22)
    Beisatz: Ein Schiedsspruch kann ebenso wie ein gerichtliches Urteil als Tatsache Bestandteil eines eigenen materiellrechtlichen Tatbestands werden. Insofern äußert er ebenso wie das Urteil Tatbestands- beziehungsweise Reflexwirkung. (T23)
    Beisatz: Für die Tatbestandswirkung ist charakteristisch, dass es sich dabei um eine Wirkung des Urteils handelt, die eintritt, ohne vom Urteil intendiert, also angestrebt zu sein. Das Urteil hat eine rein materielle Wirkung in dem Sinne, dass die Existenz des Urteils eine Tatsache wie jede andere ist und daher zur Voraussetzung eines Tatbestands gemacht werden kann, bei dessen Verwirklichung bestimmte Rechtsfolgen eintreten. (T24)
  • 8 Ob 92/08z
    Entscheidungstext OGH 14.10.2008 8 Ob 92/08z
  • 4 Ob 192/08a
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 4 Ob 192/08a
    Auch; nur T6; Beis wie T5; Beisatz: Eine solche Bindungswirkung besteht grundsätzlich auch in Ansehung deutscher Urteile für inländische Folgeprozesse und ist in ihrer Reichweite nach deutschem Recht zu beurteilen. (T25)
  • 9 Ob 25/08d
    Entscheidungstext OGH 05.08.2009 9 Ob 25/08d
    nur T3; Beisatz: Die aus der materiellen Rechtskraft abgeleitete Bindungswirkung hat ihren Geltungsgrund letztlich darin, dass Verfahrensbeteiligte vor der Entscheidung als Prozesspartei rechtliches Gehör fanden und dadurch an der Stoffsammlung und Entscheidungsfindung mitwirkten oder durch die Streitverkündung rechtliches Gehör zumindest finden konnten. (T26)
    Beisatz: Hier: Streitverkündung erst im zweiten Rechtsgang. (T27)
  • 4 Ob 193/09z
    Entscheidungstext OGH 16.12.2009 4 Ob 193/09z
    Vgl auch; Veröff: SZ 2009/167
  • 1 Ob 115/10h
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 115/10h
    Auch; nur T3
  • 7 Ob 191/10d
    Entscheidungstext OGH 24.11.2010 7 Ob 191/10d
    Auch
  • 7 Ob 156/11h
    Entscheidungstext OGH 28.09.2011 7 Ob 156/11h
    Auch
  • 2 Ob 75/11k
    Entscheidungstext OGH 30.08.2011 2 Ob 75/11k
    nur T4
  • 4 Ob 137/11t
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 137/11t
    Vgl auch; Beis wie T18
  • 2 Ob 215/11y
    Entscheidungstext OGH 13.06.2012 2 Ob 215/11y
    Auch; nur T3
  • 9 ObA 19/12b
    Entscheidungstext OGH 20.06.2012 9 ObA 19/12b
    Auch; nur T3
  • 6 Ob 140/12z
    Entscheidungstext OGH 13.09.2012 6 Ob 140/12z
    Beisatz: Der Auffassung, dass eine Streitverkündung auch dann Bindungswirkung entfaltet, wenn der Beitritt des Nebenintervenienten zu Unrecht zurückgewiesen wird, ist der Vorzug zu geben. Diesen trifft daher die Obliegenheit, eine zu Unrecht erfolgte Zurückweisung seines Beitritts mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu bekämpfen. Erst die rechtskräftige Zurückweisung der Nebenintervention nach ordnungsgemäßer Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ließe die Bindungswirkung entfallen. (T28)
  • 5 Ob 68/11b
    Entscheidungstext OGH 13.12.2011 5 Ob 68/11b
    Auch; teilweise abweichend Beis wie T1;
    teilweise abweichend Beis wie T12;
    Beisatz: Die Interventionswirkung der Streitverkündung erfasst nicht nur Regressansprüche, also solche, die durch das Rechtsverhältnis, das den Gegenstand des Vorprozesses bildete, bedingt sind, sondern auch materiell‑rechtliche Alternativverhältnisse, die einander gegenseitig ausschließend bedingen. Das ist dann der Fall, wenn die Feststellung eines Rechtsverhältnisses die eines anderen gleichwertigen Rechtsverhältnisses ausschließt, also im materiell‑rechtlichen Überschneidungsbereich solcher Rechtsverhältnisse die positiven Voraussetzungen des einen Rechtsverhältnisses gleichzeitig die negativen Voraussetzungen des anderen sind. (T29)
    Bem: Abweichend zu T1 und T12 nur hinsichtlich der Formulierung im RS, nicht jedoch hinsichtlich der Entscheidungen. (T30)
  • 2 Ob 255/12g
    Entscheidungstext OGH 14.03.2013 2 Ob 255/12g
  • 6 Ob 62/13f
    Entscheidungstext OGH 30.09.2013 6 Ob 62/13f
    Beis wie T15; Beis wie T18; Beisatz: Wurde einer Partei des nunmehrigen Verfahrens im Vorverfahren von der damals beklagten Partei der Streit verkündet, trat sie jedoch auf Seiten der damaligen Klägerin bei, so besteht für eine Bindung dieser Partei an das Ergebnis des Vorverfahrens dann kein Raum, wenn sie zurecht auf Seiten der damaligen Klägerin als Nebenintervenient beitrat und deshalb im Vorverfahren weder eine Veranlassung noch eine Möglichkeit hatte, die Höhe der von ihrer Hauptpartei begehrten Schadenersatzforderung zu bestreiten (siehe RS0129019). (T31)
    Veröff: SZ 2013/88
  • 3 Ob 120/14i
    Entscheidungstext OGH 19.11.2014 3 Ob 120/14i
    Auch; Veröff: SZ 2014/107
  • 3 Ob 234/14d
    Entscheidungstext OGH 18.03.2015 3 Ob 234/14d
    Auch; nur T6
  • 5 Ob 31/15t
    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 5 Ob 31/15t
    Vgl auch
  • 10 Ob 34/15w
    Entscheidungstext OGH 19.05.2015 10 Ob 34/15w
    Vgl auch; Beis ähnlich T14
  • 9 Ob 12/15b
    Entscheidungstext OGH 28.05.2015 9 Ob 12/15b
    Auch; nur T6; Beis wie T10; Beis wie T15
  • 7 Ob 72/15m
    Entscheidungstext OGH 20.05.2015 7 Ob 72/15m
  • 2 Ob 71/15b
    Entscheidungstext OGH 08.06.2015 2 Ob 71/15b
    Vgl auch; Veröff: SZ 2015/55
  • 9 ObA 8/15i
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 9 ObA 8/15i
    Beisatz: Dies gilt auch im Fall des Rückersatzes nach § 3 AHG. Hat sich das Organ im Amtshaftungsverfahren dem Rechtsträger als Nebenintervenient angeschlossen, ist es daher im Regressprozess (trotz § 5 AHG) an die den Amtshaftungsanspruch betreffenden Einwendungen gebunden, die es entweder bereits erfolglos oder gar nicht erhoben hat. (T32)
    Veröff: SZ 2016/25
  • 7 Ob 61/16w
    Entscheidungstext OGH 25.05.2016 7 Ob 61/16w
    Auch
  • 7 Ob 114/15p
    Entscheidungstext OGH 15.06.2016 7 Ob 114/15p
    Auch; nur T6; Beis wie T18
  • 6 Ob 50/16w
    Entscheidungstext OGH 30.05.2016 6 Ob 50/16w
    Auch
  • 2 Ob 152/16s
    Entscheidungstext OGH 27.10.2016 2 Ob 152/16s
    Vgl; Veröff: SZ 2016/112
  • 2 Ob 90/17z
    Entscheidungstext OGH 16.05.2017 2 Ob 90/17z
    nur T6; Beis wie T18
  • 10 Ob 4/18p
    Entscheidungstext OGH 23.05.2018 10 Ob 4/18p
    Bemerkung: Zu den Inhaltsvoraussetzungen einer wirksamen Streitverkündigung siehe RS0132091. (T33)
    Veröff: SZ 2018/41
  • 8 Ob 150/18v
    Entscheidungstext OGH 19.12.2018 8 Ob 150/18v
    Beis wie T24; Beisatz: Urteile entfalten unter Umständen Tatbestandswirkung. Die Tatbestandwirkung eines Urteils - oder eines anderen der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit teilhaften individuellen staatlichen Hoheitsakts - ist anzunehmen, wenn dieser Willensakt rechtliche Voraussetzung für andere privatrechtliche Ansprüche zwischen denselben oder anderen Parteien ist. (T34)
    Beisatz: Hier: Tatbestandswirkung des Urteils im Vorprozess, welches eine im Wohnungseintumsvertrag enthaltene Kostentragungsregel zugunsten des Vertragserrichters enthält. (T35)
  • 24 Ds 1/20m
    Entscheidungstext OGH 18.06.2020 24 Ds 1/20m
    Vgl
  • 8 ObA 82/20x
    Entscheidungstext OGH 23.11.2020 8 ObA 82/20x
    Vgl; Beis wie T5
  • 8 Ob 85/21i
    Entscheidungstext OGH 14.09.2021 8 Ob 85/21i
    Vgl; Beis wie T15; Beis wie T18
  • 2 Ob 39/22g
    Entscheidungstext OGH 30.05.2022 2 Ob 39/22g
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107338

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2022

Dokumentnummer

JJR_19970408_OGH0002_0010OB02123_96D0000_001

Entscheidungstext 2Ob215/11y

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

Zak 2012/522 S 275 - Zak 2012,275 = JBl 2012,652 = EvBl 2012/160 S 1088 (Schneider) - EvBl 2012,1088 (Schneider) = RdW 2012/747 S 721 - RdW 2012,721 = ZVR 2013/42 S 76 (Danzl, tabellarische Übersicht) - ZVR 2013,76 (Danzl, tabellarische Übersicht) = ZVR 2014/51 S 61 (Huber) - ZVR 2014,61 (Huber)

Geschäftszahl

2Ob215/11y

Entscheidungsdatum

13.06.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** AG, *****, vertreten durch Altenweisl Wallnöfer Watschinger Zimmermann Rechtsanwälte GmbH in Innsbruck, gegen die beklagte Partei G***** AG, *****, vertreten durch Dr. Andreas Kolar, Dr. Karl Ulrich Janovsky, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen (eingeschränkt) 8.147,27 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 14. September 2011, GZ 4 R 160/11b-13, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 10. Juni 2011, GZ 6 Cg 195/10b-8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil insgesamt wie folgt zu lauten hat:

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen der Klagevertreter binnen 14 Tagen den Betrag von 4.073,64 EUR samt 4 % Zinsen aus 9.473,64 EUR vom 1. 4. 2010 bis zum 31. 12. 2010 sowie aus 4.073,64 EUR ab 1. 1. 2011 zu bezahlen und die mit 983,35 EUR (darin 52,66 EUR USt und 667,35 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen zu ersetzen.

Das Mehrbegehren von 4.073,63 EUR sA wird abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Lenker des bei der Klägerin haftpflichtversicherten Linienbusses musste eine Vollbremsung einleiten, um eine Kollision mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw, der unmittelbar vor dem Omnibus dessen Fahrlinie schnitt, hintanzuhalten. Dabei wurde eine Businsassin zu Boden geschleudert und verletzt. Die Businsassin machte in einem Vorprozess gegenüber der nunmehrigen Klägerin als dortige (gemeinsam mit der Omnibushalterin) Beklagte Schadenersatz in Höhe von 5.400 EUR sowie die Feststellung ihrer Haftung für die künftigen Unfallfolgen geltend. Die nunmehrige Klägerin forderte die nunmehrige Beklagte unter Verweis auf das Alleinverschulden der unfallbeteiligten Pkw-Lenkerin schriftlich auf, Ersatz zu leisten. Die Beklagte lehnte dies unter Hinweis auf die mangelnde Verursachung seitens der Pkw-Lenkerin ab. Aufgrund der folgenden Streitverkündung trat die Beklagte dem Vorprozess auf Seiten der Klägerin (dort Beklagte) als Nebenintervenientin bei. Sie bestritt, dass das Fahrverhalten der Lenkerin des bei ihr haftpflichtversicherten Pkws in kausalem Zusammenhang mit dem Sturz der Businsassin gestanden sei. Im Vorprozess wurde die nunmehrige Klägerin schließlich (neben der Feststellung der Haftung für künftige Schäden) schuldig erkannt, an die Businsassin den Schadensbetrag von 5.400 EUR zu zahlen. Die Ersatzpflicht wurde auf Paragraph 9, Absatz 2, EKHG gestützt, weil die Vollbremsung als außergewöhnliche Betriebsgefahr zu werten sei, die unmittelbar auf dem Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten, nämlich der Pkw-Lenkerin beruhe.

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte die Klägerin von der Beklagten den Ersatz des von ihr dem Unfallopfer geleisteten Schadenersatzbetrags von 5.400 EUR sowie der eigenen und gegnerischen Kosten des Vorprozesses in Höhe von 8.147,27 EUR. Hinsichtlich der Kosten stützte sich die Klägerin auf Paragraph 1037, ABGB. Ihre Prozessführung im Vorprozess sei auch zum klaren und überwiegenden Vorteil der hier Beklagten gewesen.

Die Beklagte erhob nur teilweise Einspruch und zahlte den Teilbetrag von 5.400 EUR, bestritt jedoch ihre Zahlungspflicht hinsichtlich der Kosten des Vorverfahrens. Im Vorverfahren sei es ausschließlich um die - die Klägerin betreffende - Frage gegangen, ob hinsichtlich des klägerischen Busses die Tatbestandsvoraussetzungen einer Halterhaftung für außergewöhnliche Betriebsgefahr vorgelegen seien oder nicht. Die Abklärung dieser Frage habe für die Beklagte und deren Haftung keinerlei Bewandtnis gehabt und sei für sie auch nicht von Nutzen. Die von der Klägerin vorgenommene Bestreitung sei ausschließlich in ihrem eigenen Interesse erfolgt, sodass eine Haftung der Beklagten für die Kosten des Vorprozesses nicht in Betracht komme.

Das Erstgericht gab dem restlichen Klagebegehren von 8.147,27 EUR sA - gestützt auf Paragraph 1037, ABGB - statt. Die Streitverkündigung diene im Zusammenhang des Paragraph 1037, ABGB dazu, den als Schuldner eines Ersatzanspruchs in Frage Kommenden darauf aufmerksam zu machen, dass der Anspruchsteller als Partei eines anhängigen Verfahrens beabsichtige, dieses Verfahren auch im Interesse des Ersatzpflichtigen zu führen, also dort nicht nur seine eigenen, sondern auch die fremden Interessen zu verfolgen. Die Beklagte habe sich am Vorprozess als Nebenintervenientin beteiligt. Wenngleich sich die Rechtsstellung des Nebenintervenienten ausschließlich aus dem Prozessverhältnis ableite und ihm alle sachdisponierenden Anträge verwehrt seien, wäre es im vorliegenden Fall doch an der Beklagten (Nebenintervenientin) gelegen, auf eine Minimierung des Aufwands des Vorprozesses hinzuwirken, und zwar nach Herstellen des Einvernehmens mit der dort beklagten und hier klagenden Partei die Ersatzpflicht gegenüber der Businsassin anzuerkennen. Es liege nämlich kein Fahrfehlverhalten des Buslenkers vor; die Ersatzpflicht ergebe sich aus Paragraph 9, Absatz 2, EKHG, weil die Vollbremsung als außergewöhnliche Betriebsgefahr unmittelbar auf das Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten, nämlich der Lenkerin des bei der Nebenintervenientin (hier Beklagten) haftpflichtversicherten Pkws zurückzuführen sei. Trotzdem habe die Nebenintervenientin ausdrücklich bestritten, dass das Fahrverhalten der Lenkerin des bei ihr haftpflichtversicherten Pkws in kausalem Zusammenhang mit dem Sturz der Businsassin stehe. Insofern seien im Ergebnis die Voraussetzungen für die Ersatzpflicht der Beklagten für die Kosten des Vorverfahrens gegeben.

Das Berufungsgericht wies das restliche Klagebegehren im Wesentlichen (abgesehen von einem geringfügigen Zinsbegehren) ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Nach der älteren Rechtsprechung sei Paragraph 11, EKHG (ebenso wie Paragraph 1302, ABGB) taugliche Rechtsgrundlage nur für den Rückgriff bezüglich des von einem Solidarschuldner geleisteten Unfallschadens, nicht aber auch bezüglich von Verfahrenskosten, für die kein Solidarschuldverhältnis mit dem Kläger bestehe, woran auch eine Streitverkündigung sowie die Nichtbefolgung der Aufforderung zum Beitritt als Nebenintervenient nichts ändere. Das Schadenersatzrecht scheide als Anspruchsgrundlage aus, wenn es an einer Vertragsbeziehung zwischen den Streitteilen mangle, zumal außerhalb einer solchen ein reiner Vermögensschaden (abgesehen vom Fall des Vorsatzes) nicht zu ersetzen sei. Zu Paragraph 1037, ABGB habe der Oberste Gerichtshof zwar ausgesprochen, aus der Bindungswirkung des Vorprozesses des zahlenden Gesamtschuldners für den trotz Streitverkündung nicht beitretenden anderen Gesamtschuldner ergebe sich, dass der zahlende Gesamtschuldner vom Mitschuldner gemäß Paragraph 1037, ABGB auch Ersatz für die Kosten des Vorprozesses ab Streitverkündung und den dem Geschädigten gezahlten Vermögensschaden verlangen könne; allerdings wurde auch festgehalten, dass die Anspruchsgrundlage Geschäftsführung ohne Auftrag ausscheide, wenn der für die Verfolgung fremder Interessen gemachte Aufwand von der eigenen Sphäre des Geschäftsführers nicht abtrennbar sei. Paragraph 1041, ABGB komme nur dann zum Tragen, wenn kein die Vermögensverschiebung rechtfertigendes Rechtsverhältnis existent sei, was in Fällen wie hier (rechtskräftiges Urteil zwischen der Klägerin des Vorprozesses und der regressberechtigten Beklagten des Vorprozesses) keinesfalls zutreffe. Im vorliegenden Fall scheitere die Anwendbarkeit sowohl des Paragraph 1037, ABGB als auch des Paragraph 1041, ABGB daran, dass eine Prozessführung der Klägerin im Vorprozess ausschließlich im Interesse der nunmehrigen Beklagten nicht erkennbar sei. Die nunmehrige Klägerin habe im Vorprozess ihre Haftung mit dem Argument bestritten, dass vom Alleinverschulden der dortigen Klägerin (kein entsprechendes Festhalten) auszugehen sei. Überdies sei auch die Unfallskausalität der geltend gemachten Verletzungen in Frage gestellt worden. Es könne also keinesfalls gesagt werden, dass die nunmehrige Klägerin den Vorprozess ausschließlich im Interesse der jetzigen Beklagten geführt hätte. Eine derartige Annahme wäre nur zulässig, wenn die Klägerin im Vorprozess (etwa in der Streitverkündigung) gegenüber der regresspflichtigen Beklagten erklärt hätte, eine - weitere - Bestreitung des dortigen Klagebegehrens nur aufrecht zu erhalten, wenn dies seitens der Regresspflichtigen ausdrücklich gewünscht werde, ansonsten aber ihre Haftung gegenüber der dortigen Klägerin - unter Vorbehalt des Regresses - anerkennen zu wollen. Die Regressberechtigte hätte es daher selbst in der Hand gehabt, einen weiteren unnötigen Aufwand im Vorprozess hintanzuhalten. Wenn sich die Regressberechtigte aber in den Vorprozess mit der Begründung einlasse, dass die dortige Klägerin das Alleinverschulden am gegenständlichen Vorfall zu tragen habe und diesen Einwand bis zum Schluss der Verhandlung unverändert aufrecht halte, könne keinesfalls davon gesprochen werden, dass diese Prozessführung - ausschließlich - im Interesse des Regresspflichtigen geschehen wäre. Jedenfalls sei eine Abtrennbarkeit des für die Verfolgung der fremden Interessen gemachten Aufwands von der eigenen Sphäre des Regressberechtigten nicht möglich. Die (ordentliche) Revision sei zulässig, weil über die vereinzelt gebliebene Entscheidung 8 Ob 2/00b hinaus - die eine Kostenerstattungspflicht aus dem Vorprozess auf Basis des Paragraph 1041, ABGB bejaht habe - eine weitere einschlägige Rechtsprechung nicht vorliege.

Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag, der Klage stattzugeben; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung die Zurück- bzw Abweisung der Revision.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil zur Frage des Prozesskostenregresses keine einheitliche Rechtsprechung besteht; sie ist auch teilweise berechtigt.

Die Klägerin macht geltend, die Judikatur zur Frage der Regressfähigkeit von im Vorprozess entstandenen Prozesskosten sei uneinheitlich, weil der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen 7 Ob 203/98y und 2 Ob 108/00x den Kostenregress gegen den dem Vorprozess beigetretenen Nebenintervenienten (aus dem Rechtsgrund des Paragraph 1037, ABGB) im vollen Umfang zugelassen und in anderen Entscheidungen teilweise (6 Ob 324/97h, 7 Ob 277/98f, 1 Ob 232/99w) oder zur Gänze (RIS-Justiz RS0109200) abgelehnt habe. Die Revision sei daher zulässig. Der Beitritt als Nebenintervenient im Vorprozess hindere den Regress von Prozesskosten nicht. Die Beklagte hätte es in der Hand gehabt, im Vorprozess den Prozessaufwand zu minimieren, indem sie den Klagsanspruch (im Einvernehmen mit den dort Beklagten) anerkannt hätte; auch hätte sie der Businsassin außergerichtlich gemäß Paragraph 1423, ABGB die Einlösung anbieten können. Die Klägerin habe die Beklagte im Zuge des Vorprozesses vor Streitverkündung aufgefordert, in den Schadenfall einzutreten. Ab diesem Zeitpunkt habe der Beklagten klar sein müssen, dass die Klägerin den Vorprozess im ausschließlichen Interesse der hier Beklagten führe, weil den Lenker des bei der Klägerin haftpflichtversicherten Omnibusses kein Verschulden am Verkehrsunfall treffe. Die Prozessführung der Klägerin im Vorprozess sei zum klaren und überwiegenden Vorteil der Beklagten erfolgt. Sollte der Oberste Gerichtshof zur Auffassung gelangen, dass sich die Klägerin nicht auf Paragraph 1037, ABGB berufen könne, so seien die Kosten des Vorprozesses zumindest teilweise auf Basis des Paragraph 1041, ABGB zuzusprechen.

Hierzu wurde erwogen:

1. Es entspricht zahlreichen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, dass der dem (Vor-)Prozess - trotz Streitverkündung - nicht beitretende Gesamtschuldner die Kosten dieses Prozesses (anteilig) zu tragen hat, weil anzunehmen ist, dass er die Prozessführung als auch in seinem Interesse gelegen betrachtete (RIS-Justiz RS0109200, insbesondere 6 Ob 324/97h, 7 Ob 203/98y, 1 Ob 232/99w).

2. In den Fällen des Beitritts des Regresspflichtigen als Nebenintervenient des Vorprozesses - wie hier - bejahte der Oberste Gerichtshof früher vereinzelt ebenfalls den Kostenregress. So etwa in der Entscheidung 7 Ob 277/98f mit der Begründung, dass der Vorprozess auch über wesentliche Haftungsfragen betreffend das Verhältnis des Regresspflichtigen zu den Regressberechtigten mitzuentscheiden gehabt habe. Der 7. Senat ging von einem gleichwertigen Interesse aller im Vorprozess Beklagten einschließlich der dortigen Nebenintervenientin aus und teilte die Entschädigungspflicht in analoger Anwendung des Paragraph 1043, ABGB auf alle Personen, zu deren Gunsten der Vorprozess geführt worden sei, gleichmäßig auf. Die Entscheidung 2 Ob 108/00x bejahte den Anspruch auf Kostenregress gemäß Paragraph 1037, ABGB, weil der Prozess zum klaren und überwiegenden Vorteil des - als Nebenintervenient beigetretenen - Regresspflichtigen geführt worden sei, zumal im Vordergrund gestanden sei, dass dieser als Unterfrachtführer das Abhandenkommen des Frachtguts zu verantworten und damit im Innenverhältnis der beteiligten Frachtführer den Schaden hieraus zur Gänze zu tragen habe. In der Entscheidung 8 Ob 2/00b wurde der Prozesskostenregress mit einem Verwendungsanspruch nach Paragraph 1041, ABGB begründet.

3. In der jüngeren Rechtsprechung wurden die auf Paragraph 1037, ABGB gestützten Regressansprüche häufig mit der Begründung abgewiesen, dass Geschäftsführung ohne Auftrag ausscheide, wenn der für die Verfolgung fremder Interessen getätigte Aufwand von der eigenen Sphäre des Geschäftsführers nicht abtrennbar sei (3 Ob 53/02v; 3 Ob 313/01b; 2 Ob 242/03g; 4 Ob 146/10i; 1 Ob 90/11h).

4. In der Literatur vertritt Koziol (Haftpflichtrecht I3 [1997] Rz 14/30) zur Frage des Prozesskostenersatzes zwischen Solidarschuldnern die Auffassung, dass soweit der belangte Schuldner durch die Führung des Prozesses auch die Interessen des Mitschuldners wahrnehme, er deshalb zugleich dessen Geschäftsführer sei und entsprechend den Regeln der Paragraphen 1035, ff ABGB Aufwandersatz begehren könne (ähnlich Gamerith in Rummel3 Paragraph 896, ABGB Rz 10 sowie Apathy/Riedler in Schwimann3 Paragraph 896, ABGB Rz 5).

Fötschl (Zur Ausgleichsfähigkeit von Kosten eines Vorprozesses, ÖJZ 2004/48) lehnt derartige Ersatzansprüche ab, weil dem regresspflichtigen Solidarschuldner nach wie vor die Inanspruchnahme durch den Gläubiger drohe. Das Geschäft des Regresspflichtigen sei durch die Prozessführung im Vorprozess nicht „miterledigt“ worden. Habe der Regresspflichtige rein faktische Vorteile aus der Prozessführung, so handle es sich aus der Sicht der Geschäftsführung ohne Auftrag bloß um Reflexvorteile. Im Übrigen fehle es dem belangten Solidarschuldner am Fremdgeschäftsführungswillen.

Perner (Ersatz der Kosten eines Vorprozesses beim Solidarschuldnerregress, RdW 2008, 49; derselbe in Klang3, Paragraph 896, ABGB Rz 51 f) hingegen meint, dass der Fremdgeschäftsführungswille keineswegs eine unüberwindbare Hürde für einen Ersatzanspruch aus auftragsloser Geschäftsführung sei, wie die Bestimmungen über die angewandte Geschäftsführung ohne Auftrag zeigten (Paragraphen 336,, 418, 517 und 1097 ABGB). Dass der belangte Solidarschuldner keinen Ersatz bekomme, weil er auch selbst verpflichtet sei und somit kein fremdes Geschäft führe, könne sowohl vom Ergebnis als auch von den Zielsetzungen der Regelungen des ABGB über auftragslose Geschäftsführung nicht überzeugen. Entscheidendes Merkmal sei, dass ein Gemeinschafter nützliche Aufwendungen für einen angestrebten Erfolg tätige, von dem alle etwas haben sollten. Eine taugliche Rechtsgrundlage für den Regress der Kosten eines Vorprozesses beim Solidarschuldner sei im Recht der Gemeinschaft, und zwar konkret in Paragraph 837, Satz 3 ABGB zu finden.

G. Kodek (in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.00 Paragraph 896, Rz 18) spricht sich für einen Regress von nach Paragraph 896, ABGB nicht regressierbaren Kosten aus dem Titel der Geschäftsführung ohne Auftrag aus. Die Kosten seien anteilig, im Zweifel zu gleichen Teilen zu tragen.

Nach P. Bydlinski (in KBB3 Paragraph 896, ABGB Rz 8) ist für den Rückgriff wegen der dem Gläubiger ersetzten Kosten Paragraph 896, ABGB heranzuziehen; ansonsten (insbesondere für eigene Kosten) komme Paragraph 1037, ABGB als Anspruchsgrundlage in Betracht, sofern den Mitschuldnern der Streit verkündet worden sei.

5. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin die Beklagte vor Einlassung in den Vorprozess aufgefordert, den Anspruch der Businsassin zu erfüllen. Da dies nicht erfolgte, blieb ihr nichts anderes übrig, als sich in den Prozess einzulassen. Die Anerkennung des Anspruchs hätte die Klägerin der Gefahr ausgesetzt, dass die Beklagte im Regressverfahren mangelnde Prozessführung einwendet. Im Vorverfahren wurde unter anderem das mangelnde Eigenverschulden der Businsassin geklärt. Die entsprechenden Tatsachenfeststellungen sind auch für die Beklagte als Nebenintervenientin des Vorprozesses bindend vergleiche 1 Ob 2123/96d = SZ 70/60; 1 Ob 242/97p = SZ 70/200) und wären daher einem allfälligen Verfahren zwischen der Businsassin und der Beklagten zugrundezulegen. Insofern erfolgte die Prozesseinlassung und -führung durch die Klägerin auch im Interesse der Beklagten. Der Klägerin steht daher ein Regressanspruch gemäß Paragraph 1037, ABGB gegen die Beklagte zu, und zwar - mangels Tätigkeit im ausschließlichen Interesse der Beklagten - (bloß) anteilig im Verhältnis des Interesses an der Abwehr der Forderung der Geschädigten vergleiche 7 Ob 277/98f). Da kein Überwiegen des diesbezüglichen Interesses einer der Parteien festgestellt werden kann, ist von einem gleichwertigen Interesse auszugehen. Dies führt zum Regressanspruch der Klägerin im Ausmaß der Hälfte der geltend gemachten Kosten, und zwar sowohl ihrer eigenen als auch jener, zu deren Ersatz die Klägerin im Vorprozess verpflichtet wurde. Der Höhe nach sind diese Kosten unstrittig.

Der nach Erfüllung eines Teils des Klagebegehrens (Zahlung von 5.400 EUR) verbleibende Anspruch der Klägerin besteht daher mit 4.073,64 EUR zu Recht.

Der Revision war somit teilweise Folge zu geben; die Entscheidungen der Vorinstanzen waren entsprechend abzuändern.

Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 50, ZPO.

Schlagworte

Gruppe: Verkehrsrecht,Verkehrsopfergesetz

Textnummer

E101305

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0020OB00215.11Y.0613.000

Im RIS seit

23.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2014

Dokumentnummer

JJT_20120613_OGH0002_0020OB00215_11Y0000_000