Rechtssatz für 5Ob21/12t

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127880

Geschäftszahl

5Ob21/12t

Entscheidungsdatum

16.05.2012

Norm

WEG §16 Abs2

Rechtssatz

Die von einem Wohnungseigentümer angestrebte Teilung seines Objekts (hier: in 70 selbständige Kfz‑Abstellplätze) unter Schaffung neuer Allgemeinflächen unterliegt Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, WEG und muss daher entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 21/12t
    Entscheidungstext OGH 16.05.2012 5 Ob 21/12t

Schlagworte

Verkehrsüblichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127880

Im RIS seit

13.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2012

Dokumentnummer

JJR_20120516_OGH0002_0050OB00021_12T0000_001

Rechtssatz für 5Ob47/81 5Ob125/92 5Ob2...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0083375

Geschäftszahl

5Ob47/81; 5Ob125/92; 5Ob21/12t; 5Ob157/15x; 5Ob19/16d

Entscheidungsdatum

18.05.2016

Rechtssatz

Zur Auslegung des Begriffes, "der Übung des Verkehrs entsprechend" in Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, WEG (Umgestaltung einer großen Eigentumswohnung in drei Kleinwohnungen entspricht nicht der Übung des Verkehrs).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 47/81
    Entscheidungstext OGH 22.12.1981 5 Ob 47/81
    Veröff: EvBl 1982/60 S 211 = MietSlg 33466 = MietSlg 33511(29)
  • 5 Ob 125/92
    Entscheidungstext OGH 24.11.1992 5 Ob 125/92
    Vgl; Beisatz: Die immer größer werdenden Ansprüche an die Wohnqualität lassen keinen Zweifel daran, dass die Errichtung eines Aufzuges in einem Haus dessen Gestaltung an der Grenze zur baubehördlichen Verpflichtung zur Ausstattung mit einem Aufzug liegt (hier: dreistöckige Jugendstilvilla deren oberstes Geschoß nur über 84 Stufen durch Überwindung eines Höhenunterschiedes von 13,25 m2 erreichbar ist) der Übung des Verkehrs entspricht. (T1)
  • 5 Ob 21/12t
    Entscheidungstext OGH 16.05.2012 5 Ob 21/12t
    Auch; Beisatz: Hier: Teilung einer Garage in 70 selbständige Wohnungseigentumsobjekte (Kfz‑Abstellplätze). (T2)
  • 5 Ob 157/15x
    Entscheidungstext OGH 25.09.2015 5 Ob 157/15x
    Auch; Beisatz: Die Verlängerung eines im allgemeinen Liftschacht geführten Personenaufzugs in das obere Geschoß einer Maisonettewohnung mit Öffnung der Dachhaut und Errichtung eines über das Dach ragenden Aufbaus stellt einen massiven Eingriff in allgemeine Teile des Hauses dar und lässt sich angesichts der für eine Maisonette typischen baulichen Gestaltung auch nicht mit der nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs verkehrsüblichen Erschließung von eingeschoßigen Etagenwohnungen durch einen Personenaufzug mit Ausstiegsstellen in jedem Stockwerk des Hauses (5 Ob 125/92; 5 Ob 93/06x) vergleichen. (T3)
  • 5 Ob 19/16d
    Entscheidungstext OGH 18.05.2016 5 Ob 19/16d
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0083375

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2021

Dokumentnummer

JJR_19811222_OGH0002_0050OB00047_8100000_004

Rechtssatz für 5Ob103/09x 5Ob200/10p 5...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125593

Geschäftszahl

5Ob103/09x; 5Ob200/10p; 5Ob21/12t; 1Ob51/14b; 5Ob96/14z; 5Ob104/17f

Entscheidungsdatum

20.07.2017

Rechtssatz

Das Außerstreitgesetz verwendet zwar den Begriff des Streitgenossen nicht, regelt die Streitgenossenschaft jedoch im Wesentlichen gleich wie die Zivilprozessordnung. Auch im Verfahren außer Streitsachen ergibt sich aus der Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs oder der Anordnung von Wirkungen allen aktenkundigen Parteien gegenüber, also aus dem materiellen Recht, ob Dispositionen über den Verfahrensgegenstand der Einstimmigkeit der Parteien bedürfen, oder ob eine Partei allein tätig werden darf und was bei widerstreitenden Erklärungen gilt. Im Zweifel liegt eine einheitliche Streitpartei vor, wenn wegen Nichterfassung aller Beteiligten die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch divergierende Einzelentscheidungen besteht. In diesem Fall bedürfen Dispositionen über den Verfahrensgegenstand der Einstimmigkeit aller Mitglieder. Disponiert nur einer von mehreren Streitgenossen über den Streitgegenstand, dann gilt die dem Prozessstandpunkt der einheitlichen Streitpartei günstigste Erklärung.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 103/09x
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 5 Ob 103/09x
  • 5 Ob 200/10p
    Entscheidungstext OGH 29.03.2011 5 Ob 200/10p
    Auch; nur: Auch im Verfahren außer Streitsachen ergibt sich aus der Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs oder der Anordnung von Wirkungen allen aktenkundigen Parteien gegenüber, also aus dem materiellen Recht, ob Dispositionen über den Verfahrensgegenstand der Einstimmigkeit der Parteien bedürfen, oder ob eine Partei allein tätig werden darf und was bei widerstreitenden Erklärungen gilt. (T1)
    Beisatz: Durchsetzung von Erhaltungspflichten an allgemeinen Teilen (§§ 3, 6 MRG). (T2)
    Beisatz: Hier: Stockwerkseigentum. (T3)
  • 5 Ob 21/12t
    Entscheidungstext OGH 16.05.2012 5 Ob 21/12t
    Auch; nur: Bei Dispositionen bloß eines von mehreren Streitgenossen gilt die dem Prozessstandpunkt günstigste Erklärung. (T4)
    nur ähnlich T1
  • 1 Ob 51/14b
    Entscheidungstext OGH 27.03.2014 1 Ob 51/14b
    Auch
  • 5 Ob 96/14z
    Entscheidungstext OGH 26.09.2014 5 Ob 96/14z
    Vgl auch; nur T4
  • 5 Ob 104/17f
    Entscheidungstext OGH 20.07.2017 5 Ob 104/17f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125593

Im RIS seit

14.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2020

Dokumentnummer

JJR_20091215_OGH0002_0050OB00103_09X0000_001

Rechtssatz für 5Ob73/87; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0082993

Geschäftszahl

5Ob73/87; 5Ob24/08b; 5Ob83/11h; 5Ob236/11h; 5Ob21/12t; 5Ob160/14m; 5Ob188/15f; 5Ob19/16d; 5Ob173/19f; 5Ob24/21x; 5Ob211/21x; 5Ob47/22f; 5Ob152/23y

Entscheidungsdatum

19.10.2023

Rechtssatz

Für das Vorliegen von Umständen, die schon nach den in Ziffer 1 beispielhaft aufgezählten allgemeinen Voraussetzungen einer Änderung entgegenstehen, ist der widersprechende Miteigentümer und Wohnungseigentümer darlegungspflichtig und beweispflichtig.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 73/87
    Entscheidungstext OGH 26.04.1988 5 Ob 73/87
    Veröff: ImmZ 1988,332 = MietSlg XL/16
  • 5 Ob 24/08b
    Entscheidungstext OGH 15.04.2008 5 Ob 24/08b
    Auch
  • 5 Ob 83/11h
    Entscheidungstext OGH 26.05.2011 5 Ob 83/11h
    Auch
  • 5 Ob 236/11h
    Entscheidungstext OGH 20.03.2012 5 Ob 236/11h
    Auch
  • 5 Ob 21/12t
    Entscheidungstext OGH 16.05.2012 5 Ob 21/12t
    Auch
  • 5 Ob 160/14m
    Entscheidungstext OGH 27.01.2015 5 Ob 160/14m
  • 5 Ob 188/15f
    Entscheidungstext OGH 30.10.2015 5 Ob 188/15f
    Vgl auch
  • 5 Ob 19/16d
    Entscheidungstext OGH 18.05.2016 5 Ob 19/16d
    Auch
  • 5 Ob 173/19f
    Entscheidungstext OGH 18.12.2019 5 Ob 173/19f
    Veröff: SZ 2019/125
  • 5 Ob 24/21x
    Entscheidungstext OGH 11.03.2021 5 Ob 24/21x
  • 5 Ob 211/21x
    Entscheidungstext OGH 22.12.2021 5 Ob 211/21x
  • 5 Ob 47/22f
    Entscheidungstext OGH 29.06.2022 5 Ob 47/22f
  • 5 Ob 152/23y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.10.2023 5 Ob 152/23y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0082993

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2023

Dokumentnummer

JJR_19880426_OGH0002_0050OB00073_8700000_001

Rechtssatz für 5Ob116/92; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0083341

Geschäftszahl

5Ob116/92; 5Ob2334/96p; 5Ob269/98i; 5Ob5/01y; 5Ob63/08p; 5Ob24/08b; 5Ob180/08v; 5Ob279/08b; 5Ob97/09i; 5Ob185/09f; 5Ob73/10m; 5Ob70/11x; 5Ob98/11i; 5Ob21/12t; 5Ob200/12s; 5Ob183/12s; 5Ob154/13b; 5Ob13/14v; 5Ob150/14s; 5Ob86/14d; 5Ob160/14m; 5Ob39/15v; 5Ob113/15a; 5Ob157/15x; 5Ob212/15k; 5Ob232/16b; 5Ob13/17y; 5Ob49/18v; 5Ob235/17w; 5Ob139/18d; 5Ob169/18s; 5Ob95/19k; 5Ob173/19f; 5Ob216/19d; 5Ob218/19y; 5Ob44/20m; 5Ob26/20i; 5Ob68/21t; 5Ob36/22p; 5Ob2/23i

Entscheidungsdatum

09.11.2023

Rechtssatz

"Wichtiges Interesse" ist nicht jeder bloße - wenn auch verständliche oder sogar von achtenswerten Motiven getragene - Wunsch.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 116/92
    Entscheidungstext OGH 02.02.1993 5 Ob 116/92
  • 5 Ob 2334/96p
    Entscheidungstext OGH 30.09.1997 5 Ob 2334/96p
    Beisatz: Hier: Wohnungsvergrößerung (T1)
  • 5 Ob 269/98i
    Entscheidungstext OGH 27.10.1998 5 Ob 269/98i
    Beisatz: Das für die Genehmigungsfähigkeit einer Änderung des Wohnungseigentumsobjektes unter Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft erforderliche "wichtige Interesse" muss über das selbstverständliche Interesse des Eigentümers an einer Wertsteigerung seines Objektes hinausgehen. (T2)
  • 5 Ob 5/01y
    Entscheidungstext OGH 16.01.2001 5 Ob 5/01y
    Beis wie T2; Beisatz: Ein Dienstzimmer eines Nachtdienste verrichtenden Apothekers muss nicht notwendigerweise mit einem Balkon ausgestattet sein. (T3)
  • 5 Ob 63/08p
    Entscheidungstext OGH 01.04.2008 5 Ob 63/08p
    Vgl; Beisatz: Bloße Zweckmäßigkeitserwägungen und eine Steigerung des Wohn- und Verkehrswerts der Wohnung genügen für die Annahme eines wichtigen Interesses in der Regel nicht. (T4)
    Beisatz: Eine (allenfalls) fehlende Beeinträchtigung der Interessen der übrigen Wohnungseigentümer mangels Nutzbarkeit der allgemeinen Teile begründet nicht das eigene wichtige Interesse des die Änderung anstrebenden Wohnungseigentümers. (T5)
    Beisatz: Hier: Nach den getroffenen Feststellungen kann nicht angenommen werden, dass die angestrebten baulichen Änderungen (Errichtung einer Dachterrasse) etwa deshalb erforderlich seien, weil die Wohnung sonst (nahezu) unbenützbar wäre oder keine dem heute üblichen Standard entsprechende Nutzung zuließe. (T6)
  • 5 Ob 24/08b
    Entscheidungstext OGH 15.04.2008 5 Ob 24/08b
    Vgl; Beisatz: Die Befriedigung von Luxusbedürfnissen reicht für die Begründung eines wichtigen Interesses ebenso wenig aus wie die Berufung auf bloße Zweckmäßigkeitserwägungen. (T7)
    Beisatz: § 16 Abs 2 WEG räumt dem Außerstreitrichter einen weiten Wertungs- und Ermessensspielraum ein. (T8)
    Beisatz: Die Wichtigkeit des Interesses ist in Relation zum Ausmaß der Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft zu beurteilen. (T9)
    Beisatz: Die Inanspruchnahme allgemeiner Teile des Hauses ist möglichst gering zu halten. (T10)
    Beisatz: Der Begriff des „wichtigen Interesses" in § 16 Abs 2 Z 2 WEG stellt auch auf individuelle Gegebenheiten ab, auf die Nachvollziehbarkeit des Wunsches des Wohnungseigentümers nach der konkreten Veränderung, die, um schützenswert zu sein, fast an eine Notwendigkeit der Durchführung der Veränderung reichen muss, um dem Wohnungseigentümer das weitere Bewohnen seiner Wohnung nach heute üblichem Standard zu ermöglichen. (T11)
    Beisatz: Das vom änderungswilligen Wohnungseigentümer konkret vorgetragene Interesse ist daher auf seine Wichtigkeit im Sinn einer Schutzwürdigkeit zu untersuchen. (T12)
    Beisatz: Hier: Die Antragsteller haben sich auf ein grundsätzlich berücksichtigungswürdiges Interesse im Sinn des § 16 Abs 2 Z 2 WEG berufen, indem sie vorbrachten, dass sie erst durch die begehrte Änderung in die Lage versetzt werden, in den Sommermonaten bei geschlossenen Fenstern die herrschende Raumtemperatur derart zu vermindern, dass ihnen nach ihren Nachtdiensten erholsamer und ausreichender Schlaf ermöglicht werde. (T13)
    Bem: Die hier begehrte Änderung besteht in der Installation einer Klimaanlage (Klimaaußenanlage). (T14)
  • 5 Ob 180/08v
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 180/08v
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Ausbau eines Balkons. (T15)
  • 5 Ob 279/08b
    Entscheidungstext OGH 27.01.2009 5 Ob 279/08b
    Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Keine grobe Fehlbeurteilung, wenn das Rekursgericht den familiär bedingten Wunsch der Wohnungseigentümer, ihre beiden Wohnungen durch Vorversetzen einer gemeinsamen Wohnungseingangstür zu vereinigen, als wichtiges Interesse im Sinn des § 16 Abs 2 Z 2 WEG gewertet hat. (T16)
    Beisatz: Hier: Nur geringe Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft (1 ½ m² großer Gangteil), die überdies nicht auf Dauer konzipiert, weil nur von einer Benützungsregelung getragen ist, und daher keine Eigentumsverschiebung zum Gegenstand hat. (T17)
  • 5 Ob 97/09i
    Entscheidungstext OGH 07.07.2009 5 Ob 97/09i
    Vgl; Beisatz: Nach der jüngeren Rechtsprechung ist der Begriff des „wichtigen Interesses" in § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 besonders unter dem Gesichtspunkt zu beurteilen, ob die Änderung dazu dient, dem Wohnungseigentümer die dem heute üblichen Standard entsprechende Nutzung seines Objekts zu ermöglichen. (T18)
  • 5 Ob 185/09f
    Entscheidungstext OGH 10.11.2009 5 Ob 185/09f
    Vgl auch; Beisatz: Das geschützte Interesse eines Wohnungseigentümers bezieht sich grundsätzlich nur auf eine Änderung des Wohnungseigentumsobjekts und nicht auf eine totale Umgestaltung oder Neugestaltung mit schwerwiegenden Eingriffen in das Allgemeingut. Die mangelnde Nutzungsnotwendigkeit betroffener Grundflächen durch andere Miteigentümer rechtfertigt die Eingliederung allgemeiner Teile in das Wohnungseigentumsobjekt nur eines Wohnungseigentümers nicht. (T19)
  • 5 Ob 73/10m
    Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 73/10m
    Vgl; Beis wie T4
  • 5 Ob 70/11x
    Entscheidungstext OGH 27.04.2011 5 Ob 70/11x
    Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T4; Beis wie T15; Beis wie T18
  • 5 Ob 98/11i
    Entscheidungstext OGH 25.08.2011 5 Ob 98/11i
    Vgl; Beis wie T18; Beisatz: Hier: Dachterrasse. (T20)
  • 5 Ob 21/12t
    Entscheidungstext OGH 16.05.2012 5 Ob 21/12t
    Auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T4
  • 5 Ob 200/12s
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 5 Ob 200/12s
    Vgl auch; Beis wie T19 nur: Die mangelnde Nutzungsnotwendigkeit betroffener Grundflächen durch andere Miteigentümer rechtfertigt die Eingliederung allgemeiner Teile in das Wohnungseigentumsobjekt nur eines Wohnungseigentümers nicht. (T21)
  • 5 Ob 183/12s
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 5 Ob 183/12s
    Auch; Auch Beis wie T18
  • 5 Ob 154/13b
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 5 Ob 154/13b
    Auch; Beis wie T18
  • 5 Ob 13/14v
    Entscheidungstext OGH 21.02.2014 5 Ob 13/14v
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T18; Beisatz: Das Interesse des Wohnungseigentümers, bei Neuvermietung seines Objekts den Bedürfnissen des jeweiligen Neumieters Rechnung zu tragen, geht über ein bloß wirtschaftliches Interesse nicht hinaus. (T22)
  • 5 Ob 150/14s
    Entscheidungstext OGH 04.09.2014 5 Ob 150/14s
    Auch; Beis wie T18; Beisatz: Die Beurteilung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu beurteilen sind; dabei ist dem Rechtsanwender ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt. (T23)
  • 5 Ob 86/14d
    Entscheidungstext OGH 04.09.2014 5 Ob 86/14d
    Auch; Beis wie T18
  • 5 Ob 160/14m
    Entscheidungstext OGH 27.01.2015 5 Ob 160/14m
    Auch
  • 5 Ob 39/15v
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 5 Ob 39/15v
    Auch; Beis wie T18
  • 5 Ob 113/15a
    Entscheidungstext OGH 19.06.2015 5 Ob 113/15a
    Auch; Beis wie T23
  • 5 Ob 157/15x
    Entscheidungstext OGH 25.09.2015 5 Ob 157/15x
    Beisatz: Im Vergleich zu einem im Inneren der Wohnung befindlichen Treppenlift stellt die Verlängerung eines im allgemeinen Liftschacht geführten Personenaufzugs in das obere Geschoß einer Maisonettewohnung mit Öffnung der Dachhaut und Errichtung eines über das Dach ragenden Aufbaus einen massiven Eingriff in allgemeine Teile des Hauses dar, der nicht mit dem Wunsch der Antragstellerin nach einer ästhetisch befriedigenderen Lösung zu rechtfertigen ist. (T24)
  • 5 Ob 212/15k
    Entscheidungstext OGH 30.10.2015 5 Ob 212/15k
    Vgl auch; Beis wie T18
  • 5 Ob 232/16b
    Entscheidungstext OGH 23.05.2017 5 Ob 232/16b
    Auch; Beis wie T18; Beisatz: Hier: Wichtiges Interesse des Hauptmieters nach § 9 Abs 1 Z 2 MRG. (T25)
  • 5 Ob 13/17y
    Entscheidungstext OGH 20.11.2017 5 Ob 13/17y
  • 5 Ob 49/18v
    Entscheidungstext OGH 10.04.2018 5 Ob 49/18v
    Vgl auch
  • 5 Ob 235/17w
    Entscheidungstext OGH 15.05.2018 5 Ob 235/17w
    Vgl auch; Beis wie T23
  • 5 Ob 139/18d
    Entscheidungstext OGH 03.10.2018 5 Ob 139/18d
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T25
  • 5 Ob 169/18s
    Entscheidungstext OGH 13.12.2018 5 Ob 169/18s
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T18; Beis wie T23
  • 5 Ob 95/19k
    Entscheidungstext OGH 24.09.2019 5 Ob 95/19k
    Beis wie T4; Beis wie T18; Beis wie T23; Beis wie T25
  • 5 Ob 173/19f
    Entscheidungstext OGH 18.12.2019 5 Ob 173/19f
    Beis wie T4; Veröff: SZ 2019/125
  • 5 Ob 216/19d
    Entscheidungstext OGH 16.01.2020 5 Ob 216/19d
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T18
  • 5 Ob 218/19y
    Entscheidungstext OGH 20.02.2020 5 Ob 218/19y
    Vgl; Beis wie T18; Beisatz: Einbau eines Treppenlifts im allgemeinen Stiegenhaus, wenn sonst kein selbständiges Verlassen der Wohnung möglich ist. (T26)
  • 5 Ob 44/20m
    Entscheidungstext OGH 08.04.2020 5 Ob 44/20m
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T18; Beisatz: Hier: Errichtung von Balkonen. (T27)
  • 5 Ob 26/20i
    Entscheidungstext OGH 14.04.2020 5 Ob 26/20i
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T18; Beisatz: Hier: Verlegung des Hauseingangs. (T28)
  • 5 Ob 68/21t
    Entscheidungstext OGH 14.06.2021 5 Ob 68/21t
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T7; Beis wie T18
  • 5 Ob 36/22p
    Entscheidungstext OGH 29.08.2022 5 Ob 36/22p
    Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T9; Beis wie T18; Beis wie T11
  • 5 Ob 2/23i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 09.11.2023 5 Ob 2/23i
    Beisatz wie T4; Beisatz wie T9; Beisatz wie T11; Beisatz wie T18; Beisatz wie T23

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0083341

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Dokumentnummer

JJR_19930202_OGH0002_0050OB00116_9200000_001

Entscheidungstext 5Ob21/12t

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

Zak 2012/491 S 257 - Zak 2012,257 = immolex 2012/107 S 344 (Hagen) - immolex 2012,344 (Hagen) = wobl 2013,88/30 - wobl 2013/30 = MietSlg 64.440 = MietSlg 64.446 = NZ 2014/83 S 231 - NZ 2014,231 = Zak 2022/304 S 167 (Kolmasch, Judikaturübersicht) - Zak 2022,167 (Kolmasch, Judikaturübersicht)

Geschäftszahl

5Ob21/12t

Entscheidungsdatum

16.05.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin Ö* Gesellschaft mit beschränkter Haftung, *, vertreten durch Dr. Peter Bock, Rechtsanwalt in Wien, gegen sämtliche übrigen Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ * GB * mit der Grundstücksadresse *, als Antragsgegner, darunter als 97. Antragsgegner Ing. H*, vertreten durch Dr. Alice Epler, Rechtsanwältin in Wien, wegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, WEG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 2, WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 9. November 2011, GZ 38 R 182/11p-17, womit über Rekurs der Antragstellerin der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 2. März 2011, GZ 9 Msch 27/10m-10, bestätigt wurde, den

Sachbeschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Antragstellerin ist schuldig, dem 97. Antragsgegner dessen mit 447,98 EUR bestimmte Kosten der Revisionsrekursbeantwortung (darin enthalten 74,66 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin ist zu 15270/283360 Anteilen Miteigentümerin der Liegenschaft EZ * GB *, Grundstücksadresse *, verbunden mit Wohnungseigentum an Garage A und B.

Die Antragsgegner sind die übrigen Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft.

Der 97. Antragsgegner, der sich als einziger am Verfahren beteiligt hat, und seine Gattin sind je zur Hälfte Miteigentümer eines Mindestanteils von 1240/283360 Anteilen, verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung Top 22 im Haus.

Die Antragstellerin begehrt die Zustimmung der Antragsgegner zur Teilung ihres 15270/283360 Mindestanteils, verbunden mit Wohnungseigentum an Garage A und B, gemäß einer im Antrag vorgelegten Berechnung eines Sachverständigen in im Antrag näher präzisierte Mindestanteile, mit denen jeweils untrennbar Wohnungseigentum an insgesamt 70 Kfz-Abstellplätzen verbunden werden soll.

Sie brachte hiezu vor, dass auf der Liegenschaft Wohnungseigentum nach dem WEG 1948 begründet worden sei. Im Wohnungseigentumsobjekt der Antragstellerin (Garage A und B) seien 70 Abstellplätze für Kraftfahrzeuge angelegt. Die Garagen seien mit den erforderlichen Zufahrts- und Rangierflächen sowie einem Waschplatz ausgestattet. Ausgehend von einer Nutzflächenaufstellung, die der gerichtlich zertifizierte Sachverständige für Immobilien Mag. Markus R* erstellt habe, ergäben sich die aus dem Antrag ersichtlichen neuen Mietwerte für 70 Kfz-Abstellplätze, wobei die Summe dieser Mietwerte (15.270) auch bei der gewünschten Teilung des Mindestanteils der Antragstellerin unverändert bliebe. Sämtliche Voraussetzungen zur Teilung des Wohnungseigentumsobjekts gemäß Paragraph 16, Absatz 2, WEG lägen vor: Die Liegenschaftsanteile blieben unverändert. Eine Mehrbelastung der übrigen Wohnungseigentümer trete nicht ein. Die Antragstellerin habe bereits begonnen, die Kfz-Abstellplätze zu verkaufen. In den Kaufverträgen sei vereinbart worden, dass die Käufer auch jene Kosten als Instandhaltungskosten zu tragen hätten, die Erhaltungskosten an den neu zu schaffenden allgemeinen Teile beträfen (Zufahrtswege; Waschplatz; Rangierflächen), also jene Kosten, die bisher die Antragstellerin im Rahmen ihrer Wartungs- und Instandhaltungspflichten getragen habe. Diese Regelungen seien durch eine Ergänzung im Wohnungseigentumsvertrag festzuhalten. Die Antragsgegner seien von den Kosten der Wohnungseigentums-tauglichmachung der Kfz-Abstellplätze nicht betroffen. Diese gingen zu Lasten der Antragstellerin bzw der Käufer der Abstellplätze.

Ergänzend (ON 8) gab die Antragstellerin vor Fassung des erstgerichtlichen Sachbeschlusses die unwiderrufliche Erklärung ab, bis zu einer entsprechenden Regelung im Wohnungseigentumsvertrag sämtliche Erhaltungs- und Betriebskosten der neu geschaffenen Teile unter Schad- und Klagloshaltung der Antragsgegner zu tragen.

In einer weiteren ergänzenden Äußerung (ON 9) brachte die Antragstellerin vor, dass die Genehmigungsfähigkeit nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, WEG zu beurteilen sei. Sollte diese Ansicht nicht zutreffen, lägen aber auch die Voraussetzungen der Genehmigungsfähigkeit iSd Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, WEG vor: Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, WEG 2002 sei nun auch die Begründung von Wohnungseigentum an Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge zulässig. Es entspreche der Übung auf dem Immobilienmarkt, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, an Abstellplätzen Wohnungseigentum zu begründen. Überdies bestehe ein wichtiges wirtschaftliches Interesse der Antragstellerin an der Veräußerung aller veräußerbaren Einheiten.

(Lediglich) der 97. Antragsgegner beantragte die Abweisung des Antrags. Durch die in Aussicht genommene Konstruktion, nach der die Zufahrten und Rangierflächen sowie der Waschplatz im „allgemeinen Eigentum“ verblieben, komme es zu erhöhten Instandhaltungskosten der Gemeinschaft, insbesondere bei nicht verkauften Stellplätzen und wenn sich ein Stellplatzeigentümer nicht an die Vereinbarung halte. Die Garagenfläche betrage insgesamt 1.500 m². Davon würden nur 54 % aufgeteilt werden, die restliche Nutzfläche werde zum allgemeinen Teil des Hauses.

Das Erstgericht wies den Antrag ab. Es vertrat die Auffassung, dass durch die von der Antragstellerin geplante Maßnahme „neue“ allgemeine Teile der Liegenschaft geschaffen würden. Die Miteigentümer seien verpflichtet, alle Aufwendungen für die Liegenschaft nach den im Wohnungseigentumsvertrag angeführten Prozentsätzen zu tragen. Durch das Neuentstehen allgemeiner Flächen könnten den übrigen Wohnungseigentümern Kosten für die Instandhaltung der allgemeinen Flächen, aber auch neue zusätzliche Betriebskosten (Beleuchtung, Reinigungsarbeiten, Kosten für den Wasserverbrauch am Waschplatz) erwachsen, die bis dahin nur von der Antragstellerin als Wohnungseigentümerin des Objekts getragen worden seien. Gegenüber der Eigentümergemeinschaft könne sich andererseits auch eine deliktische Haftung auf den neuen allgemeinen Flächen (Zufahrtswege und Rangierflächen) nach den Paragraphen 1318, f ABGB verwirklichen. Auch eine Erhöhung der Versicherungsprämie, die anteilig die Wohnungseigentümer treffen würde, sei denkbar. Die von der Antragstellerin ins Treffen geführte Kostenübernahme der zukünftigen Wohnungseigentümer der Abstellplätze ebenso wie die angebotene Schad- und Klagloserklärung der Antragstellerin begründeten nur eine schuldrechtliche Vereinbarung. Eine Ergänzung des Wohnungseigentumsvertrags hinsichtlich der Kostentragung liege nicht vor. Durch die Maßnahmen würden daher die Interessen der übrigen Eigentümer beeinträchtigt.

Das Rekursgericht gab dem dagegen von der Antragstellerin erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Den Einwand im Rekurs, dass der 97. Antragsgegner als bloßer Teilhaber einer Eigentümerpartnerschaft nicht allein berechtigt sei, einem Änderungsbegehren nach Paragraph 16, Absatz 2, WEG zu widersprechen, beurteilte das Rekursgericht wegen Verstoßes gegen das Neuerungsverbot als unbeachtlich.

Im Übrigen billigte das Rekursgericht im Ergebnis die Rechtsauffassung des Erstgerichts: Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, WEG dürfe die Änderung des Wohnungseigentumsobjekts weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer bewirken. Eine Umwidmung eines Teils des Wohnungseigentumsobjekts der Antragstellerin auf allgemeine Teile der Liegenschaft müsse schon daran scheitern, dass „es“ an der Voraussetzung der vollständigen Kostenübernahme (gemeint: der Änderung selbst), fehle.

In ihrem hiegegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs strebt die Antragstellerin eine Abänderung der Entscheidung der Vorinstanzen im Sinne einer gänzlichen Stattgebung des Antrags an; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist schon deshalb zulässig, weil er zutreffend darauf verweist, dass die tragende Begründung des Rekursgerichts mit dem Akteninhalt nicht vereinbar ist: Die Antragstellerin hat bereits in ihrem verfahrenseinleitenden Schriftsatz ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Antragsgegner von den Kosten der „Wohnungseigentums-Tauglichmachung“ nicht betroffen sind (ON 1, Punkt 3.b).

Der 97. Antragsgegner machte von der ihm freigestellten Möglichkeit der Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung Gebrauch und beantragt, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben. Die übrigen Antragsgegner beteiligten sich am Revisionsrekursverfahren nicht.

Der Revisionsrekurs ist im Ergebnis nicht berechtigt.

Im Revisionsrekurs macht die Antragstellerin ua geltend, dass ihr in ihrem Rekurs erhobener Einwand, der 97. Antragsgegner könne allein den Antrag der Antragstellerin nicht bestreiten, nicht dem Neuerungsverbot widerspreche, weil die Antragstellerin selbst in ihrem verfahrenseinleitenden Antrag einen Grundbuchsauszug angeschlossen habe, aus dem hervorgehe, dass der 97. Antragsgegner bloß Teilhaber einer Eigentümerpartnerschaft sei. Überdies liege eine erhebliche Rechtsfrage darin begründet, dass das Rekursgericht das Ausmaß einer die Antragsgegner durch die geplante Teilung des Wohnungseigentumsobjekts treffenden Kostenmehrbelastung auch nicht ansatzweise erhoben habe. Die Antragstellerin habe im Übrigen klar dargetan, dass sie zur Übernahme sämtlicher Kosten, die durch die geplante Teilung entstünden, bereit sei.

Dazu wurde erwogen:

1. Ob der erstmals im Rekurs erhobene Einwand, der 97. Antragsgegner allein könne sich dem Antrag der Antragstellerin nicht widersetzen, dem Neuerungsverbot widerspricht, kann dahinstehen:

1.1 Hier geht es nicht um die Unzulässigkeit der Geltendmachung des Änderungsrechts iSd Paragraph 16, Absatz 2, WEG durch einen bloßen Eigentümerpartner (5 Ob 72/05g wobl 2006/42 [kritisch nur zur Terminologie Call]), sondern um die Abwehr eines Änderungsbegehrens eines anderen Wohnungseigentümers.

1.2 Im zu beurteilenden Fall bedarf die Antragstellerin der Zustimmung aller Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft zu der geplanten Teilung ihres Wohnungseigentumsobjekts, somit auch der Zustimmung des 97. Antragsgegners als Eigentümerpartner.

1.3 Setzt aber der Gesetzgeber als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer von einem anderen Wohnungseigentümer beabsichtigten Änderung die Zustimmung aller Wohnungseigentümer (oder deren Ersetzung durch den Außerstreitrichter) voraus, muss es auch jedem einzelnen Zustimmungsberechtigten im Verfahren, sei er auch nur Eigentümerpartner, freistehen, diese seine Zustimmungspflicht zu bestreiten.

1.4 Diese Beurteilung steht im Übrigen im Einklang damit, dass bei Disposition bloß eines von mehreren Streitgenossen die dem Prozessstandpunkt günstigste Erklärung gilt (5 Ob 200/10p = RIS-Justiz RS0125593 [T1] zum Außerstreitverfahren). Ob eine andere Beurteilung gerechtfertigt wäre, wenn etwa die Ehegattin des 97. Antragsgegners dem Antrag der Antragstellerin ausdrücklich zugestimmt hätte, bedarf hier keiner näheren Untersuchung, weil nicht einmal die Antragstellerin eine entsprechende Zustimmung der Ehegattin des 97. Antragsgegners, die im Übrigen auch im verfahrenseinleitenden Antragsschriftsatz ausdrücklich als Antragsgegnerin genannt ist, behauptet.

2. Der Antrag ließe sich zwar nach seinem Begehren auch als Antrag auf Neufestsetzung der Nutzwerte verstehen. Aus dem gesamten Vorbringen der Antragstellerin lässt sich jedoch ableiten, dass sie mit dem Antrag eine Zustimmung der Antragsgegner zu einer von ihr beabsichtigten Änderung ihres Wohnungseigentumsobjekts (Teilung eines Objekts in 70 selbständige Kfz-Abstellplätze) anstrebt.

2.1 Eine solche Teilung eines Wohnungseigentumsobjekts ist nach der - jeweils im Grundbuchsverfahren ergangenen - Rechtsprechung auch dann nicht generell unzulässig, wenn nicht alle Wohnungseigentümer zustimmen (5 Ob 24/93 wobl 1993/120 [Call]; 5 Ob 241/98x NZ 1999/441 - GBSlg [Hoyer] = immolex 1999/64; 5 Ob 176/01w MietSlg 53.622; ebenso Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht Paragraph 16, WEG Rz 18). So wurde in der Entscheidung 5 Ob 24/93 ausgesprochen, dass eine Teilung eines Wohnungseigentumsobjekts grundsätzlich nicht ausgeschlossen sei, diese Teilung aber (auch wenn ein „Altobjekt“ vorliegt) nach Paragraph 13, Absatz 2, WEG 1975 (nun: Paragraph 16, Absatz 2, WEG) zu beurteilen sei. Auch in der Entscheidung 5 Ob 241/98x wurde die Teilung eines Wohnungseigentumsobjekts als unter Paragraph 13, Absatz 2, WEG 1975 fallende Änderung beurteilt. In dieser Entscheidung wurde betont, dass es zunächst einer Zustimmung aller Wohnungseigentümer zu dieser Änderung bedürfe bzw die fehlende Zustimmung durch einen Beschluss des Außerstreitgerichts ersetzt werden müsse, bevor eine Einverleibung im Grundbuch erfolgen könne. Auch in 5 Ob 176/01w wurde die grundsätzliche Zulässigkeit der Teilung eines Wohnungseigentumsobjekts in mehrere selbständige Einheiten bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 2, WEG 1975 bejaht.

2.2 Der vom Erstgericht für die Antragsabweisung herangezogene Umstand, dass die Antragsgegner für die durch die Teilung neu geschaffenen allgemeinen Teile des Hauses (Zufahrtswege, Rangier- und Waschplatz) eine Kostenbelastung treffen könnte, ist grundsätzlich stichhältig: Die allgemeine Regel des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, WEG gilt auch für die Erhaltung eines geänderten Wohnungseigentumsobjekts, selbst wenn die Änderung nur einem einzigen Wohnungseigentümer zugute gekommen ist. Eine Änderung an allgemeinen Teilen ausführender Wohnungseigentümer hat zwar die Kosten der Errichtung allein zu tragen, nicht hingegen jene der Erhaltung der geänderten allgemeinen Teile (5 Ob 63/09i = immolex 2010/72 [Prader]). In Anwendung dieses Grundsatzes auf den vorliegenden Fall folgt daraus, dass die Eigentümergemeinschaft durch die geplante Neuschaffung von Allgemeinteilen eine Kostenbelastung sehr wohl treffen kann: So träfe die Gemeinschaft künftig generell die Erhaltungspflicht für die neu geschaffenen allgemeinen Teile der Liegenschaft, während sie derzeit für das nun bestehende Wohnungseigentumsobjekt der Antragstellerin (Garage A und B) nur erhaltungspflichtig ist, soweit es um die Behebung ernster Schäden geht.

2.3 In welcher tatsächlichen Höhe Kosten für die Gemeinschaft durch die neuen Allgemeinflächen voraussichtlich entstehen werden, wurde allerdings im erstinstanzlichen Verfahren nicht geklärt. Gerade im Zusammenhang mit der zumindest schuldrechtlich wirksamen Schad- und Klagloserklärung der Antragstellerin bedürfte es daher, um die vom Erstgericht bejahte Interessenbeeinträchtigung als erwiesen anzunehmen - wofür den 97. Antragsgegner die Behauptungs- und Beweislast trifft (RIS-Justiz RS0082993) - einer Erörterung dieser Frage.

2.4 Allerdings unterliegt die geplante Änderung ohnedies dem Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, WEG und muss daher entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen:

2.4.1 In den zu 2.1 dargestellten Entscheidungen musste die Frage, ob die von der Antragstellerin geplante Änderung Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, WEG oder aber dem Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, WEG zu unterstellen ist, nicht beantwortet werden.

2.4.2 Hier sollen nicht allgemeine Teile einer Liegenschaft für die Änderung in Anspruch genommen werden, sondern es würden vielmehr umgekehrt durch die Änderung allgemeine Teile der Liegenschaft neu geschaffen. Nach dem insoweit unwidersprochenen Vorbringen des 97. Antragsgegners beträgt die bisherige Nutzfläche des Wohnungseigentumsobjekts der Antragstellerin insgesamt 1.500 m²; die neu zu schaffenden 70 Abstellplätze würden nach Durchführung der Änderung nur 54 % der derzeitigen Garagenfläche umfassen, die restlichen Flächen würden zu allgemeinen Teilen des Hauses.

2.4.3 Eine Auslegung ausschließlich nach dem Wortlaut des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, WEG, der voraussetzt, dass für die Änderung auch allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen werden, müsste daher zur Beurteilung führen - worauf sich die Antragstellerin auch berufen hat -, dass die Änderung unter Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, WEG zu subsumieren ist. Aus teleologischen Gründen muss aber gerade der hier vorliegende Fall sinngemäß von Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, WEG umfasst sein. Im Hinblick auf die erwähnte Erhaltungspflicht der Gemeinschaft für allgemeine Teile der Liegenschaft vergleiche auch Paragraph 32, Absatz eins, WEG) bewirkt eine Änderung an einem Wohnungseigentumsobjekt, durch welche allgemeine Teile neu geschaffen werden, einen stärkeren Eingriff in die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer als die bloße Änderung eines Objekts selbst, die unter Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, WEG fällt. Wertungsmäßig ist daher der Fall mit dem in Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, WEG angesprochenen Fall der Einbeziehung allgemeiner Teile jedenfalls weit eher vergleichbar als der in Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, WEG geregelte Fall.

2.4.4 Daraus folgt, dass die von der Antragstellerin geplante Änderung unter Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, WEG fällt. Damit erweist sich aber die Abweisung des Antrags durch die Vorinstanzen schon deshalb gerechtfertigt, weil entgegen der Auffassung der Antragstellerin die Teilung einer Garage in 70 selbständige Wohnungseigentumsobjekte (Kfz-Abstellplätze) nicht als verkehrsüblich beurteilt werden kann. Daran ändert der erstinstanzliche Hinweis der Antragstellerin nichts, wonach nach nunmehriger Rechtslage Wohnungseigentum an selbständigen Kraftfahrzeugabstellplätzen begründet werden kann. Dass es nämlich generell üblich ist, Wohnungseigentum an Kfz-Abstellplätzen zu begründen, trifft wohl zu, macht es aber nicht üblich, ein Wohnungseigentumsobjekt in 70 neue Wohnungseigentumsobjekte zu teilen. Die in Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, WEG angesprochene Voraussetzung der Verkehrsübung bezieht sich nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes auf die Verkehrsüblichkeit der Änderung, nicht aber auf die Verkehrsüblichkeit einer bereits ursprünglich vertraglich getroffenen Vereinbarung. Der OGH hat auch bereits ausgesprochen, dass die „Zerlegung“ eines Wohnungseigentumsobjekts in mehrere Objekte nicht der Übung des Verkehrs entspricht (5 Ob 47/81 EvBl 1982/60 = MietSlg 33.466/29 - Teilung einer Wohnung in drei Kleinwohnungen; RIS-Justiz RS0083375).

2.4.5 In erster Instanz hat die Antragstellerin ihr wichtiges Interesse an der beabsichtigten Teilung iSd Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, WEG mit wirtschaftlichen Gesichtspunkten begründet. Insofern ist sie auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach das wichtige Interesse iSd Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, WEG über das selbstverständliche Interesse des Eigentümers an einer Wertsteigerung seines Objekts - hier durch Abverkauf von 70 neu zu schaffenden, selbständigen Kfz-Abstellplätzen - hinausgehen muss (RIS-Justiz RS0083341 [T2 und T4]).

3. Daraus folgt zusammengefasst, dass dem Revisionsrekurs schon deshalb nicht Folge zu geben ist, weil die beabsichtigte Teilung der Garage der Antragstellerin in 70 selbständige Kfz-Abstellplätze dem Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, WEG zu unterstellen ist, jedoch weder der Übung des Verkehrs noch einem von der Antragstellerin nachgewiesenen wichtigen Interesse entspricht. Darauf, ob nicht überdies aus den von den Vorinstanzen genannten Gründen durch die Neuschaffung von Allgemeinflächen die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des 97. Antragsgegners iSd Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, WEG zu bejahen wäre, muss daher nicht näher eingegangen werden.

4. Es entspricht der Billigkeit, dass die Antragstellerin dem Antragsgegner dessen Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen hat (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG).

Schlagworte

1 Generalabonnement, 8 außerstreitige Wohnrechtssachen

Textnummer

E101020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:E101020

Im RIS seit

01.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2023

Dokumentnummer

JJT_20120516_OGH0002_0050OB00021_12T0000_000