Rechtssatz für 4Ob80/98p 4Ob6/12d

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109510

Geschäftszahl

4Ob80/98p; 4Ob6/12d

Entscheidungsdatum

11.05.2012

Norm

UrhG §15
UrhG §42 Abs1
UrhG §42 Abs4

Rechtssatz

Das Gesetz setzt als selbstverständlich voraus, dass die Vervielfältigung mittels eines rechtmäßig erworbenen Werkstückes geschieht (Nordemann/Vinck/Hertin, Urheberrecht8 Paragraph 53, Rz 4 mwN). Um welche Art von Erwerb es sich handelt, ist ohne Bedeutung; auch wer das Werkstück geschenkt erhalten hat, kann es innerhalb der vom Gesetz gezogenen Schranken zum eigenen Gebrauch vervielfältigen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 80/98p
    Entscheidungstext OGH 17.03.1998 4 Ob 80/98p
  • 4 Ob 6/12d
    Entscheidungstext OGH 11.05.2012 4 Ob 6/12d
    Vgl; Beisatz: Hier: Digitale Privatkopie. (T1); Bem: Zum Vorabentscheidungsersuchen zu Art 5 Abs 1 und Abs 2 lit b Info-RL siehe RS0128000. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109510

Im RIS seit

16.04.1998

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2012

Dokumentnummer

JJR_19980317_OGH0002_0040OB00080_98P0000_001

Rechtssatz für 4Ob141/07z 4Ob6/12d 4Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0122839

Geschäftszahl

4Ob141/07z; 4Ob6/12d; 4Ob41/09x

Entscheidungsdatum

11.05.2012

Norm

EG Amsterdam Art234
UrhG §81 Abs1a
UrhG §87b Abs3
EG-RL 2001/29/EG - Info-Richtlinie 32001L0029 Art5 Abs1 lita
EG-RL 2001/29/EG - Info-Richtlinie 32001L0029 Art8 Abs3
EG-RL 2004/48/EG - Enforcement-Richtlinie geistiges Eigentum 32004L0048 Art8 Abs3
EG-RL 2002/58/EG - Datenschutz-Richtlinie elektronische Kommunikation 32002L0058 Art6
EG-RL 2002/58/EG - Datenschutz-Richtlinie elektronische Kommunikation 32002L0058 Art15

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Artikel 234, EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist der in Artikel 5, Absatz eins, Litera a und Artikel 8, Absatz 3, der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft verwendete Begriff „Vermittler" so auszulegen, dass er auch einen Access-Provider erfasst, der dem Nutzer nur den Zugang zum Netz durch Zuweisung einer dynamischen IP-Adresse ermöglicht, ihm aber selbst keine Dienste („services"), wie etwa E-Mail, FTP oder einen File-Sharing-Dienst zur Verfügung stellt und auch keine rechtliche oder faktische Kontrolle über den vom Nutzer verwendeten Dienst ausübt?

2. Im Fall der Bejahung von Frage 1:

Ist Artikel 8, Absatz 3, der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. 4. 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums unter Bedachtnahme auf Artikel 6 und Artikel 15, der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (einschränkend) dahin auszulegen, dass er die Weitergabe personenbezogener Verkehrsdaten an private Dritte zum Zweck der zivilgerichtlichen Verfolgung bescheinigter Verletzungen urheberrechtlicher Ausschlussrechte (Verwertungs- und Werknutzungsrechte) nicht zulässt?

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 141/07z
    Entscheidungstext OGH 13.11.2007 4 Ob 141/07z
  • 4 Ob 6/12d
    Entscheidungstext OGH 11.05.2012 4 Ob 6/12d
    Vgl; Bem: Zum Vorabentscheidungsersuchen betreffend die Frage, ob Access-Providern aufgetragen werden kann, ihren Kunden den Zugang zu einer Website mit einem rechtswidrig zugänglich gemachten Inhalt zu unterbinden siehe RS0128000. (T1)
  • 4 Ob 41/09x
    Entscheidungstext OGH 14.07.2009 4 Ob 41/09x
    Beisatz: Der EuGH entschied mit Beschluss vom 19.2.2009, C-557/07 wie folgt:
    a. Das Gemeinschaftsrecht, insbesondere Art 8 Abs 3 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums in Verbindung mit Art 15 Abs 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, eine Verpflichtung zur Weitergabe personenbezogener Verkehrsdaten an private Dritte zum Zweck der zivilgerichtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverstößen aufzustellen. Die Mitgliedstaaten sind aber gemeinschaftsrechtlich verpflichtet, darauf zu achten, dass ihrer Umsetzung der Richtlinien 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr), 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, 2002/58 und 2004/48 eine Auslegung derselben zugrunde liegt, die es erlaubt, die verschiedenen beteiligten Grundrechte miteinander zum Ausgleich zu bringen. Außerdem müssen die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinien nicht nur ihr nationales Recht im Einklang mit Letzteren auslegen, sondern auch darauf achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung dieser Richtlinien stützen, die mit den Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts wie etwa dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kollidiert.
    b. Ein Access-Provider, der den Nutzern nur den Zugang zum Internet verschafft, ohne weitere Dienste wie insbesondere E-Mail, FTP oder File-Sharing anzubieten oder eine rechtliche oder faktische Kontrolle über den genutzten Dienst auszuüben, ist „Vermittler" im Sinne des Art 8 Abs 3 der Richtlinie 2001/29. (T2)

Schlagworte

File-Sharing-System

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122839

Im RIS seit

13.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2019

Dokumentnummer

JJR_20071113_OGH0002_0040OB00141_07Z0000_001

Rechtssatz für 4Ob41/09x 4Ob6/12d

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124953

Geschäftszahl

4Ob41/09x; 4Ob6/12d

Entscheidungsdatum

11.05.2012

Norm

UrhG §81 Abs1a
UrhG §87b Abs3

Rechtssatz

Erfasst Paragraph 81, Absatz eins a, UrhG auch bloße Access-Provider, so muss das auch für Paragraph 87 b, Absatz 3, UrhG gelten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 41/09x
    Entscheidungstext OGH 14.07.2009 4 Ob 41/09x
    Veröff: SZ 2009/92
  • 4 Ob 6/12d
    Entscheidungstext OGH 11.05.2012 4 Ob 6/12d
    Vgl; Beisatz: Access-Provider sind nach der Rechtsprechung des EuGH Vermittler iSv Art 8 Abs 3 Info-RL (C-275/06, Promusicae, ausdrücklich C‑557/07, LSG; zuletzt C-70/10, Scarlet). (T1); Bem: Zum Vorabentscheidungsersuchen betreffend die Frage, ob Access-Providern aufgetragen werden kann, ihren Kunden den Zugang zu einer Website mit einem rechtswidrig zugänglich gemachten Inhalt zu unterbinden siehe RS0128000. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124953

Im RIS seit

13.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2013

Dokumentnummer

JJR_20090714_OGH0002_0040OB00041_09X0000_002

Rechtssatz für 4Ob6/12d 4Ob71/14s

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128000

Geschäftszahl

4Ob6/12d; 4Ob71/14s

Entscheidungsdatum

24.06.2014

Norm

EG-RL 2001/29/EG - Info-Richtlinie 32001L0029 Art2
EG-RL 2001/29/EG - Info-Richtlinie 32001L0029 Art3
EG-RL 2001/29/EG - Info-Richtlinie 32001L0029 Art5 Abs1
EG-RL 2001/29/EG - Info-Richtlinie 32001L0029 Art5 Abs2
EG-RL 2001/29/EG - Info-Richtlinie 32001L0029 Art8 Abs3
UrhG §41a
UrhG §42 Abs4
UrhG §81 Abs1a

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Artikel 8, Absatz 3, RL 2001/29/EG (Info‑RL) dahin auszulegen, dass eine Person, die ohne Zustimmung des Rechteinhabers Schutzgegenstände im Internet zugänglich macht (Artikel 3, Absatz 2, Info‑RL), die Dienste der Access-Provider jener Personen nutzt, die auf diese Schutzgegenstände zugreifen?

2. Wenn Frage 1 verneint wird:

Sind eine Vervielfältigung zum privaten Gebrauch (Artikel 5, Absatz 2, Litera b, Info-RL) und eine flüchtige und begleitende Vervielfältigung (Artikel 5, Absatz eins, Info-RL) nur dann zulässig, wenn die Vorlage der Vervielfältigung rechtmäßig vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht wurde?

3. Wenn Frage 1 oder Frage 2 bejaht wird und daher gegen den Access-Provider des Nutzers gerichtliche Anordnungen nach Artikel 8, Absatz 3, Info-RL zu erlassen sind:

Ist es mit dem Unionsrecht, insbesondere mit der danach erforderlichen Abwägung zwischen den Grundrechten der Beteiligten, vereinbar, einem Access-Provider ganz allgemein (also ohne Anordnung konkreter Maßnahmen) zu verbieten, seinen Kunden den Zugang zu einer bestimmten Website zu ermöglichen, solange dort ausschließlich oder doch weit überwiegend Inhalte ohne Zustimmung der Rechteinhaber zugänglich gemacht werden, wenn der Access‑Provider Beugestrafen wegen Verletzung dieses Verbots durch den Nachweis abwenden kann, dass er ohnehin alle zumutbaren Maßnahmen gesetzt hat?

4. Wenn Frage 3 verneint wird:

Ist es mit dem Unionsrecht, insbesondere mit der danach erforderlichen Abwägung zwischen den Grundrechten der Beteiligten, vereinbar, einem Access-Provider bestimmte Maßnahmen aufzutragen, um seinen Kunden den Zugang zu einer Website mit einem rechtswidrig zugänglich gemachten Inhalt zu erschweren, wenn diese Maßnahmen einen nicht unbeträchtlichen Aufwand erfordern, aber auch ohne besondere technische Kenntnisse leicht umgangen werden können?

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 6/12d
    Entscheidungstext OGH 11.05.2012 4 Ob 6/12d
  • 4 Ob 71/14s
    Entscheidungstext OGH 24.06.2014 4 Ob 71/14s
    Beisatz: Der EuGH entschied mit Urteil vom 27.3.2014, C‑314/12 wie folgt:
    1. Art 8 Abs 3 Info-RL ist dahin auszulegen, dass eine Person, die ohne Zustimmung des Rechteinhabers Schutzgegenstände im Sinne von Art 3 Abs 2 dieser Richtlinie auf einer Website öffentlich zugänglich macht, die Dienste des als Vermittler im Sinne von Art 8 Abs 3 der Richtlinie anzusehenden Anbieters von Internetzugangsdiensten der auf diese Schutzgegenstände zugreifenden Personen nutzt.
    2. Die durch das Unionsrecht anerkannten Grundrechte sind dahin auszulegen, dass sie einer gerichtlichen Anordnung nicht entgegenstehen, mit der einem Anbieter von Internetzugangsdiensten verboten wird, seinen Kunden den Zugang zu einer Website zu ermöglichen, auf der ohne Zustimmung der Rechteinhaber Schutzgegenstände online zugänglich gemacht werden, wenn die Anordnung keine Angaben dazu enthält, welche Maßnahmen dieser Anbieter ergreifen muss, und wenn er Beugestrafen wegen eines Verstoßes gegen die Anordnung durch den Nachweis abwenden kann, dass er alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat; dies setzt allerdings voraus, dass die ergriffenen Maßnahmen zum einen den Internetnutzern nicht unnötig die Möglichkeit vorenthalten, in rechtmäßiger Weise Zugang zu den verfügbaren Informationen zu erlangen, und zum anderen bewirken, dass unerlaubte Zugriffe auf die Schutzgegenstände verhindert oder zumindest erschwert werden und dass die Internetnutzer, die die Dienste des Adressaten der Anordnung in Anspruch nehmen, zuverlässig davon abgehalten werden, auf die ihnen unter Verletzung des Rechts des geistigen Eigentums zugänglich gemachten Schutzgegenstände zuzugreifen, was die nationalen Behörden und Gerichte zu prüfen haben.(T1)
    Bem: Siehe auch RS0129498 (T2); Veröff: SZ 2014/59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128000

Im RIS seit

03.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2016

Dokumentnummer

JJR_20120511_OGH0002_0040OB00006_12D0000_001

Rechtssatz für 5Ob160/97h 1Ob126/02i 1...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107482

Geschäftszahl

5Ob160/97h; 1Ob126/02i; 1Ob216/02z; 4Bkd2/03; 4Bkd9/04; 4Ob154/10s; 4Ob107/11f; 4Ob68/11w; 4Ob6/12d; 2Ob189/18k

Entscheidungsdatum

30.10.2018

Norm

B-VG Art83 Abs2
EG Amsterdam Art234
EGV Maastricht Art177 Abs3
EWGV Art177 Abs3
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Ein Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können (hier: Oberster Gerichtshof), ist gemäß Artikel 177, Absatz 3, EGV zur Anrufung des Europäischen Gerichtshofes verpflichtet, wenn eine (derartige) Auslegungsfrage in einem schwebenden Verfahren bei ihm gestellt wird. Die Nichteinhaltung dieser Vorlagepflicht würde das durch Artikel 83, Absatz 2, B-VG garantierte Recht der betroffenen Parteien auf den gesetzlichen Richter verletzen (VfGH 11.12.1995, B 2300/95 = JBl 1996, 378).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 160/97h
    Entscheidungstext OGH 27.05.1997 5 Ob 160/97h
  • 1 Ob 126/02i
    Entscheidungstext OGH 25.06.2002 1 Ob 126/02i
    Auch; Beisatz: Der EuGH ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs gesetzlicher Richter im Sinne von Art 83 Abs 2 B-VG, wenn die Entscheidung der nationalen Behörde von der Auslegung einer Frage des primären oder sekundären Gemeinschaftsrechts abhängt. Der EuGH wirkt durch die ihm vorbehaltene Auslegung der Rechtsvorschriften des Gemeinschaftsrechts an der innerstaatlichen Entscheidungsfindung mit. Würde ein innerstaatliches, zur Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens berufenes Organ eine vorlagepflichtige Auslegungsfrage dem EuGH nicht zur Entscheidung vorlegen, so läge darin eine Verletzung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung, die den Parteien den gesetzlichen Richter entzöge und damit eine Verletzung des Art 83 Abs 2 B-VG verwirklichte. (T1)
  • 1 Ob 216/02z
    Entscheidungstext OGH 26.11.2002 1 Ob 216/02z
    Beis wie T1; Veröff: SZ 2002/157
  • 4 Bkd 2/03
    Entscheidungstext OGH 03.11.2003 4 Bkd 2/03
    Auch; Beisatz: Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter ist im Sinne des Vertrags als ein letztinstanzliches Gericht anzusehen. Ihre Entscheidungen können nicht mehr mit einem Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts angefochten werden, weil dagegen nur ein außerordentlicher Rechtsbehelf, nämlich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, zulässig ist. (T2)
  • 4 Bkd 9/04
    Entscheidungstext OGH 18.04.2005 4 Bkd 9/04
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hat jedoch das vorlagepflichtige Gericht festgestellt, dass die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt, dann entfällt die Vorlage. (T3)
  • 4 Ob 154/10s
    Entscheidungstext OGH 12.04.2011 4 Ob 154/10s
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 4 Ob 107/11f
    Entscheidungstext OGH 05.07.2011 4 Ob 107/11f
    Vgl; Beisatz: Außerhalb eines beim Obersten Gerichtshof anhängigen Rechtsmittelverfahrens ist dieser zur Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim Europäischen Gerichtshof oder eines Verordnungsprüfungsverfahrens nach Art 139 B‑VG nicht funktionell zuständig. (T4)
  • 4 Ob 68/11w
    Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 68/11w
    Auch; Beisatz: Erstreckt der nationale Gesetzgeber eine gemeinschaftsrechtliche Regelung auf davon nicht erfasste Sachverhalte, ist die Vorlage an den EuGH zulässig. (T5); Bem: Offenlassend, ob diesfalls eine Vorlagepflicht besteht. (T6); Beisatz: Wird ein europäischer Rechtsakt bloß als Argument im Rahmen systematischer Auslegung einer nationalen Vorschrift herangezogen, besteht keine Vorlagepflicht. (T7)
  • 4 Ob 6/12d
    Entscheidungstext OGH 11.05.2012 4 Ob 6/12d
    Vgl; Beisatz: In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der Oberste Gerichtshof nicht zur Vorlage verpflichtet. (T8);
    Beisatz: Hier wurde nicht von einer der Vorlage entgegenstehenden Eilbedürftigkeit ausgegangen. (T9)
  • 2 Ob 189/18k
    Entscheidungstext OGH 30.10.2018 2 Ob 189/18k
    Vgl aber; Beis wie T3; Beisatz: Eine nicht tragende und nicht näher begründete gegenteilige Auffassung eines zweitinstanzlichen Gerichts eines anderen Mitgliedstaates führt bei ansonsten eindeutiger Rechtslage nicht zu einer Vorlagepflicht. (T10);
    Veröff: SZ 2018/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107482

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2020

Dokumentnummer

JJR_19970527_OGH0002_0050OB00160_97H0000_002