Die Revision des Klägers ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat am heutigen Tag zur Rechtslage der Einstufung von Mitarbeitern der Beklagten, deren Verwendung nicht explizit in Anhang 1 der AVB genannt ist (9 ObA 135/11k: CCC-Agenten/ Gruppenreservierer; 9 ObA 122/11y: Reisebüromitarbeiter) Folgendes ausgeführt:
„1. Nach ständiger Rechtsprechung kommt den verschiedenen Dienstvorschriften, wie etwa Dienstordnungen, Besoldungsordnungen oder Disziplinarordnungen der Charakter von Vertragsschablonen zu, die mit dem Abschluss der jeweiligen Einzeldienstverträge rechtlich wirksam werden und die Vertragspartner als lex contractus binden (RIS-Justiz RS0054759 ua). Diese Erwägungen treffen grundsätzlich auch auf die mit 1. 1. 1996 in Kraft getretenen AVB zu.
Nach § 24 Abs 2 AVB richtet sich die Höhe des Gehalts nach der Gehaltsgruppe und der Gehaltsstufe. Die Gehaltsgruppe ergibt sich aus der Verwendung. Die Zuordnung der einzelnen Verwendungen zu den Gehaltsgruppen bestimmt die Anlage 1 (Gehaltsgruppenzuordnung).Nach Paragraph 24, Absatz 2, AVB richtet sich die Höhe des Gehalts nach der Gehaltsgruppe und der Gehaltsstufe. Die Gehaltsgruppe ergibt sich aus der Verwendung. Die Zuordnung der einzelnen Verwendungen zu den Gehaltsgruppen bestimmt die Anlage 1 (Gehaltsgruppenzuordnung).
§ 25 Abs 1 AVB sieht einen Stellenplan vor; dieser ist das Verzeichnis der für den dauernden Personalbedarf des Unternehmens notwendigen Planstellen. Mit jeder Planstelle ist eine bestimmte Verwendung verbunden, die aus Anlage 1 ersichtlich ist.Paragraph 25, Absatz eins, AVB sieht einen Stellenplan vor; dieser ist das Verzeichnis der für den dauernden Personalbedarf des Unternehmens notwendigen Planstellen. Mit jeder Planstelle ist eine bestimmte Verwendung verbunden, die aus Anlage 1 ersichtlich ist.
Der Oberste Gerichtshof hat sich in den Entscheidungen 8 ObA 110/01m und 9 ObA 21/04k mit der Frage auseinandergesetzt, wie ÖBB-Bedienstete zu entlohnen sind, wenn sie nicht ihrer Planstelle entsprechend, sondern (dort:) höherwertig verwendet werden. Dazu wurde bereits zu 8 ObA 110/01m ausgeführt, dass der in § 25 AVB genannte Stellenplan lediglich eine budgetäre Vorausplanung des prognostizierten Personalbedarfs darstellt, wie sie auch bei jedem sonstigen privatrechtlichen Großunternehmen notwendigerweise erstellt wird. Er ist gegliedert nach den einzelnen Verwendungen und ihrer aus der Gehaltsgruppenzuordnung Anlage 1 bestimmten Wertigkeit, aus der sich wiederum das nach § 24 AVB zu beurteilende Entgelt ergibt. Ob der einzelne Bedienstete formell und seiner Tätigkeit entsprechend zutreffend in eine derartige Planstelle eingereiht wurde, ist für seinen Entlohnungsanspruch unerheblich. Der Bedienstete ist selbst dann seiner Verwendung gemäß einzureihen und zu entlohnen, wenn im Stellenplan kein (freier) Dienstposten dieser Art vorgesehen ist.Der Oberste Gerichtshof hat sich in den Entscheidungen 8 ObA 110/01m und 9 ObA 21/04k mit der Frage auseinandergesetzt, wie ÖBB-Bedienstete zu entlohnen sind, wenn sie nicht ihrer Planstelle entsprechend, sondern (dort:) höherwertig verwendet werden. Dazu wurde bereits zu 8 ObA 110/01m ausgeführt, dass der in Paragraph 25, AVB genannte Stellenplan lediglich eine budgetäre Vorausplanung des prognostizierten Personalbedarfs darstellt, wie sie auch bei jedem sonstigen privatrechtlichen Großunternehmen notwendigerweise erstellt wird. Er ist gegliedert nach den einzelnen Verwendungen und ihrer aus der Gehaltsgruppenzuordnung Anlage 1 bestimmten Wertigkeit, aus der sich wiederum das nach Paragraph 24, AVB zu beurteilende Entgelt ergibt. Ob der einzelne Bedienstete formell und seiner Tätigkeit entsprechend zutreffend in eine derartige Planstelle eingereiht wurde, ist für seinen Entlohnungsanspruch unerheblich. Der Bedienstete ist selbst dann seiner Verwendung gemäß einzureihen und zu entlohnen, wenn im Stellenplan kein (freier) Dienstposten dieser Art vorgesehen ist.
2. Die AVB gelten - mit hier nicht maßgeblichen Ausnahmen - für alle Dienstverhältnisse zu den Österreichischen Bundesbahnen (§ 1 Abs 1 AVB). § 24 Abs 2 AVB sieht einschränkungslos vor, dass sich die Gehaltsgruppe aus der Verwendung ergibt und die Zuordnung der einzelnen Verwendung zu einer Gehaltsgruppe von Anlage 1 bestimmt wird. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte für in Anlage 1 nicht eigens erwähnte Verwendungen andere Zuordnungskriterien vereinbart hätte. Dem Kläger kann daher zugestanden werden, dass die möglichen Verwendungen der ÖBB-Mitarbeiter mit der Gehaltsgruppenzuordnung der Anlage 1 umfassend und vollständig erfasst werden sollten.Die AVB gelten - mit hier nicht maßgeblichen Ausnahmen - für alle Dienstverhältnisse zu den Österreichischen Bundesbahnen (Paragraph eins, Absatz eins, AVB). Paragraph 24, Absatz 2, AVB sieht einschränkungslos vor, dass sich die Gehaltsgruppe aus der Verwendung ergibt und die Zuordnung der einzelnen Verwendung zu einer Gehaltsgruppe von Anlage 1 bestimmt wird. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte für in Anlage 1 nicht eigens erwähnte Verwendungen andere Zuordnungskriterien vereinbart hätte. Dem Kläger kann daher zugestanden werden, dass die möglichen Verwendungen der ÖBB-Mitarbeiter mit der Gehaltsgruppenzuordnung der Anlage 1 umfassend und vollständig erfasst werden sollten.
3. Ihm gelingt es allerdings nicht, einen Sachverhalt darzulegen, der einen Anspruch der CCC-Agenten auf die begehrte Einstufung in die Gehaltsgruppe VB begründen könnte:
Der Versuch, in Auslegung der AVB (§ 914 ABGB) eine Zuordnung der CCC-Agenten zu einer in Anlage 1 erwähnten allgemeineren Verwendungsbezeichnung vorzunehmen, wofür sich am ehesten die Verwendung 'Bahnhofsbediensteter' anböte, scheitert daran, dass 'Bahnhofsbedienstete' in den Klassifizierungen 5 (ON 469) bis 1 (ON 767) mit zugeordneten Gehaltsgruppen von IVB bis VIIB vorkommen, diesen Klassifizierungen aber keine Wertigkeiten, keine bestimmten Tätigkeitsmerkmale und vor dem Jahr 2008 auch keine bestimmten Anforderungsprofile beigemessen wurden. Diese Verwendungsbezeichnungen bieten daher keine verlässliche Grundlage für die begehrte Gehaltsgruppenzuordnung.Der Versuch, in Auslegung der AVB (Paragraph 914, ABGB) eine Zuordnung der CCC-Agenten zu einer in Anlage 1 erwähnten allgemeineren Verwendungsbezeichnung vorzunehmen, wofür sich am ehesten die Verwendung 'Bahnhofsbediensteter' anböte, scheitert daran, dass 'Bahnhofsbedienstete' in den Klassifizierungen 5 (ON 469) bis 1 (ON 767) mit zugeordneten Gehaltsgruppen von IVB bis VIIB vorkommen, diesen Klassifizierungen aber keine Wertigkeiten, keine bestimmten Tätigkeitsmerkmale und vor dem Jahr 2008 auch keine bestimmten Anforderungsprofile beigemessen wurden. Diese Verwendungsbezeichnungen bieten daher keine verlässliche Grundlage für die begehrte Gehaltsgruppenzuordnung.
Anhaltspunkte für eine entsprechende Wertigkeit können auch nicht durch einen Vergleich mit anderen Verwendungen und diesen zugeordneten Gehaltsgruppen der Anlage 1 gewonnen werden, weil sie auch bei sehr großzügiger Auslegung der einzelnen Verwendungsbezeichnungen keine Vergleichbarkeit mit CCC-Agenten erlauben und zum Teil ebenso Klassifizierungen unterliegen, die nicht durch Anforderungsprofile bestimmt sind (zB 'Fahrdienstleiter 5 bis Fahrdienstleiter 1').
4. Einem Heranziehen ähnlicher Tätigkeiten (zB Personenkassierer, Reisebüromitarbeiter) steht entgegen, dass - wie aus Parallelverfahren (8 ObA 77/11y; 9 ObA 122/11y) bekannt - auch bei diesen das von der Beklagten praktizierte Planstellenprinzip zur Anwendung gelangte.
5. Der Kläger beruft sich letztlich auch nur darauf, dass die Beklagte durch die Einstufung der Mehrheit der CCC-Agenten in die Gehaltsgruppe VB eben diese Wertigkeit der Tätigkeit zum Ausdruck gebracht hätte. Dem steht allerdings entgegen, dass eine Einstufung in diese Gehaltsgruppe oft nur als Ergebnis der Entwicklung eines Mitarbeiters angesehen wurde ('Zielwertigkeit'), sofern er nicht bereits aus einer Vorverwendung einen Anspruch auf eine Entlohnung in dieser oder einer höheren Gehaltsgruppe 'mitbrachte'. Zum Teil waren Planstellen mit der Wertigkeit VB auch ein punktuelles Ergebnis von im Zuge einer Nachbesetzung geführten Verhandlungen zwischen dem Betriebsrat und der Beklagten. Auf die inhaltliche Richtigkeit der begehrten Einstufung in die Gehaltsgruppe VB lässt sich daraus nicht schließen.
6. Nichts anderes würde gelten, wenn man die Mehrheit der Einstufungen der betroffenen Mitarbeiter nicht nach dem festgestellten Istzustand als Ergebnis der Höherreihungen der CCC-Agenten, sondern nach deren meist niedrigerer Ersteinstufung beurteilen wollte, weil auch sie nur dem Planstellensystem folgte.
7. Diese Umstände stehen auch jeder Erwägung dahin entgegen, im Sinne einer ergänzenden Vertragsauslegung zur Frage, was in Kenntnis der Unzulänglichkeit des Planstellensystems vereinbart worden wäre, hypothetisch einen Willen der Beklagten zu einer Grundeinstufung in die Gehaltsgruppe VB anzunehmen oder - unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen, des von den Parteien verfolgten Zwecks sowie unter Heranziehung der Verkehrssitte - eine entsprechende Vertragsergänzung am Maßstab vernünftiger und redlicher Parteien vorzunehmen (s dazu nur Bollenberger in KBB3 § 914 Rz 8 f; vgl auch RIS-Justiz RS0113932). Paragraph 914, Rz 8 f; vergleiche auch RIS-Justiz RS0113932).
8. Das Klagebegehren könnte demnach nur berechtigt sein, wenn die Beklagte durch ihre Entlohnungspraktik gegen das allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot verstoßen hat.
Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz ist der Arbeitgeber verpflichtet, einzelne Arbeitnehmer nicht willkürlich, also ohne sachliche Rechtfertigung, schlechter zu behandeln als die übrigen. Die neuere Rechtsprechung stellt dabei die Prüfung in den Vordergrund, ob der Behandlung bessergestellter Arbeitnehmer ein erkennbares generalisierendes Prinzip - bei dessen Bestimmung der Arbeitgeber grundsätzlich im gesetzlichen und kollektivvertraglichen Rahmen frei ist - zu Grunde liegt, von dem der Arbeitgeber im Einzelfall willkürlich oder ohne sachlichen Grund abgewichen ist und dem Einzelnen das vorenthält, was er anderen zubilligt (9 ObA 24/02y; 9 ObA 99/06h; 9 ObA 78/10a).
9. Im vorliegenden Fall könnte ein generalisierbares Prinzip der Beförderung von CCC-Agenten darin gesehen werden, dass Nachbesetzungen von der Beklagten stets nach Maßgabe der vorhandenen freien Planstellen und bestimmter individueller Qualifikationsmerkale der Bewerber vorgenommen wurden. Für den Kläger wäre damit aber nichts gewonnen, weil die Beklagte bei jeder Nachbesetzung auf diese Weise vorgegangen ist. Eine Diskriminierung der vom Klagebegehren betroffenen Minderheit ist somit nicht zu erkennen.
10. Der Gleichbehandlungsgrundsatz hindert den Arbeitgeber schließlich nicht daran, in zeitlicher Hinsicht zu differenzieren und Vergünstigungen den ab einem bestimmten Zeitpunkt in Betracht kommenden Arbeitnehmern nicht mehr zu gewähren (RIS-Justiz RS0060204). Bei dem maßgeblichen Zeitpunkt muss es sich keineswegs um einen solchen handeln, der vor der Einstellung der nicht mehr begünstigten Arbeitnehmer liegt beziehungsweise mit diesem Zeitpunkt zusammenfällt. Willkür im Sinne einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Unterscheidung ist dann zu verneinen, wenn sich die - im Zusammenhang mit einer zeitlichen Differenzierung grundsätzlich zulässige - Stichtagsregelung als Reaktion auf Veränderungen der Ertragslage, der Unternehmensstruktur oder auch der Unternehmensphilosophie darstellt (RIS-Justiz RS0060204 [T25; T26]).
11. Aus dieser Rechtsprechung haben die Vorinstanzen zutreffend abgeleitet, dass die Beklagte aufgrund der veränderten Unternehmensstruktur, des Ziels der Kosteneinsparung und dem Bestreben, eine allzu große Einkommensdifferenz zwischen den nach den AVB und den nach der DBO entlohnten CCC-Agenten zu vermeiden, mit Stichtag 30. 4. 2004 berechtigt war, die Höherreihungen einzustellen und neue CCC-Agenten nach den AVB in die Gehaltsgruppe IVB einzustufen. Eine willkürliche Vorgehensweise ist darin nicht zu sehen.
12. Der Kläger beruft sich schließlich darauf, dass bezüglich der Einstufung der CCC-Agenten in die Verwendungsgruppe VB eine betriebliche Übung bestehe.
Eine vom Arbeitgeber durch regelmäßige, vorbehaltlose Gewährung bestimmter Leistungen an die Gesamtheit seiner Arbeitnehmer begründete betriebliche Übung kann, soweit sie seinen Willen, sich diesbezüglich auch für die Zukunft zu verpflichten, unzweideutig zum Ausdruck bringt, durch die - gleichfalls schlüssige (§ 863 ABGB) gleichfalls schlüssige (Paragraph 863, ABGB) - Zustimmung der Arbeitnehmer zum Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge werden (RIS-Justiz RS0014539 [T3]). Für das Entstehen eines vertraglichen Anspruchs aufgrund einer Betriebsübung ist entscheidend, welchen Eindruck die Arbeitnehmer bei sorgfältiger Überlegung vom schlüssigen Erklärungsverhalten des Arbeitgebers haben durften (RIS-Justiz RS0014489 [T2]).
13. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die höhere Einstufung erst nach Freiwerden einer Planstelle gerade der Annahme widerspricht, dass die Beklagte jeden neu eingesetzten CCC-Agenten alleine aufgrund seiner Verwendung entsprechend begünstigen wollte. Der Gestaltungswille des Dienstgebers konnte daher nicht dahin verstanden werden, dass eine Einstufung der CCC-Agenten in die Verwendungsgruppe VB unabhängig von einer frei werdenden Planstelle erfolgen sollte. Das Verhalten der Beklagten war aber auch nicht dahin zu verstehen, dass eine frei gewordene Planstelle der Gehaltsgruppe VB jedenfalls mit dieser Wertigkeit nachbesetzt werden sollte, weil die Wertigkeit von Planstellen zum Teil zur Verhandlungsmasse zwischen dem Betriebsrat und der Beklagten gehörte.“
Mangels eines vom Kläger dargelegten Sachverhalts, aus dem sich ein Rechtsanspruch der CCC-Agenten auf die Gehaltsgruppe VB ableiten ließ, wurde der Revision in jenen Verfahren ein Erfolg versagt. Zum entsprechenden Ergebnis kam der Oberste Gerichtshof auch in seiner Entscheidung vom 28. 3. 2012, 8 ObA 77/11y (Personenkassiere).
All diese Erwägungen haben auch für den vorliegenden Fall Geltung. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Kläger nicht auf eine höhere Einstufung anderer Lehrlingsausbildner beruft, sondern als Vergleichsmaßstab die Gruppe der Call-Center-Coaches/Teamleiter heranzieht (die freilich ebenfalls der Nachbesetzung nach dem Planstellensystem unterlag). Hervorzuheben sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts (Berufungsurteil S 15), dass die Beklagte seit dem 30. 4 .2004 die Einstufung neu ernannter Call-Center Coaches/Teamleiter nicht mehr wie früher in die Gehaltsgruppe VIB, sondern nur mehr in die Gehaltsgruppe VB vornimmt. All dies steht aber der - mit den Revisionsausführungen der genannten Verfahren im Wesentlichen gleichlautenden - Rechtsansicht des Klägers entgegen, dass er jedenfalls ab 1. 3. 2006 unter Berücksichtigung des § 24 Abs 2 AVB, aufgrund ergänzender Vertragsauslegung, nach den Prinzipien des arbeitsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes und aufgrund betrieblicher Übung Anspruch auf die begehrte Einstufung habe.All diese Erwägungen haben auch für den vorliegenden Fall Geltung. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Kläger nicht auf eine höhere Einstufung anderer Lehrlingsausbildner beruft, sondern als Vergleichsmaßstab die Gruppe der Call-Center-Coaches/Teamleiter heranzieht (die freilich ebenfalls der Nachbesetzung nach dem Planstellensystem unterlag). Hervorzuheben sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts (Berufungsurteil S 15), dass die Beklagte seit dem 30. 4 .2004 die Einstufung neu ernannter Call-Center Coaches/Teamleiter nicht mehr wie früher in die Gehaltsgruppe VIB, sondern nur mehr in die Gehaltsgruppe VB vornimmt. All dies steht aber der - mit den Revisionsausführungen der genannten Verfahren im Wesentlichen gleichlautenden - Rechtsansicht des Klägers entgegen, dass er jedenfalls ab 1. 3. 2006 unter Berücksichtigung des Paragraph 24, Absatz 2, AVB, aufgrund ergänzender Vertragsauslegung, nach den Prinzipien des arbeitsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes und aufgrund betrieblicher Übung Anspruch auf die begehrte Einstufung habe.
Der Kläger beruft sich darüber hinaus auch auf das Schreiben des Vorstands vom 4. 12. 2003, wonach bei einer höheren Verwendung sehr wohl eine höhere Einstufung zuzuerkennen sei und dass er ab 1. 3. 2006 tatsächlich qualitativ höher verwendet worden sei. Bei diesem Schreiben handelt es sich jedoch um die neuen Normierungsrichtlinien der Beklagten, auf deren Grundlage die einzelnen Geschäftsbereiche in Abstimmung mit dem Vorstand neue Ordnungsprinzipien erarbeiten sollten und die überdies vorsehen, dass alle Nachbesetzungen von Planstellen, bei denen es um eine Beförderung eines Mitarbeiters geht (Verleihung einer höherwertigen Ordnungsnummer), dem Vorstand zur Entscheidung vorzulegen sind. Das Schreiben als solches bildet daher keine Grundlage für einen Individualanspruch des Klägers auf eine Einstufung in die Gehaltsgruppe VIB.
Dass die Höherreihung einer einzelnen Mitarbeiterin in die Gruppe VIB den Kläger noch nicht dazu berechtigt, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt. Dies gilt umso mehr, als jene Mitarbeiterin weder als Lehrlingsausbildnerin noch als Teamleiterin eingesetzt war.
Schließlich kann sich der Kläger auch nicht auf eine verbindliche einzelvertragliche Zusage seines Vorgesetzten auf eine Einstufung in die Gehaltsgruppe VIB berufen. Diesbezüglich kann auf die zutreffende Beurteilung des Berufungsgerichts verwiesen werden, dass dem Vorgesetzten gegenüber dem Personalbüro lediglich ein Vorschlagsrecht für die berufliche Entwicklung seiner Mitarbeiter zukam, mögen sie sich auch stets auf seine Aussagen verlassen haben. Dass die Vorschläge vom Personalbüro in der Vergangenheit idR aufgegriffen wurden, ändert daran nichts und konnte auch nicht dahin verstanden werden, dass die Beklagte dem Vorgesetzten die Personalhoheit für seine Mitarbeiter übertragen hätte. Davon ging offenbar selbst der Kläger nicht aus („Es ist richtig, wenn Herr L***** sagte, dass ich natürlich nur dann in die Gehaltsstufe VIB komme, wenn dies von der Personalabteilung so bestätigt wird.“ Kläger, ON 43 S 26). Damit geht der Kläger auch zu Unrecht davon aus, dass die Beklagte durch die Umsetzung der Vorschläge des Vorgesetzten den Anschein gesetzt habe, dieser wäre zur rechtsverbindlichen Zusage von Höherreihungen bevollmächtigt gewesen (vgl RISSchließlich kann sich der Kläger auch nicht auf eine verbindliche einzelvertragliche Zusage seines Vorgesetzten auf eine Einstufung in die Gehaltsgruppe VIB berufen. Diesbezüglich kann auf die zutreffende Beurteilung des Berufungsgerichts verwiesen werden, dass dem Vorgesetzten gegenüber dem Personalbüro lediglich ein Vorschlagsrecht für die berufliche Entwicklung seiner Mitarbeiter zukam, mögen sie sich auch stets auf seine Aussagen verlassen haben. Dass die Vorschläge vom Personalbüro in der Vergangenheit idR aufgegriffen wurden, ändert daran nichts und konnte auch nicht dahin verstanden werden, dass die Beklagte dem Vorgesetzten die Personalhoheit für seine Mitarbeiter übertragen hätte. Davon ging offenbar selbst der Kläger nicht aus („Es ist richtig, wenn Herr L***** sagte, dass ich natürlich nur dann in die Gehaltsstufe VIB komme, wenn dies von der Personalabteilung so bestätigt wird.“ Kläger, ON 43 S 26). Damit geht der Kläger auch zu Unrecht davon aus, dass die Beklagte durch die Umsetzung der Vorschläge des Vorgesetzten den Anschein gesetzt habe, dieser wäre zur rechtsverbindlichen Zusage von Höherreihungen bevollmächtigt gewesen vergleiche RIS-Justiz RS0020331; RS0019609).
Da sohin auch keine einzelvertragliche Zusage der Beklagten an den Kläger, ihn für seine Tätigkeit als Lehrlingsausbildner nach der Gehaltsgruppe VIB zu entlohnen, angenommen werden kann, hat das Berufungsgericht das Klagebegehren zu Recht abgewiesen.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41,, 50 ZPO.