Rechtssatz für 4Ob134/81 9ObA241/91 8O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0016816

Geschäftszahl

4Ob134/81; 9ObA241/91; 8ObA235/97k; 9ObA99/06h; 9ObA78/10a; 9ObA122/11y; 9ObA25/12k; 9ObA5/12v

Entscheidungsdatum

26.11.2012

Norm

ABGB §879 CIIo1
ABGB §1152 D
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. ABGB § 1152 heute
  2. ABGB § 1152 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes liegt nur vor, wenn bei der Besserstellung der einzelnen Dienstnehmer oder Dienstnehmergruppen Kriterien zugrundegelegt wurden, die auf jenen Dienstnehmer, bei denen die erstrebte Besserstellung unterblieben ist, auch zutreffen. Maßgeblich ist, dass der Besserstellung ein generalisierbares Prinzip zugrundeliegt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 134/81
    Entscheidungstext OGH 19.01.1982 4 Ob 134/81
  • 9 ObA 241/91
    Entscheidungstext OGH 29.01.1992 9 ObA 241/91
    Vgl auch; Veröff: SZ 65/14 = RdW 1992,217
  • 8 ObA 235/97k
    Entscheidungstext OGH 12.03.1998 8 ObA 235/97k
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Ausschluss von dem den meisten übrigen Arbeitnehmern freiwillig gewährten Biennalsprung zwecks Angleichung des Lohnniveaus. (T1)
  • 9 ObA 99/06h
    Entscheidungstext OGH 28.11.2007 9 ObA 99/06h
  • 9 ObA 78/10a
    Entscheidungstext OGH 27.07.2011 9 ObA 78/10a
    Auch; Beisatz: Ob der Arbeitgeber der Verpflichtung zur Gleichbehandlung entsprochen hat, kann nur nach den jeweiligen tatsächlichen Umständen des Einzelfalls beurteilt werden, wodurch regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO begründet wird. (T2)
  • 9 ObA 122/11y
    Entscheidungstext OGH 29.03.2012 9 ObA 122/11y
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Höherreihung von ÖBB-Mitarbeitern. (T3)
  • 9 ObA 25/12k
    Entscheidungstext OGH 29.03.2012 9 ObA 25/12k
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 9 ObA 5/12v
    Entscheidungstext OGH 26.11.2012 9 ObA 5/12v
    Auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0016816

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2013

Dokumentnummer

JJR_19820119_OGH0002_0040OB00134_8100000_001

Rechtssatz für 14Ob160/86 (14Ob161/86)...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0054759

Geschäftszahl

14Ob160/86 (14Ob161/86); 9ObA17/99m; 9ObA126/99s; 9ObA77/00i; 8ObA175/02x; 8ObA165/02a; 9ObA139/02k; 9ObA21/04k; 8ObA125/04x; 9ObA40/06g; 9ObA63/07s; 8ObA32/07z; 8ObA31/07b; 8ObA20/08m; 9ObA121/08x; 9ObA135/11k; 9ObA122/11y; 9ObA25/12k; 8ObA6/14m; 8ObA43/16f; 8ObA35/17f; 9ObA154/17p; 9ObA58/18x; 9ObA83/19z; 9ObA108/19a; 9ObA49/21b

Entscheidungsdatum

24.06.2021

Norm

DisziplinarO ÖBB 1979 allg

Rechtssatz

Die DisziplinarO ÖBB 1979 ist, ebenso wie die anderen, für die Gestaltung des Dienstverhältnisses ihrer Bediensteten maßgebenden Vorschriften (Dienstordnung, Besoldungsordnung, Pensionsordnung) eine ausschließlich nach Privatrecht zu beurteilende Vertragsgrundlage (Vertragsschablone), die mit dem Abschluss der jeweiligen Einzeldienstverträge rechtlich wirksam wird und die Vertragspartner als lex contractus bindet.

Entscheidungstexte

  • 14 Ob 160/86
    Entscheidungstext OGH 21.10.1986 14 Ob 160/86
  • 9 ObA 17/99m
    Entscheidungstext OGH 16.06.1999 9 ObA 17/99m
  • 9 ObA 126/99s
    Entscheidungstext OGH 15.09.1999 9 ObA 126/99s
  • 9 ObA 77/00i
    Entscheidungstext OGH 17.05.2000 9 ObA 77/00i
  • 8 ObA 175/02x
    Entscheidungstext OGH 08.08.2002 8 ObA 175/02x
    nur: Die DisziplinarO ÖBB 1979 ist, ebenso wie die anderen, für die Gestaltung des Dienstverhältnisses ihrer Bediensteten maßgebenden Vorschriften (Dienstordnung, Besoldungsordnung, Pensionsordnung) eine Vertragsschablone, die mit dem Abschluss der jeweiligen Einzeldienstverträge rechtlich wirksam wird. (T1)
  • 8 ObA 165/02a
    Entscheidungstext OGH 27.02.2003 8 ObA 165/02a
    Auch
  • 9 ObA 139/02k
    Entscheidungstext OGH 26.02.2003 9 ObA 139/02k
    Auch
  • 9 ObA 21/04k
    Entscheidungstext OGH 07.07.2004 9 ObA 21/04k
    Auch; Beisatz: Diese Erwägungen treffen grundsätzlich auch auf die mit 1. 1. 1996 (§ 66 Abs 1 AVB) in Kraft getretenen AVB zu, die nunmehr als Vertragsschablone für die einzelnen Dienstverträge dienen. (T2)
  • 8 ObA 125/04x
    Entscheidungstext OGH 17.03.2005 8 ObA 125/04x
    Auch; nur T1
  • 9 ObA 40/06g
    Entscheidungstext OGH 28.03.2007 9 ObA 40/06g
    nur T1; Beis wie T2
  • 9 ObA 63/07s
    Entscheidungstext OGH 08.08.2007 9 ObA 63/07s
    nur T1
  • 8 ObA 32/07z
    Entscheidungstext OGH 16.01.2008 8 ObA 32/07z
    Auch; Beisatz: Die verschiedenen Dienstvorschriften, wie etwa Dienstordnungen, Besoldungsordnungen oder Disziplinarordnungen, stellen nach ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofs und des Verfassungsgerichtshofs im Wesentlichen Vertragsschablonen dar, die mit Abschluss des jeweiligen Einzelvertrags rechtlich wirksam werden. (T3)
    Beis wie T2
  • 8 ObA 31/07b
    Entscheidungstext OGH 28.04.2008 8 ObA 31/07b
    Auch
  • 8 ObA 20/08m
    Entscheidungstext OGH 27.05.2008 8 ObA 20/08m
    Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2008/71
  • 9 ObA 121/08x
    Entscheidungstext OGH 30.09.2009 9 ObA 121/08x
    Auch
  • 9 ObA 135/11k
    Entscheidungstext OGH 29.03.2012 9 ObA 135/11k
    Auch; Beis wie T3
  • 9 ObA 122/11y
    Entscheidungstext OGH 29.03.2012 9 ObA 122/11y
    Auch; Beis wie T2
  • 9 ObA 25/12k
    Entscheidungstext OGH 29.03.2012 9 ObA 25/12k
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 8 ObA 6/14m
    Entscheidungstext OGH 27.02.2014 8 ObA 6/14m
    Auch
  • 8 ObA 43/16f
    Entscheidungstext OGH 27.01.2017 8 ObA 43/16f
    Auch; Beis wie T2
  • 8 ObA 35/17f
    Entscheidungstext OGH 29.11.2017 8 ObA 35/17f
    Auch; Beis wie T2
  • 9 ObA 154/17p
    Entscheidungstext OGH 28.06.2018 9 ObA 154/17p
    Auch; Beis wie T2
  • 9 ObA 58/18x
    Entscheidungstext OGH 28.06.2018 9 ObA 58/18x
    Auch; Beis wie T2
  • 9 ObA 83/19z
    Entscheidungstext OGH 23.07.2019 9 ObA 83/19z
  • 9 ObA 108/19a
    Entscheidungstext OGH 28.11.2019 9 ObA 108/19a
    Vgl
  • 9 ObA 49/21b
    Entscheidungstext OGH 24.06.2021 9 ObA 49/21b
    nur Beis wie T2

Schlagworte

Arbeitsverhältnis, Arbeitsordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0054759

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2021

Dokumentnummer

JJR_19861021_OGH0002_0140OB00160_8600000_002

Rechtssatz für 8ObA110/01m 9ObA21/04k...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116314

Geschäftszahl

8ObA110/01m; 9ObA21/04k; 9ObA130/08w; 8ObA77/11y; 9ObA135/11k; 9ObA122/11y; 9ObA25/12k; 8ObA81/12p; 9ObA154/17p; 9ObA58/18x; 9ObA49/21b

Entscheidungsdatum

24.06.2021

Norm

AVB für Dienstverträge bei den österreichischen Bundesbahnen §24
AVB für Dienstverträge bei den österreichischen Bundesbahnen §25

Rechtssatz

Die Bediensteten der österreichischen Bundesbahnen sind unabhängig von der Ernennung auf eine entsprechende Planstelle nach ihrer Tätigkeit zu entlohnen.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 110/01m
    Entscheidungstext OGH 28.03.2002 8 ObA 110/01m
  • 9 ObA 21/04k
    Entscheidungstext OGH 07.07.2004 9 ObA 21/04k
  • 9 ObA 130/08w
    Entscheidungstext OGH 29.06.2009 9 ObA 130/08w
    Auch
  • 8 ObA 77/11y
    Entscheidungstext OGH 28.03.2012 8 ObA 77/11y
    Auch
  • 9 ObA 135/11k
    Entscheidungstext OGH 29.03.2012 9 ObA 135/11k
    Auch
  • 9 ObA 122/11y
    Entscheidungstext OGH 29.03.2012 9 ObA 122/11y
    Vgl auch; Beisatz: Der Bedienstete ist selbst dann seiner Verwendung gemäß einzureihen und zu entlohnen, wenn im Stellenplan kein (freier) Dienstposten dieser Art vorgesehen ist. (T1); Beisatz: Hier: Nicht in den AVB genannte Reisebüromitarbeiter der ÖBB. (T2)
  • 9 ObA 25/12k
    Entscheidungstext OGH 29.03.2012 9 ObA 25/12k
    Auch
  • 8 ObA 81/12p
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 8 ObA 81/12p
    Auch
  • 9 ObA 154/17p
    Entscheidungstext OGH 28.06.2018 9 ObA 154/17p
    Beis wie T1; Beisatz: Soweit sich Einstufungen anderer Mitarbeiter ausschließlich als Ergebnis einer Ein- oder Höherreihung aufgrund des überkommenen Planstellensystems darstellt, bieten sie keine Grundlage zur Beurteilung der Wertigkeit einer Tätigkeit. Werden Personen aber völlig regelmäßig zu Beginn ihrer Verwendung in eine bestimmte niedrigere Gehaltsgruppe eingereiht und erst im Laufe der Zeit sowie abhängig von verschiedenen Faktoren in eine höhere, bringt diese Praxis der Einstufung objektiv zum Ausdruck, dass die zu Beginn konkret vereinbarte Gehaltsstufe auch tatsächlich die nach Ansicht des Dienstgebers der Verwendung entsprechende war. (T3)
  • 9 ObA 58/18x
    Entscheidungstext OGH 28.06.2018 9 ObA 58/18x
  • 9 ObA 49/21b
    Entscheidungstext OGH 24.06.2021 9 ObA 49/21b
    Beisatz: Hier: Leiter eines Stabes. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116314

Im RIS seit

27.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2021

Dokumentnummer

JJR_20020328_OGH0002_008OBA00110_01M0000_001

Rechtssatz für 9ObA261/92 9ObA222/98g...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0014489

Geschäftszahl

9ObA261/92; 9ObA222/98g; 9ObA223/00k; 9ObA87/02p; 8ObA77/03m; 8ObA39/07d; 9ObA104/11a; 9ObA135/11k; 9ObA122/11y; 9ObA25/12k; 8ObA18/12y; 9ObA13/13x; 9ObA142/13t; 9ObA84/14i; 9ObA108/16x; 9ObA34/17s; 9ObA74/17y; 8ObA16/20s; 8ObA5/21z; 9ObA152/21z

Entscheidungsdatum

17.02.2022

Norm

ABGB §863
  1. ABGB § 863 heute
  2. ABGB § 863 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Für das Entstehen eines vertraglichen Anspruchs auf Grund einer Betriebsübung ist entscheidend, welchen Eindruck die Arbeitnehmer bei sorgfältiger Überlegung von dem schlüssigen Erklärungsverhalten des Arbeitgebers haben durften. Hiebei darf der Kollektivbezug der Verpflichtung des Arbeitgebers, dem zu unterstellen ist, dass er die betroffenen Arbeitnehmer bei Vorliegen gleicher Voraussetzungen auch gleich behandeln wollte, nicht übersehen werden. Es ist daher nur objektiv zu prüfen, ob die Arbeitnehmer auf die Verbindlichkeit der Vergünstigung vertrauen durften. Ob jeder einzelne Arbeitnehmer darauf vertraut hat, ist nicht zu prüfen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 261/92
    Entscheidungstext OGH 11.11.1992 9 ObA 261/92
    Veröff: ZAS 1993/19 S 207 (Schrank)
  • 9 ObA 222/98g
    Entscheidungstext OGH 20.01.1999 9 ObA 222/98g
    nur: Für das Entstehen eines vertraglichen Anspruchs auf Grund einer Betriebsübung ist entscheidend, welchen Eindruck die Arbeitnehmer bei sorgfältiger Überlegung von dem schlüssigen Erklärungsverhalten des Arbeitgebers haben durften. Es ist daher nur objektiv zu prüfen, ob die Arbeitnehmer auf die Verbindlichkeit der Vergünstigung vertrauen durften. Ob jeder einzelne Arbeitnehmer darauf vertraut hat, ist nicht zu prüfen. (T1)
  • 9 ObA 223/00k
    Entscheidungstext OGH 08.11.2000 9 ObA 223/00k
    nur: Für das Entstehen eines vertraglichen Anspruchs auf Grund einer Betriebsübung ist entscheidend, welchen Eindruck die Arbeitnehmer bei sorgfältiger Überlegung von dem schlüssigen Erklärungsverhalten des Arbeitgebers haben durften. (T2)
  • 9 ObA 87/02p
    Entscheidungstext OGH 13.11.2002 9 ObA 87/02p
    nur T2
  • 8 ObA 77/03m
    Entscheidungstext OGH 29.03.2004 8 ObA 77/03m
    Vgl; Beisatz: Wenngleich nun im Zweifelsfall bei Verhaltensweisen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit Betriebsvereinbarungen davon auszugehen ist, dass dadurch nicht noch zusätzliche Leistungen einzelvertraglich zuerkannt werden sollen, steht es dem Arbeitgeber frei, zusätzlich über die Betriebsvereinbarung hinaus Vergünstigungen oder den Arbeitnehmer begünstigende Abweichungen zu gewähren. (T3)
    Veröff: SZ 2004/48
  • 8 ObA 39/07d
    Entscheidungstext OGH 11.10.2007 8 ObA 39/07d
    Vgl; Beisatz: Entscheidend ist, was der Partner bei sorgfältiger Würdigung des Erklärungsverhaltens entnehmen kann, welchen Eindruck also die Arbeitnehmer von dem schlüssigen Erklärungsverhalten des Arbeitgebers haben durften. (T4)
  • 9 ObA 104/11a
    Entscheidungstext OGH 30.01.2012 9 ObA 104/11a
    Vgl auch
  • 9 ObA 135/11k
    Entscheidungstext OGH 29.03.2012 9 ObA 135/11k
    nur T2
  • 9 ObA 122/11y
    Entscheidungstext OGH 29.03.2012 9 ObA 122/11y
    Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Höherreihung von ÖBB-Mitarbeitern. (T5)
  • 9 ObA 25/12k
    Entscheidungstext OGH 29.03.2012 9 ObA 25/12k
    nur T2; Beis wie T5
  • 8 ObA 18/12y
    Entscheidungstext OGH 24.04.2012 8 ObA 18/12y
    nur T1
  • 9 ObA 13/13x
    Entscheidungstext OGH 21.02.2013 9 ObA 13/13x
  • 9 ObA 142/13t
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 9 ObA 142/13t
    Auch; nur T1; Beis wie T4
  • 9 ObA 84/14i
    Entscheidungstext OGH 25.09.2014 9 ObA 84/14i
  • 9 ObA 108/16x
    Entscheidungstext OGH 29.09.2016 9 ObA 108/16x
  • 9 ObA 34/17s
    Entscheidungstext OGH 28.06.2017 9 ObA 34/17s
    Auch
  • 9 ObA 74/17y
    Entscheidungstext OGH 27.09.2017 9 ObA 74/17y
  • 8 ObA 16/20s
    Entscheidungstext OGH 18.12.2020 8 ObA 16/20s
    Vgl; nur T2; Beis wie T4
  • 8 ObA 5/21z
    Entscheidungstext OGH 03.05.2021 8 ObA 5/21z
    Vgl
  • 9 ObA 152/21z
    Entscheidungstext OGH 17.02.2022 9 ObA 152/21z
    Vgl; nur T2; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0014489

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2022

Dokumentnummer

JJR_19921111_OGH0002_009OBA00261_9200000_001

Rechtssatz für 4Ob17/79; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0014539

Geschäftszahl

4Ob17/79; 4Ob34/81; 4Ob126/83; 4Ob31/85; 14ObA5/87; 14ObA54/87 (14ObA55/87-14ObA61/87); 9ObA25/87 (9ObA26/87-9ObA33/87); 9ObA9/87; 9ObA266/88; 8ObA2162/96s; 9ObA2232/96t; 9ObA2231/96w; 8ObA2259/96f; 8ObA2254/96w; 8ObA2258/96h; 8ObA270/95; 8ObA145/97z; 8ObA141/97m; 9ObA2255/96z; 9ObA105/97z; 8ObA391/97a; 9ObA290/98g; 9ObA222/98g; 9ObA102/99m; 8ObA191/98s; 9ObA144/00t; 9ObA300/00h; 9ObA211/01x; 8ObA136/01k; 9ObA24/02y; 9ObA87/02p; 9ObA176/02a; 9ObA238/02v; 9ObA8/05z; 9ObA165/05p; 9ObA82/06h; 8ObA4/07g; 8ObA39/07d; 9ObA121/08x; 9ObA90/09i; 8ObA10/10v; 9ObA122/10x; 8ObA77/11y; 9ObA135/11k; 9ObA122/11y; 9ObA25/12k; 8ObA18/12y; 9ObA29/12y; 8ObA54/12t; 9ObA55/13y; 9ObA85/13k; 9ObA84/14i; 8ObA95/15a; 9ObA108/16x; 9ObA97/16d; 9ObA34/17s; 9ObA1/18i; 9ObA123/19g; 8ObA5/21z; 9ObA152/21z; 8ObA33/22v; 9ObA37/23s

Entscheidungsdatum

28.06.2023

Norm

ABGB §863
ABGB §1152
  1. ABGB § 863 heute
  2. ABGB § 863 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1152 heute
  2. ABGB § 1152 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Eine vom Arbeitgeber durch regelmäßige, vorbehaltlose Gewährung bestimmter Leistungen an die Gesamtheit seiner Arbeitnehmer begründete betriebliche Übung kann, soweit sie seinen Willen, sich diesbezüglich auch für die Zukunft zu verpflichten, unzweideutig zum Ausdruck bringt, durch die - gleichfalls schlüssige (Paragraph 863, ABGB) - Zustimmung der Arbeiternehmer zum Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge werden. Eine solche Bindung muss dann insbesondere auch gegenüber jenen Arbeitnehmern angenommen werden, die erst später eingestellt werden; auch sie akzeptieren durch den Abschluss ihrer Arbeitsverträge die im Betrieb herrschende Übung als Grundlage ihrer Arbeitsverhältnisse und können daher mit Grund davon ausgehen, dass vom Arbeitgeber regelmäßig und allgemein gewährte Vergünstigungen in gleicher Weise und unter den gleichen Voraussetzungen wie alle anderen vergleichbaren Arbeitskollegen auch ihnen zukommen werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 17/79
    Entscheidungstext OGH 16.10.1979 4 Ob 17/79
    Veröff: Arb 9812 = RdA 1981,42 ( mit Anm v Spielbüchler ) = SozM E,149 = ZAS 1980,178 ( mit Anm Mayer - Maly )
  • 4 Ob 34/81
    Entscheidungstext OGH 07.07.1981 4 Ob 34/81
    nur: Eine vom Arbeitgeber durch regelmäßige, vorbehaltlose Gewährung bestimmter Leistungen an die Gesamtheit seiner Arbeitnehmer begründete betriebliche Übung kann, soweit sie seinen Willen, sich diesbezüglich auch für die Zukunft zu verpflichten, unzweideutig zum Ausdruck bringt, durch die - gleichfalls schlüssige (§ 863 ABGB) - Zustimmung der Arbeiternehmer zum Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge werden. Eine solche Bindung muss dann insbesondere auch gegenüber jenen Arbeitnehmern angenommen werden, die erst später eingestellt werden. (T1)
    Beisatz: oder die erst später aus der schlüssigen Vereinbarung anspruchsberechtigt werden. (T2)
    Veröff: Arb 9997 = ZAS 1983,24 ( m Komm v Fischer )
  • 4 Ob 126/83
    Entscheidungstext OGH 18.10.1983 4 Ob 126/83
    nur: Eine vom Arbeitgeber durch regelmäßige, vorbehaltlose Gewährung bestimmter Leistungen an die Gesamtheit seiner Arbeitnehmer begründete betriebliche Übung kann, soweit sie seinen Willen, sich diesbezüglich auch für die Zukunft zu verpflichten, unzweideutig zum Ausdruck bringt, durch die - gleichfalls schlüssige (§ 863 ABGB) - Zustimmung der Arbeiternehmer zum Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge werden. (T3)
    Veröff: JBl 1985,632
  • 4 Ob 31/85
    Entscheidungstext OGH 19.03.1985 4 Ob 31/85
    nur T3; Beisatz: Hier: Keine vorbehaltlose Gewährung einer Betriebspension, wenn diese freiwillige u. jederzeit widerrufbar ist. (T4) Veröff: ZAS 1987,16 ( Petrovic ) = Arb 10434
  • 14 ObA 5/87
    Entscheidungstext OGH 24.02.1987 14 ObA 5/87
    Vgl auch; Veröff: WBl 1987,217 = Arb 10609 = RdW 1987,236 = RdA 1989,201 ( Ch. Klein )
  • 14 ObA 54/87
    Entscheidungstext OGH 15.07.1987 14 ObA 54/87
    Veröff: RdA 1989,33 ( W. Schwarz )
  • 9 ObA 25/87
    Entscheidungstext OGH 01.07.1987 9 ObA 25/87
    Vgl auch; nur T3; Veröff: WBl 1987,309
  • 9 ObA 9/87
    Entscheidungstext OGH 30.09.1987 9 ObA 9/87
    Vgl auch; nur T3; Veröff: JBl 1988,333 ( krit Schima )
  • 9 ObA 266/88
    Entscheidungstext OGH 15.03.1989 9 ObA 266/88
    Vgl auch; nur T1; Veröff: WBl 1989,375 = ZAS 1990/18 S 157 ( Birkner )
  • 8 ObA 2162/96s
    Entscheidungstext OGH 24.07.1996 8 ObA 2162/96s
    Auch; Beisatz: Die Bezeichnung der wiederholt - und ohne Widerrufsvorbehalt - gewährten Weihnachtsremuneration als außerordentliche bringt den Widerrufsvorbehalt nicht in einer dem § 863 Abs 1 ABGB entsprechenden, einen jeden Zweifel ausschließenden Weise zum Ausdruck. (T5)
    Beisatz: § 48 ASGG. (T6)
  • 9 ObA 2232/96t
    Entscheidungstext OGH 30.10.1996 9 ObA 2232/96t
    Vgl auch; nur T3; Beisatz: Hier: Pensionen der Patria Papier & Zellstoffstoff AG. (T7)
  • 9 ObA 2231/96w
    Entscheidungstext OGH 30.10.1996 9 ObA 2231/96w
    Vgl auch; nur T3; Beis wie T7
  • 8 ObA 2259/96f
    Entscheidungstext OGH 28.11.1996 8 ObA 2259/96f
    Auch; nur T3; Beis wie T7
  • 8 ObA 2254/96w
    Entscheidungstext OGH 13.03.1997 8 ObA 2254/96w
    Auch; nur T3; Beis wie T7
  • 8 ObA 2258/96h
    Entscheidungstext OGH 13.03.1997 8 ObA 2258/96h
    Auch; nur T3; Beis wie T7
  • 8 ObA 270/95
    Entscheidungstext OGH 18.04.1996 8 ObA 270/95
    Vgl; Beisatz: Bei mit der Arbeitsleistung eng zusammenhängenden Begünstigungen (zB Bilanzgeld) wird hinsichtlich der Konkludenz ein eher großzügiger Maßstab angewendet; ein solcher ist jedoch bei nur ganz lose mit den Arbeitsleistungen zusammenhängenden Begünstigungen, die erkennbar vorrangig andere Ziele verfolgen, nicht gerechtfertigt (hier: Zuschüsse zu Theaterabonnements und Konzertabonnements durch die Stadt Innsbruck). (T8)
  • 8 ObA 145/97z
    Entscheidungstext OGH 10.07.1997 8 ObA 145/97z
    Auch; Beisatz: Bei dieser Betriebsübung ist der generelle Charakter, der enge Zusammenhang mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz und die Ähnlichkeit mit der Auslobung beziehungsweise die strukturelle Ähnlichkeit mit der Geltung von allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beachten, insbesondere in den Fällen, in denen für die Arbeitnehmer Vorteile und Nachteile miteinander verknüpft sind, indem auch neueintretenden Arbeitnehmern gegenüber das Vertragsanbot des Arbeitgebers mit den von diesem aufgestellten Beschränkungen gilt, da diese davon ausgehen können und müssen, dass ihnen (nur) dieselben Vergünstigungen gewährt werden, wie allen Arbeitnehmern, das heißt dieses ist dahin zu ergänzen, dass ihnen nicht mehr an Begünstigungen gewährt werden soll. (T9)
    Veröff: SZ 70/141
  • 8 ObA 141/97m
    Entscheidungstext OGH 18.09.1997 8 ObA 141/97m
    nur T1; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Bilanzgeld. (T10)
  • 9 ObA 2255/96z
    Entscheidungstext OGH 10.09.1997 9 ObA 2255/96z
    nur T3; Beisatz: Hier: Ambulanzgebührenanteile von Ärzten. (T11)
  • 9 ObA 105/97z
    Entscheidungstext OGH 22.10.1997 9 ObA 105/97z
    nur T3; Beisatz: Hier: Mietzinszuschuss für Werkswohnungen. (T12)
    Beisatz: Irrelevant ist, dass die Zuschüsse der Arbeitgeberin nicht unmittelbar an die Arbeitnehmer, sondern in Form von direkt der Vermieterin erbrachten Leistungen erfolgten, dass sie nicht allen Arbeitnehmern (wohl aber allen, denen vergleichbare Wohnungen zugewiesen wurden) gewährt wurden und dass sie je nach Wohnung unterschiedlich hoch waren. (T13)
  • 8 ObA 391/97a
    Entscheidungstext OGH 22.12.1997 8 ObA 391/97a
    Vgl auch; nur T3; Beisatz: Hier: Bei einer 50%igen Ermäßigung der Besuchsgebühren eines städtischen Kindergartens für Gemeindebedienstete handelt es sich um eine verpflichtungsferne Begünstigung, daher widerruflich. (T14)
  • 9 ObA 290/98g
    Entscheidungstext OGH 23.12.1998 9 ObA 290/98g
  • 9 ObA 222/98g
    Entscheidungstext OGH 20.01.1999 9 ObA 222/98g
    Beisatz: Hier: Verpflichtung des Arbeitgebers zur Auszahlung und Abrechnung der Löhne und Gehälter monatlich im Vorhinein. (T15)
  • 9 ObA 102/99m
    Entscheidungstext OGH 09.07.1999 9 ObA 102/99m
    Vgl auch; Beisatz: Auch betriebliche Zusatzleistungen, die zu Beginn oder während des aufrechten Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt werden, sind nicht eine belohnende Schenkung, sondern Entgelt für die zur Verfügung gestellte Arbeitskraft. Nicht von Relevanz ist, dass der Arbeitnehmer die Zusatzleistungen nicht selbst konsumiert, sondern sie auf seine Angehörigen überleitet oder die Leistungen nach dem Arbeitsvertrag an Dritte (Witwe) versprochen werden. (T16)
  • 8 ObA 191/98s
    Entscheidungstext OGH 25.11.1999 8 ObA 191/98s
    nur T3; Beisatz: Gewährung zusätzlicher Freizeit. (T17)
  • 9 ObA 144/00t
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 9 ObA 144/00t
    Vgl auch; nur T3; Beis wie T15
  • 9 ObA 300/00h
    Entscheidungstext OGH 06.12.2000 9 ObA 300/00h
    nur T3
  • 9 ObA 211/01x
    Entscheidungstext OGH 19.09.2001 9 ObA 211/01x
    Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Erhöhtes Urlaubsausmaß für Vertragsbedienstete. (T18)
  • 8 ObA 136/01k
    Entscheidungstext OGH 18.04.2002 8 ObA 136/01k
    Vgl; nur T3; Beisatz: Die plötzliche Einstellung der Ausstellung von Treuebriefen, die die Gewährung eines besonderen Kündigungsschutzes zum Inhalt haben, gegenüber Arbeitnehmern, die nach der bisherigen Gewährungspraxis die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt haben, ist unzulässig. (T19)
  • 9 ObA 24/02y
    Entscheidungstext OGH 04.09.2002 9 ObA 24/02y
    nur T3; Beisatz: Wesentlich bei einer Betriebsübung ist der generelle Charakter. (T20)
  • 9 ObA 87/02p
    Entscheidungstext OGH 13.11.2002 9 ObA 87/02p
    nur T3; Beisatz: Eine im Betrieb herrschende Übung hat jedoch keine eigene Normkraft; sie kann nur auf rechtsgeschäftlichem Weg Bedeutung erlangen. (T21)
  • 9 ObA 176/02a
    Entscheidungstext OGH 04.12.2002 9 ObA 176/02a
    nur T3
  • 9 ObA 238/02v
    Entscheidungstext OGH 19.03.2003 9 ObA 238/02v
    nur T3
  • 9 ObA 8/05z
    Entscheidungstext OGH 30.09.2005 9 ObA 8/05z
    Vgl; Beisatz: Betriebsübungen bedürfen für ihre einzelvertragliche Wirkung eines erkennbar generalisierenden Prinzips. (T22)
  • 9 ObA 165/05p
    Entscheidungstext OGH 23.11.2005 9 ObA 165/05p
    nur T3
  • 9 ObA 82/06h
    Entscheidungstext OGH 27.09.2006 9 ObA 82/06h
    nur T3
  • 8 ObA 4/07g
    Entscheidungstext OGH 21.05.2007 8 ObA 4/07g
    nur T3; Beisatz: Hier: Die von der Beklagten in der Vergangenheit gepflogene Praxis, dem Betriebsrat unabhängig von der Anzahl der jeweils tatsächlich beschäftigten Mitarbeiter insgesamt eine bestimmte Anzahl von Freikarten zur Verfügung zu stellen, ohne dass die Beklagte auf die Verteilung Einfluss nahm, lässt keinen Verpflichtungswillen des Arbeitgebers erkennen, konkreten Arbeitnehmern eine bestimmte Anzahl von Freikarten in bestimmten Zeiträumen zuzusagen. (T23)
  • 8 ObA 39/07d
    Entscheidungstext OGH 11.10.2007 8 ObA 39/07d
    Vgl auch; Beisatz: Die Frage, ob der Arbeitgeber durch die regelmäßige, vorbehaltslose Gewährung bestimmter Leistungen an die Gesamtheit der Arbeitnehmer eine Betriebsübung begründete, die zum Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge wurde, kann stets nur anhand der konkreten Umstände begründet werden, weshalb eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO regelmäßig nicht vorliegt. (T24)
  • 9 ObA 121/08x
    Entscheidungstext OGH 30.09.2009 9 ObA 121/08x
    Auch; nur T3; Beis wie T21
  • 9 ObA 90/09i
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 9 ObA 90/09i
    nur T3
  • 8 ObA 10/10v
    Entscheidungstext OGH 22.07.2010 8 ObA 10/10v
    Vgl auch; Beis wie T24
  • 9 ObA 122/10x
    Entscheidungstext OGH 26.05.2011 9 ObA 122/10x
    Vgl auch
  • 8 ObA 77/11y
    Entscheidungstext OGH 28.03.2012 8 ObA 77/11y
    Auch; nur T3; Beis wie T20
  • 9 ObA 135/11k
    Entscheidungstext OGH 29.03.2012 9 ObA 135/11k
    nur T3
  • 9 ObA 122/11y
    Entscheidungstext OGH 29.03.2012 9 ObA 122/11y
    Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Höherreihung von ÖBB-Mitarbeitern. (T25)
  • 9 ObA 25/12k
    Entscheidungstext OGH 29.03.2012 9 ObA 25/12k
    nur T3; Beis wie T25
  • 8 ObA 18/12y
    Entscheidungstext OGH 24.04.2012 8 ObA 18/12y
    nur T3
  • 9 ObA 29/12y
    Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 ObA 29/12y
    Vgl auch; Beis wie T24
  • 8 ObA 54/12t
    Entscheidungstext OGH 05.04.2013 8 ObA 54/12t
    Auch; Beisatz: Hier: Regelmäßige und vorbehaltlose Gewährung eines bezahlten Karfreitags an die Vertragsbediensteten einer Statuarstadt. (T26)
  • 9 ObA 55/13y
    Entscheidungstext OGH 29.05.2013 9 ObA 55/13y
    Auch; Beis wie T24
  • 9 ObA 85/13k
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 9 ObA 85/13k
    Auch; Beis wie T24
  • 9 ObA 84/14i
    Entscheidungstext OGH 25.09.2014 9 ObA 84/14i
    Vgl auch; Beis wie T24
  • 8 ObA 95/15a
    Entscheidungstext OGH 29.03.2016 8 ObA 95/15a
    Auch
  • 9 ObA 108/16x
    Entscheidungstext OGH 29.09.2016 9 ObA 108/16x
    Auch; Beis ähnlich wie T24
  • 9 ObA 97/16d
    Entscheidungstext OGH 18.08.2016 9 ObA 97/16d
    nur T3
  • 9 ObA 34/17s
    Entscheidungstext OGH 28.06.2017 9 ObA 34/17s
    Vgl auch; Beis wie T24
  • 9 ObA 1/18i
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 ObA 1/18i
    nur T1
  • 9 ObA 123/19g
    Entscheidungstext OGH 25.05.2020 9 ObA 123/19g
    Vgl; Beisatz: Hier: Kein Anspruch des Klägers auf eine jährliche Erhöhung seiner Aktivgehälter bzw seiner Pensionsansprüche entsprechend der Teuerungsrate und in selber prozentualer Höhe wie sie allen anderen Mitarbeitern gewährt wird. (T27)
  • 8 ObA 5/21z
    Entscheidungstext OGH 03.05.2021 8 ObA 5/21z
    Vgl; Beis wie T22; Beisatz: Hier: Eine vom Arbeitgeber durch regelmäßige, vorbehaltlose Gewährung bestimmter Leistungen an die Arbeitnehmer begründete betriebliche Übung führt, soweit sie seinen Willen, sich diesbezüglich auch für die Zukunft zu verpflichten, unzweideutig zum Ausdruck bringt, durch die – gleichfalls schlüssige (§ 863 ABGB) – Zustimmung der Arbeitnehmer zur schlüssigen Ergänzung des Einzelvertrags begünstigter Arbeitnehmer und damit zu einzelvertraglichen Ansprüchen. (T28)
  • 9 ObA 152/21z
    Entscheidungstext OGH 17.02.2022 9 ObA 152/21z
    Vgl; Beis wie T24
  • 8 ObA 33/22v
    Entscheidungstext OGH 30.08.2022 8 ObA 33/22v
    Vgl; nur T3
  • 9 ObA 37/23s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.06.2023 9 ObA 37/23s
    vgl; Beisatz wie T24

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0014539

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2023

Dokumentnummer

JJR_19791016_OGH0002_0040OB00017_7900000_002

Rechtssatz für 4Ob27/83 (4Ob28/83); ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0060204

Geschäftszahl

4Ob27/83 (4Ob28/83); 4Ob158/83; 4Ob162/83 (4Ob163/83); 4Ob99/84; 4Ob157/83; 4Ob31/85; 9ObA37/87; 4Ob1526/87; 9ObA238/88; 9ObA222/88; 9ObA308/88; 9ObA513/88; 9ObA215/89 (9ObA216/89); 9ObA147/90; 9ObA128/90; 9ObA225/90; 9ObA236/90 (9ObA237/90); 9ObA601/90; 9ObA266/90; 9ObA16/91; 9ObA193/91; 9ObA2223/96v; 8ObA235/97k; 8ObA150/97k; 9ObA409/97f; 8ObA2052/96i; 9ObA217/98x; 9ObA196/99k; 9ObA112/00m; 9ObA182/00f; 9ObA221/00s; 9ObA2/01m; 8ObA281/00g; 9ObA228/01x; 9ObA24/02y; 8ObA170/02m; 9ObA21/04k; 9ObA18/04v; 8ObA19/06m; 8ObA53/06m; 9ObA82/06h; 9ObA49/06f; 9ObA21/06p; 9ObA99/06h; 9ObA78/10a; 8ObA77/11y; 9ObA135/11k; 9ObA122/11y; 9ObA25/12k; 9ObA106/12x; 8ObA60/12z; 9ObA5/12v; 9ObA28/12a; 9ObA9/13h; 8ObA36/13x; 9ObA36/14f; 9ObA157/13y; 9ObA122/14b; 9ObA102/15p; 9ObA86/16m; 9ObA145/16p; 8ObA43/16f; 8ObA52/16d; 9ObA40/17y; 8ObA12/17y; 9ObA93/17t; 8ObA35/17f; 8ObA29/17y; 9ObA41/19y; 9ObA129/21t; 8ObA62/22h; 8ObA14/23a; 8ObA30/23d; 9ObA37/23s

Entscheidungsdatum

28.06.2023

Norm

GleichbehandlungsG allg
VBG §10
  1. VBG § 10 heute
  2. VBG § 10 gültig ab 06.08.1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1971

Rechtssatz

Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz ist der Arbeitgeber verpflichtet, einzelne Arbeitnehmer nicht willkürlich also ohne sachliche Rechtfertigung, schlechter zu behandeln als die übrigen. (Hier: Frage, ob der Anspruch auf Gewährung eines Überstundenpauschales aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz abgeleitet werden kann.) Der Gleichbehandlungsgrundsatz hindert den Arbeitgeber jedoch nicht daran, in zeitlicher Hinsicht zu differenzieren und Vergünstigungen den ab einem bestimmten Zeitpunkt in Betracht kommenden Arbeitnehmer nicht mehr zu gewähren.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 27/83
    Entscheidungstext OGH 22.03.1983 4 Ob 27/83
    Veröff: JBl 1985,759 = ZAS 1984/14 S 103 (Holzer) = Arb 10241 = DRdA 1985,294 (M Binder)
  • 4 Ob 158/83
    Entscheidungstext OGH 20.12.1983 4 Ob 158/83
  • 4 Ob 162/83
    Entscheidungstext OGH 21.02.1984 4 Ob 162/83
    Auch; Beisatz: Kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt vor, wenn die zum Vergleich herangezogenen Arbeitnehmer durch eine früher ausgeübte, höherwertige Tätigkeit einen Rechtsanspruch auf entsprechende Einstufung und Entlohnung erworben haben. (T1)
    Veröff: Arb 10318
  • 4 Ob 99/84
    Entscheidungstext OGH 25.09.1984 4 Ob 99/84
  • 4 Ob 157/83
    Entscheidungstext OGH 15.01.1985 4 Ob 157/83
    nur: Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz ist der Arbeitgeber verpflichtet, einzelne Arbeitnehmer nicht willkürlich also ohne sachliche Rechtfertigung, schlechter zu behandeln als die übrigen. (T2)
    Beisatz: Eine, wenngleich willkürliche, Bevorzugung einzelner Arbeitnehmer oder kleinerer Gruppen von Arbeitnehmer ist aber dem Arbeitgeber nicht verwehrt. (T3)
    Veröff: DRdA 1986,127 (Schwarz)
  • 4 Ob 31/85
    Entscheidungstext OGH 19.03.1985 4 Ob 31/85
    nur: Der Gleichbehandlungsgrundsatz hindert den Arbeitgeber jedoch nicht daran, in zeitlicher Hinsicht zu differenzieren und Vergünstigungen den ab einem bestimmten Zeitpunkt in Betracht kommenden Arbeitnehmer nicht mehr zu gewähren. (T4)
    Veröff: SZ 58/40 = RdW 1985,189 = ZAS 1987,16 (Petrovic) = Arb 10434
  • 9 ObA 37/87
    Entscheidungstext OGH 15.07.1987 9 ObA 37/87
    nur T4; Veröff: DRdA 1989,104 (Runggaldier)
  • 4 Ob 1526/87
    Entscheidungstext OGH 30.11.1987 4 Ob 1526/87
    Vgl auch; nur T2; Veröff: JBl 1988,445
  • 9 ObA 238/88
    Entscheidungstext OGH 14.09.1988 9 ObA 238/88
    Vgl auch; Veröff: SZ 61/198
  • 9 ObA 222/88
    Entscheidungstext OGH 12.10.1988 9 ObA 222/88
    nur T4
  • 9 ObA 308/88
    Entscheidungstext OGH 11.01.1989 9 ObA 308/88
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Entscheidend ist, ob der Behandlung der bessergestellten Arbeitnehmer ein erkennbares und generalisierbares Prinzip zugrundeliegt. (T5)
  • 9 ObA 513/88
    Entscheidungstext OGH 11.01.1989 9 ObA 513/88
    Beisatz: Hier: Betriebspensionen (T6)
    Veröff: SZ 62/4
  • 9 ObA 215/89
    Entscheidungstext OGH 30.08.1989 9 ObA 215/89
    nur T4
  • 9 ObA 147/90
    Entscheidungstext OGH 11.07.1990 9 ObA 147/90
    nur T4
  • 9 ObA 128/90
    Entscheidungstext OGH 29.08.1990 9 ObA 128/90
    Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T7)
  • 9 ObA 225/90
    Entscheidungstext OGH 26.09.1990 9 ObA 225/90
    nur T2; Beis wie T7
  • 9 ObA 236/90
    Entscheidungstext OGH 19.12.1990 9 ObA 236/90
    nur T2; Beisatz: Diese zunächst gerade für Dienstgeber des öffentlichen Rechts entwickelte Gleichbehandlungspflicht schränkt zwar das Ermessen des Dienstgebers grundsätzlich nicht ein, verwehrt ihm aber insbesondere, die von ihm selbst zugrundegelegten Kriterien im Einzelfall willkürlich und ohne sachlichen Grund zu verlassen und einzelnen Dienstnehmern das vorzuenthalten, was er den anderen zubilligt (Hier: Vordienstzeitenanrechnung). (T8)
    Veröff: SZ 63/228
  • 9 ObA 601/90
    Entscheidungstext OGH 19.12.1990 9 ObA 601/90
  • 9 ObA 266/90
    Entscheidungstext OGH 05.12.1990 9 ObA 266/90
    nur T2; Beisatz: Dieser insbesondere für Leistungen des Dienstgebers mit Entgeltcharakter ausgebildete Grundsatz erfährt schon eine Einschränkung bei den Gestaltungsrechten des Dienstgebers und insbesondere bei der Einstellung von Dienstnehmern. (T9) Veröff: SZ 63/218 = RdW 1991,185 = WBl 1991,167
  • 9 ObA 16/91
    Entscheidungstext OGH 13.02.1991 9 ObA 16/91
    nur T2; Beis wie T8; Beis wie T7
  • 9 ObA 193/91
    Entscheidungstext OGH 06.11.1991 9 ObA 193/91
    Auch; nur T4; Beis wie T3; Beis wie T5; Veröff: WBl 1992,94
  • 9 ObA 2223/96v
    Entscheidungstext OGH 05.03.1997 9 ObA 2223/96v
    nur T2; Beisatz: Dem Arbeitgeber ist es aber nicht verwehrt, zulässige Vereinbarungen unterschiedlichen Inhaltes mit einzelnen Dienstnehmern zu treffen. (T10)
    Beisatz: Hier: Unterschiedliche Pensionswiderrufsvorbehalte. (T11)
  • 8 ObA 235/97k
    Entscheidungstext OGH 12.03.1998 8 ObA 235/97k
    nur T2; Beisatz: Hier: Von der nach § 2 Abs 2 des Zusatzkollektivvertrages über die Zeitvorrückung (der Angestellten der Industrie) in der Verwendungsgruppe während der ersten drei Beschäftigungsjahre zulässigen Ausnahme von Biennal-Triennalsprung der Istgehälter wurde nur bei wenigen weit überkollektivvertraglich entlohnten Angestellten Gebrauch gemacht, um das Lohnniveau anzugleichen. (T12)
  • 8 ObA 150/97k
    Entscheidungstext OGH 26.02.1998 8 ObA 150/97k
    Vgl auch; Beisatz: Kein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil die Geltung (Weitergeltung) unterschiedlicher kollektivvertraglicher Bestimmungen für in dem selben Unternehmen tätige Dienstnehmer in der durch die Verschmelzung zweier Gesellschaften bedingten Universalsukzession ihre sachliche Rechtfertigung findet. (T13)
    Veröff: SZ 71/45
  • 9 ObA 409/97f
    Entscheidungstext OGH 15.04.1998 9 ObA 409/97f
    nur T2; nur T4; Beisatz: Eine zulässige Differenzierung ist gegeben, wenn eine bessere als im Kollektivvertrag vorgesehene Einstufung den Vorgängern eines Dienstnehmers, nicht jedoch diesem gewährt wurde, weil er nunmehr richtig eingestuft wurde (so bereits 4 Ob 158/83). (T14)
  • 8 ObA 2052/96i
    Entscheidungstext OGH 12.03.1998 8 ObA 2052/96i
    Auch; Beis wie T13
  • 9 ObA 217/98x
    Entscheidungstext OGH 25.11.1998 9 ObA 217/98x
    nur T2; Beisatz: Die praktische Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erstreckt sich nicht nur auf die sachgerechte Gewährung von freiwilligen Leistungen, sondern auch auf vertraglich festgelegte Ansprüche sofern diese gemeinsam für Gruppen von Arbeitnehmern oder doch für mehrere, in vergleichbarer Position befindliche Arbeitnehmer vereinbart werden. (T15)
    Beisatz: Es ist dem Arbeitgeber verwehrt, bei der Gewährung von Leistungen, die über das Gesetz, den Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung hinausgehen, von den zugrunde gelegten Kriterien - deren Bestimmung in seinem Ermessen liegt - willkürlich und damit ohne sachlichen Grund abzugehen. (T16)
  • 9 ObA 196/99k
    Entscheidungstext OGH 01.09.1999 9 ObA 196/99k
    nur T2; Beisatz: Hier: Einstufung gemäß § 35 DO.C. (T17)
  • 9 ObA 112/00m
    Entscheidungstext OGH 05.04.2000 9 ObA 112/00m
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 9 ObA 182/00f
    Entscheidungstext OGH 20.09.2000 9 ObA 182/00f
    nur T2; Beisatz: Hier: Erschwerniszulage gemäß § 39 Abs 2 DO.C. (T18)
  • 9 ObA 221/00s
    Entscheidungstext OGH 08.11.2000 9 ObA 221/00s
    Auch; nur T4; Beisatz: Oder bestehende Regelungen ab einem bestimmten Zeitpunkt zu ändern. (T19)
  • 9 ObA 2/01m
    Entscheidungstext OGH 28.03.2001 9 ObA 2/01m
    nur T2; Beisatz: Die Frage, ob eine Differenzierung zwischen den in Betracht kommenden Bediensteten willkürlich und sachfremd ist, kann nur im jeweiligen Einzelfall unter Beachtung der bei den betroffenen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen gegebenen konkreten Umstände entschieden werden. (T20)
    Beisatz: Hier: Unterschiedliche Funktionszulagen gemäß § 44 Abs 1 Z 1 und DO.A. (T21)
  • 8 ObA 281/00g
    Entscheidungstext OGH 29.03.2001 8 ObA 281/00g
    nur T2; Beisatz: Hier: Gewährung von zusätzlichen Biennalvorrückungen. (T22)
  • 9 ObA 228/01x
    Entscheidungstext OGH 10.10.2001 9 ObA 228/01x
    nur T2; Beisatz: Hier: Pensionszuschüsse aufgrund einer Betriebsübung. (T23)
  • 9 ObA 24/02y
    Entscheidungstext OGH 04.09.2002 9 ObA 24/02y
    nur: Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz ist der Arbeitgeber verpflichtet, einzelne Arbeitnehmer nicht willkürlich also ohne sachliche Rechtfertigung, schlechter zu behandeln als die übrigen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz hindert den Arbeitgeber jedoch nicht daran, in zeitlicher Hinsicht zu differenzieren und Vergünstigungen den ab einem bestimmten Zeitpunkt in Betracht kommenden Arbeitnehmer nicht mehr zu gewähren. (T24)
    Beisatz: Bei dem maßgeblichen Zeitpunkt muss es sich keineswegs um einen solchen handeln, der vor der Einstellung der nicht mehr begünstigten Arbeitnehmer liegt beziehungsweise mit diesem Zeitpunkt zusammenfällt. (T25)
    Beis wie T5; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Willkür im Sinne einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Unterscheidung wird immer dann zu verneinen sein, wenn sich die - im Zusammenhang mit zeitlicher Differenzierung grundsätzlich zulässige - Stichtagsregelung als Reaktion auf Veränderungen der Ertragslage, der Unternehmensstruktur oder auch der Unternehmensphilosophie darstellt. (T26)
  • 8 ObA 170/02m
    Entscheidungstext OGH 23.01.2003 8 ObA 170/02m
    Vgl auch; nur T24; Beis wie T25; Beis wie T26
  • 9 ObA 21/04k
    Entscheidungstext OGH 07.07.2004 9 ObA 21/04k
    Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: ÖBB-Bediensteter. (T27)
    Beisatz: Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet es der Beklagten im Allgemeinen, den einzelnen Arbeitnehmer schlechter zu behandeln, als es dem in den Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB) normierten und damit für alle Bediensteten geltenden Entlohnungsschema entspricht. Damit es es ihr aber auch verwehrt, dieses Verbot (und ihr Entlohnungsschema) zu umgehen, in dem sie eine Zustimmungs- oder Anerkennungserklärung des betroffenen Dienstnehmers zur ihr untersagten Schlechterstellung (hier: unrichtige, weil zu niedrige Einstufung) einholt. (T28)
  • 9 ObA 18/04v
    Entscheidungstext OGH 17.11.2004 9 ObA 18/04v
    nur T2; Beis wie T15
  • 8 ObA 19/06m
    Entscheidungstext OGH 11.05.2006 8 ObA 19/06m
    Auch; nur T2; nur T4; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Sachlich gerechtfertigte Differenzierung und keine Diskriminierung des alten „Lauda Air" Stammpersonals im Kollektivvertrag zwischen Wirtschaftskammer Österreichs, Fachverband Luftfahrtunternehmen, und der österreichische Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Handel, Transport, Verkehr für das Bordpersonal sowohl der Austrian Airlines AG als auch der Lauda Air GmbH), wenn dieser Kollektivvertrag die „Mitnahme" der günstigeren Bestimmungen des alten AUA Kollektivvertrages für das alte AUA Stammpersonal vorsieht. (T29)
  • 8 ObA 53/06m
    Entscheidungstext OGH 19.06.2006 8 ObA 53/06m
    Auch; nur T24; Beis wie T13
  • 9 ObA 82/06h
    Entscheidungstext OGH 27.09.2006 9 ObA 82/06h
  • 9 ObA 49/06f
    Entscheidungstext OGH 27.09.2006 9 ObA 49/06f
    Auch; Beis wie T3, Beis wie T20
  • 9 ObA 21/06p
    Entscheidungstext OGH 02.03.2007 9 ObA 21/06p
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Der betriebliche Gleichbehandlungsgrundsatz gilt auch für Vertragsbedienstete. (T30)
  • 9 ObA 99/06h
    Entscheidungstext OGH 28.11.2007 9 ObA 99/06h
    nur T2; Beis wie T3; Beis wie T5
  • 9 ObA 78/10a
    Entscheidungstext OGH 27.07.2011 9 ObA 78/10a
    nur T2
  • 8 ObA 77/11y
    Entscheidungstext OGH 28.03.2012 8 ObA 77/11y
    Auch; nur T24; Beis wie T5; Beis wie T15; Beis wie T25; Beis wie T26; Beis wie T27
  • 9 ObA 135/11k
    Entscheidungstext OGH 29.03.2012 9 ObA 135/11k
    Beis wie T5; Beis wie T25; Beis wie T26; Beis wie T27
  • 9 ObA 122/11y
    Entscheidungstext OGH 29.03.2012 9 ObA 122/11y
    Auch; Beis wie T25; Beis wie T26; Beisatz: Hier: Höherreihung von ÖBB-Mitarbeitern. (T31)
  • 9 ObA 25/12k
    Entscheidungstext OGH 29.03.2012 9 ObA 25/12k
    Beis wie T5; Beis wie T25; Beis wie T26; Beis wie T27; Beis wie T31
  • 9 ObA 106/12x
    Entscheidungstext OGH 24.09.2012 9 ObA 106/12x
    nur T2; Beis wie T14
  • 8 ObA 60/12z
    Entscheidungstext OGH 24.10.2012 8 ObA 60/12z
    Auch
  • 9 ObA 5/12v
    Entscheidungstext OGH 26.11.2012 9 ObA 5/12v
    nur T2
  • 9 ObA 28/12a
    Entscheidungstext OGH 29.01.2013 9 ObA 28/12a
    Vgl auch
  • 9 ObA 9/13h
    Entscheidungstext OGH 24.07.2013 9 ObA 9/13h
    Auch; nur T2
  • 8 ObA 36/13x
    Entscheidungstext OGH 29.11.2013 8 ObA 36/13x
  • 9 ObA 36/14f
    Entscheidungstext OGH 26.08.2014 9 ObA 36/14f
    Auch; Beis wie T5
  • 9 ObA 157/13y
    Entscheidungstext OGH 29.10.2014 9 ObA 157/13y
  • 9 ObA 122/14b
    Entscheidungstext OGH 28.05.2015 9 ObA 122/14b
    Auch
  • 9 ObA 102/15p
    Entscheidungstext OGH 28.10.2015 9 ObA 102/15p
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T20
  • 9 ObA 86/16m
    Entscheidungstext OGH 26.07.2016 9 ObA 86/16m
    Auch; Beis wie T30
  • 9 ObA 145/16p
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 9 ObA 145/16p
    nur T4
  • 8 ObA 43/16f
    Entscheidungstext OGH 27.01.2017 8 ObA 43/16f
    nur T4
  • 8 ObA 52/16d
    Entscheidungstext OGH 28.03.2017 8 ObA 52/16d
    Auch; Beis wie T20
  • 9 ObA 40/17y
    Entscheidungstext OGH 20.04.2017 9 ObA 40/17y
    Beis wie T5; Beis wie T20
  • 8 ObA 12/17y
    Entscheidungstext OGH 28.09.2017 8 ObA 12/17y
    Auch; Beis wie T5
  • 9 ObA 93/17t
    Entscheidungstext OGH 30.10.2017 9 ObA 93/17t
    Auch
  • 8 ObA 35/17f
    Entscheidungstext OGH 29.11.2017 8 ObA 35/17f
    nur T4
  • 8 ObA 29/17y
    Entscheidungstext OGH 29.11.2017 8 ObA 29/17y
    Auch; nur T4; Beis wie T5
  • 9 ObA 41/19y
    Entscheidungstext OGH 15.05.2019 9 ObA 41/19y
    Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T20
  • 9 ObA 129/21t
    Entscheidungstext OGH 15.12.2021 9 ObA 129/21t
    Beisatz: Hier: Unterschiedliche Regelungen für „Stammarbeiter“ und neu eintretenden Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang nach AVRAG. (T32)
  • 8 ObA 62/22h
    Entscheidungstext OGH 25.01.2023 8 ObA 62/22h
    Vgl; Beis wie T32; Beisatz: Hier: Der Geltung des Stichtagsprinzips kann grundsätzlich nicht entgegengehalten werden, dass dem im Zuge eines Betriebsübergangs übergewechselten Arbeitnehmer auch beim Veräußerer eine gleichartige Leistung (hier Pensionskassenzusage) nach einer dort geltenden Betriebsvereinbarung zugestanden wäre, wie sie beim Erwerber nur mehr Stammarbeitnehmern zukommt. (T33)
  • 8 ObA 14/23a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.05.2023 8 ObA 14/23a
    vgl; Beisatz nur wie T1; Beisatz nur wie T10; Beisatz nur wie T16
  • 8 ObA 30/23d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.05.2023 8 ObA 30/23d
    nur T2
  • 9 ObA 37/23s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.06.2023 9 ObA 37/23s
    Beisatz wie T5; Beisatz wie T10; Beisatz wie T19

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0060204

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2023

Dokumentnummer

JJR_19830322_OGH0002_0040OB00027_8300000_003

Rechtssatz für 6Ob70/00p; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113932

Geschäftszahl

6Ob70/00p; 6Ob39/01f; 9Ob156/01h; 9ObA264/01s; 6Ob287/01a; 8Ob21/03a; 2Bkd5/02; 7Ob155/04a; 8ObA34/05s; 7Ob3/05z; 6Ob305/05d; 9ObA142/05f; 3Ob268/06t; 4Ob184/06x; 6Ob212/05b; 7Ob255/06k; 8Ob9/07t; 4Ob67/07t; 16Ok5/07; 4Ob248/07k; 9Ob45/07v; 4Ob111/08i; 2Ob40/09k; 9Ob45/09x; 1Ob233/09k; 8ObA28/10s; 5Ob16/10d; 9ObA80/10w; 3Ob135/11s; 9ObA97/11x; 8Ob93/11a; 4Ob93/11x; 8ObA93/11a; 9ObA135/11k; 9ObA122/11y; 9ObA25/12k; 7Ob93/12w; 1Ob8/13b; 4Ob98/13k; 7Ob91/13b; 3Ob200/13b; 7Ob11/14i; 4Ob17/14z; 6Ob125/14x; 2Ob236/13i; 9ObA137/14h; 3Ob186/14w; 2Ob236/14s; 9ObA51/15p; 7Ob161/15z; 9ObA20/16f; 6Ob87/16m; 7Ob42/16a; 9ObA28/16g; 7Ob225/14k; 7Ob222/15w; 9ObA128/16p; 3Ob237/16y; 8ObA62/16z; 3Ob26/17w; 9ObA43/17i; 7Ob106/17i; 7Ob139/17t; 9ObA18/17p; 7Ob168/17g; 1Ob63/18y; 4Ob109/19m; 9ObA89/20h; 2Ob196/19s; 6Ob85/21z; 1Ob96/21f; 8Ob57/21x; 10Ob1/22b; 4Ob130/22d; 2Ob62/22i; 3Ob175/22i; 10Ob32/22m; 2Ob193/23f; 4Ob70/23g

Entscheidungsdatum

21.11.2023

Norm

ABGB §914
  1. ABGB § 914 heute
  2. ABGB § 914 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die Auslegung der Erklärung ist am Empfängerhorizont zu messen, wobei die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen nicht danach zu beurteilen sind, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen und verständigen Menschen zu verstehen war. Auf konkrete Umstände, namentlich auf den Geschäftszweck und die Interessenlage ist hiebei Bedacht zu nehmen. Treten nach Abschluss der Vereinbarung Problemfälle auf, die von den Parteien nicht bedacht und daher auch nicht ausdrücklich geregelt wurden, ist unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen und des von den Parteien verfolgten Zweckes sowie unter Heranziehung der Verkehrssitte zu prüfen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien für diesen Fall vereinbart hätten (ergänzende Vertragsauslegung).

Hier: Inhalt eines Schenkungsvertrages ermittelt aus der Vertragsformulierung in Verbindung mit den von den Vertragsparteien verfolgten Zielsetzungen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 70/00p
    Entscheidungstext OGH 17.05.2000 6 Ob 70/00p
  • 6 Ob 39/01f
    Entscheidungstext OGH 15.03.2001 6 Ob 39/01f
    Vgl auch; nur: Die Auslegung der Erklärung ist am Empfängerhorizont zu messen, wobei die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen nicht danach zu beurteilen sind, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen und verständigen Menschen zu verstehen war. (T1)
    Beisatz: Für das Vorliegen ebenso wie für die Bedeutung einer Erklärung kommt es nicht primär auf den Willen des Erklärenden, sondern vielmehr auf das Verständnis an, das ein redlicher Erklärungsempfänger von dieser gewinnen durfte und gewonnen hat. Für die Interpretation eines Verhaltens ist daher maßgeblich, welche Umstände aus der Sicht des Empfängers auf welche Erklärungsbedeutung schließen lassen. (T2)
  • 9 Ob 156/01h
    Entscheidungstext OGH 24.10.2001 9 Ob 156/01h
    Auch; nur: Treten nach Abschluss der Vereinbarung Problemfälle auf, die von den Parteien nicht bedacht und daher auch nicht ausdrücklich geregelt wurden, ist unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen und des von den Parteien verfolgten Zweckes sowie unter Heranziehung der Verkehrssitte zu prüfen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien für diesen Fall vereinbart hätten (ergänzende Vertragsauslegung). (T3)
  • 9 ObA 264/01s
    Entscheidungstext OGH 28.11.2001 9 ObA 264/01s
    nur T3
  • 6 Ob 287/01a
    Entscheidungstext OGH 11.07.2002 6 Ob 287/01a
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Gerichtlicher Vergleich. (T4)
  • 8 Ob 21/03a
    Entscheidungstext OGH 20.03.2003 8 Ob 21/03a
    Vgl auch; Beisatz: Die maßgeblichen Auslegungskriterien müssen immer dem Vertrag selbst oder den ihn begleitenden maßgeblichen Umständen zu entnehmen sein. (T5)
  • 2 Bkd 5/02
    Entscheidungstext OGH 10.03.2003 2 Bkd 5/02
    nur T1; Beisatz: Hier: Treuhandvereinbarung. (T6)
  • 7 Ob 155/04a
    Entscheidungstext OGH 29.09.2004 7 Ob 155/04a
    Auch; nur T1
  • 8 ObA 34/05s
    Entscheidungstext OGH 06.10.2005 8 ObA 34/05s
    Auch; nur T1
  • 7 Ob 3/05z
    Entscheidungstext OGH 19.10.2005 7 Ob 3/05z
    Auch; Veröff: SZ 2005/149
  • 6 Ob 305/05d
    Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 305/05d
    Beisatz: Hier: Akkreditiv, Geschäftszweck, Sicherungsfunktion. (T7)
  • 9 ObA 142/05f
    Entscheidungstext OGH 22.02.2006 9 ObA 142/05f
    nur T3
  • 3 Ob 268/06t
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 3 Ob 268/06t
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 184/06x
    Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 184/06x
    Auch; Beisatz: Die von der Rechtsprechung geforderte objektive Betrachtungsweise bedeutet nur, dass der Kläger nicht das tatsächliche Verständnis der Mitteilung durch den Empfänger nachzuweisen hat, sondern dass insofern ein objektiver Empfängerhorizont maßgebend ist. (T8)
    Beisatz: Hier: Bedeutungsinhalt einer Schutzrechtsverwarnung. (T9)
    Veröff: SZ 2006/170
  • 6 Ob 212/05b
    Entscheidungstext OGH 21.12.2006 6 Ob 212/05b
    Auch; Beis wie T5
  • 7 Ob 255/06k
    Entscheidungstext OGH 14.02.2007 7 Ob 255/06k
    Auch; Beisatz: Auch immerwährende Leistungsversprechen müssen nicht „ewig" dauern (Folgeentscheidung zu 6 Ob 70/00p). (T10)
    Veröff: SZ 2007/25
  • 8 Ob 9/07t
    Entscheidungstext OGH 22.02.2007 8 Ob 9/07t
    nur T1; Beisatz: Dabei ist auf die konkreten Umstände, namentlich auf den Geschäftszweck und die Interessenlage Bedacht zu nehmen. (T11)
  • 4 Ob 67/07t
    Entscheidungstext OGH 22.05.2007 4 Ob 67/07t
    Auch; Beis wie T11
  • 16 Ok 5/07
    Entscheidungstext OGH 05.12.2007 16 Ok 5/07
    Auch; Beis wie T11
    Veröff: SZ 2007/191
  • 4 Ob 248/07k
    Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 248/07k
    Auch
  • 9 Ob 45/07v
    Entscheidungstext OGH 20.08.2008 9 Ob 45/07v
    Auch; Beis wie T4
  • 4 Ob 111/08i
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 4 Ob 111/08i
    Auch; nur T1
  • 2 Ob 40/09k
    Entscheidungstext OGH 03.09.2009 2 Ob 40/09k
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Einlösungsangebot des Vorkaufsverpflichteten. (T12)
  • 9 Ob 45/09x
    Entscheidungstext OGH 29.10.2009 9 Ob 45/09x
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 233/09k
    Entscheidungstext OGH 29.01.2010 1 Ob 233/09k
    Auch; nur T3
  • 8 ObA 28/10s
    Entscheidungstext OGH 22.07.2010 8 ObA 28/10s
    Auch; Beis ähnlich wie T11
  • 5 Ob 16/10d
    Entscheidungstext OGH 15.07.2010 5 Ob 16/10d
    Vgl
  • 9 ObA 80/10w
    Entscheidungstext OGH 26.05.2011 9 ObA 80/10w
    Auch; nur: Die Auslegung der Erklärung ist am Empfängerhorizont zu messen, wobei die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen nicht danach zu beurteilen sind, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen und verständigen Menschen zu verstehen war. Auf konkrete Umstände, namentlich auf den Geschäftszweck und die Interessenlage ist hiebei Bedacht zu nehmen. (T13)
  • 3 Ob 135/11s
    Entscheidungstext OGH 24.08.2011 3 Ob 135/11s
    Auch
  • 9 ObA 97/11x
    Entscheidungstext OGH 29.08.2011 9 ObA 97/11x
    Auch
  • 8 Ob 93/11a
    Entscheidungstext OGH 24.10.2011 8 Ob 93/11a
    Auch
  • 4 Ob 93/11x
    Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 93/11x
    Auch; Beisatz: Für die Auslegung sind auch die von einer Partei in Werbeunterlagen getätigten Äußerungen heranzuziehen. (T14)
    Beisatz: Hier: Vertragsauslegung zur Beurteilung, ob ein aliud geliefert wurde (MEL‑Zertifikat [ADC] statt Aktie). (T15)
  • 8 ObA 93/11a
    Entscheidungstext OGH 20.01.2012 8 ObA 93/11a
    Vgl auch; nur T1
  • 9 ObA 135/11k
    Entscheidungstext OGH 29.03.2012 9 ObA 135/11k
    Vgl auch
  • 9 ObA 122/11y
    Entscheidungstext OGH 29.03.2012 9 ObA 122/11y
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Einstufung von nicht in den AVB genannten Reisebüromitarbeiter der ÖBB. (T16)
  • 9 ObA 25/12k
    Entscheidungstext OGH 29.03.2012 9 ObA 25/12k
    Vgl auch
  • 7 Ob 93/12w
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 7 Ob 93/12w
    Vgl auch; Veröff: SZ 2012/132
  • 1 Ob 8/13b
    Entscheidungstext OGH 07.03.2013 1 Ob 8/13b
    Auch; nur T13
  • 4 Ob 98/13k
    Entscheidungstext OGH 18.06.2013 4 Ob 98/13k
    Vgl auch; nur ähnlich T13
  • 7 Ob 91/13b
    Entscheidungstext OGH 02.10.2013 7 Ob 91/13b
    nur T3; Beisatz: Hier: Die Streitteile besprachen nicht, was mit dem gemeinsam geschaffenen Vermögenswert geschehen solle, wenn der Zweck seiner Anschaffung - der Mutter eine unentgeltliche Wohngelegenheit zur Verfügung zu stellen - wegfällt. (T17)
  • 3 Ob 200/13b
    Entscheidungstext OGH 22.01.2014 3 Ob 200/13b
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T5
  • 7 Ob 11/14i
    Entscheidungstext OGH 19.03.2014 7 Ob 11/14i
    Auch; nur T3
  • 4 Ob 17/14z
    Entscheidungstext OGH 20.05.2014 4 Ob 17/14z
    Vgl auch; nur T13; Beis wie T11
  • 6 Ob 125/14x
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 6 Ob 125/14x
    Auch; nur T1
  • 2 Ob 236/13i
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 2 Ob 236/13i
    Auch
  • 9 ObA 137/14h
    Entscheidungstext OGH 29.01.2015 9 ObA 137/14h
    Auch
  • 3 Ob 186/14w
    Entscheidungstext OGH 21.01.2015 3 Ob 186/14w
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Bestätigung einer nach KSchG nichtigen Klausel? (T18)
  • 2 Ob 236/14s
    Entscheidungstext OGH 08.06.2015 2 Ob 236/14s
    Auch; Beisatz: Es reicht grundsätzlich weder für die Offenlegung der Vollmacht noch für die (objektive) Erkennbarkeit eines Vertretungsverhältnisses aus, wenn der Vertragspartner den Wunsch äußert, dass die Rechnung an einen anderen gesendet werden soll. (T19)
  • 9 ObA 51/15p
    Entscheidungstext OGH 29.07.2015 9 ObA 51/15p
    Beis wie T2
  • 7 Ob 161/15z
    Entscheidungstext OGH 16.10.2015 7 Ob 161/15z
    Auch
  • 9 ObA 20/16f
    Entscheidungstext OGH 18.03.2016 9 ObA 20/16f
    Vgl auch
  • 6 Ob 87/16m
    Entscheidungstext OGH 30.05.2016 6 Ob 87/16m
    Vgl; Beisatz: Bei der Auslegung von Verträgen nach § 914 ABGB sind sämtliche den Vertragsabschluss begleitende Umstände zu berücksichtigen. (T20)
  • 7 Ob 42/16a
    Entscheidungstext OGH 15.06.2016 7 Ob 42/16a
    Auch; Beisatz: Kein Konkurrenzschutz durch bloß ergänzende Vertragsauslegung, wenn der Vermieter im selben Haus ein benachbartes Bestandobjekt an einen Konkurrenten vermietet, wenn sich das Haus in einer belebten Geschäftsstraße befindet. (T21)
  • 9 ObA 28/16g
    Entscheidungstext OGH 24.06.2016 9 ObA 28/16g
  • 7 Ob 225/14k
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 225/14k
    auch; Beisatz: Hier: Geltendmachung der dauernden Invalidität in der Unfallversicherung (T22)
  • 7 Ob 222/15w
    Entscheidungstext OGH 27.01.2016 7 Ob 222/15w
    auch; Beisatz wie T22
  • 9 ObA 128/16p
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 9 ObA 128/16p
    Auch
  • 3 Ob 237/16y
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 3 Ob 237/16y
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T5; Veröff: SZ 2017/7
  • 8 ObA 62/16z
    Entscheidungstext OGH 29.06.2017 8 ObA 62/16z
    Auch
  • 3 Ob 26/17w
    Entscheidungstext OGH 07.06.2017 3 Ob 26/17w
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T5
  • 9 ObA 43/17i
    Entscheidungstext OGH 24.05.2017 9 ObA 43/17i
    Auch
  • 7 Ob 106/17i
    Entscheidungstext OGH 29.11.2017 7 Ob 106/17i
    Vgl
  • 7 Ob 139/17t
    Entscheidungstext OGH 24.01.2018 7 Ob 139/17t
    Auch
  • 9 ObA 18/17p
    Entscheidungstext OGH 24.05.2017 9 ObA 18/17p
    nur T1
  • 7 Ob 168/17g
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 7 Ob 168/17g
    Auch
  • 1 Ob 63/18y
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 1 Ob 63/18y
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Beauftragung eines Rechtsanwalts per E-Mail; keine hinreichend bestimmte Erklärung. (T23)
  • 4 Ob 109/19m
    Entscheidungstext OGH 05.07.2019 4 Ob 109/19m
    Auch
  • 9 ObA 89/20h
    Entscheidungstext OGH 21.10.2020 9 ObA 89/20h
    nur T13; Beisatz: Hier: Gehaltsrechtliche Einstufung unter Verweis auf eine Dienstordnung. (T24)
  • 2 Ob 196/19s
    Entscheidungstext OGH 27.11.2020 2 Ob 196/19s
    nur T13; Beisatz: Hier: Beauftragung eines Rechtsanwalts. (T25)
  • 6 Ob 85/21z
    Entscheidungstext OGH 23.06.2021 6 Ob 85/21z
    Vgl; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T11
  • 1 Ob 96/21f
    Entscheidungstext OGH 22.06.2021 1 Ob 96/21f
    Vgl
  • 8 Ob 57/21x
    Entscheidungstext OGH 25.06.2021 8 Ob 57/21x
    Vgl; nur T13
  • 10 Ob 1/22b
    Entscheidungstext OGH 29.03.2022 10 Ob 1/22b
    Vgl; nur T13; Beisatz: Hier: Auslegung eines möglichen Anerkenntnisses. (T26)
  • 4 Ob 130/22d
    Entscheidungstext OGH 23.09.2022 4 Ob 130/22d
    Vgl; nur T3
  • 2 Ob 62/22i
    Entscheidungstext OGH 06.09.2022 2 Ob 62/22i
    Vgl; Beisatz: Hier: Auslegung eines Unterhaltsvergleiches. (T27)
  • 3 Ob 175/22i
    Entscheidungstext OGH 17.11.2022 3 Ob 175/22i
    Vgl; nur T1
  • 10 Ob 32/22m
    Entscheidungstext OGH 28.03.2023 10 Ob 32/22m
    vgl
  • 2 Ob 193/23f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 2 Ob 193/23f
  • 4 Ob 70/23g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.11.2023 4 Ob 70/23g
    vgl; Beisatz: Hier: Frage der Passivlegitimation. (T28)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113932

Im RIS seit

16.06.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2024

Dokumentnummer

JJR_20000517_OGH0002_0060OB00070_00P0000_001

Entscheidungstext 9ObA25/12k

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA25/12k

Entscheidungsdatum

29.03.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Dr. Peter Schnöller als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei F***** H*****, vertreten durch Freimüller/Noll/Obereder/Pilz & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei ÖBB-Personenverkehr AG, 1220 Wien, Wagramer Straße 17-19, vertreten durch Kunz, Schima, Wallentin, Rechtsanwälte OG in Wien, wegen (zuletzt) 6.231,06 EUR brutto sA und Feststellung (10.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. November 2011, GZ 10 Ra 64/11x-48, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 26. November 2010, GZ 1 Cga 63/08b-44, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.049,04 EUR (darin 174,84 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist bei der Beklagten beschäftigt. Auf sein Dienstverhältnis sind die „Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB) anzuwenden, nach deren Paragraph 24, der ÖBB-Angestellte ein Monatsentgelt erhält, das aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen besteht. Die Höhe des Gehalts richtet sich nach der Gehaltsgruppe und der Gehaltsstufe. Die Gehaltsgruppe ergibt sich aus der Verwendung. Die Zuordnung der einzelnen Verwendungen zu den Gehaltsgruppen bestimmt die Anlage 1.

Anlage 1 enthält allgemeine „Verwendungsbezeichnungen“ der Arbeitnehmer. Die Bezeichnung der einzelnen Tätigkeiten werden darin nicht näher definiert. Bis 2008 gab es auch keine bestimmten Anforderungsprofile, Stellenplatz- oder Tätigkeitsbeschreibungen. Der „Lehrlingsausbildner“ ist darin nicht enthalten.

Der Kläger begann als Zugbegleiter, wurde in der Folge Auskunftsagent und Ende 2003 Mentor. Darunter ist eine Agententätigkeit mit einer Spezialisierung (zB Betreuung einer Hotline) und einer Unterstützung anderer Agenten zu verstehen, die bei Bewährung auch die Möglichkeit eines Aufstiegs zum Coach mit einschließt. Als Mentor bezog der Kläger ein Gehalt auf Basis der Gehaltsgruppe römisch fünf. Andere Mentoren sind auch in die Gehaltsgruppe römisch VI eingereiht, sei es, dass sie diese Einreihung aus einer früheren Tätigkeit mitbrachten, sei es, weil Absprachen mit dem Betriebsrat getroffen wurden.

Der Leiter des Call-Centers war Vorgesetzter des Klägers und der anderen dort tätigen Mitarbeiter und auch ihr direkter Ansprechpartner. Sie standen in keinem Kontakt zur Leitung des Personalwesens der Beklagten. Ob Mitarbeiter des Call-Centers die Tätigkeit eines Coach übernehmen sollten, entschied - sofern eine Planstelle laut Stellenplan frei war - der Vorgesetzte nach Leistung und Laufbahn des jeweiligen Mitarbeiters. Für seine Mitarbeiter waren die Entscheidungen des Vorgesetzten bindend. Deren Realisierung durch das Personalbüro war für sie lediglich ein Formalerfordernis.

Am 4. 12. 2003 wurden von der Beklagten als Reaktion auf die angeordnete Kostenreduktion neue Normierungsrichtlinien beschlossen, denen zufolge es ohne Verwendungsänderung eines Mitarbeiters zu keiner Beförderung mehr kommen sollte und alle Nachbesetzungen von Planstellen, bei denen es um die Beförderung eines Mitarbeiters ging, sowie alle Änderungen von Planstellenwertigkeiten dem Vorstand vorzulegen waren. Diese Stichtagsregelung wurde dem Betriebsrat, dem Kläger und dessen Vorgesetzten nicht bekannt. Der Betriebsrat hatte aber die Information, dass Höherreihungen nach dem Stichtag schwieriger würden.

Am 1. 1. 2005 wurde eine Agentin ohne Änderung ihrer Tätigkeit in die Gehaltsgruppe römisch VI eingereiht.

Im Jahr 2006 war die Planstelle eines Lehrlingsausbildners frei. Da der frühere Lehrlingsausbildner in der Gehaltsgruppe VIB eingereiht war, ging der Vorgesetzte des Klägers davon aus, dass auch der Kläger mit Beginn einer solchen Tätigkeit in diese Gehaltsgruppe eingereiht werden konnte. Er teilte dem Kläger aufgrund dessen Fähigkeiten seine Präferenz dafür mit, dass er nicht Coach, sondern Lehrlingsausbildner werden sollte und dafür in die Gehaltsgruppe VIB komme, womit der Kläger einverstanden war. In der Folge wurde zwischen dem Kläger, seinem Vorgesetzten, dessen Vorgesetzten und einem Betriebsratsmitglied eine Vereinbarung über die Tätigkeit des Klägers als Lehrlingsausbildner getroffen. Sie enthielt keinen Hinweis auf eine Gehaltsgruppe. Der Kläger und seine Vorgesetzten gingen aber davon aus, dass er in die Gehaltsgruppe VIB eingereiht würde. Der Kläger war in der Folge bis September 2008 als Lehrlingsausbildner tätig, ohne dass er in die Gehaltsgruppe römisch VI eingereiht worden wäre. Seither ist er als Mitarbeiter des Betriebsrats tätig.

Mit seiner am 5. 5. 2008 eingebrachten Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass er seit dem 1. 3. 2006, in eventu vom 1. 3. 2006 bis einschließlich 31. 8. 2009, im Hinblick auf seine Verwendung in die Gehaltsgruppe VIB eingestuft werde sowie die Zahlung von (zuletzt) 6.231,06 EUR brutto sA an Entgeltdifferenz zu seiner tatsächlichen Einstufung in die Gehaltsgruppe VB für den Zeitraum März 2006 bis März 2008. Er werde seit Jänner 2006 als Lehrlingsausbildner beschäftigt. Diese Verwendung sei einer solchen als Coach/Teamleiter im Call-Center gleichzuhalten. Im Jänner 2006 hätten neun Personen die Position eines Coach/Teamleiters im Call-Center innegehabt, von denen fünf in die Gehaltsgruppe VIB, zwei in die Gehaltsgruppe VIIA und ein Mitarbeiter in die Gehaltsgruppe VIIB eingestuft gewesen seien. Aufgrund des Verwendungs- und des Gleichbehandlungsprinzips hätte auch er in die Gehaltsgruppe VIB eingestuft werden müssen. Auch seine Vorgesetzten hätten ihm die Gleichwertigkeit der Tätigkeit und der Karriereleiter eines Lehrlingsausbildners mit der des Coach/Teamleiters zugesichert. Zudem seien auch die im Call-Center als Mentoren tätigen Mitarbeiter mehrheitlich in die Gehaltsgruppe VIB eingestuft gewesen, weshalb er bereits seit Beginn seiner Funktion als Mentor im August 2003 einen Anspruch auf Einstufung in die Gehaltsgruppe VIB gehabt habe.

Die Beklagte bestritt dies, beantragte Klagsabweisung und wandte im Wesentlichen ein, in der Anlage 1 der AVB sei weder die Verwendung als Call-Center Coach/Teamleiter noch die eines Lehrlingsausbildners angeführt. Zwischen der Tätigkeit des Klägers und der eines Call-Center Coach/Teamleiters bestünden quantitative und qualitative Unterschiede. Die Mitarbeiter des Call-Centers und insbesondere auch die Coaches/Teamleiter hätten unterschiedliche Ausbildungen und eine unterschiedlich lange Beschäftigungsdauer. Alle vom Kläger angeführten Mitarbeiter hätten ihre höheren Einstufungen aus früheren Tätigkeiten in das Call-Center mitgenommen. Eine Rückreihung sei nach den AVB nahezu nicht möglich. Selbst der über dem Kläger stehende Lehrlingsausbildungsleiter sei in dieselbe Gehaltsgruppe wie der Kläger eingestuft, Lehrlingsausbildner anderer Gesellschaften des ÖBB-Konzerns seien in die Gehaltsgruppe IVB oder VA eingereiht. Seit dem Stichtag 30. 4. 2004 würden aufgrund von Veränderungen in der Unternehmensstruktur und des Bestrebens, die Einkommensschere zu den nach der DBO entlohnten Mitarbeitern nicht zu sehr auseinanderklaffen zu lassen, keine Höherreihungen mehr vorgenommen. Der Kläger sei davor verwendungskonform eingestuft gewesen, sodass er auch vor dem Stichtag keinen Anspruch auf eine Höherreihung gehabt habe. Eine automatische planmäßige Vorreihung, auf die er allenfalls vertrauen hätte dürfen, sei nicht gegeben gewesen. Eine Befürwortung der Anhebung des Klägers in die Gehaltsgruppe VIB durch seinen Vorgesetzten sei lediglich als Verwendungszusage zu werten.

Das Erstgericht gab dem Zahlungs- und dem Hauptfeststellungsbegehren statt. Über den eingangs dargelegten Sachverhalt hinaus stellte es die Aufgaben des Lehrlingsausbildners, jene des Call-Center-Coach sowie den Umstand fest, dass der Coach in die Grundeinstufung VIB eingereiht gewesen sei. Es erachtete die Tätigkeit des Lehrlingsausbildners mit der eines Call-Center-Coach jedenfalls als gleichwertig, sodass der Kläger in die Gehaltsgruppe VIB einzureihen sei. Die Stichtagsregelung sei zwar prinzipiell zulässig, komme auf den Kläger jedoch nicht zur Anwendung, weil sich seine Tätigkeit tatsächlich geändert habe. Die Beklagte habe auch bei der Vorrückung einer anderen Mitarbeiterin nicht an der Stichtagsregelung festgehalten. Der Kläger könne sich zudem auf die Zusagen seiner Vorgesetzten berufen. Es sei von einer stillschweigenden Vollmachtserteilung im Sinn einer Anscheinsvollmacht der Beklagten an die Vorgesetzten auszugehen, weil sie jahrelang Zusagen gemacht hätten, wer in welche Gehaltsgruppe eingereiht würde und aufgrund dieser Zusagen jeweils auch eine diesbezügliche Einstufung erfolgt sei. Der Kläger habe daraus nur den Schluss ziehen können, dass seine Vorgesetzten zu derartigen Zusagen bevollmächtigt seien. Hingegen habe er durch seine Tätigkeit als Mentor keinen Anspruch auf eine Einstufung in die Gehaltsgruppe VIB erworben, weil es sich beim Mentor bloß um eine Call-Center-interne Bezeichnung gehandelt habe.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten im klagsabweisenden Sinn Folge. Unter Darlegung seiner bereits in den Parallelverfahren geäußerten Rechtsansicht (zuletzt: 10 Ra 36/10b [Personenkassiere]; 10 Ra 59/10k [Reisebüromitarbeiter], 10 Ra 66/10i [Buchungsagenten im Call-Center]; 10 Ra 65/10t [Mentor und Coach im Call-Center]) führte es zusammengefasst aus, dass die Tätigkeit des Lehrlingsausbildners in der Gehaltsgruppenzuordnung der AVB nicht enthalten sei, der Kläger könne sich daher nicht auf eine seiner Tätigkeit entsprechende Einstufung nach dieser berufen. Da er die Funktion des Lehrlingsausbildners erst am 1. 3. 2006 übernommen habe und die Beklagte nach dem 30. 4. 2004 weder einen anderen Lehrlingsausbildner noch einen Call-Center-Coach/Teamleiter von einer niedrigeren in die Gehaltsgruppe VIB eingereiht habe, liege auch keine Verletzung der arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsverpflichtung vor. Abgesehen davon, dass die Beklagte die mit 30. 4. 2004 festgesetzte Stichtagsregelung jedenfalls der Personalvertretung mitgeteilt habe, sei sie nicht verhalten gewesen, die Änderung den Arbeitnehmern, die erst in Zukunft in eine „gleichbehandlungsrelevante Situation“ gekommen seien, auch gesondert mitzuteilen. Es sei auch von keiner die Beklagte bindenden einzelvertraglichen Zusage einer Entlohnung nach dieser Gehaltsgruppe oder einer Umreihung in eine Planstelle mit dieser Gehaltsgruppe auszugehen, weil die Zusagen der Vorgesetzten des Klägers bloß als Ausübung des ihnen zustehenden Vorschlagsrechts zu verstehen gewesen seien und allen Beteiligten, insbesondere auch dem Kläger, bekannt gewesen sei, dass die Einstufung in eine bestimmte Gehaltsgruppe entsprechend einem Posten laut Stellenplan erst vom Personalbüro der Beklagten vorgenommen werde. Bei der schriftlichen Vereinbarung vom 21. 3. 2006 habe es sich nicht um eine dienstvertragliche Vereinbarung zwischen den Streitteilen, sondern vor allem um eine solche bezüglich der arbeitsorganisatorischen Eingliederung des Klägers im Call-Center gehandelt. Die festgestellte Höherreihung einer einzelnen Mitarbeiterin, die weder die Tätigkeit eines Coach/Teamleiters noch eines Lehrlingsausbildners ausgeübt habe, sei für die Einstufung des Klägers irrelevant. Aus der Realisierung der Vorschläge des Leiters des Call-Centers durch das Personalbüro könne nur geschlossen werden, dass das Personalbüro dem jeweiligen Leiter des Call-Centers das personelle Vorschlagsrecht eingeräumt habe, nicht aber, dass es die Entscheidung über die Einstufung eines Mitarbeiters an ihn übertragen hätte. Dies stehe der Annahme entgegen, dass die Beklagte im Wege einer Anscheinsvollmacht zu einer entsprechenden Einstufung verpflichtet worden sei.

Die Revision sei zulässig, weil der Beurteilung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen für die Entlohnung von Dienstnehmern der Beklagten mit einer gleichen oder wertigkeitsmäßig vergleichbaren Verwendung in der Konstellation des Klägers eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.

In seiner dagegen gerichteten Revision beantragt der Kläger die Abänderung des Berufungsurteils im Sinne einer Klagsstattgebung. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.

Die Beklagte beantragt, der Revision keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.

Der Oberste Gerichtshof hat am heutigen Tag zur Rechtslage der Einstufung von Mitarbeitern der Beklagten, deren Verwendung nicht explizit in Anhang 1 der AVB genannt ist (9 ObA 135/11k: CCC-Agenten/ Gruppenreservierer; 9 ObA 122/11y: Reisebüromitarbeiter) Folgendes ausgeführt:

1. Nach ständiger Rechtsprechung kommt den verschiedenen Dienstvorschriften, wie etwa Dienstordnungen, Besoldungsordnungen oder Disziplinarordnungen der Charakter von Vertragsschablonen zu, die mit dem Abschluss der jeweiligen Einzeldienstverträge rechtlich wirksam werden und die Vertragspartner als lex contractus binden (RIS-Justiz RS0054759 ua). Diese Erwägungen treffen grundsätzlich auch auf die mit 1. 1. 1996 in Kraft getretenen AVB zu.

Nach Paragraph 24, Absatz 2, AVB richtet sich die Höhe des Gehalts nach der Gehaltsgruppe und der Gehaltsstufe. Die Gehaltsgruppe ergibt sich aus der Verwendung. Die Zuordnung der einzelnen Verwendungen zu den Gehaltsgruppen bestimmt die Anlage 1 (Gehaltsgruppenzuordnung).

Paragraph 25, Absatz eins, AVB sieht einen Stellenplan vor; dieser ist das Verzeichnis der für den dauernden Personalbedarf des Unternehmens notwendigen Planstellen. Mit jeder Planstelle ist eine bestimmte Verwendung verbunden, die aus Anlage 1 ersichtlich ist.

Der Oberste Gerichtshof hat sich in den Entscheidungen 8 ObA 110/01m und 9 ObA 21/04k mit der Frage auseinandergesetzt, wie ÖBB-Bedienstete zu entlohnen sind, wenn sie nicht ihrer Planstelle entsprechend, sondern (dort:) höherwertig verwendet werden. Dazu wurde bereits zu 8 ObA 110/01m ausgeführt, dass der in Paragraph 25, AVB genannte Stellenplan lediglich eine budgetäre Vorausplanung des prognostizierten Personalbedarfs darstellt, wie sie auch bei jedem sonstigen privatrechtlichen Großunternehmen notwendigerweise erstellt wird. Er ist gegliedert nach den einzelnen Verwendungen und ihrer aus der Gehaltsgruppenzuordnung Anlage 1 bestimmten Wertigkeit, aus der sich wiederum das nach Paragraph 24, AVB zu beurteilende Entgelt ergibt. Ob der einzelne Bedienstete formell und seiner Tätigkeit entsprechend zutreffend in eine derartige Planstelle eingereiht wurde, ist für seinen Entlohnungsanspruch unerheblich. Der Bedienstete ist selbst dann seiner Verwendung gemäß einzureihen und zu entlohnen, wenn im Stellenplan kein (freier) Dienstposten dieser Art vorgesehen ist.

2. Die AVB gelten - mit hier nicht maßgeblichen Ausnahmen - für alle Dienstverhältnisse zu den Österreichischen Bundesbahnen (Paragraph eins, Absatz eins, AVB). Paragraph 24, Absatz 2, AVB sieht einschränkungslos vor, dass sich die Gehaltsgruppe aus der Verwendung ergibt und die Zuordnung der einzelnen Verwendung zu einer Gehaltsgruppe von Anlage 1 bestimmt wird. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte für in Anlage 1 nicht eigens erwähnte Verwendungen andere Zuordnungskriterien vereinbart hätte. Dem Kläger kann daher zugestanden werden, dass die möglichen Verwendungen der ÖBB-Mitarbeiter mit der Gehaltsgruppenzuordnung der Anlage 1 umfassend und vollständig erfasst werden sollten.

3. Ihm gelingt es allerdings nicht, einen Sachverhalt darzulegen, der einen Anspruch der CCC-Agenten auf die begehrte Einstufung in die Gehaltsgruppe VB begründen könnte:

Der Versuch, in Auslegung der AVB (Paragraph 914, ABGB) eine Zuordnung der CCC-Agenten zu einer in Anlage 1 erwähnten allgemeineren Verwendungsbezeichnung vorzunehmen, wofür sich am ehesten die Verwendung 'Bahnhofsbediensteter' anböte, scheitert daran, dass 'Bahnhofsbedienstete' in den Klassifizierungen 5 (ON 469) bis 1 (ON 767) mit zugeordneten Gehaltsgruppen von IVB bis VIIB vorkommen, diesen Klassifizierungen aber keine Wertigkeiten, keine bestimmten Tätigkeitsmerkmale und vor dem Jahr 2008 auch keine bestimmten Anforderungsprofile beigemessen wurden. Diese Verwendungsbezeichnungen bieten daher keine verlässliche Grundlage für die begehrte Gehaltsgruppenzuordnung.

Anhaltspunkte für eine entsprechende Wertigkeit können auch nicht durch einen Vergleich mit anderen Verwendungen und diesen zugeordneten Gehaltsgruppen der Anlage 1 gewonnen werden, weil sie auch bei sehr großzügiger Auslegung der einzelnen Verwendungsbezeichnungen keine Vergleichbarkeit mit CCC-Agenten erlauben und zum Teil ebenso Klassifizierungen unterliegen, die nicht durch Anforderungsprofile bestimmt sind (zB 'Fahrdienstleiter 5 bis Fahrdienstleiter 1').

4. Einem Heranziehen ähnlicher Tätigkeiten (zB Personenkassierer, Reisebüromitarbeiter) steht entgegen, dass - wie aus Parallelverfahren (8 ObA 77/11y; 9 ObA 122/11y) bekannt - auch bei diesen das von der Beklagten praktizierte Planstellenprinzip zur Anwendung gelangte.

5. Der Kläger beruft sich letztlich auch nur darauf, dass die Beklagte durch die Einstufung der Mehrheit der CCC-Agenten in die Gehaltsgruppe VB eben diese Wertigkeit der Tätigkeit zum Ausdruck gebracht hätte. Dem steht allerdings entgegen, dass eine Einstufung in diese Gehaltsgruppe oft nur als Ergebnis der Entwicklung eines Mitarbeiters angesehen wurde ('Zielwertigkeit'), sofern er nicht bereits aus einer Vorverwendung einen Anspruch auf eine Entlohnung in dieser oder einer höheren Gehaltsgruppe 'mitbrachte'. Zum Teil waren Planstellen mit der Wertigkeit VB auch ein punktuelles Ergebnis von im Zuge einer Nachbesetzung geführten Verhandlungen zwischen dem Betriebsrat und der Beklagten. Auf die inhaltliche Richtigkeit der begehrten Einstufung in die Gehaltsgruppe VB lässt sich daraus nicht schließen.

6. Nichts anderes würde gelten, wenn man die Mehrheit der Einstufungen der betroffenen Mitarbeiter nicht nach dem festgestellten Istzustand als Ergebnis der Höherreihungen der CCC-Agenten, sondern nach deren meist niedrigerer Ersteinstufung beurteilen wollte, weil auch sie nur dem Planstellensystem folgte.

7. Diese Umstände stehen auch jeder Erwägung dahin entgegen, im Sinne einer ergänzenden Vertragsauslegung zur Frage, was in Kenntnis der Unzulänglichkeit des Planstellensystems vereinbart worden wäre, hypothetisch einen Willen der Beklagten zu einer Grundeinstufung in die Gehaltsgruppe VB anzunehmen oder - unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen, des von den Parteien verfolgten Zwecks sowie unter Heranziehung der Verkehrssitte - eine entsprechende Vertragsergänzung am Maßstab vernünftiger und redlicher Parteien vorzunehmen (s dazu nur Bollenberger in KBB3 Paragraph 914, Rz 8 f; vergleiche auch RIS-Justiz RS0113932).

8. Das Klagebegehren könnte demnach nur berechtigt sein, wenn die Beklagte durch ihre Entlohnungspraktik gegen das allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot verstoßen hat.

Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz ist der Arbeitgeber verpflichtet, einzelne Arbeitnehmer nicht willkürlich, also ohne sachliche Rechtfertigung, schlechter zu behandeln als die übrigen. Die neuere Rechtsprechung stellt dabei die Prüfung in den Vordergrund, ob der Behandlung bessergestellter Arbeitnehmer ein erkennbares generalisierendes Prinzip - bei dessen Bestimmung der Arbeitgeber grundsätzlich im gesetzlichen und kollektivvertraglichen Rahmen frei ist - zu Grunde liegt, von dem der Arbeitgeber im Einzelfall willkürlich oder ohne sachlichen Grund abgewichen ist und dem Einzelnen das vorenthält, was er anderen zubilligt (9 ObA 24/02y; 9 ObA 99/06h; 9 ObA 78/10a).

9. Im vorliegenden Fall könnte ein generalisierbares Prinzip der Beförderung von CCC-Agenten darin gesehen werden, dass Nachbesetzungen von der Beklagten stets nach Maßgabe der vorhandenen freien Planstellen und bestimmter individueller Qualifikationsmerkale der Bewerber vorgenommen wurden. Für den Kläger wäre damit aber nichts gewonnen, weil die Beklagte bei jeder Nachbesetzung auf diese Weise vorgegangen ist. Eine Diskriminierung der vom Klagebegehren betroffenen Minderheit ist somit nicht zu erkennen.

10. Der Gleichbehandlungsgrundsatz hindert den Arbeitgeber schließlich nicht daran, in zeitlicher Hinsicht zu differenzieren und Vergünstigungen den ab einem bestimmten Zeitpunkt in Betracht kommenden Arbeitnehmern nicht mehr zu gewähren (RIS-Justiz RS0060204). Bei dem maßgeblichen Zeitpunkt muss es sich keineswegs um einen solchen handeln, der vor der Einstellung der nicht mehr begünstigten Arbeitnehmer liegt beziehungsweise mit diesem Zeitpunkt zusammenfällt. Willkür im Sinne einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Unterscheidung ist dann zu verneinen, wenn sich die - im Zusammenhang mit einer zeitlichen Differenzierung grundsätzlich zulässige - Stichtagsregelung als Reaktion auf Veränderungen der Ertragslage, der Unternehmensstruktur oder auch der Unternehmensphilosophie darstellt (RIS-Justiz RS0060204 [T25; T26]).

11. Aus dieser Rechtsprechung haben die Vorinstanzen zutreffend abgeleitet, dass die Beklagte aufgrund der veränderten Unternehmensstruktur, des Ziels der Kosteneinsparung und dem Bestreben, eine allzu große Einkommensdifferenz zwischen den nach den AVB und den nach der DBO entlohnten CCC-Agenten zu vermeiden, mit Stichtag 30. 4. 2004 berechtigt war, die Höherreihungen einzustellen und neue CCC-Agenten nach den AVB in die Gehaltsgruppe IVB einzustufen. Eine willkürliche Vorgehensweise ist darin nicht zu sehen.

12. Der Kläger beruft sich schließlich darauf, dass bezüglich der Einstufung der CCC-Agenten in die Verwendungsgruppe VB eine betriebliche Übung bestehe.

Eine vom Arbeitgeber durch regelmäßige, vorbehaltlose Gewährung bestimmter Leistungen an die Gesamtheit seiner Arbeitnehmer begründete betriebliche Übung kann, soweit sie seinen Willen, sich diesbezüglich auch für die Zukunft zu verpflichten, unzweideutig zum Ausdruck bringt, durch die - gleichfalls schlüssige (Paragraph 863, ABGB) - Zustimmung der Arbeitnehmer zum Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge werden (RIS-Justiz RS0014539 [T3]). Für das Entstehen eines vertraglichen Anspruchs aufgrund einer Betriebsübung ist entscheidend, welchen Eindruck die Arbeitnehmer bei sorgfältiger Überlegung vom schlüssigen Erklärungsverhalten des Arbeitgebers haben durften (RIS-Justiz RS0014489 [T2]).

13. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die höhere Einstufung erst nach Freiwerden einer Planstelle gerade der Annahme widerspricht, dass die Beklagte jeden neu eingesetzten CCC-Agenten alleine aufgrund seiner Verwendung entsprechend begünstigen wollte. Der Gestaltungswille des Dienstgebers konnte daher nicht dahin verstanden werden, dass eine Einstufung der CCC-Agenten in die Verwendungsgruppe VB unabhängig von einer frei werdenden Planstelle erfolgen sollte. Das Verhalten der Beklagten war aber auch nicht dahin zu verstehen, dass eine frei gewordene Planstelle der Gehaltsgruppe VB jedenfalls mit dieser Wertigkeit nachbesetzt werden sollte, weil die Wertigkeit von Planstellen zum Teil zur Verhandlungsmasse zwischen dem Betriebsrat und der Beklagten gehörte.“

Mangels eines vom Kläger dargelegten Sachverhalts, aus dem sich ein Rechtsanspruch der CCC-Agenten auf die Gehaltsgruppe VB ableiten ließ, wurde der Revision in jenen Verfahren ein Erfolg versagt. Zum entsprechenden Ergebnis kam der Oberste Gerichtshof auch in seiner Entscheidung vom 28. 3. 2012, 8 ObA 77/11y (Personenkassiere).

All diese Erwägungen haben auch für den vorliegenden Fall Geltung. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Kläger nicht auf eine höhere Einstufung anderer Lehrlingsausbildner beruft, sondern als Vergleichsmaßstab die Gruppe der Call-Center-Coaches/Teamleiter heranzieht (die freilich ebenfalls der Nachbesetzung nach dem Planstellensystem unterlag). Hervorzuheben sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts (Berufungsurteil S 15), dass die Beklagte seit dem 30. 4 .2004 die Einstufung neu ernannter Call-Center Coaches/Teamleiter nicht mehr wie früher in die Gehaltsgruppe VIB, sondern nur mehr in die Gehaltsgruppe VB vornimmt. All dies steht aber der - mit den Revisionsausführungen der genannten Verfahren im Wesentlichen gleichlautenden - Rechtsansicht des Klägers entgegen, dass er jedenfalls ab 1. 3. 2006 unter Berücksichtigung des Paragraph 24, Absatz 2, AVB, aufgrund ergänzender Vertragsauslegung, nach den Prinzipien des arbeitsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes und aufgrund betrieblicher Übung Anspruch auf die begehrte Einstufung habe.

Der Kläger beruft sich darüber hinaus auch auf das Schreiben des Vorstands vom 4. 12. 2003, wonach bei einer höheren Verwendung sehr wohl eine höhere Einstufung zuzuerkennen sei und dass er ab 1. 3. 2006 tatsächlich qualitativ höher verwendet worden sei. Bei diesem Schreiben handelt es sich jedoch um die neuen Normierungsrichtlinien der Beklagten, auf deren Grundlage die einzelnen Geschäftsbereiche in Abstimmung mit dem Vorstand neue Ordnungsprinzipien erarbeiten sollten und die überdies vorsehen, dass alle Nachbesetzungen von Planstellen, bei denen es um eine Beförderung eines Mitarbeiters geht (Verleihung einer höherwertigen Ordnungsnummer), dem Vorstand zur Entscheidung vorzulegen sind. Das Schreiben als solches bildet daher keine Grundlage für einen Individualanspruch des Klägers auf eine Einstufung in die Gehaltsgruppe VIB.

Dass die Höherreihung einer einzelnen Mitarbeiterin in die Gruppe VIB den Kläger noch nicht dazu berechtigt, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt. Dies gilt umso mehr, als jene Mitarbeiterin weder als Lehrlingsausbildnerin noch als Teamleiterin eingesetzt war.

Schließlich kann sich der Kläger auch nicht auf eine verbindliche einzelvertragliche Zusage seines Vorgesetzten auf eine Einstufung in die Gehaltsgruppe VIB berufen. Diesbezüglich kann auf die zutreffende Beurteilung des Berufungsgerichts verwiesen werden, dass dem Vorgesetzten gegenüber dem Personalbüro lediglich ein Vorschlagsrecht für die berufliche Entwicklung seiner Mitarbeiter zukam, mögen sie sich auch stets auf seine Aussagen verlassen haben. Dass die Vorschläge vom Personalbüro in der Vergangenheit idR aufgegriffen wurden, ändert daran nichts und konnte auch nicht dahin verstanden werden, dass die Beklagte dem Vorgesetzten die Personalhoheit für seine Mitarbeiter übertragen hätte. Davon ging offenbar selbst der Kläger nicht aus („Es ist richtig, wenn Herr L***** sagte, dass ich natürlich nur dann in die Gehaltsstufe VIB komme, wenn dies von der Personalabteilung so bestätigt wird.“ Kläger, ON 43 S 26). Damit geht der Kläger auch zu Unrecht davon aus, dass die Beklagte durch die Umsetzung der Vorschläge des Vorgesetzten den Anschein gesetzt habe, dieser wäre zur rechtsverbindlichen Zusage von Höherreihungen bevollmächtigt gewesen vergleiche RIS-Justiz RS0020331; RS0019609).

Da sohin auch keine einzelvertragliche Zusage der Beklagten an den Kläger, ihn für seine Tätigkeit als Lehrlingsausbildner nach der Gehaltsgruppe VIB zu entlohnen, angenommen werden kann, hat das Berufungsgericht das Klagebegehren zu Recht abgewiesen.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Schlagworte

Arbeitsrecht

Textnummer

E100513

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:009OBA00025.12K.0329.000

Im RIS seit

04.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2012

Dokumentnummer

JJT_20120329_OGH0002_009OBA00025_12K0000_000