Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Die Revisionswerberin bringt im Wesentlichen vor, der (abstrakte) Schutz eines Interzedenten gebiete, Rückzahlungen zunächst auf jenen Teil des Kredits anzurechnen, der den Interzessionsvorschriften unterliege, weil es sich um die Abdeckung einer materiell fremden Verbindlichkeit handle, aus der der Interzedent keinen Vorteil gezogen habe. Überdies lasse sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts aus der Entscheidung 3 Ob 111/08g nicht ableiten, dass bei einer gemeinsamen Anschaffung hinsichtlich echter Mitschuld und Interzession nach Kopfteilen zu trennen sei. Den Interzessionsregeln unterlägen im vorliegenden Fall somit die gesamten Kosten für den PKW (3.000 EUR) sowie die Abdeckung der Kontoverbindlichkeit der Beklagten von 726 EUR.
Hiezu wurde erwogen:
Nach ständiger Rechtsprechung seit 3 Ob 123/85 sind bei einer Teilbürgschaft Teilzahlungen eines Hauptschuldners zunächst auf den nicht verbürgten Teil anzurechnen (RIS-Justiz RS0032164). In der Entscheidung 3 Ob 17/07g wurde ausgeführt, die Grundsätze dieser Rechtsprechung müssten umso mehr für einen zu Interzessionszwecken erfolgten Schuldbeitritt, der nach § 1347 ABGB zu einer nicht bloß akzessorischen Mitschuld führe, gelten. Demnach käme der Klägerin selbst eine Teilzahlung des Hauptschuldners erst zugute, wenn dadurch die Restschuld unter den verbürgten Teil der Forderung fiele, weil nach ständiger Rechtsprechung und überwiegender Lehre Teilzahlungen zunächst auf den nicht verbürgten Teil der Forderung anzurechnen seien. Bei mehreren Sicherheiten könne der Gläubiger frei entscheiden, auf welche er greifen wolle. Dasselbe müsse auch bei Solidarschuld zu Zwecken der Interzession gelten, stehe es doch auch bei Gesamtschuldnern im Belieben des Gläubigers, in welcher Reihenfolge und in welchem Umfang er die Mitschuldner in Anspruch nehme.Nach ständiger Rechtsprechung seit 3 Ob 123/85 sind bei einer Teilbürgschaft Teilzahlungen eines Hauptschuldners zunächst auf den nicht verbürgten Teil anzurechnen (RIS-Justiz RS0032164). In der Entscheidung 3 Ob 17/07g wurde ausgeführt, die Grundsätze dieser Rechtsprechung müssten umso mehr für einen zu Interzessionszwecken erfolgten Schuldbeitritt, der nach Paragraph 1347, ABGB zu einer nicht bloß akzessorischen Mitschuld führe, gelten. Demnach käme der Klägerin selbst eine Teilzahlung des Hauptschuldners erst zugute, wenn dadurch die Restschuld unter den verbürgten Teil der Forderung fiele, weil nach ständiger Rechtsprechung und überwiegender Lehre Teilzahlungen zunächst auf den nicht verbürgten Teil der Forderung anzurechnen seien. Bei mehreren Sicherheiten könne der Gläubiger frei entscheiden, auf welche er greifen wolle. Dasselbe müsse auch bei Solidarschuld zu Zwecken der Interzession gelten, stehe es doch auch bei Gesamtschuldnern im Belieben des Gläubigers, in welcher Reihenfolge und in welchem Umfang er die Mitschuldner in Anspruch nehme.
An diesen Grundsätzen ist auch hier festzuhalten.
Aus der vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidung 3 Ob 111/08g lässt sich nicht mit hinreichender Eindeutigkeit das Gegenteil ableiten. Wie aus dem dortigen Punkt III der Entscheidungsbegründung ersichtlich ist, resultiert der dort vorgenommene gänzliche Abzug des haftungsbefreiten Teils aus der Tatsache, dass dort - im Unterschied zum vorliegenden Fall - eine Teileinklagung vorlag. Es ist in 3 Ob 111/08g zwar von einem Debetsaldo die Rede, es fehlen aber Feststellungen darüber, wie viel schon zurückgezahlt wurde. Geht man davon aus, dass in diesem Fall bereits etwas zurückgezahlt wurde (sonst könnte wohl nicht von einem „Debetsaldo“ die Rede sein), ergäbe sich zwar implizit, dass die Rückzahlungen zuerst auf den nicht haftungsbefreiten Teil anzurechnen wären. Ausdrücklich ausgeführt und reflektiert wird dies in der Entscheidung aber nicht, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Entscheidung von der (dort nicht zitierten) gegenteiligen Rechtsprechung (3 Ob 17/07g; RIS-Justiz RS0032164) abweichen wollte.Aus der vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidung 3 Ob 111/08g lässt sich nicht mit hinreichender Eindeutigkeit das Gegenteil ableiten. Wie aus dem dortigen Punkt römisch III der Entscheidungsbegründung ersichtlich ist, resultiert der dort vorgenommene gänzliche Abzug des haftungsbefreiten Teils aus der Tatsache, dass dort - im Unterschied zum vorliegenden Fall - eine Teileinklagung vorlag. Es ist in 3 Ob 111/08g zwar von einem Debetsaldo die Rede, es fehlen aber Feststellungen darüber, wie viel schon zurückgezahlt wurde. Geht man davon aus, dass in diesem Fall bereits etwas zurückgezahlt wurde (sonst könnte wohl nicht von einem „Debetsaldo“ die Rede sein), ergäbe sich zwar implizit, dass die Rückzahlungen zuerst auf den nicht haftungsbefreiten Teil anzurechnen wären. Ausdrücklich ausgeführt und reflektiert wird dies in der Entscheidung aber nicht, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Entscheidung von der (dort nicht zitierten) gegenteiligen Rechtsprechung (3 Ob 17/07g; RIS-Justiz RS0032164) abweichen wollte.
In der vom Berufungsgericht erwähnten Entscheidung 1 Ob 39/10g ist die quotenmäßige Berechnung als eine denkbare, aber letztlich nicht entscheidungswesentliche Möglichkeit angedeutet. Die gegenteilige Vorjudikatur (3 Ob 17/07g; RIS-Justiz RS0032164), wonach Teilzahlungen zunächst auf den nicht gesicherten bzw nicht von der Mithaftung erfassten Teil der Forderung anzurechnen sind, wird weder erwähnt noch zitiert. Auch aus 1 Ob 39/10g kann somit ein bewusstes Abgehen von der einschlägigen Vorjudikatur nicht herausgelesen werden.
Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts ist daher die Beklagte für jenen Teil des Kredits, der den Interzessionsregeln nicht unterliegt und der jedenfalls unter dem noch offenen Debetsaldo liegt, haftbar.
Somit stellt sich die weitere Frage, ob jener Betrag des Kredits, der für die Anschaffung des gemeinsam benützten PKW verwendet wurde (3.000 EUR), überhaupt nicht - wie dies die Revisionswerberin vertritt - oder zur Hälfte den Interzessionsregeln zu unterstellen ist. Für die zweite Variante könnte sprechen, dass bei mehreren Solidarschuldnern nach § 896 ABGB im Zweifel einem die ganze Schuld zahlenden Solidarschuldner abzüglich seines eigenen Kopfanteils gegen die übrigen Solidarschuldner der kopfteilige Regress zusteht. Nach mittlerweile gesicherter Rechtsprechung ist für die Frage, ob Interzession vorliegt oder nicht, maßgeblich, ob dem Mitschuldner oder Bürgen ein Regressanspruch gegen den Hauptschuldner zusteht (RIS-Justiz RS0119014 [T12, T14]; RS0124822 [T3]). Nach P. Bydlinski (JBl 2009, 257 [260, Anm zu 3 Ob 111/08g]) und I. Faber (JBl 2010, 513 [515, Anm zu 4 Ob 205/09i]) wäre daher im Zweifel (vor allem dann, wenn der Bank, insbesondere aufgrund des Kreditverwendungszwecks, nichts anderes erkennbar ist) der Lösung den Vorzug zu geben, dass auch bei solchen Schulden, die in beiderseitigem Interesse beider Mitschuldner aufgenommen wurden, die Hälfte den Interzessionsregeln unterliegt. Dass nach dem Gesetzeswortlaut von § 25d Abs 1 KSchG (vgl auch RIS-Justiz RS0124822 [T2]; RS0119014 [T12]; 8 Ob 5/11k) auch maßgeblich ist, dass der Umstand der Interzession dem anderen Teil erkennbar ist, führt nach den genannten Autoren somit „im Zweifel“ zur Kopfteilung der jeweiligen Schuld.Somit stellt sich die weitere Frage, ob jener Betrag des Kredits, der für die Anschaffung des gemeinsam benützten PKW verwendet wurde (3.000 EUR), überhaupt nicht - wie dies die Revisionswerberin vertritt - oder zur Hälfte den Interzessionsregeln zu unterstellen ist. Für die zweite Variante könnte sprechen, dass bei mehreren Solidarschuldnern nach Paragraph 896, ABGB im Zweifel einem die ganze Schuld zahlenden Solidarschuldner abzüglich seines eigenen Kopfanteils gegen die übrigen Solidarschuldner der kopfteilige Regress zusteht. Nach mittlerweile gesicherter Rechtsprechung ist für die Frage, ob Interzession vorliegt oder nicht, maßgeblich, ob dem Mitschuldner oder Bürgen ein Regressanspruch gegen den Hauptschuldner zusteht (RIS-Justiz RS0119014 [T12, T14]; RS0124822 [T3]). Nach P. Bydlinski (JBl 2009, 257 [260, Anmerkung zu 3 Ob 111/08g]) und römisch eins. Faber (JBl 2010, 513 [515, Anmerkung zu 4 Ob 205/09i]) wäre daher im Zweifel (vor allem dann, wenn der Bank, insbesondere aufgrund des Kreditverwendungszwecks, nichts anderes erkennbar ist) der Lösung den Vorzug zu geben, dass auch bei solchen Schulden, die in beiderseitigem Interesse beider Mitschuldner aufgenommen wurden, die Hälfte den Interzessionsregeln unterliegt. Dass nach dem Gesetzeswortlaut von Paragraph 25 d, Absatz eins, KSchG vergleiche auch RIS-Justiz RS0124822 [T2]; RS0119014 [T12]; 8 Ob 5/11k) auch maßgeblich ist, dass der Umstand der Interzession dem anderen Teil erkennbar ist, führt nach den genannten Autoren somit „im Zweifel“ zur Kopfteilung der jeweiligen Schuld.
Gegen diese Lösung sprechen aber die Materialien zur KSchG-Novelle 1997, wonach die Interzessionsregeln diejenigen Fälle nicht erfassen sollen, in denen mehrere Personen gemeinsam und im gemeinsamen Interesse eine Verbindlichkeit (als „echte Mitschuldner“) eingehen (311 BlgNr 20. GP 26). Würde man der Ansicht von P. Bydlinski und I. Faber folgen, bliebe für diese vom Gesetzgeber gewollte Nichtanwendbarkeit der Interzessionsregeln bei „echten Mitschuldnern“ praktisch kein Raum mehr.Gegen diese Lösung sprechen aber die Materialien zur KSchG-Novelle 1997, wonach die Interzessionsregeln diejenigen Fälle nicht erfassen sollen, in denen mehrere Personen gemeinsam und im gemeinsamen Interesse eine Verbindlichkeit (als „echte Mitschuldner“) eingehen (311 BlgNr 20. Gesetzgebungsperiode 26). Würde man der Ansicht von P. Bydlinski und römisch eins. Faber folgen, bliebe für diese vom Gesetzgeber gewollte Nichtanwendbarkeit der Interzessionsregeln bei „echten Mitschuldnern“ praktisch kein Raum mehr.
Auch die Rechtsprechung, wonach es für die Qualifikation einer Interzession maßgeblich ist, ob dem Interzedenten ein Regressrecht gegen den Hauptschuldner zusteht oder nicht (RIS-Justiz RS0119014 [T12, T14]; RS0124822 [T3]), zwingt nicht dazu, stets eine Aufteilung eines für gemeinsame Zwecke eingegangenen Kredits auf die einzelnen Haftenden nach Kopfteilen vorzunehmen. Der Regress nach Kopfteilen gemäß § 896 ABGB ist dispositiv und kann durch Vereinbarungen unter den Mitschuldnern anders geregelt werden. Der Kreditgeber hat aber nicht automatisch oder unbedingt stets Einsicht in das interne Verhältnis bzw in die Vereinbarungen unter den Mithaftenden. Selbst wenn unter Mitschuldnern vereinbart worden wäre, dass im Innenverhältnis lediglich ein Mitschuldner die Schuld zu tragen hat, könnte dies zu Gunsten des anderen Mitschuldners, der im Innenverhältnis nichts zu tragen hat, gegenüber einer dritten finanzierenden Bank dann keinen Ausschlag geben, wenn dieses Innenverhältnis der Bank weder bewusst noch iSd § 25d Abs 1 KSchG erkennbar war (so auch Mayrhofer in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 [2006] § 25d KSchG Rz 21). Wenn die unstrittigen Umstände für eine materiell eigene Schuld sprechen, trifft die Beweislast für die Interzession denjenigen, der sich darauf beruft, Interzedent zu sein (3 Ob 1/09g = RIS-Justiz RS0124822).Auch die Rechtsprechung, wonach es für die Qualifikation einer Interzession maßgeblich ist, ob dem Interzedenten ein Regressrecht gegen den Hauptschuldner zusteht oder nicht (RIS-Justiz RS0119014 [T12, T14]; RS0124822 [T3]), zwingt nicht dazu, stets eine Aufteilung eines für gemeinsame Zwecke eingegangenen Kredits auf die einzelnen Haftenden nach Kopfteilen vorzunehmen. Der Regress nach Kopfteilen gemäß Paragraph 896, ABGB ist dispositiv und kann durch Vereinbarungen unter den Mitschuldnern anders geregelt werden. Der Kreditgeber hat aber nicht automatisch oder unbedingt stets Einsicht in das interne Verhältnis bzw in die Vereinbarungen unter den Mithaftenden. Selbst wenn unter Mitschuldnern vereinbart worden wäre, dass im Innenverhältnis lediglich ein Mitschuldner die Schuld zu tragen hat, könnte dies zu Gunsten des anderen Mitschuldners, der im Innenverhältnis nichts zu tragen hat, gegenüber einer dritten finanzierenden Bank dann keinen Ausschlag geben, wenn dieses Innenverhältnis der Bank weder bewusst noch iSd Paragraph 25 d, Absatz eins, KSchG erkennbar war (so auch Mayrhofer in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 [2006] Paragraph 25 d, KSchG Rz 21). Wenn die unstrittigen Umstände für eine materiell eigene Schuld sprechen, trifft die Beweislast für die Interzession denjenigen, der sich darauf beruft, Interzedent zu sein (3 Ob 1/09g = RIS-Justiz RS0124822).
Aus 3 Ob 111/08g lässt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Beklagten in der Revisionsbeantwortung nicht ableiten, dass jedenfalls eine Teilung vorzunehmen wäre. In dieser Entscheidung wurde zwar der Abstattungskredit geteilt, nicht aber etwa auch die „verschiedensten Ausgaben der Eheleute (Betriebskosten, Rundfunkgebühren, Zeitungsabo, Autoreparaturen, Arztkosten, Anwalts- und Gerichtsgebühren, Zahlungen an das Finanzamt, Versicherungsprämien udgl)“, worauf dort immerhin knapp 70.000 EUR entfielen. Es kann nicht gesagt werden, dass die Kosten für die Anschaffung eines PKW sich grundsätzlich von diesen, in 3 Ob 111/08g erwähnten Ausgaben unterschieden.
Ähnlich wie im vorliegenden Fall hat der Oberste Gerichtshof in 1 Ob 39/10g ein Eigeninteresse der Beklagten, das ein Indiz gegen die Interzedenteneigenschaft darstelle, zumindest hinsichtlich der Anschaffung des PKWs als Teil des ehelichen Gebrauchsvermögens bejaht.
Soweit die Beklagte in der Revision vorbringt, zwischen den Parteien sei vereinbart gewesen, dass der Kreditnehmer den Kredit alleine zurückzahlen solle, ist ihr zu entgegnen, dass dieser Umstand in dieser Form in erster Instanz nicht vorgebracht wurde und auch nicht feststeht. Im Übrigen wäre damit noch nicht gesagt ist, dass die klagende Bank diesen Umstand hätte erkennen können, was aber gemäß § 25d Abs 1 KSchG für die Interzessionseigenschaft maßgeblich wäre.Soweit die Beklagte in der Revision vorbringt, zwischen den Parteien sei vereinbart gewesen, dass der Kreditnehmer den Kredit alleine zurückzahlen solle, ist ihr zu entgegnen, dass dieser Umstand in dieser Form in erster Instanz nicht vorgebracht wurde und auch nicht feststeht. Im Übrigen wäre damit noch nicht gesagt ist, dass die klagende Bank diesen Umstand hätte erkennen können, was aber gemäß Paragraph 25 d, Absatz eins, KSchG für die Interzessionseigenschaft maßgeblich wäre.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass im vorliegenden Fall die Beklagte hinsichtlich der Kosten für die Anschaffung des PKW nicht Interzedentin ist, sodass das Klagebegehren im Umfang des Revisionsinteresses zu Recht besteht.
Zusammengefasst ist festzuhalten:
Dem Solidarschuldner, der teilweise Interzedent ist, kommt eine Teilzahlung des Hauptschuldners erst zugute, wenn dadurch die Restschuld unter den nicht von der Interzession betroffenen Teil der Forderung fällt.
Bei Verbindlichkeiten, die die Haftenden gemeinsam und im gemeinsamen Interesse als „echte Mitschuldner“ eingehen (zB für ein gemeinsam benütztes Auto), sind die Interzessionsregeln nicht anzuwenden, wenn dem Kreditgeber das Innenverhältnis zwischen mehreren für den Kredit haftenden weder bewusst noch erkennbar ist.
Die Kostenentscheidung für die erste und zweite Instanz gründet sich auf § 43 Abs 1, § 50 ZPO. Für die aufgrund der Einwendungen der Klägerin gegen das Kostenverzeichnis der Beklagten vorzunehmenden Kürzungen wird auf die Begründung des Berufungsgerichts verwiesen. In erster Instanz obsiegte die Klägerin im ersten Verfahrensabschnitt mit 13,82 %, im zweiten Verfahrensabschnitt mit 14,03 %, im dritten Verfahrensabschnitt mit 14,24 %.Die Kostenentscheidung für die erste und zweite Instanz gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 50, ZPO. Für die aufgrund der Einwendungen der Klägerin gegen das Kostenverzeichnis der Beklagten vorzunehmenden Kürzungen wird auf die Begründung des Berufungsgerichts verwiesen. In erster Instanz obsiegte die Klägerin im ersten Verfahrensabschnitt mit 13,82 %, im zweiten Verfahrensabschnitt mit 14,03 %, im dritten Verfahrensabschnitt mit 14,24 %.
Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren gründet sich aufgrund des diesbezüglich gänzlichen Obsiegens der Klägerin auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren gründet sich aufgrund des diesbezüglich gänzlichen Obsiegens der Klägerin auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO.