B e g r ü n d u n g :
Der Beklagte betreibt über ein Franchisesystem ein Remax Immobilienbüro. Die Klägerin war seit Februar 2006 beim Beklagten als Praktikantin und vom 1. 9. 2006 bis 31. 5. 2008 als angestellte Immobilienmaklerin beschäftigt. In der Zeit vom 1. 9. 2006 bis 31. 5. 2008 erwirtschaftete sie eine Gesamtprovision von 58.118,96 EUR brutto, wovon sie 34.885,60 EUR brutto vom Kläger ausbezahlt erhielt. Die Differenz von 23.233,36 EUR brutto stellt - nach mehreren Klagsänderungen - das zuletzt erhobene Klagebegehren dar.
Die Klägerin brachte vor, dass Provisionszahlungen in Höhe von 48 % vom Nettoerfolgshonorar vereinbart gewesen seien, wovon der Beklagte zu Unrecht Büro-, Werbe- und Lohnnebenkosten abgezogen und der Klägerin dadurch zu geringe Provisionen ausbezahlt habe.
Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Er stellte die Klagsforderung von 23.233,36 EUR brutto sA der Höhe nach außer Streit (ON 37 AS 219), wies aber auf die Berechtigung der Abzüge hin (AS 220), weil vereinbart gewesen sei, dass von der Provision alle Kosten, die die Klägerin verursache, abgezogen würden, wozu Werbe- und Ausbildungskosten, Annoncen, Telefonkosten, Reisespesen etc einschließlich ihrer Lohn- und Lohnnebenkosten und eine Bürokostenpauschale von 35 EUR gehörten. Aufrechnungsweise werde auch eine Gegenforderung von 78.000 EUR aus dem Geschäftsfall M***** geltend gemacht, weil die Klägerin einen entsprechenden Provisionsanspruch des Beklagten verhindert habe. Weiters werde eine Gegenforderung von 23.749,46 EUR aus dem Geschäftsfall H***** eingewandt, in dem der Beklagte mit Urteil des Bezirksgerichts Voitsberg vom 21. 5. 2010, 5 C 951/08i, schuldig erkannt worden sei, den dortigen Klägern 5.520 EUR zu bezahlen und 7.813,40 EUR Prozesskosten zu ersetzen; sein Rechtsvertreter habe ihm 10.416,06 EUR an Kosten vorgeschrieben, die er noch nicht bezahlt habe. Die Klägerin habe den Klägern jenes Verfahrens ein Haus vermittelt und dabei gegen § 3 Abs 4 MaklerG verstoßen, weshalb diese vom Beklagten Schadenersatz gefordert haben. Der Klägerin sei der Streit verkündet worden, sie sei jedoch nicht als Nebenintervenientin beigetreten, sodass der Regressforderung aufgrund der Bindungswirkung der Sachverhalt jenes Verfahrens zugrunde zu legen sei.Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Er stellte die Klagsforderung von 23.233,36 EUR brutto sA der Höhe nach außer Streit (ON 37 AS 219), wies aber auf die Berechtigung der Abzüge hin (AS 220), weil vereinbart gewesen sei, dass von der Provision alle Kosten, die die Klägerin verursache, abgezogen würden, wozu Werbe- und Ausbildungskosten, Annoncen, Telefonkosten, Reisespesen etc einschließlich ihrer Lohn- und Lohnnebenkosten und eine Bürokostenpauschale von 35 EUR gehörten. Aufrechnungsweise werde auch eine Gegenforderung von 78.000 EUR aus dem Geschäftsfall M***** geltend gemacht, weil die Klägerin einen entsprechenden Provisionsanspruch des Beklagten verhindert habe. Weiters werde eine Gegenforderung von 23.749,46 EUR aus dem Geschäftsfall H***** eingewandt, in dem der Beklagte mit Urteil des Bezirksgerichts Voitsberg vom 21. 5. 2010, 5 C 951/08i, schuldig erkannt worden sei, den dortigen Klägern 5.520 EUR zu bezahlen und 7.813,40 EUR Prozesskosten zu ersetzen; sein Rechtsvertreter habe ihm 10.416,06 EUR an Kosten vorgeschrieben, die er noch nicht bezahlt habe. Die Klägerin habe den Klägern jenes Verfahrens ein Haus vermittelt und dabei gegen Paragraph 3, Absatz 4, MaklerG verstoßen, weshalb diese vom Beklagten Schadenersatz gefordert haben. Der Klägerin sei der Streit verkündet worden, sie sei jedoch nicht als Nebenintervenientin beigetreten, sodass der Regressforderung aufgrund der Bindungswirkung der Sachverhalt jenes Verfahrens zugrunde zu legen sei.
Die Klägerin bestritt die Berechtigung der Gegenforderungen, wandte unter anderem ein, dass der Beklagte für Schäden wie jene aus dem Geschäftsfall H***** über eine Haftpflicht- und eine Rechtsschutzversicherung verfüge (ON 35 AS 200f) und verwies auf das richterliche Mäßigungsrecht.
Das Erstgericht sprach aus, dass die Klagsforderung mit 22.465,50 EUR brutto, die Gegenforderung mit 3.300 EUR brutto zu Recht bestehe, der Beklagte schuldig sei, der Klägerin 19.165,50 EUR brutto sA zu zahlen und das Mehrbegehren über 4.067,86 EUR brutto sA abgewiesen werde.
Dabei ging es davon aus, dass von der Klagsforderung vereinbarungsgemäß die „persönlichen“ Werbungskosten der Klägerin (persönliche Inserate) in Höhe von brutto 767,86 EUR abzuziehen seien, eine Vereinbarung für darüber hinausgehende Abzüge jedoch nicht feststellbar sei und die Kosten der Einschulung der Klägerin auf das Remax-System nicht ersatzfähig seien. Hinsichtlich der Gegenforderung von 78.000 EUR (Geschäftsfall M*****) sei kein rechtswidriges schuldhaftes Verhalten der Klägerin festzustellen gewesen, diese Gegenforderung daher nicht zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Gegenforderung aus dem Verfahren 5 C 951/08i des Bezirksgerichts Voitsberg (Geschäftsfall H*****) stellte es fest, dass nach den in jenem Verfahren getroffenen Feststellungen zwischen den dortigen Klägern und der Immobilien M***** OEG (Rechtsvorgängerin des Beklagten) ein Maklervertrag zustande gekommen sei, aus dem die für die Immobilien M***** OEG tätige Klägerin Pflichtverletzungen zu verantworten habe. In jenem Verfahren sei der Klägerin der Streit verkündet worden, dem sie jedoch nicht beigetreten sei. Der Beklagte habe bislang den Schaden von 5.520 EUR und die gegnerischen Verfahrenskosten von 7.813,40 EUR, zusammen daher 13.333,40 EUR ersetzt, die Kosten seines eigenen Vertreters seien noch offen. Er sei zur Erhebung der Ansprüche von 13.333,40 EUR legitimiert. Für die Aufrechnung sei unbedeutend, ob er allenfalls einen Rückersatzanspruch gegen eine Haftpflicht- oder eine Rechtsschutzversicherung habe. Unter Berücksichtigung der zur Pflichtverletzung führenden Umstände und der finanziellen Situation der Klägerin sei der Schadensbetrag auf ein Viertel, somit auf 3.300 EUR zu mäßigen. Die Gegenforderung bestehe mit diesem Betrag zu Recht.
Gegen diese Entscheidung erhoben beide Streitteile Berufung. Die Klägerin strebte ua eine Mäßigung des Schadensbetrags auf Null an. Der Beklagte erklärte - soweit für den Rekurs von Relevanz -, das Urteil in den Punkten 2. und 3. und hinsichtlich des Kostenausspruchs zu bekämpfen, „nicht bekämpft wird der Ausspruch, dass die Klagsforderung 22.495,50 EUR brutto beträgt und die Teilabweisung von 4.067,86 EUR sA“. Seinen Berufungsantrag richtete er darauf, dass ausgesprochen werde, „dass die Gegenforderung die immer unbestrittene Klagsforderung übersteigt“ und daher das gesamte Klagebegehren kostenpflichtig abgewiesen werde (ON 40 AS 283). Ungeachtet dessen begehrte er auch eine Abänderung des festgestellten Sachverhalts dahin, dass die auf alle arbeitenden Makler aufzuteilenden allgemeinen Werbungskosten sowie die Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung als abzugsfähige Werbungskosten zu berücksichtigen seien, sodass die berechtigten Abzüge insgesamt mehr als 19.165,50 EUR brutto umfassten (vgl ON 40 AS 261, 267). Angesichts des Einkommens der Klägerin sei der Schadensbetrag auf mindestens 10.000 EUR zu mäßigen.Gegen diese Entscheidung erhoben beide Streitteile Berufung. Die Klägerin strebte ua eine Mäßigung des Schadensbetrags auf Null an. Der Beklagte erklärte - soweit für den Rekurs von Relevanz -, das Urteil in den Punkten 2. und 3. und hinsichtlich des Kostenausspruchs zu bekämpfen, „nicht bekämpft wird der Ausspruch, dass die Klagsforderung 22.495,50 EUR brutto beträgt und die Teilabweisung von 4.067,86 EUR sA“. Seinen Berufungsantrag richtete er darauf, dass ausgesprochen werde, „dass die Gegenforderung die immer unbestrittene Klagsforderung übersteigt“ und daher das gesamte Klagebegehren kostenpflichtig abgewiesen werde (ON 40 AS 283). Ungeachtet dessen begehrte er auch eine Abänderung des festgestellten Sachverhalts dahin, dass die auf alle arbeitenden Makler aufzuteilenden allgemeinen Werbungskosten sowie die Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung als abzugsfähige Werbungskosten zu berücksichtigen seien, sodass die berechtigten Abzüge insgesamt mehr als 19.165,50 EUR brutto umfassten vergleiche ON 40 AS 261, 267). Angesichts des Einkommens der Klägerin sei der Schadensbetrag auf mindestens 10.000 EUR zu mäßigen.
Das Berufungsgericht gab den Berufungen beider Streitteile Folge und hob das angefochtene Urteil zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung auf. Zur Berufung des Beklagten in Ansehung der Klagsforderung führte es zusammengefasst aus, dass sein Berufungsantrag nach den im Einzelnen dargelegten Grundregeln zur gerichtlichen und außergerichtlichen Aufrechnung nur so zu verstehen sei, dass er den Schuldtilgungseinwand, soweit er vom Erstgericht als nicht berechtigt erachtet worden sei, nicht weiter aufrecht erhalte und die vom Erstgericht mit 22.465,50 EUR als zu Recht bestehend erkannte Klagsforderung nur mit seinen prozessual aufrechnungsweise eingewandten Gegenforderungen vernichten wolle; diese hätten aber nie die „Werbungskosten“ beinhaltet, mit denen der Beklagte vorprozessual gegen den Provisionsanspruch der Klägerin aufgerechnet habe. Im Hinblick darauf sei auf die Ausführungen zur Klagsforderung nicht weiter einzugehen. Die „persönlichen Werbungskosten“ der Klägerin von 767,86 EUR seien vom Erstgericht richtig durch Abzug von der Klagsforderung berücksichtigt worden.
Zur von beiden Streitteilen bekämpften Mäßigung der Gegenforderung führte es aus, vor einer Minderung der Ersatzpflicht sei festzustellen, ob den Arbeitgeber unmittelbar oder durch Zurechnung eines Gehilfenverhaltens, einen anderen Arbeitnehmer oder einen Dritten ein Mitverschulden treffe oder ob eine dieser Personen ihre Pflicht zur Schadensminderung verletzt habe. Erst dann erfolge die Festsetzung des Ersatzbetrags unter Berücksichtigung der in § 2 Abs 2 DHG genannten Kriterien. Auch der Nichtabschluss einer gebotenen, dem Dienstgeber zumutbaren Versicherung könne ein Mitverschulden begründen (Kerschner DHG2 § 2 Rz 20 mwN). Umso mehr müsse man bei Vorhandensein von Versicherungen, die für derartige Schäden wie aus dem Geschäftsfall H***** zahlungspflichtig seien und die von der Klägerin über die von ihren verdienten Provisionen vom Beklagten abgezogenen Anteile auch mitfinanziert worden sein müssten, in dem damit allgemeine Bürokosten des Beklagten anteilig abgedeckt würden, in Entsprechung der Schadensminderungspflicht verlangen, dass der Beklagte sie in Anspruch nehme und dann nur jenen Betrag von der Klägerin im Regressweg einfordere, der durch die Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherungen allenfalls nicht gedeckt sei. Auf diesen von der Klägerin zu tragenden Teil sei § 2 Abs 2 DHG anzuwenden. Auch aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstgebers seinen Dienstnehmern gegenüber sei er dazu angehalten. Zur Frage der Haftpflicht- oder Rechtsschutzversicherung, insbesondere zum genauen Ausmaß der Leistungspflicht der genannten Versicherungen, habe das Erstgericht keine Feststellungen getroffen. Soweit diese Versicherungen Zahlungen erbringen, trete im Vermögen des Beklagten nicht nur kein Schaden ein, sondern sei er auch nicht (mehr) zur Geltendmachung dieser Beträge gegenüber der Klägerin legitimiert. Die Versicherungen selbst könnten gegen die Klägerin, sofern es die Bedingungen zuließen, Regress ausüben. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil zur Frage der Relevanz von Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherungen für den vom Dienstnehmer dem Dienstgeber zu leistenden Schadenersatz von der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0054700) und insbesondere der eigenen Vorentscheidung abgewichen werde. Die Nichtberücksichtigung der vom Beklagten für Schäden wie für den Geschäftsfall H***** abgeschlossenen und von der Klägerin mitfinanzierten Versicherungen würde auch zu einer Bereicherung des Beklagten führen, wenn er Schadenersatz von der Klägerin auf Basis der gesamten Schadenshöhe erhielte und zusätzlich die Versicherungsleistungen lukrieren könnte.Zur von beiden Streitteilen bekämpften Mäßigung der Gegenforderung führte es aus, vor einer Minderung der Ersatzpflicht sei festzustellen, ob den Arbeitgeber unmittelbar oder durch Zurechnung eines Gehilfenverhaltens, einen anderen Arbeitnehmer oder einen Dritten ein Mitverschulden treffe oder ob eine dieser Personen ihre Pflicht zur Schadensminderung verletzt habe. Erst dann erfolge die Festsetzung des Ersatzbetrags unter Berücksichtigung der in Paragraph 2, Absatz 2, DHG genannten Kriterien. Auch der Nichtabschluss einer gebotenen, dem Dienstgeber zumutbaren Versicherung könne ein Mitverschulden begründen (Kerschner DHG2 Paragraph 2, Rz 20 mwN). Umso mehr müsse man bei Vorhandensein von Versicherungen, die für derartige Schäden wie aus dem Geschäftsfall H***** zahlungspflichtig seien und die von der Klägerin über die von ihren verdienten Provisionen vom Beklagten abgezogenen Anteile auch mitfinanziert worden sein müssten, in dem damit allgemeine Bürokosten des Beklagten anteilig abgedeckt würden, in Entsprechung der Schadensminderungspflicht verlangen, dass der Beklagte sie in Anspruch nehme und dann nur jenen Betrag von der Klägerin im Regressweg einfordere, der durch die Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherungen allenfalls nicht gedeckt sei. Auf diesen von der Klägerin zu tragenden Teil sei Paragraph 2, Absatz 2, DHG anzuwenden. Auch aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstgebers seinen Dienstnehmern gegenüber sei er dazu angehalten. Zur Frage der Haftpflicht- oder Rechtsschutzversicherung, insbesondere zum genauen Ausmaß der Leistungspflicht der genannten Versicherungen, habe das Erstgericht keine Feststellungen getroffen. Soweit diese Versicherungen Zahlungen erbringen, trete im Vermögen des Beklagten nicht nur kein Schaden ein, sondern sei er auch nicht (mehr) zur Geltendmachung dieser Beträge gegenüber der Klägerin legitimiert. Die Versicherungen selbst könnten gegen die Klägerin, sofern es die Bedingungen zuließen, Regress ausüben. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil zur Frage der Relevanz von Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherungen für den vom Dienstnehmer dem Dienstgeber zu leistenden Schadenersatz von der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0054700) und insbesondere der eigenen Vorentscheidung abgewichen werde. Die Nichtberücksichtigung der vom Beklagten für Schäden wie für den Geschäftsfall H***** abgeschlossenen und von der Klägerin mitfinanzierten Versicherungen würde auch zu einer Bereicherung des Beklagten führen, wenn er Schadenersatz von der Klägerin auf Basis der gesamten Schadenshöhe erhielte und zusätzlich die Versicherungsleistungen lukrieren könnte.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs des Beklagten aus den Rekursgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens.
Die Klägerin beantragt, dem Rekurs keine Folge zu geben.