Rechtssatz für 7Ob34/10s 4Ob66/10z 6Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125846

Geschäftszahl

7Ob34/10s; 4Ob66/10z; 6Ob216/10y; 2Ob230/10b; 3Ob25/11i; 8Ob67/11b; 3Ob126/11t; 2Ob164/12z; 2Ob197/13d; 8ObA69/13z

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Norm

ZPO §54 Abs1a
RATG TP2.I.1.e)
RATG §11
  1. ZPO § 54 heute
  2. ZPO § 54 gültig ab 22.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2011
  3. ZPO § 54 gültig von 01.05.2011 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. ZPO § 54 gültig von 01.01.2011 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. ZPO § 54 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. ZPO § 54 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. RATG § 11 heute
  2. RATG § 11 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  3. RATG § 11 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2003
  4. RATG § 11 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2001
  5. RATG § 11 gültig von 08.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RATG § 11 gültig von 01.01.1998 bis 07.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997

Rechtssatz

Für erfolgreiche Einwendungen, die zur Reduktion des Kostenzuspruchs führen, gebührt Kostenersatz auf Basis des Paragraph 11, RATG per analogiam nach TP 2.I.1.e) RATG. Die Einwendungen der in der Hauptsache obsiegenden Partei begründen keinen Kostenersatzanspruch, denn Paragraph 50, Absatz 2, ZPO gilt nur für Rechtsmittel und ist auf Einwendungen nicht anwendbar. Es würde auch den Zweck der Bestimmung, die Kostenentscheidung für das Gericht zu erleichtern, völlig unterlaufen, müsste man hypothetisch nachvollziehen, ob Einwendungen gegen eine der Kostenentscheidung gar nicht zugrunde liegende Kostennote erfolgreich wären.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 34/10s
    Entscheidungstext OGH 05.05.2010 7 Ob 34/10s
    Veröff: SZ 2010/50
  • 4 Ob 66/10z
    Entscheidungstext OGH 13.07.2010 4 Ob 66/10z
    Vgl; Beisatz: Frage, ob im Einwendungsverfahren nach § 54 Abs 1a ZPO im Obsiegensfall Kostenersatz gebührt. (T1)
    Beisatz: Einwendungen gegen im Sicherungsverfahren verzeichnete Kosten führen ungeachtete ihrer inhaltlichen Berechtigung schon deshalb zu keiner Ersatzpflicht, weil § 54 Abs 1a ZPO sowohl nach ihrem Wortlaut, als auch nach den Materialien ausschließlich das gemäß § 193 ZPO am Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz zu übergebende Kostenverzeichnis betrifft. Damit sind von der Regelung sämtliche anderen Konstellationen ausgeschlossen, in denen eine Partei während des Verfahrens erster Instanz Kosten verzeichnet. (T2)
    Veröff: SZ 2010/82
  • 6 Ob 216/10y
    Entscheidungstext OGH 17.11.2010 6 Ob 216/10y
    Vgl
  • 2 Ob 230/10b
    Entscheidungstext OGH 29.03.2011 2 Ob 230/10b
    Auch; nur: Die Einwendungen der in der Hauptsache obsiegenden Partei begründen keinen Kostenersatzanspruch. (T3)
  • 3 Ob 25/11i
    Entscheidungstext OGH 09.06.2011 3 Ob 25/11i
    Auch
  • 8 Ob 67/11b
    Entscheidungstext OGH 24.10.2011 8 Ob 67/11b
    Auch; nur T3
  • 3 Ob 126/11t
    Entscheidungstext OGH 14.12.2011 3 Ob 126/11t
    Auch; nur: Für erfolgreiche Einwendungen, die zur Reduktion des Kostenzuspruchs führen, gebührt Kostenersatz auf Basis des § 11 RATG per analogiam nach TP 2.I.1.e) RATG. Die Einwendungen der in der Hauptsache obsiegenden Partei begründen keinen Kostenersatzanspruch. (T4)
  • 2 Ob 164/12z
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 2 Ob 164/12z
    Auch; nur T3
  • 2 Ob 197/13d
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 2 Ob 197/13d
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Berufungsbeantwortung im Kostenpunkt durch obsiegende Klägerin. (T5)
  • 8 ObA 69/13z
    Entscheidungstext OGH 26.06.2014 8 ObA 69/13z
    Vgl auch; Beisatz: Der Ersatz der Kosten von Einwendungen der ( in der Hauptsache obsiegenden) Klägerin gegen die von der Beklagten für das Zwischenverfahren vor dem EuGH geltend gemachten Kosten ist nicht vorgesehen. (T6); Veröff: SZ 2014/63

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125846

Im RIS seit

25.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2016

Dokumentnummer

JJR_20100505_OGH0002_0070OB00034_10S0000_001

Rechtssatz für 3Ob62/73 4Ob609/75 (4Ob6...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0011651

Geschäftszahl

3Ob62/73; 4Ob609/75 (4Ob610/75); 7Ob512/76; 2Ob501/78; 7Ob765/78; 1Ob13/79; 6Ob736/80 (6Ob522/81); 4Ob524/80; 3Ob535/80; 1Ob513/82; 6Ob773/82; 6Ob666/85; 3Ob614/85; 2Ob525/90; 1Ob587/92 (1Ob588/92); 5Ob563/93; 7Ob547/95; 1Ob587/95; 8Ob1610/95 (8Ob1611/95); 1Ob2319/96b; 10Ob2470/96z; 6Ob117/97t; 1Ob112/97w; 9Ob244/97s; 6Ob79/98f; 10Ob68/98t; 1Ob374/98a; 7Ob209/98f; 5Ob58/09d; 2Ob11/10x; 8Ob67/11b; 10Ob5/14d; 3Ob199/17m

Entscheidungsdatum

21.02.2018

Rechtssatz

Fahrlässig handelt und keinen Schutz genießt derjenige, der den Widerspruch zwischen dem Grundbuchsstand und den tatsächlichen Verhältnissen hätte feststellen können (JBl 1955, 522, SZ 28/64).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 62/73
    Entscheidungstext OGH 08.05.1973 3 Ob 62/73
    Veröff: MietSlg 33039 = MietSlg 33040
  • 4 Ob 609/75
    Entscheidungstext OGH 04.11.1975 4 Ob 609/75
  • 7 Ob 512/76
    Entscheidungstext OGH 04.03.1976 7 Ob 512/76
    Veröff: JBl 1976,642 = NZ 1978,110
  • 2 Ob 501/78
    Entscheidungstext OGH 23.02.1978 2 Ob 501/78
    Vgl auch
  • 7 Ob 765/78
    Entscheidungstext OGH 11.01.1979 7 Ob 765/78
  • 1 Ob 13/79
    Entscheidungstext OGH 16.05.1979 1 Ob 13/79
    Vgl auch
  • 6 Ob 736/80
    Entscheidungstext OGH 28.01.1981 6 Ob 736/80
    Beisatz: Wer in Kenntnis einer diesbezüglichen nicht völlig geklärten Rechtslage eine Liegenschaft erwirbt, kann sich nicht mit Erfolg auf den Grundbuchstand berufen. (T1)
  • 4 Ob 524/80
    Entscheidungstext OGH 17.02.1981 4 Ob 524/80
  • 3 Ob 535/80
    Entscheidungstext OGH 11.03.1981 3 Ob 535/80
  • 1 Ob 513/82
    Entscheidungstext OGH 31.03.1982 1 Ob 513/82
    Beis wie T1; Veröff: SZ 55/46
  • 6 Ob 773/82
    Entscheidungstext OGH 20.10.1983 6 Ob 773/82
    Auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 666/85
    Entscheidungstext OGH 03.10.1985 6 Ob 666/85
    Beisatz: Es reicht zur Dartuung des gutgläubigen Erwerbes nicht aus, daß von den Voreigentümern allein die Lastenfreiheit der Liegenschaft behauptet worden ist. Ein Liegenschaftserwerber ist genötigt, durch zumutbare Nachforschungen, allenfalls durch Kontaktaufnahme mit den angrenzenden Grundeigentümern, die in erster Linie als Benützer eines vorhandenen Fahrweges in Betracht kommen, eine Klärung über etwaige Dienstbarkeit herbeizuführen. (T2)
  • 3 Ob 614/85
    Entscheidungstext OGH 19.02.1986 3 Ob 614/85
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz wie T2 nur: Ein Liegenschaftserwerber ist genötigt, durch zumutbare Nachforschungen, eine Klärung über etwaige Dienstbarkeit herbeizuführen. (T3) Veröff: SZ 59/38
  • 2 Ob 525/90
    Entscheidungstext OGH 28.03.1990 2 Ob 525/90
  • 1 Ob 587/92
    Entscheidungstext OGH 15.12.1992 1 Ob 587/92
    Auch; Beisatz: Gutgläubigkeit ist insbesondere bei offenkundigen Dienstbarkeiten ausgeschlossen. (T4)
  • 5 Ob 563/93
    Entscheidungstext OGH 23.11.1993 5 Ob 563/93
    Beis wie T1; Beisatz: Der Umfang der Sorgfaltspflicht bestimmt sich dabei nach der Verkehrsübung. Gerade bei Dienstbarkeiten, über deren Bestand das Grundbuch keine zuverlässigen Auskünfte zu geben vermag, weil deren Verbücherung vielfach unterbleibt, ist daher für den Gutglaubensschutz des Erwerbers einer Liegenschaft zu fordern, daß er Hinweisen auf außerbücherliche Rechte nachgeht. (T5) Veröff: SZ 66/152
  • 7 Ob 547/95
    Entscheidungstext OGH 31.05.1995 7 Ob 547/95
    Vgl; Beis wie T1
  • 1 Ob 587/95
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 587/95
    Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 68/194
  • 8 Ob 1610/95
    Entscheidungstext OGH 08.02.1996 8 Ob 1610/95
    Auch
  • 1 Ob 2319/96b
    Entscheidungstext OGH 18.03.1997 1 Ob 2319/96b
    Vgl; Beis wie T1
  • 10 Ob 2470/96z
    Entscheidungstext OGH 15.04.1997 10 Ob 2470/96z
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T4
  • 6 Ob 117/97t
    Entscheidungstext OGH 19.06.1997 6 Ob 117/97t
  • 1 Ob 112/97w
    Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ob 112/97w
    Beis wie T4
  • 9 Ob 244/97s
    Entscheidungstext OGH 28.01.1998 9 Ob 244/97s
    Beisatz: Die Unterlassung der Besichtigung der Liegenschaft stellt daher eine den Vorwurf der Fahrlässigkeit rechtfertigende Sorfaltsverletzung dar. (T6)
  • 6 Ob 79/98f
    Entscheidungstext OGH 18.12.1998 6 Ob 79/98f
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für den Bieter im Zwangsversteigerungsverfahren. (T7); Veröff: SZ 71/214
  • 10 Ob 68/98t
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 10 Ob 68/98t
    Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 71/212
  • 1 Ob 374/98a
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 374/98a
    Vgl auch; Beisatz: Nur wer in Kenntnis einer nicht völlig geklärten Rechtslage eine Liegenschaft erwirbt, kann sich weder allein auf den Grundbuchsstand noch auf die Behauptung der Lastenfreiheit durch den Voreigentümer berufen, sondern hat zumutbare Nachforschungen anzustellen. (T8)
  • 7 Ob 209/98f
    Entscheidungstext OGH 28.04.1999 7 Ob 209/98f
    Vgl auch; nur T5
  • 5 Ob 58/09d
    Entscheidungstext OGH 09.06.2009 5 Ob 58/09d
    Auch; Beisatz: Bei der Anwendung des § 1500 ABGB stellt sich die Frage nach der Schutzwürdigkeit des Vertrauens in die Vollständigkeit des Grundbuchs. (T9)
  • 2 Ob 11/10x
    Entscheidungstext OGH 11.11.2010 2 Ob 11/10x
    Vgl; Vgl Beis wie T2; Veröff: SZ 2010/142
  • 8 Ob 67/11b
    Entscheidungstext OGH 24.10.2011 8 Ob 67/11b
    Vgl; Beis wie T3
  • 10 Ob 5/14d
    Entscheidungstext OGH 25.02.2014 10 Ob 5/14d
    Beis wie T5
  • 3 Ob 199/17m
    Entscheidungstext OGH 21.02.2018 3 Ob 199/17m
    Beis wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0011651

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2018

Dokumentnummer

JJR_19730508_OGH0002_0030OB00062_7300000_001

Rechtssatz für 7Ob643/78 4Ob509/79 8Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0034655

Geschäftszahl

7Ob643/78; 4Ob509/79; 8Ob517/82; 7Ob689/87; 6Ob353/04m; 8Ob67/11b; 3Ob106/12b; 8Ob127/12b; 6Ob53/13g; 4Ob135/13a; 6Ob49/14w; 4Ob124/14k; 10Ob13/15g; 4Ob174/21y

Entscheidungsdatum

25.01.2022

Rechtssatz

Den eigentlichen Unterbrechungsgrund stellt nicht die Klage sondern das dem Kläger günstige Urteil dar. Eine Unterbrechung tritt daher nicht ein, wenn das Klagebegehren abgewiesen wird.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 643/78
    Entscheidungstext OGH 07.09.1978 7 Ob 643/78
    Veröff: SZ 51/122
  • 4 Ob 509/79
    Entscheidungstext OGH 16.10.1979 4 Ob 509/79
  • 8 Ob 517/82
    Entscheidungstext OGH 07.07.1983 8 Ob 517/82
  • 7 Ob 689/87
    Entscheidungstext OGH 15.10.1987 7 Ob 689/87
    Veröff: SZ 60/209 = JBl 1988,179
  • 6 Ob 353/04m
    Entscheidungstext OGH 21.04.2005 6 Ob 353/04m
  • 8 Ob 67/11b
    Entscheidungstext OGH 24.10.2011 8 Ob 67/11b
    Vgl auch
  • 3 Ob 106/12b
    Entscheidungstext OGH 19.09.2012 3 Ob 106/12b
  • 8 Ob 127/12b
    Entscheidungstext OGH 30.07.2013 8 Ob 127/12b
    Ähnlich
  • 6 Ob 53/13g
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 53/13g
    Beisatz: Dass hier der aus einer fehlerhaften Anlageberatung entstandene Schaden - nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung - von Anfang an nicht mit Feststellungs-, sondern mit Leistungsbegehren geltend zu machen gewesen wäre, kann nicht zur Abweisung auch des Leistungsbegehrens wegen Verjährung (letztlich somit beider Begehren) führen, wenn jedenfalls eines dieser Begehren innerhalb der Verjährungsfrist erhoben wurde und ein Begehren inhaltlich berechtigt ist. (T1)
  • 4 Ob 135/13a
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 4 Ob 135/13a
    Beis wie T1
  • 6 Ob 49/14w
    Entscheidungstext OGH 10.04.2014 6 Ob 49/14w
    Vgl; Beis ähnlich wie T1
  • 4 Ob 124/14k
    Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 124/14k
  • 10 Ob 13/15g
    Entscheidungstext OGH 30.06.2015 10 Ob 13/15g
  • 4 Ob 174/21y
    Entscheidungstext OGH 25.01.2022 4 Ob 174/21y
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0034655

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2022

Dokumentnummer

JJR_19780907_OGH0002_0070OB00643_7800000_004

Rechtssatz für 5Ob129/58; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009762

Geschäftszahl

5Ob129/58; 6Ob237/59; 5Ob122/61 (5Ob123/61); 5Ob190/63; 6Ob101/66; 5Ob136/66; 6Ob92/66; 8Ob170/68; 6Ob288/69; 7Ob195/72; 7Ob278/72; 7Ob11/74; 1Ob17/75; 6Ob253/74; 1Ob518/76; 1Ob665/77; 7Ob553/80; 8Ob565/78; 3Ob535/80; 1Ob502/82; 1Ob4/82; 1Ob506/82; 1Ob18/83; 2Ob510/83; 1Ob700/83; 1Ob661/84; 4Ob1524/87; 3Ob584/89 (3Ob585/89); 7Ob574/91; 1Ob48/91; 9Ob505/95; 4Ob511/95; 2Ob2267/96p; 1Ob512/96; 1Ob229/97a; 5Ob106/97t; 7Ob103/98t; 1Ob295/98h; 7Ob207/99p; 6Ob54/00k; 5Ob70/04m; 5Ob249/04k; 2Ob252/05f; 7Ob256/05f; 6Ob278/06k; 2Ob124/09p; 9Ob64/09s; 4Ob21/10g; 1Ob188/10v; 8Ob67/11b; 7Ob20/13m; 3Ob36/13k; 1Ob163/13x; 8Ob103/13z; 7Ob27/14t; 4Ob123/14p; 1Ob137/14z; 2Ob1/14g; 8Ob38/14t; 6Ob12/15f; 1Ob10/15z; 8Ob59/17k; 10Ob54/17i; 9Ob76/17t; 8Ob77/17g; 1Ob129/20g; 3Ob136/20a; 6Ob67/21b; 4Ob88/22b; 7Ob104/22b; 1Ob54/23g

Entscheidungsdatum

25.04.2023

Rechtssatz

Zum Erwerb des Besitzes eines Rechtes an einer Liegenschaft (als Voraussetzung der Ersitzung) ist nicht nur der Wille des Besitzers, ein Recht auszuüben, sondern außerdem erforderlich, dass die Leistung oder Duldung durch den Grundeigentümer erkennbar wie die Erfüllung einer Schuldigkeit geschieht, als hätte derjenige, dem geleistet wird oder dessen Handlungen geduldet werden, ein Recht darauf. Davon kann nicht gesprochen werden, wenn der Grundeigentümer die von ihm geduldeten Handlungen des den Besitz Behauptenden schon auf Grund einer übernommenen öffentlich rechtlichen Verpflichtung zur Gestattung des Gemeingebrauches dulden muss.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 129/58
    Entscheidungstext OGH 30.04.1958 5 Ob 129/58
    Veröff: SZ 31/71
  • 6 Ob 237/59
    Entscheidungstext OGH 02.10.1959 6 Ob 237/59
    nur: Zum Erwerb des Besitzes eines Rechtes an einer Liegenschaft (als Voraussetzung der Ersitzung) ist nicht nur der Wille des Besitzers, ein Recht auszuüben, sondern außerdem erforderlich, dass die Leistung oder Duldung durch den Grundeigentümer erkennbar wie die Erfüllung einer Schuldigkeit geschieht, als hätte derjenige, dem geleistet wird oder dessen Handlungen geduldet werden, ein Recht darauf. (T1)
    Beisatz: Ausübung des Rechtsbesitzes als Voraussetzung der Ersitzung einer Servitut. (T2)
  • 5 Ob 122/61
    Entscheidungstext OGH 19.04.1961 5 Ob 122/61
    Veröff: EvBl 1961/296 S 393
  • 5 Ob 190/63
    Entscheidungstext OGH 19.09.1963 5 Ob 190/63
  • 6 Ob 101/66
    Entscheidungstext OGH 04.05.1966 6 Ob 101/66
    Veröff: SZ 39/85 = ZVR 1967/46 S 47 = JBl 1967,88
  • 5 Ob 136/66
    Entscheidungstext OGH 12.05.1966 5 Ob 136/66
    Veröff: RZ 1966,165
  • 6 Ob 92/66
    Entscheidungstext OGH 21.04.1966 6 Ob 92/66
    Beisatz: Der Erwerb eines Privatrechtes durch Ersitzung an einem öffentlichen Weg setzt eine Benützung außerhalb des Rahmens des Gemeingebrauches voraus, dies auch dann, wenn die Ausübung in Unkenntnis der Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung des Gemeingebrauches erfolgte. (T3)
    Veröff: JBl 1966,564 = ImmZ 1967,215
  • 8 Ob 170/68
    Entscheidungstext OGH 02.07.1968 8 Ob 170/68
    Veröff: SZ 41/86 = EvBl 1969/2 S 13 = JBl 1970,91
  • 6 Ob 288/69
    Entscheidungstext OGH 25.02.1970 6 Ob 288/69
  • 7 Ob 195/72
    Entscheidungstext OGH 06.09.1972 7 Ob 195/72
    Veröff: EvBl 1973/28 S 75
  • 7 Ob 278/72
    Entscheidungstext OGH 17.01.1973 7 Ob 278/72
    Beis wie T3 nur: Der Erwerb eines Privatrechtes durch Ersitzung an einem öffentlichen Weg setzt eine Benützung außerhalb des Rahmens des Gemeingebrauches voraus. (T4)
    Beisatz: Hier: Ersitzung eines Holzbringungsrechtes. (T5)
    Veröff: EvBl 1973/113 S 264
  • 7 Ob 11/74
    Entscheidungstext OGH 21.02.1974 7 Ob 11/74
    nur T1
  • 1 Ob 17/75
    Entscheidungstext OGH 19.02.1975 1 Ob 17/75
  • 6 Ob 253/74
    Entscheidungstext OGH 06.03.1975 6 Ob 253/74
    Beisatz: Es muss für den Eigentümer der dienstbaren Liegenschaft erkennbar sein, dass ein vom Gemeingebrauch verschiedenes Recht in Anspruch genommen wird. (T6)
  • 1 Ob 518/76
    Entscheidungstext OGH 25.02.1976 1 Ob 518/76
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T6
  • 1 Ob 665/77
    Entscheidungstext OGH 12.12.1977 1 Ob 665/77
    Beis wie T6; Veröff: MietSlg 29014
  • 7 Ob 553/80
    Entscheidungstext OGH 24.04.1980 7 Ob 553/80
    Auch; Beis wie T4
  • 8 Ob 565/78
    Entscheidungstext OGH 26.01.1979 8 Ob 565/78
    Beis wie T6
  • 3 Ob 535/80
    Entscheidungstext OGH 11.03.1981 3 Ob 535/80
    Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Duldung ohne je ein Entgelt zu verlangen oder die Benützung von einer jeweils zu erteilenden Erlaubnis abhängig zu machen. (T7)
  • 1 Ob 502/82
    Entscheidungstext OGH 17.02.1982 1 Ob 502/82
    Auch; Veröff: SZ 55/19
  • 1 Ob 4/82
    Entscheidungstext OGH 03.03.1982 1 Ob 4/82
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 55/30
  • 1 Ob 506/82
    Entscheidungstext OGH 31.03.1982 1 Ob 506/82
    Auch; nur T1; Beisatz: Die Handlungen müssen in ihrer Gesamtheit als eine Besitzausübung gewertet werden können. (T8)
    Veröff: SZ 39/77
  • 1 Ob 18/83
    Entscheidungstext OGH 29.06.1983 1 Ob 18/83
    nur T1; Veröff: SZ 56/11 = NZ 1985,206
  • 2 Ob 510/83
    Entscheidungstext OGH 13.09.1983 2 Ob 510/83
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Holzablagerung auf öffentlichem Gut. (T9)
  • 1 Ob 700/83
    Entscheidungstext OGH 14.12.1983 1 Ob 700/83
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T6
    Veröff: SZ 56/184
  • 1 Ob 661/84
    Entscheidungstext OGH 31.08.1984 1 Ob 661/84
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 1524/87
    Entscheidungstext OGH 20.10.1987 4 Ob 1524/87
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Wohnrecht. (T10)
  • 3 Ob 584/89
    Entscheidungstext OGH 23.05.1990 3 Ob 584/89
    Beis wie T4; Beis wie T6
  • 7 Ob 574/91
    Entscheidungstext OGH 26.09.1991 7 Ob 574/91
    Auch; Beis wie T3
  • 1 Ob 48/91
    Entscheidungstext OGH 18.12.1991 1 Ob 48/91
    Vgl auch; nur T1
  • 9 Ob 505/95
    Entscheidungstext OGH 22.02.1995 9 Ob 505/95
    Auch; nur T1; Beis wie T4; Beis wie T6
  • 4 Ob 511/95
    Entscheidungstext OGH 07.03.1995 4 Ob 511/95
    Auch; nur T1; Beis wie T4; Beis wie T6
  • 2 Ob 2267/96p
    Entscheidungstext OGH 13.08.1996 2 Ob 2267/96p
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Besitzausübung muss so beschaffen sein, dass derjenige, in dessen Besitz eingegriffen wird, die Ausübung eines bestimmten Rechtes erkennen kann. (T11)
    Veröff: SZ 69/180
  • 1 Ob 512/96
    Entscheidungstext OGH 22.08.1996 1 Ob 512/96
    Vgl; Beis wie T4; Veröff: SZ 69/187
  • 1 Ob 229/97a
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 229/97a
    Auch
  • 5 Ob 106/97t
    Entscheidungstext OGH 29.10.1997 5 Ob 106/97t
    Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T11
  • 7 Ob 103/98t
    Entscheidungstext OGH 13.07.1998 7 Ob 103/98t
    Auch; nur T1; Beisatz: Dies ist beim "Sichanlehnen eines Hauses an das andere" schon allein begrifflich nicht vorstellbar. (T12)
  • 1 Ob 295/98h
    Entscheidungstext OGH 19.01.1999 1 Ob 295/98h
    Vgl auch; nur T1
  • 7 Ob 207/99p
    Entscheidungstext OGH 27.10.1999 7 Ob 207/99p
    Auch; nur: Zum Erwerb des Besitzes eines Rechtes an einer Liegenschaft (als Voraussetzung der Ersitzung) ist nicht nur der Wille des Besitzers, ein Recht auszuüben, sondern außerdem erforderlich, dass die Leistung oder Duldung durch den Grundeigentümer erkennbar wie die Erfüllung einer Schuldigkeit geschieht. (T13)
    Beis wie T4; Beis wie T11
  • 6 Ob 54/00k
    Entscheidungstext OGH 29.03.2000 6 Ob 54/00k
    Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Öffentliche Wege. (T14)
    Beisatz: Deckt sich Art und Umfang der eindeutig dem klaren Interesse des Klägers dienenden Wegenutzung mit jener Benutzung, die auch ein nach Privatrecht Berechtigter an den Tag legen würde, ist im Zweifel anzunehmen, dass der Benutzer seine Interessen durch Inanspruchnahme eines Privatrechts befriedigen wollte und sich seine Vorgangsweise gegen jeden richtet, der über den Grund verfügen kann und dem die Eingriffe in sein Recht erkennbar sind. Es wäre daher Sache des Ersitzungsgegners, den (unwahrscheinlichen) ausschließlichen Willen zur Ausübung des Gemeingebrauches als eines öffentlichen Rechts und das Fehlen eines privatrechtlichen Besitzwillens zu beweisen. (T15)
  • 5 Ob 70/04m
    Entscheidungstext OGH 16.04.2004 5 Ob 70/04m
    Vgl auch; nur T1; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Die objektive Erkennbarkeit einer den Gemeingebrauch überschreitenden nachhaltigen Sondernutzung reicht aus. (T16)
    Veröff: SZ 2004/55
  • 5 Ob 249/04k
    Entscheidungstext OGH 09.11.2004 5 Ob 249/04k
    Vgl auch; Beisatz: Die Inanspruchnahme des Gemeingebrauches oder einer jedermann unter bestimmten Voraussetzungen möglichen örtlichen Übung stellt keine Besitzausübung dar. (T17)
    Beisatz: Hier: Wenn ein Miteigentümer (wie auch andere Miteigentümer) sein Fahrrad in einem Raum in der Annahme abstellt, es handle sich dabei um den allen Wohnungseigentümern zur Verfügung stehenden Fahrradabstellraum, hat er keinen Besitzwillen auf ein Recht an einer fremden Sache. Das bloße Mitbenützungsrecht des Wohnungseigentümers an allgemeinen Teilen der Liegenschaft kann nicht zum Inhalt einer Dienstbarkeit gemacht werden. (T18)
  • 2 Ob 252/05f
    Entscheidungstext OGH 03.11.2005 2 Ob 252/05f
    Auch; Beis wie T11; Beisatz: Das bloße Setzen von Flugbewegungen und das Hinnehmen dieser Flugbewegungen durch die Anrainer ist aber unzureichend. (T19)
  • 7 Ob 256/05f
    Entscheidungstext OGH 08.03.2006 7 Ob 256/05f
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 278/06k
    Entscheidungstext OGH 12.12.2007 6 Ob 278/06k
    Vgl; Beisatz: Hier: Dienstbarkeit gem § 476 Z 10 ABGB (Recht auf Licht und Luft). (T20)
  • 2 Ob 124/09p
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 124/09p
    Vgl auch; nur T1; Vgl Beis wie T11
  • 9 Ob 64/09s
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 9 Ob 64/09s
    Auch
  • 4 Ob 21/10g
    Entscheidungstext OGH 13.07.2010 4 Ob 21/10g
  • 1 Ob 188/10v
    Entscheidungstext OGH 23.11.2010 1 Ob 188/10v
    Auch; Beis wie T6
  • 8 Ob 67/11b
    Entscheidungstext OGH 24.10.2011 8 Ob 67/11b
    Auch; Beis wie T11; Beis wie T16
  • 7 Ob 20/13m
    Entscheidungstext OGH 27.03.2013 7 Ob 20/13m
    Auch
  • 3 Ob 36/13k
    Entscheidungstext OGH 16.04.2013 3 Ob 36/13k
    Auch; nur T1; Beis wie T17
  • 1 Ob 163/13x
    Entscheidungstext OGH 19.09.2013 1 Ob 163/13x
    Auch; Beis wie T17
  • 8 Ob 103/13z
    Entscheidungstext OGH 28.10.2013 8 Ob 103/13z
    Vgl
  • 7 Ob 27/14t
    Entscheidungstext OGH 19.03.2014 7 Ob 27/14t
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 123/14p
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 4 Ob 123/14p
    Vgl auch; Beis wie T17
  • 1 Ob 137/14z
    Entscheidungstext OGH 22.10.2014 1 Ob 137/14z
    nur T1; Beis wie T11; Beis wie T17; Beisatz: Die Jagdausübung ist keine taugliche Besitzergreifungshandlung; dies auch dann nicht, wenn die Flächen nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden können. (T21)
  • 2 Ob 1/14g
    Entscheidungstext OGH 18.12.2014 2 Ob 1/14g
    Vgl auch; Beisatz: Auch ein im Umfang des Gemeingebrauchs bereits enthaltenes Recht kann ersessen werden, wenn die Benützung mit dem Willen verknüpft ist, damit ein vom Recht der Allgemeinheit losgelöstes Recht in Anspruch zu nehmen und für den Ersitzungsgegner erkennbar ist, dass ein vom Gemeingebrauch unabhängiges Recht in Anspruch genommen wird. (T22)
    Veröff: SZ 2014/131
  • 8 Ob 38/14t
    Entscheidungstext OGH 30.10.2014 8 Ob 38/14t
    Auch; nur: Die Duldung durch den Grundeigentümer muss wie die Erfüllung einer Schuldigkeit geschehen. (T23)
    Beisatz: War die behauptete Reallast gleichzeitig Inhalt einer anderen Verpflichtung des angeblich Belasteten, muss zudem klargestellt sein, welche der konkurrierenden Verpflichtungen dieser erfüllen wollte. (T24)
  • 6 Ob 12/15f
    Entscheidungstext OGH 19.02.2015 6 Ob 12/15f
    Auch; Beis wie T11; Beis wie T16
  • 1 Ob 10/15z
    Entscheidungstext OGH 23.04.2015 1 Ob 10/15z
    Auch; Beis wie T17
  • 8 Ob 59/17k
    Entscheidungstext OGH 29.06.2017 8 Ob 59/17k
    Vgl auch; Beisatz: Wenn etwa der Ausübende eines Gebrauchsrechts den Liegenschaftseigentümer um Erlaubnis fragt, einen Weg benützen zu dürfen, kann weder eine schlüssige Vereinbarung eines Wegerechts noch die Ersitzung eines solchen Rechts angenommen werden. (T25)
  • 10 Ob 54/17i
    Entscheidungstext OGH 14.11.2017 10 Ob 54/17i
    Auch; Beis wie T11; nur T23
  • 9 Ob 76/17t
    Entscheidungstext OGH 30.01.2018 9 Ob 76/17t
    nur T1
  • 8 Ob 77/17g
    Entscheidungstext OGH 23.03.2018 8 Ob 77/17g
    nur T1; Beis wie T11
  • 1 Ob 129/20g
    Entscheidungstext OGH 23.07.2020 1 Ob 129/20g
    nur T1; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Pächter als Besitzmittler für Weg über eigene Grundstücke. (T26)
  • 3 Ob 136/20a
    Entscheidungstext OGH 10.12.2020 3 Ob 136/20a
    Beisatz: Keine Einschränkung des Eigentumsrechts durch bloße Nutzung (auch) als Pächter. (T27)
  • 6 Ob 67/21b
    Entscheidungstext OGH 12.05.2021 6 Ob 67/21b
    nur T1; Beis wie T6; Beis wie T17
  • 4 Ob 88/22b
    Entscheidungstext OGH 23.09.2022 4 Ob 88/22b
    Vgl; nur T1; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T22; Beisatz: Hier: Für die Beklagte nicht erkennbar, dass ihre Duldung der Benützung ihres Grundstücks durch die Öffentlichkeit nicht auf der entsprechenden Vereinbarung im Pachtvertrag beruhte, sondern als Erfüllung einer Schuldigkeit für die klagende Gemeinde geschehen sollte. (T28)
  • 7 Ob 104/22b
    Entscheidungstext OGH 28.09.2022 7 Ob 104/22b
    Beisatz wie T11; nur T1
    Beisatz: Hier: Mit dem Vorbringen, der vermeintliche Ersitzungsbesitzer lebe seit knapp 30 Jahren im Dachgeschoß des auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft befindlichen Wohnhauses, wird der Behauptungspflicht nicht entsprochen. (T29)
  • 1 Ob 54/23g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.04.2023 1 Ob 54/23g
    Beisatz wie T4; Beisatz wie T6; Beisatz wie T22
    Beisatz: Hier: Keine über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung des Gehwegs bzw exklusive Nutzung eines Badeplatzes. (T30)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0009762

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Dokumentnummer

JJR_19580430_OGH0002_0050OB00129_5800000_001

Rechtssatz für 3Ob497/55; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0011676

Geschäftszahl

3Ob497/55; 7Ob308/57; 5Ob298/59; 5Ob11/62; 5Ob378/63; 5Ob37/64; 5Ob41/65; 6Ob406/66; 6Ob138/68 (6Ob142/68); 3Ob62/73; 2Ob229/73 (2Ob230/73); 7Ob74/74; 7Ob512/76; 3Ob553/77; 1Ob646/77; 1Ob615/78; 7Ob569/79; 1Ob13/79; 2Ob609/79; 1Ob7/80; 3Ob610/79; 3Ob631/79; 4Ob524/80; 3Ob535/80; 1Ob513/82; 6Ob844/81; 1Ob1/84; 1Ob38/84; 6Ob666/85; 2Ob525/90; 1Ob587/92 (1Ob588/92); 5Ob563/93; 2Ob570/94; 7Ob560/94; 8Ob1610/95 (8Ob1611/95); 10Ob2470/96z; 1Ob112/97w; 4Ob266/97i; 9Ob167/97t; 6Ob80/98b; 6Ob79/98f; 10Ob68/98t; 7Ob209/98f; 2Ob48/97s; 1Ob150/99m; 10Ob291/99p; 7Ob127/00b; 9Ob26/00i; 5Ob283/00d; 7Ob176/01k; 2Ob232/01h; 7Ob241/02w; 7Ob160/02h; 7Ob95/03a; 6Ob323/02x; 5Ob270/03x; 4Ob96/04b; 7Ob267/04x; 10Ob54/05x; 1Ob50/06v; 9Ob122/06s; 8Ob138/07p; 1Ob241/08k; 5Ob58/09d; 2Ob11/10x; 9Ob46/10w; 8Ob67/11b; 6Ob73/13y; 10Ob5/14d; 5Ob27/14b; 2Ob171/14g; 1Ob92/15h; 1Ob50/16h; 1Ob129/16a; 8Ob101/17m; 1Ob188/17d; 8Ob36/17b; 9Ob11/20p; 9Ob14/20d; 1Ob32/21v; 4Ob59/21m; 10Ob20/23y

Entscheidungsdatum

13.02.2024

Rechtssatz

Berufung auf die Gutgläubigkeit bei Erwerb einer Liegenschaft hinsichtlich Freiheit von Dienstbarkeiten ist nur möglich, wenn keine Umstände vorliegen, die bei gehöriger Aufmerksamkeit den wahren vom Grundbuchsstand abweichenden Sachverhalt erkennen lassen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 497/55
    Entscheidungstext OGH 26.10.1955 3 Ob 497/55
  • 7 Ob 308/57
    Entscheidungstext OGH 04.09.1957 7 Ob 308/57
  • 5 Ob 298/59
    Entscheidungstext OGH 02.09.1959 5 Ob 298/59
  • 5 Ob 11/62
    Entscheidungstext OGH 18.01.1962 5 Ob 11/62
    Veröff: RZ 1962,83
  • 5 Ob 378/63
    Entscheidungstext OGH 12.12.1963 5 Ob 378/63
  • 5 Ob 37/64
    Entscheidungstext OGH 02.04.1964 5 Ob 37/64
  • 5 Ob 41/65
    Entscheidungstext OGH 11.03.1965 5 Ob 41/65
  • 6 Ob 406/66
    Entscheidungstext OGH 15.02.1967 6 Ob 406/66
    Beisatz: Wenn sich aus den besonderen Umständen Bedenken gegen die Vollständigkeit des Grundbuchstandes ergeben, müssen auch Nachforschungen vorgenommen werden (vergleiche RZ 1962,83). (T1)
  • 6 Ob 138/68
    Entscheidungstext OGH 15.05.1968 6 Ob 138/68
    Beis wie T1; Veröff: LwBetr 1970,78
  • 3 Ob 62/73
    Entscheidungstext OGH 08.05.1973 3 Ob 62/73
    Beis wie T1
  • 2 Ob 229/73
    Entscheidungstext OGH 14.03.1974 2 Ob 229/73
    Beisatz: Kenntnis des Titelgeschäftes allein schadet nicht. (T2) Veröff: SZ 47/29
  • 7 Ob 74/74
    Entscheidungstext OGH 09.05.1974 7 Ob 74/74
    Beis wie T1
  • 7 Ob 512/76
    Entscheidungstext OGH 04.03.1976 7 Ob 512/76
    Beis wie T1; Veröff: JBl 1976,642 = NZ 1978,110
  • 3 Ob 553/77
    Entscheidungstext OGH 21.06.1977 3 Ob 553/77
    Vgl auch
  • 1 Ob 646/77
    Entscheidungstext OGH 14.09.1977 1 Ob 646/77
    Beis wie T1
  • 1 Ob 615/78
    Entscheidungstext OGH 22.05.1978 1 Ob 615/78
    Beis wie T2; Beisatz: Unter Auseinandersetzung mit Schilcher und Holzer, JBl 1974,454 (T3)
  • 7 Ob 569/79
    Entscheidungstext OGH 28.03.1979 7 Ob 569/79
  • 1 Ob 13/79
    Entscheidungstext OGH 16.05.1979 1 Ob 13/79
  • 2 Ob 609/79
    Entscheidungstext OGH 12.02.1980 2 Ob 609/79
    Beisatz: Auch bloße Fahrspuren - im vorliegenden Fall sind immerhin bis zu 20 cm tiefe deutlich sichtbare Fahrrinnen festgestellt - ausreichend. (T4)
  • 1 Ob 7/80
    Entscheidungstext OGH 30.04.1980 1 Ob 7/80
  • 3 Ob 610/79
    Entscheidungstext OGH 12.11.1980 3 Ob 610/79
  • 3 Ob 631/79
    Entscheidungstext OGH 21.01.1981 3 Ob 631/79
    Veröff: JBl 1982,32 (Anm v Iro)
  • 4 Ob 524/80
    Entscheidungstext OGH 17.02.1981 4 Ob 524/80
    Beis wie T1
  • 3 Ob 535/80
    Entscheidungstext OGH 11.03.1981 3 Ob 535/80
    Auch; Beis wie T1; Veröff: MietSlg 33040
  • 1 Ob 513/82
    Entscheidungstext OGH 31.03.1982 1 Ob 513/82
    Vgl auch; Veröff: SZ 55/46
  • 6 Ob 844/81
    Entscheidungstext OGH 12.05.1982 6 Ob 844/81
    Beisatz: Der gute Glaube muss sowohl im Zeitpunkt des Erwerbsgeschäftes als auch des Ansuchens um Einverleibung gegeben sein. (T5)
  • 1 Ob 1/84
    Entscheidungstext OGH 22.02.1984 1 Ob 1/84
    Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 57/38 = NZ 1987,22 (Hofmeister)
  • 1 Ob 38/84
    Entscheidungstext OGH 17.04.1985 1 Ob 38/84
    Beis wie T1
  • 6 Ob 666/85
    Entscheidungstext OGH 03.10.1985 6 Ob 666/85
    Auch; Beis wie T1
  • 2 Ob 525/90
    Entscheidungstext OGH 28.03.1990 2 Ob 525/90
    Auch; Beis wie T1
  • 1 Ob 587/92
    Entscheidungstext OGH 15.12.1992 1 Ob 587/92
    Auch; Beisatz: Selbst fahrlässige Unkenntnis wird nicht geschützt. (T6)
  • 5 Ob 563/93
    Entscheidungstext OGH 23.11.1993 5 Ob 563/93
    Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 66/152
  • 2 Ob 570/94
    Entscheidungstext OGH 01.09.1994 2 Ob 570/94
    Auch; Beis wie T1
  • 7 Ob 560/94
    Entscheidungstext OGH 12.10.1994 7 Ob 560/94
    Auch; Beis wie T6
  • 8 Ob 1610/95
    Entscheidungstext OGH 08.02.1996 8 Ob 1610/95
    Auch; Beis wie T6
  • 10 Ob 2470/96z
    Entscheidungstext OGH 15.04.1997 10 Ob 2470/96z
    Vgl auch
  • 1 Ob 112/97w
    Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ob 112/97w
    Auch
  • 4 Ob 266/97i
    Entscheidungstext OGH 23.09.1997 4 Ob 266/97i
    Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 70/185
  • 9 Ob 167/97t
    Entscheidungstext OGH 05.11.1997 9 Ob 167/97t
    Vgl aber; Beisatz: Die Zusage des Freiseins von Servituten verpflichtet selbst dann, wenn diese offenkundig sind, zur Gewährleistung. (T7)
  • 6 Ob 80/98b
    Entscheidungstext OGH 10.09.1998 6 Ob 80/98b
    Beis wie T1
  • 6 Ob 79/98f
    Entscheidungstext OGH 18.12.1998 6 Ob 79/98f
    Auch; Beisatz: Dieser für den derrivativen Eigentumserwerb geltende Grundsatz hat auch für den Eigentumserwerb durch Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren (§ 237 Abs 1 EO), der ja ebenfalls eine Ausnahme vom Eintragungsgrundsatz darstellt, Gültigkeit. (T8); Veröff: SZ 71/214
  • 10 Ob 68/98t
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 10 Ob 68/98t
    Auch; Beis wie T6; Veröff: SZ 71/212
  • 7 Ob 209/98f
    Entscheidungstext OGH 28.04.1999 7 Ob 209/98f
    Vgl auch; Beisatz: Die Gutgläubigkeit des Erwerbers einer Liegenschaft ist ausgeschlossen, wenn er in schuldhafter Weise Indizien für das Abweichen des Grundbuchsstandes von der tatsächlichen Rechtslage ignoriert. Es genügt hiebei leichte Fahrlässigkeit. Der Umfang der Sorgfaltspflicht bestimmt sich nach der Verkehrsübung. (T9)
  • 2 Ob 48/97s
    Entscheidungstext OGH 20.05.1999 2 Ob 48/97s
    Vgl auch; Beisatz: Der Vertrauensgrundsatz kommt dem nicht zugute, der bei gehöriger Aufmerksamkeit die Abweichung des Buchstandes von der wahren Rechtslage erkennen konnte; fahrlässige Unkenntnis wird nicht geschützt. (T10)
  • 1 Ob 150/99m
    Entscheidungstext OGH 14.01.2000 1 Ob 150/99m
    Vgl auch; Beisatz: Nachforschungen über die Richtigkeit des Grundbuchsstands sind vom Ersteher nur bei Vorliegen besonderer, von dem Umständen des Einzelfalls abhängender Gegebenheiten zu verlangen. Nur wer in Kenntnis einer nicht völlig geklärten Rechtslage eine Liegenschaft erwirbt, kann sich weder allein auf den Grundbuchsstand noch auf die Behauptung der Lastenfreiheit durch den Voreigentümer berufen, sondern hat zumutbare Nachforschungen anzustellen. (T11) Beisatz: Der gute Glaube muss sowohl im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als auch im Zeitpunkt des Ansuchens um Einverleibung gegeben sein. Die nachträgliche Kenntnis der Rechte eines Dritten ist daher grundsätzlich ohne Bedeutung. (T12)
  • 10 Ob 291/99p
    Entscheidungstext OGH 25.01.2000 10 Ob 291/99p
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T9
  • 7 Ob 127/00b
    Entscheidungstext OGH 14.06.2000 7 Ob 127/00b
    Auch
  • 9 Ob 26/00i
    Entscheidungstext OGH 12.07.2000 9 Ob 26/00i
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T10
  • 5 Ob 283/00d
    Entscheidungstext OGH 21.11.2000 5 Ob 283/00d
    Vgl auch; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Keine Offenkundigkeit des Servitutsrechts der Klägerin, weil sichtbare Anlagen und Einrichtungen auf der Liegenschaft wie ein Privatweg und Abstellplätze mehreren Berechtigten zur Verfügung standen und von diesen auch genützt wurden, und die Erwerber, die von diesen Rechten Kenntnis hatten, erst durch Nachforschung der Zulassungsbesitzer der einzelnen Fahrzeuge eine Rechtsausübung auch durch die Klägerin in Erfahrung hätten bringen können. (T13)
  • 7 Ob 176/01k
    Entscheidungstext OGH 31.07.2001 7 Ob 176/01k
    Auch
  • 2 Ob 232/01h
    Entscheidungstext OGH 02.10.2001 2 Ob 232/01h
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 7 Ob 241/02w
    Entscheidungstext OGH 13.11.2002 7 Ob 241/02w
    Auch
  • 7 Ob 160/02h
    Entscheidungstext OGH 11.12.2002 7 Ob 160/02h
    Vgl auch; Beis wie T12
  • 7 Ob 95/03a
    Entscheidungstext OGH 07.05.2003 7 Ob 95/03a
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T9
  • 6 Ob 323/02x
    Entscheidungstext OGH 11.09.2003 6 Ob 323/02x
    Auch; Beis wie T11; Beis wie T8
  • 5 Ob 270/03x
    Entscheidungstext OGH 09.12.2003 5 Ob 270/03x
    Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Einen derartigen Hinweis liefert auch ein Zugangstor, das bei einer von Wegerechten freien Liegenschaft keine Funktion hätte. (T14)
  • 4 Ob 96/04b
    Entscheidungstext OGH 04.05.2004 4 Ob 96/04b
    Auch; Beisatz: Hier: Markierter Wanderweg. (T15); Veröff: SZ 2004/71
  • 7 Ob 267/04x
    Entscheidungstext OGH 15.12.2004 7 Ob 267/04x
    Auch
  • 10 Ob 54/05x
    Entscheidungstext OGH 28.06.2005 10 Ob 54/05x
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T5
  • 1 Ob 50/06v
    Entscheidungstext OGH 16.05.2006 1 Ob 50/06v
    Vgl auch; Beisatz: Auch wenn bei der Beurteilung des gutgläubigen lastenfreien Erwerbs die Sorgfaltsanforderungen an den Erwerber nicht überspannt werden dürfen, darf er doch die Augen nicht vor klaren Hinweisen auf das Bestehen beziehungsweise den Umfang einer Servitut verschließen, sofern er Kenntnis von Tatsachen erlangt, die auf eine Belastung der Liegenschaft schließen lassen. (T16)
  • 9 Ob 122/06s
    Entscheidungstext OGH 28.11.2007 9 Ob 122/06s
    Vgl auch
  • 8 Ob 138/07p
    Entscheidungstext OGH 16.01.2008 8 Ob 138/07p
    Vgl auch; Beis wie T11 nur: Wer in Kenntnis einer nicht völlig geklärten Rechtslage eine Liegenschaft erwirbt, kann sich weder allein auf den Grundbuchsstand noch auf die Behauptung der Lastenfreiheit durch den Voreigentümer berufen, sondern hat zumutbare Nachforschungen anzustellen. (T17)
    Beisatz: Der Erwerber der mit einer Dienstbarkeit belasteten Liegenschaft muss damit rechnen, dass die Servitut entgegen dem Grundbuchseintrag nachträglich erweitert wurde. (T18)
  • 1 Ob 241/08k
    Entscheidungstext OGH 16.12.2008 1 Ob 241/08k
    Vgl auch; Beisatz: Gutgläubigkeit ist schon bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Besondere Nachforschungspflichten bestehen insbesondere bei indiziertem Verdacht, dass die tatsächlichen Besitzverhältnisse nicht dem Buchstand entsprechen. (T19)
  • 5 Ob 58/09d
    Entscheidungstext OGH 09.06.2009 5 Ob 58/09d
    Auch; Beisatz: Bei der Anwendung des § 1500 ABGB stellt sich die Frage nach der Schutzwürdigkeit des Vertrauens in die Vollständigkeit des Grundbuchs. (T20)
  • 2 Ob 11/10x
    Entscheidungstext OGH 11.11.2010 2 Ob 11/10x
    Vgl; Auch Beis wie T19; Veröff: SZ 2010/142
  • 9 Ob 46/10w
    Entscheidungstext OGH 27.04.2011 9 Ob 46/10w
    Auch; Beis wie T10
  • 8 Ob 67/11b
    Entscheidungstext OGH 24.10.2011 8 Ob 67/11b
    Auch; Beis wie T6
  • 6 Ob 73/13y
    Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 73/13y
    Beis ähnlich wie T19
  • 10 Ob 5/14d
    Entscheidungstext OGH 25.02.2014 10 Ob 5/14d
    Auch; Beis wie T13
  • 5 Ob 27/14b
    Entscheidungstext OGH 04.09.2014 5 Ob 27/14b
  • 2 Ob 171/14g
    Entscheidungstext OGH 09.04.2015 2 Ob 171/14g
    Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T9
  • 1 Ob 92/15h
    Entscheidungstext OGH 21.05.2015 1 Ob 92/15h
    Vgl auch; Beis wie T17; Beis wie T19
  • 1 Ob 50/16h
    Entscheidungstext OGH 31.03.2016 1 Ob 50/16h
    Beis wie T11; Beis wie T16
  • 1 Ob 129/16a
    Entscheidungstext OGH 20.12.2016 1 Ob 129/16a
    Vgl aber; Beis wie T7; Beisatz: Auf § 928 erster Satz ABGB kann sich der Erwerber nicht berufen, weil auch ein in die Augen fallender Zustand des Kaufobjekts im Falle einer ausdrücklichen Zusage der Lastenfreiheit die Gewährleistungspflicht nicht aufhebt; in einem solchen Fall kann sich der Erwerber ja auf die Zusage des Veräußerers verlassen und von einer näheren Prüfung des Objekts Abstand nehmen. (T21)
  • 8 Ob 101/17m
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 8 Ob 101/17m
    Beis wie T1; Beis wie T6
  • 1 Ob 188/17d
    Entscheidungstext OGH 15.11.2017 1 Ob 188/17d
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das Vorliegen von gutem Glauben ist jener des Eigentumserwerbs, weshalb sogar die nachträgliche positive Kenntnis vom Bestehen der Dienstbarkeit nicht mehr schaden kann. (T22)
  • 8 Ob 36/17b
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 8 Ob 36/17b
    Beis wie T9; Beis wie T17; Beisatz: Dies gilt nicht nur für - regelmäßig durch Ersitzung - bereits endgültig erworbene dingliche Rechte, sondern auch für vertraglich eingeräumte Dienstbarkeiten, sofern diese nach dem Vertragswillen der Partner des Bestellungsvertrags dinglich wirken sollen. (T23)
  • 9 Ob 11/20p
    Entscheidungstext OGH 16.04.2020 9 Ob 11/20p
    Beis wie T9; Beis wie T17
  • 9 Ob 14/20d
    Entscheidungstext OGH 25.06.2020 9 Ob 14/20d
    Vgl; Beis wie T9; Beis wie T17
  • 1 Ob 32/21v
    Entscheidungstext OGH 02.03.2021 1 Ob 32/21v
  • 4 Ob 59/21m
    Entscheidungstext OGH 27.05.2021 4 Ob 59/21m
    Beis wie T6
  • 10 Ob 20/23y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.02.2024 10 Ob 20/23y
    vgl; Beisatz wie T19

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0011676

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2024

Dokumentnummer

JJR_19551026_OGH0002_0030OB00497_5500000_001

Rechtssatz für 1Ob34/81 (1Ob35/81); ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0034138

Geschäftszahl

1Ob34/81 (1Ob35/81); 1Ob42/82; 1Ob597/89; 9Ob2020/96s; 6Ob323/99i; 5Ob270/03x; 3Ob103/05a; 7Ob256/05f; 1Ob41/08y; 2Ob124/09p; 2Ob11/10x; 7Ob180/10m; 8Ob67/11b; 3Ob119/12i; 3Ob36/13k; 1Ob202/13g; 4Ob123/14p; 1Ob137/14z; 1Ob181/14w; 9Ob57/15w; 4Ob49/16h; 1Ob168/16m; 1Ob129/16a; 3Ob125/21k; 3Ob46/23w; 5Ob102/23w; 10Ob20/23y

Entscheidungsdatum

26.02.2024

Rechtssatz

Voraussetzungen für die Ersitzung sind neben dem Zeitablauf echter und redlicher Besitz eines Rechtes, das seinem Inhalt nach dem zu erwerbenden Recht entsprochen hat, sowie Besitzwille. Echtheit des Besitzes ist auch für die uneigentliche Ersitzung des Paragraph 1477, ABGB erforderlich, den Nachweis, dass der Besitz fehlerhaft sei, hat aber der Ersitzungsgegner anzutreten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 34/81
    Entscheidungstext OGH 06.11.1981 1 Ob 34/81
  • 1 Ob 42/82
    Entscheidungstext OGH 03.11.1982 1 Ob 42/82
    Veröff: JBl 1983,480 (zustimmend Pfersmann)
  • 1 Ob 597/89
    Entscheidungstext OGH 14.06.1989 1 Ob 597/89
    Beisatz: Der erforderliche Besitzwille muss sich aus äußerem Verhalten ergeben, bloßes damit nicht im Einklang stehendes inneres Vorhaben stellt noch keinen Besitzwillen her. (T1)
  • 9 Ob 2020/96s
    Entscheidungstext OGH 16.10.1996 9 Ob 2020/96s
    Auch; nur: Voraussetzungen für die Ersitzung sind neben dem Zeitablauf echter und redlicher Besitz eines Rechtes, das seinem Inhalt nach dem zu erwerbenden Recht entsprochen hat, sowie Besitzwille. (T2)
    Beisatz: Rechtmäßigkeit ist bei der uneigentlichen Ersitzung nicht Voraussetzung. (T3)
  • 6 Ob 323/99i
    Entscheidungstext OGH 20.01.2000 6 Ob 323/99i
    nur T2; Beisatz: Der Ersitzende hat Art und Umfang der Besitzausübung und die Vollendung der Ersitzungszeit zu behaupten und zu beweisen, wobei es genügt, wenn das Bestehen des Besitzes zu Beginn und am Ende der Ersitzungszeit feststeht. (T4)
  • 5 Ob 270/03x
    Entscheidungstext OGH 09.12.2003 5 Ob 270/03x
    nur: Den Nachweis, dass der Besitz fehlerhaft sei, hat aber der Ersitzungsgegner anzutreten. (T5)
  • 3 Ob 103/05a
    Entscheidungstext OGH 30.06.2005 3 Ob 103/05a
    nur: Echtheit des Besitzes ist auch für die uneigentliche Ersitzung des § 1477 ABGB erforderlich, den Nachweis, dass der Besitz fehlerhaft sei, hat aber der Ersitzungsgegner anzutreten. (T6)
  • 7 Ob 256/05f
    Entscheidungstext OGH 08.03.2006 7 Ob 256/05f
    Auch; nur T2; Beis wie T1
  • 1 Ob 41/08y
    Entscheidungstext OGH 06.05.2008 1 Ob 41/08y
    Auch; nur T2
  • 2 Ob 124/09p
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 124/09p
    Vgl auch; nur T2; Beis auch wie T1
  • 2 Ob 11/10x
    Entscheidungstext OGH 11.11.2010 2 Ob 11/10x
    Auch; Beis wie T3
    Veröff: SZ 2010/142
  • 7 Ob 180/10m
    Entscheidungstext OGH 19.01.2011 7 Ob 180/10m
  • 8 Ob 67/11b
    Entscheidungstext OGH 24.10.2011 8 Ob 67/11b
    Auch; Beis wie T3
  • 3 Ob 119/12i
    Entscheidungstext OGH 08.08.2012 3 Ob 119/12i
    Vgl auch
  • 3 Ob 36/13k
    Entscheidungstext OGH 16.04.2013 3 Ob 36/13k
    Beis wie T1
  • 1 Ob 202/13g
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 1 Ob 202/13g
    Auch; nur T2; Beis wie T4
  • 4 Ob 123/14p
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 4 Ob 123/14p
    Auch; Beis ähnlich wie T1
  • 1 Ob 137/14z
    Entscheidungstext OGH 22.10.2014 1 Ob 137/14z
    Auch; Beis wie T1
  • 1 Ob 181/14w
    Entscheidungstext OGH 22.01.2015 1 Ob 181/14w
    Vgl auch
  • 9 Ob 57/15w
    Entscheidungstext OGH 28.10.2015 9 Ob 57/15w
    Auch; nur T2
  • 4 Ob 49/16h
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 4 Ob 49/16h
    Auch
  • 1 Ob 168/16m
    Entscheidungstext OGH 20.12.2016 1 Ob 168/16m
    nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Ersitzungszeit hinsichtlich öffentlichen Wasserguts vor dem 1.11.1934 (Inkrafttreten des WRG) abgeschlossen. (T7)
  • 1 Ob 129/16a
    Entscheidungstext OGH 20.12.2016 1 Ob 129/16a
    Auch
  • 3 Ob 125/21k
    Entscheidungstext OGH 21.10.2021 3 Ob 125/21k
    Vgl; nur T2; Beis wie T3
  • 3 Ob 46/23w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.05.2023 3 Ob 46/23w
    nur T2; Beisatz wie T3
  • 5 Ob 102/23w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.02.2024 5 Ob 102/23w
    Beisatz wie T2
  • 10 Ob 20/23y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.02.2024 10 Ob 20/23y
    nur T2; Beisatz wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0034138

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2024

Dokumentnummer

JJR_19811106_OGH0002_0010OB00034_8100000_002

Rechtssatz für 6Ob645/87 (6Ob646/87); ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0011576

Geschäftszahl

6Ob645/87 (6Ob646/87); 1Ob622/95; 10Ob33/04g; 10Ob83/07i; 8Ob67/11b; 5Ob232/23p

Entscheidungsdatum

12.03.2024

Rechtssatz

Die Aufzählung der Feldservituten im Paragraph 477, ABGB ist demonstrativ. Das Recht des Fahrweges ist die umfassendste Wegservitut. Es berechtigt zur Ausübung des Fahrrechtes für alle wirtschaftlichen Zwecke des herrschenden Grundstückes und enthält im gleichen Umfang (Zweck) auch das Gehrecht.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 645/87
    Entscheidungstext OGH 08.10.1987 6 Ob 645/87
    SZ 60/205
  • 1 Ob 622/95
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 622/95
    nur: Das Recht des Fahrweges ist die umfassendste Wegservitut. Es berechtigt zur Ausübung des Fahrrechtes für alle wirtschaftlichen Zwecke des herrschenden Grundstückes und enthält im gleichen Umfang (Zweck) auch das Gehrecht. (T1)
  • 10 Ob 33/04g
    Entscheidungstext OGH 24.10.2006 10 Ob 33/04g
    nur T1
  • 10 Ob 83/07i
    Entscheidungstext OGH 09.10.2007 10 Ob 83/07i
    nur T1
  • 8 Ob 67/11b
    Entscheidungstext OGH 24.10.2011 8 Ob 67/11b
    nur T1
  • 5 Ob 232/23p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 12.03.2024 5 Ob 232/23p
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0011576

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2024

Dokumentnummer

JJR_19871008_OGH0002_0060OB00645_8700000_001

Entscheidungstext 8Ob67/11b

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

MietSlg 63.058 = MietSlg 63.225 = MietSlg 63.228

Geschäftszahl

8Ob67/11b

Entscheidungsdatum

24.10.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** S*****, vertreten durch Masser & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei S***** H*****, vertreten durch den Sachwalter Dr. Stefan Gloß, Rechtsanwalt in St. Pölten, sowie den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei J***** W*****, vertreten durch Dr. Georg Lugert, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen Feststellung einer Dienstbarkeit (Streitwert: 7.994,01 EUR), Beseitigung (Streitwert: 726,73 EUR) sowie Unterlassung (Streitwert: 726,73 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 17. Februar 2011, GZ 21 R 23/11g-86, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Melk vom 25. Oktober 2010, GZ 12 C 694/09a-81, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts mit der Maßgabe wiederhergestellt wird, dass es wie folgt zu lauten hat:

„1. Es wird festgestellt, dass ob den Grundstücken Nr 846/1 und 846/2 der EZ 317, Grundbuch 19753 Tausendblum, Bezirksgericht Neulengbach, zu Gunsten des Grundstücks Nr 360 der EZ 132 desselben Grundbuchs die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens mit land- und forstwirtschaftlichen Geräten und Fahrzeugen zu forstwirtschaftlichen Zwecken auf dem in der Natur bereits bestehenden und aus dem angeschlossenen Lageplan des Ingenieurkonsulenten DI ***** vom 20. 3. 2000, GZ 4208/00 ersichtlichen Weg zwischen den Vermessungspunkten Nr 78 bis 82 besteht.

2. Die beklagte Partei ist schuldig, in die grundbücherliche Einverleibung der in Punkt 1. des Urteilsspruchs genannten Dienstbarkeit einzuwilligen.

3. Die beklagte Partei ist gegenüber der klagenden Partei schuldig, binnen 14 Tagen sämtliche Schüttungen und Aufschüttungen jeglicher Art, die die ungehinderte Ausübung der in Punkt 1. des Urteilsspruchs beschriebenen Dienstbarkeit beeinträchtigen, zu beseitigen.

4. Die beklagte Partei ist gegenüber der klagenden Partei schuldig, ab sofort sämtliche Schüttungen und Aufschüttungen jeglicher Art, die die ungehinderte Ausübung der in Punkt 1. des Urteilsspruchs beschriebenen Dienstbarkeit beeinträchtigen, und jede ähnliche Störung der Ausübung dieser Dienstbarkeit zu unterlassen.

5. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 9.888,08 EUR (darin enthalten 1.262,70 EUR USt und 2.311,87 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.193,38 EUR (darin 198,90 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 2.052,65 EUR (darin 136,44 EUR USt und 1.234 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist Eigentümerin einer aus mehreren Grundstücken bestehenden land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaft, an die die ebenfalls aus mehreren Grundstücken bestehende Liegenschaft des Beklagten angrenzt. Der Beklagte erwarb diese Liegenschaft am 15. 5. 1998 vom Nebenintervenienten.

Zumindest seit den 1950er Jahren führt ein Waldweg, welcher zum Befahren mit Traktoren und Ähnlichem geeignet und deutlich als Weg erkennbar ist, unter anderem auch über den hier zu beurteilenden Grenzbereich zwischen der Liegenschaft der Klägerin und jener des Beklagten. Zwischen den Grenzpunkten 78 und 81 verläuft der Weg ausschließlich auf der Liegenschaft des Beklagten, zwischen den Grenzpunkten 81 und 82 auf beiden Liegenschaften. Der Weg ist mit Ausnahme einer Engstelle, an der ihn zwei Bäume rechts und links auf eine Breite von ca 2,32 m verschmälern, durchgehend mindestens 3 m breit. Weder die Lage noch die Breite des Wegs haben sich seit den 1950er Jahren verändert.

Die Klägerin bzw ihre Rechtsvorgänger fahren zumindest seit den 1950er Jahren regelmäßig mit land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen bzw Geräten über den beschriebenen Weg. Dies geschieht einerseits, um ihr Waldgrundstück zu bewirtschaften, andererseits auch als Abkürzung für diverse Fahrten. Seit der Anfang der 1970er Jahre erfolgten Zuschüttung eines anschließenden Hohlwegs befährt die Klägerin bzw befuhren ihre Rechtsvorgänger den Weg überwiegend nur mehr bis zum Grenzpunkt 82, wo sie umkehren, um auf dem Weg zurückzufahren. Der Weg wurde und wird in seiner gesamten Länge von Spaziergängern und „Schwammerlsuchern“ begangen. Ungeachtet einer fehlenden Befestigung ist der Weg als Fahrweg erkennbar, und sind - abhängig von Witterung und Häufigkeit der Benützung - auch Fahrspuren erkennbar.

Für Arbeiten im Wald benützt die Klägerin wie schon ihre Rechtsvorgänger immer einen Traktor, an dem verschiedene Geräte für Forstarbeiten, wie etwa Holzwagen, Hackgeräte, Mähwerk oder Seilwinde, angehängt sind. Die Nutzung des Wegs dient der Klägerin zur bequemeren und sicheren Bewirtschaftung ihres Waldgrundstücks. Auf diesem Grundstück befinden sich zwar noch weitere Wege, die jedoch nicht den gesamten hier relevanten Bereich ihrer Liegenschaft abdecken. Zur forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Liegenschaft der Klägerin ist die Benutzung des Wegs für sie erforderlich.

Der Beklagte besichtigte im Frühjahr 1998 im Beisein des damaligen Eigentümers und Nebenintervenienten die gesamte Liegenschaft, weil er diese kaufen wollte. Zum Zeitpunkt der Besichtigung war der Waldweg deutlich als Fahrweg erkennbar. Der Beklagte hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen können, dass zwischen den Grenzpunkten 78 und 82 ein Fahrweg verläuft, der auch auf den angrenzenden Grundstücken in nördlicher Richtung ohne Unterbrechung und in gleicher Art und Weise seine Fortsetzung findet. Der Nebenintervenient, der sich nie um die Liegenschaft gekümmert hatte, wusste nicht, dass der Weg von der Klägerin und ihren Rechtsvorgängern zumindest seit den 1950er Jahren regelmäßig benutzt wurde und sicherte dem Beklagten Lastenfreiheit zu. Der Beklagte holte keinerlei Auskünfte darüber ein, ob dritte Personen außerbücherliche Wegerechte behaupten oder den Weg auf Grundlage eines solchen Rechts benutzen.

Ab 1999 begann der Beklagte, Reisig und Äste im hier relevanten Bereich des Wegs abzulagern, um eine Benützung durch die Klägerin unmöglich zu machen. In weiterer Folge räumte er diese Äste nur teilweise und unzureichend weg, stellte jedoch am 1. 11. 1999 Verbotstafeln auf und zog auch einen Graben.

Die Klägerin reagierte daraufhin mit ihrer am 5. 5. 2000 eingebrachten Klage. Mit ihrem Klagebegehren begehrte sie - nach Einschränkung und Modifikation - die Feststellung der Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens mit land- und forstwirtschaftlichen Geräten und Fahrzeugen zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken auf dem genannten Waldweg in einer Breite von 3 m (dies mit Ausnahme der bereits genannten Engstelle) zwischen den Vermessungspunkten 78 und 82. Sie begehrte weiters die Einverleibung dieser Dienstbarkeit in das Grundbuch und erhob die aus dem Spruch ersichtlichen Beseitigungs- und Unterlassungsbegehren. Sie brachte zusammengefasst vor, dass sie diesen Weg seit über 30 Jahren zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken benutze und als redliche und echte Besitzerin die Dienstbarkeit des Fahrens mit land- und forstwirtschaftlichen Geräten und Fahrzeugen ersessen habe. Der Beklagte habe durch das Ablagern von Ästen und Aufstellen von Verbotstafeln (bzw später durch Aufschüttungen von Erdhaufen) dieses Recht beeinträchtigt.

Der Beklagte bestritt die Ersitzung der Dienstbarkeit durch die Klägerin und brachte zusammengefasst vor, dass die Klägerin keine Dienstbarkeit an diesem Weg, der überdies ein Bringungsweg sei, ersessen habe. Er habe darüber hinaus die Liegenschaft gutgläubig lastenfrei erworben. Das Begehren der Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens mit forstwirtschaftlichen Geräten und Fahrzeugen sei erstmals im Jahr 2009 erhoben worden, als bereits „Freiheitsersitzung“ eingetreten sei.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren (wie noch darzustellen sein wird, in Wahrheit nur teilweise) statt. Zusätzlich zu den bereits wiedergegebenen traf es folgende weitere Feststellungen:

Nach Einbringung der Klage im nunmehrigen Verfahren schlossen die Parteien am 8. 6. 2001 einen unbedingten Vergleich, wonach der Klägerin ein Wegerecht zustand und der Beklagte sich verpflichtete, den Weg in befahrbaren Zustand zu versetzen. Der Beklagte befolgte dies nicht, er errichtete im Gegenteil zwei Schranken. Die Klägerin leitete daraufhin auf Grundlage des Vergleichs ein Exekutionsverfahren ein, in welchem der Weg am 3. 10. 2002 von Hindernissen frei geräumt wurde. Bis 2004 blieb der Weg passierbar, er wurde auch von der Klägerin für diverse Holzarbeiten genutzt. 2004 begann der Beklagte damit, drei Erdhügel als „Schutzwälle“ großflächig aufzuschütten, um ein Befahren durch die Klägerin zu verhindern. Er schlichtete darüber hinaus mehrere große Steine auf. Die Aufschüttungen verhinderten eine Benutzung des Wegs mit Fahrzeugen. Die Klägerin bemerkte die Aufschüttungen am 19. 8. 2004 und brachte am 17. 9. 2004 eine Besitzstörungsklage ein. Das darüber eingeleitete Verfahren wurde gemäß Paragraph 6 a, ZPO unterbrochen. Für den Beklagten wurde ein Sachwalter bestellt. Mit der Begründung, dass der Beklagte psychisch krank und daher handlungsunfähig gewesen sei, wurde die Besitzstörungsklage in weiterer Folge abgewiesen. Der im hier zu beurteilenden Verfahren am 8. 6. 2001 abgeschlossene unbedingte Vergleich wurde in weiterer Folge über Klage des Sachwalters mangels Geschäftsfähigkeit des Beklagten aufgehoben, worauf das vorliegende Verfahren fortgesetzt wurde.

Rechtlich führte das Erstgericht aus, dass die Klägerin ein Fahrtrecht über den Weg gemäß den Paragraphen 1468,, 1470 und 1477 ABGB ersessen habe. Dass die Voraussetzungen der uneigentlichen Ersitzung nicht vorlägen, habe der Beklagte gar nicht behauptet. Die Klägerin habe die Servitut in den letzten Jahrzehnten im guten Glauben an die Rechtmäßigkeit der Besitzausübung und weder gewaltsam, noch heimlich, noch als Bittleihe ausgeübt, sodass der Rechtsbesitz redlich und echt und die 30-jährige Ersitzungsfrist abgelaufen sei. Gesetzliche Ersitzungsverbote - insbesondere Paragraph 33, Absatz 5, ForstG - stünden der Ersitzung nicht entgegen. Der Weg sei für die Klägerin weder zwecklos noch unnötig, er trage vielmehr zur besseren Nutzung ihres Grundstücks bei. Der Beklagte habe die Liegenschaft nicht lastenfrei und im guten Glauben auf das Grundbuch erworben. In einem Waldstück, in dem an der Grundstücksgrenze - teils auf eigenem Grund, teils auf fremdem Grund - ein Weg verlaufe, habe sich der Beklagte nicht auf das Nichtbestehen einer so in die Augen fallenden Dienstbarkeit verlassen können. Der Beklagte hätte sich jedenfalls erkundigen müssen. Da er dies unterlassen habe, habe er fahrlässig gehandelt und genieße keinen Schutz nach Paragraph 1500, ABGB, weil er den Widerspruch zwischen Grundbuchstand und tatsächlichen Verhältnissen durch geeignete Erhebungen hätte feststellen können. Die Zusage der Lastenfreiheit der Liegenschaft durch den Nebenintervenienten genüge nicht als Begründung für einen gutgläubigen Erwerb des Beklagten. Dass die Klägerin ihr ursprüngliches, auf Geltendmachung eines Fahrtrechts mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen im Rahmen eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbs gerichtetes Klagebegehren modifiziert habe auf ein Fahrtrecht mit land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen und Geräten zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, stelle weder eine Einschränkung noch eine Ausdehnung des Klagebegehrens dar und schade nicht. Allerdings sei dem Urteilsspruch eine deutlichere Fassung zu geben und festzustellen, dass die Dienstbarkeit nur für forstwirtschaftliche Zwecke bestehe.

Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil im klageabweisenden Sinn ab. Mit dem Aufschütten dreier Erdhügel im Jahr 2004 habe sich der Beklagte der Ausübung des von der Klägerin behaupteten Wegerechts iSd Paragraph 1488, ABGB widersetzt. Die Klägerin sei nach der Aufschüttung der Erdhügel weder über den Weg gefahren, noch habe sie Unterlassungsexekution aufgrund des damals noch aufrecht bestehenden Vergleichs geführt. Sie habe zwar eine Besitzstörungsklage eingebracht. Die durch eine Klage bewirkte Unterbrechung der Verjährungsfrist trete aber letztlich nicht ein, wenn die Klage - wie hier - letztlich abgewiesen werde. Dass die Abweisung nur wegen der psychischen Erkrankung des Beklagten erfolgt sei, könne daran nichts ändern. Da die Aufschüttungen im Jahr 2004 erfolgten, sei der frühestens mit Schriftsatz vom 29. 5. 2009 in diesem Verfahren geltend gemachte Beseitigungsanspruch nicht fristgerecht geltend gemacht worden, weil die dreijährige Frist des Paragraph 1488, ABGB zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen gewesen sei. Damit sei aber „Freiheitsersitzung“ gemäß Paragraph 1488, ABGB eingetreten. Auf die Frage, wann der Vergleich der Streitteile endgültig beseitigt worden sei, komme es dafür nicht an. Auch auf die Einwände des Beklagten und des Nebenintervenienten gegen die Rechtsausführungen des Erstgerichts zur Ersitzung der Dienstbarkeit durch die Klägerin müsse daher nicht eingegangen werden.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Die Rechtsfrage, ob die Freiheitsersitzungsfrist durch eine Besitzstörungsklage unterbrochen werde, die letztlich nur deshalb abgewiesen worden sei, weil der sich der Dienstbarkeit Widersetzende persönlich handlungsunfähig sei, sei bislang noch nicht beantwortet worden.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, die sowohl vom Beklagten als auch vom Nebenintervenienten beantwortet wurde.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und berechtigt.

1. Das Urteil des Berufungsgerichts wurde dem Klagevertreter am 25. 3. 2011 zugestellt. Unter Berücksichtigung des Karfreitags (Paragraph eins, Absatz eins, BGBl 1961/37) wurde die Revision daher entgegen der Behauptung des Nebenintervenienten in der Revisionsbeantwortung am 26. 4. 2011 fristgerecht erstattet.

2. Die Rechtsauffassung des Erstgerichts, dass die Klägerin bzw ihre Rechtsvorgänger die von ihr behauptete Dienstbarkeit ersessen haben, ist zutreffend.

Voraussetzungen für die vom Erstgericht bejahte uneigentliche Ersitzung sind neben dem Zeitablauf echter und redlicher Besitz eines Rechts, das seinem Inhalt nach dem zu erwerbenden Recht entsprochen hat. Rechtmäßigkeit des Besitzes iSd Paragraphen 1461,, 1462 ABGB ist nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0034138; Meissel in KBB³ Paragraph 1477, Rz 1). Die Redlichkeit des Besitzes wird gemäß Paragraph 328, ABGB vermutet, sodass dem Ersitzungsgegner der Beweis der Unredlichkeit obliegt. Auch die Beweislast für die Unechtheit des Besitzes trifft den Ersitzungsgegner (Meissel aaO Paragraph 1463, Rz 2, Paragraph 1464, Rz 1). Die Besitzausübung muss so beschaffen sein, dass derjenige, in dessen Besitz eingegriffen wird, die Ausübung eines bestimmten Rechts erkennen kann. Die objektive Erkennbarkeit einer den Gemeingebrauch überschreitenden nachhaltigen Sondernutzung reicht aus (5 Ob 70/04m; RIS-Justiz RS0009762).

3. Hier steht fest, dass die Klägerin und ihre Rechtsvorgänger über mehr als 30 Jahre hinweg den Waldweg zu forstwirtschaftlichen Zwecken befahren haben, daher in anderer Weise benutzten, als er durch jedermann im Rahmen des Gemeingebrauchs - etwa durch Spaziergänger - verwendet wurde (M. Bydlinski in Rummel³ Paragraph 1455, Rz 4 mwH). Die Ausübung dieses Wegerechts war auch für den Beklagten (bzw seine Rechtsvorgänger) erkennbar: Der Weg war als solcher eindeutig zu erkennen, wobei wegen der regelmäßig vorhandenen Fahrspuren auch erkennbar war, dass er als Fahrweg benutzt wurde. Die Unredlichkeit bzw die Unechtheit des Besitzes der Klägerin bzw ihrer Rechtsvorgänger hat der Beklagte gar nicht behauptet. Das Erstgericht hat daher die von der Klägerin behauptete Ersitzung des Fahrtrechts über den Waldweg zu Recht bejaht.

4. Ob der Beklagte, der überdies die Liegenschaft ja erst 1998 erworben hat, die Klägerin beim Benützen des Wegs tatsächlich beobachtet hat, ist nicht erheblich. Maßgeblich ist allein der vom Erstgericht festgestellte Umstand, dass die Benützung des Wegs durch die Klägerin für den jeweiligen Eigentümer des betroffenen Grundstücks erkennbar war. Dass der Beklagte nach dem Erwerb des Grundstücks die weitere Benützung nicht geduldet hat, konnte an der bereits eingetretenen Ersitzung nichts mehr ändern. Zur vom Berufungsgericht angenommenen „Freiheitsersitzung“ nach der Aufschüttung von Erde im Jahr 2004 wird unten Stellung zu nehmen sein.

5. Mit der Behauptung, die von der Klägerin in Anspruch genommene Servitut sei für sie nutzlos, weicht der Beklagte in seiner Revisionsbeantwortung von den Sachverhaltsfeststellungen ab, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

6. Die auf das Vorbringen, der Waldweg der Klägerin habe lediglich zur Bringung gedient, gestützte Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs hat der Beklagte ausdrücklich zurückgezogen (ON 75). Dass die Dienstbarkeit des Fahrtrechts voraussetze, dass andere Personen „dann aber von der Benützung des Wegs ausgeschlossen werden“, trifft nicht zu.

7. Dass der Beklagte seine Liegenschaft iSd Paragraph 1500, ABGB lastenfrei erworben habe, wurde vom Erstgericht ebenfalls zutreffend verneint. Es hat in Übereinstimmung mit der dazu ergangenen Rechtsprechung ausgeführt, dass der Beklagte bei Erwerb der Liegenschaft aufgrund der Offenkundigkeit des Waldwegs und dessen Benützung an der Grundstücksgrenze verpflichtet gewesen wäre, sich näher über allenfalls bestehende Servituten zu erkundigen (RIS-Justiz RS0011651). Dass er dies fahrlässig unterlassen hat - nach den Verfahrensergebnissen war der Beklagte zum Zeitpunkt des Erwerbs der Liegenschaft noch nicht geschäftsunfähig vergleiche ON 50) -, verhindert einen gutgläubigen lastenfreien Erwerb (RIS-Justiz RS0011676). Eine Unrichtigkeit dieser rechtlichen Beurteilung zeigt der Beklagte mit der bloßen Behauptung des Gegenteils nicht auf.

8. Die Grunddienstbarkeit des Fahrwegs beinhaltet als umfassendste Wegservitut (Paragraph 477, Ziffer eins, ABGB) nach Lehre und Rechtsprechung im gleichen Umfang (Zweck) auch das Gehrecht (RIS-Justiz RS0011576, zuletzt 10 Ob 83/07i; Koch in KBB³ Paragraphen 492,-495 Rz 3; Hofmann in Rummel³ Paragraph 492, Rz 1). Im von der Klägerin bzw ihren Rechtsvorgängern ersessenen Fahrtrecht über den Waldweg ist daher das Gehrecht inkludiert. Auf den vom Beklagten in der Berufung gerügten Umstand, dass nicht ausdrücklich festgestellt sei, dass die Klägerin oder ihre Rechtsvorgänger jemals über den Waldweg gegangen wären, kommt es daher nicht an.

9. Damit bedarf es der Überprüfung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, im Gefolge der Aufschüttung von Erdhaufen auf dem Weg im Jahr 2004 durch den Beklagten sei es zur „Freiheitsersitzung“ iSd Paragraph 1488, ABGB gekommen.

Gemäß Paragraph 1488, ABGB verjährt das Recht der Dienstbarkeit, wenn sich der verpflichtete Teil der Ausübung der Servitut widersetzt, und der Berechtigte durch drei aufeinanderfolgende Jahre sein Recht nicht geltend gemacht hat. Diese sogenannte „Freiheitsersitzung“ ist ein (Sonder-)Fall der Verjährung einer bereits bestehenden Dienstbarkeit und kein Fall der Ersitzung. Sie ist daher nur über ausdrückliche Einrede des Verpflichteten zu beachten (Madl in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.00 Paragraph 1488, Rz 2). Entgegen den Ausführungen in der Revision hat der Beklagte eine solche Einrede auch ausdrücklich erhoben (ON 75).

Die Verkürzung der Verjährungszeit in Paragraph 1488, ABGB wird damit gerechtfertigt, dass zum Nichtgebrauch der Dienstbarkeit noch der positive Umstand der Widersetzlichkeit hinzutritt. Der Berechtigte soll vor diesem Hintergrund nicht passiv bleiben dürfen, wenn sich der Verpflichtete der Ausübung der Servitut widersetzt, sondern sein Recht aktiv geltend machen müssen (Madl aaO Paragraph 1488, Rz 3). Für den Verjährungsbeginn ist entscheidend, dass der Berechtigte vom Hindernis Kenntnis hat oder diese bei gewöhnlicher Sorgfalt haben konnte (Dehn in KBB3 Paragraph 1488, Rz 1 mwH).

10. Ausgehend von dieser Rechtslage kann der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht beigepflichtet werden. Die Meinung der zweiten Instanz, die Klägerin, die sich in Wahrheit seit dem Jahr 2000 ununterbrochen gegen die Bestreitung ihrer Dienstbarkeit wendet, habe die Widersetzlichkeit des Beklagten passiv hingenommen und daher ihr Recht iSd Paragraph 1488, ABGB verloren, lässt die Besonderheit des vorliegenden Falls außer Acht, die einerseits in der Parallelität der hier abgeführten Verfahren (Possessorium und Petitorium) besteht, vor allem aber in den Auswirkungen, die die Handlungsunfähigkeit des Beklagten auf diese beiden Verfahren zeitigte. Das Berufungsgericht hat seine Rechtsauffassung vor allem mit der Abweisung der Besitzstörungsklage begründet, die die Unterbrechungswirkung der Klageführung rückwirkend beseitigt habe. Dass die Unterbrechungswirkung einer Klage die gehörige Fortsetzung des darüber abgeführten Verfahrens und letztlich ein stattgebendes Urteil voraussetzt, trifft zu (Dehn in KBB³ Paragraph 1497, Rz 5). Hier kann aber schon nicht unbeachtet bleiben, dass es sich bei dem von der Klägerin eingeleiteten Verfahren um ein Besitzstörungsverfahren handelte, sodass die Abweisung der Klage - die überdies nur mangels Handlungsfähigkeit des Beklagten erfolgte - nur den Besitzschutz verweigerte, über den Bestand der Dienstbarkeit aber keine Aussagen traf. Vor allem aber blendet das Berufungsgericht das vorliegende Verfahren völlig aus. Jene rückwirkende Betrachtung, die das Berufungsgericht im Zusammenhang mit dem Besitzstörungsverfahren anstellt, führt nämlich beim vorliegenden Verfahren zum Ergebnis, dass das Verfahren seit dem Jahr 2000 im Gang war, und bis zu den hier zu beurteilenden Urteilen der Vorinstanzen nicht (wirksam) beendet wurde. Die rückblickende Betrachtung dieses Verfahrens führt daher zum Ergebnis, dass der Widersetzlichkeit des Beklagten immer ein Klagebegehren gegenüberstand. Dass das auf die zuletzt aufgeschütteten Erdhaufen bezogene Beseitigungsbegehren erst 2009 gestellt wurde (im Hinblick auf den zunächst als wirksam angesehenen Vergleich gar nicht früher gestellt werden konnte), ändert daran nichts, weil ja schon das ursprüngliche Klagebegehren ein Unterlassungsbegehren enthielt, dass auf Unterlassung der zunächst gesetzten und ähnlicher Störungen abzielte und daher auch Störungshandlungen wie die zuletzt gesetzten abdeckte. Dass die Klägerin das Verfahren im Hinblick auf den zunächst als wirksam erachteten Vergleich nicht fortsetzte (nicht fortsetzen konnte!), kann ihr - wie schon ausgeführt - nicht vorgehalten werden. Sobald der Vergleich beseitigt war, hat sie das Verfahren wieder fortgesetzt. Aber auch in jener Zeit, in der das Verfahren vermeintlich beendet war, hat sie auf die Widersetzlichkeit des Beklagten mit ihrer Besitzstörungsklage reagiert, die ihr zu diesem Zeitpunkt, in dem die mangelnde Handlungsfähigkeit des Beklagten noch nicht offenbar war, als geeignetes Mittel der Rechtsdurchsetzung erscheinen konnte. Ihr Passivität vorzuwerfen und damit die Verjährung des von ihr ersessenen Rechts nach Paragraph 1488, ABGB zu begründen, kommt daher nicht in Betracht.

11. Dass das ursprüngliche Feststellungsbegehren, das auf die Feststellung der „Dienstbarkeit des Gehens, des Fahrens mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen und des Reitens im Rahmen des von der Klägerin betriebenen landwirtschaftlichen Nebenerwerbs“ im Lauf des Verfahrens auf die Feststellung der „Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens mit land- und forstwirtschaftlichen Geräten und Fahrzeugen zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken“ modifiziert wurde, ist - wie schon die Vorinstanzen richtig erkannt haben - ohne Relevanz, weil es sich dabei - abgesehen von der jedenfalls unschädlichen Einschränkung um das Recht zu reiten - nur um eine inhaltliche Präzisierung des Klagebegehrens handelte. Das Erstgericht hat aber - wie auch schon das Berufungsgericht richtig erkannte - die Dienstbarkeit in bewusster Abweichung vom zuletzt aktuellen Klagebegehren auf forstwirtschaftliche Zwecke beschränkt. Aus seinen Entscheidungsgründen ergibt sich eindeutig, dass es das Klagebegehren, soweit es sich auf die Feststellung der Dienstbarkeit des Fahrens mit land- und forstwirtschaftlichen Geräten und Fahrzeugen (auch) zu landwirtschaftlichen Zwecken und das damit verbundene Begehren auf grundbücherliche Einverleibung richtete, nicht als berechtigt erachtete. In diesem - wenn auch aus dem Urteilsspruch nicht ersichtlichen - Umfang hat das Erstgericht daher die Klage in Wahrheit abgewiesen. Diese Abweisung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

12. Im Übrigen war der Revision aus den oben dargestellten Gründen im Sinn einer Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils Folge zu geben. Im Hinblick auf die sprachlich teilweise missglückte Formulierung des Urteilsbegehrens (und damit des erstgerichtlichen Urteilsspruchs) hat die Wiederherstellung allerdings mit der Maßgabe einer Umformulierung des Urteilsspruchs zu erfolgen, die sprachliche Unklarheiten beseitigt. Durch die Bezugnahme auf den Lageplan des DI ***** ist der Weg im Urteilsspruch hinreichend beschrieben. Die in der Berufung des Nebenintervenienten kritisierte Breitenangabe - diese sei unrichtig, da der Waldweg zwischen den Grenzpunkten 81 und 82 nur mehr teilweise auf der Liegenschaft des Beklagten verläuft - ist daher entbehrlich, sodass sie (ebenso wie die Beschreibung der Engstelle des Wegs) entfallen konnte.

13. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, Absatz eins und 50 Absatz eins, ZPO. Dem Einwand der Klägerin, dass ihr für die erfolgreichen Einwendungen gegen die Kostennote des Beklagten Kostenersatz gebühre, kommt schon deshalb keine Berechtigung zu, weil die Klägerin in der Hauptsache obsiegte (2 Ob 230/10b; RIS-Justiz RS0125846).

Textnummer

E98894

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0080OB00067.11B.1024.000

Im RIS seit

18.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2013

Dokumentnummer

JJT_20111024_OGH0002_0080OB00067_11B0000_000