Die Revision ist zulässig und berechtigt.
1. Das Urteil des Berufungsgerichts wurde dem Klagevertreter am 25. 3. 2011 zugestellt. Unter Berücksichtigung des Karfreitags (§ 1 Abs 1 BGBl 1961/37) wurde die Revision daher entgegen der Behauptung des Nebenintervenienten in der Revisionsbeantwortung am 26. 4. 2011 fristgerecht erstattet. Das Urteil des Berufungsgerichts wurde dem Klagevertreter am 25. 3. 2011 zugestellt. Unter Berücksichtigung des Karfreitags (Paragraph eins, Absatz eins, BGBl 1961/37) wurde die Revision daher entgegen der Behauptung des Nebenintervenienten in der Revisionsbeantwortung am 26. 4. 2011 fristgerecht erstattet.
2. Die Rechtsauffassung des Erstgerichts, dass die Klägerin bzw ihre Rechtsvorgänger die von ihr behauptete Dienstbarkeit ersessen haben, ist zutreffend.
Voraussetzungen für die vom Erstgericht bejahte uneigentliche Ersitzung sind neben dem Zeitablauf echter und redlicher Besitz eines Rechts, das seinem Inhalt nach dem zu erwerbenden Recht entsprochen hat. Rechtmäßigkeit des Besitzes iSd §§ 1461, 1462 ABGB ist nicht erforderlich (RISVoraussetzungen für die vom Erstgericht bejahte uneigentliche Ersitzung sind neben dem Zeitablauf echter und redlicher Besitz eines Rechts, das seinem Inhalt nach dem zu erwerbenden Recht entsprochen hat. Rechtmäßigkeit des Besitzes iSd Paragraphen 1461,, 1462 ABGB ist nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0034138; Meissel in KBB³ § 1477 Rz 1). Die Redlichkeit des Besitzes wird gemäß § 328 ABGB vermutet, sodass dem Ersitzungsgegner der Beweis der Unredlichkeit obliegt. Auch die Beweislast für die Unechtheit des Besitzes trifft den Ersitzungsgegner ( in KBB³ Paragraph 1477, Rz 1). Die Redlichkeit des Besitzes wird gemäß Paragraph 328, ABGB vermutet, sodass dem Ersitzungsgegner der Beweis der Unredlichkeit obliegt. Auch die Beweislast für die Unechtheit des Besitzes trifft den Ersitzungsgegner (Meissel aaO § 1463 Rz 2, § 1464 Rz 1). Die Besitzausübung muss so beschaffen sein, dass derjenige, in dessen Besitz eingegriffen wird, die Ausübung eines bestimmten Rechts erkennen kann. Die objektive Erkennbarkeit einer den Gemeingebrauch überschreitenden nachhaltigen Sondernutzung reicht aus (5 Ob 70/04m; RIS aaO Paragraph 1463, Rz 2, Paragraph 1464, Rz 1). Die Besitzausübung muss so beschaffen sein, dass derjenige, in dessen Besitz eingegriffen wird, die Ausübung eines bestimmten Rechts erkennen kann. Die objektive Erkennbarkeit einer den Gemeingebrauch überschreitenden nachhaltigen Sondernutzung reicht aus (5 Ob 70/04m; RIS-Justiz RS0009762).
3. Hier steht fest, dass die Klägerin und ihre Rechtsvorgänger über mehr als 30 Jahre hinweg den Waldweg zu forstwirtschaftlichen Zwecken befahren haben, daher in anderer Weise benutzten, als er durch jedermann im Rahmen des Gemeingebrauchs - etwa durch Spaziergänger - verwendet wurde (M. Bydlinski in Rummel³ § 1455 Rz 4 mwH). Die Ausübung dieses Wegerechts war auch für den Beklagten (bzw seine Rechtsvorgänger) erkennbar: Der Weg war als solcher eindeutig zu erkennen, wobei wegen der regelmäßig vorhandenen Fahrspuren auch erkennbar war, dass er als Fahrweg benutzt wurde. Die Unredlichkeit bzw die Unechtheit des Besitzes der Klägerin bzw ihrer Rechtsvorgänger hat der Beklagte gar nicht behauptet. Das Erstgericht hat daher die von der Klägerin behauptete Ersitzung des Fahrtrechts über den Waldweg zu Recht bejaht. Paragraph 1455, Rz 4 mwH). Die Ausübung dieses Wegerechts war auch für den Beklagten (bzw seine Rechtsvorgänger) erkennbar: Der Weg war als solcher eindeutig zu erkennen, wobei wegen der regelmäßig vorhandenen Fahrspuren auch erkennbar war, dass er als Fahrweg benutzt wurde. Die Unredlichkeit bzw die Unechtheit des Besitzes der Klägerin bzw ihrer Rechtsvorgänger hat der Beklagte gar nicht behauptet. Das Erstgericht hat daher die von der Klägerin behauptete Ersitzung des Fahrtrechts über den Waldweg zu Recht bejaht.
4. Ob der Beklagte, der überdies die Liegenschaft ja erst 1998 erworben hat, die Klägerin beim Benützen des Wegs tatsächlich beobachtet hat, ist nicht erheblich. Maßgeblich ist allein der vom Erstgericht festgestellte Umstand, dass die Benützung des Wegs durch die Klägerin für den jeweiligen Eigentümer des betroffenen Grundstücks erkennbar war. Dass der Beklagte nach dem Erwerb des Grundstücks die weitere Benützung nicht geduldet hat, konnte an der bereits eingetretenen Ersitzung nichts mehr ändern. Zur vom Berufungsgericht angenommenen „Freiheitsersitzung“ nach der Aufschüttung von Erde im Jahr 2004 wird unten Stellung zu nehmen sein.
5. Mit der Behauptung, die von der Klägerin in Anspruch genommene Servitut sei für sie nutzlos, weicht der Beklagte in seiner Revisionsbeantwortung von den Sachverhaltsfeststellungen ab, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
6. Die auf das Vorbringen, der Waldweg der Klägerin habe lediglich zur Bringung gedient, gestützte Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs hat der Beklagte ausdrücklich zurückgezogen (ON 75). Dass die Dienstbarkeit des Fahrtrechts voraussetze, dass andere Personen „dann aber von der Benützung des Wegs ausgeschlossen werden“, trifft nicht zu.
7. Dass der Beklagte seine Liegenschaft iSd § 1500 ABGB lastenfrei erworben habe, wurde vom Erstgericht ebenfalls zutreffend verneint. Es hat in Übereinstimmung mit der dazu ergangenen Rechtsprechung ausgeführt, dass der Beklagte bei Erwerb der Liegenschaft aufgrund der Offenkundigkeit des Waldwegs und dessen Benützung an der Grundstücksgrenze verpflichtet gewesen wäre, sich näher über allenfalls bestehende Servituten zu erkundigen (RISDass der Beklagte seine Liegenschaft iSd Paragraph 1500, ABGB lastenfrei erworben habe, wurde vom Erstgericht ebenfalls zutreffend verneint. Es hat in Übereinstimmung mit der dazu ergangenen Rechtsprechung ausgeführt, dass der Beklagte bei Erwerb der Liegenschaft aufgrund der Offenkundigkeit des Waldwegs und dessen Benützung an der Grundstücksgrenze verpflichtet gewesen wäre, sich näher über allenfalls bestehende Servituten zu erkundigen (RIS-Justiz RS0011651). Dass er dies fahrlässig unterlassen hat - nach den Verfahrensergebnissen war der Beklagte zum Zeitpunkt des Erwerbs der Liegenschaft noch nicht geschäftsunfähig (vgl ON 50) nach den Verfahrensergebnissen war der Beklagte zum Zeitpunkt des Erwerbs der Liegenschaft noch nicht geschäftsunfähig vergleiche ON 50) -, verhindert einen gutgläubigen lastenfreien Erwerb (RIS-Justiz RS0011676). Eine Unrichtigkeit dieser rechtlichen Beurteilung zeigt der Beklagte mit der bloßen Behauptung des Gegenteils nicht auf.
8. Die Grunddienstbarkeit des Fahrwegs beinhaltet als umfassendste Wegservitut (§ 477 Z 1 ABGB) nach Lehre und Rechtsprechung im gleichen Umfang (Zweck) auch das Gehrecht (RIS Die Grunddienstbarkeit des Fahrwegs beinhaltet als umfassendste Wegservitut (Paragraph 477, Ziffer eins, ABGB) nach Lehre und Rechtsprechung im gleichen Umfang (Zweck) auch das Gehrecht (RIS-Justiz RS0011576, zuletzt 10 Ob 83/07i; Koch in KBB³ §§ 492 in KBB³ Paragraphen 492,-495 Rz 3; Hofmann in Rummel³ § 492 Rz 1). Im von der Klägerin bzw ihren Rechtsvorgängern ersessenen Fahrtrecht über den Waldweg ist daher das Gehrecht inkludiert. Auf den vom Beklagten in der Berufung gerügten Umstand, dass nicht ausdrücklich festgestellt sei, dass die Klägerin oder ihre Rechtsvorgänger jemals über den Waldweg gegangen wären, kommt es daher nicht an.³ Paragraph 492, Rz 1). Im von der Klägerin bzw ihren Rechtsvorgängern ersessenen Fahrtrecht über den Waldweg ist daher das Gehrecht inkludiert. Auf den vom Beklagten in der Berufung gerügten Umstand, dass nicht ausdrücklich festgestellt sei, dass die Klägerin oder ihre Rechtsvorgänger jemals über den Waldweg gegangen wären, kommt es daher nicht an.
9. Damit bedarf es der Überprüfung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, im Gefolge der Aufschüttung von Erdhaufen auf dem Weg im Jahr 2004 durch den Beklagten sei es zur „Freiheitsersitzung“ iSd § 1488 ABGB gekommen. Damit bedarf es der Überprüfung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, im Gefolge der Aufschüttung von Erdhaufen auf dem Weg im Jahr 2004 durch den Beklagten sei es zur „Freiheitsersitzung“ iSd Paragraph 1488, ABGB gekommen.
Gemäß § 1488 ABGB verjährt das Recht der Dienstbarkeit, wenn sich der verpflichtete Teil der Ausübung der Servitut widersetzt, und der Berechtigte durch drei aufeinanderfolgende Jahre sein Recht nicht geltend gemacht hat. Diese sogenannte „Freiheitsersitzung“ ist ein (SonderGemäß Paragraph 1488, ABGB verjährt das Recht der Dienstbarkeit, wenn sich der verpflichtete Teil der Ausübung der Servitut widersetzt, und der Berechtigte durch drei aufeinanderfolgende Jahre sein Recht nicht geltend gemacht hat. Diese sogenannte „Freiheitsersitzung“ ist ein (Sonder-)Fall der Verjährung einer bereits bestehenden Dienstbarkeit und kein Fall der Ersitzung. Sie ist daher nur über ausdrückliche Einrede des Verpflichteten zu beachten (Madl in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.00 § 1488 Rz 2). Entgegen den Ausführungen in der Revision hat der Beklagte eine solche Einrede auch ausdrücklich erhoben (ON 75).ON 1.00 Paragraph 1488, Rz 2). Entgegen den Ausführungen in der Revision hat der Beklagte eine solche Einrede auch ausdrücklich erhoben (ON 75).
Die Verkürzung der Verjährungszeit in § 1488 ABGB wird damit gerechtfertigt, dass zum Nichtgebrauch der Dienstbarkeit noch der positive Umstand der Widersetzlichkeit hinzutritt. Der Berechtigte soll vor diesem Hintergrund nicht passiv bleiben dürfen, wenn sich der Verpflichtete der Ausübung der Servitut widersetzt, sondern sein Recht aktiv geltend machen müssen (Die Verkürzung der Verjährungszeit in Paragraph 1488, ABGB wird damit gerechtfertigt, dass zum Nichtgebrauch der Dienstbarkeit noch der positive Umstand der Widersetzlichkeit hinzutritt. Der Berechtigte soll vor diesem Hintergrund nicht passiv bleiben dürfen, wenn sich der Verpflichtete der Ausübung der Servitut widersetzt, sondern sein Recht aktiv geltend machen müssen (Madl aaO § 1488 Rz 3). Für den Verjährungsbeginn ist entscheidend, dass der Berechtigte vom Hindernis Kenntnis hat oder diese bei gewöhnlicher Sorgfalt haben konnte ( aaO Paragraph 1488, Rz 3). Für den Verjährungsbeginn ist entscheidend, dass der Berechtigte vom Hindernis Kenntnis hat oder diese bei gewöhnlicher Sorgfalt haben konnte (Dehn in KBB3 § 1488 Rz 1 mwH). Paragraph 1488, Rz 1 mwH).
10. Ausgehend von dieser Rechtslage kann der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht beigepflichtet werden. Die Meinung der zweiten Instanz, die Klägerin, die sich in Wahrheit seit dem Jahr 2000 ununterbrochen gegen die Bestreitung ihrer Dienstbarkeit wendet, habe die Widersetzlichkeit des Beklagten passiv hingenommen und daher ihr Recht iSd § 1488 ABGB verloren, lässt die Besonderheit des vorliegenden Falls außer Acht, die einerseits in der Parallelität der hier abgeführten Verfahren (Possessorium und Petitorium) besteht, vor allem aber in den Auswirkungen, die die Handlungsunfähigkeit des Beklagten auf diese beiden Verfahren zeitigte. Das Berufungsgericht hat seine Rechtsauffassung vor allem mit der Abweisung der Besitzstörungsklage begründet, die die Unterbrechungswirkung der Klageführung rückwirkend beseitigt habe. Dass die Unterbrechungswirkung einer Klage die gehörige Fortsetzung des darüber abgeführten Verfahrens und letztlich ein stattgebendes Urteil voraussetzt, trifft zu ( Ausgehend von dieser Rechtslage kann der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht beigepflichtet werden. Die Meinung der zweiten Instanz, die Klägerin, die sich in Wahrheit seit dem Jahr 2000 ununterbrochen gegen die Bestreitung ihrer Dienstbarkeit wendet, habe die Widersetzlichkeit des Beklagten passiv hingenommen und daher ihr Recht iSd Paragraph 1488, ABGB verloren, lässt die Besonderheit des vorliegenden Falls außer Acht, die einerseits in der Parallelität der hier abgeführten Verfahren (Possessorium und Petitorium) besteht, vor allem aber in den Auswirkungen, die die Handlungsunfähigkeit des Beklagten auf diese beiden Verfahren zeitigte. Das Berufungsgericht hat seine Rechtsauffassung vor allem mit der Abweisung der Besitzstörungsklage begründet, die die Unterbrechungswirkung der Klageführung rückwirkend beseitigt habe. Dass die Unterbrechungswirkung einer Klage die gehörige Fortsetzung des darüber abgeführten Verfahrens und letztlich ein stattgebendes Urteil voraussetzt, trifft zu (Dehn in KBB³ § 1497 Rz 5). Hier kann aber schon nicht unbeachtet bleiben, dass es sich bei dem von der Klägerin eingeleiteten Verfahren um ein Besitzstörungsverfahren handelte, sodass die Abweisung der Klage in KBB³ Paragraph 1497, Rz 5). Hier kann aber schon nicht unbeachtet bleiben, dass es sich bei dem von der Klägerin eingeleiteten Verfahren um ein Besitzstörungsverfahren handelte, sodass die Abweisung der Klage - die überdies nur mangels Handlungsfähigkeit des Beklagten erfolgte - nur den Besitzschutz verweigerte, über den Bestand der Dienstbarkeit aber keine Aussagen traf. Vor allem aber blendet das Berufungsgericht das vorliegende Verfahren völlig aus. Jene rückwirkende Betrachtung, die das Berufungsgericht im Zusammenhang mit dem Besitzstörungsverfahren anstellt, führt nämlich beim vorliegenden Verfahren zum Ergebnis, dass das Verfahren seit dem Jahr 2000 im Gang war, und bis zu den hier zu beurteilenden Urteilen der Vorinstanzen nicht (wirksam) beendet wurde. Die rückblickende Betrachtung dieses Verfahrens führt daher zum Ergebnis, dass der Widersetzlichkeit des Beklagten immer ein Klagebegehren gegenüberstand. Dass das auf die zuletzt aufgeschütteten Erdhaufen bezogene Beseitigungsbegehren erst 2009 gestellt wurde (im Hinblick auf den zunächst als wirksam angesehenen Vergleich gar nicht früher gestellt werden konnte), ändert daran nichts, weil ja schon das ursprüngliche Klagebegehren ein Unterlassungsbegehren enthielt, dass auf Unterlassung der zunächst gesetzten und ähnlicher Störungen abzielte und daher auch Störungshandlungen wie die zuletzt gesetzten abdeckte. Dass die Klägerin das Verfahren im Hinblick auf den zunächst als wirksam erachteten Vergleich nicht fortsetzte (nicht fortsetzen konnte!), kann ihr - wie schon ausgeführt - nicht vorgehalten werden. Sobald der Vergleich beseitigt war, hat sie das Verfahren wieder fortgesetzt. Aber auch in jener Zeit, in der das Verfahren vermeintlich beendet war, hat sie auf die Widersetzlichkeit des Beklagten mit ihrer Besitzstörungsklage reagiert, die ihr zu diesem Zeitpunkt, in dem die mangelnde Handlungsfähigkeit des Beklagten noch nicht offenbar war, als geeignetes Mittel der Rechtsdurchsetzung erscheinen konnte. Ihr Passivität vorzuwerfen und damit die Verjährung des von ihr ersessenen Rechts nach § 1488 ABGB zu begründen, kommt daher nicht in Betracht. nicht vorgehalten werden. Sobald der Vergleich beseitigt war, hat sie das Verfahren wieder fortgesetzt. Aber auch in jener Zeit, in der das Verfahren vermeintlich beendet war, hat sie auf die Widersetzlichkeit des Beklagten mit ihrer Besitzstörungsklage reagiert, die ihr zu diesem Zeitpunkt, in dem die mangelnde Handlungsfähigkeit des Beklagten noch nicht offenbar war, als geeignetes Mittel der Rechtsdurchsetzung erscheinen konnte. Ihr Passivität vorzuwerfen und damit die Verjährung des von ihr ersessenen Rechts nach Paragraph 1488, ABGB zu begründen, kommt daher nicht in Betracht.
11. Dass das ursprüngliche Feststellungsbegehren, das auf die Feststellung der „Dienstbarkeit des Gehens, des Fahrens mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen und des Reitens im Rahmen des von der Klägerin betriebenen landwirtschaftlichen Nebenerwerbs“ im Lauf des Verfahrens auf die Feststellung der „Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens mit land- und forstwirtschaftlichen Geräten und Fahrzeugen zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken“ modifiziert wurde, ist - wie schon die Vorinstanzen richtig erkannt haben - ohne Relevanz, weil es sich dabei - abgesehen von der jedenfalls unschädlichen Einschränkung um das Recht zu reiten - nur um eine inhaltliche Präzisierung des Klagebegehrens handelte. Das Erstgericht hat aber - wie auch schon das Berufungsgericht richtig erkannte - die Dienstbarkeit in bewusster Abweichung vom zuletzt aktuellen Klagebegehren auf forstwirtschaftliche Zwecke beschränkt. Aus seinen Entscheidungsgründen ergibt sich eindeutig, dass es das Klagebegehren, soweit es sich auf die Feststellung der Dienstbarkeit des Fahrens mit land- und forstwirtschaftlichen Geräten und Fahrzeugen (auch) zu landwirtschaftlichen Zwecken und das damit verbundene Begehren auf grundbücherliche Einverleibung richtete, nicht als berechtigt erachtete. In diesem - wenn auch aus dem Urteilsspruch nicht ersichtlichen - Umfang hat das Erstgericht daher die Klage in Wahrheit abgewiesen. Diese Abweisung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
12. Im Übrigen war der Revision aus den oben dargestellten Gründen im Sinn einer Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils Folge zu geben. Im Hinblick auf die sprachlich teilweise missglückte Formulierung des Urteilsbegehrens (und damit des erstgerichtlichen Urteilsspruchs) hat die Wiederherstellung allerdings mit der Maßgabe einer Umformulierung des Urteilsspruchs zu erfolgen, die sprachliche Unklarheiten beseitigt. Durch die Bezugnahme auf den Lageplan des DI ***** ist der Weg im Urteilsspruch hinreichend beschrieben. Die in der Berufung des Nebenintervenienten kritisierte Breitenangabe - diese sei unrichtig, da der Waldweg zwischen den Grenzpunkten 81 und 82 nur mehr teilweise auf der Liegenschaft des Beklagten verläuft - ist daher entbehrlich, sodass sie (ebenso wie die Beschreibung der Engstelle des Wegs) entfallen konnte.
13. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 Abs 1 und 50 Abs 1 ZPO. Dem Einwand der Klägerin, dass ihr für die erfolgreichen Einwendungen gegen die Kostennote des Beklagten Kostenersatz gebühre, kommt schon deshalb keine Berechtigung zu, weil die Klägerin in der Hauptsache obsiegte (2 Ob 230/10b; RISDie Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, Absatz eins und 50 Absatz eins, ZPO. Dem Einwand der Klägerin, dass ihr für die erfolgreichen Einwendungen gegen die Kostennote des Beklagten Kostenersatz gebühre, kommt schon deshalb keine Berechtigung zu, weil die Klägerin in der Hauptsache obsiegte (2 Ob 230/10b; RIS-Justiz RS0125846).