Rechtssatz für 7Ob628/90 8Ob509/91 8Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047511

Geschäftszahl

7Ob628/90; 8Ob509/91; 8Ob554/91; 1Ob612/91; 1Ob537/92; 1Ob552/93; 2Ob576/94; 2Ob596/94; 10Ob523/95; 1Ob597/95; 6Ob2319/96i; 4Ob2371/96x; 6Ob194/97s; 6Ob116/00b; 7Ob249/00v; 4Ob245/01k; 8Ob210/02v; 2Ob79/05i; 10Ob8/07k; 9Ob71/06s; 1Ob119/07t; 8Ob27/10v; 8Ob91/10f; 7Ob140/11f; 8Ob8/12b; 10Ob59/14w; 10Ob22/15f; 8Ob78/15a; 9Ob72/15a; 7Ob210/17h; 4Ob1/18b; 7Ob112/18y; 5Ob85/21t

Entscheidungsdatum

14.06.2021

Norm

ABGB §140
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Mit der Anspannung der Leistungskraft des Unterhaltspflichtigen kann der Unterhalt auf der Grundlage eines zwar tatsächlich nicht erzielten, aber wohl erzielbaren Einkommens bemessen werden. Das Gesetz macht auch keinen Unterschied, ob es sich um einen selbständig oder unselbständig Erwerbstätigen handelt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 628/90
    Entscheidungstext OGH 15.11.1990 7 Ob 628/90
    Veröff: RZ 1991/25 S 98
  • 8 Ob 509/91
    Entscheidungstext OGH 14.02.1991 8 Ob 509/91
    Veröff: ÖA 1991,142
  • 8 Ob 554/91
    Entscheidungstext OGH 23.05.1991 8 Ob 554/91
    Auch; nur: Mit der Anspannung der Leistungskraft des Unterhaltspflichtigen kann der Unterhalt auf der Grundlage eines zwar tatsächlich nicht erzielten, aber wohl erzielbaren Einkommens bemessen werden. (T1)
  • 1 Ob 612/91
    Entscheidungstext OGH 30.10.1991 1 Ob 612/91
    Vgl auch; Veröff: RZ 1992/48 S 124 = RZ 1993/76 S 211
  • 1 Ob 537/92
    Entscheidungstext OGH 19.02.1992 1 Ob 537/92
    Auch
  • 1 Ob 552/93
    Entscheidungstext OGH 20.04.1993 1 Ob 552/93
    nur T1
  • 2 Ob 576/94
    Entscheidungstext OGH 10.11.1994 2 Ob 576/94
    nur T1
  • 2 Ob 596/94
    Entscheidungstext OGH 24.11.1994 2 Ob 596/94
    nur T1
  • 10 Ob 523/95
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 10 Ob 523/95
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 597/95
    Entscheidungstext OGH 29.08.1995 1 Ob 597/95
    nur T1
  • 6 Ob 2319/96i
    Entscheidungstext OGH 07.11.1996 6 Ob 2319/96i
  • 4 Ob 2371/96x
    Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2371/96x
    nur T1
  • 6 Ob 194/97s
    Entscheidungstext OGH 19.06.1997 6 Ob 194/97s
  • 6 Ob 116/00b
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 116/00b
    Beisatz: Die Frage der Anspannung stellt sich immer erst dann, wenn der Unterhalt des Berechtigten nicht mehr gewährleistet ist, somit erst bei Verletzung des angemessenen Unterhalts. (T2)
  • 7 Ob 249/00v
    Entscheidungstext OGH 22.11.2000 7 Ob 249/00v
    Vgl auch; nur T1
  • 4 Ob 245/01k
    Entscheidungstext OGH 13.11.2001 4 Ob 245/01k
    Vgl auch
  • 8 Ob 210/02v
    Entscheidungstext OGH 07.11.2002 8 Ob 210/02v
    Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Frage des aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit erzielbaren Unterhalts im Sinne des § 66 EheG. (T3)
  • 2 Ob 79/05i
    Entscheidungstext OGH 06.10.2005 2 Ob 79/05i
    Veröff: SZ 2005/141
  • 10 Ob 8/07k
    Entscheidungstext OGH 27.02.2007 10 Ob 8/07k
    Auch; Beisatz: Auch selbständig Erwerbstätige unterliegen der Obliegenheit, ihr Einkommen in zumutbarer Weise zu maximieren, dh ihre Erwerbstätigkeit mit der erforderlichen wirtschaftlichen Sorgfalt zu betreiben. (T4)
    Veröff: SZ 2007/30
  • 9 Ob 71/06s
    Entscheidungstext OGH 28.09.2007 9 Ob 71/06s
    Auch; Beis wie T4
  • 1 Ob 119/07t
    Entscheidungstext OGH 26.02.2008 1 Ob 119/07t
    Auch; Beis wie T4
  • 8 Ob 27/10v
    Entscheidungstext OGH 21.12.2010 8 Ob 27/10v
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T2
  • 8 Ob 91/10f
    Entscheidungstext OGH 25.01.2011 8 Ob 91/10f
    Vgl; Beis ähnlich wie T2
  • 7 Ob 140/11f
    Entscheidungstext OGH 28.09.2011 7 Ob 140/11f
    Auch; Beis wie T2
  • 8 Ob 8/12b
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 8 Ob 8/12b
    Vgl auch; Vgl Beis wie T2
  • 10 Ob 59/14w
    Entscheidungstext OGH 21.10.2014 10 Ob 59/14w
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Unterlassen der Nostrifizierung eines im Ausland abgeschlossenen Medizinstudiums. (T5)
  • 10 Ob 22/15f
    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 10 Ob 22/15f
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T2
  • 8 Ob 78/15a
    Entscheidungstext OGH 29.10.2015 8 Ob 78/15a
    Auch; nur T1
  • 9 Ob 72/15a
    Entscheidungstext OGH 21.12.2015 9 Ob 72/15a
    Auch; Beis ähnlich wie T2
  • 7 Ob 210/17h
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 7 Ob 210/17h
    Ähnlich
  • 4 Ob 1/18b
    Entscheidungstext OGH 11.06.2018 4 Ob 1/18b
    Auch
  • 7 Ob 112/18y
    Entscheidungstext OGH 04.07.2018 7 Ob 112/18y
    Vgl
  • 5 Ob 85/21t
    Entscheidungstext OGH 14.06.2021 5 Ob 85/21t
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0047511

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2021

Dokumentnummer

JJR_19901115_OGH0002_0070OB00628_9000000_001

Rechtssatz für 8Ob663/92 8Ob559/93 8Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047398

Geschäftszahl

8Ob663/92; 8Ob559/93; 8Ob596/93; 2Ob2376/96t; 1Ob122/97s; 9Ob23/98t; 1Ob218/00s; 6Ob45/02i; 6Ob22/02g (6Ob23/02d); 7Ob175/02i; 6Ob159/02d; 1Ob135/02p; 6Ob91/03f; 3Ob56/03m; 4Ob185/03i; 8Ob139/03d; 4Ob251/05y; 7Ob289/05h; 2Ob192/06h; 1Ob38/07f; 2Ob58/08f; 4Ob29/08f; 3Ob189/08b; 3Ob206/09d; 1Ob160/09z; 5Ob241/10t; 7Ob140/11f; 10Ob95/11k; 1Ob104/13w; 1Ob152/13d; 3Ob151/14y; 1Ob124/16s; 10Ob59/16y; 4Ob211/16g; 3Ob256/16t; 1Ob44/17b; 9Ob7/17w; 9Ob29/17f; 8Ob89/17x; 9Ob53/18m; 5Ob123/19b; 1Ob25/21i

Entscheidungsdatum

07.09.2021

Norm

EO §378 Abs1
ABGB §94 Abs2
ABGB §140 Aa
ABGB §141 IA
  1. EO § 378 heute
  2. EO § 378 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 378 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ABGB § 94 heute
  2. ABGB § 94 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 94 gültig von 01.01.2000 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. ABGB § 94 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. ABGB § 141 heute
  2. ABGB § 141 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 141 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 141 gültig von 01.01.1978 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977

Rechtssatz

Grundsätzlich kann eine Neufestsetzung des Unterhaltes nur bei geänderter Sachlage oder bei Änderung der dem Unterhaltsanspruch zugrundeliegenden Gesetzesregelungen erfolgen. Es kann daher sowohl der Unterhaltsberechtigte als der Unterhaltsverpflichtete auch die Änderung des festgesetzten Unterhaltsbeitrages unter Bedachtnahme auf das neue Recht begehren Hier: tiefgreifende Änderung der bisherigen, den Unterhaltstitel bestimmenden Rechtsprechungsgrundsätze (Anwendung der Prozentmethode).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 663/92
    Entscheidungstext OGH 12.11.1992 8 Ob 663/92
  • 8 Ob 559/93
    Entscheidungstext OGH 29.04.1993 8 Ob 559/93
    Auch; nur: Grundsätzlich kann eine Neufestsetzung des Unterhaltes nur bei geänderter Sachlage erfolgen. (T1)
    Beisatz: Hier: Der Nachweis eines emsig und erfolgreich betriebenen, auch den Interessen des Kindes dienenden Studiums. (T2)
    Veröff: ÖA 1993,146
  • 8 Ob 596/93
    Entscheidungstext OGH 30.11.1993 8 Ob 596/93
    Beisatz: Hier: Tiefgreifende Änderung der Rechtsprechung insofern, als das anrechenbare Eigeneinkommen des Lehrlings nicht zu Gänze, sondern nur zur Hälfte auf die Unterhaltsverpflichtung des Geldunterhaltspflichtigen angerechnet wird. (T3)
  • 2 Ob 2376/96t
    Entscheidungstext OGH 28.11.1996 2 Ob 2376/96t
    Vgl auch; Beisatz: Eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände erlaubt auch bei rechtskräftig entschiedenen Unterhaltsansprüchen eine Neufestsetzung des gesetzlichen Unterhaltes im Wege einer Abänderung der bestehenden Entscheidung. Eine Verhältnisänderung liegt auch dann vor, wenn zur Zeit der Vorentscheidung bestehende Tatsachen dem Gericht erst nachträglich bekannt geworden sind. Fallen daher die Voraussetzungen für eine Anspannung des Unterhaltspflichtigen weg, dann haben sich die Verhältnisse geändert und hat die Neubemessung des Unterhalts auf Grund der ab diesem Zeitpunkt tatsächlich gegebenen Umstände zu erfolgen. (T4)
  • 1 Ob 122/97s
    Entscheidungstext OGH 25.11.1997 1 Ob 122/97s
    Auch; nur: Grundsätzlich kann eine Neufestsetzung des Unterhaltes nur bei geänderter Sachlage oder bei Änderung der dem Unterhaltsanspruch zugrundeliegenden Gesetzesregelungen erfolgen. (T5)
  • 9 Ob 23/98t
    Entscheidungstext OGH 28.01.1998 9 Ob 23/98t
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 1 Ob 218/00s
    Entscheidungstext OGH 06.10.2000 1 Ob 218/00s
    Beisatz: Hier: Keine tiefgreifende Änderung der Rechtslage. (T6)
  • 6 Ob 45/02i
    Entscheidungstext OGH 18.04.2002 6 Ob 45/02i
    Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: § 12a FamLAG. (T7)
    Beisatz: Die Erhöhung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen um mehr als 10% wäre jedenfalls als wesentliche Umstandsänderung anzusehen, die eine entsprechende Unterhaltserhöhung rechtfertigen könnte. (T8)
  • 6 Ob 22/02g
    Entscheidungstext OGH 18.04.2002 6 Ob 22/02g
    Auch; Beis wie T6
  • 7 Ob 175/02i
    Entscheidungstext OGH 27.11.2002 7 Ob 175/02i
    Vgl auch; Beis wie T4 nur: Eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände erlaubt auch bei rechtskräftig entschiedenen Unterhaltsansprüchen eine Neufestsetzung des gesetzlichen Unterhaltes. (T9)
    Beis wie T8
  • 6 Ob 159/02d
    Entscheidungstext OGH 20.03.2003 6 Ob 159/02d
    Auch; Beis wie T7
  • 1 Ob 135/02p
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 1 Ob 135/02p
    Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Eine Änderung der Gesetzeslage ist-ebenso wie eine tiefgreifende Änderung der bisherigen, den Unterhaltstitel bestimmenden Rechtsprechungsgrundsätze - einer geänderten Sachlage gleichzuhalten. (T9a)
    Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen Beisatznummer (T9) auf (T9a) - Oktober 2016 (T9b)
    Beisatz: Stichtag der Bindungswirkung ist im außerstreitigen Verfahren der Tag der Erlassung des erstinstanzlichen Beschlusses oder allenfalls auch die Rekursentscheidung, wenn damit unter Beachtung zulässiger Neuerungen die für die Rechtskraft entscheidenden Sachverhaltsgrundlagen fixiert wurden. (T10)
  • 6 Ob 91/03f
    Entscheidungstext OGH 26.06.2003 6 Ob 91/03f
    Auch
  • 3 Ob 56/03m
    Entscheidungstext OGH 26.11.2003 3 Ob 56/03m
    Auch; Beisatz: Eine rückwirkende Neufestsetzung der Unterhaltspflicht ist auch im Wege einer Unterhaltsherabsetzung oder Unterhaltseinstellung grundsätzlich zulässig. (T11)
  • 4 Ob 185/03i
    Entscheidungstext OGH 18.11.2003 4 Ob 185/03i
    Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Die Rückwirkung bedeutet eine Veränderung der Entscheidungsgrundlagen für die Vergangenheit, sodass zwar die Rechtsänderung eine der Beschlussfassung in der Unterhaltssache nachfolgende Tatsache ist, die ein Rekurswerber aber deshalb mit einer nach § 10 AußStrG zulässigen Neuerung ins Treffen führen darf, weil durch die Rechtsänderung die schon im Verfahren erster Instanz vorliegenden Tatsachen (Bezug der Familienbeihilfe durch den betreuenden Elternteil; Steuerpflicht des Unterhaltsschuldners) eine besondere Relevanz erhielten, die vom Rekurswerber aber noch nicht geltend gemacht werden konnte oder zumindest nicht geltend gemacht werden musste. (T12)
  • 8 Ob 139/03d
    Entscheidungstext OGH 23.01.2004 8 Ob 139/03d
    Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Geänderte Gesetzeslage. (T13)
  • 4 Ob 251/05y
    Entscheidungstext OGH 14.02.2006 4 Ob 251/05y
    Auch; Beisatz: Auch eine Änderung der Gesetzeslage bildet eine Änderung der Sachlage, die einen neuen Antrag rechtfertigt. Einer Änderung der Gesetzeslage wird eine tiefgreifende Änderung der Rechtsprechung gleichgehalten. (T14)
    Beisatz: Hier: Der erkennende Senat hat das Patent im Verletzungsstreit als nichtig erachtet; in der Folge haben die Nichtigkeitsabteilung und auch der Oberste Patent- und Markensenat das verfahrensgegenständliche Patent als gültig beurteilt. (T15)
  • 7 Ob 289/05h
    Entscheidungstext OGH 15.02.2006 7 Ob 289/05h
    Auch
  • 2 Ob 192/06h
    Entscheidungstext OGH 31.01.2007 2 Ob 192/06h
    Beisatz: Hier: Es liegt der für die Erfüllung der Unterhaltspflicht zur Verfügung stehende Betrag nur um 8 EUR unter der titulierten Unterhaltsforderung; kein Anlass für eine Neufestsetzung des Unterhaltsanspruchs. (T16)
    Veröff: SZ 2007/11
  • 1 Ob 38/07f
    Entscheidungstext OGH 26.06.2007 1 Ob 38/07f
    Auch; Beisatz: Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse erlaubt auch bei in einer rechtskräftigen Entscheidung festgelegten bzw. in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarten Unterhaltsansprüchen eine Neufestsetzung im Weg einer Abänderung der bestehenden Entscheidung beziehungsweise des gerichtlichen Vergleichs oder allenfalls ein Herabsetzungsbegehren mittels Oppositionsklage. (T17)
    Beisatz: Neben Sachverhaltsänderungen (zum Beispiel Erhöhung der Unterhaltsbemessungsgrundlage) kommen auch Änderungen der gesetzlichen Regelungen oder tiefgreifende Änderungen der Rechtsprechung in Betracht. Eine Änderung der Verhältnisse liegt auch dann vor, wenn die Parteien des Unterhaltsvergleichs irrtümlich von falschen Bemessungsgrundlagen ausgegangen sind. (T18)
  • 2 Ob 58/08f
    Entscheidungstext OGH 27.03.2008 2 Ob 58/08f
    Auch; nur T1; Auch Beis wie T9; Auch Beis wie T11
  • 4 Ob 29/08f
    Entscheidungstext OGH 20.05.2008 4 Ob 29/08f
    Auch; Beis wie T17; Beis wie T18; Beisatz: Die einer Sachverhaltsänderung, einer Änderung der Gesetzeslage oder Rechtsprechung zugrundeliegenden Tatumstände, welche die Anwendung der Umstandsklausel auslösen, sind von der klagenden Partei zu behaupten und zu beweisen. (T19)
  • 3 Ob 189/08b
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 3 Ob 189/08b
    Auch; Beis wie T10
  • 3 Ob 206/09d
    Entscheidungstext OGH 25.11.2009 3 Ob 206/09d
    Auch
  • 1 Ob 160/09z
    Entscheidungstext OGH 05.05.2010 1 Ob 160/09z
    Verstärkter Senat; Vgl aber; nur T1; Beisatz: Der Umstand, dass dem Unterhaltspflichtigen sein Erwerbseinkommen aufgrund der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder daran anschließender insolvenzrechtlicher Konsequenzen (Abschöpfungsverfahren, Zahlungsplan, Zwangsausgleich) nicht zur Gänze zur Verfügung steht, führt für sich allein nicht zu einer Verminderung seiner Unterhaltspflicht. (T20)
    Veröff: SZ 2010/48
  • 5 Ob 241/10t
    Entscheidungstext OGH 29.03.2011 5 Ob 241/10t
    Auch
  • 7 Ob 140/11f
    Entscheidungstext OGH 28.09.2011 7 Ob 140/11f
    Auch; Beis ähnlich wie T9
  • 10 Ob 95/11k
    Entscheidungstext OGH 06.12.2011 10 Ob 95/11k
    Vgl
  • 1 Ob 104/13w
    Entscheidungstext OGH 18.07.2013 1 Ob 104/13w
    Auch; Beis wie T17
  • 1 Ob 152/13d
    Entscheidungstext OGH 17.10.2013 1 Ob 152/13d
    Vgl
  • 3 Ob 151/14y
    Entscheidungstext OGH 18.12.2014 3 Ob 151/14y
    Auch; Beis wie T19
  • 1 Ob 124/16s
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 124/16s
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T17
  • 10 Ob 59/16y
    Entscheidungstext OGH 13.09.2016 10 Ob 59/16y
    Vgl
  • 4 Ob 211/16g
    Entscheidungstext OGH 22.11.2016 4 Ob 211/16g
    Auch
  • 3 Ob 256/16t
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 3 Ob 256/16t
    nur T5
  • 1 Ob 44/17b
    Entscheidungstext OGH 24.05.2017 1 Ob 44/17b
    Veröff: SZ 2017/61
  • 9 Ob 7/17w
    Entscheidungstext OGH 24.05.2017 9 Ob 7/17w
    Auch; nur: Eine tiefgreifende Änderung der bisherigen, den Unterhaltstitel bestimmenden Rechtsprechungsgrundsätze, kann eine Neubemessung des Unterhalts rechtfertigen. (T21)
    Beis wie T19 nur: Die entsprechenden Tatumstände sind von der klagenden Partei zu behaupten und zu beweisen. (T22)
  • 9 Ob 29/17f
    Entscheidungstext OGH 24.05.2017 9 Ob 29/17f
    Auch; nur T5
  • 8 Ob 89/17x
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 8 Ob 89/17x
    Auch; Beisatz: Die wesentliche Änderung der Verhältnisse hat sich auf die Bemessungsfaktoren oder die der Bemessung zugrunde gelegten Sachverhaltselemente zu beziehen. Eine solche Änderung liegt darüber hinaus auch bei einer Änderung der gesetzlichen Regelungen oder bei tiefgreifenden Änderungen der Rechtsprechung vor. (T23)
    Beisatz: Hier: Im Zusammenhang mit dem sogenannten "betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodell" hat sich die Rechtsprechung nicht nur unerheblich geändert. (T24)
    Veröff: SZ 2017/86
  • 9 Ob 53/18m
    Entscheidungstext OGH 02.10.2018 9 Ob 53/18m
    Auch
  • 5 Ob 123/19b
    Entscheidungstext OGH 16.01.2020 5 Ob 123/19b
    nur T1
  • 1 Ob 25/21i
    Entscheidungstext OGH 07.09.2021 1 Ob 25/21i
    Vgl; Beis wie T9a; Beis wie T14; Beis wie T18; Beis wie T23

Schlagworte

Prozent

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0047398

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2021

Dokumentnummer

JJR_19921112_OGH0002_0080OB00663_9200000_001

Rechtssatz für 3Ob547/94; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047495

Geschäftszahl

3Ob547/94; 3Ob28/94; 2Ob576/94; 9Ob1622/94; 6Ob636/95 (6Ob637/95); 1Ob1645/95; 1Ob597/95; 10Ob2184/96s; 1Ob2330/96w; 2Ob250/97x; 8Ob191/97i; 4Ob345/97g; 4Ob181/98s; 1Ob115/98p; 1Ob58/00m; 7Ob78/00x; 6Ob116/00b; 8Ob133/00t; 7Ob40/01k; 1Ob191/01x; 1Ob23/02t; 2Ob108/02z; 1Ob38/02y; 2Ob56/02b; 6Ob272/02x; 7Ob194/03k; 1Ob130/04f; 3Ob1/05a; 6Ob299/05x; 6Ob52/06z; 7Ob151/06s; 6Ob64/07s; 3Ob99/07s; 2Ob208/06m; 3Ob186/07k; 6Ob5/08s; 5Ob140/09p; 1Ob104/09i; 5Ob121/09v; 5Ob161/09a; 1Ob240/09i; 1Ob202/09a; 4Ob91/10a; 2Ob246/09d; 8Ob27/10v; 8Ob91/10f; 10Ob7/11v; 7Ob140/11f; 4Ob178/11x; 8Ob8/12b; 7Ob179/11s; 6Ob80/13b; 1Ob159/13h; 4Ob101/13a; 2Ob32/14s; 8Ob106/13s; 10Ob59/14w; 10Ob22/15f; 3Ob96/15m; 1Ob83/15k; 9Ob72/15a; 1Ob65/16i; 7Ob53/16v; 10Ob60/16w; 6Ob238/16t; 1Ob118/17k; 3Ob47/18k; 7Ob210/17h; 3Ob59/18z; 6Ob76/18x; 4Ob1/18b; 7Ob112/18y; 8Ob115/18x; 9Ob56/18b; 5Ob25/19s; 1Ob155/20f; 4Ob26/21h; 8Ob59/21s; 1Ob108/21w; 6Ob151/21f; 29Ds1/21z; 6Ob32/22g

Entscheidungsdatum

06.04.2022

Norm

ABGB §94
ABGB §140
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231
  1. ABGB § 94 heute
  2. ABGB § 94 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 94 gültig von 01.01.2000 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. ABGB § 94 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Eine Anspannung auf tatsächlich nicht erzieltes Einkommen darf nur erfolgen, wenn den Unterhaltsschuldner ein Verschulden daran trifft, dass er keine Erwerbstätigkeit ausübt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 547/94
    Entscheidungstext OGH 28.06.1994 3 Ob 547/94
  • 3 Ob 28/94
    Entscheidungstext OGH 23.02.1994 3 Ob 28/94
    Auch
  • 2 Ob 576/94
    Entscheidungstext OGH 10.11.1994 2 Ob 576/94
  • 9 Ob 1622/94
    Entscheidungstext OGH 21.11.1994 9 Ob 1622/94
  • 6 Ob 636/95
    Entscheidungstext OGH 25.10.1995 6 Ob 636/95
  • 1 Ob 1645/95
    Entscheidungstext OGH 19.12.1995 1 Ob 1645/95
    Beisatz: Zumindest leichte Fahrlässigkeit. (T1)
  • 1 Ob 597/95
    Entscheidungstext OGH 29.08.1995 1 Ob 597/95
  • 10 Ob 2184/96s
    Entscheidungstext OGH 03.09.1996 10 Ob 2184/96s
    Beisatz: Das Verschulden kann in vorsätzlicher Unterhaltsflucht (absichtlicher Mindererwerb, um sich der Unterhaltszahlung zu entziehen) bestehen; es genügt aber auch (leicht) fahrlässige Herbeiführung des Einkommensmangels durch Außerachtlassung pflichtgemäßer zumutbarer Einkommensbemühungen. Maßstab hiefür ist stets das Verhalten eines pflichtgemäßen rechtschaffenen Familienvaters. (T2)
  • 1 Ob 2330/96w
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Ob 2330/96w
    Auch
  • 2 Ob 250/97x
    Entscheidungstext OGH 25.09.1997 2 Ob 250/97x
    Beis wie T1
    Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T3 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T1 wurde gelöscht. - März 2018 (T3)
  • 8 Ob 191/97i
    Entscheidungstext OGH 13.11.1997 8 Ob 191/97i
    Auch; Beisatz: Anspannungsgrundsatz dient als eine Art Missbrauchsvorbehalt, wenn schuldhaft die zumutbare Erzielung deutlich höherer Einkünfte versäumt wird. (T4)
  • 4 Ob 345/97g
    Entscheidungstext OGH 25.11.1997 4 Ob 345/97g
    Beis wie T2
  • 4 Ob 181/98s
    Entscheidungstext OGH 14.07.1998 4 Ob 181/98s
    Vgl; Beis wie T2 nur: Maßstab hiefür ist stets das Verhalten eines pflichtgemäßen rechtschaffenen Familienvaters. (T5)
  • 1 Ob 115/98p
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 1 Ob 115/98p
    Vgl auch; Beisatz: Die Aufnahme einer Lebensgemeinschaft durch den Unterhaltsschuldner kann nach Gesichtspunkten des Anspannungsgrundsatzes niemals den Vorwurf eines schuldhaften Verzichts auf ein höheres Einkommen aus öffentlichen Geldern rechtfertigen. (T6)
  • 1 Ob 58/00m
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 58/00m
    Vgl; Beisatz: Insbesondere bei offenkundig engem zeitlichem Zusammenhang zwischen der Beendigung einer gut bezahlten unselbständigen Erwerbstätigkeit (Postamtsvorstand) und dem Antrag auf Unterhaltsherabsetzung. (T7)
  • 7 Ob 78/00x
    Entscheidungstext OGH 26.04.2000 7 Ob 78/00x
    Beis wie T2
  • 6 Ob 116/00b
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 116/00b
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 8 Ob 133/00t
    Entscheidungstext OGH 07.09.2000 8 Ob 133/00t
    Vgl; Beis wie T5
  • 7 Ob 40/01k
    Entscheidungstext OGH 28.02.2001 7 Ob 40/01k
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 1 Ob 191/01x
    Entscheidungstext OGH 17.08.2001 1 Ob 191/01x
    Beisatz: Der Anspannungsgrundsatz soll bloß gewährleisten, dass die Unterhaltsbemessungsgrundlage der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners angepasst wird, soll sich doch dieser seiner Leistungspflicht nicht dadurch entziehen können, dass er die nach seinen Kräften zumutbare Erzielung deutlich höherer Einkünfte schuldhaft unterlässt. (T8)
    Veröff: SZ 74/138
  • 1 Ob 23/02t
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 1 Ob 23/02t
    Beis wie T2; Beisatz: Die vom Unterhaltspflichtigen getroffenen Entscheidungen über die Wahl des Arbeitsplatzes sind grundsätzlich danach zu beurteilen, ob sie nach der subjektiven Kenntnis und Einsicht des Unterhaltspflichtigen im Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung zu billigen waren. (T9)
  • 2 Ob 108/02z
    Entscheidungstext OGH 23.05.2002 2 Ob 108/02z
    Auch; Beis wie T4
  • 1 Ob 38/02y
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 38/02y
    Vgl auch; Beisatz: Dem Unterhaltsschuldner ist es nicht ohne weiteres zumutbar, auch nach Konkurseröffnung über sein Vermögen weiterhin das Einkommen zu erzielen, das er schon vorher gehabt hat. (T10)
  • 2 Ob 56/02b
    Entscheidungstext OGH 13.02.2003 2 Ob 56/02b
    Auch
  • 6 Ob 272/02x
    Entscheidungstext OGH 26.06.2003 6 Ob 272/02x
    Auch
  • 7 Ob 194/03k
    Entscheidungstext OGH 10.11.2003 7 Ob 194/03k
    Beisatz: Oder eine Antragstellung zur Erlangung öffentlich-rechtlicher Zahlungen unterlässt. (T11)
  • 1 Ob 130/04f
    Entscheidungstext OGH 12.08.2004 1 Ob 130/04f
    Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T9; Beisatz: Dabei ist nicht maßgeblich, ob sich die zu beurteilende Entscheidung des Unterhaltspflichtigen in rückschauendender Betrachtung als bestmöglich erweist, vielmehr ist allein bedeutsam, ob sie nach den jeweils gegebenen konkreten Umständen im Entscheidungszeitpunkt als vertretbar anzuerkennen ist. (T12)
  • 3 Ob 1/05a
    Entscheidungstext OGH 27.07.2005 3 Ob 1/05a
    Auch; Beis wie T10; Beisatz: Grundsätzlich ist auch in einem Konkurs-, Schuldenregulierungs- oder Abschöpfungsverfahren die Anspannung des Schuldners, wenngleich nicht nur aus der Tatsache der Eröffnung des Insolvenzverfahrens allein begründet, zulässig. (T13)
  • 6 Ob 299/05x
    Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 299/05x
  • 6 Ob 52/06z
    Entscheidungstext OGH 06.04.2006 6 Ob 52/06z
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Frage, ob sich die Anwendung der Differenzmethode auf jene Fälle reduziert, in denen der Unterhaltspflichtige entweder bereits bei Eröffnung des Konkursverfahrens (in der Form eines Schuldenregulierungsverfahrens) unselbstständig erwerbstätig war (8 Ob 50/04t = EFSlg 107.212) oder zwar zu diesem Zeitpunkt ein Unternehmen betrieb, dieses in weiterer Folge dann aber gemäß § 114 KO geschlossen wurde und ob in den letztgenannten Fällen der Differenzrechnung ein aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (nunmehr) tatsächlich erzieltes (3 Ob 1/05a) oder ein - nach Anspannungsgrundsätzen - erzielbares Einkommen zu Grunde zu legen ist (6 Ob 284/02m = EFSlg 103.521; 6 Ob 51/04z), wird - nach ausführlicher Ableitung - ausdrücklich offen gelassen. (T14)
  • 7 Ob 151/06s
    Entscheidungstext OGH 30.08.2006 7 Ob 151/06s
    Auch; Beisatz: Der Grundsatz der Anspannung geht von der aus § 94 Abs 1 ABGB abgeleiteten Obliegenheit der Ehegatten aus, bei einem für den angemessenen Unterhalt nicht ausreichenden Einkommen eine ihren Fähigkeiten entsprechende und zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben, sofern nur diese nach der Wirtschaftslage ein deutlich höheres Einkommen verspricht. Der Anspannungsgrund wird nur in Fällen angewendet, in denen der betreffende Ehegatte schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) die zumutbare Erzielung deutlich höherer Einkünfte verabsäumt. Die Fahrlässigkeit ist an der Sorgfalt eines ordentlichen familien- und pflichtbewussten Ehepartners zu messen. (T15)
  • 6 Ob 64/07s
    Entscheidungstext OGH 19.04.2007 6 Ob 64/07s
    Beis wie T5; Beisatz: Ein suchtkranker Unterhaltspflichtiger ist aufgrund seiner Erwerbsobliegenheit gehalten, seine Sucht mit allen Kräften zu bekämpfen und sich der notwendigen Entziehungsbehandlung zu unterziehen. Eine Verletzung dieser Obliegenheit kann dem Unterhaltspflichtigen aber nur dann zugerechnet werden, wenn er die Notwendigkeit der Behandlung erkennt und die Fähigkeit besitzt, nach dieser Einsicht zu handeln. Diese Überlegungen sind auch auf geistige Störungen und Erkrankungen zu übertragen. (T16)
  • 3 Ob 99/07s
    Entscheidungstext OGH 23.05.2007 3 Ob 99/07s
    Auch; Beis wie T15 nur: Die Fahrlässigkeit ist an der Sorgfalt eines ordentlichen familien- und pflichtbewussten Ehepartners zu messen. (T17)
  • 2 Ob 208/06m
    Entscheidungstext OGH 14.06.2007 2 Ob 208/06m
    Auch; Beis wie T2 nur: Es genügt aber auch (leicht) fahrlässige Herbeiführung des Einkommensmangels. (T18)
    Auch Beis wie T3
  • 3 Ob 186/07k
    Entscheidungstext OGH 23.10.2007 3 Ob 186/07k
    Auch; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T15; Beisatz: Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, den Anspannungsgrundsatz auf einen mit Scheidungsfolgenvergleich vereinbarten Unterhalt nicht anzuwenden. (T19)
  • 6 Ob 5/08s
    Entscheidungstext OGH 13.03.2008 6 Ob 5/08s
    Vgl auch; Veröff: SZ 2008/35
  • 5 Ob 140/09p
    Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 140/09p
    Auch; Beisatz: Während jenes Zeitraums, in dem ein Unterhaltspflichtiger durch eine Krebserkrankung und deren unmittelbare Folgen an der Erzielung von Einkünften gehindert ist, kommt eine Anspannung nicht in Betracht. (T20)
  • 1 Ob 104/09i
    Entscheidungstext OGH 13.10.2009 1 Ob 104/09i
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Verzicht auf erbrechtlichen Anspruch. (T21)
  • 5 Ob 121/09v
    Entscheidungstext OGH 10.11.2009 5 Ob 121/09v
    Auch; Beis ähnlich wie T13
  • 5 Ob 161/09a
    Entscheidungstext OGH 13.10.2009 5 Ob 161/09a
    Auch; Beisatz: Ein Studium (Universitätsstudium) kann nur dann unterhaltsrechtlich von einer Erwerbstätigkeit entbinden, wenn es ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. (T22)
  • 1 Ob 240/09i
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 1 Ob 240/09i
    Auch; Beis wie T2
  • 1 Ob 202/09a
    Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 202/09a
    Auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T18
  • 4 Ob 91/10a
    Entscheidungstext OGH 08.06.2010 4 Ob 91/10a
  • 2 Ob 246/09d
    Entscheidungstext OGH 21.10.2010 2 Ob 246/09d
    Auch; Beis wie T3; Auch Beis wie T18; Beisatz: Hier: Anspannung auf nicht erzielte Mietentgelte aus einem Fruchtgenussrecht und in der Folge desselben. (T23)
    Veröff: SZ 2010/134
  • 8 Ob 27/10v
    Entscheidungstext OGH 21.12.2010 8 Ob 27/10v
    Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 8 Ob 91/10f
    Entscheidungstext OGH 25.01.2011 8 Ob 91/10f
    Beis wie T2 nur: Das Verschulden kann in vorsätzlicher Unterhaltsflucht (absichtlicher Mindererwerb, um sich der Unterhaltszahlung zu entziehen) bestehen; es genügt aber auch (leicht) fahrlässige Herbeiführung des Einkommensmangels durch Außerachtlassung pflichtgemäßer zumutbarer Einkommensbemühungen. (T24)
  • 10 Ob 7/11v
    Entscheidungstext OGH 23.03.2011 10 Ob 7/11v
    Auch; Beis wie T5
  • 7 Ob 140/11f
    Entscheidungstext OGH 28.09.2011 7 Ob 140/11f
    Beis wie T2
  • 4 Ob 178/11x
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 178/11x
    Vgl auch; Vgl Beis wie T16; Beisatz: Hier: Keine Obliegenheitsverletzung, wenn der Unterhaltspflichtige einer Weisung des Strafgerichts folgt, eine gesundheitsbezogene Maßnahme iSd §§ 11, 39 SMG in einer bestimmten privaten sozialtherapeutischen Einrichtung durchzuführen, obwohl er dort keinen Anspruch auf Krankengeld hat. (T25)
  • 8 Ob 8/12b
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 8 Ob 8/12b
    Vgl; Beis wie T5
  • 7 Ob 179/11s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 7 Ob 179/11s
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Verzicht auf Prämien aus einer Tätigkeit als Geschäftsführer bei sonstigem Risiko einer Kündigung. (T26)
  • 6 Ob 80/13b
    Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 80/13b
    Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Da der Vater nach den Feststellungen der Vorinstanzen ab 5. 8. 2009 einkommenslos und infolge fehlenden Aufenthaltstitels auch nicht vermittelbar war, entspricht die Verneinung des Vorliegens der Anspannungsvoraussetzungen durch die Vorinstanzen der Rechtslage. (T27)
  • 1 Ob 159/13h
    Entscheidungstext OGH 19.09.2013 1 Ob 159/13h
    Auch
  • 4 Ob 101/13a
    Entscheidungstext OGH 09.07.2013 4 Ob 101/13a
  • 2 Ob 32/14s
    Entscheidungstext OGH 28.04.2014 2 Ob 32/14s
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Verzicht auf Mieteinkünfte gegenüber dem Sohn für von diesem unter Einsatz beträchtlicher Geldmittel instandgesetzte Wohnung nach dessen Ehescheidung bis zu dessen Rückzahlung von Kreditverbindlichkeiten vertretbar. (T28)
  • 8 Ob 106/13s
    Entscheidungstext OGH 28.04.2014 8 Ob 106/13s
    Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Eine Anspannung des Unterhaltsschuldners auf ein Einkommen, das er tatsächlich nicht erzielt, aber bei zumutbarem Einsatz aller seiner Kräfte erzielen könnte, kommt nur in Betracht, wenn er pflichtwidrig zumutbare Einkunftsbemühungen unterlässt. (T29)
  • 10 Ob 59/14w
    Entscheidungstext OGH 21.10.2014 10 Ob 59/14w
    Beis wie T2; Beisatz: Hier: Unterlassen der Nostrifizierung eines im Ausland abgeschlossenen Medizinstudiums. (T30)
  • 10 Ob 22/15f
    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 10 Ob 22/15f
    Auch; Beis ähnlich wie T2
  • 3 Ob 96/15m
    Entscheidungstext OGH 15.07.2015 3 Ob 96/15m
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T8; Beis wie T15
  • 1 Ob 83/15k
    Entscheidungstext OGH 22.10.2015 1 Ob 83/15k
    Beisatz: Eine Anspannung auf tatsächlich nicht erzieltes Einkommen darf nur erfolgen, wenn den Unterhaltsschuldner ein Verschulden daran trifft, dass er kein Erwerbseinkommen hat oder ihm die Erzielung eines höheren als des tatsächlichen Einkommens zugemutet werden kann. (T31)
  • 9 Ob 72/15a
    Entscheidungstext OGH 21.12.2015 9 Ob 72/15a
    Beis ähnlich wie T2
  • 1 Ob 65/16i
    Entscheidungstext OGH 28.04.2016 1 Ob 65/16i
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T29; Beisatz: Hier: Der Vater legt zum Nachweis seiner Bemühungen um eine Arbeitsstelle eine umfangreiche Liste seiner Bewerbungen in der jüngeren Vergangenheit vor. (T32)
  • 7 Ob 53/16v
    Entscheidungstext OGH 27.04.2016 7 Ob 53/16v
    Veröff: SZ 2016/50
  • 10 Ob 60/16w
    Entscheidungstext OGH 11.10.2016 10 Ob 60/16w
    Auch; Beis wie T31; Beisatz: Sind keine Hinweise vorhanden, aus denen sich die Voraussetzungen für die Wahlmöglichkeit zwischen dem Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung als Kapitalbetrag und der Nutzung des veranlagten Abfertigungsvermögens als Altersversorgung ableiten ließe, ist die Unterlassung eines Antrags auf Auszahlung der Abfertigung als Kapitalbetrag dem Vater jedenfalls nicht als Verschulden zurechenbar. (T33)
  • 6 Ob 238/16t
    Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 238/16t
    Vgl; Beis ähnlich wie T24; Beis wie T29; Beis wie T31
  • 1 Ob 118/17k
    Entscheidungstext OGH 28.06.2017 1 Ob 118/17k
    Beis wie T2
  • 3 Ob 47/18k
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 3 Ob 47/18k
    Auch; Beis wie T22
  • 7 Ob 210/17h
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 7 Ob 210/17h
    Ähnlich; Beis wie T4; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T15; Beis wie T17; Beisatz: Bei der Beurteilung, ob der Anspannungsgrundsatz bei einer nach § 66 EheG Unterhaltsberechtigten zum Tragen kommt, ist auch deren Verhalten in den Vorzeiträumen jedenfalls dann beachtlich, wenn sie sich die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs vorbehalten hat. (T34)
  • 3 Ob 59/18z
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 3 Ob 59/18z
    Beis wie T12
  • 6 Ob 76/18x
    Entscheidungstext OGH 24.05.2018 6 Ob 76/18x
    Beis wie T2
  • 4 Ob 1/18b
    Entscheidungstext OGH 11.06.2018 4 Ob 1/18b
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T2; Beis wie T18; Beis wie T24
  • 7 Ob 112/18y
    Entscheidungstext OGH 04.07.2018 7 Ob 112/18y
  • 8 Ob 115/18x
    Entscheidungstext OGH 24.09.2018 8 Ob 115/18x
    Beis wie T12; Beis wie T24
  • 9 Ob 56/18b
    Entscheidungstext OGH 27.09.2018 9 Ob 56/18b
  • 5 Ob 25/19s
    Entscheidungstext OGH 31.07.2019 5 Ob 25/19s
    Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T22; Beis wie T24
  • 1 Ob 155/20f
    Entscheidungstext OGH 02.03.2021 1 Ob 155/20f
    vgl; Beisatz wie T15
    Anm: Veröff: SZ 2021/24
  • 4 Ob 26/21h
    Entscheidungstext OGH 27.05.2021 4 Ob 26/21h
    Vgl; Beis wie T12
  • 8 Ob 59/21s
    Entscheidungstext OGH 25.06.2021 8 Ob 59/21s
    Beis wie T2; Beis wie T24; Beis wie T29; Beis wie T31
  • 1 Ob 108/21w
    Entscheidungstext OGH 07.09.2021 1 Ob 108/21w
    Vgl; Beis wie T4; Beis wie T12
  • 6 Ob 151/21f
    Entscheidungstext OGH 02.02.2022 6 Ob 151/21f
    Beis wie T2
  • 29 Ds 1/21z
    Entscheidungstext OGH 28.03.2022 29 Ds 1/21z
    Vgl; Beis wie T29
  • 6 Ob 32/22g
    Entscheidungstext OGH 06.04.2022 6 Ob 32/22g
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T18; Beis wie T24

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0047495

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2023

Dokumentnummer

JJR_19940628_OGH0002_0030OB00547_9400000_001

Rechtssatz für 1Ob599/90; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047686

Geschäftszahl

1Ob599/90; 6Ob517/91; 8Ob651/90; 4Ob544/91; 1Ob612/91; 5Ob1575/91; 1Ob603/92; 3Ob541/95; 10Ob523/95; 2Ob591/95; 3Ob56/95; 4Ob2234/96z; 4Ob2371/96x; 4Ob2236/96v; 3Ob89/97b; 9Ob208/97x; 2Ob250/97x; 8Ob191/97i; 4Ob345/97g; 4Ob4/98m; 4Ob120/98w; 4Ob175/98h; 4Ob166/98k; 9Ob168/98s; 1Ob58/00m; 7Ob78/00x; 7Ob39/00m; 6Ob116/00b; 7Ob249/00v; 2Ob295/00x; 4Ob245/01k; 2Ob108/02z; 3Ob40/02g; 7Ob205/03b; 6Ob91/04g; 3Ob274/04x; 7Ob210/05s; 9Ob8/05z; 2Ob200/04g; 6Ob64/07s; 7Ob121/07f; 10Ob73/07v; 1Ob119/07t; 7Ob97/08b; 1Ob202/09a; 1Ob81/10h; 8Ob27/10v; 8Ob91/10f; 10Ob7/11v; 4Ob126/11z; 7Ob140/11f; 8Ob8/12b; 1Ob75/12d; 9Ob5/13w; 7Ob28/12m; 4Ob101/13a; 6Ob164/13f; 2Ob32/14s; 8Ob106/13s; 4Ob85/14z; 10Ob59/14w; 10Ob22/15f; 9Ob72/15a; 1Ob65/16i; 8Ob90/16t; 6Ob238/16t; 1Ob118/17k; 9Ob29/17f; 8Ob30/16v; 1Ob155/17a; 3Ob47/18k; 7Ob210/17h; 3Ob59/18z; 6Ob76/18x; 4Ob1/18b; 7Ob112/18y; 9Ob56/18b; 5Ob25/19s; 7Ob190/19w; 10Ob2/21y; 8Ob59/21s; 5Ob85/21t; 1Ob108/21w; 4Ob67/21p; 4Ob228/22s

Entscheidungsdatum

28.02.2023

Norm

ABGB §140 Abs1
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Der Unterhaltsschuldner hat alle Kräfte anzuspannen, um seiner Verpflichtung nachkommen zu können; er muss alle persönlichen Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitskraft so gut wie möglich einsetzen. Tut er dies nicht, wird er so behandelt, als bezöge er Einkünfte, die er bei zumutbarer Erwerbstätigkeit hätte erzielen können.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 599/90
    Entscheidungstext OGH 02.05.1990 1 Ob 599/90
    Veröff: SZ 63/74 = EvBl 1990/128 S 599 = RZ 1993,101 = ÖA 1991,99
  • 6 Ob 517/91
    Entscheidungstext OGH 07.03.1991 6 Ob 517/91
  • 8 Ob 651/90
    Entscheidungstext OGH 21.03.1991 8 Ob 651/90
    nur: Der Unterhaltsschuldner hat alle Kräfte anzuspannen, um seiner Verpflichtung nachkommen zu können; er muss alle persönlichen Fähigkeiten so gut wie möglich einsetzen. (T1)
    Beisatz: Dazu gehört eine Lebenshaltung, derzufolge sich der unterhaltspflichtige Elternteil im Falle der Notwendigkeit hiezu auch strengsten finanziellen Einschränkungen unterzieht. Eine Belastbarkeitsgrenze nach den Pfändungsfreibeträgen des § 5 LPfG kommt hiebei nicht in Betracht. (T2)
  • 4 Ob 544/91
    Entscheidungstext OGH 10.09.1991 4 Ob 544/91
    Vgl auch
  • 1 Ob 612/91
    Entscheidungstext OGH 30.10.1991 1 Ob 612/91
    Auch; Veröff: RZ 1992/48 S 124 = RZ 1994/76 S 211
  • 5 Ob 1575/91
    Entscheidungstext OGH 26.05.1992 5 Ob 1575/91
    nur T1; Beisatz: Aber bei einem zu neunzig % behinderten, vermögenslosen, als arbeitssuchend gemeldeten, von Sozialhilfe lebenden fünfundvierzigjährigen Vater ist dies nicht der Fall. (T3)
  • 1 Ob 603/92
    Entscheidungstext OGH 15.09.1992 1 Ob 603/92
    Vgl auch; Beisatz: Die Eltern haben ihre Leistungskraft unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung und ihres Könnens auszuschöpfen. (T4)
    Veröff: RZ 1994/18 S 44 = ÖA 1993,105
  • 3 Ob 541/95
    Entscheidungstext OGH 26.04.1995 3 Ob 541/95
    Beisatz: Der Verzicht auf die Erzielung eines höheren Einkommens, der nicht durch besondere berücksichtigungswürdigende Umstände erzwungen ist, darf nicht zu Lasten eines Unterhaltsberechtigten gehen (so schon ÖA 1994,1929. (T5)
  • 10 Ob 523/95
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 10 Ob 523/95
    Auch; Beis wie T4
  • 2 Ob 591/95
    Entscheidungstext OGH 29.02.1996 2 Ob 591/95
    Auch; Beisatz: Der Unterhaltsschuldner darf bei Erfüllung seiner Unterhaltspflicht "nach Kräften" nicht etwa grundlos seine überdurchschnittlichen (gehobenen) Lebens- und Einkommensverhältnisse aufgeben oder - im Falle des Verlustes eines überdurchschnittlich dotierten Arbeitsplatzes - nicht wiederzuerlangen trachten, weil er dadurch die angemessene Teilnahme seines unterhaltsberechtigten Kindes an seinen adäquaten Lebensverhältnissen hindert. (T6)
  • 3 Ob 56/95
    Entscheidungstext OGH 10.09.1996 3 Ob 56/95
    Veröff: SZ 69/203
  • 4 Ob 2234/96z
    Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2234/96z
    nur T1; Beis wie T2 nur: Dazu gehört eine Lebenshaltung, derzufolge sich der unterhaltspflichtige Elternteil im Falle der Notwendigkeit hiezu auch strengsten finanziellen Einschränkungen unterzieht. (T7)
    Beisatz: Richtsatz für die Belastungsgrenzen sind die für die Vollstreckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen festgesetzten Pfändungsgrenzen, die jedoch bei Bedarf in den Grenzen des § 292b EO unterschritten werden können. (T8)
  • 4 Ob 2371/96x
    Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2371/96x
    Auch; Beis wie T4
  • 4 Ob 2236/96v
    Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2236/96v
  • 3 Ob 89/97b
    Entscheidungstext OGH 21.05.1997 3 Ob 89/97b
  • 9 Ob 208/97x
    Entscheidungstext OGH 09.07.1997 9 Ob 208/97x
    Auch
  • 2 Ob 250/97x
    Entscheidungstext OGH 25.09.1997 2 Ob 250/97x
  • 8 Ob 191/97i
    Entscheidungstext OGH 13.11.1997 8 Ob 191/97i
  • 4 Ob 345/97g
    Entscheidungstext OGH 25.11.1997 4 Ob 345/97g
    Auch
  • 4 Ob 4/98m
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 4 Ob 4/98m
    Auch
  • 4 Ob 120/98w
    Entscheidungstext OGH 05.05.1998 4 Ob 120/98w
    Auch; Beisatz: Wer - aus welchen Gründen immer (Krankheit, Haft, Schwangerschaft, Alter) - zu einer Erwerbstätigkeit nicht in der Lage ist, dem kann wegen der fehlenden Leistungsfähigkeit kein potentielles Einkommen unterstellt werden. (T9)
  • 4 Ob 175/98h
    Entscheidungstext OGH 14.07.1998 4 Ob 175/98h
    Vgl; Beis wie T9
  • 4 Ob 166/98k
    Entscheidungstext OGH 20.10.1998 4 Ob 166/98k
    Auch
  • 9 Ob 168/98s
    Entscheidungstext OGH 21.10.1998 9 Ob 168/98s
    Beis wie T5
  • 1 Ob 58/00m
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 58/00m
    Beisatz: Ein unselbständig Erwerbstätiger darf sich nur dann selbständig machen, wenn er damit rechnen kann, nach einer gewissen Anlaufphase als Unternehmer ein zumindest gleich hohes Einkommen wie zuvor zu erzielen. Stellt sich heraus, dass mit solchen Einkünften in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist, so muss der Schuldner entweder eine zumutbare Nebenbeschäftigung annehmen oder wieder unselbständig tätig werden. (T10)
  • 7 Ob 78/00x
    Entscheidungstext OGH 26.04.2000 7 Ob 78/00x
  • 7 Ob 39/00m
    Entscheidungstext OGH 29.03.2000 7 Ob 39/00m
  • 6 Ob 116/00b
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 116/00b
    nur: Der Unterhaltsschuldner muss alle persönlichen Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitskraft so gut wie möglich einsetzen. Tut er dies nicht, wird er so behandelt, als bezöge er Einkünfte, die er bei zumutbarer Erwerbstätigkeit hätte erzielen können. (T11) Beisatz: Das potentielle Einkommen aus der Anspannung wird nach einer den subjektiven Fähigkeiten und der objektiven Arbeitsmarktlage entsprechenden und dem Unterhaltsverpflichteten zumutbaren Erwerbstätigkeit gemessen. Subjektive Fähigkeiten sowie Zumutbarkeit werden im Wesentlichen durch Alter, berufliche Ausbildung, körperliche und geistige Verfassung sowie familiäre Belastung bestimmt. In diesem Rahmen sind die konkreten Erwerbschancen auf dem Arbeitsmarkt ausschlaggebend. (T12)
  • 7 Ob 249/00v
    Entscheidungstext OGH 22.11.2000 7 Ob 249/00v
    Auch
  • 2 Ob 295/00x
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 2 Ob 295/00x
    Vgl auch; nur T11; Beisatz: Hier: § 94 ABGB. (T13)
    Veröff: SZ 73/179
  • 4 Ob 245/01k
    Entscheidungstext OGH 13.11.2001 4 Ob 245/01k
    Vgl auch; Beisatz: Der Vater ist jedoch anzuspannen, wenn er es trotz ihm offenstehender Möglichkeiten unterlassen hat, ein Zusatzeinkommen zu erzielen. Maßgebend ist daher, wie sich der Vater - hier nach seiner Suspendierung - verhalten hat und zwar insbesondere, ob er sich hätte bemühen können, die Einkommensminderung durch neue Einkünfte wettzumachen. Sein Verhalten muss, ebenso wie bei einer sonstigen mit einer Unterhaltseinschränkung verbundenen Änderung der Lebensverhältnisse, daran gemessen werden, wie sich ein pflichtbewusster Familienvater bei gleicher Sachlage verhalten würde. (T14)
  • 2 Ob 108/02z
    Entscheidungstext OGH 23.05.2002 2 Ob 108/02z
    nur T11
  • 3 Ob 40/02g
    Entscheidungstext OGH 18.12.2002 3 Ob 40/02g
    Vgl auch; Beisatz: Beisatz: Der Unterhaltsschuldner hat seine Arbeitskraft nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Möglichkeiten bestmöglich einzusetzen, um seiner Unterhaltsverpflichtung nachkommen zu können. (T15)
  • 7 Ob 205/03b
    Entscheidungstext OGH 10.09.2003 7 Ob 205/03b
  • 6 Ob 91/04g
    Entscheidungstext OGH 08.07.2004 6 Ob 91/04g
    Auch; Beis wie T9; Beisatz: Die Anspannung darf zu keinen fiktiven Ergebnissen führen. Maßgeblich sind die konkreten Erwerbsmöglichkeiten des Unterhaltspflichtigen auf dem Arbeitsmarkt. (T16)
  • 3 Ob 274/04x
    Entscheidungstext OGH 16.02.2005 3 Ob 274/04x
    Vgl auch
  • 7 Ob 210/05s
    Entscheidungstext OGH 19.10.2005 7 Ob 210/05s
    Beis wie T5; Beis wie T6
  • 9 Ob 8/05z
    Entscheidungstext OGH 23.11.2005 9 Ob 8/05z
  • 2 Ob 200/04g
    Entscheidungstext OGH 20.02.2006 2 Ob 200/04g
    Auch; Beisatz: Pensionsantritt nach dem Bundesbediensteten-Sozialplangesetz auf eigenen Antrag führt zur Anwendung der Anspannungstheorie. (T17)
  • 6 Ob 64/07s
    Entscheidungstext OGH 19.04.2007 6 Ob 64/07s
    Beisatz: Hier: Erörterung der Grundsatzfrage, ob im Rahmen der Anspannungstheorie den Unterhaltsschuldner eine Obliegenheit trifft, sich einer Behandlung einer der Ausübung von Erwerbstätigkeit entgegenstehenden Erkrankung zu unterziehen. (T18)
  • 7 Ob 121/07f
    Entscheidungstext OGH 20.06.2007 7 Ob 121/07f
    Beisatz: Die entscheidenden Kriterien für eine Anspannung auf ein Einkommen, das eine Alimentierung über den Regelbedarf des unterhaltsberechtigten Kindes hinaus ermöglicht, stellen überdurchschnittliche individuelle Kenntnisse und Fähigkeiten des Unterhaltspflichtigen, die Zumutbarkeit der betreffenden Beschäftigung, der Umfang der Sorgepflichten sowie der Grund einer Arbeitseinschränkung durch den Unterhaltspflichtigen dar. (T19)
    Beisatz: Hier: Zur Frage der Zumutbarkeit eines Spitalsarztes Nacht- und Journaldienste zu leisten. (T20)
  • 10 Ob 73/07v
    Entscheidungstext OGH 15.01.2008 10 Ob 73/07v
    Auch
  • 1 Ob 119/07t
    Entscheidungstext OGH 26.02.2008 1 Ob 119/07t
    Auch; Beisatz: Auch selbständig Erwerbstätige unterliegen der Obliegenheit, ihr Einkommen in zumutbarer Weise zu maximieren, das heißt ihre Erwerbstätigkeit mit der erforderlichen wirtschaftlichen Sorgfalt zu betreiben. Bei selbständig Erwerbstätigen ist maßgeblich, ob deren Entscheidung nach den jeweils konkret gegebenen Umständen im Entscheidungszeitpunkt als vertretbar anzuerkennen ist. (T21)
  • 7 Ob 97/08b
    Entscheidungstext OGH 15.05.2008 7 Ob 97/08b
    Veröff: SZ 2008/64
  • 1 Ob 202/09a
    Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 202/09a
    Beis wie T10
  • 1 Ob 81/10h
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 81/10h
    Beis wie T5
  • 8 Ob 27/10v
    Entscheidungstext OGH 21.12.2010 8 Ob 27/10v
    Auch; Beis ähnlich wie T16
  • 8 Ob 91/10f
    Entscheidungstext OGH 25.01.2011 8 Ob 91/10f
    Beis wie T14; Beisatz: Dies gilt auch, wenn der Unterhaltspflichtige Pensionsvorschuss bezieht. (T22)
  • 10 Ob 7/11v
    Entscheidungstext OGH 29.03.2011 10 Ob 7/11v
    Auch
  • 4 Ob 126/11z
    Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 126/11z
  • 7 Ob 140/11f
    Entscheidungstext OGH 28.09.2011 7 Ob 140/11f
    Auch; Beisatz: Der Bezug von Sozialhilfe indiziert im Allgemeinen, dass der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, einen Arbeitsplatz zu finden. Es ist aber durchaus möglich, dass auch bei rechtmäßigem Bezug der Sozialhilfe die Voraussetzungen für eine Anspannung des Unterhaltspflichtigen bestehen bleiben. (T23)
  • 8 Ob 8/12b
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 8 Ob 8/12b
    Auch
  • 1 Ob 75/12d
    Entscheidungstext OGH 24.05.2012 1 Ob 75/12d
    nur T11; Beis wie T5; Beis wie T19
  • 9 Ob 5/13w
    Entscheidungstext OGH 24.04.2013 9 Ob 5/13w
    Auch
  • 7 Ob 28/12m
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 7 Ob 28/12m
  • 4 Ob 101/13a
    Entscheidungstext OGH 09.07.2013 4 Ob 101/13a
  • 6 Ob 164/13f
    Entscheidungstext OGH 30.09.2013 6 Ob 164/13f
  • 2 Ob 32/14s
    Entscheidungstext OGH 28.04.2014 2 Ob 32/14s
    Auch, nur T1
  • 8 Ob 106/13s
    Entscheidungstext OGH 28.04.2014 8 Ob 106/13s
    Vgl auch; Beis wie T21; Beisatz: Ob sich die Entscheidung auch rückschauend betrachtet als bestmögliche erweist, ist nicht relevant. (T24)
  • 4 Ob 85/14z
    Entscheidungstext OGH 24.06.2014 4 Ob 85/14z
    Vgl auch; Beis wie T8
  • 10 Ob 59/14w
    Entscheidungstext OGH 21.10.2014 10 Ob 59/14w
    Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Unterlassen der Nostrifizierung eines im Ausland abgeschlossenen Medizinstudiums. (T25)
  • 10 Ob 22/15f
    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 10 Ob 22/15f
    Beis wie T4
  • 9 Ob 72/15a
    Entscheidungstext OGH 21.12.2015 9 Ob 72/15a
    Beis wie T4; Beis wie T16
  • 1 Ob 65/16i
    Entscheidungstext OGH 28.04.2016 1 Ob 65/16i
    Beis wie T4; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Der Vater legt zum Nachweis seiner Bemühungen um eine Arbeitsstelle eine umfangreiche Liste seiner Bewerbungen in der jüngeren Vergangenheit vor. (T26)
  • 8 Ob 90/16t
    Entscheidungstext OGH 27.09.2016 8 Ob 90/16t
    Beis wie T4; Beisatz: Ob der Anspannungsgrundsatz anwendbar ist, richtet sich jeweils nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls. (T27)
  • 6 Ob 238/16t
    Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 238/16t
  • 1 Ob 118/17k
    Entscheidungstext OGH 28.06.2017 1 Ob 118/17k
    Beis wie T4
  • 9 Ob 29/17f
    Entscheidungstext OGH 24.05.2017 9 Ob 29/17f
    Vgl auch; Beisatz: Die Anspannungspflicht wird verletzt, wenn Anzeichen dafür gegeben sind, dass der Unterhaltspflichtige weniger verdient als seiner Leistungsfähigkeit entsprechen würde oder wenn er grundlos keinem Erwerb nachgeht oder sich mit einem geringeren Einkommen begnügt als ihm möglich wäre. (T28)
  • 8 Ob 30/16v
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 30/16v
    Auch; nur: Der Unterhaltsschuldner hat alle Kräfte anzuspannen, um seiner Verpflichtung nachkommen zu können. (T29)
    Beis wie T2;
    nur: Im Falle der Notwendigkeit hat er sich hiezu auch strengsten finanziellen Einschränkungen zu unterziehen. (T30)
  • 1 Ob 155/17a
    Entscheidungstext OGH 27.09.2017 1 Ob 155/17a
    Beisatz: Hier: Hier hat sich der Vater – anstatt weiterhin in seinem erlernten Beruf als Kfz‑Werkmeister tätig zu sein oder einen entsprechenden Arbeitsplatz zu suchen – zum Eintritt in ein Kloster entschieden; Anspannung (zumindest) auf seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. (T31)
    Veröff: SZ 2017/105
  • 3 Ob 47/18k
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 3 Ob 47/18k
  • 7 Ob 210/17h
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 7 Ob 210/17h
    Ähnlich; Beis wie T9; Beis wie T23; Beisatz: Bei der Beurteilung, ob der Anspannungsgrundsatz bei einer nach § 66 EheG Unterhaltsberechtigten zum Tragen kommt, ist auch deren Verhalten in den Vorzeiträumen jedenfalls dann beachtlich, wenn sie sich die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs vorbehalten hat. (T32)
  • 3 Ob 59/18z
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 3 Ob 59/18z
  • 6 Ob 76/18x
    Entscheidungstext OGH 24.05.2018 6 Ob 76/18x
    Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T28
  • 4 Ob 1/18b
    Entscheidungstext OGH 11.06.2018 4 Ob 1/18b
    Auch; Beis wie T28; Beis wie T4
  • 7 Ob 112/18y
    Entscheidungstext OGH 04.07.2018 7 Ob 112/18y
    Beis wie T9
  • 9 Ob 56/18b
    Entscheidungstext OGH 27.09.2018 9 Ob 56/18b
  • 5 Ob 25/19s
    Entscheidungstext OGH 31.07.2019 5 Ob 25/19s
    nur T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T27; Beis wie T28
  • 7 Ob 190/19w
    Entscheidungstext OGH 16.12.2019 7 Ob 190/19w
    Beis wie T10
  • 10 Ob 2/21y
    Entscheidungstext OGH 26.02.2021 10 Ob 2/21y
    auch Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T28
  • 8 Ob 59/21s
    Entscheidungstext OGH 25.06.2021 8 Ob 59/21s
  • 5 Ob 85/21t
    Entscheidungstext OGH 14.06.2021 5 Ob 85/21t
    nur T1; Beis wie T4; Beis wie T28
  • 1 Ob 108/21w
    Entscheidungstext OGH 07.09.2021 1 Ob 108/21w
    Beis wie T27
  • 4 Ob 67/21p
    Entscheidungstext OGH 22.09.2021 4 Ob 67/21p
    Vgl
  • 4 Ob 228/22s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.02.2023 4 Ob 228/22s
    Beisatz wie T28
    Beisatz: Hier: Einbeziehung thesaurierter Gewinne aufgrund der Pflicht des Unterhaltsschuldners eine ihm mögliche Gewinnentnahme nicht zu Lasten des Unterhaltsberechtigten zu unterlassen. (T33)

Schlagworte

Anspannung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0047686

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023

Dokumentnummer

JJR_19900502_OGH0002_0010OB00599_9000000_003

Rechtssatz für 5Ob3/97w; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107262

Geschäftszahl

5Ob3/97w; 1Ob260/97k; 7Ob302/99h; 1Ob337/99m; 2Ob318/99z; 6Ob97/00h; 1Ob218/00s; 6Ob89/01h; 9Ob80/01g; 8Ob18/02h; 7Ob174/02t; 6Ob102/02x; 6Ob5/04k; 1Ob288/04s; 10Ob96/05y; 7Ob164/06b; 3Ob280/06g; 10Ob8/07k; 9Ob100/06f; 10Ob30/08x; 3Ob160/08p; 6Ob200/08t; 6Ob219/08m; 7Ob223/08g; 10Ob112/08f; 10Ob8/09p; 7Ob99/09y; 10Ob7/09s; 2Ob224/08t; 3Ob105/09a; 6Ob148/09x; 10Ob40/09v; 4Ob133/09a; 2Ob15/09h; 10Ob76/09p; 1Ob22/09f; 8Ob75/10b; 7Ob140/11f; 2Ob115/11t; 7Ob179/11s; 7Ob30/12f; 8Ob121/12w; 1Ob159/13h; 3Ob237/13v; 7Ob16/14z; 1Ob56/14p; 8Ob35/14a; 3Ob96/15m; 3Ob235/15b; 8Ob88/15x; 9Ob27/16k; 3Ob41/17a; 6Ob72/19k; 8Ob16/19i; 9Ob74/19a; 10Ob10/20y; 4Ob67/21p; 9Ob23/21d; 9Ob59/22z; 3Ob192/22i; 8Ob7/23x; 2Ob20/23i

Entscheidungsdatum

20.04.2023

Norm

ABGB §94
ABGB §140 Aa
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Bb
KBGG §42
  1. ABGB § 94 heute
  2. ABGB § 94 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 94 gültig von 01.01.2000 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. ABGB § 94 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. KBGG § 42 heute
  2. KBGG § 42 gültig ab 01.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  3. KBGG § 42 gültig von 01.01.2012 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2011
  4. KBGG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2007
  5. KBGG § 42 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Zum als Unterhaltsbemessungsgrundlage dienenden Einkommen zählen alle tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er verfügen kann; ausgenommen sind solche Einnahmen, die der Abgeltung von effektiven Auslagen dienen; es besteht kein zwingender Grund, Unterhaltsempfänge eines Ehegatten aus seinem Einkommen auszuscheiden, wenn es um die gegen ihn gerichteten Unterhaltsansprüche seiner Kinder geht. Um die Abgeltung bestimmter effektiver Auslagen handelt es sich bei diesen Einnahmen nicht. Vielmehr erhöhen auch solche Zuflüsse seine allgemeine Leistungsfähigkeit, weshalb eine "Immunisierung" dieser Einnahmen gegen Unterhaltsansprüche seiner Kinder nicht sachgerecht wäre.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 3/97w
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 5 Ob 3/97w
  • 1 Ob 260/97k
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 260/97k
    nur: Zum als Unterhaltsbemessungsgrundlage dienenden Einkommen zählen alle tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er verfügen kann; ausgenommen sind solche Einnahmen, die der Abgeltung von effektiven Auslagen dienen. (T1)
  • 7 Ob 302/99h
    Entscheidungstext OGH 22.12.1999 7 Ob 302/99h
    nur T1; Beisatz: Auslandszulagen, Entfernungszulagen, Montagezulagen oder Taggelder werden regelmäßig zur Hälfte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen, sofern der Unterhaltspflichtige nicht nachweist, dass er mehr als die Hälfte zur Abdeckung seines berufsbedingten Mehraufwandes bedarf. (T2)
    Beisatz: Soweit ein Unterhaltsverpflichteter durch seine unselbständige Tätigkeit gezwungen ist, einen "zusätzlichen" Wohnsitz im Ausland zu begründen, kann er dessen Kosten auch von den dafür gewährten Taggeldern für die Berechnung der Unterhaltsbemessungsgrundlage abziehen. (T3)
  • 1 Ob 337/99m
    Entscheidungstext OGH 14.01.2000 1 Ob 337/99m
    nur T1; Beisatz: Danach sind in die Unterhaltsbemessungsgrundlage selbst Geldunterhaltsleistungen an den Unterhaltsschuldner, ferner aber auch unpfändbare Leistungen einzubeziehen. (T4)
    Veröff: SZ 73/9
  • 2 Ob 318/99z
    Entscheidungstext OGH 16.03.2000 2 Ob 318/99z
    nur T1
  • 6 Ob 97/00h
    Entscheidungstext OGH 17.05.2000 6 Ob 97/00h
    Vgl auch; Beis ähnlich T4; Beisatz: In die Bemessungsgrundlage kann nur der tatsächlich hereingebrachte eigene Unterhalt herangezogen werden, es sei denn, der unterhaltsberechtigte Elternteil hätte die Hereinbringung des eigenen Unterhalts schuldhaft unterlassen. In einem solchen Fall wäre im Sinne der herrschenden Anspannungstheorie vorzugehen. (T5)
    Beisatz: Die verspätete Zahlung des Ehegattenunterhalts an den selbst Unterhaltspflichtigen soll sich nicht zu Lasten des Unterhaltspflichtigen und zu Gunsten des Kindes auswirken. Wenn dem Kind aber in der Zeit, in der der Unterhaltspflichtige keinen eigenen Unterhalt erhielt, kein Geldunterhaltsanspruch zustand, wäre es nicht sachgerecht, für die Zeit danach die Bezahlung des Unterhaltsrückstandes an den Unterhaltspflichtigen nicht als dessen Einkommen zu behandeln und nur von dem tatsächlich geleisteten Unterhalt in Titelhöhe auszugehen. Anders läge der Fall, wenn der Unterhaltspflichtige in der Zeit vor dem Erhalt der Unterhaltszahlungen seinen Lebensaufwand nur durch Aufnahme von Schulden bestritten hätte, sodass den einlangenden Rückstandsleistungen Verbindlichkeiten gegenüberstünden, die als Abzugspost von der Bemessungsgrundlage gewertet werden müssten. (T6)
  • 1 Ob 218/00s
    Entscheidungstext OGH 06.10.2000 1 Ob 218/00s
    nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Wo genau die Teilungslinie genau verläuft, kann nur nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. (T7)
  • 6 Ob 89/01h
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 89/01h
    nur T1
  • 9 Ob 80/01g
    Entscheidungstext OGH 23.01.2002 9 Ob 80/01g
    Auch; nur: Es besteht kein zwingender Grund, Unterhaltsempfänge eines Ehegatten aus seinem Einkommen auszuscheiden, wenn es um die gegen ihn gerichteten Unterhaltsansprüche seiner Kinder geht. (T8)
  • 8 Ob 18/02h
    Entscheidungstext OGH 19.12.2002 8 Ob 18/02h
    Auch; nur: Ausgenommen von der Unterhaltsbemessungsgrundlage sind solche Einnahmen, die der Abgeltung von effektiven Auslagen dienen. (T9)
  • 7 Ob 174/02t
    Entscheidungstext OGH 11.12.2002 7 Ob 174/02t
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 102/02x
    Entscheidungstext OGH 19.12.2002 6 Ob 102/02x
    Auch
  • 6 Ob 5/04k
    Entscheidungstext OGH 04.03.2004 6 Ob 5/04k
    Auch; Beisatz: Bloß freiwillig geleistete, jederzeit widerrufliche Zuwendungen von Familienangehörigen, die ohne rechtliche Verpflichtung aus familiären Gründen erbracht werden, fallen nicht darunter. Die in der kostenlosen Wohnmöglichkeit liegende Ersparnis ist kein regelmäßiges Einkommen. Diese Erwägungen gelten ferner auch für einen ausschließlich aus familiären Gründen für Privatfahrten zur Verfügung gestellten PKW. (T10)
  • 1 Ob 288/04s
    Entscheidungstext OGH 22.02.2005 1 Ob 288/04s
    Auch; nur T1; nur T8; Beisatz: Dies gilt uneingeschränkt für den Geldunterhalt, den der Unterhaltsschuldner etwa vom geschiedenen beziehungsweise nicht mehr in Hausgemeinschaft lebenden Ehegatten erhält. Solche Zuflüsse erhöhen die allgemeine Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners, weshalb eine „Immunisierung" dieser Einnahmen gegen Unterhaltsansprüche seiner Kinder nicht sachgerecht wäre. Die unterhaltsrechtliche Beziehung zwischen den Ehegatten ist somit von derjenigen zwischen einem der Ehegatten und seinen Kindern zu unterscheiden. (T11)
  • 10 Ob 96/05y
    Entscheidungstext OGH 18.10.2005 10 Ob 96/05y
    Auch; Beis wie T10 nur: Bloß freiwillig geleistete, jederzeit widerrufliche Zuwendungen von Familienangehörigen, die ohne rechtliche Verpflichtung aus familiären Gründen erbracht werden, fallen nicht darunter. Die in der kostenlosen Wohnmöglichkeit liegende Ersparnis ist kein regelmäßiges Einkommen. (T12)
  • 7 Ob 164/06b
    Entscheidungstext OGH 30.08.2006 7 Ob 164/06b
    Auch; Beisatz: Der Geldunterhaltsanspruch des vom geldunterhaltspflichtigen Elternteil getrennt lebenden Kindes ist grundsätzlich nach jenem Unterhaltsanspruch zu bemessen, „der dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil seinerseits im Sinne des § 94 Abs 3 ABGB in Geld (und Taschengeld) zusteht", wobei der geldunterhaltspflichtige Elternteil auf die Geltendmachung dieses Geldunterhaltsanspruches auch nicht verzichten könne. Der Geldunterhaltsanspruch des Vaters gegenüber seiner wesentlich besser verdienenden Gattin ist in die Unterhaltsbemessungsgrundlage für dessen minderjähriges Kind einzubeziehen. (T13)
  • 3 Ob 280/06g
    Entscheidungstext OGH 31.01.2007 3 Ob 280/06g
    Auch; Beis wie T10 nur: Bloß freiwillig geleistete, jederzeit widerrufliche Zuwendungen von Familienangehörigen, die ohne rechtliche Verpflichtung aus familiären Gründen erbracht werden, fallen nicht darunter. (T14)
  • 10 Ob 8/07k
    Entscheidungstext OGH 27.02.2007 10 Ob 8/07k
    Auch; Beisatz: Grundsätzlich erhöhen nur solche Zuwendungen an den Unterhaltspflichtigen die Bemessungsgrundlage, auf die er einen Rechtsanspruch hat. Ohne Rechtsanspruch erbrachte (dh freiwillige) Leistungen kommen ihm allein zugute. (T15)
    Beis ähnlich wie T10
    Veröff: SZ 2007/30
  • 9 Ob 100/06f
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 9 Ob 100/06f
    nur T1; Beis wie T4
  • 10 Ob 30/08x
    Entscheidungstext OGH 22.04.2008 10 Ob 30/08x
    nur T1
  • 3 Ob 160/08p
    Entscheidungstext OGH 03.10.2008 3 Ob 160/08p
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 2008/143
  • 6 Ob 200/08t
    Entscheidungstext OGH 06.11.2008 6 Ob 200/08t
    Vgl; Beisatz: Mit der Neuregelung des § 42 KBGG (BGBl I 2007/76) brachte der Gesetzgeber in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit zum Ausdruck, dass er im Bereich des Unterhaltsrechts das Kinderbetreuungsgeld nicht als Einkommen des Kindes oder eines Elternteils behandelt haben will. (T16)
  • 6 Ob 219/08m
    Entscheidungstext OGH 06.11.2008 6 Ob 219/08m
    Vgl; Beis wie T16
  • 7 Ob 223/08g
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 7 Ob 223/08g
    Vgl; Beis wie T16; Beisatz: Gegen die Wortfolge „noch des beziehenden Elternteils" in § 42 KBGG idF BGBl I 2007/76 sowie gegen § 43 Abs 1 KBGG idF BGBl I 2007/76 bestehen verfassungsrechtliche Bedenken - Gesetzesprüfungsantrag an den VfGH (siehe RS0124409). (T17)
  • 10 Ob 112/08f
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 10 Ob 112/08f
    Vgl; Beis teilweise abweichend von T16: Beisatz: Neben der klaren Bezugnahme auf Unterhaltsansprüche, nicht auf Unterhaltspflichten, wird in § 42 KBGG das „eigene Einkommen" des Kindes und des beziehenden Elternteils angesprochen. „Eigeneinkommen" steht in Zusammenhang mit einer Unterhaltsberechtigung, nicht einer Unterhaltspflicht. (T18)
    Beis abweichend von T17: Beisatz: Bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 42 KBGG ergibt sich die Möglichkeit einer verfassungskonformen Differenzierung zwischen unterhaltsberechtigten und unterhaltspflichtigen Kinderbetreuungsgeldbeziehern. (T19)
    Veröff: SZ 2009/24
  • 10 Ob 8/09p
    Entscheidungstext OGH 17.03.2009 10 Ob 8/09p
    Vgl; Beis wie T18; Beis wie T19
  • 7 Ob 99/09y
    Entscheidungstext OGH 03.06.2009 7 Ob 99/09y
    Auch; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Es sind nur solche Zuwendungen als die Bemessungsgrundlage erhöhend anzusehen, auf die der Unterhaltsschuldner einen Rechtsanspruch hat. Davon zu unterscheiden sind bloß freiwillig geleistete, jederzeit widerrufliche Zuwendungen, die ohne rechtliche Verpflichtung aus familiären Gründen oder von Lebensgefährten erbracht werden und die nicht dazu gedacht sind, andere Unterhaltsberechtigte mitzuversorgen. (T20)
  • 10 Ob 7/09s
    Entscheidungstext OGH 21.04.2009 10 Ob 7/09s
    Vgl; Beis ähnlich wie T18; Beis ähnlich wie T19
  • 2 Ob 224/08t
    Entscheidungstext OGH 16.07.2009 2 Ob 224/08t
    nur: Zum als Unterhaltsbemessungsgrundlage dienenden Einkommen zählen alle tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er verfügen kann. (T21)
  • 3 Ob 105/09a
    Entscheidungstext OGH 26.08.2009 3 Ob 105/09a
    Auch; Beis wie T10
  • 6 Ob 148/09x
    Entscheidungstext OGH 05.08.2009 6 Ob 148/09x
    nur T8; Beisatz: Dies gilt auch für Sachleistungen (1 Ob 337/99m; 4 Ob 42/01g; 9 Ob 100/06f). (T22)
    Beisatz: Hier: Wert der Wohnmöglichkeit, die die Ehegattin dem Antragsteller zur Verfügung stellt. (T23)
  • 10 Ob 40/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 10 Ob 40/09v
    Vgl; Beis ähnlich wie T18; Beis ähnlich wie T19
  • 4 Ob 133/09a
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 133/09a
    Vgl auch; Beisatz: Das Kinderbetreuungsgeld ist nach den allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu behandeln. (T24)
  • 2 Ob 15/09h
    Entscheidungstext OGH 28.09.2009 2 Ob 15/09h
    nur T1; Beisatz: Bei unselbständig Erwerbstätigen fällt darunter das Arbeitsentgelt, also das, was der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft leistet, soweit damit nicht tatsächliche Aufwendungen abgegolten werden. Hiebei wird an den arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff angeknüpft. (T25)
  • 10 Ob 76/09p
    Entscheidungstext OGH 24.11.2009 10 Ob 76/09p
    Vgl auch; Beisatz: Das vom Unterhaltspflichtigen bezogene Kinderbetreuungsgeld ist nach allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsätzen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T26)
    Beisatz: Zwischen den mit der KBGG-Novelle BGBl I 2007/76 eingeführten verschiedenen Bezugsmodellen wird dabei nicht differenziert, weshalb eine unterschiedliche Behandlung von „Kurzleistungen" (§ 5a KBGG) nicht angebracht ist. (T27)
  • 1 Ob 22/09f
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 1 Ob 22/09f
    Vgl auch; Beis teilweise abweichend von T16; Beis wie T18; Beis wie T24; Beis wie T26
  • 8 Ob 75/10b
    Entscheidungstext OGH 18.08.2010 8 Ob 75/10b
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 2010/98
  • 7 Ob 140/11f
    Entscheidungstext OGH 28.09.2011 7 Ob 140/11f
    Auch; Beis ähnlich wie T14
  • 2 Ob 115/11t
    Entscheidungstext OGH 29.09.2011 2 Ob 115/11t
    nur T21
  • 7 Ob 179/11s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 7 Ob 179/11s
    nur T1 ; Beisatz: Hier: Prämien für eine Lebensversicherung des Unterhaltspflichtigen, die der Dienstgeber für ihn einzahlt. (T28)
  • 7 Ob 30/12f
    Entscheidungstext OGH 28.03.2012 7 Ob 30/12f
    nur T21
  • 8 Ob 121/12w
    Entscheidungstext OGH 27.11.2012 8 Ob 121/12w
    Auch; nur T21; Beis wie T14; Beis wie T15
  • 1 Ob 159/13h
    Entscheidungstext OGH 19.09.2013 1 Ob 159/13h
    Auch
  • 3 Ob 237/13v
    Entscheidungstext OGH 19.02.2014 3 Ob 237/13v
    Auch; nur T21; Beis wie T14; Beis wie T15
  • 7 Ob 16/14z
    Entscheidungstext OGH 26.02.2014 7 Ob 16/14z
    Auch; Beisatz: Zur Unterhaltsbemessungsgrundlage zählen alle tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er verfügen kann. (T29)
    Beisatz: Auch Einkommen eines Unterhaltspflichtigen aus der Prostitution einer Frau ist bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen, sofern ihn diesbezüglich nicht eine tatsächliche Rückersatzpflicht trifft. (T30)
    Veröff: SZ 2014/19
  • 1 Ob 56/14p
    Entscheidungstext OGH 24.04.2014 1 Ob 56/14p
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Regelmäßige Ausschüttungen aus der vom Patenonkel des Unterhaltspflichtigen gegründeten Privatstiftung. (T31)
    Beis wie T10; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T20
  • 8 Ob 35/14a
    Entscheidungstext OGH 28.04.2014 8 Ob 35/14a
    nur T1; Veröff: SZ 2014/45
  • 3 Ob 96/15m
    Entscheidungstext OGH 15.07.2015 3 Ob 96/15m
    Auch; nur T1
  • 3 Ob 235/15b
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 3 Ob 235/15b
    Auch; nur T1
  • 8 Ob 88/15x
    Entscheidungstext OGH 25.11.2015 8 Ob 88/15x
    Auch; nur T21; Beis wie T29; Beisatz: Die (erhöhte) bedarfsorientierte Mindestsicherung nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz ist als Einkommen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. (T32)
  • 9 Ob 27/16k
    Entscheidungstext OGH 24.06.2016 9 Ob 27/16k
    Auch; Beis wie T21; Beis wie T29; Beis wie T32; Beisatz: Hier: Mindestsicherung nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz. (T33)
  • 3 Ob 41/17a
    Entscheidungstext OGH 10.05.2017 3 Ob 41/17a
    Auch; nur T9
  • 6 Ob 72/19k
    Entscheidungstext OGH 24.07.2019 6 Ob 72/19k
    Auch; nur T9; nur T21; Beisatz: Hier: Vom Dienstgeber des Unterhaltsschuldner bezahltes Schulgeld und Fahrtkosten für seine Tochter stehen dem Unterhaltsschuldner nicht zur Verfügung und sind somit nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T34)
  • 8 Ob 16/19i
    Entscheidungstext OGH 29.08.2019 8 Ob 16/19i
    nur T21
  • 9 Ob 74/19a
    Entscheidungstext OGH 26.02.2020 9 Ob 74/19a
    nur T1; Beisatz: Hier: Schichtzulage ist zur Gänze in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T35)
  • 10 Ob 10/20y
    Entscheidungstext OGH 27.03.2020 10 Ob 10/20y
    Vgl; Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T20
  • 4 Ob 67/21p
    Entscheidungstext OGH 22.09.2021 4 Ob 67/21p
    Vgl; Beis wie T5; nur T8; Beis wie T11; Beis wie T15; Beis wie T20
  • 9 Ob 23/21d
    Entscheidungstext OGH 25.11.2021 9 Ob 23/21d
    nur T21; Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T20
  • 9 Ob 59/22z
    Entscheidungstext OGH 24.11.2022 9 Ob 59/22z
    nur T1; Beisatz: Die Heimopferrente ist als tatsächliches Einkommen des Unterhaltsschuldners in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T36)
  • 3 Ob 192/22i
    Entscheidungstext OGH 15.12.2022 3 Ob 192/22i
    nur T1; Beis wie T14; Beis wie T15
  • 8 Ob 7/23x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.02.2023 8 Ob 7/23x
    vgl; Beisatz: Hier: Zur Abzugsfähigkeit von Pflichtbeiträgen zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer gemäß § 109 ÄrzteG 1998. (T37)
    Anm: Vgl auch 7 Ob 197/07g; 2 Ob 22/08m; RS0126234
  • 2 Ob 20/23i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.04.2023 2 Ob 20/23i
    Beisatz wie T5; nur T8; Beisatz wie T11; Beisatz wie T15; Beisatz wie T20
    Beisatz: Hier: Kindesunterhalt (erforderliche Verfahrensergänzung). (T38)

Schlagworte

Netto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107262

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2023

Dokumentnummer

JJR_19970128_OGH0002_0050OB00003_97W0000_001

Rechtssatz für 6Ob116/00b; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113751

Geschäftszahl

6Ob116/00b; 6Ob228/00y; 1Ob2/02d; 2Ob108/02z; 7Ob205/03b; 7Ob194/03k; 1Ob112/04h; 7Ob210/05s; 7Ob13/06x; 2Ob208/06m; 1Ob119/07t; 7Ob197/07g; 7Ob97/08b; 5Ob161/09a; 4Ob91/10a; 10Ob49/10v; 8Ob27/10v; 8Ob91/10f; 7Ob140/11f; 4Ob178/11x; 1Ob75/12d; 9Ob5/13w; 6Ob80/13b; 6Ob164/13f; 1Ob44/14y; 10Ob59/14w; 10Ob22/15f; 4Ob138/15w; 1Ob83/15k; 10Ob60/16w; 1Ob118/17k; 9Ob29/17f; 3Ob47/18k; 1Ob38/18x; 4Ob1/18b; 9Ob56/18b; 2Ob211/18w; 5Ob25/19s; 7Ob190/19w; 9Ob77/19t; 9Ob39/20f; 10Ob2/21y; 8Ob59/21s; 1Ob108/21w; 10Ob12/22w; 2Ob20/23i

Entscheidungsdatum

20.04.2023

Norm

ABGB §140
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231
AußStrG §14 Abs1
AußStrG 2005 §62 Abs1

Rechtssatz

Die Anwendung des Anspannungsgrundsatzes richtet sich jeweils nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles (6 Ob 2319/96i). Dabei ist die für die Ausmittlung des konkreten Unterhaltsbedarfes zu bestimmende Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen danach zu messen, wie ein pflichtbewusster Familienvater in der konkreten Lage des Unterhaltspflichtigen die diesem zur Erzielung von Einkommen zur Verfügung stehenden Mittel an Arbeitskraft und Vermögen vernünftigerweise einsetzen würde.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 116/00b
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 116/00b
  • 6 Ob 228/00y
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 228/00y
    Auch; nur: Dabei ist die für die Ausmittlung des konkreten Unterhaltsbedarfes zu bestimmende Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen danach zu messen, wie ein pflichtbewusster Familienvater in der konkreten Lage des Unterhaltspflichtigen die diesem zur Erzielung von Einkommen zur Verfügung stehenden Mittel an Arbeitskraft und Vermögen vernünftigerweise einsetzen würde. (T1)
    Beisatz: Hier: Berufswechsel. (T2)
  • 1 Ob 2/02d
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 1 Ob 2/02d
    Beisatz: Sollte sich ergeben, dass der Entschluss des Vaters, in ein - möglicherweise unsicheres, weil befristetes - Dienstverhältnis (Probedienstverhältnis) zu wechseln, unter den konkreten Umständen noch als mit dem Maßstab eines pflichtgemäßen und rechtschaffenen Familienvaters vereinbar anzusehen war, wäre der Vater jedenfalls gehalten gewesen, das Risiko einer Beeinträchtigung der Unterhaltsansprüche der Kinder durch andere Maßnahmen zu minimieren und zumindest eine nahezu sein gesamtes Vermögen aufzehrende Investition so lange aufzuschieben, bis über das weitere Schicksal seines Arbeitsplatzes Klarheit herrscht. (T3)
  • 2 Ob 108/02z
    Entscheidungstext OGH 23.05.2002 2 Ob 108/02z
  • 7 Ob 205/03b
    Entscheidungstext OGH 10.09.2003 7 Ob 205/03b
    Auch; nur: Die Anwendung des Anspannungsgrundsatzes richtet sich jeweils nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles. (T4)
  • 7 Ob 194/03k
    Entscheidungstext OGH 10.11.2003 7 Ob 194/03k
  • 1 Ob 112/04h
    Entscheidungstext OGH 22.02.2005 1 Ob 112/04h
    Auch; nur T4
  • 7 Ob 210/05s
    Entscheidungstext OGH 19.10.2005 7 Ob 210/05s
  • 7 Ob 13/06x
    Entscheidungstext OGH 26.04.2006 7 Ob 13/06x
    nur T4
  • 2 Ob 208/06m
    Entscheidungstext OGH 14.06.2007 2 Ob 208/06m
    Auch; nur T4; Beisatz: Die Beurteilung, ob die Bemühungen des Unterhaltsschuldners, einen neuen Arbeitsplatz zu finden, ausreichend sind, richtet sich stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. (T5)
  • 1 Ob 119/07t
    Entscheidungstext OGH 26.02.2008 1 Ob 119/07t
  • 7 Ob 197/07g
    Entscheidungstext OGH 12.03.2008 7 Ob 197/07g
    nur T1; Beisatz: Sollte der Vater durch seine selbständige Tätigkeit als Wahlarzt nach einer gewissen Anlaufzeit sehr gut verdienen und sich dies positiv für die Unterhaltsberechtigten auswirken, wird ihm unter der Voraussetzung einer positiven Einkommensprognose auch nicht zu verwehren sein, eine solche Chance zu ergreifen. Während er seine selbständige Tätigkeit aufbaut, soll ihm kein Unterhalt auferlegt werden, den er nicht leisten kann. Dies ungeachtet des Umstands, dass hier bereits die Luxusgrenze erreicht wird. (T6)
    Beisatz: Hier: Aufhebung zu Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage hinsichtlich der Erfolgsaussichten der beginnenden selbständigen Tätigkeit des Vaters als Wahlarzt. (T7)
  • 7 Ob 97/08b
    Entscheidungstext OGH 15.05.2008 7 Ob 97/08b
    Auch; nur: Dabei ist die für die Ausmittlung des konkreten Unterhaltsbedarfs zu bestimmende Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen danach zu bemessen, wie ein pflichtbewusster rechtsgetreuer Elternteil in der konkreten Lage des Unterhaltspflichtigen die diesem zur Erzielung von Einkommen zur Verfügung stehenden Mittel an Arbeitskraft und Vermögen vernünftigerweise einsetzen würde. (T8)
    Veröff: SZ 2008/64
  • 5 Ob 161/09a
    Entscheidungstext OGH 13.10.2009 5 Ob 161/09a
    Auch; Beisatz: Ob die Voraussetzungen für eine Anspannung des Unterhaltspflichtigen vorliegen, ist immer aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen und stellt daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage dar. (T9)
    Beisatz: Ein Studium (Universitätsstudium) kann nur dann unterhaltsrechtlich von einer Erwerbstätigkeit entbinden, wenn es ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. (T10)
  • 4 Ob 91/10a
    Entscheidungstext OGH 08.06.2010 4 Ob 91/10a
    Auch; nur T1
  • 10 Ob 49/10v
    Entscheidungstext OGH 17.08.2010 10 Ob 49/10v
    Auch; Beis wie T9
  • 8 Ob 27/10v
    Entscheidungstext OGH 21.12.2010 8 Ob 27/10v
    Vgl auch; Beis wie T9
  • 8 Ob 91/10f
    Entscheidungstext OGH 25.01.2011 8 Ob 91/10f
    Beisatz: Dies gilt auch, wenn der Unterhaltspflichtige Pensionsvorschuss bezieht. (T11)
  • 7 Ob 140/11f
    Entscheidungstext OGH 28.09.2011 7 Ob 140/11f
    Auch; nur T4
  • 4 Ob 178/11x
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 178/11x
    Vgl; Beisatz: Hier: Keine Obliegenheitsverletzung, wenn der Unterhaltspflichtige einer Weisung des Strafgerichts folgt, eine gesundheitsbezogene Maßnahme iSd §§ 11, 39 SMG in einer bestimmten privaten sozialtherapeutischen Einrichtung durchzuführen, obwohl er dort keinen Anspruch auf Krankengeld hat. (T12)
  • 1 Ob 75/12d
    Entscheidungstext OGH 24.05.2012 1 Ob 75/12d
    Beisatz: Hier: Inanspruchnahme einer Bildungskarenz. (T13)
  • 9 Ob 5/13w
    Entscheidungstext OGH 24.04.2013 9 Ob 5/13w
  • 6 Ob 80/13b
    Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 80/13b
    Vgl; Beisatz: Hier: Da der Vater nach den Feststellungen der Vorinstanzen ab 5. 8. 2009 einkommenslos und infolge fehlenden Aufenthaltstitels auch nicht vermittelbar war, entspricht die Verneinung des Vorliegens der Anspannungsvoraussetzungen durch die Vorinstanzen der Rechtslage. (T14)
  • 6 Ob 164/13f
    Entscheidungstext OGH 30.09.2013 6 Ob 164/13f
    Vgl; Beisatz: Hier: Monatliches Einkommen von 63 EUR bis 700 EUR gegenüber erzielbarem Nettoeinkommen von 1.500 EUR im erlernten Beruf. (T15)
  • 1 Ob 44/14y
    Entscheidungstext OGH 27.03.2014 1 Ob 44/14y
    Auch
  • 10 Ob 59/14w
    Entscheidungstext OGH 21.10.2014 10 Ob 59/14w
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Unterlassen der Nostrifizierung eines im Ausland abgeschlossenen Medizinstudiums. (T16)
  • 10 Ob 22/15f
    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 10 Ob 22/15f
    Auch
  • 4 Ob 138/15w
    Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 138/15w
    Vgl auch
  • 1 Ob 83/15k
    Entscheidungstext OGH 22.10.2015 1 Ob 83/15k
    Auch; nur T4
  • 10 Ob 60/16w
    Entscheidungstext OGH 11.10.2016 10 Ob 60/16w
    Vgl auch
  • 1 Ob 118/17k
    Entscheidungstext OGH 28.06.2017 1 Ob 118/17k
    Auch
  • 9 Ob 29/17f
    Entscheidungstext OGH 24.05.2017 9 Ob 29/17f
    Auch; Beisatz: Maßstab der Anspannungstheorie ist das Verhalten eines pflichtbewussten, rechtschaffenen Familienvaters. (T17)
    Beisatz: Die Anspannungspflicht wird verletzt, wenn Anzeichen dafür gegeben sind, dass der Unterhaltspflichtige weniger verdient als seiner Leistungsfähigkeit entsprechen würde oder wenn er grundlos keinem Erwerb nachgeht oder sich mit einem geringeren Einkommen begnügt als ihm möglich wäre. (T18)
  • 3 Ob 47/18k
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 3 Ob 47/18k
    Auch; nur T1; Beis wie T10
  • 1 Ob 38/18x
    Entscheidungstext OGH 30.04.2018 1 Ob 38/18x
    Auch; Beis wie T9
  • 4 Ob 1/18b
    Entscheidungstext OGH 11.06.2018 4 Ob 1/18b
    Vgl
  • 9 Ob 56/18b
    Entscheidungstext OGH 27.09.2018 9 Ob 56/18b
  • 2 Ob 211/18w
    Entscheidungstext OGH 24.06.2019 2 Ob 211/18w
    nur T4; Veröff: SZ 2019/53
  • 5 Ob 25/19s
    Entscheidungstext OGH 31.07.2019 5 Ob 25/19s
    nur T1; nur T8; Beis wie T10; Beis wie T17
  • 7 Ob 190/19w
    Entscheidungstext OGH 16.12.2019 7 Ob 190/19w
    nur T1
  • 9 Ob 77/19t
    Entscheidungstext OGH 22.01.2020 9 Ob 77/19t
  • 9 Ob 39/20f
    Entscheidungstext OGH 26.08.2020 9 Ob 39/20f
    Vgl
  • 10 Ob 2/21y
    Entscheidungstext OGH 26.02.2021 10 Ob 2/21y
    nur T4
  • 8 Ob 59/21s
    Entscheidungstext OGH 25.06.2021 8 Ob 59/21s
    Vgl; Beis wie T5; Beis wie T9
  • 1 Ob 108/21w
    Entscheidungstext OGH 07.09.2021 1 Ob 108/21w
  • 10 Ob 12/22w
    Entscheidungstext OGH 20.04.2022 10 Ob 12/22w
    Vgl; Beis wie T9
  • 2 Ob 20/23i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.04.2023 2 Ob 20/23i
    Beisatz nur wie T17

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113751

Im RIS seit

28.07.2000

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2023

Dokumentnummer

JJR_20000628_OGH0002_0060OB00116_00B0000_001

Entscheidungstext 7Ob140/11f

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

EFSlg 129.944 = EFSlg 130.037 = EFSlg 130.038 = EFSlg 130.044 = EFSlg 130.054 = EFSlg 130.055 = EFSlg 130.057 = EFSlg 130.058 = EFSlg 130.408 = EFSlg 130.419

Geschäftszahl

7Ob140/11f

Entscheidungsdatum

28.09.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen J***** W*****, in Unterhaltssachen vertreten durch das Land Wien als Jugendwohlfahrtsträger, Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Rechtsvertretung Bezirk 10; Mutter M***** W*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Hoefert, Rechtsanwalt in Wien, über den Revisionsrekurs des Vaters A***** W*****, vertreten durch Dr. Anton Hintermeier und andere Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. April 2011, GZ 43 R 149/11x-256, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Meidling vom 2. Februar 2011, GZ 26 Pu 83/09f-248, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Pflegschaftssache wird zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Text

Begründung:

Die Ehe der Eltern des Kindes wurde am 19. 3. 2004 geschieden. Die Obsorge für das Kind, das kein Einkommen und kein Vermögen besitzt, wurde der Mutter übertragen. Der Vater ist aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichts Favoriten vom 3. 12. 2007 seit 1. 12. 2007 verpflichtet, für J***** einen monatlichen Unterhalt von 320 EUR zu bezahlen. Dieser Unterhaltsbemessung wurde ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen des Vaters von rund 2.000 EUR zugrundegelegt, das wie folgt errechnet wurde: Pensionsvorschuss rund 800 EUR, Einkünfte aus dem Betrieb eines „Privatbordells“ rund 400 EUR; für die unentgeltliche Nutzung von Kraftfahrzeugen des väterlichen Großvaters sowie Wohnen und Essen bei den väterlichen Großeltern sei ein weiterer Betrag von rund 800 EUR in Anschlag zu bringen.

Am 2. 2. 2009 beantragte der Vater, seine Unterhaltsverpflichtung ab 1. 1. 2008 auf monatlich 150 EUR herabzusetzen. Er sei seit 1. 1. 2008 arbeitslos und beziehe einen Pensionsvorschuss von monatlich 886 EUR. Sonst habe er kein nennenswertes Einkommen (mehr). Er werde von Freunden unterstützt. Seinen Eltern müsse er zur Rückzahlung eines Darlehens monatlich 250 EUR leisten.

Das Erstgericht wies den Unterhaltsherabsetzungsantrag ab. Es stellte im Wesentlichen noch fest, dass der Vater ab 1. 1. 2008 bis zuletzt einen Pensionsvorschuss zwischen 28,20 EUR und 31 EUR täglich bezogen habe und laut Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, nicht invalid sei. Ein gerichtliches Verfahren bezüglich Leistung einer Invaliditätspension sei anhängig. Seit 1. 4. 2008 sei der Vater im zentralen Melderegister nicht mehr gemeldet. Auf ihn seien nach wie vor keine Kraftfahrzeuge angemeldet, auf seinen Vater derzeit drei PKW. Es sei auch weiter davon auszugehen, dass der Vater Einkommen aus der Prostitution einer Frau beziehe, deren Einkommenssteuererklärungen er selbst vorgelegt habe. Auch sonst hätten sich die Lebensumstände des Vaters, der nun keine weiteren gesetzlichen Sorgepflichten mehr habe, nicht geändert. Es sei daher davon auszugehen, dass der Vater weiterhin über ein Einkommen verfügt oder verfügen könnte, das ihm ermöglicht, den derzeit festgesetzten monatlichen Unterhaltsbetrag von 320 EUR zu erbringen.

Das vom Vater angerufene Rekursgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz. Es hätten sich keine Änderungen der Verhältnisse des Vaters ergeben. Eine Anspannung des Vaters habe das Erstgericht nicht vorgenommen.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil die vom Vater thematisierte Frage der Anrechnung von Naturalleistungen nicht abschließend geklärt erscheine; es bestehe ein erheblich unterschiedlicher Meinungsstand in Rechtsprechung und Lehre.

Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen dahin abzuändern, dass dem Antrag auf Unterhaltsherabsetzung stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Jugendwohlfahrtsträger beantragt in der als Vertreter des Kindes erstatteten Revisionsrekursbeantwortung, dem Rechtsmittel des Vaters keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinn des Aufhebungsantrags berechtigt.

Soweit der Revisionsrekurswerber allerdings unterstellt, dass er ausschließlich ein Einkommen in Form von Pensionsvorschüssen von monatlich 886 EUR habe, setzt er sich darüber hinweg, dass die Vorinstanzen weiterhin auch ein Einkommen aus der Prostitution einer Frau in Höhe von monatlich etwa 400 EUR als erwiesen angenommen haben. Diese Feststellung ist vom Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht überprüfbar und daher den rechtlichen Erwägungen zugrundezulegen.

Grundsätzlich kann eine Neufestsetzung des Unterhalts bei - wie hier - rechtskräftig entschiedenen Unterhaltsansprüchen nach ständiger Rechtsprechung nur bei geänderter Sachlage, bei Änderung der den Unterhaltsanspruch zugrundeliegenden Gesetzesregelungen oder einer tiefgreifenden, in ihrer Tragweite praktisch einer Gesetzesänderung gleichkommenden Änderung der bisherigen, den Unterhaltstitel bestimmenden Rechtsgrundsätze durch die Rechtsprechung erfolgen (9 Ob 137/03t mwN ua; RIS-Justiz RS0047398). Seit der letzten Unterhaltsfestsetzung vom 3. 12. 2007 kam es weder zu einer relevanten Gesetzesänderung noch zu einer solchen gleichkommenden Änderung der Judikatur. Dass bloß freiwillige Leistungen von Familienangehörigen oder Freunden, die ohne rechtliche Verpflichtung aus familiären oder rein freundschaftlichen Gründen - wenn auch regelmäßig - erbracht werden, bei der Unterhaltsbemessung nicht zu berücksichtigen sind, wurde auch schon 2007 judiziert (RIS-Justiz RS0107262 [T10, T12, T14] ua). Der Vater macht allerdings eine Änderung der Sachlage geltend; er lebe zur Zeit nur von einem Pensionsvorschuss von zuletzt 886 EUR, seinem einziges Einkommen; er habe keinen festen Wohnsitz, sondern bekomme nur durch Freunde Unterkunft und Verpflegung. Sowohl das Erst- als auch das Rekursgericht sind hingegen davon ausgegangen, dass sich keine Änderungen der Verhältnisse des Vaters ergeben hätten. Wäre dies der Fall, käme eine Unterhaltsherabsetzung grundsätzlich nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0047398) und könnte die vom Rekursgericht für erheblich im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG erachtete Rechtsfrage daher im vorliegenden Fall dahin stehen.

Ob die Lebensumstände des Vaters seit Dezember 2007 unverändert geblieben sind, lässt sich aus den Feststellungen des Erstgerichts aber nicht mit der erforderlichen Verlässlichkeit nachvollziehen. Insbesondere zu den Wohnverhältnissen und zur Verpflegung hat das Erstgericht Feststellungen unterlassen, die einen Vergleich mit den Verhältnissen im Dezember 2007 ermöglichen würden. Der Revisionsrekurswerber bemängelt auch ausdrücklich das Fehlen von Feststellungen zu seiner Behauptung, ihm stünden die Fahrzeuge seines Vaters nicht mehr zur Verfügung; jedenfalls handle es sich dabei um keine „Luxusfahrzeuge“. Um verlässlich beurteilen zu können, ob sich die Sachlage in einer die Unterhaltsbemessungsgrundlage beeinflussenden Weise geändert hat, ist daher eine Verbreiterung der Sachverhaltsbasis erforderlich. Unerörtert ist auch das Vorbringen des Vaters geblieben, er sei mit (unterhaltsrelevanten?) Darlehensrückzahlungen von monatlich 250 EUR belastet. Das Verfahren ist daher noch ergänzungsbedürftig.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass auch im Fall einer Änderung der Sachlage der Unterhaltsbemessung nicht ohne weiteres das sich nach den derzeitigen erstgerichtlichen Feststellungen jedenfalls ergebende monatliche Nettoeinkommen des Vaters von (nur) rund 1.285 EUR zugrundegelegt werden könnte: Es fällt nämlich auf, dass der nunmehr 45-jährige Vater, der den Beruf eines Maschinenschlossers erlernt hat und früher überwiegend als Berufskraftfahrer tätig war, schon seit Jahren keiner Beschäftigung mehr nachgeht, obwohl ihm, wie vom Erstgericht festgestellt wurde, in einem medizinischen Sachverständigengutachten vom 25. 5. 2010 bescheinigt wurde, für leichte und mittelschwere Tätigkeiten entsprechend dem Leistungskalkül geeignet zu sein; lediglich Nacht- oder Schichtarbeit sei zu vermeiden. Nach der Aktenlage war der Vater seit 31. 3. 2008 ohne gemeldeten Wohnsitz; das Rekursgericht hat darauf hingewiesen, dass er selbst angegeben hat, „den Weg in die Obdachlosigkeit eingeschlagen zu haben“. Diese Umstände geben, wie auch die Vorinstanzen angedeutet haben, Anlass zum Verdacht, der Vater könnte versuchen, sich seiner Unterhaltsverpflichtung teilweise zu entziehen.

Gemäß Paragraph 140, Absatz eins, ABGB trifft den Unterhaltspflichtigen die Obliegenheit, im Interesse seiner Kinder alle persönlichen Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen. Unterlässt er dies, so wird er nach dem Anspannungsgrundsatz so behandelt, als bezöge er Einkünfte, die er bei zumutbarer Erwerbstätigkeit hätte erzielen können (RIS-Justiz RS0047686; Gitschthaler aaO, Paragraph 94, ABGB Rz 297 ff; Schwimann/Kolmasch aaO, 56 ff; Barth/Neumayr aaO, Paragraph 140, Rz 161, jeweils mwN uva). Maßstab hiefür ist stets das Verhalten eines pflichtgemäßen, rechtschaffenen Familienvaters (4 Ob 181/98s, RIS-Justiz RS0047995 [T5]; Hopf in KBB3 Paragraph 140, Rz 16 ua). Der Anspannungsgrundsatz wird dort herangezogen, wo schuldhaft die zumutbare Erzielung deutlich höherer Einkünfte versäumt wird (RIS-Justiz RS0047495), sodass der angemessene Unterhalt des Berechtigten nicht mehr gewährleistet ist (RIS-Justiz RS0047511 [T2]). Das Verschulden kann in vorsätzlicher Unterhaltsflucht bestehen; es genügt aber auch (leicht) fahrlässige Herbeiführung des Einkommensmangels durch Außerachtlassung pflichtgemäßer zumutbarer Einkommensbemühungen (RIS-Justiz RS0047495 [T2]).

Die realen Erwerbschancen eines Unterhaltspflichtigen sind wie die Anwendung des Anspannungsgrundsatzes nach den konkreten Umständen des Einzelfalls auszuloten (RIS-Justiz RS0113751). So indiziert zwar beispielsweise der Bezug von Sozialhilfe im Allgemeinen, dass der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, einen Arbeitsplatz zu finden (Gitschthaler, Die Anspannungstheorie im Unterhaltsrecht - 20 Jahre später, ÖJZ 1996, 553 [558]). Es ist aber durchaus möglich, dass auch bei rechtmäßigem Bezug der Sozialhilfe die Voraussetzungen für eine Anspannung des Unterhaltspflichtigen bestehen bleiben (4 Ob 2068/96p; 10 Ob 63/09a zu Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG aF). Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist auch im Fall des Bezugs von Vorschüssen auf Leistungen der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 23, AlVG (Pensionsvorschuss) im Einzelfall zu beurteilen, ob dem Unterhaltspflichtigen die Unterlassung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ungeachtet der Beantragung einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit und der damit verbundenen Gewährung von Pensionsvorschuss vorwerfbar ist (10 Ob 72/10a; 8 Ob 91/10f).

Von diesen Grundsätzen ausgehend, könnte auch noch eine weitere Verfahrensergänzung notwendig sein. Das Erstgericht hätte zu untersuchen, ob der Vater tatsächlich, wie er behauptet, krankheitsbedingt nicht in der Lage war und ist, einer Beschäftigung nachzugehen. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre weiters zu prüfen und festzustellen, welches sein tatsächlich erzieltes Nettoeinkommen von monatlich rund 1.285 EUR übersteigende Einkommen der Vater bei pflichtgemäßem Engagement und Einsatz seiner persönlichen Fähigkeiten zu erzielen imstande wäre. Dieses Einkommen wäre der Entscheidung, ob - und wenn ja in welchem Umfang -  die Unterhaltszahlungspflicht des Vaters zu verringern ist, zugrundezulegen.

Schlagworte

Unterhaltsrecht

Textnummer

E98788

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0070OB00140.11F.0928.000

Im RIS seit

09.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2013

Dokumentnummer

JJT_20110928_OGH0002_0070OB00140_11F0000_000