Der Senat hat erwogen:
Grundlagen
1. Das Konzept des Urheberrechts geht vom Schutz jener kreativen Leistung aus, die ein Mensch als Schöpfer hervorbringt (vgl § 10 UrhG). Nur ein Erzeugnis menschlichen Geistes kann urheberrechtlich geschützt sein (vgl 4 Ob 3/92). Dient eine Maschine dem Menschen im Rahmen eines urheberrechtlichen Schaffungsprozesses nicht nur als Werkzeug, sondern werden Werke ohne das Eingreifen eines gestaltenden Menschen zB nur vom Computer geschaffen (Computer generated works ieS), wie etwa im Fall maschineller Übersetzungen, liegt nach zutreffender Auffassung der herrschenden Lehre (1. Das Konzept des Urheberrechts geht vom Schutz jener kreativen Leistung aus, die ein Mensch als Schöpfer hervorbringt vergleiche Paragraph 10, UrhG). Nur ein Erzeugnis menschlichen Geistes kann urheberrechtlich geschützt sein vergleiche 4 Ob 3/92). Dient eine Maschine dem Menschen im Rahmen eines urheberrechtlichen Schaffungsprozesses nicht nur als Werkzeug, sondern werden Werke ohne das Eingreifen eines gestaltenden Menschen zB nur vom Computer geschaffen (Computer generated works ieS), wie etwa im Fall maschineller Übersetzungen, liegt nach zutreffender Auffassung der herrschenden Lehre (Kucsko in Kucsko, urheber.recht 88; Walter, Österreichisches Urheberrecht 76 f je mwN) kein urheberrechtlich schützbares Werk vor.
2.1. Ein Hyperlink (kurz: Link; aus dem Englischen für: Verknüpfung, Verbindung, Verweis) ist ein Querverweis in einem Hypertext (Textsprache für Internetdokumente, zB HTML), der funktional einen Sprung an eine andere Stelle innerhalb desselben oder zu einem anderen elektronischen Dokument ermöglicht. Wird der Link ausgeführt, ruft der Browser (das ist ein Programm, das Websites nutzbar macht, indem sie den Hypertext in das Dokumentenformat für die Bildschirmdarstellung umsetzt, vgl 2.1. Ein Hyperlink (kurz: Link; aus dem Englischen für: Verknüpfung, Verbindung, Verweis) ist ein Querverweis in einem Hypertext (Textsprache für Internetdokumente, zB HTML), der funktional einen Sprung an eine andere Stelle innerhalb desselben oder zu einem anderen elektronischen Dokument ermöglicht. Wird der Link ausgeführt, ruft der Browser (das ist ein Programm, das Websites nutzbar macht, indem sie den Hypertext in das Dokumentenformat für die Bildschirmdarstellung umsetzt, vergleiche Vogel in Kucsko, urheber.recht 687) des Computers des Nutzers automatisch die Internetadresse des im Link angegebenen Ziels auf. Ein Link erleichtert damit die Zugriffsmöglichkeit, ohne dabei jedoch die in das Internet gestellten Informationen zu erweitern oder gar (durch Herstellung einer digitalen Kopie) zu verdoppeln (so schon 4 Ob 252/04v).
2.2. Der Oberste Gerichtshof hat zur urheberrechtlichen Haftung eines Linksetzers nach der UrhGNov 2003 - insbesondere unter dem Aspekt des damals neu geschaffenen § 18a UrhG insbesondere unter dem Aspekt des damals neu geschaffenen Paragraph 18 a, UrhG - bisher nicht Stellung genommen (zur früheren Rechtslage vgl 4 Ob 248/02b bisher nicht Stellung genommen (zur früheren Rechtslage vergleiche 4 Ob 248/02b - METEO-data).
2.3. Ob ein Linksetzer in das dem Urheber vorbehaltene Zurverfügungstellungsrecht des § 18a UrhG eingreift, wird im österreichischen Schrifttum unterschiedlich beantwortet. Während ein Teil den Tatbestand (auch in Form der Beihilfe für den Nutzer) verwirklicht sieht (2.3. Ob ein Linksetzer in das dem Urheber vorbehaltene Zurverfügungstellungsrecht des Paragraph 18 a, UrhG eingreift, wird im österreichischen Schrifttum unterschiedlich beantwortet. Während ein Teil den Tatbestand (auch in Form der Beihilfe für den Nutzer) verwirklicht sieht (Fallenböck/Nitzl, Urheberrechtliche Rahmenbedingungen für elektronische Pressespiegel, MR 2003, 102; Stomper, Urheberrechtliche Aspekte von Links, ÖBl 2002, 212; dies, Links im Urheberrecht, MR 2003, 33), beurteilen andere das Setzen eines Link nicht als Nutzungshandlung des Linksetzers (Büchele in Ciresa, UrhG § 90c Rz 16; , UrhG Paragraph 90 c, Rz 16; Dillenz/Gutman, UrhG & VerwGesG² § 14 Rz 30 ff; VerwGesG² Paragraph 14, Rz 30 ff; Gaderer in Kucsko, urheber.recht 314 f; Handig, Das Zurverfügungsstellungsrecht und die Hyperlinks, ecolex 2004, 38; Mair, Die Zulässigkeit der Verwendung von thumbnails bei der Bildersuche, in Jaksch-Ratajczak, Aktuelle Rechtsfragen der Internetnutzung 153, 164 ff; unklar Walter, Österreichisches Urheberrecht 372, der „gegebenenfalls“ von einer Mithaftung von Suchmaschinenbetreibern oder „bestimmten Linksetzern als Beitragstäter“ ausgeht).
2.4. Zum vergleichbaren § 19a dUrhG wird im deutschen Schrifttum überwiegend vertreten, dass durch das Setzen eines Links allein ein fremdes Werk noch nicht zugänglich gemacht wird (ua 2.4. Zum vergleichbaren Paragraph 19 a, dUrhG wird im deutschen Schrifttum überwiegend vertreten, dass durch das Setzen eines Links allein ein fremdes Werk noch nicht zugänglich gemacht wird (ua Bullinger in Wandtke/Bullinger, UrhG³ § 19a Rn 29; , UrhG³ Paragraph 19 a, Rn 29; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG³ § 19a Rn 6; , UrhG³ Paragraph 19 a, Rn 6; v Ungern-Sternberg in Loewenheim, Urheberrecht4 § 19a Rn 46). Paragraph 19 a, Rn 46).
2.5.1. Dieser Auffassung hat sich der BGH in seiner Entscheidung vom 17. 7. 2003, I ZR 259/00 2.5.1. Dieser Auffassung hat sich der BGH in seiner Entscheidung vom 17. 7. 2003, römisch eins ZR 259/00 - paperboy mit folgender Begründung angeschlossen: Ein Link greift nicht in das Vervielfältigungsrecht ein, weil er lediglich eine elektronische Verknüpfung der den Link enthaltenden Datei mit einer anderen in das Internet eingestellten Datei ist. Erst wenn der Nutzer den Link anklickt, um diese Datei abzurufen, kann es zu einer urheberrechtlich relevanten Vervielfältigung - im Bereich des Nutzers - kommen. Ein Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne technische Schutzmaßnahmen im Internet öffentlich zugänglich macht, ermöglicht dadurch bereits selbst die Nutzungen, die ein Abrufender vornehmen kann. Es ist seine Entscheidung, ob er das Werk trotz der Möglichkeit, dass nach Abruf auch rechtswidrige Nutzungen vorgenommen werden, weiter zum Abruf bereithält. Es wird deshalb grundsätzlich kein urheberrechtlicher Störungszustand geschaffen, wenn der Zugang zu dem Werk durch das Setzen von Hyperlinks (auch in der Form von Deep-Links) erleichtert wird. Die Gefahr rechtswidriger Nutzungen eines vom Berechtigten selbst im Internet öffentlich bereitgehaltenen Werks wird durch Hyperlinks Dritter nicht qualitativ verändert, sondern nur insofern erhöht, als dadurch einer größeren Zahl von Nutzern der Zugang zum Werk eröffnet wird. Auch ohne Hyperlink kann ein Nutzer unmittelbar auf eine im Internet öffentlich zugängliche Datei zugreifen, wenn ihm deren Internetadresse genannt wird. Ein Hyperlink verbindet mit einem solchen Hinweis auf die Datei, zu der die Verknüpfung gesetzt wird, lediglich eine technische Erleichterung für ihren Abruf. Er ersetzt die sonst vorzunehmende Eingabe der Internetadresse im Adressfeld des Webbrowsers und das Betätigen der Eingabetaste. Wer einen Hyperlink auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Website mit einem urheberrechtlich geschützten Werk setzt, begeht damit keine urheberrechtliche Nutzungshandlung, sondern verweist lediglich auf das Werk in einer Weise, die Nutzern den bereits eröffneten Zugang erleichtert. Er hält weder das geschützte Werk selbst öffentlich zum Abruf bereit, noch übermittelt er dieses selbst auf Abruf an Dritte. Nicht er, sondern derjenige, der das Werk in das Internet gestellt hat, entscheidet darüber, ob das Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt. Wird die Website mit dem geschützten Werk nach dem Setzen des Hyperlinks gelöscht, geht dieser ins Leere. Einem Nutzer, der die Internetadresse als genaue Bezeichnung des Fundorts der Website im Internet noch nicht kennt, wird der Zugang zu dem Werk durch den Hyperlink zwar erst ermöglicht und damit das Werk im Wortsinn zugänglich gemacht; dies ist aber auch bei einem Hinweis auf ein Druckwerk oder eine Website in der Fußnote einer Veröffentlichung nicht anders. Die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. 5. 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Info-RL) hat die urheberrechtliche Beurteilung von Hyperlinks nicht verändert. Das Setzen eines Hyperlinks ist keine Wiedergabe iSd Art 3 Abs 1 Info-RL; es bewirkt weder das (weitere) Bereithalten des Werks noch eine Abrufübertragung des Werks an den Nutzer. paperboy mit folgender Begründung angeschlossen: Ein Link greift nicht in das Vervielfältigungsrecht ein, weil er lediglich eine elektronische Verknüpfung der den Link enthaltenden Datei mit einer anderen in das Internet eingestellten Datei ist. Erst wenn der Nutzer den Link anklickt, um diese Datei abzurufen, kann es zu einer urheberrechtlich relevanten Vervielfältigung - im Bereich des Nutzers - kommen. Ein Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne technische Schutzmaßnahmen im Internet öffentlich zugänglich macht, ermöglicht dadurch bereits selbst die Nutzungen, die ein Abrufender vornehmen kann. Es ist seine Entscheidung, ob er das Werk trotz der Möglichkeit, dass nach Abruf auch rechtswidrige Nutzungen vorgenommen werden, weiter zum Abruf bereithält. Es wird deshalb grundsätzlich kein urheberrechtlicher Störungszustand geschaffen, wenn der Zugang zu dem Werk durch das Setzen von Hyperlinks (auch in der Form von Deep-Links) erleichtert wird. Die Gefahr rechtswidriger Nutzungen eines vom Berechtigten selbst im Internet öffentlich bereitgehaltenen Werks wird durch Hyperlinks Dritter nicht qualitativ verändert, sondern nur insofern erhöht, als dadurch einer größeren Zahl von Nutzern der Zugang zum Werk eröffnet wird. Auch ohne Hyperlink kann ein Nutzer unmittelbar auf eine im Internet öffentlich zugängliche Datei zugreifen, wenn ihm deren Internetadresse genannt wird. Ein Hyperlink verbindet mit einem solchen Hinweis auf die Datei, zu der die Verknüpfung gesetzt wird, lediglich eine technische Erleichterung für ihren Abruf. Er ersetzt die sonst vorzunehmende Eingabe der Internetadresse im Adressfeld des Webbrowsers und das Betätigen der Eingabetaste. Wer einen Hyperlink auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Website mit einem urheberrechtlich geschützten Werk setzt, begeht damit keine urheberrechtliche Nutzungshandlung, sondern verweist lediglich auf das Werk in einer Weise, die Nutzern den bereits eröffneten Zugang erleichtert. Er hält weder das geschützte Werk selbst öffentlich zum Abruf bereit, noch übermittelt er dieses selbst auf Abruf an Dritte. Nicht er, sondern derjenige, der das Werk in das Internet gestellt hat, entscheidet darüber, ob das Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt. Wird die Website mit dem geschützten Werk nach dem Setzen des Hyperlinks gelöscht, geht dieser ins Leere. Einem Nutzer, der die Internetadresse als genaue Bezeichnung des Fundorts der Website im Internet noch nicht kennt, wird der Zugang zu dem Werk durch den Hyperlink zwar erst ermöglicht und damit das Werk im Wortsinn zugänglich gemacht; dies ist aber auch bei einem Hinweis auf ein Druckwerk oder eine Website in der Fußnote einer Veröffentlichung nicht anders. Die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. 5. 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Info-RL) hat die urheberrechtliche Beurteilung von Hyperlinks nicht verändert. Das Setzen eines Hyperlinks ist keine Wiedergabe iSd Artikel 3, Absatz eins, Info-RL; es bewirkt weder das (weitere) Bereithalten des Werks noch eine Abrufübertragung des Werks an den Nutzer.
2.5.2. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung I ZR 39/08 mit der Einschränkung fortgeschrieben, dass das Setzen eines Hyperlinks, der einen unmittelbaren Zugriff auf ein geschütztes Werk ermöglicht, dann in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werks eingreift, wenn dabei technische Schutzmaßnahmen, die den öffentlichen Zugang zum Werk nur über die Startseite des Berechtigten eröffnen, umgangen werden.2.5.2. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung römisch eins ZR 39/08 mit der Einschränkung fortgeschrieben, dass das Setzen eines Hyperlinks, der einen unmittelbaren Zugriff auf ein geschütztes Werk ermöglicht, dann in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werks eingreift, wenn dabei technische Schutzmaßnahmen, die den öffentlichen Zugang zum Werk nur über die Startseite des Berechtigten eröffnen, umgangen werden.
2.6.1. Auch der Senat hält es für überzeugender, dass ein Linksetzer, der auf rechtmäßig ins Internet gestellte Inhalte verweist, ohne dabei technische Schutzmaßnahmen des Berechtigten vor unkontrolliertem öffentlichem Zugang zu umgehen, nicht in das dem Urheber vorbehaltene Zurverfügungstellungsrecht des § 18a UrhG eingreift.2.6.1. Auch der Senat hält es für überzeugender, dass ein Linksetzer, der auf rechtmäßig ins Internet gestellte Inhalte verweist, ohne dabei technische Schutzmaßnahmen des Berechtigten vor unkontrolliertem öffentlichem Zugang zu umgehen, nicht in das dem Urheber vorbehaltene Zurverfügungstellungsrecht des Paragraph 18 a, UrhG eingreift.
2.6.2. Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk der Öffentlichkeit drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise zur Verfügung zu stellen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist (§ 18a UrhG).2.6.2. Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk der Öffentlichkeit drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise zur Verfügung zu stellen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist (Paragraph 18 a, UrhG).
2.6.3. Zurverfügungstellen im Sinne dieser Bestimmung setzt eine entsprechende Verfügungsmacht und Kontrolle des Zugangs über das Werk voraus. Nur wer selbst über das Originalwerk oder ein Vervielfältigungsstück verfügt, kann dieses anderen Personen in einer Weise zur Verfügung stellen, dass er deren Zugang dazu kontrolliert. Wer hingegen ein geschütztes Werk selbst weder öffentlich für Dritte bereithält (etwa durch unbefugtes Eingliedern fremder Werke in einen Internetauftritt zum interaktiven Abruf, vgl 4 Ob 178/06i 2.6.3. Zurverfügungstellen im Sinne dieser Bestimmung setzt eine entsprechende Verfügungsmacht und Kontrolle des Zugangs über das Werk voraus. Nur wer selbst über das Originalwerk oder ein Vervielfältigungsstück verfügt, kann dieses anderen Personen in einer Weise zur Verfügung stellen, dass er deren Zugang dazu kontrolliert. Wer hingegen ein geschütztes Werk selbst weder öffentlich für Dritte bereithält (etwa durch unbefugtes Eingliedern fremder Werke in einen Internetauftritt zum interaktiven Abruf, vergleiche 4 Ob 178/06i - St. Stephan), noch dieses Werk den Nutzern als Vervielfältigungsstück auf Abruf übermittelt, sondern allein einen Link zur Verfügung stellt, mit dessen Hilfe das Originalwerk an seinem Ursprungsort betrachtet werden kann, sorgt nur für den erleichterten Abruf einer in ihrer Ursprungsseite eingefügten Datei, ohne diese selbst iSd § 18a UrhG zur Verfügung zu stellen. Unter diesen Umständen kontrolliert er auch den Zugang nicht, kann doch die Datei ohne sein Zutun aus dem Internet entfernt werden, womit der Link ins Leere führt. St. Stephan), noch dieses Werk den Nutzern als Vervielfältigungsstück auf Abruf übermittelt, sondern allein einen Link zur Verfügung stellt, mit dessen Hilfe das Originalwerk an seinem Ursprungsort betrachtet werden kann, sorgt nur für den erleichterten Abruf einer in ihrer Ursprungsseite eingefügten Datei, ohne diese selbst iSd Paragraph 18 a, UrhG zur Verfügung zu stellen. Unter diesen Umständen kontrolliert er auch den Zugang nicht, kann doch die Datei ohne sein Zutun aus dem Internet entfernt werden, womit der Link ins Leere führt.
Dieser Vorgang entspricht - umgedeutet auf die „analoge Welt“ - einer nicht werknutzungsberechtigten Person, die einem Dritten nicht bloß den Ort nennt, an dem er ein körperliches Werkstück finden kann, das vom Berechtigten dort öffentlich zugänglich gemacht wird, sondern den Dritten sogar dorthin bringt. Unter diesen Umständen würde man keinesfalls annehmen, dass damit in das Verbreitungsrecht des Urhebers eingegriffen wird. Die Beurteilung in der „digitalen Welt“ kann keine andere sein (so treffend Mair, Die Zulässigkeit der Verwendung von thumbnails bei der Bildersuche, in Jaksch-Ratajczak, Aktuelle Rechtsfragen der Internetnutzung 153, 168).
2.6.4. Diesem Ergebnis stehen europarechtliche Überlegungen nicht entgegen. § 18a UrhG beruht (ebenso wie § 19a dUrhG) auf Art 3 Abs 1 Info-RL. Links werden in dieser Richtlinie mit keinem Wort erwähnt. 2.6.4. Diesem Ergebnis stehen europarechtliche Überlegungen nicht entgegen. Paragraph 18 a, UrhG beruht (ebenso wie Paragraph 19 a, dUrhG) auf Artikel 3, Absatz eins, Info-RL. Links werden in dieser Richtlinie mit keinem Wort erwähnt. Handig (Das Zurverfügungsstellungsrecht und die Hyperlinks, ecolex 2004, 38, 40) zeigt zutreffend auf, dass es schwer fällt, dem europäischen Gesetzgeber zu unterstellen, er wolle einerseits das Urheberrecht an den technischen Fortschritt (wozu insbesondere das World Wide Web gehört) anpassen, zugleich aber die Rechtmäßigkeit des Kernelements des World Wide Web, Daten zu verlinken, von einer praktisch nicht realistischen Einholung einer Zustimmung des Berechtigten abhängig machen. Vielmehr zeigt Art 5 Info-RL (umgesetzt in § 41a UrhG), der eine Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht zugunsten von bestimmten flüchtigen und begleitenden Vervielfältigungshandlungen vorsieht, dass man sich der technischen Fortentwicklung nicht gänzlich entgegenstellen wollte, sondern klargestellt hat, dass das für das World Wide Web elementare Browsing und Proxy (Das Zurverfügungsstellungsrecht und die Hyperlinks, ecolex 2004, 38, 40) zeigt zutreffend auf, dass es schwer fällt, dem europäischen Gesetzgeber zu unterstellen, er wolle einerseits das Urheberrecht an den technischen Fortschritt (wozu insbesondere das World Wide Web gehört) anpassen, zugleich aber die Rechtmäßigkeit des Kernelements des World Wide Web, Daten zu verlinken, von einer praktisch nicht realistischen Einholung einer Zustimmung des Berechtigten abhängig machen. Vielmehr zeigt Artikel 5, Info-RL (umgesetzt in Paragraph 41 a, UrhG), der eine Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht zugunsten von bestimmten flüchtigen und begleitenden Vervielfältigungshandlungen vorsieht, dass man sich der technischen Fortentwicklung nicht gänzlich entgegenstellen wollte, sondern klargestellt hat, dass das für das World Wide Web elementare Browsing und Proxy-Caching zustimmungsfrei ausgeübt werden kann (vgl dazu näher Caching zustimmungsfrei ausgeübt werden kann vergleiche dazu näher Vogel in Kucsko, urheber.recht 687 ff). Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass Links nicht in das Zurverfügungsstellungsrecht eingreifen.
3. Vorschaubilder (thumbnails; übersetzbar als „daumennagelgroße Abbildung“) sind verkleinerte und in der Qualität erheblich reduzierte Abbildungen von Originalbildern, die im Rahmen der Bildersuche von Internet-Suchmaschinen im Suchergebnis angezeigt werden. Im Vergleich zu Originalbildern weisen Vorschaubilder eine erheblich geringere Pixelzahl auf und benötigen dadurch auch weniger Speicherplatz; der dadurch bewirkte Informationsverlust kann mehr als 97 % betragen (Hüttner, 1, 2, 3, 4, Eckstein, keiner muss versteckt sein? - Wer sich im Internet präsentiert, muss mit Google rechnen! wrp 2010, 1008, 1009).
Urheberrechtliche Beurteilung der Verlinkung auf Originalbilder durch die Suchmaschine der Beklagten
4.1. Nach dem festgestellten Sachverhalt speichert die Beklagte für weitere Zugriffe von Nutzern ihres Suchdienstes in einer Datenbank vorübergehend zwar die Internetadressen der aufgefundenen Bilddateien, nicht aber die Bilddateien selbst.
4.2. Damit unterscheidet sich der Sachverhalt im Anlassfall entscheidungserheblich von jenem, der der Entscheidung des BGH vom 29. 4. 2010, I ZR 69/08 4.2. Damit unterscheidet sich der Sachverhalt im Anlassfall entscheidungserheblich von jenem, der der Entscheidung des BGH vom 29. 4. 2010, römisch eins ZR 69/08 - Vorschaubilder zugrunde liegt. Dort hat nämlich die beklagte Suchmaschinenbetreiberin die aufgefundenen Abbildungen als Vorschaubilder durch Speicherung auf eigenen Servern vorgehalten, um die Anzeige der Vorschaubilder in der Trefferliste zu beschleunigen. Dies hat der BGH zwar als Eingriff in das Verwertungsrecht nach § 19a dUrhG beurteilt, die Rechtswidrigkeit des Eingriffs aber deshalb ausgeschlossen, weil der Berechtigte in die rechtsverletzende Handlung eingewilligt hat. Vorschaubilder zugrunde liegt. Dort hat nämlich die beklagte Suchmaschinenbetreiberin die aufgefundenen Abbildungen als Vorschaubilder durch Speicherung auf eigenen Servern vorgehalten, um die Anzeige der Vorschaubilder in der Trefferliste zu beschleunigen. Dies hat der BGH zwar als Eingriff in das Verwertungsrecht nach Paragraph 19 a, dUrhG beurteilt, die Rechtswidrigkeit des Eingriffs aber deshalb ausgeschlossen, weil der Berechtigte in die rechtsverletzende Handlung eingewilligt hat.
4.3. Erstellt die Beklagte demnach keine Vervielfältigungsstücke von auf Speichermedien Dritter körperlich festgelegten Originallichtbildern des Klägers, greift sie nicht in das Vervielfältigungsrecht nach § 15 UrhG ein.4.3. Erstellt die Beklagte demnach keine Vervielfältigungsstücke von auf Speichermedien Dritter körperlich festgelegten Originallichtbildern des Klägers, greift sie nicht in das Vervielfältigungsrecht nach Paragraph 15, UrhG ein.
5. Die Beklagte macht auch - wie zuvor unter Punkt 2. näher dargestellt - durch die in der Ergebnisliste dargebotenen Links keine fremden Werke öffentlich zugänglich iSd § 18a UrhG, weil sie die Bilddateien, mit denen die Links verknüpft sind, nicht selbst - unabhängig von der ursprünglichen Quelle - bereithält und auf diese Weise nutzt, sondern bloß als Abrufübermittlerin tätig wird. durch die in der Ergebnisliste dargebotenen Links keine fremden Werke öffentlich zugänglich iSd Paragraph 18 a, UrhG, weil sie die Bilddateien, mit denen die Links verknüpft sind, nicht selbst - unabhängig von der ursprünglichen Quelle - bereithält und auf diese Weise nutzt, sondern bloß als Abrufübermittlerin tätig wird.
Urheberrechtliche Beurteilung der Anzeige von Vorschaubildern im Suchergebnis der Suchmaschine der Beklagten
6.1. Nach den Feststellungen empfängt der Browser des Nutzers von der Suchmaschine der Beklagten neben den Informationen über die Fundstellen (in Form der jeweiligen Internetadresse) bei Bildern zugleich den Befehl, die Bilder verkleinert als Vorschaubilder auf der Bildschirmoberfläche des Computers des Nutzers wiederzugeben. Damit stellt sich die Frage, ob diese Darstellungsform als Bearbeitung eines schutzfähigen Originals iSd § 5 UrhG zu beurteilen ist.6.1. Nach den Feststellungen empfängt der Browser des Nutzers von der Suchmaschine der Beklagten neben den Informationen über die Fundstellen (in Form der jeweiligen Internetadresse) bei Bildern zugleich den Befehl, die Bilder verkleinert als Vorschaubilder auf der Bildschirmoberfläche des Computers des Nutzers wiederzugeben. Damit stellt sich die Frage, ob diese Darstellungsform als Bearbeitung eines schutzfähigen Originals iSd Paragraph 5, UrhG zu beurteilen ist.
6.2. Anknüpfend an die unter Punkt 1. dargestellten Grundlagen, dass ausschließlich computergenerierte Ergebnisse keine geistigen Schöpfungen sein können, die unter den Schutz des Urheberrechts fallen, ist auch für eine Bearbeitung iSd § 5 UrhG ein Mindestmaß an menschlicher Tätigkeit zu fordern.6.2. Anknüpfend an die unter Punkt 1. dargestellten Grundlagen, dass ausschließlich computergenerierte Ergebnisse keine geistigen Schöpfungen sein können, die unter den Schutz des Urheberrechts fallen, ist auch für eine Bearbeitung iSd Paragraph 5, UrhG ein Mindestmaß an menschlicher Tätigkeit zu fordern.
6.3. Daran fehlt es, wenn ein Computer mit Hilfe eines einmal festgelegten Programms völlig selbständig und ohne weiteres menschliches Zutun millionenfach aufgefundene Bilddateien zu Vorschaubildern konvertiert und damit nicht mehr bloß als Hilfsmittel menschlicher Tätigkeit eingesetzt wird, sondern die Aufgaben eines menschlichen Schöpfers zur Gänze übernimmt.
6.4. Daher kann bei der Verkleinerung von Bildern zu Vorschaubildern durch von Suchmaschinen ausgelöste Programmbefehle an Browser der Nutzer mangels Bearbeiter nicht von einer Bearbeitung iSd § 5 UrhG gesprochen werden (in diesem Sinn zutreffend 6.4. Daher kann bei der Verkleinerung von Bildern zu Vorschaubildern durch von Suchmaschinen ausgelöste Programmbefehle an Browser der Nutzer mangels Bearbeiter nicht von einer Bearbeitung iSd Paragraph 5, UrhG gesprochen werden (in diesem Sinn zutreffend Mair, Die Zulässigkeit der Verwendung von thumbnails bei der Bildersuche, in Jaksch-Ratajczak, Aktuelle Rechtsfragen der Internetnutzung 153, 160 ff, unter Hinweis auf die Parallele zum Vorgang der maschinellen Übersetzung eines Textes). Die von der Suchmaschine der Beklagten angezeigten Vorschaubilder sind daher als reine „Maschinenschöpfungen“ weder selbständig geschützte menschliche Werke noch menschliche Bearbeitungen geschützter Werke und fallen nicht unter den Schutz des Urheberrechts.
6.5.1. Nach dem System des Urheberrechts sind Verwertungsrechte in ihrem Bestand vom Vorliegen eines Werks im Sinne des Urheberrechts abhängig.
6.5.2. § 14 Abs 1 UrhG gewährt dem Urheber mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, das Werk auf die ihm durch die urheberrechtlichen Bestimmungen vorbehaltenen Arten zu verwerten.6.5.2. Paragraph 14, Absatz eins, UrhG gewährt dem Urheber mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, das Werk auf die ihm durch die urheberrechtlichen Bestimmungen vorbehaltenen Arten zu verwerten.
6.5.3. Das Urheberrecht selbst und damit die ausschließlichen Verwertungsrechte des Urhebers entstehen erst dann, wenn ein vollendetes Werk vorliegt, also das Ergebnis der eigenpersönlichen Gestaltung eines Vorstellungsinhalts durch den Urheber der Außenwelt zur Gänze wahrnehmbar geworden ist (vgl RIS-Justiz RS0076796).6.5.3. Das Urheberrecht selbst und damit die ausschließlichen Verwertungsrechte des Urhebers entstehen erst dann, wenn ein vollendetes Werk vorliegt, also das Ergebnis der eigenpersönlichen Gestaltung eines Vorstellungsinhalts durch den Urheber der Außenwelt zur Gänze wahrnehmbar geworden ist vergleiche RIS-Justiz RS0076796).
6.5.4. Die dem Urheber gesetzlich vorbehaltenen Verwertungsarten sind ein Stufensystem zur mittelbaren Erfassung des Endverbrauchers. Die abgestuften Verwertungsrechte stellen sicher, dass bei jedem Hinzutreten einer neuen Öffentlichkeit ein neues Verwertungsrecht des Urhebers in Anspruch genommen wird (4 Ob 230/03g = RS0118370). Solches gilt auch für das Verwertungsrecht nach § 18a UrhG. Dieses gewährt dem Urheber das ausschließliche Recht, 6.5.4. Die dem Urheber gesetzlich vorbehaltenen Verwertungsarten sind ein Stufensystem zur mittelbaren Erfassung des Endverbrauchers. Die abgestuften Verwertungsrechte stellen sicher, dass bei jedem Hinzutreten einer neuen Öffentlichkeit ein neues Verwertungsrecht des Urhebers in Anspruch genommen wird (4 Ob 230/03g = RS0118370). Solches gilt auch für das Verwertungsrecht nach Paragraph 18 a, UrhG. Dieses gewährt dem Urheber das ausschließliche Recht, das Werk der Öffentlichkeit drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise zur Verfügung zu stellen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Dieses Verwertungsrecht ist für das Internet und andere Netztechnologien von Bedeutung und knüpft nicht am individuellen Werkgenuss, sondern an der Werkvermittlung durch Dritte an (4 Ob 208/09f mwN).
6.5.5. Daraus folgt, dass Verwertungshandlungen, die kein Werk betreffen, auch kein dem Urheber vorbehaltenes Verwertungsrecht verletzen können.
6.6. Die von der Suchmaschine der Beklagten angezeigten Vorschaubilder sind keine Vervielfältigungen von Originalwerken des Klägers oder stellen solche der Öffentlichkeit zur Verfügung, sie sind auch nicht das Ergebnis menschlicher Bearbeitung solcher Werke. Ihre Anzeige im Suchergebnis macht „Maschinenschöpfungen“ öffentlich sichtbar, ohne dabei ein Verwertungsrecht des Klägers, insbesondere auch nicht jenes nach § 18a UrhG, zu verletzen.6.6. Die von der Suchmaschine der Beklagten angezeigten Vorschaubilder sind keine Vervielfältigungen von Originalwerken des Klägers oder stellen solche der Öffentlichkeit zur Verfügung, sie sind auch nicht das Ergebnis menschlicher Bearbeitung solcher Werke. Ihre Anzeige im Suchergebnis macht „Maschinenschöpfungen“ öffentlich sichtbar, ohne dabei ein Verwertungsrecht des Klägers, insbesondere auch nicht jenes nach Paragraph 18 a, UrhG, zu verletzen.
6.7. Mit diesem Ergebnis wird Text- und Bildersuche mittels Suchmaschinen gleich behandelt. Hat nämlich ein Suchmaschinenbetreiber keine eigene Nutzungshandlung zu vertreten, wenn er nur durch Textausschnitte auf die Internetadresse eines bereits ins Netz eingestellten Textes verweist, muss diese Wertung auch für den Fall gelten, dass der Linksetzende durch verkleinerte und in der Pixelzahl reduzierte Bilder auf andere Bilder verweist (Conrad in Entscheidungsbesprechung BGH - Vorschaubilder, ZUM 2010, 585, 587; ähnlich in der Wertung auch Dreier, Thumbnails als Zitate? in FS Krämer, 225, 239).
6.8. Auch wenn man - entgegen der zuvor vertretenen Auffassung - Vorschaubilder als digitale Vervielfältigungen des Originalbilds in verkleinerter Form beurteilen wollte, die so lange im Arbeitsspeicher des Computers des Nutzers zwischengespeichert werden, als die entsprechende Seite mit den Suchergebnissen angezeigt wird, gelangte man zum selben Ergebnis. Ein derartiger Vorgang des „client-caching“ fiele nämlich (legt man die angeführte Prämisse zugrunde) mangels eigenständiger wirtschaftlicher Bedeutung von Vorschaubildern als zeitlich begrenzte flüchtige und begleitende Zwischenspeicherung unter die freie Werknutzung nach § 41a UrhG (so Vorschaubilder als digitale Vervielfältigungen des Originalbilds in verkleinerter Form beurteilen wollte, die so lange im Arbeitsspeicher des Computers des Nutzers zwischengespeichert werden, als die entsprechende Seite mit den Suchergebnissen angezeigt wird, gelangte man zum selben Ergebnis. Ein derartiger Vorgang des „client-caching“ fiele nämlich (legt man die angeführte Prämisse zugrunde) mangels eigenständiger wirtschaftlicher Bedeutung von Vorschaubildern als zeitlich begrenzte flüchtige und begleitende Zwischenspeicherung unter die freie Werknutzung nach Paragraph 41 a, UrhG (so Dreier in Dreier/Schulze, UrhG § 44a Rn 4 für zeitlich begrenzte Speichervorgänge; aA , UrhG Paragraph 44 a, Rn 4 für zeitlich begrenzte Speichervorgänge; aA Spindler, Bildersuchmaschinen, Schranken und konkludente Einwilligung im Urheberrecht, GRUR 2010, 785, 787).
Eingriff der Beklagten in das Recht auf Herstellerbezeichnung?
7.1. Das Namensnennungsrecht des Lichtbildherstellers (§ 74 Abs 3 Satz 1 UrhG) ist untrennbar mit dessen ausschließlichem Verwertungsrecht nach § 74 Abs 1 UrhG verknüpft und zieht bei einer Verletzung Unterlassungsansprüche nach sich (4 Ob 121/93 mwN; RIS7.1. Das Namensnennungsrecht des Lichtbildherstellers (Paragraph 74, Absatz 3, Satz 1 UrhG) ist untrennbar mit dessen ausschließlichem Verwertungsrecht nach Paragraph 74, Absatz eins, UrhG verknüpft und zieht bei einer Verletzung Unterlassungsansprüche nach sich (4 Ob 121/93 mwN; RIS-Justiz RS0077137). § 74 Abs 3 UrhG räumt dem Hersteller das Recht ein, jedem anderen - auch demjenigen, dem er die Verwertungsrechte übertragen hat - die Verbreitung und Vervielfältigung von Lichtbildern ohne die Bezeichnung des Herstellers zu untersagen (RIS-Justiz RS0077165).Justiz RS0077137). Paragraph 74, Absatz 3, UrhG räumt dem Hersteller das Recht ein, jedem anderen - auch demjenigen, dem er die Verwertungsrechte übertragen hat - die Verbreitung und Vervielfältigung von Lichtbildern ohne die Bezeichnung des Herstellers zu untersagen (RIS-Justiz RS0077165).
7.2. Das Namensnennungsrecht hängt von der Bezeichnung des Lichtbilds mit dem Namen des Herstellers ab. Daraus ist zu schließen, dass der Gesetzgeber die Pflicht zur Namensnennung (nur) demjenigen auferlegen wollte, dem es bei normalem Lauf der Dinge möglich ist, bei einer Vervielfältigung vom Namen des Herstellers Kenntnis zu erlangen (vgl RIS-Justiz RS0077155).7.2. Das Namensnennungsrecht hängt von der Bezeichnung des Lichtbilds mit dem Namen des Herstellers ab. Daraus ist zu schließen, dass der Gesetzgeber die Pflicht zur Namensnennung (nur) demjenigen auferlegen wollte, dem es bei normalem Lauf der Dinge möglich ist, bei einer Vervielfältigung vom Namen des Herstellers Kenntnis zu erlangen vergleiche RIS-Justiz RS0077155).
7.3. Die Pflicht zur Namensnennung kann demnach (wie sich auch aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt: „... sind die … Vervielfältigungsstücke mit einem entsprechenden Hinweis auf den Hersteller zu versehen …“), immer nur allfällige Nebenpflicht bei der Ausübung eines Verwertungsrechts am Lichtbild sein (in diesem Sinne auch Walter, Herstellerbezeichnung, Gegenstandsbezeichnung und Änderungsverbot im Lichtbildrecht, MR 1994, 49, 51 f, der diese Pflicht dem „Übernehmer des Materials“ bzw dem „Nutzer“ der Lichtbilder zuordnet).
7.4. Wie schon zuvor ausgeführt, hat die Beklagte im Betrieb ihrer Suchmaschine keine Verwertungs-(Nutzungs-)handlungen von Werken des Klägers zu verantworten; insbesondere fertigt sie keine Vervielfältigungsstücke von seinen Lichtbildern an. Schon aus diesem Grund kann sie deshalb auch nicht Adressatin der Pflicht zur Namensnennung nach § 74 Abs 3 UrhG sein.(Nutzungs-)handlungen von Werken des Klägers zu verantworten; insbesondere fertigt sie keine Vervielfältigungsstücke von seinen Lichtbildern an. Schon aus diesem Grund kann sie deshalb auch nicht Adressatin der Pflicht zur Namensnennung nach Paragraph 74, Absatz 3, UrhG sein.
8. Nur der Revision der Beklagten ist Folge zu geben und das Klagebegehren zur Gänze abzuweisen.
9. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1 ZPO, im Rechtsmittelverfahren iVm § 50 Abs 1 ZPO. Die Bemessungsgrundlage im Rechtsmittelverfahren beträgt 7.000 EUR.9. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, Absatz eins, ZPO, im Rechtsmittelverfahren in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Die Bemessungsgrundlage im Rechtsmittelverfahren beträgt 7.000 EUR.